Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen- Weimar:= ———— Nummer 9. 6 Weimar. 11. Mai 1881. Inhalt: Ministerial-Bekaumtmachung, die Emmündigung einer Person wegen Gelnestranthen betressend S. 71. — Minist terial. Bekanntmachung, Wechiel in der Person des Expropriations-Kommissars für die Feldabahn berreffend S. 77. — Reichs-Gesetzblatt S. 738 Ministerial-Bekanntmachungen. (37] I. Während nach § 85 des Gesetzes über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872 Volljährige, welche nach Gehör eines oder mehrerer Aerzte für des Vernunftgebrauchs beraubt erklärt worden sind, unter Vormundschaft gestellt werden müssen, sofern die elterliche Gewalt über sie nicht fortdauert, bestimmt die deutsche Civilprozeßordnung in den §§ 539 und folg., daß eine Person nur auf Antrag durch Beschluß des Amtsgerichts, bei welchem sie ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für geistes- krank (wahnsinnig, blödsinnig u. s. w.) erklärt werden könne. Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder dem Vormunde des zu Entmündigenden, gegen eine Ehefrau nur von dem Ehemanne, gegen eine unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person nur von dem Vater oder dem Vormunde gestellt werden. In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vorgesetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt. Hervorgetretene Zweifel über das Verhältniß dieser reichsgesetzlichen Be- stimmungen zu der angezogenen Vorschrift des Landesgesetzes vom 27. März 1872 und über die Wirkung, welche jene auf diese ausgeübt haben, sowie das Bedürfniß der Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens für die Fälle, 1881 14