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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883.</title>
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            <idno>rbl_swe_1883</idno>
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        egierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach

auf  das  Jahr  1883.

 

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
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        <pb n="3" />
        J.
Chronologische  Aebersicht

der  in  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1883

erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen.

 

 

 

des  Verkehrs  auf  denjenigen  Chanusseestrecken  des  Großherzogthums
  betreffend,  auf  welchen  Bahnstrecken  von
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  in  den  Chausseekörper
  eingebaut  sind.

 

 

Datum  Nr.  des  Seite  des
t  J  n  h  alt.  Neg.“  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.  Blattes.
1882  .
30.DczembcrVerordnungdesKircheItratl)s,dieEinholungdcrEnt-  3  12—13
scheidung  über  Bedenken  gegen  Gewährung  der  kirchlichen
  Eheverkündigung  und  Trauung  betreffend.
1883
20.  Januar  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Uebertragung  der  Auf-  2  8
stellung  der  jährlich  an  die  Schulvorstände  einzureichenden
  Verzeichnisse  über  die  schulpflichtig  werdenden
Kinder  an  die  Standesämter  betreffend.
7.  Febrnar  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Erhebung  von  Reichs-  5  28—29
Stempelabgaben  betreffend.
4.  März  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen  3  11—12
Gesetzes  vom  8.  Februar  1882,  einen  Nachtrag  zu
dem  Gesetz  vom  16.  Oktober  1878  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  und  die  Hutablösung  in  den
Fluren  Kranichfeld  und  Stedten  Weimarischen  und
Meiningenschen  Antheils  nach  der  Herzoglich  Sächsisch
  Meiningenschen  Gesetzgebung.
5.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  Vorschtiften  zur  Sicherheit  4  24—25
des  Betriebs  für  die  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung
  im  Großherzogthum  betreffend.
6.  März  Ministerial-  Bekanntmachung,  Vorschriften  zur  Sicherung  4  25—260
        <pb n="4" />
        Datum
des
Gesetzes  2c.

JInhalt.

Nr.  des
Reg.
Blattes.

Seile  des
Regierungs-Blattes.


 

7.  März

7.  März

21.  März

21.  März

21.  März

21.  März:
25.  April
9.  Mai

19.  Mai

19.  Juni
9.  Juli

4.  September

10.  September
10.  September

 

Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen
  Gesetzes  vom  29.  März  1882  wegen  Einführung
des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  vom  28.  März  1882,
den  Malzaufschlag  betreffend,  im  Vordergerichte  Ostheim.

Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  den  Civilstaatsdienst
  vom  8.  März  1850,  die  Gewährung  von  Pensionen
  an  widerruflich  angestellte  Staatsdiener  und  an
Wittwen  und  Waisen  solcher  Staatsdiener  betreffend.

Nachtrag  zu  dem  Ausführungsgesetze  vom  23.  März  1881
zu  dem  Reichsgesez  vom  23.  Juni  1880  über  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

Selez  die  Aufbringung  von  Kosten  des  Grundstücksusammenlegungs=

  und  Ablösungs-Verfahrens,  sowie
der  Ablösungs-Kapitalien  durch  Vermittelung  der  Gemeinden
  betreffend.

Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  16.  August  1882,  den
Verkehr  auf  den  Chausseen  betreffend  und  zu  dem  Gesetze
  vom  28.  Oktober  1840  über  die  Erhebung  des
Chausseegeldes.

Neunter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  31.  August  1865
über  Sporteln  und  Gebühren  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen.


Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des
Reichsgesetzes  vom  20.  Juli  1881  wegen  Bezeichnung
des  Raumgehaltes  der  Schankgefäße.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  für
Gerichtsvollzieher  zur  Anfertigung  von  Eingaben  an
öffentliche  Behörden  für  dritte  Personen.

Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  21.  November  1881,
beinessend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  das  Feuerwesen.



Landesfürstliche  Verordnung,  die  Lutherfeier  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aufnahme  einer  vier
und  ein  halb  prozentigen  Prioritätsanleihe  der
Ruhlaer  Eisenbahngesellschaft  betreffend.

Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes
vom  21.  März  1883  die  Aufbringung  von  Kosten  des
Grundstücks-Zusammenlegungs-Verfahrens,  sowie  der
Ablösungskapitalien  durch  Vermittelung  der  Gemeinden
betreffend.

VNe  revidirtes  Gesetz  über  die  allgemeine  Einkommenteuer.


Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  1853,
das  Aichungswesen  betreffend.

 

rt

6

12
13

 

 

19—20

20—21

27—28

31—35

36—37

135—190
101—134
191—192
        <pb n="5" />
        Datum  Nr.  des  Seite  des
des  I  1  h  alt.  Reg.=  Regierungs-.
Gesetzes  2c.  Blattes.  Blattes.
13.  Oktober  Verordnung,  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  Sep-  20  195—270
benper,  1883  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  betreffen

13.  November  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderun  22274—275
der  Verordnung  vom  30.  Dezember  1881  bezüglich
der  Brandversicherungen  von  Gebäuden  bei  ldbren
Anstalten  als  der  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt
des  Großherzogthums.
15.  November  Nachtra  zu  der  Gebühren-Taxe  in  Strafsachen  voh33277278
Mih  1850  und  zu  den  Nachtrags-Gesetzen  vom
zo  September  1854  und  20.  Februar  1871.
II.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Stempelung  von  Werth  25  293
papieren  durch  das  Großherzogliche  Steueramt  zu
Weimar  betreffend.
21.  Dezember  Gesetz,  betreffend  Nachtrag  zu  der  Gemeinde-  Ordnung  2422
des  Großherzogthums  vom  24.  Juni  1874.
24.  Dezember  Steuergesetz  für  die  Jahre  1881,  1885  und  1886.  25  289—292
28.  Dezember  Provisorisches  Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend,  alss  26  229

 

achtrag  zu  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1868  wegen
Einführung  des  Bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai
1868  im  Vordergericht  Ostheim.
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        II.
Sachregister

zu  dem  Negierungs-Llatt  des  Großherzogthums  vom  Jahre  1883.

 

 

 

 

1  Datum  Seite  des
nhalt.  des  Reg.
h  Gesetzes  2c.  Blattes.
A.  1882
Aerzte,  Prüfungs-Kommisiooonn  .  .  .  ...  3.  Dezbr.  287
Agenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Hauptagenten  2c.  1883
I.  der  Oldenburger  Versicherungs-Gesellschaft.  4.  Jannar  1
2.  der  Preußischen  National-Versicherungs-  Gesellschast  zu  Stettin..  20.  Januar  5
3.  der  Kölnischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft.  24.  Januar  8
4.  der  Deutschen  Feuer-Versicherungs-Aktien-  Geselsschot  zru  Berlin.  10.  Februar  16
5.  der  Baseler  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Basel.  .  .  14.  Februar  16
6.  Bekanntmachung  betr.  die  zeitweilige  Zurückziehung  der  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  „Nationalc  zu  Berlin  ertheilten  Konzession
  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  9.  März  26
J.  Haupt=  Agentur  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Ges).........................·......................
  16.  April  56
8.  desgl.  ’s  Kölnischen  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft.  20.  April  56
9.  der  Allgemeinen  Renten-Kapital=  und  Lebens-  PBersicherungsbank
„Teutonia“  zu  Leipsgtiieeaeaeaee  .  .  ...  7.  Mai  65
10.  des  „Nordstern“  Lebens=  und  Arbeiter-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Belllii.  17.  Mai  66
11.  der  Gegenseitigen  Lebens  und  Invaliditäts=  und  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft
  „Prometheus“  zu  Berliri  .  .  ..  26.  Mai  67
12.  der  Gegenseitigen  Lebensversicherungsbank  „Patria“  zu  Wien.  5.  Juni  67
13.  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  zu  Dresden  6.  Juni  u.  68
21.  Novbr.78
14.  der  Norddeutschen  Filiale  der  Lebens  und  Renten-Versicherungs-Gesellschaft
  „The  Gresham“  zu  London  20.  Juni  69
15.  der  Heutschen  Transport=  Uöärsicherun  96.  Gesellschaft  zu  Berlin  19.  Juli  83
16.  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Lübeck.  26.  Septbr.  192
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

Datum  Seite  des
3  nhalt.  des  Reg.
Gesetzes  2c.Blattes.
Agenten,
17.  der  Algemeinen  Assekuranz  in  Triest  für  Versicherung  gegen  Bruch
von  Glasscheibben.  26.  Nopbr.  286
18.  der  Norddeutschen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin.  10.  Dezbr.293
19.  der  Sächsischen  Feuer-Versicherungs-Genossenschaft  zu  Chemnitz.  13.  Dezbr.94
20.  der  Preußischen  Lebens-Versicherungs-Aktien=  Gesellschaft  zu
Berl.X:X::  !7.  Dezor.294
Ablösungs-Kapitalien,  siehe  unter  Grundstücks-Zusammenlegungssachen
Aichungswesen,  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  183  .  19.  Septbr.  1901
Alperstedt,  Katasterführung,  der  Großherzoglichen  Bezirks-Katasterführung
Großrudestedt  übertragen.  Ministerial-Bekanntmachuun  39.  Juni.  72
Anatomie,  Jena  Ministerial-Bekanntmachung,  das  Verfahren  bei  Ablieserung
  von  Selbstmörderleichen  an  die  Anatomie  betreffend  ..  2.  März  22
Apotheker,  Prüfungskommission  pro  18832  88.  14.  Novbr.275
Apothekergehülfen,  Prüfung.  Ergänzung  ur  bisherigen  Bestimmungen.  4.  Januar  4
»  Ergänzung  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission.  30.  Lunig  72
Arzueitaxe,  für  das  Jahr  1883.  Bekanntmachang  .  .  ..  30.  gbr.  1!
188888  .  .  .  .  .  .  ..  21.  —t*-“  294
Asphalt,  Theerpappen-  Fabrik  der  Firma'  Paul  Rührmeyer  und  Sohn  zu
Neustadt  bei  Magdeburg  als  Bedachungsmaterial  im  Großherzogthum
  zugelasen.  12.  April  55
B.
Berka  adJ.,  Bekanntmachung  wegen  Errichtung  einer  städtischen  Sparkasse  11.  August  87
Bezirks-  Ausschüsse,  Neuwahlen  deren  Mitglieder.  Bekanntmachung  30.  April  62
Bock,  Großherzoglicher  Bezirksdirektor,  zu  Apolda,  zum  ständigen  Aufsichtskommissar
  für  das  Großherzogthum  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  6.  März  1875,  Maßregeln  gegen  die  Reblauskrankheit  betr.,
bll................................................  24.  Novbr.92
Böttcher,  Kuentn  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Baseler  Lebens-Versicherungs-Gesellschftt::::
  14.  Februar  16
C.
Chausseen,  Regelung  des  Verkehrs  auf  denselben  und  anderen  öffentlichen
Wegen.  Verlängerung  des  Einführungstermins  für  die  Ministerial-Verordnung
  vom  17.  August  1882  ..  .  .  .  .  .  .  ...  1.  März  21
Ministerial-Bekanntmachung,  Vorschriften  zur  Sicherung  des  Verkehrs
  auf  denjenigen  Chausseestrecken  des  Großherzogthums  betreffend,
  auf  welchen  Bahnstrecken  von  Eisenbahnen  untergeordneter
Bedeutung  in  den  Chausseekörper  eingebaut  sidoo  .  .  6.  März  25
        <pb n="9" />
        IX

 

Datum

 

 

 

Seite  des
Inhalt.  des  Neg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
Chausseen,  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  16.  Angust  1882  den  Verkehr  auf
den  Chausseen  betr.  und  zu  dem  Gesetze  vom  28.  Oktober  1840
über  Erhebung  des  Chausseegeldkess  21.  März  36
Civilstaatsdienst,  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  8.  März  1850,  die
Gewährung  von  Pensionen  an  widerruflich  angestellte  Staatsdiener
und  an  Wittwen  und  Waisen  solcher  Staatsdiener  betreffend.  7.  März  20
D.
Dacheindeckung,  Bekanntmachung  wegen  Zulassung  der  Stein-Dach-Pappen-Fabrik
  der  Firma  Wilhelm  Roloff  in  Leipzig  und  der  Häuslerschen
  Holz-Cement-Dacheindecnnng  .  30.  Jannar  15
Dittmar,  F.  B.,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen  Renten-,  Kapital-
  1  Lebens-Versicherungsbank  „Teutonia“  zu  Leipzig  7.  Mai  65
E.
Ebert,  Romano,  Hofmusikus  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Oldenburger
Versicherungs=  Gesellschft::::  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  6.  Januar  4
von  Eichel-Streibersche  Freistellen,  in  Eisenach,  Abtheilung  des  Kolpiteie
„ISt.  Justus“  mit  juristischer  Persönlichkeit  und  den  Rechten  einer
milden  Stiftung  versegsen  ...  26.  Oktober  273
Eide,  gerichtliche,  deren  Ableistung,  Ministerial,  Bekanntmachung  bezüglich  "
des  Verfahressssss.  .  ..  31.  März  51
Einkommenstener,  allgemeine.  Neurevidirtes  Geses.  10.  Septbr.  101
Ausführungs-Verordnung  dazu  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  13.  Oktober  195
Eisenbahnen,  Ministerial-Bekanntmachung,  Vorschriften  zur  Sicherheit  des
Betriebs  für  die  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  im  Große  "
herzogthum  betreffeh.  5.  März  25
„Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aufnahme  einer  vier  und  einhalb
prozentigen  Anleihe  der  Ruhlaer  Eisenbahngesellschaft  betreffend  8.  Juli  73
Seuerifckwesen,  Nachtrag  zu  der  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des
Gesetzes  über  das  Feuerlöschwesen  vom  21.  November  1881.  19.  Mai  63
Flintzer,  Julius,  zu  Weimar,  Paupiagent  der  Kölnischen  Glas-  Persicherungs-Aktien-Gesellschffft:t:t:
  6.  20.  April  56
Forstinspektion,  mit  dem  Sitz  in  Weimar  errichtt..  23.  April  57
Franke,  F.  W.,  Rentier  zu  Weimar,  Hauptagent  der  „batria“,  gegenseitigen
  Lebensversicherungs.  „Bank  zu  Wien  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  ..  ...  5.  Juni  67
desgl.  der  Sächsischen  Vieh-Versicherungsbank  zu  Dresden  6  Juni  68
Frankenheim,  Stiftungsverwaltung  der  Hülfskasse.  Wechsel  in  den  Vorstandsmitgliedern.
  Bekanntmachung  hierübr  20.  Novbr.  278

L
        <pb n="10" />
        Datum  Seite  des
nuhalt.  *
h  Gesetzes  2c.Blattes.
G.
Gebäude,  Brandversicherungs-Anstalt,  siehe  unter  Landes-Brandversicherungs-Anstalt.

Gebühren-Taxc,  in  Strafsachen  siehe  Strafsachen.
Gelmeroda,  Katasterführung,  dem  Rechnungs  Amt  Weimar  übertragen  19.Oktober  272
Gemeinde-Ordnung  vom  24.  Juni  1874.  Nachtrag  dadnut  21.  Dezbr.  281
Gerichtliche  Eide,  Verfahren  bei  Ableistung  derselben.  Ministerial-Bekanntmachun.·.............................................
  31.  März  51
Gerichtsschreiber  und  Gerichtsschreibergehülfen  Zusatzbestimmung  zu  der
Ministerial-Verordnung  vom  5.  Juni  1880  .  .  24.  März  39
Gerichtsvollzieher,  Verbot  der  Anfertigung  von  Eingaben  an  öffentliche  »
ehördcnfiirdrittcPerfoncn.Bekanntmachung.............  9.  Mai  65
Gewerblicher  Sachverständigen-Verein,  siehe  Sachverständigen-Vereine.
Großbrembach,  Katasterführung,  dem  Rechnungs-Amt  Buttstädt  übertragen.  12.  Oktober272
Grundstücks-Zust  legungs=  und  Ablösungs-Verfahren,  Gesetz  über  die
Aufbringung  der  Kosten,  sowie  der  Ablösungs-Kapitalien  durch
Vermittelung  der  Gemeinden  ..  21.  März  31.  53
Ausführungs-Verordnung  dazu.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  4.  Septbr.  135
H.
Hartung,  Rudolph,  zu  Eisenach,  Hauptagent  der  Norddeutschen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Berlln  ...  chen  Hagel  13.  Dezbr.  294
Hellmund,  Courad,  zu  Eisenach,  Hauptagent  der  Allgemeinen  Assekuranz
in  Triest,  für  Versicherung  gegen  Bruch  von  Glasscheiben.  .  26.  Novbr.28
Heydenreich,  Max,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Sächsischen  Feuer-Versicherungs-Genossenschaft
  zu  Chemmiiss  .  .  .  .  .  .  .  .  10.  Dezbr.  293
Hornschuh,  Karl,  Friedensrichter  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Lübeg  ..  26.  Septbr.  192
J.
Jena,  Anatomie  siehe  unter  Anatomie.
"„  Universität  siehe  unter  Univer  sität.
Immediat-Kommission  für  Postangelegenheiten  aufgehoben.  Bekanntmachung  16.  April.  56
K.
Kataster.  Bekanntmachungen  über  Führung
des  Katasters  von  Alperstddtttii  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  29.  Juni  72
»  «  »Legefcld..............................  8.  August  86
»  »  «Mzumstedt...............·..............  17.  August  98
»  »  »Niedekgrunstedt.·.......................  14.  Septbr.  191
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

 

Datum  Seite  des
Inhal  t.  des  Neg.
Gesetzes  24.  Blattes.
Kataster.  Bekanntmachung  über  Führung
des  Katasters  von  Großbrembach  .....  ...  .  ....  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  12.  Oktober272
«  »  Gelmeroda.··....·.....................  19.  Oktober  272
Kirchliche  Eheverkündigung  und  Trauung.  Verordnung  des  Kirchenraths  1882
über  Einholung  der  Entscheidung  bei  wichtigen  Bedenken  30.  Dezbr.  12
Kleingünther,  Konstantin,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Aachen-  1883  1
Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  16.  April  56
desgl.  der  Preußischen  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
zu  Berlnnnnnnn.  ...  17.  Dezbr.  294
Klopfleisch,  Oskar,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Preußischen
National-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Stetin  ..  20.  Jannar  5
Konsnlate,  Erstattung  der  bei  denselben  durch  die  Erledigung  von  Ersuchen
der  Justizjbehörden  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  l.  Juli  1872
entstandenen  Kosten.  Bekanntmachng  .  .  .  ..  16.  März  29
Kosten  in  Grundstücks-Zusammenlegungs=  und  Ablösungs-Sachen  2c.
siehe  Grundstücks.  Zusammenlegungssachen.
Kranichfeld,  Grundstücks-Zusammenlegung  und  Hutablösung,  siehe  unter
Zusammenlegung  der  Grundstücke.
Kuanth,  Otto,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  „Equitablen  in  New-Dork  .  .  .  .  ..  28.  August  99
Küustlerischet  Sachverständigen-Verein,  siehe  unter  Sachverständigen—
Verein.
L.
Landes-Brand-Versicherungs-Anstalt.
Ausschreiben  eines  ordentlichen  Beitrttss  2.  April  51
desgl.  eines  außerordentlichen  Beitrags  .  ..  .  ...  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  27.  August  98
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung
  vom  30.  Dezember  1881  bezüglich  der  Brandversicherungen
  von  Gebäuden  bei  anderen  Anstalten  als  der  Gebände-Brand-Versicherungs-Anstalt
  des  Großherzogthuns  .  .  13.  Novbr.274
Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine,  deren  Vergütung  im  Falle  einer
Mobilmachnn  ....  ..  ..  .  .  .  .  22.  Januar  5
Landtags-Wahlen,  Nachwahl  im  IX.  Wahlbezrr  .  ...  4.  Oktober  192
Legefeld,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  Weimar

«  übertragen.Bekanntmachuug.............................  8.  August  86

Leich,  Emil,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Gegenseitigen  Lebens-,
Invaliditäts=  und  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft  „Prometheus“

«  zuBcrlin...........·....................·............·  i26.Mai  67
Lippe,  Fürstenthum,  Führung  der  Strafregister.  Bekanntmachung  J.  August  97
Literarischer  Sachverständigen-Verein,  siehe  unter  Sachverständigen-Verein.
Lonise-Elkan-Stiftung  zu  Weimar,  zur  Unterstützung  armer,  namentlich

der  Stadt  Weimar  angehörender  Personen,  vornehmlich  Kinder,
ohne  Unterschied  des  Glaubensbekenntnisses,  mit  dem  Rechte  einer
juristischen  Person  und  milden  Stiftung  versehen.  Bekanntmachung  25.  April  57

II!“
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

 

 

Dalum  Seite  des
Inhalt.  ded  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
M.
Malzaufschlag  im  Vordergericht  Ostheim,  siehe  unter  Ostheim.
Maunstedt,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  Buttstädt
  übertragagagarren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  17.  August  98
Milde  Stiftungen,  Verleihnng  deren  Rechte:
a)  an  die  Louise-Elkan-Stiftung  zu  Weimar  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  25.  April  57
b)  an  die  Wuttigsche,  Stiftung  „Klein-Kinderpflege  in  Dorndorf
  5555  ..  .  .  .  .  ...............  lu.Oktobcr193
c)andiev.Eichel-StreiberfchcnFreistelleuzuEiscnach,Abthcilungdesospitalsst.Justus..........................
  26.  Oktober273
d)  an  den  Weimarischen  Kreisverband  zur  Bekämpfung  des
Vagabundenthuunm—  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20.  Nopvbr.  276
Militär-Vergütungssätze  für  Naturalleistungen  im  Jahre  1888  .  .  ..  2.  Jannar  3
Mobilmachung,  Vergütung  von  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazinc.
Bekanntmahnnaaa  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  22.  Jannar  5
Müller,  Julins,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Norddeutschen
Filiale  der  Lebens=  und  Rentenversicherungs-Gesellschaft  „The
Gresham“  zu  London  .  .  .  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ................  20.  Juni  69
N.
Nahde,  Adolph,  zu  Apolda,  Hauptagent  der  Deutschen  Trausport-Ver.
HchechutgsGesellchalt  zu  Berlin  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ..  139.  Juli  83
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vergütungssätze
für  das  Jahr  1883.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2.  Januar  3
Niedergrunstedt,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt
Weimar  übertragen  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .T  .  .  ..  14.  Septbr.9
O.
Oesterreich,  Ministerial-Bekanntmachung,  eine  Uebersicht  der  Gerichte  in
den  im  österreichischen  Reichsrathe  vertretenen  Königreichen  und
Liändern  betrefsfenndd  .  .  .  .  .  13.  Juli  82
Ostheim,  Vordergericht,  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des
provisorischen  Gesetzes  vom  29.  März  1882  wegen  Einführung
des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  vom  28.  März  1882,  den
Malzaufschlag  betreffend  7.  März  19
Provisorisches  Gesetz,  den  Malgaufschlag  betreffend,  als  Nachtrag
  zu  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1868  wegen  Einführung
  des  Bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Vordergericht
  Osthmhen  ..  28.  Dezbr.  297
Ministerial-Bekanntmachung  hieteerr  .  .  .  .  .  ..  28.  Dezbr.  307
        <pb n="13" />
        XIII

 

Seite  des

 

 

 

(1.  Datum
n  ##  .  des  Reg.-h
  Gesetzes  ꝛc.  Blattes.
P.
Papier-Lieferung  für  Behörden.  Bekanntmachung  wegen  Annahme  des
Rieses  zu  1000  Bogen  als  Einheit  auch  bei  Gewährung  eines
Fixums  für  den  Aufwand  an  Schreibmateriallen  4.  März  17
Pensionen  widerruflich  angestellter  Staatsdiener  rc.  siehe  unter  Civilstaatsdienst.

Personenstand-Beurkundungen  siehe  unter  Standesämter.
Pyhotographischer  Sachverständigen-Verein  s.  unter  Sachverständigen-Vereine.
Post-Angelegenheiten.
Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879.  Ministerial-Bekanntmahnn
  ...  .  .  ..  ..  ...  .  .....  .  .  .  ..  .  29.  März  39
Bekanntmachung  wegen  Aufhebung  der  Immediat-Kommission
für  Post-Angelegenheien  .  .  .  .  16.  April  56
Prüfungs-Kommission  für  Apotheker  für  die  Periode  1.  November  1883
bis  31.  Oktober  188888.  14.  Nopbr.  275
für  Kandidaten  des  höheren  Schulanits  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  26.  Novbr.  279
für  Aerzte  und  Zahnärzzee  3.  Dezbr.87
N.
Naumer,  Gustav,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen
Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berln  10.  Februar  16
Raumgehalt  der  Schankgefäße,  siehe  Schankgefäße.
Reichs-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeiigen.  9.  52.
58.  70
82.  95
99.193
276.
296.
Reichs-Kassenscheine  zu  zwanzig  und  zu  fünf  Mark  vom  10.  Jannuar  1882,
eren  Beschrebnngng  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  ......  23.  Januar  6
Reichs-Stempelabgaben,  siehe  Stempelabgaben.
RNöder,  Gustav,  zu  Weimar,  Weinhändler,  Hauptagent  der  Kölnischen
Unfall-Versicherungs  Gesellschft:  .  .  .  ..  24.  Januar  8
Roloff,  Wilhelm,  Firma  in  Leipzig,  Bekanntmachung  wegen  Zulassung
deren  Stein-Dach-Pappen-Fabrikats  und  der  von  derselben  gefertigten
  Häuslerschen  Holz-Cement  =  Dacheindeckung  30.  Jannar  15
Rührmeier,  Karl  und  Sohn,  zu  Neustadt  bei  Magdeburg,  deren  Asphalt-Theerpappen-Fabrikat
  als  Bedachungsmaterial  im  Großherzogthum
  zugelasen  12.  April  55
Ruhlaer  Eisenbahngesellschaft,  siehe  Eisenbahnen.
Rußland,  Zusammenstellung  der  wesentlichsten  Bestimmungen  der  dortigen
Gerichtsverfassung  und  des  Civilprozeßverfahrens.  Bekannt=  8.  März  u5
machugggen  ...  18.  Juni  68
        <pb n="14" />
        Inhalt.

Datum

des
Gesetzes  2c.

 

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

S.

Sachverständigen-Vereine,  literarische,  künstlerische,  photographische  und
gewerbliche,  deren  Zusammensetzung.  Bekanntmachung  hierüber
Schankgefäße,  Bezeichnung  des  Raumgehaltes.  Verordnung  zur  Ausführung
  des  Reichsgesetzes  vom  20.  Juli  1881  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Schmidt,  Gustav,  Kaufmann  zu  Jena,  Hauptagent  des  „orcsstern“

 

ebens=  und  Arbeiter-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin
206.  Novbr.

Schulamt,  höheres,  Prüfungs-Kommissoooon  .  .  ..  ...  .

Schulpflichtige  Kinder-Verzeichnisse  siehe  unter  Standesämter.

Selbstmörderleichen.  Verfahren  bei  Ablieferung  an  die  Anatomie  Jena.
Bekanntmachung.  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Sportelgesetz  vom  31.  August  1865,  revidirter  Nachtrag  zu  demselben

Staatsdiener,  widerruflich  angestellte.  Gewährung  von  Pensionen  siehe
unter  Civilstaatsdienst.

Staatsschuld  en-Tilgungskasse,  Bekanntmachung  wegen  der  Gegenbuchführung

  über  die  Einnahmen  bei  derselben  .

Standesämter,  mit  der  Aufstellung  der  jährlich  an  die  Schulvorstände

einzureichenden  Verzeichnisse  über  die  schulpflichtig  werdenden
Kinder  beauftrat.
Stedten,  Zusammenletung  der  Grundstücke  und  Hutablösung  siehe  unter
Zusammenlegung.
Stempelabgaben,  Ministerial-Bekanntmachung  über  Erhebung  derselben.
Stempelung  von  Werthpapieren  durch  das  Steueramt  Weimar.  Bekanntm—————————————
  .W
Stener-Angelegenheiten.
Steuergesetz  für  die  Jahre  1884,  1885,  18888  ...
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Mittheilung  von  Verzeichnissen
über  Dienst-Einkommen  Seitens  der  Staats=  und  Hofkassen  rc.

an  die  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen
desgl.  die  Versteuerung  des  Dienst=  und  sonstigen  Einkommens
betreffe..

Strafsachen.  Nachtrag  zu  der  Gebühren-Taxe  vom  20.  März  1850  und
zu  den  Nachtragsgesetzen  vom  9.  Dezember  1854  und  20.  Februar

  1874
Strafregister,  Behörden  für  deren  Führung  im  Fürstenthum  Lippe.  Bekanntmachngngag

Stötz,  Dr.,  Apotheker  zu  Jena,  zum  stellvertretenden  Mitglied  der  Prüfungs-Kommission
  für  Apothekergehülfen  ernannt

T.

Theile,  Bürgermeister  zu  Niederreißen,  zum  Landtags-Abgeordneten  ie
heile  K.  #  Wahlbczirk  erwählt  9  geordneten  im

 

 

29.  Januar
25.  April
17.  Mai

2.  März
21.  März

20.  März

26.  Januar

1

7.  Februar

11.  Dezbr.
24.  Dezbr.

23.  Dezbr.
24.  Dezbr.

15.  Nopbr.
7.  August
30.  Juni

4.  Oktbr.

28
293
289

192
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

Datum  Seite  des
des  Reg.
J  n  h  alt  Gesetzes  rꝛc.  JBlattes.

Tonndorf,  Büchsenschützen-Gesellschaft,  mit  den  Rechten  einer  juristischen
erson  versehen.  Bekanntmachung  .  23.  Januar  8

Tranung,  Verordnung  des  Kirchenraths  über  Einholung  der  Entscheidung  #.
bei  wichtigen  Bedenken  gegen  Gewährung  der  kirchlichen  Ehe-  1882
verkündigung  und  Trang  .  ..  .  .  ..  30.  Dezbr.  12

u.  .

Universität  Jena,  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Entgegennahme  von
Anträgen  auf  Zulassung  zur  ärztlichen  Prüfung  Seitens  des
Curators  der  Universität.  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  5.  Novbr.  274

V.

Viehsenchengesetz,  dessen  Ausführung,  Aufnahme  der  Viehbestände  im  ·  »  .
JahrelssBekanntmachung......·....................  3.  März  16
Nachtrag  zu  dem  Ausführungsgesetz  vom  23.  März  1881  zu  4  6

dem  Reichsgesetz  vom  23.  Juni  1880.  2il.  März  27

Ausschreiben  einer  Abgabe  zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  »  .

desGroßherzogthums.....·.  ,....................·......  21.  Juni  69

desgleichen  .  ...  ..  .  .  ..  18.  Oktober  272

6

Weimar,  Forstinspektion  errichtet  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  «..................  23.  April  57

b„  Immediat-Kommission  für  Postangelegenheiten  aufgehoben  .  .  .  .  .  16.  April  51
„Weimarischer  Kreisverband  zur  Bekämpfung  des  Vagabundenthums,

  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung  versehen  .  .  20.  Novbr.  276

Wein=  und  Gartenban.  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung
der  Kaiserl.  Verordnung  vom  4.  Juli  1883  hinsichtlich  des  Verbots
  der  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Wein=  und  Gartenbaues  betreffend  6.  August  83

Werthpapieren-Stempelung  siehe  unter  Stempelung.  I

Wittwen  und  Waisen  widerruͤflich  angestellter  Staatsdiener.  Pensions-  "
gewährung  siehe  unter  Civilstaatsdienst.

Wuttig,  Otto,  Pfarrer  zu  Dorndorf  a  S.  Stiftung  Klein-Kinder-Pflege
in  Dorndorfa666SSS---..  :  10.  Oktober  193

Zahnärzte,  Prüfungs-  Kommission  .  .  .  .  .....  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  3.  Dezbr.  287

Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  Hutablösung  in  den  Fluren  Kranichfeld
  und  Stedten  Weimarischen  und  Meiningen'schen  Antheils
nach  der  herzoglich  Sachsen  Meiningen'schen  Gesetzgebung.  Gesetz
  über  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen  Gesetzes
vom  8.  Februar  1882  betreffenn  4.  März)  11
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.

Nummer  1.  Weimar.  3.  Januar  1883.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  neue  Arzneitaxe  Dro  1883  betreffend,  Seite  1.

Ministerial-Bekanntmachung.
[1I)  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  30.  Dezember  1881  —  Regierungs-Blatt  Seite  271  —

die  Veränderungen  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

J.

Die  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arzneitaxe  für  1883  wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vor—
gedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“,  für  die  Apotheker  des  Großherzog—
thums  vom  1.  Januar  1883  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.
Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864,  bezüglich  im  Gesetz  vom
2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Taxe  und  deren  Anwendung
  finden  vom  1.  Jannar  1883  ab  nur  auf  die  durch  die  neue  unter
Ziffer  I  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.
Weimar,  am  30.  Dezember  1882.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef-:
Dr.  Schomburg.
1883  1
        <pb n="18" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="19" />
        Regierungs-Zlatt
Großberzogthun
Sachsen  -Weimar-Eise  nach.

Nummer  2.  Weimar.  3.  Februar  1883.

      
  
 
 
    
  
  

  

für
der

Militär-  

    

  

der
zu  und
,  5  und  —
Kriegsmagazine  im
betreffend,  5.  —
zwanzig  und  zu  fünf  Mark
juristischen  Person  an
die?  uf- 



 
 

neuen
die

 
   
 

     

8.  —
werdenden

    

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
I2)  I.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  v.  Mts.  in
Nr.  51  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  ist,  auf  Grund  der  Vorschriften
  in  8  9  Nummer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875,  der  Betrag  der  für
Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1883  dahin
festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pfg.  65  Pfg.
)  „  „  „  Mittagskost  40  „  35  „
c)  „  „  „  Abendkost  25  „  20  „
d)  „  „  „  Morgenkost  15  „  10  „

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  Kenntuiß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Jannar  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.
1883  ch  8  2
        <pb n="20" />
        4

[3]  II.  Zur  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Prüfung  der  Apo—
thekergehülfen  hat  der  Bundesrath  beschlossen:
I.  dem  §  11  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  November
  1875,  betreffend  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  (Reg.=Blatt
  v.  J.  1876,  S.  17  ff.),  die  nachstehende  Bestimmung  hinzuzufügen:


In  dem  Prüfungszeugniß  ist  das  Gesammtergebniß  durch
eine  der  Censuren  „sehr  gut“,  „gut",  „genügend“  zu  bezeichnen;

II.  die  unter  I.  gedachte  Bekanntmachung  überhaupt  durch  die  nachstehende
  Vorschrift  zu  ergänzen:

„Als  Apothekergehülfe  darf  nur  serviren,  wer  den  maßgebenden
  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen
durchweg  genügt  hat.“

Vorstehendes  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht.
Weimar,  am  4.  Jannar  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(41  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Oldenburger  Versicherungs-Gesellschaft
  an  Stelle  des  mit  Tode  abgegangenen  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,
  Richard  Martini  zu  Weimar,  der  Hofmusikus  Romano  Ebert  daselbst
zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  September  1881
(Regierungs-Blatt  Seite  224)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  6.  Jannar  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
        <pb n="21" />
        5

15]  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Preußischen  National-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Stettin  an  Stelle  des  Ernst  Himmelreich  zu  Weimar,  bisherigen
  Haupt-Agenten  derselben,  der  Oscar  Klopfleisch  daselbst  zum
Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1881
(Regierungs-Blatt  Seite  229)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  20.  Jannar  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

I6!  V.  In  Gemäßheit  des  §  19  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  129)  werden  die  Durchschnittspreise,
  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1883  bis  zum
1.  April  1884  im  Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen
  für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht:

 

Festgestellte  Vergütungssätze  für  100  Kilogramm.
Haupt-  Zugehörige  –  #
Marktort.  Lieferungsverbände.Waizen.  a  Noggen.  Neghi  Haser.
EIEIEIEIEIEIIIIIIIIIIII
Weimar  I.  u.  I.  Verw.-Bez.  233Ö82é
Eisenach  III.  u.  IV.  „  221726  18%%%  6
Neustadt  alG.V.  „  2222  26  43  19  03243  501  5141

Weimar,  am  22.  Januar  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

 

Heu.  Stroh.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2*
        <pb n="22" />
        6

I7]  VI.  In  nächster  Zeit  werden  neue  Reichskassenscheine  zu  zwanzig  Mark
und  zu  fünf  Mark  ausgegeben  werden.

Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1875  (Seite
275  des  Regierungs-Blattes)  wird  die  nachfolgende  Beschreibung  dieser  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  40)  unterm
10.  Januar  1882  neu  ausgefertigten  Reichskassenscheine  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  23.  Januar  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

Beschreibung
der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  40)
unterm  10.  Januar  1882  neu  ausgefertigten

Reichskassenscheine  zu  Zwanzig  und  zu
Fünf  Mark.

4)  Allgemeine  Kennzeichen.

Die  neuen  Reichskassenscheine  zu  Zwanzig  und  zu  Fünf  Mark  sind  in  gleicher  Weise
wie  die  neuen  Reichskassenscheine  zu  Funfzig  Mark,  deren  Beschreibung  wir  unterm  1.  April
1882  veröffentlicht  haben,  in  Kupferstichdruck  auf  Hanfpapier  hergestellt,  welches  mit  senkrechten
Rippen  versehen  ist  und  an  dem  einen  Rande  einen  mit  dunkelblauen  Pflanzenfasern  durchsetzten,
  besonders  auf  der  Rückseite  deutlich  erkennbaren,  bläulichen  Streifen  enthält.

“  11  e  Schauseite  zeigt  das  deutsche  Reichswappen  und  an  drei  Stellen  eine  Inschrift,
nämli
1.  im  oberen  Theile  der  Umrahmung  das  Wort
»REICIISXASSENSCIIEIN«;
2.  in  der  Mitte  die  Worte:
Gesetz  von  50.  April  1874.

Swanzig,  Fünf  Mlark.
Berlin  den  10.  Jannar  (s82.
Reichsschuldenverwaltung.
Sydow  Hering  Merleker  Michelly
und  im  Hintergrunde  die  Zahl.5  20¼,  „54
        <pb n="23" />
        7

3.  im  unteren  Theile  der  Umrahmung  die  Strafandrohung:

Wer  Reichskassenscheine  nachmacht  oder  verlälscht,  oder  nachgemachte  oder  verfälschte
Reichskassenscheine  wissentlich  in  Verkehr  bringt,  wird  nach  §§  146  Dis  140  des  Strafgeselzbuchs
  vom  15.  Mai  1871  bestraft.

Die  Rückseite  zeigt

1.  auf  der  größeren  rechten  Hälfte  in  einem  Viereck  ein  stilisirtes  Blattmuster  mit
der  Zahl  20¼,  554  und  einem  flatternden  Bande,  welches  in  rother  Farbe  die
Werthbezeichnung  Swanzig  Ulark“,  Fünf  Mark  enthält;

2.  auf  der  kleineren  linken  Hälfte,  ebenfalls  in  rother  Farbe,  oben  Litera  und
Nummer  des  Scheines,  unten  den  auf  den  Seiten  mit  der  Zahl  204,  „54  und
mit  guillochirten  Feldern  umrahmten  Ausfertigungsstempel  der  Reichsschuldenverwaltung,
  welcher  aus  dem  Reichsadler  und  der  Umschrift  ?  Reichsschulden--verwaltung
  besteht.

)  Besondere  Kennzeichen
1.  der  Reichskassenscheine  zu  Zwanzig  Mark.
Die  Scheine  sind  9  Centimeter  hoch  und  14  Centimeter  breit.  Der  Kupferstichdruck  ist
grünschwarz.  Die  Strafandrohung  ist  mit  deutschen  Buchstaben  hergestellt.
Der  Rahmen  der  Schauseite  ist  mit  vielfach  verschlungenen  Linien  ausgefüllt.  Das  Wort

’REICHSKASSENSCIIEIN“
im  oberen  Theile  der  Umrahmung  steht  auf  einem  Bande.

Die  Inschrift  der  Mitte  ist  auf  einer  Platte,  über  der  Platte  ist  das  Reichswappen  angebracht.
  Das  Wappen  ist  rechts  und  links  mit  Früchten  und  Blättern  umgeben,  welche  sich
nach  den  Seiten  hinüberziehen,  durch  ein  Band  mit  einander  verknüpft  sind  und  an  diesem
von  zwei,  zu  den  Seiten  der  Platte  stehenden  Knaben  getragen  werden.  Die  Platte  ist  mit
dem  Fuß,  auf  welchem  Palmen  ruhen,  durch  eine  Maske  ornamental  verbunden.  Die  Palmen
umschließen  den  unteren  Theil  und  die  beiden  Seiten  der  Platte.

2.  der  Reichskassenscheine  zu  Fünf  Mark.

Die  Scheine  sind  8  Centimeter  hoch  und  12,  Centimeter  breit.  Der  Kupferstichdruck  ist
blauschwarz.  Die  Strafandrohung  ist  mit  lateinischen  Buchstaben  hergestellt.

Der  Rahmen  der  Schauseite  ist  mit  Rankenwerk  verziert.  Das  Wort

é’REICIISKASSENSCIIEIN‘
im  oberen  Theile  der  Umrahmung  steht  auf  einer  Tafel.

Rechts  von  der  in  der  Mitte  angebrachten  Inschrift  tritt  aus  dem  Rahmen  ein  geharnischter
  Ritter  heraus,  welcher  mit  seinem  halb  ausgestreckten  Arm  ein  zweihändiges,  auf  der
Schulter  ruhendes  Schwert  stützt.  Der  linke  Arm  hängt  herab,  die  Hand  pält  einen  Schild.
Auf  diesem  Schild,  welcher  die  untere  rechte  Ecke  des  Rahmens  zum  Theil  bedeckt,  ist  das
Reichswappen  angebracht.

Berlin,  den  18.  Jannar  1883.

Reichsschuldenverwaltung.
Sydow.  Hering.  Merleker.  Michelly.
        <pb n="24" />
        8

[8]  VII.  Nachdem  zufolge  höchster  Entschließuug  der  Büchsenschützen-—
Gesellschaft  zu  Tonndorf,  unter  Bestätigung  der  vorgelegten  Statuten,
die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen  worden  sind,  so  wird  Solches
andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  23.  Januar  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(/9)  VIII.  Daß  von  der  Köluischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
zu  Köln  an  Stelle  des  T.  Leutloff  zu  Apolda,  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,
  der  Weinhändler  Gustav  Röder  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  25.  August  1882  (Regierungs-Blatt  Seite  126)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  24.  Jannar  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[10]  IX.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  nach
Artikel  3  Ziffer  1  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Dezember  1874
zu  dem  Volksschulgesetz  vom  24.  Juni  1874  alljährlich  an  die  Schulvorstände
über  die  schulpflichtig  werdenden  Kinder  einzureichenden  Verzeichnisse  von  jetzt
ab  von  den  Großherzoglichen  Standesämtern,  als  den  mit  der  Führung
  der  Geburtsregister  betrauten  Behörden,  aufzustellen  und  an  die  Schulvorstände
  einzusenden  sind.  Die  Schulvorstände  werden  unvergessen  sein,  die
Großherzoglichen  Standesämter,  falls  sie  etwa  in  der  Einsendung  dieser  Aufstellungen
  säumig  sein  sollten,  daran  in  geeigneter  Weise  zu  erinnern.
Weimar,  den  26.  Jannar  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großberzolcen  Hauses  und  des  Kultus.
tichling.
        <pb n="25" />
        9

[11]  Das  20.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  für  das  Jahr  1882  enthält
unter
Nr.  1482  die  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses
  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen,  vom  23.  Dezember  1882;
das  1.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  für  das  Jahr  1883  unter
Nr.  1483  die  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Honigpräparaten,
vom  3.  Januar  1883.
        <pb n="26" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="27" />
        11
S  *
Regierungs-Blatt
Großberzogthun
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.
Nummer  3.  Weimar.  10.  März  1383.

1882,
und

 

 

die  des  vom  8.

Inhalt:  Gesetz,
dem  der

      
  

   
 

    
     
    

  

und
11.

und  der

  

 
   

und

die
das  Ries  zu

127  Gesetz,  betr.  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen  Gesetzes  vom  8.  Februar  1882,
einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  16.  Oktober  1878  über  die  Wusammenlegung  der  Grundstücke
und  die  Hutablösung  in  den  Fluren  Kranichfeld  und  Stedten  Weimarischen  und  Meiningenschen
Antheils  nach  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Gesetzgebung  enthaltend;  vom  4.  März  1883.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  wie  folgt:
1883  3
        <pb n="28" />
        12

Das  von  Uns  erlassene  provisorische  Gesetz  vom  8.  Februar  1882
(Regierungs-Blatt  von  1882  Seite  9),  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom
16.  Oktober  1878  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  die
Hutablösung  in  den  Fluren  Kranichfeld  und  Stedten  Weimarischen  und
Meiningenschen  Antheils  nach  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Gesetzgebung
  enthaltend,  bleibt  fortan  als  definitives  Gesetz  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  4.  März  1883.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Verordnung  des  Kirchenraths.

[I13)  Um  Auleitung  zu  geben,  in  welchen  Fällen  nach  der  Bestimmung
des  §  10  des  Kirchengesetzes  vom  5.  Jannar  1879,  die  kirchlichen  Eheverkündigungen
  und  Trauungen  betreffend,  wegen  wichtiger  Bedenken  gegen
die  Gewährung  der  kirchlichen  Eheverkündigung  und  Trauung  unsere  Entscheidung
  eingeholt  werden  soll,  verordnen  wir,  dem  Antrage  der  Landessynode
entsprechend,  auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wie  folgt:
81.

Bereits  durch  unsere  Verordnung  vom  9.  August  1876  (Sammlung  der
kirchlichen  Gesetze  2c.,  Seite  319)  ist  ausgesprochen,  daß  kein  evangelischer
Geistlicher  eine  Trauung  vollziehen  darf,  wenn  nicht  wenigstens  ein  Theil  des
zu  trauenden  Paares  der  evangelischen  Kirche  angehört.  In  zweifelhaften
Fällen  ist  nach  der  Vorschrift  unter  Ziffer  4  der  gedachten  Verordnung  zu
verfahren.
        <pb n="29" />
        13

82.

Die  kirchliche  Eheverkündigung  und  Traunng  ist  regelmäßig  nicht  zu  beanstanden
  bei  allen  nach  dem  Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875,  betreffend
die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung,  zulässigen  Ehen,
es  wäre  denn,  daß  es  sich

1.  um  Ehen  zwischen  Christen  und  Nichtchristen,  oder  um

2.  gemischte  Ehen  handelte,  vor  deren  Eingehung  der  evangelische
Bräutigam  die  Erziehung  sämmtlicher  Kinder  in  einer  nicht  evangelischen
Religionsgemeinschaft  ausdrücklich  zugesagt  hat,  oder  daß

3.  nach  den  besonderen  Umständen  des  Falles  die  kirchliche  Einsegnung
der  Ehe  als  eine  Entwürdigung  dieser  Handlung  erscheinen  oder  gar  zum
öffentlichen  Aergerniß  gereichen  müßte,  was  namentlich  in  Frage  stehen  kann
bei  Verächtern  des  christlichen  Glaubens,  oder  wegen  lasterhaften  Wandels,
oder  wegen  verschuldeter  Scheidung  der  früheren  Ehe,  oder  wegen  des  Verhaltens
  bezüglich  der  Eingehung  der  Ehe.

83.

In  den  soeben  im  §  2  unter  1,  2  und  3  angegebenen  Fällen,  hat  der
zur  Vornahme  der  kirchlichen  Eheverkündigung  und  Trauung  angegangene  zuständige
  Geistliche  (vgl.  8  8  des  Kirchengesetzes  vom  5.  Januar  1879),  ehe  er
die  kirchliche  Eheverkündigung  und  Tranung  vornimmt,  unverweilt  eine  Berathung
  über  den  Fall  im  Kirchgemeindevorstande  herbeizuführen,  sofern  er
nicht  aus  besonderen  Bedenken  hiervon  Umgang  nehmen  zu  müssen  glaubt,  und
sodann  unter  eingehender  Darlegung  der  Gründe,  bezüglich  auch  unter  Beifügung
  des  Protokolls  über  die  Berathung  im  Kirchgemeindevorstande,  berichtliche
  Vorlage  an  die  vorgesetzte  Superintendentur  zu  machen,  welche  sodann
diese  Vorlage  mittelst  gutachtlichen  Berichts  unverzüglich  an  uns  zur  Ertheilung
  der  Entscheidung  übermittelt.

Weimar,  den  30.  Dezember  1882.
Großherzoglich  Sächsischer  Kirchenrath.

Stichling.
37
        <pb n="30" />
        14

Ministerial-Bekanntmachungen.
I!4]  I.  Da  im  Laufe  der  letzten  Jahre  aus  den  auf  Grund  des  Bundesgesetzes
  vom  11.  Juni  1870  und  der  Reichsgesetze  vom  9.,  10.  und  11.
Januar  1876  gebildeten  Sachverständigen  Vereinen,  insbesondere  aus  dem
literarischen,  dem  künstlerischen,  dem  photographischen  und  dem
gewerblichen  Sachverständigen-Vereine  verschiedene  Mitglieder  und  Stellvertreter
  theils  in  Folge  Ablebens  theils  in  Folge  Wegzugs  aus  dem  Großherzogthume
  ausgeschieden  sind,  so  haben  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  behufs  der  Ergänzung  der  bezeichneten  Sachverständigen-Vereine  gnädigst
beschlossen,
1.  an  Stelle  des  verstorbenen  Oberbibliothekars  Geheimen  Hofrath  Dr.  Schöll
und  des  verstorbenen  Professors  der  Philosophie  Dr.  Fortlage  in  Jena
a)  den  Geheimen  Regierungsrath  Wilhelm  Genast  hier,
b)  den  Bibliothekar  Dr.  Reinhold  Köhler  hier,  bisheriges  stellvertretendes
  Mitglied  des  literarischen  Sachverständigen-Vereins,
zu  Mitgliedern  des  literarischen  Sachverständigen-Vereins,  und  den
Geheimen  Regierungsrath  Genast  zugleich  zum  Vorsitzenden  dieses  Vereins,
2.  an  Stelle  der  bisherigen  Mitglieder  des  künstlerischen  Sachverständigen-Vereins,
  der  Professoren  an  der  Großherzoglichen  Kunstschule  Willem
Linnig  und  Alexander  Struys,  welche  beide  von  Weimar  verzogen  sind,
a)  den  Hoftheater-Dekorationsmaler  Professor  Ernst  Friedrich  Jacob
Händel  hier,
b)  den  Hof-Buchdruckereibesitzer  und  Verlagsbuchhändler  Hermann
Böhlau  hier,
beide  zeither  stellvertretende  Mitglieder  des  künstlerischen  Sachpverständigen-Vereins,
  zu  Mitgliedern  dieses  Vereins,
3.  an  Stelle  des  Professors  Willem  Linnig  als  Mitglied  des  photographischen
  Sachverständigen-Vereins
den  Direktor  der  Großherzoglichen  Kunstschule  Professor  Albert  Brendel  hier
zum  Mitglied  dieses  Vereins,
4.  an  Stelle
a)  des  Mitglieds  und  stellvertretenden  Vorsitzenden  des  gewerblichen
        <pb n="31" />
        15

Sachverständigen-Vereins,  des  Professors  an  der  Großherzoglichen

Kunstschule  Franz  Arndt,  welcher  von  Weimar  verzogen  ist,
den  Regierungsrath  Dr.  jur.  Karl  Kuhn  hier  zum  Mitglied  und  stellvertretenden
  Vorsitzenden  dieses  Vereins,

b)  und  an  Stelle  des  verstorbenen  Hofschneiders  Heyne  hier

den  Kaufmann  Paul  Kästner  hier  zum  stellvertretenden  Mitglied  des
gewerblichen  Sachverständigen-Vereins  zu  ernennen,  was  hierdurch  unter
Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  13.  Juni  1871  (Regierungs-Blatt
  Seite  118),  vom  8.  März  1873  (Regierungs-Blatt  Seite  32),  vom
12.  Januar  1878  (Regierungs-Blatt  Seite  6  bis  8)  und  vom  24.  Februar
1879  (Regierungs-Blatt  Seite  62)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar,  den  29.  Januar  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

[I5)  II.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  30.  März
1859,  der  Ministerial-Verordnung  vom  7.  Juli  1881,  §  7  Ziffer  9  und
der  Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetze  über  die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  vom  8.  Juli  1881  §  28  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  das  Stein-Dach-Pappenfabrikat  der  Firma  Wilhelm  Roloff
in  Leipzig,  ingleichen  die  von  derselben  Firma  gefertigte  Häusler'sche
Holz-Cement-Dacheindeckung,  welche  Fabrikate  schon  seit  längerer  Zeit
im  Königreich  Sachsen  als  Surrogat  der  harten  Dachung  anerkannt  worden
sind,  auch  im  Großherzogthum  zur  Benutzung  als  Bedachungsmaterial  bis  auf
Weiteres  und  mit  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufes  für  zulässig  erachtet
worden  sind.
Weimar,  am  30.  Januar  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
        <pb n="32" />
        16

[16)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Deutschen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Berlin  an  Stelle  des  Kaufmanns  O.  Klopfleisch  zu  Weimar,
bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,  der  Kaufmann  Gustav  Raumer  daselbst
zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  Februar  1881
(Regierungs-Blatt  Seite  15)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  10.  Februar  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[17)  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Basler  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
zu  Basel  an  Stelle  des  Kaufmanns  Wilhelm  Stöckert,  bisherigen  Haupt-Agenten
  derselben,  der  General-Agent  R.  Böttcher  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  September  1881  (Regierungs-Blatt
  Seite  223)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  14.  Februar  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[18!  V.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  in  den  §§  34  und  39  des

23.  März  .  -
26.  Dezr.  1881  zu  dem  Reichsgesetz  vom  23.  Juni
1880  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehsenchen  wird  hierdurch
von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  als  Termin  für  die  diesjährige
  Aufnahme  der  Viehbestände  der  21.  März  d.  J.  bestimmt.


 

Ausführungsgesetzes  vom
        <pb n="33" />
        17

Die  Gemeinde-Vorstände  des  Großherzogthums  haben  hiernach  das  weiter
Erforderliche  wahrzunehmen.
Weimar,  am  3.  März  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

II9)  VI.  Nachdem  bereits  in  den  Verträgen  über  die  Lieferung  von  Papier
an  die  Großherzoglichen  Behörden  und  Beamten  das  Ries  zu  1000  Bogen
als  Einheit  vorgeschrieben  worden  ist,  werden  auch  diejenigen  Vorstände
Großherzoglicher  Behörden  und  sonstigen  Großherzoglichen  Beamten,  welchen
ein  Firum  für  den  Aufwand  an  Schreibmaterialien  gewährt  wird  und  welchen
die  Wahl  des  von  ihnen  zu  beziehenden  Papieres  freigegeben  ist,  hierdurch
agewiesen,  der  Bestellung  von  Papier  stets  die  gleiche  Einheit  zu  Grunde  zu
egen.
Weimar,  den  4.  März  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.
        <pb n="34" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="35" />
        Regierungs-Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar  =  Eisenach.
Nummer  4.  Weimar.  29.  März  1883.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  Ranssarüschen  Gesetzes  vom  29.  März  1882  wegen  Einführung

  des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  vom  28.  März  1882,  den  Malzausschlag  betressend,  im  Vorder-Lerichte

  Ostheim,  Seite  19.  —  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gee  liber  den  Civilstaatsdienst  vom  8.  März  1850,

die  Gewährung  von  Pensionen  an  widerruflich  angestellte  Staatsdiener  und  an  Witwen  und  Waisen  solcher

Staatsdiener  betreffend,  Seite  20.  —  Minislerial.  Bekanntmachung,  betressend  Verlängerung  des  Einführungstermins

  für  die  MinislerialVerordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  auf  den  Chausseen  und  anderen

ösientlichen  Wegen  vom  17.  Angust  1882,  in  Ansehung  der  Bestimmungen  in  den  §§  2  und  4a  und  b

derselben,  Seite  21.  —  Minislerial-  Bekanntmachung,  das  Verfahren  bei  Ablieferung  von  Selbstmörderleichen

  an  die  Anatomie  zu  Jena  betrefsend,  Seite  22.  —  Ministerial--Bekanntmachung,  Vorschriften

#ar,  Siärehheit  des  Betriebs  für  die  Bahnen  untergeordneter  Bedentung  im  Großherzogthum  betressend,

Se  inisterial-Bekanntmachung,  Vorschristen  zur  Sicherung  des  Verkehrs  auf  denjenigen

C  aiserberen  des  oihertoachume  berresfenn  auf  welchen  Bahnstrecken  von  Eisenbahnen  untergeordneter

in  den  Chausseekörper  eingebaut  sind,  Seite  25.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  zeitweilige

Zurückziehung  dir  der  Lebens-  V.  sccherungsl  g  KNalone  zu  Berlin  ertheilten  Konzession  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  betreffend,  Seite  2

 

 

 

[20!  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen  Gesetzes  vom  29.  März  1882
wegen  Einführung  des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  vom  28.  März  1882,  den  Malzaufschlag
betreffend,  im  Vordergerichte  Ostheim;  vom  7.  März  1883.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags:
Das  unter  dem  29.  März  1882  erlassene  provisorische  Gesetz  wegen
Einführung  des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes  vom  28.  März  1882,  den
1883  4
        <pb n="36" />
        20

Malzaufschlag  betreffend,  im  Vordergerichte  Ostheim  bleibt  forthin  als
definitives  Gesetz  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  7.  März  1883.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

(211  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  den  Civilstaatsdienst  vom  8.  März  1850,  die
Gewährung  von  Pensionen  an  widerruflich  angestellte  Staatsdiener  und  an  Witwen  und  Waisen
solcher  Staatsdiener  betreffend;  vom  7.  März  1883.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  in  Betreff  der  Gewährung  von  Pensionen  an  widerruflich  angestellte
Staatsdiener  und  an  Witwen  und  Waisen  solcher  Staatsdiener  nachträglich
zu  dem  Gesetz  über  den  Civilstaatsdienst  vom  8.  März  1850  und  zu  dem
Gesetz  über  Pensionirung  der  Witwen  und  Weisen  verstorbener  Staatsdiener
vom  6.  April  1821  an  Stelle  und  in  Ergänzung  der  desfallsigen,  bisher  bestandenen
  Verabschiedungen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

§5  1.

Einem  Staatsdiener,  welcher  aus  einer  unwiderruflichen  Anstellung  im
inländischen  Staatsdienste  in  eine  widerrufliche  übergetreten  ist,  bleibt  der
Pensionsanspruch,  den  derselbe  in  der  früheren  Anstellung  für  sich  und  für
seine  Hinterbliebenen  erworben,  auch  in  der  neuen  Anstellung  erhalten.

Nach  dem  Ermessen  Unserer  Staatsregierung  kann  jedoch  die  Pension
        <pb n="37" />
        21

eines  solchen  Staatsdieners  und  diejenige  seiner  Hiuterbliebenen  nach  dem
Gehalte  der  provisorisch  verwalteten  Stelle  dann  bemessen  werden,  wenn  die
voransgegangene  unwiderrufliche  Anstellung  mit  einem  pensionsfähigen  Diensteinkommen
  von  geringerem  Betrage  verbunden  war.

§  2.

Auch  im  Uebrigen  kann  nach  dem  Ermessen  Unserer  Staatsregierung
einem  widerruflich  angestellten  Diener,  insofern  derselbe  im  Ganzen  mindestens
eine  dreijährige  Dienstzeit,  wie  solche  sich  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
über  den  Großherzoglichen  Staatsdienst  berechnet,  zurückgelegt  und  sich  während
der  Zeit  seiner  Anstellung  im  Großherzoglichen  Staatsdienste  fortdauernd  zur
Zufriedenheit  geführt  hat,  und  ebenso  den  Hinterbliebenen  eines  solchen
Dieners  unter  den  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  eine  Pension  bis  zum
vollen  gesetzlichen  Betrage  gewährt  werden.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  7.  März  1883.

Carl  Alerander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(22)  I.  Nach  §  31  der  Ministerial-Verordnung  zur  Regelung  des
Verkehrs  auf  den  Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen
vom  17.  August  1882  —  Regierungsblatt  Seite  114  —  tritt  die  genannte
  Verordnung  in  Ansehung  der  Bestimmungen  in  den  88  2  und  4a  und  b
derselben  mit  dem  1.  April  dieses  Jahres  in  Kraft.  Da  sich  jedoch  ergeben
  hat,  daß  die  Vorbereitungen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  betreffenden
Verkehrsmittel  in  Uebereinstimmung  mit  den  gedachten  Vorschriften  zu  setzen,
noch  nicht  allenthalben  so  weit  gediehen  sind,  um  die  letzteren  ohne  Beeinträchtigung
  des  Verkehrs  schon  mit  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  in  Kraft  treten
47
        <pb n="38" />
        22

lassen  zu  können,  so  sieht  sich  das  unterzeichnete  Staatsministerium  veranlaßt,
den  Einführungstermin  für  die  fraglichen  Bestimmungen,  wie  hierdurch  geschieht,
bis  zum  1.  Oktober  des  laufenden  Jahres  zu  verlängern.

Man  unterläßt  jedoch  nicht,  hierbei  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,  daß
in  Anbetracht  der  Wichtigkeit  der  in  Rede  stehenden  Vorschriften  für  die  Erhaltung
  der  öffentlichen  Straßen  sowie  des  Umstandes,  daß  die  wesentlicheren
derselben  in  den  meisten  der  benachbarten  Staaten  sich  schon  seit  längerer
Zeit  in  Kraft  befinden,  eine  weitere  Erstreckung  des  Einführungstermins  über
den  neubestimmten  Zeitpunkt  hinaus  unter  keinen  Umständen  stattfinden  wird,
wie  auch  in  Ansehung  mehrerer  anderer  Bestimmungen  der  Eingangs  gedachten
Ministerial-Verordnung,  deren  Abänderung  in  verschiedenen  anher  gelangten
Gesuchen  beantragt  worden  ist,  das  unterzeichnete  Staatsministerium  zu  anderweiten
  Entschließungen  sich  nicht  in  der  Lage  gesehen  hat.

Weimar,  den  1.  März  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(23)  II.  Zur  thnnlichsten  Beschleunigung  des  durch  Verordnung  vom
15.  August  1879  (Regierungsblatt,  Seite  450)  vorgeschriebenen  Verfahrens
beim  Auffinden  todter  Personen  wird  im  Interesse  rechtzeitiger  Ablieferung
von  Selbstmörderleichen  an  die  Anatomie  zu  Jena  Nachfolgendes  hierdurch
verordnet:

J.

Die  unter  Ziffer  III,  1  und  2,  der  Verordnung  vom  15.  August  1879
beim  Auffinden  todter  Personen  vorgeschriebene  Benachrichtigung  des  Physikus
—  eventuell  des  nächsten  Arztes  —  und  des  betreffenden  Amtsrichters  —
eventuell  des  Staatsanwalts  beim  betreffenden  Landgericht  —  ist  immer
sofort  und  zwar  womöglich  auf  telegraphischem  Wege  zu  bewirken.

II.

Findet  der  zufolge  Ziffer  IV  der  nurgedachten  Verordnung  ungesäumt
an  Ort  und  Stelle  zur  Besichtigung  der  betreffenden  Leiche  gekommene  Arzt,
        <pb n="39" />
        23

daß  nach  Lage  der  Umstände  ein  Selbstmord  angenommen  werden  muß,  und
liegen  auch  keine  Gründe  vor,  welche  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
Gesetzes  über  die  Verabfolgung  von  Leichen  an  die  Universität,  vom  11.  Dezember
1850,  bezüglich  der  Ausführungsverodnung  hierzu  vom  3.  April  1851,  Art.  2
bis  5,  die  Ablieferung  der  betreffenden  Leiche  an  die  Anatomie  verbieten,  so
hat  der  Gemeindevorstand  die  von  dem  Arzt  über  den  Fall  sofort  zu  fertigende
Niederschrift  thunlichst  ungesäumt  an  den  Staatsanwalt  beim  Landgericht  oder,
wenn  näher  zu  erreichen,  an  den  Amtsrichter  des  Bezirks  durch  besonderen
Boten  zu  senden,  welcher  Letztere  die  hiernach  zu  fassende  Entscheidung  des
Staatsanwalts,  bezüglich  des  Amtsrichters,  zu  erwarten  hat.  Die  gedachten
Justizbeamten  werden  daher  hierdurch  angewiesen,  die  fraglichen  Entscheidungen
immer  mit  thunlichster  Beschleunigung  zu  treffen  und,  dafern  auch  sie
keinen  Verdacht  der  Verübung  einer  strafbaren  Handlung  hegen,  den  Beerdigungsschein
  sofort  auszufertigen  und  dem  fraglichen  Boten  zur  umgehenden
  Beförderung  an  den  Gemeindevorstand  zu  übergeben.

III.

Von  der  Ortspolizei  sind  dann  die  weiter  erforderlichen  Verhandlungen
wegen  Verabfolgung  der  betreffenden  Leiche  an  die  Anatomie  in  Jena  entweder
  mit  dem  Direktor  der  Letzteren  oder  mit  dem  von  diesem  hierzu  bestellten
Agenten  gleichfalls  mit  möglichster  Beschleunigung  und,  soweit  möglich,
auf  telegraphischem  Wege  zu  führen.

IV.

Die  den  Verwaltungs=  und  Justiz-Behörden  aus  der  vorstehend  angeordneten
  Beschleunigung  des  Verfahrens  etwa  besonders  erwachsenden,  die  desfallsigen
  zeitherigen  Aufwände  übersteigenden  Kosten  sind  von  den  Behörden,
welche  diese  Verläge  bestritten  haben,  gemäß  Artikel  8  der  obengedachten
Ausführungsverordnung  vom  3.  April  1851  aus  der  Kasse  der  anatomischen
Anstalt  der  Universität  wieder  beizuziehen.

Weimar,  am  2.  März  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Justiz.  Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Stichling.  v.  Groß.
        <pb n="40" />
        24

(24|1  III.  Im  Anschluß  an  die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  unter—
geordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (Regierungs-Blatt  Seite  164)  wird
zur  Sicherheit  des  Betriebes  für  die  Bahnen  untergeordneter  Bedentung  im
Großherzogthum  hierdurch  Folgendes  verordnet:

§  1.

Insoweit  die  Bahn  nicht  die  Chaussee  benutzt,  sondern  auf  selbstständigem
Bahnkörper  erbaut  ist,  ist  das  Betreten  des  Planums  der  Bahn,  der  dazu  gehörigen
  Böschungen,  Dämme,  Gräben,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ohne
Erlaubnißkarte  nur  den  in  den  §§  54  und  55  des  Bahnpolizei-Reglements  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar  1875  bezeichneten  Personen  gestattet.
  Ein  Gleiches  findet  statt  in  Betreff  der  nicht  bestimmungsmäßig  dem
Publikum  für  immer  oder  zeitweise  geöffneten  Räume  der  Stationen  und
Haltestellen.  Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Ueberfahrten  oder
Uebergängen  bestimmten  Stellen  überschreiten  und  zwar  nur  so  lange,  als  kein
Zug  sich  nähert.

8  2.

Für  die  in  den  Chausseekörper  eingebauten  Bahnstrecken  findet  §  1  keine
Anwendung,  und  bewendet  es  in  dieser  Beziehung  bei  der  Vorschrift  in  §  44
der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom
12.  Juni  1878,  nach  welcher,  sobald  sich  ein  Zug  nähert,  Fuhrwerke,  Reiter,
Fußgänger,  Treiber  von  Vieh  und  Lastthieren  bei  den  an  den  Wegübergängen
aufgestellten  Warnungstafeln  halten  resp.  die  Bahn  räumen  missen.

83.

Alle  Beschädigungen  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  mit  Einschluß
  der  Telegraphen  sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  ingleichen  das
Auflegen  von  Steinen,  Holz  und  sonstigen  Sachen  auf  das  Planum  oder  das
Anbringen  sonstiger  Fahrhindernisse  sind  verboten,  ebenso  die  Erregung  falschen
Allarms,  die  Nachahmung  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweichevor--richtungen
  und  überhaupt  die  Vornahme  aller  den  Betrieb  störenden  Handlungen.


84.

Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch

oder  die  Hilfeleistung  dazu,  ingleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagen-
        <pb n="41" />
        25

thüren  oder  das  Aussteigen,  während  der  Zug  sich  noch  in  Bewegung  befindet,
das  Besteigen  der  Personenwagen  auf  der  Seite,  wo  keine  Tritte  angebracht
sind,  das  Betreten  der  Plattform  während  der  Fahrt,  das  Hinausbiegen  des
Körpers  aus  den  Wagenfenstern  ist  verboten.

§  5.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreißig  Mark  geahndet,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafbestimmungen
  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

Die  Handhabung  dieser  Verordnung  steht  den  Bahnpolizeibeamten  zu.

Weimar,  den  5.  März  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(25]  IV.  Auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  vom  16.  August  1882,  den  Verkehr
  auf  den  Chausseen  betreffend  (Regierungs-Blatt,  Seite  113),  wird  zur
Sicherung  des  Verkehrs  auf  denjenigen  Chausseestrecken  des  Großherzogthums,
auf  welchen  Bahnstrecken  von  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedentung  in  den
Chausseekörper  eingebaut  sind,  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

J.

Sobald  sich  ein  Zug  nähert,  müssen  Reiter  und  Fuhrwerke  in  ausreichender
  Entfernung  von  dem  Bereiche  des  Gleises  entweder  Halt  machen
und  abwarten,  bis  der  Zug  vorüber  ist,  oder  nur  langsam  und  mit  möglichster
Vorsicht  weiter  fahren.  In  beiden  Fällen  ist  soweit  möglich  die  andere  Seite
der  Chaussee  zu  suchen  und  haben  die  Pferdeführer  die  Pferde  scharf  im  Zügel
zu  halten.

II.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  unter  I  werden  nach  §  366
Ziffer  10  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder
mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.
        <pb n="42" />
        26

III.

Die  Handhabung  dieser  Verordnung  steht  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor,
  beziehungsweise  denjenigen  Behörden  oder  Beamten  zu,  welchen  die
Handhabung  der  Straßenpolizei  auf  den  betreffenden  Strecken  von  demselben
übertragen  worden  ist.

Weimar,  den  6.  März  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Junern.
v.  Groß.

(/261  V.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht,  daß,  nachdem
der  bisherige  Haupt-Agent  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  Nationale  zu
Berlin,  Fabrikant  Friedrich  Pfeiffer  zu  Apolda,  die  Haupt-Agentur  niedergelegt
und  die  Direktion  der  Gesellschaft  von  der  Bestellung  eines  anderen  Haupt-Agenten
  für  das  Großherzogthum  Abstand  nehmen  zu  wollen  erklärt  hat,  die
gedachte  Gesellschaft  bis  auf  Weiteres  von  dem  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  ausgeschlossen  ist.
Weimar,  den  9.  März  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="43" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Wcimar  =  Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  30.  März  1883.

Jnhalt:  Nachtrag  zu  dem  Ausführungsgesese  vom  23.  März  1881  zu  dem  Reichsgesetze  vom  23.  Juni  1880  über
wehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  Seite  27.  —  Ministerial-  DBekanntmachung,  die  Erhebung
de  e  Elenpezakgeben  Wurssend  Seite  28.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  die  Erstattung  der  bei
den  Konsulaten  durch  die  Erledigung  von  Ersuchen  der  „Smsiizbehörden  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1872  entstandenen  Kosten  betreffend,  Seite  29.

 

1271  Nachtrag  zu  dem  Ausführungsgesetze  vom  23.  März  1881  zu  dem  Reichsgesetze  vom
23.  Juni  1880  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen;  vom  21.  März  1883.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  nachträglich  zu  dem  Ausführungsgesetze  vom  23.  März  1881  zu
dem  Reichsgesetze  vom  23.  Juni  1880  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Wenn  bei  Erkrankung  eines  Stückes  Rindvieh  unter  Verdacht  der  Lungenseuche
  den  im  §  9  des  Reichsgesetzes  gegebenen  Vorschriften  genügt,  namentlich
also  die  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde  sofort  nach  dem  Hervortreten  verdächtiger
  Erscheinungen  erstattet  worden  ist,  das  betreffende  Thier  aber  verendet,
  bevor  noch  eine  polizeiliche  Anordnung  auf  Tödtung  (§  57  des  Reichsgesetzes)
  ergangen  ist,  und  wenn  die  nachfolgende,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  in  §  13  und  flg.  des  Ausführungsgesetzes  vorgenommene  Zergliederung

5
        <pb n="44" />
        28

erweist,  daß  das  Thier  wirklich  an  der  Lungenseuche  gefallen  ist:  so  soll  der
Bezirks-Direktor  ungeachtet  dessen,  daß  die  erwähnte  polizeiliche  Anordnung  noch
nicht  ergangen  war,  die  Entschädigungsleistung  für  das  gefallene  Thier,  bei
dem  Vorhandensein  aller  sonstigen  Erfordernisse,  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  auf  die  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer  einweisen.

Gegenwärtiger  Vorschrift  wird  auch  rückwirkende  Kraft  für  diejenigen
gleichen  Fälle  verliehen,  welche  seit  dem  1.  April  1881  vorgekommen  sind,
wenn  die  benachtheiligten  Rindviehbesitzer  es  beantragen  und  der  Nachweis
alles  für  eine  Entschädigungsleistung  übrigens  Erforderlichen  noch  zu  erbringen
  ist.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  März  1883.
Carl  Alerander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[28]  1.  Im  Anschluß  an  unsere  Bekanntmachung  vom  27.  Juli  1881
(Regierungs-Blatt,  Seite  217)  wird  auf  dem  Grunde  des  Reichsgesetzes  vom
1.  Juli  1881,  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben  betreffend
(Reichsgesetzblatt  Seite  185),  und  der  dazu  vom  Bundesrathe  beschlossenen
Ausführungsvorschriften  (Reichs-Zentralblatt  von  1881  Seite  283  flg.  und
von  1882  Seite  107  flg.)  mit  höchster  Genehmigung  zu  öffentlicher  Kenntniß
gebracht,  daß  bis  auf  Weiteres
1.  dem  Großherzoglichen  Steueramte  zu  Weimar  auch  die  Befugniß  zur
Abstempelung  von  Formularen  zu  Schlußnoten  u.  s.  w.  (Ziffer  4a
des  Tarifs  zum  Gesetz  vom  1.  Juli  1881)  für  Mengen  von  je
weniger  als  20  Stück  zustehen  soll,  soweit  dazu  Stempelmarken  über
je  20  Pfennig  verwendet  werden  können;
2.  den  Großherzoglichen  Steuerämtern  zu  Apolda  und  zu  Jena  der
Verkauf  von  Stempelmarken  zu  Ziffer  4b  des  Tarifs  (vergl.  auch
§  7b  des  Gesetzes)  übertragen  worden  ist;
        <pb n="45" />
        29

3.  die  Großherzoglichen  Steuerämter  zu  Neustadt  a/O.  und  Weida,
ingleichen
die  Großherzoglichen  Steuerrezepturen  zu  Allstedt,  Auma,  Blankenhain,
  Buttstädt,  Geisa,  Gerstungen,  Ilmenau,  Kaltennordheim
  und  Vacha,  sowie
das  Großherzogliche  Aufschlagsamt  zu  Ostheim,
soweit  jeweilig  ihr  Vorrath  ausreicht,  zu  käuflicher  Abgabe  solcher  Stempelmarken
  in  kleinen  Mengen  beauftragt  sind.
Zugleich  weisen  wir  zu  Ziffer  1  dieser  Bekanntmachung  darauf  hin,
daß  nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  März  1882
(Reichs-Zentralblatt  Seite  108)  vom  Bundesrathe  Folgendes  bestimmt  worden  ist:
„Wird  die  Abstempelung  einer  geringeren  Anzahl  von  Formularen
als  20  beansprucht,  so  sind  die  letzteren,  nachdem  in  der  oberen  linken
Ecke  der  Vorderseite  des  Blattes  eine  Stempelmarke  zu  dem  entsprechenden
  Steuerbetrage  aufgeklebt  worden,  der  Stenerstelle  ohne  Anmeldung
  vorzulegen.  Diese  bewirkt  die  Abstempelung  dadurch,  daß  sie
die  Marke  mit  einem  doppelten,  auf  das  Formular  übergreifenden  Abdruck
  ihres  Amtsstempels  in  schwarzer  Farbe  versieht.“

Weimar,  den  7.  Februar  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

!/29)  1I.  In  Betreff  der  Erstattung  der  bei  den  Konsulaten  durch  die  Erledigung
  von  Ersuchen  der  Justizbehörden  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1872  (Reichsgesetzblatt  Seite  245)  entstandenen  Kosten  werden  die
Justizbehörden  des  Großherzogthums  angewiesen,  nach  folgenden  Grundsätzen
zu  verfahren:

1.  Die  bei  den  Konsulaten  entstandenen  baaren  Auslagen  im  Sinne
des  §  6  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1872  sind  von  der  ersuchenden  Justizbehörde
  unbedingt  und  alsbald  zu  erstatten,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine
ersatzpflichtige  Partei  vorhanden  und  ob  dieselbe  zahlungsfähig  ist:  Können
diese  Auslagen  nicht  von  einer  ersatzpflichtigen  Partei  wieder  eingezogen  werden,
so  bleiben  sie  der  Staatskasse  zur  Last.
        <pb n="46" />
        30

2.  Die  von  den  Konsulaten  zu  liquidirenden  Gebühren  sind  von  der
ersuchenden  Justizbehörde  zu  berichtigen,  insoweit  sie  nicht  wegen  Dürftigkeit
der  Betheiligten  (§  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1872)  außer  Ansatz  zu  lassen,
beziehentlich  auf  Reichsfonds  zu  übernehmen  sind.  Wenn  eine  ersatzpflichtige
Partei  nicht  vorhanden  ist,  so  sind  die  Gebühren  alsbald  zu  berichtigen  und
definitiv  auf  Justizfonds  zu  übernehmen.  Andernfalls  sind  dieselben  zwar
regelmäßig  erst  dann  abzuführen,  wenn  sie  von  der  ersatzpflichtigen  Partei  eingezogen
  worden  sind.  Hat  dies  jedoch  aus  anderen  Gründen,  als  wegen  Armuth
  der  Partei,  nicht  stattfinden  können,  so  sind  die  Gebühren  gleichwohl  den
Konsulaten  zu  berichtigen  und  auf  Justizfonds  zu  übernehmen.

Zur  Vermeidung  von  Weiterungen  haben  die  ersuchenden  Behörden  bereits
  bei  Erlaß  der  Ersuchungsschreiben  von  der  ersatzpflichtigen  Partei  einen
angemessenen  Kostenvorschuß  zu  erfordern,  aus  welchem  demnächst  dem  ersuchten
  Konsulate  mit  den  baaren  Auslagen  auch  die  Gebühren  sofort  berichtigt
werden  können,  oder  aber  eine  etwaige  Zahlungsunfähigkeit  der  ersatzpflichtigen
  Partei  dem  ersuchten  Konsulate  mitzutheilen  bezw.  zu  bescheinigen,
damit  gemäß  §  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1872  die  Gebühren  von  vornherein
  außer  Ansatz  bleiben.

Zugleich  werden  die  Justizbehörden  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  auf
den  Ansatz  von  Kosten  für  die  Erledigung  von  Ersuchen  der  Justizbehörden
an  die  mit  Gerichtsbarkeit  versehenen  Konsuln  in  Angelegenheiten  der  streitigen
  Gerichtsbarkeit  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1872  nach  den  §§  13  und
44  des  Gesetzes  über  die  Kousulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  (Reichsgesetz-Blatt
  Seite  197)  keine  Anwendung  mehr  findet.

Weimar,  den  16.  März  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerium,

Departement  der  Justiz.
Stichling.

 

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.  *
        <pb n="47" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar—  ie

 

 

Nummer  6.  Weimar.  April  1883.
Inhalt:  Gesez,k  die  Aulltriucung  von  Kosten  des  Grundstücks-Zusammenlegungs  und  Ablösungs-  rrsahrens  sowie
lösungs-Kapitalien  durch  Vermittelung  der  Gemeinden  betressend,  Seite  31.  —  Nachtrag  zu  dem

Nlb  vonc  16.  August  1882,  den  Verkehr  auf  den  Chausseen  beiresfend,  und  zu  dem  Gesetze  vom
3  Ollober  1840  über  die  Erheoung  des  Chansseegeldes,  Seite  36.  —  Neunter  Nachtrag  *  dem  lin

  31.  Angust  1865  tber  Sporteln  und  Gebühren  in  Gerichis.  und  Verwaltungssachen,  Seite
Miusheeriall  Bekannimachung,  die  Gegenbuchführung  über  die  bei  der  Großherzogl.  Staatsschulden-  igungs
lasse  vorkommenden  Einnahmen  betressend,  Seite  38.

130  Gesetz,  die  Anfbringung  von  Kosten  des  Grundstücks-Zusammenlegungs=  und  Ablösungs-Verfahrens,
  Fewie  der  Ablösungs-Kapitalien  durch  Vermittelung  der  Gemeinden  betreffend;  vom

21.  Mär
"6  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  2c.
verordnen  in  Betreff  der  Aufbringung  von  Kosten  des  Grundstücks-Zusammenlegungs=
  und  Ablösungs-Verfahrens,  sowie  der  Ablösungs-Kapitalien  durch
Vermittelung  der  Gemeinden  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

81.

Diejenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
zur  Ausführung  kommt,  sind  berechtigt,  behufs  Aufbringung  der  durch  das  Zusammenlegungs-Verfahren
  und  durch  die  Wasserregulirungen,  welche  sich  auf
die  zur  Zusammenlegung  gezogenen  Grundstücke  beziehen  (§  21  des  Gesetzes

1883  6
        <pb n="48" />
        32

vom  5.  Mai  1869)  erwachsenden  Kosten  —  Haupt=  und  Nebenkosten  —
jedoch  mit  Ausschluß  der  in  den  §§  175,  216  Ziffer  3,  4,  228  des  Gesetzes
vom  28.  April  1869  bezeichneten  Kosten,  für  diejenigen  betheiligten  Grundstücksbesitzer,
  welche  die  auf  sie  entfallenden  Kostenantheile  nicht  alsbald  zu
zahlen  im  Stande  oder  gewillt  sind,  vermittelnd  einzutreten  und  zu  diesem
Zwecke  mit  Genehmigung  des  Bezirks-Ausschusses  Darlehen,  insbesondere  bei
der  Großherzoglichen  Landes-Kreditkasse  nach  Maßgabe  der  für  die  letztere
bestehenden  Bestimmungen,  bis  zur  Höhe  dieser  Kosten  in  Gemäßheit  des
Art.  123  der  Gemeinde-Ordnung  aufzunehmen.

Auf  diese  Darlehen  findet  die  Bestimmung  in  Artikel  124  Absatz  3  der
Gemeinde-Ordnung  keine  Anwendung.

Die  ausgenommenen  Beträge  sind  nach  Bedarf  an  die  Kasse  der  General=Kommission
  und  an  die  Kasse  der  Betheiligten  für  Rechnung  der  betreffenden
Grundstücksbesitzer  einzuzahlen.

§  2.

Durch  Einzahlung  der  von  den  Betheiligten  zu  entrichtenden  Kostenbeiträge
  an  die  im  §  1  bezeichneten  Kassen  erwirbt  die  Gemeinde  das  Recht,
von  den  Besitzern  der  betreffenden  Grundstücke  die  Zahlung  einer  entsprechenden
jährlichen  Zusammenlegungskosten-Rente  bis  zu  dem  Zeitpunkte  zu  fordern,
zu  welchem  der  Antheil  der  Betheiligten  an  der  von  der  Gemeinde  für  ihre
Rechnung  bezahlten  Kostenschuld  vermöge  der  regelmäßigen  Amortisation  oder
durch  sonstige  Abzahlung  getilgt  ist.

Dagegen  steht  der  Gemeinde  das  Recht  nicht  zu,  von  den  Betheiligten
aus  Anlaß  der  für  dieselben  geschehenen  Kostenzahlung  andere  oder  höhere
Beträge  als  die  gedachte  Reute,  insbesondere  eine  Kapital-Rückzahlung  zu
fordern.

83.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  nach  §  4  festgestellten  Zins=  und
Tilgungsrente  haftet  auf  dem  betreffenden  Grundstück  als  dingliche  Last  und
geht  auch  bei  einer  Zwangsversteigerung  auf  den  neuen  Besitzer  über.  Hinsichtlich
  der  Rentenrückstände  kommen  die  Bestimmungen  in  den  §§  6—9  des

Gesetzes  vom  20.  April  1883,  sowie  in  §  62  Absatz  3  und  §  63  Nr.  3  des
Gesetzes  vom  12.  Mai  1879  zur  Anwendung.
        <pb n="49" />
        33

8  4.

Die  Höhe  der  Rente  bestimmt  sich  nach  dem  auf  das  betreffende  Grund—
stück  entfallenden  Antheile  an  den  Zusammenlegungskosten,  und  es  besteht  der
jährliche  Rentenbetrag  aus  den  auf  diesen  Antheil,  beziehungsweise  auf  den
jeweiligen  nach  Abzug  der  bereits  getilgten  Beträge  verbliebenen  Rest  desselben
entfallenden  Zinsen  und  der  festgesfetzten  autheiligen  Tilgungsrente,  deren  jährlicher
  Betrag  sich  durch  den  Ueberschuß  der  in  Folge  der  regelmäßigen  oder
außerordentlichen  Tilgung  geminderten  ursprünglichen  Zinsen  entsprechend  erhöht.

Der  Antheil  an  den  Zusammenlegungskosten  wird  bis  zur  Feststellung
des  Sollhabens  nach  dem  Flächengehalte  des  Grundstücks  berechnet.  Sobald
das  Sollhaben  feststeht,  hat  eine  Ausgleichung  nach  dem  letzteren  zu  erfolgen.
Die  hiernach  zu  entrichtende  Zins=  und  Tilgungsrente  ist  für  jedes  Planstück
gesondert  zu  berechnen.  Bei  Naturaltheilung  eines  Planstücks  ist  die  Rente
entsprechend  zu  vertheilen  und  haftet  alsdann  jedes  Trennstück  nur  für  den
demselben  zugetheilten  Betrag.

Die  Festsetzung  der  Höhe  der  auf  jedes  Grundstück  entfallenden  Zinsund
  Tilgungsrente  und  im  Falle  der  Naturaltheilung  eines  Planstücks  die
Vertheilung  der  Rente  auf  die  Trennstücke  erfolgt  durch  die  in  §  7  bezeichnete
Register-Behörde.

§  5.

Die  Rente  ist  in  viertel=  oder  halbjährlichen  Terminen  im  Voraus  von
den  Verpflichteten  zur  Gemeindekasse  einzuzahlen,  und  unterliegt  dieselbe  der
Zwangsbeitreibung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1879  gleich
den  im  §  1  unter  Ziffer  3  des  bezeichneten  Gesetzes  gedachten  ständigen  Realabgaben.


86.

Der  Verpflichtete  ist  berechtigt,  sich  nach  von  ihm  bewirkter  einvierteljährlicher
  Kündigung  von  der  Verbindlichkeit  zur  Fortentrichtung  der  Rente,
vorbehaltlich  der  etwaigen  Ausgleichung  nach  dem  Sollhaben  (8§  4  oben  am
Ende),  dadurch  zu  befreien,  daß  er  seinen  nach  Abzug  der  bereits  getilgten
Beträge  verbleibenden  Schuldantheil  nebst  den  laufenden  Zinsen  an  die  Gemeindekasse
  einzahlt.  In  gleicher  Weise  sind  auch  Abschlagszahlungen  auf
diesen  Schuldantheil  zulässig.  Die  Höhe  des  bis  zur  gänzlichen  Tilgung  des
letzteren  zu  zahlenden  jährlichen  Rentenbetrags  wird  durch  derartige  Abschlags-6'’
        <pb n="50" />
        34

zahlungen  jedoch  nicht  beeinflußt,  sondern  nur  der  zur  Tilgung  bestimmte  Theil
der  Rente  vom  nächsten  Rentenzahlungstermine  ab  um  den  Betrag  der  von
da  ab  durch  diese  Abschlagszahlung  wegfällig  werdenden  Zinsen  erhöht.

8  7.

Ueber  die  den  betreffenden  Grundstücken  aufhaftenden  Renten  ist  ein  Re—
gister  zu  führen  und  nach  Maßgabe  der  eintretenden  Besitzveränderungen  und
der  bereits  getilgten  Beträge  fortlaufend  im  richtigen  Stande  zu  erhalten.

Die  Führung  des  Registers  liegt  während  der  Dauer  des  Zusammen—
legungs-Verfahrens  der  Spezial-Kommission,  nach  Beendigung  dieses  Verfahrens
der  Gemeinde-Behörde  ob.

88.

Die  Einsicht  des  Registers  ist  den  unmittelbar  Betheiligten  durchaus,
jedem  Dritten  aber  nur  insoweit  gestattet,  als  er  ein  durch  bestehende  Rechtsverhältnisse
  begründetes  Interesse  nachzuweisen  vermag;  im  Uebrigen  kann  das
Register  nur  mit  Einwilligung  desjenigen  eingesehen  werden,  welcher  bei  der
einzusehenden  Eintragung  in  dasselbe  passiv  betheiligt  ist.

Dem  zur  Einsicht  Berechtigten  sind  auf  Verlangen  rücksichtlich  der  seine
Interessen  berührenden  Eintragungen  einfache  oder  beglaubigte  Auszüge  zu
ertheilen.

89.

Auf  gleiche  Weise,  wie  solches  vorstehend  hinsichtlich  der  Zusammen—
legungskosten  geordnet  ist,  können  auch  die  Ablösungs-Kapitalien,  welche  für
die  gleichzeitig  mit  der  Grundstücks-Zusammenlegung  abgelösten  Rechte  zu  entrichten
  sind,  und  die  den  Verpflichteten  durch  die  Ablösung  entstehenden  Kosten
durch  Vermittelung  der  Gemeinde  aufgebracht  werden,  und  erwächst  in  diesem
Falle  der  Gemeinde  das  Recht,  von  dem  Betheiligten  eine  entsprechende  Ablösungs-Rente
  zu  fordern.

Auf  diese  Ablösungs-Rente  und  auf  alle  mit  ihr  in  Verbindung  stehenden
Verhältnisse  finden  die  vorstehend  für  die  Zusammenlegungskosten-Rente  getroffenen
  Bestimmungen  allenthalben  siunngemäße  Anwendung.

8  10.
Die  Kosten,  welche  aus  der  in  diesem  Gesetze  geordneten  Vermittelung
der  Gemeinden  entstehen,  sind  von  den  betreffenden  Grundstücksbesitzern  nach
        <pb n="51" />
        35

Verhältniß  der  Höhe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  Renten  zu  tragen,  und
unterliegen  dieselben  gleichfalls  der  Zwangsbeitreibung  nach  Maßgabe  des  §  1
Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1879.

11.

In  Fällen,  in  welchen  die  Füglichkeit  zu  einer  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  Bestimmungen  zu  bewirkenden  Aufbringung  der  Zusammenlegungskosten
  durch  Vermittelung  der  Gemeinde  sich  nicht  ergeben  sollte,  ist  Unser
Staats-Ministerium  ermächtigt,  auf  desfallsigen  Antrag  eines  Betheiligten  nach
Gehör  des  Bezirks-Ausschusses  und  der  General-Kommission,  auch  nach  Seitens
der  zuständigen  Behörden  bereits  getroffener,  auf  Grundstücks-Zusammenlegung
lautender  Entscheidung  dahin  Verfügung  zu  treffen,  daß  eine  unfreiwillige  Zusammenlegung
  im  Sinne  des  §  2  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1869  bis  nach
erbrachtem  Nachweise  darüber,  daß  und  in  welcher  Weise  die  Aufbringung  der
Kosten  zu  ermöglichen  ist,  nicht  stattzufinden  hat.

§  12.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  weiter  erforderlichen  Bestimmungen
werden  von  Unserem  Staats-Ministerium  getroffen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  21.  März  1883.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.
        <pb n="52" />
        36

[(31I  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  16.  August  1882,  den  Verkehr  auf  den  Chausseen  betreffend,
und  zu  dem  Gesetze  vom  28.  Oktober  1840  über  die  Erhebung  des  Chausseegeldes;  vom  21.

März  1883.  3
Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  zu  dem  Gesetze  vom  16.  August  1882,  den  Verkehr  auf  den
Chausseen  betreffend  (Regierungs-Blatt  Seite  113),  und  beziehungsweise  zu
dem  Gesetze  vom  28.  Oktober  1840  über  die  Erhebung  des  Chausseegeldes
(Regierungs-Blatt  Seite  207)  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was
folgt:
§5  1.
Der  §  1  des  Gesetzes  vom  16.  August  1882  wird  aufgehoben.  An

Stelle  desselben  tritt  die  nachfolgende  Bestimmung:

Wer,  um  sich  der  Entrichtung  des  Chaussee=  oder  Brückengeldes  zu

entziehen,  eine  Hebestelle  umfährt,  umreitet  oder  umtreibt  oder,  ohne

anzuhalten  und  das  schuldige  Chaussee=  oder  Brückengeld  zu  entrichten,

passirt,  hat  nicht  nur  die  hinterzogene  Abgabe  nachzuzahlen,  sondern

auch  deren  zwanzigfachen  Betrag  als  Strafe  zu  erlegen.

8  2.

Für  den  hinterzogenen  Betrag  des  zu  entrichten  gewesenen  Chausseeoder
  Brückengeldes  sind  in  allen  Fällen  die  Eigenthümer  der  betreffenden
Fuhrwerke  oder  Thiere,  auch  wenn  dieselben  die  in  §  1  bezeichnete  Defraudation
  nicht  selbst  begangen  haben,  ohne  Weiteres  haftpflichtig.

83.

Werden  Straßen,  auf  welchen  die  Erhebung  eines  Chaussee-  oder
Brückengeldes  stattfindet,  von  Fahrzeugen  befahren,  welche  mittelst  eigenen
Dampfes  bewegt  werden,  so  ist  hierfür  gleichfalls  ein  entsprechendes  Chausseeoder
  Brückengeld  zu  entrichten,  welches  dem  nach  dem  betreffenden  Erhebungs-
        <pb n="53" />
        37

tarife  für  ein  mit  acht  Zugthieren  bespanntes  vierrädriges  beladenes  Lastfuhrwerk
  zu  entrichtenden  Betrage  gleichkommt.

Alle  über  Chaussee=  oder  Brückengeld  überhaupt  bestehenden  Bestimmungen
sinden  auch  hinsichtlich  dieser  Abgabe  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  März  1883.

Carl  Alerander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

32  Neunter  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  31.  August  1865  über  Sporteln  und  Gebühren
in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen;  vom  21.  März  1

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  26c.
verordnen  zu  dem  Gesetze  über  Sporteln  und  Gebühren  in  Gerichts=  und
Verwaltungssachen  vom  31.  August  1865  (Regierungs-Blatt  von  1865
Seite  379)  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

§  1.
Die  Bestimmung  in  §  104  Ziffer  II  des  Gesetzes  vom  31.  August  1865
erhält  folgenden  Zusatz:
Jedoch  betragen  die  Tagegelder  auf  einen  ganzen  Tag  für  den  Bezirksarzt
  9  Mk.,  für  den  Bezirksthierarzt  6  Mk.

§  2.
Die  in  den  88  122,  123,  124,  127  des  Gesetzes  vom  31.  August  1865
geordneten  Diäten  und  Nacht-Quartiergelder  für  Diener  und  Boten,  Gendarmerie-Wachtmeister
  und  Gendarmen  werden  wie  folgt  erhöht:
        <pb n="54" />
        38

1)  für  Gendarmerie-Wachtmeister
a)  Diäten  auf  3  Mk.
b)Nacht-Quartiergeld  auf  2  Mk.  50  Pfg.,
2)  für  Diener  und  Boten  sowie  für  Gendarmen
a)  Diäten  auf  2  Mk,
b)  Nacht-Quartiergeld  auf  1  Mk.  50  Pfg.
Bei  einer  Dauer  des  Geschäfts  von  weniger  als  6  Stunden  tritt  in
allen  Fällen  nur  die  Hälfte  der  vorbestimmten  Diäten  ein.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  März  1883.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

Ministerial--Bekanntmachung.

([33)  Wir  bringen  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung
vom  16.  Juni  1874  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  von  jetzt  an  die  Führung
des  Gegenbuchs  über  die  bei  der  Großherzoglichen  Staatsschulden-Tilgungskasse
  hier  vorkommenden  Einnahmen  dem  Großherzoglichen  Finanzbuchhalter
Stemmler  übertragen  worden  ist  und  daß  derselbe  in  Verhinderungsfällen
durch  den  Großherzoglichen  Finanzbuchhalter  Preußler  vertreten  werden  wird.

Dabei  machen  wir  wiederholt  darauf  aufmerksam,  daß  jede  Quittung  über
an  die  genannte  Kasse  eingezahlte  Gelder  nur  daunn  als  giltig  angesehen  werden
kaun,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Kassirers  auch  die  des  Gegenbuchführers
  mit  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung  im  Gegenbuche
eingetragen  ist,  enthält.

Weimar,  den  20.  März  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

Weimar.  —  Hof-Buchdrucerei.
        <pb n="55" />
        39

Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisencch.

 

 

Nummer  7.  Weimar.  17.  April  1883.
Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  eine  Zusapbestimmung  zu  der  Ministerial  Verordnung  vom  5.  Juni  1880
Ülber  den  Vorbereitungsdienst  und  die  Prüfung  der  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsschreibergehilfen  betreffend,
Seite  39.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Abänderuugen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879  betreffend,

Seite  39.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  das  Verfahren  bei  Ableistung  gerichtlicher  Eide  betreffend,

Seite  51.  —  Ministeriol-  Bekanntmachung,  Ausschreiben  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Landes-Brand.
Versicherungs--Anstalt  betreffend,  Seite  51.  —NReichs-  Gesetzblatt  Seite  52.—  Berichtigung  zu  Nr.  6,  Seite  53.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(341  I.  Zusätzlich  zu  den  88§  13  und  18  der  Ministerial-Verordnung  vom
5.  Juni  1880,  betreffend  den  Vorbereitungsdienst  und  die  Prüfung  der
Gerichtsschreiber  und  Gerichtsschreibergehilfen  (Regierungs-Blatt  Seite  77  flg.),
wird  Nachstehendes  bestimmt:
Ueber  das  Gesammtergebniß  einer  bestandenen  Prüfung  ist  durch
Stimmenmehrheit  dahin  zu  entscheiden,  ob  die  Prüfung  „ausreichend“,
„gut“  oder  „vorzüglich“  bestanden  sei.
Weimar,  den  24.  März  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

(35)  II.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des

Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung

des  Reichskanzlers  vom  12.  März  d.  J.,  Abänderungen  der  Postordnung  vom
1883  7
        <pb n="56" />
        40

8.  März  1879  —  Regierungs-Blatt  Nr.  15  vom  Jahre  1879  —  betreffend,
hierdurch  zur  öffentlichen  Keuntniß  gebracht.

Weimar,  den  29.  März  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Abänderungen

der

Postordnung  vom  S.  März  1879.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879  in  folgenden  Punkten
abgeändert:

1.  Im  83,  »Begleitadresse  zu  Packeten«  betreffend,  erhält  der  Absatz  Vfolgende

Fassung

V  Der  an  *  Post-Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  zu  schriftlichen  oder  gedruckten  2c.

Mittheilungen  benutzt  werden.

2.  Im  §  11,  -Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenständer  betreffend,  er  hält

der  Absatz  III  folgende  Fassung:

III  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel  und
Metallpatronen  (mit  Pulver,  Zündhut  und  Kugel  besetzte  Metallhülsen)  müssen  in  Kisten  oder
Fässer  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als  solche,  sowohl  auf  der  Begleitadresse  als
auch  auf  der  Sendung  selbst,  bezeichnet  sein.  Bei  den  Metallpatronen  müssen  außerdem  die
Bleie  mit  den  Metallhülsen  so  fest  verbunden  sein,  daß  ein  Ablösen  der  Kugel  und  Ausstreuen
des  Pulvers  nicht  stattfinden  kann.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten
  hat,  für  den  aus  etmaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden  haftbar.

3.  Zwischen  den  88  11  und  12  tritt  folgender  neue  Paragraph  hinzu:

§  la.
1  Die  Postverwaltung  übernimmt  es,  dringende,  zur  Beförderung  mit  der  Post  gesenballeten.
  eignete  Packetsendungen,  deren  beschleunigte  Uebermittelung  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit

Deingende
        <pb n="57" />
        41

des  Inhalts  besonders  erwünscht  ist,  wie  z.  B.  Sendungen  mit  Fischlaich  oder  Fischbrut,  mit
lebenden  Thieren  oder  mit  frischen  Blumen  bz.  Pflanzen,  auf  Verlangen  der  Absender  mit  den
sich  darbietenden  schnellsten  Postgelegenheiten  nach  dem  Bestimmungsorte  zu  befördern.

II  Die  betreffenden  Sendungen  müssen  bei  der  Einlieferung  zur  Postanstalt  äußerlich
durch  einen  farbigen  Zettel,  welcher  in  fettem  schwarzen  Typendruck  oder,  bei  besonderen  Fällen,
in  großen  handschriftlichen  Zügen  die  Bezeichnung

"„dringendse
und  darunter  eine  kurze  Angabe  des  Inhalts  trägt,  hervortretend  kenntlich  gemacht  sein.  Die
zugehörigen  Post-Packetadressen  sind  handschriftlich  mit  dem  gleichen  Vermerke  zu  versehen.

III  Dringende  Packetsendungen  müssen  von  dem  Absender  frankirt  werden.  Als  Entschädigung
  für  die  aus  der  bevorzugten  Beförderung  und  der  abweichenden  Behandlung  der  Sendungen
  sich  ergebenden  besonderen  Aufwendungen  rc.  ist  außer  dem  Porto  nach  der  Taxe  für
sperriges  Gut  und  außer  dem  etwaigen  Eilbestellgelde  (8  21)  eine  Gebühr  von  1  Mark  für
jebes  Stück  bei  der  Einlieferung  zu  entrichten.

IV.  Die  Beförderung  dringender  Packetsendungen  geschieht  nur  auf  Gefahr  des  Absenders.

4.  Im  §  13,  „Drucksachens  betreffend,  erhält  Absatz  VII  unter  6  folgende  Fassung:
  (Es  soll  jedoch  gestattet  sein:)

6)  in  die  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften,  Landkarten  und  Bildern
eine  Widmung  handschriftlich  einzutragen,  auch  diesen  Sendungen  eine  Rechnung
beizufügen  und  letztere  mit  solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  welche  den
Inhalt  der  Sendung  betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,  mit  diesem
in  keiner  Beziehung  stehenden  Mittheilung  haben.

5.  Als  neuer  Paragraph  tritt  zwischen  §  13  und  §  14
–  13a.

1  Gegen  die  für  Drucksachen  im  §  13  Abs.  VIII  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  ferner  Zur  Beförde.
befördert  werden:  die  mittels  des  Hektographs,  Papyrographs,  Chromographs,  oder  mittels  rung  d  gegen  die
eires  ähnlichen  Umdruckverfahrens,  nicht  aber  mittels  der  Kopirpresse,  auf  mechanischem  Wege  taxe  bedingt
hergestellten  Schriftstücke,  welche  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  Suelassen.
mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

II  Die  Einlieferung  der  vorbezeichneten  Gegenstände,  auf  welche  im  Uebrigen  die  Beslimmungen
  des  §  13  Abs.  IV,  V  und  VI  Anwendung  finden,  muß  unter  der  Aufschrift  bestimmter
  Empfänger  in  einer  Anzahl  von  mindestens  20  vollkommen  gleichlautenden  Exemplaren
am  Postschalter  erfolgen.

III  Die  Gegenstände  dürfen  nach  ihrer  Fertigung  mittels  Hektographs  u.  s.  w.  keinerlei
Zusätze  oder  Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben,  sei  es,  daß  diese  Zusätze  handschriftlich
nachgetragen  oder  in  Gestalt  von  gedruckten  rc.  Zetteln  beigefügt  oder  eingeklebt  sind.

77
        <pb n="58" />
        42

IV  Hektographien  r2c.,  welche  vorschriftswidrig  durch  die  Briefkasten  oder  in  nicht  genügender
  Zahl  zur  Einlieferung  gelangen,  sind  von  der  Vergünstigung  der  Portoermäßigung
ausgeschlossen.

6.  Im  §  16,  „Postanweisungen“  betreffend,  erhalten  die  Absätze  III  und  IV  folgende

  Fassung:

III  Formulare  zu  Postanweisungen  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.  Den
Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postanweisungen
postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  des  Adreßraumes  und
des  Abschnitts  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken
  zu  lassen.

IV  Ungestempelte  Formulare  zu  Postanweisungen  werden  in  Mengen  von  mindestens  20
Stück  zum  Preise  von  10  Pf.  für  je  20  Stück  verabfolgt.  Für  gestempelte  Formulare  zu  Postanweisungen
  wird  nur  der  Betrag  des  Stempels  erhoben.

7.  Der  8  17,  Telegraphische  Postanweisungen“  betreffend,  erhält  folgende  anderweite

  Fassung:

1  Die  Ueberweisung  der  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  kann  auf  Verlangen  des
Absenders  durch  Vermittelung  des  Telegraphen  erfolgen,  vorausgesetzt,  daß  zwischen  der  Postanstalt
  am  Aufgabeorte  und  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  oder  doch  auf  einem  Theile
des  Weges  eine  telegraphische  Verbindung  besteht.

II  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des  Telegramms,
  mittels  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  ob.  Wünscht
der  Absender  durch  dieses  Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche
Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  schriftlich  übergeben,
welche  sie  in  das  abzulassende  Telegramm  mit  aufnimmt.

III  Bei  telegraphischen  Postanweisungen,  welche  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  zur
Post  gegeben  werden,  wird  das  Ueberweisungs-Telegramm  von  der  Annahme-Postanstalt  mit
der  nächsten  Postgelegenheit  der  am  schnellsten  zu  erreichenden  Reichs-Telegraphenanstalt  als
Einschreibsendung  portopflichtig  zugeführt.

IV.  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht
versehenen  Postorte  (bz.  nach  dem  Bestellbezirk  desselben)  gerichtet,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung
  des  betreffenden  Ueberweisungs-Telegramms  von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur
Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit  der  nächsten  Postgelegenheit  als  portopflichtige  Einschreibsendung.


V  Der  Auftraggeber  hat  zu  entrichten:

1.  die  Postanweisungsgebühr,
2.  die  Gebühr  für  das  Telegramm.
        <pb n="59" />
        43

Außerdem  kommt  zutreffendenfalls  zur  Erhebung:

a)  eine  Gebühr  von  25  Pf.  für  die  Besorgung  des  Telegramms  am  Aufgabeorte  von
der  Post--  bis  zur  Telegraphenanstalt,  wenn  die  Telegraphenanstalt  sich  nicht  im
Postgebäude  mit  befindet;

b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Ueberweisungs-Telegramms
  zur  nächsten  Telegraphenanstalt,  sofern  am  Aufgabeorte  eine  dem  öffentlichen
  Verkehr  dienende  Telegraphenanstalt  nicht  vorhanden  ist;

c)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Ueberweisungs-Telegramms
  von  der  letten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt,  falls
die  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht  versehenen
  Postorte  gerichtet  ist;

4)  insofern  die  Anweisung  nicht  mit  dem  Vermerk  postlagernd  versehen  ist,  das  Eilbestellgeld
  für  die  Bestellung  am  Bestimmungsort  bz.  für  die  Bestellung  von  der
letzten  Postanstalt  nach  dem  Wohnorte  des  Empfängers  (§  21).

Die  Gebühren  unter  a  und  b  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen  bleibt
es  in  sein  Belieben  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  c  und  d  ebenfalls  vorausbezahlen  oder
deren  Entrichtung  dem  Empfänger  überlassen  will.

VI  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  gleich  nach  Empfang  des  Ueberweisungs-Telegramms
  dasselbe  dem  Empfänger,  ohne  Unterschied,  ob  dieser  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk
  wohnt,  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen.  Die  Auszahlung  des  angewiesenen
Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der  Quittung  des  berechtigten  Empfängers  versehenen
Ueberweisungs-Telegramms.

VII  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,  sind
ermächtigt,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche  auf  telegraphischem
  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  anzunehmen,  oder  am  Bestimmungsorte
  auszuzahlen.

8.  Im  §  19,  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen“  betreffend,  treten
folgende  Aenderungen  ein:
1.  Der  1.  Satz  im  Absatz  XV  erhält  die  Fassung:

Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes
  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk,  Sofort  zum  Protest“  auf  der  Rückseite
  des  Postauftragsformulares,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen
Person  bedarf.

2.  Der  Absatz  XVIII  hat  künftig  zu  lauten:

XVIII  Formulare  zu  Postausträgen  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.
für  je  10  Stück  bezogen  werden.  Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte
  Formulare  zu  Postaufträgen  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die
Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  zu  Postaufträgen  ganz  oder  theilweise  durch
Druck  bewirken  zu  lassen.
        <pb n="60" />
        Postauft
zu  B
postsendn

räge
erngen.


44

9.  Im  §  20,  Postaufträge  zur  Einholung  von  Wechselaccepten“  betreffend,  ist  im

Absatz  lI  zwischen  dem  2.  und  3.  Satz  folgender  neue  Satz  einzuschalten:

Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postaufträgen

  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post
bezogenen  Formulare  zu  Postaufträgen  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

19.  Zwischen  §  20  und  21  tritt  folgender  neue  §  20  a.  hinzu:
8  20a.

1  Den  Bücherpostsendungen,  d.  i.  den  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften,
  Landkarten  und  Bildern,  soweit  dieselben  den  Bestimmungen  für  Drucksachen
§  13)  entsprechen  und  ein  Gewicht  von  mehr  als  250  Gramm  haben,  darf  gegen  Zahlung
der  für  Drucksachen  festgesetzten  ermäßigten  Taxe  und  einer  besonderen,  vom  Absender  zu  entrichtenden
  Gebühr  von  10  Pf.  ein  Postauftrag  zur  Einziehung  der  die  Sendung  betreffenden
Rechnung  beigefügt  werden.

II  Die  Aufschrift  der  Sendungen  hat  lediglich  zu  lauten:  „Postauftrag  zur  Bücherpostsendung
  Nr..  .  (Geschäftsnummer)  naa  .  ...  (Name  der  Postanstalt,  in  deren
Bezirk  der  Empfänger  wohnt)e.

In  einem  mit  gleichlautender  Aufschrift  versehenen  Briefumschlage  müssen  der  Sendung
ein  gehörig  ausgefülltes  Formular  für  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  (8§  19),
sowie  ein  ausgefülltes  Postanweisungsformular  (§  16)  so  fest  beigebunden  sein,  daß  unterwegs
sich  kein  Theil  von  der  Sendung  trennen  kann.  Auf  dem  Auftragsformular  müssen  neben  der
Ueberschrift  „Postauftrag“  die  Worte  #zur  Bücherpostsendung  zugesetzt  und  dahinter  die  Geschäftsnummer
  wiederholt  sein.  Das  Verlangen  der  Weitergabe  oder  Weitersendung  ist  bei
diesen  Postaufträgen  nicht  zulässig.

Auf  der  Rückseite  eines  jeden  Postauftrags  zu  einer  Bücherpostsendung  muß  entweder  der
Vermerk  „Ohne  Frists  oder  solgende  Quittungsformel  niedergeschrieben  sein:  »Die
Anlagen  dieses  Postaustrags  habe  ich  ohne  Zahlung  des  umstehend  angegebenen  Geldbetrages
empfangen  4

III  Ueber  Bücherpostsendungen  mit  Postanftrag  wird  ein  Einlieferungsschein  nicht
ertheilt,  sofern  der  Absender  nicht  die  Einschreibung  unter  Zahlung  der  Einschreibgebühr
(5  15)  ausdrücklich  verlangt  hat.

IV  Die  Vorzeigung  und  Aushändigung  der  Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen
  und  ihrer  Anlagen  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  für  Postaufträge  zur  Einziehung
von  Geldbeträgen  (8  19).

Wird  die  Annahme  sofort  bestimmt  verweigert,  so  wird  die  Sendung  an  den  Absender
kostenfrei  zurückgesandt,  und  zwar  unter  Einschreibung,  wenn  sie  bei  der  Einlieferung  eingeschrieben
  worden  war.  Ein  Gleiches  tritt  ein,  wenn  bei  solchen  Sendungen,  deren  Postauftrag
den  Vermerk  „Ohne  Friste  trägt,  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Zahlung  nicht  geleistet  wird.
In  den  übrigen  Fällen  ist  es  dem  Empfänger  überlassen,  die  Anlagen  des  Postaustrags  entweder
  unter  sofortiger  Zahlung  des  vollen  Geldbetrages,  welcher  auf  letzterem  angegeben
        <pb n="61" />
        45

ist,  oder  unter  dem  Verlaugen  der  späteren  Berichtigung  dieses  Betrages  anzu—
nehmen.

Wird  der  Betrag  nicht  sofort  berichtigt,  so  werden  dem  Empfänger  die  Drucksachen  gegen
Vollziehung  der  Quittung  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  ausgehändigt.  Der  Postauftrag
wird  ihm  sodann  nach  Ablauf  von  7  Tagen  nochmals  behufs  Berichtigung  der  Auftragssumme
vorgezeigt.  Erfolgt  auch  bei  dieser  wiederholten  Vorzeigung  die  Zahlung  nicht,  so  wird  der
mit  entsprechender  Bescheinigung  des  bestellenden  Boten  zu  versehende  Postanuftrag  sammt  beigefügtem
  Postanweisungsformular  ohne  Anschreiben  als  Postsache  an  den  Absender  zurückgesandt.
Eine  Zurücknahme  der  Drucksachen  seitens  der  Post  ist  in  diesem  Falle  unstatthaft.
  Die  weitere  Abwickelung  der  Angelegenheit  bleibt  vielmehr  lediglich  dem  Absender
und  Empfänger  überlassen.

V  Die  für  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  bezahlten  Beträge  werden  den  Absendern
  mittels  der  beigefügten  Postanweisung  übermittelt,  und  zwar  unter  Berechnung  des
tarismäßigen  Frankos  für  letztere.

VI  Für  die  auf  Bücherpostsendungen  eingezogenen  Geldbeträge  haftet  die  Postverwaltung
wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Belräge.  Eine  weitergehende  Gewähr  insbesondere
  gegen  Verlust  und  Beschädigung  der  Bücherpostsendungen  selbst,  sowie  für  rechtzeitige
Vorzeigung,  Bestellung,  Rücksendung  2c.  wird  nicht  geleistet.  Ist  eine  derartige  Sendung
unter  Einschreibung  eingeliefert  worden,  so  wird  für  dieselbe  in  gleichem  Umfange  wie  für
Einschreibsendungen  Gewähr  geleistet.

11.  Der  §  21  erhält  folgende  Fassung:
8  21.

1  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  besonders  zugestellt  D

werden  sollen,  müssen  in  der  Aufschrift  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweidentig  das  Verlangen
  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  an  den  Empfänger  sogleich  nach  der  Ankunft  durch  besonderen
  Boten  erfolgen  soll  (Eilbestellung).  Diesem  Zweck  entsprechen  folgende,  vom  Absender
durch  Unterstreichung  besonders  hervorzuhebende  Vermerke:  durch  Eilbotené,  adurch  besonderen
Boten,  Sbesonders  zu  bestellen,  #sofort  zu  bestellen".  Bezeichnungen  wie  cito,  citissimc,
dringend,  eilige  2c.  bleiben  unberücksichtigt.

II  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  des  Botenlohns  hat  der  Absender  unter  dem  Vermerk
„durch  Eilbotene  2c.  hinzuzufügen:  „  Bote  bezahlt.  Bei  Packeten  ist  letzterer  Vermerk  auf  der
Sendung  selbst  zu  wiederholen.

III  Bei  Sendungen  an  Empfänger,  die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts
  wohnen,  ist  die  Eilbestellung  ausgeschlossen;  desgleichen  bei  Sendungen  mit  Zustellungsurkunden.


IV  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen  (Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,
Waarenproben,  Nachnahmebriefe),  werden  den  Eilboten  stets  mitgegeben.  Dasselbe  gilt  von
Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen,  sowie  von  Packeten  ohne  Werthangabe
bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  und  von  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage

 

urch  Eil.
boten  zu  bestellende
  Sendungen.
        <pb n="62" />
        46

von  400  Mark  und  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm,  soweit  nicht  zollamtliche  Vorschriften
entgegenstehen.  Bei  schwereren  Packeten,  sowie  bei  Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  erstreckt
  sich  die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  besonderen  Bestellung  in  die  Wohnung
der  Empfänger  nur  auf  die  Packetadresse  bz.  den  Ablieferungsschein.  Die  oberste  Postbehörde
ist  indeß  berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts=  und  Werthgrenzen  allgemein  oder  für  bestimmte
Orte,  dauernd  oder  vorübergehend  zu  erweitern  und  die  im  Absatz  V  festgesetzten  Gebühren
entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso  kann  die  Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Werthsendungen  und
um  Postanweisungen  handelt,  die  Eilbestellung  für  die  Dauer  der  Nachtstunden  beschränken.
V  Fur  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  sind  zu  entrichten:
FIm  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender:
a)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsbestellbezirk  der  Postanstalten,
und  zwar
1.  bei  gewöhnlichen  und  bei  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und
Waarenproben,  sowie  bei  Nachnahmebriefen,  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen
Beträgen,  Briefen  mit  Werthangabe  bis  400  Mark  einschließlich,  Ablieferungsscheinen
  über  Geldbriefe  mit  höherer  Werthangabe  und  Packetadressen  ohne  die
zugehörigen  Packete:  für  jede  Sendung  25  Pf.;
2.  bei  Packeten  ohne  Werthangabe  und  mit  Werthangabe  bis  zum  Einzelbetrag  von
400  Mark  einschließlich,  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch
Eilboten  bestellt  werden,  40  Pf.  für  jedes  Packet;
b)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt,
  und  zwar:
1.  bei  allen  unter  a  1  genannten  Gegenständen  für  jede  Sendung  80  Pf.;
2.  bei  Packeten  ohne  und  mit  Werthangabe:
in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Eilboten  bestellt  werden
sollen,  für  jedes  Packet  1  Mark  20  Pf.

!)  Im  Falle  der  Entrichtung  des  Botenlohns  durch  den  Empfänger:
bei  allen  Sendungen  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Bestellung
  im  Ortsbestellbezirk  in  Ansatz  kommen,  und  zwar:
1.  bei  den  unter  A  a  1  genannten  Gegenständen:
für  jeden  Bestellgang  mindestens  25  Pf.;
2.  bei  den  unter  A  a  2  genannten  Packeten:
für  jedes  bestellte  Stück  mindestens  40  Pf.

VI  In  Fällen  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben  Boten
an  denselben  Empfänger  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  V  B  gleichmäßige  Anwendung
  mit  der  Einschränkung,  daß  für  Gegenstände  der  unter  V  A##  bezeichneten  Art,
welche  gleichzeitig  mit  einer  der  bei  VA  2  erwähnten  Sendungen  bestellt  werden,  Botenlohn
überhaupt  nicht  in  Ansatz  kommt.  Werden  im  Uebrigen  durch  denselben  Boten  an  denselben
Empfänger  gleichzeitig  solche  Eilpostsendungen  abgetragen,  für  welche  das  Eilbestellgeld
im  Voraus  bezahlt  ist,  und  solche,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist:  so  ist  vom  Empfänger
        <pb n="63" />
        47

das  erwachsende  Botenlohn  abzüglich  der  im  Voraus  bezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die
für  etwa  gleichzeitig  zur  Abtragung  gelangende  Telegramme  im  Voraus  bezahlte  Bestellgebühr
bleibt  hierbei  außer  Betracht.

VII  Eine  Beschränkung  der  Vorausbezahlung  auf  den  Betrag  für  die  Packetadresse
(25  oder  80  Pf.)  ist  bei  Packeten  bis  5  Kilogramm  einschließlich  nur  dann  zulässig,  wenn  die
Packete  an  ihrem  Bestimmungsort  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Behandlung  zu  unterwerfen
sind;  bei  schwereren  Packeten  auch  in  dem  Fall,  wenn  vorauszusetzen  ist,  daß  die  Eilbestellung
sich  auf  die  Sendung  selbst  nicht  erstrecken  werde.  Findet  in  Ausnahmefällen  dann  gleichwohl
die  Bestellung  der  Sendung  selbst  statt,  so  sind  vom  Empfänger  die  wirklich  erwachsenen
Botenkosten  abzüglich  der  vom  Absender  für  die  Abtragung  der  Adresse  vorausbezahlten  Gebühr
zu  entrichten,  bei  Bestellung  im  Ortsbestellbezirk  jedoch  mindestens  15  Pf.  und  bei  Bestellung
im  Landbestellbezirk  mindestens  40  Pf.

VIII  Reichen  bei  Briefsendungen,  welche  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  vom
Absender  verwertheten  Postwerthzeichen  zur  Deckung  des  Portos  und  der  Eilbestellgebühr
(VAan  1  und  b  190  nicht  aus,  so  werden  die  Briefe  rc.  wie  solche  Gegenstände  behandelt,  bezüglich
  deren  eine  Vorausbezahlung  von  Eilbestellgeld  überhaupt  nicht  erfolgt  ist.

IX  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  des  zu  seinen  Lasten  fallenden  Botenlohns,
so  ist  die  Sendung  als  unbestellbar  zu  behandeln.

X  Die  Beförderung  von  Postsendungen  mittels  besonderer  Eilboten  vom  Einlieferungsort
nach  einem  anderen  Postort  ist  nicht  gestattet.  Dagegen  kann  auf  Verlangen  der  Absender  die
besondere  Beförderung  von  Postsendungen,  welche  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen  und
nach  einem  anderen  Postorte  gerichtet  sind,  durch  Eilboten  stattfinden,  wenn  die  Entfernung
zwischen  den  beiden  Postanstalten  nicht  über  fünfzehn  Kilometer  beträgt.  Die  Aufschriften  derartiger
  Sendungen  müssen,  unter  Angabe  des  eigentlichen  Bestimmungsorts,  den  Vermerk  enthalten:
  von  (Bezeichnung  des  Ortsnamens  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Beförderung
durch  Eilboten  erfolgen  soll)  durch  Eilbotene.  Für  derartige  Einsendungen  sind  durchweg,  also
auch  im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender,  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,
mindestens  aber  die  unter  V  Ab  1  und  2  bezeichneten  Sätze,  zu  entrichten.  Der  Absender  ist
verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Aufgabe-Postanstalt  einen  angemessenen  Betrag  zur  Deckung
dieser  Kosten  zu  hinterlegen.  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  des  Botenlohns,  so
wird  ihm  die  Sendung  gleichwohl  behändigt,  wenn  er,  unter  Rückgabe  des  Briefumschlags  2c.
und  schriftlicher  Anerkennung  der  Zahlungsverweigerung,  den  Absender  bezeichnet.  Die  Kosten
der  Bestellung  sind  alsdann  von  dem  Letzteren  zu  tragen.

12.  Im  §  24,  „Ort  der  Einlieferunge  betreffend,  treten  folgende  Aenderungen
  ein:
1.  In  dem  Absatz  III  ist  als  erster  Theil  desselben  Folgendes  einzuschalten:

In  größeren  Städten,  in  welchen  mit  Pferdekräften  ausgeführte  Packetbestellungsfahrten
bestehen,  dürfen  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  Packete  ohne  Werth-1883
  8
        <pb n="64" />
        48

angabe  zur  Abgabe  bei  der  Postanstalt  übergeben  werden.  Es  ist  auch  gestattet,  durch  frankirte
Bestellschreiben  oder  Postkarten  bei  der  Postanstalt  die  Abholung  von  Packeten  aus  der
Wohnung  zu  bestellen.  Die  Packetbesteller  nehmen  die  Packete  entweder  innerhalb  der  Häuser
selbst,  welche  sie  zum  Zwecke  der  Bestellung  bz.  Abholung  betreten,  oder  an  denjenigen  Stellen
entgegen,  wo  ihr  Fuhrwerk  jeweilig  hält.
2.  In  den  Absatz  Vist  nach  dem  2.  Satz  folgender  neue  Satz  aufzunehmen:


Ein  gleiches  Annahmebuch  zum  Eintragen  der  gewöhnlichen  Packete  führt  auch  jeder
nach  Absatz  III  zur  Annahme  gewöhnlicher  Packete  ermächtigte  Packetbesteller  auf  seiner  Bestellfahrt
  mit  sich.

3.  Der  Absatz  VI  erhält  nachbezeichnete  veränderte  Fassung:

VI  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten  portopflichtigen
  Einschreibbriefsendungen,  sowie  für  Packete  bis  2½  kg  einschließlich,  Postanweisungen
und  Briefe  mit  Werthangabe  (Abs.  III  und  VI)  kommt,  wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung
  durch  die  Postanstalt  des  Amtsorts  des  Landbriefträgers  nach  einer  anderen  Postanstalt
  bestimmt  sind,  außer  dem  Porto  und  den  sonstigen  Gebühren,  eine  Nebengebühr  von
5  Pf.,  welche  im  Voraus  entrichtet  werden  muß,  zur  Erhebung.  Gelangen  Packete  von  höherem
Gewicht  als  2½  kg  zur  Einsammlung,  so  ist  unter  denselben  Voraussetzungen  eine  Nebengebühr
im  Betrag  der  für  gleich  schwere  Packete  festgesetzten  Landbestellgebühr  (8  32  Abs.  VII)  zu
entrichten.

4.  Am  Schluß  tritt  als  neuer  Absatz  hinzu:t

VII  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  eingesammelten  gewöhnlichen
  Packete  (Abs.  III)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Rebengebühr  in  Höhe  des  im
§*s  32  Abs.  III  festgesetzten  Bestellgeldes  zur  Erhebung,  welche  im  Voraus  zu  entrichten  ist.

 

13.  Im  825,  „Zeit  der  Einlieferung  betreffend,  ist  als  letzter  Absatz  Folgendes
nachzutragen:
XI  Bei  denjenigen  Postanstalten  und  selbstständigen  Telegraphenanstalten,  welche  von  der
Postbehörde  hierzu  besonders  ermächtigt  sind,  dürfen  Einschreib  briefsendungen  zu  solchen
der  iten,  welche  anßerhalb  oder  kurz  nach  Beginn  der  für  den  Verkehr
am  Schalter  bestimmten  Dienststunden  sich  darbieten,  auf  Verlangen  auch  außerhalb  der  Dienststunden
  angenommen  werden.  Voraussetzung  für  die  zu  ertheilende  Ermächligung  ist,  daß  zur  Zeit
der  Einlieferung  auch  ohnehin  ein  Beamter  oder  mehrere  Beamte  bei  der  Verkehrsanstalt  in  Wahrnehmung
  von  Dienstgeschäften  anwesend  sind.  Für  jeden  Brief  ist  eine  besondere  Einlieferungsgebühr
  von  20  Pf.  im  Voraus  zu  entrichten.  Bei  Postanstalten  muß  die  Einlieferung  bis
spätestens  eine  halbe  Stunde  vor  dem  Abgange  der  Beförderungsgelegenheit,  bei  Telegraphenanstalten
  so  zeitig  erfolgen,  daß  die  Briefe  eine  halbe  Stunde  vor  dem  Abgange  der  betreffenden
  Postbeförder  anheit  der  Ortspostanstalt  überliefert  werden  können.  Werden
durch  denselben  Absender  mehr  als  drei  Einschreibbriefe  eingeliefert,  so  kann  eine  Schlußzeit
von  einer  Stunde  in  Anspruch  genommen  werden.
        <pb n="65" />
        49

14.  Im  832,  »Bestellung«  betreffend,  erhalten  die  Absätze  IV  und  Vfolgende
anberweite  Fassung:
IV  Für  die  Bestellung  der  Briefe  mit  Werthangabe,  der  Packete  mit  Werthangabe  und
der  Einschreibpackete  im  Ortsbestellbezirke  werden  erhoben:
1.  für  Briefe  mit  Werthangabe:
a)  bis  zum  Betrage  von  1500  Mark  .  .  ...  ........  .....  ...  ..  ...  5  Pf.,
b)  im  Betrage  von  mehr  als  1  500  und  bis  zu  3000  Mark.  10  Pf.;
2.  für  Packete  mit  Werthangabe:
die  Sätze  für  Briefe  mit  Werthangabe,  wenn  aber  der  Tarif  für  die  Bestellung
  der  gewöhnlichen  Packete  höhere  Sätze  ergiebt,  diese  letzteren;
3.  für  Einschreibpackete:
die  Sätze  der  Packete  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  1  500  Mark;
V  An  Orten,  wo  Briefe  und  Packete  mit  höherer  Werthangabe  als  3.000  Mark  bestellt
werden,  ist  dafür  eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.  Für  einzelne  große  Orte  kann
durch  besondere  Verfügung  der  obersten  Postbehörde  die  Bestellgebühr  auch  bei  Einschreibpacketen
  und  bei  Packeten  mit  Werthangabe  von  3.000  Mark  und  weniger  auf  20  Pf.  festgesetzt
  werden.

15.  Im  §  36,  betrefsend  die  PBerechtigung  des  Empfängers  zur  Abholung  der
Briefe  u.  s.  w.á,  ist  am  Schlusse  des  Absatz  I  hinzuzufügen:
Die  Postverwaltung  ist  berechtigt,  auzuordnen,  daß  eine  und  dieselbe  Person  sich  höchstens
zur  Empfangnahme  der  für  drei  Abholer  eingegangenen  Postsendungen  melden  darf.“

16.  Im  §  39,  PBehandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“  betreffend,
  erhalten  die  Absätze  I,  II  und  VI  folgende  Fassung:
1  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1.  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung
nach  den  Vorschriften  im  §  38  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2.  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3.  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  postlagernd  versehen  ist  und  nicht  innerhalb
  eines  Monats,  vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  von  der  Post  abgeholt
  wird;

4.  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postnachnahme  handelt,  auch  wenn  sie  mit
vpostlagernde  bezeichnet  ist,  und  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tagen  nach  ihrer
Ankunft  am  Bestimmungsorte  eingelöst  wird;

5.  wenn  bei  Postanweisungen  innerhalb  7  Tagen  nach  ihrer  Bestellung  ohne  den
Geldbetrag  oder  nach  ihrer  Abholung  der  Geldbetrag  nicht  in  Empfang  genommen
  wird;

8“
        <pb n="66" />
        50

6.  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anerbietungen  zu  einem  Glücksspiele  enthält,  an
welchem  der  Empfänger  nach  den  betreffenden  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen  darf,
und  wenn  eine  solche  Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post
zurückgegeben  wird.

II  Bevor  in  dem  Falle  zu  Absatz  1  Punkt  1  eine  mit  einer  Begleitadresse  versehene
Sendung  deshalb  als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Empfänger  gleichbenannte
Personen  im  Orte  sich  befinden  und  der  wirkliche  Empfänger  nicht  sicher  zu  unterscheiden  ist,
muß  eine  Unbestellbarkeits-Meldung,  unter  Beifügung  der  Begleitadresse  nach  dem  Aufgabeorte
gesandt  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  ermittelt  werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung
  des  Empfängers  zu  veranlassen.

Für  die  Beförderung  der  Unbestellbarkeits-Meldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort  an
die  Postanstalt  am  Bestimmungsort  der  Sendung  hat  der  Absender  die  Portokosten  mit  20  Pf.
zu  entrichten.  Verweigert  der  Absender  die  Zahlung,  so  wird  seiner  etwaigen  Bestimmung
über  die  Sendung  keine  Folge  gegeben.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn  der  Absender  innerhalb
einer  Frist  von  7  Tagen  eine  Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  die  Sendung  nach  dem  Aufgabeorte
  zurückgeleitet.

VI  Wenn  Absender  gewöhnlicher  oder  eingeschriebener  Packete  im  Falle  der  Unbestellbarkeit
  derselben  die  sofortige  Rücksendung  vermieden  zu  sehen  wünschen,  so  ist  seitens  der
Absender  auf  der  Vorderseite  der  Begleitadresse  in  hervortretender  Weise  der  Vermerk:  Wenn
unbestellbar,  Nachrichté  niederzuschreiben,  sowie  Name  und  Wohnort  anzugeben.  Der  Vermerk
kann  auch  mittels  Stempelabdrucks  oder  durch  Typendruck  hergestellt  werden.  Bleibt  ein  solches
Packet  demnächst  am  Bestimmungsorte  unbestellbar,  so  muß  die  Postanstalt  des  Bestimmungsortes
  eine  Unbestellbarkeits-Meldung  an  die  Aufgabe-Postanstalt  erlassen.  Letztere  hat  demnächst
bei  dem  Absender  anzufragen,  ob  das  Packet  zurückgeschickt  oder  an  eine  andere  Person,  sei  es
an  demselben  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs,  ausgehändigt  werden  soll.
Auf  Grund  der  Bestimmung  des  Absenders  ist  die  Unbestellbarkeits-Meldung  von  der  Aufgabe-Postanstalt
  zu  beantworten.  Für  die  Beförderung  der  Meldung  und  der  auf  dieselbe  an  die
Bestimmungs-Postanstalt  abzulassenden  Antwort  hat  der  Absender  die  Portokosten  mit  20  Pf.
zu  entrichten.  Sofern  der  Absender  die  Zahlung  verweigert,  oder  seine  Erklärung  nicht  innerhalb
  7  Tagen  nach  Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  abgiebt,  wird
die  Rücksendung  des  Packets  nach  dem  Aufgabeorte  veranlaßt.

Ist  das  Packet  auch  dem  zweiten  Empfänger  gegenüber  unbestellbar,  so  kann,  wenn  der
Absender  ein  bezügliches  Verlangen  ausgesprochen  hat,  vor  der  Rücksendung  noch  einmal  in
derselben  Weise  die  anderweite  Bestimmung  des  Absenders  durch  die  Postanstalt  eingeholt
werden.  Sollte  alsdann  die  Bestellung  an  den  dritten  Empfänger  ebenfalls  nicht  stattfinden
können,  so  muß  die  Rücksendung  eintreten.  Die  Bezeichnung  mehrerer  Personen,  welchen  das
Packet  im  Falle  der  Unbestellbarkeit  der  Reihe  nach  zuzuführen  sei,  ist  nicht  gestattet.

17.  Im  8  43  Sden  Verkauf  von  Postwerthzeichene  betreffend,  erhalten  die  Abs.  III
und  VII  folgende  anderweite  Fassung:
        <pb n="67" />
        51

III  Die  gestempelten  Postkarten  und  Postanweisungen  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  0h)  “

Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.

VII  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Vriefumschlägen,  Postanweisungsformularen,
Postkarten  und  Streifbändern  ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen
ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen
(Freimarken,  gestempelter  Briefumschläge,  Postanweisungsformulare,  Postkarten  und  Streifbänder)
  ist  die  Postverwaltung  nicht  verpflichtet.

Berlin,  12.  März  1883.  ·
rs  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Stephan.

(361  III.  Die  große  Anzahl  der  Verurtheilungen  wegen  vorsätzlichen  Falscheides,
welche  in  neuerer  Zeit  stattgefunden  haben,  und  sonstige  Wahrnehmungen  geben
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  Anlaß,  die  durch  seine  Bekanntmachung
vom  4.  Januar  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  3  und  4)  unter  Nr.  3  getroffene
  Anordnung,  wonach
in  den  Fällen,  in  denen  gerichtliche  Eide  zu  leisten  sind,  welche  nach
den  Umständen  des  Falls  das  Bedenken  erregen,  daß  der  Schwurpflichtige
  den  Eid  mit  gutem  Gewissen  abzuleisten  nicht  vermögen
werde,  das  Gericht  dem  Pfarrer  des  Schwurpflichtigen,  bezüglich,  wenn
derselbe  Mosaischer  Religion  ist,  dem  Landrabbiner  zeitig  vor  dem
Schwörungstermine  von  dem  abzuleistenden  Eide  geeignete  Kenntniß  zu
geben  hat,  um  dadurch  den  Geistlichen  zu  behufiger  seelsorgerischer  Ermahnung
  und  Einwirkung  zu  veranlassen,
in  Erinnerung  zu  bringen  und  der  Beachtung  der  Gerichtsbehörden  in  den
geeigneten  Fällen  auf  das  Dringendste  zu  empfehlen.

Weimar,  den  31.  März  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

I37)  IV.  Auf  dem  Grunde  des  §  1  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  7.  März  1877
(Regierungs-Blatt  Seite  21),  sowie  des  §  110  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881

ih  E*
weisungen.
        <pb n="68" />
        52

(Regierungs-Blatt  Seite  137  flg.)  wird  hierdurch  ein  ordentlicher  Beitrag  zur
Landes-Brandversicherungs-Anstalt  mit

Einem  Siebentel  Pfeunig
von  jeder  Mark  der  für  die  Gebäudebesitzer  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe
  des  Versicherungskatasters  bestehenden  Konkurrenzsummen  ausgeschrieben,
dergestalt,  daß  der  gedachte  Beitrag  mit  dem

1.  Mai  dieses  Jahres

zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  fraglichen  Beiträge  pünktlich
abzuführen,  und  die  sämmtlichen  Ortssteuereinnahmen  erhalten  die  Anweisung,
für  die  rechtzeitige  Beibringung  der  fraglichen  Gelder  und  deren  Ablieferung
an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  vorschriftsmäßig  Sorge  zu  tragen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse  und  die  Nachträge  zu
solchen,  soweit  es  noch  nicht  geschehen  ist,  den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme
  auf  diese  Bekanntmachung  rechtzeitig  zuzustellen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  den  Vorschriften  in  §  52  der
Ausführungsverordnung  vom  8.  Juli  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  174  flg.)
nachzugehen.

Weimar,  den  2.  April  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

(38]  Das  2.  3.  4.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1484  die  Verordnung,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  der  §§  2  und  3
der  Verordnung  vom  1.  Mai  1882  über  die  Verwendung  giftiger
Farben,  vom  5.  März  1883;  unter

„  185  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einlösung  der  Banknoten  der
Chemnitzer  Stadtbank,  vom  27.  Febrnar  1883;  unter

„  1486  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts  für
das  Etatsjahr  1883/84  vom  2.  März  1883;  unter
        <pb n="69" />
        53

Nr.  1487  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  die  Zwecke
der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen,
  vom  2.  März  1883;  unter

„  1488  das  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts  und
des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr
1882/83,  vom  3.  März  1883;  unter

„  1489  die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,
Schweinefleisch  und  Würsten  amerikanischen  Ursprungs,  vom
6.  März  1883.

Berichtigung:  In  Nr.  6  des  Regierungs-Blaktes  ist  auf  Seite  32,  2.  Zeile  von  unten  statt  1883  zu  lesen  „1833".
        <pb n="70" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="71" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-  Weimar=  Eisench

Nummer  8.  J  Weimar.  4  1.  Mai  1883.

 

Juhalt:  Ministerial.  Belanntmachung,  die  Zulassung  des  Asphalt-Theerpappen-Fabrikats  der  Firma  Karl  Rührmeyer

  und  Sohn  zu  Neustadt  bei  Magdeburg  als  Bedachungsmaterial  im  Großherzogthum  betreffend,

Seite  55.  —  Ministerial  Bekanmtmachung,  die  Anfhebung  der  Immediat-Kommission  für  Postangelegenheiten

  betrefjend,  Seite  56.  —  Ministerial.  Bekanmmachung,  Wechsel  in  den  Haupt-Agenturen  der  Aachen-Leipziger

  Versicherungs.  Aktien-Gesellschaft  und  der  Kölnischen  Glas-  Versicherungs.  .Aktien  Gesellschaft  betreffend,

  Seite  56.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Errichtung  einer  Forstinspektion  mit  dem  Sitze

in  Weimar  betressend,  Seite  57.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen

Person  und  einer  milden  Stiftung  an  die  „Lonise  Ellan-  Stiftung“  hier  betreffend,  Seite  57.  —  Reichs
Gesetzblatt  Seite  58.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(39)  1.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  30.  März
1859,  die  Ministerial-Verordnung  vom  7.  Juli  1881  §  7  Z.  9  und  die
Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetz  über  die  Gebände-Brandversicherungsanstalt
vom  8.  Juli  1881  §  28  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  das  Asphalt-Theerpappen-Fabrikat  der  Firma  Karl  Rührmeyer
und  Sohn  zu  Neustadt  bei  Magdeburg,  welches  im  Regierungsbezirk  Magdeburg
  als  Surrogat  der  harten  Dachung  anerkannt  ist,  auch  im  Großherzogthum
als  Bedachungsmaterial  bis  auf  Weiteres  und  mit  Vorbehalt  jederzeitigen
Widerrufes  für  zulässig  erachtet  worden  ist.
Weimar,  den  12.  April  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
1883  9
        <pb n="72" />
        56

(40]  II.  Nachdem  höchster  Bestimmung  zu  Folge,  im  Einverständniß  mit  dem
Reichs-Postamte,  die  Aufhebung  der  auf  Grund  des  Vertrags  mit  der  Königlich
Preußischen  Staatsregierung  über  die  Ausübung  des  Postregals  vom  14.  Mai
1867  bis  auf  Weiteres  eingesetzten  Großherzoglichen  Immediat-Kommission
für  Postangelegenheiten  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  Juli  1867  —  Seite
113  des  Regierungs-Blattes  —)  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  beschlossen  und  die
Anordnung  getroffen  worden  ist,  daß  von  diesem  Zeitpunkte  ab  ein  unmittelbarer
  Geschäftsverkehr  zwischen  den  betheiligten  Postbehörden  und  den  Großherzoglichen
  Behörden,  je  nach  den  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  stattfinde,  wird
solches  hierdurch  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar,  am  16.  April  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

[41)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Geometers  Holl  zu  Weimar  bisherigen  Hauptagenten
derselben  der  Kaufmann  Constantin  Kleingünther  daselbst  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Juni  v.  J.  (Regierungs-Blatt  Seite  102)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  16.  April  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(42])  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Kölnischen  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Karl  Steinert  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben,  Julius  Flintzer  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
        <pb n="73" />
        57

vom  11.  August  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  220)  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  20.  April  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

(43)  V.  Zu  Folge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  wird  vom  1.  Mai  d.  J.  an  eine  Forstinspektion  mit  dem  Sitze
in  Weimar,  zunächst  unter  Zuweisung  der  bisher  zum  Forstinspektionsbezirke
Berka  a/J.  gehörig  gewesenen  Forstreviere  Ettersburg  mit  Weimar  und
Schwansee  an  dieselbe,  errichtet  werden,  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird.

Weimar,  am  23.  April  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

"441  VI.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  von  dem  Großherzoglichen
  Kommerzienrathe  Hermann  Moritz  in  Weimar,  zum  Andenken  an
dessen  verstorbene  Ehefrau,  unter  dem  Namen  „Louise  Elkan-Stiftung“  mit
einem  hierzu  gewidmeten  Kapitale  von  Zwanzigtausend  Mark  begründeten  Stiftung,
  welche  den  Zweck  hat,  arme  kranke,  namentlich  der  Stadt  Weimar  angehörige
  Personen,  vornehmlich  Kinder,  ohne  Unterschied  des  Glaubensbekenntnisses,
  zu  unterstützen  nud  deren  Verwaltung  mit  Genehmigung  der  Durchlauchtigsten
  Frau  Ober-Vorsteherin,  dem  patriotischen  Institut  der  Frauenvereine
  übertragen  worden  ist,  die  Rechte  einer  juristischen  Person  und  milden
        <pb n="74" />
        58

Stiftung,  auf  dem  Grunde  der  überreichten  Urkunde  zu  verleihen  geruhet.  Es
wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  25.  April  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
Dr.  Schomburg.

[45]  Das  5.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter
Nr.  1490  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  des  Verzeichnisses
  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen.
        <pb n="75" />
        59

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

Nummer  9.  Weimar.  9.  Mai  1883.

 

Inhalt:  Verordnung,  betressend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  20.  Juli  1881  wegen  Bezeichnung  des
Raumgehaltes  der  Schaukgefäße,  Seite  59.  —  Ministerial-Bekannimachung,  die  Neuwahl  der  Mitglieder
der  Bezirksausschüsse  betreffend,  Seite  62.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(461  I.  Zur  Ausführung  des  mit  dem  1.  Januar  1884  in  Kraft  tretenden,
nachstehend  nochmals  besonders  abgedruckten  Reichsgesetzes  vom  20.  Juli  1881,
betreffend  die  Bezeichnung  des  Raumgehaltes  der  Schankgefäße,  sowie,  um  den
Gast=  und  Schankwirthen  die  Möglichkeit  zu  gewähren,  bei  Neuanschaffung  von
Schankgefäßen  alsbald  auf  die  Vorschriften  des  genannten  Reichsgesetzes  Bedacht
  zu  nehmen,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  Folgendes  verordnet:
1.

Bei  der  Bezeichnung  der  Schankgefäße  mit  einem  äußeren  Kennzeichen
ihres  Sollinhaltes  können  schon  von  jetzt  ab  die  Vorschriften  in  den  8§  1—3
des  Reichsgesetzes  vom  20.  Juli  1881  neben  den  Bestimmungen  in  den  88  1
und  2  der  Verordnung  vom  25.  April  1871  (Regierungs-Blatt  Seite  109)
in  Anwendung  gebracht  werden.

Die  im  zweiten  Absatz  des  §  2  des  Reichsgesetzes  hinsichtlich  solcher
Schankgefäße,  in  welchen  eine  ihrer  Natur  nach  stark  schäumende  Flüssigkeit
verabreicht  wird,  nachgelassene  Feststellung  des  Maximalabstandes  des  Füll—

1883  10
        <pb n="76" />
        60

strichs  vom  oberen  Rande  über  die  im  ersten  Absatz  des  §  2  bezeichneten
Grenzen  hinaus  steht  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement
des  Innern,  zu.

3.

Die  Befolgung  der  in  dem  Reichsgesetz  enthaltenen  Vorschriften  ist  durch
die  Polizeibehörden  zu  kontroliren.

Bei  den  zu  diesem  Zwecke  in  den  Schanklokalen  von  Zeit  zu  Zeit  vor—
zunehmenden  Visitationen  sind  von  den  daselbst  vorhandenen  Schankgefäßen
beliebige  Stücke  herauszugreifen  und  mittelst  der  nach  §  4  des  Gesetzes  von
den  Gast=  und  Schankwirthen  bereit  zu  haltenden  gehörig  gestempelten  Flüssigkeitsmaße
  der  Prüfung  zu  unterziehen.

Eine  Mitwirkung  der  Aichungsbehörden  als  solcher  bei  diesen  Visitationen
ist  ausgeschlossen.

Weimar,  den  25.  April  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(Nr.  1142.)  Gesetz,  betressend  die  Bezeichnung  des  Raumgehaltes  der  Schankgefäße.  Vom  20.  Juli  1881.

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,
  was  folgt:
81.

Schankgefäße  (Gläser,  Krüge,  Flaschen  2c.),  welche  zur  Verabreichung  von  Wein,  Obstwein,
  Most  oder  Bier  in  Gast=  und  Schankwirthschaften  dienen,  müssen  mit  einem  bei  der
Aufstellung  des  Gefäßes  auf  einer  horizontalen  Ebene  den  Sollinhalt  begrenzenden  Strich
(Füllstrich)  und  in  der  Nähe  des  Strichs  mit  der  Bezeichnung  des  Sollinhalts  nach  Litermaaß
versehen  sein.  Der  Bezeichnung  des  Sollinhalts  bedarf  es  nicht,  wenn  derselbe  ein  Liter  oder
ein  halbes  Liter  beträgt.

Der  Strich  und  die  Bezeichnung  müssen  durch  Schnitt,  Schliff,  Brand  oder  Aetzung
äußerlich  und  in  leicht  erkennbarer  Weise  angebracht  sein.

Zugelassen  sind  nur  Schankgefäße,  deren  Sollinhalt  einem  Liter  oder  einer  Maaßgröße
entspricht,  welche  vom  Liter  aufwärts  durch  Stufen  von  ½  Liter,  vom  Liter  abwärts  durch
        <pb n="77" />
        61

Stufen  von  Zehntheilen  des  Liters  gebildet  wird.  Außerdem  sind  zugelassen  Gefäße,  deren
Sollinhalt  1/4  Liter  beträgt.  82
Der  Abstand  des  Füllstrichs  von  dem  oberen  Nande  der  Schankgefäße  muß
a)  bei  Gefäßen  mit  verengtem  Halse,  auf  dem  letzteren  angebracht,  zwischen  2  und
6  Centimeter,
b)  bei  anderen  Gefäßen  zwischen  !  und  3  Centimeter
betragen.
Der  Maximalbetrag  dieses  Abstands  kann  durch  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde
  hinsichtlich  solcher  Schankgefäße,  in  welchen  eine  ihrer  Natur  nach  stark  schäumende
Flüssigkeit  verabreicht  wird,  über  die  vorstehend  bezeichneten  Grenzen  hinaus  festgestellt  werden.

3.
Der  durch  den  Füllstrich  begrenzte  Raumgehalt  eines  Schankgefäßes  darf
a)  bei  Gefäßen  mit  verengtem  Halse  höchstens  ½%,
b)  bei  anderen  Gefäßen  höchstens  130

geringer  sein  als  der  Sollinhalt.
4.

8
Gast-  und  Schankwirthe  haben  gehörig  gestempelte  Flüssigkeitsmaaße  von  einem  zur
Prüfung  ihrer  Schankgefäße  geeigneten  Einzel-  oder  Gesammtinhalt  bereit  zu  halten.

ie

Gast=  und  Schankwirthe,  welche  den  vorstehenden  Vorschriften  zuwiderhandeln,  werden

mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  bestraft.  Gleichzeitig

  ist  auf  Einziehung  der  vorschriftswidrig  befundenen  Schankgefäße  zu  erkennen,  auch
kann  die  Vernichtung  derselben  ausgesprochen  werden.

86.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  festverschlossene  (versiegelte,  verkapselte,  festverkorkte
  u.  s.  w.)  Flaschen  und  Krüge,  sowie  auf  Schankgefäße  von  1½0  Liter  oder  weniger
nicht  Anwendung.

87.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1884  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Käiserlichen
Insiegel.  -
Gegeben  Bad  Gastein,  den  20.  Juli  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Boetticher.
        <pb n="78" />
        62

[47]  II.  Da  der  Ablauf  des  dreijährigen  Zeitraums,  auf  dessen  Dauer  die
dermaligen  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  gewählt  sind,  bevorsteht,  so
wird  die  Vornahme  der  erforderlichen  neuen  desfallsigen  Wahlen  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1853  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  hiermit  angeordnet  und  es  werden  insonderheit  die  Großherzoglichen
Rechnungsämter  und  Stener-Lokal-Kommissionen  auf  die  Vorschriften  des  analog
zur  Anwendung  kommenden  Gesetzes  vom  6.  April  1852  über  die  Wahl  der
Landtags-Abgeordneten  wegen  Anfertigung  der  Zusammenstellung  der  Namen
Derjenigen,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen  von
wenigstens  Dreitausend  Mark  versteuern,  bezüglich  Derjenigen,  welche  in  der
Steuerrolle  I.  und  II.  Theils  zusammengenommen  mit  einem  Jahreseinkommen
von  wenigstens  Dreitausend  Mark  aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitz
eingezeichnet  sind,  sowie  wegen  Abgabe  der  gedachten  Zusammenstellungen  an
die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  hierdurch  hingewiesen.
Weimar,  den  30.  April  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Weimor.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="79" />
        63

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachse  =  Weimar=  Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  1.  Juni  1883.

Juhalt:  MWchtrag  zu  der  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  das  Feuerlöschwesen  vom

November  1881,  Sei  Ministerial-Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Haupt-Agenturen  der

Agelewe  Renten-,  zu  und  Lebensversicherungsbaul  b  leutonia“  zu  Leipzig  und  des  „Norclslern,

Lebens-  Versicherungs-  und  Arb  zu  Berlin  betressend,  Seite  65  und

66.  —  Ministerial.  .Bekanntmachung,  Gerichtsorganisation  rc.  in  Rußland  betreffend,  Seite  65.  —  isterial-Belanntmachung,

  das  Verbot  für  die  Gerichtsvollzieher  zur  Anfertigung  von  Eingaben  an  össentsche
Behörden  für  dritte  Personen  betreffend,  Seite  65.

 

 

 

481  Nachtrag  zu  der  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  das  Feuerlöschwesen
  vom  24.  November  1881;  vom  19.  Mai  18

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  im  Anschlusse  an  die  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
das  Feuerlöschwesen  vom  24.  November  1881  —  Regierungs-Blatt  Seite
252  —  weiter  was  folgt:
J.
Diejenigen  Gemeinden,  innerhalb  deren  öffentliche  Behörden  des  Groß—
herzogthums  ihren  Sitz  haben,  sind  verpflichtet,  bei  einem  ausbrechenden  Brande
1883  11
        <pb n="80" />
        64

eine  ausreichende  Zahl  von  Spannfuhrwerken  und  von  Hilfsmannschaften  den
gedachten  Behörden  behufs  Rettung,  Wegschaffung  und  Bewachung  der  in  den
Dienstlokalitäten  derselben  befindlichen  Mobilien,  insbesondere  der  Akten,  zur
Verfügung  zu  stellen  und  zu  diesem  Zwecke  im  Voraus  die  geeigneten  Vorkehrungen
  zu  treffen.

Gespannbesitzer  sind,  insoweit  dieselben  nicht  nach  §  6  des  Gesetzes  vom
23.  November  1881,  verglichen  mit  §  43  der  Verordnung  vom  24.  November
1881,  von  der  Spannpflicht  in  Brandfällen  befreit  sind,  verpflichtet,  ihre
Pferde  und  Wagen  zu  den  vorbezeichneten  Zwecken  zu  stellen.

II.

Die  Erfüllung  der  unter  Ziffer  1  geordneten  Verpflichtungen  Seitens
der  einzelnen  Gemeinden  ist  durch  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  zu  vermitteln,
  und  ist  der  Umfang  der  bezüglichen  Leistungen  erforderlichen  Falles
nach  Gehör  der  betreffenden  Staats=  und  Gemeindebehörden  durch  den  Bezirksausschuß
  festzustellen.

III.

Zu  demjenigen  Aufwande,  welcher  den  Gemeinden  aus  der  Ausführung
der  unter  Ziffer  1  gedachten  Verpflichtung  erwächst,  können  von  Unserem
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses
  auf  Grund  des  §  5  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1880
Unterstützungen  aus  der  Centralkasse  für  Feuerlösch=  und  Sicherheitswesen  bewilligt
  werden.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  19.  Mai  1883.

Carl  Alerander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.
        <pb n="81" />
        65

Ministerial-Bekanntmachungen.
[49)  1.  Daß  von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Renten-,  Kapital=  und  Lebens-Versicherungsbank
  „Teutonia“  zu  Leipzig  an  Stelle  des  J.  F.  Franke  zu
Weimar,  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,  F.  B.  Dittmar  daselbst  zum
Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1880  (Regierungs-Blatt
  Seite  252)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  7.  Mai  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(50)  II.  In  dem  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  XI  Nr.  18
Seite  134  flg.  findet  sich  eine  Zusammenstellung  der  wesentlichsten  Bestimmungen
  der  Gerichtsverfassung  und  des  Civilprozeßverfahrens  in  Rußland  veröffentlicht,
  welcher  als  Beilage  A  ein  Verzeichniß  der  in  Rußland  auf  Grund
der  neuen  Gerichtsordnungen  vom  20.  November  1864  bisher  errichteten,
beziehungsweise  im  Laufe  des  Jahres  1883  zu  errichtenden  Appelhöfe,  Bezirksund
  Handelsgerichte,  ferner  der  wichtigsten  Gerichte  in  den  Provinzen  Esthland,
Livland  und  Kurland,  sowie  in  Finland,  und  als  Beilage  B  ein  Vollmachtsformular
  beigefügt  ist.

Auf  diese  Veröffentlichung,  welche  für  Behörden  und  Privatpersonen  im
Großherzogthum  unter  Umständen  von  Interesse  sein  kann,  wird  hierdurch
aufmerksam  gemacht.

Weimar,  den  8.  Mai  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

(51)  III.  Im  Anschluß  an  §  36  der  Verordnung  vom  7.  Anugust  1879
wird  hierdurch  den  Gerichtsvollziehern  des  Großherzogthums  gemessenst  unter-
        <pb n="82" />
        66

sagt,  für  dritte  Personen  Eingaben  an  öffentliche  Behörden,  z.  B.  Anträge
auf  Erlaß  von  Zahlungsbefehlen  2c.,  sei  es  gegen  Entgelt  oder  unentgeltlich,
selbst  anzufertigen  oder  durch  die  auf  ihren  Expeditionen  beschäftigten  Schreiber
oder  sonstigen  Gehilfen  anfertigen  zu  lassen,  oder  auch  nur  die  Anfertigung
solcher  Eingaben  durch  Personen  zu  gestatten,  welche  in  ihrem  Dienste  und
auf  ihren  Expeditionen  beschäftigt  werden.  Eine  Ausnahme  von  diesem  Verbote
  findet  nur  statt  hinsichtlich  solcher  Eingaben  an  öffentliche  Behörden,
welche  im  Auftrage  naher  Angehöriger,  für  welche  die  Gerichtsvollzieher  als
Prozeßbevollmächtigte  oder  Beistände  vor  Gericht  auftreten  dürfen,  angefertigt
werden.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  sollen  im  Disziplinarwege
unnachsichtlich  geahndet  werden.

Weimar,  den  9.  Mai  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

(52)  IV.  Daß  von  der  Direktion  des  „Nordstern“,  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft,
  und  des  „Nordstern“",  Arbeiter-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Berlin,  an  Stelle  des  Kaufmanns  R.  Starke  in  Jena,  bisherigen
  Haupt-Agenten  derselben,  der  Kaufmann  Gustav  Schmidt  daselbst
zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  7.  und  9.  März  1881
(Regierungs-Blatt  Seite  35  und  37)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  17.  Mai  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="83" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenack.

Nummer  11.  Weimar.  28.  Juni  1883.

Inhanr:  Ministerial-Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Haupt-Agenturen  der  Gegenseitigen  Lebens.,  Inwalidirsis.
und  Unfall-  Vericherungs.  Geellchalt  „Prometheus=  zu  Berlin,  sowie  der  Gegenseitigen  Lebens-  Versicherungsbank
  Palrin###  in  Wien,  der  Sächsischen  Vieh.  Versicherungsbank  zu  Dresden  und  der  Lebens-  und  Renten-Versicherungs.
  Gesellschait-  —  Greshama  zu  London  betressend,  Seite  67,  68  und  69.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betresffend  die  WSusommensellung  der  weienttichsten  Bestimmungen  der  Gerichtsverjassung
und  des  Civilprozeßverfahrens  in  Rußland,  nislerial.  Belanntmachung,  Ausschreiben  einer

Abgabe  zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  zed  schhresogimine  betrefjend,  Seite  69.  —  Reichs-Gesetzblatt
Seite  70.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(53)  I.  Daß  von  der  Direktion  der  Gegenseitigen  Lebens-,  Invaliditäts=  und
Unfall-Versicherungs-Gesellschaft  „Prometheus“  zu  Berlin  an  Stelle  des  Ferdinand
  Bernhard  Dittmar,  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,  der  Kaufmann
Emil  Leich  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
10.  Januar  1882  (Regierungs-Blatt  Seite  5)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.
Weimar,  den  26.  Mai  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

(54.  II.  Daß  von  der  Direktion  der  „Patria“,  Gegenseitigen  Lebens-Versicherungsbank

  zu  Wien,  an  Stelle  des  Rudolph  Maetzke,  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,

  der  Rentier  F.  W.  Franke  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das
1883  "12
        <pb n="84" />
        68

Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Mini—
sterial-Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1880  (Regierungs-Blatt  Seite  293)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  5.  Juni  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(55)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Sächsischen  Vieh-Versicherungsbank  zu
Dresden  an  Stelle  des  Richard  Böttcher  zu  Weimar,  bisherigen  Haupt-Agenten
derselben,  der  Rentier  F.  W.  Franke  daselbst  zum  Haupt-Agenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  4.  Dezember  1882  (Regierungs-Blatt  Seite  231)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  6.  Juni  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Jnnern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(56)]  IV.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  8.  Mai  d.  J.  —  Seite  65  des  Regierungs-Blatts  —
wird  hierdurch  weiter  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  in  Nr.  18  des
Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlichte  Zusammenstellung  der
wesentlichsten  Bestimmungen  der  Gerichtsverfassung  und  des  Civilprozeßverfahrens
in  Rußland  durch  weitere  in  Nr.  24  des  Centralblatts  Seite  181  abgedruckte
Bemerkungen  insbesondere  im  Betreff  des  Proveßverfahrens  im  Großfürstenthum
Finland  und  in  den  Russischen  Ostseeprovinzen  eine  Ergänzung  erfahren  hat.
Weimar,  den  18.  Juni  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  E.  Brüger.
        <pb n="85" />
        69

(57!|  V.  Daß  von  der  für  Norddeutschland  bestehenden  Filiale  der  Lebensund
  Rentenversicherungs-Gesellschaft  „The  Gresham“  zu  London  an  Stelle  des
Rentiers  F.  Kühn,  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,  der  Kaufmann  Julius
Müller  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
13.  Angust  1880  (Regierungs-Blatt  Seite  187)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  20.  Juni  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

23.  März
(58)  VI.  Zur  Bestreitung  der  nach  §  26  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember
188  1,  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend,  zu  leistenden
Entschädigungen  für  an  Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und  auf  polizeiliche
Anordnung  getödtete  Thiere  wird  auf  Grund  der  88§  27,  28,  33  des  Gesetzes

eine  Abgabe  von

Zwanzig  Pfennig  für  jedes  Pferd,  Esel,  Maulthier,  Maulesel
und  von

Fünf  Pfennig  für  jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder

und  Kälber)
zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,
  daß  dieselbe  mit
dem  1.  Juli  d.  J.

von  den  betreffenden  Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  aufgefordert,  die  nach  Maßgabe  des
festgestellten  Viehstandsverzeichnisses  auf  sie  entfallenden  Beträge  binnen  der

vorgeschriebenen  Frist  von  vier  Wochen  an  die  Ortssteuereinnahmen  pünktlich
abzuführen,  die  letzteren  aber  haben  für  rechtzeitige  Beibringung  und  Abliefe-
        <pb n="86" />
        70

rung  derselben  an  die  betreffenden  Rechnungsämter  in  Gemäßheit  des  §  9  der
Instruktion  vom  24.  März  1881  gehörig  Sorge  zu  tragen.
Weimar,  den  21.  Juni  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

159)  Das  6.,  7.,  8.  und  9.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1491  die  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten
  der  Reichs-,  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  und  der
Reichsdruckerei,  vom  18.  April  1883;  unter

„  1492  die  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn,
  betreffend  die  gegenseitige  Zulassung  der  an  der  Grenze
wohnhaften  Medizinalpersonen  zur  Ausübung  der  Praxis,  vom
30.  September  1882;  unter

„  1493  den  Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Serbien,
vom  6.  Jannar  1883;  unter

„  1494  den  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Serbien,
vom  6.  Januar  1883;  unter

„  1495  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  und  die
Steuerrückvergütung  für  Branntwein  in  Baden,  vom  28.  Mai
1883;  unter

„  16  das  Gesetz,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.

Weimar.  —  Hos.  Buchdruckerei.
        <pb n="87" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-  Eise  nac.

 

 

Nummer  12.  Weimar.  10.  Juli  1883.
I#han#  Landesfürstliche  Verordnung,  die  Lutherseier  belressend,  Seite  71.—  Ministerial-  Brkanntmachnng,  die  Ernennung
  der  Mitglieder  der  „Prüfungskommission  für  Apothekergehilsen  beiressend,  Seiie  72.  —  Ministerial

  Bekanntmachung,  die  Führung  des  Kataslers  von  Alperstedt  betressend,  Seite  72

(60.  Landesfürstliche  Verordnung,  die  Lutherfeier  betreffend;  vom  19.  Juni  1883.

Landesfurstliche  Verordnung.
Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain  ,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.

Die  den  10.  November  d.  J.  erfolgende  Wiederkehr  des  Tages,  an
welchem  vor  400  Jahren  der  Reformator  Dr.  Martin  Luther  geboren  worden,
verdient  wie  in  allen  evangelischen  Landen,  so  auch  in  Unserm  Großherzogthum
festlich  begangen  zu  werden,  umsomehr  als  letzteres  die  denkwürdigsten  und  erhebendsten
  Erinnerungen  an  das  Leben  und  Wirken  des  theuren  Gottesmannes
in  sich  bewahrt.  Wenn  darum  die  Sorge  für  eine  würdige  Feier  jenes  Tages
gewiß  schon  allenthalben  die  Herzen  Unfres  evangelischen  Volkes  lebhaft  beschäftigt
  hat,  so  ordnen  Wir  hiermit  nunmehr  ausdrücklich  an,  daß  in  allen
evangelischen  Gemeinden  Unfres  Landes  nicht  nur  in  einem  feierlichen,  Sonntag
  den  11.  November  d.  J.  abzuhaltenden  Gottesdienste  dem  Höchsten  das
Opfer  des  lebendigsten  und  herzlichsten  Dankes  für  die  Sendung  jenes  großen
Rüstzeuges  dargebracht,  sondern  daß  auch  am  Tage  zuvor  als  dem  eigentlichen
Geburtstage  die  Gemüther  überall  in  angemessener  Weise  auf  solche  Feier
vorbereitet  werden.  In  allen  Parochieen  Unsres  Landes  wird  darum  schon  an

1883  13
        <pb n="88" />
        72

diesem  Tage  ein  Gottesdienst  zu  halten  und  hierbei  besonders  auch  die  Schule
zu  einer  solchen  Betheiligung  an  der  festlichen  Begehung  der  großen  Gedenktage
  herbeizuziehen  sein,  daß  ihren  Zöglingen  eine  tiefeingeprägte  Erinnerung
daran  verbleibe  und  zur  Erstarkung  und  Belebung  evangelischer  Frömmigkeit
in  ihren  Herzen  gesegnet  sei.

Beide  Festtage  aber  sind  an  den  vorangehenden  Abenden  durch  festliches
Geläute  den  Gemeinden  anzukündigen.

Daß  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  die  Feier  noch  in  weitergehender
Weise  ausgestaltet  werde,  wird  mit  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  ausgeschlossen,
  doch  wird  bei  allem,  was  geschieht,  der  Hauptzweck  nicht  aus  dem
Auge  zu  verlieren  sein,  daß  die  Herzen  in  frommem  Dank  zu  Gott  erhoben
und  zu  einem  den  Grundsätzen  seines  Evangeliums  entsprechenden  Leben  neu
erweckt  und  begeistert  werden.

So  geschehen  Weimar,  am  19.  Juni  1883.

Carl  Alerander.
Stichling.

Ministerial-Bekanntmachungen.
[61)  I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  August  1882,
betreffend  die  Ernennung  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission  für  Apothekergehilfen
  auf  die  drei  Jahre  vom  1.  Jannar  v.  J.  bis  dahin  1885,  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  an  Stelle  des  kürzlich  verstorbenen
Hofapothekers  Stütz  zu  Jena,  der  Apotheker  Dr.  Stütz  ebendaselbst,  zum  stellvertretenden
  Mitglied  der  gedachten  Prüfungskommission  ernannt  worden  ist.
Weimar,  den  30.  Juni  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(62)  II.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Alperstedt  der  Großherzoglichen
  Bezirkskatasterführung  in  Großrudestedt  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  29.  Juni  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="89" />
        #  r
Regierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.
Nummer  13.  Weimar  27P.  Juli  1883.

Inhaltn  Minislerial  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  einer  vier  und  einhalbprozentigen  Prioritätsanleihe  der  Ruhlaer
Ssenbahngeseuschat  belressend,  Seite  73.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  eine  Uebersicht  der  Gerichle
in  den  im  österrei  chischen  Reichsrathe  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  betressend,  Seite

Reichs=  Gesetzblatt  Seite  32.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
(63)  I.  Nachstehend  wird  die  höchste  Genehmigungsurkunde  vom  4.  Juli  d.  J.
zu  der  vier  und  einhalbprozentigen  Prioritätsanleihe  der  Ruhlaer  Eisenbahngesellschaft
  von  Drei  und  Fünfzig  Tausend  Mark  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Weimar,  den  8.  Juli  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
thun  hiermit  kund:
1883  (4
        <pb n="90" />
        74

Nachdem  die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  auf  Grund  des  Beschlusses
der  Generalversammlung  vom  30.  Juni  1882  darauf  angetragen  hat,  eine
vier  und  einhalbprozentige  Prioritätsanleihe  von

Drei  und  Fünfzig  Tausend  Mark

aufnehmen  zu-  dürfen,  um  mit  derselben  eine  schwebende  Schuld  zu  decken
und  für  diese  Anleihe  auf  den  Inhaber  ausgestellte  Prioritäts-Obligationen
in  Stücken  zu  500  Mark  und  200  Mark  mit  dem  im  angeschlossenen  Schema
A  enthaltenen  Texte  und  dem  dazu  gehörigen  Tilgungsplane,  sowie  Zinscoupons
  nach  Schema  B  und  Talons  nach  Schema  C  unter  den  in  dem
gleichfalls  anliegenden  Emissionsplan  enthaltenen  Bedingungen  ausgegeben
werden  sollen,  ertheilen  Wir  zu  dieser  Anleihe  hiermit  Unsere  landesfürstliche
Zustimmung,  indem  Wir  zugleich  die  in  den  genannten  Schemata  und  Plänen
enthaltenen  näheren  Bediugungen  genehmigen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  4.  Juli  1883.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Vaters
Königliche  Hoheit  und  Gnaden

Carl  August.
v.  Groß.

Genehmigungs-Urkunde
über

die  Prioritätsanleihe  der  Ruhlaer
Eisenbahn-Gesellschaft

von
Drei  und  Fünfzig  Tausend  Mark.
        <pb n="91" />
        75
Schemata  zu  den  4  ½  %%  Obligationen  der  Ruhlaer  Eisenbahn.

Schema  A.  Vorderseite.

Abth.  A  (8)  6
1½  %

Frioritäts-Obligation
der
Rublaer  EisenbahnGesellschaft
über

Fünfhundert  Mark
Deutsche  Reichswährung.

Die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  hat  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  General-=Versammlung
  vom  30.  Juni  1882  mit  Genehmigung  der  betheiligten  zwei  hohen  Staatsregierungen
  zu  Weimar  und  Gotha  eine  Prioritäts-Anleihe  im  Betrage  von

Drei  und  fünfzig  Tausend  Mark
aufgenommen  und  dafür,  nach  Empfang  des  Werthes,  190  Obligationen  in  zwei  Abtheilungen,
A  und  B,  emittirt,  nämlich:
Abtheilung  A:  50  Stück  à  500  Mark  Nr.  1—  50  =  Mark  25,000
?  n#:  140  „  „  200  „  „"  51—190  =  „  28  000
a.  Mark  53.000
in  welchen  gegenwärtige  Obligation  mit  inbegriffen  und  deren  Inhaber  auf  Höhe  des  darin
verschriebenen  Kapitals  nebst  Zinsen  Gläubiger  der  Gesellschaft  ist.
Für  die  Verzinsung  und  Amortisation  sämmtlicher  Obligationen  gelten  insbesondere
solgende  Bestimmungen:
1.  Mit  diesen  Prioritäts-Obligationen  werden  Zinscoupons  für  5  Jahre  und  Talons
zur  Erhebung  neuer  Zinscoupons  ausgegeben.
2.  Sämmtliche  Prioritäts-Obligationen  haben  unter  sich  gleiche  Rechte  und  werden
jährlich  mit  4½  %%  verzinst.
3.  Die  Zinsen  werden  in  halbjährigen  Raten  poslumnerando  bei  den  Herren
Ziegler  &amp;amp;  Koch  in  Magdeburg  ausgezahlt.

#

14*
        <pb n="92" />
        76

—

–1

8.

9.

Zinsen  der  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  4  Jahren  von  dem

in  den  betr.  Coupons  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht  geschehen  ist,  verfallen
zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

.  Jeder  Zinscoupon  ist  ungültig,  wenn  die  Vorderseite  desselben  durchkrenzt  ist.
Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation  durch  Ausloosung  laut

des  untenstehenden  Tilgungsplanes.  Der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt
jedoch  das  Recht  vorbehalten,  unter  Genehmigung  der  betheiligten  Staatsregierungen
  auch  größere  und  frühere  Rückzahlungen  zu  leisten,  als  nach  dem
Tilgungsplane  zu  geschehen  haben  würde.

.  Die  Nummern  der  hiernach  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  werden

jährlich  im  Monat  April  und  zwar  in  einem  durch  die  Gesellschaftsblätter  vorher
  bekannt  zu  machenden  Termine,  dem  beizuwohnen  die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen
  die  Besugniß  haben,  unter  Zuziehung  einer  Gerichtsperson  durch
das  Loos  beslimmt  und  sodann  durch  die  Gesellschaftsblätter  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.  Die  Auszahlung  des  Betrages  jeder  Prioritäts-Obligation
erfolgt  an  dem  darauf  folgenden  1.  Juli  bei  den  Herren  Ziegler  &amp;amp;  Koch  in
Magdeburg  nach  dem  Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger  der  Prioritäts-Obligationen
gegen  Auslieferung  derselben  nebst  den  dazu  gehörigen,  noch  nicht  fällig  gewordenen
  Coupons  sammt  Talon.  Die  Verzinsung  hört  mit  diesem  Tage  auf
und  wird  der  Betrag  etwa  fehlender  Coupons  vom  Kapitale  in  Abzug  gebracht.
Obligationen,  welche  zur  Rückzahlung  aufgerufen  und  für  welche  der  Betrag  nicht
innerhalb  10  Jahren  nach  dem  Rückzahlungsterminc  erhoben  wird,  verfallen  zu
Gunsten  der  Gesellschaftskasse.

Die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihe-Geschäft  zu
machen,  welches  die  den  nach  diesem  Plaue  auszugebenden  53000  Mark  Prioritäts-Obligationen
  eingeräumten  Rechte  irgend  beeinträchtigt  oder  schmälert.

Ruhla,  den  18.  April  1883.

Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft.
Der  Aussichtsrath.
        <pb n="93" />
        Tilgungsplan  77
über  die  von  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  aufzunehmende  Prioritäts-Anleihe
  von  33000  Mark  mit  4½  °  Verzinsung  und  1½  %%  jährlicher  Tilgung
für  die  ersten  10  Jahre,  und  ½  %  üährlicher  Tilgung  für  die  weiter  folgenden  Jöhre.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

de  Kfberschreibung
Kapital  Verzinsung  Tilguns  zur
in  Stück  zu  am  Tilgungsqnote
M  M  für  das  Jahr  .  M  500.  AJ200.  AM  I.  Juli  MA  des  Jahres
53  000  2385,  1883,/84  700  1  1884  95,0  188485
52300  2353,51  188“/8  o  2  188515856
51  400  2313%1885/86  800  —  1  88688„  1886/87
50  6ü00  2277  1886/87  90  1  „  b887991  1887/88
490  700  2236,,  —  5  83%  JS
48  700  21916  188/890  löboo  2  —  188923  1889%/0
47  7002146  188%%  44%  —  5  189057  1890/%  1
46  700  21018.  1890/91  i100  3  189135  1891/92
45  600C  20525  1891/92  100  11  3  92  „  1892/83
4500%002  ,  8  0%  6  L  1893/14
43300  1948,,  1893/94  700  1  1892  1894/95
42600  9  17,  8949  700  1  1  1895  5,  1895/90
41900  189%66%  sSo0  —  1  1896  4  418950
4  100  1849,  1890/  800  —  418971058  89%
40  3801813,  1897/98  800  —  4  18999  77  138598/99
395000  1898/99  0o  l  2  1899  49  1899/1900
38600  737%  1899/190  900  H  2%0ö%  190%  1
37700  1696,  190%  1%%%%  BDs  1901702
36700  6518%  „OO  2S  —  1902)  1902
35700  1606  1902/03/0  5S„  10903
34  700  15615  1903/044¼¼  11000  H  3  9011  190405
—  ————.————.————.—.....—....
32500  1462,  19056  ¼2  2„„iOG  „  190/
313001408  1906/07  1  41007  is,  1907/08
300003%  1  %8  1300  190  8/%00
28  700  1291  %SOO  1  4%9  72  190%¼10
27400  1233%  1909/10100  2  2  191%  1910
26000  1170,  1910/11  1500  51  19s112
24500  110253  1911/12  1600;  2  3  1
22900  1  102  2  31913  136  1913/4
21  300  958,  1913/111#100  3  1914  1#
19  600  882„  1914/1500  1  6  1  19156
17  900  805,0  1915/16  1900  3  2  1916  1916/17
16000  720%  r  1916/171900  1½  7  1491770%  10917/I8
14  100  6345  1917/18000  2„5191885,  1918/19
12  100  544,3  1918/19  „  3  1919  9%  1919/20
10  000  450„  1919/2202200  26  192009½  1920/2
7  800  351%1920/212300  3  192t140  192½22
5500  247  1921/22324100  37924  1922/23
3100  1395  1922/2326007  2  8  1923  3%7/%  192  /4
500  22,  1923/24  500  10924
n  inel.  3  4+  1  DZ
aus  dem  1
Vorjabre.  1  "
57000  I  50  /TOTN
        <pb n="94" />
        78

Schema  B.
Abth.

1—10  Zinscoupon

Elf  Mark  25  Pfg.
(vier  Mark  50  Pfg.)
hat  Inhaber  gegen  diesen  Schein  vom  2.  Januar  (1.  Juli)  1884/93  ab  von  der  Ruhlaer
Eisenbahn-Gesellschaft  durch  das  Bankhaus  Ziegler  &amp;amp;  Koch  in  Magdeburg  zu
empfangen.
Ruhla,  am  18.  April  1883.
Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft.
Der  Aussichtsrath.

Ende  der  vierjährigen  Verjährungsfrist  den  *.  Jaeer  1887/96.

Scchema.  .
Talon
zu
4½  %  Prioritäts-Obligation
der
Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft
à  Mark  300  (200)
Abth:  —P))
Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  binnen  Jahresfrist  vom
1.  Juli  1893  ab  bei  dem  Bankhause  Ziegler  &amp;amp;  Koch  in  Magdeburg  die  lI.  Serie  der
Zinscoupons  auf  die  nächsten  10  Jahre  ,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber
  der  Obligation  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  rechtzeitig  Widerspruch  dagegen  erhoben
wird.  —  Nach  Ablauf  der  Jahresfrist  erfolgt  die  Ausgabe  der  neuen  Coupons  nebst  Talon
nur  an  die  Inhaber  der  Obligation.
Ruhla,  am  18.  April  1883.
Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft.
Der  Aussichtsrath.
        <pb n="95" />
        79
Emissionsplan

für  die  auszugebenden
4½  %  Prioritäts-Obligationen
der

Ruhlaer  Eisenbahn-Hesellschaft.

§  1.
Die  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern
nach  dem  sulh  4  beigeschlossenen  Schema  und  zwar:  ·
Schema  A:  auf  weißem  Papier  mit  schwarzem  Aufdruck  auf  braun  schraffirtem  Grunde  aus—
gefertigt.
Die  Prioritätsanleihe  umfaßt
Abtheilung  A:  50  Stück  à  500  Mark  Nr.  1—  50  =  Mark  25  000
»  B:  140  »  »200  »  »  51-190  —  "„  28000

zusammen  Mark  53  000
Schema  B:  Mit  diesen  Prioritäts-Obligationen  werden  Zinscoupons  auf  gleichem  Papier,
wie  zu  den  Prioritäts-Obligationen,  schwarz
Schema  C:  gedruckt,  für  10  Jahre  und  Talons  zur  Erhebung  neuer  Zinscoupons  ausgegeben.
Die  folgenden  Serien  der  Zinscoupons  werden  den  Inhabern  der  mit  der  vorhergehenden
  Serie  ausgegebenen  Talons  gegen  deren  Rückgabe  verabfolgt,  wird
hiergegen  vor  der  Ausreichung  der  neuen  Coupons  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt
  dieselbe  an  die  Besitzer  der  Prioritäts-Obligationen  gegen  besondere  Quittung.

§  2.
Sämmtliche  nach  8  1  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  haben  unter  sich  gleiche
Rechte  und  werden  jährlich  mit  1½/  %  verzinst.  Die  Zinsen  werden  in  halbjährlichen  Raten
boslnumerande  bei  den  Herren  Ziegler  &amp;amp;  Koch  in  Magdeburg  ausgezahlt.  Zinsen  der
Prioritäts-Obligation,  deren  Erhebung  innerhalb  4  Jahren  von  dem  in  dem  betreffenden
Coupon  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

83.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation  durch  Ausloosung  laut  des
beigefügten  Tilgungsplanes.

Der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  unter  Ge—
nehmigung  der  betheiligten  Staats-Regierungen  den  Amortisations-Fonds  stetig  oder  zeitweise
zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  dieser  Prioritäts-Obligationen  zu  beschlennigen,  auch
außerhalb  des  Amortisationsverfahrens  die  ganze  Anleihe,  bezüglich  den  Rest  derselben,  durch
        <pb n="96" />
        80

öffentliche  Bekanntmachung  mit  halbjähriger  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes
  und  der  bis  dahin  aufgelaufenen  Zinsen  die  Schuldverschreibungen  einzulösen.

84.
Die  Nummern  der  nach  §  3  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  jährlich
im  Monat  April  und  zwar  in  einem,  mindestens  14  Tage  vorher  durch  einmalige  Insertion
in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machenden  Termine,  dem  beizuwohnen  die  Inhaber  der
Prioritäts-Obligationen  die  Befugniß  haben,  durch  das  Lvoos  bestimmt.
Die  erste  Verloosung  findet  im  Jahre  1884  statt.
Ueber  die  Verhandlungen  ist  von  einem  Gerichtsbeamten  ein  Protokoll  aufzunehmen.

85.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen  14  Tagen  nach
Abhaltung  des  in  §  1  gedachten  Termines  durch  die  in  §  10  genannten  Blätter  öffentlich  bekannt
  gemacht.  Die  Auszahlung  des  Betrages  jeder  Prioritäts-Obligation  erfolgt  an  dem  darauf
folgenden  1.  Juli  bei  den  Herren  Ziegler  &amp;amp;  Koch  in  Magdeburg  nach  dem  Nominalwerthe
an  die  Vorzeiger  der  Prioritäts-Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.

Mit  dem  genannten  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen
auf.  Die  Conpons  über  die  noch  nicht  fällig  gewesenen  Zinsen  und  der  Talon  sind  mit  den
ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  gleichzeitig  zu  übergeben.

Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  dieser  fehlenden,  noch  nicht  fälligen  Zinscoupons
  von  dem  Kapitale  gekürzt,  um  vorkommenden  Falls  zu  deren  Einlösung  zu  dienen.

Die  zum  Zwecke  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  nebst  den  noch
nicht  fälligen  Coupons  werden  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Direktion  und  einer  Gerichtsperson,
  die  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  hat,  verbrannt,  und,  daß  das  geschehen,  wird
unter  Angabe  der  Nummern  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  gemacht.

86.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligation  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge
  und  der  davon  nach  §  2  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger  der  Gesellschaft  und  als  solche
befugt,  wegen  ihrer  Kapitalien  und  Zinsen  an  das  gesammte  Vermögen  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft
  und  dessen  Erträge  sich  zu  halten.

87.

So  lange  nicht  die  sämmtlichen  ausgegebenen  Prioritäts-Obligationen  eingelöst  sind
oder  der  zur  Einlösung  erforderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft
keines  ihrer  Grundstücke,  insowcit  dasselbe  zum  Bahnkörper,  zu  den  daran  gelegenen  Bahnhöfen
und  zum  vollständigen  Transportbetriebe  auf  der  Eisenbahn  erforderlich  ist,  veräußern.

Der  Verkauf  oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahnhöfe  an  Staaten,
zum  Postbetriebe,  an  Gemeinden,  Corporationen  oder  Individnen  zum  Zweck  öffentlicher  Einrichtungen
  oder  zur  Anlage  von  Packhöfen  und  Waaren-Niederlagen,  oder  sonstigen,  den  Nutzen
des  Bahnbetriebes  und,  ohne  diesen  zu  gefährden,  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Ein-
        <pb n="97" />
        81

richtungen,  sowie  die  Vertauschung  und  Zwangsenteignung  gehört  nicht  zu  diesen  untersagten
Veräußerungen.

Auch  bleibt  der  Gesellschaft  freie  Disposition  über  diejenigen  ihr  gehörigen  Grundstücke
vorbehalten,  welche  nach  einem  Atteste  des  betreffenden  Regierungs-Commissars  zum  Transportbetriebe
  der  Bahn  nicht  nothwendig  sind.

Die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  icht  berechtigt,  ein  Anleihe=  Geschäft  zu  machen,
welches  die  den  nach  diesem  Plane  zu  emittirenden
53  000  Mark
Prioritäts-Obligationen  eingeräumten  Rechte  irgend  beeinträchtigt  oder  schmälert.

8  9.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind  und  der  Bekanntmachung
  in  den  öffentlichen  Blättern  ungeachtet  nicht  rechtzeitig  zur  Realisation  eingehen,
werden  während  der  nächsten  10  Jahre  von  der  Direktion  der  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft
alljährlich  einmal  öffentlich  ausgerufen,  gehen  sie  dessenungeachtet  aber  nicht  spätestens  binnen
Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch
  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  dann  unter  Angabe  der  Nummern
der  nach  Beendigung  dieses  Verfahrens  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  der
Direktion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritäts-Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
mehr.  Doch  steht  es  der  General-Versammlung  mit  Genehmigung  der  Regierungen  frei,  die
gänzliche  oder  theilweise  Realisirung  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

§  10.

Die  in  §§  2,  3,  5  und  9  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  in
den  statutenmäßigen  Gesellschaftsblättern.  zi

Sind  Prioritäts-Obligationen,  Zinscoupons  oder  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar
geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre  Richtigkeit  kein
Zweifel  obwaltet,  so  ist  die  Direktion  ermächtigt,  gegen  Einreichung  der  beschädigten  Papiere
auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige  Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Prioritäts-Obligationen
an  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  stattgehabtem  Aufgebotsverfahren,
  für  welches  die  gesetzlichen  Vorschriften  maßgebend  sind.

Eine  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Zinscoupons
findet  nicht  statt;  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der  die  Beschädigung  oder  den
Verlust  derselben  innerhalb  des  in  §  2  gedachten,  vierjährigen  Zeitraumes  bei  der  Direktion
angezeigt  und  seinen  Anspruch  durch  Ueberreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten
Papieres  und  im  Falle  des  Verlustes  durch  Vorlegung  der  Prioritäts-Obligationen  selbst  bescheinigt
  hat,  binnen  einer  vom  Ablaufe  des  vierjährigen  Zeitraumes  zu  berechnenden,  einjährigen
  präklusivischen  Frist  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  von  der

15
        <pb n="98" />
        82

Direktion  zu  ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt;  im  Fall  des  Verlustes  jedoch  nur  dann,
wenn  der  betreffende  Zinscoupon  nicht  vorher  anderweitig  in  gutem  Glauben  an  den  Präsentanten
  desselben  ausgezahlt  wurde.

Auch  die  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter  oder  verlorener  Talons  findet  nicht  statt.

(64)  II.  In  dem  Centralblatt  für  das  deutsche  Reich,  Jahrgang  XI  Nr.  26
Seite  206  bis  215,  findet  sich  eine  Uebersicht  der  Gerichte  in  den  im  österreichischen
  Reichsrathe  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  nebst  einer  Vorerinnerung
  in  Betreff  des  Wirkungskreises  dieser  Gerichte  veröffentlicht,  auf
welche  Veröffentlichung  die  Großherzoglichen  Justizbehörden  hierdurch  aufmerksam
gemacht  werden.
Weimar,  den  13.  Juli  1883.
Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

[65!)  Das  10.,  11.,  12.,  13.  und  14.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten
  unter
Nr.  1497  das  Gesetz,  betreffend  die  Reichskriegshäfen  und  die  Feststellung
eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
1883/84,  vom  19.  Juni  1883;  unter
„  1498  den  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  deutschen  Reich
und  Italien,  vom  4.  Mai  1883;  unter
„  1499  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats
für  das  Etatsjahr  1884/85,  vom  2.  Juli  1883;  unter
„  1500  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen,
  vom  2.  Juli  1883;  unter
„  1501  das  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit,
  vom  3.  Juli  1883;  unter
„  1502  die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  der
Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Weinund
  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883;  unter
„  1503  das  Gesetz,  betreffend  die  Steuervergütung  für  Zucker,  vom
7.  Juli  1883.

«  Weimar.  —  Hof.  Buchdrucerei.
        <pb n="99" />
        Begierungs-Platt
½%%  nnn  6

Nummer  14.  Weimar.  13.  August  1883.

Inhalt:  Viussterial-  Bekanntmachung,  die  Konzessionirung  der  Deutschen  Trausport=  Versicherungs-Gesellschaft  zu

Berlin  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  betreffend,  Seite  Ministerial-Bekanntmachung,

die  Ausführung  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  4.  Juli  1883  erciu¼h  des  Verbots  der  Einfuhr  und

Ausfahr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Wein=  und  Gartenbaues  betreffend,  Seite  83.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Führung  des  Katasters  von  Legefeld  betressend,  Seite  86.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
[66)  I.  Der  Deutschen  Transport-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin  ist  die
Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen
widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Adolf  Nahde
zu  Apolda  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  19.  Juli  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(67)  1I.  Nach  §  4  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der

Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Wein=  und

Gartenbaues  vom  4.  Juli  d.  J.,  ist  die  Ausfuhr  aller  zur  Kategorie  der

Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche

aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder  Gewächshäusern  stammen,  aus  dem  Reichs-1883
  16
        <pb n="100" />
        84

gebiet  in  die  Gebiete  der  bei  der  internationalen  Reblaus-Konvention  be—
theiligten  Staaten  nur  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  gestattet:

1.

2.

Die  Ausfuhr  hat  ausschließlich  über  die  zu  diesem  Behuf  bezeichneten

Zollämter  stattzufinden.

Die  in  Rede  stehenden  Gegenstände  müssen  fest,  jedoch  dergestalt,  daß

sie  die  nöthigen  Untersuchungen  gestatten,  verpackt,  sowie  mit  einer  Erklärung

  des  Absenders  und  mit  einer  auf  der  Erklärung  eines  amtlichen

Sachverständigen  beruhenden  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde  versehen

  sein,  aus  welcher  hervorgeht:

a)  daß  die  Gegenstände  von  einer  Bodenfläche  (einer  offenen  oder  umfriedigten
  Pflanzung)  stammen,  die  von  jedem  Weinstock  durch  einen
Zwischenraum  von  wenigstens  zwanzig  Meter  oder  durch  ein  anderes
Hinderniß  getrennt  ist,  welches  nach  dem  Urtheil  der  zuständigen
Behörde  ein  Zusammentreffen  der  Wurzeln  ausschließt;

b)  daß  jene  Bodenfläche  selbst  keinen  Weinstock  enthält;

c)  daß  auf  derselben  keine  Niederlage  von  Reben  sich  befindet;

daß,  wenn  auf  derselben  von  der  Reblaus  befallene  Weinstöcke  sich  befunden

  haben,  eine  gänzliche  Ausrottung  der  letzteren,  ferner  wiederholte
Desinfektionen  und  drei  Jahre  lang  Untersuchungen  erfolgt  sind,  welche
die  vollständige  Vernichtung  des  Insekts  und  der  Wurzeln  verbürgen.

Die  oben  gedachte  Erklärung  des  Absenders  muß

J.

II.
III.
IV.

V.

bescheinigen,  daß  der  Inhalt  der  Sendung  vollständig  aus  seiner  eigenen
Gartenanlage  stammt;

den  letzten  Bestimmungsort  und  die  Adresse  des  Empfängers  angeben;
ausdrücklich  bestätigen,  daß  die  Sendung  Reben  nicht  enthält;
angeben,  ob  die  Sendung  Pflanzen  mit  Erdballen  enthält;

die  Unterschrift  des  Absenders  tragen.

Auf  die  vorstehenden,  im  Reichsgesetzblatt  von  1883  Seite  154  abgedruckten
  Bestimmungen  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  verwiesen:

1.

daß  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom.  3.  November  1881
(Reichsgesetzblatt  1882  S.  125)  außer  dem  Deutschen  Reich  bis  jetzt
Oesterreich-Ungarn,  Frankreich,  Portugal,  die  Schweiz,  Belgien  und
Luxemburg  beigetreten  sind,
        <pb n="101" />
        85

2.  daß  zu  der  erforderlichen  Erklärung  und  Bescheinigung  das  nachstehend
unter  A.  I.  und  lII.  abgedruckte  Muster  zu  verwenden  ist,

3.  daß  die  Bescheinigung  unter  II.  von  dem  betreffenden  Großherzoglichen
Bezirksdirektor  auszustellen  ist,  welcher  die  erforderlichen  Unterlagen
durch  den  Gemeindevorstand  des  Wohnortes  des  Absenders,  sowie  durch
einen  nach  seinem  Ermessen  zu  beauftragenden  und  zu  diesem  Behufe
zu  verpflichtenden  Sachverständigen  sich  zu  verschaffen  hat.

Weimar,  den  6.  August  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

A.
I.  Erklärung  des  Absenders.

 

Der  Unterzeichnete#)

erklärt  hiermit,

a)  daß  der  ganze  Inhalt  der  beifolgenden  Sendung:)
bezeichnet  mit?)
enthaltend")
aus  seiner  eigenen  Gartenanlage  in?)
stammt.

b)  daß  die  Sendung  für?)

 

 

 

 

 

bestimmt  ist;

 

in?)
Tc)  daß  die  Sendung  Reben  nicht  enthält;

c)  daß  die  Sendung  Pflanzen  mit  Erdballen  #eemtbät-,

nicht  enthält.

A  den...  ternrn  18.

(Unterschrist.)

—  ——  ——

1)  Name  (Firma),  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort.  :)  Anzahl  und  Beschaffenheit  der  Kollis  (Kisten,
Körbe).  2)  Marlirung  und  Nummer.  4)  Angabe  des  Inhalts  der  Sendung  (Gattung  der  Sträucher,
Blumen  u.  s.  w.).  4)  Angabe  des  Ortes,  wo  sich  die  Gartenanlage  befindet.  und  ?)  Name  und  Wohnort
desjenigen,  für  den  die  Sendung  bestimmt  ist.
        <pb n="102" />
        86

II.  Behördliche  Bescheinigung.

Es  wird  hiermit  bescheinigt:

a)  daß  die  vorstehend  näher  bezoichnete  Pflanzensendung  von  einer  Bodenfläche  des
Herrn  stammt,  welche  von  jedem
Weinstock  durch  einen  zwischenraum  von  wenigstens  20  Meter  getrennt  ist,

(oder)
welche  von  jedem  Weinstock  durch  ein  Hinderniß  getrennt  ist,  das  nach  dem  Urtheil
der  unterzeichneten  Behörde  ein  Zusammentreffen  der  Wurzeln  ausschließt;

b)  daß  jene  Bodenfläche  selbst  keinen  Weinstock  enthält;

J)  daß  auf  derselben  keine  Niederlage  von  Reben  sich  befindet;

ch  daß  auf  dieser  Bodenfläche  niemals  von  der  Reblaus  befallene  Weinstöcke  sich  besunden
  haben,

 

(oder)
daß  von  der  Reblaus  befallene  Weinstöcke  auf  der  gedachten  Bodenfläche  zwar  sich
befunden  haben,  aber  gänzlich  ausgerottet  worden  sind,  daß  ferner  wiederholte
Desinfektionen  und  drei  Jahre  hindurch  Untersuchungen  stattgefunden  haben,  welche
die  vollständige  Vernichtung  des  Insekts  und  der  Wurzeln  verbürgen.

(Siegel)  und  Firma  der  Behörde.

(68)  III.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Legefeld  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  Weimar  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  8.  August  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
E.  Schenk.

Weimar.  —  Hof-Buchdruderei.
        <pb n="103" />
        #  *
Regierungs-Blatt
für  da
Großherzogthun
Sachsen-  Weimar  .  Eise  nach.

Nummer  16.  Weimar.  18.  August  1883.

Inhalt:  Miussterial.  —  die  Errichtung  einer  städtischen  Sparkasse  zu  Berka  F  belressend,  Seite  87.
Reichs-Gesetzblalt  Seite  95.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.
l69)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  nach  erhaltenem  Vortrage
  im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  gnädigst  beschlossen,  die
Errichtung  einer  slädtischen  Sparkasse  zu  Berka  a/J.  zu  genehmigen  und
derselben,  unter  widerruflicher  Bestätigung  des  nachstehenden  Statuts,  die
juristische  Persönlichkeit  zu  verleihen.
Es  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  11.  August  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Statut
der  städtischen  Sparkasse  zu  Berka  a-Ilm.
Zweck  und  rechtliche  Eigenschaften  der  Sparkasse.

81.
Die  Sparkasse  zu  Berka  alJ.  bildet  ein  besonderes  selbständiges  Rechtssubjekt  und  wird
unter  Anssicht  der  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe  dieses  Statuts  verwalitet.
1883  17
        <pb n="104" />
        88

Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  und  weiter  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Jnnern,  steht  das  Recht  der  Oberaussicht  über  dieselbe  zu.  Der
erstere  hat  zunächst  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die  Anstalt  dem  Statut  und  den  zu
dessen  Ausführung  erlassenen  Normativbestimmungen  gemäß  verwaltet  wird,  und  ist  zu  diesem
Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht  von  dem  gesammten  Geschäftsbetriebe  der
Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der  letztern  Sachverständige  zur  Untersuchung  der
Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  abzuordnen  und  die  etwa  gefundenen  Mißstände  abzustellen.


82.

Sie  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe,  von  allen  Personen,  die  sich
dieser  nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  als  Darlehn  anzunehmen  und  zu  verzinsen,  um  so
besonders  den  Unbemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher  unterzubringen
  und  sie  zu  einem  zinstragenden  Kapitale  anwachsen  zu  lassen.

§5  3.

Die  Gemeinde  Berka  a.  J.  haftet  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  und  für  die
bei  derselben  gemachten  Einlagen.

Von  dem  erwachsenden  Gewinn  werden  zunächst  die  laufenden  Verwaltungskosten  bestritten,
  der  verbleibende  Ueberschuß  aber  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet.

Der  anzusammelude  Reservefonds  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Derselbe
  wird  zwar  mit  der  Sparkasse  verwaltct,  jedoch  von  der  letzteren  getrennt  und  in  einem
besonderen  Anhang  zur  Sparkasserechnung  verrechnet.  Die  diesem  Reservefonds  zugewiesenen
Kapitalien  müssen  stets  zinsbar  angelegt  sein  und  soll  der  Zinsertrag  alljährlich  dem  werbenden
Kapitale  hinzugefügt  werden.  Sobald  dieser  Reservefonds  über  10  v  der  Einlagen  sich  erhebt,
fällt  der  übersteigende  Betrag  der  Kämmereikasse  Berka  alJ.  zu.

Der  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und  etwaiger  Verluste  verbleibende  alljährliche
Reingewinn  wird,  soweit  derselbe  nicht  zur  Ergänzung  des  Reservefonds  auf  die  statutgemäße
Höhe  zu  verwenden  ist,  der  Kämmereikasse  Berka  a-J.  überwiesen.

Wenn  die  Sparkasse  zu  Berka  alJ.  jemals  eingehen  sollte,  fällt  der  Reservefonds,
sowie  dasjenige  Vermögen  derselben,  welches  nach  Deckung  sämmtlicher  Verbindlichkeiten  übrig
bleibt,  der  politischen  Gemeinde  Berka  a/J.  zu.

84.

Ueber  die  Einlagen  wird  jedem  Einleger  ein  mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  versehenes
Sparkassebuch  ausgefertigt,  in  welches  der  Vor=  und  Zuname  und  der  Wohnort  des  Einlegers
genan  einzutragen  ist.

Das  Buch  ist  von  einem  Mitglied  des  Verwaltungsausschusses  (§  14),  dem  Kassirer
bezüglich  dessen  Stellvertreler  und  dem  Gegenbuchführer  zu  unterschreiben  und  es  sind  demselben
gegenwärtige  Statuten  im  Auszuge  beizufügen.  Für  das  Sparkassebuch  sind  10  Pf.  als  Entschädigung
  zu  entrichten.
        <pb n="105" />
        89

Annahme,  Verzinsung,  Zurückzahlung  und  Verjährung  der  Einlagen,
bezüglich  Zinsen,  sowie  Ausleihung  der  Sparkassegelder.

8  5.
Die  niedrigste  Einlage  beträgt  50  Pf.  Ueber  den  einmaligen  höchsten  Einlagebetrag
hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage  der  Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.

86.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Reichsmark  erreichen;  sie  gewährt
aber  die  Zinsen  nur  für  volle  Monate,  d.  h.  Alles  was  im  Laufe  eines  Monats  eingezahlt  ist,
wird  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an,  und  was  im  Laufe  eines  Monats
zurückgezahlt  wird,  wird  nur  bis  zum  Schlusse  des  vorhergegangenen  Monats  verzinst.

Bei  Gewährung  der  zu  zahlenden  Zinsen  sich  ergebende  Bruchtheile  von  weniger  als
½  Pfennig  werden  der  Sparkasse,  Bruchtheile  von  mehr  als  ½  Pfennig  den  betreffenden
Gläubigern  als  ganze  Pfennige  zu  Gute  gerechnet.

Die  jeweilige  Höhe  des  Zinsfußes  für  Spareinlagen  wird  bis  auf  Weiteres  auf  3  5/16  %
sestgesetzt.  Abänderungen  dieser  Bestimmung  werden  vom  Gemeinderathe  mit  Genehmigung  des
Großherzoglichen  Bezirksdirektors  beschlossen.

Eine  beschlossene  Aenderung  in  dem  Zinsfuße  ist  drei  Monate  vor  dem  Eintritt  in  der
Weimarischen  Zeitung  und  in  dem  hier  verbreitetsten  Lokalblatte  bekannt  zu  machen  und  diese
Bekanntmachung  mindestens  einmal  zu  wiederholen.

Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  am  Schlusse  des
Rechnungsjahres,  welches  mit  dem  bürgerlichen  Jahre  anhebt  und  schließt  und  wird  darnach
der  gefundene  Zinsenbetrag  dem  Guthaben  der  Einleger  in  den  Hauptbüchern  der  Sparkasse
zugeschrieben.  Vom  ersten  Tage  des  neuen  Geschäftsjahres  ab  wird  dieser  kapitalisirte  Zinsenbetrag
  gleich  den  Einlagen  mit  verzinst.

Um  die  kapitalisirten  Zinsen  wieder  zinstragend  zu  machen,  ist  die  Zuschreibung  in  den
ausgestellten  Schuldbüchern  nicht  nöthig;  es  soll  aber,  wenn  eine  solche  für  erforderlich  erachtet
wird,  Seitens  der  Anstalt  hierzu  durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden;  wünscht
sie  ein  Betheiligter  dennoch,  so  wird  dies  während  der  regelmäßigen  Geschäftsstunden,  wenn
das  laufende  Geschäft  es  gestattet,  sonst  zu  geeigneter  vorher  bekannt  zu  machender  Zeit  bewirkt.

87.

Beabsichtigte  Rücknahmen  bis  mit  30  Mk.  bedürfen  keiner  Kündigung;  Rückforderungen
höherer  Beträge  sind  nur  auf  vorgängige  Kündigung  zulässig.  Die  Kündigungsfristen  betragen
bei  einer  Summe

bis  100  Mark  2  Wochen,

7  200  »  4  7?

„  300  „  6

„  500  „  10  „
und  darüber  hinaus  13  „

77
        <pb n="106" />
        90

Auf  ein  und  dasselbe  Schuldbuch  können  nicht  mehrere  Kündigungen  neben  einander,
also  zugleich  laufen.  Es  werden  in  der  Regel  wöchentlich  zwei  Sparkassetage  abgehalten  und
zwar  werden  die  Tage,  sowie  die  Zeit  vorher  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  dem  hier  verbreitetsten
  Lokalblatte  veröffentlicht.

Eine  an  einem  anderen  Tage  als  den  Sparkassetagen  angebrachte  Einlagekündigung
gilt  erst  vom  nächsten  Sparkassetage  an.

Einzahlungen  erfolgen  am  jedem  Sparkassetage  während  der  Geschäftsstunden,  Auszahlungen
  dagegen  bloß  in  der  zweiten  Hälfte  der  Geschäftszeit.

Der  bloße  Besitz  des  Sparkassebuchs  berechtigt  zur  Erhebung  von  Kapital  und  Zinsen,
demnach  zahlt  die  Sparkasse  gültig  an  jeden  Inhaber  des  Sparkassebuchs  und  es  werden  in
Letzterem  die  geleisteten  Zahlungen  sofort  abgeschrieben.

Wird  der  ganze  Einlagebetrag  oder  der  Rest  derselben  nebst  Zinsen  zurückgenommen,
so  ist  das  Sparkassebuch  anstatt  der  Quittung  zurückzugeben.  Die  zurückgegebenen  Sparkassebücher
  werden  kassirt  und  noch  10  Jahre  lang  nach  Revision  der  betreffenden  Rechnungen  aufbewahrt,
  dann  aber  vernichtet.  So  wenig  es  zur  Empfangnahme  von  Kapital  und  Zinsen
einer  besonderen  Quittung  des  Buchinhabers  bedarf,  ebensowenig  wird  ohne  Vorzeigung  oder
ohne  Ablieferung  des  Sparkassebuchs  auf  eine  besondere  Quittung  des  Einlegers  oder  seines
Rechtsnachfolgers  irgend  welche  Zahlung  geleistet.

§  9.

Vermißte  Sparkassebücher  werden  durch  das  nachfolgend  festgestellte  Verfahren  für

ungültig  erklärt:

a)  Die  Anmeldung  des  Verlustes  eines  Sparkassebuchs  geschieht  gültiger  Weise  nur
durch  die  als  Einleger  im  Hauptbuche  der  Sparkasse  bezeichnete  Person,  oder  durch
solche,  welche  ihr  an  dem  verlorenen  Sparkassebuche  erworbenes  Recht  bescheinigen
können,  wobei  jedoch  Eidesantrag  ausgeschlossen  bleibt.

b)  Ist  die  Anzeige  von  dem  Verluste  eines  Sparkassebuchs  gültig  erfolgt,  so  wird
darüber  von  dem  Vorstande  der  Sparkasse  ein  ausführliches  Protokoll  aufgenommen,
in  welchem  auch  der  Nebenumstände,  z.  B.  der  Legitimation  zur  Sache,  Erwähnung
geschieht.  Der  Anzeiger  hat  das  Protokoll  mit  zu  unterschreiben  und  erhält  sofort
ein  Zeugniß  über  die  bewirkte  Anmeldung  des  Verlustes  von  dem  Sparkassenvorstande
  ausgestellt.

Zugleich  wird  der  Name  des  Einlegers  und  der  Werth  des  Buches  auf  eine
im  Expeditionslokale  ausgehängte  Tafel  eingezeichnet.

c)  Der  Sparkassevorstand  bewirkt  nun  ohne  Verzug  die  Bekanntmachung  des  angemeldeten
  Verlustes  in  der  Weimarischen  Zeitung,  sowie  in  dem  hier  verbreitetsten
Lokalblatte.  Derselbe  bestimmt  eine  dreimonatliche  Frist,  deren  letzter  Tag  ausdrücklich
  anzudenten  ist,  binnen  welcher  diejenigen,  welche  an  dem  vermißten  Sparkassebuche
  rechtlichen  Anspruch  zu  haben  glauben,  bei  dem  Sparkassevorstande  sich  anzumelden
  haben,  unter  der  Verwarnung,  daß,  wenn  sich  außer  den  Extrahenten
        <pb n="107" />
        91

dieser  Aufforderung  Niemand  melden  würde,  alsdann  das  fragliche  Sparkassebuch
und  alle  demselben  anhängenden  Rechte  für  vernichtet  erachtet,  der  Geldbetrag  desselben
  aber  zur  freien  Verfügung  dessen  gestellt  werden  soll,  welcher  die  Anzeige
des  Verlustes  gemacht  hat.

Diese  öffentliche  Bekanntmachung  ist  innerhalb  der  laufenden  dreimonatlichen
Frist  in  angemessenen  Zwischenräumen  noch  zweimal  zu  wiederholen.

Für  die  Kosten  der  öffentlichen  Bekanntmachung  hat  der  Extrahent  jedenfalls
einzustehen.

d)  Meldet  sich  innerhalb  der  gesetzten  Frist  Jemand,  der  Ansprüche  irgend  einer  Art
an  das  vermißte  Sparkassebuch  macht,  so  ist  die  Erledigung  der  Sache  von  der
Instizbehörde  zu  erwarten  und  die  Verwaltung  der  Sparkasse  wird  inzwischen  den
Betrag  des  streitigen  Sparkassebuchs  innebehalten,  bis  rechtskräftig  erkannt  ist,  an
wen  die  Zahlung  zu  leisten  sei.

Tc)  Meldet  sich  aber  innerhalb  der  gesetzten  dreimonatlichen  Frist  Niemand,  um  Ansprüche
an  das  vermißte  Sparkassebuch  zu  machen,  welches  in  den  Akten  ausdrücklich  zu
bemerken  ist,  so  wird  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  ein
von  diesen  zu  unterschreibender  Beschluß  gefaßt,  vermöge  dessen  auf  Grund  der  erfolgten
  Anzeige  und  öffentlichen  Bekanntmachung  das  fragliche  Sparkassebuch  mit
allen  demselben  anhängenden  Rechten  für  vernichtet  und  ungültig  erklärt  und  dessen
ganzer  Betrag,  soweit  er  nach  den  Büchern  der  Sparkasse  noch  nicht  erhoben  ist,
zur  freien  Verfügung  des  Anzeigers  gestellt  wird,  welcher  das  nach  der  Bestimmung
unter  b  dieses  Paragraphen  ausgefertigte  Zeugniß  wieder  zurückzugeben  hat.

8  10.

Dem  Verwaltungsausschuß  der  Sparkasse  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  die  Einlagen
mit  dreimonatlicher  Zahlungsfrist  zu  kündigen.

Die  Kündigung  wird  bemerkt  entweder  durch  unmittelbare  Benachrichtigung  des  be—
kannten  Einlegers  und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Einlagebuch  oder  mittelst  öffentlicher
  Bekanntmachung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  in  dem  hier  verbreitetsten  Lokalblatte.
Jede  in  letzterer  Weise  durch  die  Zeitung  bewirkte  Kündigung  muß  die  Angabe  des  Namens,
auf  welchen  das  Conto  steht,  den  Band  und  das  Blatt  des  Sparkasse-Hauptbuches,  in  und
auf  welchem  die  Einlage  eingetragen  ist,  die  auf  dem  Einlagebuch  bemerkten  Buchstaben  und
Nummern,  sowie  die  Angabe  des  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  zurückzuzahlenden  Betrages
an  Kapital  und  Zinsen  enthalten.

Diese  Bekanntmachung  ist  zweimal  je  nach  Ablauf  eines  Monats  zu  wiederholen.  Die
Kündigungsfrist  läuft,  wenn  die  Kündigung  in  das  Einlagebuch  eingeschrieben  wird,  vom  Tage
dieser  Einschreibung  an,  wenn  sie  aber  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bewirkt  wird,  vom
Tage  der  Ausgabe  des  die  Kündigung  enthaltenen  Blattes  an.

Mit  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten  Einlage
nebst  Zinsen  auf.  Um  sich  ganz  vom  Schuldverhältnisse  zu  befreien,  bleibt  der  Sparkasse  unbenommen,
  Kapital  und  Zinsen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  beim  Großherzoglich  Säch-
        <pb n="108" />
        92

sischen  Amtsgericht  Blankenhain  zu  deponiren  und  es  sind  die  dadurch  erwachsenden  Kosten  von
dem  deponirten  Betrage  zu  kürzen.
811.

Die  Ausleihung  von  Sparkassegeldern  soll  gegen  solche  Sicherheit,  welche  den  im  Großherzogthum
  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  entspricht,
  erfolgen.

Es  kann  auf  Verlangen  des  Darleihenden  dabei  eine  Tilgungsrente  festgestellt  werden,
welche  neben  dem  Ueberschusse  des  fortlaufenden,  vom  ganzen  ursprünglichen  Kapitale  zu  zahlenden
Zinsenbetrags  /3  %  oder  einen  höheren  mit  ½  theilbaren  Prozentsatz  betragen  muß.

8  12.
Hinsichtlich  der  auf  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisirten
Zinsen  gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  Wird  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  10  Jahre  lang  weder  eine
neue  Einlage  auf  das  Einlagebuch  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraume  ein
Theil  der  schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  Zinsen  oder  Einlagen
auch  nur  einmal  erhoben,  oder  auf  Verlangen  im  Sparkassebuche  zugeschrieben,  so
hört  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum  folgenden  Monats
die  Verzinsung  des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu  nehmenden  Guthabens
  ohne  Weiteres  auf.

hp)  Werden  dann  auf  ein  solches  Einlagebuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  unter
a  die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte  an  weitere  zwanzig  Jahre
hindurch  weder  ein  neue  Einlage  an  die  Sparkasse  eingezahlt,  noch  auch  die  Einlage
ganz  oder  theilweise  zurückgefordert,  noch  Zinsen  davon  erhoben,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß
  eine  öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  in
dem  hier  verbreitetsten  Lokalblatte  an  den  Inhaber  des  Buches  zu  erlassen,  innerhalb
drei  Monaten  die  Einlagen  nebst  Zinsen  zurückzuziehen.

Nach  dem  Ablauf  dieser  Frist  fällt  ein  solches  Einlagebuch  mit  dem  Kapital
und  Zinsen  der  Sparkasse  eigenthümlich  zu  und  der  frühere  Eigenthümer,  sowie  der
Inhaber  des  Buches  verliert  alle  Rechte  daran.

Meldet  sich  aber  der  Inhaber  vor  Ablauf  der  Frist,  so  werden  jedenfalls  die
Kosten  der  oben  erwähnten  Bekanntmachung  vom  Betrage  des  Einlagebuches  abgezogen.


J)  Ist  nach  der  Bestimmung  unter  a  die  Verzinsung  des  Guthabens  eingestellt  worden,
und  in  dem  darauffolgenden  zwanzigjährigen  Zeitraum  wird  von  einem  Jnhaber
des  Einlagebuchs  irgend  eine  Zahlung  darauf  erhoben  oder  abgeschrieben,  oder  es
wird  eine  neue  Einlage  darauf  gemacht  und  in  dasselbe  Buch  eingetragen,  so  wird
dadurch  die  nach  der  Bestimmung  unter  hb  bedungene  Verjährung  unterbrochen  und
es  beginnt  dann  die  Verzinsung  des  verbleibenden  Guthabens  von  Neuem  mit
dem  ersten  Tage  des  auf  eine  solche  Zurücknahme  oder  neue  Einlage  folgenden
Monats.
        <pb n="109" />
        93

Zugleich  fängt  aber  auch  von  der  Zeit  der  erhobenen  Zahlung  oder  der  bewirkten
Einlage,  die  unter  u  und  b  vertragsmäßig  bestimmte  Verjährungsfrist  in  gleicher
Weise  wieder  zu  laufen  an,  dasselbe  tritt  dann  weiter  auch  in  den  folgenden  Fällen
gleichmäßig  ein.

8  13.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  soweit  sie  nicht  voraussichtlich  zur
Rückzahlung  gekündigter  Beträge  und  Deckung  des  laufenden  Verwaltungsaufwands  erforderlich
sind,  vom  Verwaltungsausschuß  in  Gemäßheit  des  §  11  verzinslich  ausgeliehen.

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  von  dem  Gemeinderathe  festgesetzt.  Doch  wird  bestimmt:

1.  daß  der  Zinsfuß  für  die  von  der  Sparkasse  ausgeliehenen  Gelder  in  der  Regel

wenigstens  ein  halbes  Prozent  mehr  betragen  muß  als  der  Zinsfuß  für  die
Einlagen.

2.  zu  einem  Herabgehen  unter  diesen  Minimalsatz  der  Differenz  ist  die  Zustimmung

des  Gemeinderaths  erforderlich.

Eine  beschlossene  Aenderung  in  dem  Zinsfuße  ist  drei  Monate  vor  dem  Eintritt  in  der
Weimarischen  Zeitung  und  in  dem  hier  verbreitetsten  Lokalblatte  bekannt  zu  machen  und  diese
Bekanntmachung  mindestens  einmal  zu  wiederholen.

Dem  Bürgermeister  liegt  die  genaue  Ueberwachung  darüber  ob,  daß  in  jedem  einzelnen
Falle  die  festgestellten  Normen  für  die  Ausleihung  nicht  nur  von  dem  Verwaltungsausschusse
beobachtet,  sondern  auch  bei  Ausfertigung  der  Schuldurkunden  wirklich  erfüllt  sind.

Es  darf  kein  Darlehn  aus  der  Sparkasse  ausgezahlt  werden,  ehe  nicht  die  Bescheinigung
  über  die  erfolgte  Prüfung  von  Seiten  des  Bürgermeisters  vorgelegt  worden  ist.

So  lange  die  Stelle  des  Bürgermeisters  nicht  von  einem  staatlich  geprüsten  Juristen
bekleidet  wird,  ist  die  hier  vorgeschriebene  Prüfung  der  Schuldurkunden  durch  einen  besonderen,
von  dem  Gemeinderathe  zu  ernennenden,  aus  der  Sparkasse  zu  honorirenden,  juristisch  gebildeten
Aktor  zu  bewirken  und  bezüglich  zu  bescheinigen.  Dies  gilt  auch  für  §  15.

Verwaltung  der  Sparkasse.

8  14.

Die  Leitung,  Beaufsichtigung,  bezüglich  Besorgung  der  Verwaltungsgeschäfte  der  Sparkasse
  liegt  dem  Verwaltungsausschusse  ob.  Derselbe  (s.  e.  der  Verwaltungsausschuß)  repäsentirt
in  allen  gerichtlichen  wie  außergerichtlichen  Augelegenheiten  die  Sparkasse  dergestalt,  daß
Rechte  und  Verbindlichkeiten  durch  seine  schriftlichen  Erklärnngen  für  die  Sparkasse  be—
gründet  werden.

Dieser  besteht  aus  dem  jedesmaligen  Bürgermeister,  welcher  in  Behinderungsfällen
durch  den  Bürgermeister-Stellvertreter  vertreten  wird,  als  Vorstand  und  aus  vier  durch  den
Gemeinderath  aus  der  Bürgerschaft  zu  wählenden  sachkundigen  Männern,  welche  der  Vorstand
in  doppelter  Anzahl  vorschlagen  kann.

Von  den  vier  Ausschußmitgliedern  scheiden  alljährlich  mit  Schluß  des  Rechnungsjahres
zwei,  die  am  längsten  fungirt  haben,  aus,  und  werden  dafür  zwei  andere  gewählt;  doch  sind
die  Ausscheidenden  wieder  wählbar.
        <pb n="110" />
        94

Ueber  das  erstmalige  Ausscheiden  entscheidet  das  Loos.  Die  zunächst  Ausscheidenden
haben  ein  volles  Jahr  die  laufenden  Geschäfte  zu  besorgen,  während  die  beiden  andern  nur
Stellvertreter  sind;  es  werden  die  Erstern  jedoch  für  ihre  Mühewaltung  honorirt.

Das  Honorar  bestimmt  der  Gemeinderath.

Die  Namen  sämmtlicher  vier  Ausschußmitglieder  sind  alljährlich  durch  die  Weimarische
Zeitung  und  durch  das  hier  verbreitetste  Lokalblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

8  15.

Alle  Darlehnsaufnahmegesuche,  sowie  überhaupt  alle  die  Sparkasse  betreffenden  Gesuche,
sind  bei  dem  Vorstande  anzubringen  und  liegt  demselben  die  Prüfung  der  Urkunden,  die  Aktenführung,
  der  Vortrag  bei  der  Berathung,  sowie  überhaupt  die  Beaufsichtigung  der  laufenden
Geschäfte  ob.

Hinsichtlich  der  Prüfung  der  Schuldurkunden  gilt  auch  §  13  Schlußsatz.

5  16.

Nach  vorgängiger  Prüfung  der  Anmeldung  bezüglich  der  mit  überreichten  Urkunden
(§  15)  hat  der  Vorstand  dieselben  den  vier  Ausschußmitgliedern  mitzutheilen  und  darüber  mit
denselben,  sowie  über  alle  übrigen  die  Sparkasse  betreffeuden  Angelegenheiten  Entschließung  zu
fassen,  wobei  Stimmenmehrheit  entscheidet  und  nur  dem  dissentirenden  Vorstande  das  Recht
zusteht,  die  Sache  an  den  Gemeinderath  zur  endlichen  Entscheidung  zu  überweisen.

Bei  den  durch  den  Vorstand  anberaumten  Berathungen  haben  alle  vier  Ausschußmitglieder
  zu  erscheinen;  der  Ausschuß  ist  aber  beschlußfähig,  auch  wenn  nur  drei  Mitglieder
erschienen  sind.

Da  der  Kassirer  mit  den  Verwaltungsgeschäften  der  Sparkasse  gleichfalls  hinlänglich
betraut  sein  muß,  so  ist  derselbe  zu  allen  Berathungen  des  Verwaltungsausschusses,  jedoch  ohne
Stimmrecht,  zuzuziehen.

*§  17.

Vollmachten  zur  Prozeßführung  und  zur  Eingehung  von  Rechtsgeschäften  für  die  Sparkasse
  auszustellen,  Erklärungen  über  auszuleihende  Kapitalien  und  über  Löschung  der  der  Sparkasse
  bestellten  Hypotheken  und  Privilegien,  sowie  überhaupt  Erklärungen  aller  Art  abzugeben,
ist  der  Vorstand  mit  den  vier  Ausschußmitgliedern  befugt,  Quittungen  über  zurückgezahlte
Darlehnskapitalien  der  Sparkasse  und  über  die  von  solchen  Kapitalien  gezahlten  Zinsen,  wie
über  alle  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlagen  und  Rücknahmen,  müssen  die  Unterschrift  wenigstens
  eines  Ausschußmitgliedes,  des  Gegenbuchführers  und  in  allen  Fällen  des  Kassirers  oder
seines  Stellvertreters  tragen.

8  18.

Der  Kassirer  und  dessen  Stellvertreter,  sowie  der  Kontroleur  (Gegenbuchführer)  werden
von  dem  Gemeinderathe  widerruflich  gewählt  und  sind  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gemeinderaths
  durch  den  Gemeindevorstand  zu  verpflichten.

Dem  Kassirer  liegt  die  Führung  resp.  der  Abschluß  der  Hauptbücher,  sowie  die  Einnahmen
  und  Ausgaben  der  Gelder  unter  seiner  Verantwortlichkeit  ob  und  hat  derselbe  eine  in
        <pb n="111" />
        95

ihrer  Höhe  vom  Gemeinderathe  festzusetzende  Kaution  baar  zu  bestellen.  Der  Kontroleur  hat
die  Gegenbuchführung,  sowie  alle  vorkommenden  Schreibereien  zu  besorgen.  Der  Kassirer  und
Kontroleur  sind  noch  mit  weiter  erforderlicher  Instruktion  über  ihre  Funktionen  und  Arbeitszeiten
  zu  versehen.

8  19.

An  Sparkassetagen  hat  während  der  festgesetzten  Geschäftsstunden  wenigstens  ein  Ausschußmitglied
  im  Sparkasselokal  zu  fungiren  und  im  Behinderungsfalle  für  das  Erscheinen  seines
Stellvertreters  zu  sorgen.  Der  Erschienene  hat  auf  Verlangen  des  Kassirers  denselben  bei
Einnahme  und  Ausgabe  der  Gelder  zu  unterstützen.

8  20.

Alle  eigentlichen  Geldgeschäfte  dürfen  nur  im  Expeditionslokale  der  Sparkasse  vorgenommen
  werden.  Der  Dokumentenschrank  befindet  sich  unter  dem  Mitverschluß  eines  Ausschußmitgliedes,
  des  Kassirers  und  des  Gegenbuchführers.

§  21.

Die  Sparkasserechnung  ist,  nachdem  solche  von  dem  Kontroleur  als  Revisor  geprüst,
vom  Verwaltungsausschuß  der  Sparkasse  einer  Durchsicht  zu  unterziehen  und  dann  durch  Vermittelung
  des  Bürgermeisters  als  Vorsitzenden  des  Verwaltungsausschusses  dem  Gemeinderathe
zur  Prüfung  und  Justifikation  zu  überreichen.  Die  Justifikation  ist  jedenfalls  bis  zum  1.  August
des  dem  betreffenden  Geschäftsjahre  folgenden  Jahres  zu  bewirken.

8  22.
Gegenwärtiges  Statut  tritt  mit  dem  Tage  der  Publikation  desselben  in  Kraft.
Berka  a'J.,  am  21.  März  1883.

Der  Gemeindevorstand.  Der  Gemeinderath.
gez.  Geist.  (1#8)  gez.  Schatter.

I70)  Das  15.,  16.,  17.,  18.  und  19.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten
  unter
Nr.  1504  das  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom
1.  Juli  1883;  unter
„  1505  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  der  Gewerbeordnung
für  das  Deutsche  Reich,  vom  1.  Juli  1883;  unter
„  1506  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1883/84,  vom  8.  Juli  1883;
unter
1883  18
        <pb n="112" />
        96

1507

1508

1509

1610

1511

1512

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Wein=  und  Gartenbaues,
  vom  12.  Juli  1883;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln,
vom  29.  Mai  1871(Reichs-Gesetzblatt  S.  122),  vom  18.  Juli  1883;
unter

den  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko,  vom
5.  Dezember  1882;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Tunis,  vom
27.  Juli  1883;  unter

den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Zahlungsanweisung  der
Vergütungen  für  die  durch  die  Truppenübungen  entstehenden
Flurschäden,  vom  24.  Juli  1883,  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Luxemburg
wegen  gegenseitigen  Markenschutzes,  vom  2.  Angust  1883.

 

Weimar.  —  Hos-.  Buchdruckerei.
        <pb n="113" />
        97

egierungs-BVlatt

Großherzogthum
Sacsen—  Weimar=  ——

Nummer  16.  Weimar  114.  September  1  1883

 

 

Inhalt:  Ministerial:  —  die  Fr  des  Strafregisters  im  Furnemchum  Lippe  betreffend,  Seite  97.
—  Ministerial-Bekanmmachung,  die  Führung  des  Katasters  von  Mannstedt  betreffend,  Seite  98.  —
Ministerial-Bekanmmachung,  das  Ausschreiben  eines  außerordentlichen  Beitrags  zur  Landes-  No
versicherungs-Austalt  betreffend,  r-  98.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Haupt.  Agentur
der  Lebens--Versicherungs.  Gesellschaf-  der  Vereinigten  Staaten  „Equilahle“  in  New--York  betreffend,  Seite  99.
—  Reichs-Gesetzblatt  Seite  99.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I71)  I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1882

(Seite  247  des  Regierungs-Blatts)  wird  hiermit  zur  Kenntniß  der  betheiligten

Behörden  gebracht,
daß  nach  einer  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  32  Seite
244  des  laufenden  Jahrgangs  enthaltenen  Bekanntmachung  für  das
Gebiet  des  Fürstenthums  Lippe  mit  Ausnahme  des  Amts  Lipperode
und  des  Stifts  Cappel  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht  zu
Detmold,  sowie  für  das  Amt  Lipperode  und  das  Stift  Cappel  die
Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht  zu  Paderborn  als  Behörden  zur
Führung  des  Strafregisters  bestellt  worden  sind.

Weimar,  den  7.  August  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  E.  Brüger.

1883  19
        <pb n="114" />
        98

[72]  II.  Daß  die  Führung  des  neuen  Katasters  von  Mannstedt  dem  Groß—
herzoglichen  Rechnungsamte  zu  Buttstädt  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  17.  August  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

(73)  III.  Zur  Bestreitung  der  im  laufenden  Jahre  bei  der  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt
  des  Großherzogthums  zu  zahlenden  Ausgaben,  soweit  die
laufenden  Mittel  der  Anstalt  dazu  nicht  ausreichen,  sowie  zur  Ergänzung  des
Reservefonds  der  letzteren  wird  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  1  Ziffer
14  und  4  des  Gesetzes  vom  7.  März  1877  (Regierungs-Blatt  Seite  21),
sowie  in  §§  100,  103  und  110  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881  (Regierungs-Blatt
  Seite  137)  ein  außerordentlicher  Beitrag  zur  Kasse  jener  Anstalt
im  Betrage  Eines  Zehntel  Pfennigs
von  jeder  Mark  der  für  die  Gebände-Besitzer  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe
  des  Versicherungskatasters  bestehenden  Konkurrenzsummen  hierdurch  dergestalt
  ausgeschrieben,  daß  dieser  Beitrag  mit

dem  1.  Oktober  dieses  Jahres
zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  fraglichen  Beiträge  pünktlich
zur  Verfallzeit  an  die  Ortssteuereinnahmen  einzuzahlen,  die  letzteren  aber  erhalten
  die  Anweisung,  für  die  rechtzeitige  Beibringung  der  Gelder  und  für
deren  Ablieferung  an  die  Bezirks-Rechnungsämter  vorschriftsmäßig  Sorge  zu
tragen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  überall  den  Vorschriften  im  §  52
der  Ausführungs-Verordnung  vom  8.  Juli  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  174
flg.)  nachzugehen.

Weimar,  den  27.  August  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
Vollert.
        <pb n="115" />
        99

[74]  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  der
Vereinigten  Staaten  „Equitable“  in  New-York  an  Stelle  des  Rentier  Friedrich
Kühn  hier,  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,  der  Kaufmann  Otto  Krauth
hier  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Oktober  1878
(Regierungs-Blatt  Seite  246)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  28.  August  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

W.  Genast.

([75]  Das  20.  und  21.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1513  die  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  betreffend
den  Schutz  an  Werken  der  Litteratur  und  Kunst,  vom  19.  April
1883;  unter

„  1514  die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths,
vom  21.  August  1883;  unter

„  1515  die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags,  vom
21.  August  1883.
        <pb n="116" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="117" />
        101
#
Regierungs-Zlatt
für  da
Großherzogthun
Sachse  n  =  Weimar=  Eisenach.
#mmer  117  Weinar2n.  Sehtenbber  1883.

Inhalt:  Neu  revidirtes  Gesetz  über  die  allgemeine  Einkommenstener,  Seite  101.

 

 

 

l761  Neu  revidirtes  Gesetz  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  10.  September  1883.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  eine  erneute  Revision  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
allgemeine  Einkommensteuer  stattgefunden  hat,  verordnen  Wir  mit  Zustimmung
des  getreuen  Landstags  was  folgt:

Allgemeine  Bestimmungen.
A.  Stenerbehörden.

§  1.
Die  oberste  Landesbehörde  für  alle  die  allgemeine  direkte  Einkommensteuer
betreffenden  Angelegenheiten  ist  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium.
Demgemäß  ist  das  Staats-Ministerium  insbesondere  auch  ermächtigt,  bezüglich
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  62  des  Gesetzes  vom  5.  März
1883  20
        <pb n="118" />
        102

1850  mit  höchster  Genehmigung  alle  diejenigen  Maßregeln  zu  treffen  und
alle  diejenigen  allgemeinen  und  besonderen  Unterweisungen,  Anordnungen  und
Verfügungen  zu  erlassen,  welche  zur  folgerichtigen  Durchführung  dieses  Ge—
setzes  nöthig  erscheinen,  oder  künftig  als  geboten  sich  darstellen  werden.

§  2.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  in  den  einzelnen  Gemeindebezirken  liegt
unter  der  Aufsicht  und  Oberleitung  des  Staats-Ministeriums  regelmäßig  den
Großherzoglichen  Rechnungsämtern  ob,  ausnahmsweise  aber  —  sovweit  die
Staatsregierung  von  der  in  §  41  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850
erwähnten  Befugniß  Gebrauch  macht  —  den  Gemeindebehörden.

Die  Gemeindevorstände  führen  in  solcher  Eigenschaft  die  amtliche  Bezeichnung:
  Großherzogliche  Steuer-Lokalkommission.

Soweit  für  einzelne  Gemeindebezirke  Steuer-Lokalkommissionen  bestellt
sind,  gelten  die  nachfolgenden  für  die  Rechnungsämter  und  deren  Bezirke
getroffenen  Bestimmungen  gleichmäßig  für  die  Stener-Lokalkommissionen  und
deren  Bezirke.

§  3.

Außerdem  haben  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  die  nach  Art.  17  und
95  der  neuen  Gemeindeordnung  vom  24.  Juni  1874  zur  Unterstützung  der
Staatsregierung  im  Stenerwesen  verpflichteten  Gemeindevorstände  als  solche,
ingleichen  die  Bezirksausschüsse  und  die  Gerichtsbehörden  nach  Maßgabe  der
nachfolgenden  Bestimmungen  mitzuwirken.

B.  Ermittelung  der  verschiedenen  Arten  des  Einkommens.  Feststellung
des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens.

*  4.

Zur  Versteuerung  haben  die  Steuerpflichtigen  selbst  anzumelden  (zu

fatiren):

1.  Diensteinkommen,  Gehalte,  Wartegelder  und  Pensionen  aus  Reichs-,
Hof-,  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Kassen,  namentlich  aus  den  Kassen
der  Gemeinden,  Kirchen  und  Schulen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von
Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  und  Sparkassen;

2.  Erbzinsen  und  andere  grundherrliche  Gefälle;
        <pb n="119" />
        103

3.  Zinsen  und  Gewinnantheile  (Dividenden)  von  Kapitalien  aller  Art,  in—
gleichen  Leibrenten.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  diejenigen  Zinsen  und  Gewinnantheile,
welche  von  inländischen  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  unter  die
Mitglieder  vertheilt  werden  und  daher  nach  §  48  dieses  Gesetzes  als  Theil
des  Reingewinns  bei  der  Einschätzung  dieser  Gesellschaften  und  Genossenschaften
zu  berechnen  sind.

85.

Durch  Einschätzung  wird  ermittelt:

1.  das  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  und  aus  Gebänden;

2.  das  Einkommen  aus  Gewerbe  und  Erwerb  mit  Einschluß  des  Handelsund
  Fabrikbetriebs,  ingleichen  des  Feld=  und  Pachtgewerbes,  sowie  das
Einkommen  aus  Privatdienstverhältnissen;

3.  das  Einkommen  von  Auszügen  aus  Landgütern.

86.

Hinsichtlich  des  Ortes,  in  dessen  Steuerrolle  das  gesammte  Ein—
kommen  eines  Steuerpflichtigen  behufs  der  Erfüllung  der  Steuerpflicht  ein—
zutragen,  und  an  welchem  die  Stenerpflicht  zu  erfüllen  ist,  gilt
Folgendes:

1.  Stenerpflichtige,  welche  im  Großherzogthume  wohnen,  oder  sich  dauernd
in  demselben  aufhalten,  haben  ihr  gesammtes  steuerpflichtiges  Einkommen
an  ihrem  Wohnsitze,  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  am  Orte  ihres
Aufenthaltes  zu  verstenern.

2.  Stenuerpflichtige,  welche  im  Großherzogthume  weder  ihren  Wohnsitz,  noch
einen  dauernden  Aufenthaltsort  haben,  versteuern  ihr  Einkommen  aus  dem
im  Großherzogthume  liegenden  Grundbesitze  oder  aus  einem  im  Großherzogthume
  betriebenen  Gewerbe  an  dem  Orte,  wo  der  Grundbesitz
liegt,  oder  das  Gewerbe  betrieben  wird,  dagegen  anmeldungspflichtige
Bezüge  aus  einer  der  im  §  4  Ziffer  1  genannten  Kassen  an  dem  Orte,
wo  die  Kasse,  aus  welcher  diese  Bezüge  fließen,  ihren  Sitz  hat,  und
ihr  etwaiges  sonstiges  aumeldungspflichtiges  Einkommen  an  dem  Orte,
wo  sie  zuletzt  im  Großherzogthume  gewohnt  haben,  in  Ermangelung
eines  solchen  in  der  Stadt  Weimar.

207
        <pb n="120" />
        104

3.  Steuerpflichtige  jnristische  Personen,  Erwerbsgesellschaften  und  Wirth—
schaftsgenossenschaften  (§  48),  liegende  Erbschaften  und  andere  erwerbsfähige
  Vermögensmassen  versteuern  ihr  Einkommen  an  dem  Orte,  wo
sie  ihren  Sitz  haben,  und  wenn  sich  derselbe  außerhalb  des  Großherzogthums
  befindet,  an  dem  Orte,  wo  sie  eine  ständige  Vertretung  (Hauptoder
  Generalagentur)  im  Großherzogthume  haben,  wenn  aber  eine  solche
nicht  besteht,  an  dem  Orte,  wo  der  Grundbesitz  liegt  oder  das  Gewerbe
betrieben  wird.

4.  Wenn  hiernach  für  einen  Stenerpflichtigen  mehrere  Orte  gleichzeitig
zuständig  sind,  oder  überhaupt  Zweifel  entstehen,  bestimmt  das  Staats-Ministerium
  den  Ort,  in  dessen  Stenerrolle  das  steuerpflichtige  Gesammteinkommen
  einzutragen  und  an  welchem  die  Steuerpflicht  zu  erfüllen
  ist.

87.

Die  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden  und  aus
Gebänden,  sowie  aus  Gewerbebetrieb  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  der  Grundbesitz
liegt,  oder  wo,  bezüglich  von  welchem  Orte  aus  das  Gewerbe  betrieben  wird.
Das  Ergebniß  der  Einschätzung  ist  in  dem  Falle,  wenn  die  Steuerpflicht  nach
den  Bestimmungen  des  §  6  nicht  am  Einschätzungsorte  zu  erfüllen  ist,  dem
Rechnungsamte  des  für  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  zuständigen  Orts  zur
Aufnahme  in  die  Stenerrolle  desselben  mitzutheilen.

88.

Bezieht  ein  Steuerpflichtiger  Einkommen  aus  verschiedenen  Quellen,  so
ist  dasselbe  zur  Einkommensteuerrolle  des  für  die  Versteuerung  zuständigen  Ortes
(§  0)  nach  folgenden  drei  Abtheilungen  gesondert  zu  ermitteln  und  einzustellen,
und  zwar:

1.  das  von  den  Stenerpflichtigen  selbst  zur  Versteuerung  anzumeldende
Einkommen  (§  4  Ziffer  1,  2  und  3)  zur  ersten  Abtheilung,

2.  das  durch  Einschätzung  zu  ermittelnde  Einkommen  aus  Grund  und
Boden  und  aus  Gebäuden  (§  5  Ziffer  1)  zur  zweiten  Abtheilung,

3.  das  durch  Einschätzung  zu  ermittelnde  Einkommen  aus  Gewerbe  und
Erwerb,  aus  Privatdienstverhältnissen,  und  das  Einkommen  von  Auszügen
  aus  Landgütern  (§  5  Ziffer  2  und  3)  zur  dritten  Abtheilung
der  Stenerrolle.
        <pb n="121" />
        105
§  9.

Von  dem  Gesammtbetrage  der  in  den  drei  Abtheilungen  ermittelten  Einkommenbeträge
  des  einzelnen  Steuerpflichtigen  sind  vom  Rechnungsamte  etwaige
Schuldzinsen  des  Steuerpflichtigen  (§§  12  bis  14)  in  Abzug  zu  bringen.

Der  sich  in  Mark  ergebende  Betrag  ist,  wenn  er  nicht  mit  10  theilbar
ist,  auf  die  nächst  niedrigere  mit  10  theilbare  Summe  abzurunden,  und  ist
diese  Summe  als  steuerpflichtiges  Gesammteinkommen  Einzelstener-Kapital)
  zur  Steuerrolle  einzustellen.

8  10.

Das  in  vorbezeichneter  Weise  festgestellte  Gesammteinkommen  der  einzelnen
Steuerpflichtigen  wird  der  nach  dem  jedesmaligen  Stenergesetze  (§  35  des
revidirten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des  Großherzogthums  vom
15.  Oktober  1850)  für  eine  Finanzperiode  ausgeschriebenen  Stenererhebung
zu  Grunde  gelegt.

§  11.

Ueber  die  im  Laufe  des  ersten  Halbjahres  am  steuerpflichtigen  Gesammteinkommen
  der  einzelnen  Stenerpflichtigen  vorkommenden  Ab=  und  Zugänge
(§§  69  bis  71)  ist  für  das  zweite  Halbjahr  eine  Ab=  und  Zugangsliste  aufzustellen.


C.  Abzug  der  Schuldzinsen.

8  12.

Schuldzinsen  dürfen,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  im  §  47,  weder
von  dem  Steuerpflichtigen  bei  der  Anmeldung  eines  zur  ersten  Abtheilung  gehörigen
  Einkommens,  noch  von  den  Schätzungskommissionen  (§  31)  bei  der
Einschätzung  eines  zur  zweiten  oder  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle  stenerpflichtigen
  Einkommens  (vergl.  §  45  Abs.  6  und  §  47  Abs.  2)  abgezogen
werden,  sondern  sind  nur  auf  Grund  gehöriger  Anmeldung  (§  14)  bei  der
Feststellung  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  (§  9)  vom  Rechnungsamte
in  Abzug  zu  bringen.

§  13.

Bei  demjenigen  Einkommen,  welches  aus  dem  Großherzogthume  nach
andern  Staaten  bezogen  wird,  im  Großherzogthume  aber  steuerpflichtig  ist,  sind
nur  die  Schuldzinsen  für  die  auf  den  betreffenden  Einnahmegquellen  haftenden,
oder  erweislich  für  deren  Erwerb  aufgenommenen  Schulden  abzuziehen.
        <pb n="122" />
        106

Wenn  Schulden  zugleich  auf  Grundbesitze  im  Großherzogthume  und  auf
Grundbesitze  haften,  welcher  außerhalb  des  Großherzogthums  gelegen  ist,  so
findet  Schuldzinsabzug  nur  nach  Verhältniß  des  im  Großherzogthume  gewonnenen
  Grundeinkommens  statt.  Der  erforderliche  Nachweis  ist  von  dem
Steuerpflichtigen  alsbald  bei  der  Anmeldung  seiner  Schuldzinsen  (8  14)  zu
erbringen.

Der  Abzug  von  Schuldzinsen  für  solche  Schulden,  welche  auf  Einnahmequellen
  haften,  deren  Erträge  bei  der  Besteuerung  im  Großherzogthume  anßer
Betracht  zu  lassen  sind,  findet  nicht  statt.

8  14.

Schuldzinsen,  deren  Abzug  beantragt  wird,  sind  von  dem  Steuerpflichtigen
unter  genauer  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  des  Gläubigers,  des  Kapitalbetrags
  der  Schuld,  des  Zinsfußes,  des  Jahresbetrags  der  Schuldzinsen  und
des  Datums  der  etwa  ausgestellten  Schuldurkunde  beim  Rechnungsamte  spätestens
bis  8.  Januar  jeden  Jahres,  und  wenn  das  Stenerkapital  eines  Stenerpflichtigen
für  das  zweite  Halbjahr  einzustellen  ist,  spätestens  bis  8.  Juli  jeden  Jahres
offen  und  bezüglich  erneuert  schriftlich  zu  verzeichnen.

Schuldzinsverzeichnisse,  welche  diesen  Erfordernissen  nicht  entsprechen,  oder
verspätet  eingereicht  werden,  oder  unrichtige  Angaben  enthalten,  sind,  als  zur
Berücksichtigung  nicht  geeignet,  durch  Verordnung  zurückzugeben.

Das  Rechnungsamt  hat  sich  nach  Befinden  von  der  Richtigkeit  der
Schuldzinsverzeichnisse  in  geeigneter  Weise  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Besondere  Bestimmungen.

A.  Von  dem  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  anzumeldenden  Einkommen.
I.  Pflicht  und  Frist  zur  Aumeldung.

§  15.

Jeder,  welcher  ein  zur  ersten  Abtheilung  der  Stenerrolle  gehöriges  Einkommen
  (§  4)  zu  beziehen  hat,  oder  ein  neues  oder  erhöhtes  zu  dieser  Abtheilung
  gehöriges  Einkommen  erwirbt,  ist  verpflichtet,  den  Jahresbetrag  dieses
Einkommens  dem  zuständigen  Rechnungsamte  (§  6)  jedesmal  bis  zum  15.  Jannar
oder  bis  zum  15.  Juli  desjenigen  mit  dem  1.  Jannar  und  bezüglich  1.  Juli
beginnenden  Halbjahres  gewissenhaft  und  vollständig  anzumelden,  an  dessen
        <pb n="123" />
        107

erstem  Tage  der  Steuerpflichtige  sich  im  Rechte  des  Bezugs  jeues  Einkommens
befindet.

8  16.
Jede  Anmeldung  wird  so  lange  für  stillschweigend  erneuert  erachtet,  als
nicht  eine  gehörige  Abmeldung  oder  die  Anmeldung  einer  Veränderung  derselben
  rechtzeitig  beim  Beginne  eines  Halbjahres  (§  15)  erfolgt  ist.

§  17.

Die  Anmeldung  ist  in  der  Regel  von  dem  Bezugsberechtigten  selbst  zu
bewirken,  mithin  rücksichtlich  des  Einkommens  von  Vermögen,  welches  einem
Nießbrauche  unterworfen  ist,  soweit  es  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle
gehört,  von  dem  Nießbrauchberechtigten.

Anßerdem  haben  für  richtige  und  rechtzeitige  Anmeldung  einzustehen:

1.  bei  Einkommen  aus  Vermögen,  welches  unter  vormundschaftlicher
Verwaltung  steht  und  keinem  Nießbrauche  unterliegt,  der  Vormund;

2.  bei  Einkommen,  welches  Theil  einer  Konkursmasse  oder  einer  andern
erwerbsfähigen  Vermögensmasse  ist,  der  Verwalter  der  Konkurs=  oder
Vermögensmasse;

3.  bei  Einkommen  von  Vermögen  der  Gemeinden  oder  anderer  Korporationen,
  Stiftungen,  Anstalten,  Gesellschaften  2c.  die
geordneten  zeitigen  Vorstände,  und  zwar  unter  solidarischer  Haftpflicht.

II.  Form  und  nothwendiger  Juhalt  der  Anmeldungen.

8  18.

Die  Einkommen-Anmeldungen  sind  schriftlich  bei  dem  Rechnungsamte
des  Ortes  einzureichen,  an  welchem  nach  §  6  der  Steuerpflicht  zu  genügen  ist.

§  19.

Die  Anmeldungen  von  Diensteinkommen,  Gehalten,  Wartegeldern  und
Pensionen  müssen  die  genaue  Angabe  des  Betrags  an  baarem  Gelde,  an
etwaigen  Naturalien  und  sonstigen  Dienstbezügen,  z.  B.  Dienstwohnungen  und
Dienstländereien,  sowie  die  Bezeichnung  der  Kassen  enthalten,  aus  welchen  diese
Bezüge  fließen.

Besteht  hinsichtlich  der  Naturalien  r2c.  eine  Veranschlagung  durch  Bestallungsdekret
  oder  Restkript,  oder  bei  Geistlichen  und  öffentlichen  Lehrern
        <pb n="124" />
        108

durch  bestätigte  Besoldungstabellen,  so  sind  die  veranschlagten  Beträge  auzumelden.

8  20.

Anzumelden  sind  auch  alle  auf  besondern  Zulagen  beruhenden  Gehalte,
alle  ständigen  Remunerationen,  ingleichen  alle  blos  zufälligen,  jedoch
wiederkehrenden  Bezüge  (Accidenzien),  welche  —  ohne  Rücksicht  auf  den
höhern  oder  geringern  Ertrag  —  nach  dem  Auschlage,  fehlt  es  aber  an  einem
solchen,  nach  einem,  da  möglich,  dreijährigen  Durchschnitte  aufzunehmen  sind.

§  21.

Werden  Dienstbezüge  oder  Gehaltsbestandtheile  nicht  aus  einer  öffentlichen
Kasse,  sondern  aus  dritter  Hand  bezogen,  z.  B.  von  Geistlichen  in  Gebühren
für  besondere  kirchliche  Amtshandlungen,  von  öffentlichen  Lehrern  in  Honoraren
und  Schulgeldern,  von  Justiz=  und  Verwaltungsbeamten  in  Gebühren,  von
Gemeindedienern  in  Geld  oder  Naturalabgaben  von  den  einzelnen  Gemeindegliedern
  u.  s.  w.,  so  ist  in  der  Anmeldung,  soweit  nicht  nach  §  19  Absatz  2
zu  verfahren  ist,  auch  hierüber  unter  Zugrundelegung  eines,  da  möglich,  dreijährigen
  Durchschnitts  genaue  Angabe  zu  machen.

§  22.

Dagegen  sind  bei  der  Anmeldung  von  Diensteinkommen  nicht  mit  in
Ansatz  zu  bringen:

1.  Reisekosten,  Tagegelder  und  besondere,  nicht  ständige  Vergütungen;

2.  solche,  wenn  gleich  ständige  Geldbezüge,  welche  bloß  als  Entschädigung
für  übernommenen  Büreau=  und  andern  Aufwand  im  Dienste  anzusehen
sind,  z.  B.  Fourage  für  nothwendige  Dienstpferde,  Vergütung  für
Schreibmaterialien,  Bezüge  für  nothwendige  Geschäftshülfe  u.  s.  w.;

3.n  solche  Annehmlichkeiten,  welche  unmittelbar  mit  den  Dienstleistungen
selbst  zusammenhängen,  ingleichen  solche  Bezüge,  welche  sofort  um  des
Dienstes  willen  wieder  aufgewendet  werden  müssen,  z.  B.  Hofbedienung,
Montur,  Kleidergelder.

In  Abzug  können  gebracht  werden  die  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Verpflichtung

  oder  eines  landesherrlich  bestätigten  Statuts  zu  leistenden  Pensions.,
Wittwen=  und  Waisenkasse-Beiträge.
        <pb n="125" />
        109

8  23.

Die  Anmeldungen  von  grundherrlichen  Gefällen  müssen  enthalten:

1.  bei  Erbzinsen  und  andern  fixen  Gefällen  auf  Grund  der  vorhandenen
Erb=  und  Zinsbücher  bezüglich  Heberegister  gefertigte  genaue  Nachweisungen
  über  den  dermaligen  Stock  derselben;

2.  bei  Zehnten,  Lehnwaare  und  sonstigen  veränderlichen  Gefällen  die
Angabe  des  Durchschnittsertrags  der  letzten  drei  Jahre;

3.  überhaupt  bei  Naturalzgefällen  die  gehörig  spezifizirte  Angabe  der  Beträge
  nach  Maß,  Zahl,  Gewicht  u.  s.  w.

Zugleich  sind  von  den  etwaigen  Erhebungsaufwänden  diejenigen  einzeln
aufzuführen,  welche  mit  dem  Bezuge  der  betreffenden  Gefälle  nothwendig  und
unvermeidlich  verbunden  sind.

8  24.

In  den  Anmeldungen  über  Zinsen,  Gewinnantheile  (Dividenden)  und
Leibrenten  sind  die  sämmtlichen  Kapitale  des  Anmeldungspflichtigen,  sowie
die  jährlichen  Zins=  und  Gewinnantheilbeträge  hiervon  und  die  Leibrenten
einzeln  ihrem  vollen  Betrage  nach,  und  zwar  Werthpapiere  lediglich  nach
ihrem  verbrieften  Nennwerthe  und  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Ankaufspreis  oder
jeweiligen  Kurswerth,  aufzuführen.

§  25.

Ob  die  Kapitale  im  Großherzogthume  oder  außerhalb  desselben,  ob  sie
auf  Hypothek  oder  auf  Handschrift  oder  ganz  unverbrieft,  ob  sie  bei  Privaten
oder  in  Staatspapieren,  in  Aktien,  in  Antheilen  an  Kommandit-Gesellschaften,
in  Loosen  zu  Lotterieanleihen,  als  verzinsliche  Kautionen  u.  s.  w.  angelegt  sind,
ob  die  Kapital=  und  Zinsforderungen  aus  Darlehns=  oder  aus  andern  Verträgen
herrühren,  macht  keinen  Unterschied.

§  26.

Bei  Aktien  und  anderen  Kapitalanlagen,  welche  keinen  gewissen,  gleichmäßigen
  Jahresertrag  gewähren,  ist  der  Abwurf,  welcher  von  diesen  Anlagen
im  letztverflossenen  Kalenderjahre  gezogen  worden  ist,  der  Anmeldung  zu  Grunde
zu  legen.

Bei  Loosen  zu  Lotterieanleihen  ist  der  planmäßige  Zinsfuß,  ohne  Räücksicht
darauf,  daß  die  Zinsen  erst  bei  Ausloosung  des  Kapitals  mit  diesem  gezahlt
werden,  dagegen  auch  ohne  Rücksicht  auf  einen  möglichen  Gewinn  zur  Anmeldung

1883  21
        <pb n="126" />
        110

zu  verzeichnen.  Doch  soll  es  genügen,  wenn  statt  des  planmäßigen  Zinsfußes
ein  solcher  mit  vier  Prozent  eingestellt  wird.

Ist  ein  ausstehendes  Kapital  entweder  überhaupt  unverzinslich  ausgeliehen,
oder  läßt  sich  bereits  zur  Zeit  der  Anmeldung  (§  15)  mit  Bestimmtheit  vorhersehen,
  daß  davon  bedungene  Zinsen,  z.  B.  wegen  offenkundiger  Zahlungsunfähigkeit
  des  Schuldners  nicht  werden  erlangt  werden,  so  ist  dieser  Umstand
unter  kurzer  Darlegung  des  Sachverhalts  in  der  Anmeldung  mit  zu  bemerken.

§  27.

Die  Anmeldungen  von  Zinsen,  Gewinnantheilen  (Dividenden)  und  Leibrenten
  können  nach  Wahl  des  Anmeldungspflichtigen  offen  oder  verschlossen.
eingereicht  werden.

Wird  die  Anmeldung  verschlossen  eingereicht,  so  ist  auf  der  Außenseite
des  Umschlags  der  jährliche  Zins-,  Gewinnantheil=  oder  Leibrenten-Betrag,  ingleichen
  Name  und  Wohnort  des  Anmeldenden  genau  anzugeben.

III.  Von  den  besonderen  Verzeichnissen  über  das  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörige
Einkommen  und  den  Ab=  und  Zugängen  hierzu.

§  28.

Ueber  das  bis  zum  15.  Januar  des  ersten  Jahres  einer  jeden  Finanzperiode
  theils  ausdrücklich  angemeldete,  theils  nach  §  16  als  angemeldet  anzunehmende,
  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörige  Einkommen  hat
das  Rechnungsamt  für  die  drei  Jahre  dieser  Finanzperiode  für  jeden  Gemeindebezirk
  ein  besonderes  Verzeichniß  und  für  das  zweite,  sowie  für  jedes  fernere
Halbjahr  der  Finanzperiode  alsbald  nach  Ablauf  der  im  §  15  vorgeschriebenen
Frist  ein  Ab=  und  Zugangsverzeichniß  hierzu  über  die  für  dieses  Halbjahr
angezeigten  betreffenden  Veränderungen  aufzustellen.

§  29.

Das  der  Besteuerung  unterliegende  Einkommen  an  Dienst-,  Gehalts-,
Wartegeld=  und  Pensionsbezügen,  sowie  an  Zinsen,  Gewinnantheilen  und
anderen  Renten  ist  in  diese  Verzeichnisse  je  mit  seinem  Jahresbetrage,  und
das  Einkommen  an  grundherrlichen  Gefällen  mit  seinem  Jahresreinertrage  in
Ansatz  zu  bringen.
        <pb n="127" />
        111

8  30.

Die  Berechnung  nicht  veranschlagter  Naturalienstücke  zu  Gelde  hat
vom  Rechnungsamte  zu  erfolgen.  Dabei  sind  billige,  ortsübliche  Marktpreise,
was  besonders  nicht  veranschlagte  Holzdeputate,  Dienstwohnungen  und  Dienstländereien
  betrifft,  die  üblichen  Kauf-,  Pacht=  oder  Miethpreise  des  Orts  oder
der  Umgegend  zu  Grunde  zu  legen.

B.  Von  dem  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung
der  Stenerrolle  einzuschätzenden  Einkommen.

I.  Schätzungs-Kommissionen.

§  31.

Die  Ermittelung  des  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle
einzuschätzenden  Einkommens  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  erfolgt  in  jedem
Gemeindebezirke  alljährlich  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  des  Rechnungsamtes
durch  Schätzungs-Kommissionen.  Dem  Staats-Ministerium  steht  die  Befugniß  zu,
mehrere  kleine  Gemeindebezirke  zu  einem  Einschätzungsbezirke  zusammenzulegen.

Zu  jeder  Schätzungs-Kommission  gehören  3—9  Mitglieder.  Die  Zahl
der  Steuerschätzer  für  die  einzelnen  Gemeindebezirke  wird  vom  Staats-Ministerium
festgesetzt.  Letzteres  kann  zu  den  Verhandlungen  einer  Schätzungs-Kommission
einen  Beauftragten  abordnen.  Solchenfalls  hat  dieser  in  der  Kommission  den
Vorsitz  und  die  Leitung  der  Verhandlung  zu  übernehmen.  Demselben  steht
vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  35  Absatz  2  nur  berathende  Stimme  zu.

§  32.

In  den  Gemeindebezirken,  für  welche  keine  Steuer-Lokalkommissionen  (8§  2)
bestellt  sind,  gehört  der  Bürgermeister  des  Ortes  oder  dessen  Stellvertreter,
sofern  dieselben  nicht  Mitglieder  der  Prüfungs-Kommission  (§  55)  oder  der
Berufungs-Kommission  (§  64)  sind,  zu  den  Steuerschätzern.

Die  übrigen  Stenerschätzer  werden  durch  Wahl  berufen,  und  zwar  so,
daß  das  Rechnungsamt  nach  seinem  Ermessen  einen  oder  mehrere  ausschließlich
oder  vorwiegend  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörige  Ortsbürger
erwählt,  deren  Zahl  jedoch  ein  Dritttheil  der  Gesammtzahl  der  Stenerschätzer
nicht  übersteigen  darf,  wogegen  die  Wahl  und  Ernennung  der  übrigen  Steuerschätzer
  in  der  Weise  erfolgt,  daß  der  Gemeindevorstand  —  wenn  aber  dem-21“
        <pb n="128" />
        112

selben  die  Steuer-Lokalkommission  (8  2)  übertragen  ist,  der  Gemeinderath  —
eines  jeden  Ortes  die  doppelte  Zahl  der  noch  erforderlichen  Steuerschätzer  aus
der  Mitte  der  Ortsbürger  erwählt,  dem  Rechnungsamte  zur  Auswahl  vorschlägt
und  vom  letzteren  die  Anuswahl  unter  den  Vorgeschlagenen  vorgenommen  wird.

In  Einschätzungsbezirken,  welche  aus  mehreren  Gemeindebezirken  zusammengesetzt
  sind  (§  31),  wird  die  Zahl  der  von  den  Gemeindebehörden  vorzuschlagenden
Mitglieder  der  Einschätzungs-Kommission  auf  die  einzelnen  Gemeindebezirke
nach  dem  Verhältniß  der  Einwohnerzahl  vertheilt;  jedoch  muß  aus  jedem  Gemeindebezirke
  mindestens  ein  Mitglied  entnommen  werden.

§  33.

Das  Anmt  eines  Stenerschätzers  ist  ein  staatsbürgerliches  Ehrenamt.
Zu  diesem  Amte  dürfen  nur  Personen  vorgeschlagen  und  erwählt  werden,
welche  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  dispositionsfähig  sind  und  welche
unbescholtenen  Ruf  mit  der  erforderlichen  Sach=  und  Personenkenntniß  verbinden.

Die  Wahl  kann  nur  abgelehnt  werden  von  Personen,  welche  das  60.  Lebensjahr
  überschritten  haben,  von  Geistlichen  und  Lehrern,  und  von  denjenigen,
welche  nachweisen,  daß  daraus  für  ihre  Gesundheit  besondere  Gefahr,  oder  für
ihre  häuslichen  Verhältnisse  ein  bedeutender  Nachtheil  entstehen  werde.  Ueber
die  Gründe  der  Ablehnung  entscheidet  das  Rechnungsamt  und  auf  Berufung
endgültig  das  Staats-Ministerium.  Weigert  sich  der  Gewählte  nach  endgültiger
Abweisung  seiner  Ablehnungsgründe  fortdauernd,  das  ihm  übertragene  Amt
zu  übernehmen,  so  ist  er  vom  Staats-Ministerium  in  30  bis  100  Mk.  Geldstrafe
  zu  nehmen  und  erfolgt  die  Wahl  eines  anderen  Mitgliedes.

Zu  Stenerschätzern  können  nicht  gewählt  werden  Beamte  des  Rechnungsamtes
und  die  Mitglieder  der  Prüfungs=  (§  55)  und  der  Berufungs-Kommission  (§  64).

8  34.

Die  Wahl  der  Steuerschätzer  erfolgt  auf  die  Dauer  einer  Finanzperiode.
Die  früheren  Steuerschätzer  können  wieder  gewählt  werden  und  dürfen  die
erneute  Wahl  gleichfalls  nur  aus  den  vorgedachten  Gründen,  eine  zweite  oder
dritte  unmittelbar  hintereinander  folgende  Wiederwahl  aber  jeden  Falls  ab—
lehnen.

Steuerschätzer,  welche  den  Wohnsitz  im  Gemeindebezirke  aufgeben,  in
Konkurs  gerathen  oder  sonst  die  Dispositionsfähigkeit  verlieren  oder  der  bürger—
lichen  Ehrenrechte  verlustig  gehen,  haben  auszuscheiden.
        <pb n="129" />
        113

Im  Fall  des  Abgangs  eines  Steuerschätzers  hat  das  Rechnungsamt  für
die  Dauer  der  laufenden  Finanzperiode  bezüglich  aus  den  ihm  vorgeschlagenen
Personen  eine  Ergänzungswahl  vorzunehmen.

8  36.

In  den  Gemeinden,  in  welchen  der  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter
  zu  den  Stenerschätzern  gehört  (§  32),  hat  dieser,  in  zusammengesetzten
Bezirken  (§  31)  der  Bürgermeister  des  volkreichsten  Ortes,  die  Schätzungs-Kommission
  zu  berufen  und  in  derselben  den  Vorsitz  zu  führen.  In  den
übrigen  Gemeinden  haben  die  Steuerschätzer  beim  Beginne  des  Geschäfts
einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  zu  wählen.

Die  Schätzungs-Kommission  beschließt  nach  Stimmenmehrheit;  im  Falle
der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Ueber  Steuerschätzer,  welche  unentschuldigt  oder  ohne  genügende  Entschuldigung
  ausgeblieben  sind,  kann  die  Schätzungs-Kommission  eine  Geldstrafe
bis  zu  30  Mk.  verfügen.

8  36.

Die  Schätzungs-Kommission  ist  befugt,  Hypothekenbücher,  Steuerkataster,
Vormundschafts=  und  Nachlaßregulirungs-Akten  durch  ein  beauftragtes  Mitglied
einzusehen  und  nach  Bedarf  Sachverständige  aus  den  einzelnen  Berufszweigen
und  geeignete  Auskunftspersonen  zu  ihren  Berathungen  zuzuziehen.

Innerhalb  des  Gemeindebezirks  ist  Jedermann  verpflichtet,  auf  Erfordern
der  Schätzungs-Kommission  ohne  besondere  Vergütung  als  Sachverständiger
oder  Auskunftsperson  vor  derselben  zu  erscheinen  und  deren  Fragen,  soweit  sie
im  Bereiche  seiner  Kenntuiß  liegen,  zu  beantworten.

§  37.

Jeder  Stenerschätzer  hat  vor  dem  Beginne  des  Einschätzungsgeschäfts  dem
Rechnungsamte  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  anzugeloben,  daß  er  sein
Amt  gewissenhaft,  ohne  Ansehen  der  Person,  ohne  alle  Nebenrücksichten  und
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  verrichten,  auch  die  hierbei  zu  seiner  Kenntniß
kommenden  Vermögens=  und  Einkommenverhältnisse  und  den  sonstigen  Inhalt
der  Verhandlungen  geheim  halten  wolle.
        <pb n="130" />
        114

II.  Schätzungs-Vorarbeiten  und  Vorbereitungen.  Erklärungsbefugniß.
Erklärungspflicht.

8  38.

Der  Gemeindevorstand  jedes  Ortes  hat  für  die  alljährlich  vorzunehmenden
Einschätzungen  innerhalb  der  im  Verordnungswege  zu  bestimmenden  Frist  ein
genaues  Verzeichniß  über  sämmtliche  steuerpflichtige  physische  Personen  des
Gemeindebezirks  und  über  die  im  Gemeindebezirke  ihren  Sitz  habenden  steuerpflichtigen
  juristischen  Personen,  Genossenschaften,  Gesellschaften  und  Gemeinschaften,
  ingleichen  über  die  außerhalb  des  Gemeindebezirks  wohnenden  Besitzer
von  Grundstücken,  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirks  gelegen  sind,  und  über
die  außerhalb  des  Gemeindebezirks  wohnenden  Personen,  welche  im  Gemeindebezirke
  ein  Gewerbe  betreiben,  mit  Angabe  des  denselben  im  Gemeindebezirke
eigenthümlich  oder  nießbräuchlich  zustehenden  Grundbesitzes  und  des  von  ihnen
im  Gemeindebezirke  betriebenen  Gewerbes  aufzustellen  und  an  die  Schätzungs-Kommission
  abzugeben.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Zugänge  für  das  zweite  Halbjahr.

§  39.

Jeder  Abzuschätzende  ist  verpflichtet  dem  Gemeindevorstande,  der  Schätzungs-Kommission,
  dem  Rechnungsamte,  dem  Prüfungs-Kommissar  (§  54  Abs.  3),
der  Prüfungs-Kommission  (§  55)  und  der  Bernfungs-Kommission  (§  64)  alle
zur  Gewinnung  der  nothwendigen  Schätzungsunterlagen  und  zu  einer  richtigen
Abschätzung  erforderlichen  Auskünfte  auf  Verlangen  unweigerlich  und  unverzüglich
  zu  ertheilen.  Lästiges  Eindringen  in  die  Vermögens=  und  Kreditverhältnisse
  eines  Abzuschätzenden  hat  zu  unterbleiben.

Dienstherren  und  Arbeitgeber,  bei  Aktiengesellschaften,  Erwerbs=  und
Wirthschaftsgenossenschaften  u.  s.  w.  die  zeitigen  Vorstände,  sind  verpflichtet,
den  vorgenannten  Behörden  und  Kommissionen  auf  Erfordern  genau  und
gewissenhaft  über  die  Lohn=  oder  Dienstbezüge  der  von  ihnen  gegen  Lohn  oder
Gehalt  beschäftigten  Personen  —  den  jährlichen  festen  Gehalt  oder  Lohn,
etwaige  Naturalien  an  Wohnung,  Kost,  Kleidung  u.  s.  w.,  etwaige  Tantiemen,
Stücklöhne  und  sonstigen  Verdienst  nach  dem  Stande  oder  Ergebnisse  des
letzten  Jahres  —  innerhalb  der  ihnen  hierfür  bestimmten  Frist  Auskunft  zu
geben.
        <pb n="131" />
        116

8  40.

Jedem  Steuerpflichtigen  steht  die  Befugniß  zu,  sein  zur  zweiten  und
dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle  steuerpflichtiges  Einkommen  (8  8  Ziffer  2
und  3),  bis  längstens  zum  achten  Jannar  jedes  Jahres,  und  im  Falle  der
Einschätzung  für  das  zweite  Halbjahr  bis  längstens  zum  achten  Juli  jedes
Fahres  bei  dem  Gemeindevorstande  seines  Ortes  zu  erklären  (deklariren).

Steuerpflichtige,  welche  zur  zweiten  oder  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle
  einzuschätzen  sind,  können  von  dem  Gemeindevorstande  und  von  der
Schätzungs-Kommission  unter  Zufertigung  eines  Erklärungsformulars  vor  dem
Beginne  der  Einschätzungen  zur  schriftlichen  Erklärung  ihres  einzuschätzenden
Einkommens  innerhalb  längstens  achttägiger  Frist  aufgefordert  werden.

Für  Stenerpflichtige,  welche  unter  elterlicher  Gewalt,  oder  unter  Vormundschaft
  stehen,  sowie  für  juristische  Personen,  Personenvereine  u.  s.  w.  haben
deren  gesetzliche  Vertreter  die  Erklärung  zu  bewirken.

An  die  vom  Gemeindevorstande  und  von  der  Schätzungs-Kommission  ctwa
übersehenen  Personen  kann  von  dem  Rechnungsamte,  dem  Prüfungs-Kommissar
(5654  Abs.  3),  der  Prüfungs-Kommission  (§  55)  und  der  Berufungs-Kommission
(6  64)  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  die  gleiche  Aufforderung
gerichtet  werden.

§  41.

Die  Erklärung  hat  zu  enthalten:

a)  die  Höhe  des  stenerpflichtigen  Einkommens  und  zwar  gesondert  nach  den

verschiedenen  Quellen  (8  5);

b)  die  Nachweisung  der  Schuldzinsen  und  der  nach  §§  45  und  47  zulässigen
  Abzüge,  welche  der  Stenerpflichtige  bei  Berechnung  seines  Einkommens
  in  Anschlag  gebracht  hat;
die  Versicherung  des  Stenerpflichtigen,  daß  er  seine  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  habe.  Sofern  es  sich  um  Einkommen
handelt,  dessen  Betrag  nur  durch  Schätzung  gefunden  werden  kann,
genügt  es,  wenn  der  Steuerpflichtige  in  die  Erklärung  statt  der  ziffernmäßigen
  Angabe  des  Einkommens  diejenigen  Nachweisungen  aufnimmt,
deren  die  Kommission  zur  Schätzung  desselben  bedarf,  und  sich  zu  jeder
etwa  erforderlichen  Ergänzung  dieser  Nachweisungen  nach  Maßgabe  der
ihm  vorzulegenden  Fragen  erbietet.

0
        <pb n="132" />
        116

Bei  der  Erklärung  des  Einkommens  aus  Handels-  und  Gewerbebetrieb
sind  die  Bestimmungen  des  §  47  Abs.  4  zu  beachten.

III.  Allgemeine  Schätzungsvorschriften.

8  42.

Die  Abschätzung  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle  hat
für  die  verschiedenen  Quellen  des  zu  jeder  dieser  Abtheilungen  gehörigen  Ein—
kommens  mittelst  besonderen  Ansatzes  zu  erfolgen.

Die  Schätzungssumme  eines  jeden  Steuerpflichtigen,  welche  zu  einer  jeden
Abtheilung  mit  vollen  Mark  einzustellen  ist,  muß,  wenn  sie  nicht  mit  dem
niedrigsten  Satze  von  fünf  Mark  erfolgt,  mit  Zehn  theilbar  sein.

Hausfrauen,  Töchter  und  unter  18  Jahre  alte  Söhne,  welche  keinen
selbstständigen  Erwerb  haben,  aber  das  Einkommen  des  Familienhauptes  durch
Erwerb  erhöhen,  sind  nicht  besonders  einzuschätzen,  aber  bei  der  Abschätzung  des
Familienhauptes  zu  berücksichtigen.

§  43.

Die  rechtzeitig  eingereichten  Erklärungen  (58  40  und  41)  sind  von  der
Schätzungs-Kommission  und  auf  Anrufen  von  der  Prüfungs-Kommission  (88  55
und  58)  durch  Vergleichung  mit  den  sonstigen  Unterlagen  gründlich  zu  prüfen,
und  wenn  keinerlei  Bedenken  bestehen,  der  Einschätzung  zu  Grunde  zu  legen.

Wird  die  vorliegende  Erklärung  für  ungenügend  oder  unrichtig  erachtet,
so  ist  die  Schätzung  auf  Grund  eigener  Kenntniß  der  Verhältnisse  und  nach
dem  Ergebnisse  der  sonst  etwa  anzustellenden  Erörterungen  vorzunehmen.

8  44.

Die  Einschätzung  desjenigen  Einkommens  aus  Grund  und  Boden,  aus
Gebäuden  und  aus  Gewerbebetrieb,  rücksichtlich  dessen  die  Steuerpflicht  nach
§  7  an  einem  anderen  Orte,  als  demjenigen  der  Einschätzung  zu  erfüllen  ist,
erfolgt  in  einem  besondern  Auhange.

IV.  Vorschriften  für  die  Einschätzung  der  einzelnen  Arten  des  Einkommens.
1.  Einschätzung  des  zur  zweiten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörigen  Einkommens.
§  45.
Bei  der  Abschätzung  des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden  und  aus
Gebäuden  (§  5  Ziffer  1)  sind  die  Reinerträge  der  dem  Steueppflichtigen
        <pb n="133" />
        117

eigenthümlich  gehörigen  oder  in  seiner  Nutznießung  befindlichen,  in  der  Flur
des  Ortes  gelegenen  Grundstücke  zu  Grunde  zu  legen.

Für  die  Berechnung  des  Einkommens  aus  verpachteten  oder  vermietheten
Grundstücken  ist  der  jeweilige  Pacht=  oder  Miethsertrag  unter  Hinzurechnung
des  Werthes  etwaiger  Natural=  oder  sonstiger  Nebenleistungen,  sowie  der  dem
Verpachter  vorbehaltenen  Nutzungen,  audererseits  unter  Abrechnung  der  demselben
  obliegenden  Lasten  maßgebend.

Bei  der  Schätzung  des  Einkommens  aus  selbstbewirthschafteten  Besitzungen
ist  der  nach  deren  Ertragsfähigkeit  voraussichtlich  zu  erzielende  Reinertrag  und
bei  der  Schätzung  des  Einkommens  aus  Holzgrundstücken  das  jährliche  Einkommen
  nach  wirthschaftlichem  Nutzungsanschlage  zu  Grunde  zu  legen.

Das  Einkommen  aus  landwirthschaftlichen  Nebengewerben,  welche  in
größerem  Umfange  betrieben  werden  und  der  persönliche  Arbeitsverdienst  eines
Stenerpflichtigen  bei  der  Betreibung  der  Landwirthschaft  —  das  Feldgewerbe-Einkommen
  —  ist  nach  §§  47  und  49  besonders  zur  dritten  Abtheilung  einzuschätzen.


Die  auf  dem  Grundbesitze  ruhenden  Grundsteuern  (sogenannte  alte  Landstenern)
  und  etwaige  Reallasten,  ingleichen  die  Beiträge  zur  Brandversicherungsanstalt
  des  Großherzogthums  und  andere  Versicherungsprämien,  soweit  sie  zu
den  geschäftlichen  Unkosten  gehören,  kommen  bei  Berechnung  des  stenerpflichtigen
Reinertrags  in  Abzug.

Zu  den  nicht  in  Abrechnung  zu  bringenden  Aufwänden  gehören  namentlich
die  Ausgaben,  welche  zur  Verbesserung  oder  Erweiterung  der  Betriebsanlagen
dienen,  die  persönlichen  Steuern  und  Abgaben,  die  Gemeindenmlagen,  die
Verwendungen  für  den  Lebensunterhalt  des  Stenerpflichtigen  und  seiner  Familie
(Wohnung,  Kleidung,  Nahrung,  Bedienung  u.  s.  w.),  ingleichen  die  etwaigen
erst  bei  der  Feststellung  seines  stenerpflichtigen  Gesammteinkommens  in  Abzug
zu  bringenden  Schuldzinsen.

§  46.

Für  Gebände,  welche  nicht  vermiethet  sind,  ist  das  Einkommen  nach  den
ortsüblichen  Miethpreisen,  oder  wenn  diese  keinen  Anhalt  bieten,  nach  den  in
der  Umgegend  üblichen  Miethpreisen  zu  bemessen.  Von  dem  Miethpreise  ist
ein  entsprechender  Betrag  für  Unterhaltungsaufwand  in  Abzug  zu  bringen.

Die  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft  dienenden  Wirthschaftsgebände,
  welche  bei  der  Einschätzung  der  Bodeurente  (§  45)  Berücksichtigung
zu  finden  haben,  unterliegen  einer  besonderen  Einschätzung  nicht.

1883  22
        <pb n="134" />
        118

2.  Einschätung  des  zur  dritten  Abtheilung  der  Stenerrolle  gehörigen  Einkommens.
§  47.

Bei  der  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Gewerbe-,  Handels=  und  Fabrikbetriebe
  und  aus  anderm  Erwerbe,  ingleichen  aus  besonders  einzuschätzenden
landwirthschaftlichen  Nebengewerben  (§  45  Abs.  4)  sind  alle  in  Geld  oder
Geldeswerth  bestehenden  Einnahmen  einschließlich  der  Zinsen  von  dem  im  Geschäftsbetriebe
  angelegten  eigenen  Kapitale  des  Steuerpflichtigen,  sowie  der
Werth  der  zum  Haushalte  verbrauchten  Gegenstände  und  Erzeugnisse  des  eigenen
Gewerbebetriebs  abzüglich  der  zur  Erlangung,  Sicherung  und  Erhaltung  dieser
Einnahmen  verwendeten  Ausgaben  und  des  etwaigen  in  der  zweiten  Abtheilung
zu  berücksichtigenden  Gebäudeeinkommens  zu  Grunde  zu  legen.

Hierbei  kommen  die  Vorschriften  im  §  45  Abs.  5  und  6  entsprechend
zur  Anwendung.

Bei  der  Bemessung  des  Einkommens  aus  Handels=  und  Gewerbebetriebe
ist  der  im  Durchschnitte  der  letzten  drei  Jahre,  oder  wenn  das  Geschäft  noch
nicht  so  lange  besteht,  der  seit  dessen  Bestehen  erzielte  Geschäftsertrag,  und
wenn  auch  hierdurch  kein  Schätzungsanhalt  geboten  wird,  der  Stand  zu  Grunde
zu  legen,  welchen  der  Geschäftsbetrieb  zur  Zeit  der  Einschätzung  hat.

Ziusen  von  Forderungen  und  Schulden  sind  bei  Berechnung  des  Reingewinnes
  aus  Handels=  oder  handelsmäßigem  Gewerbebetriebe  in  Betracht  zu
ziehen,  soweit  der  Bezug  oder  die  Entrichtung  der  Zinsen  zum  Geschäftsbetriebe
gehören  und  soweit  Zinsen  von  Schulden  nicht  bereits  nach  §  14  zum  Abzuge
angemeldet  sind.  Die  Schätzungs-Kommission  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  das
Vorhandensein  von  Schuldzinsen,  wie  sonstigen  an  sich  zulässigen  Abzügen,
über  welche  eine  Nachweisung  von  Seiten  des  Steuerpflichtigen  nicht  vorliegt,
selbstständig  zu  erörtern.

§  48.

Bei  der  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Handel  und  felbstständigem  Gewerbebetriebe
  der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften  sind  auch  die  Ueberschüsse  als  steuerpflichtiges
Einkommen  zu  rechnen,  welche  als  Zinsen  oder  Gewinnantheile,  gleichviel  unter
welcher  Benennung,  unter  die  Mitglieder  vertheilt,  oder  zur  Bildung  von
Reservefonds,  zur  Erweiterung  der  Anlagen  oder  zur  Schuldentilgung  verwendet
  werden.
        <pb n="135" />
        119

Anstalten  und  Personenvereine  anderer  Art,  ingleichen  Stiftungen,  welche
mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs  ausgestattet  sind  (namentlich  auch
Sparkassen),  sind  mit  dem  Reinertrage  ihres  gewerblichen  Betriebs,  oder  ihres
sonst  werbend  angelegten  Vermögeuns  einzuschätzen.

Juristische  Personen  und  Gesellschaften  der  vorgedachten  Arten,  welche
ihren  Sitz  außerhalb  des  Großherzogthums  haben,  sind  mit  demjenigen  Ein—
kommen  einzuschätzen,  welches  aus  dem  von  ihnen  im  Großherzogthume  be—
triebenen  Gewerbe  herrührt.

Die  Besteuerung  des  Eisenbahnbetriebs  erfolgt  nach  Maßgabe  der  hierüber
bestehenden  Staatsverträge,  und  soweit  solche  nicht  bestehen,  nach  dem  Gesetze
über  die  von  Eisenbahnen  zu  entrichtende  Abgabe  vom  18.  März  1873  (8  15
Ziffer  10  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869).

8  49.

Bei  der  Einschätzung  der  Besitzer  oder  Nutznießer  von  inländischen  Grund—
stücken,  welche  sie  selbst  bearbeiten  oder  bewirthschaften,  ist  hinsichtlich  der
Arbeitsrente  —  des  Feldgewerbes  —  anzunehmen,  als  ob  sie  die  auf  diese
Grundstücke  verwendete  Thätigkeit  um  Lohn  verrichten.  Der  so  angenommene
Lohn  ist  zu  Gelde  zu  veranschlagen,  und  ist  die  Schätzungssumme  mit  Be—
rücksichtigung  der  etwaigen  Mitthätigkeit  der  Familienglieder  (§  42  Absatz  3)
hiernach  zu  bemessen.

Wenn  und  soweit  ein  solcher  Grundbesitzer  oder  Nutznießer  bei  der  Bearbeitung
  seiner  Grundstücke  nicht  selbst  die  Hand  anlegt,  sondern  dieselben
durch  Lohnarbeiter  und  besondere  Verwalter  bewirthschaften  läßt,  und  hierbei
nur  die  allgemeine  Oberaufsicht  über  die  Bewirthschaftung  führt,  so  ist  derselbe
insoweit  mit  dem  Betrage  einzuschätzen,  mit  welchem  diese  Aufsichtsführung  zu
veranschlagen  ist,  wenn  sie  der  Bewirthschaftung  fremder  Grundstücke  gewidmet
  würde.

8  50.

Das  Einkommen  aus  dem  Betriebe  der  Landwirthschaft  auf  erpachteten
Grundstücken  ist  in  gleicher  Weise  wie  beim  Landwirthschaftsbetriebe  auf  eigenen
Grundstücken  zu  veranschlagen,  demnach  das  Einkommen  aus  Grund  und  Boden
nach  den  Bestimmungen  in  §  45  und  das  Einkommen  des  Pachters  aus  seiner
eigenen  Thätigkeit  nach  den  Vorschriften  in  §  49  festzustellen.  Hiervon  ist  der
Pachtzins  —  soweit  er  nicht  antheilig  auf  die  vom  Pachter  und  seinen  An-22*
        <pb n="136" />
        120

gehörigen  benutzte  Wohnung  zu  rechnen  ist  —  und  was  sonst  dem  Verpachter
oder  für  diesen  vom  Pachter  vertragsmäßig  zu  leisten  ist,  in  Abzug  zu
bringen.

Dafern  der  Pachter  neben  dem  Pachtgewerbe  noch  weitere  Geschäfte
betreibt,  so  ist  derselbe  wegen  des  Einkommens  aus  solchen  Geschäften  besonders
einzuschätzen  (§  42  Absatz  1).

§  51.

Bei  der  Abschätzung  von  Personen,  welche  in  einem  Privatdienst=  oder  in
einem  Arbeitsverhältnisse  —  als  Gehülfen  oder  Arbeiter  —  stehen,  kommen
außer  dem  Lohne  oder  Gehalte  in  baarem  Gelde,  auch  die  Naturalien  und
sonstigen  Bezüge  zur  Berechnung,  welche  das  Dienst=  oder  Arbeitsverhältniß
gewährt,  z.  B.  die  Kost,  die  Wohnung  —  wenn  letztere  ein  eigenes  Hauswesen
  möglich  macht  —,  das  etwaige  Miethgeld,  ingleichen  Accidenzien,  diese,
wenn  möglich,  nach  einem  dreijährigen  Durchschnitte.  Außer  Ansatz  bleiben
die  Wohnung  im  Hauswesen  des  Dienstherrn  oder  Arbeitgebers,  ingleichen
Dienstkleidung  und  was  für  solche  geleistet  wird.

§  52.

Bei  der  Abschätzung  von  Auszügen  ist  Alles  in  Betracht  zu  ziehen,  was
dem  Auszugsberechtigten  an  vorbehaltenen  Auszugsleistungen  oder  statt  deren
an  Beköstigung,  Kleidung,  Obdach,  Geld  u.  s.  w.  gewährt  wird.

Die  freie  Wohnung,  ingleichen  Heizung  und  Licht  ist  jedoch  nur  dann
mit  in  Anschlag  zu  bringen,  wenn  der  Auszügler  eine  besondere  Auszugswohnung
  inne  hat,  nicht  auch,  wenn  er  mit  im  Hauswesen  des  Auszugspflichtigen
  wohnt.

V.  Anslegung  der  Schätzungslisten;  Prüfung  und  Feststellung  der  Einschätzungen.
8  63.

Alsbald  nach  Beendigung  der  Schätzungsarbeiten  hat  der  Gemeindevorstand
  die  Schätzungslisten  an  zwei  Tagen  und  zwar  mindestens  fünf  Stunden
täglich,  an  einem  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machenden  Orte  zur  Einsichtnahme
  der  sämmtlichen  Steuerpflichtigen  des  Ortes  zu  dem  Behufe  öffentlich
  auszulegen,  um  zur  Beschwerdeführung  über  etwaige  nurichtige  oder  gänzlich
unterbliebene  Einschätzung  Anderer  Gelegenheit  zu  geben.
        <pb n="137" />
        121

Dergleichen  Beschwerden  sind  innerhalb  fünftägiger,  von  dem  Tage  nach
dem  Schlusse  der  Auslegung  an  laufenden  Frist  beim  Rechnungsamte  schriftlich
und  mit  Namensunterschrift  versehen,  einzureichen.

g  54.

Nach  erfolgter  Auslegung  hat  der  Gemeindevorstand  die  Schätzungslisten
nebst  sämmtlichen  Erklärungen  und  schriftlichen  Auskunftsertheilungen  (§8  39
und  40)  ohne  Verzug  an  das  Rechnungsamt  abzugeben.

Das  Rechnungsamt  hat  nunmehr  jede  einzelne  zur  zweiten  und  dritten
Abtheilung  erfolgte  Einschätzung  genau  und  sorgfältig  zu  prüfen,  ungesetzliche
Einschätzungen  alsbald  selbstthätig  zu  berichtigen,  demnächst  aber  das  ganze
Einschätzungsmaterial  unter  Hervorhebung  derjenigen  Einschätzungen,  die  ihm
den  thatsächlichen  Verhältnissen  gegenüber  zu  hoch  oder  zu  niedrig  bemessen
erschienen  sind,  der  Prüfungs-Kommission  (§  55)  vorzulegen.

Das  Staats-Ministerium  ist  befugt,  diese  Prüfung  für  einzelne  Orte
oder  Bezirke  durch  einen  besondern  Prüfungs-Kommissar  vornehmen  und  etwaige
Ausstellungen  gegen  die  Einschätzungen  vor  der  Prüfungs-Kommission  begründen
zu  lassen,  auch  sonst  im  Laufe  des  Jahres  dergleichen  kommissarische  Prüfungen
zur  Gewinnung  der  erforderlichen  Unterlagen  für  künftige  Einschätzungen  auzuordnen.


§  55.

Die  Prüfungs-Kommission  besteht  für  jeden  Rechnungsamtsbezirk  aus  dem
Vorstande  des  Rechnungsamtes  oder  dessen  Stellvertreter,  im  Falle  des  §  54
Absatz  3  aber  aus  dem  besonders  ernannten  Prüfungs-Kommissar  als  Vorsitzenden
(§58)  und  aus  vier  für  die  Daner  einer  Finanzperiode  gewählten  Mitgliedern
bezüglich  deren  Stellvertretern,  unter  welchen  sich  je  ein  ausschließlich  oder
vorwiegend  der  ersten  Abtheilung  der  Stenerrolle  angehöriger  Steuerpflichtiger
zu  befinden  hat.  Der  Bezirksansschuß  hat  dem  Rechnungsamte  die  doppelte
Zahl  wahlfähiger  Personen  (§  56)  zur  Auswahl  vorzuschlagen,  und  das  Rechnungsamt
  hat  daraus  die  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  auszuwählen.

§  66.
Das  Amt  der  Prüfungs-Kommissions-Mitglieder  ist  ein  staatsbürgerliches
Ehrenamt.
        <pb n="138" />
        122

Befähigt,  zu  diesem  Ehrenamte  vorgeschlagen  und  erwählt  zu  werden,  ist
jeder  Ortsbürger  im  Bezirke  des  Rechnungsamtes,  welcher  die  allgemeinen
Erfordernisse  der  Wählbarkeit  in  eine  Gemeindebehörde  (Art.  51  der  neuen
Gemeindeordnung)  besitzt.

Abgelehnt  kann  die  Wahl  nur  von  demjenigen  werden,  welcher  das
60.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  oder  die  unmittelbar  vorhergegangenen  drei
Jahre  Mitglied  der  Prüfungs-Kommission  gewesen  ist,  ingleichen  von  demjenigen,
welcher  nachweist,  daß  ihm  aus  der  Führung  dieses  Amtes  für  die  Gesundheit
besondere  Gefahr,  oder  für  die  häuslichen  Verhältnisse  ein  bedentender  Nachtheil
  entstehen  werde.  Ueber  die  Gründe  der  Ablehnung  entscheidet  endgültig
der  Bezirksausschuß.

8  57.

Die  Prüfungs-Kommissions-Mitglieder,  welche  nicht  am  Sitze  des  Rechnungsamtes
  wohnen,  erhalten  bei  jedem  Zusammentritte  für  jedes  angefangene
Kilometer  des  Hinwegs  und  des  Rückwegs  eine  Reiseentschädigung  von  zwanzig
Pfennigen,  im  Ganzen  jedoch  mindestens  drei  Mark,  und  außerdem  für  jeden
Tag  ohne  Uebernachtung  drei  Mark,  für  jeden  Tag  mit  Uebernachtung  sechs  Mark.

8  68.

Die  Prüfungs-Kommission  hat  sowohl  die  Beschwerden  über  unrichtige,
oder  gänzlich  unterbliebene  Einschätzung  Anderer  (§  53),  als  auch  die  von  dem
Vorstande  des  Rechnungsamtes,  oder  von  dessen  Stellvertreter,  oder  von  dem
besonders  ernannten  Prüfungs-Kommissar  (§  54  Abs.  3)  den  thatsächlichen
Verhältnissen  gegenüber  unrichtig  befundenen  (§  54  Abs.  2)  und  ihr  selbst
Bedenken  erregenden  Einschätzungen  sorgfältig  zu  prüfen,  und  ist  ebenso  berechtigt,
  als  verpflichtet,  die  Schätzungssumme,  im  Betreff  welcher  ihre  Entscheidung
  angerufen  worden,  oder  bezüglich  deren  ihr  selbst  eine  Berichtigung
nothwendig  erschienen  ist,  nach  den  ihr  beiwohnenden  Kenntnissen  und  nach  der
von  ihr  gewonnenen  Ueberzeugung  selbstthätig  zu  ergänzen  und  zu  berichtigen.
Der  Vorsitzende  (§  55)  beruft  die  Prüfungs-Kommission.  Zur  Beschlußfähigkeit
  ist  erforderlich,  daß  sämmtliche  Mitglieder  ordnungsmäßig  geladen  und  daß
mindestens  drei  Mitglieder  außer  dem  Vorsitzenden  erschienen  sind.

§59.
Zu  den  Verhandlungen  über  beantragte  Aenderungen  von  Einschätzungen
hat  die  Prüfungs-Kommission  den  Vorsitzenden  und  im  Falle  der  Behinderung
        <pb n="139" />
        123

desselben  ein  anderes  Mitglied  der  Schätzungs-Kommission  des  betreffenden
Ortes  vorzuladen;  auch  ist  die  Prüfungs-Kommission  befugt,  zu  etwa  ihr  nöthig
erscheinenden  Auskunftsertheilungen  Sachverständige  und  Auskunftspersonen  zu
vernehmen.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Rücktritt  der  zur  Verhandlung  zugezogenen
  Personen  durch  die  Prüfungs-Kommission  nach  Stimmenmehrheit.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

C.  Ausstellung  der  Stenerrollen.
J.  Feststellung  der  Einzel-Steuer-Kapitale;  Eröffnung  derselben.

8  60.

Nach  Beendigung  der  Prüfungsarbeiten  hat  das  Rechnungsamt  die  Steuer—
rolle  aufzustellen,  das  angemeldete  Einkommen  aus  dem  hierüber  besonders  auf—
gestellten  Verzeichnisse  (§  28)  zur  ersten  Abtheilung  zu  übertragen  und  das
gesammte  Einkommen  eines  jeden  Steuerpflichtigen,  soweit  es  in  verschiedenen
Abtheilungen  verzeichnet  ist,  unter  Hinzurechnung  des  etwa  an  anderen  Orten
ermittelten  Einkommens  (§  7  am  Schlusse)  zusammenzustellen,  von  der  sich
ergebenden  Gesammtsumme  den  Betrag  der  zur  Steuerrolle  zu  vermerkenden
Schuldzinsen  eines  jeden  Steuerpflichtigen  (§§  12  bis  14)  in  Abzug  zu  bringen
und  das  hiernach  verbleibende  stenerpflichtige  Gesammteinkommen  jedes
Einzelnen  (das  Einzel-Steuer-Kapital)  vorschriftsmäßig  abgerundet  (8  9)
einzuzeichnen.

§  61.

Nach  Feststellung  der  Einzel-Stener-Kapitale  hat  das  Rechnungsamt
die  Stenerrollen  den  Gemeindevorständen  zur  Eröffnung  zuzustellen.

Den  Gemeindevorständen  liegt  nunmehr  ob,  die  sämmtlichen  Stenerpflichtigen
  ungesäumt  in  ortsüblicher  Weise  zur  Eröffnung  mit  dem  Bedeuten
vorzuladen,  daß  für  die  Nichterscheinenden  die  Eröffnung  als  erfolgt  anzusehen
ist,  und  daß  jedem  Steuerpflichtigen  das  Recht  zusteht,  innerhalb  einer  ausschließenden
  Frist  von  vier  Wochen  vom  Ablaufe  des  letzten  Eröffnungstages
an  gerechnet,  eine  hinlänglich  begründete  Berufung  gegen  die  Feststellung  seines
Steuerkapitals,  falls  er  solches  zu  hoch  oder  sonst  dem  Gesetze  nicht  entsprechend
  eingestellt  finden  sollte,  beim  Rechnungsamte  schriftlich  einzureichen.

Der  Eröffnungstermin  ist  auf  zwei  nach  einander  folgende  Tage  —  in
den  Landgemeinden  mit  mindestens  dreistündiger,  in  den  Stadtgemeinden  mit
mindestens  fünfstündiger  Dauer  täglich  —  anzuberaumen.
        <pb n="140" />
        124

Jedem  Erschienenen  ist  das  bei  seinem  Namen  verzeichnete  stener—
pflichtige  Gesammteinkommen,  und  auf  dessen  Verlangen  auch  die  in
jeder  einzelnen  Abtheilung  erfolgte  Einstellung  und  der  Betrag  der  in  Abzug
gebrachten  Schuldzinsen  durch  Vorlesen  bekannt  zu  machen.  Den  Gemeindevorständen
  bleibt  jedoch  überlassen,  die  Eröffnung  an  jeden  Steuerpflichtigen,
anstatt  durch  Vorlesen  in  einem  Eröffuungstermine,  mittelst  verschlossener  Zuschriften
  zu  bewirken;  nicht  minder  ist  das  Staats-Ministerium  berechtigt,  eine
solche  schriftliche  Eröffnung  in  einzelnen  Orten  anzuordnen.  In  diesen  Fällen
läuft  die  ausschließende  Frist  von  vier  Wochen  zur  Berufungs-Einreichung  vom
Tage  der  Behändigung  dieser  Zuschrift  an.

Die  eröffneten  Steuerrollen  sind  von  den  Gemeindevorständen  alsbald  mit
darauf  zu  vermerkendem  Zeugnisse  über  die  ordunngsmäßig  erfolgte  Eröffnung
an  das  Rechnungsamt  zurückzusenden.

II.  Berufungen.
§  62.

Gegen  die  Einstellung  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  steht
sowohl  dem  Stenerpflichtigen,  als  auch  dem  Vorstande  des  Rechnungsamtes  des
Bezirks  oder  dessen  Stellvertreter,  und  im  Falle  des  §  54  Abs.  3  dem  vom
Staats-Ministerium  ernannten  Prüfungs-Kommissare  das  Rechtsmittel  der  Berufung
  zu.

Berufungen  der  Steuerpflichtigen  sind  innerhalb  der  im  §  61  bestimmten
ausschließenden  Frist  von  vier  Wochen  bei  dem  Rechnungsamte,  dagegen  Berufungen
  des  Vorstandes  des  Rechnungsamtes,  oder  dessen  Stellvertreters,  oder
des  Prüfungs-Kommissars  binnen  gleicher,  vom  Eingange  der  eröffneten  Steuerrolle
  beim  Rechnungsamte  an  zu  rechnenden  Frist  beim  Vorsitzenden  der  Berufungs-Kommission
  (8  64)  schriftlich  einzureichen.

Die  Einwendung  einer  Berufung  hat  im  Bezug  auf  die  Zahlung  der
veraulagten  Steuer  keine  aufschiebende  Wirkung.  Etwa  zuviel  gezahlte  Stenerbeträge
  werden  nach  Beendigung  des  Berufungsverfahrens  zurückerstattet,  zu
wenig  gezahlte  nacherhoben.

§  63.

Steuerpflichtige  haben  ihre  Bernfungen  unter  Bezeichnung  der  Ansätze,
durch  welche  sie  sich  beschwert  erachten  und  unter  genauer  Angabe  der  Höhe
aller  ihrer  Einkünfte  und  der  gesetzlich  zulässigen  Abzüge  zu  begründen.  Zur
        <pb n="141" />
        125

Erbringung  des  Nachweises  der  behaupteten  Ueberschätzung  bleibt  ihnen  über—
lassen,  bei  Einwendung  der  Berufung  zugleich  die  erforderlichen  urkundlichen
Bescheinigungen,  insbesondere  ihre  während  der  letztverflossenen  Geschäftsjahre
geführten  Geschäftsbücher,  oder  vollständige  Auszüge  aus  denselben  einzureichen.

Die  Begründung  der  Berufungen  von  Seiten  des  Rechuungsamts-Vorstandes,
  oder  dessen  Stellvertreters,  oder  des  Prüfungs-Kommissars  kann
mündlich  vor  der  Berufungs-Kommission  (§  64)  erfolgen.

§  64.

Die  Berufungs-Kommission  besteht  für  jeden  der  fünf  Verwaltungs-Bezirke
aus  einem  vom  Staats-Ministerium  zu  ernennenden  Beamten  als  Vorsitzenden
und  aus  vier  vom  Bezirks-Ausschuß  auf  die  Dauer  einer  Finanz-Periodc  gewählten
  Mitgliedern  bezüglich  Stellvertretern,  unter  welchen  sich  je  ein  ausschließlich
  oder  vorwiegend  zur  ersten  Abtheilung  gehöriger  Steuerpflichtiger
zu  befinden  hat.

Das  Amt  der  vom  Bezirks-Ausschusse  gewählten  Bernfungs-Kommissions-Mitglieder
  und  deren  Stellvertreter  ist  ein  staatsbürgerliches  Ehrenamt.
Mitglieder  der  Prüfungs-Kommission  sind  zu  diesem  Amte  nicht  wählbar.  Im
Uebrigen  finden  rücksichtlich  der  Befähigung,  zu  diesem  Ehrenamte  gewählt  zu
werden,  rücksichtlich  der  Befugniß  zur  Ablehnung  der  Wahl,  rücksichtlich  der
Entscheidung  über  Ablehnungserklärungen,  rücksichtlich  der  Reiseentschädigung
für  die  nicht  am  Orte  des  Zusammentritts  der  Bernfungs-Kommission  wohnenden
  Kommissions-Mitglieder  und  deren  Stellvertreter,  und  rücksichtlich  der  Beschlußfähigkeit
  der  Berufungs-Kommission  die  Bestimmungen  in  §8§  56,  57,
58  und  59  am  Schlusse  sinngemäße  Anwendung.

§  65.

Ueber  eingewendete  Berufungen  entscheidet  die  Berufungs-Kommission
nach  gewissenhafter  Erörterung  und  billiger  Erwägung  aller  dabei  in  Betracht
zu  ziehenden  Verhältnisse  nach  Stimmenmehrheit.

Versäumte  Berufungen  sind  zurückzuweisen.

8  66.
Behufs  Prüfung  der  von  Steuerpflichtigen  eingewendeten  Berufungen

kann  die  Berufungs-Kommission  eine  genaue  Feststellung  der  Erwerbs-  und
1883  23
        <pb n="142" />
        126

Vermögensverhältnisse  des  betreffenden  Steuerpflichtigen  veranlassen.  Zu  diesem
Behufe  ist  die  Berufungs-Kommission  befugt,  nicht  nur  den  Vorsitzenden  der
Prüfungs-Kommission  (§  55)  zur  Theilnahme  an  der  Verhandlung  als  Auskunftsperson
  zuzuziehen,  sondern  auch  Zeugen  und  Sachverständige,  nöthigenfalls
eidlich  oder  mittelst  Versicherung  au  Eides  Statt,  durch  das  Gericht  oder  das
Rechnungsamt  vernehmen  zu  lassen,  auch  von  dem  Steuerpflichtigen  selbst
schriftliche  oder  mündliche  Auskunft  auf  bestimmte  Fragen  über  seine  Erwerbsund
  Vermögensverhältnisse  zu  verlangen  und  ihn  zur  Vorlegung  der  darauf
bezüglichen  Urkunden  und  Geschäftsbücher  aufzufordern.

Die  Aufforderung  an  den  Steuerpflichtigen  geschieht  unter  der  Verwarnung,
daß  die  Berufung  als  unbegründet  werde  zurückgewiesen  werden,  wenn  er
innerhalb  der  ihm  zu  bestimmenden  Frist  die  verlangte  Auskunft  nicht  ertheilen,
oder  die  erforderten  Urkunden  nicht  vorlegen  würde.

Wird  die  Berufung  des  Steuerpflichtigen  für  unbegründet  erachtet,  so
kann  derselbe  zur  Erstattung  der  durch  solche  herbeigeführten  Auslagen  verurtheilt
  werden.

§  67.

Zur  Verhandlung  über  die  von  dem  Vorstande  des  Rechnungsamtes  oder
dessen  Stellvertreter,  oder  von  dem  Prüfungs-Kommissar  (§  62  Abs.  1)  eingewendeten
  Berufungen  sind  die  Steuerpflichtigen,  gegen  deren  Einschätzung
die  Berufung  gerichtet  ist,  zur  Theilnahme  an  der  Verhandlung,  zur  Anhörung
der  Begründung  der  Berufung  und  zur  Vorbringung  und  Begründung  etwaiger
Gegenäußerungen  mindestens  drei  Tage  vor  dem  Verhandlungstermine  zum
Erscheinen  vor  der  Berufungs-Kommission  mit  dem  Bedenten  einzuladen,  daß
auch  im  Falle  des  Ausbleibens  Verhandlung  und  Entscheidung  erfolgen  werde.
Auch  in  diesem  Falle  ist  die  Berufungs-Kommission  befugt,  die  in  den  zwei
ersten  Sätzen  des  §  66  verzeichneten  Maßregeln  eintreten  zu  lassen.

8  68.

Gegen  die  Entscheidung  der  Berufungs-Kommission  steht  dem  Steuer—
pflichtigen  und  dem  Vorsitzenden  der  Berufungs-Kommission  nur  eine  Beschwerde
an  das  Staats-Ministerium  wegen  unrichtiger  Anwendung  gesetzlicher  oder
Vollzugsvorschriften  zu.

Wird  die  Beschwerde  des  Stenerpflichtigen  für  unbegründet  erachtet,  so  kann
der  Beschwerdeführer  in  die  durch  dieselbe  erwachsenen  Kosten  verurtheilt  werden.
        <pb n="143" />
        127

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  weder  im  Rechts=  noch  im  Verwaltungswege
  statt.

Die  Berichtigung  von  Rechnungsfehlern  kann  bis  zum  Schlusse  des  Steuerjahres,
  für  welches  die  Steuerrolle  aufgestellt  ist,  jederzeit  gefordert  werden.

III.  Ab=  und  Zugänge.
§  69.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  festgestellten  Steuerrollen  bilden  die
Grundlage  der  Steunererhebung  für  das  laufende  Rechnungsjahr.

Für  die  zweite  Hälfte  des  Jahres  sind  für  jeden  Ort  besondere  Listen
für  die  im  ersten  Halbjahr  vorgekommenen  Abgänge  und  Zugänge  aufzustellen.


8  70.

Zur  Abgaugsliste  für  das  zweite  Halbjahr  sind  die  Einzel-Stener-Kapitale
  derjenigen  Personen  einzustellen,  deren  Steuerpflicht  im  ersten  Halbjahre
  infolge  Ablebens,  Wegzugs  oder  Aufhörens  des  steuerpflichtigen  Einkommens
  erloschen  oder  deren  anmeldungspflichtiges  Einkommen  abgemeldet,
oder  verändert  angemeldet  worden  ist.

§  71.

Zur  Zugangsliste  für  das  zweite  Halbjahr  sind  diejenigen  Personen
einzustellen,  welche  ein  anmeldungspflichtiges  Einkommen  neu  oder  verändert
angemeldet  haben,  ingleichen  diejenigen,  welche  vor  Aufstellung  der  Zugangsliste
  für  das  zweite  Halbjahr  zugezogen  sind,  oder  welche  vor  diesem  Zeitpunkte
ein  Geschäft  oder  Gewerbe  neu  begründet  haben.

Personen,  welche  im  Laufe  des  ersten  Halbjahres  nur  das  Dienst=  oder
Arbeitsverhältniß  im  Orte  wechseln,  sind  nicht  verändert  einzustellen.

§  72.

Steuerpflichtige,  deren  Einschätzung  beim  Beginne  eines  Jahres  oder  des
zweiten  Halbjahres  gänzlich  übersehen  worden  ist,  sind  im  Laufe  dieses  Jahres
oder  Halbjahres  nachträglich  einzuschätzen,  und  ist  rücksichtlich  derselben  vom
Beginne  des  Jahres  oder  zweiten  Halbjahres  an  Nachverstenerung  zu
verfügen.

23=
        <pb n="144" />
        128
8  73.

Eine  Auslegung  der  Zugangs=  (§  71)  und  der  Nachtragslisten  (8  72)
zur  Beschwerdeführung  über  unrichtige  Einschätzung  Anderer  findet  nicht  statt.

Rücksichtlich  der  Prüfung  derselben,  der  Feststellung  des  steuerpflichtigen
Gesammteinkommens,  der  Eröffnung  und  der  Berufungsbefugnisse  finden  die
Vorschriften  in  §§  54,  58  bis  63,  65  bis  67  sinngemäße  Anwendung.

Die  Eröffnung  dieser  Listen  kann  auch  durch  besondere  Vorladung  der
einzelnen  Betheiligten  oder  durch  schriftliche  Eröffnung  an  dieselben  erfolgen.

Die  Entscheidung  der  Berufungs-Kommission  über  Berufungen  gegen
Einschätzungen  zu  den  Zugangslisten  für  das  zweite  Halbjahr  und  zu  den
Nachtragslisten  erfolgt  erst  beim  regelmäßigen  Zusammentritte  der  Berufungs-Kommission
  im  nächstfolgenden  Jahre.  Die  betreffende  Stener  für  das  laufende
Jahr  ist  nach  Maßgabe  der  zur  Zugangs=  oder  Nachtragsliste  erfolgten  Einschätzung,
  jedoch  mit  dem  Vorbehalte  der  Erstattung  der  zu  viel  gezahlten,  oder
der  Nacherhebung  der  zu  wenig  gezahlten  Steuerbeträge,  zu  entrichten.

IV.  Answerfung  und  Entrichtung  der  Einzel-Stenerbeträge,  Erlasse.

§  74.

Alsbald  nach  der  Eröffnung  der  Stenerrolle,  bezüglich  der  Zugangs=  und
Nachtragslisten  hat  das  Rechnungsamt  die  Einzel-Steuerbeträge  mit  dem  für
die  Finanzperiode  gesetzlich  ausgeschriebenen  Steuerbetrage  (§  10)  auszuwerfen
und  für  Fertigstellung  der  Stenerrolle,  bezüglich  der  Ab=  und  Zugangslisten
und  der  Nachtragslisten  Sorge  zu  tragen.

8  75.

Die  ausgeworfenen  Einzel-Stenerbeträge  gelten  am  1.  Januar  eines
Jahres  für  das  erste  Halbjahr,  und  am  1.  Juli  für  das  zweite  Halbjahr  für
angefallen  und  geschuldet,  und  sind  in  Quartals-Terminen  zu  entrichten.

§  76.

Personen,  welche  sich  im  Laufe  eines  Halbjahres  nach  einem  andern  Orte
des  Großherzogthums  wenden,  bleiben  für  das  laufende  Halbjahr  am  Orte
ihres  bisherigen  Aufenthalts  stenerpflichtig.  Die  Stenerbeträge  derjenigen
Personen,  welche  sich  im  Laufe  eines  Halbjahres  außerhalb  des  Großherzog=
        <pb n="145" />
        129

thums  wenden,  sind,  soweit  sie  nicht  im  Großherzogthume  steuerpflichtig  bleiben,
wenn  ihr  Abgang  am  ersten  Tage  eines  Monats  erfolgt,  vom  Tage  des  Ab—
gangs  an,  andern  Falls  vom  ersten  Tage  des  auf  ihren  Abgang  folgenden
Monats  an,  außer  Hebung  zu  setzen.

§  77.

Für  die  Einkommensteuer  von  Privatdienern,  Gewerbegehülfen  und  anderen
Arbeitern,  welche  von  der  Dienstherrschaft,  oder  dem  Arbeitgeber  neben  dem
Lohne  auch  Kost  beziehen,  hat  die  Dienstherrschaft  oder  der  Arbeitgeber  zu
haften.  Der  Haftpflichtige  ist  zu  entsprechenden  Lohnabzügen  berechtigt.

§  78.

Erlasse  an  der  allgemeinen  Einkommensteuer  können  nur  vom  Staats-Ministerium
  bewilligt  werden.  Zur  Prüfung  der  Erlaßgründe  kann  das  Staats-Ministerium
  auch  von  den  Bezirks-Direktoren,  Amtsgerichten  und  Gemeindevorständen
  Auskunft  über  die  thatsächlichen  Verhältnisse  und  gutachtliche
Aeußerung  erfordern.

h.  Zuwiderhandlungen  und  deren  Folgen.
I.  Strafbestimmungen.

§  79.

Wer  ein  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehöriges  stenerpflichtiges
Einkommen,  zu  dessen  Anmeldung  er  verpflichtet  war  (§§  4,  15  und  17),  ganz
oder  theilweise  dem  Rechnungsamte  nicht  anmeldet,  hat  die  davon  hinterzogene
Steuer  nachzuzahlen  und  außerdem  den  ein  bis  sechzehnfachen  Betrag  der
hinterzogenen  Stener  je  nach  Beschaffenheit  des  Falles  als  Strafe  zu  erlegen.

8  80.

Wer  Schuldzinsen  anmeldet  (§8  12  bis  14),  welche  überhaupt  nicht,
oder  im  niedrigern  Betrage,  als  angegeben,  zu  entrichten  sind,  hat  gleichfalls
die  hinterzogene  Steuer  nachzuzahlen  und  je  nach  Beschaffenheit  des  Falles  den
vier=  bis  sechzehnfachen  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  als  Strafe  zu
erlegen.

Wenn  die  Unrichtigkeit  einer  Schuldzinsanmeldung  vor  der  Feststellung
des  betreffenden  Einzel-Stener-Kapitals  ermittelt  und  hiernach  eine  Hinterziehung
        <pb n="146" />
        130

der  Steuer  durch  dieselbe  nicht  herbeigeführt  worden  ist,  ist  die  Strafe  nur
für  dasjenige  Halbjahr  zu  erlegen,  für  welches  die  Hinterziehung  versucht
worden  ist.

§  81.

Wenn  die  gänzlich  versäumte  oder  zu  niedrig  erfolgte  Anmeldung  mit
den  zur  Nachsteuerberechnung  erforderlichen  Angaben  von  dem  Anmeldungspflichtigen
  selbst  nachgeholt  oder  berichtigt  wird,  oder  eine  unrichtige  Schuldzinsanmeldung
  von  dem  betreffenden  Stenerpflichtigen  selbst  berichtigt  wird,
ehe  eine  Anzeige  oder  ein  behördliches  Einschreiten  gegen  ihn  erfolgt  ist,  tritt
die  Strafe  der  Steuerhinterziehung  nicht  ein,  und  ist  nur  die  hinterzogene
Steuer  nachzuzahlen.

§  82.

Wenn  eine  Steuerhinterziehung  (§§  79  und  80)  erst  nach  dem  Tode  eines
Steuerpflichtigen  zur  Untersuchung  oder  Entscheidung  kommt,  so  ist  die  von
demselben  verwirkte  Strafe  gegen  dessen  Erben  zu  erkennen  und  nebst  der
vorenthaltenen  Steuer  von  denselben  zu  erlegen.  In  solchem  Falle  ist  jedoch
die  Strafe  nicht  über  die  letztverflossenen  vier  Jahre  vor  dem  Ableben  des
betreffenden  Steuerpflichtigen  hinaus  zu  berechnen.

Wenn  der  Zeitpunkt  nicht  zu  ermitteln  ist,  von  welchem  an  der  Erblasser
ein  unangemeldet  gebliebenes  Zins=  oder  Renteneinkommen  bezogen  hat,  so
wird  bis  zum  erbrachten  Beweise  des  Gegentheils  angenommen,  daß  er  das
zur  Zeit  seines  Ablebens  bezogene  Einkommen  für  das  letzte  halbe  Jahr  vor
seinem  Tode  anzumelden  gehabt  hätte.

8  83.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Mark  kann  belegt  werden:

1.  wer  der  nach  §  39  Abs.  1  und  2  an  ihn  ergangenen  Aufforderung
innerhalb  der  ihm  bestimmten  Frist  nicht  nachkommt;

2.  wer  bei  den  zum  Zwecke  der  Feststellung  seiner  Abschätzungssumme  abgegebenen
  Auskunftsertheilungen  (§  39  Abs.  1)  oder  bei  den  nach  §  39
Abs.  2  abzugebenden  Erklärungen,  ferner  bei  der  abgegebenen  Erklärung
seines  Einkommens  (§  40),  oder  bei  der  Einwendung  einer  Berufung,
oder  bei  der  Verhandlung  hierüber  (§§  63,  66,  67)  in  wesentlichen
Punkten  wissentlich  unwahre  thatsächliche  Angaben  macht;
        <pb n="147" />
        131

3.  wer  der  Aufforderung  als  Sachverständiger  oder  Auskunftsperson  vor
der  Schätzungs-Kommission  (§  36  Abs.  2),  vor  der  Prüfungs-Kommission
(559)  oder  vor  der  Berufungs-Kommission  (§§  66  und  67)  zu  erscheinen,
ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  Folge  leistet.

Die  Strafe  muß  in  der  Aufforderung  ausdrücklich  angedroht  sein.

8  84.

Die  Strafverfolgung  verjährt  bei  Hinterziehungen  der  Steuer  von  anmel—
dungspflichtigem  Einkommen  (§  79),  sowie  bei  Hinterziehung  durch  unrichtige
Schuldzinsangabe  (§  80)  in  fünf  Jahren,  bei  den  in  §  83  mit  Strafe  bedrohten
  Zuwiderhandlungen  in  drei  Monaten.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  strafbare  Handlung
  oder  Unterlassung  begangen  worden  ist.  Die  Verjährung  wird  unterbrochen
  durch  jede  zur  Verfolgung  der  Zuwiderhandlung  vorgenommene  amtliche
Handlung.

8  85.

Treffen  mit  einer  Steuerhinterziehung  andere  strafbare  Handlungen  zusammen,
  so  tritt  die  für  erstere  bestimmte  Strafe  neben  der  Bestrafung  der
letztern  ein.

II.  Strafverfahren.
§  86.

Das  Strafverfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  richtet
sich,  soweit  nicht  Geldstrafen  im  Disziplinarwege  zu  erkennen  sind  (§  33  Abs.  2,
§  35  Abs.  3),  nach  den  Bestimmungen  über  das  Verfahren  der  Staatsverwaltungs=
  und  Gemeindebehörden  wegen  strafbarer  Handlungen  gegen  die  Vorschriften
  über  Staats=  und  Gemeindeabgaben  (§  16  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
12.  April  1879  und  Gesetz  vom  25.  März  1862).

Die  Anforderung  verwirkter  Geldstrafen  im  Verwaltungswege  wird  in  den
Fällen,  in  welchen  es  sich  um  eine  Zuwiderhandlung  gegen  Aufforderungen  des
Gemeindevorstandes  oder  der  Schätzungs-Kommission  handelt,  vom  Gemeindevorstande,
  in  den  Fällen,  wenn  es  sich  um  eine  Aufforderung  des  Rechnungsamtes,
  der  Prüfungs-Kommission  oder  der  Berufungs-Kommission  handelt,
von  dem  Rechnungsamte,  in  allen  übrigen  Fällen  vom  Staats-Ministerium
verfügt.
        <pb n="148" />
        132

Erlegte  Geldstrafen  fließen,  wenn  sie  der  Gemeindevorstand  festzusetzen
hat,  in  die  betreffende  Gemeindekasse,  in  allen  übrigen  Fällen  zur  Staatskasse.

§  87.

Die  Stenereinnehmer  sind  bei  Vermeidung  einer  Disziplinar-Ahudung  verpflichtet,
  jeden  ihnen  beigehenden  Verdacht  unterlassener  oder  unrichtig  erfolgter
Anmeldung  aumeldungspflichtiger  Bezüge  und  unrichtig  erfolgter  Schuldzinsverzeichnung
  dem  Rechnungsamte  anzuzeigen.

Die  Rechnungsämter  haben  dergleichen  Anzeigen,  sowie  jeden  sonst  hervortretenden
  Verdacht  einer  Steunerhinterziehung  ungesäumt  zu  verfolgen,  den  Thatbestand
  einer  etwaigen  Hinterziehung  so  viel  als  möglich  festzustellen  und  das
Ergebniß  dem  Staats-Ministerium  vorzulegen.

Wenn  den  Rechnungsämtern  hierbei  die  Einsicht  von  Gerichtsakten  über
Schuldklagen,  Pfandbestellungen,  Uebereignungen,  Nachlaßregulirungen,  Bevormundungen
  u.  s.  w.  nöthig  erscheint,  haben  die  Gerichtsbehörden  solche  bereitwillig
  mitzutheilen.

§  88.

Wenn  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  einer  Kapital=  oder  Leibrenten-Steuerhinterziehung
  von  einer  verschlossen  überreichten  Anmeldung  (§  27  Abfs.  2)
Einsicht  zu  nehmen  ist,  und  der  Aussteller  der  Anmeldung  oder  dessen  Erben
hierzu  Zustimmung  ertheilen,  hat  die  Eröffnung  einer  solchen  Anmeldung  ohne
Einholung  einer  weitern  Ermächtigung  zu  erfolgen.  Im  Falle  der  Versagung
dieser  Zustimmung  darf  die  Eröffnung  einer  verschlossen  überreichten  Anmeldung
nur  auf  Anordnung  des  Staats-Ministeriums  vorgenommen  werden.  Der
Aussteller  der  Anmeldung  oder  dessen  Erben  sind  hierzu  mit  dem  Bemerken
vorzuladen,  daß  die  Eröffnung  auch  im  Falle  ihres  Ausbleibens  erfolgt.

Zu  diesem  Behufe  sind  verschlossen  überreichte  Anmeldungen  fünf  Jahre
lang  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  an  welchem  sie  durch  Abmeldung  oder
neue  Anmeldung  außer  Kraft  treten,  vom  Rechnungsamte  aufzubewahren.  Nach
Ablauf  dieses  Zeitraumes  sind  sie  auf  Verlangen  an  den  Aussteller  oder  an
dessen  Erben  zurückzugeben.  Verschlossen  überreichte  Anmeldungen,  welche  im
Laufe  des  sechsten  Jahres  von  dem  vorerwähnten  Zeitpunkte  an  gerechnet,
nicht  zurückerbeten  worden  sind,  können  vom  Rechnungsamte  vernichtet
werden.
        <pb n="149" />
        133

8  89.

Gewinnt  das  Staats-Ministerium  die  Ueberzeugung,  daß  eine  Steuerhinterziehung
  vorliegt,  so  ist  von  demselben  entweder  alsbaldige  Einleitung
gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  veranlassen,  oder,  da  nöthig,  nach  nähern  Ermittelungen
  im  Verwaltungswege,  dem  betreffenden  Steuerpflichtigen,  bezüglich
dessen  Erben  die  gesetzliche  Strafe  und  die  Erstattung  der  erwachsenen  Verläge
im  Verwaltungswege  anfordern  zu  lassen.  Zugleich  ist  wegen  Beiziehung  der
hinterzogenen  Stener  und  wegen  der  etwaigen  künftigen  Stenerzahlung  Verfügung
  zu  treffen.

Wenn  die  im  Verwaltungswege  angeforderte  Geldstrafe  innerhalb  der
bestimmten  Frist  nicht  erlegt  wird,  so  ist  auf  Antrag  des  Staats-Ministeriums
gerichtliches  Strafverfahren  einzuleiten  (Gesetz  vom  25.  März  1862,  88  4
bis  6).

E.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmung.

§  90.
Die  Strafvorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind  auch  auf  die,  vor
dessen  Inkrafttreten  begangenen  Handlungen  anzuwenden,  insoweit  nicht  letztere
nach  dem  früheren  Rechte  straflos  waren.

§  91.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1884  in  Kraft.  Es
haben  jedoch  die  Wahlen  der  Schätzungs-Kommissionen  (§  32),  der  Prüfungs-Kommissionen
  (§55),  der  Berufungs-Kommissionen  (§  64)  für  die  Jahre  1884
bis  1886  unter  Anwendung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  im  Laufe  des  Jahres
1883  zu  erfolgen,  und  ist  das  Staats-Ministerium  ermächtigt,  sowohl  wegen
dieser  Wahlen,  als  auch  wegen  der  sonst  erforderlichen  Vorarbeiten  und  Vorbereitungen
  für  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  unter  Anwendung  desselben
nach  dessen  Publikation  das  Erforderliche  anzuordnen.

Das  revidirte  Gesetz  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März
1869  und  die  Nachträge  hierzu  vom  7.  Mai  1874,  vom  18.  April  1877
und  vom  24.  Dezember  1880  treten  mit  dem  Schlusse  des  Jahres  1883
außer  Kraft.

1883  24
        <pb n="150" />
        134

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Schloß  Wartburg  am  10.  September  1883.

*##  Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Inhalts-Uebersicht.
Allgemeine  Bestimmungen.
Steuerbehörden.  88§  1  bis
Ermittelung  der  ahitn  Arten  des  Einkommens.  Feststellung  des  steuerpflichtigen

Gesammteinkommens,  88  4  b
Abzug  der  Schuldzinsen.  88  12  bu.  14.
Besondere  Bestimmungen.
.  Von  dem  zur  ersten  Abtheilung  der  Stenerrolle  anzumelbenden  Einkommen.
J.  Pflicht  und  Frist  zur  Anmeldung.  8S§  15  bis  17.

II.  Form  und  nothwendiger  Inhalt  der  Anmeldungen.  88  18  bis  27.

III.  Von  den  besonderen  Verzeichnissen  über  das  zur  ersten  Abtheilung
der  Stenerrolle  Aehörige  Einkommen  und  den  Ab=  und  Zugängen
dazu.  88  28  bis  3

.  Von  dem  zur  zweiten  und  miteen  Abtheilung  der  Stenerrolle  einzuschätzenden  Einkommen.
I.  Schätzungs-Kommissionen.  88§  bis  37.

II.  Schätzungs-Vorarbeiten  und  So-  Vengen.  Erklärungsbefugnifß.
Erklärungspflicht.  88  38  bis  41.

III.  Allgemeine  Schätzungsvorschriften.  88  42  bis  44.

IV.  Vorschriften  für  die  Einschätzung  der  einzelnen  Arten  des  Einkommen


Einschätzung  des  zur  hweiten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörigen  Einkommens.
  §§  45  und  4

2.  Einschätzung  des  zur  !*r“"  Abtheilung  der  Steunerrolle  gehörigen  Einkommens.
  S§  47  bis

V.  Auslegung  der  5  u  nen  Prüfung  und  Feststellung  der  Einschätzungen.
  88  53  b

Mfstellung  der  Stenerrollen.
.  Feststellung  der  Einzel-Steuer-Kapitale.  Eröffnung  derselben.  88  60

#

3J—

—

—

und  61.
II.  Berufungen.  88  62  bis  68.
III.  Ab=  und  Zugänge.  88  69  bis  73.
IV.  Mus  wersung  und  Entrichtung  der  Einzel-Steuerbeträge.  Erlasse.
74  bis  78
lZuwiderhaudlungen  und  deren  Folgen.
I.  Strafbestimmungen.  S§  79  bis  85.
II.  Strafverfahren.  88  86  bis  89.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmung.  88  90  und  91.

—
—

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="151" />
        135

KRegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  6.  Oktober  1883.

Inhalt:  Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Aufbringung  von  Kosten  des  Grumstilckszusammenlegungs.
  und  Ablösungsverfahrens,  sowie;  der  Ablösungskapitalien  durch  Vermittelung  der  Gemeinden
  betrefsend,  vom  21.  März  1883.

Ministerial-Verordnung.

(/77]  Mit  der  in  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ertheilten  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Erbgroßherzogs  wird  zur
Ausführung  des  Gesetzes,  die  Aufbringung  von  Kosten  des  Grundstückszusammenlegungs=
  und  Ablösungsverfahrens,  sowie  der  Ablösungskapitalien  durch  Vermittelung
  der  Gemeinden  betreffend  vom  21.  März  1883  auf  Grund  des  8  12
des  gedachten  Gesetzes  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

§  1.

Die  Vereinnahmung  der  fälligen  Rentenbeträge,  der  besonderen  Abzahlungen
auf  die  Schuldantheile  und  der  in  §  10  des  Gesetzes  vom  21.  März  d.  J.
bezeichneten  Kosten  hat  zur  Gemeindekasse  zu  erfolgen,  aus  welcher  andererseits
auch  die  Zahlung  der  Zinsen  und  Tilgungsraten  für  die  aufgenommenen
Kapitalien,  der  sonstigen  Abschlagszahlungen  auf  dieselben  und  der  erwachsenen
Kosten  zu  geschehen  hat.

Ueber  die  betreffenden  Einnahmen  und  Ausgaben  ist  jedoch  eine  besondere,
alljährlich  abzuschließende  Rechnung  nach  Maßgabe  des  hierfür  von  dem  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriuim,  Departement  des  Innern,  festzusetzenden
Formulars  zu  führen,  welche  der  Prüfung  und  Justifikation  durch  die  Gemeindebehörden
  in  Gemäßheit  der  für  die  Gemeinderechnungen  bestehenden  Lefeblichen

1883
        <pb n="152" />
        136

Vorschriften  —  Art.  139  bis  142  der  Gemeindeordnung  vom  24.  Juni  1874  —
unterliegt,  vor  der  Justifizirung  aber  in  allen  Fällen  einer  Prüfung  durch
einen  von  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  der  Gemeinde  zuzuweisenden
Rechnungsverständigen  zu  unterwerfen  ist.

§  2.

Die  Rentenbeträge  sind  der  Regel  nach  in  vierteljährigen  Terminen  am
2.  Januar,  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  im  Voraus  antheilsweise  zur
Gemeindekasse  einzuzahlen  und  sind  zum  ersten  Male  an  demjenigen  der  vorgenannten
  Zahlungstage  zu  entrichten,  welcher  auf  die  von  der  Gemeinde  für
Rechnung  der  Betheiligten  bewirkte  Einzahlung  der  Kostenbeiträge  an  die  in
§  1  des  Gesetzes  vom  21.  März  d.  J.  bezeichneten  Kassen  folgt.

Die  Zahlung  der  für  die  Zeit  vor  dem  vorstehend  bestimmten  ersten
Zahlungstage  an  den  Darlehnsgeber  zu  entrichtenden  Zinsen  und  Tilgungsraten
  hat  aus  dem  ausgenommenen  Kapitale  selbst  zu  erfolgen,  und  sind  daher
die  hierzu  erforderlichen  Beträge  bei  der  Entschließung  über  die  Höhe  des  aufzunehmenden
  Darlehns  alsbald  mit  zu  berücksichtigen.

Die  Zwangsbeitreibung  der  rückständigen  Rentenbeträge  wird  von  dem
Gemeindevorstande  (als  Vollstreckungsbehörde)  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1879  —  Regierungs-Blatt  Seite  309  —  angeordnet.


Läßt  der  Schuldner  die  Zahlung  der  fälligen  Rentenbeträge  14  Tage
über  die  Verfallzeit  im  Rückstande,  so  ist  derselbe  von  dem  Gemeindevorstande
unter  Setzung  einer  7  Tage  nicht  übersteigenden  Frist  an  deren  Abentrichtung
zu  erinnern.  Bleibt  diese  Erinnerung  erfolglos,  so  ist  die  Zwangsbeitreibung
der  Rückstände  alsbald  anzuordnen.

§  3.

Abschlagszahlungen  auf  den  Schuldantheil  sind  nur  nach  vorausgegangener
einvierteljähriger  Kündigung  und  nur  in  Beträgen  von  nicht  unter  10  Mark,
bezüglich  in  Beträgen,  welche  mit  10  Mark  theilbar  sind,  anzunehmen.

Zur  Berechnung  der  Wirkungen,  welche  Abschlagszahlungen  auf  die
Tilgung  des  Schuldantheils  ausüben,  dient  die  nachfolgende  Tabelle  E

Anlage  VIII  —  nach  Maßgabe  der  ihr  beigefügten  Anweisung  zum  Ge-NX


A###brrauche  derselben.
        <pb n="153" />
        137

84.

Seitens  der  Gemeindebehörde  ist  streng  darauf  zu  achten,  daß  nach  erfolgter
  Kündigung  von  Kapitalabzahlungen  seitens  eines  Antheilschuldners
rechtzeitig  ihrerseits  eine  entsprechende  Kündigung  gegenüber  dem  Darleiher,
insoweit  eine  solche  nach  dem  Darlehnsvertrage  zulässig  ist,  und  insbesondere
gegenüber  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse  unter  Einhaltung  der  für  dieselben
  in  §  21  der  revidirten  Ausführungs-Verordnung  vom  20.  Februar  1881
—  Reg.-Bl.  S.  23  —  vgl.  mit  §  8  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  18.  Februar
188  1  —  Reg.-Bl.  S.  17  —  vorgeschriebenen  viermonatlichen  Kündigungsfrist
vor  dem  Fälligkeitstage  der  letzten  Rate  desselben  Jahres  vorgenommen,  sowie
jede  sonstige  zur  Vermeidung  von  Zinsverlusten  geeignete  Maßregel  wahrgenommen
  werde.

Zu  dem  letztgedachten  Behufe  sind  insbesondere  die  zur  Gemeindekasse
eingezahlten  Renten=  und  Kapitalbeträge,  insoweit  dieselben  nicht  erst  während
der  beiden  letzten  Monate  vor  dem  nächsten  Rentenzahlungstermine,  beziglich
vor  der  zulässigen  Abschlagszahlung  an  den  Darleiher,  eingezahlt  werden,  in
der  Regel  alsbald  vor  Schluß  jedes  Monats  bei  einer  landesherrlich  bestätigten
Sparkasse  des  Großherzogthums  vorläufig  verzinslich  anzulegen  und  erst  zum
Zwecke  der  gegenüber  dem  Darleiher  zu  bewirkenden  Zahlungen  daselbst  wieder
zu  erheben.

86.

Bei  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Aufnahme  des  Darlehns  hat  der
Bezirksausschuß  geeignete  Vorkehrungen  dafür  zu  treffen,  daß  eine  ordnungsmäßige,
  dem  Artikel  123  der  neuen  Gemeindeordnung  entsprechende  Tilgung
des  Darlehns  festgesetzt  und  fortlaufend  bewirkt  werde.

Zu  diesem  Behufe  ist  so  viel  wie  möglich  dahin  zu  wirken,  daß  die  fraglichen
  Darlehen  regelmäßig  bei  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse,  wegen
der  durch  die  bestehenden  Vorschriften  für  dieselbe  gegebenen  Möglichkeit  einer
geordneten  Tilgung,  ausgenommen  werden.

Findet  im  einzelnen  Falle  aus  besonderen  Gründen  die  Darlehnsaufnahme
an  anderer  Stelle  statt,  so  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß,  insoweit  nicht  auch
hier  eine  ebenmäßige  Art  der  Tilgung  erzielt  werden  kann,  die  letztere  auf
andere  Weise,  sei  es  durch  Ansammlung  eines  entsprechenden  Kapitals,  Vereinbarung
  von  Abschlagszahlungen  oder  durch  sonst  geeignete  Maßnahmen,  geregelt
  wird.

25*
        <pb n="154" />
        138

Die  gehörige  Tilgung  des  aufgenommenen  Darlehns  ist  ebenso  wie  die
Einhaltung  der  in  §  4  enthaltenen  Vorschriften  von  dem  Großherzoglichen
Bezirksdirektor  geeignet  zu  überwachen.

§  6.

Die  in  §  7  des  Gesetzes  vom  21.  März  d.  J.  angeordnete  Registerführung
  hat  in  der  Weise  zu  geschehen,  daß  seitens  der  in  Absatz  2  des  ebengenannten
  Paragraphen  bezeichneten  Registerbehörde  ein  Hauptregister  unter

6  1  Anwendung  des  in  Anlage  l  ersichtlichen  Formulars  A  —  pgl.  das  Beispiel
1#Zu  Formular  A  in  Anlage  II  —  und  seitens  des  betreffenden  Renteneinnehmers

W##W  ein  Heberegister  unter  Anwendung  des  in  Anlage  III  ersichtlichen  Formulars  B

—  vgl.  das  Beispiel  zu  Formular  B  in  Anlage  IV  —  zu  führen  ist.

Die  Ordnung  der  Register  hat  in  alphabetischer  Reihenfolge  der  einzelnen
Grundstücksbesitzer  —  ohne  Unterschied  des  nur  hinsichtlich  auswärtiger  Besitzer
  besonders  anzugebenden  Wohnortes  —  zu  erfolgen,  und  ist  bei  der  Anlegung
  derselben  zu  den  einzelnen  Nummern,  ingleichen  zu  den  einzelnen
Buchstaben  des  Alphabets  entsprechender  Zwischenraum  zur  Aufnahme  erforderlicher
  Nachtragungen  (§  9)  zu  belassen.

In  den  Vorbericht  zu  den  Registern  sind  —  den  Beispielen  in  Anlage  II
und  IV  entsprechend  —  die  erforderlichen  Angaben  über  Zins=  und  Tilgungsfuß,
  Fälligkeitstermine  und  dergleichen  mehr  aufzunehmen.

§  7.

Bei  Berechnung  der  in  Spalte  6  des  Hauptregisters  einzutragenden,  auf
die  einzelnen  Planstücke  entfallenden  Schuldantheile  sind  die  Pfennigbeträge
dergestalt  abzurunden,  daß  Beträge  von  0,5  und  darüber  als  ganze  Pfennige
einzustellen,  geringere  Beträge  dagegen  in  Wegfall  zu  bringen  sind.

Bei  Berechnung  der  in  Spalte  7  desselben  Registers  einzutragenden
Rentenbeträge  dagegen  und  der  in  Spalte  9  einzustellenden  Summe  der  von
einem  und  demselben  Besitzer  zu  entrichtenden  einzelnen  Renten  sind  bei  der
Pfennigzahl  noch  zwei  Dezimalstellen  mit  zu  berechnen  und  in  den  bezeichneten
Spalten  mit  einzutragen.

Bei  Uebertragung  der  Zahl  aus  Spalte  9  des  Hauptregisters  in  Spalte
5  des  Heberegisters  ist  sodann  dieselbe  hinsichtlich  des  Pfennigbetrages  wieder
in  der  oben  im  Absatze  1  angegebenen  Art  abzurunden.
        <pb n="155" />
        139

88.

Die  Berechnung  der  in  Spalte  10  des  Hauptregisters  anzugebenden
„letzten  Zahlung“  hat  unter  Anwendung  der  in  Anlage  VII  enthaltenen  Ansg
Tabelle  D  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Anweisung  zum  Gebrauche  derselben  #t
zu  erfolgen,  und  kann  unter  Anwendung  dieser  Tabelle  auch  der  nach  Abzug
der  durch  die  regelmäßige  Amortisation  bereits  getilgten  Beträge  noch  verbleibende
  Schuldantheil  nach  dem  Stande  jedes  einzelnen  Rentenfälligkeitstermins
  durch  Multiplikation  der  in  Spalte  7,  bezüglich  9  des  Hauptregisters
mit  der  in  der  Tabelle  zu  dem  betreffenden  Rentenfälligkeitstermine  angegebenen
Verhältnißzahl  berechnet  werden.

Wird  bei  Aufnahme  eines  bezüglichen  Darlehns  ein  anderer  Zins=  oder
Tilgungsfuß  festgesetzt,  als  wie  solcher  den  in  den  Tabellen  berechneten  Verhältnißzahlen
  zu  Grunde  liegt,  so  sind  die  letzteren  für  diesen  Fall  nach  Maßgabe
  der  hierüber  vom  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des
Innern,  zu  erlassenden  speziellen  Anweisung  bei  Aufstellung  des  Hauptregisters
besonders  zu  berechnen.

§  9.

In  Ausführung  der  Vorschrift  in  §7  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  21.  März
d.  J.,  nach  welcher  das  Register  nach  Maßgabe  der  eintretenden  Besitzveränderungen
  fortlaufend  im  richtigen  Stande  zu  erhalten  ist,  hat  die  Registerbehörde,
  sobald  derselben  durch  die  Uebereignungsbehörde  von  eingetretenen
Eigenthumsveränderungen  Kenntniß  gegeben  worden  ist  (§  16),  hierüber  den
erforderlichen  Nachtrag  zu  dem  Hauptregister  zu  bringen  und  zwar,  falls  nicht
der  Name  des  neuen  Erwerbers  mit  demselben  Buchstaben  des  Alphabets  anfängt
  und  die  Berichtigung  demgemäß  durch  Umschreibung  des  Namens  des
Besitzers  in  Spalte  2  geschehen  kann,  in  der  Weise,  daß  der  betreffende
Grundbesitz  an  der  bisherigen  Stelle  des  Registers  gestrichen  und  nebst  dem
Namen  des  neuen  Besitzers  nach  derjenigen  Stelle  übertragen  wird,  an  welcher
nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  der  letztere  nachzutragen  ist.

Zu  der  gestrichenen  Stelle  des  Registers  ist  in  diesem  Falle  eine  Verweisung
  auf  die  neue  Eintragung  zu  vermerken,  auch  in  Spalte  15  des  Hauptregisters
  anzugeben,  von  welchem  Renten-Fälligkeitstermine  ab  die  Veränderung
in  Wirksamkeit  tritt.

Die  Eintragung  der  Nummern  in  Spalte  1  ist  bei  der  Anlegung  des
Registers  in  ununterbrochener  Reihenfolge  zu  bewirken  und  ist  bei  Nach-
        <pb n="156" />
        140

tragungen  die  zuletzt  vorhergegangene  Zahl  unter  Beifügung  der  Buchstaben
a,  b,  c  u.  s.  w.  zu  wiederholen.

Von  Berichtigungen  des  Hauptregisters  hat  die  Registerbehörde  dem
Renteneinnehmer  behufs  entsprechender  Berichtigung  des  Heberegisters  noch
vor  dem  nächsten  Rentenfälligkeitstermine  Kenntniß  zu  geben.

—  Vgl.  Beispiele  der  fraglichen  Nachtragungen  und  Berichtigungen  in

dem  Beispiele  zu  den  Formularen  A  und  B  in  Anlage  II  und  IV.  —

In  entsprechender,  den  Umständen  angemessener  Weise  ist  wegen  Berichtigung
  der  Register  auch  dann  zu  verfahren,  wenn  es  sich  um  Ausscheidung
einzelner  Grundstücke  aus  dem  Gesammtkonto  eines  Besitzers  oder  einzelner
Theile  solcher  Grundstücke,  beziehungsweise  um  das  Hinzutreten  einzelner  Grundstücke
  in  Folge  stattgehabter  Veräußerung,  Naturaltheilung  oder  Erwerbung  handelt.

—  Vgl.  auch  hierzu  Beispiele  in  Anlage  II  und  IV.  —

Streichungen  und  Zusätze,  welche  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
zu  erfolgen  haben,  sind  mit  rother  Tinte  zu  bewirken.

8  10.

Die  Führung  des  Hauptregisters  (§  6)  liegt  bis  zum  Tage  der  Bestätigung
  des  Rezesses  der  Spezialkommission,  welcher  seitens  der  Gemeindebehörde
  alsbald  nach  Abschluß  eines  bezüglichen  Darlehnsvertrags  ein  Duplikat
oder  eine  beglaubigte  Abschrift  desselben  zur  Kenntnißnahme  und  weiteren
Veranlassung  vorzulegen  ist,  nach  Bestätigung  des  Rezesses  der  Gemeindebehörde
  ob,  die  Führung  des  Heberegisters  geschieht  durch  den  Gemeinderechnungsführer
  als  Renteneinnehmer.

Dagegen  ist  die  erste  Aufstellung  des  Heberegisters  von  der  Spezialkommission
  als  Registerbehörde  zu  bewirken,  welche,  so  lange  ihr  die  Führung
des  Hauptregisters  obliegt,  alljährlich  mindestens  einmal  das  Heberegister  einzufordern
  und  auf  seine  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister  zu  prüfen  hat.

Geleistete  Abschlagszahlungen  (§  3)  hat  der  Renteneinnehmer  in  die  nach
dem  angeschlossenen  Formular  C  zu  führende  Anlage  zum  Heberegister

—  vgl.  Anlage  V  und  VI  –  einzutragen,  und  ist  diese  Aulage  mit  dem
Heberegister  der  Spezialkommission  behufs  entsprechender  Vervollständigung  des
Hauptregisters  —  Spalten  11  bis  14  —  mit  zu  überreichen.

Diese  Vervollständigung  hat  unter  Benutzung  der  Tabellen  D  und  E
—  Anlage  VII  und  VIII  —  nach  Maßgabe  der  zur  Tabelle  E  gegebenen
Anleitung  zu  erfolgen.
        <pb n="157" />
        141

§  11.

So  lange  die  Führung  des  Hauptregisters  durch  die  Spezialkommission
erfolgt,  kann  von  der  Generalkommission  nachgelassen  werden,  daß  die  Zusammenlegungskostenrente
  vorläufig  nur  für  den  gesammten  Grundbesitz,  bezüglich  die
gesammte  Planabfindung  jedes  Betheiligten,  ohne  Vertheilung  auf  die  einzelnen
Grundstücke  oder  Pläne,  zu  berechnen  und  demgemäß  die  Registerführung  in
der  hierfür  von  der  Generalkommission  vorzuschreibenden  vereinfachten  Form
zu  bewirken  ist.

Eine  Vertheilung  der  Rente  auf  die  einzelnen  Grundstücke  oder  Pläne
hat  in  diesem  Falle  erst  dann  zu  erfolgen,  wenn  und  insoweit  die  Veräußerung
eines  einzelnen  Grundstücks,  bezüglich  Grundstückstheiles  oder  die  Aussonderung
eines  Planstücks  in  Gemäßheit  des  §  29  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1869
über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  erfolgt,  oder  wenn  sie  aus  sonstigen
Gründen,  sei  es  von  dem  Planbesitzer,  sei  es  von  einem  Berechtigten,  beantragt
  wird.

§  12.

Auch  in  dem  in  §  11  gedachten  Falle  hat  indessen  die  Spezialkommission
unter  allen  Umständen  alsbald  nach  Bestätigung  des  Rezesses  der  Gemeindebehörde
  ein  dem  vorgeschriebenen  Formular  A  entsprechendes,  eine  Vertheilung
der  Rente  auf  die  einzelnen  Pläne  enthaltendes  Exemplar  des  Hauptregisters
zu  überweisen.

Sind  während  der  Dauer  des  Zusammenlegungsverfahrens  bezügliche
Darlehnsaufnahmen  durch  die  Gemeinde  mehrere  Male  erfolgt,  so  daß  das  einzelne
  Planstück  mit  mehreren  Renten  belastet  ist,  so  ist  behufs  Vereinfachung
des  Kasse=  und  Registerwesens  auf  eine  Umwandlung  dieser  mehreren  Renten
in  eine  einheitliche  Rente  hinzuwirken,  und  empfiehlt  es  sich  zu  diesem  Behufe
insbesondere,  die  Gemeindebehörde  dazu  zu  veranlassen,  daß,  noch  vor  Abgabe
des  Hauptregisters  seitens  der  Spezialkommission  an  die  Registerbehörde,  durch
entsprechende  Umborgung  oder  sonstige  Vereinbarung  mit  dem  Darleiher  die
Verwandlung  der  aufgenommenen  mehreren  Darlehen  in  eine  einzige  Darlehnsschuld
  mit  einheitlichem  Zins=  und  Tilgungsfuß  herbeigeführt  und  hierdurch
eine  entsprechende  neue  Vertheilung  der  Rente  auf  die  einzelnen  Planstücke
ermöglicht  wird.

§  13.

Die  erforderlichen  näheren  Bestimmungen  darüber,  in  welcher  Weise

während  der  Dauer  des  Zusammenlegungsverfahrens  die  in  §  4  Abs.  2  des
        <pb n="158" />
        142

Gesetzes  vom  21.  März  d.  J.  vorgesehene  Ausgleichung  des  Antheils  an  den
Zusammenlegungskosten  nach  dem  Sollhaben  stattzufinden  hat,  sind  von  der
Generalkommission  zu  treffen,  welche  auch  im  Uebrigen  die  den  Spezialkommissionen
  obliegende  Registerführung  geeignet  zu  überwachen  hat.

§  14.

Sobald  die  Führung  des  Hauptregisters  auf  die  Gemeindebehörde  übergegangen
  ist,  welche  —  mit  der  hierzu  in  beiden  Fällen  erforderlichen  Genehmigung
  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors  —  entweder  dieselbe  mit  der
betreffenden  Kasseführung  verbinden  und  demgemäß  dem  Gemeinderechnungsführer
  übertragen  oder  einen  besonderen  Registerführer  ernennen  kann,  hat
solche  unter  fortdauernder  Aufsicht  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors  zu
erfolgen,  welchem  zu  diesem  Behnfe  durch  die  Spezialkommission  von  der  Beendigung
  des  Zusammenlegungsverfahrens  und  dem  Uebergange  der  Registerführung
  auf  die  Gemeindebehörde  alsbaldige  Nachricht  zu  geben  ist  und  welcher
insbesondere  jährlich  wenigstens  einmal  bei  Gelegenheit  der  in  §  1  verordneten
Prüfung  der  Rechnung  durch  den  von  ihm  der  Gemeinde  zuzuweisenden  Sachverständigen
  auch  eine  Prüfung  des  Haupt=  und  des  Heberegisters  nebst  Anlage
  vornehmen  zu  lassen  hat.  Was  insbesondere  die  in  §  10  letzter  Absatz
dieser  Verordnung  vorgeschriebene  Vervollständigung  des  Hauptregisters,  Spalte
11—14,  anlangt,  so  hat  der  Bezirksdirektor  in  der  Regel  anzuordnen,  daß
solche  durch  den  von  ihm  bestimmten  Sachverständigen  zu  erfolgen  hat.

Insoweit  die  Führung  des  Haupt=  und  des  Heberegisters  durch  verschiedene
  Personen  stattfindet,  sind  in  Betreff  derselben  die  für  die  Vergleichung
des  Hauptregisters  und  des  Heberegisters  nebst  Anlage  in  §  10  für  die  Dauer
des  Zusammenlegungsverfahrens  gegebenen  Vorschriften  entsprechend  anzuwenden.


§  15.

Die  in  §  10  des  Gesetzes  vom  21.  März  d.  J.  gedachten  Kosten,  insbesondere
  die  durch  Führung  der  vorgeschriebenen  Register,  durch  die  betreffende
Kasse=  und  Rechnungsführung  und  durch  die  geordnete  Aufsicht  über  dieselbe
erwachsenden  Kosten  sind,  soweit  nöthig,  in  Gemäßheit  der  vom  Großherzoglichen
  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern  hierüber  zu  ertheilenden
besonderen  Bestimmungen  von  der  zuständigen  Oberbehörde  festzustellen  und
zwar  hinsichtlich  der  bei  der  Spezialkommission  erwachsenden  Kosten  von  der
        <pb n="159" />
        143

Großherzoglichen  Generalkommission,  hinsichtlich  der  bei  den  Gemeindebehörden
und  sonst  erwachsenden  von  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor.

Die  Vertheilung  dieser  Kosten  auf  die  einzelnen  Pflichtigen  findet  durch
die  Registerbehörde,  beziehungsweise,  sobald  die  Führung  des  Hauptregisters
auf  die  Gemeindebehörde  übergegangen  ist,  nach  Befinden  des  Großherzoglichen
Bezirksdirektors  auch  durch  den  von  ihm  zu  bestimmenden  Rechnungsverständigen
statt,  und  ist  über  die  Vertheilung  und  Vereinnahmung  dieser  Kosten  eine
sich  an  das  Formular  B  —  Anlage  Ill  —  anschließende  Kostenhebeliste  zu  führen.

Behufs  Vereinfachung  dieser  Kostenerhebung  kann  auch  bestimmt  werden,
daß  zur  Deckung  der  Kosten  auf  mehrere,  höchstens  vier  Jahre,  im  Voraus
ein  bestimmter  Prozentsatz  der  Rentenbeträge  von  den  Betheiligten  beizuziehen
ist.  Die  Entschließung  hierüber  sowie  über  die  Höhe  des  fraglichen  Prozentsatzes
  steht  während  der  Dauer  des  Zusammenlegungsverfahrens  der  Generalkommission,
  nach  Bestätigung  des  Rezesses  dem  Bezirksdirektor  zu.  Ueber  die
solchergestalt  beigezogenen  Beträge  ist  eine  besondere  Rechnung  zu  führen,  auf
welche  im  Uebrigen  die  Bestimmungen  in  den  88  1  und  14  dieser  Verordnung
entsprechende  Anwendung  finden.

Hinsichtlich  rückständiger  Kostenantheile  ist  von  dem  Gemeindevorstande  als
Vollstreckungsbehörde  nach  Ablauf  von  14  Tagen  von  der  Ausschreibung,  bezüglich
  von  dem  festgesetzten  Zahlungstermine  ab  das  Verfahren  wegen  Zwangsbeitreibung
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1879  in  Anwendung
zu  bringen.

8  16.

Bei  Eigenthumsveränderungen  finden  in  Ansehung  vorkommender  Natural—
theilungen,  ingleichen  wegen  Feststellung  der  aufhaftenden  Rentenbeträge  und
wegen  Abentrichtung  vorhandener  Rückstände  die  Bestimmungen  in  den  8§  164,
168—  170  der  Verordnung  vom  12.  März  1841  zur  Ausführung  der  Gesetze
vom  6.  Mai  und  vom  7.  Mai  1839  über  das  Recht  der  Faustpfänder  und
Hypotheken  und  über  die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger  —  Reg.-Bl.  S.  25  —
verglichen  mit  §  1  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1872  —  Reg.-Bl.  S.  83  —
hinsichtlich  der  Zusammenlegungskosten-Renten  entsprechende  Anwendung.

Zu  dem  nach  §  1  des  letzterwähnten  Gesetzes  der  Registerbehörde
und  dem  Renteneinnehmer  zu  präsentirenden  Umlaufe  ist  von  demselben  in
jedem  Falle  mindestens  der  Betrag  der  dem  betreffenden  Grundstück  aufhaftenden
viertel=  oder  halbjährigen  Rente,  der  Termin  der  letzten  Rentenzahlung

1883  26
        <pb n="160" />
        144

(Spalte  10,  bez.  14  des  Formulars  A)  und  der  Betrag  etwaiger  Rückstände
zu  vermerken.

Macht  sich  nach  Bestätigung  des  Rezesses  über  eine  mit  der  gleichzeitigen
Ablösung  von  Realberechtigungen  verbundene  Grundstückszusammenlegung  die
weitere  Vertheilung  einer  Ablösungsrente,  bezüglich  die  Aussonderung  eines
Plantheils  nothwendig,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  11  Abs.  2  dieser
Verordnung,  vgl.  mit  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  7.  März  1874
über  das  in  Unterpfandsachen  nach  erfolgter  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Rezesses
  oder  Plaus  stattfindende  Verfahren  —  Reg.-Bl.  S.  109  —  entsprechende
  Anwendung.

Von  stattgefundenen  Uebereignungen  hat  die  Uebereignungsbehörde  der
Registerbehörde,  soweit  solches  nicht  der  Spezialkommission  gegenüber  schon
jetzt  stattfindet,  alsbaldige  Mittheilung  zu  machen.

Die  in  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  21.  März  d.  J.  gedachten  Auszüge
  aus  dem  Register  sind  auf  Kosten  des  Antragstellers  zu  ertheilen.

§  17.

Die  Zahlung  der  Ablösungskapitalien,  welche  die  Gemeinde  für  die  verpflichteten
  Grundstücksbesitzer  vermittelt  (§  9  des  Gesetzes  vom  21.  März  d.  J.),
hat  nach  Anweisung  der  Unterpfandsbehörde  zu  erfolgen  (§  123  des  Gesetzes
vom  28.  April  1869  über  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte).

Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  allenthalben  auch  auf
die  Ablösungsrenten  sinngemäße  Anwendung.

Weimar,  den  4.  September  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.
        <pb n="161" />
        Anlage  I.
Formular  A.

Hauptregister,
die
Kosten-,  bezüglich  Ablösungsrenten

der  Zusammenlegungssache  von

betreffend.

Vorbericht.

26“
        <pb n="162" />
        146

 

1  2  3  4  5  7
iti  Viertel-Nummer
  Fiäche  Boniti=  Schuld-  jährige
N  a  m  e  rungswerth  antheil  jährig
bez.  Wohnort  des  Besitzers.  des  einzelnen  Grundstücks.
«  Je  aqu  dik.Pk.hlk.t-k.

6
        <pb n="163" />
        147

 

 

8.  9  10  12  13  14
Viertel-  Letzte
Schuld-  #ähr:  Letzte  Zahlung  in  Folge
antheil  ährige  Zahlung  Abschlagszahlung  der  Abschlagszahlung
des  Besitzers.  Betrag  Datum  Betrag  Datum
u.  P.Pr.U  t  A  Mk.  P.Jah  Aun

Bemerkungen.
        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
        Aulage  II.
Beispiel  zu  Formular  A.

«-S


Hauptregister,

die
Kosten-,  bezüglich  Ablösungsrenten

der  Zusammenlegungssache  von
JFeldheim
betreffend.

Vorbericht.

Die  in  diesem  Register  angegebenen  Renten  umfassen  4  %  Zinsen  und  1,86  ½
Tilgung,  zusammen  6  %  jährliche  Rente  vom  Schuldantheil  eines  jeden  Betheiligten,
bezüglich  eines  jeden  Grundstücks.

Die  Rente  ist  vierteljährig  im  Voraus  und  zwar  am  2.  Jannar,  1.  April,  1.  Julie

und  1.  Oktober  jedes  Jahres  für  das  folgende  Vierteljahr  fällig  und  zum  ersten
Male  am  2.  Januar  1884  zu  entrichten.

3.  Dieses  Hauptregister  ist  aufgestellt  worden  von  der  Spezial-Kommission  für  die

Grundstücks-Zusammenlegungssache  von  Feldheim  .  am
und  wird  fortgeführt  von  ..  für  die
Gemeindebehörde  zu  Feldheim  als  Negisterbehörde  vom  l.  April  1885  ab.

Das  dazu  gehörige  Heberegister  wird  von  dem  Gemeinderechnungsführer  zu
Feldheim  als  Renten-Einnehmer  geführt.
        <pb n="166" />
        150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  i  1  Vi  eL.
.  s-  Boniti-Schuld-.·.lek.e«
Lau-  Nummer  Fläche  .  jährige
Name  rungswertntheil  Nente
“*  „  bez.  Wohnort  des  Besitzers.  des  einzelnen  Grundst  ücks.
"“  —  —
Xt  a  qm  Mr.  O.PFl.
1  Amende,  Jaob  Karl  (S.  auch  122  615  333  30  18  43,27,
Nr.  363  117  38  1258  71  23  1  (6,85
113  155  86.  461  129569
Ferner,  laut  Kaufbrief  vom  23.  Oktober  56  495  28  03
1889  (übertragen  von  Nr.  46).  "„  «  ;
TM  235387317-728"4s22061,83
.  idt.  308  217126  1831  10385  1.n55,78
Laut  Erbschein  vom  7.  Februar  ·
1886  Amende,  Jakob  Karl  und  .  6A  .
Söhne  Karl  August  und  Wilhelm  n  s  2
Ankob,  gemeinschaftlich  zu  gleichen  D
Theilen.  «  s
3.Amthor,  Heinrich  Wilhelm  zu  571|  23  15  21%  1i1½25  0  57,
Hochdorf.
zu.]Arnold,  Ludwig  August  (übertragen  146  133197  1266  7  1  66,68
von  Nr.  23,  laut  Kaufbrief  vom  3
11.  August  1888).  x
4.  S——  Fried  rich  Withrim  1  IU  77  15  1UO  2  r-  U  9/#",9
(übertragen  nach  Nr.  49).  !83#  9233  72——N9
s  s  7
5.  Brodführer,  Karl  August  II.  "  26  1986  687  1703  1101  61  1  52,42
»  93"3324  285  16  1  4  2sN,
(übertragen  nach  Nr.  3.1  a  und  630).  23—#  530  IIVUMU
1
is  i
!  I
l
i;«s
l
I
        <pb n="167" />
        151

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Vi  c4  "  10  1  11  12  13  11  15
iertel-  Letzte  .
Schuld-  jähri  "  Letzte  Zahlung  in  Folge
unheil.  jährige  Zahlung)  Abschlagszahlunz  der  Abschlagszahlung  Beert
eme  .
des  Besitzers.  2.  Jan.  19141  Betrag  Datum  Betrag  Datum  rtungen
Axk.  Ps.  Mxk.  Pf.  MK.  Pf.  MK.  PI.  Jahr  A  Mx.Pf.Jahr  A
#  BB81L81  2  ßf  ##  Berichu  wegen  des
5%  mnkommens  d.  Gru
25  3  23,36  65  Fch  mn  128  von  2.Ja.
nuar  1890  ab.
l  1
«  —  ·  '  «  Veränderung  des  Be-144407
  2  17,601  1820  1887  Dez.  l  231907  Okt.  huesernlern  e  4e.
11  95  0  1
7112  1  (06,68□  E  10  188  #n  ·  &amp;amp;0—41  .  Vom  1.Oltbr.  1888  ab.
15.  1.
20  —892  Okt.  0  851900  April
Gestlrichen  n  V
+5—38—çTWS  n  Glrich  nnbode  eeber.
kragung  nach  Nr.  49,
1.  Juli  1885  ab.
15□24-  —“  e  3  in,  gehet
.  .  t.  und  veräußert;  daher  ge
117  75  1  76,6——U—□□——;za3008  Juni  ·0  211904  Juli  bKrichen  und  Spalie  8  .
berichtigt  vom  1.  April
1883  27
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        153

Anlage  III.
Formular  B.

Heberegister,
die

Kosten-,  bezüglich  Ablösungsrenten

in

der  Zusammenlegungssache  von

 

betreffend.

Vorbericht.

27*
        <pb n="170" />
        154

 

 

1  2  3  4  «  5
Datum  .·.
Lau-  der  ersten,  bez.  ver-Schuldanthei  P5  jährige
fende  Name,  änderten  Zahlung  Rente
3#6.  bez.  Wohnort  des  Besitzers.
·  Jahr  Wonat  An.  r.  Mx.  Pr.

und  Tag

 

..+  —=
        <pb n="171" />
        156

 

Termine  der  Rentenzahlung.

 

1.  Jahr  2.  Jahr  3.  Jahr  4.  Jahr  5.  Jahr  6.  Jahr  7.  Jahr
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        157

Anlage  W.
Beispiel  zu  Formular  B.

Heberegister,
die
Kosten.,  bezüglich  Ablösungsrenten
der  Zusammenlegungssache  von
Feldheim

betreffend.

Vorbericht.

1.  Die  in  diesem  Register  angegebenen  Renten  umfassen  4,1  %  Zinsen  und  1,6  %
Tilgung,  zusammen  6  0%  jährliche  Rente  vom  Schuldantheil  eines  jeden  Betheiligten.

2.  Die  Rente  ist  vierteljährig  im  Voraus  und  zwar  am  2.  Januar,  1.  April,  1.  Juli
und  1.  Oktober  jedes  Jahres  für  das  folgende  Vierteljahr  fällig  und  zum  ersten
Male  am  2.  Jannuar  1884,  zum  letzten  Male  —  bei  regelmäßiger  Einhaltung
des  Tilgungsplanes,  ohne  Abschlagszahlungen  —  in  dem  aus  dem  Hauptregister
ersichtlichen  Betrage  am  2.  Jannar  1914  zu  zahlen.

Dieses  Heberegister  ist  aufgestellt  worden  von  der  Spezial-Kommission  für  die
Grundstücks-Zusammenlegungssache  von  Felddeim  ,  am
und  wird  weitergeführt  von  dem  Gemeinderechnungsführer  zu  Feldheim  als
Renten-Einnehmer.

Das  dazu  gehörige  Hauptregister  wird  von
geführt.

#
        <pb n="174" />
        158

 

2

3
Datum

4

5

 

 

 

 

 

 

Lau-  der  er  ,  .-  Vierteljährige
9  er  ersten,  bez.  ver-  Schuldaniheil
fende  Name,  änderten  Zahlung  Rente
bez.  Wohnort  des  Besitzers.
Monat  ,
Jahr  und  Tag  Mk.  Pl.  Mk.  Pr.
1.Amende,  Jakob  Karl.  (S.  auch  1884—2—Januar—181  82  2—2
Nr.  2.)  1890  2.  Januund?!s  90  3  24
2.  [—Amende#Jakab#-Karl.—Lherauus  1884  2.  Januu•lldö  07  2  18
·  Laut  Erbschein  vom  7.  Februar
1886  Amende,  Jakob  Karl  und
Söhne  Karl  August  und  Wilhelm
Jakob.
3.  Amthen  t  Heinrich  Wilhelm,  zu  1884  2.  Januar  11  95  0  18
3a.hArnold,  August  (übertragen  1888  .  Oktober  71  12  1I  07
von
4.  «  ·«s"  ·clm  1884.  2.Januar  n———t  A
(übertragen  nach  Nr.  49).
5.  Brod  führer,  Karl  August  II.  (theil-  1884  2-Januar  144  15  2
weise  übertragen  nach  Nr.  34  1889  (1.  April  117  75  1  77

 

und  63b
        <pb n="175" />
        159

 

Termine  der  Rentenzahlun  g.7)

 

Fahr
84

2.  Jahr

1885

3.  Jahr
18

86

5.  Jahr
1888

6.  Jahr
8

7.

(

ahr
90

 

1.
Juli

1.
Oktober

2.
Jannar

April

Juli

1.
Oktober

7.
Januar

April

1

Juli

1.
Oklober

⁊.
Januar

1.

Oktober

2.
Jannar

1.
Jull

1.
Ollober

2.
Jannar

1.

Oklober

2.
Jonnar

Upril

1.
Juli

1
Oktober

 

S

dt

dt

dt

I□##4

dt

dt

dt

dt

dt

An#TI

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—
—
S

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dt

dt

dt

—
S

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dt

dt

dt

dt

dt

S
—

dt

dt

dt

dt

dlt

dt

dt

dt

 

dt

 

 

 

dt

dt

 

dt

 

 

 

dt

dt

 

dt

 

dt

 

dt

dt

 

 

dt

 

 

dt

 

dt

dt

 

dt

 

 

dt

 

dt

 

dt

 

dt

 

at

 

 

 

 

 

*)  Die  Fortsehung  des  Formulars  filr  die  Termine  der  Rentenzahlung  ist  durch  entsprechende  Einlagebogen  zu  bewirken.
Fur  halbjährige  Termine  der  Rentenzahlung  ist  eine  bezügliche  Abänderung  des  Formulars  vorzunehmen.

1883

28
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        161
Anlage  V.
Formular  C.

Aulage  zum  Heberegister,
die
Kosten-,  bezüglich  Ablösungsrenten

der  Zusammenlegungssache  von

betreffend,
geleistete  Abschlagszahlungen  auf  die  Schuldantheile

enthaltend.

Vorbericht.

1.  Abschlagszahlungen  auf  den  Schuldantheil  sind  nur  nach  vorausgegangener  einvierteljährlicher
  Kündigung  und  nur  in  Beträgen  von  nicht  unter  10  44,
bezügl.  in  Beträgen,  welche  mit  10  Atheilbar  sind,  anzunehmen.

.  Zur  Berechnung  der  Wirkungen,  welche  Abschlagszahlungen  auf  die  Tilgung  des
Schuldantheils  ausüben,  dient  die  Tabelle  E,  Anlage  VIII,  S.  181  des  Regierungs-Blattes
  von  1883.

d

28“
        <pb n="178" />
        182

 

 

 

 

Nummer  1.  Abschlagszahlung.  2.  Abschlagszahlung.
des  «  f’"
BetragdekTagder  Bemng
Haupt=  bezüglich  Wohnort  des  be-  Zahlung,Kundigung  Zahlung
Heberegisters.


 

Mk.Df.

Jahr  Monat

und  Tae

Mk.  Pl.
        <pb n="179" />
        163
3.  Abschlagszahlung.  4.  Abschlagszahlung.  5.  Abschlagszahlung.
Tag  der  Tag  der  Betrag  der  Betrag  der  Tag  der  Betrag  der
Undigung  Zahlung  Zahlung  Zahlung  Zahlung  Zahlung
EZEIVIIIEL—  sk.  Pf.  —————
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        165

Anlage  VI.
Beispiel  zu  Formular  C.

Anlage  zum  Heberegister,

die
Kosten-,  bezüglich  Ablösungsrenten

der  Zusammenlegungssache  von
Jeldheim
betreffend,

geleistete  Abschlagszahlungen  auf  die  Schuldantheile

enthaltend.

Vorbericht.

1.  Abschlagszahlungen  auf  den  Schuldantheil  sind  nur  nach  vorausgegangener  einvierteljährlicher
  Kündigung  und  nur  in  Beträgen  von  nicht  unter  10  4,
bezügl.  in  Beträgen,  welche  mit  10  „(theilbar  sind,  anzunehmen.

.  Zur  Berechnung  der  Wirkungen,  welche  Abschlagszahlungen  auf  die  Tilgung  des
Schuldantheils  ausüben,  dient  die  Tabelle  E,  Anlage  VIII  S.  181  des  Regierungs-Blattes
  von  1883.

3.  Das  Heberegister,  zu  welchem  diese  Anlage  gehört,  wird  von  dem  Gemeinderechnungsführer

  zu  Feldheim  als  Renten-Einnehmer  geführt.

8
        <pb n="182" />
        166

—

 

1.  Abschlagszahlung

2.  Abschlagszahlung

 

 

 

Nummer
Haupt.  »  Nam  e,  Tag  der  Tag  der.Beirag  des  Tag  der  Tog  derBetrag#
und  des  bezüglich  Wohnort  des  be-Kündigung  ZahlungBahlungKüundigungZahlung3ohlunz
Hebe-  treffenden  Besitzers.
registers.  s  sib  dahr  22  Jahr  on  Mk.  PI.VGohr  9  Jahr  et  NM.)  Et.
15.  1.
2.  Amende,  Jakob  Karl  und  1887  1887  —
Söhne  Karl  August  und  Aug.  Dez.
Wilhelm  Jakob.
1.  10.  7  15.
3a.  Arnold,  Ludwig  August.  1889  Febr.  1889MMai10  —  Juli  1892  Okt.
15.
5.  Brodführer,  Karl  Aug.  II.  1890  März  1890  Juni  30  —
        <pb n="183" />
        167

 

3.  Abschlagszahlung.

4.  Abschlagszahlung.

5.  Abschlagszahlung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tog  der  Tag  der  Betrag  der  Tag  der  Tag  der  Betrag  der  Tag  der  Tag  der  Betrag  der
Kündigung  Zahlung  Zahlung  Kündigung  Zahlung  Zahlung  Kündigung  Zahlung  Zahlung
1

daht  —  dahr  aat  AMk.  pt.  dahr  —  dabr  ue  Nr.  Pl.  Jahr  et  ahr  Nx.  Fl.

1

1

1!

l

1883  29
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        169
Anlage  VII.

Tabelle  D

zur
Berechnung  des  Schuldantheils  mit  Rücksicht  auf  die  stattgehabte
regelmäßige  Tilgung.

(Anweisung  zum  Gebrauche  derselben  siehe  am  Schlusse  der  Tabelle.)
A.

Bei  vierteljähriger  Reutenzahlung

und

Verzinsung  zu  4,4  Prozent.

29
        <pb n="186" />
        Bei  viertelzährlicher  Rentenzahlung  und  Verzinsung  zu  4,4  %.

 

Jahr
Termin

Bei

einer

jährlichen

J

Tilgung  von

 

1,6  %

2,0  %

2,6  %

3,0  %

3,6  o  K“

4,6  %

5,6  ½

7.6  %

9,6  %

116“

 

—

 

70,  410
70,  185
69,957
69,727
69,493
69,258
69,019
68,779
68,535
68,289
68,040
67,788
67,534
67,277
67,017
66,754
66,488
66,219
65,947
65,673
F65.395

65,114
64,830
64,  544

 

 

66,667
66,400
66,131
65,858
65,583
65,304
65,023
64,738.
64,450
64,159
63,865
63,567
63,267
62,963
62,655
62,345
62,031
61,713
61,393
61,068
60,740
60,408
60,0  73
59,733
59,391
59,044
58,  693

62,500
62,188
61,872
61,553
61,229
60.  903
60.573
60,239
59,902
59,561
59,216
58,867
58,514
58,158.
57,798.
57,434
57,066
56,693
56,317
55,936
55,551
55,163
54,769
54,#72
53,970
53,564
53,153
52,737
52,317
51,893
51,464
51,030
50,591
50,148
49,699
49,246.

45,788  «
48  325
47,  „857
47.383
46,904
(6421

 

 

 

57,143
56.77!
56,396
56.017
55,633
55,215
50,852
54,455
54.054
53,640m
53,n23
52,825
52,106
51,983.
5  11555
51,122
50,684
50,212
40,  794
40,42
48,885
48,123
47,955
47,483
47,005
46,522
46,034
45,541
5,042
44,537
14,027
43,511
42,900
42,463
4,930
41,391
40,847
:40,  296
39.739
320,  177
38,607
38.032

 

54,054
53,649
53,239
52,824
52,105
51,982
51.554
51,121
50,683
50,210
49,792
490,340
48.883
48,421
47,953
47,481
47,003
160.520
46,032
45,538
45,039
44,535
41,025
43,509
42,  988
42,461

33,152

50,000
49.,550
49,095
48,635
18,170
47,700
47.225
46,744
46,  258
45,767
45,271
44,769
41,261
13,748
43,229
42705
42,174
41,638
41,096
40.548
39,994
39,134
38,  868
38,296
37.717
37,132
36,541
35,913
35,338
3.1,  727
34,109
33,.184
32,852
32,214
31,568
30,915
30,255
29,588
28,914
28,232
27,542
26,845

 

 

44,444
43,  "933.
3,4  16
42,  894
42,  366
41,832
41,292
40,747
40,195
39,637
39,073
38,503
37,926
37,344
36.754
36,159
35,556
34,918
34,  332
33,  710
33,080
32,14
31,801
31,151
30,494

27,792
27,097
26,396
25,686
24,968.
21,243

17

 

23,509
22,768
22,  019
21,261
20,495  .
19,720
18,937

40,000
39,440
38,874
38,302
37,  723
37,138
36,546
35,948
35,344
34,732
34,114
33,190
32,858
32,220
31,574
30,921
30,261
29,594
28,920
28,238
27,518
26,852
26,147
25,434
24,714
23,986
23,250
22,506
21.753
20,992
20,223
19,446
18,660
17,865
17,061
16.249
15,128
14,597
13,758.
12,909
12,051

18,146%11,  183

 

33,334
32,700
32,060
31,412
30.758
30,096
29.427
28,751
28,067
27,376
26,677
25,970
25,256
24,534
23,804
23,066
22,319
21,565
20  802
20  -03
ig  251
18.463
17,666
160,860
16,046

 

28,571
27,886
27,193
26.492
25,  783
25,067
24,343
23,610
22,870
22,121
21,365
20,600
19,827
19,045
18,254
17,455
16,647
15,830
15,004
14  169
13.325
12,472
11,609
10,737

9,t

8,963

 

25,000
24,2
235|2
22001
22052
        <pb n="187" />
        Bei  ei  vierteljährlicher  Rentenzahlung  und  Verzinsung  zu  4,4  .

171

 

 

 

 

 

  
 
  
    

 

 

Bei  einer  jährlichen  Tilgung  von
28
o#u  07  "„
10%  1,6  2,0%  2,6  %  3,0  %  3,6%  4,6  %  5,6  %  7,6  %  9,6  %  11,6%
1  *  *  170
1134,253  5255;  45  9:  5  —*ie
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1  r  33/002  22,156  15,8627,610  ·
455,86940  32•42621.400  15,0006.004
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1/  748122,716%  84  2,  47  ,
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1,46121,2388,  102  0,522  l
4916030,80720,4727,191  T
l
        <pb n="188" />
        Bei  vierteljährlicher  Rentenzahlung  und  Verzinsung  zu  4,4  .

 

 

 

 

 

 

2  Bei  einer  jährlichen  Tilgung  von
—S
68  %  %  220%  %%%  e  13t6%  4,  0%  5,6%  70%  %%  1164
2146  30,  146  19,6907  6,270
2148,241  29,477  18.914  5339
347,772  28,801  18,122  4298
4  1  17,321  3.446  J
23146,81727,42716,5122,484
246,332  26,729  15,694  16511
345,841  26,023  14,866  01528
45,46  25,309  14,030  s
24144,8442458813,184
24338  23,  (859  12,329
33,825  23,  121  11,465  «
443,30722,3-610,591  J
25142,7842I,622,9,708
242,25420,860I8,814  ;
341,71920,089z7,911  :
41  178  1  20  6,998
2640  23  60075
2810,077  17,727  5,142
3801.  16.021  4  198
48,3  16,  107  3,244
274  38.381  15,285  2),280
2|  37,803|1  5  11305
3  19
4  36,  628  12,761
28  1  36.  0314  ,
25  127  11,033  #
384  817  10,154  "„
4  3,200  9,266
29  833,5768,368
282,946
32,308  6,542
41,6645,614
3o½%  12  41676
20,353,727
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3115128,333  819
227,645
36,9050
4
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2  24,816
        <pb n="189" />
        Bei  vierteljährlicher  Rentenzahlung  und  Verzinsung  zu  4,4  %.

173

 

Termin

Beie

einer

jährlichen  Tilgung  von

 

1,6

2,0  %

2,6%

3,0  %  3,6  %  4,6  %  5,6  %  7,6  %  9,6  %

11,6  %

 

 

do  —  K  c  %  —  S  F  S%  „
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        <pb n="191" />
        b.
Bei  halbjähriger  Rentenzahlung

und

Verzinsung  zu  4,4  Prozent.

1883  30
        <pb n="192" />
        176

Bei  halbjährlicher  Rentenzahlung  und  Verzinsung  zu  4,4  %.

 

 

 

 

 

 

 

7  Bei  einer  jährlich  en  Tilg  ung  von
*#—
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2½%  3  32,794  2202,  207  424,090  21,  189/  18,868  15,3862,90  110031
28356,469  32,515/30,2022  42  25,784  ,  23,620  20,655  18,263  12183  10,27
3136272  32231  82  036  255  1  4  20,  i00  17,  635  14040  170
26,070  81,940%  617  26,  631  24,909,  22,640  19,552  17,0743,3580,  703  871
41  S5,863  31642  29269  26.217  24457  22,147  18,982  16,449  12,6518  i1.
285,652  81,338  28,913  25,793  23,995  21,634  18,3995,81111,030%,  15  7  70
5½02S  2,  236  1  23,  523  21,  110  17,804  6
2  85,216  30,710  228,  177/24  919  23,041  20,575  17,  106  14,192  10,43842  5,370
%644  20,028  1574  4
2  34761  30054  27408  24005  22,044  15%  %  3.587
7  14526  29,7167  ½1  2s,  528  18,896  15,290  12,  1046  4984  2666
2484,285  360  26,  6006  23,  o51  21,002  18,312  14626  11676  7254  4,0894  172
8  1134,040  29,015  26,  191  22,558  20,  464  17,715  13,948  10,933  61413  3,184  0)763
283,789  28,65425,  76  7  2  5  19,914  #  17,105  13,255444
91224  454
233,270  27.906  24,8092  1  22  S,  603
10  4  27520  24.439  20.476  18191  15,192  11,082  7,79112,863
282,727126292  1261  326  65  1926
11182,4  722  23,  505  1,  365  16,979  13,846  9,.553  6,118  0,968
2  32,161,  310|23,022  8,  791  163562  13,150  8.7645.2253
111628  204  12  ,63
2831,5702  05  15,  058  C  7,132,165
131„4  208  1,  389  10,071  6,288  2,511
230,9052  24,560  20,982  16,366  13,705  10,212  1  5,427  1597
14  4  i0  20,  443  1  007  07  4,5462
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228,92921,65617,56812,309,9,2785,297!  ;
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        <pb n="193" />
        Bei  halbjährlicher  Rentenzahlung  und  Verzinsung  zu  4,4  .

177

 

 

 

"“öbn  Bei  einer  jährlichen  Tilgung  von
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216,356  3,548
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25489

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30“
        <pb n="194" />
        178

Anweisung  zum  Gebrauche  der  Tabelle  D.

1.  Die  Tabelle  D  dient  dazu,  um  zu  irgend  einem  Zeitpunkte  während  des  Zeitraums,
innerhalb  dessen  die  Zahlung  der  festgesetzten  Renten  zu  erfolgen  hat,  den  dermaligen  Bestand
des  Schuldantheils,  für  welchen  die  Rente  gezahlt  wird,  in  derjenigen  Höhe,  in  welcher  derselbe
  nach  Abzug  der  durch  die  regelmäßige  Rentenzahlung  bereits  getilgten  Beträge  noch
besteht,  berechnen  zu  können;  außerdem  ist  dieselbe  auch  dazu  zu  benutzen,  um  bei  Aufstellung
des  Hauptregisters  —  vgl.  Anlagen  1  und  II  —  das  Datum  und  den  Betrag  der  letzten
Rentenzahlung  zu  berechnen  und  in  Spalte  10  des  Hauptregisters  —  Formular  A  —  einzutragen.


2.  Die  Tabelle  ist  nur  verwendbar  bei  einer  Verzinsung  des  Kapitals  mit  4,4  Prozent
und  bei  Anwendung  eines  der  in  derselben  angegebenen  Tilgungsfüße.  Bei  einer  anderen
Verzinsung  oder  Tilgung  muß  die  Tabelle  besonders  berechnet  werden  —  vgl.  §  8  Abs.  2  der
Ausführungs-Verordnung.  —

3.  Um  den  jeweiligen  Betrag  des  Schuldantheils  nach  Abzug  der  durch  die  regelmäßige
  Rentenzahlung  bereits  getilgten  Beträge  zu  berechnen,  ist  folgendermaßen  zu  verfahren:

Je  nachdem  einvierteljährige  oder  halbjährige  Rentenzahlung  stattfindet,  ist  die  Tabelle
Da  oder  Db  zu  benutzen.

An  der  Hand  derselben  geschieht  die  Berechnung  des  Schuldantheils  in  der  Weise,  daß
der  Betrag  der  —  viertel=  oder  halbjährigen  —  Rente  mit  der  Verhältnißzahl  zu  multipliziren
ist,  welche  sich  in  der  dem  gewählten  Tilgungsfuße  entsprechenden  Spalte  der  betreffenden
Tabelle  bei  demjenigen  Termine  eingetragen  findet,  welcher  dem  in  Frage  befindlichen  Zeitpunkte
  entspricht,  für  welchen  der  Schuldantheil  berechnet  werden  soll.

Die  angegebenen  Verhältnißzahlen  sind  hierbei  darauf  berechnet,  daß  diejenige  Rente,
welche  an  dem  betreffenden  Termine  für  das  auf  denselben  folgende  Viertel-  oder  Halbjahr
praenumerando  fällig  wird,  noch  nicht  bezahlt  ist.

Soll  mithin  der  Schuldantheil  berechnet  werden,  wie  er  am  1.  Juli  1892  besteht,  so
ist,  falls  die  Rente,  welche  an  diesem  Tage  fällig  wird,  noch  nicht  bezahlt  ist,  diejenige  Verhältnißzahl
  zu  wählen,  welche  sich  für  den  3.  Termin  des  Jahres  1892  angegeben  findet;  sollte
dagegen  am  1.  Juli  diese  Rente  bereits  bezahlt  sein,  so  ist  die  nächstfolgende  Verhältnißzahl  zu
wählen,  die  des  4.  Termins.

Entsprechend  ist  zu  verfahren,  wenn  der  Bestand  für  einen  dazwischen  liegenden  Zeitpunkt
  berechnet  werden  soll.  In  diesem  Falle  ist,  da  die  Abschreibung  der  getilgten  Beträge
immer  nur  am  Anfange  des  Halb=  oder  Vierteljahrs  zu  erfolgen  hat,  die  nächstvorhergehende
oder  die  nächstfolgende  Verhältnißzahl  zu  wählen,  je  nachdem  zu  dem  in  Frage  befindlichen
Zeitpunkte  die  zuletzt  fällig  gewordene  Rente  bereits  bezahlt  ist  oder  nicht.
        <pb n="195" />
        179

Beispiele.

Um  zu  berechnen,  auf  wie  hoch  sich  der  Schuldantheil  in  dem  unter  Nr.  3  der  Anlage
  II  —  Beispiel  zu  Formular  A  —  angeführten  Falle  am  2.  Januar  des  Jahres  1895
beläuft,  ist  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  am  2.  Januar  1895  fällig  gewordene  Rentenbetrag
  noch  nicht  gezahlt  ist,  aus  der  Tabelle  Da  die  für  diesen  Tag  festgesetzte  Verhältnißzahl
zu  entnehmen.

Da  die  erste  Rentenzahlung  in  diesem  Falle  nach  der  Angabe  unter  Z.  2  des  „Vorberichts“
  am  2.  Jannar  1884  zu  entrichten  war,  bildet  der  2.  Januar  1895  im  Verhältniß
hierzu  den  1.  Termin  des  12.  Jahres.

Die  betreffende  Verhältnißzahl  ist  sonach  nach  der  Spalte  für  1,6  Prozent  der  Tabelle
Da  die  Zahl  51,682.

Mit  dieser  Zahl  ist  der  Betrag  der  Vierteljahrsrente  von

o,  1793
zu  multipliziren:
51,682
0,1793
155046
465138
361774
51682
9,  2665826
und  ergiebt  sich  hieraus  ein  Bestand  des  Schuldantheils  am  2.  Januar  1895  mit
9  AÆ  26,66  J4  —  9  27  3

Soll  der  Bestand  des  Schuldantheils  am  15.  November  1899  berechnet  werden  und  ist
zu  dieser  Zeit  der  am  1.  Oktober  1899  fällig  gewordene  Schuldantheil  bereits  bezahlt,  so  ist
die  Verhältnißzahl  des  2.  Jannar  1900  mit

42,088  (1.  Termin  des  17.  Jahres)
zu  wählen  und  mit  dem  Rentenbetrage  von
"  0,1793
zu  multipliziren,  so  daß  sich  hieraus  ein  Bestand  des  Schuldantheils  von
7  M  54,64  J4  —  7  "  55  3
ergiebt.

Soll  in  Fällen,  wo  die  in  Spalte  9  des  Formulars  A  angegebene  Rente  sich  aus
mehreren  einzelnen  in  Spalte  7  aufgeführten  Rentenbeträgen  zusammensetzt,  der  Schuldantheil
für  ein  einzelnes  Grundstück  desselben  Besitzers  berechnet  werden,  so  ist  die  Verhältnißzahl  mit
dem  in  Spalte  7  angegebenen  Rentenbetrage  für  das  betreffende  einzelne  Grundstück  zu  multipliziren,
  also,  wenn  der  Bestand  des  Schuldantheils  für  das  Grundstück  Nr.  413  in  dem  Falle
Nr.  1  der  Anlage  II  —  Beispiel  zu  Formular  A  —  am  1.  April  1892  berechnet  werden  soll,
die  Verhältnißzahl

56,130  (2.  Termin  des  9.  Jahres)
mit  dem  Rentenbetrage
1,2969,
        <pb n="196" />
        180

was  als  Bestand  des  Schuldantheils  den  Betrag  von
72  A  70,50  .  —  72  A  80  4
ergiebt.

4.  Um,  was  bei  Aufstellung  des  Hauptregisters  —  vgl.  Anlagen  I  und  II  —  nothwendig
  ist,  Datum  und  Betrag  der  letzten  Rentenzahlung  berechnen  und  in  Spalte  10  des
Hauptregisters  eintragen  zu  können,  sind  zunächst  dem  Termine  der  ersten  Rentenzahlung,  wie
solcher  im  »Vorberichte“  angegeben  ist,  so  viele  Jahre  und  bezüglich  Termine  zuzusetzen,  als
sich  in  der  betreffenden,  für  den  festgesetzten  Tilgungsfuß  berechneten  Spalte  der  Tabelle  E  vorfinden.
  Hieraus  ergiebt  sich  der  letzte  Rentenzahlungstermin.  Der  Betrag  dieser
letzten  Zahlung  wird  alsdann  gefunden,  wenn  die  in  der  betreffenden  Spalte  angegebene  letzte
Verhältnißzabl  mit  dem  Betrage  der  viertel=  oder  halbjährigen  Rente  multiplizirt  wird.

Beispiel.

Bei  allen  Renten,  welche  auf  einer  Verzinsung  von  4,4  Prozent  und  einer  Tilgung
von  1,6  Prozent  jährlich  beruhen,  ist  nach  Tabelle  Da  bei  vierteljähriger  Rentenzahlung  der
1.  Termin  des  31.  Jahres  nach  der  ersten  Zahlung  der  letzte  Zahlungstermin,  also  in  den
Fällen  der  Anlage  II  —  Beispiel  zu  Formular  A  —  der

2.  Januar  1914.
Der  Betrag  dieser  letzten  Zahlung  ergiebt  sich  für  den  Fall  Nr.  1  der  Anlage  II
durch  Multiplikation  der  Verhältnißzahl
0,819  (1.  Termin  des  31.  Jahres)
mit  der  ursprünglichen  Rente  von
2,8181,
also  mit
2  /  31  d.

(Dezimalstellen  brauchen  hier  nicht  eingetragen  zu  werden),
später,  nach  dem  Hinzukommen  des  Grundstücks  Nr.  123,  mit  der  auf

3,2386
vermehrten  Rente,  also  mit
2.4  65  3
für  den  Fall  Nr.  2  durch  Multiplikation  derselben  Verhältnißzahl
0,819

mit  dem  Rentenbetrage
2,1761,  also  mit  1.44  78  3.
und  so  fort.
5.  Hinsichtlich  der  Einwirkung  von  Abschlagszahlungen  siehe  die  „Anweisung  zum  Gebrauche
  der  Tabelle  E“  —  Anlage  VIII  —.
        <pb n="197" />
        181
Aulage  VIII.

Tabelle

zur

Gerechnung  der  Wirkungen,  welche  Abschlagszahlungen  auf  die  Tilgung
des  Schuldantheils  ausüben.

(Anweisung  zum  Gebrauch  derselben  siehe  am  Schlusse  der  Tabelle.)

A.
Bei  vierteljähriger  Rentenzahlung
und

Verzinsung  mit  4,4  Prozent.
        <pb n="198" />
        182
Vierteljährige  Rentenzahlung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Geldbetra  5  Geldbetrag  Geldbetrag  —  Geldbetrag
*2  8  r2—W
PHPe  6  m.  pr.  2  m.  ete  A.t
1111  o0o  113  1583,242  1256,  66  336
2  10  4  16  00,66  225  84,25  4  40
3  10%22%  325  62,133  4
4  10  33,36  2  16  36.07  425,  1  2  414%
2  1  10  4,73  3  16  54,073  1  26  10  3  41
2  10  5.,22  46  26  226  47,61  4  41
3  10684  11169065  326  6,734%½
409  2  I7V0  427  K6,  17  2  4298457
3  1110  91,47  3  17  24  12735,94  34.8180
2  I  0348  4176  2  27  66.,04  4  43939
311162  141  3279  544
411y  2  1785,71  428  27,.23  2  4
41  11H4  318  605,352533  3  45  25,6
2  11  4  18  25,21  228  889.,77  445  55
3  1165,  2151  45,29  3  290  21,5666  146  25557
4  11  2  18  65,59  429  53,70  2  46
5  1  11  3  18  86,1126  129  86,19  3
2  124  4  19  be,  86  2  30  10,04  4  47790
3  12  3  30|52,25E1488  32
412  10,04  2  49,05  430  S85,82  2  48  85,51
6  111244658  319  70,10y%  349  3
2  12  58,27  4  199207  2  31  48  4  49  9340|
3  12  1  11111120  3  318,  778  1  50
4  12  86,10  220  86,23  4  32  23,85  2  51,  6
713  00.25  3  20  58,63281  5931  3  5
2134,„  420  80,27  2  32  95,16  4  521700
313290  60416  3  33  3  499  114  17448
413  43,63  2211  4  33  68,06  2  53  82850
8  113  58,4  321  50,719  1,  1  3  539016
2  1393,3  4  2137  2  344142,57  4  54504
3  13  88,4  19  121169829  3  3480,4440  1  10,|3
4  14  22222,47  4  35  1872
9  1  114  917  3  22  16,90230035  57,43
2  14  S  422064  2  3596,56
31450,5620  1  3  36  36,12
4  223  2s,89  436,12
10  18  3231743311T16,  56
214  98,96  423  2  3717/4
315  ½  3  37  9877
4  15  832,,12  22475  4  388  40,56
11114  3  2442,133222  138  82,81
2  15  66.01  42  2  39  25,52
        <pb n="199" />
        183

b.
Bei  halbjähriger  Reutenzahlung
und

Verzinsung  mit  4,4  Prozent.

1883  31
        <pb n="200" />
        184

Halbjährige  Rentenzahlung.

 

 

 

 

 

=  eldbetiragelldbetrggGeldbetrag  Gelobeuo
5  r  —u
Mk.  Pl.  %  Mk.  Pf.  *p  Mk.  Pl.  Mk.  Fl.
111110600,00  2211  24904,20
2  100  22,00  2  25  49007
2  11104448  23126  605,15
2  1067.46  2  26  2,46
31%%9  %
2111,94  227  80,89
4  1  I1  7  12  427
2  111,4  2  29  64,60
———.—...........  —
2  12  16,34  2E30  33,81
6  112  ,  17  1155
2  12  70,45  2  31
7  28,4028  12
2  1  2,96  2  33  9,72
8  1  13  56,1529  1  3382,53
2  1385,99  284,95
9  1  14  30  135  33,00
2143  2  361073
10  1407
2  1512,04  2  3771,35
1111  30%3  1  54,32
2  15  79,  30  239  39,12
13  16  %0  1140
216  49,55  2  41114,35
13146  85,84%34444K,  S
21722,93  2  427
141b  SSBSE  1  43
2  171199557  24488,53
15  1  189,163666  1114  687528
2  18  79,62  246  88,20
1611s
2  19  63,23  2  18  96  ,75
171  12½½0  06,488  15
2  20  560,56  2  5114,58
18  120  95,67  10
221  2  53  410
19  1218,9910  1
2220,05
20  2  6,  27
2123  86,57
211  2387,97
224  40,01
        <pb n="201" />
        185

Anweisung  zum  Gebrauche  der  Tabelle  E.

1.  Die  Tabelle  E  dient  dazu,  um  in  Verbindung  mit  der  Tabelle  D  die  finanzielle
Wirkung  zu  berechnen,  welche  geleistete  Abschlagszahlungen  auf  die  Tilgung  des  Schuldantheils,
theils  bis  zu  irgend  einem  bestimmten  Zeitpunkte,  theils  in  der  Näherrückung  der  letzten
Rentenzahlung  überhaupt,  ausüben.

Dieselbe  ist  nur  anwendbar  bei  einer  Verzinsung  des  Kapitals  von  4,4%,  während
sie  bei  einer  anderen  Verzinsung  besonders  berechnet  werden  muß  —  vgl.  §  8  Abs.  2  der  Ausführungsverordnung.
  —

2.  Um  zu  berechnen,  welche  Wirkung  eine  Abschlagszahlung  bis  zu  irgend  einem  bestimmten
  Zeitpunkte  auf  die  Tilgung  des  Schuldantheils  ausgeübt  hat,  ist  dieselbe  in  Verbindung
mit  der  Tabelle  D  —  Anlage  VII  —  in  der  Weise  zu  benutzen,  daß  zunächst  vermittels  der
Tabelle  D  —  vgl.  die  Anweisung  zum  Gebrauche  derselben  —  die  Höhe  des  Schuldantheils
an  dem  in  Frage  befindlichen  Zeitpunkte  zu  berechnen  und  sodann  derjenige  Betrag  hiervon  in
Abzug  zu  bringen  ist,  welcher  sich  ergiebt,  wenn  man  den  Betrag  der  Abschlagszahlung  als
ein  auf  Zins  und  Zinseszinsen  (je  nach  Maßgabe  der  Fälligkeitstermine  der  Rente)  angelegtes
Kapital  ansieht  und  demgemäß  mit  Hülfe  der  Tabelle  E  die  Summe  sucht,  welche  bis  zu  dem
in  Frage  befindlichen  Zeitpunkte  mit  Zins=  und  Zinseszinsen  aus  dem  Betrage  der  Abschlagszahlung
  hervorgegangen  ist.

Beispiel  a.

Es  soll  berechnet  werden,  welche  Wirkung  eine  am  1.  Dezember  1887  geleistete  Abschlagszahlung
  von  20  .4&amp;amp;  auf  den  in  Anlage  II  —  Beispiel  zu  Formular  A  —  unter  Nr.  2
verzeichneten  Schuldantheil  von  145  -K  07  4  bis  zum  1.  Juli  1900  ausgeübt  hat.

Der  1.  Juli  1900  ist  der  67.  Termin  vom  ersten  Rentenzahlungstermine  —  2.  Jannar
1884  —  ab.  Die  Verhältnißzahl  des  67.  Termins  (17.  Jahr  3.  Termin)  beträgt  nach  der
Tabelle  Da  bei  einer  Tilgung  von  1,6  %

41,008.
Mit  dieser  Zahl  ist  zunächst  die  vierteljährige  Rente  von
2  %  17,61  4
zu  multipliziren:
41,008

2,1761
41008.
246048
287056
41008
82016

89,2375088.
31
        <pb n="202" />
        186

und  ergiebt  sich  hieraus  die  Höhe  des  Schuldantheils  am  1.  Juli  1900  —  ohne  die  Abschlagszahlung
  —  mit
89  A  23,75
Die  Abschlagszahlung  vom  1.  Dezember  1887  trägt  ihrerseits  in  Folge  der  Bestimmung
im  letzten  Satze  des  §  6  des  Gesetzes  vom  27.  März  1883  Zinsen  erst  vom  2.  Jannar  1888
ab,  mithin  bis  zum  1.  Juli  1900  auf  12  Jahre  6  Monate  oder  auf  50  Vierteljahrstermine.
Nach  der  Tabelle  Ea  sind  aus  10  :X  in  50  Vierteljahrsterminen  (13.  Jahr  3.  Termin)
mit  Zinsen  und  Zinseszinsen  zu  4,4%
17  4  28,05  3J.
mithin  aus  204##  2
34  A.  56,  10  .
geworden.  Diesen  Betrag  von  dem  Schuldantheile  am  1.  Juli  1900  abgezogen  —
89  M#  23,75  J  weniger
34  „  56,10  „  "
ergiebt  die  Summe  von  54  .M  67,65  4.
als  Betrag  des  unter  Berücksichtigung  der  Abschlagszahlung  am  1.  Juli  1900  noch  verbleibenden
  Schuldantheils.  «
Beispiel  b.
Es  soll  berechnet  werden,  welche  Wirkung  die  beiden  in  dem  Falle  Nr.  3a  des  Beispiels
zu  Formular  A  —  Anlage  IlI.  —  geleisteten  Abschlagszahlungen  von  10  A  am  10.  Mai  1889
und  von  20  J4  am  15.  Oktober  1892  bis  zum  15.  August  1897  auf  den  Schuldantheil  von
71  K  12  4  ausgeübt  haben.
In  der  Annahme,  daß  die  am  1.  Juli  1897  fällig  gewordene  Rente  vor  dem
15.  August  1897  bezahlt  worden  ist,  ist  behufs  Berechnung  des  Schuldantheils  an  diesem  Tage
—  ahne  Berücksichtigung  der  Abschlagszahlungen  —  aus  der  Tabelle  Da  die  Verhältnißzahl
vom  4.  Termin  des  14.  Jahres  zu  entnehmen,  also
46,666  „K  1,0668  (Betrag  der  einvierteljährigen  Rente)
—  49  78,33  K.
Die  Abschlagszahlung  vom  10.  Mai  1889  mit  10  ∆x#  ist  vom  1.  Juli  1889  bis  zum
1.  Juli  1897  (die  Zeit  vom  1.  Juli  1897  bis  zum  15.  Angust  1897  bleibt  außer  Berechnung),
also  in  8  Jahren  (9.  Jahr  1.  Termin)  nach  der  Tabelle  Ka  auf
14./  109,  17  4,
die  Abschlagszahlung  vom  15.  Oktober  1892  mit  70  .X  in  der  Zeit  vom  2.  Januar  1893  bis
zum  1.  Juli  1897,  also  in  4  Jahren  6  Monaten  (5.  Jahr,  3.  Termin)  auf
2  X  12  A  17,65  4  —  24  4  35,30  J,
beide  zusammen  mithin  auf  38  KK  5447  J.,  angewachsen,  so  daß  sich  der  nach  Abzug  der  Abschlagszahlungen
  noch  verbleibende  Schuldantheil  am  15.  August  1897  auf
selt  49  A  78,33  4  —  38  M.  54,  17  10  23,86  4
ellt.

3.  Alsbald  nach  Leistung  einer  Abschlagszahlung  ist  jedoch  auch  —  vgl.  8§  10  letzter
Absatz  der  Ausführungsverordnung  —  das  Hauptregister  durch  anderweite  Feststellung  und
        <pb n="203" />
        187

Eintragung  der  in  Folge  der  Abschlagszahlung  veränderten  letzten  Rentenzahlung  zu
vervollständigen.

So  ändert  sich  in  dem  unter  Nr.  2  des  Beispiels  zu  Formular  A  —  Anlage  II  —
verzeichneten  Falle  die  letzte  Zahlung  vom  2.  Jannar  1914  mit  1A  78  5.  (Spalte  10)
nach  Spalte  11—14  durch  die  am  1.  Dezember  1887  erfolgte  Abschlagszahlung  von  20  .
in  eine  am  1.  Oktober  1907  zu  bewirkende  letzte  Zahlung  von  1./4  23  J,  wie  sich
unter  Anwendung  der  oben  unter  Z.  2  Beispiel  a  angegebenen  Berechnungsweise  daraus  ergiebt,
  daß  der  Schuldantheil,  ohne  Berücksichtigung  der  Abschlagszahlung,  am  1.  Oktober  1907
(24.  Jahr  4.  Termin)  sich  nach  Tabelle  D  a  auf

22,376  —  2,1761  =  438,6924
beläuft,  während  die  Abschlagszahlung  von  20  x¾  vom  2.  Januar  1888  bis  zum  1.  Oktober
1907  (19  Jahr  9  Monate  —=  79  Vierteljahrstermine  oder  20.  Jahr  4.  Termin)  nach  Tabelle
Ea  an
2  X  23,7325  =  47,4650
angewachsen  ist,  mithin  für  den  1.  Oktober  1907  nur  eine  letzte  Zahlung  von
48,0924  —  47,4650  =  1,2274  =  14  23  4
verbleibt.

Um  aber  den  veränderten  „letzten  Termin“  ohne  längeres  Probiren  aufzufinden,  wird

das  aus  den  nachfolgenden  Beispielen  ersichtliche  Verfahren  empfohlen:

Beispiel  a.
In  dem  vorbemerkten  Falle  unter  Nr.  2  der  Anlage  II  würde  folgendermaßen  zu
verfahren  sein:
Mittels  Division  der  vierteljährigen  Rente  von
2,1761
in  die  Abschlagszahlung  von  20  —X  ist  zunächst,  der  Art  und  Weise  entsprechend,  wie  die  Verhältnißzahlen
  in  der  Tabelle  D  berechnet  sind,  die  entsprechende  Verhältnißzahl  für  die  Abschlagszahl
  (unter  gleichmäßiger  Beschränkung  auf  3  Dezimalstellen)  zu  suchen,  also
20
—  —9,  191.
2,1761
Diese  Verhältnißzahl  ist  von  derjenigen  Verhältnißzahl,  welche  sich  aus  Tabelle  D  für
den  der  Abschlagszahlung  folgenden,  bezüglich  mit  derselben  zusammentreffenden  Rentenzahlungstermin
  ergiebt,  abzuziehen.
Wenn  also  für  die  Rente  von  2  4  17,61  4  sich  für  den  2.  Jannar  1888  (den  der
Abschlagszahlung  vom  1.  Dezember  1887  folgenden  Termin)  als  Verhältnißzahl  aus  der
Tabelle  Da  die  Zahl

 

62,031  (5.  Jahr  1.  Termin)
ergiebt,  so  ist  die  oben  gefundene  Zahl  von
9,191
hiervon  in  Abzug  zu  bringen,  also
62,031  —  9,191  =  52,840.
        <pb n="204" />
        188

Die  so  gewonnene  Verhältnißzahl  —  52,840  —  ist  in  der  Tabelle  Da  aufzusuchen
und,  wenn  sie  sich  nicht  selbst  darin  findet,  die  nächstniedrige  an  Stelle  derselben  zu  nehmen,
also  in  vorliegendem  Falle  die  Zahl

52,531,
welche  dem  3.  Termine  des  11.  Jahres  oder  dem  43.  Bierteljahrestermine  entspricht.

Es  ist  nunmehr  die  Differenz  zwischen  diesem,  dem  43.  Termine,  und  dem  oben  be—
merkten,  auf  die  Abschlagszahlung  folgenden  Termine,  1.  Termin  des  5.  Jahres  oder
17.  Vierteljahrstermin,  zu  suchen,  also

43  —  17  =  25,
und  die  letztere  Zahl,  26,  von  dem  ursprünglichen  letzten  Rentenzahlungstermine,  2.  Januar  1914,
welcher  nach  der  Spalte  der  Tabelle  Da  für  1,6  %  Tilgung  der  1.  Termin  des  31.  Jahres
oder  der  121.  Vierteljahrstermin  ist,  zurückgezählt  (nicht  abgezogen)  ergiebt  den  96.  Vierteljahrstermin
  oder  den  4.  Termin  des  24.  Jahres  nach  dem  1.  Rentenzahlungstermine
—  1.  Oktober  1907  als  nunmehrigen  letzten  Rentenzahlungstermin.

Der  Betrag  der  letzten  Zahlung  ergiebt  sich  nunmehr  aus  der  oben  bereits  angeführten
Berechnung

Verhältnißzahl  des  96.  Termins  (22,376)  „X&amp;amp;  vierteljährliche  Rente  (2,1761)  weniger

Abschlagszahlung  nebst  Zinsen  und  Zinseszinsen  auf  die  Zeit  vom  2.  Januar  1888

(17.  Termin)  bis  1.  Oktober  1907  (96.  Termin),  also  auf  79  Termine  (20.  Jahr

4.  Termin)  mit  2  2C  23,7325  nach  Tabelle  Ea

oder
22,376  K  2,1761  =  48,6921  —  (2  23,7325)
1,2274  =  1·  23  4

Hierbei  ist  noch  besonders  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  Tabelle  E  bei  den
dort  angegebenen  Terminen  nicht  den  Zuwachs  an  Zins  und  Zinseszinsen  für  die  den  bezeichneten
  Terminen  entsprechenden  Viertel=  oder  Halbjahre  angiebt,  sondern,  der  Einrichtung
der  Tabelle  D  entsprechend,  den  Zuwachs  bis  zu  dem  betreffenden  Datum,  daß  mithin  die
Angabe  bei  dem  4.  Termine  des  1.  Jahres  nicht  den  Zuwachs  für  4  Jahre,  sondern  für
33“  Jahre  ergiebt.

Beispiel  b.

In  einem  Falle  mehrfacher  Abschlagszahlungen,  wie  der  unter  Nr.  3  a  der  Anlage  II
ist,  gestaltet  sich  die  Berechnung  des  letzten  Rentenzahlungstermins  folgendermaßen:

aa)  Die  Berechnung  der  in  Folge  der  ersten  Abschlagszahlung  von  10  +  am
10.  Mai  1889  eintretenden  Aenderung  des  letzten  Rentenzahlungstermins  gestaltet  sich  ganz
wie  im  Beispiele  a.

Der  Betrag  der  Abschlagszahlung  =  10  dividirt  mit  der  Vierteljahrsrente  =  1,0668
ergiebt  die  Verhältnißzahl  9,374.
Diese  Verhältnißzahl,  abgezogen  von  der  auf  den  nächsten  Termin  nach  der  Abschlagszahlung
  treffenden  Verhältnißzahl  in  Tabelle  D  a  mit  60,073,  ergiebt  die  Zahl
50,699.
Die  in  der  Tabelle  D  a  (Spalte  für  1,6  0%)  zu  dieser  Zahl  nächstniedrige  Verhältnißzahl
73

5

1
        <pb n="205" />
        189

ist  diejenige  des  1.  Termins  des  12.  Jahres  oder  des  18.  Vierteljahrstermines,  welcher  von
dem  auf  die  Abschlagszahlung  folgenden  Termine,  dem  3.  des  6.  Jahres  oder  dem  23.  Vierteljahrstermine,
  um  25  differirt.
Diese  Zahl  von  dem  bisherigen  letzten  Rentenzahlungstermine,  dem  1.  Termine  des
31.  Jahres  =  2.  Januar  1914,  zurückgezählt  ergiebt  den  1.  Termin  des  25.  Jahres  oder
den  2.  Januar  1908  als  nunmehrigen  letzten  Rentenzahlungstermin,  und  beläuft  sich  der  letzte
zu  zahlende  Betrag,  da  die  Verhältnißzahl  dieses  Termines,
21,622,
multiplizirt  mit  dem  Betrage  der  vierteljährlichen  Rente  von
1,0668
ohne  die  Abschlagszahlung  einen  Restschuldantheil  von
———
ergeben  würde,  während  der  Werth  der  Abschlagszahlung  sich,  auf  die  inzwischen  verflossene
Zeit  von  18⅛  Jahr  berechnet,  nach  der  Tabelle  E##  auf  den  bei  dem  3.  Termine  des  19.
Jahres  angegebenen  Betrag  von
22  K  16,92  4
gestiegen  ist,  auf  die  Differenz  zwischen  diesen  Beträgen  mit
0  59,71  J
bb)  In  Folge  der  zweiten  Abschlagszahlung  von  20  X  am  15.  Oktober  1892  gestaltet
  sich  die  Berechnung  wie  folgt:
Die  erste  Abschlagszahlung  von  10  vom  10.  Mai  1889  hat  bis  zum  2.  Jannar
1893,  demjenigen  Termine,  von  welchem  ab  die  zweite  Abschlagszahlung  zinstragend  wird,
als  auf  einen  Zeitraum  von  3½  Jahren  nach  der  Tabelle  Ea  einen  Werth  von
11  K.65,52  J.  (3.  Termin  des  4.  Jahres)
gewonnen.  Diesen  Betrag  zu  der  neuen  Abschlagszahlung  von
.  20-400»z.
hinzugerechnet,  ergiebt  sich  als  mit  dem  2.  Januar  1893  in  Rechnung  zu  setzende  Abschlagszahlung
  die  Summe  von
31  4  65,52  4
Mit  diesem  Betrage  wird  nunmehr  in  gleicher  Weise  verfahren,  wie  mit  den  Abschlagszahlungen
  in  Beispiel  a  und  in  Beispiel  baa.
Derselbe,  dividirt  mit  der  Vierteljahrsrente  von  1,0668,  ergiebt  die  Verhältnißzahl
29,673.
Diese  Zahl,  von  der  Verhältnißzahl  für  den  2.  Januar  1893  mit
54,969  (1.  Termin  des  10.  Jahres)
abgezogen,  ergiebt  die  Verhältnißzahl
25,296,
zu  welcher  sich  als  nächstniedrige  die  Zahl
24,588
für  den  1.  Termin  des  24.  Jahres  findet.
Der  1.  Termin  des  24.  Jahres  oder  der  93.  Vierteljahrstermin  differirt  von  dem
1.  Termin  des  10.  Jahres  oder  dem  37.  Vierteljahrstermin  um  56,  und  diese  Zahl  vom
        <pb n="206" />
        190

ursprünglich  letzten  Termine,  dem  2.  Januar  1914  oder  dem  1.  Termine  des  31.  Jahres,
zurückgerechnet,  ergiebt  den  2.  Termin  des  17.  Jahres  oder  den  1.  April  1900  als
munmehrigen  letzten  Rentenzahlungstermin.
Der  alsdann  noch  zu  zahlende  Betrag  berechnet  sich  folgendermaßen:
Die  Verhältnißzahl  des  eben  bemerkten  letzten  Zahlungstermins
41,551

multiplizirt  mit  dem  Betrage  der  vierteljährlichen  Rente  von

ergiebt  als  Restschuldantheil,  ohne  die  Abschlagszahlungen,  die  Summe  von
44  /  32,66  4.
Die  Abschlagszahlung  von  10  A  vom  10.  Mai  1889  hat  nach  Tabelle  Ea  bis  zum
I.  April  1900,  also  während  10⅜¾  Jahren,  einen  Werth  von
16  K  00,66  J.  (4.  Termin  des  11.  Jahrs),
die  Abschlagszahlung  von  20  /4  vom  15.  Oktober  1892  bis  eben  dahin,  also  für  7¼  Jahre,
einen  Werth  von
2  X  13  .  73,35  J  (2.  Termin  des  8.  Jahres)
27.4  46,  70  J
beide  Abschlagszahlungen  zusammen  also  einen  solchen  von
—
erlangt,  so  daß  der  am  letzten  Zahlungstermine,  dem  1.  April  1900,  noch  zu  zahlende  Restbetrag
  sich  auf
14  .A  32,66  4  —  43  ¼  47,36  4
0  85,30  4.
beläuft.
Bei  noch  häufigeren  Abschlagszahlungen  ist  entsprechend  zu  verfahren.

Die  Ausführung  der  vorstehend  gedachten  Berechnungen  hak  nach  §  (4  der  Ansführungsverordnung
  regelmäßig  durch  den  von  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  bestimmten  Rechnungsverständigen
  zu  erfolgen,  sobald  die  Führung  des  Hauptregisters  auf  die  Gemeindebehörde
übergegangen  ist.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="207" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar-  Eise  nach.

Nummer  9.  2  Weimar.  17.  Oktober  1883.

Inhalt:  Ministerial--Bekanntmachung,  Katasterführung  für  —  betreffend,  Seite  191.  —.  Ministerial-Bekauntmachung,
  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  18533,  das  Aichungswesen  betreffend,
—  Ministerial-  Belanntmachung,  Wechsel  in  der  Haupt-  Agentur  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs.
  Gcsellschaft  zu  Lübeck  betreffend,  Seite  192.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Nachwahl  eines
Landtags-Abgeordneten  im  IX.  Wahlbezirke  betreffend,  Seite  192.  —  Ministerial-  Belanntmachung,  die
Verleihung  der  Rechte  einer  iwesstischen  Person  und  milden  Sistung  an  die  Klein-Kinder-  Pflege  in
Dorndorf  a  S.  betreffend,  Seite  193.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  193.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

/781  I.  Daß  die  Führung  des  Katasters  von  Niedergrunstedt  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  Weimar  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  14.  September  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
E.  Schenk.

I/79|)  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  treten  an  die  Stelle  des  §  1  der  Verordnung  über  das  Aichungswesen
  vom  7.  Oktober  1853  (Reg.-Bl.  S.  305)  die  nachfolgenden  Bestimmungen:

81.

Als  technische  Behörde  für  das  gesammte  Aichungswesen,  zur  Aufsichtsführung

  über  die  bei  den  Aichungsämtern  bestellten  Aichmeister  und  zur  Ab-1883
  32
        <pb n="208" />
        192

gabe  von  Gutachten  in  Gegenständen  der  Maß-  und  Gewichtspolizei  rc.  ist
dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  ein  Ober-Aichamt  unterstellt.

Dasselbe  besteht  aus  zwei  Mitgliedern,  welche  vermöge  ihrer  wissen—
schaftlichen  und  technischen  Durchbildung  die  Gewähr  für  eine  vorschriftsmäßige
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  geben.

Das  geschäftsleitende  Mitglied  des  Ober-Aichamtes  wird  von  dem  Großherzoglichen
  Staats-Ministerium  bestimmt.

Den  Mitgliedern  des  Ober-Aichamtes  ist  ein  gebildeter  praktischer
Mechanikus  als  Ober--Aichmeister  beigegeben.

Weimar,  den  19.  September  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

/80)  III.  Daß  von  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  Lübeck
an  Stelle  des  Kaufmanns  Ernst  Himmelreich,  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,
  der  Friedensrichter  Karl  Hornschuh  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  Februar  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  15)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  26.  September  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(81|  IV.  Nachdem  in  Folge  Ablebens  des  Bürgermeisters  Hildemann,  zu
Rastenberg,  die  anderweite  Wahl  eines  Landtags-Abgeordneten  für  den  IX.
Wahlbezirk  angeordnet  worden,  ist  bei  der  stattgefundenen  Nachwahl  der  Bürgermeister
  Theile  zu  Niederreißen  zum  Landtags-Abgeordneten  für  den  gedachten
  Bezirk  gewählt  worden.
        <pb n="209" />
        193

Es  wird  Solches  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  der  Gewählte  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  angenommen  hat.

Weimar,  den  4.  Oktober  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[82)  V.  In  Abwesenheit  Serenissimi  haben  Seine  Königliche  Hoheit  der
Erbgroßherzog  der  von  dem  Pfarrer  Otto  Wuttig,  vordem  zu  Dorndorf  a  Saale,
begründeten  „Klein-Kinder-Pflege  in  Dorndorf  an  der  Saale“  die  Rechte  einer
juristischen  Person  und  milden  Stiftung  gnädigst  zu  verleihen  gernht.

Auf  höchsten  Befehl  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  10.  Oktober  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(83]  Das  22.  und  23.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1516  der  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem
orientalischen  Freistaat  Urugnay,  vom  12.  Februar  1880;  unter

„  1517  das  Gesetz,  betreffend  die  Indemnität  für  die  durch  die  Bekanntmachung
  vom  9.  Angust  1883  angeordneten  Zollermäßigungen,
sowie  die  Verallgemeinerung  der  Zollermäßigungen  in  den
Tarifen  A  zu  dem  Deutsch-italienischen  und  dem  Deutsch-spanischen
Handels=  und  Schiffahrtsvertrage,  vom  10.  September  1883.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        S  *
Regierungs-Blatt
für  da
Großberzogthum
Sachsen-  Weimar  Eise  nach.

Nummer  20.  *  Weimar.  30.  Oktober  1883.

Inhalt:  Verordnung,  die  Miöfübrung  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  über  die  allgemeine  Einkommenstener
betressend,  Seite  1

 

(841  Verordunng,  die  usführung  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  über  die  allgemeine
Einkommenstener  betreffend.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  zur  Ausführung  des  am  1.  Jannar  1884  in  Kraft  tretenden  Neu
revidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  10.  September
1883  auf  Grund  der  8§8§  1  und  91  dieses  Gesetzes  wie  folgt:

Behörden,  welche  für  die  Einkommenbesteuerung  mitzuwirken  haben.

§  1.

Den  Rechnungsämtern  liegt  innerhalb  ihrer  Bezirke  die  unmittelbare
Leitung  und  Beaussichtigung  der  Steuerveranlagungsgeschäfte  ob.  Dieselben
haben  zu  beachten  und  zu  überwachen,  daß  bei  den  Vorarbeiten  für  die  Ein-1883

  33
        <pb n="212" />
        196

schätzungen,  bei  der  Beschaffung  der  Einschätzungsunterlagen  zu  den'  Ein—
schätzungen  und  bei  der  Aufstellung  der  Steuerrollen  die  gesetzlichen  Vorschriften
und  die  Bestimmungen  dieser  Ausführungsverordnung,  namentlich  auch  die  ge—
ordneten  Fristen  genau  eingehalten  werden.  Den  Gemeindevorständen  haben
sie  bei  der  Ausführung  der  diesen  obliegenden  Geschäfte  anleitend  und  mit
Beirath  zur  Seite  zu  stehen.

§  2.

Die  Gemeindevorstände  der  Städte  Weimar,  Eisenach,  Apolda,  Jena,
Neustadt  O.  und  Weida  haben  für  ihre  Gemeindebezirke  die  Steuerveranlagungsgeschäfte
  als  Großherzogliche  Steuer-Lokal-Kommissionen  zu  besorgen
  (§  2  des  Gesetzes).

Die  in  dieser  Ausführungsverordnung  für  die  Rechnungsämter  und  deren
Bezirke  getroffenen  Bestimmungen  gelten  gleichmäßig  für  die  Stener-Lokal-Kommissionen
  und  deren  Bezirke.

§  3.

Die  Bezirksausschüsse  haben  bei  ihren  Vorschlägen  zu  den  Wahlen
von  Mitgliedern  und  Stellvertretern  der  Prüfungs-Kommissionen  (§  55  des
Gesetzes)  und  bei  den  von  ihnen  vorzunehmenden  Wahlen  von  Mitgliedern  und
Stellvertretern  der  Berufungs-Kommissionen  (§  64  des  Gesetzes)  mit  in  Rücksicht
  zu  ziehen,  ob  in  den  einzelnen  Rechnungsamts=  bezüglich  Verwaltungs-Bezirken
  vorwiegend  Gewerbe  oder  Landwirthschaft  betrieben  wird.  Ob  Steuerpflichtige,
  welche  für  diese  Kommissionen  als  Mitglieder  oder  Stellvertreter
vorzuschlagen  oder  zu  wählen  sind,  ausschließlich  oder  vorwiegend  der  ersten
Abtheilung  angehören,  ist  im  Zweifelsfalle  durch  vorherige  Befragung  des
Rechnungsamtes  festzustellen.

84.

Die  Amtsgerichte  sind  verpflichtet:

1.  den  Rechnungsämtern  und  den  von  den  Schätzungs-Kommissionen  beauftragten
  Kommissions-Mitgliedern  die  Einsichtnahme  der  Hypothekenbücher,
der  Vormundschafts=  und  Nachlaß-Regulirungsakten  zu  gestatten  (8  36
des  Gesetzes);

2.  auf  Antrag  der  Berufungs-Kommissionen  Zeugen  und  Sachpverständige

nöthigenfalls  eidlich  oder  mittelst  Versicherung  an  Eides  Statt  zu  vernehmen
  (§  66  des  Gesetzes);
        <pb n="213" />
        197

3.  Nießbrauchberechtigte,  Vormünder  und  bestellte  Vermögensverwalter  unter
Hinweisung  auf  die  Vorschriften  in  §  17  des  Gesetzes  —  namentlich
Vormünder  und  Vermögensverwalter  bei  deren  Verpflichtung,  wie  bei
Abnahme  der  Rechnungen  —  zur  gehörigen  Anmeldung  der  aumeldungspflichtigen
  Bezüge,  insbesondere  der  Zinsrenten  und  Gewinnantheile  von
denjenigen  Kapitalien,  welche  zu  einem  unter  gerichtlicher  Oberaufsicht
verwalteten  Vermögen  gehören,  unter  Hinweisung  auf  die  für  den  Unterlassungsfall
  gesetzlich  gedrohten  Strafen  anzuleiten;

4.  bei  jeder  Nachlaß-Regulirung  über  die  zu  ihrer  Kenntniß  gekommenen
verzinslichen  oder  gegen  den  Bezug  von  Gewinnantheilen  angelegten
Kapitale  des  Erblassers  alsbald  nach  Einreichung  des  Nachlaßverzeichnisses,
  und  wenn  sich  dieselben  in  gerichtlicher  Verwahrung
befinden,  jedenfalls  vier  Wochen  vor  deren  Hinausgabe  an  die  Erben,
dem  Rechnungsamte  Nachricht  zu  geben;

.  dem  Rechnungsamte  ihres  Bezirks  auf  Ersuchen  Grund=  und  Hypothekenakten,
  Vormundschafts=  und  Nachlaßregulirungsakten,  Prozeßakten  und
sonstige  behufige  Akten  zur  Einsichtnahme  behufs  Erforschung  etwaiger
Kapitalrenten  =  Steuerhinterziehungen  und  zur  etwa  nöthig  erachteten
Prüfung  von  Schuldzins-Erklärungen  mitzutheilen.

85.

Die  Gemeindevorstände  haben  unmittelbar  vor  dem  Beginne  einer
jeden  neuen  Finanz-Periode  und  außerdem  unmittelbar  vor  dem  Beginne  jedes
folgenden  Halbjahrs  der  Finanz-Periode  den  Inhalt  der  88  14  bis  18,  40
und  41  des  Gesetzes  mittelst  Bekanntmachung  in  einem  am  Orte  erscheinenden
öffentlichen  Nachrichtsblatte,  in  den  Orten  aber,  in  welchen  ein  solches  Blatt
nicht  erscheint,  mittelst  öffentlichen  Anschlags,  und  in  den  Landgemeinden  außerdem
  durch  Vorlesung  in  einer  hierzu  zu  berufenden  Gemeindeversammlung
zugleich  unter  Hinweisung  auf  die  drohenden  Strafen  und  Rechtsnachtheile  in
Erinnerung  zu  bringen.

Hierbei  ist  von  den  Gemeindevorständen  insbesondere  darauf  aufmerksam
zu  machen,  daß  für  die  Anmeldung  von  Dienst-,  Wartegeld-,  Pensions=  cc.
Einkommen  das  dieser  Verordnung  beigedruckte  Formular  A,  für  die  Anmeldung  —
von  Zinsen,  Gewinnantheilen  (Dividenden)  und  Leibrenten  das  beigedruckte  v.
Formular  B  (§  24)  und  für  die  Anmeldung  von  Schuldzinsen  das  beigedruckte
Formular  C  (87  Abs.  3)  als  Auleitung  zu  dienen  hat.

E□

33“
        <pb n="214" />
        198

86.

Zum  Zwecke  der  Ueberwachung  richtig  erfolgter  Anmeldung  steuerpflichtiger
Dienstbezüge,  Wartegelder  und  Pensionen  haben  sämmtliche  Staats-  und
Hofkassen,  ingleichen  die  Kassen  der  sämmtlichen  Gemeinden,  Kirchen,
der  vom  Staate  anerkannten  Religionsgesellschaften,  der  öffentlichen
Schulen,  Stiftungen,  der  Aktien-Gesellschaften,  Kommandit—
Gesellschaften  auf  Aktien,  Sparkassen  und  der  eingetragenen  Er—
werbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  bis  zum  8.  Januar  des
ersten  Jahres  einer  Finanz-Periode  vollständige  Verzeichnisse  aller  von  ihnen
zu  zahlenden  anmeldungspflichtigen  Bezüge  mit  Angabe  der  Bezugsberechtigten
und  der  mit  ihrer  Dienststellung  etwa  verbundenen  Nebeneinnahmen,  und  weiter
beim  Beginne  jedes  folgenden  Halbjahres  einer  Finanzperiode  längstens  bis
zum  8.  Juli  und  bis  zum  8.  Jannar  Verzeichnisse  der  in  dieser  Beziehung
etwa  vorgekommenen  Veränderungen  (Ab=  und  Zugänge)  bei  derjenigen  Steuerveranlagungsbehörde
  einzureichen,  bei  welcher  diese  Bezüge  nach  §§  6  und  18
des  Gesetzes  von  den  Betheiligten  anzumelden  sind.  Säumige  Privatkassen
(der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  der  Sparkassen
und  der  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften)  können  von
den  Rechnungsämtern  unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  Zehn
Mark  hierzu  angehalten  werden.

18)  Abzug  von  Schuldziusen.

§  7.

Die  Anmeldung  von  Schuldzinsen  hat  bei  demjenigen  Rechnungsamte,  in
dessen  Bezirke  nach  §  6  des  Gesetzes  die  Steunerpflicht  zu  erfüllen  ist,  schriftlich
  (durch  Einreichung  eines  Schuldzinsverzeichnisses)  zu  erfolgen.

In  dem  Schuldzinsverzeichnisse  sind  Name  und  Wohnort  des  Gläubigers,
der  Kapitalbetrag  der  Schuld,  der  Zinsfuß,  der  Jahresbetrag  der  Schuldzinsen
und  das  Datum  der  Schuldurkunde,  falls  eine  solche  ausgestellt  ist,  genau
anzugeben.

Für  die  Aufstellung  solcher  Verzeichnisse  hat  das  beigedruckte  Formular  C

(§  5)  als  Anleitung  zu  dienen,  welches  auf  Verlangen  vom  Gemeindevorstande
unentgeltlich  verabreicht  werden  wird.
        <pb n="215" />
        199

88.

Das  Schuldzinsverzeichniß  ist  bei  dem  Rechnungsamte  spätestens  bis
8.  Januar  jeden  Jahres  offen  einzureichen.

Eine  Anmeldung  von  Schuldzinsen  für  das  zweite  Halbjahr  findet  nur
statt,  wenn  das  Einkommen  eines  für  das  erste  Halbjahr  noch  nicht  zur  Steuerrolle
  eingestellten  Steuerpflichtigen  überhaupt  erst  für  das  zweite  Halbjahr  ein—
zustellen  ist,  oder  wenn  nach  871  des  Gesetzes  eine  veränderte  Einstellung  zu
erfolgen  hat  (vergl.  §  94  Ziffer  3).  Solchen  Falls  muß  die  Schuldziusanmeldung
  spätestens  bis  zum  8.  Juli  des  Jahres  bei  dem  Rechnungsamte
eingereicht  werden.

Rechtzeitig  eingereichte  Schuldzinsanmeldungen  sind  nur  für  das  Jahr,
für  welches  die  Anmeldung  erfolgt  ist,  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Anmeldung
  für  das  zweite  Halbjahr  stattgefunden  hat,  nur  für  dieses  Halbjahr
wirksam.  Sie  sind  beim  Beginne  jeden  folgenden  Jahres  zu  ernenern.  Erhöhungen
  oder  Verminderungen  der  Schuldzinsen  im  Laufe  des  Jahres  oder
Halbjahres,  für  welches  die  Anmeldung  erfolgt  ist,  bleiben  unberücksichtigt.  Die
rechtzeitig  eingereichten  Schuldzinsverzeichnisse  sind  vom  Rechnungsamte  alsbald
nach  dem  8.  Januar,  bezüglich  8.  Juli  dem  Vorsitzenden  der  Schätzungs-Kommission
  gegen  Rückgabe  nach  beendigtem  Schätzungsgeschäfte  zur  Kenntnißnahme
  mitzutheilen  (§  55  Abs.  2).

§5  9.

Grundbesitzer,  welche  außerhalb  des  Großherzogthums  wohnen,  können
bei  Feststellung  ihres  im  Großherzogthume  stenerpflichtigen  Grundeinkommens
nur  den  Abzug  der  Zinsen  von  solchen  Schulden  beantragen,  welche  auf  den
im  Großherzogthume  gelegenen  Grundstücken  hypothekarisch  sicher  gestellt  sind.

Haften  dergleichen  Schulden  zugleich  auf  außerhalb  des  Großherzogthums
gelegenen  Grundstücken,  so  hat  der  stenerpflichtige  Grundstücksbesitzer  bei  der
Anmeldung  der  Schuldzinsen  glaubhaft  nachzuweisen,  welches  Grundeinkommen
ihm  aus  jenen  außerhalb  des  Großherzogthums  gelegenen  Grundstücken  zufließt.
  Wird  dieser  Nachweis  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  genügend  erbracht,
so  findet  in  solchen  Fällen  ein  Abzug  von  Schuldzinsen  nicht  statt.

8  10.
Schuldzinsverzeichnisse,  welche  hinsichtlich  einzelner  Schuldposten  den  ge—
setzlichen  Erfordernissen  nicht  entsprechen,  oder  unrichtige  Angaben  enthalten,
        <pb n="216" />
        200

sind  nur  insoweit  unberücksichtigt  zu  lassen,  als  diese  Mängel  auf  die  Richtigkeit
der  Anmeldung  überhaupt,  oder  auf  die  Höhe  der  einzelnen  Schuldzinsbeträge
von  Einfluß  sind.  Die  nur  in  einzelnen  Theilen  unberücksichtigt  zu  lassenden
Schuldzinsverzeichnisse  sind  dem  Steuerpflichtigen  nicht  zurückzugeben;  derselbe
ist  aber  vom  Rechnungsamte  darüber  zu  bescheiden,  in  wie  weit  und  aus  welchem
Grunde  die  Anmeldung  als  zur  Berücksichtigung  nicht  geeignet  befunden  worden  ist.

§  11.

Ueber  Anträge  auf  Abzug  von  Schuldzinsen  entscheidet  erstinstanzlich  das
Rechnungsamt  und  auf  rechtzeitig  (innerhalb  vierwöchentlicher  ausschließender
Frist  von  der  Eröffnung  der  Steuerrolle  an)  erfolgte  Berufung  wegen  Nichtberücksichtigung
  von  Anträgen  auf  Abzug  von  Schuldzinsen  bei  Feststellung  des
steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  die  Berufungs-Kommission.

Gegen  die  Entscheidung  der  Berufungs-Kommission  ist  in  den  in  §  68
des  Gesetzes  gedachten  Fällen  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  statthaft.

()Von  dem  zur  ersten  Abtheilung  der  Stenerrolle  anzumeldenden  Einkommen.

§  12.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  von  Diensteinkommen,  Wartegeldern
  und  Pensionen  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  diese  Bezüge,  soweit
solche  im  Großherzogthum  steuerpflichtig  sind,  aus  Großherzoglichen  Hofkassen
oder  aus  Hofkassen  eines  anderen  Staates,  ingleichen  ob  dieselben  aus  den
Kassen  von  Gemeinden,  Kirchen,  Schulen,  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  des  Großherzogthums  oder  eines  anderen  Staates  gewährt  werden.

§  13.

Zum  anmeldungspflichtigen  Diensteinkommen  gehören  auch,  soweit  nicht
§  22  des  Gesetzes  Anwendung  zu  finden  hat,  persönliche  Zulagen,  ständige  Vergütungen,
  Wohnungsgeldzuschüsse,  Gebühren,  Nebennutzungen,  Accidenzien,  Tautiemen
  und  Provisionen.  Hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  dieser
Bezüge  ist  ein  Unterschied  nicht  zu  machen,  ob  der  Bezugsberechtigte  definitiv
angestellt,  oder  nur  provisorisch  und  auf  Widerruf  angenommen,  und  ob  das
Diensteinkommen  bestallungsmäßig  gewährleistet  ist  oder  nicht.
        <pb n="217" />
        201

Anzumelden  sind  auch  ständige  Vergütungen,  welche  die  nur  im  Vorbereitungsdienste
  stehenden  Referendare,  Rechnungsamts-Accessisten,  Forstgehülfen,
Praktikanten  u.  s.  w.  beziehen,  ingleichen  die  Tagegelder  der  bei  den  Post=  und
Telegraphenbehörden  des  Großherzogthums  beschäftigten  Hülfsbeamten,  Dienstanwärter
  u.  s.  w.

Als  ständige  Vergütungen  sind  diejenigen  anzusehen,  welche,  wenn  auch
widerruflich,  auf  längere  oder  kürzere  Zeit  voraus  verwilligt  sind,  mögen
solche  in  gewissen  vorausbestimmten  Raten-Zahlungen,  oder  in  Jahresbeträgen
  gewährt  werden,  auch  wenn  deren  Höhe,  wie  z.  B.  bei  Tantiemen,
von  wechselnden  Umständen  abhängig  ist

8  14.

Zu  dem  anmeldungspflichtigen  Diensteinkommen  gehören  ferner  die  aus
Staats=  oder  Gemeindekassen  an  Impf=  und  Armen-Aerzte  und  an  Bezirkshebammen
  gewährten  Vergütungen,  die  dienstlichen  Bezüge  der  Gerichtsvollzieher,
der  Vollstreckungsbeamten,  ingleichen  die  hinsichtlich  des  Betrags  und  Fortgenusses
  gesicherten  Tagegelder,  Wochen-,  Monats=  oder  Jahreslöhne  der  angenommenen
  Chausseewärter,  Eisenbahnwärter,  Weichensteller,  Bahnhofswächter,
ferner  die  dienstlichen  Bezüge  aus  den  Kassen  der  Frauenvereine  und  das  Diensteinkommen
  der  von  den  Gemeinden  angenommenen  —  nicht  blos  konzessionirten
  oder  nur  in  Pflicht  genommenen  —  Personen,  wie  z.  B.  der  Feldgeschworenen,
  der  Chausseegelderheber,  der  Eichmeister,  der  Spritzenmeister,  der
Schäfer,  der  Todtengräber  u.  s.  w.  ohne  Unterschied,  ob  die  Dienstbezüge  aus
der  Gemeindekasse  oder  aus  dritter  Hand  (§  21  des  Gesetzes)  bezogen  werden.

§5  15.

Zu  dem  von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  ingleichen  aus
Sparkassen  bezogenen  anmeldungspflichtigen  Diensteinkommen  gehört  auch  das
Einkommen,  welches  Haupt=  oder  Unter-Agenten,  sei  es  unmittelbar  aus  den
Kassen  der  auf  Aktien  gegründeten  Versicherungsgesellschaften  (§  4  Z.  1.  des
Gesetzes)  oder  aus  dritter  Hand  (§  21  des  Gesetzes)  beziehen.

§  16.
Die  nur  zufälligen,  jedoch  wiederkehrenden  steuerpflichtigen  Bezüge  (Accidenzien),
  welche  nicht  veranschlagt  und  dem  zu  Folge  nach  einem  da  möglich
        <pb n="218" />
        202

dreijährigen  Durchschnitte  anzumelden  sind  (§  21  des  Gesetzes),  z.  B.  Rechnungs-,
  Feststellungs-,  Archiv-,  Kataster-,  Kollektur-,  Zähl-,  Erinnerungs-,  Pfändungs-,
  Feldgeschworenen=  und  dergleichen  Gebühren  sind,  dafern  sich  deren
Durchschnitt  im  Laufe  einer  Finanz-Periode  verändert  hat,  beim  Beginne  der
neuen  Finanz-Periode  anderweit  zu  berechnen  und  neu  anzumelden.  Dasselbe
gilt  von  Remunerationen  und  Tantiemen  aus  den  Kassen  von  Aktiengesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  u.  s.  w.,  deren  Betrag  von  wechselnden  Umständen
abhängt.
§  17.

Soweit  Dienstbezüge  zugleich  als  Entschädigung  für  übernommenen  Büreauund
  sonstigen  Aufwand  im  Dienste  anzusehen  sind  (§  22  des  Gesetzes),  wie
z.  B.  Gebühren  für  auswärtige  Geschäfte,  bei  welchen  keine  Reise=  und  Zehrungskosten
  berechnet  werden,  oder  für  Gelderhebungen,  wegen  der  dabei  vorkommenden
Verluste,  bleibt  es  dem  Staatsministerium  vorbehalten,  einen  entsprechenden
Theil  des  anzumeldenden  Betrags  solcher  Bezüge  bei  Berechnung  des  steuerpflichtigen
  Einkommens  in  Abzug  bringen  zu  lassen.

Jusbesondere  ist  gestattet:

1.  daß  Impfärzte  für  Impfungen  anßerhalb  des  Wohnortes  und  Armenärzte
  für  Dienstleistungen  außerhalb  ihres  Wohnortes  nur  drei  Viertheile
ihrer  betreffenden  Vergütungen  anmelden,

2.  daß  Forstbeamte  ihre  Bezüge  für  Beaufsichtigung  von  Gemeinde-,  Kirchen-2c.
Waldungen  nur  mit  dem  hälftigen  Betrage  anmelden,

3.  daß  nicht  veranschlagte  Sportel=  und  sonstige  Kollektur-Gebühren  nur
mit  drei  Viertheilen  des  durchschnittlichen  Ertrags  angemeldet  werden,
wogegen  Kontrole-Gebühren  unverkürzt  anzumelden  sind.

4.  daß  die  Sportel-Erhebungsgebühr  der  Diener  nur  mit  dem  hälftigen
Betrage  angemeldet  wird.  Eisenbahnfahr  beamte  als:  Locomotivführer,
Feuermänner,  Schaffner,  Packmeister  u.  s.  w.  haben  ihr  Diensteinkommen
mit  Ausschluß  der  Kilometergelder,  da  diese  als  Entschädigung  für
Reise=  und  Zehrungskosten  gewährt  werden,  mit  dem  vollen  Betrage  anzumelden.


8  18.

Zu  den  bei  der  Anmeldung  nicht  mit  in  Ansatz  zu  bringenden  Dienst.
bezügen  (§  22  des  Gesetzes)  gehören  auch:
        <pb n="219" />
        203

1.  die  Prämien,  welche  den  Ortsstenereinnehmern  für  Reinablieferung  der
direkten  Steuern  gewährt  werden,

2.  die  nach  §  18  des  Gesetzes  vom  9.  März  1875  von  den  Friedensrichtern
  zu  erhebenden  Schreib=  und  Boten-Gebühren.

*  19.

Aufwände  für  Dienstkleidungsstücke  können  nur  in  den  Fällen,  wenn  ein
besonders  festgestellter  Betrag  als  Montur=  oder  Kleidergeld  gewährt  wird,  und
solchenfalls  nur  mit  diesem  Betrage,  dagegen  nicht  auch  von  denjenigen  Personen
bei  der  Anmeldung  des  Diensteinkommens  in  Abzug  gebracht  werden,  welche
eine  besonders  festgesetzte  Vergütung  hierfür  nicht  erhalten,  aber  verpflichtet
sind,  solche  zu  tragen,  wie  z.  B.  Bezirksdirektoren,  Forst=  und  Steneraufsichts-Beamte.


8  20.

Der  Bezug  mehrerer  Pensionen,  deren  jede  einzelne  unter  150  Mk.  beträgt,
  welche  dagegen  zusammen  150  Mk.  oder  darüber  betragen,  ingleichen  der
Bezug  der  Zinsrenten  von  Kapitalen,  welche  bei  Sparkassen  des  Großherzogthums,
  zu  denen  auch  die  Kassen  eingetragener  Spar=  und  Vorschußvereine
zu  rechnen  sind,  auf  verschiedene  Schuldbücher  eingezahlt  sind,  deren  jedes
einzeln  zwar  unter  300  Mk.  beträgt,  welche  aber  zusammen  300  Mk.  oder
darüber  betragen,  ist  von  dem  Bezugsberechtigten  —  bei  Zinsrenten  ohne  Unterschied,
  ob  sie  ihm  eigenthümlich  oder  in  Folge  eines  Nießbrauchrechtes  zustehen  —
zur  Versteuerung  anzumelden.

§  21.

Zinsen  und  Gewinnantheile,  welche  von  inländischen  (im  Großherzog-=thume
  ihren  Sitz  habenden)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (Reichsgesetz
vom  4.  Juli  1868)  unter  die  Mitglieder  vertheilt  werden,  sind  von  den  Bezugsberechtigten
  nicht  zur  Versteuerung  anzumelden  (§  4  Z.  3  des  Gesetzes).

Dagegen  sind  Zinsen  und  Gewinnantheile,  welche  von  dergleichen  außerhalb
  des  Großherzogthums  ihren  Sitz  habenden  Gesellschaften  oder  Genossenschaften
  bezogen  werden,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  die  Spareinlage,  der
Geschäftsantheil  u.  s.  w.  die  Summe  von  300  Mk.  erreicht  oder  nicht,  ingleichen
Zinsen  und  Gewinnantheile,  welche  von  den  im  Großherzogthume  ihren  Sitz
habenden,  auf  Gegenseitigkeit  beruhenden,  und  deshalb  rücksichtlich  ihres  Ge-1883.

  34
        <pb n="220" />
        204

schäftseinkommens  nach  §  66  Abs.  4  nicht  einzuschätzenden  eingetragenen  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften  bezogen  werden,  zur  Versteuerung  anzumelden.

§  22.

Wenn  sich  eine  vorschriftsmäßige  Anmeldung  wegen  vorliegender  Ungewißheit
  über  thatsächliche  Verhältnisse  nicht  rechtzeitig  aufstellen  läßt,  ist  dem  Rechnungsamte
  hiervon  vorläufige  Anzeige  zu  machen,  und  hat  die  Anmeldung
sodann  im  nächsten  Halbjahre  mit  Nachversteuerung  für  die  Vergangenheit  zu
erfolgen.

8  23.

Grundherrliche  Gefälle  sind  von  den  Bezugsberechtigten  beim  Rechnungsamte
  ihres  Wohnsitzes  und  in  Ermangelung  eines  solchen  beim  Rechnungsamte
ihres  Aufenthaltsortes,  wenn  sie  im  Großherzogthume  aber  weder  ihren  Wohnsitz
noch  einen  dauernden  Aufenthaltsort  haben,  beim  Rechunungsamte  des  Bezirks
anzumelden,  in  welchem  die  abgabepflichtigen  Grundstücke  gelegen  sind.  Erbzinsen
  und  andere  grundherrliche  Gefälle,  welche  auf  Grundbesitz  außerhalb  des
Großherzogthums  dinglich  ruhen,  sind  im  Großherzogthume  nicht  steuerpflichtig.

8  24.

Für  die  Anmeldung  von  Dienst-,  Wartegeld-,  Pensions=  2c.  Einkommen
hat  das  dieser  Verordnung  beigedruckte  Formular  A,  für  die  Anmeldung  von
Zinsen,  Gewinnantheilen  (Dividenden)  und  Leibrenten.  das  beigedruckte  Formular  B
als  Anleitung  zu  dienen  (§  5  Abfs.  2).

In  den  Anmeldungen  von  Zinsen,  Gewinnantheilen  und  Leibrenten  sind
hiernach  auch  Name  und  Wohnort  des  Schuldners  und  bei  verbrieften  Forderungen
  Tag  und  Jahr  der  Schuldurkunde  mit  aufzuführen.

§  25.

Wenn  sich  bei  Prüfung  der  eingereichten  Anmeldungen  wesentliche  formelle
Mängel  ergeben,  insbesondere  auch  nach  der  äußeren  Form  der  Anmeldung
zweifelhaft  bleibt,  ob  die  eingereichte  Anmeldung  an  die  Stelle  einer  früheren
zu  treten  oder  nur  als  Nachtrag  zu  der  letzteren  zu  gelten  hat,  sind  die  Anmeldungspflichtigen
  zur  alsbaldigen  Beseitigung  dieser  Mängel  aufzufordern,
mit  der  Bedrohung,  daß  sonst  nach  Lage  des  Falles  entweder  gerichtliches
Strafverfahren  werde  beantragt,  oder  der  nach  der  vorliegenden  mangelhaften
Anmeldung  sich  ergebende  höchste  Stenerkapitalsatz  werde  eingestellt  werden.
        <pb n="221" />
        205

§  26.

Wenn  das  Rechnungsamt  bei  Vergleichung  der  eingegangenen  Anmeldungen
  mit  den  nach  §  6  einzureichenden  Verzeichnissen  oder  aus  anderem  Anlasse
  wahrnimmt,  daß  Bezüge,  welche  zur  ersten  Abtheilung  gehören,  nicht
angemeldet,  oder  daß  Erhöhungen  früher  angemeldeter  Bezüge  innerhalb  der
gesetzlich  vorgeschriebenen  Frist  nicht  angemeldet  worden  sind,  so  hat  dasselbe  —
vorbehältlich  der  Strafmaßnahmen  in  §  79  flg.  des  Gesetzes  —  die  Betheiligten
  alsbald  zur  sofortigen  Nachholung  der  versäumten  Anmeldung  aufzufordern.


§  27.

Die  Geldbeträge  der  bei  Gehalts-,  Wartegeld-,  Pensions=  und  Leibrenten-Anmeldungen
  etwa  vorkommenden  Naturalienstücke  —  soweit  solche  bei  Gehalts-,
Wartegeld=  und  Pensions-Bezügen  nicht  veranschlagt  sind  —  hat  das  Rechnungsamt
  festzustellen;  soweit  nöthig  ist  hierzu  ein  Sachverständiger  zuzuziehen.

Beim  Beginn  jeder  folgenden  Finanz-Periode  ist  vom  Rechnungsamte  eine
erneute  Feststellung  der  nicht  veranschlagten  und  im  Laufe  einer  Finanz-Periode
nicht  abgemeldeten  Naturalbezüge  vorzunehmen.

§  28.

Nach  Beendigung  der  Vorarbeiten  (§§  25,  26  und  27)  ist  vom  Rechnungsamte
  beim  Beginne  einer  jeden  Finanz-Periode  das  im  §  28  des  Gesetzes
vorgeschriebene  besondere  Verzeichniß  über  das  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle
  gehörige  Einkommen  nach  Maßgabe  des  unter  D  beigedruckten  Formulars  2—
für  die  drei  Jahre  dieser  Finanz-Periode  aufzustellen.

In  dieses  Verzeichniß  sind  zu  den  betreffenden  Spalten  einzuzeichnen:

a)  diejenigen  Stenerpflichtigen  —  physische  Personen  unter  Angabe  des
Vor=  und  Zunamens  und  des  Standes  —  welche  zur  ersten  Abtheilung
gehörige  steuerpflichtige  Bezüge  angemeldet  haben,

b)  die  verschiedenen  Einkommenarten  unter  Weglassung  etwa  überschießender
Pfennige  zunächst  einzeln  und  sodann  mit  dem  Gesammtbetrage  in  die
dafür  bestimmten  Spalten.

§  29.

Für  jedes  folgende  Halbjahr  einer  Finanz-Periode  ist  in  ähnlicher  Weise
nach  Anleitung  des  beigedruckten  Formulars  E  Ab=  und  Zugangs-Verzeichniß.—
aufzustellen.

347
        <pb n="222" />
        206

Wenn  im  abgelaufeuen  Halbjahre  für  einzelne  Gemeindebezirke  weder  ein
Abgang  noch  ein  Zugang  vorgekommen  ist,  hat  das  Rechnungsamt  hierüber
eine  besondere  Niederschreibung  zu  den  betreffenden  Akten  zu  bringen.

8  30.

In  diese  Verzeichnisse  sind  auch  ohne  vorliegende  Anmeldung  diejenigen
stenerpflichtigen  Diensteinkommen-,  Renten=  und  sonstigen  Bezüge  einzuzeichnen,
welche  im  Untersuchungswege  ermittelt  und  festgestellt  worden  sind.

831.

Ohne  Abmeldung  von  Seiten  des  Steuerpflichtigen  sind  bei  Aufstellung
dieses  besonderen  Verzeichnisses  (§  24)  oder  eines  Ab=  und  Zugangsverzeichnisses
  eingezeichnete  Bezüge  ganz  oder  zum  Theil  nur  in  folgenden  Fällen  wegzulassen
  oder  in  Abgang  zu  bringen:

1.  im  Falle  offenkundigen  Ablebens  eines  Stenerpflichtigen  diejenigen  Steuerkapitale
  desselben,  welche  —  wie  Besoldung,  Wartegeld,  Pension,  Leibrente
  —  mit  dem  Tode  des  Bezugsberechtigten  oder  mit  einem  bestimmten
Zeitpunkte  nach  demselben  in  Wegfall  kommen,  Kapitalrenten  dagegen
nur  in  dem  Falle,  wenn  und  soweit  solche  offenkundig  an  im  Großherzogthume
  nicht  steuerpflichtige  Erben  übergegangen  sind;

2.  im  Falle  offenkundigen  Wegzugs  eines  Steuerpflichtigen  in  einen  anderen
Ort  des  Großherzogthums,  welchen  Falls  jedoch  zugleich  die  Einstellung
zu  dem  betreffenden  Verzeichnisse  des  neuen  Wohnortes  zu  erfolgen  hat,
und  wenn  derselbe  in  einem  anderen  Rechnungsamtsbezirke  sich  befindet,
die  Anmeldungen  zu  diesem  Zwecke  dahin  abzugeben  sind;

3.  diejenigen  Bezüge,  rücksichtlich  welcher  ein  Bezugsberechtigter  in  Folge
offenkundiger  Auswanderung  unter  Aufgebung  der  Staatsangehörigkeit
oder  in  Folge  eines  Wechsels  des  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes
aufhört  im  Großherzogthume  steuerpflichtig  zu  sein.

§  32.

Nach  Aufstellung  dieses  besonderen  Verzeichnisses  bezüglich  der  Ab=  und
Zugangsverzeichnisse  und  nach  erfolgter  Anslegung  der  Schätzungsliste  (5  53
des  Gesetzes)  hat  das  Rechnungsamt  den  Gesammtbetrag  des  angemeldeten
steuerpflichtigen  Einkommens  in  die  Spalte  für  die  erste  Abtheilung  der  Steuer-
        <pb n="223" />
        207

rolle  (§  60  des  Gesetzes)  bezüglich  der  Ab=  und  Zugangslisten  hierzu  (8  69
Abs.  2  des  Gesetzes)  zu  übertragen.  Die  besonderen  Verzeichnisse  sind  bis
zum  15.  Februar  jeden  Jahres,  die  Ab=  und  Zugangsverzeichnisse  sind  bis
zum  1.  August  bezüglich  1.  Februar  jeden  Jahres  in  Reinschrift  an  die
Rechnungsrevision  des  Finanzdepartements  einzusenden  unter  Beischluß  der  zugehörigen
  Akten,  jedoch  ohne  die  beim  Rechnungsamte  zurückzubehaltenden  Entwürfe
  dieser  Verzeichnisse  (vergl.  §  79  Abs.  2).

D)  Von  dem  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle  einzuschätzenden  Einkommen.

§  33.

Vor  Beginn  jeder  neuen  Finanz-Periode  sind  von  den  Rechnungsämtern
die  Gemeindevorstände,  von  den  Steuer-Lokal-Kommissionen  die  Gemeinderäthe
unter  Hinweisung  auf  die  Vorschriften  in  §§  31  bis  34  des  Gesetzes  zu  veranlassen,
  die  erforderliche  Anzahl  von  Personen  zur  Wahl  von  Steuerschätzern
vorzuschlagen.

Vor  der  Auswahl  unter  den  vorgeschlagenen  Personen  haben  die  Rechnungsämter
  sorgfältig  zu  prüfen  und  sich  darüber  zu  vergewissern,  welche  von  den
vorgeschlagenen  Personen  zu  Steuerschätzern  besonders  geeignet  sind.

8  34.

Die  Zahl  der  Steuerschätzer  wird  von  dem  Ministerial-Departement
der  Finauzen  für  diejenigen  Gemeindebezirke,  welche  für  sich  Einschätzungs—
bezirke  bilden,  im  Allgemeinen,  für  zusammengesetzte  Einschätzungsbezirke  da—
gegen  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders  festgesetzt.

Sofern  und  soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  thunlich  erscheinen  lassen,
hat  das  Rechnungsamt  zunächst  aus  den  ausschließlich  oder  vorwiegend  zur
ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörenden  steuerpflichtigen  Ortsbürgern  nach
Maßgabe  des  §  32  des  Gesetzes  einen  oder  mehrere  Stenerschätzer  zu  wählen
und  sodann  die  doppelte  Zahl  der  außer  diesen  Mitgliedern  und  dem  Bürgermeister
  des  Ortes  noch  zu  wählenden  Steuerschätzer  in  Vorschlag  bringen  zu  lassen.

8  35.

Nach  erfolgter  Wahl  sind  sämmtliche  Stenerschätzer,  demnach  auch  die
durch  das  Gesetz  berufenen  Bürgermeister  nach  Vorschrift  des  §  37  des  Ge-
        <pb n="224" />
        208

setzes  zu  verpflichten.  Hierbei  ist  insbesondere  auch  darauf  hinzuweisen,  daß
sie  alle  beim  Einschätzungsgeschäft  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Vermögensund
  Einkommen-Verhältnisse  und  den  sonstigen  Inhalt  der  Verhandlungen  geheim
  zu  halten  haben.  Die  hierüber  aufzunehmenden  Protokolle  sind  bei  den
Akten  aufzubewahren.

Eine  wiederholte  Verpflichtung  der  für  die  folgende  Finanz-Periode  von
Neuem  gewählten  Steuerschätzer  hat  nicht  stattzufinden.

§  36.

Das  zu  den  Verhandlungen  der  Schätzungs-Kommissionen  erforderliche  Geschäfts-Lokal
  ingleichen  Verheizung,  Beleuchtung  und  Schreibmaterial,  mit
Ausnahme  der  von  den  Rechnungsämtern  zu  beziehenden  Formulare,  hat  die
Gemeinde  zu  stellen,  in  welcher  die  Schätzungs-Kommission  zusammentritt.
Von  dieser  Gemeinde  ist  auch  der  verpflichtete  Gemeindediener  zur  Besorgung
der  erforderlichen  Vorladungen,  Bestellungen  u.  s.  w.  zur  Verfügung  zu  stellen.

§  37.

Steuerschätzer  dürfen  bei  den  Verhandlungen  über  ihre  eigene  Einschätzung
oder  über  die  Einschätzung  von  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie
nicht  anwesend  bleiben.  Wird  der  Vorsitzende  in  Folge  dessen  vorübergehend
an  der  Führung  des  Vorsitzes  behindert,  so  hat  er  denselben  für  die  Dauer
seiner  Behinderung  einem  der  übrigen  Steuerschätzer  zu  übertragen.

§  38.

Den  Mitgliedern  der  Schätzungs-Kommission,  welche  beauftragt  werden,
Hypothekenbücher,  Vormundschafts=  und  Nachlaßregulirungs-Akten  oder  Steuerkataster
  einzusehen,  ist  zu  ihrer  Legitimation  ein  schriftlicher,  von  dem  Vorsitzenden
  der  Schätzungs-Kommission  vollzogener  Answeis  über  die  erfolgte
Beauftragung  auszustellen.

5  39.

Behufs  Erbringung  der  erforderlichen  Schätzungsunterlagen  hat  der  Gemeindevorstand
  jeden  Orts  alljährlich  bis  1.  Dezember  des  der  Einschätzung
vorhergehenden  Kalenderjahres  und  wegen  der  für  das  zweite  Halbjahr  vorzunehmenden
  Einschätzungen  bis  15.  Juni  jeden  Jahres
        <pb n="225" />
        209

1.  von  Dienstherren  und  Arbeitsgebern,  ingleichen  von  den  Vorständen  juri—
stischer  Personen,  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  Vereine
u.  s.  w.  unter  Zustellung  einer  Aufforderung  nach  dem  beigedruckten
Formular  F  genaue  und  wahrheitsgetreue  Auskunft  über  Gehalts-,  Lohn-  –.
und  Dienstbezüge  innerhalb  längstens  achttägiger  Frist  bei  Vermeidung
einer  Geldstrafe  bis  zu  50  Mark  (§  39  Abs.  2,  §  83  Ziffer  1  und  2
des  Gesetzes)  zu  erfordern;

2.  diejenigen  zur  zweiten  oder  dritten  Abtheilung  einzuschätzenden  Stenerpflichtigen,
  in  Betreff  welcher  ihm  zur  Herbeiführung  richtiger  Einschätzungen
  Auskunftsertheilung  von  den  Betheiligten  selbst  erforderlich
erscheint,  unter  Zustellung  einer  Aufforderung  nach  dem  unter  G  beige-  —  —
druckten  Formulare  zu  einer  binnen  achttägiger  Frist  einzureichenden
schriftlichen  Erklärung  in  Betreff  ihres  einzuschätzenden  Einkommens  zu
veranlassen.

Bei  spätern  wiederholten  Einschätzungen  derselben  Personen  kann  von  dergleichen
  Aufforderungen  in  den  Fällen  abgesehen  werden,  in  welchen  zweifellos
eine  Aenderung  in  deren  Einkommenverhältnissen  nicht  eingetreten  ist.

§  40.

Von  den  Steuerpflichtigen  ist  zur  Abgabe  der  von  ihnen  erforderten  Erklärung
  das  auf  Formular  G  beigedruckte  Erklärungs-Formular  zu  benutzen.

Steuerpflichtige,  welche  auf  Grund  des  §  40  Abs.  1  des  Gesetzes  ihr
Einkommen  ohne  besondere  an  sie  gerichtete  Aufforderung  schriftlich  erklären
wollen,  haben  sich  hierzu  gleichfalls  des  auf  dem  Formulare  C  beigedruckten
Erklärungs-Formulars  zu  bedienen,  welches  ihnen  auf  Verlangen  vom  Gemeindevorstande
  unentgeltlich  verabfolgt  werden  wird.

§  41.

Die  Gemeindevorstände  haben  sich  zeitig  vor  dem  1.  Dezember  bezüglich
15.  Juni  jeden  Jahres  mit  den  Schätzungs-Kommissionen  —  in  zusammengesetzten
  Einschätzungsbezirken  mit  den  übrigen  Steuerschätzern  ihres  Ortes
—  darüber  zu  benehmen,  an  welche  einzelne  Steuerpflichtige  die  im  §  39  unter
1.  und  2.  gedachten  Aufforderungen  zu  richten  sind.

Hierbei  hat  als  Anhalt  zu  dienen,  daß  behufs  Vornahme  der  erstmaligen
Einschätzungen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  die  nach
        <pb n="226" />
        210

§  39  Ziffer  1  dieser  Verordnung  zu  erlassenden  Aufforderungen  an  sämmtliche
Dienstherren,  Arbeitgeber,  Genossenschafts-Vorstände  u.  s.  w.  und  die  nach  §  39
Ziffer  2  zu  erlassenden  Aufforderungen  an  alle  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung
  gehörige  Steuerpflichtige  zu  richten  sind,  deren  Einkommenverhältnisse
nicht  ohne  Weiteres,  wie  z.  B.  bei  kleinen  Landwirthen,  kleinen  Gewerbetreibenden,
  Tagelöhnern  u.  s.  w.  völlig  klar  vorliegen  und  auch  ohne  Auskunft
von  Seiten  der  Betheiligten  richtig  beurtheilt  werden  können.

8  42.

Stenerpflichtige,  welche  ein  in  das  Handelsregister  eingetragenes  Handelsgeschäft
  oder  handelsmäßiges  Gewerbe  betreiben  und  bei  der  Erklärung  ihres
Einkommens  auf  eine  nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs
  von  ihnen  aufgestellte  Bilanz  Bezug  nehmen,  sind  nicht  verpflichtet,
ihre  zum  Geschäftsbetriebe  gehörenden  Schuldzinsen  und  die  bei  der
Abschätzung  ihres  Geschäftseinkommens  zu  berücksichtigenden  Abzugsposten  nach
Maßgabe  des  auf  dem  Formulare  □C  beigedruckten  Erklärungs-Formulars  besonders
  anzugeben,  oder  beim  Rechnungsamte  behufs  deren  Kürzung  vom  Gesammteinkommen
  anzumelden,  da  solche  nach  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs
  bereits  bei  Aufstellung  der  Bilanz  in  Rechnung  zu  stellen  sind.

8  43.

Soweit  stenerpflichtiges  Einkommen  nach  dreijährigem  Durchschnitte  zu
bemessen  ist,  sind  auch  die  der  betreffenden  Einkommenquelle  entsprechenden
zulässigen  Abzüge,  ingleichen  die  Bewirthschaftungs=  und  Unterhaltungsaufwände
und  die  für  den  Geschäfts=  und  Gewerbebetrieb  gemachten  Aufwendungen  nach
gleichem  Jahresdurchschnitte  sowohl  bei  der  Einreichung  der  Erklärung  anzugeben,
  als  auch  bei  der  Einschätzung  zu  veranschlagen,  wogegen  bei  Bemessung
des  Einkommens  nach  einem  kürzern  Zeitraume  diese  Abzüge  und  Aufwände
unter  Zugrundlegung  des  gleichen  kürzern  Zeitabschnitts  bei  Aufstellung  der
Erklärung  anzugeben  und  bei  der  Einschätzung  zu  veranschlagen  sind.

§  44.
Auf  den  eingegangenen  Gehalts-,  Lohn=  u.  s.  w.  Nachweisungen  (8  39

Ziffer  1)  ingleichen  auf  den  zu  Folge  ergangener  Aufforderung  (§  39  Ziffer  2)
oder  unanfgefordert  (§  40  Absatz  2)  eingereichten  Erklärungen  ist  der  Tag  des
        <pb n="227" />
        211

Eingangs  und  später  bei  Vornahme  der  Einschätzung  die  fortlanfende  Nummer,
unter  welcher  der  Steuerpflichtige  zur  Stenerrolle  verzeichnet  ist,  zu  bemerken
und  sind  diese  Nachweisungen  und  Erklärungen  sodann  nach  den  angegebenen
beiden  Kategorien  (Lohn=  2c.  Nachweisungen  —  §  39  Ziffer  1  —  und  Einkommenerklärungen
  —  §  39  Ziffer  2  —)  zu  sondern,  je  mit  fortlaufenden  Nummern
zu  versehen,  gesondert  zusammenzuheften  und  vom  Gemeindevorstande  bei  Aufstellung
  der  Schätzungsverzeichnisse  ingleichen  von  den  Schätzungs-Kommissionen
bei  Vornahme  der  Einschätzungen  gehörig  zu  bennutzen,  nach  Beendigung  der
Schätzungsarbeiten  aber  zugleich  mit  den  Steuerrollenentwürfen  an  das  Rechnungsamt
  zur  Bennutzung  bei  den  von  demselben  vorzunehmenden  Prüfungen
Kabzugeben.
§  45.

Das  nach  §  38  des  Gesetzes  von  dem  Gemeindevorstande  über  sämmtliche
  steuerpflichtige  Personen  eines  Gemeindebezirks  aufzustellende  Verzeichniß
ist  der  Schätzungs-Kommission  spätestens  bis  zum  8.  Januar  jeden  Jahres,  das
Verzeichniß  über  die  Zugänge  für  das  zweite  Halbjahr  spätestens  bis  zum
8.  Juli  jeden  Jahres  einzuhändigen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Einhaltung  dieser  Fristen  zu  überwachen
und  sich,  wenn  es  ihnen  nöthig  erscheint,  hierüber  von  den  Gemeindevorständen
Anzeige  erstatten  zu  lassen.

Gemeindevorstände,  welche  sich  bei  Aufstellung  und  Einhändigung  dieser
Verzeichnisse  an  die  Schätzungs-Kommissionen  säumig  zeigen,  verfallen  in  eine
vom  Rechnungsamte  zu  verhängende  Ordnungsstrafe  von  5  bis  20  Mark.

§  46.

Zu  den  beim  Jahresbeginne  aufzustellenden  Verzeichnissen,  welche  die
Grundlage  für  die  Stenerrollen  zu  bilden  haben,  sind  bestimmte,  von  den  Gemeindevorständen
  zeitig  bei  den  Rechnungsämtern  einzuholende  Formulare  (siehe
Beilage  I.)  zu  verwenden.

Sind  mehrere  Orte  zu  einem  Einschätzungsbezirke  vereinigt,  so  wird  das
Verzeichniß  der  Steuerpflichtigen  für  jeden  Ort  von  dem  Gemeindevorstande
desselben  gesondert  aufgestellt.

Die  Spalten  1,  2,  4  bis  11  dieses  Verzeichnisses  sind  von  den  Gemeindevorständen,
  die  Spalte  12  zum  Theil  von  den  Gemeindevorständen,  zum  Theil
von  den  Schätzungs-Kommissionen,  die  Spalten  14  und  15  von  den  Schätzungs-1883

  35

E
        <pb n="228" />
        212

Kommissionen,  die  Spalten  3,  13,  16  bis  19  von  den  Rechnungsämtern,  die
Spalte  20  von  den  Ortssteuereinnehmern  auszufüllen.

Die  Gemeindevorstände  sind  rücksichtlich  der  ihnen  hiernach  obliegenden
Einzeichnungen,  soweit  sie  die  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung  einzuschätzenden
  Steuerpflichtigen  betreffen,  für  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieser
urkundlich  auszufertigenden,  mit  dem  Gemeindesiegel  und  mit  der  Unterschrift
des  Gemeindevorstandes  zu  versehenden  Verzeichnisse  verantwortlich.  Den  Einträgen
  in  dieselben  hat  deshalb  in  jedem  größeren  Gemeindebezirke  ein  Umgang
von  Haus  zu  Haus  vorauszugehen.

Behufs  richtiger  Einzeichnung  des  Grundbesitzes  haben  die  Gemeindevorstände
  Auszüge  aus  dem  Ortssteuerkataster  zu  entnehmen.

§  47.

Bei  der  Aufstellung  dieser  Verzeichnisse  ist  im  Allgemeinen  darauf  zu
achten,  daß  zu  denselben  nicht  blos  alle  Personen,  welche  am  Orte  ihre  Steuerpflicht
  zu  erfüllen  haben,  demnach  auch  diejenigen  Stenerpflichtigen,  welche  nur
ein  zur  ersten  Abtheilung  gehöriges  Einkommen  im  Orte  zu  versteuern  haben,
soweit  diese  dem  Gemeindevorstande  bekannt  sind,  sondern  auch  diejenigen  Personen
  einzuzeichnen  sind,  welche  ihre  Stenerpflicht  an  einem  andern  Orte  zu
erfüllen  haben,  aber  im  Orte  einzuschätzen  sind  (vergl.  8  50).

Hinsichtlich  des  Ortes,  an  welchem  die  Einschätzung  zu  erfolgen  hat,
gelten  nachstehende  Vorschriften:

1.  Steuerpflichtige  der  zweiten  Abtheilung  sind  an  dem  Orte  einzuschätzen,
  wo  der  Grundbesitz  liegt.

2.  Steuerpflichtige  der  dritten  Abtheilung  sind  —  vorbehältlich  der  Bestimmungen
  unter  3,  4  und  5  —  an  dem  Orte  einzuschätzen,  an  welchem  sie
ihren  Wohnsitz  haben,  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  sich  dauernd  aufhalten.


Als  Wohnsitz  gilt  der  Regel  nach  der  Ort,  an  welchem  der  Steuerpflichtige
  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche  auf  die  Absicht  der
dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

3.  Hat  Jemand  zum  Betriebe  eines  Fabrik-,  eines  Handels-Geschäfts
oder  eines  anderen  Gewerbes  außerhalb  seines  Wohnortes  eine  Niederlassung,
so  ist  das  Einkommen  aus  diesem  Geschäfte  oder  Gewerbe  an  dem  Orte  einzuschätzen,
  wo  sich  die  Niederlassung  befindet.
        <pb n="229" />
        213

Eine  solche  gewerbliche  Niederlassung  ist  uur  dann  als  vorhanden  anzunehmen,
  wenn  der  Gewerbetreibende  eine  zum  dauernden  Gebrauche  eingerichtete,
beständig  oder  doch  in  regelmäßiger  Wiederkehr  von  ihm  benutzte  Räumlichkeit
für  den  Betrieb  des  Gewerbes  inne  hat.

4.  Das  Einkommen  aus  Feld=  oder  Pachtgewerbe  ist  an  dem  Orte  einzuschätzen,
  an  welchem  sich  der  Sitz  der  Wirthschaft  befindet,  und  zwar  auch
hinsichtlich  der  außerhalb  der  Flur  des  Ortes  gelegenen,  von  diesem  Sitze  aus
mit  bewirthschafteten  inländischen  Grundstücke.

Befindet  sich  der  Sitz  der  Wirthschaft  außerhalb  des  Großherzogthums,
so  ist  das  Einkommen  aus  Feld=  und  Pachtgewerbe  hinsichtlich  des  von  diesem
Sitze  aus  mit  bewirthschafteten  inländischen  Grundbesitzes  an  dem  Orte  einzuschätzen,
  in  dessen  Gemeindebezirke  der  Grundbesitz  liegt.

5.  Personen,  welche  im  Privatdienste  einer  Herrschaft  stehen,  sind  —
soweit  nicht  reichsgesetzliche  Vorschriften  Abweichendes  bestimmen  —  an  dem
Orte  einzuschätzen,  an  welchem  sich  die  Herrschaft  unter  Begründung  eines
eigenen  Hauswesens,  wenn  auch  nur  zeitweis,  aufhält.

Für  Gewerbsgehülfen  und  Arbeiter,  welche  am  Orte  des  Arbeitgebers
wohnen  und  nur  Sonn=  und  Feiertage  bei  ihrer  auswärts  wohnenden  Familie
zubringen,  ist,  sofern  nicht  die  letztere  ihren  Wohnsitz  in  einem  andern  Bundesstaate
  hat,  der  Arbeitsort  als  Wohnort  anzunehmen.

Dienstboten,  Gewerbsgehülfen  und  Arbeiter,  welche  im  Großherzogthume
ihren  Wohnsitz  haben,  außerhalb  des  Großherzogthums  aber  längere  oder  kürzere
Zeit  im  Laufe  des  Jahres  in  Dienst  oder  Arbeit  stehen,  und  dabei  ihre  oder
ihrer  Familie  Wohnung  beibehalten,  sind  mit  ihrem  Arbeitseinkommen  auch
während  ihrer  Abwesenheit  an  dem  Orte  dieser  Wohnung  einzuschätzen.

§  48.

Hinsichtlich  der  Einzeichnungen  in  die  einzelnen  Spalten  dieses  Verzeichnisses
  ist  Folgendes  zu  beachten:

1.  In  die  Spalten  4  und  5  sind  sämmtliche  steuerpflichtige  physische
Personen  des  Gemeindebezirks  und  die  im-Gemeindebezirke  ihren  Sitz  habenden
juristischen  Personen,  Personenvereine,  Genossenschaften,  Gesellschaften,  Gemeinschaften,
  Stiftungen,  Anstalten  und  erwerbsfähige  Vermögensmassen,  ingleichen
  die  außerhalb  des  Großherzogthums  wohnenden  Besitzer  von  Grundstücken
  und  Gewerbetreibende,  welche  im  Gemeindebezirke  die  Steuerpflicht  zu
erfüllen  haben  (§  6  des  Gesetzes),  einzutragen.  Handelsgesellschaften  sind  unter

35
        <pb n="230" />
        214

Bezeichnung  der  Firma,  Miterben,  wie  sonstige  Miteigenthümer  von  Grund—
stücken  (Gemeinschaften)  unter  entsprechender  Gesammtbezeichnung  einzuzeichnen.

Steuerpflichtige  Haus=  und  sonstige  Grundbesitzer,  Familienhäupter,  Haushaltungsvorstände
  sind  in  Spalte  1  unter  fortlaufenden  Nummern,  in  Spalte
2  mit  Angabe  der  Hausnummern  und  in  größeren  Orten  auch  der  Straße,
dagegen  selbstständig  erwerbende  stenerpflichtige  Personen,  welche  zu  demselben
Hausstande  gehören,  (Haussöhne,  Gehülfen,  Dienstboten  u.  s.  w.)  unter  der
Nummer  des  Familienhauptes,  Arbeitgebers,  Dienstherrn  r2c.  mit  fortlaufenden
Buchstaben  aufzuführen.  In  Spalte  5  sind  etwaige  verschiedene  Geschäfte
  desselben  Steuerpflichtigen  nur  insoweit  getreunt  aufzuführen,  als  das
Einkommen  aus  wesentlich  verschiedenen  Erwerbsquellen  entstammt.
(Vergleiche  Formular  H.)

2.  In  den  Spalten  6  bis  10  ist  der  Grundbesitz,  welchen  ein  Steuerpflichtiger
  eigenthümlich  oder  nießbrauchsweis  im  Orte  oder  dessen  Flur  besitzt,
hinsichtlich  des  Artlands,  der  Wiesen  und  Gärten  mit  Angabe  des  Flächengehalts,
  in  Spalte  11  die  nähere  Bezeichnung  des  „sonstigen  Grundbesitzes“
(Holz,  Trift,  Leede,  Teich,  Weinberg,  Krautland  u.  s.  w.)  anzugeben.  Grundstücke,
  welche  ein  Steuerpflichtiger  außerhalb  der  Ortsflur  als  Eigenthümer,
Nießbraucher  oder  Pachter  bewirthschaftet,  sind  auf  Grund  der  darüber  von
den  Gemeindevorständen  anderer  Orte  gemachten  Mittheilungen  (§  50  Abs.  3)
behufs  Einschätzung  des  Feld=  oder  Pachtgewerbeeinkommens  unter  Angabe
ihrer  Flurgehörigkeit  gesondert  einzutragen.

In  Fluren,  welche  in  der  Grundstückszusammenlegung  begriffen  sind,  hat
die  Einzeichuung  des  Grundbesitzes  nach  erfolgter  Ueberweisung  der  neuen
Pläue  mit  dem  Bestande  dieser  Pläne  zu  erfolgen.

3.  In  Spalte  12  ist  anzugeben:

a)  ob  ein  Steuerpflichtiger  seine  Haus=  und  Feldgrundstücke  selbst  benutzt
und  bewirthschaftet,  oder  ob  er  dieselben  ganz  oder  theilweis  vermiethet
oder  verpachtet  hat,  letztern  Falls  wie  viel  Mieth=  oder  Pachtgeld  bezogen
  wird,  und  welche  Nebenleistungen  dem  Verpachter  etwa  zu  gewähren
  sind,  bezüglich  welche  Nutzungen  sich  derselbe  vorbehalten  hat,
ob  eine  Hausfrau,  Haustöchter  oder  unter  18  Jahre  alte  Haussöhne
warbne  sind,  welche  das  Erwerbseinkommen  des  Familienhauptes
erhöhen,

)  ob  ein  Steuerpflichtiger  über  60  Jahre  alt  ist  (8§  15  Ziff.  4  des  Gesetzes

  vom  18.  März  1869),

b
        <pb n="231" />
        215

d)  wie  hoch  ein  nicht  steuerpflichtiges  Auszugseinkommen  (5  15  Z.  5  des
Gesetzes  vom  18.  März  1869)  geschätzt  worden  ist,

e)  ob  und  wie  viel  der  Abzuschätzende  bei  Selbstbewirthschaftung  seiner
Grundstücke  Lohnarbeiter  hält,

1)  ob  ein  Stenerpflichtiger  zeitweis  durch  Krankheit  oder  durch  sonstige
Umstände  am  Erwerbe  verhindert  wird,

2)  welche  Umstände  etwa  sonst  noch  auf  die  Einschätzung  eines  Stenerpflichtigen

  von  Einfluß  sind,
mh)  ob  und  unter  welcher  Nummer  ein  Steuerpflichtiger  eine  Erklärung
seines  Einkommens  eingereicht  hat  (§40  des  Gesetzes).

Am  Schlusse  dieses  Verzeichnisses  sind  die  außerhalb  des  Großherzogthums
  wohnenden  Besitzer  von  Grundstücken,  welche  in  der  Ortsflur  gelegen
sind,  aber  vom  einem  andern,  außerhalb  des  Großherzogthums  gelegenen  Orte
aus  bewirthschaftet  werden  (die  außerhalb  des  Großherzogthums  wohnenden
Forensen)  einzutragen.

§  49.

In  dieses  Verzeichniß  sind  nicht  einzutragen:

1.  solche  Grundstücke,  rücksichtlich  welcher  nach  §§  5  und  15  des  revidirten
Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums  vom  18.  März  1869
Grundeinkommensteuer  nicht  zu  entrichten  ist  (zum  Kron-,  Kammer=  oder  Staats-Gute
  gehörige  Besitzungen,  der  Grundbesitz  der  Kirchen,  Pfarreien,  öffentlichen
Schulen,  der  Gesammt-Universität  Jena,  der  in  §  15  Ziffer  9  des  Gesetzes
vom  18.  März  1869  erwähnten  Anstalten,  welchen  vom  Staate  die  Rechte  der
milden  Stiftungen  verliehen  worden  sind,  und  der  zum  Bahnkörper  der  Eisenbahnen
  und  der  Bahnhofsanlagen  gehörige  Grund  und  Boden  nebst  den  darauf
stehenden  Gebänden),  «

2.  die  nach  8  15  Ziffer  1,  2,  3  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869
von  der  Einkommensteuer  frei  zu  lassenden  Personen,  die  unter  Ziffer  2  und
3  gedachten  Personen  jedoch  nur  in  dem  Falle,  wenn  sie  lediglich  Einkommen
beziehen,  welches  nach  dem  vorerwähnten  §  15  von  der  Einkommensteuer  frei
zu  lassen  ist.

8  50.

In  einem  besonderen  Anhange  (§  44  des  Gesetzes)  sind  unter  Angabe
des  Wohnortes  diejenigen  Personen  (§  48  Ziffer  1)  zu  verzeichnen,  welche
zwar  im  Gemeindebezirke  einzuschätzen  sind,  aber  nach  §§  6  und  7  des  Gesetzes
        <pb n="232" />
        216

an  einem  andern  Orte  die  Steuerpflicht  zu  erfüllen  haben,  demnach  insbesondere
auch  die  im  Großherzogthume  nicht  am  Schätzungsorte  wohnenden  Besitzer  von
Grundstücken,  welche  in  der  Ortsflur  gelegen  sind  (im  Großherzogthume  woh—
nende  Forensen).

Die  außerhalb  des  Gemeindebezirks  wohnenden  Theilhaber  einer  Gesellschaft
  oder  Gemeinschaft,  z.  B.  Miterben,  Miteigenthümer  (vergl.  8  48  Ziffer  1
Abs.  2)  sind  im  Anhange  nicht  mit  zu  verzeichnen,  da  die  Gesellschaft  oder
Gemeinschaft  als  Gesammtheit  zu  behandeln  ist.

Den  Gemeindevorständen  der  im  Großherzogthume  gelegenen  Orte,  von
welchen  aus  in  einem  andern  Gemeindebezirke  des  Großherzogthums  ein  Gewerbe
  betrieben,  oder  Grundstücke  bewirthschaftet  werden,  ist  hierüber  vor  dem
8.  Januar  jeden  Jahres  schriftliche  Mittheilung  zu  machen.  Räücksichtlich  der
hier  in  Frage  kommenden  Grundstücke  ist  ein  Auszug  aus  dem  vorbezeichneten
Anhange  mitzutheilen  (vergl.  §  48  Ziffer  2).

§  51.

Alsbald  nach  Einhändigung  der  von  den  Gemeindevorständen  aufgestellten
Schätzungsverzeichnisse  (§  45),  der  eingegangenen  Gehalts-,  Lohn=  2c.  Nachweisungen
  und  der  eingereichten  Erklärungen  (§§  39  und  40)  haben  die
Schätzungs-Kommissionen  die  Einschätzungen  ohne  Verzug  zu  beginnen  und,
wenn  vom  Staatsministerium  zu  deren  Verhandlungen  ein  Beauftragter  nicht
abgeordnet  worden  ist,  in  den  Bezirken  von  weniger  als  2000  Einwohnern
innerhalb  acht  Tagen,  in  Gemeindebezirken  von  mehr  als  2000  bis  5000
Einwohnern  innerhalb  vierzehn  Tagen,  in  Gemeindebezirken  über  5000  Einwohnern
  innerhalb  drei  Wochen  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu
50  Mark  zu  beenden.  Die  Strafe  ist  vom  Rechnungsamte  zunächst  gegen  den
Vorsitzenden  zu  verhängen,  sofern  nicht  von  demselben  nachgewiesen  wird,  daß
die  Säumniß  von  andern  Steuerschätzern  verschuldet  worden  ist,  welchen  Falls
die  letztern  in  die  gedrohte  Strafe  zu  nehmen  sind.

Dafern  vom  Staatsministerium  auf  Grund  des  §  31  Absatz  2  des  Gesetzes
  zu  den  Verhandlungen  einer  Schätzungs-Kommission  ein  Beauftragter
abgeordnet  worden  ist,  sind  diesem  als  Vorsitzenden  vom  Gemeindevorstande  die
eingegangenen  Gehalts-,  Lohn=  2c.  Nachweisungen,  die  eingereichten  Erklärungen
und  die  aufgestellten  Schätzungsverzeichnisse  spätestens  bis  zum  achten  Jannar
bezüglich  achten  Juli  jeden  Jahres  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  bis
zu  20  Mark  zuzustellen,  und  sind  unter  dessen  Leitung  die  Schätzungsarbeiten
        <pb n="233" />
        217

innerhalb  der  vom  Rechnungsamte  für  die  einzelnen  Einschätzungsbezirke  bestimmten
  Fristen  im  Laufe  des  Monats  Januar  zu  beenden.

8  52.

Die  Einschätzungen  sind  unter  sorgfältiger  Benutzung  aller  vorhandenen
Einschätzungsunterlagen  vorzunehmen.  Hierbei  sind  die  Erwerbs-  und  Ver—
mögens-Verhältnisse  der  einzuschätzenden  Personen,  die  etwa  vorliegenden  Er—
klärungen  derselben,  und  alle  Umstände,  welche  auf  das  Einkommen  derselben
von  Einfluß  sind,  genau  zu  prüfen  und  in  Erwägung  zu  ziehen.

In  Ermangelung  anderer  Unterlagen  hat  auch  der  Verbrauch,  welchen  ein
Steuerpflichtiger  zur  Bestreitung  des  Unterhalts  für  sich  und  für  die  von  ihm
unterhaltenen  Personen,  sowie  zur  etwaigen  Unterstützung  Anderer  aufwendet,
als  Anhalt  für  dessen  Einschätzung  zu  dienen.

8  53.

Wenn  von  einem  Steuerpflichtigen  eine  formell  genügende  Erklärung  eingereicht
  worden  ist,  und  der  Schätzungs-Kommission  gegen  deren  Richtigkeit
Bedenken  nicht  beigehen,  so  ist  das  erklärte  Einkommen  der  Schätzung  zu  Grunde
zu  legen.  Ist  dagegen  die  Richtigkeit  einer  eingereichten  Erklärung  in  Zweifel
zu  ziehen,  so  kann  die  Schätzungs-Kommission  von  dem  betreffenden  Steuerpflichtigen
  die  etwa  weiter  erforderlich  erscheinenden  Auskünfte  verlangen,  oder
auf  Grund  ihrer  eigenen  Kenntniß  der  Verhältnisse  und  nach  dem  Ergebnisse
der  sonst  etwa  angestellten  oder  anzustellenden  Erörterungen  die  Schätzung
vornehmen.

§  54.

Personen,  welche  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt,  ingleichen
  Personen,  welche  das  sechzigste  Lebensjahr  überschritten  haben,  sind
hinsichtlich  ihres  Einkommens  aus  Gewerbs=  und  Geschäftsthätigkeit,
wenn  dieses  nicht  volle  funfzig  Mark  jährlich  beträgt,  unter  entsprechender
Bemerkung  in  Spalte  12  der  Stenerrolle  zur  dritten  Abtheilung  derselben
nicht  einzustellen  (§  6  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1874).  Im  Uebrigen  ist
jedes  selbstständige  Erwerbseinkommen,  demnach  auch  dasjenige,  welches  etwa
Hausfrauen  und  Haustöchtern  neben  ihrer  nicht  besonders  einzuschätzenden  Erwerbsthätigkeit
  für  das  Familienhaupt  (§  42  Absatz  3  des  Gesetzes)  zufließt,
mit  einer  durch  Zehn  theilbaren  Schätzungssumme  oder  mit  5  Mark  einzustellen.
Schätzungssummen  unter  Fünf  Mark  sind  außer  Ansatz  zu  lassen.
        <pb n="234" />
        218

856.

Zulässige  Abzüge  (Grundsteuern,  Gebäude-Brandversicherungsbeiträge,  geschäftliche
  Versicherungs-Prämien,  Reallasten)  sind  bei  den  Einschätzungen
auf  Grund  der  von  den  Steuerpflichtigen  eingereichten,  von  den  Schätzungs-Kommissionen
  nicht  in  Zweifel  gezogenen  Einkommen-Erklärungen,  im  Falle
solche  Erklärungen  aber  nicht  eingereicht  worden  sind,  nur  insoweit  zu  berücksichtigen,
  als  dergleichen  Abzugsposten  und  deren  Höhe  den  Schätzungs-Kommissionen
  zuverlässig  bekannt  sind.  Eine  weitergehende  Verpflichtung,  insbesondere
auch  zur  selbstständigen  Erörterung  solcher  Abzugsposten  liegt  den  Schätzungs-Kommissionen
  nicht  ob  (§  47  Absatz  4  des  Gesetzes).  Als  Reallasten  sind  nur
solche  ständige  Abentrichtungen  anzusehen,  welche,  wie  z.  B.  Erbzinsen,  Zehnten,
Deputate  an  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulen  dergestalt  auf  Grund  und  Boden
oder  auf  Gebäuden  ruhen,  daß  sie  mit  den  Grundstücken  auf  jeden  Eigenthümer
übergehen.

Dagegen  sind  Schuldzinsen,  über  deren  Anmeldung  das  Rechnungsamt
dem  Vorsitzenden  der  Schätzungs-Kommission  zur  Vermeidung  doppelter  Berücksichtigung
  derselben  Kenntniß  zu  geben  hat  (§  8  Abs.  4.)  —  die  im  §  47
Abs.  4  des  Gesetzes  gedachten  Schätzungsfälle  ausgenommen  —,  da  solche  nach
§  12  des  Gesetzes  nur  vom  Rechnungsamte  bei  der  Feststellung  des  steuerpflichtigen
  Gesammteinkommens  abgezogen  werden  dürfen,  bei  der  Einschätzung
gänzlich  außer  Betracht  zu  lassen.

Nur  bei  der  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Handelsgeschäften  oder
aus  handelsmäßigem  Gewerbebetriebe  solcher  Stenerpflichtigen,  deren  Firma
in  das  Handelsregister  eingetragen  ist  (§  42),  sind  zum  Geschäftsbetriebe  gehörende
  Schuldzinsen,  sofern  im  Betreff  dieses  Geschäftseinkommens  und  der
hierbei  mit  in  Frage  kommenden  Schuldzinsen  eine  Erklärung  des  Steuerpflichtigen
  vorliegt  und  gegen  deren  Richtigkeit  Bedenken  nicht  bestehen,  nach
Maßgabe  dieser  Erklärung,  außerdem  aber  nur  in  soweit  zu  berücksichtigen,
als  die  Schätzungs-Kommission  von  deren  Vorhandensein  und  über  deren  Höhe
sichere  Kenntniß  hat.

§  56.

Bei  der  Abschätzung  des  Einkommens  aus  Grundstücken  und  aus  Gebänuden,
welche  verpachtet  oder  vermiethet  sind,  ist  der  jeweilige  Pacht=  oder
Miethertrag  zu  Grunde  zu  legen.  Unter  dem  jeweiligen  Pacht=  oder  Miethertrage
  ist  derjenige  zu  verstehen,  welcher  nach  dem  zur  Zeit  der  Veranlagung
bestehenden  Pacht=  oder  Miethvertrage  jährlich  zu  entrichten  ist.
        <pb n="235" />
        219

Diesem  Ertrage  ist  hinzuzurechnen  der  Nutzungswerth  aus  etwaigen  von
der  Verpachtung  oder  Vermiethung  ausgeschlossenen,  von  dem  Stenerpflichtigen
zur  eigenen  Benntzung  vorbehaltenen  Grundstücks=  oder  Gebändetheilen,  der
Geldwerth  aller  etwa  vom  Pachter  ohne  besondere  Vergütung  zu  erfüllenden
vertragsmäßigen  Leistungen  und  die  vom  Pachter  für  Boden-Meliorationen,  für
Erweiterung  und  Erneuerung  von  Gebänden  und  Anlagen  übernommenen  Aufwände,
  wogegen  in  Abrechnung  zu  bringen  sind  die  dem  Grundbesitz  aufruhenden
  Grundstenern,  Reallasten,  Brandversicherungsbeiträge,  sofern  und
soweit  sie  nicht  etwa  vom  Pachter  mit  übernommen  sind,  und  die  vom  Verpachter
  zu  bestreitenden  Aufwände  für  Instandhaltung  der  Banlichkeiten,
Brücken,  Wege  u.  s.  w.

§  57.

Bei  der  Feststellung  des  Einkommens  aus  landwirthschaftlich  benutzten
Grundstücken,  welche  von  dem  Besitzer  selbst  bewirthschaftet  werden,  sind
nach  §  45  Abs.  1  und  3  des  Gesetzes  die  Reinerträge  zu  Grunde  zu  legen,
welche  voraussichtlich  nach  der  Ertragsfähigkeit  dieser  Grundstücke  von  dem
einzuschätzenden  Landwirthe  zu  erzielen  sind.

Unter  dem  Reinertrage  selbstbewirthschafteter  Grundstücke  ist  deren  Nohertrag
  nach  Abrechnung  der  Bewirthschaftungskosten  und  der  sonst  gesetzlich  zulässigen
  Abzüge  —  jedoch  mit  Ausschluß  der  erst  bei  Feststellung  des  Gesammteinkommens
  eines  Steuerpflichtigen  vom  Rechnungsamte  in  Abzug  zu  bringenden
Schuldzinsen  —  zu  verstehen.

Zum  Rohertrage  sind  zu  rechnen:  der  Geldwerth  aller  in  der  Wirthschaft,
  auf  den  Feldern,  Wiesen,  Hutungen,  in  Gärten,  Weinbergen  und  aus
Teichen  gewonnenen  pflanzlichen  und  thierischen  Produkte,  mit  Ausnahme  der
Futterstoffe,  des  Strohes  und  der  Streumaterialien,  welche  in  der  eigenen  Wirthschaft
  zur  Viehhaltung  oder  Düngerbereitung  Verwendung  finden.  Hinzuzurechnen
ist  der  Miethwerth  der  Wohnung  des  Besitzers  und  seiner  Familie,  der  Miethwerth
  der  Wohnungsräume  des  nicht  zum  Wirthschaftsbetriebe,  sondern  ausschließlich
  oder  theilweis  zur  Befriedigung  persönlicher  Bedürfnisse  gehaltenen
Personals,  der  Miethwerth  der  Stallung  für  Luxuspferde  u.  s.  w.,  ingleichen.
der  Ertrag  aus  Jagdgerechtsamen.  Dagegen  ist  außer  Berücksichtigung  zu
lassen  das  Einkommen  aus  den  einem  Gute  etwa  zustehenden,  zur  ersten
Abtheilung  gehörigen  und  besonders  anzumeldenden  Erbzinsen  und  andern
grundherrlichen  Gefällen.

1883  36
        <pb n="236" />
        220

Zu  den  vom  Rohertrage  zu  kürzenden  Bewirthschaftungskosten
gehören  die  Ausgaben  für  Instandhaltung  der  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude
und  der  für  den  Wirthschaftsbetrieb  vorhandenen  baulichen  Anlagen,  für  Ergänzung
  und  Instandhaltung  des  lebenden  und  todten  Inventars,  die  geschäftlichen
  Versicherungsaufwände,  die  Löhne  und  die  sonstigen  Dienstbezüge  der
Wirthschaftsbeamten,  des  Dienstpersonals  und  der  Arbeiter  —  soweit  solche
nicht  für  persönliche  Bedürfnisse  des  Besitzers  oder  der  Familie  desselben
beschäftigt  werden  —  mit  Einschluß  der  nach  §  49  des  Gesetzes  zur  dritten
Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörigen  und  besonders  einzuschätzenden  Arbeitsrente
  des  Besitzers  und  seiner  Familienglieder,  ingleichen  die  für  den
laufenden  Wirthschaftsbetrieb  zugekauften  Gegenstände  (Futter,  Düngemittel,
Saamen  u.  s.  w.).

8  58.

Wenn  ziffermäßige  Unterlagen  zur  Ermittelung  des  Rohertrags  und  der
in  Abzug  zu  bringenden  Bewirthschaftungskosten  nicht  vorhanden  sind,  hat  für
die  Einschätzung  des  Einkommens  aus  selbstbewirthschafteten  Grundstücken  Folgendes
  als  Anhalt  zu  dienen:

1.  Zunächst  ist  der  Pachtwerth  des  Grund  und  Bodens  zu  ermitteln  und
zu  Grunde  zu  legen.  Hierbei  ist  auf  die  in  der  Flur  vorkommenden  verschiedenen
  Bodenarten  und  Lagen  und  auf  die  sonstigen  den  Pachtwerth  beeinflussenden
  Umstände  Rücksicht  zu  nehmen.  Als  Anhalt  haben  die  ortsüblichen
Pachtpreise  zu  dienen.  Kommen  in  der  Flur  des  Ortes  Verpachtungsfälle  in
solcher  Zahl,  daß  daraus  übliche  Preise  zu  entnehmen  sind,  nicht  vor,  so  sind
die  in  den  Nachbarorten  üblichen  Pachtpreise  mit  in  Betracht  zu  ziehen.  Dabei
dürfen  solche  Pachtpreise  nicht  als  ortsübliche  angesehen  werden,  auf  welche
persönliche  Beziehungen  (wie  z.  B.  bei  Verpachtungen  von  Eltern  an  ihre
Kinder)  oder  übernommene  Verpflichtungen  (Auszugsleistungen  u.  s.  w.)  ermäßigend
  eingewirkt  haben,  wie  andererseits  auch  regelmäßig  nicht  die  Pachtpreise
  bei  Zupachtung  einzelner  Grundstücke  zu  bestehenden  Wirthschaften,  sondern
vielmehr  die  bei  Verpachtung  ganzer  Wirthschaften  erzielten  Pachtpreise  als
geeignete  Grundlage  anzusehen  sein  werden.

2.  Zu  diesem  Pachtwerthe  sind  die  Zinsen  des  stehenden  Betriebskapitals
—  des  in  Wirthschaftsgebäuden,  Wirthschaftsgeräthen,  Viehbeständen  u.  s.  w.
bestehenden  todten  oder  lebenden  Inventars  —,  soweit  nicht  diese  Gegenstände
bei  den  zur  Vergleichung  herbeigezogenen  Wirthschaften  zu  den  Pachtobjekten
gehören,  ingleichen  die  Zinsen  des  umlaufenden  Betriebskapitals  (des  Auf-
        <pb n="237" />
        221

wandes  für  Bestellung  und  Erndte  einschließlich  der  in  baarem  Gelde  und
Naturalverpflegung  gewährten  Arbeitslöhne,  sowie  des  am  Jahresschlusse  sich
ergebenden  Bestandes  an  Vorräthen  u.  s.  w.)  hinzuzurechnen.

3.  Weiter  ist  der  Miethwerth  der  von  dem  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine
Familie  und  für  das  nicht  zum  Wirthschaftsbetriebe  gehörige  Personal  benutzten
Wohnung  mit  Einschluß  der  Stallung  für  Luxuspferde  u.  s.  w.  nach  ortsüblichen
Miethpreisen  hinzuzurechnen.

§  59.

Zur  Gewinnung  der  erforderlichen  Unterlagen  für  die  Schätzung  des  nach
wirthschaftlichem  Nutzungsanschlage  zu  bemessenden  jährlichen  Einkommens  aus
Holzgrundstücken  (§  45  Absatz  3  des  Gesetzes)  ist,  sofern  nicht  von  dem
Besitzer  solcher  Grundstücke  eine  genügende  Erklärung  (§  40  des  Gesetzes)  eingereicht
  worden  ist,  nach  Bedarf  ein  Sachverständiger  entweder  vor  dem  Beginne
der  Schätzung  zu  befragen  oder  nach  §  36  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  der  Berathung
  hierüber  zuzuziehen.

860.

Ob  ein  landwirthschaftliches  Nebengewerbe  in  größerem  Umfange
betrieben  wird,  und  ob  in  Folge  dessen  außer  dem  Reinertrage,  welcher  aus
den  betreffenden  Grundstücken  voraussichtlich  nach  deren  Ertragsfähigkeit  erzielt
wird,  noch  ein  Einkommen  aus  dem  Betriebe  dieses  Nebengewerbes  einzuschätzen
ist,  was  regelmäßig  bei  Brauereien,  Brennereien  u.  s.  w.,  welche  in  Verbindung
mit  der  Landwirthschaft  betrieben  werden,  zu  geschehen  haben  wird,  bleibt  in
jedem  einzelnen  Falle  zunächst  dem  Ermessen  der  Schätzungskommission  überlassen.


Dagegen  ist  bei  Gewerben,  welche  zwar  unter  Benutzung  von  Grund  und
Boden,  aber  nicht  im  Zusammenhang  mit  der  landwirthschaftlichen  Benutzung
von  Grundstücken  betrieben  werden  (z.  B.  beim  Betriebe  von  Ziegeleien,  Sand-,
Lehm-,  Thongruben,  von  Torfstichen,  Kalk=  oder  Steinbrüchen  und  dergl.),  in
jedem  einzelnen  Falle,  außer  dem  nach  der  Ertragsfähigkeit  zu  bemessenden
Grundeinkommen,  auch  das  Einkommen  aus  diesem  Gewerbebetriebe  gesondert
zur  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle  einzuschätzen.

§  61.
Bei  der  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Gebäuden,  welche
nicht  vermiethet  sind,  ist  der  im  Orte  oder  in  der  Umgegend  übliche
36  *
        <pb n="238" />
        222

Gebäudemiethwerth  zu  Grunde  zu  legen.  Hiervon  sind  in  Abzug  zu  bringen
die  durchschnittlich  nothwendigen  Reparatur-  und  Unterhaltungskosten,  um  die
Baulichkeiten  und  deren  Zubehörungen  im  nutzbaren  Zustande  zu  erhalten,
soweit  solche  vom  Vermiether  zu  bestreiten  sind;  dagegen  sind  nicht  zu  kürzen
die  Aufwendungen,  welche  zur  Vergrößerung,  Erweiterung,  oder  zur  besseren
und  bequemeren  Einrichtung  der  Gebäude  gemacht  worden  sind,  und  die  Auf—
wendungen,  welche  über  den  Zweck  der  nothwendigen  Unterhaltung  hinausgehen.
Der  Aufwand  für  Reparatur=  und  Unterhaltungskosten  wird  durchschnittlich
mit  zehn  Prozent  des  Gebäude-Roheinkommens,  bei  neuerrichteten  Gebäuden
geringer,  bei  ältern  Gebäuden  ausnahmsweis  höher  zu  veranschlagen  sein.

8  62.

Wirthschaftsgebände,  welche  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft
dienen  und  von  dem  Besitzer  selbst  benutzt  werden,  unterliegen  nach  8  46
Abs.  2  des  Gesetzes  einer  besonderen  Einschätzung  nicht;  vielmehr  ist  das  Einkommen
  aus  denselben  bei  der  Einschätzung  des  betreffenden  Grundeinkommens
(6  58  Ziffer  2)  mit  zu  berücksichtigen.  Dagegen  ist  bei  der  Einschätzung  des
Einkommens  aus  dergleichen  vermietheten  Wirthschaftsgebäuden  nach  §  45  Abs.  2
des  Gesetzes  der  Miethertrag  zu  Grunde  zu  legen.

Das  Einkommen  aus  Gebäuden  oder  Gebändetheilen,  welche  zum  Betriebe
anderer  Gewerbe  als  der  Landwirthschaft,  z.  B.  zum  Fabrik-,  Handwerks-,  Ziegelei-,
Brauerei-,  Brennerei-,  Gärtnerei=  u.  s.  w.  Betriebe  dienen,  ist  zwar  besonders
zur  zweiten  Abtheilung  der  Steuerrolle  einzuschätzen,  aber  bei  der  Einschätzung
des  betreffenden  Gewerbeeinkommens  zur  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle
von  dessen  Rohertrage  abzusetzen.

Wenn  größere  mit  Dienerwohnungen,  Stallungen,  Remisen  u.  s.  w.  versehene
  Wohngebände,  welche  von  einer  Familic  und  den  zu  deren  Hausstande
gehörigen  Personen  benutzt  werden,  in  Folge  ihrer  Größe,  Bauart,  innern
Einrichtung  und  Umgebung  (Parks,  Lustgarten)  sich  mit  andern  im  Orte  oder
in  der  Umgegend  gelegenen  Wohngebäuden  nicht  vergleichen  lassen  (z.  B.
Schlösser),  so  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  gesammten  übrigen  Einkommens
  des  Besitzers  ein  den  Verhältnissen  entsprechender  Miethwerth  anzunehmen.


Bei  der  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Gebäuden,  welche  von  dem
Besitzer  nur  einige  Zeit  im  Jahre  bewohnt  werden,  sonst  aber  leer  stehen,  wie
        <pb n="239" />
        223

Schlösser,  Herren-,  Land-  und  Gartenhäuser,  ist  auf  diesen  Umstand  Rücksicht
zu  nehmen  und  hat  hierbei  der  Miethzins  als  Anhalt  zu  dienen,  welchen  der
Besitzer  aufzuwenden  haben  würde,  wenn  er  sich  für  die  Dauer  seines  Aufenthaltes
  in  solchen  Gebänden  an  einem  auswärtigen  Orte  eine  seinen  Verhältnissen
  angemessene  Wohnung  miethen  würde.

§  64.

Bei  der  Einschätzung  des  Einkommens  von  Handel=  und  Gewerbetreibenden,
deren  Firma  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist  (von  Kaufleuten  im  Sinne
des  Handelsgesetzbuchs),  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Zinsen  des  im  Geschäfte
angelegten  eigenen  Kapitals,  welche  nach  kaufmännischem  Gebrauche  bei  Feststellung
  des  Geschäftsgewinnes  vorweg  genommen  werden,  ingleichen  die  Haushaltungskosten,
  welche  nicht  selten  durch  die  Geschäftsbücher  laufen,  sowie  die
Ausgaben,  welche  nach  §  45  Absatz  6  und  §  47  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
Geschäftsroheinkommen  nicht  gekürzt  werden  dürfen  (persönliche  Steuern  und
Abgaben,  Gemeindeumlagen,  Ausgaben  für  Verbesserung  und  Erweiterung  der
Betriebsanlagen  u.  s.  w.),  bei  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Einkommens
nicht  in  Abrechnung  gebracht  werden.

Etwa  eingereichte  Einkommenerklärungen  (8§  40  und  41  des  Gesetzes)
sind  insbesondere  auch  nach  diesen  Richtungen  hin  genau  zu  prüfen,  und  sind
entstehende  Zweifel  durch  vorherige  Befragung  des  Abzuschätzenden  (§  39  Abf.
1  und  §  83  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes)  zu  beseitigen.

8  65.

Behufs  Feststellung  des  Geschäftseinkommens  von  Gewerbetreibenden,
welche  nicht  Kaufleute  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuches  sind,  ist  zunächst  der
Rohertrag  ihres  Gewerbebetriebs  —  der  Erlös  aus  ihren  gewerblichen  Leistungen,
aus  veräußerten  Waaren,  sowie  aus  etwaigen  Nebennutzungen  —  zu  veranschlagen.
Hiervon  sind  die  Ausgaben  für  die  zum  Gewerbebetriebe  angeschafften  Stoffe
und  Waaren,  soweit  nicht  diese  Aunsgaben  durch  den  Werth  vorräthig  gebliebener
Gewerbserzeugnisse  und  Waaren  beglichen  werden,  die  Löhne  der  Arbeiter  und
alle  sonstigen  geschäftlichen  Kosten  und  Lasten,  wozu  bei  umherziehenden
Gewerbetreibenden  auch  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
zu  rechnen  ist,  ingleichen  die  geschäftlichen  Versicherungsaufwände  zu  kürzen.
Dem  stenerpflichtigen  Einkommen  ist  der  Werth  der  zum  eigenen  Haushalte
        <pb n="240" />
        224

verbrauchten  Gegenstände  und  Erzengnisse  des  eigenen  Gewerbebetriebs  (8  47
Abs.  1  des  Gesetzes)  hinzuzurechnen.

Nicht  in  Abzug  zu  bringen  sind  die  etwaigen  erst  bei  Feststellung  des
steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  zu  kürzenden  Schuldzinsen  (§  12  des  Ges.).

Bei  dieser  Feststellung  werden  gewisse  äußere  Merkmale,  z.  B.  der  Umfang
  der  Geschäftsräume,  die  Lage  derselben,  die  Zahl  der  beschäftigten  Gewerbsgehülfen,
  die  Waarenversicherungssumme  u.  s.  w.,  sowie  die  Vergleichung
der  verschiedenen  Gewerbetreibenden  mit  einander  und  der  Unterhaltungs=  und
Verbrauchsaufwand  des  einzelnen  Steuerpflichtigen  beachtenswerthen  Anhalt
bieten.

8  66.

Das  steuerpflichtige  Einkommen  der  im  §  48  des  Gesetzes  genannten  Gesellschaften,
  Genossenschaften,  Anstalten  und  Personenvereine  ist  in  Gemäßheit
des  §  47  Absatz  3  des  Gesetzes  einzuschätzen.  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  eingetragene  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  haben  alljährlich  ihre  Geschäftsberichte,  Bilanzen  oder  Abschlüsse  alsbald
  nach  deren  Fertigstellung  dem  Gemeindevorstande  zuzusenden.

Aus  diesen  Geschäftsberichten  sind,  wenn  nöthig  nach  vorheriger  weiterer
Befragung  der  Vorstände  dieser  Gesellschaften  u.  s.  w.  die  Gesammtbeträge
festzustellen,  welche  als  Zinsen  oder  Gewinnantheile  unter  die  Mitglieder  vertheilt,
  zur  Bildung  von  Reserve-Fonds,  zur  Erweiterung  der  Geschäftsanlagen,
zur  Schuldentilgung,  zur  Zahlung  persönlicher  Steuern  und  Abgaben  und  zu
Gemeindeumlagen  verwendet  worden  sind,  und  ist  dieser  Gesammtbetrag  nach
Kürzung  des  etwa  darunter  begriffenen,  zur  zweiten  Abtheilung  einzuschätzenden
Grundeinkommens  (§  62  Absatz  2)  bei  der  Einschätzung  des  betreffenden  Geschäftseinkommens
  zu  Grunde  zu  legen.

Behufs  Feststellung  des  Geschäftseinkommens  steuerpflichtiger  juristischer
Personen  und  Gesellschaften,  welche  ihren  Sitz  außerhalb  des  Großherzogthums
haben,  sind  die  erforderlichen  Auskünfte  von  den  im  Großherzogthume  bestellten
  Vertretern  (§  6  Ziffer  3  des  Gesetzes)  einzuholen  und  die  nothwendigen
Schätzungsunterlagen  erforderlichen  Falls  durch  Zuziehung  von  Sachverständigen
(§  36  Absatz  1  des  Gesetzes)  zu  beschaffen.

Versicherungs=  und  sonstige  Gesellschaften,  ingleichen  Genossenschaften,
welche  auf  Gegenseitigkeit  beruhen  und  ihren  Geschäftsbetrieb  lediglich  und
ausschließlich  auf  ihre  Mitglieder  beschränken,  sind  hinsichtlich  ihres  Geschäfts-
        <pb n="241" />
        225

einkommens  überhaupt  nicht  und  nur  hinsichtlich  ihres  etwaigen  Grundein—
kommens  zur  zweiten  Abtheilung  der  Steuerrolle  einzuschätzen.

§  67.

Zu  dem  zur  dritten  Abtheilung  einzuschätzenden  Einkommen  aus  Gewerbe
und  Erwerb  gehört  auch  das  Einkommen  der  bei  der  Gesammt-Universität  angestellten
  Lehrer,  Beamten  und  Diener  aus  selbstständigen  Gewerbs-,  Erziehungs-,
Krankenverpflegungs=  und  Pensions-Anstalten,  ferner  das  Einkommen  der  Rechtsanwälte,
  der  Aerzte,  Chirurgen  und  Hebammen,  soweit  solches  nicht  ständig
aus  öffentlichen  Kassen  fließt  und  in  Folge  dessen  aumeldungspflichtig  ist,  der
Kommissare  für  Ablösungen  und  Grundstückszusammenlegungen,  der  Geometer,
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Privat-Lehr=  und  Erziehungsanstalten  u.  s.  w.,
ingleichen  die  Wirthschaftserträge  von  Verwaltern  öffentlicher  Heil=  oder  Pflegeanstalten,
  von  Gefangenenwärtern  u.  s.  w.

8  68.

Haussöhne,  welche  das  achtzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  den
Eltern  im  Geschäfte  beistehen,  kommen  mit  dem  wirklichen  Werthe  ihrer  Thätigkeit
zur  Abschätzung,  und  ist  hierbei  außer  Berücksichtigung  zu  lassen,  ob  und  wie
ihnen  ihre  Dienstleistungen  von  den  Eltern  vergütet  werden.

Auch  Lehrlinge,  soweit  sie  nicht  zu  den  nach  8  15  Ziffer  3  des  Gesetzes
vom  18.  März  1869  hinsichtlich  ihres  Einkommens  aus  Gewerbs-  und  Geschäfts—
thätigkeit  steuerfreien  Schülern  gehören,  sind,  wenn  sie  außer  Wohnung  und
Kost  im  Hause  des  Lehrherrn  ein  selbstständiges  Erwerbseinkommen  haben,  wie
dies  regelmäßig  bei  Lehrlingen  der  Baugewerken  der  Fall  ist,  hinsichtlich  dieses
Erwerbseinkommens  zur  dritten  Abtheilung  einzuschätzen.

869.

Bei  der  Einschätzung  des  Feldgewerbe-Einkommens  (§  49  des  Ges.)
ist  lediglich  der  Werth  der  persönlichen  Thätigkeit,  welche  der  Wirthschafter
auf  die  Bewirthschaftung  seiner  Grundstücke  verwendet,  und  der  Werth  der
etwaigen  Mitthätigkeit  seiner  nicht  besonders  eingeschätzten  Familienglieder
(5  42  Abs.  3  des  Gesetzes)  unter  Zugrundlegung  des  Lohnes  und  des  Werthes
der  Naturalverpflegung,  welcher  hierfür  fremden  Arbeitskräften  (Knechten,  Mägden,
Tagelöhnern,  Inspektoren,  Verwaltern,  Wirthschafterinnen)  zu  gewähren  sein
        <pb n="242" />
        226

würde,  und  mit  Berücksichtigung  der  persönlichen  Leistungsfähigkeit  und  der
wirklichen  Leistungen  zu  veranschlagen.

Wenn  einem  Landwirthe  nach  der  Größe  seiner  landwirthschaftlichen  Besitung
  und  nach  der  Art  der  Bewirthschaftung  das  ganze  Jahr  hindurch
Beschäftigung  gegeben  wird,  so  ist  der  Werth  seiner  Thätigkeit  (die  Arbeitsreute)
  als  Jahresverdienst  zu  veranschlagen  und  einzustellen.  Bei  Grundstücken,
welche  nach  ihrer  Größe  und  Bewirthschaftungsweise  volle  Beschäftigung  nicht
gewähren,  hat  als  Anhalt  zu  dienen,  daß  die  auf  deren  Bewirthschaftung  verwendete
  Thätigkeit  erfahrungsmäßig  mit  mindestens  40  Mark  durchschnittlich
für  einen  Hektar  veranschlagt  werden  kann.

§  70.

Das  Einkommen  aus  erpachteten  Grundstücken  —  Pachtgewerbe-Einkommen
  —  ist  nach  den  gleichen  Grundsätzen,  wie  das  aus  selbstbewirthschafteten
  Grundstücken,  festzustellen.  Dem  Pacht-Roheinkommen  ist  der  Werth
der  etwaigen  Wohnung  des  Pachters  und  der  Familie  desselben  hinzuzurechnen.
Von  der  Gesammtsumme  des  auf  solche  Weise  ermittelten  Pacht-Einkommens
sind  der  Pachtzins  und  die  Ausgaben  für  etwaige  sonstige  vertragsmäßig  übernommene
  Verpflichtungen  in  Abzug  zu  bringen.

§  V71.

Bei  der  Einschätzung  aus  Real=  Gewerbs-Berechtigungen,  welche
auf  einem  Grundstücke  ruhen  (z.  B.  Apotheker-,  Gast-Gerechtsame  u.  s.  w.),
ist  neben  der  Einschätzung  des  Grundeinkommens  aus  dem  berechtigten  Grundstücke
  zur  zweiten  Abtheilung,  das  Einkommen  aus  der  damit  verbundenen
Gewerbsberechtigung  und  aus  der  Betreibung  dieses  Gewerbes  gesondert  zur
dritten  Abtheilung  einzuschätzen.

72.

Bei  Berechnung  des  Einkommens  derjenigen  Steuerpflichtigen,  welche  von
ihren  Dienstherren  oder  Arbeitsgebern  außer  dem  Lohne  oder  Gehalte  auch
Kost  beziehen,  hat  als  Anhalt  zu  dienen,  daß,  der  Regel  nach,  soweit  nicht
besondere  Ausnahmen  zu  rechtfertigen  sind,  der  Jahreswerth  der  Verköstigung
  je  nach  den  häuslichen  Verhältnissen  für  männliche  Personen  mit
200  bis  300  Mark  und  für  weibliche  Personen  mit  150  bis  200  Mark  zu
veranschlagen  ist.
        <pb n="243" />
        227

Für  Handlungsgehülfen,  Hauslehrer,  Gonvernanten,  Gutsinspektoren,  Verwalter,
  Wirthschaftsführerinnen  u.  s.  w.  sind  entsprechend  höhere  Kostsätze  zu
Grunde  zu  legen.

In  der  Bemerkungsspalte  der  Steuerrolle  (Spalte  12)  ist  anzugeben,  wie
hoch  die  Kost  im  einzelnen  Falle  veranschlagt  worden  ist.

§  73.
Zu  dem  Einkommen  aus  Privatdienstverhältnissen  gehören  auch  Pensionen
aus  Privatkassen.  Nach  §  15  Ziffer  5  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869
sind  solche  jedoch  nur  in  dem  Falle  zur  dritten  Abtheilung  einzustellen,  wenn
sie  150  Mark  jährlich  oder  darüber  betragen  (vergl.  §  20).

8  74.

Wenn  Auszügler  (852  des  Gesetzes)  bestimmte  Auszugsleistungen
überhaupt  nicht  bedungen  haben  (§5  6  des  Gesetzes  über  Ernährungsverträge
vom  26.  April  1833)  oder  anstatt  der  bedungenen  besonderen  Auszugsleistungen
von  dem  Verpflichteten  nur  eine  besondere  Auszugswohnung,  Beköstigung,
Kleidung  u.  s.  w.  beziehen,  ist  der  jährliche  Geldwerth  dieser  Naturalstücke  zu
veranschlagen,  und  wenn  solcher  150  Mark  oder  darüber  beträgt,  als  steuerpflichtig
  einzuzeichnen  (§  15  Ziffer  5  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869).

Werden  bedungene  Auszüge  von  Ehelenten  gemeinschaftlich  bezogen,  und
betragen  dieselben  für  beide  Eheleute  150  Mark  oder  darüber,  so  ist  der  Ehemann
  als  Nutznießer  des  Vermögens  seiner  Ehefrau,  und  sofern  nicht  die
Ehefrau  einen  Theil  des  Auszugs  vertragsmäßig  für  sich  selbst  reservirt  hat,
mit  dem  Werthe  beider  Auszüge  einzuschätzen.

8  75.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  aufgestellten  Schätzungslisten  alsbald
nach  deren  Fertigstellung  an  einem  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machenden
Orte  zwei  Tage  öffentlich  auszulegen  (§  53  des  Gesetzes)  und  nach  erfolgter
Auslegung  mit  Zeugniß  darüber,  daß  und  an  welchen  Tagen  diese  Auslegung
stattgefunden  hat,  mit  sämmtlichen  Schätzungsunterlagen  (Lohn=  2c.  Nachweisungen,
  Einkommen-Erklärungen  u.  s.  w.)  unverweilt  beim  Rechnungsamte
einzureichen.

Die  Veröffentlichung  des  Ortes  und  der  Tage  dieser  Auslegung  ist  als
in  ortsüblicher  Weise  erfolgt  anzusehen,  wenn  sie  in  der  in  Artikel  37  und  56

1883  37
        <pb n="244" />
        —

228

der  neuen  Gemeindeordnung  vom  24.  Juni  1874  vorgeschriebenen  Weise  (durch
mündliche  Bestellung,  öffentlichen  Anschlag  oder  Ausruf  u.  s.  w.)  geschehen  ist.
In  denjenigen  Orten,  in  welchen  ein  Nachrichtsblatt  erscheint,  empfiehlt  es  sich,
die  Bekanntmachung  außer  in  der  sonst  ortsüblichen  Weise  auch  im  Nachrichtsblatte
  zu  veröffentlichen.  In  der  Stadt  Weimar  hat  diese  Veröffentlichung
jedenfalls  auch  in  der  Weimarischen  Zeitung  zu  erfolgen.

Wenn  die  Einreichung  der  Schätzungslisten  innerhalb  vier  Tagen  nach
Ablauf  der  im  §  51  für  das  Schätzungsgeschäft  bestimmten  Fristen  nicht  erfolgt,
so  hat  das  Rechnungsamt  dieselben  durch  einen  Warteboten  abholen  zu  lassen,
und  sind  außerdem  die  säumigen  Gemeindevorstände  nach  Umständen  in  Fünf
bis  Dreißig  Mark  Ordnungsstrafe  zu  nehmen.

§  76.

Die  eingehenden  Schätzungslisten  sind  von  dem  Rechnungsamte  unverweilt,
insbesondere  auch  unter  Vergleichung  der  Einschätzungen  aus  den  verschiedenen.
Orten  des  Bezirks  mit  einander,  sowie  unter  Benutzung  der  eingegangenen
Lohn=  2c.  Nachweisungen,  Einkommen-Erklärungen  u.  s.  w.  sorgfältig  zu  prüfen.
Werden  vom  Rechnungsamte  Einschätzungen  ungesetzlich  befunden,  so  sind
solche  unter  Verweisung  auf  die  einschlagende  Gesetzesstelle  alsbald  zu  berichtigen.
  Dagegen  sind  Einschätzungen,  welche  vom  Rechnungsamte  den  thatsächlichen
  Verhältnissen  gegenüber  als  unrichtig  —  als  zu  hoch  oder  zu  niedrig  —
erachtet  werden,  nach  Auleitung  des  beigedruckten  Formulars  J  unter  Ausfüllung
der  Spalten  1  bis  7,  soweit  solche  in  Frage  kommen,  zusammenzustellen;  in
diese  Zusammenstellung  sind  auch  etwaige  nach  §  53  des  Gesetzes  über  unrichtige
  oder  gänzlich  unterbliebene  Einschätzungen  Anderer  erhobene  Beschwerden
aufzunehmen.

§  77.

Wenn  vom  Staatsministerium  die  Prüfung  der  Einschätzungen  für  einzelne
Orte  oder  Bezirke  einem  besonderen  Prüfungs-Kommissar  übertragen  ist,  so
sind  die  eingegangenen  Schätzungslisten  nebst  sämmtlichen  zugehörigen  Schätzungs-Materialien
  vom  Rechnungsamte  alsbald  an  diesen  zur  Vornahme  der  Prüfung
abzugeben.

Das  Rechnungsamt  oder  der  besonders  ernannte  Prüfungs-Kommissar
kann  die  von  ihm  geprüften  Schätzungslisten  der  einzelnen  Orte  vor  Einberufung
  der  Prüfungs-Kommission  einzelnen  Prüfungs-Kommissions-Mitgliedern
        <pb n="245" />
        229

zur  Durchsicht  und  Bezeichnung  derjenigen  Einschätzungen,  hinsichtlich  welcher
ihnen  eine  Berichtigung  nothwendig  erscheint,  zustellen.

§  78.

Alsbald  nach  beendigter  Prüfung  und  Zusammenstellung  der  etwaigen
Beschwerden  über  unrichtig  erfolgte  Einschätzungen  sind  die  Mitglieder  der
Prüfungs-Kommission  und  im  Falle  der  Behinderung  des  einen  oder  anderen
Mitgliedes  ein  Stellvertreter  von  dem  Vorsitzenden  derselben  zu  berufen  und
bei  ihrem  erstmaligen  Zusammentritte  vom  Rechnungsamte  oder  dem  Prüfungs-Kommissar
  in  gleicher  Weise  wie  die  Steuerschätzer  (§  37  des  Gesetzes)  zu
verpflichten.  Zu  den  Verhandlungen  der  Prüfungs-Kommission  über  angefochtene
Einschätzungen  sind  nach  §  59  des  Gesetzes  zugleich  der  Vorsitzende  oder  im
Falle  der  Behinderung  ein  anderes  Mitglied  der  betreffenden  Schätzungs-Kommission
  —  in  zusammengesetzten  Einschätzungs-Bezirken  ein  Stenerschätzer
des  betreffenden  Ortes  —  und  weiter  die  etwa  zuzuziehenden  Sachverständigen
oder  Auskunftspersonen  vorzuladen.

Die  Begründung  der  vom  Rechnungsamte  oder  vom  Prüfungs-Kommissar
oder  von  den  einzelnen  Prüfungs-Kommissions-Mitgliedern  als  unrichtig  angefochtenen
  Einschätzungen  erfolgt  mündlich.  Im  Uebrigen  ist  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  in  §  59  des  Gesetzes  zu  verfahren.

Die  Berathung  und  Beschlußfassung  über  eine  angefochtene  Einschätzung
kann  auch  im  Falle  des  Ausbleibens  des  geladenen  Vorsitzenden  bezüglich
Mitgliedes  der  betreffenden  Schätzungs-Kommission  erfolgen.

Die  von  der  Prüfungs-Kommission  beschlossenen  Schätzungs-Aenderungen
sind  alsbald  in  Spalte  8  bezüglich  9  der  in  §  76  gedachten  Zusammenstellung
Jzeinzuzeichnen  und  sind  die  betreffenden  Ansätze  in  den  Schätzungslisten  hiernach
  zu  berichtigen.

Nach  beendigten  Verhandlungen  ist  die  Zusammenstellung  (Formular  J)
von  den  sämmtlichen  bei  dem  Prüfungsgeschäfte  thätig  gewesenen  Prüfungs-Kommissions-Mitgliedern
  zu  unterschreiben.

Die  den  Mitgliedern  der  Prüfungs-Kommission  nach  §  57  des  Gesetzes
zu  gewährende  Reiseentschädigung  von  Zwanzig  Pfennigen  für  jeden  Kilometer
ist  je  für  den  Hinweg  und  für  den  Rückweg  besonders  zu  berechnen.

37“
        <pb n="246" />
        230
E)  Aufstellung  der  Steuerrollen,  deren  Eröffunng.  Berufnugen.  Beschwerden.

§  79.

Alsbald  nach  Beendigung  der  Prüfungsarbeiten  hat  das  Rechnungsamt,
an  welches  von  dem  etwa  ernannten  besondern  Prüfungs-Kommissar  die  Zusammenstellung
  (Formular  J)  und  die  berichtigten  Schätzungslisten  sofort  zurückzugeben
  sind,  zuvörderst  hinsichtlich  derjenigen  Steuerpflichtigen,  welche  nach
§8  6  und  7  des  Gesetzes  ihre  Steuerpflicht  nicht  am  Einschätzungsorte  zu
erfüllen  haben,  dem  zuständigen  Rechnungsamte  das  Ergebniß  der  Schätzungsfeststellung
  mittelst  Auszugs  aus  dem  Anhange  der  betreffenden  Schätzungsliste
mitzutheilen  und  wenn  der  Ort,  an  welchem  die  Steuerpflicht  zu  erfüllen  ist,
zu  demselben  Rechnungsamtsbezirke  gehört,  dieses  Ergebniß  zu  der  Steuerrolle
dieses  letztern  Ortes  zu  übertragen.

Hiernächst  hat  das  Rechnungsamt,  soweit  dies  nicht  bereits  in  der  Zeit
vom  Eingange  der  Schätzungslisten  bis  zur  Beendigung  der  Prüfungsarbeiten
geschehen  sein  würde,  das  zur  ersten  Abtheilung  angemeldete  Einkommen  und
die  nach  §  7  des  Gesetzes  an  andern  Orten  ermittelten  Schätzungssummen,
ingleichen  die  angemeldeten,  zuvor  gehörig  zu  prüfenden  Schuldzinsbeträge  (§  14
Abs.  3  des  Gesetzes),  ferner  das  Gesammteinkommen  und  das  nach  Abzug  der
Schuldzinsen  verbleibende  steuerpflichtige  Einkommen  eines  jeden  Steuerpflichtigen
  in  die  betreffenden  Spalten  der  Stenerrolle  einzuzeichnen.

Bei  der  Einzeichnung  des  verbleibenden  stenerpflichtigen  Gesammteinkommens
  —  des  Einzelsteuerkapitals  —  ist  der  Betrag,  welcher  sich  in
vollen  Mark  ergiebt,  wenn  er  nicht  mit  Zehn  theilbar  ist,  auf  die  nächst
niedrigere  mit  zehn  theilbare  Summe  (§  9  Abs.  2  des  Gesetzes)  abzurunden,
in  dem  Falle  aber,  wenn  er  unter  zehn  Mark  beträgt  —  demnach  auch  ein
lediglich  aus  Kapitalrenten  oder  Diensteinkommen  bestehendes  Einzelsteuerkapital
unter  zehn  Mark  —  außer  Ansatz  zu  lassen.

8  80.

Die  auf  solche  Weise  festgestellten  Steuerrollen  sind  den  Gemeinde—
vorständen  ungesäumt  zuzustellen,  um  solche  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
in  §  61  des  Gesetzes  den  Steuerpflichtigen  zu  eröffnen,  und  alsbald  nach
Eröffnung  derselben  und  jedenfalls  am  Tage  nach  dem  Eröffnungstermine
mit  dem  vorgeschriebenen  Zeugnisse  über  ordnungsmäßig  erfolgte  Eröffnung  an
das  Rechnungsamt  zurückzusenden.
        <pb n="247" />
        231

Gegen  Gemeindevorstände,  welche  die  Eröffnung  oder  Rücksendung  der
Steuerrollen  verzögern,  ist  gleichmäßig  zu  verfahren,  wie  8  75  Absatz  3
vorgeschrieben  ist.

Wenn  Gemeindevorstände  auf  Grund  der  Ermächtigung  in  §  61  Abs.  4
des  Gesetzes  die  Eröffnung  an  jeden  einzelnen  Stenerpflichtigen  anstatt  durch
Vorlesen  in  einem  Eröffnungstermine  mittelst  verschlossener  Zuschriften  erfolgen
lassen  wollen,  oder  zu  Folge-  besonderer  Anordnung  des  Staatsministeriums
erfolgen  zu  lassen  haben,  so  ist  von  ihnen  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  in
jedem  einzelnen  Falle  über  den  Tag  der  Zustellung,  und  über  die  Person,  an
welche  die  Zustellung  erfolgt  ist,  genaue  Angabe  einer  verpflichteten  Person  zu
den  Akten  gebracht  wird.  Zur  Vermeidung  der  hierdurch  entstehenden  Zustellungsweiterungen
  und  Aufwände  bleibt  den  Gemeindevorständen  überlassen,  neben
der  Eröffnung  mittelst  Zuschrift  noch  einen  besondern  Eröffnungstermin  mit
dem  Bemerken  anzuberaumen,  daß  die  ausschließende  Frist  von  vier  Wochen
zur  Berufungs-Einreichung  vom  Ablaufe  des  letzten  Eröffnungstages  an  gerechnet
läuft,  und  ist  solchen  Falls  auch  in  den  besondern  Zuschriften  das  Erforderliche
zu  bemerken.

§  81.

Alsbald  nach  Rückempfang  der  eröffneten  Steuerrollen  haben  die  Rechnungsämter
  die  Einzelstenerbeträge  nach  Maßgabe  des  für  die  Finanz-Periode  erlassenen
Steuergesetzes  (§§  10  und  74  des  Gesetzes)  auszuwerfen  und  für  Fertigstellung
der  Steuerrollen  Sorge  zu  tragen.

Von  den  fertig  gestellten  Stenerrollen,  welche  die  Rechnungsämter  zu  den
für  jeden  Gemeindebezirk  von  ihnen  besonders  anzulegenden  Akten  zu  nehmen
haben,  sind  je  zwei  Reinschriften  auszufertigen,  zu  besiegeln  und  zu  vollziehen,
wovon  ein  Exemplar  spätestens  bis  20.  März  jeden  Jahres  an  die  betreffenden
Steuereinnehmer  behufs  der  Steuererhebung,  das  andere  dagegen  spätestens
bis  31.  März  jeden  Jahres  an  die  Rechnungs-Revision  des  Finanzdepartements
zur  revisorischen  Prüfung  einzusenden  ist.

Rechnungsämter,  welche  diese  Fristen  nicht  einhalten,  verwirken  eine
Ordnungsstrafe  von  5  bis  30  Mark,  und  haben  außerdem  die  Abholung  der
rückständigen  Stenerrollenreinschriften  durch  Warteboten  zu  gewärtigen.

8  82.
Berufungen  können  sowohl  von  den  einzelnen  Stenerpflichtigen,  als  auch
von  dem  Rechnungsamtsvorstande  (dessen  Stellvertreter,  oder  dem  Prüfungs-
        <pb n="248" />
        E

232

Kommissar)  nur  gegen  die  Einstellung  des  steuerpflichtigen  Gesammt—
einkommens  eingewendet  werden.  Die  Berufungsschrift  ist  von  Seiten  des
Steuerpflichtigen  unter  näherer  Bezeichnung  der  beschwerenden  Ansätze  und
unter  Beifügung  der  zum  Nachweise  der  Höhe  aller  seiner  Einkünfte  und  der
gesetzlich  zulässigen  Abzüge  dienlichen  Bescheinigungen  (Geschäftsbücher  oder
genügende  Auszüge  aus  denselben  u.  s.  w.)  bei  dem  Rechnungsamte  desjenigen
Ortes,  an  welchem  die  Steuerpflicht  zu  erfüllen  ist,  und  von  Seiten  des  Rechnungsamtsvorstandes
  u.  s.  w.  bei  dem  vom  Staatsministerium  ernannten  Vorsitzenden
der  zuständigen  Berufungskommission  binnen  vier  Wochen  ausschließender  Frist
einzureichen.  Die  Vorlegung  der  Geschäftsbücher  und  deren  Prüfung  im
Geschäftslokale  des  Steuerpflichtigen  durch  ein  Mitglied  der  Berufungs-Kommission,
oder  durch  einen  hierzu  von  der  Berufungs-Kommission  besonders  Beauftragten
kann  erfolgen,  wenn  der  Steuerpflichtige  um  Abordnung  eines  Kommissars  zu
diesem  Behufe  innerhalb  der  ausschließenden  vierwöchentlichen  Berufungsfrist
nachsucht  und  sich  zugleich  zur  Erstattung  der  hierdurch  erwachsenden  Kosten
erbietet.

Auszüge  aus  Geschäftsbüchern  können  nur  dann  als  genügend  angesehen
werden,  wenn  aus  denselben  genau  und  bestimmt  zu  ersehen  ist,  ob  sich  und
mit  welchen  Beträgen  etwa  unter  den  verrechneten  Ausgaben  auch  Aufwendungen
  für  Verbesserung  und  Erweiterung  der  Betriebsanlage,  für  den
Lebensunterhalt  des  Steuerpflichtigen  und  seiner  Familie,  für  persönliche
Steuern  und  Abgaben,  für  Gemeindenmlagen,  für  nicht  geschäftliche  Versicherungs-Prämien
  und  für  Schuldzinsen  befinden  (§  45  Absatz  6  des  Gesetzes).

Der  Rechnungsamtsvorstand  (dessen  Stellvertreter  oder  der  Prüfungs-Kommissar)
  hat  bei  Einwendung  von  Berufungen  gegen  die  ihm  unrichtig  —
zu  hoch  oder  zu  niedrig  —  erscheinenden  Einstellungen  des  stenerpflichtigen
Gesammteinkommens  einzelner  Steuerpflichtigen  das  beigedruckte  Formular  K
zu  benutzen.  Behufs  Feststellung  des  Tages,  von  welchem  ab  für  deuselben
die  ausschließende  vierwöchentliche  Berufungsfrist  läuft,  ist  vom  Rechnungsamte
  auf  jeder  vom  Gemeindevorstande  nach  der  Eröffnung  an  dasselbe  zurückgesendeten
  Steuerrolle  der  Tag  der  Zurückgabe  zu  bemerken.

§  83.

Die  beim  Rechnungsamte  eingehenden  Berufungsschriften  der  einzelnen
Steuerpflichtigen  sind  nach  Bemerkung  des  Eingangstags  auf  denselben  in  ein
        <pb n="249" />
        233

besonderes  Verzeichniß  (Registrande)  unter  fortlaufenden,  zugleich  auf  den  Berufungsschriften
  zu  vermerkenden  Nummern  einzutragen.

Alsbald  nach  Ablauf  der  vierwöchentlichen  Berufungsfrist  sind  die  Berufungsschriften
  und  die  mit  denselben  überreichten  Nachweisungen  nebst  dem
aufgestellten  Verzeichnisse,  den  betreffenden  Akten,  der  zugehörigen  Stenerrolle,
etwa  vorliegenden  Nachweisungen  und  vom  Steuerpflichtigen  selbst  abgegebenen
Erklärungen  an  den  Vorsitzenden  der  zuständigen  Berufungs-Kommission  einzusenden.


Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  Berufungen  gegen  Einzelsteuerkapitale,  in
Betreff  welcher  von  Seiten  der  Prüfungs-Kommission  Schätzungsabänderungen
nicht  verfügt  worden  sind,  nebst  deren  Beilagen  —  jedoch  mit  Ausschluß  etwa
mit  eingesendeter  Geschäftsbücher  —  der  betreffenden  Schätzungs-Kommission
unter  Bestimmung  einer  Frist  von  längstens  acht  Tagen  zur  Erklärung  über
die  thatsächlichen  Verhältnisse  und  zur  gutachtlichen  Aeußerung  zuzustellen.

8  84.

Die  vom  Bezirksausschusse  gewählten  Mitglieder  der  Berufungs-Kommission
und  deren  Stellvertreter  sind  bei  ihrem  erstmaligen  Zusammentritte  von  dem
Vorsitzenden  der  Berufungs-Kommission  in  gleicher  Weise  wie  die  Mitglieder
der  Schätzungs-Kommissionen  (§  37  des  Gesetzes)  zu  verpflichten.

Die  Verpflichtung  der  Berufungs-Kommissions-Vorsitzenden  erfolgt  durch
einen  Beauftragten  des  Staatsministeriums.  Einer  besondern  Verpflichtung
derselben  bedarf  es  nicht,  wenn  sie  bereits  als  Staatsbeamte  verpflichtet  sind.

§  85.

Dem  Ermessen  des  Bernfungs-Kommissions-Vorsitzenden  bleibt  überlassen,
Ort  und  Zeit  des  Zusammentritts  der  Berufungs.Kommission  festzusetzen.  Die
Steuerpflichtigen,  gegen  deren  Einschätzung  vom  Rechnungsamtsvorstande  (dessen
Stellvertreter,  dem  Prüfungs-Kommissar)  Berufung  eingewendet  worden  ist,
sind  nach  Maßgabe  des  §  67  des  Gesetzes  zur  Verhandlung  einzuladen.  Ob
ein  Rechnungsamtsvorstand  u.  s.  w.  zur  weitern  mündlichen  Begründung  der
von  ihm  eingewendeten  Berufungen  und  zu  den  Verhandlungen  hierüber  einzuladen
  ist,  und  ob  zu  den  Verhandlungen  über  die  von  einzelnen  Steuerpflichtigen
  eingewendeten  Berufungen  der  Vorsitzende  der  Prüfungs-Kommission
zuzuziehen  und  ob  Auskunftspersonen  oder  Sachverständige  mit  vorzuladen,
        <pb n="250" />
        234

oder  ob  vorerst  noch  Vorerörterungen  zu  veranlassen  sind,  bleibt  zunächst  dem
pflichtmäßigen  Ermessen  des  Vorsitzenden  der  Berufungs-Kommission  überlassen.
Der  Berufungs-Kommission  bleibt  vorbehalten,  soweit  es  ihr  im  einzelnen
Falle  geboten  erscheint,  von  den  ihr  nach  §§  39,  40,  66  und  67  Absatz  2
des  Gesetzes  zustehenden  Befugnissen  Gebrauch  zu  machen.

Den  zugezogenen  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen
  die  durch  das  Sportelgesetz  bestimmten  Gebühren  zu  gewähren.

§  86.

Bei  den  Eutscheidungen  über  eingewendete  Berufungen  ist  nach  §  65  des
Gesetzes  zu  verfahren,  und  zugleich  darüber  zu  erkennen,  ob  ein  Steuerpflichtiger,
  dessen  Berufung  als  unbegründet  erachtet  worden  ist,  nach  §§  66
Absatz  3  des  Gesetzes  zur  Erstattung  der  durch  seine  Berufung  herbeigeführten
Auslagen  (Gebühren  für  Anskunftspersonen  und  Sachverständige,  Portoverläge
u.  s.  w.)  zu  verurtheilen  ist.

Die  Berufungs-Kommission  ist  berechtigt,  Berufungen,  in  welchen  die  den
Steuerpflichtigen  beschwerenden  Ansätze,  ingleichen  die  Höhe  aller  Einkünfte
desselben  und  der  gesetzlich  zulässigen  Abzüge  (§  63  des  Gesetzes)  nicht  näher
bezeichnet  sind,  ohne  Weiteres  zu  verwerfen.

Findet  die  Berufungs-Kommission  die  Berufung  im  Betreff  eines  einzelnen
  Ansatzes  begründet,  die  übrigen  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung
eingestellten  Ansätze  desselben  Stenerpflichtigen  dagegen  in  dem  Maße  zu  niedrig
bemessen,  daß  hierdurch  der  augefochtene  Ansatz  ganz  oder  theilweis  ausgeglichen
  erscheint,  so  ist  die  Berufung,  da  solche  nach  §  62  des  Gesetzes  nur
gegen  die  Einstellung  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  eingewendet
werden  kann,  bezüglich  insoweit  als  die  Ausgleichung  anzunehmen  ist,  zu  verwerfen.


Die  Entscheidungen  sind  mit  kurzer  Angabe  der  Gründe  zu  versehen.
Die  Eröffnung  der  Entscheidungen  kann  bei  Anwesenheit  der  Betheiligten
mündlich  und  hat  andern  Falls  schriftlich  zu  erfolgen.

§  87.
Ueber  veränderte  Feststellung  angefochtener  Einzelsteuerkapitale  ist  von  dem
Vorsitzenden  der  Berufungs-Kommission  dem  zuständigen  Rechnungsamte  Behufs
  Berichtigung  der  betreffenden  Steuerrolle  und  der  an  die  Stenereinnahme
        <pb n="251" />
        235

abgegebenen  Steuerrollenreinschrift  und  zugleich  dem  Vorstande  der  Rechnungs—
Revision  des  Finanzdepartements  wegen  Berichtigung  der  an  die  Rechnungs—
Revision  eingesendeten  Steuerrollenreinschrift  Nachricht  zu  geben.

Aus  Anlaß  von  Entscheidungen  der  Berufungs-Kommission  über  Einzelsteuerkapitale,
  welche  zu  den  Zugangs=  oder  Nachtragslisten  eingestellt  sind
(§73  des  Gesetzes),  hat  jedoch  eine  Berichtigung  dieser  inzwischen  abgeschlossenen
Listen  nicht  zu  erfolgen,  und  bleibt  für  solche  Fälle  besondere  Steuer-Regelung
vorbehalten.

8  88.

Die  Berufungs-Kommissionen  haben  die  ihnen  obliegenden  Arbeiten
spätestens  bis  30.  Juni  jeden  Jahres  zu  beendigen.  Nach  Erledigung  sämmt—
licher  Berufungen  hat  der  Vorsitzende  die  ergangenen  Kommissions-Akten  an
das  Ministerialdepartement  der  Finanzen  einzusenden,  dagegen  sämmtliche  von
den  Rechnungsämtern  ihm  zugesendeten  Schriftstücke  an  diese  zurückzugeben.

§  89.

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Berufungs-Kommission  wegen  behaupteter
  unrichtiger  Anwendung  gesetzlicher  oder  Vollzugs-Vorschriften  (8  68  des
Gesetzes)  sind  bei  dem  Rechnungsamte  anzubringen,  in  dessen  Bezirke  die
Stenerpflicht  zu  erfüllen  ist.  Das  Rechnungsamt  hat  diese  Beschwerden  unter
Beifügung  der  Akten  dem  Finanzdepartement  des  Staatsministeriums  mit  Bericht
vorzulegen.

)  Ab=  und  Zugänge.
5  90.

Ueber  die  im  ersten  Halbjahre  vorgekommenen  Abgänge  ist  für  jeden
Ort  eine  Abgangsliste  für  das  zweite  Halbjahr  aufszustellen.

In  diese  Abgangsliste  sind,  und  zwar  mit  ihrem  Gesammtsteuerkapitale
  einzustellen:

1.  diejenigen  Personen,  welche  ein  in  der  ersten  Abtheilung  verzeichnetes
Einkommen  gänzlich  abgemeldet  oder  verändert  (mit  einem  höheren  oder
geringeren  Betrage)  angemeldet  haben;

2.  diejenigen  zur  dritten  Abtheilung  eingeschätzten  Personen,  deren
gesammtes  Geschäfts-,  Erwerbs-,  Arbeits-,  Dienst=  oder  sonstiges  in  dieser
Abtheilung  eingeschätztes  Einkommen  im  ersten  Halbjahre  überhaupt

1883  38
        <pb n="252" />
        236

erloschen,  oder  in  Folge  Wegzugs  in  einen  andern  Ort  innerhalb  oder
außerhalb  des  Großherzogthums  an  dem  bisherigen  Wohn=  oder  Aufenthaltsorte
  nicht  weiter  stenerpflichtig  ist;

3.  diejenigen  Personen,  welche  beim  Beginne  des  Jahres  ungesetzlich  eingeschätzt
  worden  sind;

4.  diejenigen  Steuerpflichtigen,  welche  ihr  etwaiges  Dienst=  oder  Arbeitsverhältniß,
  rücksichtlich  dessen  sie  beim  Beginne  des  Jahres  eingeschätzt
worden  sind,  im  ersten  Halbjahre  aufgegeben  und  einen  selbstständigen
Geschäfts=  oder  Gewerbebetrieb  begründet  haben  oder  welche
neben  ihrem  beim  Jahresbeginne  eingeschätzten  Geschäfte  oder  an  dessen
Stelle  ein  gänzlich  neues  Geschäft  begründet  haben.

Dagegen  hat  eine  Einstellung  zur  Abgangsliste  nicht  Statt  zu  finden,
wenn  ein  Steuerpflichtiger  seinen  Grundbesitz  im  ersten  Halbjahre  ganz  oder
zum  Theil  veränßert  hat,  und  bleibt  in  soweit  dessen  Steuerpflicht  für  das
zweite  Halbjahr  bestehen.

§  91.

Wenn  ein  Steuerpflichtiger  im  Laufe  des  ersten  Halbjahres  stirbt,  ist  das
mit  dessen  Ableben  erlöschende  Einkommen  aus  persönlicher  Thätigkeit  (Arbeits-,
Dienst=  2c.  Einkommen),  dagegen  nicht  auch  dessen  etwaiges  Grundeinkommen
in  Abgang  zu  bringen,  das  Einkommen  desselben  aus  dem  Betriebe  eines
Geschäfts  oder  Gewerbes  aber  nur  dann  als  erloschen  anzusehen  und
in  Abgang  zu  stellen,  wenn  dieses  Geschäft  oder  Gewerbe  nicht  beim  Beginne
des  zweiten  Halbjahres  von  den  Erben  oder  einem  derselben  weiter  betrieben  wird.

Soweit  das  Stenerkapital  eines  Verstorbenen  nicht  in  Abgang  zu  bringen
ist,  bleiben  rücksichtlich  desselben  dessen  Erben  steuerpflichtig.

§  92.

Die  Einstellung  von  Abgängen  in  der  ersten  Abtheilung  (§  90  Ziffer  1)
hat  vom  Rechnungsamte  auf  Grund  der  nach  §  29  aufzustellenden  besonderen
Ab=  und  Zugangsverzeichnisse  zu  erfolgen.

Behufs  Einstellung  der  sonstigen  Abgänge  ist  von  der  Stenereinnahme
jedes  Ortes  auf  Grund  ihrer  eigenen  Kenntniß  und  der  ihr  in  dieser  Beziehung
  vom  Gemeindevorstande  zu  gebenden  Nachrichten  ein  Verzeichniß  derjenigen
  Personen  aufzustellen,  deren  Steuerpflicht  nach  §  90  Ziffer  2,  3  und  4  für
das  zweite  Halbjahr  erloschen  ist.
        <pb n="253" />
        237

Dieses  Verzeichniß  ist  vom  Gemeindevorstande  mit  Beglaubigung  der
Gründe  des  Abgangs  zu  versehen  und  von  demselben  spätestens  bis  15.  Juli
jeden  Jahres  an  das  Rechnungsamt  abzugeben.

8  93.

Von  den  Abgangslisten  ist  eine  Reinschrift  zu  fertigen  und  vom  Rechnungsamte
  vollzogen  bis  zum  15.  August  jeden  Jahres  an  die  Rechnungsrevision
des  Finanzdepartements  zur  revisorischen  Prüfung  und  Feststellung  einzusenden.

Sind  in  einem  Orte  für  das  zweite  Halbjahr  Abgänge  nicht  zu  verzeichnen,
  so  ist  Ausfallsbescheinigung  auszufertigen  und  einzusenden.

Die  festgestellte  Abgangsliste  ist  an  das  Rechnungsamt  zurückzusenden  und
von  diesem  bis  20.  September  an  die  Stenereinnahme  abzugeben,  von  der
Steuereinnahme  nach  Berichtigung  der  Heberolle  bis  zum  20.  Oktober  an  das
Rechnungsamt  und  von  diesem  bis  1.  November  an  die  Rechnungsrevision
zurückzugeben.

§*  94.

Ueber  die  Zugänge  für  das  zweite  Halbjahr  ist  für  jeden  Ort  eine
Zugangsliste  aufzustellen.

In  diese  Zugangsliste  sind  mit  ihrem  Gesammtsteuerkapitale  einzustellen:


1.  diejenigen  Personen,  welche  ein  zur  ersten  Abtheilung  gehöriges  Einkommen
  nen  oder  verändert  (mit  einem  höheren  oder  geringeren  Betrage)
angemeldet  haben;

2.  diejenigen  Personen,  welche  vor  Aufstellung  der  Zugangsliste  zugezogen
und  in  Arbeits=  oder  dienstliche  Stellung  getreten  sind  oder  ein  Geschäft
oder  Gewerbe  begründet  haben,  ingleichen  diejenigen,  welche  beim  Jahresbeginne
  ein  Geschäft  oder  Gewerbe  noch  nicht  betrieben,  ein  solches
aber  inzwischen  begonnen  haben;

3.  diejenigen  nach  §  90  Ziffer  4  zur  Abgangsliste  eingestellten  Personen,
welche  ihr  etwaiges  Dienst=  oder  Arbeitsverhältniß,  rücksichtlich  dessen
sie  beim  Beginne  des  Jahres  eingeschätzt  worden  sind,  aufgegeben  und
inzwischen  einen  selbstständigen  Geschäfts=  oder  Gewerbebetrieb
begründet  haben,  ingleichen  diejenigen  Steuerpflichtigen,  welche  neben
ihrem  beim  Jahresbeginne  eingeschätzten  Geschäfte  oder  an  Stelle  desselben
  ein  gänzlich  neues  Geschäft  begründet  haben.

38
        <pb n="254" />
        238

8  95.

Zu  dieser  Zugangsliste  sind  zunächst  vom  Gemeindevorstande  die  nach
§  94  Ziffer  2  und  3  für  das  zweite  Halbjahr  einzuschätzenden  Personen  einzuzeichnen.


Nach  Beendigung  der  Einschätzungen  ist  dieselbe  vom  Gemeindevorstande
spätestens  bis  zum  15.  Juli  jeden  Jahres  beim  Rechnungsamte  einzureichen.
Nach  Prüfung  und,  wenn  nöthig,  nach  Vorlegung  derselben  an  die  Prüfungs-Kommission
  sind  vom  Rechnungsamte  auf  Grund  der  aufsgestellten  besondern
Ab=  und  Zugangsverzeichnisse  (68  29)  diejenigen  Personen  zu  derselben  einzustellen,
  welche  ein  aumeldungspflichtiges  Einkommen  neu  oder  verändert  angemeldet
  haben,  ingleichen  diejenigen,  welche  ein  solches  Einkommen  abgemeldet
haben,  rücksichtlich  ihres  sonstigen  Einkommens  aber  stenerpflichtig  bleiben.

Nach  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  ist  die  Zugangsliste
  an  den  Gemeindevorstand  zur  Eröffnung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  in  §  73  des  Gesetzes  zurückzugeben.  Die  Eröffnung  hat  nur  an
diejenigen  Betheiligten  zu  erfolgen,  deren  Einkommen  für  das  zweite  Halbjahr
neu  eingeschätzt  worden  ist.

5  96.

Nach  Eröffnung  und  Wiedereinsendung  der  Zugangslisten  hat  das  Rechnungsamt
  die  gesetzlich  ausgeschriebenen  Einzelstenerbeträge  auszuwerfen,  doppelte
Reinschriften  derselben  fertigen  zu  lassen  und  spätestens  bis  zum  15.  August
jeden  Jahres  ein  Reinschriftsexemplar  an  die  Rechnungs-Revision  des  Finanzdepartements
  einzusenden,  das  andere  Reinschriftsexemplar  aber  an  die  betreffende
Steuereinnahme  abzugeben.

Etwa  eingewendete  Berufungen  sind  beim  Rechnungsamte  aufzubewahren
und  im  folgenden  Jahre  an  den  Vorsitzenden  der  zuständigen  Berufungs-Kommission
  einzusenden.

6)  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

§  97.

Rechnungsämter,  Gemeindevorstände  und  Stenereinnahmen,  welche  die
ihnen  zur  Erledigung  der  einzelnen  Veranlagungsarbeiten  gesetzten  Fristen  nicht
einhalten,  verwirken,  soweit  nicht  für  den  einzelnen  Fall  besondere  Strafen
gedroht  sind,  eine  Ordnungsstrafe  von  fünf  bis  dreißig  Mark  und  haben  außerdem
  die  Absendung  von  Warteboten  zu  gewärtigen.
        <pb n="255" />
        239

8  98.

Dem  Staatsministerium,  Departement  der  Finanzen,  bleibt  vorbehalten,
den  Rechnungsämtern  und  durch  diese  den  Gemeindevorständen  und  Schätzungs-Kommissionen
  etwa  weiter  nöthige  Anordnungen,  Verfügungen  und  Unterweisungen
  zur  Ausführung  des  neurevidirten  Einkommensteuergesetzes  zu  erlassen.

§  99.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  vorbehältlich  der  Anwendung  derselben
auf  die  zur  Ausführung  des  neurevidirten  Einkommensteuergesetzes  erforderlichen
Vorarbeiten  und  Vorbereitungen  gleichzeitig  mit  dem  ebengedachten  Einkommensteuergesetze
  in  Kraft.  Die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
direkte  Einkommensteuer  erlassene  Verordnung  vom  19.  November  1869  und
der  Nachtrag  hierzu  vom  11.  November  1874  tritt  mit  diesem  Zeitpunkte
außer  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Schloß  Wartburg,  am  13.  Oktober  1883.

Carl  Alexander.
-  Stichling.  v.  Groß.  Vollert.
        <pb n="256" />
        240

A.

Anmeldung  von  Diensteinkommen
(Gehalt,  Wartegeld,  Pension,  Remuneration  2c.)  behufs  der  Versteuerung.

Der  (Die)  Unterzeichnete  bezieht  vom  1.  Januar  18  an  ein  steuerpflichtiges  jährliches
  Diensteinkommen  (ein  jährliches  Wartegeld,  eine  jährliche  Pension,  eine  jährliche  Remuneration)
  von  Mark,  nämlich:

Mark  Pf.  baar  aus  der  Großherzoglichen  Besoldungs=  und  Pensions-Kasse
  (aus  Großherzoglicher  Hofkasse,  vom  Kaiserlichen
Postamte,  vom  Großherzoglichen  Rechnungsamte,  aus  der
Kirchkasse,  von  derrn  n-  Eisenbahngesellschaft,
aus  der  Sparkasse,  von  dem  Vorschuß=  und  Sparvereine  e.  G.)

 

v  »  Dienstwohnung  nach  dem  Anschlage,
v  ?*  Veranschlagtes  Gebühreneinkommen,
»  »  Nicht  veranschlagtes  Gebühreneinkommen  nach  dreijährigem
Durchschnitte,
»  »  Tantième  nach  dreijährigem  Durchschnitte,
Mark  Pf.  Sa.
Weimar,aannnnn  :-(Name)


 

(Straße  und  Hausnummer.

Bemerkung:  Bei  der  Anmeldung  von  Diensteinkommen,  Gehalt,  Wartegeld,  Pension,  Remuneration  2c.  sind  die
Vorschriften  in  §§  4,  15  bis  22  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  und  in  §§  12  bis  20  und
§5  24  der  Ausführungs-Verordnung  vom  13.  Oktober  1883  zu  beachten.
        <pb n="257" />
        241

B.

Anmeldung  von  Kapitalzinsen.

 

 

 

 

Betrag
Lfde.  jährli  -e#insen-  Bezeichnung  des  Kapitals,  Name  des  Schuldners
Nr.  einkommens.  und  sonstige  Bemerkungen.

A  .

1  45  —  5%  Zinsen  von  900  A  Kapital,  verliehen  am  28.  Juni  1883  an
Adam  Haßkarl  in  Guttdorf,  laut  Pfandbrief  vom  6.  Juli  1883.

2  —  —  von  2000  M,  verliehen  an  Karl  Maurer  in  Rebburg,  laut  Pfandschein
vom  13.  September  1876.  Im  Konkurs  angemeldet;  hat  seit
4  Jahren  keine  Zinsen  abgeworfen.

3  50  —  985%  von  1000  M  Kaufgelderrest  für  ein  an  Anton  Herfort  in  Allstedt
am  19.  September  1883  verkauftes  Grundstück.  Der  Kaufbrief
ist  noch  nicht  ausgefertigt.

4  150  —5%  von  3000  A  in  10  Stück  Gothaer  Prämienpfandbriefe  aà  300  M.
Abth.  I  Ser.  199  Nr.  3981—3990.

5  12  —%von  300  —+  in  1  Stück  Köln-Mindener  3½%  Eisenbahn-Prämienschein
  Nr.  11211.

6  17  95%  von  250  fl.  Conventionsmünze  =  262),  fl.  Oesterreichische  Währung

  an  1  Stück  Oesterreichisches  4%  1854  er  Loos  Nr.  1.

„  Diese  Loose  sind  mit  einem  festen  Zins  von  4%  ausge-U

  stattet  und  erleiden  20%  Steuerabzug.  Da  der  der  Verloosung

planmäßig  zu  Grunde  liegende  Zinsfuß  nicht  bekannt  ist,  so

·  sind  4%  nach  dem  Kurse  des  Zinszahlungstermins,  des  1.  April
je  des  vergangenen  Jahres  einzustellen.

7  —  -18WovonlStiickMeiningcr7fl.-LoosscI-.900Nr.4ölt.

Die  Loose  werden  nicht  verzinst;  der  planmäßige  Zinsfuß
ist  nicht  bekannt,  deshalb  werden  4%  angemeldet.

8  6  —  4%  von  100  K  Banko  =  150  K  Reichswährung  1  Stück  Hamburger

  unverzinsliche  Lotterie-Anleihe  von  1846  Ser.  1  Nr.  19.
281  43  Seite  1.
        <pb n="258" />
        Betrag
Lsde,  dies  Bezeichnung  des  Kapitals,  Name  des  Schuldners
Nr.  sährlichen  ziusen-  und  sonstige  Bemerkungen.
89
9  290  507%  von  1000  Dollars  Papiergeldanleihe  der  Stadt  New-York  vom
26.4.  70.  Den  Dollar  nach  dem  Durchschnitte  der  Kurse  an  den
Fälligkeitsterminen  der  Zinsen,  1.  Mai  und  1.  November  des
vergangenen  Jahres  zu  40158  4##  0  gerechnet.
10  282  —  %  von  1000  Dollars  Anleihe  der  Stadt  Jersey.
Im  vergangenen  Jahre  wurden  gezahlt
für  den  Zinstermin  1.  Mai  A.  140
"  „  »  1.  November  142
w.  o.
11  607  60%  Ertrag  von  10  Stück  à  350  Lire  Einzahlung  Italienische  Tabaks-Aktien
  Nr.  11  bis  20.  Die  Dividende  betrug  für  1  Stück
10,20  Frs.  Gold,  zahlbar  am  1./1.  83,  beträgt  nach  dem
Tageskurs  des  2./1.  83  von  16,12  46
für  20  Frs.  8,2
65,10  „  *  zahlbar  am  1.7.  83,  beträgt  nach
einem  Kurse  von  16,14  MK  für  20  Frs.
am  I1./7.  83  »  52,54
Also  steuerpflichtige  Rente  für  18981  von  *
einem  Stück:  Sa.  4/  60½
12  2  —  Dividende  von  20  .&amp;amp;  Geschäftsantheil  als  Mitglied  des  Vorschußvereins
  e.  G.  in  Cölleda  für  1882,  gezahlt  im  Jahre  1883,  also
steuerpflichtig  1884.
13  2  40%3,  6%  Zinsen  von  200  4  Einlage  bei  der  Sparkasse  in  Rudolstadt
auf  das  Buch  lit.  C.  fol.  193,
14  —  36  desgl.  von  10  A  desgl.  auf  das  Buch  D.  1kol.  2,  meinem  minderjährigen
  Sohne  Karl  gehörig.
15  10  50)  3½%%  Zinsen  von  der  Großherzoglich  Sächs.  Inhaber-Schuldverschreibung
  vom  1.  November  1856  Ser.  E.  Nr.  111  über  300  .
16  20  —  4%  von  500  .x  Prioritäts-Anleihe  der  Saalbahn  Ser.  A.  Nr.  90.
17  16255  20  von  100  Pfund  Sterling  —  25000  Frs.  it.  A.  Nr.  7  Rumänische  8  %½%
Anleihe  von  1867.  Die  Zahlung  der  Zinsen  erfolgt  je  nach  Wunsch
zum  kurzen  Londoner  oder  Pariser  Wechselkurse.  Ertrag  in  1883:
2840  56Seite  2.
        <pb n="259" />
        243

 

Betrag
esde  ni-hb

1

Bezeichnung  des  Kapitals,  Name  des  Schuldners

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  sährlichen  Zinsen-  und  sonstige  Bemerkungen.
A  -
40  Lstrl.  für  Zinsschein  vom  1./1.  83  zum  Kurse
von  20,08  kurz  London  815,20  M
1000  Frs.  für  Zinsschein  vom  1./7.  83  zum  Kurse
von  81  kurz  Paris  810,00  »
Sa:  1625,20  MA.
18  420  —  von  600  +4  Einzahlung  auf  die  Aktie  der  Aachener  und  Münchener
Feuerversicherungs-Gesellschaft  Nr.  13  bei  70%  Dividende  für
1882,  gezahlt  im  April  1883,  welche  1884  zu  versteuern  sind.
19  62  25  von  10  Aktien  der  Warschau-Wiener  Eisenbahn  Ser.  1  Nr.  101—110  à
100  Rubel,  eingezahlt  mit  60%,  5%  Dividende  für  1882  gezahlt
halb  2./1.83  bei  einem  Rubelkurs  von  212  mit  3186%  +
?"  1./7.  83  „  à  ?  *  203  2  30,/  2
also  sind  steuerpflichtig  im  Jahre  1884:  62%  4
20  —  —  von  1  Stück  Genußschein  à  60  „X  der  Warschau-Wiener  Eisenbahn
an  Stelle  der  Aktie  Ser.  1  Nr.  99.  Für  1882  wurde  1883  keine
·  Dividende  gezahlt,  es  ist  also  für  1884  nichts  zu  versteuern.
21  22  91  5%  von  300  fl.  Silber-Prioritäts-Obligation  der  Lemberg-Czernowit=I
  Jassy-Eisenbahn  J.  Emission  Nr.  3111.
«  Nach  Abzug  von  10%  Einkommensteuer  und  5  Kr.  Koupon-’
  Stempelgebühr  wurde  gezahlt  für  jeden  Zinsschein  6  fl.  70  Kr.,
"„  zusammen  13  fl.  40  Kr.  Nach  dem  Durchschnitt  der  Silberkurse
  an  den  Fälligkeitsterminen  der  Zinsscheine,  dem  1.  Mai
#  und  dem  1.  November  1883  in  Höhe  von  171  berechnen  sich
obige  22,01  AMA.
22  —  —  ginserieg  von  10  000  s  Betheiligung  als  stiller  Gesellschafter  der
6  Brauerei  in  Im  vergangenen  Jahre  ist  für  das
.  Jahr  vorher  ein  Gewinnantheil  nicht  ausgezahlt  worden.
505  16%eite  3.
2840  56  ?*  2.
281  43  v  .
3627  15  Summa.
(Wohnort)  N.  N.  den  .  (Name)  N.  N

1883

30
        <pb n="260" />
        244

Aufschrift.
Anmeldung  von  Kapitalzinsen  und  Gewinnantheilen.

Von  den  in  dieser  verschlossenen  Anmeldung  speziell  verzeichneten  Kapitalien  beziehe
ich  ein  jährliches  steuerpflichtiges  Einkommen  von

3627  4  1534.
Die  von  mir  früher  eingereichte  Anmeldung  gilt  ferner.
Die  von  mir  früher  eingereichte  Anmeldung  erlischt  hierdurch.

(ach  Umständen  die  eine  oder  andere  oder  beide  Bemerkungen  zu  durchsireichen.)

(Wohnort.)  N.  N.,  den

(Name.)  N.  N.,  Gutsbesitzer.

7  Straße,  Nr.—

Bemerkung:  Bei  der  Anmeldung  von  Zinsen,  Gewinnantheilen  und  Leibrenten  sind  die  Vorschriften  in  den

8  D65  15—18,  24—27  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  und  in  den  §§  21  und  24  Abs.  2  der
Ausführungsverordnung  vom  13.  Oktober  1883  zu  bceachten.
        <pb n="261" />
        C.

Schuldzinsen-Anmeldung.

D  Unterzeichnele  meldet  hiermit  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  88  12,  13
und  14  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  folgende  Schuldzinsen  an:

 

 

 

 

Jahresbetrag  Kapitalbetrag  4  Datum
der  T  der  6  Zins-  Name  un  5.  ohnort  der
Schuldzinsen.  Schuld.  fuß.  ....  ausgestellten  Schuld-—
  ———  3  Gläubigers.  urkunde.

 

 

 

 

 

 

 

mit  dem  Antrage,  solche  bei  Feststellung  seines  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  in  Abzug
zu  bringen.

(Ort  und  Zeitt)  am

(Vor-Ideuuame-)

 

Zur  Nachachtung  bei  Schuldzinsen-Anmeldungen  wird  Folgendes  bemerkt:

39“
        <pb n="262" />
        246

—

#

.  Die  Anmeldung  von  Schuldzinsen,  deren  Abzug  beantragt  wird,  hat  nach  §  14

des  Gesetzes  beim  Großherzoglichen  Rechnungsamte  und  in  den  Städten,  für
welche  eine  Steuer-Lokal-Kommission  bestellt  ist,  bei  der  Großherzoglichen
Steuer-Lokal-Kommission  spätestens  bis  d.  Januar  jeden  Jahres,  und
wenn  das  Steuerkapital  eines  Steuerpflichtigen  für  das  zweite  Halbjahr  einzustellen
  ist,  spätestens  bis  8.  Juli  jeden  Jahres  offen  und  bezüglich  beim  Beginne
  jeden  Jahres  ernenert  schriftlich  zu  erfolgen.

uSchuldzinsverzeichnisse,  welche  den  vorstehend  angegebenen  Erfordernissen  nicht

entsprechen,  oder  verspätet  eingereicht  werden,  oder  unrichtige  Angaben  enthalten,
  sind  nach  §  14  Absatz  2  des  Gesetzes  als  zur  Berücksichtigung  nicht  geeignet
  zurückzugeben.

3.  Wer  Schuldzinsen  anmeldet,  welche  überhaupt  nicht,  oder  in  niedrigerem  Betrage

  als  angegeben  zu  entrichten  sind,  hat  nach  §  80  des  Gesetzes  die  hinterzogene
  Steuer  nachzuzahlen  und  den  vier.  bis  sechzehnfachen  Betrag  derselben
als  Strafe  zu  erlegen.

.  Im  Uebrigen  sind  bei  Anmeldung  von  Schuldzinsen  die  Vorschriften  in  88  7

bis  11  der  Ausführungsverordnung  vom  13.  Oktober  1883  zu  beachten.
        <pb n="263" />
        247

..........................  (Ort.)

Verzeichniß

über  das  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörige  Einkommen
für  die  Jahre  188.  bis  18..

Bemerkung.  Die  Reihenfolge  der  lausenden  Nummern  hat  bei  umfangreicheren  Verzeichnissen,  welche  alphabetisch
geordnet  sind,  für  jeden  Anfsangs-Buchstaben  mit  Nr.  1  zu  beginnen.  Sie  ist  für  jedes  Halbjahr  der
Finanzperiode  sortzusetzen.

Wird  ein  Eintrag  verändert,  so  ist  er  in  dem  betreffenden  Ab-  und  Zugangs-Verzeichniß
unter  neuer,  an  die  Reihenfolge  dieses  Verzeichnisses  anschließender  Nummer  einzustellen  und  ist  in
Spalte  12  dieses  Verzeichnisses  auf  die  Nummer  des  veränderten  Eintrages  hinzuweisen.  In  gleicher
Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  ein  Eintrag  in  Abgang  kommt.
        <pb n="264" />
        248

 

 

 

 

—

—  —

Benennung  5.  ——

Vort.  der  Beruf,  Stand,  -  Dienst  und
bächen  Sapraße,  Name.  Dienstverhältniß  c  .Honfont
ummer.  Hausnummer.  S  —

.....——  ———:  ...  6

[□—  —  —  5—
        <pb n="265" />
        es  angemeldeten  Einkommens  in  Mark.  9  5  Sr
Blatt  x  9
zukommen  von  Einkommen  von  #ver  Bemerkungen.
Grundrenten  Kapital=  u.  Leib-  Gesammtbetrag.  s  Akten.
"  renten.  5  .  5
7  8.  9  10  11  12  13
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        261

(Ort.)

 

Abgangs-  und  Zugangs-Verzeichniß

ilber

das  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörige  Einkommen

1883  40
        <pb n="268" />
        252

 

 

 

 

k  Benennung  —

Fort-  der  Beruf,  Stand  S—  G
laufende  St  Nanmec.  Beruf,  Stand,  25  esammt
Nummer.  Strabe,  Dienstverhältniß  2c.  Abgang.

Hausnummer.  #.
*2*2  Mark
2  8  —  4  5  0
        <pb n="269" />
        Zugang  in  Mark  *  u  Neu
—1  «  diEZEBlatteinge-Dienst=
  und  Einkommen  Einkommen  Gesammt=  77  224  der  tragen  Bemerkungen.
ensions-=  von  von  Betra  Akten.  unter
Einkommen.  Grundrenten.  Kapitalrenten.  9  mo  Nummer
7  s  9  10  11  12  13  14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40  *
        <pb n="270" />
        254
F.

 

Zum  Zwecke  der  Eink  st  veranl  g  werden  Sie  hiermit  aufgefordert,  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  in  8  39  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  die  in
Ihrem  Dienste  stehenden  oder  von  Ihnen  ständig  beschäftigten  Personen  und  das  von  Ihnen
herrührende  Einkommen  derselben  durch  gehörige  Ausfüllung  des  nachfolgenden  Formulars
genau  und  wahrheitsgetren  anzugeben  und  diese  Angabe  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe
  bis  zu  50  Mark  (§  83  Ziffer  1  des  Gesetzes)  binnen  acht  Tagen  vom  Empfange
dieser  Zufertigung  an  gerechnet,  bei  der  unterzeichneten  Stelle  einzureichen.

Zugleich  wird  bemerkt,  daß  nach  8  83  Ziffer  2  des  vorgedachten  Gesetzes  mit  Geldstrafe
  bis  zu  50  Mark  belegt  werden  kann,  wer  bei  diesen  Angaben  in  wesentlichen  Punkten
wissentlich  unwahre  thatsächliche  Angaben  macht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mmmmmmmmmmm..
6“  9  6  „.
222  5222255  azh  Sclemmtmieess

Vor-  und  Zstnasnc  Dienst  —s  ssse  2222
oder  Wohnung.  2#  2283  8  Bemerlungen.
beschäftigten  Person.  Arbeitsstellung.  535  —#sße  Ein
W—ii  5  *  kommens.
1  [4
«
l  !
l  l
l
I
i
l  .
I  1
1
«
(Wohnort  und  Datum.)  am

llnterichkiftdesArbeitgeber-,Dicaslhcrrnu.i.w......................................-................................----
        <pb n="271" />
        255

G.

Zum  Zwecke  der  Einschätzung  Ihres  zur  zweilen  bezüglich  dritten  Abtheilung  der
Steuerrolle  gehörigen  Einkommens  werden  Sie  auf  Grund  des  8§  40  des  neurevidirten  Gesetzes
über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  10.  September  1883  hiermit  aufgefordert,  Ihr  zu
diesen  Abtheilungen  gehöriges  steuerpflichtiges  Einkommen  nach  Maßgabe  des  beiliegenden
Erklärungsformulares  unter  Beachtung  der  beigedruckten  Vorschristen  wahrheitsgemäß  zu  erklären
  und  das  gehörig  ausgefüllte  und  unterschriftlich  vollzogene  Formular

binnen  acht  Tagen
von  Zustellung  dieser  Zufertigung  an  gerechnet  an  den  unterzeichneten  Gemeindevorstand  abzugeben.
  Zugleich  wird  bemerkt,  daß  nach  §  83  Z.  2  des  Gesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Mark
belegt  werden  kann,  wer  bei  Erklärung  seines  Einkommens  in  wesentlichen  Punkten  wissentlich
unwahre  thatsächliche  Angaben  macht.

Der  Gemeindevorstand  daselbst.

Erläuterungen.

Das  neu  revidirte  Gesetz  über  die  allgemeine  Einkommenstener  vom  10.  September  1883
bestimmt  in  §§  12,  14,  40,  41,  45,  46,  47  und  48  Folgendes:

812.
8  14.
u.  s.  w.

In  der  Ausführungsverordnung  vom  13.  Oktober  1883  ist  bestimmt  in
8  42.

g  43.
        <pb n="272" />
        256

(Ort)

Mein  jährliches  Einkommen  aus  Grundbesitz,  bezüglich  Handel,  Gewerbe  und  Erwerb,

Straße  und  Hausnummer

Einkommen  ·  Erklärung.

gebe  ich  Behufs  dessen  Einschätzung  folgender  Maßen  an:
a)  aus  Grundbesitz,  namentlich  aus  dem  Betriebe  der  Land=  und  Forstwirthschaft

  auf  eigenen  oder  nießbräuchlich  benutzten  Grundstücken  —
jedoch  mit  Ausschluß  des  unter  b)  besonders  angegebenen  Feldgewerbeeinkommens
  —,  aus  verpachteten  Grundstücken,  vermietheten  oder  zur
eigenen  Wohnung  benutzten  Gebäuden  (nach  Abzug  der  Bewirthschaftungs=
  und  Unterhaltungs-Aufwände)

n

 

 

b)  aus  Handel,  Gewerbe  und  aus  jeder  selbstständigen  Erwerbs.  OA
thätigkeit,  ingleichen  aus  dem  Feld=  und  Pachtgewerbebetriebe
zusammen:
Hiervon  sind  abzuziehen:

Jährliche  Grundstenen  ·  .  .  4
Jahresbeitrag  zur  Landesb  andversicherr  6s  stalt  *  %  u
Sonstige  geschäftliche  Versicherunge-  W  ....  »  »
Reallasten  ....  »  »

zusammen:  &amp;amp;  .

Es  beträgt  hiernach  mein  zur  zweiten  bezũglich  dritten  Abthellung  einzu.
schätzendes  Gesammteinkommen  .

Meine  jährlichen  Schuldzinsen  im  Betrage  von
deren  Abzug  von  meinem  Gesammteinkommen  nach  §  12  des  Gesetzes
vom  10.  Septbr.  1883  erst  nach  rechtzeitiger  Anmeldung  beim  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  (bei  der  Großherzogl.  Steuerlokal-Kommission)
  zu  erfolgen  hat,  sind  bei  den  obigen  Angaben  unter  a  und
b  nicht  mit  in  Abzug  gebracht  worden.
        <pb n="273" />
        257

Auch  ist  in  den  obigen  Angaben  unter  a  und  h  der  Reinertrag
derjenigen  Grundbesitzungen,  Geschäfts-  und  Gewerbsanlagen,  welche
ich  im  Großherzogthum  außerhalb  meines  unten  bemerkten  Wohnortes
besitze,  insbesondere

das  Einkommen  aus  meinem  Grunbbesitze  in
im  Betrage  ddndnXDUUÜ
und  das  Einkommen  aus  meinem  Geschäftsbetriebe  in
im  Betrage  von.  .....
nicht  mit  begriffen.

Ich  versichere,  daß  ich  meine  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  gemacht  und  daß  ich  hierbei  namentlich  Ausgaben,  welche  zur  Verbesserung
oder  Erweiterung  meiner  Betriebsanlagen  dienen,  die  persönlichen  Steuern  und
Abgaben,  die  Gemeindeumlagen,  die  Verwendungen  für  meinen  und  meiner  Familie
Lebensunterhalt  (Wohnung,  Kleidung,  Nahrung,  Bedienung,  u.  s.  w.)  nicht  in  Abrechnung
  gebracht  habe.

(Ort  und  Zeit)  am

(Vor=  und  Zuname)
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        259

Sonnenustedl.

(Name  des  Ortes.)

Einkommensteuerrolle

für  das  Jahr

Gegenwärtige  Stenerrolle  hat  nach  vorausgegangener
  ortsüblicher  Bekanntmachung
in  Gemäßheit  des  8  53  des  neu  revidirten
Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
vom  10.  September  1853  zwei  Tage  lang
an  und
zur  Einsicht  aller  Steuerpflichtigen  öffentlich
qusgelegen.

am

(L.S.)  Der  Gemeindevorstand.

1883

Gegenwärtige  Steuerrolle  ist  nach  vorausgegangener
  ortsüblicher  Bekanntmachung
in  Gemäßheit  des  8  61  des  neu  revidirten
Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
vom  10.  September  1883  am  ..

und  ordnungsmäßig  eröffnet
worden.
ann
(I.  S.)  Der  Gemeindevorstand.
41
        <pb n="276" />
        260

 
 
  
   

w  Stand,  Beruf,  Grundbesit
beson-  Name  Geschäft,  *
deren  Erwerb  Artland  Wiese  onsien  Grun

Haus-Nummer.

des  Steuerpflichtigen.

mlalhalbahnhan

4  5  6  7  8  9  10  11

Möller  —iees  —————1—11
        <pb n="277" />
        261

  
 
    
      

  
    
    
 
 
   
  

 
     
   
    

 
  
    
    
   
  
  
   

    
  
 

 
  
   

      
   
   
   
 

  

      

  
  
  
 
 
 
   

     

   

·  ll.  lll.  Verrag  d
i  i  i  «  er  Zahlungn,
  Mn“z  Albeians.  betrag  der  auge-  Vien  ahr.  hlung
uge.,,Grund.  der  drei  meldet  liche
Bemerkungen.  meldetesEin.  Ertunos.  er  dret  Shm  1  Steuer.
in-  mmen.  Ein-  zinsen.  Einkommen.
  kommen.  kommen.

 

4
1

10450

   
 

sedt,  Liskau  und  Osthausen,  mit

+nahme  des  sblbevirshichel.

—uien  Holzes  für  14.400.-4per.
ans

 
  
 
 

 

     

Sonnenstedt  9450  44,  Wohnn
und  750

  
  

      
   
 
 

 

200

ans

Hangfrau,  1  Tochter  über  18  Jahre
18

        
 
  

    

1200  )  1717

Wohnung:  300  ¾;  hat  3  ha  Art.
land

 

    
   
   
 

2  über  18
7

ans

      
  
 

Über  18

         
 

35921  1599184310

  

Seite  1:

4
        <pb n="278" />
        Haus-Nummer.

3

9

Name

Stand,  Beruf,
Geschäft,
Erwerb

des  Steuerpflichtigen.

1

August  Förster

5

delsmann

Grundbesitz

Artland  Wiese

ha  afbhan
7  8

1231.75

Sonstiger
besitz
        <pb n="279" />
        263

III.  Tag
Ablheilnng.  Betrag  Vierteljähr  der  Zahlung
#t  der  ange  seener-  uah
der  drei  meldeten  oslichtiges  h
Schuld=Ein-

  -  Einkommen.
  kommen.  zinsen.  tommen.

4  A  .4  4  A  M  4  .
12  13  14  15  16  17  16  19

I.  II.
Ablbrilang.  Ablheilung.
Ange-  Grund
Bemerkungen.  meldetes  rn?  Erwerbs.
Ein  kommen.

Stener.

Materialwaaren.
und

-berpachtet.
250

Seite  2168  625  201
        <pb n="280" />
        d
S

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  —  —  —  —  —  —  4
à  2.  r  Stand,  Beruf,  Grundbesit  1.
.-  z  beson.  N  #  mee  Geschäft,  .  r  Ün  .  6
*ilt  Erwerb  Artland  Weese  Garten  Sonstiger  Grund-3508
  «  Iå  besitz
HRh  des  Steuerpflichtigen.  ——  —  ·  —
—  nises.  nerpflichtigen  —...  m  Bezeichnung.
1H  1  I  e.  —(-  l;  «  l.  s.  "  „  19  ur
15|18  Albert  März  Auszügler  "
4  "
1  +—  ·
16i119  Oskar  Kramer  EIIIDDIIIIII  ..  ·
»»-——·—,a—-—»«——«»«lnntHandel  1  II  l«l
IIBPaul  Becker  Gesell  "  41
1I  1  -  3
17  Hermann  Linde  Maurerlehrling  D.  .„
2.  2c.
Flurgenossen,  welche  außerhalb
QV  1.  In  Eichstedt  (im
221  Kaspar  Fleischann  Landwirth  #i  0  2  ".H.D
227.  Christoph  Sachsee  desgl.  2  I|15  /  Loal  4
22Georg  Bume  desgl.  1K½  x
rc.  l  rc.  II
«,I-.-I-




 

 

    
  
 

 

 

 

—- 



Saucr  in  Ost-]  Wollspinne  9  EIIIII
hausen  veigeschäft
Großherzoghuny  l  Il-I-f  FI::II—I  II-III  .
Hölzer  in  Liskau  I  Rittcxgutg  I  2!  102.  is  112|131  2|  28|  3  l  21  Holz
—  (im  Großherzogihun)  I  besitzer  I  Dçvp½D.  *  I  »  II
I  IIFIIIIi
us  Müller  in  Liskau  ]  Landwirth  2TTHU
llDD
D.  EIIIIII

 

 

Sonnenstedt,  am

Der  Gemeindevorstand  das.

(Siegel.)

(Namensunterschrift.)

Sonnenstedt,  am

(Unterschriften  der  Steuerschäger.)
        <pb n="281" />
        265

1.  upall  Bet  Tag
-  «  .  etra
Abtheilug.  Abhriiung.  heilung.  derer  Viertehzähr=  der  Zahlung.
t  Ange“  Grund-  der  dreimeldeten  liche
Bemerkungen.  meldetes  Grund=  erwerbs.  **xt  Stener.

in-  ##  ·
kommm«kommen.  Ein  zinsen.

kommen.  kommen.

M  "+  A  *
13

lommen  nur  mir  120  A

27

 

 

des  Großherzogthums  wohnen.
Königreiche  Preußen).

   

berpachtet  für  160

in  einem  andern  Orte  des  Großherzogthums  die  Hleuerpflicht  zu  erfüllen  haben.

der
ordnung  dem  Rechnungsamte

—

 

Großherzogl.  S.  Rechnungsamt  das.

(Siegel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="282" />
        <pb n="283" />
        J.

Zusammenstellung
der

Beschwerden  über  unrichtige  Einschätzungen  zur  Einkommensteuerrolle  des  Ortes

für  das  Jahr  19

und  der

von  der  Prüfungs-Kommission  hierauf  ertheilten  Entscheidungen.

Bemerkung.  Werden  von  der  Prüfungs-Kommission  Berichtigungen  oder  Ergänzungen  ohne  vorliegende  Beschwerde
(6  53  des  Gesetzes)  und  ohne  Antrag  des  Rechnungsamtes  (des  Prüsungs-Kommissars)  beschlossen,  so“
sind  die  Spalten  6  und  7  unausgefüllt  zu  lassen.

1883  12
        <pb n="284" />
        V
□

 

 

-  —  Enkscheidung

St  Von  der  Schätzungs-  Beantragte  der

7  and,  Bern  9  g  ..

EEI  Name  «  t  Kommission  einge.beränderte  Ein.  Prütfungskommission

*  rwer  jchapt  schätzung  Über  die

25  Schähung

—  6  zur  zur  zur  zur  zur  zur

ichti  zweiten  dritien  zweiten  dritten  zweiten  driticn

*  bes  Sleuerpfl  ichtigen  Abtheilung.  Abtheilung.  Abthellung.]  Abiheilung.  Abtheilung.  Abtheilung.
1  2  3  4  5  6  7  8  9
        <pb n="285" />
        K.
BZerufung

des

gegen  die  Einstellung  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  der  nachbenannten,
zur  Einkommensteuerrolle  von

eingeschätzten  Person.

 

 

 

 

*  –KGSo—
z  Stand,  Beru  Ses#s  «  ·
II  Name  Erdb  Begründung  Entscheidung
z  ves  werb  2222/2xZZ2  der  Verufungs
Steuerpflichtigen.  „  E2pEEBerufung.  erusung-Pflichtig
  Steuerpflichtigen.  n2  fung  Kommission.

5  s

2  —  5  *½⅝
        <pb n="286" />
        270

Inhalts-  Uebersicht.

 

)  Behörden,  welche  für  die  Einkommenbesteuerung  mitzuwirken  haben,
§§1bis6...................·.............................
AbzugvonSchuldzinseu,§§7bisil-...........·................

Von  dem  zur  ersten  Abtheilung  der  Stenerrolle  anzumeldenden  Einkommen,
88  12  bis  32  3222

Von  dem  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung  der  Stenerrolle  einzuschätzenden
  Einkommen,  §8  33  bis  23333  ...  .  .  .  ..

Aufstellung  der  Stenerrollen,  deren  Eröffnung.  Berufungen.  Beschwerden,
§§  79  bis  99  ...............  ...  ..  .  .  .  ..

F)  Ab=  und  Zugänge,  §§  90  bibs  „„
6)  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen,  §§5  97  bis  9
Formulare  Abbsebe  ...  .  ..

B

—
——

S

à

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.

Seite

195—198

198—200

200—207

207—229

230—235
235—238
238—239
240—269
        <pb n="287" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsena  Weimar-Eise  nach.

 

 

Nummer  21.  Weimar.  31.  Oktober  1883.
Inhalt:  Ministerial-  Belanutmachung,  Qusschreiben  einer  weiteren  Abgabe  zur  Verbandskasse  der  Besitzer  von
Pferden  rc.  betressend,  Seite  271.  —  inisterial-  Bekanmtmachungen,  Katasterführung  für  Großbrembach

und  Gelmeroda  beiressend,  Seite  272

Ministerial-Bekanntmachungen.
*  «  23.  März
[85]  I.  Zur  Bestreitung  der  nach  8  26  des  Gesetzes  vom  26.  Dezr.  1881,
die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend,  zu  leistenden  Entschädigungen
  für  an  Notz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und  auf  polizeiliche  Anordnung
  getödtete  Thiere  wird,  auf  Grund  der  §§  27,  28,  33  des  Gesetzes,
eine  weitere  Abgabe  an
Zwanzig  Pfennig  für  jedes  Pferd,  Esel,  Maulthier,  Maulesel
und  von
Fünf  Pfennig  für  jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder
und  Kälber)
zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,
  daß  dieselbe  mit
1.  November  d.  J.
von  den  betreffenden  Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  aufgefordert,  die  nach  Maßgabe  des
festgestellten  Viehstandsverzeichnisses  auf  sie  entfallenden  Beträge  binnen  der
vorgeschriebenen  Frist  von  vier  Wochen  an  die  Ortsstener-Einnahmen
pünktlich  abzuführen,  die  letzteren  aber  haben  für  rechtzeitige  Beibringung  und

1883  43
        <pb n="288" />
        272

Ablieferung  derselben  an  die  betreffenden  Rechnungsämter  in  Gemäßheit  des
§  9  der  Instruktion  vom  24.  März  1851  gehörig  Sorge  zu  tragen.

Weimar,  den  18.  Oktober  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[86]  II.  Nachdem  die  Führung  des  neuen  Katasters  von  Großbrembach
dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu  Buttstädt  übertragen  worden  ist,  wird
dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  12.  Oktober  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
Vollert.

[87|  IIII.  Nachdem  die  Führung  des  Katasters  von  Gelmeroda  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  Weimar  übertragen  worden  ist,  wird  dies  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  19.  Oktober  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei
        <pb n="289" />
        273

Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  24.  November  1883.

Inhalt:  Ministerial-  Fchkenntmachung,  die  Verlechung  der  Rechte  der  juristischen  —  und  milden  Stiiftung
an  die  von  dem  Rittergutsbesiltzer  Julius  von  Eichel-Streiber  begründete  Familien.  Stistung  der  von
Eichel.  Streiber’  schen  Freistellen,  als  einer  besonderen  Abtheilung  des  Hospitals  St.  Juslus  in  Eisenach  betreffend,
  Seite  273.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Entgegennahme  von  Anmträgen  auf  Suerssuet  zur
ärztlichen  7  Seitens  des  Curators  der  Universität  Jena  betreffend,  Seite  274.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  30.  September  1881  bezuglich  E—  Brandversicherungen
  von  Gebäuden  bei  anderen  Anstalten  als  der  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt  des
Großherzogthums,  Seite  274.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  der  Prüsungs.  Kommission
  8  Apotheker  für  die  BeriodclNovembetlsdlbtsslOktobe11884bcteerndVer)—
MinisterialBekanntmachmtq,dteBcrlcthungdRchteenmnuldenSttmtuganden  Jemtarticheu
scetsverbandznrBekampfuugdesBagabanchtthInnsden«-endOctte2tb—RctchsGefeyblattSetteLis

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[88]  I.  In  Abwesenheit  Serenissimi  haben  Seine  Königliche  Hoheit  der
Erbgroßherzog  der  von  dem  Rittergutsbesitzer  Julius  von  Eichel-Streiber  in
Eisenach,  zu  ehrendem  Andenken  seines  verstorbenen  Vaters  Friedrich  von  Eichel-Streiber
  begründeten  Familien-Stiftung:

der  von  Eichel-Streiber'schen  Freistellen,

als  einer  besonderen  Abtheilung  des  Hospitals  St.  Justus  in  Eisenach,  die
höchste  Bestätigung  zu  ertheilen  und  ihr,  wie  den  beiden  seit  Jahrhunderten
bestehenden  Frauen-Hospitälern  St.  Justus  und  St.  Spiritus  zu  Eisenach
—  welche  von  nun  an  in  das  von  dem  Rittergutsbesitzer  Julius  von  Eichel-Streiber
  für  sie  mit  errichtete  und  durch  Kapital-Ueberweisung  ausgestattete
neue  Hospital-Gebände  verlegt  werden,  darin  aber,  unter  ihren  altehrwürdigen
Namen,  in  verschiedenen  Abtheilungen  selbständig  nebeneinander  fortbestehen
sollen  —  die  Rechte  juristischer  Persönlichkeit  und  milder  Stiftungen  zu  verleihen
  bezüglich  zu  erneuern  geruht.
1883  44
        <pb n="290" />
        274

Unter  ehrender  Anerkennung  der  durch  diese  Nen-Begründung  und  die
damit  verbundenen  reichen  Widmungen  bekundeten  hochherzig  wohlthätigen  Gesinnung
  des  Stifters,  wird,  auf  höchsten  Befehl,  Solches  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  26.  Oktober  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

[89]  II.  Nach  dem  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  ärztliche
Prüfung  vom  2.  Juni  1883  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  191  f.),
haben  die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächs.  Regierungen  dem  Curator  der
Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächs.  Gesammt-Universität  zu  Jena  den  Auftrag
  ertheilt,  die  Anträge  auf  Zulassung  zur  Prüfung  der  Aerzte  auch  fernerhin
  entgegen  zu  nehmen.

Vorstehendes  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  5.  November  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

(90|]  1II.  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  in  Abänderung  der  Verordnung  vom  30.  Dezember  1881  (Regierungs-Blatt
  Seite  269  Nr.  121)  zur  Ausführung  der  Bestimmung  im  §  112  Absatz
  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gebände-Brandversicherungs-Anstalt
des  Großherzogthums  Sachsen  vom  16.  Juni  1881,  hierdurch  Folgendes
verordnet:

Die  Bestimmung  in  Ziffer  7  der  gedachten  Verordnung  wird  durch  folgende
  Bestimmung  ersetzt:
7.  Vernachlässigungen  der  unter  Ziffer  1—5  enthaltenen  Vorschriften
von  Seiten  der  Versicherungs-Anstalten  oder  der  Agenten  derselben
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Mk.  geahndet.
        <pb n="291" />
        275

Daneben  bleibt,  wie  bisher,  die  Zurückziehung  der  der  betreffenden
  Versicherungs-Anstalt  für  den  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  ertheilten  Konzession  vorbehalten.

Weimar,  den  13.  November  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(91|  IV.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  bei
der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität  zu  Jena
bestehende  Kommission  zur  Prüfung  der  Apotheker  während  des  Jahres
vom  1.  November  1883  bis  31.  Oktober  1884  folgendermaßen  zusammengesetzt
  sein  wird:
1.  Vorsitzender:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Geuther;
2.  Mitglieder:
a)  für  Physik:
Professor  Dr.  Schäffer,
b)  für  Chemie:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Genther,
J)  für  Botanik:
Professor  Dr.  Hallier,
d)  für  Pharmacie:
Professor  Dr.  Reichardt  und
Apotheker  Dr.  Stütz,
sämmtlich  zu  Jena.
Weimar,  den  14.  November  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Für  den  Departements-Chef:
Guvet.
        <pb n="292" />
        276

[92)  V.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Weimarischen
Kreisverbande  zur  Bekämpfung  des  Vagabundenthums,  auf  dem  Grunde  der
überreichten  Statuten  desselben,  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  verleihen
geruht.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  20.  November  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

93])  Das  24.  und  25.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1518  den  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Spanien,  vom  12.  Juli  1883;  unter
„  1519  die  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen
in  den  Tarifen  A  zu  dem  deutsch-italienischen  und  dem  deutschspanischen
  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage,  vom  20.  Oktober
1883;  unter
„  1520  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues,  vom  1.  November  1883.

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="293" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.
Nummer  23.  Weimar.  6.  Dezember  1883.

Inhalt:  Nachtrag  zu.  der  Gebühren=  Taxe  in  Strassachen  vom,  20.  März  1850  und  zu  den  Nachtrags-Gesetzen
9.  Dezember  1854  und  20.  Febr  1874,  Seite  277.  —  Ministerial-  WBelanmemachung.  Wechet  in
zen  Personkchen  der  Siiftungsverwelennne  der  Hücislafe=  ö  Frankenheim  betreffend,  Seite  278.
sterial.  Betanntmachung,  Wechsel  in  der  Haupt-Agentur  der  Sächsischen  Vieh-  Veusthrrungskond  zu  *%
betrefsend,  Seite  278.  —  Ministerial-  LBetonmtmachung,  die  Zusammensetzung,  der  Prüsungs:  Kommission  für
#a#dlen  des  höhern  Schulamts  auf  die  Peri  1.  November  1883  bis  31.  Oktober  1884  betreffend,
e  279.  —  Ministerial  =  Bekanntmachung,  die  senhsienen  Ir  Mhchicl  al.  Assekuranz  in  Triest  zur
Joeitezerun  gegen  Bruch  von  Glasscheiben  betreffend,  Seite  2

 

 

[94  Nachtrag  zu  der  Gebühren-Taxe  in  Strafsachen  vom  20.  März  1850  und  zu  den  Nachtrags-Gesetzen
  vom  9.  Dezember  1854  und  20.  Februar  1874;  vom  15.  November  1883.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  zu  der  Gebühren-Taxe  in  Strafsachen  vom  20.  März  1850  und

zu  den  zu  derselben  erlassenen  Nachtrags-Gesetzen  vom  9.  Dezember  1854

und  20.  Februar  1874  mit  Zustimmung  des  getrenen  Landtags,  was  folgt:
Die  in  §  2  des  Gesetzes  vom  21.  März  1883  (Regierungs-Blatt
Seite  37)  geordneten  Diäten  und  Nachtquartiergelder  für  Gendarmerie-Wachtmeister,
  Gendarmen,  Diener  und  Boten  finden  auch  in  gerichtlichen
  Strafsachen  an  Stelle  der  in  §  11  Nr.  4,  5  und  6  und  §  19

1883  45
        <pb n="294" />
        278

Nr.  9  der  Gebühren-Taxe  in  Strafsachen  vom  20.  März  1850,  bezüglich
  unter  E  Nr.  4,  5  und  6  des  Nachtrags  vom  9.  Dezember  1854
und  unter  Nr.  2  und  5  des  Nachtrags  vom  20.  Februar  1874  geordneten
  Diäten  und  Nachtquartiergelder  Statt.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  unserem  Großherzoglichen  Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  15.  November  1883.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(95)  I.  Nachdem  höchster  Entschließung  zu  Folge  Wegzugshalber  und  auf
Nachsuchen  der  Großherzogl.  Bezirks-Direktor  a.  d.  Freiherr  von  Thüna
und  der  Großherzogl.  Bezirks-Kommissar  Elle,  früher  in  Dermbach,  von
der  Mitgliedschaft  bezüglich  dem  Vorsitze  in  der  Stiftungsverwaltung  der  Hülfskasse
  für  Frankenheim  entlassen  und  an  deren  Stelle  der  Großherzogl.  Bezirks-Direktor
  Schmith  und  —  vom  1.  Dezember  ds.  Is.  ab  —  der  Großherzogl.
  Bezirks-Kommissar  Piltz  zu  Dermbach  zu  Mitgliedern,  beziglich
ersterer  zugleich  zum  Vorsitzenden  der  genaunten  Stiftung  ernannt  worden
sind,  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  20.  November  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(96]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Sächsischen  Vieh-Versicherungsbank  zu
Dresden  an  Stelle  des  Rentier  F.  W.  Franke  zu  Weimar,  bisherigen  Haupt-Agenten
  derselben,  der  General-Agent  Otto  Schumann  zu  Eisenach  zum
Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Be-
        <pb n="295" />
        279

zugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  6.  Juni  d.  J.  (Regierungs-Blatt
  Seite  68)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  21.  November  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

(/97]  IIII.  Die  in  Jena  bestehende  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische
Kommission  zur  Prüfung  der  Candidaten  des  höheren  Schulamts  ist  für  die
Prüfungs-Periode  vom  1.  November  1883  bis  31.  Oktober  1884  in  folgender
  Weise  zusammengesetzt:
Vorsitzender:
Kirchenrath  Dr.  Lipsius,  auf  das  erste  Halbjahr  der
Prüfungs-Periode;
Examinatoren:
Professor  Dr.  Gelzer  und
Gymnasial-Direktor  Schulrath  Dr.  von  Bamberg  zu
Gothafür
  altklassische  Philologie;
Professor  Dr.  Delbrück,  auf  das  erste  Halbjahr  der
Prüfungs-Periode
für  deutsche  Sprache  und  Literatur;
Privatdocent  Dr.  Thurneysen
für  französische  Sprache  und  Literatur;
Gymnasiallehrer  Dr.  Henkel
für  englische  Sprache  und  Literatur;
Professor  Dr.  Siegfried
für  hebräische  Sprache  und  alttestamentliche  Schriftkunde;
Hofrath  und  Professor  Dr.  Thomae
für  Mathematik;
Hofrath  und  Professor  Dr.  Sohncke
für  Physik;
        <pb n="296" />
        280

Geheime  Hofrath  und  Professor  Dr.  Geuther
für  Chemie;
Geheime  Hofrath  und  Professor  Dr.  Erust  Schmid
für  Mineralogie;
Professor  Dr.  Stahl
für  Botanik;
Professor  Dr.  Häckel
für  Zoologie;
Professor  Dr.  Dietrich  Schäfer
für  Geschichte  und  Geographie;
Kirchenrath  und  Professor  Dr.  Grimm
für  biblische  Theologie  und  Kirchengeschichte;
Hofrath  und  Professor  Dr.  Eucken
für  Philosophie  und  Pädagogik.

Weimar,  den  26.  November  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

(981  1V.  Der  Allgemeinen  Assekuranz  in  Triest  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb

  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen  auch  für  den  Betrieb
  der  Versicherung  gegen  Bruch  von  Glasscheiben  widerruflich  ertheilt  worden.
und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Hotelbesitzer
Conrad  Hellmund  zu  Eisenach  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum

Es  wird  Solches

auch  für  obige  Branche  bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  26.  November  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Dr.  Schomburg.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="297" />
        Regierungs-BVlatt
Großherzogthun
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

Nummer  24.  6  Weimar.  28.  Dezember  1883.

 

Inhalt:  Gesee#  ntwurk,  betreffend  Nochrrag  zur  Gemeinde-  O##ng  des  ——  vom  21.  Juni  1871,
1.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  der  bei  der  Gesammt-Universilät  zu
Jae  enzende  Kommissionen  für  Prüfung  der  Aerzte  und  aner  betrefsend,  Seite  287.

(991  Gesetz,  betreffend  Nachtrag  zur  Gemeinde-Ordnung  des  Großherzogthums  vom  24.  Juni  1874;

vom  21.  Dezember  1883
Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  hierdurch  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  in  Abänderung
der  Gemeinde-Ordnung  vom  24.  Juni  1874  beziehungsweise  zusätzlich  zu  derselben
  Folgendes:

Zu  Art.  34.

Ziffer  2  dieses  Artikels  wird  dahin  geändert:

„Denjenigen  physischen  und  juristischen  Personen,  sowie  den  nach  Art.  126
stenerpflichtigen  Kommandit=  und  Aktien-Gesellschaften  und  ähnlichen  Erwerbsvereinen,
  deren  der  Gemeindesteuer  des  betreffenden  Ortes  unterworfenes  Einkommen
  (Art.  126,  127  fg.)  das  gemeindesteuerpflichtige  Einkommen  eines  der
drei  mit  den  höchsten  Einkommenbeträgen  gemeindestenerpflichtigen  Bürger  des
Ortes  übersteigt,  ohne  daß  dieselben  nach  Vorstehendem  schon  im  Besitze  des
Stimmrechts  sind."“

1883  46
        <pb n="298" />
        282

Die  Bestimmung  unter  a  im  nachfolgenden  Absatze  des  Artikels
soll  lauten:

„à)  bei  Berechnung  der  zu  Gemeinde-Beschlüssen  und  zu  Gemeinde-Wahlen
erforderlichen  Zahl  von  Stimmen  ist  die  Höhe  des  der  Gemeindesteuer
des  betreffenden  Orts  unterworfenen  Einkommens  des  Stimmberechtigten
dergestalt  zu  Grunde  zu  legen,  daß  derjenige,  welcher  ein  solches  Einkommen
  bis  zu  500  Mk.  einschließlich  hat,  eine  Stimme,  derzenige,
welcher  ein  solches  500  Mk.  übersteigendes  hat,  für  jede  vollen  500  Mk.
dieses  Einkommens  eine  weitere  Stimme  erhält.“

An  Stelle  der  Bestimmung  unter  c  tritt  folgende:

„c)  Werden  Gemeindeumlagen  nicht  erhoben,  so  ist  das  Verhältniß  der
Stimmberechtigung  nach  den  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  des
gemeindesteuerpflichtigen  Einkommens  bestehenden  Grundsätzen  zu  berechnen.“


Zu  Art.  127.

Dieser  Artikel  erleidet  folgende  Umänderung:

„Als  Vertheilungs-Maßstab  für  die  Gemeindesteuern  dient  zunächst  das
Einkommen,  mit  welchem  die  Beitragspflichtigen  in  die  drei  Abtheilungen  der
Staatssteuerrolle  des  betreffenden  Orts  (ohne  den  Abzug  von  Schuldzinsen)
eingestellt  sind  (§  8  des  nen  revidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommenstener
  vom  10.  September  1883).  Das  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung
  dieser  Steuerrolle  eingestellte  Einkommen  ist  jedoch  hierbei  nur  insoweit
  zu  berücksichtigen,  als  dessen  Einschätzung  nach  §  7  des  angezogenen
Gesetzes  nicht  an  einem  anderen  Orte  zu  erfolgen  hatte  (siehe  unten  Ziffer
1—4).

Die  von  der  Prüfungs-Kommission  vorgenommene  Berichtigung  der  Einschätzungen
  ist  auch  für  die  Gemeindesteuer-Veranlagung  maßgebend.

Wird  gegen  die  Einstellung  des  stenerpflichtigen  Gesammt-Einkommens  in
der  Staats-Steuerrolle  Berufung  erhoben  (§  62  des  angezogenen  Gesetzes),
so  gilt  die  durch  die  Entscheidung  der  Berufungs-Kommission  erfolgende  Feststellung
  —  mit  Ausscheidung  des  Schuldzinsen-Abzugs  —  auch  für  die  Veranlagung
  zur  Gemeindesteuer.  Wenn  von  der  Berufungs-Kommission  der  Ansatz
des  steuerpflichtigen  Gesammt-Einkommens  herabgesetzt  oder  erhöht  wird,  so  ist
in  den  Fällen,  in  welchen  das  steuerpflichtige  Gesammt-Einkommen  Einkommensätze
  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  umfaßt,  deren  Einschätzung  an  einem
anderen  Orte  als  dem  der  Einstellung  in  die  Steuerrolle  zu  erfolgen  hatte,
durch  die  Entscheidung  der  Berufungs-Kommission  zugleich  mit  festzustellen,
        <pb n="299" />
        283

welcher  Betrag  von  dem  herabgesetzten  oder  erhöhten  Ansatze  des  Gesammt-Einkommens
  für  das  an  dem  anderen  Orte  eingeschätzte  Einkommen  der  zweiten
und  dritten  Abtheilung  und  welcher  Betrag  für  das  übrige  Einkommen  zu
gelten  hat.

Sofern  und  soweit  die  Beitragspflichtigen  ein  in  der  Staats-Steuerrolle
des  Orts  nicht  eingetragenes  Einkommen  beziehen,  treten  nachfolgende  Be—
stimmungen  ein:

1.  Das  an  einem  andern  Orte,  als  an  dem  für  die  Erfüllung  der  Staats-Stenerpflicht
  zuständigen  Orte  eingeschätzte,  in  die  Staats-Stenerrolle  des  letzteren
Orts  übertragene  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  und  aus  Gebänden,  sowie
aus  Gewerbebetrieb  ist  an  dem  Orte,  an  welchem  nach  §  7  des  angezogenen
Gesetzes  die  Einschätzung  zu  erfolgen  hatte,  gemeindesteuerpflichtig.  Bei  der
Veranlagung  dieses  Einkommens  zur  Gemeindesteuer  ist  der  in  die  Staats-Steuerrolle
  des  für  die  Erfüllung  der  Staats-Stenerpflicht  zuständigen  Orts
übertragene  Ansatz  desselben  zu  Grunde  zu  legen.

2.  Beitragspflichtige  sind  mit  ihrem  Einkommen  aus  Grundbesitz  und
Gewerbebetrieb  außerhalb  des  Gemeindebezirks  —  ohne  Unterschied,  ob  dies
Einkommen  nach  Ziffer  1  schon  in  einer  anderen  Gemeinde  des  Großherzogthums
  zur  Versteuerung  herangezogen  ist  —,  sowie  mit  ihrem  nicht  staatssteuerpflichtigen
  Einkommen  aus  Nichtgrundbesitz  überhaupt  nur  insofern  und
insoweit  zur  Gemeinde-Steuer  heranzuziehen,  als  das  gedachte  Einkommen,  neben
dem  zu  der  Staats-Steuerrolle  des  Orts  etwa  gezogenen  Einkommen,  zur  Erfüllung
  des  Aufwandes  für  den  Haushalt  im  Gemeindebezirk  für  erforderlich
  zu  erachten  ist.

Die  Ermittelung  und  Feststellung  des  hiernach  zur  Gemeindesteuer  heranzuziehenden
  Betrags  erfolgt  durch  die  Stenerschätzer  des  Orts  unter  entsprechender
  Anwendung  der  für  die  Einschätzung  des  staatssteuerpflichtigen
Einkommens  gegebenen  Vorschriften  (s.  Art.  127).

Der  Gemeinderath  bezüglich  die  Gemeinde-Versammlung  kann  von  der
Beiziehung  dieses  Einkommens  (unter  Ziffer  2)  zur  Gemeinde-Stener  überhaupt
oder  zum  Theil  absehen.

3.  Bei  Eisenbahnen  wird  deren  auf  das  vorausgegangene  Betriebsjahr
für  den  Betrieb  derselben  innerhalb  des  Großherzogthums  festgestellter  Reinertrag
  auf  die  einzelnen  Ortschaften  vertheilt.  Die  Regelung  dieses  Verhältnisses
  erfolgt  durch  besonderes  Gesetz  oder  durch  Verordnung.

4.  Bei  steuerfreien  Grundbesitzungen  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  ist  der  als  Maßstab  ihrer  Veranlagung  zu  Gemeindelasten  dienende

46*
        <pb n="300" />
        284

Betrag  des  Einkommens  von  Grund  und  Boden  durch  die  Steuerschätzer  des
Orts  nach  den  Grundsätzen  zu  ermitteln  und  festzustellen,  welche  für  die  Ermittelung
  und  Feststellung  des  der  Staats-Stener  unterworfenen  Einkommens
von  Grund  und  Boden  im  Gemeindebezirke  Anwendung  zu  erleiden  haben.“

Art.  127,
ist  als  neuer  Artikel  einzuschalten  hinter  Artikel  127  in  folgender  Fassung:

„Soweit  behufs  der  Gemeinde-Steuer-Veranlagung  besondere  Einschätzungen
  stattzufinden  haben,  erfolgen  diese  durch  die  Ortsstenerschätzer.

In  denjenigen  Orten,  welche  zu  einem  zusammengesetzten  Schätzungsbezirke
gehören  (§§  32,  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883)  ist  in  dem
Falle,  wenn  die  Zahl  der  dem  Orte  angehörigen  Mitglieder  der  Einschätzungs-Kommission
  weniger  als  drei  beträgt,  die  Zahl  derselben  zum  Zuwecke  der
Einschätzungen  zur  Gemeinde-Stener  bis  zur  Zahl  von  drei  zu  ergänzen.
Die  Ergänzungswahl  erfolgt  durch  den  Gemeinderath  (Gemeinde-Versammlung).

In  denjenigen  Orten,  in  welchen  der  Gemeinde-Vorstand  nicht  zu  den
Mitgliedern  der  Schätzungs-Kommission  gehört,  ist  der  Bürgermeister  oder  dessen
Stellvertreter  befugt,  an  den  Schätzungs-Verhandlungen  unter  Uebernahme
des  Vorsitzes  in  der  Schätzungs-Kommission  mit  Stimmberechtigung  Theil
zu  nehmen.

Gegen  die  von  der  Schätzungs-Kommission  erfolgten  Einschätzungen  findet
binnen  ausschließender  Frist  von  zehn  Tagen,  von  Eröffnung  der  Gemeinde-Stenerrolle
  an  gerechnet,  Berufung  an  den  Gemeinderath  (Gemeinde-Versammlung)
  und  gegen  dessen  Entscheidung  binnen  ausschließender  Frist  von  vier
Wochen  Berufung  an  den  Bezirks-Ausschuß  statt,  welcher  letztinstanzlich  entscheidet.“


Art.  127b.

„Die  in  Artikel  127,  Absatz  3,  sowie  die  in  Artikel  127a,  Absatz  4
gedachten  Berufungen  sind  bei  dem  Gemeinde-Vorstand  anzubringen.

Die  Einwendung  einer  Berufung  hat  in  Bezug  auf  die  Zahlung  der
veranlagten  Steuer  keine  aufschiebende  Wirkung.  Etwa  zuviel  gezahlte  Stenerbeträge
  sind  nach  Beendigung  des  Berufungs-Verfahrens  zurückzuerstatten,  zu
wenig  gezahlte  nachzuerheben.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommen-Stener
vom  10.  September  1883  über  die  Zulassung  von  Beschwerden  gegen  die
Entscheidung  der  Berufungs-Kommission  finden  auf  die  Beschwerden  gegen  die
im  Vorstehenden  gedachten  letztinstanzlichen  Entscheidungen  des  Bezirks-Aus-
        <pb n="301" />
        285

schusses  dergestalt  Anwendung,  daß  diese  Beschwerden  an  das  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern,  zu  richten  sind.“

Art.  127e.

Ein  weiterer  Artikel  ist  einzuschalten  wie  folgt:

„Die  Umlegung  der  in  Geld  bestehenden  Gemeindelasten  nach  Maßgabe
des  zur  Gemeindestenerrolle  eingezeichneten  Einkommens  hat  —  vorbehältlich
der  Bestimmung  in  Art.  134  —  für  jeden  Beitragspflichtigen  mit  dem  gleichen
Prozentsatze  zu  erfolgen."

(Art.  128  unverändert.)

Zu  Art.  129
wird  der  zweite  Absatz  dahin  geändert:

„Dergleichen  Aufwände  (a  und  b)  sind  auf  die  Betheiligten  nach  Verhältniß
  des  Vortheils  oder  nach  Verhältniß  der  betroffenen  Grundstücke  bezüglich
  der  Höhe  des  gemeindesteuerpflichtigen  Grund-Einkommens  von  denuselben
auszuschlagen."“

(Art.  130—  133  unverändert.)

Art.  134
wird  abgeändert  wie  folgt:

„Wenn  es  eine  Gemeinde  vorzieht,  die  Umlegung  der  Gemeindelasten
nicht  nach  den  Grundsätzen,  welche  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  des
zur  Staatsbesteuerung  zu  ziehenden  Einkommens  bezüglich  für  die  Stenerveranlagung
  selbst  bestehen,  sondern  nach  einem  andern,  dem  Grundsatz  der
Gleichheit  und  Leistungsfähigkeit  des  Einzelnen  entsprechenden  Maßstabe  eintreten
  zu  lassen,  so  bedarf  es  hierzu  besonderer  Regelung  im  Wege  des  Ortsstatuts.“


Art.  135
wird  im  zweiten  Absatze  dahin  abgeändert:

„Gegen  Gemeindebeschlüsse  über  Unternehmungen  oder  Verwendungen,
welche  in  der  Verpflichtung  der  Gemeinde  und  im  Gemeindezwecke  begründet,
durch  Umlegung  von  Gemeindelasten  ausgeführt  werden  sollen,  findet  Bernfung
der  Betheiligten  hinsichtlich  der  Aufbringungsweise  der  diesfallsigen  Kosten
dann  statt,  wenn  eine  Neuanlage  oder  doch  die  wesentliche  Umänderung  einer
bestehenden  Anlage  beabsichtigt  wird,  die  Kosten  dieser  Herstellung  ganz  oder
zum  Theil  durch  Umlagen  ausfgebracht  werden  sollen  und  die  zu  diesem
Zwecke  auf  das  Jahr  zu  zahlenden  Geldbeträge
        <pb n="302" />
        286

den  Betrag  von  drei  Prozent  des  zur  Gemeindebesteuerung  zu  ziehenden
Einkommens  übersteigen,  oder  wenn  sich  die  Gemeindesteuer  überhaupt
mit  Hinzurechnung  der  beabsichtigten  neuen  Umlage  über  sechs  Prozent
dieses  Einkommens  belaufen  würde.“

Art.  136
wird  dahin  geändert:

„Gemeindeumlagen,  welche  ordnungsmäßig  ausgeschrieben  worden  sind,
unterliegen,  nachdem  die  Heberollen  8  Tage  lang  zu  Jedermanns  Einsicht  aufgelegen
  haben,  der  Zwangsbeitreibung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  (s.  Gesetz
vom  13.  Mai  1879).“

Uebergangs-Bestimmungen.

1.  Bestehende  Ortsstatute,  welche  eine  Vertheilung  der  Gemeindenmlagen
nach  dem  Maßstabe  der  Staatsstenern  anordnen,  werden  dahin  abgeändert,
daß  diese  Vertheilung  künftig  unter  Zugrundelegung  des  zum  Zwecke  der  Gemeindebestenerung
  zu  ermittelnden  Einkommens  zu  erfolgen  hat,  so  lange  nicht
eine  anderweite  auf  Grund  des  Art.  134  für  zulässig  zu  erachtende  Regelung
mittels  Ortsstatut  stattgefunden  haben  wird.

2.  In  Ansehung  der  Stimmberechtigung  bei  Wahlen  und  Abstimmungen
bewendet  es  für  das  Jahr  1884  bei  der  nach  Art.  50  der  Gemeinde-Ordnung
im  lanfenden  Jahre  gemäß  dem  bisherigen  Umfange  der  Stimmberechtigung
aufgestellten  Liste.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1884  in  Kraft  und  erlischt
  spätestens  mit  dem  1.  Januar  1887,  sofern  nicht  bis  dahin  eine  anderweite
  gesetzliche  Regelung  der  in  demselben  getroffenen  Bestimmungen  vereinbart
worden  ist.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben,  Weimar,  am  21.  Dezember  1883.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.
        <pb n="303" />
        287.

Ministerial-Bekanntmachung.

[100)]  Unter  Bezugnahme  auf  die  beiden  Bekanntmachungen  des  Deutschen
Reichskanzlers,  betreffend  die  ärztliche  Prüfung  und  betreffend  die  ärztliche
Vorprüfung,  vom  2.  Juni  1883  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von
1883,  Seite  191  ff.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität  zu
Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  Prüfung  der  Aerzte  und
Zahnärzte  während  des  Jahres  vom  1.  November  1883  bis  3  1.  Oktober
1884  folgendermaßen  zusammengesetzt  sein  werden:

A)  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Aerzte:
I.  Vorsitzender:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Ried;
II.  Mitglieder:
1.  für  Anatomie:
Professor  Dr.  Hertwig;
2.  für  Physiologie:
Hofrath  Professor  Dr.  Preyer;
3.  für  pathologische  Anatomie  und  allgemeine  Pathologie:
Hofrath  Professor  Dr.  Müller;
4.  für  die  chirurgisch--ophtalmiatrische  Prüfung:
a)  für  Chirurgie:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Ried  und  Stabsarzt
Dr.  Weber;  ·
b)  für  Augenheilkunde:
Professor  Dr.  Kuhnt;
5.  für  Medizin:
Professor  Dr.  Roßbach  und  Professor  Dr.  Seidel;
.  für  Geburtshülfe  und  Gynäkologie:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Schultze  und  Professor
  Dr.  Küstner;
für  Hygiene:
Professor  Dr.  Fürbringer.

S□

—1
        <pb n="304" />
        288

B)  Für  die  zahnärztlichen  Prüfungen  ist  der  für  die  Aerzte  bestehenden
  Kommission
der  Hofzahuarzt  Dr.  Hartung  in  Rudolstadt  beigeorduet.

Ingleichen  ist  die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung  auf
das  Jahr  vom  1.  Oktober  1883  bis  30.  September  1884  folgendermaßen
zusammengesetzt:

1.  Vorsitzender:
der  jeweilige  Dekan  der  medizinischen  Fakultät,  z.  Z.
der  Geheime  Hofrath  Professor  Dr.  Schultze;
2.  Mitglieder:
a)  für  Anatomie:
Professor  Dr.  Hertwig;
b)  für  Physiologie:
Hofrath  Professor  Dr.  Preyer;
)  für  Physik:
Hofrath  Professor  Dr.  Sohnucke;
d)  für  Chemie:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Genther;
)  für  Botanik:
Professor  Dr.  Stahl;
f)  für  Zoologie:
Professor  Dr.  Häckel.

Weimar,  den  3.  Dezember  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="305" />
        289

Regierungs-Platt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eise  nah.

Nummer  25.  Weimar.  29.  Dezember  1883.

Irhall  Slenergestt  für  die  Jahre  1884,  1885  und  1886,  Seite  289.  —  Ministerial-Belannimachung,  betreffend
die  Bestellung  des  Großherzoglichen  Bezirls.  Direltors  Bock  zu  Apolda  zum  ständigen  Aufsichts-Kommissar
für  das  Grohherzogihum  c4.  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  März  1875,  Maßregeln  gegen  die  Reblaus-Krankheit
  belressend,  Seite  292.  —  Ministerial-  Velauntmachungen  betressend  den  Wechsel  in  den  Haupt-Agenturen
  der  Norddentschen  Hagel-Versicherungs-Gesjellschaft  zu  Beriin,  der  Sachsischen  Feuer=  Bersiche.
rungs:  onasienschaft  zu  Chemnitz  und  der  Preußischen  Lebens  Berlin,
Seile  293  —  Ministerial--Bekanntmachung,  die  Stempelung  der  Se  lien  Guel  durch  #as  Groß-=FKrrzogche
  n  a  Weimar  betressend,  Seite  293.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Arzuei-Taxe
für  das  Jahr  1884  betressend,  Seite  291.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Mittheilung  von  Verzeich.
nissen  über  Dienst-Einkommen  seitens  der  Staats-  und  Ho  asen  c  an  Gie  Rechnungsämter  und  Sieuervelal-Kommissionen
  betrefiend,  Seite  205.  —  Reichs.-Gesetzblatt  S

 

 

(1011  Sleuergesetz  für  die  Jahre  1884,  1885  und  1886;  vom  24.  Dezember  1883.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  der  Steuerbedarf  des  Großherzogthums  für  die  nächste  Finanzperiode
  —  die  Jahre  1884,  1885  und  1886  —  durch  Verabschiedung  mit
dem  drei  und  zwanzigsten  ordentlichen  Landtage  verfassungsmäßig  festgestellt
worden  ist,  sind  von  dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse
in  den  gedachten  Etatsjahren,  in  Gemäßheit  des  revidirten  Grundgesetzes  über
die  Verfassung  des  Großherzogthums  vom  5.  Mai  1816,  die  nachstehend  bezeichneten
  Steuern  für  die  Jahre  1884,  1885  und  1886  verwilligt  worden:

1883  47
        <pb n="306" />
        290

I.

Die  vom  Grund  und  Boden  im  gesammten  Großherzogthume
vorzugsweise  zu  entrichtenden  Stenern  (alte  Landsteuern,  alte  Grundsteuern)
  nach  den  deshalb  bestehenden  oder  weiter  verfassungsmäßig  ergehenden
gesetzlichen  Bestimmungen.

II.

Als  indirekte  Stenern  außer  und  neben  den  auf  der  Verfassung  und
Gesetzgebung  des  Deutschen  Reichs  bernhenden  und  in  die  Reichskasse
fließenden  indirekten  Steuern,  nämlich  zur  Zeit  den  Zöllen,  der  Tabackssteuner,
  Rübenzuckersteuer,  Salzsteuer,  Branntweinsteuer,  Brausteuer,
  den  Uebergangsabgaben  von  Brauntwein  und  Bier,  dem
Spielkartenstempel,  der  Wechselstempelstener,  der  statistischen  Gebühr
  und  der  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,  Rechnungen
und  Lotterieloose,  welche  im  Großherzogthume,  —  was  die  Steuer  und  die
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  und  Bier  aulangt,  jedoch  mit  Ausnahme
des  Vordergerichts  Ostheim  —,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  und  künftig  ergehenden
  Gesetze  und  Verordnungen  zur  Erhebung  kommen:

1.  die  Kontrole-Abgabe  von  Vieh=  und  Gewerbesalz,  auf  Grund  des
Bundesgesetzes  vom  12.  Oktober  1867  nach  Maßgabe  der  Verordnung
vom  20.  November  1867  und  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar
1868;

2.  die  Steuer  für  die  Haltung  von  Hunden  nach  dem  Gesetze  vom
12.  Mai  1852  und  den  Nachträgen  dazu  vom  15.  Dezember  1853  und
vom  10.  Februar  1868;

3.  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  nach  dem
Gesetze  vom  12.  April  1877  und  nach  den  in  Folge  von  Verträgen
und  Vereinbarungen  mit  außerdeutschen  Staaten  getroffenen  oder  weiter
zu  treffenden  Anordnungen;

4.  in  dem  Vordergerichte  Ostheim,  d.  h.  im  Amtsgerichtsbezirke  Ostheim
mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers:

a)  der  Malzaufschlag,

b)  der  Branutweinaufschlag,

c)  die  Uebergangsabgaben  von  Branntwein,  Bier  und  geschrotenem

  Malze,
        <pb n="307" />
        291

zu  a,  b,  c  nach  den  auf  Grund  des  Staatsvertrags  vom  24.  Mai  1843  im
Vordergerichte  Ostheim  eingeführten  oder  noch  einzuführenden  Königlich  Bayerischen
  Gesetzen  und  Verordnungen.
III.
An  allgemeiner  direkter  Steuer  im  gesammten  Großherzogthume:


1.  an  Einkommensteuer  von  dem  nach  dem  revidirten  Gesetze  über  die  Stenerverfassung
  des  Großherzogthums  vom  18.  März  1869,  sowie  den  Nachträgen
  hierzu  und  nach  dem  neurevidirten  Gesetze  über  die  allgemeine
Einkommensteuer  vom  10.  September  1883  zu  ermitteluden  und  festzustellenden
  steuerpflichtigen  Gesammteinkommen  der  im  Großherzogthume
der  Besteuerung  unterliegenden  physischen  und  juristischen  Personen,  Personenvereine,
  Genossenschaften,  Gesellschaften,  Gemeinschaften,  Stiftungen,
Anstalten  und  erwerbsfähigen  Vermögensmassen  mit  folgenden  neun  Stenerstufen:



I.  Steuerstufe:  1,/2  von  100  bei  einem  Einkommen  bis  490  .¼  einschl.
II.  „  1,,  „  100  „  „  „  von  500—  690  .
III.  „  2,0  „  100  „  „  „  „  700—  990  „
IV.  „  2,  „  100  „  „  „  „  1000—1490  „
V.  „  2,8  „  100  „  „  »  „  1500—2990  „
VI.  „  2  „  100  „  „  »  „  3000—4990  „
VII.  „  3,0  „  100  „  „  „  „  5000—6990  „
VIII.  „  3,.2  „  100  „  „  „  „  7000—8990  „
IX.  „  3,4  „  100  „  „  „  „9000  .M  und  mehr.

Die  außerhalb  des  Großherzogthums  wohnenden  Besitzer  von  Grundstücken,
Gewerbs-Anstalten  und  gewerblichen  Niederlassungen  haben  jedoch  ihr  im  Groß—
herzogthume  steuerpflichtiges  Gesammt-Einkommen,  sofern  es  in  den  Steuer—
stufen  I  oder  ll  zu  versteuern  ist,  durchweg  mit  zwei  vom  Hundert  zu  verstenern.


2.  von  dem  Reinertrage  der  Eisenbahnen  im  Großherzogthume  nach
Maßgabe  der  gesetzlichen  und  staatsvertragsmäßigen  Bestimmungen  darüber.
Indem  Wir  dieser  Stenerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Sanktion

ertheilen,  verordnen  Wir  in  Gemäßheit  des  §  35  des  revidirten  Grundgesetzes
über  die  Verfassung  des  Großherzogthums  vom  5.  Mai  1816,
        <pb n="308" />
        292

daß  die  vorbezeichneten  verfassungsmäßig  verwilligten  Steuern  in  den
Terminen  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  durch  die  Gesetze  und  Ver—
ordnungen  bestimmt  sind,  in  ungetrennten  Summen  und  in  den  gesetzlich
annehmbaren  Münzsorten  zu  Unsern  Stenerhebestellen,  zu  welchen  es  sich
gebührt,  pünktlich  entrichtet  und  eingeliefert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuergesetz  als  ein  für  die  Jahre  1884,
1885  und  1886  giltiges  allgemeines  Landesgesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  24.  Dezember  1883.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[102|]  l.  Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  findet  sich  veranlaßt,  auf  die
wörtlich  nachfolgende,  in  Nr.  2  des  VII.  Jahrganges  des  Centralblattes  für
das  Deutsche  Reich  veröffentlichte  Bekaunntmachung  des  Reichkanzlers  im  Interesse
  des  Weinbau  treibenden  Publikums  hierdurch  noch  besonders  hinzuweisen:

„Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Reblauskrank-„heit,

  vom  6.  März  1875  (Reichs-Gesetzblatt  S.  175)  ist  ferner:
„der  Großherzoglich  Sächsische  Bezirksdirektor  Bock  zu  Apolda  zum  stän-„digen
  Aufsichts-Kommissar  für  das  Großherzogthum  Sachsen,  die  Herzog-„thümer
  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Altenburg  und  die  Fürstenthümer
„Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer  und  jüngerer  Linie

„ernannt  worden.“

Weimar,  den  24.  November  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Ir.  Schomburg.
        <pb n="309" />
        293

[103]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Norddentschen  Hagelversichernngs-Ge—
sellschaft  zu  Berlin  an  Stelle  des  Sekretärs  Flegel  zu  Jena,  bisherigen  Haupt-Agenten
  derselben,  Max  Heydenreich  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  23.  April  1875  (Regierungs-Blatt  Seite  273)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  10.  Dezember  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

(104]  III.  Im  Anschluß  an  unsere  Bekanntmachung  vom  27.  Juli  1881
unter  Ziffer  1  a  (Regierungs-Blatt  Seite  217)  wird  auf  dem  Grunde  des
Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1881,  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben
betreffend  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  185),  und  der  dazu  vom  Bundesrathe  beschlossenen
  Ausführungsvorschriften  (Reichs-Centralblatt  von  1881  Seite  283  flg.)
mit  höchster  Genehmigung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Großherzoglichen
  Steneramte  Weimar  bis  auf  Weiteres  auch  die  Befugniß  zur
Stempelung  von  Werthpapieren
zu  Ziffer  1a  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom  1.  Juli  1881  (von  inländischen
  Aktien  und  Aktienantheilsscheinen,  sowie  Interimsscheinen
über  Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere)  und
zu  Ziffer  2a  des  Tarifs  zum  Gesetze  (von  inländischen,  für  den
Handelsverkehr  bestimmten  Neuten=  und  Schuldverschreibungen
—  auch  Partialobligationen  —,  sowie  Interimsscheinen  auf  diese
Werthpapiere)
übertragen  worden  ist.
Weimar,  den  11.  Dezember  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.
        <pb n="310" />
        294

[105|  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Sichsischen  Feuerversicherungs-Genossenschaft
  zu  Chemnitz  an  Stelle  des  Rentiers  F.  W.  Franke  zu  Weimar,
bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,  Rudolph  Hartung  zu  Eisenach  zum
Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  März  1881  (Regierungs-Blatt
  Seite  37)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  13.  Dezember  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

s1061  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Preußischen  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Berlin  an  Stelle  des  Kaufmann  Friedrich  Lauth  zu
Apolda,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Edmund  Kleingünther
  zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
6.  Mai  1870  (Regierungs-Blatt  Seite  17)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.
Weimar,  den  17.  Dezember  1883.

Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

[1071  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  30.  Dezember  1882  —  Regierungs-Blatt  1883
Seite  1  —  die  Veränderungen  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hierdurch  Folgendes
  verordnet:

I.

Die  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Prenßische  Arzueitaxe  für  1884  wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vor-
        <pb n="311" />
        295

gedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  für  die  Apotheker  des  Großherzogthums
vom  1.  Januar  1884  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Januar  1884  ab  nur
auf  die  durch  die  neue  unter  Ziffer  I  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze
Anwendung.

Weimar,  den  21.  Dezember  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Jnnern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

II08)  VII.  Bei  dem  bevorstehenden  Eintritte  der  neuen  Finanz-Periode  für
die  Jahre  1884,  1885  und  1886  wird  hiermit  auf  die  Vorschrift  in  §  6
der  Ausführungs-Verordnung  vom  13.  Oktober  1883  noch  besonders  hingcwiesen,
  wonach  die  sämmtlichen  Großherzoglichen  Staats=  und  Hofkassen,  ingleichen
  die  Kassen  der  sämmtlichen  Gemeinden,  Kirchen,  der  vom  Staate  auerkannten
  Religionsgesellschaften,  der  öffentlichen  Schulen,  Stiftungen,  der  Aktien-Gesellschaften,
  Kommandit-Gesellschaften  auf  Aktien,  Sparkassen  und  der  eingetragenen
  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  zur  Herbeiführung  einer
Kontrole  über  richtig  erfolgte  Anmeldung  von  Diensteinkommen  vollständige
Verzeichnisse  aller  von  ihnen  zu  zahlenden  anmeldungspflichtigen  Bezüge  spätestens
bis  zum  8.  Jannar  1884  und  die  in  dieser  Beziehung  ferner  etwa  vorgekommenen
  Veränderungen  (Ab=  und  Zugänge)  —  nicht  aber  auch  Ausfallscheine
—  halbjährlich,  jedesmal  spätestens  bis  zum  8.  Juli  und  bis  zum  8.  Januar
den  betreffenden  Rechnungsämtern  und  Stener-Lokal-Kommissionen  zu  übersenden
  haben.

Weimar,  den  23.  Dezember  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
Vollert.
        <pb n="312" />
        (1091

Nr.

77

Das
1521

1522

1523

26.  27.  und  28.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe
auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  Februar  1882  und  vom
2.  März  1883  (Reichs-Gesetzblatt  von  1882,  Seite  39,  und
von  1883,  Seite  29)  vom  26.  November  1883;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  den  Vereinigten
  Staaten  von  Venezuela  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes,
  vom  8.  Dezember  1883;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veränderung  des  Uebergangsabgabensatzes
  für  braunes  Bier  in  Württemberg,  vom  18.  Dezember
  1883.

Weimar.  —  Hof#--Buchdrucderei.
        <pb n="313" />
        297

Beyierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

Nummer  26.  Weinar.  31.  Dezember  1883.

Inhalt:  Provisorisches  Gesetz,  den  Malzausschlag  betreffend,  als  s*  zu  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1868
wegen  Einführung  des  Bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Vordergerichte  Ostheim,  Seite  297.
—  Ministerial-  chonnumachurg,  die  Versteuerung  von  n-  und  anderem  Einkommen  betressend,
Seite  299.  —  Ministerial-Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1883,  den
Malzaufschlag  im  Vordergericht  Ostheim  betressend,  Seite  307.

 

(1101  Provisorisches  Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend,  als  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom
23.  Juni  1868  wegen  Einführung  des  Bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Vordergerichte
  Ostheim,  vom  28.  Dezember  1883.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
#c.  2c.

Nachdem  im  Königreich  Bayern  ein  Gesetz  vom  20.  d.  M.,  den  Malz--aufschlag
  betreffend,  erlassen  worden  ist,  welches  am  1.  Januar  1884  in  Wirksamkeit
  tritt,  verordnen  Wir  für  das  Vordergericht  Ostheim  zur  Ausführung
des  Artikel  7  des  Staatsvertrags  vom  24.  Mai  1843,  betreffend  die  Zollund
  Handelsverhältnisse,  desgleichen  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
im  Vordergerichte  Ostheim,  und  im  Gebrauche  des  Uns  verfassungsmäßig  zustehenden
  Rechtes  der  provisorischen  Gesetzgebung  wie  folgt:

1883  48
        <pb n="314" />
        298

Der  im  Abdrucke  angefügte  Artikel  1  des  Königlich  Bayerischen  Gesetzes
vom  20.  d.  Mts.,  den  Malzaufschlag  betreffend,  findet  vom  1.  Januar  1884
an  auch  im  Vordergerichte  Ostheim,  d.  h.  in  dem  Bezirke  des  Amtsgerichtes
Ostheim,  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  provisorische  Gesetz  verfassungsmäßig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  28.  Dezember  1883.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Gesetz,  den  Malzaufschlag  und  die  vrovisorische  Erhebung  der  Steuern  für  das  Jahr  1884
etreffend.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:  Art.1

rt.  1.

Die  im  Gesetze  vom  28.  März  1882,  den  Malzaufschlag  betreffend,  festgesetzte  Erhöhung
  des  Aerarialmalzaufschlages  von  vier  auf  sechs  Mark  vom  Hektoliter  des  zur  Bierbereitung
  bestimmten  Malzes  wird  vorbehaltlich  der  definitiven  Bestimmung  des  Finanzgesetzes
über  die  Höhe  des  in  der  XVII.  Finanzperiode  zu  erhebenden  Aerarialmalzaufschlages  auf  die
Dauer  der  Monate  Jannar  mit  März  1884  verlängert.

Gegeben  zu  Linderhof,  den  20.  Dezember  1883.

Ludweig.
Dr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fänstle.  v.  Maillinger.  Dr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Erhr.  v.  Feilitzsch.
Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

Der  Ministerialrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern,
Neumayr.
        <pb n="315" />
        299

[111|  VII.  In  Gemäßheit  des  §  15  des  neurevidirten  Gesetzes  über  die
allgemeine  Einkommenstener  vom  10.  September  1883  werden  alle  Diejenigen,
welche

1)

2)
3)

Diensteinkommen,  Gehalte,  Wartegelder  oder  Pensionen  aus
Reichs-,  Hof-,  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Kassen,  namentlich  aus
den  Kassen  der  Gemeinden,  Kirchen  und  Schulen,  ingleichen  aus  den
Kassen  von  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  und  Sparkassen,

Erbzinsen  und  andere  grundherrliche  Gefälle,
Zinsen  und  Gewinnantheile  (Dividenden)  von  Kapitalien  aller  Art,
ingleichen  Leibrenten  zu  beziehen  und  dieses  Einkommen  nach  §  4  des
vorgedachten  Gesetzes  vom  10.  September  1883  in  Verbindung  mit  dem
revidirten  Gesetze  über  die  Steuer-Verfassung  des  Großherzogthums  vom
18.  März  1869  und  dem  Nachtrage  hierzu  vom  28.  Februar  1872  im
Großherzogthume  zur  Versteuerung  anzumelden  haben,  daran  erinnert,  diese
Anmeldung  bis  zum

15.  Januar  1884

unter  genauer  Beobachtung  der  desfallsigen  Vorschriften  (88§  18  bis  27  des
Gesetzes  vom  10.  September  1883)  und  überall  nach  Anleitung  der  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  13.  Oktober  1883  beigefügten  Muster  A.  B.  bei
den  zuständigen  Rechnungsämtern  oder  Steuer-Lokal-Kommissionen  (88  6,  18,
23  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883)  einzureichen.

Hierbei  wird  zugleich  auf  Folgendes  aufmerksam  gemacht:

J.
Steuerpflichtig  im  Großherzogthume  und  von  den  Bezugsberechtigten

selbst  oder  deren  Vertretern  (8  17  des  neurevidirten  Gesetzes  über  die
Einkommensteuer  vom  10.  September  1883)  zur  Verstenerung  anzumelden
  (zu  fatiren)  sind:

1.

Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension
aus  einer  Großherzoglichen  Staatskasse:
von  jedem  Bezugsberechtigten  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  Reichsangehöriger,
  d.  i.  Angehöriger  des  Großherzogthums,  oder  eines
andern  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Landes,  oder  Fremder,
48“
        <pb n="316" />
        d.  i.  nicht  Reichsangehöriger  ist,  und  ohne  Unterschied  des  Wohnsitzes
  oder  des  Aufenthaltsortes  des  Bezugsberechtigten,  in  dem
Falle  jedoch,  wenn  ein  solcher  Bezug  von  dem  Großherzogthume
und  anderen  Staaten  gemeinsam  gewährt  und  durch  Staatsverträge
nicht  etwas  Anderes  bestimmt  wird,  nur  mit  dem  antheiligen  Betrage,
  welcher  vertragsmäßig  vom  Großherzogthume  gewährt  wird;

.  Gehalts=  und  andere  Dienstbezüge  aus  einer  Reichskasse:

von  Jedem,  welcher  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Großherzogthume
  hat;

.  Wartegeld  und  Pension  aus  einer  Reichskasse:

a)  von  jedem  Reichsangehörigen,  welcher  seinen  Wohnsitz  im
Großherzogthume  hat,  jedoch  mit  Ausnahme
aa)  Derjenigen,  welche  neben  ihrem  Wohnsitze  im  Großherzogthume
einen  solchen  auch  in  einem  andern  Lande  des  deutschen  Reichs
haben  und  nicht  dem  Großherzogthume,  sondern  diesem  andern
Lande  als  Heimathslande  angehören,  ingleichen
Derjenigen,  welche  neben  ihrem  Wohnsitze  im  Großherzogthume
einen  solchen  auch  in  einem  andern  deutschen  Lande  haben,  und
entweder  zugleich  in  beiden  Staaten,  oder  in  keinem  derselben
die  Staatsangehörigkeit  besitzen,  aber  am  Orte  ihres  Wohnsitzes
im  andern  Lande  des  Reichs  sich  aufhalten  und  daselbst  zu  den
direkten  persönlichen  Steuern  zugezogen  sind,
von  jedem  Reichsangehörigen,  welcher  sich  im  Großherzogthume
aufhält,  ohne  in  einem  andern  zum  deutschen  Reiche  gehörigen
Lande  einen  Wohnsitz  zu  haben;

bb

b

.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge  aus  der  Kasse  eines  fremden,

  d.  h.  nicht  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Staates:

a)  von  Reichsangehörigen,  welche  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im
Großherzogthume  haben,  und

b)  von  Fremden,  d.  h.  Nicht-Reichsangehörigen,  welche  im  Großherzogthume
  ihren  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen;

.Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension

aus  einer  Großherzoglichen  Hofkasse:
        <pb n="317" />
        301

a)  von  den  unter  3)  bezeichneten  Reichsangehörigen,

b)  von  Reichsangehörigen,  welche  ohne  Wohnsitz  im  Reichsgebiete
ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  Reichs  nehmen,

c)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsorts;


6.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension
aus  den  Kassen  inländischer,  d.  h.  dem  Großherzogthume  angehöriger
Gemeinden,  Kirchen  und  Schulen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von  inländischen
  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  und  Sparkassen:

a)  von  den  unter  3)  bezeichneten  Reichsangehörigen,

b)  von  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums,  welche  ohne
Wohnsitz  im  deutschen  Reiche  ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  letzteren
  nehmen,  so  lange  sie  nicht  zugleich  die  Staatsangehörigkeit
des  fremden  Staates  besitzen,  in  welchem  sie  ihren  Aufenthalt  genommen
  haben,  und

c)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes;


7.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge  aus  Hofkassen  eines  anderen
  Staates,  ingleichen  aus  den  Kassen  ausländischer,  d.  h.
dem  Großherzogthume  nicht  angehöriger  Gemeinden,  Kirchen  und  Schulen,
  ingleichen  aus  den  Kassen  von  ausländischen  Stiftungen,
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragenen
  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  und  Sparkassen:


a)  von  den  unter  3)  bezeichneten  Reichsangehörigen,  dafern  sie  nicht
außerhalb  des  Reichsgebietes  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen;

b)  von  Fremden,  welche  im  Großherzogthume  ihren  wesentlichen
Aufenthalt  nehmen;

8.  Wartegeld  und  Pension  aus  Hofkassen  eines  andern  Staates,
ingleichen  aus  den  Kassen  ausländischer  Gemeinden,  Kirchen  und
Schulen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von  ausländischen  Stiftungen,
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  einge-
        <pb n="318" />
        302

tragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  und  Sparkassen:

von  den  unter  3)  bezeichneten  Reichsangehörigen;

9)  Zinsen  und  Gewinnantheile  von  Kapitalien  aller  Art  einschließlich
von  Aktien,  Antheilen  an  Kommanditgesellschaften,  Loosen  zu
Lotterieanleihen  u.  s.  w.,  in  gleichen  Leibrenten:

a)  von  den  unter  3)  bezeichneten  Reichsangehörigen,  mit  Einschluß
der  juristischen  Personen,  Vereine  u.  s.  w.,  welche  ihren  Sitz  im
Großherzogthume  haben,  ingleichen

b)  von  denjenigen  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums,  welche
ohne  Wohnsitz  in  einem  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Lande  ihren
Aufenthalt  außerhalb  des  Reiches  nehmen,  so  lange  dieselben  nicht
zugleich  die  Staatsangehörigkeit  des  fremden  Staates  besitzen,  in
welchem  sie  ihren  Aufenthalt  genommen  haben,

mit  Ausnahme  der  zu  a)  und  b)  im  Großherzogthume  nicht  steuerpflichtigen
Zinsen  und  Gewinnantheilen  von  denjenigen  Kapitalien,  welche  und  so  lange  dieselben
  in  Folge  eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  außerhalb  des
Reichsgebietes  an  Behörden  oder  Privat-Personen  als  Kaution  eingezahlt
oder  hinterlegt  worden  sind;

c)  von  Fremden  insoweit,  als  solche  Kapitalien  von  ihnen  in  Folge
eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  im  Großherzogthume
an  Behörden  oder  Privat-Personen  als  Kaution  eingezahlt  oder
hinterlegt  worden  sind.

Ausgenommen  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  sind  nur  diejenigen
Zinsen  und  Gewinnantheile,  welche  von  inländischen  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  unter  die  Mitglieder  vertheilt  werden  und  daher  nach  §  48  des
Gesetzes  vom  10.  September  1883  als  Theil  des  Reingewinns  bei  der  Einschätzung
  dieser  Gesellschaften  und  Genossenschaften  zu  berechnen  sind.

10)  Erbzinsen  und  andere  grundherrliche  Gefälle,  welche  auf

Grundbesitz  im  Großherzogthume  dinglich  ruhen:
von  jedem  Bezugsberechtigten  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  Reichsangehöriger
  oder  Fremder  ist,  mit  Einschluß  der  juristischen  Personen,
  Vereine  u.  s.  w.,  und  ohne  Unterschied  des  Wohnsitzes  oder
des  Aufenthaltsortes  des  Bezugsberechtigten.
        <pb n="319" />
        303

II.

Dagegen  sind  ohne  Unterschied  der  Bezugsberechtigten  und  des  Wohnsitzes
  und  des  Aufenthaltsortes  überhaupt  im  Großherzogthume  nicht  steuerpflichtig:


1)  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension  aus
der  Staatskasse  eines  anderen  Landes  des  deutschen  Reichs;

2)  Wartegeld  und  Pension  aus  der  Kasse  eines  fremden,  d.  h.  nicht
zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Staates;

3)  das  Einkommen  aus  Erbzinsen  und  andern  grundherrlichen  Gefällen,
  welche  auf  Grundbesitz  außerhalb  des  Großherzogthums
dinglich  ruhen.

III.

Hinsichtlich  des  nach  Ziffer  I.  von  den  Bezugsberechtigten  selbst
zur  Versteuerung  anzumeldenden  (zu  fatirenden)  Einkommens
wird  weiter  Folgendes  hervorgehoben:

1.  Zur  richtigen  und  rechtzeitigen  Anmeldung  eines  jeden  anmeldungspflichtigen
  Einkommens  ist  in  der  Regel  der  Bezugsberechtigte  selbst  verpflichtet.
Außerdem  haben  für  dieselbe  einzustehen  (§  17  des  neurevidirten  Gesetzes
vom  10.  September  1883):

a)  in  Rücksicht  auf  das  hierher  gehörige  Einkommen  von  Vermögen,
welches  einem  Nießbrauche  unterworfen  ist  —  der  Nießbrauchberechtigte,
  demnach  z.  B.  der  Ehemann,  welcher  den  Abwurf  des
Vermögens  seiner  Ehefrau  bezieht,  der  Vater  oder  die  Mutter,  welche
den  Abwurf  des  Vermögens  ihrer  Kinder  beziehen;

b)  bei  dergleichen  Einkommen  aus  Vermögen,  welches  unter  vormundschaftlicher
  Verwaltung  steht  und  keinem  Nießbrauche  unterliegt,
  möge  es  einem  Minderjährigen,  einem  Geisteskranken,  einem
Verschwender,  einem  Abwesenden,  oder  einem  aus  sonst  einem  Grunde
unter  Pflegschaft  Stehenden  gehören  —  der  Vormund  oder  Kurator;

)  bei  einem  dergleichen  Einkommen,  welches  Theil  einer  Konkursmasse
  oder  einer  anderen  erwerbsfähigen  Vermögensmasse  ist,  der
Verwalter  der  Konkurs=  oder  Vermögensmasse;

d)  bei  einem  dergleichen  Einkommen  von  Vermögen  der  Gemeinden
oder  anderer  Korporationen,  Stiftungen,  Anstalten,  Gesell-
        <pb n="320" />
        304

2.

3.

schaften  u.  s.  w.  die  geordneten  zeitigen  Vorstände,  und  zwar  als

Gesammtschuldner.
Die  Fatirung  hat  nach  Mark  und  Pfennigen  der  Reichsmünze  zu
erfolgen.
Es  sind  das  Diensteinkommen  und  die  ständigen  Vergütungen  nicht  blos
der  definitiv  Angestellten,  sondern  auch  der  nur  provisorisch  und  auf
Widerruf  angenommenen  Reichs-,  Staats-,  Hof=  und  anderer  öffentlicher
Diener,  ingleichen  der  Gerichts-Assessoren,  der  im  Vorbereitungsdienste
stehenden  Referendare,  Rechnungsamts-Accessisten,  Forstgehülfen,  Praktikanten,
  der  Gerichtsvollzieher  und  Vollstreckungsbeamten,  ferner  jeder
Dienstbezug  aus  den  Kassen  von  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  und  Sparkassen,  namentlich  auch  das  Einkommen,  welches
Haupt=  oder  Unter-Agenten,  sei  es  unmittelbar  aus  den  Kassen  der  auf
Aktien  gegründeten  Versicherungsgesellschaften  (§  4  Ziffer  1  des  Gesetzes
vom  10.  September  1883)  oder  aus  dritter  Hand  (§  21  a.  a.  O.)  beziehen,
  anzumelden  und  ist  hierbei  zwischen  bestallungsmäßig  gewährleistetem
  und  anderem  Diensteinkommen  ein  Unterschied  nicht  zu  machen.
Auch  sind  ständige  Vergütungen,  welche  nur  widerruflich  oder  auf  bestimmte
Zeit  verwilligt  sind,  ingleichen  solche  wiederkehrende  Bezüge  mit  anzumelden,
  welche  nicht  in  der  Bestallung  zugesichert  sind,  sondern  unmittelbar
auf  dem  Grunde  gesetzlicher  Bestimmungen  bezogen  werden,  sofern  sie
nicht  unter  die  nach  §  22  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  außer
Ansatz  zu  lassenden  Bezüge  fallen.

Die  zufälligen  aber  wiederkehrenden  steuerpflichtigen  Bezüge  (Accidenzien),

wenn  sie  nicht  durch  Bestallungs-Dekret  oder  Reskript,  oder  bei  Geistlichen
  und  öffentlichen  Lehrern  durch  bestätigte  Besoldungs-Tabellen  veranschlagt
  sind,  und  welche  dem  zu  Folge  nach  einem,  da  möglich  dreijährigen
  Durchschnitte  anzumelden  sind,  wie  Rechnungs-,  Feststellungs-,
Archiv-,  Kataster-,  Kollektur-,  Zähl-,  Erinnerungs-,  Pfändungs-,
  Feldgeschworenen=  und  dergleichen  Gebühren  sind,  dafern
  sich  deren  Durchschnitt  im  Laufe  der  gegenwärtigen  Finanz-Periode
verändert  hat,  nach  §  16  der  Ausführungs-Verordnung  vom  13.  Oktober
1883  beim  Beginne  der  neuen  Finanz=  Periode  anderweit  zu  berechnen
und  neu  anzumelden.
        <pb n="321" />
        305

5.  Hinsichtlich  der  Pflicht  zur  Anmeldung  von  Kapitalrenten  und  Gewinnantheilen
  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Kapitale  im  Großherzogthume
  oder  außerhalb  desselben,  auf  Hypothek  oder  Handschrift,  oder
auch  ganz  unverbrieft,  bei  Privaten  oder  in  Staats-Papieren,  in  Loosen
zu  Lotterieanleihen  u.  s.  w.,  auf  längere  oder  auf  kürzere  Zeit  angelegt
sind,  und  ob  der  verzinsliche  Ausstand  auf  einem  Darlehen  oder  auf
einem  andern  Rechtsgeschäfte  bernht.

Es  sind  demnach  auch  z.  B.  die  Zinsrenten  von  verzinslichen  Kaufgeldern,
  Ablösungs-Kapitalen,  Kantionen,  die  Zinsen  und  Gewinnantheile
  von  Aktien,  an  Kommanditgesellschaften,  von  Loosen  zu
Lotterieauleihen  labgesehen  von  den  Ausnahmen  unter  l.,  9.)  anzumelden.
Diejenigen,  welche  bei  den  Sparkassen  des  Inlandes,  ingleichen  bei
inländischen  in  das  Genossenschafts-Register  eingetragenen
Spar=  und  Vorschuß-Vereinen  einen  Kapital-Betrag  von  zusammen
  noch  nicht  vollen  Drei  Hundert  Mark  Reichsmünze  angelegt
haben,  sind  nicht  verpflichtet,  die  Zinsen  hiervon  zur  Verstenerung  anzumelden.


6.  Es  wird  besonders  hervorgehoben  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
Renten  von  verzinslichen  Kapitalien  und  Gewinnantheile  von  Aktien
ihrem  vollen  Betrage  nach  zur  Versteuerung  anzumelden  sind  und  daß
es  künftig  nicht  mehr  gestattet  ist,  höhere  als  fünfprozentige  Zinsrenten
und  Gewinnantheile  nur  mit  fünf  Prozent  vom  Nennwerthe  der  Kapitale
anzumelden  (§  24  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883).

Bei  Aktien  und  andern  Kapital-Anlagen,  welche  keinen  gewissen  gleichmäßigen
  Abwurf  gewähren,  ist  der  im  letztverflossenen  Jahre  bezogene
Abwurf  zu  Grunde  zu  legen.  Bei  Loosen  zu  Lotterieanleihen  ist  der  planmäßige
  Zinsfuß,  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  die  Zinsen  erst  bei  der  Ausloosung
  des  Kapitals  mit  diesem  gezahlt  werden,  dagegen  auch  ohne  Rücksicht
  auf  einen  möglichen  Gewinn  zur  Anmeldung  zu  verzeichnen.  Es
genügt  jedoch,  wenn  statt  des  planmäßigen  Zinsfußes  ein  solcher  mit  vier
Prozent  eingestellt  wird  (§  26  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883).

7.  Wenn  eine  neue  Anmeldung  an  Stelle  der  früheren  treten  und  letztere
  außer  Geltung  setzen  soll,  ist  dieses  auf  der  neuen  Anmeldung  ausdrücklich
  und  deutlich  zu  bemerken,  da  außerdem  die  frühere  Anmeldung

1883  49
        <pb n="322" />
        10.

neben  der  neuen  fortbesteht  und  die  neue  Anmeldung  als  Nachtrag  zu
der  früheren  gilt.

Jeder  neue  Erwerb  eines  aumeldungspflichtigen  Einkommens,  und  jede

Veränderung,  welche  hinsichtlich  eines  solchen  eintritt,  ist  in  gleicher  Weise,
wie  beim  Beginne  der  bevorstehenden  Finanz-Periode  bis  zum  15.  Januar
  1884  auch  ferner  im  Laufe  derselben  zu  Anfang  desjenigen  mit
dem  1.  Juli  bezüglich  1.  Jannar  beginnenden  Halbjahres,  an  dessen
erstem  Tage  der  Steuerpflichtige  sich  im  Rechte  des  Bezugs  jenes  neuen
oder  veränderten  Einkommens  befindet,  spätestens  bis  zum  15.  Juli,  beziehungsweis
  bis  zum  15.  Jannar  (§  15  des  neurevidirten  Gesetzes  vom
10.  September  1883)  bei  Vermeidung  der  in  den  §§  16  und  79  desselben
  Gesetzes  bestimmten  Strafen  und  Nachtheile  anzumelden.

Einer  neuen  Anmeldung  anmeldungspflichtigen  Einkommens  jeder  Art  bedarf

  es  dagegen  nicht,  wenn  solches  bereits  mit  dem  vollen  Betrage  versteuert
  wird,  und  eine  Veränderung  rücksichtlich  desselben  nicht
eingetreten  ist.

Hinsichtlich  eines  jeden  bisher  im  ersten  Theile  der  Ortsquote  versteuerten
Einkommens,  dessen  Abmeldung  oder  veränderte  Anmeldung  bis  zum

15.  Januar  1884

nicht  erfolgt,  wird  die  stillschweigend  erneuerte  Anmeldung  des  betreffenden
  Einkommens  so  lange  angenommen,  als  dasselbe  nicht  rechtzeitig
  beim  Beginne  eines  Halbjahres  abgemeldet  oder  verändert  angemeldet
  worden  sein  wird  (§  16  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883).

IV.
Schuldzinsen  dürfen,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  §  47  des  Gesetzes

  vom  10.  September  1883  von  dem  Steuerpflichtigen  bei  der  Anmeldung
  eines  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörigen  Einkommens  nicht
abgezogen  werden,  sondern  sind,  wenn  deren  Abzug  beantragt  wird,  von  dem
Steuerpflichtigen  unter  genauer  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  des  Gläubigers,
  des  Kapitalbetrages  der  Schuld,  des  Zinsfußes,  des  Jahresbetrages
der  Schuldzinsen  und  des  Datums  der  etwa  ausgestellten  Schuldurkunde  beim
Rechnungsamte  oder  der  Steuer-Lokal-Kommission  spätestens  bis  zum  8.  Januar
  jeden  Jahres,  und  wenn  das  Stenerkapital  eines  Steuerpflichtigen
        <pb n="323" />
        307

für  das  zweite  Halbjahr  einzustellen  ist,  spätestens  bis  zum  8.  Juli  jeden
Jahres  offen  und  bezüglich  erneuert  schriftlich  zu  verzeichnen,  und  bei  der  Feststellung
  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  vom  Rechnungsamte  oder  der
Steuer-Lokal-Kommission  in  Abzug  zu  bringen.
Weimar,  den  24.  Dezember  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

(112)  II.  Unter  Bezugnahme  auf  das  vorstehend  abgedruckte  Gesetz  vom
heutigen  Tage,  den  Malzaufschlag  im  Vordergerichte  Ostheim  betreffend,  verordnen
  wir  mit  Höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,
  im  Anschlusse  an  die  in  gleicher  Beziehung  für  das  Königreich  Bayern
ergangene  Vorschrift,  für  das  genannte  Vordergericht,  d.  i.  für  den  Bezirk  des
Amtsgerichtes  Ostheim,  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,

daß  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  I.  und  II.,  2  der  Verordnung  vom

5.  November  1879  (Regierungs-Blatt  Seite  533),  betreffend  die

Uebergangsabgabe  von  Bier  und  zur  Bierbereitung  bestimmtem  geschrotenen

  Malz,  sowie  die  Malzaufschlagsrückvergütung  von  ausgeführtem

  Bier,  vorerst  in  Geltung  bleiben.

Weimar,  den  28.  Dezember  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.
        <pb n="324" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
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  </text>
</TEI>
