Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eisenach. Nummer 18. Weimar. 5. August 1884. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Uebernahme von Privatarbeiten durch Großherzogliche Staats- baubeamte, Seite 149. — Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 betreffend, Seite 101. Ministerial-Bekanntmachungen. [84|] I1. Unter Hinweisung auf die für die Großherzoglichen Staatsbaubeamten bestehende Dienstvorschrift, wonach denselben nicht gestattet ist, Privatarbeiten, wozu auch Arbeiten für politische Gemeinden, Kirchgemeinden und Schulgemein- den, wie für öffentliche Stiftungen und andere öffentliche Anstalten, ingleichen für Zusammenlegungs-Genossenschaften gehören, ohne zuvor eingeholte Ge- nehmigung ihrer Dienstbehörde zu übernehmen, wird andurch Folgendes für die Betheiligten zur Nachachtung bekannt gemacht: J. Den Großherzoglichen Staatsbaubeamten wird auch fernerhin die im ein— zelnen Falle von ihnen bei der zuständigen Dienstbehörde — bei dem Groß— herzoglichen Bezirksdirektor von den Bezirksbaubeamten — bei dem Großherzog— lichen Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, von den übrigen Staats- baubeamten — nachzusuchende Genehmigung zur Uebernahme von Privatarbeiten, sofern dadurch ihre Dienstgeschäfte keine Beeinträchtigung erleiden und auch sonstige dienstliche Rücksichten nicht entgegenstehen, nicht versagt werden. Es soll jedoch, was die Privatarbeiten für die bezeichneten Gemeinden, Stiftungen, Anstalten und Genossenschaften betrifft, die Ertheilung der Erlaubniß in jedem Falle an die weitere Bedingung geknüpft sein, daß zuvor unter den Betheiligten ein schriftlicher Vertrag mit dem unter II. bestimmten Inhalte über die dem Baubeamten zu gewährende Vergütung rechtsverbindlich abgeschlossen worden ist. 1884 25