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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884.</title>
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            <idno>rbl_swe_1884</idno>
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        Regierungs-Blatt
Großherzogihun

Sachsen  Weimar  Eisenach
auf  das  Jahr  1884.

 

 

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
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        <pb n="3" />
        I.
Chronologische  Aebersicht

der  in  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Hahre  1884

erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen.

 

 

 

 

 

Datum  Nr.  des  Seite  des
des  Inhal  t.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.  Zlattes.
1883  an
28.  Dezember  Gesetz,  betreffend  die  Anstellung  von  Feuerstätte-Besichtigern.  11.1-—2
31.  Dezember  Gesetz,  die  Haltung  der  Zuchtstiere  betreffend.  1  2—8
31.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aufstellung  von  Kosten-  2  9
berechnungen  an  die  Großherzogliche  Landarmen-Kom
mission  betreffend.  C
31.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Uebertragung  der  Kassee.  9
und  Rechnungsführung  der  Centralkasse  für  Feuerlösch
und  Sicherheitswesen,  der  Kasse  über  die  Gewerkenschulen
des  Großherzogthums,  der  Kasse  über  die  Großherzogliche
  Landesbaumschule  Marienhöhe  und  der  neu  er-  "
richteten  Kasse  für  den  Landarmenverband  des  Großherzogthums
  auf  den  Ministerial-Kassirer  Merker  betr.  "
1884  —
7.  Jannar  Ministerial  -Bekanntmachung,  den  Staatsvertrag  vom  2  11—13
26.  September  1883  über  Erweiterung  des  Unter-  "
nehmens  der  Saal-Eisenbahn  durch  den  Bau  und  Bekiebtieer
  Zweigbahn  von  Schwarza  nach  Blankenburg
etreffend.  .
10.  Januar  Gesetz,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Nachtrags  3.15—16
vom  25.  November  1880  zu  den  Gesetzen  zum  Schutze  "
der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,  Felder  und  "
Gärten  betreffend.  —
16.  Januar  Nachtrag  zu  der  Instruktion  für  die  Standesbeamten  vom  3  r  17—18

 

19.  Dezember  1875.
        <pb n="4" />
        IV

 

 

 

 

 

 

Datum  Nr.  des  Seite  des
des  J  n  h  alt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.  Blattes.
1
29.  Januar  Nachtrag  zum  Statut  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft,  420—21
Bekanntmachung.
6.  Februar  Hoöchste  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  4  19—20
über  die  Krankenversicherung.  .
7.FebruarMinisterial-Bekanntmachung,dieErhebungderReichss·5  23—24
stempel-Abgaben  von  Spielausweisen  auf  Jahrmärkter
und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  betreffene
27.  Februrr  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderuug  6  27—28
der  §§  5  und  6  der  Instruktion  für  die  Aichämtern
(Beilage  B  zu  der  Verordnung  über  das  Aichungswesen
vom  7.  Oktober  1853).  .
15.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  derr  29—31
Aufnahme  eines  4prozentigen  Anlehens  zur  Tilgung
des  Restes  des  4½prozentigen  Prioritäts-Anlehens  der
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  vom  1.  Januar  1874.
18.  März  Ausführungs-Verordunng  zu  dem  Gesetze  die  Haltung  der  9  45—62
Zuchtstiere  betreffend,  vom  31.  Dezember  1883.  ...
19.  März  Ministerial-Verordnung,  die  Anlage  und  den  Betrieb  von  7  853—39
Steinbrüchen  und  Gräbereien  betreffend.  ,.
31.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Festsetzung  der  Kör-  9  63—64
Verbände  betreffend.  ...  .
1.  April  Provisorisches  Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend,  als  8  41—42
Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1868  wegen  .
Einführung  des  bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  .-im
  Vordergericht  Ostheim.  ..;«.....  .
1.  April  Ministerial-Verordnung,  die  Ausführung  des  vorstehenden  8  42—43
Gesetzes  betreffend.  .  .«.
5.Mai  Ministerial-Bekanntmachung,betreffenddievonAngehörien11»70—71
des  Großherzogthums,  welche  im  Königreich  Preußen  s
Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben  wollen,  zu  erbringer
den  Nachweise.  .."
15.  Mai  Provisorisches  Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend,  als  4%  97—98
Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1868  wegen  Ein
führung  des  bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868
im  Vordergericht  Ostheim.  ·-·
15.  Mai  Ministerial-Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  vor-13  98
gedachten  Gesetzes.  .  j»»
16.  Mai  Munssterial  Bekanntmachung,  die  Aufstellung  von  Feimen  74
etreffend.
21.  Mai  Ministerial-Verordnung,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  117793
—  der  Dampfkessel  betreffend.  «
30.  Mai  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Einführung  von  Dienst!)  1293—96

 

vorschriften  für  Dampfkesselwärter  betreffend.
        <pb n="5" />
        Datum
des

Gesetzes  2c.

V

 

 

.————-—  .  —

Inhalt.

Nr.  des

Reg.-Blattes.



—  —

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

9.  Juni
27.  Juni

15.  Juli

26.  Juli

26.  Juli

Juli

.Juli
August

27.

rs*¼

19.  August

11.  September
13.  September

20.  September
31.  Oktober

1.  November

 

Ministerial--Bekanntmachung,  betreffend  die  Kassation  älterer
Akten  der  Gerichte  und  der  staatsanwaltschaftlichen  Behhüörden.

  .
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebernahme

von  Privatarbeiten  Seitens  der  Großherzoglichen  Staatsbaubeamten.
  ....  .«  .,

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Konzession  zum  Erwerb
und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Ilmenau  nach  Groß—
breitenbach  innerhalb  des  Großherzoglichen  Staatsgebietes
  betreffend.  .  .

Nachtrag  zur  Verordnung  vom  18.  Mai  1859,  die  Verwaltung
  und  Beaufsichtigung  der  Kirchen=  und  Pfarreiwaldungen
  betreffend.

Ministerial-Erlaß  des  Großherzoglichen  Kultusdepartements,
betreffend  nachträgliche  Bestimmungen  zur  Instruktion
vom  18.  Mai  1859  behufs  Ausführung  der  Verordnung
vom  18.  Mai  1859  über  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung
  der  Kirchen=  und  Pfarreiwaldungen.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung
des  Reichs-Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884.

Desgleichen  in  gleichem  Betreff.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung
des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1884  über  die  eingeschriebenen
  Hülfskassen.

Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1852  die  Wahl
der  Landtags-Abgeordneten  im  Großherzogthum  betr.,
und  zu  dem  Gesetze  vom  9.  Mai  1883,  die  Zusammensetzung
  und  Wahl  des  Bezirksausschusses  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen
und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  betr.

Verordnung,  die  Unterbringung  von  Kindern  katholischer
Konfession  in  den  Rettungsanstalten  Sannerz  und
Maberzell  zur  Zwangserziehung  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aufnahme  einer  Statistik
der  öffentlichen  Armenpflege  für  das  Kalenderjahr  1885

betreffend.

Höchste  Verordnung,  die  Vollstreckung  der  auf  Grund  des
Disziplinar-Strafreglements  für  die  Feuerwehren  ausgesprochenen
  Geldstrafen  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  Formulare  zu  den  nach  den
Gesetzen  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  und

über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  aufzustellenden

Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  betreffend.

 

15

 

106—118
149—151

131—137

153—154

155—156

141—147
151—152
157—162

163—164

170—172
165—169
173—187
189—190

193—202
        <pb n="6" />
        VI

 

 

Datum  /ar.  des  Seite  des
des  J  n  h  alt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.  Blattes.
3.  Dezember  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen  24405—206
Gesetzes  vom  15.  Mai  1884  wegen  Anwendung  des  1
durch  Königlich  Bayerisches  Gesetz  erhöheten  Malzauf
*  schlags  im  Vordergericht  Ostheim.  D  ...
3.DezemberZweiterNachtragzunevidtrtenVerotdnungvon130.Ja-24206—207
nuar  1878  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Fischerei
*  betreffend.  *½*-10.
  Dezember  Gesetz,  die  Feststelung  der  Entschädigung  in  Enteignungs  207—208
fällen  betreffend  %
10.  Dezember  Hoöchste  Verordnung,  das  Steuergesetz  vom  24.  Dezember  6  229—220
1883  betreffend.  6.  6
19.  Dezember  Statut  der  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  6)  220—228
der  Schullehrer  im  Großherzogthum.  55
22.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aversionirung  des  vo  2555215—2s8
Großherzoglichen  Staatsbehörden  2c.  zu  entrichtenden
Portos  betreffend.  b  J—
        <pb n="7" />
        II.

Sachregister

zu  dem  Regierungs-BWlatt  des  Großherzogthums  vom  Zahre  1884.

—  —

 

 

 

Datum  Seite  des
J  n  h  alt.  des  Reg.=Gesetzes
  2c.  Blattes.
A.
Aerzte,  Prüfungs-Kommisioon  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ...  19.  Septbr.  190
Agenten,  Bekanntmachung  über  Bestellung  von  Hauptagenten  2c.  1883
1.  der  gegenseitigen  Lebens-Versicherungs-Bank  „Patria“  zu  Wien.  24.  Dezbr.  8
1884
2.  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-  Gesellschaft  .  ..  .  .  ..  .  8.  Januar  17
3.  der  Hannover-Braunschweigschen  Hagelschäden-Versicherungs-Gesellscatiii:....
  .  .  .  .  .  ..  19.  Januar  18
4.  Konzessionirung  der  Preußischen  Lebens-  und  Garantie-Versicherungs-Gesellschaft
  „Friedrich  Wilhelm“  zu  Berlln  6.  März  28
5.  Hauptagentur  des  „Janus“  wechselseitige  Lebens-Versicherungs-Anstalt
  zuisstken.  24.  März  39
6.  desgleichen  des,  „Prometheus“  gegenseitige  Lebens-,  Invaliditätsund
  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berln  5.  April  65
7.  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Lübecck.  15.  April  66
8.  der  Allgemeinen  Assekuranz  zu  Triist.  30.  April  68
9.  der  Nachen-Leipziger  Versicherungs-Uttien.  Geelschast  .  .  ..  .  .  ..  8.  Mai  72
10.  der  Preußischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-  Gesellschaft  zu  Berlin  16.  Mai  74
11.  Konzessionirung  der  Bayerischen  Hypotheken,  und  Wechsel-Bank  zu
München  zur  Ausdehnung  ihres  Geschäftsbetriebs  auf  das  Lebens-Versicherungsgeschfft::.
  ..  12.  Mai  72
12.  Zurückziehung  der  der  Sächsischen  Feuer-Versicherungs-Genossenschaft
  zu  Chemnitz  ertheilten  Konzession  ...  14.  Mai  72
13.  Hauptagentur  der  Renten=  und  Lebens-Versicherungs-Anstalt  zu
armstadt  .  .  .  .  ......  ..  .  ...  ..............................  31.  Mai  100
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

 

Datum  Seite  des

 

 

 

Juhalt.  des  Reg.
Gesetzes  2c.Blattes.
Agenten,
14.  Konzessionirung  der  Hamburg-Bremer  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Hambrbeeg  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  7.  Juni  102
15.  Hauptagentur  der  Kölnischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  11.  Muni,  u.1
11.  Dezbr.3
16.  der  Reichs-Versicherungs-Bank  zu  Brezmen  28.  Juni  19
17.  der  Kölnischen  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  .  ..  .  7.  Juli  119
18.  der  Preußischen  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin  120
18.  Juli  141
19.  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Brandenburg  a.  H.  16.  Juli  140
20.  der  Berlinischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschat  11.  August  164
21.  Konzessionirung  der  Deagdeburger  Dersicherungs-Gesellschaft  gegen
Hagelschlag  und  begleitenden  Wetterschadernn  16.  Septbr.3
22.  Hauptagentur  der  Landwirthschaftlichen  Feuer-Versicherungs-Genossenschaft
  zu  Dreden  .  ...  30.  Oktbr.191
23.  desgleichen  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank  zu  Essen  4.  Dezbr.1
Aichwesen,  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  mehrerer
Bestimmungen  der  Instruktion  für  die  Aichämter  (Beilage  B  zu
der  Verordnung  über  das  Aichungswesen  vom  7.  Oktober  1853).27.  Februün?7
Akten-Kassation,  s.  unter  Kassation.
Anwärter  für  den  Beruf  als  Gerichtsschreiber,  Gerichtsschreibergehülfen  und
Gerichtsvollzieher,  Prüfungs-Kommission  beim  Großherzoglichen
Landgericht  Weirrrrnrnrnrnr  .  ...  .  .  .  .  ..  10.  Juli  133
Apothekergehülfen,  Prüfung.  Zusammensetzung  der  Prüfungs-Kommission
auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  1885  bis  1.  Jannar  1888  .  ..  8.  Dezbr.  212
Arbeiter,  Krankenversicherung.  Höchste  Verordnung  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  18888  ..  ..  ..  .  .  .  ..  6.  Februar  19
Armenpflege,  öffentliche  Aufnahme  einer  Statistik  derselben  für  das  Kalenderjahr
  1885.  Bekanntmachung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .....  ..  .  ..  .  ...  20.  Septbr.  173
Arzneitaxe  für  das  Jahr  1885.  Bekanntmachng  27.  Dezbr.229
B.
Bechstedtstraß,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  Vieselbach
  übertragen.  Bekanntmachnagagagag  28.  März  43
Bezirksausschuß,  Nachtrag  zum  Gesetze  vom  9.  Mai  1853  über  Zusammensetzung
  und  Waahhhll.l.l.l.  19.  August  163
Blumentritt,  Gustav,  zu  Apolda,  Hauptagent  der  Hannover-Braunschweigschen
  Hagelschäden-Versicherungs-Gesellschft  19.  Januur
Böttcher,  Richard,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Kölnischen  Glas-Versicherungs-Aktien
  -Gesellschst:.  7.  Juli  119
Born,  Großherzoglicher  Bezirksdirektor  zu  Apolda,  zum  Aufsichts-Kommissar
für  Maßregeln  gegen  die  Reblaus-Krankheit  ernannt.  Bekanntmachnn;;;;
  4.  Dezbr.  210
        <pb n="9" />
        IX

Datum  Seite  des

 

 

 

I  N  h  #à  1  t.  des  Reg.=Gesetzes
  2c.  Blattes.
Bürgel,  Reservefonds  des  Kriegervereins,  mit  den  Rechten  einer  milden
Stiftung  verssen  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  13.  Februar  24
D.
Dampfkessel,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  derselben  betreffend.  Ministerial—
Verordnung.  .  .  .  ...  .  .  ..........  ....  ...  .  ..  ....  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  21.  Mai  77
Dampfkesselwärter,  Einführung  von  Dienstvorschriften  für  dieselben.  Ministerial-Bekanntmachggag
  .  ...  30.  Mai  93
Dietrichsberg,  Hof,  bei  Wünschensuhl,  Katasterführung  der  Bezirkskatasterführung
  des  Rechnungsamts  zu  Gerstungen  übertragen  24.  Mai  99
Disziplinar-Strafreglement  für  die  Feuerwehren,  Vollstreckung  von  Geldbußen.
  Höchste  Verordununnaaa  .  .  ..  31.  Oktbr.  189
Dittmar,  Bernhard,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Hamburg-Bremer  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Hambuuunggg  7.  Juni  102
Dornburg,  Johanna--Stiftung,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person
und  milden  Stiftung  verssen  ..  .  ...  19.  Dezbr.  228
E.
Eberstedt,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  zu  Apolda
übertrgen  2.  Mai  69
Ebert,  Romano,  Hofmusikus,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Magdeburger
Lebens-Versicherungs-Gesellsctt:  8.  Januar  17
Eingeschriebene  Hülfskassen,  s.  Hülfskassen.
Eisenacher  Sparkasse-Verein.  Statutenänderng  15.  August  164
Eisenbahnen.
Saal-Eisenbahn,  s.  daselbst.
Werra-Eisenbahn,  .  daselbst.
Ilmenau-Großbreitenbach,  s.  daselbst.
Enteignungsfälle.  Gesetz  über  Feststellung  der  Entschädigung  in  Enteignungsfällen
  .  ...  ....  ..  ..  ..  10.  Dezbr.  207
V.
Fahrenbach,  August,  zu  Lengsfeld,  zum  Landtags-Abgeordneten  gewählt
Seitens  derjenigen  Staatsangehörigen  des  IV.  Verwaltungsbezirks,
welche  aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitz  ein  jährliches
Einkommen  von  mindestens  3000  Mk.  versteuern  7.  Novbr.  203
Feimen,  deren  Aufstellung  betreffend.  Ministerial-Bekanntmachung  .  16.  Mai  74
1883
Feuerstättebesichtiger,  deren  Anstellung.  Gesesss.  28.  Dezbr.  1
Feuerwehren,  Disziplinar-Reglement.  Vollstreckung  von  Geldbußen.  Höchste  1884
Verordndngagagaa  .  ..  31.  Oktbr.  189

II
        <pb n="10" />
        Datum  Seite  des
J  n  h  alt.  des  Reg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Fischer,  Alwin,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank
  zu  Esen  4.  Dezbr.  211
Fischereigesetz.  Zweiter  Nachtrag  zur  revidirten  Verordnung  vom  30.  Januar
  1878  zur  Ausführung  des  Gesetzessss3  3.  Dezbr.  206
Forstinspektion  Neustadt,  zu  Staitz  aufgehoben  und  deren  Bezirk  dem
Bezirke  der  Großherzoglichen  Forstinspektion  Dornburg  zugewiesen,
unter  Abtrennung  mehrerer  Revierverwaltungen  von  letzterer.  25.  Septbr.18
Fries,  Dr.,  Landgerichts-Präsident  zu  Weimar,  anderweit  zum  Landtagsabgeordneten
  für  den  VI.  Wahlbezirk  gewählt.  Bekanntmachung.  4.  August  156
Frohne,  Bernhard,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Landwirthschaftlichen  Feuerversicherungs-Genossenschaft
  zu  Dressen  30.  Oktbr.  191
G.  ·
Geisa,städtifcheSparkasse,mitderjuristischenPersönlichkeitversehen....  10.  Juli  121
Gerichtsschreiber,  Gerichtsschreibergehülfen  und  Gerichtsvollzieher-Anwärter.
Zusammensetzung  der  Prüfungs-Kommission  beim  Großherzoglichen
Landgericht  Wiiienr  10.  Juli  131
Gerichtsschreibergehülfen-Prüfung,  Bedingungen  der  Zulassung  zu  dem  Vorbereitungsdienst.
  Bekanntmachnng  .  .  ..  17.  April  66
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend
die  hierfür  von  Angehörigen  des  Großherzogthums  im  Königreich
Preußen  zu  erbringenden  Nachweise.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  5.  Mai  70
Gewerblicher  Sachverständigen-Verein,  s.  unter  Sachverständigen-Verein.
Gottschalg,  Hermann,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Kölnischen
Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft..  .  ..  .  ...  ..  .  .  .  ..  ...  .  ...  11.  Dezbr.  213
Gräbereien,  Ministerial-Verordnung,  die  Anlage  und  den  Betrieb  von
Steinbrüchen  und  Gräbereien  betressfepo  ..  .  ...  19.  März  33
Großneuhäuser  Armenkasse,  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung  versehen  15.  Juli  139
H.
Haindorf,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  Buttstädt
übertrgeen.  14.  Novbr.  210
Hartung,  Rudolf,  hier,  Hauptagent  des  „Janus“  Wechselseitige  Lebens-Versicherungs-Anstalt
  in  Weennn  .  .  ..  .  ...  24.  März  39
„  desgl.  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Brandenburg  a.  d.  H.  16.  Juli  140
Holzungen  2c.,  Gesetz,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Nachtrags
vom  25.  November  1880  zu  den  Gesetzen  zum  Schutze  der  Holzungen,
Baumpflanzungen,  Wiesen,  Felder  und  Gärten  betreffend  10.  Januar  15
Hülfskassen,  eingeschriebene.  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die
Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1884  über  die  ein-Peschriebenen
  Hülfskasrsfssen  .  .  ...  6.  August  157
ekanntmachung  in  Betreff  der  anzuwendenden  Formulare  1.  Novbr.  193
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

 

Seite  des

 

 

 

Datum
Inhalt.  des  Reg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Hüttig,  Gustav,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Kölnischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellscatt:ii..
  ...  11.  Juni  102
J.
Ilmenau-Großbreitenbach.  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Konzession  zum
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Ilmenau  nach  Großbreiten—
bach  innerhalb  des  Großherzoglichen  Staatsgebiets  betreffend.  ..  .  15.  Juli  131
Inspektiousforst  Schömberg,  dessen  Bewirthschaftung  einem  selbstständigen
Revierförster  übertragen  ..  .  .  .  .  .  .  ..  30.  Juli  136
K.
Karl-Alexander  Karl-August-Stiftung,  hier,  mit  den  Rechten  einer  milden
Stiftung  verssgsen  20.  Februar5
Kassation  älterer  Akten  der  Gerichte  und  der  staatsanwaltschaftlichen  Behörden.
  Regulaaautvvvnnn:::::  .  9.  Juni  106  u.
Kataster.  Bekanntmachungen  über  Führung  204
des  Katasters  von  Bechstedtstccn.  28.  März  43
»  »  »Eberstedt...............................  2.  Mai  69
»  »  »Thangelstedt............................  2.  Mai  69
„  „  „  Hof  Dietrichsberen  24.  Mai  99
»  »  »Süßeuborn.............................  24.  Mai  99
„  „  „  Haindorf  ...  ..  .  ..  .  ...  ...  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  15.  Novbr.  210
Katholische  Kinder  Zwangserziehung,  s.  Zwangserziehung.
Kirchen-  und  Pfarreiwaldungen,  deren  Verwaltung  und  Beaufsichtigung
Nachtrag  zur  Verordnung  vom  18.  Mai  1859  26.  Juli  153
Ministerialerlaß,  betreffend  nachträgliche  Bestimmungen  zur  Instruktion
  vom  18.  Mai  181192  ...  26.  Juli  155
v.  Kleditsch,  Ingenieur,  zu  Jena,  Hauptagent  der  Reichs-Versicherungs-Bank
zu  Beerrrnnnn.  ...  28.  Juni  119
Kör-Verbände,  deren  Festsetzung,  Ministerial-Bekanntmachung  (s.  auch  unter
Zuchtstireeee:  ::::r:  31.  März  63
Krankenversicherung  der  Arbeiter.  Höchste  Verordnung  zur  Ausführung
des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  18  .  .  .  ..  ..  6.  Februar  19
Ministerial-Bekanntmachung,  in  Betreff  der  anzuwendenden
Formuleraaa.  .  1.  Novbr.  193
Krankenversicherung  der  Arbeiter  für  Betriebe  der  Militär-=verwaltnaaaa
  ..  .  8.  Dezbr.  212
Künstlerischer  Sachverständigen-Verein,  s.  unter  Sachverständigen-Verein.
Kunstdenkmäler,  deren  Aufzeichnung.  Ministerial-Bekanntmachung  15.  Juli  138
L.
Landarmenverband  des  Großherzogthums.  Aufstellung  der  Kostenberech-  1883
nungen  für  Ansprüche  an  denselben.  Bekanntmachung  31.  Dezbr.  9

II*
        <pb n="12" />
        XII

 

 

Seite  des

 

 

 

Datum
Inhalt.  des  Reg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Landes-Brand-Versicherungs-Anstalt.  Ausschreiben  eines  ordentlichen
Versicherungsbeittssssss  .  .  .  .  .  ...  26.  Mai  105
Landesherr  und  Mitglieder  der  Landesherrlichen  Familie.  Erstinstanzliche
Behandlung  und  Entscheidung  deren  Rechtsangelegenheiten  betreffend.
Bekanntmachung  des  Präsidiums  des  Großherzoglichen  Landgerichts  1883
zu  Weimieernrnrnrnrnrnrnr  .  .  .  .  ..  31.  Dezbr.  10
Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine,  deren  Vergütung  im  Falle  einer  1884
Mobilmachuug..........................................  25.Januar21
Landtagswahlen
a)  im  VI.  allgemeinen  Wahlbezrkkkk  .  .  .  ..  4.  August  156
b)  durch  die  Wahl  derjenigen  Staatsangehörigen  des  IV.  Verwaltungsbezirkes,
  welche  aus  anderen  Quellen  als  den  Grundbesitz
  ein  Einkommen  von  mindestens  3000  Mark  jährlich  versteenn
  u  J7.  Novbr.  203
Landtagswahlgesetz  vom  1.  April  1852.  Nachtrtg  19.  August  163
Lauth,  Friedrich,  Buchhändler,  zu  Apolda,  Hauptagent  der  Preußischen
Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin  8.  Juli  120
M.
Maberzell,  Rettungsanstalt,  s.  Zwangserziehung.
Malzaufschlag  im  Vordergericht  Ostheim,  s.  unter  Ostheim.
Mentel,  Ferdinand,  zu  Eisenach,  Hauptagent  der  gegenseitigen  Lebens-  1883
Versicherungs-Bank  „Patria“  zu  Winen  ...  24.  Dezbr.  8
Merker,  Ministerial-Kassirer,  mit  der  Kasse  und  Rechnungsführung  der
Centralkasse  für  das  Feuerlösch=  und  Sicherheitswesen  und  einigen
anderen  Kassen  betraut.  Ministerial-Bekanntmachunnng  .  .  .  .  .  31.  Dezbr.  9
Milde  Stiftungen,  Verleihung  deren  Rechte
a)  an  den  zu  wohlthätigen  Zwecken  bestimmten  Reservefonds  des  1884
Kriegervereins  zu  Bürlelllll  .  .  ...  13.  Februüur?4
b)  an  die  Karl-Alexander  Karl-August-Stiftuug  hir  20.  Februur  25
c)  an  die  von  dem  Weimarischen  Kriegerverbande  begründete,  von
der  Verbandskasse  der  Kriegervereine  abgetrennte  und  stets  gesondert
  zu  haltende,  lediglich  wohlthätigen  Zwecken  dienende
Unterstützungskasse  des  Kriegerverbandes  des  Großherzogthums  2.  April  65
d)  an  die  unter  dem  Namen  „Paulinenstift“  zu  Weimar  begründete
Mägdebildungsanstalt  und  Mägdeherbegen  7.  Mai  72
e)  an  die  von  Michael  Bardorf  zu  Ostheim  dem  städtischen
Krankenhaus  daselbst  gemachte  Stiftnnng  .  ...  2.  Juli  119
f)  an  die  aus  besonderen  Stiftungen  2c.  gebildete  „Armenkasse"
zu  Großneuhausen  ...  15.  Juli  139
8)  an  die  Unterstützungskasse  der  Holzhauer  des  Großherzoglichen
Wilhelmsthaler  Forstsss.  25.  August  170
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

 

 

Datum  Seite  des
J  n  h  alt.  des  Reg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Milde  Stiftungen,  Verleihung  deren  Rechte
h)  an  die  von  dem  Oberamtmann  Bruno  Brandes  und  dessen  Ehefrau
  zu  Dornburg  zum  Besten  bedürftiger  Konfirmanden  daselbst
errichtete  Johanna-Stiftung  für  Dorubucg  .  .  ...  19.  Dezbr.  228
Militär-Vergütungssätze  bei  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  im  Jahre  18888.  2.  Januar  11
Militär-Verwaltung,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  für  deren  Betriebee  8.  Dezbr.  212
Mobilmachung,  Vergütung  von  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine.
Bekanntmahna  ....  25.  Januar  21
Musterregister.  Abänderung  der  hierüber  unter  dem  29.  Februar  1876
erlassenen  Bestimmungen  ...  7.  Mai  71
N.
Natural-Leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vergütungssätze
im  Jahre  188884444.  ....  2.  Januar  11
Neustadt  a  O.,  Forstinspektion  zu  Staitz,  deren  Auflösung,  s.  unter  Forstinspektion.

O.
Ostheim,  Vordergericht.
Provisorisches  Gesetz  den  Malzaufschlag  betreffend,  als  Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1868  wegen  Einführung  des  Bayeri-=schen
  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Vordergericht  Ostheim..  1.  April  41
Ministerial-Verordnung,  die  Ausführung  des  vorstehenden  Gesetzes
betresfeddd.  .  ..  1.  April  42
Provisorisches  Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend,  als  Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1868  wegen  Einführung  des  Bayeri—
schen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Vordergericht  Ostheim.  .  ..  15.  Mai  97
Definitives  Gesetz.  ...  ..  ......  ......  .  ..  ..  .  ..  ..  ...  .  .  .  ...  3.  Dezbr.  205
Ministerial-Verordnung  hierzzz  ...  15.  Mai  98
Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  an  die  Michael
Bardorfsche  Stiftung  ...  .  ..  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ..  2.  Juli  110
P.
Paulinenstift,  s.  unter  Weimar.
Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthum.
  Stanttt  ..t  19.  Dezbr.  220
Pferde-Anushebungs-Reglement  für  das  Großherzogthum  vom  28.  Juni  1883
1876.  Ministerial-Bekanntmachung  wegen  Abänderung  desselben.  27.  Novbr.  16
Post,  Vereinbarung  einer  Aversionalsumme  für  die  portopflichtigen  Sendungen  1884
der  Staatsbehörden  2c.  Bekanntmachngag  ...  22.  Dezbr.  215
Prüfungs-Kommission  für  Kandidaten  des  höheren  Schulamts  16.  Mai  74
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Seite  des
In  h  alt.  des  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
Prüfungs-Kommission  für  Anwärter  für  den  Beruf  als  Gerichtsschreiber,
Gerichtsschreibergehülfen  und  Gerichtsvollzieher.  10.  Juli  131
„  „  für  Aerzte  und  Zahnärzt  .  .  .  .  .  .  .  19.  Septbr.  190
„  „  für  Kandidaten  des  höheren  Schulamtes  auf  die
Periode  vom  1.  November  1884  bis  31.Oktober  1885  14.  Novbr.  208
„  »  für  Prüfung  der  Apothekergehülfen  während  des  Zeitraumes
  vom  1.  Jannar  1885  bis  1.  Januar  1888F  8.  Dezbr.  212
R.
Reblaus-Krankheit.  Bestellung  eines  anderweiten  Aufsichtskommissars.
Bekanntmachnna  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  4.  Dezbr.  210
Reichs-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeiren  .  .  .  ...  7  22.
5.  68.
75.  100.
103.  120.
140.  147.
188.20.
Reichs-Stempelabgaben,  s.  Stempelabgaben.
Rohna,  dem  Steuerhebebezirk  Weida  überwiesen  21.  Mai  99
Rost,  Adalbert,  Kalligraph,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Berlinischen
Lebens-Versicherungs-Gesellschft  .  .  .  .  .  .  .  ..  11.  August  164
Rußland.  Nachtrag  zu  der  Zusammenstellung  der  wesentlichsten  Bestimmungen
  der  Gerichtsverfassung  und  des  Civilprozeßverfahrens  in
Rußland.  Bekanntmachung.  .  ..  ....  ..  ...  .  .  ...  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  16.  März  31
S.
Saal-Eisenbahn.  Ministerial-Bekanntmachung,  den  Staatsvertrag  über
Erweiterung  des  Unternehmens  der  Saal-Eisenbahn  durch  den  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Schwarza  nach  Blankenburg  betr.  7.  Januar  11
Saalfeld,  Otto,  Geometer,  Hauptagent  der  Preußischen  Lebens--  und
Garantie-Versicherungs-Gesellschaft  „Friedrich  Wilhelm“  zu  Berlin  6.  März  28
Sachverständigen-Verein,  gewerblicher  und  künstlerischer.  Ergänzung.  Bekanntmaöhn
  .  .  .  .  ..  19.  Septbr.190
Sannerz,  Rettungsanstalt,  s.  Zwangserziehung.
Schmidt,  J.  L.,  Töpfermeister,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Aachen-Leipziger
Versicherungs-Aktien-Gesellschffftt::  .  ....  8.  Mai  72
desgl.  der  Renten-  und  Lebens-Versicherungs-Anstalt  zu  Darmstadt  31.  Mai  100
Schnaubert,  Guido,  Geometer,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Preußischen
Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berln  16.  Mai  74
Schömberg,  Inspektionsforst,  dessen  Bewirthschaftung.  Bekanntmachung.  30.  Juli  156
Schulamt,  höheres,  Kandidaten  für  dasselbe,  Zusammensetzung  der  Prüfungskommisinn
  .  .......  .  ..  ........  .  ...  16.  Mai  74
        <pb n="15" />
        XV

 

Seite  des

 

Datum
Juhalt.  des  Reg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Schulamt,  höheres.  Zusammensetzung  der  Prüfungs-Kommission  auf  die
Zeit  vom  1.  November  1884  bis  31.  Oktober  18885  ..  .  .  ..  14.  Novbr.  208
Schullehrer  im  Großherzogthum,  Pensions-Anstalt  für  deren  Witwen  und
Waisen.  Stantt::::  .  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  19.  Dezbr.  220
Schutz  der  Holzungen  2c.  Gesetznachtrag,  s.  unter  Holzungen.
Spielausweise  auf  Jahrmärkten  2c.  unterliegen  der  Stempelabgabe.  Bekanntmachna
  .  .  ..  7.  Februar  23
Spreugstoffe.  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Reichs—
Gesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemein—
gefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  betueffend  ............  II.  Septbr.  170
Staatsbaubeamte,  Uebernahme  von  Privatarbeiten.  Ministerial-Bekanntmachn.
  27.  Juni  149
Staatsbehörden  2c.  Aversionirung  der  portopflichtigen  Postsendungen.  Bekanntmachnn
  .  .  .  .  ..  .  ...  22.  Dezbr.  219
Standesbeamte.  Nachtrag  zu  der  Instruktion  vom  13.  September  1875.  16.  Juannar  17
Errichtung  eines  Standesamtes  in  Wünschensuhl  ..  .  .  .  26.  Novbr.  210
Steinbrüche.  Ministerial-Verordnung,  die  Anlage  und  den  Betrieb  von
Steinbrüchen  und  Gräbereien  betreffed  •  19.  März  33
Steinert,  Karl,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Lübeck.  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  15.  April  61
Stempelabgaben.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Spielausweise  auf  Jahrmärkten.
  22212120  .  .  .  .  ..  7.  Februar  23
Bekanntmachung,  die  Ausführung  der  Revisionen  nach  Maßgabe
des  Reichs  Gesetzes  vom  l.  Juli  1881  betreffend  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  9.  Mai  98
Steuergesetz  vom  24.  Dezember  1883.  Höchste  Verordnung  dazu.  .  .  .  .  .  10.  Dezbr.  219
Stöckert,  Wilhelm,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  gegenseitigen  Lebens:,
Invaliditäts=  und  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft  „Prometheus“
zu  Belllin  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  ............  5.  April  65
Süßenborn,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  zu  Weimar
übertrgen.  24.  Mai  99
T.
Thangelstedt,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  zu
Blankenhain  übertrgen.  2.  Mai  69
Thüringer  Kunstdenkmäler,  deren  Aufzeichnung.  Ministerial-Bekanntmachung  15.  Juli  138
u.
Ulrich,  Hermann,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen  Assekuranz  zu
Tristtttt:::..  ..  30.  April  65
Unfall-Versicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884.  Ministerial-Bekanntmachung
zu  dessen  Ausfühngg  ...  ..  .  .  ....  ..  .  .  ...  .  .  ..  27.  Juli  u.  141
31.  Juli  151
        <pb n="16" />
        Datum  Seite  des
Juhalt.  des  Reg.
Gesetzes  ꝛc.  Blattes.
V.
Viehsenchengesetz,  dessen  Ausführung.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  der  Viehbestände
  im  Jahre  1888444.  8.  März  29
Ausschreiben  einer  Abgabe  zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des
Großherzogthiummm  ..  .  .  .  .  .  ..  17.  Juni  101

Voigt,  Paul,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Magdeburger  Versicherungs—

Gesellschaft  gegen  Hagelschlag  und  begleitenden  Wetterschaden.  .  ..  16.  Septbr.  173

Vollstreckung  von  Geldbußen  auf  Grund  des  Disciplinar-Reglements  für
die  Feuerwehren.  Höchste  Verordnnngg  .  ...  31.  Oktbr.  189

W.

Weimar.  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte
einer  juristischen  Persönlichkeit  und  milden  Stiftung  an  die  unter
dem  Namen  „Paulinenstift“  begründete  Mägdebildungsanstalt
und  Mägdeherbegen  .  .  ...  7.  Mai  72

Weimarischer  Kriegerverband.  Unterstützungskasse  zu  wohlthätigen  Zwecken,

s.  unter  „Milde  Stiftungen“.

Werra-Eisenbahn-Gesellschaft.  Statutennachtrag  zu  §  20.  Ministerial=Bekanntmachnn:n::
  29.  Januaar0
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  der  Aufnahme
  eines  4prozentigen  Anlehns  zur  Tilgung  des  Restes  des
4½prozentigen  Prioritäts-Anlehns  vom  1.  Januar  1874.  .  .  ..  .  .  .  .  15.  März  29

Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthum.  Pensions-Anstalt.
  Statut.  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ...  .......  .  .  ...  19.  Dezbr.  220

Wünschensuhl.  Errichtung  eines  besonderen  Standesamtes  für  den  dasigen
Gemeindebzrrkk  .  .  .  ....  26.  Novbr.  210

3.
Zahnärzte.  Prüfungs-Kommission  .  ..  ...  ...  ..  ...  ....  ...  .....  ...  .  .  ..  19.  Septbr.  190
1883
Zuchtstiere,  deren  Haltung.  Gese.  31.  Dezbr.  2
1884
Ausführungs-Verordnung  hierzg86z  .  18.  März  45
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Festsetzung  der  Kör-Verbände  betr.  31.  März  63

Zwangserziehung.  Verordnung,  die  Unterbringung  von  Kindern  katholischer
Konfession  in  den  Rettungsanstalten  Sannerz  und  Maberzell  zur
Zwangserziehung  btbbtbr.  113.  Septbr.  165
        <pb n="17" />
        Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  1.  Weimar.  9.  Januar  1884.
Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Anstellung  von  Feuerstättebesichtigern,  Seite  1.  —  Gesetz,  die  Haltung  der  Zuchtstiere

  betreffend,  Seite  2.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Haupt-Agentur  der  „Patria“
gegenseitige  Lebensversicherungsbank  zu  Wien  betreffend,  Seite  8.

11  Gesetz,  betreffend  die  Anstellung  von  Feuerstättebesichtigern;  vom  28.  Dezember  1883.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  in  Bezug  auf  die  Anstellung  von  Feuerstättebesichtigern  mit  Zustimmung
  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

§  1.

Um  die  Beachtung  der  bestehenden  feuer=  und  baupolizeilichen  Vorschriften
zu  beaufsichtigen,  werden  regelmäßige  Besichtigungen  der  Feuerstätten  durch
Sachverständige  —  Feuerstättebesichtiger  —  vorgenommen.  Die  Wahl  derselben
  erfolgt  durch  den  Bezirksausschuß.

§  2.

Die  den  Feuerstättebesichtigern  für  ihre  Wege  und  Verrichtungen  aus
den  betreffenden  Gemeindekassen  zu  gewährende  Vergütung  wird  durch  den
Bezirksausschuß  festgesetzt.

1884  1
        <pb n="18" />
        83.
Die  Eintheilung  der  Besichtigungs-Bezirke,  die  Feststellung  der  den  Feuer—
stättebesichtigern  im  Einzelnen  obliegenden  Verpflichtungen,  sowie  die  sonst  erforderlichen
  Anordnungen  erfolgen  durch  Unser  Staats-Ministerium.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  28.  Dezember  1883.

Carl  Alexander.

Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

[2)  Gesetz,  die  Haltung  der  Zuchtstiere  betreffend;  vom  31.  Dezember  1883.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen  -Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  hiermit  hinsichtlich  der  Haltung  der  Zuchtstiere  unter  Zustimmung
des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

I.  Kör-Verbände.
§  1.

Die  Besitzer  der  zur  Zucht  gehaltenen  Kühe  und  befruchtungsfähigen
Kalbinnen  innerhalb  eines  Gemeindebezirks  können  sich  zu  einem  Kör-Verbande
  zusammenschließen.  Zweck  des  Kör-Verbandes  ist  die  Fürsorge  dafür,
daß  innerhalb  des  Bezirks  desselben  jeder  Zeit  tüchtige  und  geeignete  Zuchtstiere
  in  ausreichender  Anzahl  zum  Bedecken  der  vorhandenen  Kühe  und  Kalbinnen
  zur  Verfügung  stehen  und,  insoweit  das  in  dieser  Beziehung  bestehende

Bedürfniß  nicht  auf  anderem  Wege,  insbesondere  durch  Beschaffung  der  Zuchtstiere
  Seitens  einzelner  Mitglieder  des  Verbandes,  Befriedigung  findet,  die
        <pb n="19" />
        3

erforderlichen  Zuchtstiere  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  angeschafft,  beziehungs—
weise  gehalten  werden.

Der  Kör-Verband  gilt  als  abgeschlossen,  wenn  sich  in  einer  auf  Antrag
eines  Betheiligten  vom  Gemeinde-Vorstand  einzuberufenden  Versammlung,  zu
welcher  die  sämmtlichen  bezeichneten  Besitzer  innerhalb  des  Gemeinde-Bezirks
eingeladen  worden  sind,  die  Inhaber  von  mehr  als  der  Hälfte  der  berechtigten
Stimmen  für  die  Bildung  eines  Kör-Verbandes  ausgesprochen  haben.  Die
Stimmkraft  der  einzelnen  Betheiligten  wird  nach  der  Zahl  der  betroffenen,
in  ihrem  Besitze  befindlichen  Kühe  und  deckungsfähigen  Kalben  dergestalt  festgestellt,
  daß  für  jedes  Stück  dem  Besitzer  je  eine  Stimme  zusteht.

Zu  diesem  Behufe  ist  von  dem  Gemeinde-Vorstande  vor  Einberufung  der
Versammlung  ein  Verzeichniß  der  Stimmberechtigten  aufzustellen,  nach  vorausgegangener
  ortsüblicher  Bekanntmachung  zum  Anbringen  etwaiger  Einwände
drei  Tage  lang  auszulegen  und  demnächst  unter  Berücksichtigung  begründet  befundener
  Einwendungen  abzuschließen.

Gegen  die  über  erhobene  Einwände  zu  ertheilende  schriftliche  Bescheidung
des  Gemeinde-Vorstandes  kann  von  dem  betroffenen  Viehbesitzer  binnen  drei
Tagen  ausschließlicher  Frist  Berufung  eingewendet  werden,  über  welche  der
Direktor  des  Verwaltungs-Bezirks  endgültig  entscheidet.

Dem  Kör-Verbande  gehören  alle  in  das  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  endgültig  aufgestellte  Verzeichniß  ausgenommene  Rindviehbesitzer  innerhalb
  des  Gemeinde-Bezirks  mit  Einschluß  der  denselben  zugewiesenen  Bewohner
eximirter  Bezirke  (Artikel  3  der  Gemeinde-Ordnung)  an,  ohne  Unterschied,  ob
dieselben  in  der  Versammlung  erschienen  sind,  und  ob  sie  sich  in  derselben
für  oder  gegen  die  Bildung  eines  Kör-Verbandes  ausgesprochen  haben.

Dagegen  steht  denjenigen  Rindviehbesitzern,  welche  für  ihren  Viehstand
eigene,  nicht  zum  Bedecken  gegen  von  Dritten  zu  zahlendes  Entgelt  verwendete
Zuchtstiere  halten,  das  Recht  zu,  außerhalb  des  Kör-Verbandes  zu  verbleiben.
Eine  desfallsige  Erklärung  muß  jedoch  vor  Abschluß  des  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  aufzustellenden  Verzeichnisses  bei  dem  Gemeinde-Vorstande  erfolgen.
  Ein  späteres  Eintreten  in  den  Kör-Verband  oder  ein  späteres  Austreten
  aus  demselben  kann  nur  mit  Genehmigung  der  Majorität  der  darüber
zu  hörenden  Mitglieder  des  Verbandes  erfolgen.

2.
Der  Kör-Verband  kann  seine  Organisation  durch  ein  Statut  regeln,

über  welches  die  Versammlung  der  Rindviehbesitzer  zu  beschließen  hat.  Zur
1*
        <pb n="20" />
        4

Festsetzung,  sowie  zu  Abänderungen  dieses  Statuts  ist  die  nach  Gehör  des
Bezirks-Ausschusses  zu  ertheilende  Genehmigung  Unseres  Staatsministeriums
erforderlich.

So  lange  als  nicht  durch  Statut  abweichende  Bestimmungen  beschlossen
worden,  sind  die  Geschäfte  des  Verbandes  in  jedem  Falle  von  einem  Aus—
schusse  zu  führen,  welcher  von  der  Versammlung  der  Kör-Verbands-Mitglieder
in  einem  Wahlgange  mit  relativer  Stimmenmehrheit  zu  wählen  ist  und  nach
Beschluß  der  Versammlung  aus  drei  oder  fünf  Personen  zu  bestehen  hat.

Die  Wahl  des  Ausschusses  ist  alle  drei  Jahre  zu  erneuern,  und  ist  an
Stelle  von  Mitgliedern  desselben,  welche  in  der  Zwischenzeit  durch  Tod  oder
aus  einem  anderen  Grunde  ansgeschieden  sind,  eine  Neuwahl  durch  eine  zu
diesem  Behufe  einzuberufende  Versammlung  vorzunehmen.

Hinsichtlich  der  Art  der  Berufung  der  im  gegenwärtigen  Paragraphen
gedachten  Versammlung  und  der  Abstimmung  in  derselben  finden  die  Bestim—
mungen  des  §  1  entsprechende  Anwendung.

§  3.

Der  Ausschuß  hat  aus  seinen  Mitgliedern  einen  Vorsitzenden  zu  wählen

und  entscheidet  unter  sich  mit  Stimmenmehrheit.

Zu  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  des  Ausschusses  gehört  es  insbesondere,

  soweit  nicht  in  dem  Statut  etwas  Anderes  bestimmt  ist:

a)  den  Verband  nach  Außen  zu  vertreten,

b)  die  nach  den  Verhältnissen  für  den  Kör-Verband  erforderliche  Zahl  von
Zuchtstieren  festzustellen,

)  mit  einzelnen  Mitgliedern  des  Kör-Verbandes  wegen  Beschaffung  und
Haltung  der  erforderlichen  Zuchtstiere  Verträge  abzuschließen,

d)  soweit  auf  diesem  Wege  das  vorhandene  Bedürfniß  nicht  gedeckt  werden
kann,  den  Ankauf  geeigneter  Zuchtstiere  für  Rechnung  des  Kör-Verbandes
  zu  besorgen  und  wegen  der  Art  der  Unterhaltung  derselben
Veranstaltungen  zu  treffen,

e)  über  die  Erhebung  eines  Deckgeldes  und  beziehungsweise  über  die
Höhe  desselben  Beschluß  zu  fassen,

1)  zur  Bestreitung  des  entstehenden  Aufwandes,  soweit  erforderlich,  Beiträge
  der  Mitglieder  des  Kör-Verbandes  auszuschreiben,  welche  nach
der  Zahl  der  betreffenden,  alljährlich  im  Monat  Jannuar  durch  ein
nach  Analogie  der  Vorschriften  in  §  1  abzuschließendes  Verzeichniß
neu  festzustellenden  Kühe  und  Kalben  zu  bemessen  sind,
        <pb n="21" />
        5

8)  über  seine  Geschäftsführung  alljährlich  spätestens  bis  Monat  März
für  das  vorhergegangene  Jahr  Rechnung  zu  legen,  welche  durch  öffentliche,
  mindestens  für  den  Zeitraum  einer  Woche  zu  bewirkende  Auslegung
  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen  ist.

Die  vom  Ausschusse  ausgeschriebenen  Mitglieder-Beiträge  sind  erforderlichen
  Falles  durch  den  Gemeinde-Vorstand  als  Vollstreckungsbehörde  gleich
öffentlichen  Abgaben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1879  —  Regierungs-Blatt
  Seite  309  —  beizuziehen.

Ueber  Streitigkeiten,  welche  die  Wahl  des  Ausschusses,  die  Richtigkeit
der  ausgeschriebenen  Beiträge  und  die  sonstige  Geschäftsführung  des  Ausschusses
gegenüber  dem  Kör-Verbande  anlangen,  entscheidet  mit  Ausschluß  des  Rechtswegs
  endgültig  der  Bezirks-Ausschuß,  welcher  auch  Mitglieder  des  Ausschusses,
welche  ihre  Pflicht  verletzen,  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  Zwanzig  Mark
nehmen  kann.

8  4.

Ein  Kör-Verband  kann  sich  auch  über  mehrere  Gemeinde-Bezirke  erstrecken,
und  ist  für  solch  einen  Fall  unbedingt  durch  Statut  die  Organisation  des  Ver—
bandes  vor  Verkündigung  des  Kör-Zwanges  (8  6)  zu  regeln.

Die  Entschließung  über  den  Beitritt  zu  einem  solchen  Verbande  und  über
das  demselben  zu  Grunde  zu  legende  Statut  hat  durch  die  Versammlung  der
betreffenden  Rindviehbesitzer  innerhalb  jedes  einzelnen  Gemeinde-Bezirks  zu
erfolgen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  §  1  gleichfalls  Anwendung  finden.

86.

Kommt  aus  irgend  einem  Grunde  innerhalb  eines  Kör-Verbandes  die
Wahl  des  Ausschusses,  beziehungsweise  der  auf  einen  einzelnen  Gemeinde-Be—
zirk  entfallenden  Ausschußmitglieder  nicht  zu  Stande,  so  sind,  so  lange  solches
der  Fall  ist,  die  entsprechenden  Funktionen  von  dem  Gemeinde-Vorstand  wahr—
zunehmen.

Die  Auflösung  eines  Kör-Verbandes  kann  mit  Genehmigung  Unseres
Staats-Ministeriums  erfolgen,  wenn  sich  in  einer  hierzu  berufenen  Versammlung
die  Inhaber  von  mehr  als  der  Hälfte  der  berechtigten  Stimmen  (8  1)  hierfür
ausgesprochen  haben  und  nachgewiesen  worden  ist,  daß  alle  vom  Verbande  eingegangenen
  Verbindlichkeiten  erfüllt  sind.  Die  Genehmigung  zur  Auflösung
kann  unter  diesen  Voraussetzungen  nicht  versagt  werden,  wenn  nach  der  letzten,
zu  Gunsten  des  betroffenen  Kör-Verbandes  aus  der  Staatskasse  gemachten  Verwilligung
  ein  Zeitraum  von  vier  Jahren  verflossen  ist.
        <pb n="22" />
        86.

Zum  Bedecken  von  Kühen  und  Kalbinnen,  welche  den  Mitgliedern  eines
Kör-Verbandes  gehören,  gegen  Entgelt  dürfen  nur  solche  Stiere  verwendet
werden,  welche  zuvor  bei  einer  nach  Maßgabe  des  II.  Abschnittes  dieses  Ge—
setzes  vorgenommenen  Prüfung  für  tüchtig  und  zulässig  zur  Zucht  erklärt
(angekört)  worden  sind.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmung  werden
mit  Zehn  bis  Sechzig  Mark  bestraft.

Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  liegt  es  ob,  zu  bestimmen,  von
welchem  Zeitpunkte  ab  der  Kör-Zwang  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung
  in  Ansehung  der  einzelnen  Kör-Verbände  in  Anwendung  zu  treten  hat,
und  solches  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zur  Kenntniß  der  Betheiligten
zu  bringen.

II.  Körung.

8  7.

Die  Prüfung  der  Tauglichkeit  der  Stiere  zur  Zucht  erfolgt  durch  die
Kör-Kommission,  welche  für  jeden  Kör-Bezirk  aus  drei  vom  Bezirks-Ausschusse
  nach  gutachtlichem  Gehör  des  landwirthschaftlichen  Hauptvereins  aus  den
Angehörigen  des  Bezirks  auf  einen  Zeitraum  von  regelmäßig  vier  Jahren  ernannten
  sachverständigen  Landwirthen  besteht,  und  deren  Vorsitzender  aus  den
ernannten  Personen  durch  den  Bezirksdirektor  bestimmt  wird.  Die  Kör-Kommissionen
  müssen,  wo  möglich,  mindestens  zu  zwei  Dritttheilen  aus  Personen
bestehen,  welche  Kör-Verbänden  angehören.

Die  Entschließungen  der  Kör-Kommission  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.

Die  Festsetzung  der  Kör-Bezirke  erfolgt  durch  Unser  Staats-Ministerium.

88.

Gegen  eine  die  Zuchttüchtigkeit  des  geprüften  Thiers  verneinende  Ent—
scheidung  der  Kör-Kommission  steht  den  Betheiligten  das  Recht  zu,  binnen
achttägiger  ausschließlicher  Frist  von  Zeit  der  eröffneten  Entscheidung  ab  Re—
kurs  auf  den  Ausspruch  der  Kör-Revisions-Kommission  bei  dem  Vorsitzenden
der  Kör-Kommission  oder  bei  dem  Bezirksdirektor  einzuwenden.

Die  Kör-Revisions-Kommission  besteht  für  jeden  Verwaltungsbezirk  aus
dem  Bezirksdirektor  oder  dessen  gesetzlichem  Stellvertreter,  dem  Bezirksthierarzt
und  drei  von  dem  Bezirks-Ausschuß  nach  gutachtlichem  Gehör  des  landwirthschaftlichen
  Hauptvereins  gleichfalls  für  eine  Dauer  von  vier  Jahren  aus  den
Angehörigen  des  Verwaltungsbezirks  zu  erwählenden  sachverständigen  Land-
        <pb n="23" />
        7

wirthen,  welche  nicht  gleichzeitig  auch  Mitglieder  einer  Kör-Kommission  sein
dürfen.

Die  Kör-Revisions-Kommission  entscheidet  endgültig  mit  Stimmenmehrheit,
bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

§  9.

Die  nach  Maßgabe  der  §§  7  und  8  geschehene  Wahl  darf  Seitens  der
Gewählten  nur  aus  triftigen  Gründen  abgelehnt  werden,  über  welche  der  Bezirks-Ausschuß
  entscheidet.

Bei  fernerer  Weigerung  steht  dem  Bezirks-Ausschuß  die  Befugniß  zu,
den  Widerstrebenden  zur  Annahme  der  Wahl  und  Ausübung  der  durch  solche
ihm  übertragenen  Funktion  durch  erforderlichen  Falles  zu  wiederholende  Geldstrafen
  im  Betrage  von  5  bis  20  Mk.  anzuhalten.

8  10.

Auf  Antrag  der  Besitzer  von  Zuchtstieren  hat  die  Prüfung  der  Taug—
lichkeit  der  letzteren  zur  Zucht  auch  außerhalb  bestehender  Kör-Verbände  zu
erfolgen.

§  11.

Die  vom  Bezirks-Ausschuß  gewählten  Mitglieder  der  Kör=  und  der  Kör-Revisions-Kommission
  erhalten  Diäten  und  Reisekosten  in  der  von  Unserem
Staats-Ministerium  festzusetzenden  Höhe  und  zwar,  insoweit  die  Thätigkeit  derselben
  gegenüber  den  Kör-Verbänden  in  Frage  kommt,  aus  der  Staatskasse,
im  Falle  des  §  10  dagegen  von  den  Betheiligten.

Wird  die  Entscheidung  der  Kör-Kommission  von  der  Kör-Revisions-Kommission
  bestätigt,  so  fallen  die  erwachsenen  Kosten  in  allen  Fällen  dem  Antragsteller
  zur  Last.

Die  von  den  Betheiligten  zu  zahlenden  Kosten  können  erforderlichen  Falles
durch  den  Bezirksdirektor  gleich  den  bei  demselben  erwachsenden  Sporteln  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1879  beigetrieben  werden.

III.  Anterstützungen  und  Prämien.

§  12.

Behufs  Förderung  der  Rindviehzucht  können  an  die  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gebildeten  Kör-Verbände  Unterstützungen  zu
dem  entstehenden  Aufwande,  insbesondere  zu  den  Kosten  des  Ankaufs  geeigneter
        <pb n="24" />
        8

Zuchtstiere,  ingleichen  Prämien  für  hervorragende  Leistungen  auf  dem  Ge—
biete  der  Rindviehzucht,  aus  den  hierzu  bestimmten  staatlichen  Mitteln  gewährt
werden.  »
Die  Entschließung  über  die  Gewährung  derartiger  Unterstützungen  und
Prämien,  beziehungsweise  die  Feststellung  der  hierfür  maßgebenden  Grundsätze
steht  ebenso  wie  der  Erlaß  aller  sonstigen  zur  Ausführung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  Unserem  Staats-Ministerium  zu.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  31.  Dezember  1883.

*  Carl  Alexander.
«  Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(3)  Daß  von  der  Direktion  der  „Patrig“,  gegenseitige  Lebensversicherungsbank
  zu  Wien,  an  Stelle  des  Rentiers  F.  W.  Franke  hier,  bisherigen  Haupt-Agenten
  derselben,  der  Rentier  Ferdinand  Mentel  zu  Eisenach  zum  Haupt-Agenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  5.  Juni  d.  J.  (Regierungs-Blatt
Seite  67)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.

Weimar,  den  24.  Dezember  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="25" />
        9

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

Nummer  2.  Weimar.  12.  Januar  1884.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aufstellung  von  Kostenberechnungen  an  die  Großherzogliche  Landarmen--Kommission
  betreffend,  Seite  9.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  die  Uebertragung  der  Centralkasse  für
das  Fenerlösch-  und  Sicherheitswesen  und  mehrerer  anderer  Kassen  auf  den  Großherzoglichen  Ministerial-Kassirer
  Merker  betreffend,  Seite  9.  —  Bekanntmachung  des  Präsidiums  des  Großherzoglichen  Landgerichts
  zu  Weimar,  die  erstinstanzliche  Behandlung  und  Entscheidung  der  Rechtsangelegenheiten  des
Landesherrn  und  der  Mitglieder  der  Landesherrlichen  Familie  betrefsend,  Seite  10.  —  Ministerial=Bekanntmachung,
  Vergttungssätze  für  Natural--Verpflegung  der  bewaffneten  Macht  im  Frieden  im  Jahre  1884
betreffend,  Seite  11.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  den  Staatsvertrag  über  Erweiterung  des  Unternehmens
  der  Saal-Eisenbahn  durch  den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  Schwarza  nach  Blankenburg
  betreffend,  Seite  11.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  13.

 

Ministerial--Bekanntmachungen.
[4]  1.  Hierdurch  wird  den  Armenverbänden,  Heil=  und  Pflege-Anstalten
  des  Großherzogthums  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,  daß  alle
nach  dem  1.  Jannar  1884  zu  erhebenden  Ansprüche  an  den  Landarmenverband
  des  Großherzogthums  durch  Einreichung  doppelter  Kostenberechnungen
  bei  der  Großherzoglich  Sächsischen  Landarmen-Kommission  geltend
zu  machen  sind.
Weimar,  den  31.  Dezember  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

[I5]  II.  Nachdem  vom  1.  Januar  1884  ab  dem  Großherzoglichen  Ministerial-Kassirer
  Merker  hier  die  Kasse=  und  Rechnungsführung  von
a)  der  Centralkasse  für  Feuerlösch=  und  Sicherheitswesen,
b)  der  Kasse  über  die  Gewerkenschulen  des  Großherzogthums,
1884  2
        <pb n="26" />
        10

)  der  Kasse  über  die  Großherzogliche  Landesbaumschule  Marienhöhe

und  von
d)  der  neu  errichteten  Kasse  für  den  Landarmenverband  des  Großherzogthums

übertragen  worden  ist,  wird  solches  hiermit  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  31.  Dezember  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

Bekanntmachung.
[6!  Das  unterzeichnete  Präsidium  hat  für  die  erstinstanzliche  Behandlung
und  Entscheidung  derjenigen  Rechtsangelegenheiten  des  Landesherrn  und  der
Mitglieder  der  Landesherrlichen  Familie,  welche  nach  Bestimmung  der  Gesetze
an  sich  der  sachlichen  Zuständigkeit  eines  Amtsrichters  unterfallen  würden,  auf
Grund  des  §  7  des  Ausführungsgesetzes  vom  20.  März  1879  zu  dem
Deutschen  Gerichtsverfassungs-Gesetz  (Regierungs-Blatt  vom  Jahr  1879,
Seite  115)
den  Großherzoglichen  Landgerichtsrath  Dr.  Reinhold
als  Kommissar
und  für  den  Fall  der  Verhinderung
den  Großherzoglichen  Landgerichtsrath  Andreä
als  regelmäßigen  Stellvertreter  desselben
bestellt.

Wir  bringen  solches  zur  allgemeinen  Kenntniß  unter  dem  Hinzufügen,
daß  eine  etwaige  spätere  Aenderung  in  den  Personen  besonders  bekannt  gemacht
  werden  wird,  außerdem  aber  anzunehmen  ist,  daß  im  weiteren  Geschäftsjahr
  die  obige  Bestellung  ebenfalls  erfolgt  ist.

Weimar,  den  31.  Dezember  1883.

Das  Präsidium
des  Großherzoglich  Sächsischen  Landgerichts.
Dr.  Burckhard.
        <pb n="27" />
        11

Ministerial-Bekanntmachungen.

[7)  I.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  vor.  Mts.

in  Nr.  52  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  ist,  auf  Grund  der

Vorschriften  in  §  9  Nummer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für

die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875,  der  Betrag  der

für  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1884  dahin

festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskoftt.  80  Pfennig  65  Pfennig
b)  „  ,  Mittagskost  40  „  35  „
c)  „  „  Abendkost  .  25  „  20  „
d)  „  „  Morgenkofst.  15  „  10  „

Es  wird  dieß  hierdurch  noch  besonders  zur  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Januar  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[8)  II.  Nachstehend  wird  hierdurch  der  zwischen  den  Regierungen  des  Großherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
sowie  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  abgeschlossene,  inzwischen  allseitig
  ratifizirte  Staatsvertrag  vom  26.  September  1883  betreffend  die  Erweiterung
  des  Unternehmens  der  Saal-Eisenbahn  durch  den  Bau  und  Betrieb
einer  Zweigbahn  von  Schwarza  nach  Blankenburg,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Weimar,  den  7.  Januar  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="28" />
        12

Staatsvertrag

vom  26.  September  1883,  betreffend  die  Erweiterung  des  Unternehmens
der  Saal-Eisenbahn  durch  den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  Schwarza
nach  Blanken  burg.

Nachdem  die  Saaleisenbahn-Gesellschaft  in  der  Generalversammlung  vom  22.  Juni  1883
beschlossen  hat,  ihr  Unternehmen  durch  den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  Schwarza
nach  Blankenburg  zu  erweitern,  ist  von  den  an  der  Bahn  betheiligten  Staatsregierungen
von  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Schwarzburg-Rudolstadt
durch  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der  nachstehende  Nachtrag  zu  dem  Staatsvertrage
vom  8.  Oktober  1870  vereinbart  und  abgeschlossen  worden.

Art.  1.

Die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Herzoglich
Sachsen-Altenburgische  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  ertheilen  zu
dem  von  der  Saaleisenbahn-Gesellschaft  beabsichtigten  Bau  und  Betrieb  einer  von  der  Station
Schwarza  nach  Blankenburg  zu  führenden  normalspurigen  Lokomotiv-Eisenbahn  untergeordneter
  Bedentung  andurch  ihre  Genehmigung.

Die  Fürstlich  Schwarzburgische  Regierung  wird  als  Territorialregierung  die  Konzession
zur  Ausführung  des  Unternehmens  ertheilen  und  der  Gesellschaft  das  Recht  der  Expropriation
nach  Maßgabe  der  bestehenden  Landesgesetze  verleihen.

Art.  2.

In  Hinblick  auf  den  Staatsvertrag  vom  19.  Dezember  1876,  durch  welchen  die  Regierungen
  von  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Sondershausen  und
Schwarzburg-Rudolstadt  sich  die  Zusicherung  ertheilt  haben,  das  Unternehmen  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Ohrdruff  und  Schwarza  als  ein  einheitliches  zu  fördern,  und  womöglich
  einen  Unternehmer  zu  gewinnen,  welcher  die  ganze  Bahn  von  Ohrdruff  bis  Schwarza
zu  bauen  sich  verpflichtet,  behält  sich  die  Regierung  von  Schwarzburg-Rudolstadt  vor,  der
Saalbahn  bei  Ertheilung  der  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Strecke  Schwarza-Blankenburg
  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  für  den  Fall  des  Zustandekommens  des  einheitlichen
  Unternehmens  Ohrdruff-Schwarza  die  Strecke  Schwarza-Blankenburg
an  letzteres  nach  ihrer  Wahl  gegen  Erstattung  der  gesammten  Baukosten  oder  gegen  Zahlung
des  Fünf  und  zwanzigfachen  des  durchschnittlichen,  in  den  letzten  fünf  Jahren  auf  dieser
Strecke  erzielten  Betriebsüberschusses  abzutreten,  dafern  nicht  die  Saalbahn  selbst  die  Strecke
Schwarza-Ohrdruff  auszubauen  und  zu  betreiben  beabsichtigt  oder  sich  mit  dem  Unternehmer
  der  letzteren  über  deren  einheitlichen  Betrieb  verständigt.

Art.  3.

Die  zu  erbauende  Zweigbahn  soll  eingleisig  hergestellt  werden.  Für  den  Bau  und
Betrieb  derselben  sind  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  und  etwa  weiter  ergehende  reichsgesetzliche  Vorschriften
  maßgebend.  Die  Banzeit  soll  bis  zum  1.  Juni  1885  laufen.
        <pb n="29" />
        13

Art.  4.

Die  technische  Prüfung  und  Feststellung  der  Bahnanlage,  sowie  die  technische  Ober—
aufsicht  und  Kontrole  über  den  Bau,  die  Unterhaltung  und  den  Betrieb  übernimmt  die  Groß—
herzoglich  Sächsische  Staatsregierung;  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung,  insbesondere
  auch  die  Bestimmung  über  Anlage  und  Einrichtung  der  Endstation  bleibt  der  Fürstlich
Schwarzburgischen  Regierung  vorbehalten.

Art.  ö.
Die  Zweigbahn  ist  auf  Station  Schwarza  in  unmittelbare  Gleisverbindung  mit  der

Saalbahn  zu  bringen.
Art.  6.

Das  Baukapital  wird  auf  höchstens  300  000  Mark  festgesetzt.

Art.  7.

Die  Zweigbahn  unterliegt  vom  Zeitpunkte  der  Betriebseröffnung  ab  der  Besteuerung
nach  Maßgabe  des  Art.  13  des  Staatsvertrags  vom  8.  Oktober  1870  dergestalt,  daß  bei  Ermittelung
  der  Antheile  der  einzelnen  Regierungen  an  der  Gesammtsteuer  der  Saalbahn  die
Längenausdehnung  der  Zweiglinie  zu  Gunsten  der  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung  in
Rechnung  gestellt  wird.  Eine  getrennte  Betriebsrechnung  für  die  Zweigbahn  wird  nicht  geführt.

Art.  8.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Staatsvertrags  vom  8.  Oktober  1870  und
die  durch  denselben  für  die  Hauptbahn  festgesetzten  Konzessionsbedingungen  auch  auf  die  zu  erbauende
  Zweigbahn  sinngemäße  Anwendung.

Zu  Urkund  dessen  ist  der  gegenwärtige  Vertrag  in  vierfachen  Exemplaren  ausgefertigt
und  von  den  Bevollmächtigten  der  vertragschließenden  Regierungen  vollzogen  worden.

Jena,  den  26.  September  1883.

v.  Groß.  Heim.  Laurentius.  Hauthal.
(L.s.)  (L.S.)  (L.  S.)  (L.S.)
Dr.  Slevogt.
(L.S.)

[9)  Das  1.  und  2.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1884  enthalten  unter:
Nr.  1524.  die  Verordnung,  betreffend  die  Gebührenfreiheit  in  dem  Verfahren
vor  dem  Reichsgericht,  vom  24  Dezember  1883;  unter
1525  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Uebergangsabgaben
  und  Ausfuhrvergütungen,  welche  von  Staaten,  wo  innere
Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse
  gelegt  sind,  erhoben  bezw.  verwilligt  werden,  vom
29.  Dezember  1883.

/
        <pb n="30" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="31" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

——  ——--N-- 



Nummer  3.  Weimar.  31.  Januar  1884.

 

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Nachtrags  vom  25.  November  1880  zu  den  Gesetzen  zum
Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,  Felder  und  Gärten  betreffend,  Seite  15.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Abänderung  des  Pferde-Aushebungs-Reglements  für  das  Großherzogthum  Sachsen
vom  28.  Juni  1876  betreffend,  Seite  16.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Haupt-Agentur
der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  betreffend,  Seite  17.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
Nachtrag  zu  der  Instruktion  für  die  Standesbeamten  vom  13.  Dezember  1875  betreffend,  Seite  17.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Haupt-Agentur  der  Hannover-Braunschweig'schen  Hagelschäden-Versicherungs
  =  Gesellschaft  betreffend,  Seite  18.

(101  Gesetz,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Nachtrags  vom  25.  November  1880  zu  den
Gesetzen  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,  Felder  und  Gärten  betr  effend

vom  10.  Januar  1884.
Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Der  Schlußsatz  in  dem  Gesetzes-Nachtrag  vom  25.  November  1880  zu
den  Gesetzen  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,  Felder
und  Gärten  (Regierungs-Blatt  Seite  283),  welcher  lautet:

„die  Vollstreckung  der  über  die  Leistung  des  Schadensersatzes  ergangenen

„Entscheidung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der

,  Urtheile  der  Civilgerichte"
ist  aufgehoben.

1884  3
        <pb n="32" />
        16

An  dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

„Die  Zwangsbeitreibung  des  von  dem  Verurtheilten  zu  leistenden
Schadensersatzes  erfolgt  in  dem  für  die  Beitreibung  der  Gerichts—
kosten  vorgeschriebenen  Verfahren  auf  Anordnung  der  zur  Erhebung  der
Gerichtskosten  zuständigen  Behörde.

Der  in  diesem  Verfahren  beigezogene  Betrag  wird  zunächst  zur
Deckung  der  Gerichtskosten  verwendet  und  der  Ueberrest  an  den  Be—
schädigten  auf  dessen  Schadensersatzforderung  abgewährt.“

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  10.  Januar  1884.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachungen.
[11)  I.  Das  Pferde-Aushebungs-Reglement  für  das  Großherzogthum  Sachsen
vom  28.  Juni  1876  wird  nach  eingeholter  Höchster  Ermächtigung  ergänzt,
bezüglich  abgeändert  wie  folgt:

Ergänzung  des  §  4  des  Pferde-Aushebungs-Reglements.
Genannter  Paragraph  erhält  folgenden  Zusatz:

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  sind  ermächtigt,  in  einzelnen
dringenden  Fällen  Dispensation  von  der  Vorführung  eintreten  zu  lassen.
Diese  Dispensation  darf  allgemein  ausgedehnt  werden  auf  Pferde,  welche
laut  obrigkeitlichen  Zeugnisses  auf  beiden  Augen  blind  sind.

Die  vorstehend  für  die  Vormusterung  gestatteten  Ausnahmen  finden
auf  das  Verfahren  bei  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde  jedoch  keine
Anwendung.

Abänderung  des  §  16  des  Pferde-Aushebungs-Reglements.
Der  erste  Absatz  dieses  Paragraphen  erhält  folgende  Fassung:
„Den  Mitgliedern  der  Musterungskommissionen  werden,  wenn  sie
solches  beanspruchen,  im  Mobilmachungsfall  für  Ausübung  ihrer  Funk-
        <pb n="33" />
        17

tionen  Diäten  und  Fuhrkosten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  über
die  entsprechenden  Kompetenzen  der  bei  der  Abschätzung  von  Flurschäden
Nr.  8  litt.  a  und  c  der  am  11.  Juli  1878  (Reichs-Gesetzblatt  S.  239)
Allerhöchst  genehmigten  Abänderungen  der  Instruktion  vom  2.  September
1875  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  in  Frieden  vom  13.  Februar  1875  gewährt."

Weimar,  den  27.  November  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

/12)  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Kaufmanns  Franz  Schmidt  zu  Weimar,  bisherigen
Haupt-Agenten  derselben,  der  Hofmusikus  Romano  Ebert  daselbst,  zum  Haupt-Agenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  März  1882  (Regierungs-Blatt
Seite  17)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  8.  Januar  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[13]  III.  Als  Zusatz  zu  §  6  der  Instruktion  für  die  Standesbeamten  des
Großherzogthums  vom  13.  Dezember  1875  (Regierungs-Blatt  Seite  474),
wie  derselbe  nach  dem  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1876
(Regierungs-Blatt  Seite  110  flg.)  erlassenen  Nachtrage  lautet,  wird  hiermit
Folgendes  bestimmt:

Reicht  der  Raum  einer  Seite  oder  eines  Blattes  im  Standesregister
nicht  aus,  um  einen  erforderlichen  Nachtragsvermerk  am  Rande  einzutragen,
  so  kann  zu  dieser  Eintragung  die  nächstfolgende  Seite  im
Register  verwendet  werden,  vorausgesetzt,  daß  auf  dieser  nicht  bereits
eine  Eintragung  stattgefunden  hat.  Die  Seite,  auf  welche  der  Nachtragsvermerk
  eingetragen  wird,  ist  sodann  mit  der  gleichen  Nummer  zu  ver-
        <pb n="34" />
        18

sehen,  wie  das  vorhergehende  Blatt,  auf  welchem  der  ursprüngliche  Ein—
trag  sich  befindet.

Ist  die  nächstfolgende  Seite  bereits  zu  Eintragung  eines  Geburts-,
Eheschließungs=  oder  Sterbefalls  benutzt,  so  ist  an  der  betreffenden  Stelle
des  Registers,  also  unmittelbar  hinter  dem  Blatte,  welches  die  ursprüngliche
  Eintragung  enthält,  zu  welcher  der  Nachtragsvermerk  zu  bringen  ist,
ein  Blatt  in  das  Register  einzuheften,  mit  diesem  durch  das  Dienstsiegel
  zu  verbinden  und  auf  dieses  mit  der  Nummer  der  ursprünglichen
Eintragung  zu  versehendes  Blatt  der  Nachtragsvermerk  zu  schreiben.

Sollte  das  Standesregister  schon  vom  Buchbinder  eingebunden  sein,
so  empfiehlt  es  sich  unten  an  das  Registerblatt  ein  neues  Blatt  anzuheften
  und  letzteres  mit  ersterem  durch  das  Dienstsiegel  zu  verbinden.
Auch  das  unten  angeheftete  Blatt  ist  mit  der  gleichen  Nummer,  wie  das
Registerblatt  zu  versehen,  als  dessen  Fortsetzung  zu  bezeichnen  und  in
den  Registerband  einzuschlagen.

Zu  dem  in  diesen  Fällen  dem  Register  neu  einzufügenden  Blatte
ist  Registerpapier  oder  doch  sonst  ein  dauerhaftes  und  reinliches  Papier
zu  verwenden.

Die  Standesbeamten  und  deren  Aufsichtsbehörden  haben  sich  hiernach

eintretenden  Falls  zu  achten

Weimar,  den  16.  Januar  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

Departement  der  Justiz.
Stichling.

I14/  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Hannover-Braunschweig'schen  Hagelschäden

  -Versicherungs-Gesellschaft  Gustav  Blumentritt  zu  Apolda  zum
Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  19.  Januar  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="35" />
        19

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar=  Eisenach.

 

—  —

 

 

 

Nummer  4.  Weimar,  16.  Februar  1884.
Juhalt:  F  Verordnung  zur  Ausführung  des  Neichsgeseges  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom
15.  Juni  1883,  Seite  19.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  Werra-Eisenbahn-

  Gesellschaft  betreffend,  Seite  20.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Vergs#tungssätze  bei
Landlieferungen  flir  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  auf  die  Zeit  vom  1.  April  1884  bis
dahin  1885  betreffend,  Seite  21.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  22.

 

[15]  Hochste  Verordnung  vom  6.  Februar  1884,  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  zur  Ausführung  der  §§  44  und  84  des  Reichsgesetzes  über  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  73  ff.)  hierdurch  was  folgt:

Unter  „Gemeindebehbrde“  ist  der  Gemeindevorstand  zu  verstehen.

2.

Als  „Aufsichtsbehörden"  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  gelten  die
Gemeindevorstände  derjenigen  Orte,  an  welchen  die  betreffenden  Kassen  ihren
Sitz  haben.

1884  4
        <pb n="36" />
        20
3.

Die  im  Reichsgesetz  „der  höheren  Verwaltungsbehörde“  zugewiesenen
Geschäfte  werden  von  dem  Bezirksausschuß  wahrgenommen.  Jedoch  ist  der
Vorsitzende  des  letzteren,  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor,  befugt,  im  Auf—
trag  desselben  nicht  nur  alle,  die  Entschließungen  des  Bezirksausschusses  vorbereitenden
  und  ausführenden  Verfügungen  selbstständig  zu  treffen,  sondern
auch  die  endliche  Entschließung  selbst  in  solchen  Fällen  zu  fassen,  wo  die
Entscheidung  im  Mangel  eines  Widerspruchs  und  sonstigen  Bedenkens  gegeben
werden  kann  und  nicht  die  Beobachtung  des  in  den  §§  20  und  21  der  Gewerbeordnung
  geordneten  Verfahrens  durch  das  Reichsgesetz  (vergl.  §  24,
§  47  Absatz  3,  §  85  Absatz  5)  vorgeschrieben  ist.

4.

Als  „Zentralbehörde“  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  hat  das  Groß—
herzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Aeußern  und  Innern,  zu  gelten.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  6.  Februar  1884.

Carl  Alexander.

Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[16|]  I.  Nachdem  die  Aktionäre  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  in  ihrer
Generalversammlung  vom  19.  Juli  1883  den  §  20  ihres  Gesellschafts-Statuts
durch  folgende  Fassung:

8  20.

„Den  hohen  Regierungen  werden  die  von  ihnen  in  Folge  des  §  19
auf  die  Aktien-Dividende  gezahlten  Zuschüsse  mit  zwei  Prozent  Zinsen  für
jedes  Jahr  nach  den  folgenden  Bestimmungen  zurückgezahlt:

1.  Sobald  die  zur  Vertheilung  an  die  Aktionäre  nach  der  Bilanz  verfügliche
Summe  mehr  als  4  ½  Prozent  des  wirklich  ausgegebenen  Aktienkapitals,
also  mehr  als  6751931.#  50  J  beträgt,  wird  der  Ueberschuß  zwischen
den  Aktionären  und  den  drei  hohen  Regierungen  und  zwar  derart  getheilt,
  daß
        <pb n="37" />
        21

a)  zunächst  von  diesem  Ueberschuß  bis  zu  1/2  Prozent  des  wirklich
ausgegebenen  Aktienkapitals,  also  bis  zu  75103  MA  6bO  4.
die  Aktionäre  sechs  Zehntheile,
die  Regierungen  vier  Zehntheile,
b)  von  dem,  die  ebengenannte  Summe  von  75  103  50  J  übersteigenden
  weiteren  Ueberschuß
die  Aktionäre  vier  Zehntheile,
die  Regierungen  sechs  Zehntheile
erhalten.

2.  Sollte  ein  Theil  der  nach  Ziffer  1  den  Aktionären  zukommenden  Summe
an  dieselben  nicht  vertheilt,  sondern  auf  das  nächste  Jahr  vorgetragen
werden,  so  ist  dieser  übergeschriebene  Betrag  bei  Vertheilung  des  Ueberschusses
  dieses  nächsten  Jahres  in  die  Summe,  welche  zwischen  Regierungen
  und  Aktionären  vertheilt  wird,  nicht  einzubeziehen,  sondern  lediglich
  den  Aktionären  zu  belassen.

3.  Die  nach  Ziffer  1  an  die  Regierungen  erfolgenden  Rückzahlungen  werden
gleichzeitig  auf  Hauptgeld  und  Zinsenschuld,  je  nach  dem  Verhältniß  des
jeweiligen  Betrags  beider  verrechnet  bezw.  davon  gekürzt.

Nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  wird  bereits  rücksichtlich  des

im  Betriebsjahr  1882  erzielten  Reinertrages  verfahren."

zu  ersetzen  beschlossen  haben  und  zu  diesem  Beschluß  von  der  Großherzoglich
Sächsischen  Staatsregierung,  im  Einverständniß  mit  den  betheiligten  Staatsregierungen
  von  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha,  die  nachgesuchte
  Bestätigung  ausgesprochen  worden  ist:  so  wird  Solches  als  Nachtrag
zu  dem  unter  dem  21.  bezüglich  22.  Dezember  1855  (Regierungs-Blatt  1856
Seite  1  und  35)  verbffentlichten  Statut  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  29.  Januar  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(17]  UI.  In  Gemäßheit  des  §  19  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  129)  werden  die  Durchschnittspreise,
  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1884  bis  zum
        <pb n="38" />
        22

1.  April  1885  im  Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen
  für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen

  Kenntniß  gebracht:

 

 

 

Festgestellte  Vergütungssätze  für  100  Kilogramm.
Haupt-  Zugehörige  3
Marktort.]Lieferungsverbände.]Waizen.  Vaen-  Roggen.  Negen-  Hafer.  Heu.Stroh.
—Wm-mMmmI  N  NNIN&amp;amp;  NN]GWNNI
Weimar  I.  u.  II.  Verw=  Bez.  0024%4A
Eisenach  III.  u.  IV.  »  21632557182523341527701513
Urashima-OR  »  21612576184523641578652541

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar,  den  25.  Januar  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

[18!  Das  3.,  4.  und  5.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1526  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Niederlande  zu
der  unterm  3.  November  1881  abgeschlossenen  internationalen
Reblaus-Konvention,  vom  2.  Januar  1884;  unter

„  1527  die  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  der
Regentschaft  Tunis,  vom  21.  Januar  1884;  unter

„  1528  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues,  vom  23.  Januar  1884;

„  1529  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues,  vom  31.  Januar  1884.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="39" />
        23

BRegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar-  Eisenoch.
Nummer  5.  *-1.  6  Weimar.  4.  Mär)-  1

Inhalt:  Ministerial-  -Bekanntmachung,  die  Erhebung  der  Reichsstempel-Abgaben  von  Spielausweisen  auf  Jahrmärkten  2c.
betreffend,  Seite  23.  —  Ministerial-  Bekanntmachungen,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung
an  den  zu  wohlthätigen  Zwecken  bestimmten  Reserve-  Fonds  des  Kriegervereins  zu  Bürgel,  sowie  an  die  Karl-Alexander
  Karl-August-Stiftung  hier  betreffend,  Seite  24  und  25.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  25.

 

 

 

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[19)  1.  Nachdem  der  Bundesrath  unter  dem  22.  November  1883  beschlossen
hat,  daß  der  Reichsstempel-Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1881,  die  Erhebung  der  Reichsstempel-Abgaben  betreffend  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  185)  auch  diejenigen  Spielausweise  unterliegen,  welche  bei
den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelnstigungen  üblichen
öffentlichen  Ausspielungen  geringwerthiger  Gegenstände  ausgegeben  werden,  wird
hiermit  unter  Bezugnahme  auf  §  8  des  Gesetzes  über  das  Verbot  der  Glücksspiele
  vom  19.  April  1865  (Seite  355  des  Regierungs-Blattes)  Folgendes
zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1.

Die  Erlaubniß  zur  Veranstaltung  der  vorstehend  bezeichneten  Ausspielungen
ist  seitens  der  Polizeibehörde  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  Zahl  der  beabsichtigten
  einzelnen  Ausspielungen  und  die  Zahl  der  bei  jeder  derselben  auszugebenden
  Spielausweise  durch  einen  vorzulegenden  Plan  festgesetzt  ist  und
wenn  die  Spielausweise,  falls  mehrere  Ausspielungen  beabsichtigt  sind,  neben
ihrer  Nummer  auch  eine  Serienbezeichnung  tragen.  Das  schriftlich  anzubringende
  Erlaubnißgesuch  muß  außerdem  die  nöthigen  Angaben  über  Zeit,
Ort  und  Zweck  der  Ausspielung,  über  die  dazu  bestimmten  Gegenstände  und
deren  Werth,  sowie  über  die  Art  des  Loosvertriebes  enthalten.

1884  5
        <pb n="40" />
        24

2.

In  Bezug  auf  die  Benachrichtigung  der  Stener-Behörde,  die  Anmeldung
zur  Versteuerung  und  die  Versteuerung  selbst  finden  die  Bestimmungen  in
Ziffer  2,  3,  4,  5  und  7  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  November
  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  248)  entsprechende  Anwendung.

In  der  QOuittung  über  die  für  Spielausweise  der  im  Eingange  bezeichneten
  Art  entrichtete  Reichsstempel-Abgabe  sind  die  versteuerten  Spielausweise
nach  ihren  Nummern  und  eventuell  auch  nach  ihrer  Serienbezeichnung  anzugeben.
Findet  Stundung  der  Abgabe  statt,  so  ist  hierüber  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen,
  in  welcher  gleichfalls  die  Nummern  und  eventuell  die  Serienbezeichnung
  der  Spielausweise  ersichtlich  zu  machen  sind.

Mit  Genehmigung  der  zuständigen  Steuerbehörde  dürfen  die  für  unausgeführt
  gebliebene  Ausspielungen  bestimmt  gewesenen  Spielausweise  zu  einer
anderen  Zeit  bezüglich  bei  einer  anderen  Gelegenheit  zur  Ausgabe  gelangen,
sofern  mit  der  den  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  entsprechenden  Anmeldung
einer  neuen  Ausspielung  bei  der  Steuerbehörde  ein  hierauf  bezüglicher  Antrag
unter  Vorlegung  der  Spielausweise  und  der  QOnittung  über  die  für  dieselben
gezahlte  Abgabe  bezüglich  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Stundung  dieser
Abgabe  gestellt  wird.

Ueber  die  Genehmigung  ist  eine  schriftliche  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Weimar,  den  7.  Februar  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(20)  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  von  dem
Kriegervereine  zu  Bürgel  begründeten,  von  dem  übrigen  Vereinsvermögen  abgetrennten
  und  stets  gesondert  zu  haltenden,  lediglich  wohlthätigen  Zwecken
dienenden  Reserve-Fonds  auf  desfallsiges  Ansuchen  und  auf  Grund  des  vorgelegten
neurevidirten  Statuts  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  verleihen  gernht.

Es  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  13.  Februar  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
        <pb n="41" />
        25

[21]  III.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  unter  dem
Protektorat  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Großherzogin  stehenden  Karl-Alexander
  Karl-August-Stiftung  hier,  welcher  bereits  die  Rechte  einer
juristischen  Person  ertheilt  worden  sind  (vergl.  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober
  1871  im  Regierungs-Blatt  Seite  165),  auf  desfallsiges  Ansuchen  auch
die  Rechte  einer  milden  Stiftung  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.

Weimar,  den  20.  Februar  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

[22]  Das  6.  und  7.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  1530  die  Verordunung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags,  vom
20.  Februar  1884;  unter
1531  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues;  vom  26.  Februar  1884.

7)
        <pb n="42" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="43" />
        27

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  naoch.

Nummer  6.  Weimar.  27.  März  1884.
Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  der  Instruktion  für  die  Aichämter
  (Beilage  B  zu  der  Verordnung  über  das  Aichungswesen  vom  7.  Oktober  1853),  Seite  27.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Konzessionirung  der  Preußischen  Lebens=  und  Garantie-Versicherungs-Gesellschaft
  „Friedrich  Wilhelm“  zu  Berlin,  Zzum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  betreffend,  Seite  28.
Ministerial-Bekanntmachung,  die  diesjährige  Aufnahme  der  Viehbestände  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend,  Seite  26.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betreffend  die  Gestattung  der  Aufnahme  eines  4%  tigen  Anlehens  zur  Tilgung  des
Restes  des  4½  %  tigen  Prioritäts-Anlehens  vom  1.  Jannar  1874,  Seite  29.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend  einen  Nachtrag  zur  Zusammenstellung  der  wesentlichsten  Bestimmungen  der  Gerichtsverfassung
und  des  Civilprozeßverfahrens  in  Rußland,  Seite  31.  —  Berichtigung  zu  Nr.  5,  Seite  32.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
(23)  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  treten  an  die  Stelle  der  §§  5  und  6  der  Instruktion  für  die  Aichämter
  (Beilage  B  zu  der  Verordnung  über  das  Aichungswesen  vom  7.  Oktober
  1853,  Regierungs-Blatt  S.  311  ff.)  die  nachfolgenden  Bestimmungen:

§  5.

Dem  beauftragten  Gemeindebeamten  liegt  die  allgemeine  Leitung  und
Beaufsichtigung  der  Geschäfte  des  Aichamtes,  namentlich  auch  die  Führung  der
Korrespondenz  und,  wo  kein  besonderer  Rechnungsführer  dafür  angestellt  ist,
das  Geschäft  eines  solchen  ob.  Er  hat  über  alle  von  den  Aichmeistern  vorgenommenen
  Stempelungen  aichungspflichtiger  Gegenstände  ein  nach  den  bestehenden
  Bestimmungen  einzurichtendes  Verzeichniß  zu  führen,  welches  den
Tag  der  Stempelung,  die  Gattung  und  Stückzahl  der  gestempelten  Gegenstände
und  den  Namen  des  Eigenthümers,  auch  den  Betrag  der  Aichgebühr  enthalten

muß.
86.

Bei  der  durch  ihn  auszuübenden  Kontrole  über  die  Thätigkeit  der  Aich—
meister  hat  er  sich  zu  überzeugen,  daß  von  den  Aichmeistern  den  instruktions—

1884  6
        <pb n="44" />
        28

mäßigen  Vorschriften,  insoweit  sich  dies  von  ihm  beurtheilen  läßt,  nachgegangen
werde.

Die  Kontrolnormale  und  die  Aichungsstempel  hat  er  unter  seinem  Ver—
schluß  zu  halten  und  die  letzteren  für  den  jedesmaligen  Gebrauch  an  die  Aich—
meister,  welche  dieselben  nach  geschehener  Anwendung  an  ihn  zurückzugeben
haben,  auszuhändigen.

Zur  Vornahme  von  Aichungsgeschäften  außerhalb  des  Aichamtslokales
haben  die  Aichmeister  in  jedem  Falle  die  Genehmigung  des  beauftragten  Ge—
meindebeamten  einzuholen.

Weimar,  den  27.  Februar  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(24/]  II.  Der  Preußischen  Lebens=  und  Garantie-Versicherungs-Gesellschaft
„Friedrich  Wilhelm“  zu  Berlin  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im
Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Geometer  Otto
Saalfeld  hier  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  6.  März  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

(251  III.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  in  den  §§  34  und  39  des

23.  März  "
8  d
20.  Dezember  1881  zu  dem  Reichsgesetz  vom  23

Juni  1880  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  wird  hier—
durch  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  als  Termin  für  die  dies—
jährige  Aufnahme  der  Viehbestände  der  4.  April  d.  J.  bestimmt.

 

Ausführungsgesetzes  vom
        <pb n="45" />
        29

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthums  haben  hiernach  das  weiter
Erforderliche  wahrzunehmen.

Weimar,  den  8.  März  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

[26]  IV.  Nachdem  die  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  zu  Meiningen  beschlossen
hat,  zur  Tilgung  des  noch  nicht  ausgeloosten  Betrages  des  unter  dem  1.  Januar
  1874  ausgenommenen  Prioritäts-Anlehens  ein  mit  4%  verzinsliches  Anlehen
  von  9216  600  Reichswährung  aufzunehmen  und  dieser  Beschluß
von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  in  Uebereinstimmung  mit
den  hohen  Staatsregierungen  von  Sachsen-  Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha
  genehmigt  worden  ist,  so  wird  dies  unter  Beifügung  eines  Musters
der  auszustellenden  Prioritäts-Obligationen,  Zinsleisten  und  Zinsabschnitte  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  15.  März  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

A.

Priorität#-  Obligation

Merra-Eisenbahn-  Gesellchaft  in  Meiningen
Abtheilumg  Ve:

über

Tausendfünfhundert  Mark)
Sechshundert  Mark
Dreihundert  Mark
        <pb n="46" />
        30

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  obigen  Betrages  Antheil  an  dem  mit  4%  verzinslichen
Prioritäts-Anlehn  von
Neun  Millionen  Zwei  Hundert  Sechzehn  Tausend  Sechs  Hundert  Mark  Reichswährung,
welches  die  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  in  Meiningen  zur  Tilgung  des  unter  dem  1.  Januar  1874
mit  Genehmigung  der  hohen  Grossherzoglichen  und  Herzoglichen  Staatsregierungen  von  Sachsen-Weimar,
  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  aufgenommenen  Prioritäts-Anlehns  mit
gleicher  Genehmigung  unter  den  umstehend  verzeichneten  Bedingungen  ausgiebt.
Meiningen,  den  1.  Januar  1884.

Direction  und  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft.

(Eine  drei
facsimilirte  Unterschriften.)
Ein  Trockenstempel.
(Ein  Trockenstempel.)  Jur  Controle
(Handschriftliche  Unterschrift.)
Eingetragen  im  Register  Tol.  .

Koyssnor’scltoIlofbnolulnwicorollndlolnlngoik

Anlehnsbedingungen.

 

8  1.  Die  Prioritäts-Obligationen  sind  in  3  Abtheilungen  A.,  B.,  C.,  jede  Abtheilung  unter  mit  1  beginnenden

  Nummern,  ausgelertigt.
Abtheilung  A.  umfasst  unter  No.  0001  bis  2363.  2  363  Stück  zu  je  1  500  Mark  3  544  500  Mark,
„  B.  »  „  „  0001  „  4727.  4727  „  „  „  600  „  2836  200  „
„  C.  "  „  „  0001  „  9  453.  9453  „  „  „  300  „  2835900  „
Zzusammen  9216600  Mark.

Die  sümmtlichen  Prioritäts-Obligationen,  bezüglich  deren  Inhaber,  haben  nach  Verhältniss  des  Betrags,
Worauf  jene  lauten,  unter  sich  gleiche  Rechte.

Das  Darlehn  kann  von  den  Glüubigern  nicht  gekündigt  und  die  Rückzahlung  anders,  als  nach  Massgabe
  der  unter  8  3  gedachten  Planmässigen  Tillgung  nicht  gefordert  werden.

2.  Die  Prioritäts-Obligationen  werden  jährlich,  vom  1.  Januar  1884  ab  gerechnet,  mit  4  vom  Hundert,
und  zwar  in  halbjührigen  Raten,  je  am  1.  Juli  und  am  31.  December  verzinset.

Die  Zinszuhlung  erfolgt  lediglich  gegen  Rückgabe  der  betreffenden  Zinsabschnitte,  welche  auf  10  Jahre
nebst  Zinsleiste  mit  jeder  Obligation  ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  auf  einen  gleichen  Zeitraum
erneuert  werden,  worüber  die  Direction  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  jeweilige  nähere  Bestimmung  veröffentlichen
  wird.  (8  3.)

Ein  Zinsabschnitt  ist  ungültig,  wenn  dessen  Vorderseite  durchkreuzt  oder  eine  Ecke  abgeschnitten  ist.

Die  Zinsen  verjähren  mit  Ablauf  des  vierten  auf  den  Fälligkeitstag  folgenden  Kalenderjahres.

8  3.  Von  dem  Prioritäts-Anlehn  wird  alljührlich,  und  zwar  zum  ersten  Mule  am  31.  December  1890,
mindestens  ein  halles  Prozent  seines  Betrages,  lerner  die  durch  die  fortschreitende  Tilgung  ersparte  Zinsensumme
  abgetragen,  so  dass  es  am  31.  December  1945  vollstündig  getilgt  ist.

Die  jeweilig  einzulösenden  Stücke  werden  alljährlich  vor  Ende  September  vom  Verwallungsrathe  der
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  in  Gegenwart  eines  vereideten  Protokollsführers  durch  Ausloosung  bestimmt
und  von  der  Direction  öllentlich  (6  9)  bekannt  gemacht;  dieselben  sind  sodann  am  nüchsten  31.  December
baar  einzulösen.

Die  Verzinsung  einer  ausgeloosten  Obligalion  hört  mit  dem  Fälligkeilstage  aul.

4.  Die  Zahlung  der  Zinsen  und  die  Einlösung  der  ausgelooslen  Obligationen  erfolgt  bei  der  Hauptkasse
  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  in  Meiningen  und  bei  den  HBerren  Mendelsschn  &amp;amp;  Co.  in  Berlin,
ferner  in  Leipzig  und  Frankfurt  am  Main  und  an  den  sonst  von  der  Direktion  jeweilig  bekannt  zu  machenden
  Zahlstellen.

6  5.  Der  Werra-Eisenbahn  -Gesellschaft  pleibt  vorbehalten,  jedoch  nicht  vor  dem  Jahre  1890  die
Tilgung  durch  stürkere  Ausloosung  zu  beschleunigen,  sowie  das  Prioritäts-Anlehn  ganz  oder  theilweis  durch
öflentlichen  Aufruf  (§  9)  unter  Festsclzung  des  Rückzahllags  zu  kündigen.  Zwischen  der  erstmaligen  Bekanntmachung
  der  Kündigung  und  dem  Rückzahltage  muss  eine  Frist  von  mindestens  3  Monaten  licgen.  Mit  dem
Rückzalhltage  hört  die  Verzinsung  auf.

s  6.  In  allen  Fällen  erfolgt  die  Rückzahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  betreflenden  Obligationen,  der
Zinsleiste  und  der  noch  nicht  fälligen  Zinsabsckhmitte.  Werden  letztere  nicht  vollstündig  zurückgegeben,  so
wird  der  Betrag  der  sehlenden  vom  Kapital  zurückhehalten.
        <pb n="47" />
        31

J97.  Die  in  der  einen  oder  andern  Weise  zur  Tilgung  gebrachten  Obligationen  werden  vom  Verwaltungsrathe
  in  Gegenwart  eines  vereideten  Protokollführers  vernichtet.

Den  drei  hohen  Grossherzoglich  und  Herzoglich  Sächs.  Staatsregierungen  von  Weimar,  Meiningen  und
Coburg-Gotha  wird  alljährlich  ein  Nachweis  über  die  planmässig  fortschreitende  Tilgung  gelietert.

Die  Nummern  derjenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind  und
nicht  rechtzeilig  zur  Einlösung  eingereicht  werden,  werden  von  der  Direction  wäührend  der  auf  den  Fälligkeitstag
  lolgenden  10  Kalenderjahre  alljährlich  im  Monat  September  einmal  öflentlich  (6  9)  bekannt  gemacht.
Werden  sie  dem  ungeachtet  in  dieser  Frist  nicht  zur  Einlösung  eingereicht,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch
aus  denselben.

Die  also  verfallenen  Nummern  sind  mit  dieser  Angabe  öllentlich  (6  9)  bekannt  zu  machen.

§  9.  Die  nach  §8  3,  5,  8  zu  erlassenden  öffentlichen  Bekanntmachungen  und  Aufrufe  erfolgen  im
Deutschen  Reichsanzeiger,  in  der  Weimarschen  Zeitung,  in  den  Regierungsbläüttern  von  Meiningen  und  Coburg
und  in  der  Berliner  Börsenzeitung.

Der  Direktion  bleibt  vorbehallen,  an  Stelle  des  einen  oder  andern  dieser  Blätter,  bezüglich  neben  denselben,
  andere  treten  zu  lassen,  welche  in  den  übrigen  bekannt  zu  machen  sind.

38  10.  Würde  eine  zu  Verlust  gegangene  Prioritäts-Obligation  gerichtlich  für  kraftlos  erklärt,  so  wird
an  deren  Stelle  eine  andere  gleichen  Nennwerths  unter  neuer,  an  die  letztausgegebene  sich  anschliessende
Nummer  ausgereicht.

5  11.  Bevor  die  Zinsen  und  die  planmässig  ausgeloosten  Obligationen  des  gegenwärtigen  Anlehns  be-Zzahlt,
  bezüglich  der  entsprechende  Betrag  zurückgestellt  ist,  darf  eine  Dividende  an  die  Aktionäre  nicht  vertheilt
  werden.

#  12.  Die  Inhaber  der  gegenwärtigen  Prioritäts-Obligationen  haben  für  Kapital  und  Zinsen  vor  etwaigen
  späteren  Prioritäts-Anlehen  ein  unbedingtes  Vorrecht.

Sollte  die  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  einzelne  Theile  ihrer  Bahn  veräussern,  so  ist  der  Erlös  zu
ausserordentlicher  Tilgung  des  gegenwärtigen  Anlehns  zu  verwenden  bezüglich  zurückzustellen.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  beziehen  sich  nicht  auf  etwaige  künflige  Erweiterungen  des

FGegenwürtigen  Balimnetzes.  Meiningen,  den  1.  Junuar  1884.
Direceion  #end  Ferialrtengsrathk  der  Ferra-Zisenbahn-Gesellschaft.
(einc)  (drel  gedruckto  Unterschrisften)
Zinseiste  1  1.  Juli  1884.  1.  Zinsabschnite  1.  Juli  1884.  1
zur  Werra-Eisenbahn  Prioritäts-Obligation  :  zur  Werra-Eisenbahn-Prioritäts-Obligation
Abtheilung  *t#  *  Abtheilung  Xñ  5
Deom  Innabor  werdon  Im  Zulro  1893  nach  zusronr  awdunntgen.  *2?  NMark
k  7  b  Itto  z  1  7  rran-  1
““*“*  :  z  Jeskae2  a0  ahre  z  5  —  Llns  werden  dem  Inhaber  hlegegen  am  1.  Juli  6
EZnslolsto  erlischt  mit  dem  31.  Decombor  1894,  sowie  mit  der  2  kboi  unsoror  Ilauptkasse,  bel  Mondelsscohn  &amp;amp;  Co.  fu
Ausloosung  oder  Kündigung  obigor  Oblligution.  8  2  Borln,  Herner  in  Leipzig,  Frankfurt  am  hlaln  und  an  den
#  honst  bekannt  zu  machenden  Zahlstellon  gezahlt.  ß6—
Meiningen,  Ten  7.  Janl#ar  744.  S  Meiningen,  den  1.  Jan##ar  7342.  5
«  II  »O  -  ·  .  -
DirektionuntlMkioukluuqskulåtlrkMrrkasEssmbnluk  Zog-JDtkrcltonumlHernmkiungskalkttlchrkrasEtIknBufukZ
(oine)  olno  —#  (elne)  (eino)  8
(facalmilirto  Untersehrift)  (sact  imilirte  Untorschrift)  ·
Couponbuch  Selte  1  Couponbuch  Selte  1

(27]  V.  In  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  11  Seite  56  ist
ein  Nachtrag  zu  der  in  den  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  8.  Mai  und  18.  Juni  1883  —  Regierungs-Blatt  Seite  65
und  68  —  erwähnten  Zusammenstellung  der  wesentlichsten  Bestimmungen  der
Gerichtsverfassung  und  des  Civilproceßverfahrens  in  Rußland  veröffentlicht,
auf  den  hierdurch  aufmerksam  gemacht  wird.
Weimar,  den  16.  März  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justzz.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  K.  Brüger.
1884  6“
        <pb n="48" />
        32

Berichtigung.

In  der  Nummer  5  des  Regierungs-Blattes  ist  Seite  24  Zeile  4  von  oben  statt  „Seite
248“  zu  lesen  „Seite  243“.

 

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="49" />
        33

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.

 

 

 

 

 

 

 

Weimar.  4.  April  1884.

Nummer  7.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  die  Anlage  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Gräbereien  betreffend,  Seite  33.
—  Ministerial-Bekanntmachung,  den  Wechsel  in  der  Haupt-Agentur  des  „Janus“  Wechselseitige  Lebens-Versicherungs-Anstalt
  in  Wien  betreffend,  Seite  39.

 

 

Ministerial-Verordnung.

(28)  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  in  den  8§  120  und  147  Z.  4
der  Reichs-Gewerbe-Ordnung  wird  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  in  Betreff  der  Anlage  und  des  Betriebes  von  Steinbrüchen
und  Gräbereien  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  —
Regierungs-Blatt  S.  17  —  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  der  Großherzoglichen
  Landes-Direktion  vom  9.  März  1824  hierdurch  verordnet  was  folgt:

81.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  Anwendung  auf  Stein-,
Kalk-,  Gips=  und  sonstige  Brüche,  für  welche  das  Gesetz  über  den  Bergbau
vom  22.  Juni  1857  —  Regierungs-Blatt  S.  149  —  nicht  Platz  greift,
sowie  auf  Mergel-,  Thon-,  Ziegelerde-,  Kalk=  und  Sandgruben,  falls  diese
Brüche  und  Gruben  eine  Tiefe  von  mehr  als  1,5  m  haben  oder  in  denselben
Schießarbeit  betrieben  werden  soll.

8  2.

Wer  einen  Bruch  oder  eine  Grube  anlegen  und  betreiben,  bezw.  einen
geschlossenen  Betrieb  wieder  eröffnen  will,  hat  dieses  der  Ortspolizeibehörde
mindestens  drei  Tage  vorher  anzuzeigen.  Gleiche  Anzeige  ist  erforderlich,  wenn
der  Betrieb  eines  Bruches  oder  einer  Grube  nach  Erlaß  dieser  Verordnung
fortgesetzt  werden  soll.

1884  7

Geltungsbereich.


Anzeigepflicht.
        <pb n="50" />
        34
Werden  Gruben  oder  Brüche  außer  Betrieb  gesetzt,  so  ist  Anzeige  hier—

über  binnen  längstens  14  Tagen  nach  der  Einstellung  des  Betriebs  zu  erstatten.

Bei  Brüchen  und  Gruben  mit  zeitweisem  Betriebe  kann  die  Anzeige
unter  Angabe  der  jeweiligen  Betriebszeiten  ein  für  alle  Mal  gemacht  werden.

83.
Idal  ver  Die  Anzeige  muß  enthalten:
1.  Namen  und  Wohnort  des  Unternehmers,
2.  Namen  und  Wohnort  des  Aufsehers  (8  4),
3.  genaue  Angabe  der  Oertlichkeit  des  Bruches  oder  der  Grube,
4.  Angabe,  in  welcher  Weise  der  Betrieb  stattfinden  soll.

Auf  Verlangen  der  Ortspolizeibehörde  ist  binnen  der  von  derselben  zu
bestimmenden  Frist  ein  Situationsplan  nachzubringen.

84.

Aufseher.  Der  Betrieb  eines  Bruches  oder  einer  Grube  darf  nur  unter  Leitung,
Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  einer  dazu  befähigten  Person  (Aufseher)
geführt  werden.

Unbefähigte  Aufseher  sind  auf  Verlangen  der  Ortspolizeibehörde  sofort
zu  entfernen,  und  ist  nöthigenfalls  der  Betrieb  bis  zur  Stellung  eines  ge—
eigneten  Aufsehers  zu  untersagen.

Liegen  mehrere  Gruben  und  Brüche  nahe  beisammen,  so  kann  die  Unterstellung
  des  Betriebes  unter  einen  geeigneten  Aufseher  gestattet  werden.

Die  Geschäfte  des  Aufsehers  können  mit  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde
  auch  von  dem  Unternehmer  selbst  wahrgenommen  werden.

§  5.

Sichekung  der  Die  Entfernung,  in  welcher  ein  Bruch  oder  eine  Grube  von  Nachbargrundstücken,
  von  öffentlichen  Wegen  und  dergl.  angelegt  oder  bis  zu  welcher
eine  bestehende  Anlage  ausgedehnt  werden  darf,  bestimmt  die  Ortspolizeibehörde.


Auf  deren  Erfordern  muß  der  Unternehmer,  soweit  nicht  Solches  nach
§  367  Z.  12  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  für  Gruben  an  Orten,  an  welchen
Menschen  verkehren,  ohnehin  vorgeschrieben  ist,  seinen  Bruch  oder  seine  Grube
mit  einer  Gefahr  für  Menschen  und  Vieh  ausschließenden  Einfriedigung
versehen.
        <pb n="51" />
        35

86.

Der  Aufseher  hat  vor  allen  Dingen  darauf  zu  achten,  daß  der  Abbau
in  den  Brüchen  oder  Gruben  unter  Befolgung  der  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln
betrieben  werde.  So  ist  das  Unterhöhlen  der  Wände  bei  rolligen  Massen
in  keinem  Falle  gestattet,  und  muß  beim  Unterschrämen  fester  Massen  durch
Verspreizung  oder  Stehenlassen  kleiner  Pfeiler  ein  vorzeitiges  Niedergehen  der
Wand  verhütet  werden.

Die  Höhe  der  Abraum=  und  Abbau-Strossen  darf  nicht  über  6  m,  die
Breite  derselben,  sowie  diejenige  der  zugehörigen  Terrassen,  nicht  unter  3  m
betragen.

Der  Böschungswinkel  fester  Gesteinswände  darf  in  Zukunft  nicht  über
75  0  und  derjenige  der  Grubenwände  aus  rolligen  Massen  nicht  über  45  0
betragen.

Mit  der  Gewinnung  einer  Steinschicht  darf  nicht  eher  vorgegangen  werden,
als  bis  die  Oberlage  (der  Abraum,  das  lose  Gestein)  bis  zum  festen  anstehenden
  Felsen  abgeräumt  ist.

Bei  Gesteinsstößen  oder  Grubenwänden  von  6  m  Höhe  und  darüber  muß
die  horizontale  Breite  der  abgeräumten  Fläche  mindestens  3  m  betragen;  bei
niedrigeren  Gesteinsstößen  oder  Grubenwänden  muß  sie  mindestens  gleich  der
halben  Höhe  der  letzteren  sein.

Vor  dem  jedesmaligen  Beginn  der  Arbeit  sind  die  Stöße,  vor  denen  gearbeitet
  wird,  auf  das  Vorhandensein  von  Einsturz  drohenden  Massen,  im
Winter  insbesondere  von  Frostschalen  zu  untersuchen.

Laufbrücken  müssen  mit  festem  Bohlenbelag  und  bei  einer  Höhenlage  von
über  1,5  m  auf  beiden  Seiten  mit  einem  sicheren  Geländer  versehen  sein.

Auf  Schienenbahnen  mit  solcher  Steigung,  daß  die  Fördergefäße  auf
denselben  sich  von  selbst  fortbewegen,  müssen  letztere  gebremst  sein.

§  7.

In  den  Tageseinbrüchen  dürfen  Steinbrecher=  und  Schießarbeiten  frühestens
  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang  beginnen;  spätestens  eine  Stunde
nach  Sonnenuntergang  müssen  die  Arbeiten  beendet  werden.

Mit  Rücksicht  auf  nahegelegene  Verkehrsstraßen,  auf  vorzunehmende  Feldarbeiten
  u.  s.  w.  kann  die  Ortspolizeibehörde  besondere  Tageszeiten  bestimmen,
an  welchen  allein  geschossen  werden  darf.

Verladungen  und  sonstige  Transportarbeiten  sind  stets,  auch  zur  Nachtzeit,
  zulässig.

77

Arbeitsbetrieb.


A0rbeitszeit.
        <pb n="52" />
        36

§  8.
Spreng-  Bei  Sprengarbeit  sind  folgende  Vorschriften  zu  beachten:

a)  Die  Benutzung  des  reinen  Sprengöls,  der  Schießbaumwolle,  verdorbener  oder
gefrorener  Sprengmittel  und  des  losen  Pulvers  zum  Sprengen  ist  untersagt.

b)  Das  Schießen  mit  Sprengstoffen  ohne  Patronen  ist  untersagt.  Zu  den
Sprengpulverpatronen  darf  nur  gut  geleimtes  Papier  verwendet  werden.

c)  Die  Anschaffung  von  Sprengmitteln  ist  nur  dem  Unternehmer  und  dessen
Beauftragten  gestattet.  Nur  von  diesen  darf  der  Arbeiter  Sprengmittel
in  Empfang  nehmen,  und  nur  nach  ihrer  Anweisung  darf  er  dieselben
verwenden.  Die  nicht  verbrauchten  Sprengmittel  muß  der  Arbeiter  vor
Verlassen  der  Arbeit  dem  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragten  an  dem
zur  Aufbewahrung  bestimmten  Orte  abgeben.  Jede  Mitnahme  von  Sprengmitteln
  ist  untersagt.

d)  Als  Besatzmittel  dürfen  nur  weiche  Materialien,  welche  keine  Funken
reißen,  benutzt  und  diese  ebenso  wie  die  Patronen  nur  mittelst  hölzerner
oder  kupferner  Ladestöcke  in  die  Bohrlöcher  gebracht  werden.  Die  Anwendung
  eiserner  Nadeln  beim  Besetzen  ist  verboten.

Bei  Anwendung  von  Sprengölpräparaten  darf  das  Fertigstellen  der
Bohrlöcher  zum  Wegthun  durch  Einführung  der  Schlagpatronen  und  das
Wegthun  der  Schüsse  selbst  nur  durch  ältere,  in  der  Sprengarbeit  erfahrene
  und  zuverlässige  Arbeiter  erfolgen.

e)  Die  Patronen  dürfen  erst  unmittelbar  vor  ihrer  Verwendung  mit  dem
Zündhütchen  oder  der  Zündschnur  versehen  werden.  Das  Zünden  der
Schüsse  darf  nur  mittelst  Zündungen  erfolgen,  welche  so  eingerichtet  sind,
daß  sie  mindestens  zwei  Minuten  brennen,  bevor  die  Sprengung  erfolgt.

1)  Die  Schüsse  sind  vor  dem  Abbrennen  so  mit  geflochtenen  Hürden,
Faschinen  und  dergl.  zu  decken,  daß  die  Sprengstücke  nicht  in  gefahrbringender
  Weise  umher  fliegen  können.

8)  Der  Befehl  zum  Anzünden  der  Schüsse  darf  nur  von  dem  Aufseher  oder
einem  ausdrücklich  von  demselben  hierzu  bestellten  Vertreter  und  zwar
erst  dann  ertheilt  werden,  nachdem  die  Arbeiter  von  der  Zahl  der  abzufeuernden
  Schüsse  in  Kenntniß  gesetzt  worden  sind  und  ein  dreimaliges  Warnungszeichen
  vermittelst  eines  Signalhornes  oder  einer  Glocke  gegeben
worden  ist.

Bei  dem  ersten  Zeichen  haben  sich  die  Arbeiter  in  den  vorgesehenen
Schutzraum  zu  begeben  und  müssen  dort  bleiben,  bis  nach  erfolgter
Sprengung  ein  gleiches  Zeichen  ertönt.
        <pb n="53" />
        b)
i)

k)

)

m)

37

Hat  ein  Schuß  versagt,  so  darf  das  Zeichen  zum  Verlassen  der  geschützten
  Stellung  erst  gegeben  werden,  nachdem  seit  dem  Anzünden  des
letzten  Schusses  wenigstens  10  Minunten  verflossen  sind.

Schüsse,  welche  versagt  haben,  dürfen  nicht  wieder  berührt  oder  benutzt
werden;  das  Tieferbohren  etwa  stehen  gebliebener  Pfeifen  ist  verboten.
Bei  dem  Transport  der  Sprengpatronen,  in  den  Aufbewahrungs=  und
Verausgabungsräumen,  beim  Fertigen  und  Umarbeiten  der  Patronen,  beim
Besetzen  und  Wegthun  der  Schüsse  ist  das  Nauchen  verboten.

Die  Umarbeitung  der  Sprengpatronen  und  das  Aufthauen  gefrorener
Sprengmittel  darf  nur  unter  Leitung  das  Aufsehers  oder  seines  Stellvertreters
  in  gesondert  gelegenen  Räumen,  fern  von  bewohnten  Gebäuden,
erfolgen.

Das  Aufthanen  gefrorener  Sprengmittel  darf  nie  durch  Auflegen
auf  Oefen,  sondern  nur  in  trockenen  Behältern  geschehen,  welche  von
Außen  durch  lauwarmes  Wasser  erwärmt  werden.

Sprengmittel  sind  in  abgelegenen,  besonders  eingefriedigten  Lagerhäusern
aufzubewahren.  Als  geringste  zulässige  Entfernung  der  Lagerhäuser  von
den  Brüchen  ist  120  m  anzusehen.

In  größeren  Brüchen  können  verlassene  Gesteinsstöße  zu  Lagerkammern
  für  Sprengmittel  eingerichtet  werden,  jedoch  müssen  dieselben
wenigstens  120  m  von  öffentlichen  Wegen  und  mindestens  50  m  von
den  Arbeits-Strossen,  sowie  von  offenen  Feuern,  geheizten  Oefen  und  Herden
entfernt  und  durch  eine  weithin  sichtbare  Tafel  mit  der  Aufschrift
„Sprengmittel“  bezeichnet  sein.

Zündhütchen  oder  sonstige  Zündstoffe  dürfen  mit  den  Sprengmitteln
nicht  in  demselben  Raume  aufbewahrt  werden.

Aufbewahrungsräume  für  Sprengmittel  dürfen  nicht  mit  offenem
Lichte  betreten  werden.

Zu  der  Wahl  des  Aufbewahrungsortes  ist  in  jedem  Falle  ortspolizeiliche
  Genehmigung  erforderlich  (vergl.  §8§  24,  26  der  Ministerial-Verordnung
  vom  31.  Oktober  1879,  Regierungs-Blatt  S.  541).

Die  Anordnung  weiterer  Vorsichtsmaßregeln  für  den  Fall,  daß  öffentliche
Wege  in  einer  solchen  Nähe  an  dem  Bruche  vorüberführen,  daß  die
daselbst  passirenden  Personen  durch  die  Sprengarbeit  gefährdet  werden
können,  bleibt  der  Ortspolizeibehörde  vorbehalten.  Dieselbe  kann  in
einem  solchen  Falle  insbesondere  anordnen,  daß  vor  dem  Anzünden  der
Schüsse  auf  dem  Wege  oberhalb  und  unterhalb  in  einer  Entfernung  von
        <pb n="54" />
        38

30  m  von  der  Grubenkante  an  gerechnet  Wachposten  mit  schwarzweißen
Fähnchen  zur  Warnung  der  Vorbeipassirenden  aufgestellt  werden.

89.
mischuanntnn  In  dem  Aufenthaltsraum  für  die  Arbeiter,  welcher  auf  Verlangen  der
die  Urbeiur  Ortspolizeibehörde  in  erforderlicher  Größe  herzustellen  ist,  ist  ein  Abdruck  der
gegenwärtigen  Verordnung  danernd  anzuschlagen.  Ist  kein  Aufenthaltsraum
für  die  Arbeiter  vorhanden,  so  ist  jedem  Arbeiter  ein  Abdruck  dieser  Verordnung
  einzuhändigen.  Der  Arbeiter  hat  den  Empfang  zu  bescheinigen  und
der  Aufseher  die  Bescheinigungen  aufzubewahren.

8  10.
Jugendliche  Arbeiter  unter  18  Jahren  dürfen  nur  unter  Aufsicht  erfahrener  älterer
Leute  in  Brüchen  oder  Gruben  beschäftigt  werden.
§  11.
annfal  Der  Aufseher  ist  verpflichtet,  von  jedem  vorkommenden  Unglücksfalle  der
Ortspolizeibehörde  binnen  längstens  12  Stunden  Anzeige  zu  erstatten.
§  12.
eotriebsn  Bei  dauernder  Einstellung  des  Betriebes  eines  Bruchs  oder  einer  Grube
müssen  von  dem  Unternehmer  alle  Vorkehrungen  getroffen  werden,  welche  für
die  öffentliche  Sicherheit  erforderlich  sind.
8  13.
grn  Niemand  darf  die  zur  Sicherheit  der  Brüche  und  Gruben,  sowie  des
Lebens  der  Arbeiter  getroffenen  Einrichtungen  beschädigen  oder  solche  ohne
ausdrückliche  Erlaubniß  des  Aufsehers  abändern,  versetzen  oder  unbrauchbar
machen.
8  14.
Dispensa-  Abweichungen  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  bedürfen  der  Gebefjugniß.
  nehmigung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums.
8  16.
Strafbestim-  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  sowie  der  in  denselben  der  Ortspolizeimungen.

  behörde  vorbehaltenen  besonderen  Anordnungen  werden,  insofern  die  Gesetze
        <pb n="55" />
        39

nicht  höhere  Strafen  bestimmen,  mit  Geld  bis  zu  60  MA  oder  Haft  bis  zu
14  Tagen  bestraft.

8  16.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  d.  J.  in  Kraft.  Inlrasttreten
Weimar,  den  19.  März  1884.  Verordnung.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Großt.

Ministerial-Bekanntmachung.

129)  Daß  von  der  Direktion  des  „Janus“,  Wechselseitige  Lebens-Versicherungs-Anstalt
  in  Wien,  an  Stelle  des  Kaufmanns  Albert  Hochdanz  zu  Weimar,  bisherigen
  Haupt-Agenten  derselben,  Rudolf  Hartung  daselbst  zum  Haupt-Agenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  7.  September  1875  (Regierungs-Blatt  S.  342)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  24.  März  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
        <pb n="56" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="57" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenoach.

...  ——..  —  ——  —....

Nummer  8.  Weimar.  5.  April  1884.

—  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

Inhalt:  Provisorisches  Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend,  als  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1868
wegen  Einführung  des  Bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Vordergerichte  Ostheim,  Seite  41.  —
Ministerial-Verordnung,  die  Ausführung  des  vorstehenden  Gesetzes  betreffend,  Seite  42.  —  Ministerial=Bekanntmachung,
  die  Katasterführung  für  Bechstedtstraß  betreffend,  Seite  48.

 

 

30.  Provisorisches  Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend,  als  Nachtrag,  zu  dem  Gesetze  vom
23.  Juni  1868  wegen  Einführung  des  Bayercschen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Vordergerichte
  Ostheim;  vom  .1.  April  1884.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen  -Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  im  Königreiche  Bayern  ein  Gesetz  vom  31.  v.  M.,  den  Malzaufschlag
  r2c.  betreffend,  erlassen  worden  ist,  welches  am  1.  April  d.  J.  in
Wirksamkeit  tritt,  verordnen  Wir  für  das  Vordergericht  Ostheim  zur  Ausführung
  des  Artikel  7  des  Staatsvertrags  vom  24.  Mai  1843,  betreffend  die
Zoll=  und  Handelsverhältuisse,  desgleichen  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
  im  Vordergerichte  Ostheim,  und  im  Gebrauche  des  Uns  verfassungsmäßig
  zustehenden  Rechtes  der  provisorischen  Gesetzgebung  wie  folgt:

Das  in  Abdruck  angefügte  Königlich  Bayerische  Gesetz  vom  31.  März  1884
findet,  soweit  es  den  Malzaufschlag  betrifft,  vom  1.  April  1884  an  auch  im
Vordergerichte  Ostheim,  d.  i.  in  dem  Bezirke  des  Amtsgerichtes  Ostheim,  mit
Ausnahme  des  Ortes  Melpers,  Anwendung.

1884  8
        <pb n="58" />
        42

Urkundlich  haben  Wir  dieses  provisorische  Gesetz  verfassungsmäßig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  1.  April  1884.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Gesetz,  den  Malzaufschlag  und  die  provisorische  Erhebung  der  Steuern  für  das  Jahr  1884  betr.

Ludwig  U.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  gammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.
Die  Wirksamkeit  sämmtlicher  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1883,

den  Malzaufschlag  und  die  provisorische  Erhebung  der  Steuern  für  das  Jahr  1884  betreffend,
wird  bis  zum  30.  Juni  1884  verlängert.

Gegeben  zu  München,  den  31.  März  1884.
Ludwig.
Dr.  Frhr.  v.  Lutz.  Dr.  v.  Fäustle.  v.  Maillinger.  Dr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.
Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

Der  Ministerialrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern,

Neumayr.

Ministerial-Verordnung.

[(31]  Unter  Bezugnahme  auf  das  vorstehend  abgedruckte  Gesetz  vom  heutigen
Tage,  den  Malzaufschlag  im  Vordergerichte  Ostheim  betreffend,  verordnen  wir
mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,  im
Anschlusse  an  die  in  gleicher  Beziehung  für  das  Königreich  Bayern  ergangene
Vorschrift,  für  das  genannte  Vordergericht,  d.  i.  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichtes
  Ostheim,  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,

daß  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  I  und  II.  2.  der  Verordnung  vom

5.  November  1879  (Regierungs-Blatt  Seite  533),  betreffend  die  Ueber-
        <pb n="59" />
        43

gangsabgabe  von  Bier  und  zur  Bierbereitung  bestimmtem  geschrotenen
Malz,  sowie  die  Malzaufschlags-Rückvergütung  von  ausgeführtem  Bier,
vorerst  in  Geltung  bleiben.

Weimar,  den  1.  April  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
Vollert.

Ministerial-Bekanntmachung.

[32)  Daß  die  Führung  des  Grundstener-Katasters  von  Bechstedtstraß  dem
Großherzoglichen  Rechnungsamte  in  Vieselbach  übertragen  worden  ist,  wird
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  28.  März  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.
        <pb n="60" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="61" />
        45

Regierungs-BZlatt
Großberzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

Nummer  9.  Weimar.  5.  April  1884.

Inhalt:  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  Gesetze,  die  Haltung  der  Zuchtstiere  betreffend,  vom  31.  Dezember  1883,
Seite  40.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Festsetzung  der  Kör-Verbände  betreffend,  Seite  63.

 

 

 

 

Ausführungs-Verordnung.

([33)  Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Haltung  der  Zuchtstiere  betreffend,
vom  31.  Dezember  1883  —  Regierungs-Blatt  von  1884  S.  2  —  wird  mit
Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  hierdurch  verordnet,
was  folgt:
§  1.
Verzeichniß  der  Stimmberechtigten.

1.  Sobald  von  Seiten  eines  Betheiligten  bei  dem  Gemeinde-Vorstande  der
Antrag  auf  Einberufung  einer  Versammlung  zum  Zwecke  der  Bildung  eines
Kör-Verbandes  gestellt  worden  ist,  hat  der  Gemeinde-Vorstand  den  Bestand  der
zur  Zucht  gehaltenen  Kühe  und  befruchtungsfähigen  Kalbinnen  innerhalb  des
Gemeinde-Bezirks  durch  geeignete  Erörterungen,  nöthigenfalls  unter  Befragung
der  betreffenden  Besitzer,  festzustellen,  auf  Grund  dieser  Erörterungen  und  zwar
binnen  längstens  einer  Woche  nach  Eingang  des  gedachten  Antrags  die  Aufstellung
  des  in  §  1  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1883  vorgeschriebenen
Verzeichnisses  der  Stimmberechtigten  unter  Benutzung  des  unter  A  angeschlos-4.


senen  Formulars  zu  bewirken,  nach  Fertigstellung  des  Verzeichnisses  solch.

an  drei  auf  einander  folgenden  Tagen  öffentlich  auszulegen  und  darauf,  daß,
an  welchem  Orte  und  während  welcher  Tage  diese  Auslegung  stattfindet,
mittelst  öffentlicher  ortsüblicher  Bekanntmachung  mit  dem  Bemerken  hinzuweisen,
daß  Einwendungen  gegen  das  Verzeichniß  innerhalb  der  Auslegefrist  bei  dem
Gemeinde-Vorstande  anzubringen  sind.

1884  9
        <pb n="62" />
        46

Werden  Einwendungen  innerhalb.  dieser  Frist  nicht  angebracht,  so  hat
der  Gemeinde-Vorstand  das  Verzeichniß  unter  entsprechender  Ausfüllung  des
in  dem  Formular  A  ersichtlichen  Vermerks  und  unter  Beidrückung  des  Ge—
meinde-Siegels  abzuschließen.

II.  Sind  Einwendungen  erhoben  worden,  so  hat  der  Gemeinde-Vorstand
den  Sachverhalt  gehörig  zu  erörtern,  alsdann  mit  thunlichster  Beschleunigung
über  dieselben  Entscheidung  zu  treffen  und  solche  den  Betheiligten  schriftlich
zu  eröffnen,  gleichzeitig  auch  das  Verzeichniß,  bezüglich  unter  Abänderung  nach
Maßgabe  der  getroffenen  Entscheidung  und  unter  Hinweisung  auf  die  letztere
in  der  Spalte  für  „Bemerkungen“,  in  der  vorgeschriebenen  Weise  abzuschließen.

Wird  gegen  die  Entscheidung  des  Gemeinde-Vorstandes  innerhalb  der  in
8§  1  Abs.  4  des  Gesetzes  hierfür  geordneten  dreitägigen  Frist  Berufung  eingewendet,
  so  hat  der  Gemeinde-Vorstand  alsbald  hierüber  unter  Einsendung
des  Verzeichnisses  und  der  von  ihm  ertheilten  Entscheidung  an  den  Großherzoglichen
  Bezirks-Direktor  zu  berichten,  von  welchem,  bezüglich  nach  weiterer
geeigneter  Sacherörterung,  gleichfalls  mit  thunlichster  Beschleunigung  die  endgiltige
  Entscheidung  zu  treffen  ist.  Berufungen,  welche  erst  nach  Ablauf  der
dreitägigen  Frist  bei  dem  Gemeinde-Vorstande  eingehen,  sind  von  demselben
ohne  Weiteres  zurückzuweisen.

Wird  auf  eingewendete  Berufung  von  dem  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor
  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  verfügt,  so  hat  der  Gemeinde-Vorstand
  solche  —  unter  Hinweis  auf  die  Entscheidung  des  Großherzoglichen
Bezirks-Direktors  in  der  Spalte  für  „Bemerkungen“  —  alsbald  nach  Eingang
der  Entscheidung  zu  bewirken.

III.  Ist  vor  Abschluß  des  Verzeichnisses  von  Rindviehbesitzern,  welche
für  ihren  Viehstand  eigene,  nicht  zum  Bedecken  gegen  von  Dritten  zu  zahlendes
  Entgelt  verwendete  Zuchtstiere  halten,  bei  dem  Gemeinde-Vorstande  die
Erklärung  abgegeben  worden,  daß  sie  von  dem  Rechte,  außerhalb  eines  zu
bildenden  Kör-Verbandes  zu  verbleiben,  Gebrauch  machen  wollen,  so  sind  dieselben
  nach  stattgehabter  Erörterung  und  Feststellung  des  Umstandes,  daß  sie
sich  im  Besitze  eigener  Zuchtstiere  befinden,  und  unter  Hinweis  auf  die  abgegebene
  Erklärung  in  der  Spalte  der  „Bemerkungen"“,  im  Verzeichniß  zu
streichen.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  diejenigen  mehreren  Rindviehbesitzer
Anwendung,  welche  gemeinschaftlich  für  ihren  Viehstand  Zuchtstiere  halten,
ohne  daß  diese  zum  Bedecken  gegen  von  Dritten  zu  zahlendes  Entgelt  ver-
        <pb n="63" />
        47

wendet  werden,  und  welche  sich  zu  diesem  Behufe  vor  Abgabe  der  bezüglichen
Erklärung  vereinigt  haben  und  bei  Abgabe  derselben  sich  bereits  im  Besitze
wenigstens  eines  gemeinschaftlichen  Zuchtstieres  befinden.  Auf  Erfordern  des
Gemeinde-Vorstandes  ist  demselben  über  die  Art  und  die  Bedingungen  dieser
Vereinigung  umfassende  Auskunft  zu  ertheilen.

Ueber  Einwendungen  und  Streitigkeiten,  welche  die  Abgabe  und  die
Folgen  einer  Erklärung  der  vorbemerkten  Art  betreffen,  ist  erforderlichen  Falles
gleichfalls  auf  dem  oben  unter  Ziffer  II  gedachten  Wege  zu  entscheiden.

IV.  Das  in  der  vorstehenden  Weise  zur  Feststellung  gelangte  Verzeichniß
bildet  für  das  Kalenderjahr,  in  welchem  die  Bildung  des  Kör-Verbandes  stattfindet,
  die  Grundlage  der  Stimmberechtigung  und  der  Beitragsverpflichtung
der  Mitglieder  des  Kör-Verbandes,  und  sind  Aenderungen  an  demselben  innerhalb
  des  fraglichen  Jahres  nur  insoweit  zulässig,  als  in  Gemäßheit  des  letzten
Absatzes  des  §  1  des  Gesetzes  ein  späterer  Eintritt  in  den  Kör-Verband  oder
ein  späterer  Austritt  aus  demselben  gestattet  worden  ist.

Stirbt  ein  Mitglied  des  Kör-Verbandes,  so  treten  für  das  laufende  Jahr
in  Ansehung  der  aus  der  Mitgliedschaft  des  Kör-Verbandes  fließenden  Rechte
und  Pflichten  die  Erben  desselben  lediglich  an  dessen  Stelle.  Auch  insoweit
aus  anderen  Gründen  im  Laufe  eines  Jahres  der  betreffende  landwirthschaftliche
  Besitz  in  andere  Hände  übergeht,  bleibt  dem  Kör-Verbande  gegenüber  der
bisherige  Inhaber  desselben  berechtigt  und  verpflichtet,  und  ist  es  lediglich
der  Vereinbarung  zwischen  diesem  und  seinem  Nachfolger  zu  überlassen,  ob
und  inwieweit  den  letzteren  gegen  Ueberlassung  der  aus  der  Mitgliedschaft  des
Kör-Verbandes  entfließenden  Vortheile  ein  Rückgriff  wegen  der  entsprechenden
Verpflichtungen  treffen  soll.

V.  In  gleicher  Weise  hat  während  des  weiteren  Bestandes  des  Kör-Verbandes
  die  in  §  3  lit.  k  des  Gesetzes  vorgesehene,  alljährlich  im  Monat
Jannar  durch  den  Ausschuß  des  Kör-Verbandes  zu  bewirkende  Neufeststellung
des  Verzeichnisses  zu  erfolgen,  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  hierbei  ein  Recht
der  im  letzten  Absatze  des  §  1  des  Gesetzes  bemerkten  Art  nur  insoweit  in
Frage  kommt,  als  es  sich  um  neue,  in  das  vorjährige  Verzeichniß  nicht  eingetragen
  gewesene  Besitzer  von  Rindvieh  innerhalb  des  Gemeinde-Bezirks
handelt.

Auch  da,  wo  ein  Kör-Verband  sich  über  mehrere  Gemeinde-Bezirke  erstreckt,
  ist  das  Verzeichniß  für  jeden  betheiligten  Gemeinde=  Bezirk  besonders

aufzustellen.
9
        <pb n="64" />
        48

8  2.
Bildung  des  Kör-Verbandes.

Nachdem  das  erstmalige  Verzeichniß  der  Stimmberechtigten  in  der  in  §  1
dieser  Verordnung  gedachten  Weise  zur  endgiltigen  Feststellung  gelangt  ist,  hat
der  Gemeinde-Vorstand  eine  Versammlung  zur  Schlußfassung  über  die  Bildung
eines  Kör-Verbandes  anzuberaumen  und  zu  derselben  die  sämmtlichen  in  dem
Verzeichnisse  enthaltenen  Stimmberechtigten  mittelst  schriftlicher,  einem  jeden
derselben  zuzufertigender  oder  vorzulegender  Aufforderung  einzuladen.

In  der  fraglichen  Versammlung  führt  der  Gemeinde-Vorstand  den  Vorsitz.
Hinsichtlich  der  Ausübung  des  Stimmrechtes  in  derselben  findet  Art.  35  der
neuen  Gemeinde-Ordnung  vom  24.  Juni  1874  entsprechende  Anwendung.
Die  Versammlung  ist  nur  beschlußfähig,  wenn  in  derselben  mehr  als  die
Hälfte  der  aus  dem  Verzeichnisse  sich  ergebenden  berechtigten  Stimmen  vertreten
  ist.  Ist  dieses  nicht  der  Fall,  so  hat  der  Gemeinde-Vorstand  die  Versammlung
  ohne  weitere  Verhandlung  aufzuheben  und  eine  zweite  Versammlung
in  der  gleichen  Weise  unter  der  ausdrücklichen  Hinweisung  anzuberaumen,  daß,
falls  auch  in  dieser  Versammlung  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  berechtigten
Stimmen  vertreten  sein  werde,  die  Bildung  eines  Kör-Verbandes  als  abgelehnt
  zu  gelten  habe.

Ist  die  Versammlung  beschlußfähig  und  sprechen  sich  in  derselben  die
JInhaber  von  mehr  als  der  Hälfte  der  berechtigten  Stimmen  für  die  Bildung
eines  Kör-Verbandes  aus,  so  hat  der  Gemeinde-Vorstand  den  Kör-Verband  für
abgeschlossen  zu  erklären  und  die  Versammlung  zur  alsbaldigen  Vornahme  der
Wahl  des  Ausschusses  zu  veranlassen,  falls  nicht  beschlossen  wird,  eine  abweichende
  Organisation  des  Verbandes  durch  Statut  festzusetzen,  hinsichtlich
dessen  alsdann  vorerst  nach  Gehör  des  Bezirks-Ausschusses  die  Entschließung
des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  einzuholen  ist.

Die  Wahl  des  Ausschusses  ist  nach  geschehener  Beschlußfassung  darüber,
ob  solcher  aus  drei  oder  aus  fünf  Personen  bestehen  soll,  in  einem  einzigen
Wahlgange,  erforderlichen  Falles  durch  Stimmzettel,  auf  welche  jeder  Stimmberechtigte
  so  viele  Namen  von  Kör-Verbands-Mitgliedern  zu  schreiben  hat,
als  Ausschuß-Mitglieder  zu  wählen  sind,  vorzunehmen,  und  gelten  diejenigen
drei,  bezüglich  fünf  Kör-Verbands-Mitglieder  als  gewählt,  auf  welche  die  meisten
Stimmen  gefallen  sind.

Ueber  die  Versammlung  ist  durch  einen  von  dem  Vorsitzenden  zu  bestimmenden
  Schriftführer  ein  von  dem  Ersteren  mit  zu  unterzeichnendes  Protokoll
aufzunehmen,  welches,  eventuell  durch  Bezugnahme  auf  ein  demselben  als  An-
        <pb n="65" />
        49

lage  beizufügendes  Verzeichniß,  die  Namen  der  in  der  Versammlung  anwesenden
Betheiligten  und  bezüglich  der  in  derselben  vertretenen  Stimmberechtigten  so—
wie  die  Zahl  der  denselben  zustehenden  Stimmen,  die  gefaßten  Beschlüsse  und
die  Zahl  der  hierbei  für  und  wider  die  gestellten  Anträge  abgegebenen  Stimmen,
ingleichen  das  Resultat  einer  etwa  stattgehabten  Ausschußwahl  ersehen  zu
lassen  hat.

Von  der  Bildung  des  Kör-Verbandes  hat  der  Gemeinde-Vorstand  dem
Bezirks-Direktor  unter  Einsendung  des  Verzeichnisses  der  Stimmberechtigten,
des  Nachweises  über  die  gehörige  Vorladung  der  Betheiligten  und  des  auf—
genommenen  Protokolles  sowie  unter  Angabe  des  von  dem  Ausschusse  gewählten
Vorsitzenden  alsbaldige  berichtliche  Anzeige  zu  erstatten,  in  welcher  zugleich
die  Anzahl  der  im  Besitze  des  Kör-Verbandes  befindlichen  Zuchtstiere  mit  anzugeben
  ist.

Die  Berufung  späterer  Versammlungen  des  Kör-Verbandes,  der  Vorsitz
in  denselben  und  die  Fürsorge  für  Aufnahme  des  Protokolles  über  dieselben
steht,  soweit  nicht  durch  genehmigtes  Statut  etwas  Anderes  festgesetzt  ist,  dem
Vorsitzenden  des  Ausschusses  zu.

So  lange  dagegen  nach  geschehener  Bildung  des  Kör-Verbandes  die  Wahl
eines  Ausschusses  nicht  erfolgt  ist,  sind  die  Funktionen  des  Ausschusses  in
Gemäßheit  des  §5  des  Gesetzes  von  dem  Gemeinde-Vorstande  wahrzunehmen.

§  3.
Verkündigung  des  Kör-Zwanges.

Sobald  dem  Bezirks-Direktor  die  nach  §  2  dieser  Verordnung  von  dem
Gemeinde-Vorstand  zu  erstattende  Anzeige  über  die  Bildung  eines  Kör-Verbandes
  zugegangen  ist,  hat  derselbe,  falls  ihm  nicht  bei  Prüfung  der  bezüglichen
  Vorlagen  Bedenken  gegen  die  Rechtsbeständigkeit  der  stattgehabten  Verhandlungen
  beigehen,  welche  alsdann  vorerst  noch  zu  erledigen  sind,  in  geeigneter
  Weise,  soweit  noch  nöthig,  zu  erörtern,  ob  der  Kör-Verband  sich  im
Besitze  einer  nach  den  Verhältnissen  ausreichenden  Zahl  von  Zuchtstieren  befindet,
  und,  insoweit  dieselben  nicht  bereits  angekört  sind,  wegen  Körung  derselben
  Verfügung  zu  treffen  (§  5),  erforderlichen  Falles  aber  wegen  Beschaffung
von  Zuchtstieren  entsprechende  Anregung  zu  geben.

Hierbei  ist  davon  auszugehen,  daß  die  Zahl  der  während  eines  Jahres
durch  einen  Zuchtstier  zu  versorgenden  Kühe  und  Kalben  in  keinem  Falle  über
100  betragen  darf.
        <pb n="66" />
        50

Hat  sich  der  Bezirks-Direktor  davon  überzeugt,  daß  sich  der  Kör-Verband
im  Besitze  einer  hiernach  ausreichenden  Zahl  angekörter  Zuchtstiere  befindet,  so
hat  derselbe  in  Ansehung  des  in  Frage  befindlichen  Kör-Verbandes  den  Kör-Zwang
  auszusprechen  und  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  derselbe  einzutreten
hat,  durch  eine  hinsichtlich  des  betreffenden  Ortes  ortsübliche  öffentliche  Bekanntmachung
  unter  dem  Hinweise  auf  die  Vorschrift  in  §  6  Abs.  1  des  Gesetzes
  vom  31.  Dezember  1883  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen.

Tritt  in  der  Folge  bei  Kör-Verbänden,  welche  sich  nicht  im  Besitze
mehrerer  Zuchtstiere  befinden,  durch  plötzliches  Verenden  des  Zuchtstiers  oder
aus  anderen  gegründeten  Ursachen  ein  augenblicklicher  Mangel  an  einem  angekörten
  Zuchtstiere  ein,  welcher  sich  den  Umständen  nach  nicht  durch  alsbaldige
Wiederbeschaffung  eines  angekörten  Zuchtstiers,  bezüglich  durch  Vornahme
einer  außerordentlichen  Körung  (8  5  letzter  Absatz)  oder  durch  sonstige  sichere
Maßnahmen  beseitigen  läßt,  so  kann  der  Bezirks-Direktor  auf  Ansuchen  der
Betheiligten  ausnahmsweise  für  den  Kör-Verband  die  Anwendung  des  Kör-Zwanges
  für  eine  angemessene  kurze  Zeit  außer  Wirksamkeit  setzen.

84.
Wahl  der  Kör-Kommission  und  der  Kör-Revisions-Kommission.

Die  dem  Bezirks-Ausschuß  zustehende  Wahl  der  Kör-Kommissionen  für
die  durch  besondere  Verordnung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  festzusetzenden
  Kör-Bezirke  und  der  vom  Bezirks-Ausschusse  zu  wählenden  Mitglieder
  der  Kör-Revisions-Kommission  hat  zum  ersten  Male  für  die  Jahre
1884  bis  einschließlich  1887  im  Monat  Mai  des  laufenden  Jahres  und
später  regelmäßig  im  Monat  Dezember  des  letzten  Jahres  desjenigen  Zeitraums,
  für  welchen  die  vorausgegangene  Wahl  erfolgt  ist,  für  die  nächstfolgenden
vier  Jahre  stattzufinden.

Die  nach  den  8§§  7,  8  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1883  dem  landwirthschaftlichen
  Hauptvereine  jedes  Verwaltungs-Bezirks  zustehenden  gutachtlichen
  Vorschläge  sind  daher  im  laufenden  Jahre  bis  längstens  zum  30.  April
und  künftighin  bis  zum  30.  November  des  betreffenden  Jahres  an  den  zuständigen
  Bezirks-Direktor  abzugeben.

Scheidet  im  Laufe  der  vier  Jahre  ein  vom  Bezirks-Ausschusse  gewähltes
Mitglied  der  bezeichneten  Kommissionen  durch  Tod  oder  auf  andere  Weise  aus,
so  hat  für  dasselbe  eine  Neuwahl  auf  den  noch  übrigen  Theil  des  gedachten
Zeitraums,  und  zwar  ebenfalls  nach  vorgängigem  gutachtlichen  Gehör  des
landwirthschaftlichen  Hauptvereins,  stattzufinden.
        <pb n="67" />
        61

Den  Mitgliedern  beider  Kommissionen  ist  bei  ihrem  ersten  Eintritte  in
dieselben  ein  Abdruck  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1883  und  der  gegen—
wärtigen  Ausführungs-Verordnung  zuzustellen.

85.
Thätigkeit  der  Kör-Kommissionen.

Die  Anträge  auf  Vornahme  von  Körungen  sind,  und  zwar  sowohl  von
Seiten  der  Kör-Verbände  als  auch  von  denjenigen  Besitzern  von  Zuchtstieren,
welche  nicht  Mitglieder  eines  Kör-Verbandes  sind  (§  10  des  Gesetzes  vom
31.  Dezember  1883),  bei  dem  Bezirks-Direktor  zu  stellen.  Derselbe  hat  diese
Anträge  während  eines  geeigneten  Zeitraums,  welcher  in  der  Regel  nicht
weniger  als  drei  Monate  betragen  soll,  zu  sammeln  und  alsdann  dem  von  ihm
bestimmten  Vorsitzenden  der  zuständigen  Kör-Kommission  mit  der  Veranlassung
zur  Zusammenberufung  der  Kommission  behufs  Vornahme  der  Prüfung  der
angemeldeten  Zuchtstiere  zuzufertigen.

Die  Kör-Kommission  hat  in  der  Regel  zum  Zwecke  der  Prüfung  sich
nach  dem  Standorte  der  betreffenden  Zuchtstiere  zu  begeben  und  ihre  bezügliche
  Thätigkeit  von  Ort  zu  Ort  in  möglichst  ununterbrochener  Reihenfolge
fortzusetzen.

Ausnahmsweise  kann  der  Bezirks-Direktor  in  besonders  hierzu  geeigneten
Fällen  auch  die  Anordnung  treffen,  daß  die  zu  prüfenden  Zuchtstiere  sämmtlich
oder  theilweise  an  einem  bestimmten,  günstig  gelegenen  Orte  zu  vereinigen
sind,  um  dort  der  Kör-Kommission  vorgestellt  zu  werden.

Das  Resultat  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  der  Kommission  in  ein
Verzeichniß  einzutragen,  welches  nach  dem  angeschlossenen  Formulare  B  aufzustellen,
  nach  Erledigung  des  Kör-Geschäfts  abzuschließen  und,  von  den  Mitgliedern
  der  Kör-Kommission  unterzeichnet,  an  den  Bezirks-Direktor  einzusenden
  ist.

Werden  bei  der  Kommission  selbst  während  des  Kör-Geschäftes  Anträge
auf  Vornahme  noch  weiterer  Körungen  gestellt,  so  hat  dieselbe  solchen  Anträgen
  stattzugeben,  und  sind  die  in  Frage  befindlichen  Zuchtstiere,  unter  Hinweisung
  auf  den  gestellten  Antrag  in  der  Spalte  für  „Bemerkungen“,  ebenso
wie  das  Resultat  der  alsbald  vorzunehmenden  Körung  in  das  Verzeichniß  mit
einzutragen.

Hat  die  Kommission  einen  ihr  vorgestellten  Zuchtstier  für  tüchtig  und
zulässig  zur  Zucht  erklärt  (angekört),  so  ist  dem  Besitzer  desselben,  bezüglich
dem  Ausschusse  des  betreffenden  Kör-Verbandes,  alsbald  nach  stattgehabter

6.
        <pb n="68" />
        52

Prüfung  hierüber  durch  den  Vorsitzenden  der  Kör-Kommission  ein  von  dem—
selben  nach  Anleitung  des  unter  C  angeschlossenen  Formulars  auszustellender
Kör-Schein  auszuhändigen.  Die  erforderlichen  Exemplare  dieses  Formulars
hat  der  Vorsitzende  der  Kör-Kommission  von  dem  Bezirks-Direktor  zu
beziehen.

Wird  von  der  Kommission  die  Zuchttüchtigkeit  des  geprüften  Thieres
verneint,  so  ist  dem  Besitzer  desselben,  bezüglich  dem  Ausschusse  des  Kör-Verbandes,
  eine  schriftliche  mit  Gründen  versehene  Bescheidung  hierüber,  welche
von  dem  Vorsitzenden  der  Kör-Kommission  zu  unterzeichnen  ist,  durch  Vermittelung
  des  Gemeinde-Vorstandes  des  betreffeuden  Ortes  zuzufertigen  und
eine  Abschrift  derselben  nebst  Nachricht  über  die  Art  und  den  Tag  der  Behändigung
  an  den  Bezirks-Direktor  einzusenden.

Die  Wirksamkeit  der  ausgesprochenen  Zulässigkeitserklärung  und  die  Giltigkeit
  des  ertheilten  Kör-Scheins  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei
Jahren  nach  der  Ausstellung  des  letzteren.

Eine  Wiederholung  der  Prüfung  bereits  angekörter  Zuchtstiere  findet,
insoweit  die  Besitzer  derselben  nicht  Mitglieder  eines  Kör-Verbandes  sind
(§  10  des  Gesetzes),  nur  auf  erneuten  Antrag  der  Besitzer  statt.  Dagegen
sind  die  innerhalb  der  Kör-Verbände  zur  Deckung  benutzten,  bereits  angekörten
Zuchtstiere,  falls  nicht  eine  frühere  Wiederholung  der  Prüfung  beantragt  wird,
vor  Ablauf  des  obenbemerkten  zweijährigen  Zeitraums  auch  ohne  besonders
hierauf  gerichteten  Antrag  einer  erneuten  Prüfung  zu  unterwerfen,  und  hat
zu  diesem  Behufe  der  Bezirks-Direktor  regelmäßig  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren
nach  Vornahme  eines  Kör-Geschäftes  das  über  dasselbe  ergangene  Verzeichniß
bei  der  in  Absatz  1  dieses  Paragraphen  gedachten  Gelegenheit  dem  Vorsitzenden
  der  Kör-Kommission  mit  der  Veranlassung  zur  wiederholten  Vornahme
einer  Prüfung  der  in  diesem  Verzeichnisse  aufgeführten  Zuchtstiere,  insoweit
solche  nicht  Besitzern  gehören,  welche  nicht  Mitglieder  eines  Kör-Verbandes
sind,  zuzufertigen.  Der  Vorsitzende  der  Kör-Kommission  hat  zu  erörtern,  inwieweit
  die  fraglichen  Zuchtstiere  noch  vorhanden  sind,  bezüglich  zur  Zucht
benutzt  werden,  und  sind  diejenigen,  hinsichtlich  deren  solches  der  Fall  ist,  in
das  neue  Verzeichniß  aufzunehmen  und  der  Prüfung  mit  zu  unterwerfen.
Werden  dieselben  als  noch  tüchtig  und  zulässig  zur  Zucht  befunden,  so  ist
hierüber  ein  neuer  Kör-Schein  auszustellen.

In  besonders  dringenden  Fällen  kann  von  dem  Bezirks-Direktor  auch
die  Vornahme  einer  alsbaldigen  außerordentlichen  Körung  angeordnet  werden.
        <pb n="69" />
        63

s  6.
Thätigkeit  der  Kör-Revisions-Kommission.

Ist  bei  dem  Vorsitzenden  der  Kör-Kommission  Rekurs  wider  eine  Entscheidung
  der  letzteren  eingewendet  worden,  so  hat  solcher  denselben  alsbald
an  den  Bezirks-Direktor  einzusenden,  von  welchem,  falls  dieser  oder  ein  bei
ihm  selbst  eingewendeter  Rekurs  erst  nach  Ablauf  der  in  Absatz  1  des  §  8
des  Gesetzes  geordneten  achttägigen  Frist  eingegangen  oder  gegen  eine  andere
als  eine  die  Zuchttüchtigkeit  des  geprüften  Thiers  verneinende  Entscheidung
der  Kör-Kommission  gerichtet  ist,  der  Rekurs  als  verspätet  oder  unzulässig
ohne  Weiteres  zurückzuweisen  ist.

Die  Thätigkeit  der  Kör-Revisions-Kommission  auf  rechtzeitig  eingewendeten
  Rekurs  findet  nach  Bedürfniß  auf  Zusammenberufung  von  Seiten  des
Bezirks-Direktors  und  unter  dem  Vorsitze  desselben  statt.

Wird  die  Entscheidung  der  Kör-Kommission  von  der  Kör-Revisions-Kommission
  aufgehoben  und  das  fragliche  Thier  für  tüchtig  und  zulässig  zur  Zucht
erklärt,  so  hat  die  Ausstellung  des  Kör-Scheins  unter  Bezugnahme  auf  diese
Entscheidung  durch  den  Bezirks-Direktor  als  Vorsitzenden  der  Kör-Revisions-Kommission
  zu  erfolgen,  welcher  auch  wegen  Eintragung  der  Entscheidung  in
das  betreffende  Verzeichniß  —  Spalte  der  Bemerkungen  —  Verfügung  zu

treffen  hat.
87.

Diäten  und  Reisekosten  der  Kommissions-Mitglieder.

Die  Diäten  und  Reisekosten  der  vom  Bezirks-Ausschusse  gewählten  Mitglieder
  der  Kör-Kommission  und  der  Kör-Revisions-Kommission  sind  nach  Maßgabe
  der  §§  80,  Ziffer  5,  82,  84  des  Gesetzes  über  Sporteln  und  Gebühren
in  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sachen  vom  31.  August  1865  zu  berechnen,
und  sind  die  betreffenden  Liquidationen,  durch  den  Bezirks-Direktor  mit  Bescheinigung
  der  Richtigkeit  versehen,  von  demselben  an  das  unterzeichnete
Staats-Ministerium  zur  Feststellung  und  Einweisung  einzusenden.

Insoweit  die  erwachsenen  Kosten  nach  der  Vorschrift  in  §  11  Absatz  2
des  Gesetzes  von  dem  Antragsteller  zu  tragen  sind,  ist  von  dem  Bezirks-Direktor
  je  nach  der  Anzahl  der  bei  dem  fraglichen  Kör-Geschäfte  überhaupt
geprüften  Zuchtstiere  der  den  Antragsteller  treffende  Theil  an  den  Kosten  festzustellen,
  in  der  Bescheinigung  zu  den  Liquidationen  der  Kommissions-Mitglieder
zu  vermerken  und  von  dem  Betheiligten  beizuziehen,  während  die  Auszahlung
des  gedachten  Antheils  an  die  Bezugsberechtigten  vorschußweise  aus  der  Verwaltungskasse
  des  Bezirks-Direktors  zu  erfolgen  hat.

1884  10
        <pb n="70" />
        54

88.
Unterstützungen  und  Prämien.

Für  die  Gewährung  von  Unterstützungen  zur  Anschaffung  von  Zucht—
stieren  aus  den  hierzu  bestimmten  staatlichen  Mitteln  hat  als  Regel  zu  gelten:

a)  daß  die  in  Frage  befindlichen  Zuchtstiere  dazu  bestimmt  sind,  zum  Be—
decken  der  den  Mitgliedern  eines  Kör-Verbandes  gehörigen  Mutter—
thiere  zu  dienen,

b)  daß  die  Anschaffung  und  Ankörung  derselben  bereits  erfolgt  ist,

c)  daß  innerhalb  des  betreffenden  Kör-Verbandes  eine  im  Sinne  der  Vor—
schriften  dieser  Verordnung  ausreichende  Anzahl  angekörter  Zucht—
stiere  vorhanden  ist,  und

d)  daß  von  dem  Bezirks-Direktor  der  Kör-Zwang  für  den  Kör-Verband
verkündigt  worden  ist.

Es  kann  indessen  auch  vor  Erfüllung  dieser  Bedingungen  die  Zusicherung
entsprechender  Unterstützungen  erbeten  werden,  und  steht  alsdann  eine  solche
Zusicherung  in  allen  Fällen  unter  der  Voraussetzung  nachträglicher  Erfüllung
der  gedachten  Bedingungen,  vor  welcher  die  Auszahlung  der  Unterstützung
nicht  zu  verfügen  ist.

Gesuche  um  eine  derartige  Zusicherung  oder  Verwilligung  sind  bei  dem
Bezirks-Direktor  anzubringen,  welcher  in  der  Regel  —  nur  von  besonders
dringenden  Fällen  abgesehen  —  über  das  Gesuch  zunächst  den  landwirthschaftlichen
  Hauptverein  des  Bezirks  gutachtlich  zu  hören  und  sodann  die  ergangenen
Verhandlungen  unter  näherer  Darlegung  der  einschlagenden  Verhältnisse  dem
Staats-Ministerium  zur  Entschließung  vorzulegen  hat.

Die  Verwilligung  und  Auszahlung  der  vorgedachten  und  etwaiger  weiterer
Unterstützungen  zu  dem  bei  den  Kör--Verbänden  entstehenden  Aufwande  erfolgt
lediglich  gegenüber  den  Kör-Verbänden  und  bleibt  es  dem  Ausschusse  des
Kör-Verbandes  überlassen  zu  bestimmen,  ob  und  inwieweit  die  gezahlten  Beträge
  direkt  weiter  an  die  bei  der  Anschaffung  der  Zuchtstiere  speziell  betheiligten
  Mitglieder  des  Kör-Verbandes  zu  zahlen  oder  in  welcher  sonstigen
Weise  dieselben  für  die  Zwecke  der  stattgehabten  Verwilligung  nutzbar  zu
machen  sind.

Hinsichtlich  der  bisher  schon  stattgefundenen  Bullenschauen  und  der  Prämiirungen
  bei  denselben  hat  es  bis  auf  weitere  Bestimmung  des  unterzeichneten
  Staats-Ministeriums  bei  dem  bisherigen  Verfahren  zu  bewenden;  jedoch
bleibt  es  dem  Staats-Ministerium  überlassen,  Prämiirungen  auch  in  anderer
        <pb n="71" />
        55

Richtung  und  bezüglich  in  weiterem  Umfange  eintreten  zu  lassen  und  die  zu
diesem  Behufe  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

§  9.
Ueberwachung  von  Zuwiderhandlungen.

Den  Bezirks-Direktoren  und  den  Gemeinde-Vorständen  sowie  allen  sonstigen
Sicherheits-Organen  des  Landes  liegt  es  ob,  gehörig  zu  überwachen,  daß  den
Vorschriften  des  §  6  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1883  nicht  zuwidergehandelt
  werde.  Die  Bezirks-Direktoren  haben  zu  diesem  Zwecke  insbesondere
anzuordnen,  daß  denselben  alljährlich  wenigstens  einmal  von  den  Gemeinde-Vorständen
  derjenigen  Orte,  an  denen  sich  Kör-Verbände  befinden,  für  welche
der  Kör-Zwang  verkündigt  worden  ist,  berichtliche  Anzeigen  über  die  innerhalb
der  Kör-Verbände  zur  Deckung  verwendeten  Zuchtstiere  zu  erstatten  sind,  und
ist  alsdann  auf  Grund  dieser  Anzeigen  und  der  in  den  Händen  des  Bezirks-Direktors
  befindlichen  Verzeichnisse  über  die  stattgehabten  Körungen  festzustellen,
ob  die  vorhandenen  Zuchtstiere  gehörig  angekört  worden  und  die  für  dieselben
ausgestellten  Kör-Scheine  nicht  inzwischen  erloschen  sind.

Weimar,  den  18.  März  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

 

10“
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        57

Formular  A.

Verzeichniß
der  im  Gemeinde-Bezirke  (Kör-Verbande)

vorhandenen
zur  Bucht  gehaltenen  Kühe  und  befruchtungsfähigen  Kalbinnen
für  das  Jahr  18  ,

aufgenommen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1883
und  der  Ausführungs-Verordnung  vom  18.  März  1884

Der  Gemeinde-Vorstand.
(Der  Ausschuß  des  Kör-Verbandes.)

Das  gegenwärtige  Verzeichniß  wird  mit  dem  Bemerken  hierdurch  abgeschlossen,  daß
dasselbe  in  der  Zeit  p0cr......  bis.  d.  J.  nach  Maßgabe  des
§  1  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1883  zur  Einsicht  der  betheiligten  Viehbesitzer  öffentlich

aufgelegen  hat.
(Ort  und  Datum.)
(L.  S.)  Der  Gemeinde-Vorstand.
(Der  Ausschuß  des  Kör-Verbandes.)
        <pb n="74" />
        68

 

 

Lau-  Name  Zahll
de  Haus-  der  zur  Sucht
fende  num-  des  gehaltenen  Kühe  Bemerkungen.
Num-  Viehbesitzers  und  bestuch
mer.  tehbesitzers.  tungsfähigen
mer.  Kalbinnen.
        <pb n="75" />
        59

Formular  B.

Verzeichniß
der

in  der  Zeit  vom  18  bis  18

von  der
Kör-Kommission
des  Kör-Bezirkes
geprüften

Zuchtstiere.
        <pb n="76" />
        60

 

Laufende

Nummer.


Standort
des
Zuchtstiers
(Name  der  betreffenden
Gemeinde).

Name
des
Besitzers  des  Zuchtstiers.

—  —

Nähere  Beschreibung
des

Zuchtstiers.
        <pb n="77" />
        Alter
desselben.

Tag

der  Prüfung  und
bezw.  der  Ausstellung
  des
Kör.  Scheins.

Angabe,

ob  der  Zuchtstier
angekört  worden
u.  Kör-Schein  aus.

gestellt  worden  ist.

#

Angabe,
ob  der  Zuchtstier
zum  Bedecken  innerhalb
  eines  Kör-Verbandes
  dient.

61

Besondere
Bemerkungen.

 

 

 

*  Die  Ausfülllung  dieser  Spalten  hat  mit  „Ja“  oder  „Nein“  zu  erfolgen.
1884

 

 

 

 

11
        <pb n="78" />
        62

Formular  (I.

—  des  Verzeichnisses.

Kör-Sche  in.

Von  der  Kör-Kommission  des  Kör-Bezirkes
ist  heute  ein  dem  (folgt  Name  des  Besitzers)  gehöriger  Zuchtstier  (folgt  nähere  Beschreibung  des
Zuchtstiers  wie  im  Verzeichniß)  geprüft  und  für  tüchtig  und  zulässig  zur  Zucht  erklärt  worden.
Die  Giltigkeit  dieses  Kör-Scheines  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren,
vom  heutigen  Tage  ab  gerechnet.

 

 

Der  Vorstzende  der  Kör-Kommission.

(Unterschrift.)
        <pb n="79" />
        134

1.

2.

63

Ministerial-Bekanntmachung.

Auf  dem  Grunde  des  §  7  des  Gesetzes,  die  Haltung  der  Zuchtstiere
betreffend,  vom  31.  Dezember  1883  —  Regierungs-Blatt  1884  Seite  2  —
werden  die  zu  bildenden  Kör-Bezirke  hierdurch  bis  auf  Weiteres  festgesetzt
wie  folgt:

I.  Verwaltungs-Bezirk.
Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften
Weimar,
Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften
Blankenhain,

Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften

Großrudestedt  und  Vieselbach,
Kör-  Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften

Ilmenaun.
II.  Verwaltungs-Bezirk.

.Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften

Apolda,

Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften
Buttstädt,

Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften
Allstedt,

Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften
Jena.

III.  Verwaltungs-Bezirk.

Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften

Eisenach,
Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften

Gerstungen.
IV.  Verwaltungs-Bezirk.

Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften

Geisa,  Lengsfeld  und  Vacha,
Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften
Kaltennordheim  und  Ostheim.

des  Amtsgerichts-Bezirks
des  Amtsgerichts-Bezirks
der  Amtsgerichts-Bezirke

de

##

Amtsgerichts-Bezirks

des  Amtsgerichts-Bezirks
des  Amtsgerichts-Bezirks
des  Amtsgerichts-Bezirks

des  Amtsgerichts-Bezirks

des  Amtsgerichts-Bezirks

des  Amtsgerichts-Bezirks

der  Amtsgerichts-Bezirke

der  Amtsgerichts-Bezirke
        <pb n="80" />
        64

V.  Verwaltungs-Bezirk.

1.  Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften  der  Amtsgerichts-Bezirke
Neustadt  u/O.  und  Auma,

2.  Kör-Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften  des  Amtsgerichts-Bezirks
Weida.

Weimar,  den  31.  März  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

 

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="81" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

 

Nummer  10.  Weimar.  6.  Mai  1884.

Inhalt:  Ministerial--Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  an  die  zu  wohlthätigen
Zwecken  dienende  Unterstützungskasse  des  Weimarischen  Kriegerverbandes  betreffend,  Seite  65.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,
  Wechsel  in  den  Haupt-Agenturen  des  „Prometheus"“,  gegenseitige  Lebens.,
Invaliditäts=  und  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin,  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs.  Gesellschaft
  zu  Lübeck  und  der  Allgemeinen  Assekuranz  zu  Triest  betreffend,  Seite  65,  66  und  68.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Zulassung  zu  dem  Vorbereitungsdienst  für  die  Gerichtsschreibergehlfen-  Prüfung
betreffend,  Seite  67.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  68.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(35]  1.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  von  dem  Weimarischen
  Kriegerverbande  begründeten,  von  der  Verbandskasse  der  Kriegervereine
abgetrennten  und  stets  gesondert  zu  haltenden,  lediglich  wohlthätigen  Zwecken
dienenden  Unterstützungskasse  des  Kriegerverbandes  des  Großherzogthums  Sachsen,
auf  desfallsiges  Ansuchen  und  auf  dem  Grunde  des  vorgelegten  Statuts  vom
14.  Januar  1884,  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  gnädigst  zu  verleihen
eruht.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  2.  April  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Dr.  Schomburg.

[36]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  gegenseitigen  Lebens-,  Invaliditäts=  und

Unfall-Versicherungs-Gesellschaft  „Prometheus“  zu  Berlin  an  Stelle  des  Kaufmann

  C.  Leich  zu  Weimar,  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,  Wilhelm  Stöckert
1884  12
        <pb n="82" />
        66

daselbst  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekauntmachung  vom  26.  Mai  1883
(Regierungs-Blatt  Seite  67)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  5.  April  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(37)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Deutschen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Lübeck  an  Stelle  des  Friedensrichters  Hornschuh  in  Weimar,  bisherigen
Haupt-Agenten  derselben,  Karl  Steinert  daselbst  zum  Haupt-Agenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  26.  September  1883  (Regierungs-Blatt  Seite  192)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  15.  April  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Dr.  Schomburg.

(38)  IV.  Durch  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1881  (Regierungs-Blatt
Seite  235)  hat  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  von  ihm  beschlossen  worden,  in  Zukunft  denjenigen,  welche  um
Zulassung  zu  dem  Vorbereitungsdienste  für  die  Gerichtsschreibergehülfen-Prüfung
nachsuchen  würden,  von  dem  nach  §  16  Schlußsatz  in  Verbindung  mit  §  2
Absatz  2  und  §  1  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1880  (Regierungs-Blatt
  Seite  77)  erforderlichen  Nachweis  der  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  erforderlichen  wissenschaftlichen  Befähigung  regelmäßig  nicht  mehr
Dispens  zu  ertheilen.

Nichtsdestoweniger  hat  sich  seit  Erlaß  jener  Bekanntmachung  eine  nicht
unbeträchtliche  Anzahl  von  Personen,  welche  den  Besitz  der  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  erforderlichen  wissenschaftlichen  Befähigung  nicht  nachzuweisen
  vermochten,  mit  Gesuchen  um  Zulassung  zu  dem  der  Gerichtsschreibergehülfen-Prüfung
  vorausgehenden  Vorbereitungsdienst  an  das  unterzeichnete
        <pb n="83" />
        67

Staats-Ministerium  gewendet.  Dabei  ist  von  den  Betreffenden  gewöhnlich
vorgestellt  worden,  daß  sie  bereits  vor  dem  Erlaß  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  26.  Oktober  1881  ohne  Kenntniß  über  das  erwähnte  Erforderniß  den
Schreiberberuf  ergriffen  hätten  in  der  Absicht,  sich  später  dem  mehrgedachten
Vorbereitungsdienste  und  der  Gerichtsschreibergehülfen-Prüfung  zu  unterziehen,
sowie  daß  die  Wahl  eines  anderen  Lebensberufs  nunmehr  mit  Schwierigkeiten
für  sie  verknüpft  sei.

Diesen  Gesuchen  hat  auf  Grund  der  mehrgedachten  Bekanntmachung  der
Regel  nach  nicht  entsprochen  werden  können.  Indessen  läßt  sich  nicht  verkennen,
daß  eine  gewisse  Billigkeit  dafür  spricht,  denjenigen  gegenüber,  welche,  in  einem
entschuldbaren  Irrthum  über  die  durch  jene  Bekanntmachung  klargestellte  Voraussetzung
  für  die  Zulassung  zu  dem  Vorbereitungsdienst  befangen,  sich  dem
Schreibfache  als  einer  Vorstufe  für  den  Gerichtsschreibergehülfen-Beruf  gewidmet
haben,  die  bestehende  Vorschrift  mit  geringerer  Strenge  zur  Anwendung  zu
bringen,  als  solchen  Personen  gegenüber,  welche  ohne  den  Besitz  der  Befähigung
zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  sich  nach  dem  Erlaß  der  Bekanntmachung
und  ungeachtet  derselben  gleichwohl  für  jenen  Lebensberuf  bestimmt  haben.
Mit  Rücksicht  auf  diesen  Billigkeitsgrund  hat  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
beschlossen,  Personen,  welche  zwar  nicht  die  wissenschaftliche  Befähigung  zum
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  besitzen,  aber  bereits  vor  Erlaß  der
Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1881  sich  dem
Schreiberberuf  gewidmet  haben  und  namentlich  bei  Behörden  oder  Rechtsanwälten
  als  Schreiber  thätig  gewesen  sind,  auf  Nachsuchen  zu  dem  Vorbereitungsdienste
  für  die  Gerichtsschreibergehülfen-Prüfung  dann  zuzulassen,
wenn  sie  besonders  gute  Zeugnisse  über  ihre  bisherigen  Leistungen  und  ihre
Führung  beizubringen  und  über  denjenigen  Bildungsgrad  sich  auszuweisen  vermögen,
  der  nach  dem  Ermessen  des  Staats-Ministeriums  für  den  Beruf  eines
Gerichtsschreibergehülfen  unter  allen  Umständen  erfordert  wird.

Dies  wird  hiermit  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  mit  dem  Bemerken  gebracht,
  daß  auch  denjenigen,  welche  bereits  auf  Gesuche  um  Zulassung  zu  dem
fraglichen  Vorbereitungsdienst  auf  Grund  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
26.  Oktober  1881  abfällig  beschieden  worden  sind,  die  Erneuerung  des  Gesuchs
nicht  abgeschnitten  sein  soll.

Weimar,  den  17.  April  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  der  Justiz.
Stichling.
        <pb n="84" />
        68

[39]  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Assekuranz  zu  Triest  an
Stelle  des  Conrad  Hellmund  zu  Eisenach,  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,
Hermann  Ulrich  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  26.  November  v.  J.  (Regierungs-Blatt  Seite  281)  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  30.  April  1884.
Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

l40)  Das  8.,  9.,  10.,  11.  und  12.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten
  unter

Nr.  1532  das  Gesetz,  betreffend  die  Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen,
vom  12.  März  1884;  unter

„  1533  die  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg,  betreffend
die  gegenseitige  Zulassung  der  in  den  Grenzgemeinden  wohnhaften
Medizinalpersonen  zur  Ausübung  der  Praxis,  vom  4.  Juni  1883;
unter

„  1534  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1884/85,  vom  12.  April  1884;
unter

„  1535  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Bezeichnung  des  Hauptzollamts
  in  Hamburg,  vom  12.  März  1884;  unter

„  1536  den  Internationalen  Vertrag,  betreffend  die  polizeiliche  Regelung
der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer,  vom
6.  Mai  1882;  unter

„  1537  die  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz,  betreffend
die  gegenseitige  Zulassung  der  in  der  Nähe  der  Grenze  wohnhaften
  Medizinalpersonen  zur  Ausübung  der  Praxis,  vom  29.  Februar
  1884.

 

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="85" />
        69

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar=  Eise  nach.

 

 

 

 

 

.

 

 

Nummer  11.  Weimar.  24.  Mai  1884.
Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachungen,  die  Führung  der  Kataster  von  Eberstedt  und  Thangelstedt  betreffend,
Seite  69.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  von  Angehörigen  des  Großherzogthums,

welche  im  Königreich  Preußen  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben  wollen,  zu  erbringenden  Nachweise,
  Seite  70.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Führung  des
Musterregisters  vom  29.  Februar  1876  betreffend,  Seite  71.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend
die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  und  milden  Stiftung  an  die  unter  dem
Namen  „Paulinenstift“  zu  Weimar  begründete  Mägdebildungsanstalt  und  Mägdeherberge,  Seite  72.  —
Ministerial-Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Haupt-Agenturen  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  und  der  Preußischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin  betreffend,  Seite  72
und  74.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Erlaubniß  zur  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebs  der
Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  zu  München,  zur  Ausdehnung  ihres  Geschäftsbetriebs  im
Großherzogthum  auf  das  Lebens-Versicherungsgeschäft  betreffend,  Seite  73.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Zurückziehung  der  der  Sächsischen  Feuer-Versicherungs-Genossenschaft  zu  Chemnitz  ertheilten
Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  betreffend,  Seite  73.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
die  Aufstellung  von  Feimen  betreffend,  Seite  74.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung
der  Prüfungs-Kommission  für  Kandidaten  des  höheren  Schulamts  betreffend,  Seite  74.  —  Reichs-Gesetzblatt
  Seite  75.

Ministerial-Bekanntmachungen.
[41]  I.  Daß  die  Führung  des  neuen  Katasters  von  Eberstedt  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  zu  Apolda  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

[42]  II.  Daß  die  Führung  des  neuen  Katasters  von  Thangelstedt  dem
Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu  Blankenhain  übertragen  worden  ist,  wird
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.
1884  13
        <pb n="86" />
        70

[43]  III.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  Erfurt  hat  anher  mitgetheilt:


daß  in  Folge  veränderter  Gesetzgebung  die  Ertheilung  der  Wandergewerbescheine

  zum  Handel  r2c.  im  Umherziehen  (Titel  III  der  Reichsgewerbeordnung)

  mit  dem  1.  April  d.  J.  von  dem  Regierungs-Präsidenten
auf  den  Bezirksausschuß  übergegangen  sei,  während  die  Festsetzung  des

Steuersatzes  für  diesen  Gewerbebetrieb  nach  wie  vor  der  Königlichen

Regierung  zustehe.

Wenn  nun  Seitens  des  Bezirksausschusses  die  Ertheilung  des
Wandergewerbescheines  an  Gewerbetreibende  aus  dem  Großherzogthum,
  welche  die  Erfordernisse  der  88  57,  57a  und  57b  der  Gewerbeordnung
  durch  ein  Attest  nachweisen  können,  auf  Grund  des  §  61  daselbst
  auch  nicht  werde  abgelehnt  werden,  so  könnten  den  betreffenden
Gewerbetreibenden  doch  dadurch  Weiterungen  entstehen,  daß  zunächst
wegen  Fehlens  oder  Unvollständigkeit  des  fraglichen  Attestes  —  welche
Fälle  nach  den  gemachten  Erfahrungen  sehr  häufig  vorkommen  sollen  —
Seitens  des  Bezirksausschusses  und  später  auch  von  der  Königlichen
Regierung  wegen  der  Höhe  des  Stenersatzes  Rückfragen  gehalten  werden
müßten.

inb—  Weiterungen  würden  die  betreffenden  Gewerbetreibenden
entgehen,  wenn  dieselben  sich  von  der  für  ihren  Wohnort  zuständigen

Verwaltungsbehörde  Wandergewerbescheine  ertheilen  ließen  und  bei

deren  Vorlegung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gleichzeitig  über

den  Umfang  des  Gewerbebetriebs  möglichst  durch  zahlenmäßige  Angabe
des  Betriebskapitales  und  wie  oft  dasselbe  voraussichtlich  im  Laufe  des

Jahres  umgesetzt  wird,  sowie  endlich,  ob  und  welche  Personen  und

Transportmittel  bei  dem  Gewerbebetrieb  benutzt  werden,  glaubhafte  Angaben

  machen  könnten.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  27.  März  1877  (Regierungs-Blatt  Seite  37,  Weimarische
Zeitung  Nr.  75)  werden  die  betreffenden  Gewerbetreibenden  des  Großherzogthums
  auf  die  Beachtung  der  vorstehenden  Gesichtspunkte  hierdurch
hingewiesen  und  gleichzeitig  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  nach  Mittheilung
der  Königlich  Preußischen  Regierung  bei  der  großen  Anzahl  der  im  Monat
Januar  jedes  Jahres  eingehenden  Anträge  auf  Ertheilung  von  Gewerbescheinen
eine  schnelle  Erledigung  derselben  nicht  immer  möglich  sei  und  den  betreffenden
  Personen  daher  empfohlen  werden  müsse,  ihre  Anträge  bereits  in  den
        <pb n="87" />
        71

Monaten  Oktober  bis  Dezember  bei  der  Königlich  Preußischen  Re—
gierung  zu  stellen.
Weimar,  den  5.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[44]  1V.  Durch  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  12.  November  1883,  abgedruckt
  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  325,  ist  der  §  12  der
„Bestimmungen  über  die  Führung  des  Musterregisters“  vom  29.  Februar  1876
(Centralblatt  Seite  123)  aufgehoben  und  an  dessen  Stelle  Folgendes  verordnet
  worden:

„Die  niedergelegten  Muster  u.  s.  w.,  sowie  deren  Abbildungen  werden
vier  Jahre  nach  Ablauf  der  Schutzfrist  aufbewahrt.  Demnächst  ist  an
den  Urheber  bezw.  seinen  Rechtsnachfolger  die  Aufforderung  zu  richten,
die  Muster  u.  s.  w.  binnen  vier  Wochen  in  Empfang  zu  nehmen,  widrigenfalls
  anderweitig  über  dieselben  verfügt  werden  würde.  Die  Aufforderung
gilt  mit  der  Aufgabe  zur  Post,  selbst  wenn  sie  als  unbestellbar  zurückkommt,
  als  bewirkt.  Wird  ihr  nicht  entsprochen,  so  sind  die  Muster  u.  s.  w.,
sofern  sie  einen  Werth  nicht  besitzen,  zu  vernichten,  im  Uebrigen  aber
einer  öffentlichen  Sammlung  oder  Anstalt  zu  überweisen  oder  auf  geeignetem
  Wege  zu  veräußern.  Die  Landesregierungen  bezeichnen  die  Kasse,
welcher  der  Erlös  aus  der  Veräußerung  zuzuführen  ist."

In  Verfolg  dieses  Erlasses  wird  den  Großherzoglichen  Amtsgerichten  als
den  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  März  1876  (Regierungs-Blatt
  Seite  36)  mit  der  Führung  des  Musterregisters  beauftragten  Behörden
nachstehende  Vorschrift  ertheilt:

Die  niedergelegten  Muster  und  Modelle,  sowie  die  niedergelegten
Abbildungen  von  solchen,  bezüglich  deren  die  in  dem  vorstehenden  Erlaß
des  Reichskanzlers  vorgeschriebene  Aufforderung  zur  Empfangnahme  unbeachtet
  geblieben  ist,  sind  bei  der  Registerbehörde  in  ein  Verzeichniß  zu
bringen.

Das  Verzeichniß  ist  alljährlich  nach  dem  Schluß  des  Kalenderjahres,
also  im  Monat  Januar  des  darauf  folgenden  Jahrs,  an  das  Großherzog-137
        <pb n="88" />
        72

liche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  einzusenden  behufs
der  Verfügung,  ob  die  Aufnahme  der  Muster  u.  s.  w.  in  eine  öffentliche
Sammlung  oder  Anstalt  stattfinden  soll.  Ist  in  dem  betreffenden  Kalenderjahre
  eine  Eintragung  in  das  Verzeichniß  nicht  erfolgt,  so  bedarf  es  der
Einsendung  eines  Vacatscheines  nicht.  Die  Registerbehörde  ist  nicht  behindert,
  den  Eintritt  des  Rechts  zur  Verfügung  über  ein  Muster  u.  s.  w.
dem  genannten  Ministerialdepartement  besonders  anzuzeigen,  falls  dies
aus  irgend  einem  Grunde  von  Interesse  erscheint.

Die  Mittheilung  der  getroffenen  Verfügung  erhält  die  Registerbehörde
von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern.

Die  Muster  u.  s.  w.,  welche  nach  Verfügung  der  Verwaltungsbehörde
in  eine  öffentliche  Sammlung  oder  Anstalt  nicht  aufgenommen  werden
sollen,  sind,  sofern  sie  nicht  als  werthlos  zu  vernichten  sind,  an  das  betreffende
  Großherzogliche  Rechnungsamt  abzugeben,  welches  dieselben  in
geeigneter  Weise  zu  Gunsten  der  Staatskasse  veräußeru  wird.

Weimar,  den  7.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

[45]  V.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  das  von  dem  in
hiesiger  Stadt  hierzu  gebildeten  Komite  überreichte  Statut  für  eine  unter
dem  Namen  „Paulinenstift"

hierselbst  zu  errichtende  Mägdebildungsanstalt  und  Mägdeherberge  bis  auf
Widerruf  gnädigst  zu  genehmigen  und  der  auf  Grund  desselben  errichteten
Anstalt  die  Rechte  einer  juristischen  Persbnlichkeit  und  milden  Stiftung  zu
verleihen  geruht  haben,  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  7.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(461  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Kaufmanns  Constantin  Kleingünther,  bisherigen
        <pb n="89" />
        73

Haupt-Agenten  derselben,  der  Töpfermeister  und  Bezirksvorsteher  J.  C.  Schmidt
zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,
wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  April  1883
(Regierungs-Blatt  Seite  56)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  8.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

47]  VII.  Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  zu  München  ist
die  Erlaubniß  zur  Ausdehnung  ihres  Geschäftsbetriebes  im  Großherzogthum
auf  das  Lebens-Versicherungsgeschäft  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  durch  ihren  bisherigen
Haupt-Agenten,  den  Kaufmann  Hermann  Ferdinand  Müller  zu  Apolda,  vertreten
wird,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  12.  Mai  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(48]  VIII.  Nachdem  die  Sächsische  Feuer-Versicherungs-Genossenschaft  zu
Chemnitz  in  Liquidation  getreten  ist,  wird  Solches  unter  Bezugnahme  auf  die,
die  Zulassung  der  genannten  Gesellschaft  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzog-=thum
  enthaltende  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1871  —  Regierungs-Blatt
von  1874,  Seite  129  —  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  die  ertheilte  Konzession  als  erloschen  zu  betrachten  und  daß
es  der  genannten  Genossenschaft  ferner  nicht  mehr  gestattet  ist,  Versicherungsverträge
  im  Großherzogthum  abzuschließen  oder  bestehende  Versicherungsverträge
zu  verlängern.
Weimar,  den  14.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
        <pb n="90" />
        74

(49]  IX.  Unter  Aufhebung  der  Bestimmungen  in  den  Bekanntmachungen  der
Großherzoglichen  Landes-Direktion  vom  10.  September  1824  und  vom
8.  Juli  1841  wird  in  Betreff  der  Aufstellung  von  Feimen  hierdurch  verordnet
  was  folgt:

Die  Aufstellung  von  Getreide-,  Futter=  oder  Strohfeimen  darf  nur  in
einer  Entfernung  von  mindestens  100  Meter  von  Gebäuden  aller  Art  und
von  mindestens  30  Meter  von  öffentlichen  Straßen  oder  Ortsverbindungswegen
  erfolgen.

Ausnahmen  hiervon  bedürfen  der  Genehmigung  des  Großherzoglichen
Bezirks-Direktors.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  MA  oder  mit  Haft
bis  zu  14  Tagen  bestraft.

Weimar,  den  16.  Mai  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

150!1  X.  Daß  von  der  Direktion  der  Preußischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Berlin  an  Stelle  des  Hermann  Ulrich  zu  Weimar,  bisherigen
Haupt-Agenten  derselben,  der  Geometer  Guido  Schnaubert  daselbst  zum
Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1881
(Regierungs-Blatt  Seite  12)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  16.  Mai  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

(51!)  XI.  Im  Anschluß  an  unsere  Bekanntmachung  vom  26.  November  v.  J.,
betreffend  die  Zusammensetzung  der  in  Jena  bestehenden  Großherzoglich  und
Herzoglich  Sächsischen  Kommission  zur  Prüfung  der  Kandidaten  des  höheren
Schulamts  für  die  Prüfungszeit  vom  1.  November  1883  bis  31.  Oktober  1884,
        <pb n="91" />
        75

wird  hierdurch  bekannt  gegeben,  daß  von  den  Großherzoglich  und  Herzoglich
Sächsischen  Ministerien  für  das  zweite  Halbjahr  der  laufenden  Prüfungsperiode
der  Vorsitz  in  der  Kommission  wiederum
dem  Geheimen  Kirchenrath  Dr.  Lipsius
übertragen  worden  ist  und  daß  für  die  gedachte  Zeit
der  Professor  Dr.  Kluge
für  deutsche  Sprache  und  ältere  deutsche  Literaturgeschichte  und
der  Privatdocent  Dr.  Litzmann
für  neuere  deutsche  Literaturgeschichte
als  Examinatoren  berufen  worden  sind.
Weimar,  den  16.  Mai  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus,
Für  den  Departements-Chef:

Guyet.

(52)  Das  13.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter

Nr.  1538  das  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1883/84
vom  30.  April  1884;  unter

„  1539  das  Gesetz  zur  Ausführung  der  internationalen  Konvention  vom
6.  Mai  1881,  betreffend  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei
in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer,  vom  30.  April  1884.
        <pb n="92" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="93" />
        77

Regierungs-Blatt

 

ür  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar-Eise  nach.

Nummer  12.  Weimar.  7.  Juni  1884.

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  die  polizeiliche  Beanfsichtigung  der  Dampfkessel  betressend,  Seite  77.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Einführung  von  Dienstvorschriften  für  Dampfkesselwärter  betressend,  Seite  93.

 

 

 

 

 

Ministerial-Verordnung.

(53)  In  Folge  der  vom  Bundesrathe  erlassenen  allgemeinen  polizeilichen
Bestimmungen  über  die  Aulegung  von  Dampfkesseln  (Bekanntmachung  vom
29.  Mai  1871,  Reichs-Gesetzblatt  Seite  122)  und  der  auf  diesem  Gebiete
inzwischen  gemachten  weiteren  technischen  Erfahrungen  hat  sich  eine  Abänderung
der  im  Großherzogthum  geltenden  polizeilichen  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit,
  die  Aufstellung  und  den  Gebrauch  von  Dampfkesseln  nothwendig  gemacht.

Demgemäß  wird,  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  19.  Februar  1863
(Regierungs-Blatt  Seite  45)  und  zur  Ausführung  der  obengedachten  Bekanntmachung
  mit  höchster  Genehmigung  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.  Verfahren  bei  der  Genehmigung  von  Dampfkesselanlagen
vor  der  Inbetriebsetzung.
Es  1.26.)

A)  Einholung  der  polizeilichen  Genehmigung  zu  Dampfliesselanlagen.
(688  1—4.)
81.
Erforderniß  der  Genehmigung.

Zu  Dampfkesselanlagen,  es  mögen  dieselben  zum  Maschinenbetriebe  bestimmt
  sein  oder  nicht,  ist  die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörden  erforderlich.


1884  14
        <pb n="94" />
        78

Gleiche  Genehmigung  ist  erforderlich,  bevor  ein  älterer  Kessel  nach  erfolgter

  Trauslokation  oder  Umbau  oder  wesentlicher  Ausbesserung  oder  Veränderung
  wieder  in  Betrieb  genommen  wird.

§  2.

Anbringung  und  Erfordernisse  des  Gesuchs  um  Ertheilung  der  Genehmigung.
Das  Gesuch  um  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  bei  der  Ortspolizeibehörde

  schriftlich  anzubringen.  Demselben  sind  die  nachbenannten  Zeichnungen
und  Beschreibungen  in  doppelter  Ausfertigung  beizufügen:

2.

J.  Wenn  die  Anlegung  eines  feststehenden  Dampfkessels  beabsichtigt  wird:
1.

ein  Situationsplan,  welcher  die  zunächst  an  den  Ort  der  Aufstellung
stoßenden  Grundstücke  mit  den  darauf  befindlichen  Gebäuden,  Wegen
und  dergleichen  umfaßt  und  neben  den  Besitzgrenzen  auch  über  die
Zwecke,  zu  denen  die  Nachbargebäude  benutzt  werden,  Aufschluß  zu
geben  hat.  Der  Beibringung  von  Nivellementsplänen  bedarf  es  nur
dann,  wenn  dieselben  wegen  Wahrung  allgemeiner  polizeilicher  Rücksichten,
  z.  B.  wegen  Abflusses  des  Kondensationswassers,  von  der  Aufsichtsbehörde
  verlangt  werden;

die  zur  Erläuterung  und  Beurtheilung  des  Gesuchs  erforderlichen
Grundrisse,  Aufrisse  und  Durchschnitte  der  Gebäude,  in  welchen  der
Aufstellungsort  des  Kessels,  der  Ort  und  die  Höhe  des  Schornsteins,
sowie  die  Lage  der  Feuerungen  gegen  die  benachbarten  Grundstücke,
Gebäude,  Straßen  und  dergleichen  und  der  Ort,  an  welchem  die
Dämpfe  in  die  Luft  entlassen  werden,  deutlich  angegeben  sein  müssen;
eine  Zeichnung  des  Kessels  in  einfachen  Linien,  aus  welcher  die  Größe
der  vom  Feuer  berührten  Fläche  zu  berechnen  und  die  Höhe  des
niedrigsten  zulässigen  Wasserstandes  über  den  Feuerzügen  zu  ersehen  ist;
eine  Beschreibung,  in  welcher  außer  Namen  und  Wohnort  desjenigen,
von  welchem  der  Kessel  bezogen  wird,  unter  Mittheilung,  ob  der
Kessel  geprüft  ist  oder  nicht,  der  Industriezweig  oder  der  Dieust,
für  welchen  der  Kessel  bestimmt  ist,  die  Dimensionen  des  Kessels,  die
Stärke  und  Gattung  des  Materials,  die  Art  der  Zusammensetzung,
die  Dimensionen  der  Ventile  und  deren  Belastung,  sowie  die  Einrichtung
  der  Speisevorrichtung  und  der  Feuerung  genau  augegeben  sind.

Wird  eine  wesentliche  Veränderung  eines  bereits  als  betriebsfähig  anerkannten

  Dampfkessels  beabsichtigt,  so  sind  der  Anzeige  unter  Beilegung  der
        <pb n="95" />
        79

ursprünglichen  Zeichnungen  nur  diejenigen  Nachweise  anzufügen,  aus  welchen
die  beabsichtigte  Veränderung  vollkommen  deutlich  ersehen  werden  kann.

II.  Für  Lokomobil-Dampfkessel  ist  eine  Zeichnung  und  Beschreibung,  wie
vorstehend  unter  I.  Ziffer  3  und  4  angegeben  ist,  beizubringen  (s.  88  13—20).

III.  Der  Situnationsplan  ist  nicht  kleiner  als  nach  einem  Maßstabe  von
1/600  der  wirklichen  Länge  aufzutragen,  zu  dem  Bauriß  ist  ein  Maßstab  von
1/50  bis  ½75  und  zu  der  Zeichnung  des  Kessels  ein  solcher  von  ½5  der
wirklichen  Länge  anzuwenden.

In  der  Kesselzeichnung  müssen  die  Maße  eingeschrieben  sein.

Auf  jeder  Zeichnung  ist  der  zugehörige  Maßstab  einzutragen.  Beschreibungen
  und  Zeichnungen  sind  von  demjenigen,  welcher  sie  gefertigt  hat,  und
von  dem  Unternehmer  mit  Namensunterschrift  zu  versehen.

83.
Fortsetzung.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  das  Gesuch  ohne  Zeitverlust  dem  Bezirksdirektor
  unter  Beifügung  sämmtlicher  Beilagen  einzusenden  und  sich  darüber
auszusprechen,  ob  mit  Rücksicht  auf  die  gewählte  Lokalität  oder  aus  sonstigen
polizeilichen  Gründen  der  Gewährung  des  Gesuchs  Bedenken  entgegenstehen.

84.
Genehmigung  oder  Versagung  des  Gesuchs  durch  den  Bezirksdirektor.

Der  Bezirksdirektor  hat  die  Zulässigkeit  der  Anlage  nach  den  bestehenden
bau-,  feuer=  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften,  sowie  nach  Maßgabe  der
vom  Bundesrathe  erlassenen  und  den  nachstehenden  besondern  Bestimmungen
unter  Zuziehung  des  ihm  zu  diesem  Zwecke  zugewiesenen  Sachverständigen
mit  thunlichster  Beschlennigung  zu  prüfen,  je  nach  dem  Befunde  und  unter

18.  Septbr.  1869
Beobachtung  des  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juni  1870
Verfahrens  die  Genehmigung  entweder  zu  versagen  oder  unbedingt  zu  ertheilen
oder  endlich  bei  Ertheilung  derselben  die  noch  erforderlichen  Vorkehrungen  und
Einrichtungen  resp.  Bedingungen  vorzuschreiben.

Das  Genehmigungsdekret  ist  in  doppelten  Exemplaren  auszufertigen.  In
demselben  sind  sämmtliche  Bedingungen,  unter  welchen  die  Anlage  genehmigt
worden  ist,  aufzuführen  und  die  von  dem  Unternehmer  eingereichten,  dem  Verfahren
  zu  Grunde  gelegten  Beschreibungen,  Zeichnungen  und  Pläne  ausführlich
  zu  bezeichnen,  auch,  soweit  angängig,  durch  Schnur  und  Siegel  zu

14*

vorgeschriebenen
        <pb n="96" />
        80

verbinden.  Auf  Karten  und  Zeichnungen,  welche  in  dieser  Art  mit  dem
Dekrete  nicht  verbunden  werden  können,  ist  die  Zugehörigkeit  zu  vermerken.

Das  eine  Exemplar  des  Genehmigungsdekrets  nebst  Zeichnungen  2c.  ist
dem  Unternehmer,  das  zweite  der  Ortspolizeibehörde  zuzufertigen,  nach  Befinden
  können  jedoch  die  hierzu  gehörigen  Zeichnungen  2c.  auch  bei  den  Akten
des  Bezirksdirektors  verbleiben.

Vor  Ertheilung  des  Genehmigungsdekrets  ist  die  Ausführung  der  Anlage
nicht  gestattet.

)  Wanu  und  Ausrüstung  der  Dampssessel.
(§8  5  und  6.)

§  5.
Kesselwandnngen.
(Zu  §  1  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  vom  29.  Mai  1871.)

Um  die  Dampfkessel  gegen  das  Zerreißen  und  Zerspringen  durch  den
Dampfdruck  zu  sichern,  darf  zur  Fertigung  desselben  nur  gutes  Material  verwendet
  werden.

Es  wird  zwar  eine  bestimmte  Stärke  des  Materials  für  die  Kessel  nicht
vorgeschrieben,  es  ist  jedoch  jedesfalls  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Wandstärke
des  Kessels,  sowie  die  der  Siede=  und  Feuerrohre  und  des  Fenuerkastens  mit
Rücksicht  auf  die  etwa  vorhandenen  Verankerungen  und  Absteifungen,  dem
beabsichtigten  Dampfdruck  entsprechend  gewählt,  auch  jedes  Feuerrohr,  dessen
Durchmesser  mehr  als  10  Centimeter  beträgt,  durch  eine  angemessene  Verstärkung
  gegen  Zusammendrücken  und  Abreißen  gesichert  werde.

§  6.
Manometer.
(Zu  §9  der  allgemeinen  Bestimmungen.)

Wenn  mehrere  Dampfkessel  einen  gemeinschaftlichen  Dampfraum  oder  ein
gemeinschaftliches  Dampfrohr  haben,  von  denen  sie  nicht  einzeln  abgesperrt
werden  können,  so  genügt  es,  wenn  ein  Manometer  an  einem  Kessel  oder  an
dem  gemeinschaftlichen  Dampfraume  oder  Dampfrohre  angebracht  wird.

C)  Prüfung  der  Dampskessel.
(88  7  und  8.)
87.
Druckprobe.
(Zu  §  11  und  12  der  allgemeinen  Bestimmungen.)

Die  Prüfung  eines  neu  aufzustellenden  oder  eines  in  der  Kesselfabrik  ausgebesserten
  Kessels  durch  Wasserdruck  hat  nach  vollständiger  Zusammensetzung
        <pb n="97" />
        81

in  allen  seinen  Theilen  jedoch  vor  der  Einmauerung  oder  Ummantelung  zu  ge—
schehen.  —  Die  Druckprobe  kann  sowohl  in  der  Fabrik,  in  welcher  der  Kessel
angefertigt  worden  ist,  als  auch  an  dem  Orte  vorgenommen  werden,  wo  er
aufgestellt  werden  soll.

In  ersterem  Falle  hat  die  Druckprobe  durch  den  hierzu  staatlich  berufenen
Beamten  zu  geschehen  und  ist  auch  die  im  Bereiche  eines  anderen  Bundesstaates
in  Uebereinstimmung  mit  gegenwärtiger  Verordnung  vorgenommene  Druckprobe
eines  Dampfkessels,  welche  dessen  Betriebssicherheit  ergab,  für  das  Großherzog—
thum  als  giltig  anzuerkennen.  —

Dampfkessel  aus  dem  Auslande  sind  auch  in  dem  Falle  einer  Festigkeits—
probe  zu  unterwerfen,  wenn  sie  im  Auslande  geprüft  waren.

Das  über  die  in  der  Fabrik  bereits  erfolgte  Druckprobe  amtlich  auszustellende
  Zeugniß,  welches  der  Unternehmer  der  Anlage  beizubringen  hat,  muß
die  Hauptdimensionen  und  die  Blechstärke  des  Kessels,  auch  die  vollständigen
Angaben  der  an  dem  Kessel  befindlichen  Signatur  enthalten  (§  10  der  allgemeinen
  Bestimmungen  vom  29.  Mai  1871).  —

Wird  die  Druckprobe  am  Orte  der  Aufstellung  von  dem  hierzu  berufenen
Beamten  vorgenommen,  so  ist  von  diesem  ein  Zengniß  in  der  vorstehend  angegebenen
  Weise  anzufertigen  und  dem  Bezirksdirektor  mit  vorzulegen.

88.
Gelegentlich  der  Druckprüfung  des  Kessels  ist  auch  die  Richtigkeit  des  zu
demselben  gehörenden  Manometers  festzustellen.

D)  Aufstellung  der  Dampftessel.
G8

E

89.
Aufstellnugsort.

Dampfkessel,  welche  für  mehr  als  4  Atmosphären  Ueberdruck  bestimmt
sind,  und  solche,  bei  denen  das  Produkt  aus  der  fenerberührten  Fläche  in  Quadratmeter
  und  der  Dampfspannung  in  Atmosphären-Ueberdruck  mehr  als  20  beträgt,
müssen  jedenfalls  mindestens  4  Meter  von  öffentlichen  Straßen  und  3  Meter
von  Wohngebänden  fremder  Grundstücke  abstehen,  dafern  die  Besitzer  dieser
Grundstücke  sich  mit  einem  geringeren  Abstande  nicht  ausdrücklich  einverstanden
erklärt  haben.

Diejenigen  Umfassungswände  von  Kesselhäusern,  welche  gegen  öffentliche
Straßen  oder  fremde  Grundstücke  gelegen  sind,  müssen  um  mindestens  die  Hälfte
        <pb n="98" />
        82

stärker  als  die  anderen  frei  im  eigenen  Grundstücke  stehenden  Wände,  jedenfalls
aber  nicht  unter  42  Centimeter  stark,  ausgeführt  werden  und  dürfen  Thür=  und
Fenster-Oeffnungen  nicht  enthalten.
§  10.
Fortsetzung.

Ist  der  Abstand  des  Kessels  von  dem  Nachbarhause  3  Meter  und  mehr
und  übersteigt  dieser  Abstand  nicht  10  Meter,  so  muß  innerhalb  dieser  Abstandsgrenzen
  das  Nachbarhaus  durch  eine  Schutzmauer,  welche  zugleich  Umfassungswand
  des  Kesselhauses  sein  kann,  von  mindestens  60  Centimeter  oberer
Dicke  geschützt  werden.  Diese  Schutzmauer  muß  von  dem  Nachbarhause  mindestens
  30  Centimeter  abstehen.

Beträgt  der  Abstand  der  Schutzmaner  von  der  Kesselmauer  weniger  als
3  Meter,  so  muß  die  Höhe  der  Schutzmauer  1  Meter  mehr  betragen  als  der
höchste  Punkt  des  Dampfkesselkörpers.  In  dem  Maße  als  der  Abstand  der
Schutzmauer  von  der  Kesselmauer  3  Meter  übersteigt,  ist  die  Schutzmaner  höher
und  zwar  bis  zu  2  Meter  über  den  höchsten  Punkt  des  Dampfkesselkörpers
zu  führen.  —

Vorstehende  Bedingungen  verlieren  für  den  Fall  ihre  verpflichtende  Kraft,
daß  die  betheiligten  Dritten  auf  ihre  Anwendung  verzichten.

8  11.

Kesselmanuerung.
(Zu  §  15  der  allgemeinen  Bestimmungen.)

Die  Entfernung  der  Kesselmaner  von  den  Umfassungswänden  des  Kesselhauses
  muß

1.  mindestens  1  Meter  betragen,  wenn  die  Umfassungswände  vom  Fußboden

  an  aus  Fachwerk  bestehen,

2.  mindestens  65  Centimeter,  wenn  solche  bis  zu  gleicher  Höhe  wie  die

Kesselmauer  massiv  sind.

Ueber  dem  Kessel  muß  bei  neuen  Anlagen  ein  freier  Raum  von  mindestens

2  Meter  verbleiben.
§  12.
Schornustein  =  Aulagec.

Die  Feuerungseinrichtung  feststehender  Dampfkessel  ist  in  solchen  Verhältnissen
  anzulegen,  daß  der  Rauch  so  vollkommen  als  möglich  verzehrt  oder  durch
den  Schornstein  abgeführt  wird,  ohne  die  benachbarten  Grundbesitzer  erheblich
zu  belästigen.  ·
        <pb n="99" />
        83

Treten  solche  Belaͤstigungen  oder  Beschädigungen,  nachdem  der  Kessel  in
Betrieb  gesetzt  worden  ist,  dennoch  hervor,  so  ist  der  Unternehmer  zu  der  nachträglichen
  Beseitigung  derselben  durch  Erhöhen  des  Schornsteines,  Anwendung
rauchverhütender  Vorrichtungen,  Benutzung  eines  anderen  Brennmaterials  oder
auf  andere  Weise  verpflichtet  und  hat  solche  innerhalb  der  nach  Ermessen  der
Aufsichtsbehörde  zu  bestimmenden  Frist  nach  den  Anorduungen  derselben  zu
bewirken.  "

Die  Festsetzung  der  Weite  des  Schornsteins  bleibt  dem  Unternehmer  unter
Beachtung  der  bestehenden  baupolizeilichen  Vorschriften  überlassen.  Dasselbe
gilt  hinsichtlich  der  Höhe,  falls  hierüber  Seitens  der  Aufsichtsbehörde  nicht  besondere
  Bestimmung  getroffen  wird.

Es  ist  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Geräusch  des  ausströmenden
Dampfes  von  der  Straße  aus  nicht  in  einer  den  Verkehr  störenden  Weise
vernommen  wird.

Auf  Lokomobil-Dampfkessel  finden  diese  Bestimmungen  nur  dann  Anwendung,
wenn  dieselben  ständig  an  einer  bestimmten  Stelle  in  Betrieb  erhalten  werden
oder  innerhalb  bedeckter  Räume  Verwendung  finden  sollen.

&amp;amp;)  Besondere  Westimmungen  für  bewegliche  Dampsskissel  (Lokomobilen).
(68  13—20).

§  13.

Lokomobilen,  deren  Inbetriebnahme  in  einem  andern  Staate  des  deutschen
Reichs  nach  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  und  nach  den  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  vom  29.  Mai  1871  gestattet  worden  ist  und  hinsichtlich
  deren  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  seit  ihrer  letzten  amtlichen
Prüfung  noch  nicht  zwei  Jahre  verflossen  sind,  werden  auch  ohne  nochmaliges
Genehmigungsdekret  (§  4),  jedoch  unter  Beachtung  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zum  Betriebe  im  Großherzogthum  zugelassen.

§  14.

Vor  der  Jubetriebnahme  einer  Lokomobile  hat  der  Besitzer  derselben  oder
dessen  Vertreter  oder  Derjenige,  auf  dessen  Bestellung  sie  in  Betrieb  genommen
werden  soll,  der  Ortspolizeibehörde  den  Aufstellungsort,  auf  Erfordern  durch
Einreichung  einer  Situationszeichnung  mit  Maßangabe,  genau  zu  bezeichnen
und  die  Genehmigung  zum  Betriebe  auf  dieser  Stelle  nachzusuchen.

Gleiche  Genehmigung  ist  für  jede  Veränderung  des  Aufstellungsortes  erforderlich.
        <pb n="100" />
        84

Zugleich  ist  die  Art  und  der  Zweck  der  Benutzung  der  Lokomobile  näher
zu  bezeichnen.

15.

Die  Lokomobile  muß  während  des  Betriebs  von  Gebäuden  mit  harter
Dachung  wenigstens  4  Meter,  von  Gebäuden  mit  anderer  Dachung  und  von
größeren  Mengen  leicht  feuerfangender  Gegenstände,  desgleichen  von  öffentlichen
Straßen  und  Ortsverbindungswegen  wenigstens  15  Meter,  von  Nadelholzungen
mindestens  30  Meter  entfernt  gehalten  werden.

Auf  4  Meter  im  Umkreis  vom  Standorte  der  Lokomobile  dürfen  leicht
feuerfangende  Gegenstände  sich  nicht  befinden.

8  16.

Für  den  Betrieb  von  Lokomobilen  auf  freiem  Felde,  d.  h.  in  einer  Ent—
fernung  von  wenigstens  30  Meter  von  Gebäuden,  genügt  es,  bei  der  Anmeldung
  (§  14)  einen  ganzen  Gemeindebezirk  oder  einen  Theil  eines  solchen
als  Betriebsstätte  zu  bezeichnen.  Innerhalb  dieser  Betriebsstätte  muß  die
Lokomobile

a)  von  leicht  brennbaren  Gegenständen,  von  Getreideschobern  und  dergleichen,

mindestens  10  Meter,

b)  von  Nadelholzungen  mindestens  30  Meter  entfernt  sein.

§  17.

Mit  Rücksicht  auf  besondere  örtliche  Verhältnisse  bleibt  es  der  Ortspolizeibehörde
  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors  vorbehalten,
  Erleichterungen  oder  Verschärfungen  in  Bezug  auf  die  in  den  88  15
und  16  bestimmten  Entfernungen  eintreten  zu  lassen.

§  18.

Bei  jedem  beweglichen  Dampfkessel  sind  die  erforderlichen  Vorrichtungen

zur  Vermeidung  von  Feuersgefahr  anzubringen.  Dazu  gehören:

a)  ein  wirksamer  patentirter  Funkenlöscher  (Funkendämpfer),  welcher  an
jeder  nach  Erlaß  dieser  Verordnung  neu  in  Betrieb  kommenden  Lokomobile
  angebracht  sein  muß.  Die  Eigenthümer  aller  bei  Erlaß  dieser
Verordnung  schon  im  Betriebe  befindlichen  Lokomobilen  mit  Funkenfänger
  sind  verpflichtet,  neben  denselben  bis  zum  1.  Juni  1885
Funkenlöscher  anbringen  zu  lassen;
        <pb n="101" />
        85

b)  ein  während  des  Betriebs  mit  Wasser  gefüllter  Aschenkasten,  welcher
so  anzubringen  ist,  daß  die  Asche  des  Brennmaterials  unmittelbar  ins
Wasser  fällt;

c)  ein  mit  Wasser  gefüllter  Kasten,  in  welchen  die  glühenden  Schlacken

aus  dem  Heizloch  geschüttet  werden;

d)  eine  am  Ausgange  des  Schornsteins  anzubringende  Kappe  (Haube,  Korb)

von  starkem  Eisendraht.
§  19.

Sofern  sich  in  nächster  Nähe  der  Betriebsstätte  nicht  natürliche  Wasserbehälter
  befinden,  müssen  während  des  Betriebs  in  unmittelbarer  Nähe  der
Lokomobile  mit  Wasser  gefüllte  Behälter  aufgestellt  werden,  deren  Inhalt  mindestens
  demjenigen  des  Kessels  gleich  ist  und  welchen  auch  das  Speisewasser
für  den  Kessel  entnommen  werden  kann.

§  20.

Lokomobilen  dürfen  nicht  mit  sogenannter  klarer  Kohle  (Kohlengrus)  geheizt
werden  und  müssen  von  Wärtern  bedient  sein,  welche  die  zur  Sicherheit  des
Betriebes  erforderlichen  Vorrichtungen  kennen  und  anzuwenden  verstehen.

§  21.
Zur  Nachtzeit,  sowie  bei  starkem  Winde  ist  der  Betrieb  beweglicher  Dampfkessel
  einzustellen.
Ausnahmen  in  Berücksichtigung  besonderer  Verhältnisse  unterliegen  der
Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.

§  22.

Sobald  der  Betrieb  der  Lokomobile  aufhört  oder  unterbrochen  wird,  ist
das  Feuer  alsbald  zu  löschen.  Es  genügt  nicht,  daß  in  der  letzten  Zeit  des
Betriebes  die  Feuerung  nicht  mehr  unterhalten  wurde.  Das  Herausziehen  des
Feuers  ist  verboten.

8  23.

Nur  nach  vollständiger  Löschung  des  Feuers  darf  eine  Lokomobile  von
der  Betriebsstätte  abgefahren  und  an  ihren  Aufbewahrungsort  gebracht  werden.
Ist  dieser  nicht  feuersicher  und  nicht  frei  von  leicht  brennbaren  Gegenständen,
so  muß  die  Lokomobile  bis  nach  vollständig  eingetretener  Abkühlung  unter  ge—
höriger  Bewachung  an  der  Betriebsstätte  verbleiben.

1884  15
        <pb n="102" />
        86

8  24.

Der  Besitzer  oder  der  mit  Leitung  des  Betriebes  beauftragte  Vertreter
desselben  darf  die  Lokomobile  während  der  Dauer  des  Betriebes  nicht  verlassen
und  ist  dafür  verantwortlich,  daß  während  der  Arbeitspausen  und  nach  Be—
endigung  des  Betriebes  bis  zum  vollständigen  Erlöschen  des  Feuers  eine  sorg—
fältige  Bewachung  durch  eine  zuverlässige  Person  stattfindet.

§  25.

Wird  eine  Lokomobile  wiederholt  oder  länger  als  48  Stunden  hindurch
auf  derselben  Betriebsstätte  in  Betrieb  gehalten,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  geeignet  sind,  etwaige  Beschwerden  der  Nachbarn
  wegen  Belästigungen  durch  Rauch,  Ruß  u.  s.  w.  zu  beseitigen.

8  26.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  beim  Betriebe
a)  von  beweglichen  Dampfkesseln  zur  Beförderung  von  Lasten  auf  öffent—
lichen  Straßen,
b)  von  Lokomotiven  für  Bauzwecke  auf  provisorischen  Geleisen.

II.  Schlußrevision  der  Dampfkesselanlagen  vor  der  Jubetriebsetzung.

(5§  27  und  28.)

§  27.
Erforderniß  der  Schlußrevision.  Inbetriebsetzungsattest.

Bevor  ein  Dampfkessel  in  Betrieb  genommen  wird,  ist  derselbe  einer
polizeilichen  Schlußrevision  zu  unterwerfen.

Dieselbe  hat  sich  auf  die  vorschriftsmäßige  Konstruktion  des  Dampfkessels
und  die  gehörige  Ausführung  der  sonstigen  nach  dem  Genehmigungsdekret  (84)
für  die  Anlage  maßgebenden  allgemeinen  oder  besonderen  Bestimmungen  zu
richten.

Eine  Schlußrevision  hat  auch  bei  beweglichen  Dampfkesseln  Statt  zu
finden  für  den  Fall,  daß  die  in  §  13  angegebenen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden
  sind.

Die  Schlußrevision  der  gesammten  Kesselanlage  ist  von  dem  Besitzer  bei
dem  Bezirksdirektor  zu  beantragen  und  hat  spätestens  zehn  Tage  nach  Empfang
der  Anzeige,  daß  die  Dampfkesselaulage  zur  Schlußrevision  fertig  und  bereit
gestellt  sei,  zu  erfolgen.
        <pb n="103" />
        87

Ueber  ihren  Ausfall  ist  binnen  zehn  Tagen  eine  schriftliche  Bescheinigung
zu  ertheilen.

Ist  die  Anlage  den  Vorschriften  entsprechend  befunden,  so  wird  die
Erlaubniß  zur  Inbetriebsetzung  der  Anlage  von  dem  Bezirksdirektor  ertheilt
(Inbetriebsetzungsattest),  andern  Falls  bleibt  die  Inbetriebsetzung  so  lange
ausgesetzt,  bis  die  bei  der  Untersuchung  gefundenen  Mängel  der  Anlage  beseitigt
  sind.

8  28.

Bei  Vornahme  der  Schlußrevision  sind  gleichzeitig  die  Manometer  zu
prüfen,  und  ist  ferner  die  zulässige  Belastung  der  Sicherheitsventile  mit  Hülfe
des  Kontrolmanometers  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Dampfspannung  fest—
zustellen,  an  dem  Ventile  zu  markiren  und  in  dem  Genehmigungsdekrete  zu
vermerken.

III.  Periodische  Revisionen  der  im  Betrieb  befindlichen  Dampfkesselanlagen.
(68  29—30.)
8  29.
Pflichten  des  Kesseliuhabers  und  seiner  Lente.

Die  Besitzer  von  Dampfkesselanlagen  oder  die  an  ihrer  Statt  zur  Leitung
  des  Betriebes  bestellten  Vertreter,  sowie  die  mit  der  Bewartung  von
Dampfkesseln  beauftragten  Arbeiter  sind  verpflichtet,  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  während  des  Betriebes  die  bei  Genehmigung  der  Anlage  oder  allgemein
vorgeschriebenen  Sicherheitsvorrichtungen  bestimmungsgemäß  benutzt  und  Kessel,
die  sich  nicht  in  gefahrlosem  Zustande  befinden,  nicht  in  Betrieb  erhalten  werden.

§  30.
Nothwendigkeit  der  Revision.

Ein  jeder  im  Betriebe  befindliche  Dampfkessel  soll  von  Zeit  zu  Zeit  einer
technischen  Untersuchung  unterliegen.

Die  technische  Untersuchung  hat  den  Zweck,  den  Zustand  der  Kesselanlage
überhaupt,  deren  Uebereinstimmung  mit  dem  Inhalt  des  Genehmigungsdekrets
und  die  bestimmungsmäßige  Benutzung  der  bei  der  Genehmigung  der  Anlage
oder  allgemein  vorgeschriebenen  Sicherheitsvorrichtungen  festzustellen.

Dampfkessel,  deren  Besitzer  Vereinen  angehören,  welche  eine  regelmäßige
und  sorgfältige  Ueberwachung  der  Kessel  vornehmen  lassen,  können  mit  Genehmigung
  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,
von  der  amtlichen  Revision  befreit  werden.

15“
        <pb n="104" />
        88

Die  Bedingungen,  unter  welchen  dies  geschieht,  unterliegen  bis  auf
Weiteres  für  jeden  Verein  besonderer  Festsetzung.

Ausnahmsweise  kann  auch  anderen  Dampfkesselbesitzern,  welche  für  eine
regelmäßige  Ueberwachung  ihrer  Dampfkessel  entsprechende  Einrichtungen  getroffen
haben,  gleiche  Vergünstigung  zu  Theil  werden.

Die  vorgedachten  Vereine  haben  dem  Bezirksdirektor  ein  Verzeichniß  der
dem  Vereine  angehörenden  Kesselbesitzer  unter  Angabe  der  Anzahl  der  von
denselben  in  dem  Verwaltungsbezirke  im  Betrieb  befindlichen  Kessel,  sowie
eine  Uebersicht  der  im  Laufe  des  Jahres  ausgeführten  Untersuchungen,  welche
deren  Art  und  Ergebniß  ersehen  läßt,  am  Jahresschluß  einzureichen.  Sie
haben  ferner  von  jeder  Aufnahme  eines  Kessels  in  den  Verband  und  von  jedem
Ausscheiden  aus  demselben  dem  Bezirksdirektor  unverzüglich  Nachricht  zu  geben.

§  31.
Revisioustermine.

Die  amtliche  Untersuchung  der  Dampfkessel  ist  eine  äußere  und  eine
innere.  Jene  findet  in  der  Regel  alle  zwei  Jahre,  diese  in  der  Regel  alle
sechs  Jahre  statt  und  ist  dann  mit  jener  zu  verbinden.  Bei  beweglichen
Dampfkesseln  sind  beide  Prüfungen  in  Zwischenräumen  von  zwei  zu  zwei  Jahren
vorzunehmen.

Dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  technischen  Beamten  bleibt  es  überlassen,
  in  einzelnen  Fällen  nach  Maßgabe  der  Gefährlichkeit  und  sonstiger
Beschaffenheit  der  Anlage  und  der  von  ihm  über  den  Grad  der  Sorgfalt  der
Behandlung  gemachten  Beobachtungen  eine  häufigere  Wiederholung  der  Prüfungen
  bei  dem  Bezirksdirektor  zu  beantragen.

8  32.
Aenßere  Revision.

Die  äußere  Revision  besteht  vornehmlich  in  einer  Prüfung  der  ganzen
Betriebsweise  des  Kessels;  eine  Unterbrechung  des  Betriebes  darf  dabei  nur
verlangt  werden,  wenn  Anzeichen  gefahrbringender  Mängel,  deren  Dasein
anders  nicht  festgestellt  werden  kann,  sich  ergeben  haben.

Die  Revision  ist  vornehmlich  zu  richten:

auf  die  Vorrichtungen  zum  regelmäßigen  Speisen  des  Kessels;  auf  die
Ausführung  und  den  Zustand  der  Mittel,  den  Normal-Wasserstand  in
dem  Kessel  zu  allen  Zeiten  mit  Sicherheit  beurtheilen  zu  können;  auf
die  Vorrichtungen,  welche  gestatten,  den  etwaigen  Niederschlag  an  den
        <pb n="105" />
        89

Kesselwandungen  zu  entdecken  und  den  Kessel  zu  reinigen;  auf  die
Vorrichtungen  zum  Erkennen  der  Spannung  der  Dämpfe  im  Kessel,
auf  die  Ausführung  und  den  Zustand  der  Mittel,  den  Dämpfen  einen
freien  Abzug  zu  gestatten,  wenn  die  Normalspannung  überschritten
wird;  auf  die  Ausführung  und  den  Zustand  der  Feuerungsanlage  selbst,
die  Mittel  zur  Regelung  und  Absperrung  des  Zutritts  der  atmosphärischen
  Luft  und  zur  thunlichst  schnellen  Beseitigung  des  Feuers.
Auch  ist  zu  prüfen,  ob  der  Kesselwärter  die  zur  Sicherheit  des
Betriebes  erforderlichen  Vorrichtungen  kennt  und  anzuwenden  versteht.

§  33.

Innere  NRevision.

Die  innere  Revision  erstreckt  sich  auf  den  Zustand  der  Kesselanlage  überhaupt;
  sie  umfaßt  auch  die  Prüfung  der  Widerstandsfähigkeit  der  Kesselwände
und  des  Zustands  des  Kessel-Innern.  Sie  ist  stets  mit  einer  Wasserdruckprobe
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§  11  und  12  der  Bekanntmachung
vom  29.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzblatt  S.  122)  zu  verbinden.  Behufs  ihrer
Ausführung  muß  der  Betrieb  des  Kessels  eingestellt  werden.

An  denjenigen  Kesseln,  an  welchen  sich  die  durch  §  13  der  Bekanntmachung
  vom  29.  Mai  1871  vorgeschriebene  Einrichtung  zur  Anbringung  des
amtlichen  Manometers  noch  nicht  befindet,  ist  solche  nachträglich  herzustellen.

Die  Untersuchung  ist  vornehmlich  zu  richten:

auf  die  Beschaffenheit  der  Kesselwandungen,  Niete  und  Anker  im
Aeußern  wie  im  Innern  des  Kessels;  sowie  der  Heiz=  und  Rauchrohre
und  der  Verbindungsstützen,  wobei  zu  ermitteln  ist,  ob  die  Dauerhaftigkeit
  dieser  Theile  durch  den  Gebrauch  gefährdet  ist,  und  die  nach
Art  der  Lokomotiv-Feuerröhren  eingesetzten  Röhren  nöthigenfalls  herauszuziehen
  sind;  auf  das  Vorhandensein  und  die  Natur  des  Kesselsteins,
auf  den  Zustand  der  Wasserzuleitungsröhren  und  der  Reinigungsöffnungen,
  auf  den  Zustand  der  Speise=  und  Dampfventile;  auf  den
Zustand  der  Verbindungsröhren  zwischen  Kessel  und  Manometer  resp.
Wasserstandszeiger,  sowie  der  übrigen  Sicherheitsvorrichtungen;  auf
den  Zustand  des  Rostes,  der  Feuerbrücke  und  der  Feuerzüge  außerhalb
wie  innerhalb  des  Kessels.

Die  Ummanerung  oder  Ummantelung  des  letztern  muß,  wenn  die  Untersuchung
  sich  durch  Befahrung  der  Züge  oder  auf  andere  einfache  Weise  nicht
        <pb n="106" />
        90

zur  Genüge  bewirken  läßt,  an  einzelnen  zu  untersuchenden  Stellen  oder,  wenn
es  sich  als  nothwendig  herausstellt,  gänzlich  beseitigt  werden.

8  34.
Verfahren.  Abstellung  vorgefundener  Mängel.

Die  Dampfkesselinhaber  haben  die  Verpflichtung,  die  bei  den  periodischen
Revisionen  vorgefundenen  Mängel  nach  Maßgabe  der  deshalb  von  den  Behörden
  getroffenen  Anordnungen  abzustellen.

Hat  eine  Untersuchung  Mängel  ergeben,  welche  Gefahr  herbeiführen  können,
  und  wird  diesen  nicht  sofort  abgeholfen,  so  muß  nach  Ablauf  der  zur
Herstellung  des  vorschriftsmäßigen  Zustandes  zu  bestimmenden  Frist  die  Untersuchung
  von  Neuem  vorgenommen  werden.

Befindet  sich  der  Kessel  bei  der  Untersuchung  in  einem  Zustande,  welcher
eine  unmittelbare  Gefahr  einschließt,  so  ist  die  Fortsetzung  des  Betriebs  bis
zur  Beseitigung  der  Gefahr  zu  untersagen.

Vor  der  Wiederaufnahme  des  Betriebes  ist  in  diesem  Falle  die  ganze
Untersuchung  zu  wiederholen  und  der  vorschriftsmäßige  Zustand  der  Anlage
festzustellen.

§  35.
Fortsetzung.

Die  äußere  Untersuchung  erfolgt  ohne  vorherige  Benachrichtigung  der
Kesselbesitzer.  Von  der  bevorstehenden  innern  Untersuchung  ist  der  Besitzer
mindestens  vier  Wochen  vorher  zu  unterrichten;  über  die  Wahl  des  Zeitpunktes
  für  die  Untersuchung  hat  der  dem  Bezirksdirektor  zugewiesene  Sachverständige
  sich  mit  dem  Besitzer  zu  benehmen,  damit  der  Betrieb  der  Anlage  so
wenig  als  möglich  beeinträchtigt  wird.

Falls  ein  Kesselbesitzer  der  Aufforderung  des  zur  Untersuchung  berufenen
Sachverständigen,  den  Kessel  für  die  Untersuchung  bereit  zu  stellen,  nicht  entspricht,
  so  ist  auf  Antrag  des  Sachverständigen  der  Betrieb  des  Kessels  bis
auf  Weiteres  polizeilich  stillzulegen.

Bei  den  Revisionen  ist  der  technische  Beamte  von  allen  Vorkommnissen,
welche  auf  die  Beurtheilung  der  fortdauernden  Diensttüchtigkeit  des  Kessels
von  Einfluß  sein  können,  namentlich  auch  von  vorgekommenen  kleinen  Reparaturen,
  in  Kenntniß  zu  setzen.

Ueber  das  Ergebniß  der  Revision  nimmt  der  technische  Beamte  eine
Verhandlung  auf,  welche,  im  Falle  sich  in  derselben  eine  Bemerkung  über
beobachtete  Vernachlässigung  oder  vorzunehmende  Abänderung  befindet,  von
        <pb n="107" />
        91

dem  Kesselinhaber  oder  dessen  Stellvertreter  mit  zu  unterzeichnen  und  als—
dann  —  in  allen  Fällen  —  an  den  Bezirksdirektor  zur  weiteren  Verfügung
einzusenden  ist.

Verweigert  der  Kesselinhaber  oder  sein  Stellvertreter  die  Unterschrift,  so
ist  dies  unter  Angabe  der  Verweigerungsgründe  in  der  Verhandlung  zu  bemerken.

Der  Bezirksdirektor  sorgt  für  Abstellung  der  vorgefundenen  Mängel  und
Unregelmäßigkeiten  und  hat  im  Uebrigen  den  Befund  der  Revision,  sowie
eventuell  eine  Bemerkung  über  die  erfolgte  Abstellung  der  vorgefundenen
Mängel,  in  ein  von  dem  Kesselinhaber  zu  haltendes  Revisionsbuch  einzutragen.

In  dieses  Buch  ist  das  nach  Aufstellung  des  Kessels  ertheilte  Jnbetricbsetzungsattest
  (§  27)  aufzunehmen.

§  36.
Explosionen.

Wenn  ein  Dampfkessel  explodirt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  hiervon
dem  Bezirksdirektor  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten,  welcher  eine  sofortige
Untersuchung  durch  den  Sachverständigen  veranlaßt.  Letzterer  hat  nach  vorgenommener
  Untersuchung  eine  Beschreibung  des  Thatbestandes,  unter  Beilegung
  von  Zeichnungen  und  eine  Angabe  über  den  vermuthlichen  Grund  der
Explosion,  erforderlichen  Falls  nach  protokollarischer  Vernehmung  von  Zengen,
an  den  Bezirksdirektor  einzusenden.

Die  stattgefundenen  Erhebungen  sind  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Innern,  vorzulegen.

IV.  Kosten.
(88  37  und  38.)
§  37.
Kosteupflicht  im  Allgemeinen.

Die  Kosten  der  Prüfung  einer  beabsichtigten  Kesselanlage,  sowie  die  Kosten
der  Untersuchung  eines  Dampfkessels  vor  und  nach  der  Aufstellung  desselben,
sowie  die  Kosten  der  periodischen  Revisionen  (§  31  Absatz  1  und  2)  der  im
Betriebe  befindlichen  Dampfkessel  fallen  dem  Kesselinhaber  zur  Last.  Derselbe
hat  auch  bei  den  Revisionen  der  Kessel  die  nöthigen  Arbeitskräfte  und  Vorrichtungen
  auf  seine  Kosten  bereit  zu  stellen.

Ist  jedoch  eine  außerordentliche,  von  dem  Bezirksdirektor  aus  besonderen
Gründen  für  nothwendig  gehaltene  Untersuchung  vorgenommen  worden  und  hat
sich  bei  derselben  ein  Mangel  nicht  ergeben,  so  ist  der  Kesselinhaber  zur  Zahlung
  der  Kosten  nicht  verpflichtet.
        <pb n="108" />
        92

5  38.

Die  mit  der  Prüfung  r2c.  der  Dampfkesselanlagen  beauftragten  Sachverständigen
  haben  Anspruch  auf  Tagegelder,  Reisekosten  und  Gebühren  nach
Maßgabe  des  Sportelgesetzes.

Die  Sachverständigen  berechnen  die  Tagegelder,  Reisekosten  und  Gebühren
bei  dem  betreffenden  Bezirksdirektor.  Derselbe  stellt  die  Berechnung  fest,  verlegt
  den  Betrag  aus  seiner  Verwaltungskasse  und  zieht  denselben  vom  Kesselinhaber
  bei.

Bei  den  im  §  37  Absatz  2  erwähnten  außerordentlichen  Untersuchungen
können  jedoch  in  den  dort  angegebenen  Fällen  von  den  Staatsbaubeamten  als
Sachverständigen  nur  die  gesetzlich  zulässigen  Tagegelder  und  Reisekosten,  und
zwar  aus  der  Kasse  des  Bezirksdirektors,  beansprucht  werden.

V.  Strafbestimmungen.
G#  30—42.)
§  39.
Wer  eine  Dampfkesselaulage  ohne  vorher  erlangte  Genehmigung  errichtet,
verlegt  oder  sonst  wesentlich  verändert,  wird  nach  §  1472  der  Gewerbeordnung
mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

§  40.

Derselben  Strafe  verfällt:

a)  wer  einen  Dampfkessel  den  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  vom
29.  Mai  1871  oder  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zuwider,
ohne  vorher  erhaltene  Erlaubniß  in  Betrieb  nimmt,  ingleichen

b)  wer  den  bei  den  Revisionen  gemachten  Ausstellungen  nicht  innerhalb
der  bestimmten  Fristen  vollständig  abhilft.

Abgesehen  von  diesen  Strafen  kann  der  Dampfkessel  bis  nach  Erfüllung

der  vorgeschriebenen  Bedingungen  außer  Betrieb  gesetzt  werden.

1  §  41.

Absichtliche  Störung  in  dem  Gange  oder  in  der  vorgeschriebenen  Anordnung
  der  Sicherheitsapparate,  unterlassene  erforderliche  Reinigung  des  Dampfkessels,
  sowie  alle  vorsätzlichen  Umgehungen  der  Vorschriften  dieser  Verordnung
und  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  sind,  soweit  nicht  die  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuchs  Anwendung  finden,  nach  dem  Grade  der  Ver-
        <pb n="109" />
        93

schuldung  und  der  verursachten  Gefahr  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Mark  oder
im  Unvermögensfalle  mit  Haft  zu  bestrafen.

8  42.
Unnöthige  Veränderungen  in  dem  Zustande  eines  explodirten  Dampfkessels
vor  Beendigung  der  technischen  Untersuchung  (§  36)  ziehen  eine  Strafe  bis
zu  60  Mark  nach  sich.

Weimar,  den  21.  Mai  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachung.

(541  Im  Anschluß  an  die  Verordnung  vom  21.  Mai  d.  J.  (Regierungs-Blatt
  Seite  77  ff.)  wird  hierdurch  Folgendes  angeordnet:

§  1.

Für  jede  Dampfkesselaulage,  sowie  für  jeden  beweglichen  Dampfkessel,
welcher  im  Großherzogthum  in  Betrieb  gesetzt  wird,  hat  der  Besitzer  die  nachstehend
  unter  §  2  folgenden  Dienstvorschriften  in  Buchform  zu  beschaffen  und
dem  Kesselwärter  oder  Heizer  auszuhändigen.

Der  Kesselwärter  hat  dieselben  während  des  Betriebes  stets  bei  sich  zu
führen  und  sie  in  gutem  lesbarem  Zustande  zu  erhalten.

§  2.
Dienstvorschriften  für  Dampfkesselwärter.
Allgemeines.

1.  Der  Kesselwärter  darf  Unbefugten  den  Zutritt  zu  den  Kesselanlagen
nicht  gestatten.

2.  Die  Kesselanlage  ist  stets  rein  und  frei  von  allen  nicht  dahingehbrigen
Gegenständen  zu  halten.

3.  Der  Kesselwärter  darf  seinen  Posten  nur  mit  Zustimmung  seiner  Vorgesetzten
  verlassen  und  ist  für  die  Bewartung  des  Kessels  verantwortlich.

1884  16
        <pb n="110" />
        94

Inbetriebsetzung  des  Kessels.

4.  Vor  dem  Füllen  des  Kessels  ist  zu  untersuchen,  ob  sämmtliche  zu
demselben  gehörige  Apparate,  wie  Wasserstandszeiger,  Manometer  und  Sicherheitsventile,
  ebenso  ob  die  Zuleitungs=  und  Speiseröhren  gehörig  gangbar  sind.

5.  Das  Anheizen  darf  erst  erfolgen,  nachdem  der  Kessel  genügend  mit
Wasser  versehen  ist.

6.  Während  des  Anheizens  soll  das  Dampfventil  geschlossen,  das  Sicherheitsventil
  dagegen  solange  geöffnet  bleiben,  bis  Dampf  entweicht.

Betrieb  des  Kessels.

7.  Der  Wasserstand  des  Kessels  ist  während  des  Betriebes  auf  normaler
Höhe  zu  erhalten  und  darf  niemals  unter  die  Marke  des  festgesetzten  niedrigsten
  Standes  sinken.

8.  Sinkt  das  Wasser  unter  die  Marke  des  niedrigsten  Standes,  so  ist
die  Einwirkung  des  Feuers  aufzuheben  und  dem  Vorgesetzten  unverzüglich
Anzeige  zu  erstatten.  In  keinem  Falle  darf  der  Kessel  von  Neuem  gespeist
werden.

9.  Die  Wasserstandsapparate  sind  täglich  mehrmals  unter  Benutzung  aller
Hähne  zu  probiren.  Vorkommende  Unregelmäßigkeiten,  insbesondere  Verstopfungen,
  sind  sofort  zu  beseitigen.

10.  Die  Speisevorrichtungen  sind  täglich  abwechselnd  zu  betreiben  und
stets  in  brauchbarem  Zustande  zu  erhalten.

11.  Die  Sicherheitsventile  müssen  täglich  mehrmals  durch  vorsichtiges
Anheben  beweglich  erhalten  werden.  Jede  Vergrößerung  der  Belastung  der
Sicherheitsventile  ist  verboten.

12.  Der  Dampfdruck  des  Kessels  darf  die  Marke  der  höchsten  zulässigen
Spannung  niemals  übersteigen.  Ist  die  Marke  erreicht,  so  hat  der  Kesselwärter
  Feuer  und  Zug  zu  dämpfen,  den  Kessel  zu  speisen  und  zu  untersuchen,
ob  das  Sicherheitsventil  ordnungsmäßig  gangbar  ist.

13.  Bei  dem  Manometer  ist  von  Zeit  zu  Zeit  festzustellen,  daß  der
Zeiger  auf  Null  zurückgeht.

14.  Ventile  und  Hähne  sind  stets  langsam  zu  öffnen  und  zu  schließen.

15.  Vor  und  während  der  Stillstandspausen  ist  der  Kessel  über  den
normalen  Wasserstand  zu  speisen,  das  Feuer  zu  dämpfen  und  der  Zug  zu  beschränken.
  Vor  längeren  Ruhepausen  ist  das  Feuer  gänzlich  zu  löschen  und
der  Essenschieber  zu  schließen.  Das  Decken  des  Feuers  über  Nacht  ist  verboten.
        <pb n="111" />
        95

16.  Beim  Schichtenwechsel  darf  der  abtretende  Wärter  sich  erst  dann
entfernen,  wenn  der  antretende  Wärter  Alles  in  ordnungsmäßigem  Zustande
übernommen  hat.

17.  Bei  Beendigung  der  Arbeitszeit  hat  der  Kesselwärter  den  Dampf
möglichst  wegzuarbeiten,  das  Feuer  allmälig  zu  mäßigen  und  eingehen  zu
lassen  oder  vom  Kessel  abzusperren.  Außerdem  muß  der  Rauchschieber  ge—
schlossen  und  der  Kessel  bis  über  den  normalen  Stand  gespeist  werden.

18.  Zeigen  sich  während  des  Betriebes  Undichtheiten  oder  schadhafte
Stellen,  oder  treten  bei  stehenden  Dampfkesselanlagen  im  Mauerwerk  der  Züge
Risse  auf,  oder  machen  sich  sonst  außergewöhnliche  Erscheinungen,  wie  Er—
glühen  von  Kesseltheilen  und  dergl.,  bemerkbar,  so  ist  die  Einwirkung  des
Feuers  sofort  aufzuheben  und  den  Vorgesetzten  unverzüglich  Meldung  zu

machen.
Außerbetriebsetzung  des  Kessels.

19.  Mit  dem  vollständigen  Ablassen  des  Kesselwassers  darf  erst  dann
begonnen  werden,  wenn  das  Feuer  vom  Rost  entfernt,  bei  stehenden  Dampfkesselanlagen
  das  Mauerwerk  abgekühlt  ist  und  der  Dampfdruck  höchstens  noch
eine  Atmosphäre  beträgt.

20.  Mit  frischem  Wasser  darf  der  Kessel  erst  nach  vollständiger  Abkühlung
  des  Kessels  und  bei  stehenden  Dampfkesselanlagen  auch  erst  nach  vollständiger
  Abkühlung  des  Mauerwerks  wieder  gefüllt  werden.

Reinigen  des  Kessels.

21.  Die  Züge  und  die  äußeren  Kesselwandungen  sind  möglichst  oft  und
gründlich  von  Flugasche  und  Ruß  zu  reinigen.

22.  Kesselstein  und  Schlamm  sind  aus  dem  Kessel-Innern  ebenfalls  möglichst
  häufig  und  gründlich  zu  entfernen.  Bei  dem  Abklopfen  des  Kesselsteins
sind  scharfe  Werkzeuge  nicht  anzuwenden.

23.  Bei  der  Reinigung  sich  zeigende  Unregelmäßigkeiten  an  den  Kesselwandungen
  oder  bei  stehenden  Dampfkesseln  auch  dem  Kesselmauerwerk  hat  der
Kesselwärter  sofort  zur  Anzeige  zu  bringen.

§  3.

Die  Besitzer  stehender  oder  beweglicher  Dampfkessel,  bezw.  diejenigen  Beamten
  oder  Vertreter  derselben,  welche  mit  der  Leitung  des  Unternehmens
beauftragt  sind,  zu  dessen  Betrieb  der  Dampfkessel  bestimmt  ist,  sind  verpflichtet,
die  Kesselwärter  und  Heizer  mit  den  vorstehenden  Dienstvorschriften  genau  be-
        <pb n="112" />
        96

kannt  zu  machen  und  die  nöthige  Kontrole  über  die  Beachtung  der  letzteren
zu  üben,  die  Kesselwärter  und  Heizer  sind  verpflichtet,  die  Dienstvorschriften
pünktlich  zu  befolgen.

84.

Die  Besitzer  stehender  oder  beweglicher  Dampfkessel,  bezw.  deren  Beamte
oder  Vertreter,  welche  den  in  den  88  1  und  3  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen
nicht  nachkommen,  und  die  Kesselwärter  und  Heizer,  welche  die  Anordnungen
der  Dienstvorschriften  im  §  2  vernachlässigen  oder  verletzen,  verfallen  in  jedem
Uebertretungsfalle  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  60  „  oder  entsprechende  Haft.

85.

Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  finden  keine  Anwendung  auf  diejenigen
Dampfkessel,  welche  einem  der  im  Großherzogthume  zugelassenen  Dampfkessel-Revisionsvereine
  angehören,  sofern  für  die  Mitglieder  der  Vereine  ähnliche  Anordnungen,
  wie  die  in  den  §§  1  und  2  enthaltenen,  ergangen  sind.

Doch  bleiben  die  Besitzer  der  Dampfkessel  bezw.  deren  Beamte  und  Vertreter,
  sowie  die  Dampfkesselwärter  und  Heizer  für  die  Befolgung  dieser  Anordnungen
  nach  Maßgabe  des  §  3  verantwortlich  und  verfallen,  sofern  sie  dieser
Verpflichtung  nicht  nachkommen,  in  die  im  §  4  verordneten  Strafen.

Weimar,  den  30.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

 

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="113" />
        Regierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

—  —.  AG  —  Ô

Nummer  13.  Weimar.  12.  Juni  1884.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Provisorisches  Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend,  als  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1868
wegen  Einführung  des  Bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Vordergerichte  Ostheim,  Seite  97.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  zur  Ausführung  des  vorstehenden  Gesetzes,  Seite  98.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Ausführung  von  Revisionen  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1881
über  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  betreffend,  Seite  98.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die
Ueberweisung  des  Ortes  Rohna  an  den  Steuerhebebezirk  Weida  betreffend,  Seite  99.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,
  die  Katasterführung  für  den  Hof  Dietrichsberg  bei  Wünschensuhl  und  Süßenborn  betreffend,
  Seite  9399.  —  Ministerial  -  Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Haupt-Agentur  der  Renten=  und
Lebens-Versicherungs-Anstalt  zu  Darmstadt  betreffend,  Seite  100.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  100.

(55  Provisorisches  Gesetz,  den  Malzaufschlag  betreffend,  als  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom
23.  Juni  1868  wegen  Einführung  des  Bayerischen  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  im  Vordergerichte
Ostheim;  vom  15.  Mai  1884.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  im  Königreiche  Bayern  durch  das  Finanzgesetz  vom  21.  April  1884
die  im  Gesetze  vom  28.  März  1882  festgesetzte  Erhöhung  des  Malzaufschlags
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1885  verlängert  worden  ist,  verordnen  Wir  für
das  Vordergericht  Ostheim  zur  Ausführung  des  Artikel  7  des  Staatsvertrags
vom  24.  Mai  1843,  betreffend  die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse,  desgleichen
die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  im  Vordergerichte  Ostheim,  und  im
Gebrauche  des  Uns  verfassungsmäßig  zustehenden  Rechtes  der  provisorischen
Gesetzgebung,  daß  der  bisherige  Malzaufschlag  von  Sechs  Mark  vom  Hektoliter

1884  17
        <pb n="114" />
        98

des  zur  Bierbereitung  bestimmten  Malzes  noch  ferner  und  vorerst  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1885  im  Vordergerichte  Ostheim,  d.  i.  in  dem  Bezirke
des  Amtsgerichtes  Ostheim,  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,  Anwendung
findet.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  provisorische  Gesetz  verfassungsmäßig  voll—
zogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  15.  Mai  1884.

Carl  Alexander.

Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(561  I.  Unter  Bezugnahme  auf  das  vorstehend  abgedruckte  Gesetz  vom  heutigen
Tage,  den  Malzaufschlag  im  Vordergerichte  Ostheim  betreffend,  verordnen  wir
mit  höchster  Genehmigung,  im  Anschlusse  an  die  in  gleicher  Beziehung  für
das  Königreich  Bayern  ergangene  Vorschrift,  für  das  genannte  Vordergericht,
d.  i.  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichtes  Ostheim,  mit  Ausnahme  des  Ortes
Melpers,
daß  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  I  und  II.  2  der  Verordnung  vom
5.  November  1879  (Regierungs-Blatt  Seite  533),  betreffend  die
Uebergangsabgabe  von  Bier  und  zur  Bierbereitung  bestimmtem  geschrotenen
  Malz,  sowie  die  Malzaufschlags  -Rückvergütung  von  ausgeführtem
  Bier  vorerst  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1885  in  Geltung
bleiben.

Weimar,  den  15.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

(57|  II.  Auf  dem  Grunde  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1881,  die  Erhebung
  von  Reichs-Stempelabgaben  betreffend  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  185)
und  der  dazu  vom  Bundesrathe  beschlossenen  Ausführungsvorschriften  (Reichs-Zentralblatt
  Seite  283)  wird  mit  höchster  Genehmigung  zu  öffentlicher
Kenntniß  gebracht,
        <pb n="115" />
        99

daß  an  Stelle  des  am  1.  Juli  d.  J.  ausscheidenden  Großherzoglichen
Ministerial-Revisors  Menneken  hier  die  Großherzoglichen  Ministerial-Kalkulatoren
  Blaubach  und  Bemme  hier  zur  Wahrnehmung  der  Revisionen
  nach  §  27,  Absatz  2  jenes  Gesetzes  in  den  Grenzen  des  Großherzogthums
  für  Fälle  der  Verhinderung  des  Großherzoglichen  Ministerial-Revisors
  Lichtwer  hier  bis  auf  Weiteres  beauftragt  worden  sind.
Weimar,  den  9.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

(581  III.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Ort
Rohna  von  dem  Bezirke  der  Stenerreceptur  Auma  abgetrennt  und  dem
Stenerhebebezirke  Weida  zugewiesen  worden  ist.

Weimar,  den  21.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
Vollert.

159]  IV.  Nachdem  die  Führung  des  Katasters  von  dem  Hofe  Dietrichsberg
bei  Wünschensuhl  der  Bezirkskatasterführung  des  Großherzoglichen  Rechnungsamtes
  zu  Gerstungen  übertragen  worden  ist,  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  24.  Mai  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
Vollert.

[60)  V.  Nachdem  die  Führung  des  neuen  Katasters  von  Süßenborn  dem
Großherzoglichen  Rechnungsamte  Weimar  übertragen  worden  ist,  wird  dies  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  24.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.
        <pb n="116" />
        100

[61]  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  Renten-  und  Lebens-Versicherungs—
Anstalt  zu  Darmstadt  an  Stelle  des  verstorbenen  Julius  Flintzer  zu  Weimar,
bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,  der  Töpfermeister  J.  C.  Schmidt  daselbst
zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Oktober  1879
(Regierungs-Blatt  Seite  534)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  31.  Mai  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[62]  Das  14.,  15.  und  16.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1540  das  Gesetz,  betreffend  die  Prisengerichtsbarkeit,  vom  3.  Mai  1884;
unter
„  1541  das  Gesetz,  betreffend  die  Anfertigung  und  Verzollung  von  Zündhölzern,
  vom  13.  Mai  1884;  unter
1542  das  Gesetz,  betreffend  die  zur  Erforschung  der  Cholera  nach
Aegypten  und  Ostindien  entsandte  wissenschaftliche  Kommission,
vom  27.  Mai  1884;  unter
1543  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzengnissen  und
Geräthschaften  des  Weinbaues  in  den  deutsch-französischen  Grenzbezirken,
  vom  24.  Mai  1884;  unter
1544  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues,  vom  26.  Mai  1884;
unter
„  1545  das  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des
Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie
  vom  21.  Oktober  1878,  vom  28.  Mai  1884;  unter
„  1546  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen
  Hülfskassen  vom  7.  April  1876,  vom  1.  Juni  1884.

1

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="117" />
        101

Regierungs-BZlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen!  Weimar=  Eisenack.

Nummer  14.  Weimar.  26.  Juni  1884.

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  Ansschreibung  einer  Abgabe  zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums
  betreffend,  Seite  101.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zulassung  der  Hamburg-Bremer
Feuer--Versicherungs-Gesellschaft  zu  Hamburg,  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogihum  betreffend,
Seite  102.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wochsel  in  der  Haupt-Agentur  der  Kölnischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  betreffend,  Seite  102.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  103

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
[63)  I.  Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  zur  Bestreitung  der  nach  §  26  des  Gesetzes  vom  2  23.  ferssD  1881,  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  uaesea  zu  leistenden  Entschädigungen
  für  an  Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und  auf  polizeiliche  Anordnung
  getödtete  Thiere  auf  Grund  der  §§  27,  28,  29  und  33  dieses  Gesetzes
eine  einfache  Abgabe  von  Zwanzig  Pfennig  für  jedes  Pferd,  Esel,
Maulthier,  Maulesel
und
eine  dreifache  Abgabe  von  Funfzehn  Pfennig  für  jedes  Stück
Nindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder  und  Kälber)
zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,
  daß  dieselben  mit
dem  1.  Juli  d.  J.
von  den  betreffenden  Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  sind.
Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  aufgefordert,  die  nach  Maßgabe  des
festgestellten  Viehstandsverzeichnisses  auf  sie  entfallenden  Beträge  binnen  der
1884  18
        <pb n="118" />
        102

vorgeschriebenen  Frist  von  vier  Wochen  an  die  Ortssteuereinnahmen
pünktlich  abzuführen,  die  letzteren  aber  haben  für  rechtzeitige  Beibringung  und
Ablieferung  derselben  an  die  betreffenden  Großherzogl.  S.  Rechnungsämter  in
Gemäßheit  des  §  9  der  Instruktion  vom  24.  März  1881  gehörig  Sorge  zu
tragen.

Weimar,  den  17.  Juni  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

[64|/  II.  Der  Hamburg-Bremer  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Hamburg
ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges
Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Bernhard  Dittmar
zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  7.  Juni  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Cheft:

Dr.  Schomburg.

[65]  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Kölnischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Gustav  Röder  zu  Weimar,  bisherigen  Haupt-Agenten
  derselben,  Gustav  Hüttig  daselbst  zum  Haupt-Agenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  24.  Januar  1883  (Regierungs-Blatt  Seite  8)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  11.  Juni  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
        <pb n="119" />
        103

[661  Das  17.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter
Nr.  1547  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
Gebrauch  von  Sprengstoffen,  vom  9.  Juni  1884;  unter
„  1548  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues,  vom  11.  Juni  1884.
        <pb n="120" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="121" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  15.  Juli  1884.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachnung,  Ausschreiben  eines  ordentlichen  Versicherungsbeitrags  zur  Landes-Brandversicherungs
  =  Anstalt  betreffend,  Seite  105.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Kassation
älterer  Akten  der  Gerichte  und  der  staatsanwaltschaftlichen  Behörden,  Seite  106.  —  Ministerial-Bekannt--machungen,
  Wechsel  in  den  Haupt-Agenturen  der  Reichs-Versicherungsbank  in  Bremen,  der  Kölnischen  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  und  der  Preußischen  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin
betressend,  Seite  119  und  120.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  milden
Stiftung  an  die  Michael  Bardorssche  Stiftung  zu  ÖOstheim  betr.,  Seite  119.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  120.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[67]  I.  Auf  dem  Grunde  der  §§  93,  98  und  110,  Absatz  1  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  137  folg.),  wird  hierdurch  ein
ordentlicher  Versicherungsbeitrag  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  im  Betrage
  einer  Beitragseinheit
ausgeschrieben,  dergestalt,  daß  dieser  Beitrag  mit  dem

25.  Juli  dieses  Jahres
von  den  bei  der  Landesanstalt  versicherten  Gebändebesitzern  zu  erheben  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  fraglichen,  aus  ihren  Versicherungsscheinen
  ersichtlichen  Beiträge  binnen  4  Wochen,  vom  25.  Juli  1884
an  (8  97  desselben  Gesetzes),  an  die  Ortsstenereinnahmen  abzuführen  und  die
letztern  erhalten  die  Anweisung,  für  die  rechtzeitige  Beibringung  und  Ablieferung
an  die  Bezirksrechnungsämter  vorschriftsmäßig  Sorge  zu  tragen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  den  Ortsstenereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
  rechtzeitig  zuzustellen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  den  Vorschriften  in  §  52  der  Ausführungsverordnung
  vom  8.  Juli  1881  (Reg.-Blatt  Seite  174  folg.)  nachzugehen.

Weimar,  den  26.  Mai  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Vollert.
1884  19
        <pb n="122" />
        106

[68]  II.  Nachdem  auf  Anordnung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
ein  neues  Regulativ  über  die  Kassation  älterer  Akten  der  Gerichte  und  der
staatsanwaltschaftlichen  Behörden  entworfen  worden  ist,  wird  dieses  Regulativ
nebst  Anlage  hierdurch  zur  Nachachtung  seitens  der  betreffenden  Behörden  bekannt
  gemacht.

Mit  dieser  Bekanntmachung  treten  bisherige,  im  Verwaltungswege  erlassene
Vorschriften  über  Kassation  älterer  Akten  außer  Anwendung,  insbesondere  auch
die  des  Regulativs  vom  31.  Dezember  1878  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1879
Seite  1),  welches  sich  ausschließlich  auf  die  vor  dem  1.  Oktober  1879  erwachsenen
  und  abgeschlossenen  Akten  der  richterlichen  und  staatsanwaltschaftlichen
Behörden  bezog.  Es  kommt  jedoch  auch  für  die  Zukunft  noch  die  in  §  3  des
ebengenaunten  Regulativs  ertheilte  Vorschrift  zur  Anwendung,  wonach

auf  alle  Aktenstücke  gleichzeitig  mit  der  Zurücklegung  ein  augenfälliger
Vermerk  zu  setzen  ist,  welcher  das  Jahr  ersehen  läßt,  in  dem  das
Aktenstück  kassationsfähig  wird  (zu  kassiren  im  Jahre  .  )
und  wonach

der  die  Zurücklegung  der  Akten  beschließende  Beamte,  falls  die  Kassation
derselben  überhaupt  ausgeschlossen  ist  oder  aus  besonderen  Gründen
ausgeschlossen  werden  soll,  dies  bei  dem  Zurücklegungsbeschlusse  zu
bemerken  hat.

Letzteren  Falles  ist  über  die  Nichtkassirbarkeit  des  Aktenstücks  ein  Vermerk
auf  den  Aktendeckel  zu  bringen.

Soweit  bei  Zurücklegung  von  Akten  die  Kassationsfrist  auf  dem  Grunde
bisher  in  Geltung  gewesener  Vorschriften  auf  dem  Aktendeckel  bereits  vermerkt
worden  ist,  behält  es  bei  dieser  Kassationsfrist  sein  Bewenden.

Weimar,  den  9.  Juni  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Justiz.
Stichling.
        <pb n="123" />
        107
Regulaktiv,

betreffend
die  Kassation  dlterer  Akten  der  Gerichte  und  der
staatsanwaltschaftlichen  Behörden.

81.

Die  Vorschriften  dieses  Regulativs  über  Kassation  älterer  Akten  beziehen
sich  nur  auf  die  Akten  der  ausschließlich  Großherzoglich  Sächsischen  Gerichte
und  staatsanwaltschaftlichen  Behörden.  Wegen  der  Akten  der  mit  anderen
Staaten  gemeinschaftlichen  Gerichte  und  staatsanwaltschaftlichen  Behörden  bleibt
besondere  Anordnung  vorbehalten.

8  2.

Die  in  Anlage  A  aufgeführten  Akten  dürfen  vorbehältlich  der  Be—
stimmung  des  §  4  im  Wege  des  in  den  §  5  und  ff.  vorgeschriebenen  Verfahrens
  und  nach  den  für  die  einzelnen  Gattungen  daselbst  gesetzten  Fristen
und  gegebenen  näheren  Bestimmungen  kassirt  werden.

Soweit  in  Anlage  A  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  fangen  die
Fristen  in  Ansehung  der  Akten  mit  deren  Weglegung,  in  Ansehung  der  nach
dem  1.  Oktober  1879  eingeführten  Aktenregister  und  Listen  mit  dem  Zeitpunkt
  zu  laufen  an,  zu  welchem  alle  in  denselben  verzeichneten  Angelegenheiten
erledigt  sind.

Akten,  welche  unter  keine  der  in  Anlage  A  aufgeführten
Gattungen  fallen,  sind  von  der  Kassation  ausgenommen.

83.
Die  Kassation  der  kassationsreif  gewordenen  Akten  findet  so  oft  statt,
als  dies  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes  der  Behörde  mit  Rücksicht  auf
das  Raumbedürfniß  in  dem  betreffenden  Archive  nothwendig  erscheint.

84.

Diejenigen  Akten,  welche  nach  den  in  Anlage  A  gegebenen  Vorschriften
zwar  an  sich  kassationsfähig  sein  würden,  aber  ein  besonderes  juristisches,
psychologisches,  statistisches,  literarisches,  geschichtliches  oder  kulturgeschichtliches
Interesse  (und  zwar  allgemeingeschichtliches  oder  ein  solches  für  die  Geschichte
der  Entwickelung  einzelner  Zweige  der  Staatsverwaltung,  für  die  Chronik
einzelner  Gemeinden  oder  Familien)  haben,  sind  von  der  Kassation  auszunehmen.


19*
        <pb n="124" />
        108

Ueber  Akten  solcher  Art  ist  bei  Vornahme  des  Kassationsgeschäftes  ein
Verzeichniß  aufzustellen,  welches  kürzlich  den  Grund  der  Beanstandung  der
Kassation  angiebt.  Dieses  Verzeichniß  ist  sodann  unter  einstweiliger  Ver—
wahrung  der  in  ihm  aufgeführten  Akten  an  das  Großherzogliche  Staats—
Ministerium,  Departement  der  Justiz,  zur  weiteren  Entschließung  einzusenden.

Den  Vorständen  der  einzelnen  Behörden  bleibt  es  unbenommen,  nach
ihrem  Ermessen  einzelne  Aktenstücke  auch  aus  besonderen  anderen  Gründen
von  der  Kassation  auszunehmen.

*

Die  nach  diesem  Regulative  zur  Kassation  geeigneten  Akten  werden  von
einem  oder  mehreren,  durch  den  Vorstand  der  Behbrde  hierzu  bestimmten
Unterbeamten  ausgesondert  und  demnächst  verkauft.

Die  mit  dieser  Aussonderung  betrauten  Beamten  sind  zuvor  mit  eingehender
  Instruktion  zu  versehen,  auch  hat  der  Vorstand  der  betreffenden  Behörde
  bezüglich  sein  Vertreter  in  geeigneter  Weise  eine  Aufsicht  darüber  zu
führen,  daß  bei  der  Aussonderung  in  Gemäßheit  dieses  Regulativs  verfahren
  wird.

In  allen  Fällen,  in  denen  dem  mit  der  Aussonderung  beauftragten  Beamten
  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  Kassation  einzelner  Akten  aus  irgend
einem  Grunde  beigehen,  ist  vor  Weiterem  die  Entschließung  des  Vorstandes
der  Behörde  einzuholen.

86.

Der  Verkauf  der  endgültig  zu  kassirenden  Akten  darf  nur  gegen  baare
Bezahlung  nach  dem  Gewichte  und  unter  der  Bedingung  sofortigen  Ein—
stampfens  erfolgen.

§  7.

Das  Zuwiegen  der  Akten  an  den  Käufer  hat  in  Beisein  eines  Beamten
oder  wenigstens  eines  verpflichteten  Dieners  zu  geschehen.

Der  Käufer  hat  sich  bei  der  Abnahme  schriftlich  zu  verpflichten,  die
sämmtlichen  gekauften  Akten  ohne  Ausnahme  innerhalb  bestimmter  Zeit  einstampfen
  zu  lassen  und  bis  dahin,  wo  dies  geschieht,  Niemandem  deren  Durchsicht
  zu  gestatten.

Für  den  Zuwiderhandlungsfall  ist  eine  Konventionalstrafe  bis  auf  Höhe
des  doppelten  Betrages  der  für  sämmtliche  erstandene  Akten  gezahlten  Kaufsumme
  vertragsmäßig  festzustellen,  und  dabei  dem  Vorstande  der  verkaufenden
Behörde  die  Befugniß  zur  Anordnung  geeigneter  Ueberwachungsmaßregeln
ausdrücklich  vorzubehalten  und  einzuräumen.
        <pb n="125" />
        109

8  8.
Vor  dem  Verkaufe  sind  von  den  zu  verkaufenden  Akten  die  Deckel  und
Rücken  loszulösen,  die  Akten  selbst  sind  auseinander  zu  nehmen  und  die  ein—
zelnen  Hefte  in  verschiedene  Bündel  zu  bringen.

§  9.

Der  Uebereinkunft  einzelner  gleichstehender  Behörden  oder  der  Verfügung
übergeordneter  Behörden  bleibt  vorbehalten,  eine  Vereinigung  und  Gesammtverwerthung
  der  von  mehreren  Behörden  zu  kassirenden  Akten  herbeizuführen,
falls  hierdurch  ein  höherer  Erlös  zu  erwarten  steht.

8  10.

Die  Aufnahme  eines  besonderen  Verzeichnisses  der  kassirten  Akten  ist
nicht  erforderlich,  jedoch  ist  in  den  vorhandenen  Repertorien  das  Jahr  der
erfolgten  Kassation  zu  vermerken.

§  11.

Die  für  die  verkauften  Akten  erlösten  Beträge  sind  unter  Abzug  der  für
Transport,  Verpackung  2c.  erwachsenen  Kosten  an  das  zuständige  Rechnungsamt
abzuführen,  soweit  nicht  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  in
anderer  Weise  darüber  verfügt  wird.

Anlage  A.
Es  dürfen  kassirt  werden:
)  Akten  der  Amtsgerichte
(bezüglich  der  vormaligen  Einzelgerichteh.

I.  Generalien.

1.  Akten,  betreffend  Anstellung  und  Besoldung  des  Personals,  soweit
diese  Akten  reine  Personalakten  sind  und  lediglich  über  Anstellung  und  Besoldung
  des  Beamten  Auskunft  geben,  zehn  Jahre  nach  dem  Tode  des  betreffenden
  Beamten;  falls  über  das  Leben  oder  den  Tod  des  betreffenden
Beamten  keine  zuverlässige  Nachricht  vorhanden  ist,  zwanzig  Jahre  nach
erfolgtem  Ausscheiden  aus  dem  Staatsdienste.  Sofern  diese  Akten  auch
Nachrichten  enthalten  über  Dienstführung,  Würdigkeit  oder  Unwürdigkeit  des
Beamten,  nach  fünfzig  Jahren  vom  Tode  des  Beamten  bezüglich  von
dessen  Ausscheiden  aus  dem  Staatsdienste  ab.
        <pb n="126" />
        110

Die  Akten,  betreffend  Schöppen  und  Taxatoren,  sind  von  der  Kassation
ausgenommen.

2.  Registranden,  Terminskalender,  Bestellungs-,  Relations=  und  Postbücher,
  welche  nach  den  bis  zum  1.  Oktober  1879  bestandenen  Einrichtungen
geführt  worden  sind,  fünf  Jahre  nach  dem  letzten  Eintrage.

3.  Die  nach  §  89  des  Gesetzes  vom  12.  November  1840  über  Verwaltung
  der  öffentlichen  Depositen  aufgestellten  Depositentabellen  zehn  Jahre
nach  deren  Aufstellung.

4.  Akten,  betreffend  das  Sportel=  und  Gerichtskostenwesen  und  andere
mit  der  Sportel=  und  Gerichtskosteneinnahme  verbundenen  Einnahmen,  Strafbücher,
  Kollateralgelder-Tabellen,  Akten,  betreffend  die  Verwaltungskasse,  nach
zehn  Jahren,  sofern  auf  vorgängige  Anfrage  bei  dem  Großberzoglichen
Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  bezüglich  der  Kollateralgelder-Tabellen
  bei  der  Waisenhaus-Kasseverwaltung,  diese  Stellen  nicht  die  Aushändigung
  der  sonst  zu  kassirenden  Akten  in  Anspruch  nehmen,  welchen  Falls
letztere  anstatt  der  Kassation  zu  erfolgen  hat.

5.  Akten,  betreffend  das  Lokal,  einschlüssig  der  Gefängnisse  und  des
Inventars,  sofern  das  Gericht  aufgehoben  ist,  auch  die  Behörde,  auf  welche
das  betreffende  Lokal  oder  Inventar  übergegangen  ist,  auf  vorgängige  Aufrage
die  Akten  nicht  übernommen  hat,  fünf  Jahre  nach  erfolgter  Abgabe  des
Lokals  bezüglich  des  Inventars.

Bei  fortbestehenden  Gerichten  tritt  eine  Kassation  der  obenbezeichneten
Akten  nicht  ein.

6.  Akten,  betreffend  Revisionen,  soweit  die  betreffenden  Revisionen  zehn
Jahre  vor  der  letzten  Hauptrevision  stattgefunden  haben.

7.  Akten,  betreffend  Ausarbeitung  und  Begutachtung  von  Gesetzen  und
anderen  allgemeinen  Vorschriften,  nach  fünfzehn  Jahren  von  Erstattung  des
letzten  Berichtes.

II.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit.

1.  Akten,  betreffend  Zeugnisse,  Kapitalkündigungen  2c.  mit  Ausschluß  der
Akten,  betreffend  Westphälische  Civilakte,  nach  zwanzig  Jahren.

Die  Akten,  betreffend  Westphälische  Civilakte,  sind  von  der  Kassation
ausgeschlossen.

2.  Akten,  betreffend  Wechselproteste,  nach  zehn  Jahren.

3.  Akten,  betreffend  Vormundschaften:

a)  sofern  mit  der  Vormundschaft  eine  Vermögensverwaltung  verbunden  war,
nach  hundert  Jahren  seit  Beendigung  der  Vormundschaft,  bei  mehreren
        <pb n="127" />
        111

Mündeln  seit  Beendigung  der  letzten  Vormundschaft;  im  Falle,  daß  sich
später  Rechnungslegung  in  den  Akten  befindet,  seit  der  letzten  Rechnungslegung,


b)  sofern  mit  der  Vormundschaft  eine  Vermögensverwaltung  nicht  verbunden
war,  in  den  Akten  aber  sich  Erbschaftsregulirungs-Verhandlungen,  Alimentationsverträge
  und  dergleichen  Verhandlungen  befinden,  nach  hundert
Jahren  seit  Beendigung  der,  bezüglich  letzten  Vormundschaft;  anderenfalls
nach  fünfzig  Jahren  seit  dem  gleichen  Zeitpunkte.

4.  Akten,  betreffend  Erbschaftsregulirungen,  hundert  Jahre  nach  Abschluß
  der  betreffenden  Erbschaftsregelung,  sofern  nicht  Grundstücke  bei  derselben
  mit  in  Frage  gekommen  sind,  welchen  Falls  die  Akten  von  der  Kassation

auszunehmen  sind.
Aumerkung  zu  Nr.  3  und  4.

Vormundschaftsakten  und  Erbschaftsregulirungsakten,  in  denen  Testamente  enthalten
sind,  sind  von  der  Kassation  auszunehmen.

Akten  über  besonders  wichtige  und  umfängliche  Vormundschaften  und  Erbschaftsregulirungen,
  insbesondere  solche,  bei  denen  fideikommissarische  Successionen  und  dergleichen
  auf  lange  Zeit  hinaus  wirkende  Verhältnisse  in  Frage  gekommen  sind,  sind
gleichfalls  von  der  Kassation  auszunehmen.

5.  Akten,  betreffend  Zwangserziehung  von  Kindern  nach  dem  Gesetze

vom  9.  Februar  1881,  nach  zehn  Jahren.

III.  Streitige  Civilsachen.
Nach  vierundvierzig  Jahren:

1.  Civilprozeßakten  erster  Instanz  einschließlich  der  Akten,  betreffend
Hülfsvollstreckung  zu  Folge  der  vor  dem  1.  Oktober  1879  ertheilten  Aufträge
der  vormaligen  Kreisgerichte,  sowie  betreffend  Entscheidungen  im  Vollstreckungsverfahren,
  sofern  sie  nicht  betreffen:

a)  dingliche  Ansprüche  an  unbeweglichen  Gegenständen,  Grundgerechtigkeiten,
Privilegien  der  Gemeinden  und  Korporationen,  Familienrechte,  Familien-.
stiftungen  und  Familienfideikommisse,

b)  Zwangsversteigerungen  von  unbeweglichen  Gegenständen,

c)  Entmündigungssachen,

d)  Aufgebotsverfahren,  insbesondere  auch  Todeserklärung  Abwesender,

welchen  Falls  sie  von  der  Kassation  auszunehmen  sind.

Akten,  betreffend  Verhandlungen  behufs  Sicherung  des  Beweises,  werden,
sofern  sie  in  einem  anhängigen  oder  später  anhängig  gewordenen  Rechtsstreite
benutzt  worden  sind,  bezüglich  der  Kassation  ebenso  behandelt,  wie  die  Akten
über  diesen  Rechtsstreit,  anderenfalls  sind  sie  von  der  Kassation  ausgenommen.
        <pb n="128" />
        112

2.  Konkursprozeßakten,  einschließlich  der  Konkurstabellen.

3.  Akten,  betreffend  Sühnesachen  und  Mandatssachen  aus  der  Zeit  vor
dem  1.  Oktober  1879.

Sofern  diese  Akten  überhaupt  oder  in  der  Weise  getrennt  gehalten  sind,
daß  Protokolle  über  Sühnetermine  ohne  Erfolg,  über  Mandatssachen,  in  denen
Widerspruch  rechtzeitig  erhoben  oder  in  denen  das  Hülfsverfahren  nicht  rechtzeitig
  beantragt  ist,  in  Sammelbänden  formirt  sind,  können  die  Akten  über
ohne  Erfolg  gebliebene  Sühne=  und  Mandatssachen  nach  fünf  Jahren,  von
der  Zurücklegung  an,  kassirt  werden.

4.  Die  bei  den  Gerichten  hinterlegten  Schiedssprüche  und  Sühnesachen,
in  denen  Vergleiche  ausgenommen  sind,  sofern  dieselben  nicht  Rechte  der  oben
unter  1  a  aufgeführten  Art  betreffen;  anderenfalls  sind  sie  von  der  Kassation
ausgenommen.

5.  Die  Aktenregister,  soweit  unten  nicht  kürzere  Fristen  bestimmt  sind.

Nach  zehn  Jahren:
1.  Akten,  betreffend  Beitreibung  von  Resten  aller  Art  aus  der  Zeit  vor
dem  1.  Oktober  1879.
2.  Die  an  die  Amtsgerichte  abgelieferten  Dienstregister  und  Akten  der
Gerichtsvollzieher.
3.  Akten  über  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliche  Gegenstände.

Nach  fünf  Jahren:

1.  Akten,  betreffend  Requisitionen,  sowie  einzelne  besondere  Aufträge  und
deren  Erledigung  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Oktober  1879.

2.  Die  vorstehend  nicht  genannten  und  lediglich  zur  Kontrole  des  Geschäftsganges
  dienenden  Listen  und  sonstigen  Schriften,  namentlich  auch  die
Kalender,  Tagebücher  und  Eingangsregister.

3.  Die  Akten,  in  denen  vollstreckbare  Ausfertigung  von  Urkunden  verfügt
ist,  welche  sich  nicht  in  gerichtlicher  Verwahrung  befinden.

4.  Die  Sühne=  und  Mahnregister,  die  Register  für  Rechtshülfesachen
und  die  darin  verzeichneten  Akten,  vorbehältlich  der  oben  für  Sühnesachen,  in
denen  Vergleiche  aufgenommen  sind,  gegebenen  Vorschrift.

IV.  Untersuchungs=  und  Strassachen.

1.  Untersuchungstabellen  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Oktober  1879  nach
zehn  Jahren  seit  dem  Abschlusse.
        <pb n="129" />
        113

2.  Akten,  betreffend  Requisitionen,  einzelne  besondere  Aufträge,  einzelne
richterliche  Anordnungen  (Strafprozeßregister  G)  und  deren  Erledigung  nach
fünf  Jahren  von  der  Erledigung  ab.

3.  Akten,  betreffend  Wahl  der  Geschworenen  nach  der  bis  zum  1.  Oktober
1879  gültigen  Gesetzgebung,  alsbald.,.

4.  Akten,  betreffend  die  Aufstellung  der  Listen  für  die  Schöffen  und  Geschworenen,
  fünf  Jahre  nach  dem  Jahre,  für  welches  die  Listen  lauten.

5.  Die  Untersuchungsakten,  Holzdiebstähle,  ingleichen  Forst=  und  Feldrügesache
  (Register  für  Forst=  und  Feldrügesachen  A)  betreffend:

a)  sofern  die  Akten  zurückgelegt  sind,  weil  die  Untersuchung  zu  einer  Verurtheilung
  nicht  geführt  hat,  nach  fünf  Jahren;

b)  sofern  eine  Verurtheilung  erfolgt  und  die  Strafe  verbüßt  ist,  nach  fünf
Jahren  von  der  Strafverbüßung  ab;

c)  sofern  auf  eine  zwei  Jahre  nicht  übersteigende  Freiheitsstrafe  oder  auf
Geldstrafe  erkannt,  die  Strafe  aber  nicht  verbüßt  ist,  nach  fünf  Jahren
von  der  letzten  gegen  den  Verurtheilten  auf  Vollstreckung  der  Strafe  gerichteten
  Handlung  ab;

d)  sofern  auf  eine  zwei  Jahre  übersteigende  Freiheitsstrafe  erkannt  und  die
Strafe  nicht  verbüßt  ist,  nach  fünfzehn  Jahren  von  der  letzten  gegen
den  Verurtheilten  auf  Vollstreckung  der  Strafe  gerichteten  Handlung  ab.
6.  Die  Untersuchungsakten  wegen  Ehrenkränkungen  nach  dem  für  diese

bis  zum  1.  Oktober  1879  bestandenen  besonderen  Verfahren,  sowie  Untersuchungsakten
  in  Privatklagesachen  (Register  B):

a)  sofern  dieselben  zurückgelegt  worden  sind,  ohne  daß  eine  Verurtheilung
stattgefunden  hat,  nach  fünf  Jahren;

b)  sofern  eine  Verurtheilung  erfolgt  und  die  erkannte  Strafe  vollstreckt  ist,
nach  fünf  Jahren  von  der  Strafvollstreckung  ab;

)  sofern  auf  Haft,  auf  Geldstrafe  bis  zu  6000  Mk.  oder  auf  Gefängnißstrafe
  bis  zu  zwei  Jahren  erkannt,  die  Strafe  aber  nicht  vollstreckt  ist,
nach  fünf  Jahren  von  der  letzten  gegen  den  Verurtheilten  auf  Vollstreckung
  der  Strafe  gerichteten  Handlung  ab;

d)  sofern  auf  Geldstrafe  von  mehr  als  6000  Mk.  oder  auf  Gefängniß  von
mehr  als  zwei  Jahren  erkannt,  die  Strafe  aber  nicht  vollstreckt  ist,  nach
fünfzehn  Jahren  von  der  letzten  gegen  den  Verurtheilten  auf  Vollstreckung
  der  Strafe  gerichteten  Handlung  ab.

1884  20
        <pb n="130" />
        114

7.  Die  Akten,  welche  Untersuchungen  wegen  Uebertretungen  betreffen:

a)  sofern  die  Akten  zurückgelegt  sind,  weil  die  Untersuchung  zu  einer  Verurtheilung
  nicht  geführt  hat,  nach  einem  Jahre;

b)  sofern  eine  Verurtheilung  stattgefunden  hat,  nach  fünf  Jahren  von  der
Verbüßung  der  Strafe  oder,  falls  diese  nicht  erfolgt  ist,  von  der  letzten
auf  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  den  Verurtheilten  gerichteten  Handlung
  ab.

8.  Akten,  betreffend  Untersuchungen  wegen  Vergehen  —  abgesehen  von
den  Bestimmungen  unter  5  und  6  —

a)  sofern  sie  zurückgelegt  sind,  weil  die  Untersuchung  zu  einer  Verurtheilung
nicht  geführt  hat,  nach  zehn  Jahren,

b)  wenn  die  Untersuchung  zu  einer  Verurtheilung  geführt  hat,  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  die  Strafe  vollstreckt,  ganz  oder  theilweis  erlassen  worden  ist,
oder  ob  dieselbe  nicht  hat  vollstreckt  werden  können,  nach  zwanzig  Jahren
von  der  letzten  auf  Vollstreckung  gerichteten  Handlung,  bezüglich  von  Erlaß
  der  Strafe  ab.

9.  Kalender  für  Hauptverhandlungen  (§  36  der  Geschäftsordnung  für
die  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte)  und  Liste  der  Ueberführungsstücke
(§  38  a.  a.  O.),  fünf  Jahre  nach  Ablauf  desjenigen  Geschäftsjahres,  für
welches  dieselben  bestimmt  gewesen  sind.

10.  Register  für  Forstdiebstahlssachen,  Register  für  Privatklagsachen,  Strafprozeßregister
  nach  fünf  Jahren.

1)  Akten  der  Landgerichte
(bezüglich  der  vormaligen  Kreisgerichte)h.

I.  Generalien.

1.  Akten,  betreffend  Anstellung  und  Besoldung  des  Personals,  soweit  diese
Akten  reine  Personalakten  sind  und  lediglich  über  Anstellung  und  Besoldung
der  Beamten  Auskunft  geben,  zehn  Jahre  nach  dem  Tode  des  betreffenden
Beamten;  falls  über  das  Leben  oder  den  Tod  des  betreffenden  Beamten  keine
zuverlässige  Nachricht  vorhanden  ist,  zwanzig  Jahre  nach  erfolgtem  Ausscheiden
aus  dem  Staatsdienste.  Sofern  diese  Akten  auch  Nachrichten  enthalten  über
Dienstführung,  Würdigkeit  oder  Unwürdigkeit  des  Beamten,  nach  fünfzig
Jahren  vom  Tode  des  Beamten  bezüglich  von  dessen  Ausscheiden  aus  dem
Staatsdienste  ab.
        <pb n="131" />
        115

2.  Registranden,  Terminskalender,  Bestellungs-Relations-Postbücher,  welche
nach  den  bis  zum  1.  Oktober  1879  bestandenen  Einrichtungen  geführt  worden
sind,  fünf  Jahre  nach  dem  letzten  Eintrage.

3.  Akten,  betreffend  das  Sportel=  und  Gerichtskostenwesen  und  andere
mit  der  Sportel=  und  Gerichtskosteneinnahme  verbundene  Einnahmen,  Strafbücher,
  Kollateralgelder,  Tabellen,  Akten,  betreffend  die  Verwaltungskasse,  nach
zehn  Jahren,  sofern  auf  vorgängige  Anfrage  bei  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  der  Finanzen,  letzteres  nicht  die  Aushändigung  der
sonst  zu  kassirenden  Akten  in  Anspruch  nimmt,  welchen  Falls  diese  anstatt  der
Kassation  zu  erfolgen  hat.

4.  Akten,  betreffend  das  Lokal,  einschlüssig  der  Gefängnisse  und  das
Jnventar,  sofern  das  Gericht  aufgehoben  ist,  auch  die  Behörde,  auf  welche  das
betreffende  Lokal  oder  Inventar  übergegangen  ist,  auf  vorgängige  Anfrage  die
Akten  nicht  übernommen  hat,  fünf  Jahre  nach  erfolgter  Abgabe  des  Lofkales
bezüglich  des  Inventars.

Bei  fortbestehenden  Gerichten  tritt  eine  Kassation  der  oben  bezeichneten
Akten  nicht  ein.

5.  Akten,  betreffend  Revisionen,  soweit  die  betreffenden  Revisionen  zehn
Jahre  vor  der  letzten  Hauptrevision  stattgefunden  haben.

6.  Akten,  betreffend  Ausarbeitung  und  Begutachtung  von  Gesetzen  und
anderen  allgemeinen  Vorschriften,  nach  fünfzehn  Jahren  von  Erstattung  des
letzten  Berichtes  ab.

II.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit:

1.  Akten,  betreffend  Urkunden,  Zeugnisse,  einzelne  Beglaubigungen  2c.,
nach  zwanzig  Jahren.

2.  Akten,  betreffend  freiwillige  Gerichtsbarkeit  in  der  Bernfungsinstanz
hinsichtlich  einzelner  Sachen,  nach  fünfzehn  Jahren.

III.  Streitige  Civilsachen.
Nach  sechzig  Jahren:
1.  Civilprozeßakten,  betreffend  Ehesachen.
Nach  vierundvierzig  Jahren:
2.  Civilprozeßakten  der  ersten  und  der  Bernfungsinstanz  (vgl.  unter  Nr.  5),
sofern  sie  nicht  betreffen:
a)  dingliche  Ansprüche  an  unbeweglichen  Gegenständen,  Grundgerechtigkeiten,
Privilegien  der  Gemeinden  und  Korporationen,  Familienrechte,  Familienstiftungen

  und  Familienfideikommisse,
20  7
        <pb n="132" />
        116

b)  Entmündigungssachen,
J)  Aufgebotsverfahren,  insbesondere  auch  Todeserklärung  Abwesender,
welchen  Falls  sie  von  der  Kassation  auszunehmen  sind.

Akten,  betreffend  Verhandlungen  behufs  Sicherung  des  Beweises,  sofern
sie  in  einem  anhängigen  oder  später  anhängig  gewordenen  Rechtsstreite  benutzt
worden  sind,  werden  bezüglich  der  Kassation  ebenso  behandelt,  wie  die  Akten
über  diesen  Rechtsstreit,  anderen  Falls  sind  sie  von  der  Kassation  ausgenommen.

3.  Die  Aktenregister,  soweit  unten  nicht  kürzere  Fristen  bestimmt  sind.
Ausgenommen  sind  die  Register  für  Ehe=  und  Entmündigungssachen,  welche
nicht  zu  kassiren  sind.

Nach  zehn  Jahren:

4.  Civilprozeßakten  in  der  Beschwerdeinstanz,  sowie  die  Beschwerderegister
in  Civilsachen.

Nach  fünf  Jahren:

5.  Akten,  betreffend  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  in  der  Berufungsinstanz
  nach  den  vor  dem  1.  Oktober  1879  gültigen  Prozeßgesetzen.

6.  Akten,  betreffend  einzelne  besondere  Aufträge  und  Regquisitionen,  sowie
deren  Erledigung  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Oktober  1879.

7.  Die  vorstehend  nicht  genannten  und  lediglich  zur  Kontrole  des  Geschäftsganges
  dienenden  Listen  und  sonstigen  Schriften,  namentlich  auch  die
Kalender,  Tagebücher  und  Eingangsregister.

IV.  Untersuchungs=  und  Strassachen:

1.  Akten,  betreffend  Handhabung  der  Strafgesetze  und  Strafprozeßordnung
im  Allgemeinen,  Einfluß  auf  die  Polizei,  Verhältnisse  zu  derselben,  soweit  sich
diese  Akten  auf  das  vor  Einführung  des  Reichsstrafgesetzbuchs  geltende  Strafrecht
  und  die  bis  zum  1.  Oktober  1879  geltenden  Strafprozeßvorschriften  beziehen,
  alsbald.

2.  Akten,  betreffend  Aufbewahrung  der  corpora  delicti,  zu  Untersuchungen
aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Oktober  1879  gehörig,  alsbald.

3.  Akten,  betreffend  Requisitionen  sowie  einzelne  besondere  Aufträge  und
deren  Erledigung  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Oktober  1879,  nach  fünf  Jahren
von  Erledigung  der  betreffenden  Requisitionen  und  Aufträge  ab.

4.  Akten,  betreffend  Untersuchungen  wegen  Vergehen  und  Verbrechen  in
erster  Instanz  nach  den  Strafprozeßvorschriften  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Oktober
  1879.
        <pb n="133" />
        117

a)  sofern  dieselben  zu  einer  Verurtheilung  nicht  geführt  haben  und  sie  betreffen
aa)  Verbrechen,  welche  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthause
  bedroht  sind,  nach  fünfundzwanzig  Jahren,
bb)  sonstige  Verbrechen  nach  fünfzehn  Jahren,
cc)  Vergehen  nach  zehn  Jahren,

b)  sofern  dieselben  zu  einer  Verurtheilung  geführt  haben,  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  die  Strafe  vollstreckt,  ganz  oder  theilweis  erlassen  ist,  oder
ob  dieselbe  nicht  hat  vollstreckt  werden  können,  nach  dreißig  Jahren
von  der  letzten  auf  Vollstreckung  gerichteten  Handlung  bezüglich  von  Erlaß
  der  Strafe  ab.

5.  Akten,  betreffend  einzelne  Untersuchungen  in  der  Bernfungsinstanz  nach
den  Strafprozeß-Vorschriften  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Oktober  1879,
a)  sofern  Beweiserhebungen  in  denselben  enthalten  sind,  nach  dreißig  Jahren,
b)  sofern  Beweiserhebungen  in  denselben  nicht  enthalten  sind,  nach  fünf  Jahren.
6.  Alle  nach  der  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien  der  Landgerichte
  zu  führenden  Register  und  Kalender  (Formulare  10,  11,  12,  13)  und
die  zugehörigen,  die  Entscheidungen  der  Strafkammer  als  oberen  Gerichtes,
sowie  die  Entscheidungen  über  die  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  in  Urschrift
oder  Abschrift  enthaltenden  Spezial=  oder  Sammelakten  nach  fünf  Jahren,  von
Ablauf  des  Jahres  an  gerechnet,  für  welches  die  Register  und  Kalender  geführt,
  und  in  welchem  die  Entscheidungen  gegeben  worden  sind.

)  Akten  der  staatsanwaltschaftlichen  Behörden.

I.  Aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Oktober  1879:

1.  Generalakten,  betreffend  einzelne  Stellvertretungen  der  staatsanwaltschaftlichen
  Beamten  in  Urlaubs=  und  sonstigen  Behinderungsfällen,  nach  fünf  Jahren.

2.  Registranden,  Kontrolen,  Relationsbücher  nach  fünf  Jahren  vom  letzten
Eintrag  ab.  «

3.  Untersuchungstabellen  nach  zehn  Jahren  vom  letzten  Eintrag  ab.

4.  Spezialakten  nach  fünf  Jahren.

5.  Kollekten=  oder  Sammelakten,  betreffend  Anzeigen  über  Verbrechen,
Vergehen  und  Uebertretungen,  welche  die  Einleitung  eines  Strafverfahrens
nicht  zur  Folge  gehabt  haben,  sofern  sie  betreffen

a)  Verbrechen,  welche  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthause
bedroht  sind,  nach  fünfundzwanzig  Jahren,
        <pb n="134" />
        118

b)  Verbrechen,  welche  im  Höchstbetrage  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  einer
längeren  als  zehnjährigen  Dauer  bedroht  sind,  nach  fünfzehn  Jahren,

c)  Verbrechen,  welche  mit  einer  geringeren  Strafe  bedroht  sind,  nach  zehn  Jahren,

d)  Vergehen  nach  fünf  Jahren,

e)  Uebertretungen  nach  einem  Jahre.

6.  Sonstige  Kollektanakten,  enthaltend  Berichte  der  Staatsanwälte  an
den  Oberstaatsanwalt  über  Einleitung  von  zur  Kompetenz  des  Schwurgerichts
gehörigen  Untersuchungen,  Beschwerden  über  Verfügungen  der  Staatsanwälte,
die  darauf  ertheilten  Resolutionen  und  dergleichen,  nach  fünf  Jahren.

II.  Aus  der  Zeit  nach  dem  1.  Oktober  1879:

1.  Die  Akten  (Spezial=  und  Sammelakten  nebst  Handakten),  betreffend
Anzeigen  und  Untersuchungen  wegen  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen,
die  zu  einer  Verurtheilung  nicht  geführt  haben,  sofern  sie  betreffen

a)  Verbrechen,  welche  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthause
bedroht  sind,  nach  fünfundzwanzig  Jahren,

b)  sonstige  Verbrechen  nach  fünfzehn  Jahren,

c)  Vergehen  nach  zehn  Jahren,

4)  Uebertretungen  nach  einem  Jahre.

2.  Die  Akten  (einschließlich  Handakten),  betreffend  Untersuchungen  wegen
Verbrechen  und  Vergehen,  dafern  die  Untersuchung  zu  einer  Verurtheilung  geführt
  hat,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Strafe  vollstreckt,  ganz  oder  theilweise
erlassen,  oder  ob  dieselbe  nicht  hat  vollstreckt  werden  können,  nach  dreißig
Jahren  von  der  letzten  auf  Vollstreckung  gerichteten  Handlung,  bezüglich  von
Erlaß  der  Strafe  ab.

3.  Die  Register,  Listen,  Tagebücher,  Kalender  und  alle  sonstigen,  zur
Geschäftskontrole  dienenden  Schriften,  die  in  den  Registern  über  Ehe=  und
Entmündigungssachen  verzeichneten  staatsanwaltschaftlichen  Akten,  sowie  die  von
den  Amtsanwälten  geführten  Handakten  —  mit  Ausnahme  der  Register  für
Generalakten,  der  Verzeichnisse  der  bestraften  Personen  und  der  Strafregister,
bezüglich  deren  ebenso  wie  bezüglich  der  Akten,  über  welche  besondere  Vorschriften
  nicht  gegeben  sind,  anderweite  besondere  Anordnung  vorbehalten  bleibt  —

nach  fünf  Jahren.

Bemerkung.  In  Ansehung  der  durch  Verordnung  des  Bundesrathes  vom  16.  Juni
1882,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung
der  Strafurtheile,  bez.  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  September  1882  eingeführten
  Strafregister,  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  in  §  16  der  erwähnten  Verordnung
  und  Ziffer  III,  22  der  Ministerial-Bekanntmachung.
        <pb n="135" />
        119

[69]  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Reichs-Versicherungsbank  zu  Bremen
(Versicherungs-Gesellschaft  a.  G.)  an  Stelle  des  Geometer  O.  Saalfeld  zu
Weimar,  bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,  der  Ingenieur  Carl  v.  Kleditsch
zu  Jena  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,
wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  April  1882
(Regierungs-Blatt  Seite  42)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  28.  Juni  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

/70)  IV.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  nach  empfangenem
unterthänigsten  Vortrage  im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  gnädigst  geruht,
  der  von  dem  Schuhmacher  Michael  Bardorf  zu  Ostheim  dem  städtischen
Krankenhause  daselbst  gemachten  Stiftung  von  Zweihundertvierzig  Mark,  deren
Zinsertrag  für  die  Behandlung  und  Verpflegung  kranker  Ortsarmen  in  dieser
Anstalt  bestimmt  ist,  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  verleihen,  was  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht  wird.
Weimar,  den  2.  Juli  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[71!  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Kölnischen  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  an  Stelle  des  verstorbenen  Julius  Flintzer  in  Weimar,  bisherigen
Haupt-Agenten  derselben,  Richard  Böttcher  daselbst  zum  Haupt-Agenten  für
das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  20.  April  1883  (Regierungs-Blatt  Seite  56)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  7.  Juli  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
        <pb n="136" />
        120

[72]  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  Preußischen  Lebens-Versicherungs-Aktien—
Gesellschaft  zu  Berlin  an  Stelle  des  verzogenen  Edmund  Kleingünther  zu  Weimar,
bisherigen  Haupt-Agenten  derselben,  der  Buchhändler  Friedrich  Lausch  zu
Apolda  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1883
(Regierungs-Blatt  Seite  294)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  8.  Juli  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Dr.  Schomburg.

[/73])  Das  18.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter
Nr.  1549  die  Verordnung,  betreffend  die  Vergütung  für  Dienstreisen  der
Marinebeamten  zwischen  Kiel  und  Friedrichsort,  vom  22.  Juni  1884.

 

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="137" />
        21

Regierungs-Blat

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

–

 

 

 

 

—  s  —  —  —.

Nummer  16.  Weimar.  23.  Juli  1884.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Errichtung  einer  Sparkasse  zu  Geisa  betreffend,  Seite  121.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Zusammensetzung  der  Kommission  beim  Großherzogl.  Landgericht  Weimar  zur  Prüfung
der  Anwärter  für  den  Beruf  als  Gerichtsschreiber,  Gerichtsschreibergehilfen  und  Gerichtsvollzieher  betr.,
Seite  181.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Konzession  zum  Erwerb  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von
Ilmenau  nach  Großbreitenbach  innerhalb  des  Großherzogl.  Staatsgebietes  betreffend,  Seite  131.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aufzeichnung  der  Kunstdenkmäler  in  Thüringen  betreffend,  Seite  138.—
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  an  die  zu  Großneuhansen
aus  Stiftungen  2c.  begründete  Armenkasse  betreffend,  Seite  139.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel
in  der  Haupt-Agentur  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Brandenburg  a/H.  betreffend,  Seite  140.  —
Reichs-Gesetzblatt  Seite  140.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(74]  I.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  nach  stattgefundenem
Vortrag  im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  gnädigst  beschlossen  haben,
die  Errichtung  einer  städtischen  Sparkasse  in  Geisa  zu  genehmigen  und
derselben,  unter  widerruflicher  Höchster  Bestätigung  des  nachstehenden  Statuts,
die  juristische  Persönlichkeit  zu  verleihen,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  10.  Juli  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Statut
der  städtischen  Hparkasse  zu  Geisa.

Einleitende  Bestimmungen.
§  1.
Die  von  den  Gemeindebehörden  zu  Geisa  im  Jahr  1884  errichtete  Sparkasse  führt  den
Namen:  „Städtische  Sparkasse  zu  Geisa“

1884  21
        <pb n="138" />
        122

und  bedient  sich  eines  Stempels  mit  dieser  Bezeichnung.  Dieselbe  hat  den  Zweck:  allen  Personen,
die  sich  dieser  nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  Gelegenheit  zu  geben  zur  sicheren  verzinslichen
Anlegung  von  Ersparnissen  verschiedener  Größe  und  zur  Erlangung  von  Darlehen.

§  2.

Die  städtische  Sparkasse  bildet  ein  besonderes  selbstständiges  Rechtssubjekt  unter  Garantie
der  Stadt  Geisa  und  wird  unter  Aufsicht  der  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe  dieses  Statuts
verwaltet.  Alle  Verbindlichkeiten  derselben  bilden  eine  städtische  Schuld  und  werden  wie  diese  von
der  Stadt  vertreten,  wenn  das  eigene  Vermögen  der  Kasse  nicht  ausreichen  sollte.

Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  und  weiter  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
steht  das  Recht  der  Oberaufsicht  über  dieselbe  zu.  Der  erstere  hat  zunächst  insbesondere  darüber
zu  wachen,  daß  die  Anstalt  dem  Statut  und  den  zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Normativ-Bestimmungen
  gemäß  verwaltet  wird  und  ist  zu  diesem  Zweck  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht
  von  dem  gesammten  Geschäftsbetriebe  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der
letzteren  Sachverständige  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  abzuordnen
und  die  etwa  gefundenen  Mißstände  abzustellen.

§  3.

Von  dem  erwachsenden  Gewinn  werden  zunächst  die  laufenden  Verwaltungskosten  bestritten,
der  verbleibende  Ueberschuß  aber  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet,  welcher  auf  10  Prozent
der  Einlagen  anzusammeln  ist.

Sobald  dieser  Reservefonds  die  statutenmäßige  Höhe  von  10  Prozent  erreicht  hat,  fällt
der  jährliche  Reingewinn  aus  dem  Sparkassegeschäft,  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und
etwaiger  Verluste,  der  Kämmereikasse  zu  Geisa  zu.

Der  anzusammelnde  Reservefonds  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Derselbe
wird  zwar  mit  der  Sparkasse  verwaltet,  jedoch  von  der  letzteren  getrennt  und  in  einem  besonderen
Anhang  der  Sparkasserechnung  verrechnet.  Die  diesem  Reservefonds  zugewiesenen  Kapitalien  müssen
stets  zinsbar  angelegt  sein  und  soll  der  Zinsertrag  alljährlich  dem  werbenden  Kapitale  hinzugefügt
werden,  was  auch  dann  noch  zu  geschehen  hat,  wenn  der  Reservefonds  die  statutenmäßige  Höhe
bereits  erreicht  hat.

Wenn  die  Sparkasse  zu  Geisa  jemals  eingehen  sollte,  fällt  der  Reservefonds  der  politischen
Gemeinde  Geisa  zu.

84.

Ueber  die  Einlagen  wird  jedem  Einleger  ein  mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  versehenes
Sparkassebuch  ausgefertigt,  in  welches  der  Vor-  und  Zuname  und  der  Wohnort  des  Einlegers
genau  eingetragen  ist.

Das  Buch  ist  von  einem  Mitglied  des  Verwaltungsausschusses  (§  21),  dem  Kassirer
bezüglich  dessen  Stellvertreter  und  dem  Gegenbuchführer  zu  unterschreiben  und  es  sind  demselben
gegenwärtige  Statuten  im  Auszuge  beizufügen.  Für  das  Sparkassebuch  sind  alsbald  bei  der  Einlage
  20  Pfennige  zu  bezahlen.
        <pb n="139" />
        123

Annahme,  Verzinsung,  Zurückzahlung  und  Verjährung  der  Einlagen
bezügl.  Zinsen.

85.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  soweit  sie  Geldzahlungen  betreffen,  dürfen  nur  im  Geschäftslokale
  derselben  vorgenommen  werden,  ausgenommen  wenn  die  Vornahme  einzelner  solcher  Geschäfte
außerhalb  dieses  Lokals  auf  dem  Grunde  einer  schriftlichen  darauf  gerichteten  Vollmacht  des  Verwaltungsausschusses
  der  Sparkasse  erfolgt.

Die  Sparkasse  nimmt  Einlagen  von  1  Mark,  als  dem  geringsten  Betrage,  bis  500  Mark
an.  Ueber  die  Annahme  höherer  Einlagebeträge  hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage  der
Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.  "§

Die  Annahme  von  Einlagen  kann  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  versagt  werden,  wenn
solches  im  Interesse  der  Kasse  nothwendig  erscheint.

Eine  solche  allgemeine  Maßregel  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  sind  dabei  zunächst
die  größeren  Beträge  auszuschließen,  kleinere  aber,  die  als  wirkliche  Ersparnisse  weniger  bemittelter
Personen  erscheinen,  möglichst  zu  berücksichtigen.

87.

Die  Sparkasse  verzinst  jede  Einlage,  jedoch  von  1  bis  5  Mark  nur  je  die  vollen  Mark
und  von  5  Mark  aufwärts  nur  je  die  vollen  5  Mark  so,  daß  Einlagen  zwischen  5  und  10  Mark
nur  zu  5  Mark  Einlagen  zwischen  10  und  15  Mark  nur  zu  10  Mark  u.  s.  w.  verzinst  werden.

Die  jeweilige  Höhe  der  für  die  Einlagen  zu  gewährenden  Zinsen  wird  vom  Gemeinderath  bestimmt.

Eine  beschlossene  Aenderung  in  dem  Zinsfuße  ist  drei  Monate  vor  deren  Eintritt  in  der
Weimarischen  Zeitung  und  in  der  Fuldaer  Zeitung  bekannt  zu  machen  und  diese  Bekanntmachung
mindestens  einmal  zu  wiederholen.  Die  Zinsen  werden  nur  für  volle  Monate  berechnet,  so  daß
diejenigen  Beträge,  welche  im  Laufe  eines  Monats  eingezahlt  sind,  nur  vom  ersten  Tage  des
folgenden  Monats  an,  diejenigen  Beträge  aber,  welche  im  Laufe  eines  Monats  zurückgezahlt  werden,
nur  bis  zum  Schlusse  des  vorhergehenden  Monats  zu  verzinsen  sind.

Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres,
  welches  mit  dem  bürgerlichen  Jahre  anhebt  und  schließt,  und  wird  darnach  der  gefundene
Zinsenertrag  dem  Guthaben  der  Einleger  in  den  Hauptbüchern  der  Sparkasse  zugeschrieben.

Vom  ersten  Tage  des  neuen  Geschäftsjahres  ab  wird  dieser  kapitalisirte  Zinsenbetrag  gleich
den  Einlagen  mit  verzinst.

Um  diese  kapitalisirenden  Zinsen  wieder  zinstragend  zu  machen,  ist  die  Zuschreibung  in
den  ausgestellten  Schuldbüchern  nicht  nöthig.  Es  soll  aber,  wenn  eine  solche  für  erforderlich
erachtet  wird,  Seitens  der  Anstalt  hierzu  durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden.
Wünscht  sie  ein  Betheiligter  dennoch,  so  wird  dies  während  der  regelmäßigen  Geschäftsstunden,
wenn  das  laufende  Geschäft  es  gestattet,  sonst  zu  geeigneter  vorher  bekannt  zu  machender  Zeit
bewirkt.

88.

Auf  Wunsch  werden  den  Einlegern  die  Zinsen  von  solchen  Einlagen,  welche  mindestens
100  Mark  betragen,  in  dem  auf  das  betreffende  Rechnungsjahr  (Kalenderjahr)  folgenden  Monat

Januar  ausgezahlt.
21*
        <pb n="140" />
        124

89.
Für  alle  Zinsenberechnung  bei  der  Sparkasse  wird  der  Monat  zu  30  Tagen  angenommen.

§  10.

Rückzahlungen  von  Einlagen  in  Beträgen  bis  einschließlich  30  Mark  erfolgen  in  der  Regel
sofort,  von  30  Mark  bis  200  Mark  nach  ein=  und  von  200  Mark  bis  500  Mark  nach  zwei=  und
alle  höheren  Guthaben  nach  dreimonatlicher  Kündigung.

Falls  ein  größerer  Baarvorrath  in  der  Kasse  vorhanden  ist  resp.  die  Geldmittel  ausreichen,
kann  eine  jede  Einlage  auf  Verlangen  ohne  Kündigung  sofort  zurückgezahlt  werden.

In  diesem  Falle  fallen  die  Zinsen  von  der  statutenmäßigen  Kündigungsfrist  zur  Hälfte  der
Sparkasse  zu  bezw.  es  werden  diese  bei  der  Auszahlung  an  der  Einlage  gekürzt.

Bei  allgemeinen  Geldkrisen,  namentlich  beim  Ausbruche  eines  Krieges,  kann  diese  Kündigungsfrist
  vom  Gemeinderath  für  alle  Einlagen  auf  6  Monate  ausgedehnt  werden,  gegen  welchen
Beschluß  der  Rechtsweg  ausgeschlossen  ist.  Auf  ein  und  dasselbe  Schuldbuch  können  nicht  mehrere
Kündigungen  nebeneinander,  also  zugleich  laufen.

Es  werden  in  der  Regel  wöchentlich  zwei  Sparkassetage  abgehalten  und  zwar  Montags
und  Freitags  Nachmittags  von  2  bis  6  Uhr.

Eine  von  einem  anderen  Tage  als  den  Sparkassetagen  angebrachte  Einlagekündigung  gilt
erst  vom  nächsten  Sparkassetage  an.  /1u1

Der  bloße  Besitz  des  Sparkassebuchs  berechtigt  zur  Erhebung  von  Kapital  und  Zinsen,
demnach  zahlt  die  Sparkasse  gültig  an  jeden  Inhaber  des  Sparkassebuchs  und  es  werden  in  Letzterem
die  geleisteten  Zahlungen  sofort  abgeschrieben.  Wird  der  ganze  Einlagebetrag  oder  der  Rest  desselben
  nebst  Zinsen  zurückgenommen,  so  ist  das  Sparkassebuch  anstatt  der  Quittung  zurückzugeben.
Die  zurückgegebenen  Sparkassebücher  werden  kassirt  und  noch  zehn  Jahre  lang  nach  Revision  der
betreffenden  Rechnungen  aufbewahrt,  dann  aber  vernichtet.  So  wenig  es  zur  Empfangnahme  von
Kapital  und  Zinsen  einer  besonderen  Quittung  des  Buchinhabers  bedarf,  ebensowenig  wird  ohne
Vorzeigung  oder  ohne  Ablieferung  des  Sparkassebuchs  auf  eine  besondere  Quittung  des  Einlegers
oder  seines  Rechtsnachfolgers  irgend  eine  Zahlung  geleistet.

812.

Vermißte  Sparkassebücher  werden  durch  das  nachfolgende  festgestellte  Verfahren  für  un—

giltig  erklärt:

a)  die  Anmeldung  des  Verlustes  eines  Sparkassebuchs  geschieht  gültiger  Weise  nur  durch
die  als  Einleger  im  Hauptbuche  der  Sparkasse  bezeichnete  Person  oder  durch  Solche,
welche  ihr  an  dem  verlorenen  Sparkassebuche  erworbenes  Recht  bescheinigen  können,  wobei
  jedoch  Eidesantrag  ausgeschlossen  bleibt.

b)  Ist  die  Anzeige  von  dem  Verluste  eines  Sparkassebuchs  gültig  erfolgt,  so  wird  darüber
von  dem  Vorstande  der  Sparkasse  ein  ausführliches  Protokoll  aufgenommen,  in  welchem
auch  der  Nebenumstände,  z.  B.  der  Legitimation  zur  Sache,  Erwähnung  geschieht.  Der
Anzeiger  hat  das  Protokoll  mit  zu  unterschreiben  und  erhält  sofort  ein  Zeugniß  über
die  bewirkte  Anmeldung  des  Verlustes  von  dem  Sparkassevorstand  ausgestellt.

Zugleich  wird  der  Name  des  Einlegers  und  der  Werth  des  Buches  auf  eine  im
Expeditionslokale  ausgehängte  Tafel  eingezeichnet.
        <pb n="141" />
        125

o)  Der  Sparkassevorstand  bewirkt  nun  ohne  Verzug  die  Bekanntmachung  des  angemeldeten
Verlustes  in  der  Weimarischen  Zeitung,  sowie  in  der  Fuldaer  Zeitung.  Derselbe  bestimmt
  eine  dreimonatliche  Frist,  deren  letzter  Tag  ausdrücklich  anzudeuten  ist,  binnen
welcher  Diejenigen,  welche  an  dem  vermißten  Sparkassebuch  rechtlichen  Anspruch  zu  haben
glauben,  bei  dem  Sparkassevorstande  sich  anzumelden  haben,  unter  der  Verwarnung,  daß,
wenn  sich  außer  dem  Anzeiger  dieser  Aufforderung  Niemand  melden  würde,  alsdann  das
fragliche  Sparkassebuch  und  alle  demselben  anhängenden  Rechte  für  vernichtet  geachtet,
der  Geldbetrag  desselben  aber  zur  freien  Verfügung  dessen  gestellt  werden  soll,  welcher
die  Anzeige  des  Verlustes  gemacht  hat.

Diese  öffentliche  Bekanntmachung  ist  innerhalb  der  laufenden  dreimonatlichen
Frist  in  angemessenen  Zwischenräumen  noch  zweimal  zu  wiederholen.  Für  die  Kosten
der  öffentlichen  Bekanntmachung  hat  jedenfalls  der  Anzeiger  einzustehen.

d)  Meldet  sich  innerhalb  der  gesetzten  Frist  Jemand,  der  Ansprüche  irgend  einer  Art  an  das
vermißte  Sparkassebuch  macht,  so  ist  die  Erledigung  der  Sache  von  der  Gerichtsbehörde  zu
erwarten  und  die  Verwaltung  der  Sparkasse  wird  inzwischen  den  Betrag  des  streitigen  Sparkassebuchs
  innebehalten,  bis  rechtskräftig  erkannt  ist,  an  wen  die  Zahlung  zu  leisten  sei.

e)-Meldet  sich  aber  innerhalb  der  gesetzten  dreimonatlichen  Frist  Niemand,  um  Ansprüche
an  das  vermißte  Sparkassebuch  zu  machen,  welches  in  den  Akten  ausdrücklich  zu  bemerken
  ist,  so  wird  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  ein  von
diesen  zu  unterschreibender  Beschluß  gefaßt,  vermöge  dessen  auf  Grund  der  erfolgten
Anzeige  und  öffentlichen  Bekanntmachung  das  fragliche  Sparkassebuch  mit  allen  demselben
anhängenden  Rechten  für  vernichtet  und  ungültig  erklärt  und  dessen  ganzer  Betrag,  soweit
  er  nach  den  Büchern  der  Sparkasse  noch  nicht  erhoben  ist,  zur  freien  Disposition
des  Anzeigers  gestellt  wird,  welcher  das  nach  der  Bestimmung  unter  b  dieses  Paragraphen
ausgefertigte  Zeugniß  wieder  zurückzugeben  hat.

§  13.

Dem  Verwaltungsausschuß  der  Sparkasse  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  die  Einlagen  mit
einer  dreimonatlichen  Zahlungsfrist  zu  kündigen.

Die  Kündigung  wird  bewirkt  entweder  durch  unmittelbare  Benachrichtigung  des  bekannten
Einlegers  und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Einlagebuch  oder  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung
  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  in  der  Fuldaer  Zeitung.

Jede  in  letzterer  Weise  durch  die  Zeitung  bewirkte  Kündigung  muß  die  Angabe  des
Namens,  auf  welchen  das  Conto  steht,  der  Band  und  das  Blatt  des  Sparkasse-Hauptbuchs,  in
und  auf  welchem  die  Einlage  eingetragen  ist,  die  auf  dem  Einlagebuch  bemerkten  Buchstaben  und
Nummern,  sowie  die  Angabe  des  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  zurückzuzahlenden  Betrags  an
Kapital  und  Zinsen  enthalten.

Diese  Bekanntmachung  ist  zwei  Mal  je  nach  Ablauf  eines  Monats  zu  wiederholen.  Die
Kündigungsfrist  läuft,  wenn  die  Kündigung  in  das  Einlagebuch  eingeschrieben  wird,  vom  Tage
dieser  Einschreibung  an,  wenn  sie  aber  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bewirkt  wird,  vom  Tage
der  Ausgabe  des  die  Kündigung  enthaltenden  Blattes  an.

Mit  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten  Einlage  nebst
Zinsen  auf.
        <pb n="142" />
        126

Um  sich  ganz  vom  Schuldverhältnisse  zu  befreien,  bleibt  der  Sparkasse  unbenommen,
Kapital  und  Zinsen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  beim  Großherzogl.  Sächs.  Amtsgericht  Geisa
zu  deponiren  und  es  sind  die  dadurch  erwachsenden  Kosten  von  dem  deponirten  Betrage  zu  kürzen.

8  14.

Hinsichtlich  der  auf  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisirten  Zinsen

gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  Wird  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  10  Jahre  lang  weder  eine  neue
Einlage  auf  dasselbe  Einlagebuch  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraum  ein  Theil
der  schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  Zinsen  der  Einlagen  auch  nur
einmal  erhoben,  oder  auf  Verlangen  im  Sparkassebuch  zugeschrieben,  so  hört  mit  dem
ersten  Tage  des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum  folgenden  Monats  die  Verzinsung
des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu  nehmenden  Guthabens  ohne  Weiteres  auf.

b)  Werden  dann  auf  ein  solches  Einlagebuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  unter  a
die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte  an  weitere  zwanzig  Jahre  hin—
durch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse  eingezahlt,  noch  auch  die  Einlage  ganz
oder  theilweise  zurückgefordert,  noch  Zinsen  davon  erhoben,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß
  eine  öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  in  der  Fuldaer
Zeitung  an  den  Inhaber  des  Buches  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die  Einlagen
nebst  Zinsen  zurückzuziehen.

Nach  dem  Ablauf  dieser  Frist  fällt  ein  solches  Einlagebuch  mit  dem  Kapital  und
Zinsen  der  Sparkasse  eigenthümlich  zu  und  der  frühere  Eigenthümer,  sowie  der  Inhaber
des  Buches  verliert  alle  Rechte  daran.

Meldet  sich  aber  der  Inhaber  vor  Ablauf  der  Frist,  so  werden  jedenfalls  die
Kosten  der  obenerwähnten  Bekanntmachung  vom  Betrage  des  Einlagebuchs  abgezogen.

Jac)  Ist  nach  der  Bestimmung  unter  a  die  Verzinsung  eines  Guthabens  eingestellt  worden
und  in  dem  darauf  folgenden  zwanzigjährigen  Zeitraum  wird  von  einem  Inhaber  des
Einlagebuchs  irgend  eine  Zahlung  darauf  erhoben  oder  abgeschrieben,  oder  es  wird  eine
neue  Einlage  darauf  gemacht  und  in  dasselbe  Buch  eingetragen,  so  wird  dadurch  die
nach  der  Bestimmung  unter  b  bestimmte  Verjährung  unterbrochen  und  es  beginnt  dann
die  Verzinsung  des  verbleibenden  Guthabens  von  Neuem  mit  dem  ersten  Tage  des  auf
eine  solche  Zurücknahme  oder  neue  Einlage  folgenden  Monats.

Zugleich  fängt  aber  auch  von  der  Zeit  der  erhobenen  Zahlung  oder  der  bewirkten
Einlage  die  unter  a  und  b  vertragsmäßig  bestimmte  Verjährungsfrist  in  gleicher  Weise
wieder  zu  laufen  an,  dasselbe  tritt  dann  weiter  auch  in  den  folgenden  Fällen  gleichmäßig
  ein.

Ausleihung  von  Darlehen.

§  15.
Der  Verwaltungsausschuß  hat  die  disponiblen  Gelder  der  Sparkasse  zu  dem  durch  Beschluß

des  Gemeinderathes  zu  bestimmenden  Zinsfuße  auszuleihen  und  zwar:
1.  gegen  Hypothek  auf  Grundstücke,  einschließlich  Gebäude  unter  den  in  §  2  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1881,  die  Anlegung  vormundschaftlicher  und  zu  öffentlichen  Depositen
        <pb n="143" />
        127

gehöriger  Gelder  betreffend,  und  den  in  Ziffer  II  der  Ministerial-Verordnung  hierzu
vom  nämlichen  Tage,  gegebenen  Vorschriften.

Anmerkung.
§  2  des  citirten  Gesetzes.

Die  hypothekarische  Anlage  gilt  dann  als  sicher,  wenn  durch  die  Hypothek  mit
Hinzurechnung  der  etwa  vorgehenden  Hypotheken  ein  Feld=  oder  Wiesengrundstück
nicht  über  drei  Fünftel,  ein  Grundstück  anderer  Art  nicht  über  die  Hälfte  des
Schätzungswerthes  beschwert  wird.

Brandgut  ist  dabei  stets  nur  mit  dem  Betrage  in  Anschlag  zu  bringen,  mit
welchem  es  in  der  inländischen  Brandversicherungsanstalt  versichert  ist,  insoweit
derselbe  den  Schätzungswerth  nicht  übersteigt.

Ziffer  II  der  citirten  Verordnung.

Der  für  den  darzuleihenden  Betrag  maßgebende  Schätzungswerth  der  unterpfändlich
  einzusetzenden  Grundstücke  ist  regelmäßig  durch  die  verpflichteten  Ortstaxatoren
  nach  den  Vorschriften  der  §§  126—140  der  Ausführungsverordnung  vom
12.  März  1841  zum  Pfandgesetz  und  der  Instruktion  für  die  Ortstaxatoren  vom
19.  Juli  1864  zu  bestimmen.  Sollen  Kapitalien  auf  größere  Güter  ausgeliehen
werden,  so  ist  zu  erwägen,  ob  nicht  besondere,  mit  höhern  Kenntnissen  versehene
Taxatoren  zuzuziehen  sind.  (§  127  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  März  1841.)

Auch  wird  der  Vormund  oder  Verwalter  Bedacht  nehmen,  thunlichst  noch  selbst
zu  prüfen,  ob  die  von  den  Taxatoren  zu  Grunde  gelegten  Werthsverhältnisse  in
Ansehung  der  dauernden  ortsüblichen  Verkaufspreise  ohne  Bedenken  sind,  zu  welchem
Behufe  es  namentlich  von  Werth  sein  kann,  die  Ankaufs=  oder  Uebernahmepreise
der  betreffenden  Grundstücke  zu  erörtern  und  zu  vergleichen.  Eine  solche  Vorsicht
ist  bei  Feld=  und  Wiesengrundstücken  zumal  dann  geboten,  wenn  das  Kapital  der
Grenze  sich  nähert,  bis  zu  welcher  (drei  Fünftheile  des  Schätzungswerthes)  solche
Grundstücke  sollen  beliehen  werden  dürfen.

Bei  Gebänden  ist  besonders  in  das  Auge  zu  fassen,  daß  der  Schätzung  nicht
etwa  (ohne  Berücksichtigung  des  wirklichen  Verkaufspreises)  nur  der,  möglicher
Weise  höhere,  Werth  zu  Grunde  gelegt  worden  ist,  mit  welchem  dieselben  in  dem
Kataster  der  Landes-Brandversicherungsanstalt  eingestellt  sind,  wie  ferner  auch,  daß
die  Gebäude  in  dieser  Anstalt  versichert  sind  und  versichert  bleiben,  weshalb  namentlich
  die  sofortige  Rückzahlung  des  Kapitals  für  den  Fall  zu  bedingen  ist,  daß  der
Ausschluß  derselben  von  der  Versicherung  erfolgen  sollte.

2.  an  politische,  Kirchen=  und  Schulgemeinden  des  Großherzogthums,  auf  Schuldverschreibungen,
  welche  von  den  gesetzlichen  Vertretern  derselben  ausgestellt  und  mit  der  Genehmigung
  der  zuständigen  vorgesetzten  Behörde  versehen  sind.

3.  auf  Handschein  gegen  Hinterlegung

a)  von  gesetzmäßig  ausgestellten  Schuldverschreibungen  der  Hauptstaatskasse  oder  der
Landeskreditkasse  des  Großherzogthums;

b)  von  gesetzmäßig  ausgestellten  Schuldverschreibungen  des  deutschen  Reichs  oder
eines  deutschen  Bundesstaats;

0)  von  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem  deutschen  Reiche  oder  von
einem  deutschen  Bundesstaate  ohne  Zeitbeschränkung  gesetzlich  gewährleistet  ist;

d)  von  Königlich  Preußischen  und  Königlich  Sächsischen  Rentenbriefen;

o)  von  Pfandbriefen  der  im  Königreich  Preußen  und  im  Königreich  Sachsen  mit  staatlicher
  Genehmigung  bestehenden  Landschaften  oder  landwirthschaftlichen  Kreditvereine;
        <pb n="144" />
        128

die  unter  b,  c,  d  und  c  genannten  Werthpapiere  jedoch  nur  in  der  Beschränkung,  daß
sie  an  einer  der  drei  Börsen  zu  Berlin,  Frankfurt  a  M.  oder  Leipzig  notirt  sein
müssen.

4.  gegen  Hinterlegung  von  inländischen  (weimarischen)  Sparkassebüchern  über  eine,  das
Darlehen  um  wenigstens  7/10  Übersteigende  Summe.

Für  den  Fall,  daß  die  disponirten  Gelder  auf  die  vorstehend  unter  1  bis  4  erwähnte

  Art  nicht  untergebracht  werden  können,  sind  dieselben  in  Werthpapieren  der
in  §  15  Ziffer  3  der  Statuten  bezeichneten  Art  verzinslich  anzulegen.

§  16.

Bei  der  Ausleihung  der  Sparkassengelder  auf  Hypotheken  kann  auf  Verlangen  des  Darleihenden
  dabei  eine  Tilgungsrente  festgestellt  werden,  welche  neben  dem  Ueberschuß  des  fortlaufenden,
vom  ganzen  ursprünglichen  Kapitale  zu  zahlenden  Zinsenbetrags  ½  Prozent  oder  eine  Vervielfältigung
  hiervon  betragen  muß.

"  §  17.

Wird  ein  gekündigtes  Darlehen  gegen  Hinterlegung  von  Werthpapieren  nach  Ablauf  der
Kündigungsfrist  (okr.  §  20)  nicht  zurückgezahlt  und  bleibt  deshalbige  schriftliche  Aufforderung  des
Rechnungsführers  innerhalb  achttägiger  Frist  unbeachtet,  so  hat  die  Sparkasse  das  Recht,  die  hinterlegten
  Papiere  sofort  gutthunlichst  auf  Kosten  des  Erborgers  zu  veräußern  und  aus  dem  Erlös  ihre
Forderung  zu  decken.  Der  etwaige  Ueberschuß  wird  an  den  Schuldner  ausgezahlt.  Etwaigen  Verlust
  hat  derselbe  zu  ersetzen,  sowie  auch  die  Kosten  des  Verkaufs  zu  tragen.

§  18.

Die  von  den  Erborgern  bei  dem  Geldempfang  auszustellenden  handschriftlichen  Urkunden
sind  nach  bestimmtem  Formular,  worin  namentlich  die  Befugniß  der  Sparkasse  hinsichtlich  des  Verkaufs
  der  hinterlegten  Werthpapiere  besonders  zu  wahren  ist,  auszufertigen.  Zu  den  von  den  Erborgern
  auszustellenden  Urkunden  über  Schuldkapitalien,  gleichviel  ob  auf  Handschein  oder  gegen
Hypothek,  ist  je  ein  Schema  von  einem  von  dem  Gemeinderath  zu  ernennenden  juristisch  gebildeten
Aktor  zu  entwerfen.  Nach  diesen  Schemas  sind  die  Schuldurkunden  auszustellen  und  hat  darüber
in  jedem  einzelnen  Falle  der  Verwaltungsausschuß  zu  wachen.

Es  darf  kein  Darlehn  aus  der  Sparkasse  ausgezahlt  werden,  ehe  nicht  die  Bescheinigung
über  die  erfolgte  Prüfung  der  Schuldurkunde  von  dem  genannten  Aktor  oder  einem  sonst  juristisch
gebildeten  Mitglied  des  Verwaltungsausschusses  vorgelegt  worden  ist.

8  19.

Werden  Darlehen  auf  Handscheine  auf  kürzere  Zeit  als  drei  Monate  entnommen,  so  sind
gleichwohl  die  Zinsen  für  drei  Monate  zu  entrichten.  Die  hinterlegten  Werthpapiere  werden  nebst
den  handschriftlichen  Urkunden  gleich  den  übrigen  der  Sparkasse  gehörigen  Werthe  ordnungsmäßig
aufbewahrt.

8  20.

Die  Sparkasse  ist  berechtigt  die  Darlehen  ohne  Angabe  des  Grundes  zu  jeder  Zeit  nach
vorhergegangener  vierteljähriger  Kündigung,  einzuziehen.  Bei  drohendem  Verluste  ist  sie  an  Kündi—
gung  nicht  gebunden.
        <pb n="145" />
        129

Verwaltung  der  Sparkasse.
8  21.

Die  Leitung,  Beaufsichtigung  bezüglich  eigene  Besorgung  der  Verwaltungsgeschäfte  der
Sparkasse  liegt  dem  Verwaltungsausschusse  ob.  Dieser  besteht  aus  dem  jedesmaligen  Bürgermeister,
welcher  in  Behinderungsfällen  durch  den  Bürgermeister-Stellvertreter  vertreten  wird,  als  Vorstand,
und  aus  vier  durch  den  Gemeinderath  aus  der  Bürgerschaft  auf  zwei  Jahre  zu  wählenden  sachkundigen
  Männern,  welche  der  Vorstand  in  doppelter  Zahl  vorschlagen  kann.  Auf  alle  Fälle  müssen
wenigstens  zwei  Ausschußmitglieder  dem  Gemeinderath  angehören.

Von  den  vier  Ausschußmitgliedern  scheiden  alljährlich  mit  Schluß  des  Rechnungsjahres
zwei,  die  am  längsten  fungirt  haben,  aus,  und  werden  dafür  zwei  andere  gewählt;  doch  sind  die
Ausscheidenden  wieder  wählbar.

Ueber  das  erstmalige  Ausscheiden  entscheidet  das  Loos.  Die  zunächst  Ausscheidenden  haben
ein  volles  Jahr  die  laufenden  Geschäfte  zu  besorgen,  während  die  beiden  Andern  nur  Stellvertreter
sind;  es  werden  die  Erstern  jedoch  für  ihre  Mühewaltung  honorirt.  Das  Honorar  bestimmt  der
Gemeinderath.

Die  Namen  sämmtlicher  vier  Ausschußmitglieder  sind  alljährlich  durch  die  Weimarische
Zeitung  und  die  Fuldaer  Zeitung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

8  22.
Alle  Darlehns-Aufnahmegesuche,  sowie  überhaupt  alle  die  Sparkasse  betreffenden  Gesuche,
sind  bei  dem  Vorstande  anzubringen.
Demselben  liegt  die  Aktenführung,  der  Vortrag  bei  der  Berathung,  sowie  überhaupt  die
Beaufsichtigung  der  laufenden  Geschäfte  ob.  2
Nach  vorgängiger  Prüfung  der  Anmeldungen  bezügl.  der  mit  überreichten  Urkunden  hat
der  Vorstand  dieselben  den  vier  Ausschußmitgliedern  mitzutheilen  und  darüber  mit  denselben,  sowie
über  alle  übrigen  die  Sparkasse  betreffenden  Angelegenheiten  Entschließung  zu  fassen,  wobei  Stimmenmehrheit
  entscheidet  und  nur  dem  dissentirenden  Vorstande  das  Recht  zusteht,  die  Sache  an  den
Gemeinderath  zur  endlichen  Entscheidung  zu  verweisen.
Bei  den  durch  den  Vorstand  anberaumten  Berathungen  haben  alle  vier  Ausschußmitglieder
zu  erscheinen;  der  Ausschuß  ist  aber  beschlußfähig,  auch  wenn  nur  drei  Mitglieder  erschienen  sind.
Da  der  Kassirer  mit  den  Verwaltungsgeschäften  der  Sparkasse  gleichfalls  hinlänglich  vertraut
  sein  muß,  so  ist  derselbe  zu  allen  Berathungen  des  Verwaltungsausschusses,  jedoch  ohne
Stimmrecht,  zuzuziehen.
§  24.
Der  Verwaltungsausschuß  vertritt  die  Anstalt  in  allen,  auf  dieselbe  sich  beziehenden  Angelegenheiten,
  aktiv  und  passiv,  nach  Maßgabe  der  Statuten.

§  25.

Vollmachten  zur  Prozeßführung  und  zur  Eingehung  von  Rechtsgeschäften  für  die  Sparkasse
auszustellen,  Erklärungen  über  auszuleihende  Kapitalien  und  über  Löschung  der  der  Sparkasse
bestellten  Hypotheken  und  Privilegien,  sowie  überhaupt  Erklärungen  aller  Art  abzugeben,  ist  der
Vorstand  mit  den  vier  Ausschußmitgliedern  befugt.  Quittungen  über  zurückgezahlte  Darlehns=1884

  22
        <pb n="146" />
        130

kapitalien  der  Sparkasse  und  über  die  von  solchen  Kapitalien  gezahlten  Zinsen,  wie  über  alle  bei
der  Sparkasse  gemachten  Einlagen  und  Rückuahmen  müssen  die  Unterschrift  wenigstens  eines  Ausschußmitgliedes,
  des  Gegenbuchführers  und  in  allen  Fällen  des  Kassirers  tragen.

8  26.

Dem  Kassirer  liegt  die  Führung  resp.  der  Abschluß  der  Hauptbücher,  sowie  die  Einnahme
und  Ausgabe  der  Gelder  unter  seiner  Verantwortlichkeit  ob.  Er  ist  von  dem  Gemeindevorstande
zu  verpflichten  und  hat  eine,  in  ihrer  Höhe  von  dem  Gemeinderathe  festzusetzende  verzinsliche
Kaution  zu  bestellen.

Derselbe  unterliegt  übrigens  den  gesetzlichen  Bestimmungen  hinsichtlich  der  öffentlichen
Kassen-  und  Rechnungsführer.

827.

An  Sparkassetagen  hat  während  der  festgesetzten  Geschäftsstunden  (8  10)  wenigstens  ein
Ausschußmitglied  im  Sparkasselokal  zu  fungiren  und  im  Behinderungsfalle  für  das  Erscheinen
seines  Stellvertreters  zu  sorgen.

Der  Erschienene  hat  auf  Verlangen  des  Kassirers  denselben  bei  Einnahme  und  Ausgabe
der  Gelder  zu  unterstützen.

8  28.

Die  Gegenbuchführung  wird  durch  einen  ständigen  Kontroleur  besorgt,  welcher  zugleich  die
vorkommenden  Schreibereien  zu  besorgen  hat.  Derselbe  hat  bei  allen  Geschäften  der  Sparkasse
mitzuwirken  und  über  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  Kontrol-Journale  zu  führen.  Der  Kontroleur
wird  in  Behinderungsfällen  durch  ein  Ausschußmitglied  vertreten.

§  29.

Die  Bestellung  der  Sparkassenbeamten,  sowie  die  Festsetzung  deren  Gehalte,  erfolgt  vom
Gemeinderath  nach  den  für  die  Bestellung  der  übrigen  städtischen  Beamten  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen  und  werden  dieselben  mit  weiterer  erforderlicher  Instruktion  über  ihre  Obliegenheiten
  und  Arbeitszeiten  versehen.

8  30.

Spätestens  bis  1.  April  jeden  Jahres  ist  vom  Kassirer  die  Sparkasserechnung  über  das
letzte  Geschäftsjahr  zu  fertigen  und  von  dem  Verwaltungsausschuß  entweder  selbst  zu  prüfen  oder
nach  stattgehabter  Prüfung  durch  einen  Rechnungskundigen  dem  Gemeinderathe  zur  Abhörung  und
Justifikation  vorzulegen.

§  31.
Gegenwärtiges  Statut  tritt  mit  dem  Tage  der  Publikation  desselben  in  Kraft.

Geisa,  am  15.  Mai  1884.

Der  Gemeindevorstand  und  Gemeinderath.

Franz  Miller.  G.  A.  Kiel.
        <pb n="147" />
        131

(/75)]  II.  Die  nach  der  Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1880  beim  Großherzoglichen
  Landgericht  Weimar  gebildete  Kommission  zur  Prüfung  der  Anwärter
für  den  Dienst  als  Gerichtsschreiber,  Gerichtsschreibergehilfen  und  Gerichtsvollzieher
  besteht  in  Folge  mehrfach  eingetretener  Personalveränderungen  nunmehr
  aus

1.  dem  Landgerichtspräsidenten  Dr.  jur.  Hugo  Fries  hier,  zugleich  Vorsitzenden

  der  Kommission,

2.  dem  Landgerichtsdirektor  Dr.  jur.  Karl  Julins  Reinhold  hier,  zugleich
Stellvertreter  des  Vorsitzenden,
dem  Landgerichtsrath  Dr.  jur.  Gustav  Hildebrandt  hier,
dem  Oberamtsrichter  Instizrath  Julius  Michel  hier,
dem  Oberamtsrichter  Justizrath  Ferdinand  Reinhard  zu  Blankenhain,
#dem  Landgerichtskassirer  Oskar  Flintzer  hier.

Solches  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  10.  Juli  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

/761  III.  Nachdem  dem  Generalunternehmer  Hermann  Bachstein  zu  Berlin
die  Concession  zum  Erwerb  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Ilmenau  nach
Großbreitenbach  innerhalb  des  Großherzoglichen  Staatsgebietes  ertheilt  worden
ist,  wird  die  desfallsige  Concessionsurkunde  vom  1.  Juni  d.  J.  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  15.  Juli  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

22*
        <pb n="148" />
        132

Concessionsurkunde,  betreffend  den  Erwerb  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Ilmenau  nach

Großbreitenbach.
Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu

Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  2c.

ertheilen  hiermit  dem  Generalunternehmer  Hermann  Bachstein  zu  Berlin  die
Concession  zum  Erwerb  und  Betrieb  der  von  der  Fürstlich  Schwarzburgisch-Sondershausenschen
  Staatsregierung  erbauten  Bahn  von  Ilmenau  nach  Großbreitenbach
  für  Unser  Staatsgebiet  in  Gemäßheit  des  am  29.  April  1881  mit
der  obengenannten  Staatsregierung  abgeschlossenen  Staatsvertrags  (Regierungs-Blatt
  1881  Seite  209)  und  in  Gemäßheit  sowie  unter  Wiederholung  der  in
der  Fürstlich  Schwarzburgisch-Sondershausenschen  Concessionsurkunde  vom
1.  Juni  d.  J.  ausgestellten,  aus  der  Anlage  ersichtlichen  besonderen  Bedingungen
  mit  der  Maßgabe,  daß  die  in  Nr.  XIV  dem  Corncessionar  zugestandene
  Steuerbefreiung  für  das  Großherzogliche  Gebiet  nicht  gewährt  wird.

Die  gegenwärtige  Urkunde  nebst  Anlage  soll  durch  das  Regierungsblatt
für  das  Großherzogthum  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Gegeben  Weimar,  am  15.  Juli  1884.

Im  Namen  und  Auftrag
Unseres  Herrn  Vaters  Königliche  Hoheit  und  Gnaden.

Carl  August.  n

Bedingungen
der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  Concessionsurkunde,
betreffend  den  Erwerb  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Ilmenan  nach  Großbreitenbach
durch  den  Generalunternehmer  Hermann  Bachstein  zu  Berlin.

J.
Dem  Herrn  Hermann  Bachstein  steht  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  die  Berechtigung  zum  Be—
triebe  der  Ilmenau-Großbreitenbacher  Eisenbahn,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  unter  Nr.  XIII
al.  1  als  alleinigem  Concessionare  zu.
        <pb n="149" />
        133

Der  Concessionar  ist  den  bestehenden,  wie  den  künftig  ergehenden  Reichs-  und  Landesgesetzen
resp.  Verwaltungsnormen  ohne  Weiteres  unterworfen.

Wegen  aller  die  Ilmenau-Großbreitenbacher  Eisenbahn  betreffenden  Angelegenheiten  hat
Concessionar  bei  dem  für  Gehren  überhaupt  zuständigen  Gerichte  Recht  zu  nehmen,  unbeschadet
jedoch  etwa  begründeter  besonderer  Gerichtsstände,  welche  derselbe  vor  anderen  Gerichtsstellen  nach
der  betreffenden  Gesetzgebung  anzuerkennen  hat.

Der  Betrieb  ist  durch  einen  im  Eisenbahnwesen  erfahrenen,  technisch  gebildeten  Vertreter
zu  leiten,  welcher  von  dem  Concessionar  mit  so  ausgedehnten  Vollmachten  zu  versehen  ist,  daß  er
ihn  sowohl  in  vermögensrechtlicher  Beziehung,  als  auch  in  Betreff  der  Leitung  des  Betriebes  voll—
ständig  und  ohne  besondere  Instruction  einholen  zu  müssen,  vertreten  kann.  Diese  Stellvertretung
sowie  die  Geschäftsinstruction  des  Vertreters  unterliegt  der  Genehmigung  des  Fürstl.  Ministeriums.

II.

Jeder  der  betheiligten  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  zur  Regelung  des  Verkehrs  zwischen
ihr  und  dem  Concessionar,  sowie  zur  Handhabung  ihrer  Rechte  einen  ständigen  Commissar  zu  be—
stellen,  welcher  in  allen  nicht  zum  unmittelbaren  Einschreiten  der  zuständigen  Gerichts-  und  Ver—
waltungsbehörden  geeigneten  Fällen  die  Beziehungen  zur  Eisenbahnverwaltung  zu  vermitteln  hat.

Die  Regierungscommissare,  die  von  der  Fürstl.  Regierung  ernannten  technischen  Controlbeamten,
  der  zuständige  Fürstl.  Landrath  bez.  Großherzogl.  Bezirksdirector  und  die  Gensdarmeriebeamten
  haben  in  Ausübung  ihres  Dienstes  Anspruch  auf  freie  Beförderung  auf
der  Bahn  gegen  von  dem  Concessionar  zu  ertheilende  Jahresfreikarten,  resp.  die  Gensdarmeriebeamten
  gegen  ihnen  im  Einzelfalle  von  den  Bahnhofsvorständen  zu  ertheilende  Freifahrtscheine.

III.

Der  Concessionar  kann  seine  Berechtigung  nur  mit  den  Verpflichtungen,  welche  die  gegenwärtige
  Concessionsurkunde  auferlegt,  an  eine  andere  Privatperson  oder  an  eine  Actiengesellschaft
abtreten.  Die  Abtretung  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Fürstl.  Ministeriums  zulässig,  dieselbe  wird
jedoch,  wenn  die  vorgeschlagene  Privatperson  erfahren,  vermögend  und  zuverlässig  ist,  nicht  versagt,
auch,  falls  diese  Abtretung  an  eine  Gesellschaft  erfolgen  sollte,  nicht  an  schwierigere,  als  die  bei
Concessionirung  von  Secundärbahngesellschaften  im  Königreich  Preußen  üblichen  Bedingungen  ge—
knüpft  und  für  den  Fall,  daß  diese  Gesellschaft  außerhalb  des  Fürstenthums  domicilirt  und  im  Be—
sitze  noch  weiterer  Secundärbahnunternehmungen  ist,  von  Seiten  der  Fürstl.  Regierung  wegen
möglichst  einheitlicher  Ausübung  staatlicher  Aufsichtsrechte  entsprechende  Vereinbarungen  angebahnt
werden.  Die  Uebertragung  dieser  Concession  auf  eine  Actiengesellschaft  erfolgt  erst  nach  deren  Ein—
tragung  im  Handelsregister  und  nachdem  von  dem  Fürstl.  Ministerium  anerkannt  worden  sein  wird,
daß  die  Gesellschaft  den  Voraussetzungen  entspricht,  unter  welchen  diese  Concession  ertheilt  worden  ist.

IV.
Das  zur  planmäßigen  Vollendung  und  Ausrüstung  der  Bahn  erforderliche  Anlagecapital,
einschließlich  des  Grund  und  Bodens,  der  nachträglichen  Erweiterung  des  Bahnhofs  Gehren  und
der  Haltestelle  Möhrenbach  wird  auf  den  Betrag  von  1200000  Mark  festgesetzt.

Der  Nominalbetrag  der  von  einer  zu  bildenden  Actiengesellschaft  auf  die  Ilmenan-Großbreitenbacher
  Bahn  auszugebenden  Actien  darf  den  Betrag  des  festgesetzten  Anlagecapitals,  —  nach
        <pb n="150" />
        134
Abzug  des,  nach  dem  Vertrage  vom  heutigen  Tage  aufhaftenden  Prioritätsdarlehns,  soweit  solches
bestehen  bleibt,  nicht  übersteigen.  v

Für  die  bauliche  Unterhaltung  und  den  Betrieb  der  Bahn  ist  die  Bahnordnung  für  deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (publicirt  im  Centralblatt  für  das
deutsche  Reich  Nr.  24  vom  14.  Juni  1878)  und  die  dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden
Bestimmungen  (s.  §  55  das.)  maßgebend.

Der  Concessionar  ist  verpflichtet,  die  Eisenbahn  stets  in  gutem,  betriebsfähigem  Zustande
zu  erhalten  und  alle  durch  natürlichen  Verschleiß  oder  gewaltsame  Beschädigungen  nothwendig
werdenden  Verbesserungen  und  Ergänzungen  stets  und  zur  rechten  Zeit  vorzunehmen,  tüchtige  und
ausreichende  Transportmittel  für  Personen,  Güter  und  Thiere  bereit  zu  halten,  auch  die  Beförderung
selbst  regelmäßig  und  ohne  persönliche  Begünstigung  nach  Maßgabe  der  Zeit  und  Reihenfolge  der
Anmeldungen  zu  besorgen,  sowie  den  von  der  Regierung  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs
für  nothwendig  erachteten  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Unterhaltung  der  Bahn,  sowie  auf  den
Betrieb  und  die  Betriebseinrichtungen  Folge  zu  leisten.

Insbesondere  muß  der  Concessionar  alle  Vervollständigungen  und  Vervollkommnungen  der
Bahnanlagen  und  des  Betriebsmaterials  ausführen,  welche  von  der  Regierung  innerhalb  der  Bestimmungen
  des  al.  1  im  Interesse  des  Verkehrs  als  Bedürfniß  bezeichnet  werden.  Die  Feststellung
der  Projecte  bleibt  hierbei  der  Fürstl.  Regierung  vorbehalten.

Bei  Unterbrechung  des  Betriebs  durch  Beschädigungen  oder  sonstige  Unfälle  oder  Naturereignisse
  hat  der  Concessionar  für  thunlichste  Beschleunigung  der  Wiederherstellung  zu  sorgen,  ist
auch  verpflichtet,  bereits  übernommene  Personen  und  Güter  ohne  Tariferhöhung  auf  der  unterbrochenen
  Strecke  zu  befördern.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen,  oder
im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  der  Concessionar  vom  Staate  oder
Reiche  einen  Ersatz  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  kann  der  Concessionar  Seitens  der  Aufsichtsbehörden
nach  Befinden  durch  Strafauflagen  angehalten  werden  und  hat,  wenn  auch  diese  fruchtlos  bleiben,
die  Entziehung  der  Verwaltung  und  Segquestration  zu  gewärtigen.

VI.

1.  Die  Feststellung  und  die  Abänderung  des  Fahrplanes  erfolgt  unter  den  nachfolgenden
Beschränkungen  durch  die  staatliche  Aufsichtsbehörde.  Der  Concessionar  soll  nicht  verpflichtet  sein,
zur  Vermittelung  des  Personenverkehrs  mehr  als  zwei  Wagenklassen  in  die  Züge  einzustellen.  Auch
soll  derselbe,  so  lange  die  Bahn  nach  dem  hierfür  allein  maßgebenden  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde
vorwiegend  von  nur  localer  Bedeutung  bleibt,  nicht  angehalten  werden  können,  mehr  als  drei  der
Personenbeförderung  dienende  Züge  in  jeder  Richtung  zu  fahren.

Die  Feststellung  des  Fahrplans  derjenigen  Züge,  welche  der  Concessionar  freiwillig  über
die  Zahl  3  hinaus  fahren  läßt,  wird  bei  Wahrung  der  bahnpolizeilichen  Vorschriften  dem  Ermessen
des  Concessionars  überlassen.

2.  Die  Feststellung  und  Abänderung  des  Tarifs  unterliegt  der  Genehmigung  der  staatlichen
  Aufsichtsbehörde.  Der  Concessionar  hat  jedoch  spätestens  mit  Ablauf  des  Jahres  1884  eine
Revision  der  zur  Zeit  bestehenden  Tarife  eintreten  zu  lassen,  mittelst  welcher  den  allgemeinen  Ver-
        <pb n="151" />
        135

kehrsinteressen  Rechnung  zu  tragen  ist,  auch  in  jedem  Falle  nicht  höhere  Tarife  in  Anwendung  zu
bringen,  als  auf  einer  andern  von  ihm  betriebenen  Secundäreisenbahn  in  Thüringen.

In  Betreff  des  Güterverkehrs  werden  vom  Jahre  1889  ab,  so  lange  die  Bahn  nach  dem
hierfür  allein  entscheidenden  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde  vorwiegend  von  nur  lokaler  Bedeutung
ist,  periodisch  von  fünf  zu  fünf  Jahren  Maximaltarifsätze  für  die  einzelnen  Güterklassen  unter  Berücksichtigung
  der  finanziellen  Lage  des  Unternehmens  von  dem  Fürstl.  Ministerium  festgestellt,  und
ist  dem  Unternehmer  überlassen,  nach  Maßgabe  der  reichs=  resp.  landesgesetzlichen  Vorschriften  innerhalb
  der  Grenzen  dieser  Maximalsätze  die  Sätze  für  die  Tarifklassen  nach  eigenem  Ermessen  festzusetzen,
  bez.  Erhöhungen  wie  Ermäßigungen  der  Tarifklassensätze  ohne  die  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde
  vorzunehmen.

Auch  ist  der  Concessionar  verpflichtet,  das  jeweilig  auf  den  preußischen  Staatsbahnen  bestehende
  Tarifsystem  anzunehmen  und  hinsichtlich  der  Einrichtung  directer  Tarife  die  für  die
preußischen  Staatsbahnen  jeweilig  bestehenden  generellen  Grundsätze  zu  befolgen,  wenn  und  soweit
solches  von  dem  Fürstl.  Ministerinm  für  erforderlich  erachtet  wird.

3.  Fahrplan=  und  Tarifverkündigungen  sind  nach  den  jeweilig  im  Königreich  Preußen  bestehenden
  Vorschriften  vorzunehmen.

VII.

Der  Concessionar  hat  einen  Erneuerungsfonds  und  einen  Reservefonds  nach  den  im  Königreich
  Preußen  bestehenden  Normativbestimmungen  und  dem  zur  Ausführung  der  letzteren  unter  Genehmigung
  des  Fürstl.  Ministeriums  aufzustellenden  periodisch  zu  revidirenden  Regulative  zu  bilden.

Der  Erneuerungs=  und  Reservefonds  sind  sowohl  von  einander,  als  auch  von  anderen  Fonds
des  Concessionars  getreunt  zu  halten  und,  so  lange  letzterer  eine  Privatperson,  auf  etwaiges  Verlangen
  der  Fürstl.  Regierung  bei  der  Fürstl.  Staatshauptkasse  niederzulegen.

Der  Erneuerungsfonds  dient  zur  Bestreitung  der  regelmäßig  wiederkehrenden  Erneuerung
des  Oberbaus  und  der  Betriebsmittel.  In  den  Erneuerungsfonds  fließen

a)  der  am  1.  Juli  d.  J.  vorhandene  Bestand,

b)  der  Erlös  aus  den  entsprechenden  abgängigen  Materialien,

ce)  die  Zinsen  des  Fonds,

4)  eine  den  Betriebseinnahmen  alljährlich  zu  entnehmende  Rücklage.

Die  Höhe  dieser  Rücklage  wird  durch  das  Regulativ  festgesetzt.

Der  Reservefonds  dient  zur  Bestreitung  von  solchen  durch  außergewöhnliche  Elementarcreignisse
  und  größere  Unfälle  hervorgerufenen  Ausgaben,  welche  erforderlich  werden,  damit  die
Beförderung  mit  Sicherheit  und  in  der  der  Bestimmung  des  Unternehmens  entsprechenden  Weise
erfolgen  kann.

In  den  Reservefonds  fließen:

a)  eine  im  Regulativ  festzusetzende  alljährlich  den  Betriebseinnahmen  zu  entnehmende

Rücklage,

b)  die  Zinsen  des  Reservefonds,

)  falls  die  Concession  auf  eine  Actiengesellschaft  übergeht,  der  Betrag  der  statutenmäßig

verfallenen  nicht  abgehobenen  Dividenden  und  Zinsen.

Erreicht  der  Reservefonds  die  Summe  von  120000  Mark,  so  können  mit  Genehmigung  des
Fürstl.  Ministeriums  die  Rücklagen  so  lange  cessiren,  als  der  Fonds  nicht  um  eine  volle  Jahresrücklage
  wieder  vermindert  ist.  Die  Werthe,  welche  zur  zinstragenden  Anlage  der  verein-
        <pb n="152" />
        136

nahmten  und  nicht  sofort  zu  verwendenden  Summen  zu  beschaffen  sind,  werden  durch  das  Regulativ
bestimmt.

Läßt  der  Ueberschuß  eines  Jahres  die  Deckung  der  Rücklagen  zum  Erneuerungs-  und
Reservefonds  nicht  oder  nicht  vollständig  zu,  so  ist  das  Fehlende  aus  den  Ueberschüssen  des,  bez.
der  folgenden  Betriebsjahre  zu  entnehmen.  Abweichungen  hiervon  sind  mit  Genehmigung  des
Fürstl.  Ministeriums  zulässig.  Für  die  Rücklagen  geht  der  Erneuerungsfonds  dem  Reservefonds  vor.

VIII.

Der  Concessionar  ist  verpflichtet:

a)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  dem  Fürstl.  Ministerium  zu  erlassenden  Vorschriften
  einzurichten,  der  Regierung  zu  der  von  Letzterer  zu  bestimmenden  Zeit  den
jährlichen  Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen  und  seine  Kassenbücher  vorzulegen.

b)  der  Aufstellung  der  Rechnung  den  Zeitraum  von  Anfang  Jannar  oder  April  jeden
Jahres  bis  Ende  Dezember  oder  März  des  folgenden  Kalenderjahres  als  Rechnungsjahr
zu  Grunde  zu  legen,

J)  die  von  den  Aufsichtsbehörden  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen,
sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  den  Aufsichtsbehörden  in  den
von  denselben  festgesetzten  Fristen  einzureichen.

IX.

Der  Concessionar  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamten—
stellen  mit  Militairanwärtern,  insoweit  dieselben  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,
die  für  den  Preußischen  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  —  und  insbesondere  bezüglich
der  Ermittelung  der  Militairanwärter  —  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften  zur
Anwendung  zu  bringen.

Für  seine  Beamten  hat  der  Concessionar  auf  Verlangen  des  Fürstl.  Ministeriums  nach
Maßgabe  der  Grundsätze,  welche  bis  zum  Erlaß  des  Preußischen  Gesetzes,  betreffend  die  Pensioni—
rung  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  2c.  vom  27.  März  1872,  für  die  Preußischen  Staatseisenbahnen
  bestanden  haben,  für  seine  Arbeiter  nach  Maßgabe  der  jetzt  und  künftig  für  die
Preußischen  Staatsbahnen  bestehenden  Grundsätze  Pensions-Wittwen=  und  Unterstützungskassen  einzurichten
  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Zuschüsse  zu  leisten.

X.

Die  Verpflichtungen  des  Concessionars  zu  Leistungen  für  die  Zwecke  des  Postdienstes  regeln
sich  nach  dem  Eisenbahnpostgesetze  vom  20.  Dezember  1875  (Reichsgesetzblatt  für  1875  S.  308)
und  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen,  jedoch  mit  der  Erleichterung,  daß  für  die  Zeit  bis
zum  1.  Januar  1892  an  Stelle  der  Art.  2,  3  und  4  des  Gesetzes  die  im  Erlasse  des  Reichskanzlers
  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das  deutsche  Reich  Seite  380)  getroffenen  Bestimmungen
  treten.  Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums  in  den  Verhältnissen  der  Bahn
in  Folge  von  Erweiterungen  des  Unternehmens,  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen,  oder
aus  anderen  Gründen  eine  Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der
obersten  Reichsaufsichtsbehörde  die  Bahn  die  Eigenschaft  als  Eisenbahn  untergeordneter  Bedentung
verliert,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen  ohne  Einschränkung
  in  Anwendung.
        <pb n="153" />
        137

XI.

Der  Concessionar  ist  verpflichtet,  sich  den  bezüglich  der  Leistungen  für  militairische  Zwecke

bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  des  Deutschen  Reichs  ergehenden  gesetzlichen
und  reglementarischen  Vorschriften  zu  unterwerfen.

XII.
Der  Telegraphenverwaltung  gegenüber  hat  der  Concessionar  diejenigen  Verpflichtungen  zu
übernehmen,  welche  für  die  preußischen  Staatsbahnen  jeweilig  gelten.

XIII.

Andern  Unternehmern  bleibt  sowohl  der  Anschluß  an  die  Bahn  mittelst  Zweigbahnen,  als
die  Mitbenutzung  der  Bahn  ganz  oder  theilweise  gegen  zu  vereinbarende  eventuell  vom  Fürstl.
Ministerium  festzusetzende  Fracht-  oder  Bahngeldsätze  vorbehalten.

In  alle  Rechte  und  Pflichten  des  wegen  Anschlusses  in  Ilmenau  mit  der  Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft  abgeschlossenen  Vertrages  vom  1./14.  März  1882  tritt  der  Concessionar
unter  Deliberirung  des  Fürstl.  Staatsfiskus  ein.

XIV.

Sollten  nach  dem  Ermessen  des  Fürstl.  Ministeriums  resp.  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde
  die  Voraussetzungen  wegfallen,  unter  denen  auf  die  Bahn  bei  ihrer  Concessionirung  die
Anwendung  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  für  statthaft
erklärt  ist  (efr.  Art.  X  i.  E.),  so  ist  der  Concessionar  verpflichtet,  auf  Erfordern  des  Fürstl.  Ministeriums
  die  baulichen  Einrichtungen  und  den  Betrieb  der  Bahn  nach  Maßgabe  der  für  Hauptbahnen
bestehenden  Bestimmungen  den  desfallsigen  Anordnungen  des  Fürstl.  Ministeriums  entsprechend
umzuändern.  Kommt  der  Concessionar  dieser  Verpflichtung  innerhalb  der  ihm  dieserhalb  gesetzten  Frist
nicht  nach,  so  hat  derselbe  auf  Verlangen  der  Staatsregierung  das  Eigenthum  der  Bahn  nebst
allem  Zubehör  gegen  Gewährung  der  in  Nr.  4  sub  a  6  und  c  des  §  42  des  preußischen  Eisenbahngesetzes
  vom  3.  November  1838  bezeichneten  Entschädigung  mindestens  aber  gegen  Zahlung  des
Anlagekapitals  (Art.  IV)  an  den  Staat  oder  einen  von  der  Staatsregierung  zu  bezeichnenden

Dritten  abzutreten.
XV.

Die  Fürstl.  Regierung  ist  berechtigt,  die  Ilmenau-Großbreitenbacher  Eisenbahn  nach  Ablauf
  von  30  Jahren  unter  den  Bedingungen  des  8§  42  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom
3.  November  1838  wieder  anzukaufen.

Hinsichtlich  der  Besteuerung  der  Ilmenau-Großbreitenbacher  Eisenbahn  sollen  die  für  die
Besteuerung  der  Eisenbahnen  im  Königreich  Preußen  jeweilig  geltenden  Bestimmungen  analoge
Anwendung  finden,  mit  der  Maßgabe,  daß  der  jetzige  Concessionar  Hermann  Bachstein  für  seine
Person  bis  zum  1.  Jannar  1894  von  jeder  staatlichen  oder  communiellen  Besteuerung  auf  das
Einkommen  aus  dem  gedachten  Unternehmen  —  somit  abgesehen  von  der  gesetzlichen  Grund=  und

Gebäudesteuer  —  befreit  bleibt.
XVI.

Den  Bestimmungen  des  von  der  Fürstl.  Regierung  mit  der  Großherzogl.  Regierung  abgeschlossenen
  Staatsvertrags  vom  29.  April  1881  unter  Artikel  1—7  bleibt  der  Concessionar

unterworfen.
1884  23
        <pb n="154" />
        138

[77]  IV.  Die  Regierungen  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach,
der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg  und
Gotha,  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  und  der  Fürstenthümer  Reuß
älterer  und  jüngerer  Linie  haben  sich  zu  dem  gemeinsamen  Unternehmen  der
Aufzeichnung  der  Kunstdenkmäler  in  den  Gebieten  ihrer  Staaten  vereinigt.
  Die  Vorbereitung,  Leitung  und  Ueberwachung  des  Unternehmens  führt
eine  zu  diesem  Zwecke  niedergesetzte  Commission.  Das  Unternehmen  erstreckt
sich  auf  sämmtliche  Gebietstheile  der  vereinigten  Thüringischen  Staaten,  auch
auf  diejenigen,  für  welche  bereits  Vorarbeiten  vorhanden  sind.  Die  Aufzeichnung
  der  Kunstdenkmäler  umfaßt  die  Zeiten  von  den  Anfängen  der  Kunst  bis
zu  der  Periode  des  Zopf=  und  Barockstils  mit  der  Maßgabe,  daß  von  der
Technik  der  vorgeschichtlichen  Periode  nur  die  hervorragendsten  Denkmäler  von
wirklich  künstlerischem,  ornamentalem  oder  typischem  Interesse  zu  berücksichtigen
sind.  Erzeugnisse  der  modernen  Kunst  (nach  1800)  werden  von  dem  Unternehmen
  nur  in  der  Weise  berührt,  daß  besonders  hervorragende  und  durch
künstlerische  oder  historische  Bedentung  ausgezeichnete  Werke  kurz  und  ohne
Beigabe  von  Abbildungen  verzeichnet  werden.

Die  Erforschung  und  Aufzeichnung  der  Kunstdenkmäler  ist  einem  bewährten
Sachverständigen,  dem  Professor  Dr.  Klopfleisch  zu  Jena,  übertragen.  Es
bleibt  vorbehalten,  demselben  —  dem  Conservator  —  einen  ständigen  Gehülfen
  beizugeben.  Daneben  wird  aber  nach  Thnnlichkeit  von  der  Mithülfe
einzelner  Sachverständiger  Gebrauch  gemacht  werden,  welche  Vorarbeiten  von
Bedeutung  geliefert  haben,  oder  welchen  überhaupt  in  Bezug  auf  hervorragende
Kunstdenkmäler  eines  Gebietes  eine  besondere  Sachkenntuiß  beiwohnt.  Der
Conservator  und  sein  Gehülfe  werden  von  Seiten  der  einzelnen  Regierungen
mit  Vollmachten  ausgestattet.  Sie  haben  die  einzelnen  Ortschaften  zu  bereisen
und  die  in  denselben  befindlichen  Kunstdenkmäler  zu  ermitteln  und  aufzuzeichnen,
auch  nach  Befinden  photographische  Abbildungen  oder  Zeichnungen  davon  anfertigen
  zu  lassen  und  alsdann  die  Herausgabe  des  Verzeichnisses  vorzubereiten
und  ins  Werk  zu  setzen.  Das  Verzeichniß  enthält  die  nach  den  einzelnen
Staatsgebieten  und  deren  Bezirken  und  nach  den  einzelnen  Ortschaften  geordnete
  Beschreibung  der  einzelnen  Kunstdenkmäler  nebst  den  darauf  bezüglichen
kritischen  und  historischen  Erörterungen  und  ist,  soweit  es  angemessen  und
thunlich  erscheint,  mit  Abbildungen  auszustatten.  Dasselbe  wird  unter  dem
Titel  „Die  Kunstdenkmäler  Thüringens“  nach  und  nach  heftweise  durch
den  Druck  vervielfältigt  und  diese  Veröffentlichung  seiner  Zeit  mit  einem
nach  den  Stilperioden,  den  einzelnen  Kunstarten  und  deren  Meistern  geordneten
        <pb n="155" />
        139

kunstgeschichtlichen  Nachschlageregister  zum  Abschluß  gebracht.  Der  Vertrieb
der  „Kunstdenkmäler“  erfolgt  durch  den  Buchhandel.  Die  Dauer  der  Arbeit
ist  auf  etwa  fünf  Jahre  berechnet.  Die  bei  Ausführung  des  Unternehmens
auf  das  hiesige  Land  entfallenden  Kostenantheile  sind  von  der  Landesvertretung
bereitwillilligst  zur  Verfügung  gestellt  worden.

Wir  empfehlen  das  Unternehmen,  welches  den  erfolgreichen  Vorgängen  in
anderen  deutschen  Staaten  sich  anschließt  und  sich  die  Aufgabe  stellt,  bekannt
zu  machen  und  zu  erhalten,  was  die  Frömmigkeit,  die  Heimathsliebe  und  der
Kunstsinn  der  Vorfahren  an  Kunstdenkmälern  geschaffen  und  gesammelt  hat,
der  Förderung  aller  Kreise,  in  denen  Sinn  für  die  Kunst  und  Interesse  für
heimathliche  Art  und  Geschichte  lebendig  sind.  Iusbesondere  bitten  wir,  den
Conservator  und  dessen  Gehülfen  bei  ihren  Arbeiten  und  Aufnahmen  zu
unterstützen,  auch  empfehlen  wir,  den  Rathschlägen  derselben  in  Bezug  auf  die
Erhaltung  öffentlicher  Kunstdenkmäler  nach  Thunlichkeit  Folge  zu  leisten.

Eingeleitet  wird  die  Ausführung  des  Unternehmens  durch  die  Hinausgabe
  von  Fragebogen  an  die  Ortsgeistlichen,  Lehrer,  Ortsvorstände,  Baubeamte
  und  andere  geeignete  Personen  zur  Ausfüllung.  Die  Fragebogen  haben
den  Zweck,  dem  Conservator  und  dessen  Gehülfen  als  Fingerzeig  zu  dienen
und  die  vollständige  Aufnahme  der  Kunstdenkmäler  zu  erleichtern  und  sicher
zu  stellen.  Je  sorgfältiger  die  Beantwortung  der  gestellten  Fragen  erfolgt,
desto  größere  Gewähr  wird  für  den  günstigen  Erfolg  des  ganzen  Unternehmens
gewonnen.  Wir  empfehlen  deshalb  auch  diese  ersten  örtlichen  Aufzeichnungen
dem  Interesse  der  darum  angegangenen  Männer  und  bitten,  die  Bogen  nach
erfolgter  Ausfüllung  an  uns  zurückzugeben.

Weimar,  den  15.  Juli  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

[78]  V.  In  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  haben
Seine  Königliche  Hoheit  der  Erbgroßherzog  nach  empfangenem  unterthänigsten
Vortrage  im  Großherzogl.  Gesammt-Ministerium  die  gnädigste  Entschließung
gefaßt,  der  bei  der  Gemeinde  Großneuhausen  mit  einem  aus  besonderen  Stiftungen,
  Schenkungen  und  sonstigen  Zuwendungen  gebildeten  Kapitalvermögen
von  zur  Zeit  7610  Mark  bestehenden  „Armenkasse“  auf  Grund  eines  vorge-
        <pb n="156" />
        140

legten  Statuts  vom  8.  April  d.  J.  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  ver—
leihen.

Auf  höchsten  Befehl  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  15.  Juli  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

/79]  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Brandenburg  a|H.  Rudolf  Hartung  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  16.  Juli  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

"/80)]  Das  18.  und  19.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  1550  den  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg,  betreffend  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  St.  Vith  nach  Ulflingen,  vom
21.  Juli  1883;  unter  ·

1551  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  von  Stempelmarken
und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer,
  vom  9.  Juni  1884;  unter

1552  das  Unfallversicherungsgesetz,  vom  6.  Juli  1884;  unter

1553  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85,  vom
7.  Juli  1884.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="157" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-WeimarzEisenatch.

Nummer  17.  Weimar.  31.  Juli  1884.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Haupt-Agentur  der  Preußischen  Lebens--Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
zu  Berlin  betreffend,  Seite  141.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884,  Seite  142.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  147.

 

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[81]  I.  Im  Anschluß  an  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  d.  Mts.,

den  Wechsel  in  der  Haupt-Agentur  der  Preußischen  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft

  zu  Berlin  betreffend  —  Regierungs-Blatt  Seite  120  —  wird

hierdurch  berichtigend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Folge  einer

irrthümlichen  Angabe  der  Direktion  der  gedachten  Gesellschaft  als  Haupt-Agent

der  Buchhändler  Friedrich  Lausch  statt  „Lauth“  zu  Apolda  bezeichnet  worden  ist.
Weimar,  den  18.  Juli  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:

Dr.  Schomburg.

[82|)  II.  Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  die  nachstehende  Bekanntmachung
  des  Reichsversicherungsamtes,  das  Unfallversicherungsgesetz  vom
6.  d.  Mts.  betreffend,  nebst  Anlagen  hierdurch  noch  besonders  zur  Keuntniß
der  Betheiligten  bringt,  und  die  Unternehmer  versicherungspflichtiger  Betriebe
im  Großherzogthum  auf  die  hiernach  spätestens  bis  zum  1.  September  d.  J.
von  ihnen  zu  bewirkende  Anmeldung  ihrer  Betriebe  aufmerksam  macht,  wird
zugleich  hinzugefügt,  daß  bei  dieser  Anmeldung  die  Vorschriften  der  nachstehen-1884
  24
        <pb n="158" />
        142

den  „Anleitung“  sorgfältig  zu  beachten,  die  Anmeldungen  selbst  aber  nach  dem
am  Schlusse  der  Anleitung  abgedruckten  Formular  einzurichten  sind.

Die  Bezeichnung  der  Stelle,  bei  welcher  die  Anmeldung  zu  erfolgen  hat,
wird  in  Kürze  erfolgen.

Weimar,  den  27.  Juli  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Bekannutmachung,
betreffend  die  Anmeldung  der  unfallversicherungspflichtigen  Betriebe.

Vom  14.  Juli  1884.

In  Gemäßheit  des  §  11  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  69)  hat  jeder  Unternehmer  eines  unter  den  §  1  dieses  Gesetzes  fallenden  Betriebes
  den  letzteren  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben,  sowie  der  Zahl  der
durchschnittlich  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  binnen  einer  vom  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  Frist  anzumelden.

Diese  Frist  wird  hiermit  auf  die  Zeit  bis  zum

1.  September  d.  J.  einschließlich
festgesetzt.

Im  Uebrigen  wird  wegen  der  Anmeldung  auf  den  nachstehenden  Auszug  aus  dem  genannten
  Gesetze  sowie  auf  die  beigefügte  Anleitung  hingewiesen.

Berlin,  den  14.  Juli  1884.

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

 

Auszug  aus  dem  Unfallversicherungsgesetz.
§  1  Absatz  1  bis  6.

Alle  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Steinbrüchen,  Gräbereien  (Gruben),
auf  Werften  und  Bauhöfen,  sowie  in  Fabriken  und  Hüttenwerken  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten,
  letztere  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt,
  werden  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versichert.

Dasselbe  gilt  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden,  dessen
Gewerbebetrieb  sich  auf  die  Ausführung  von  Maurer-,  Zimmer-,  Dachdecker-,  Steinhauer=  und  Brunnenarbeiten
  erstreckt,  in  diesem  Betriebe  beschäftigt  werden,  sowie  von  den  im  Schornsteinfegergewerbe
beschäftigten  Arbeitern.

Den  im  Absatz  1  aufgeführten  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  diejenigen  Betriebe  gleich,
in  welchen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,  Wasser,  Dampf,  Gas,  heiße  Luft  u.  s.  w.)
bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung  kommen,  mit  Ausnahme  der  land=  und  forstwirthschaftlichen
        <pb n="159" />
        143

nicht  unter  den  Absatz  1  fallenden  Nebenbetriebe,  sowie  derjenigen  Betriebe,  für  welche  nur  vorübergehend
  eine  nicht  zur  Betriebsanlage  gehörende  Kraftmaschine  beuutzt  wird.

Im  Uebrigen  gelten  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  insbesondere  diejenigen  Betriebe,
in  welchen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Gegenständen  gewerbsmäßig  ausgeführt  wird,  und
in  welchen  zu  diesem  Zwecke  mindestens  zehn  Arbeiter  regelmäßig  beschäftigt  werden,  sowie  Betriebe,
in  welchen  Explosivstoffe  oder  explodirende  Gegenstände  gewerbsmäßig  erzeugt  werden.

Welche  Betriebe  außerdem  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen  sind,  entscheidet
das  Reichs-Versicherungsamt  (§§  87  ff.).

Auf  gewerbliche  Anlagen,  Eisenbahn=  und  Schifffahrtsbetriebe,  welche  wesentliche  Bestandtheile
  eines  der  vorbezeichneten  Betriebe  sind,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ebenfalls
Anwendung.

§  3  Absatz  1.

Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  Tantièmen  und  Naturalbezüge.

Der  Werth  der  letzteren  ist  nach  Ortsdurchschnittspreisen  in  Ansatz  zu  bringen.

§5  9  Absatz  2  und  3.
Als  Unternehmer  gilt  Derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt.
Betriebe,  welche  wesentliche  Bestandtheile  verschiedenartiger  Industriezweige  umfassen,  sind
derjenigen  Berufsgenossenschaft  zuzutheilen,  welcher  der  Hauptbetrieb  angehört.

8  11.

Jeder  Unternehmer  eines  unter  den  §  17  fallenden  Betriebes  hat  den  letzteren  binnen  einer
von  dem  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Frist  unter
Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben,  sowie  der  Zahl  der  durchschnittlich  darin  beschäftigten
versicherungspflichtigen  Personen  bei  der  unteren  Verwaltungsbehbrde  anzumelden.

Für  die  nicht  angemeldeten  Betriebe  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Angaben  nach
ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  zu  ergänzen.

Dieselbe  ist  befugt,  die  Unternehmer  nicht  angemeldeter  Betriebe  zu  einer  Auskunft  darüber
innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.


Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  nach  den  Gruppen,  Klassen  und  Ordnungen  der
Reichs-Berufsstatistik  geordnetes  Verzeichniß  sämmtlicher  Betriebe  ihres  Bezirks  unter  Angabe  des
Gegenstandes  und  der  Art  des  Betriebes,  sowie  der  Zahl  der  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen
Personen  aufzustellen.  Das  Verzeichniß  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen  und  von
dieser  erforderlichenfalls  hinsichtlich  der  Einreihung  der  Betriebe  in  die  Gruppen,  Klassen  und  Ordnungen
  der  Reichs-Berufsstatistik  zu  berichtigen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  gleiches  Verzeichniß  sämmtlicher  versicherungspflichtigen
Betriebe  ihres  Bezirks  dem  Reichs-Versicherungsamt  einzureichen.

Anleitung  in  Betreff  der  Anmeldung  der  versicherungspflichtigen  Betriebe.
(5  11  des  Unfallversicherungsgesetzes.)
1.  Die  Anmeldungspflicht  erstreckt  sich  auf  alle  versicherungspflichtigen,  d.  h.  unter  den
§  1  des  Unfallversicherungsgesetzes  fallenden  Betriebe.  Zu  diesen  gehören:
a)  Bergwerke,  Salinen  und  Aufbereitungsanstalten,
b)  Steinbrüche,  Gräbereien  (Gruben),  Werften  und  Bauhöfe,
J)  Fabriken  aller  Art  und  Hüttenwerke.
247
        <pb n="160" />
        144

Als  Fabriken  gelten  insbesondere  —  auch  wenn  dies  nach  dem  Sprachgebrauch  zweifelhaft
  sein  sollte  —  alle  Betriebe,  in  welchen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Gegenständen
  gewerbsmäßig  ausgeführt  wird  und  zu  diesem  Zwecke  mindestens  zehn  Arbeiter  regelmäßig
  beschäftigt  werden.

Hiernach  muß  z.  B.  ein  Bäcker,  welcher  in  seinem  Bäckereibetriebe  mindestens  zehn
Arbeiter  regelmäßig  beschäftigt,  diesen  Betrieb  anmelden;

d)  alle  Betriebe,  in  welchen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,  Wasser,
Dampf,  Gas,  heiße  Luft  2c.)  bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung  kommen.

Hiernach  muß  z.  B.  ein  Schneider,  welcher  mit  einem  Gasmotor  und  einem  Lehrling
arbeitet,  seinen  Betrieb  anmelden;

e)  Betriebe,  in  welchen  Explosivstoffe  oder  explodirende  Gegenstände  gewerbsmäßig
erzeugt  werden;

f)  jeder  Gewerbebetrieb,  welcher  sich  auf  cine  der  nachstehend  bezeichneten  Arbeiten:
Maurer-,  Zimmer--,  Dachdecker-,  Steinhauer-,  Brunnen=  oder  Schornsteinfegerarbeiten  erstreckt.

2.  Nicht  versicherungspflichtig  und  daher  auch  nicht  anzumelden  sind  Betriebe  aller  Art,
in  welchen  der  Unternehmer  allein  und  ohne  Gehülfen,  Lehrlinge  oder  sonstige  Arbeiter  thätig  ist.

Sodann  fallen  nicht  unter  das  Gesetz:

a)  die  Land=  und  Forstwirthschaft  einschließlich  der  Gärtnerei,  des  Obst=  und  Weinbaues,
die  Viehzucht  und  Fischerei.

Die  Benutzung  einer  feststehenden  oder  transportablen  Kraftmaschine  (Lokomobile  2c.)
zu  landwirthschaftlichen  Arbeiten,  z.  B.  zum  Pflügen,  Mähen,  Dreschen,  zur  Bedienung  einer
Entwässerungsanlage,  macht  den  landwirthschaftlichen  Betrieb  nicht  versicherungspflichtig.

Land=  und  forstwirthschaftliche  Nebenbetriebe,  d.  h.  gewerbliche  Anlagen  zur  Verarbeitung
der  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft  gewonnenen  rohen  Naturprodukte,  wie  Brennereien,
Ziegeleien,  Stärkefabriken  2c.  sind  nur  dann  anzumelden,  wenn  sie  unter  den  §  1  Abs.  1  oder  4
des  Gesetzes  fallen,  insbesondere  also,  wenn  sie  nach  der  Art  und  dem  Umfang  des  Betriebes
als  Fabriken  anzusehen  sind.  Hiernach  sind  die  Brennereien  auf  großen  Gütern  als  Fabriken
zur  Anmeldung  zu  bringen,  nicht  dagegen  die  als  landwirthschaftliche  Nebengewerbe  vorkommenden
  kleinen  Haus-Brennereien  und  -Brauereien,  welche  den  sogenannten  Haustrunk  bereiten
oder  nur  in  ganz  geringem  Umfange  betrieben  werden.

Getreide-,  Oel=  und  Walkmühlen,  welche,  zu  einem  Gute  gehörig,  in  der  Hauptsache
gegen  Entgelt  für  Dritte  arbeiten  und  daneben  den  Bedarf  des  Gutsbesitzers  und  seiner
Leute  mit  decken,  sind  anzumelden.

Nichtversicherungspflichtig  ist  ferner:

b)  das  Handwerk,  soweit  nicht  die  unter  sc  bis  k  bezeichneten  Merkmale  für  den  Betrieb
  zutreffen.  Außerdem  ist  zu  beachten,  daß  handwerksmäßige  Betriebsanlagen,  welche  wesentliche
  Bestandtheile  eines  der  unter  1  bezeichneten  Betriebe  sind,  z.  B.  eine  Schlosserei  in  einer
Baumwollspinnerei,  mit  dem  Hauptbetriebe  versicherungspflichtig  sind.

Endlich:

I0)  sind  nicht  versicherungspflichtig  das  Handels=  und  Transportgewerbe,  sowie  die  Gastund
  Schankwirthschaft.  Eisenbahn=  und  Schifffahrtsbetriebe  jedoch,  welche  wesentliche  Bestandtheile
  eines  der  unter  1  bezeichneten  Betriebe  sind,  z.  B.  ein  Eisenbahnbetrieb  auf  einem
Hüttenwerke,  fallen  mit  dem  Hauptbetrieb  unter  das  Unfallversicherungsgesetz.
        <pb n="161" />
        145

3.  Nach  Ziffer  14  werden  Betriebe,  in  welchen  Dampfkessel  oder  durch  elementare
Kraft  bewegte  Motoren  zur  Verwendung  kommen,  als  versicherungspflichtig  angesehen.  Gleichwohl
  bleiben  solche  Betriebe  von  der  Versicherungspflicht  befreit,  wenn  die  Motoren  nur
vorübergehend  und  ohne  daß  sie  zur  Betriebsanlage  gehören,  benutzt  werden,  —
vorausgesetzt,  daß  solche  Betriebe  nicht  ohnehin  nach  den  übrigen  Bestimmungen  der  Ziffer  1
versicherungspflichtig  sind.

Die  vorübergehende  Benutzung  eines  zur  Betriebsanlage  gehörenden,  durch  elementare
  Kraft  betriebenen  Motors,  z.  B.  die  vorübergehende  Benutzung  einer  zur  Betriebsanlage
  gehörenden  Turbine  zur  Winterszeit,  macht  den  Betrieb  versicherungspflichtig.  Ebenso
begründet  die  dauernde  Benutzung  eines  nicht  zur  Betriebsanlage  gehörenden  Motors,  z.  B.
einer  Lokomobile  oder  einer  gemietheten,  aus  einem  Nachbarhause  herrührenden  stationären
Kraft  die  Versicherungspflicht  des  Betriebes.

4.  Als  „Aufbereitungsanstalten“"  sind  anzumelden:  gewerbliche  Anlagen  zur
mechanischen  Reinigung  bergmännisch  gewonnener  Erze,

als  „Steinbrüche“;  solche  Anlagen,  in  denen  die  Gewinnung  von  Steinen  gewerbsmäßig
  und  nach  technischen  Regeln  über  oder  unter  der  Erde  erfolgt,

als  „Gräbereien  (Gruben)“  die  auf  die  Gewinnung  der  in  den  sogenannten  oberflächlichen
  Lagerstätten  vorkommenden  Mineralien  (Mergel,  Kies,  Sand,  Thon,  Lehm  ce.)
gerichteten  Anlagen,  in  denen  ein  gewerbsmäßiger  und  nach  technischen  Regeln  ausgeführter
  Betrieb  stattfindet.  Die  Ausbeutung  eines  eigenen  Mergel=  oder  Torflagers  zum
Gebrauch  auf  dem  eigenen  Acker  oder  in  der  eigenen  Haushaltung,  sowie  der  nicht  nach  technischen
  Regeln  erfolgende  übliche  Torfstich  bäuerlicher  Besitzer,  auch  wenn  der  Torf  verkauft
wird,  fällt  nicht  unter  das  Gesetz.  —  Nach  technischen  Regeln  gewerbsmäßig  betriebene  Bernstein-,
  Torf-,  Kies=  2c.  Baggereien  sind  als  Gräbereien  (Gruben)  anzumelden.

Als  „Bauhöfe“  sind  anzumelden:  die  auf  eine  gewisse  Dauer  berechneten  Anlagen  für
Bauarbeiten  (z.  B.  für  Vorrichtung  von  Zimmerungen  cc.).

5.  Wer  die  Kraft  seines  stationären  Motors  an  verschiedene  Gewerbtreibende  vermiethet,
  muß,  auch  wenn  er  selbst  die  Kraft  nicht  benutzt,  diesen  Gewerbebetrieb  mit  Beziehung
auf  seinen  Maschinenwärter,  Heizer  2c.  anmelden.  Desgleichen  sind  die  einzelnen  Unternehmer
der  von  diesem  Motor  bewegten  Betriebe  für  ihre  Unternehmungen  anmeldungspflichtig.
(Vergl.  Ziffer  3  Schlußsatz.)

6.  Die  gewerbsmäßigen  Betriebe  der  Maurer,  Zimmerer,  Dachdecker,  Steinhauer,
Brunnenmacher  und  Schornsteinfeger  sind  anzumelden,  wenn  in  denselben  auch  nur  ein  Lehrling
beschäftigt  wird,  einerlei  ob  es  sich  um  Neubauten  2c.  oder  Reparaturen  2c.  handelt.

Personen,  welche  nicht  gewerbsmäßig  Maurer=  2c.  Arbeiten  ausführen,  unterliegen  der
Anmeldungspflicht  nicht,  wenn  sie  einen  Bau  durch  direkt  angenommene  Arbeiter  im  Regiebetriebe
  ausführen  lassen.

Andererseits  brauchen  die  Unternehmer  das  Bauhandwerk  nicht  persönlich  erlernt  zu
haben  oder  selbst  auszuüben,  um  wegen  ihrer  Maurer--,  Zimmer-,  Dachdeckergesellen  aumeldungspflichtig
  zu  sein.  Zur  Begründung  der  Anmeldungspflicht  genügt  es,  daß  der  betreffende
Arbeitgeber  gewerbsmäßig  Maurer=  2c.  Arbeiten  ausführen  läßt.

Nur  die  Zahl  der  im  Maurer-,  Zimmer-,  Dachdecker-,  Steinhauer-,  Brunnenmacher-,
Schornsteinfeger-Gewerbe  durchschnittlich  beschäftigten  Arbeiter  ist  anzumelden.  Die  Zahl  der
        <pb n="162" />
        146

von  dem  Bauunternehmer  etwa  mitbeschäftigten  Tischler,  Glaser,  Anstreicher  2c.  ist  nicht  mit
anzumelden,  es  sei  denn,  daß  die  Tischlerei  2c.  von  ihm  fabrikmäßig  (oben  Ziffer  16cc,  ()  betrieben
  wird  und  deshalb  für  sich  versicherungspflichtig  ist.

Erdarbeiter  für  Wege-,  Kanal-,  Eisenbahn=  2c.  Bauten  sind  nicht  anzumelden.

7.  Bei  der  Anmeldung  ist  der  Gegenstand  des  Betriebes  genau  zu  bezeichnen.  Es
genügt  z.  B.  nicht,  den  Betrieb  als  Spinnerei,  Weberei,  Mühle  anzumelden,  sondern  es  muß
aus  der  Angabe  hervorgehen,  was  gesponnen,  gewebt  oder  auf  der  Mühle  verarbeitet  wird.

Umfaßt  ein  Betrieb  wesentliche  Bestandtheile  verschiedenartiger  Industriezweige,  z.  B.
Baumwoll-Spinnerei,  -Weberei  und  -Färberei,  so  sind  diese  Bestandtheile  bei  der  Anmeldung
sämmtlich  anzugeben,  und  gleichzeitig  ist  derjenige  Bestandtheil  hervorzuheben,  welcher  als  der
Hauptbetrieb  anzusehen  ist.

8.  In  der  Anmeldung  ist  ferner  die  Art  des  Betriebes  genau  zu  bezeichnen,  insbesondere
  ob  derselbe  lediglich  ein  Handbetrieb  ist  oder  unter  Benutzung  elementarer  Kräfte  (Wind,
Wasser,  Dampf,  Gas,  heiße  Luft  2c.)  erfolgt.

9.  Zur  Anmeldung  verpflichtet  ist  der  Unternehmer  des  Betriebes  oder  sein  gesetzlicher
Vertreter.  Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,  demnach
bei  verpachteten  Betrieben  der  Pächter,  bei  Betrieben,  welche  im  Nießbrauch  besessen  werden,
der  Nießbraucher.

Für  die  Anmeldungspflicht  ist  es  einflußlos,  ob  der  Betrieb  im  Besitze  von  physischen
oder  juristischen  Personen,  des  Reichs,  eines  Bundesstaats,  eines  Kommunalverbandes  oder
einer  Privatperson  ist.

10.  Die  Zahl  aller  in  dem  Betriebe  durchschnittlich  beschäftigten  versicherungspflichtigen
Personen  muß  in  der  Anmeldung  angegeben  sein,  einerlei  ob  dieselben  Inländer  oder  Ausländer,
  männlichen  oder  weiblichen  Geschlechts,  ob  sie  erwachsene  Arbeiter,  junge  Leute  oder
Kinder,  Lehrlinge  mit  oder  ohne  Lohn  sind,  ob  sie  dauernd  oder  vorübergehend  beschäftigt
werden.  Beamte  mit  mehr  als  2000  Mark  Jahresverdienst  sind  nicht  mitzuzählen.

11.  Bei  Betrieben,  welche  regelmäßig  nur  eine  bestimmte  Zeit  des  Jahres  arbeiten
(Zuckerfabriken,  Brauereien,  Baubetriebe  2c.),  ist  die  anzumeldende  („durchschnittliche“)  Arbeiterzahl
  diejenige,  welche  sich  für  die  Zeit  des  regelmäßigen  vollen  Betriebes,  also  bei  Maurern
während  des  Sommers,  ergiebt.

12.  Als  „in  dem  Betriebe  beschäftigt“  sind  Diejenigen  anzumelden,  welche  in  dem
Betriebsdienste  stehen  und  Arbeiten,  die  zu  dem  Betriebe  der  Fabrik  2c.  gehören,  zu  verrichten
haben,  ohne  Rücksicht  daranf,  ob  die  Verrichtung  innerhalb  oder  außerhalb  der  Betriebsanlage
(der  Fabrikhöfe  rc.)  erfolgt.

13.  Selbständige  Gewerbtreibende,  welche  in  eigener  Betriebsstätte  im  Auftrage  oder
für  Rechnung  anderer  Gewerbtreibenden  mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung  gewerblicher
Erzeugnisse  (d.  h.  in  der  Hausindustrie)  beschäftigt  werden,  sind  bei  der  Anmeldung  nicht  mitzuzählen.
  Ein  Kaufmann  (Fabrikant),  welcher  100  Hausweber  beschäftigt,  hat  deshalb  allein
noch  keinen  einzigen  versicherungspflichtigen  Betrieb.

Sollte  dagegen  ein  Hausweber  an  seinem  mittelst  elementarer  Kraft  betriebenen  Webstuhl
  einen  Arbeiter  beschäftigen,  so  müßte  der  Hausweber  (nicht  der  Fabrikant,  für  den  er
arbeitet)  diesen  Betrieb  gemäß  Ziffer  1d  anmelden.

14.  Für  die  Anmeldung  wird  die  Benutzung  des  nachstehenden  Formulars  empfohlen.
        <pb n="163" />
        147

15.  Ist  ein  Unternehmer  zweifelhaft,  ob  er  seinen  Betrieb  anzumelden  habe  oder
nicht,  so  wird  derselbe  gut  thun,  die  Anmeldungsfrist  nicht  unbenutzt  verstreichen  zu  lassen,  wenn
er  sicher  sein  will,  den  aus  der  Nichtanmeldung  eines  versicherungspflichtigen  Betriebes  sich
ergebenden  Nachtheilen  zu  entgehen.  Hierbei  bleibt  ihm  unbenommen,  in  dem  Formulare,
Spalte  „Bemerkungen",  die  Gründe  anzugeben,  aus  denen  er  die  Anmeldungspflicht  bezweifelt.

16.  Schließlich  werden  die  betheiligten  Betriebsunternehmer  noch  besonders  darauf
aufmerksam  gemacht,  daß,  wenn  sie  die  vorgeschriebene  Anmeldung  nicht  bis  zum  1.  September
1884  erstatten,  sie  hierzu  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  angehalten
werden  können.  ·

Formular  für  die  Aumeldung.

Staat  ...  ....  ...  ....  Kreis  (Amttt  ...
Regierungsbezirk  Gemeinde-(Guts-)  Bezirk

Anmeldung
auf  Grund  des  §  11  des  Unfallversicherungsgesetzes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl
Name  der
des  Ge  gen  st  and  Art  durchschnittlich
Unternehmers  des  des  beschäftigten  Bemerkungen.
)  Betriebes’).  Betriebes').  versicherungs-(Firma).
  pflichtigen
Personen.
..............  ,deu...........1884.

(Unterschrift  des  zur  Anmeldung  Verpflichteten.)
*)  Z.  B.  Baumwoll-Spinnerei,  -Weberei,  „  Färberei,  -Appretur,  Holzsägemühle,  Getreidemühle,
  Oehlmühle.
Bei  mehreren  Betriebszweigen  ist  der  Hauptbetrieb  zu  unterstreichen.
*“!)  Z.  B.  Handbetrieb,  Betrieb  mit  Dampf-,  Wind.,  Wasserkraft,  Gasmotor  2c.

(83)  Das  20.  und  21.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1554  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung
  vom  17.  August  1868,  vom  11.  Juli  1884;  unter

„  1555  das  Schlußprotokoll  zu  dem  Vertrag  zwischen  Deutschland  und
Luxemburg,  betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
St.  Vith  nach  Ulflingen,  d.  d.  Berlin,  den  21.  Juli  1883
(Reichs-Gesetzblatt  von  1884  Seite  66),  vom  21.  Juli  1883;
unter
        <pb n="164" />
        148

Nr.  1556  die  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeich—
nisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Ge—
nehmigung  bedürfen,  vom  12.  Juli  1884;  unter

„  1557  das  Gesetz,  betreffend  den  Reingewinn  aus  dem  von  dem
Großen  Generalstabe  verfaßten  Werke  „Der  deutsch-französische
Krieg  1870/71“,  vom  12.  Juli  1884;  unter

„  1558  das  Gesetz  über  den  Feingehalt  der  Gold=  und  Silberwaaren,
vom  16.  Juli  1884.

 

 

Weimor  —  Hef-chencrrrt.
        <pb n="165" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  5.  August  1884.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebernahme  von  Privatarbeiten  durch  Großherzogliche  Staatsbaubeamte,
  Seite  149.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Unfallversicherungsgesetzes
vom  6.  Juli  1884  betreffend,  Seite  101.

 

 

 

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[84|]  I1.  Unter  Hinweisung  auf  die  für  die  Großherzoglichen  Staatsbaubeamten
bestehende  Dienstvorschrift,  wonach  denselben  nicht  gestattet  ist,  Privatarbeiten,
wozu  auch  Arbeiten  für  politische  Gemeinden,  Kirchgemeinden  und  Schulgemeinden,
  wie  für  öffentliche  Stiftungen  und  andere  öffentliche  Anstalten,  ingleichen
für  Zusammenlegungs-Genossenschaften  gehören,  ohne  zuvor  eingeholte  Genehmigung
  ihrer  Dienstbehörde  zu  übernehmen,  wird  andurch  Folgendes  für  die
Betheiligten  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

J.

Den  Großherzoglichen  Staatsbaubeamten  wird  auch  fernerhin  die  im  ein—
zelnen  Falle  von  ihnen  bei  der  zuständigen  Dienstbehörde  —  bei  dem  Groß—
herzoglichen  Bezirksdirektor  von  den  Bezirksbaubeamten  —  bei  dem  Großherzog—
lichen  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  von  den  übrigen  Staatsbaubeamten
  —  nachzusuchende  Genehmigung  zur  Uebernahme  von  Privatarbeiten,
sofern  dadurch  ihre  Dienstgeschäfte  keine  Beeinträchtigung  erleiden  und  auch
sonstige  dienstliche  Rücksichten  nicht  entgegenstehen,  nicht  versagt  werden.  Es
soll  jedoch,  was  die  Privatarbeiten  für  die  bezeichneten  Gemeinden,  Stiftungen,
Anstalten  und  Genossenschaften  betrifft,  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  in  jedem
Falle  an  die  weitere  Bedingung  geknüpft  sein,  daß  zuvor  unter  den  Betheiligten
ein  schriftlicher  Vertrag  mit  dem  unter  II.  bestimmten  Inhalte  über  die  dem
Baubeamten  zu  gewährende  Vergütung  rechtsverbindlich  abgeschlossen  worden  ist.

1884  25
        <pb n="166" />
        150

Der  Vertrag  ist  von  dem  Baubeamten  der  Dienstbehörde  zugleich  mit  dem
Gesuche  um  Ertheilung  der  Erlaubniß  zu  überreichen.

II.

Der  abzuschließende  Vertrag  soll  thunlichst  nach  allen  Richtungen  die  Gebühren
  und  Verläge  des  Baubeamten  im  voraus  genau  festsetzen;  jedenfalls
aber  muß  darin  vereinbart  sein,  daß,  soweit  eine  solche  Festsetzung  nicht  erfolgt
  ist,  die  Berechnung  der  Gebühren  und  Verläge  nach  den  Bestimmungen
der  Anlage  zu  bewirken  sei  und  daß  sich  die  Betheiligten  der  Feststellung  der
Rechnung  durch  die  Dienstbehörde  des  Baubeamten,  falls  von  dem  einen  oder
anderen  Theile  ein  Antrag  hierauf  gerichtet  wird,  zu  unterwerfen  haben.

Der  Dienstbehörde  sind  behufs  der  Feststellung  von  den  Betheiligten  die
nöthigen  Unterlagen  dazu  zu  beschaffen,  namentlich  auch  von  dem  Baubeamten
auf  Erfordern  die  berechneten  Verläge  zu  bescheinigen.

Sind  Gebühren  und  Verläge  eines  Baubeamten  in  Grundstückszusammenlegungssachen
  festzustellen,  so  wird  von  der  Dienstbehörde  das  Gutachten  der
Großherzoglichen  Generalkommission  eingeholt  werden.  In  anderen  Fällen  hat
der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  vor  der  von  ihm  zu  bewirkenden  Feststellung
der  Gebühren  und  Verläge  des  Bezirksbaubeamten  den  Großherzoglichen  Oberbaudirektor
  um  Begutachtung  anzugehen.

Gegen  die  erstinstanzliche  Entscheidung  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors,
  wie  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  der
Finanzen,  findet  Vorstellung  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  in  §  152  des
Sportelgesetzes  vom  31.  August  1865  statt.

Weimar,  den  27.  Juni  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

WBVestimmungen
über  die  Gebühren  und  Verläge  der  Großherzoglichen  Staatsbaubeamten  bei
Privatarbeiten  für  politische  Gemeinden,  Kirchgemeinden  und  Schulgemeinden,
öffentliche  Stiftungen  und  andere  öffentliche  Anstalten  und  Zusammenlegungs-Genossenschaften:

1.  Für  die  Anfertigung  eines  vollständigen  Bauplans:
für  jedes  Blatt  Bauzeichhung  1  bis  10  Mark.
        <pb n="167" />
        161

2.  Für  Baukostenanschläge:  für  jede  Seite  zu  durchschnitt—
lich  wenigstens  20  Zeilen,  je  nach  der  Anzahl  der
darin  vorkommenden  Rechnungsposten  ...  .50Pf.bislMark.
3.  Für  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  einer  ganzen  Bauausführung,
  je  nachdem  die  Gebäude  in  ländlicher
Ausstattung  (mit  Einschluß  der  einfachen  Schulgebäude
  in  Marktflecken  und  Dörfern),  in  bürgerlicher,
  in  herrschaftlicher  oder  monumentaler  Ausstattung
  ausgeführt  werdeen  0,s6  bis  2%  des
Kostenanschlags.
4.  Für  die  Prüfung  und  Feststellung  sämmtlicher  Baurechnungen
  einer  ganzen  Bauausführung  0,2  bis  0,5  %
des  Baukostenanschlags,
  höchstens
aber  50  Mark.
5.  Für  einzelne  unter  1  bis  4  nicht  mit  begriffene

Arbeiten  in  oder  außer  dem  Hause,  z.  B.  besondere
Gutachten,  Erläuterungen  zu  den  Bauplänen,  Bauvertragsentwürfe,
  Arbeitsbeschreibungen,  Würderungen,
Besichtigungen,  Abnahmen,  Prüfung  einzelner  Baukostenrechnungen,
  Dampfkesselprüfungen,  Sicherpfahlsetzungen,
  Vermessungen  —z50  Pf.  bis  10  Mark.

Neben  den  unter  1  bis  5  bestimmten  Gebührensätzen  findet  eine  besondere
  Vergütung  für  Reinschriften  wie  für  Papier  (namentlich  auch  Zeichenpapier),
  nicht  statt.

Eine  Erhöhung  dieser  Gebührensätze  kann  ausnahmsweise  in  den  Fällen
eintreten,  in  welchen  eine  solche  durch  die  ungewöhnliche  Umfänglichkeit  oder
Schwierigkeit  der  Arbeit  gerechtfertigt  ist.

Bei  Verrichtungen  außerhalb  der  Flur  des  Wohnortes  oder  Stationsortes
  des  Baubeamten  sind  außer  den  vorstehenden  Gebühren  (unter  1—5)
die  gesetzlichen  Transportkosten  und  an  Diäten,  soweit  nicht  dem  Baubeamten
nach  seiner  amtlichen  Stellung  gesetzlich  höhere  Sätze  zukommen,  6  Mark  für
den  Tag  und  3  Mark  für  die  Nacht  zu  vergüten.

(851  II.  Auf  dem  Grunde  und  in  Ausführung  des  §  109  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Juli  d.  J.,  die  Unfallversicherung  betreffend,  bestimmt  das  unterzeichnete
Staats-Ministerium  Folgendes:
        <pb n="168" />
        152

1.

Die  in  dem  Eingangs  gedachten  Reichsgesetze  „den  Ortspolizeibehörden"
  zugewiesenen  Verrichtungen  sind  von  den  Gemeindevorständen
wahrzunehmen;

mit  Versehung  der  darin  den  „  unteren  Verwaltungsbehörden“
zugewiesenen  Funktionen  werden  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  hierdurch
  beauftragt;

die  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  zugewiesenen  Geschäfte
werden  von  dem  Großherzoglichen  Ministerial-Departement  des  Innern  wahrgenommen.


Als  „Zentralbehörde“  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  hat  das  unterzeichnete
  Staats-Ministerium  zu  gelten.

2.
Die  in  den  §§8  11  Abs.  3,  35  Abs.  2,  82  Abs.  2  und  85  Abf.  2
bezeichneten  Strafen  fließen  in  die  Staatskasse.
Weimar,  am  31.  Juli  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

 

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="169" />
        53

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

—  —  —  —  ——  —

Nummer  19.  Weimar.  15.  August  1884.

Inhalt:  Nachtrag  zur  Verordnung  vom  18.  Mai  1859,  die  Verwaltung  und  Beaussichtigung  der  Kirchen-  und
Pfarreiwaldungen  betreffend  (Regierungs-Blatt  von  1859  Seite  105),  Seite  153.  —  Ministerial-Verordnung,
  betreffend  nachträgliche  Vestimmungen  zur  Instruktion  vom  18.  Mai  1859  behufs  Ausführung
  der  Verordnung  vom  18.  Mai  1859  Über  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der
Kirchen=  und  Pfarreiwaldungen,  Seite  155.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Bewirthschaftung
des  Inspektionsforstes  Schömberg  betreffend,  Seite  156.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Landtagswahl
im  VI.  Wahlbezirk  betreffend,  Seite  156.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des
Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1884  üÜber  die  eingeschriebenen  Hilfskassen,  Seite  157.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(861.  Nachtrag  zur  Verordnung  vom  18.  Mai  1859,  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der
Kirchen=  und  Pfarreiwaldungen  betreffend  (Regierungs-Blatt  von  1859  Seite  105,  Sammlung
kirchlicher  Gesetze  Seite  134);  vom  26.  Juli  1884.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verfügen  zur  Abänderung  Unserer  Verordnung  vom  18.  Mai  1859  über  die
Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  Kirchen=  und  Pfarreiwaldungen  hierdurch
Folgendes:

1.  zu  §  5  Ziffer  2.

Bei  Annahme  der  Holzhauer  und  sonstigen  Waldarbeiter  bedarf  es  der
Mitwirkung  der  Kirchgemeindevorstände  und  Nutznießer  nicht,  bei  Festsetzung
der  Arbeitslöhne  aber  nur  dann,  wenn  dieselben  die  in  den  Staatsforsten
üblichen  Lohnsätze  übersteigen  sollten.

1884  26
        <pb n="170" />
        154

2.  zu  §  5  Ziffer  4.

Der  Forstbeamte  hat  die  unter  seiner  Aufsicht  gefällten  und  aufbereiteten
und  von  ihm  gebuchten  (ausgemessenen  und  numerirten)  Hölzer  den  Kirchgemeindevorständen,
  bezüglich  Nutznießern,  zu  überweisen,  diesen  aber  die
weitere  bestimmungsgemäße  Verwendung  der  Hölzer  zu  überlassen.

3.  zu  §  6.

a)  Die  dem  verwaltenden  Forstbeamten  jährlich  zu  gewährende  Vergütung

hat  zu  betragen  bei  einer  Flächengröße  der  betreffenden  Waldungen

von  2  bis  mit  5  hBa  2  —
über  5  bis  mit  10  ha  1,6  „

„  über  10  bis  mit  30  ba.  1,2  „„

„  über  30  ha..  .  .  0,6  „  bis  1,0  MA
für  je  ein  Hektar.  Zwischen  den  höheren  und  niederen  Ansätzen  im  letzten
Falle  ist  zu  wählen  je  nach  Belegenheit,  Ausdehnung,  Betriebsverhältnissen
und  Ertrag  der  Waldungen.  Kommt  zwischen  dem  Kirchgemeindevorstande
und  dem  Forstbeamten  eine  Vereinbarung  über  den  Vergütungsansatz  nicht  zu
Stande,  so  wird  letzterer  nach  Gehör  der  Forstinspektion  durch  das  Ministerial-Departement
  des  Kultus  festgesetzt.

b)  Für  die  technische  Betriebsleitung  der  unter  2  ha  großen  Kirchenund
  Pfarreiholzungen  haben  die  verwaltenden  Forstbeamten  eine  jährliche  Vergütung
  nicht  zu  beanspruchen.  Erwächst  jedoch  den  verwaltenden  Forstbeamten
eine  besondere  Mühwaltung,  z.  B.  bei  Anlage  und  Ausführung  von  Kulturen,
so  ist  denselben  für  jeden  besondern  Fall  eine  von  der  Forstinspektion  festzusetzende
  angemessene  Vergütung  zu  gewähren.

Jc)  Die  neuen  Vergütungsansätze  sind  vom  1.  Januar  k.  J.  an  maßgebend.


Urkundlich  haben  Wir  diese  Nachtragsverordnung  Höchsteigenhändig  unterzeichnet
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Wilhelmsthal,  den  26.  Juli  1884.

Carl  Alerander.
Stichling.
        <pb n="171" />
        165

[87]  Zur  Ergänzung  und  Erläuterung  der  Instruktion  vom  18.  Mai  1859
bestimmen  wir  im  Einbenehmen  mit  dem  Ministerial-Departement  der  Finanzen
hierdurch  Folgendes:

1.  Da  die  für  das  Forstschutzpersonal  bisher  gewährten  Vergütungen
der  zu  leistenden  Mühewaltung  mit  Rücksicht  auf  den  jetzigen  Geldwerth  nicht
mehr  entsprechen,  so  sind  diese  Vergütungen  vom  1.  Januar  k.  J.  an  angemessen,
  und  zwar  höchstens  um  die  Hälfte  der  jetzigen  Beträge  zu  erhöhen.
Bei  der  Bemessung  der  neuen  Vergütungen  sind  Belegenheit,  Ausdehnung,  Betriebsverhältnisse
  und  Ertrag  der  Waldungen  gebührend  zu  berücksichtigen.

2.  Die  nach  §  5  Ziffer  1  der  Verordnung  vom  18.  Mai  1859  den
Kirchgemeindevorständen  und  Nutznießern  mitzutheilenden  Abtriebs=  und
Kultur-Voranschläge  sind  von  diesen  oft  so  lange  zurückbehalten  worden,  daß
die  rechtzeitige  Einsendung  an  die  Großherzogliche  Forstinspektion  sich  erheblich
verzögert  hat.  Um  diesem  Mißstande  für  die  Zukunft  vorzubengen,  bestimmen
wir,  daß  der  betreffende  Forstbeamte,  wenn  die  Voranschläge  nicht  binnen  in
jedem  einzelnen  Falle  zu  setzender  angemessener  Frist  zurückgegeben  werden,
berechtigt  sein  soll,  dieselben  auf  Kosten  der  Säumigen  abholen  zu  lassen.
Die  abgeholten  Voranschläge  sind  alsdann,  unerwartet  etwaiger  Einwendungen
der  Kirchgemeindevorstände  und  bezüglich  Nutznießer,  vor  dem  1.  September
an  die  Großherzogliche  Forstinspektion  einzusenden.

3.  Nach  §  7  der  Verordnung  vom  18.  Mai  1859  haben  die  Großherzoglichen
  Forstinspektionen  die  Pflicht,  sich  von  Zeit  zu  Zeit  von  der  gehörigen
  Verwaltung  der  Kirchen=  und  Pfarreiwaldungen  an  Ort  und  Stelle
zu  überzengen.  Da  diese  Vorschrift,  wie  die  Erfahrung  gezeigt  hat,  indessen
nicht  ausreichende  Gewähr  für  eine  in  jeder  Beziehung  ordnungsmäßige  Bewirthschaftung
  bietet,  so  bestimmen  wir,  daß  in  der  Regel  alle  zehn  Jahre
seitens  der  Großherzoglichen  Forstinspektionen  eine  Revision  der  Waldungen
stattzufinden  hat,  auf  Grund  deren  eine  genaue  Prüfung  des  Angriffsstandes
und  das  sonst  Erforderliche  vorzunehmen  ist.

Hält  die  Forstinspektion  mit  Rücksicht  auf  den  geringen  Flächengehalt
der  einzelnen  Waldung  oder  aus  sonstigen  Gründen  die  Vornahme  einer
Dezennien-Revision  nicht  für  nothwendig,  so  kann  mit  unserer  Genehmigung
von  derselben  abgesehen  werden.

Die  Beamten  der  Großherzoglichen  Forstinspektionen  haben  bei  Dezennien-Revisionen
  die  gesetzlichen  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekosten  zu  beanspruchen.


26*
        <pb n="172" />
        156

4.  Hinsichtlich  der  Bewirthschaftung  der  Kirchen=  und  Pfarreiwaldungen
ist,  namentlich  zum  Zwecke  der  Erzielung  eines  gleichmäßig  wiederkehrenden
Ertrages,  der  Grundsatz  festzuhalten,  daß  der  sogenannte  Nachhaltsbetrieb
zu  erhalten  und  bezüglich  einzuführen  ist.  Läßt  sich  der  Nachhaltsbetrieb
nicht  ermöglichen,  weil  z.  B.  die  Fläche  des  Waldes  zu  gering  ist,  oder  weil
das  zum  Nachhaltsbetriebe  erforderliche  Material  (der  Holzmassenvorrath)  in
einem  wenigstens  einigermaßen  zureichenden  Altersklassenverhältnisse  nicht  vorhanden
  ist,  so  ist,  wenn  nicht  mit  unserer  Genehmigung  Rodung  oder  Verkauf
der  Waldparzelle  stattfinden  soll  (vergl.  Ziffer  II  der  Instruktion  vom
18.  Mai  1859)  ein  aussetzender  Betrieb  einzurichten.  Das  Nähere  in
dieser  Beziehung  zu  bestimmen,  behalten  wir  uns  für  den  einzelnen  Fall  vor.

Weimar,  den  26.  Juli  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[881  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  3.  April  1878  zu  beschließen  geruht,  daß  vom  15.  August  d.  J.
an  der  Vorstand  der  Forstinspektion  Neustadt  aO.  von  der  eigenen  Bewirthschaftung
  des  Inspektionsforstes  Schömberg  entbunden  und  dieselbe  einem
anstatt  des  seitherigen  Beiförsters  anzustellenden  selbstständigen  Revierförster
übertragen  werde.
Weimar,  den  30.  Juli  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

[89]  II.  Nachdem  das  Mandat  des  durch  die  allgemeinen  Wahlen  im
VI.  Wahlbezirke  zum  Landtagsabgeordneten  für  die  gegenwärtig  laufende
Etats-Periode  erwählten  Landgerichts-Direktors  Dr.  Hugo  Fries  zu  Weimar
durch  die  Beförderung  desselben  zum  Präsidenten  des  Großherzoglichen  Landgerichts
  daselbst  erloschen  war,  ist  bei  der  aus  dieser  Veranlassung  durch  das
unterzeichnete  Staats-Ministerium  angeordneten  Neuwahl  der  genannte  bisherige
  Abgeordnete  zum  Abgeordneten  für  den  bezeichneten  Wahlbezirk  auf
den  Rest  der  Wahlperiode  wiederum  gewählt  worden,  und  wird  Solches  hier-
        <pb n="173" />
        167

durch  mit  dem  Bemerken  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  Gewählte  die
auf  ihn  gefallene  Wahl  angenommen  hat.
Weimar,  den  4.  August  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

[90]  III.  Die  Aenderungen,  welche  das  Reichsgesetz  über  die  eingeschriebenen
Hilfskassen  vom  7.  April  1876  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  54)  erfahren  hat,  haben  es  erforderlich  gemacht,
hierzu  sowie  zu  dem  für  das  Großherzogthum  seiner  Zeit  erlassenen  Ausführungsgesetz
  vom  10.  April  1877  (Regierungs-Blatt  Seite  43)  eine  anderweite
  Ausführungsverordnung  zu  erlassen.  Zu  diesem  Zwecke  wird,  unter
Aufhebung  der  Ausführungsverordnung  vom  10.  April  1877  (Regierungs-Blatt
  Seite  46),  hierdurch  Folgendes  bestimmt:

1.

Der  Gemeindevorstand,  welchem  das  Statut  einer  Kasse  behufs  Erwirkung
der  Zulassung  eingereicht  wird  (§  4  Absatz  1  des  Reichsgesetzes),  hat  hierüber
  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  den  Tag  der  Einreichung,  den  Namen
der  Kasse  und  den  Namen  und  Wohnort  der  das  Statut  einreichenden  Personen
  ergiebt.

Dieses  Protokoll  ist  mit  den  beiden  eingereichten  Exemplaren  des  Statuts
ungesäumt  dem  zuständigen  Bezirksdirektor  zu  übersenden.

2.
Der  Bezirksdirektor  hat  die  bei  ihm  eingehenden  Statute  einer  Prüfung
zu  unterziehen,  welche  darauf  zu  richten  ist:
a)  ob  das  Statut  formell  vollständig  ist  (§  3  Nr.  1—9  des  Reichsgesetzes),
b)  ob  der  Inhalt  der  einzelnen  Bestimmungen  des  Statuts  den  Vorschriften
des  Gesetzes  entspricht  (§  3  Absatz  2  daselhbst),
c)  ob  in  das  Statut  Bestimmungen  aufgenommen  sind,  welche  mit  dem
Zweck  der  Kasse  nicht  in  Verbindung  stehen  (§  3  Absatz  2  daselbst),
d)  für  den  Fall,  daß  der  in  §  4  Absatz  5  (vergl.  Art.  3  des  Reichsgesetzes
  vom  1.  Juni  1884)  erwähnte  Antrag  gestellt  ist,  ob  die  Kasse
        <pb n="174" />
        168

nach  dem  eingereichten  Statut  den  Anforderungen  des  §  75  des  Gesetzes
  vom  15.  Juni  1883,  betreffend  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  73),  entspricht.

3.

Ergeben  sich  bei  dieser  Prüfung  keinerlei  Bedenken  gegen  die  Zulassung
der  Kasse,  sowie  gegen  die  Ertheilung  der  etwa  nach  Nr.  2d  beantragten
Bescheinigung,  so  ist  sofort  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  Nr.  5  zu
verfahren.

4.

Ergeben  sich  Bedenken  gegen  die  Zulassung  der  Kasse  oder  gegen  die
Ertheilung  der  beantragten  Bescheinigung,  so  ist  innerhalb  der  in  §  4  Absatz  1
des  Reichsgesetzes  vorgeschriebenen  Frist  unter  Beachtung  des  im  8§  4  des
Ausführungsgesetzes  vom  10.  April  1877  vorgeschriebenen  Verfahrens  Entscheidung
  zu  geben.  In  der  Entscheidung  sind  die  bestehenden  Bedenken  vollständig
  und  genau  anzugeben,  insbesondere  auch  diejenigen  Bestimmungen  des
Statuts,  welche  den  Anforderungen  des  Gesetzes  nicht  entsprechen,  oder  die
Ertheilung  der  auf  Grund  des  §  4  Absatz  5  des  Reichsgesetzes  beantragten
Bescheinigung  ausschließen,  genau  zu  bezeichnen  und  die  Gründe  der  Beanstandung
  anzugeben.

5.

Sobald  zu  Gunsten  der  Zulassung  einer  Kasse  entschieden  ist,  werden
die  eingereichten  Exemplare  des  Statuts  mit  folgendem  Zulassungsvermerke
versehen:

„Die  (Name  der  Kasse)  ist  auf  Grund  des  vorstehenden  Statuts
als  eingeschriebene  Hilfskasse  zugelassen  und  unter  Nr.  des  Registers
  der  eingeschriebenen  Hilfskassen  eingetragen.“

))  den

Der  Großherzogl.  Direktor  des  .  Verwaltungs-Bezirks.
(Siegel.)  (Unterschrift.)

Ist  zu  Gunsten  der  Ertheilung  der  auf  Grund  des  §  4  Absatz  5  des
Reichsgesetzes  beantragten  Bescheinigung  entschieden,  so  erhält  der  Zulassungsvermerk
  folgenden  Zusatz:

„Dieselbe  entspricht  den  Anforderungen  des  §  75  des  Gesetzes,
betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883.“

Ein  Exemplar  des  Statuts  ist  nach  vorgängiger  Eintragung  der  Kasse  in
das  Register  (Nr.  7)  den  Antragstellern  auszuhändigen.
        <pb n="175" />
        159

6.

Beschließt  eine  Kasse  Abänderungen  des  Statuts,  so  ist  eine  Zusammenstellung
  der  abändernden  Beschlüsse  oder  ein  vollständiges  revidirtes  Kassenstatut
in  zwei  Exemplaren  unter  Beifügung  der  über  die  Beschlußfassung  aufgenommenen
  Verhandlung  dem  Gemeindevorstande  einzureichen  und  alsdann  weiter,
wie  unter  vorstehend  1—5  angegeben,  zu  verfahren.

Die  Prüfung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  hat  sich  in  diesem  Falle
neben  den  unter  Nr.  2  bezeichneten  Punkten  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  die
abändernden  Beschlüsse  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes  (§  20  Absatz  3)  und
des  Statuts  (§  3  Nr.  7  des  Reichsgesetzes)  giltig  gefaßt  sind.

Der  Zulassungsvermerk  lautet  in  diesem  Falle:

a)  wenn  ein  vollständig  revidirtes  Statut  eingereicht  ist:
„Die  am  (Datum  der  ersten  Zulassung)  als  eingeschriebene  Hilfskasse

  zugelassene  und  unter  Nr.  des  Registers  eingetragene  (Name
der  Kasse)  bleibt  auf  Grund  des  vorstehenden  revidirten  Statuts  als

eingeschriebene  Hilfskasse  ferner  zugelassen."
N  .  .  .  ....  den
Der  Großherzogl.  Direktor  des  .  Verwaltungs-Bezirks.
(Siegel.)  (Unterschrift.)
b)  wenn  nur  eine  Zusammenstellung  der  abändernden  Bestimmungen  eingereicht
  ist:

„Die  am  (Datum  der  ersten  Zulassung)  als  eingeschriebene  Hilfskasse
  zugelassene  und  unter  Nr.  des  Registers  eingetragene  (Name
der  Kasse)  bleibt  mit  den  vorstehenden  Abänderungen  des  Kassenstatuts
als  eingeschriebene  Hilfskasse  ferner  zugelassen.“

N.......  deu..........
DerGroßherzogl.Dircktordes..Verwaltungs-Bezirts.
(Siegel.)  (Unterschrift.)

Ist  zu  Gunsten  der  Aufrechterhaltung  oder  Ertheilung  der  auf  Grund
des  §  4  Absatz  5  des  Reichsgesetzes  beantragten  Bescheinigung  entschieden,
so  ist  dem  Zulassungsvermerke  der  in  Nr.  5  Absatz  2  bezeichnete  Zusatz  beizufügen.


7.

Der  Bezirksdirektor  hat  über  sämmtliche  in  dem  Verwaltungs-Bezirk  zugelassene

  Hilfskassen  ein  Register  zu  führen,  welches  nach  folgendem  Schema:
        <pb n="176" />
        160

1:  laufende  Nummer,

2:  Name  der  Kasse,
„  3.:  Sitz  der  Kasse,

4:  Tag  des  Zulassungsvermerks,

5:  Bemerkungen,
einzurichten  ist.

Jede  Kasse  ist  auf  einer  besonderen  Seite  des  Registers  einzutragen.

Die  Eintragung  erfolgt  sofort  nach  Ertheilung  des  Zulassungsvermerks.

Bei  Abänderungen  des  Statuts  ist  der  Tag  des  Zulassungsvermerks  in
die  Spalte  4  einzutragen  und  in  der  Spalte  5  anzugeben,  ob  ein  revidirtes
Statut  oder  nur  einzelne  Statutänderungen  vorliegen.  Erstreckt  sich  die  Aenderung
  auch  auf  die  Bezeichnung  der  Kasse,  so  ist  der  neue  Name  in  Spalte  2
einzutragen.  ·

Wird  die  Kasse  aufgelöst  oder  geschlossen,  oder  wird  über  dieselbe  der
Konkurs  eröffnet,  so  ist  dies  auf  der  betreffenden  Seite  zu  vermerken  und  der
Tag  des  Auflösungsbeschlusses,  des  die  Schließung  aussprechenden  Bescheides
oder  der  Konkurseröffnung  in  die  Spalte  4  einzutragen.

Ist  die  Bescheinigung  auf  Grund  des  §  4  Absatz  5  des  Reichsgesetzes
ertheilt,  so  ist  dies  in  Spalte  5  zu  vermerken.

8.

Die  Anmeldung  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  einer  eingeschriebenen
  Hilfskasse  und  der  in  dieser  Zusammensetzung  eingetretenen  Veränderungen
  (§  17  des  Reichsgesetzes)  erfolgt  durch  die  Vorstandsmitglieder  in
Person  oder  durch  beglaubigte  schriftliche  Erklärung.

Entstehen  über  die  Identität  der  anmeldenden  Personen  oder  über  die  Richtigkeit
  der  Anmeldung  Zweifel,  so  hat  der  Gemeindevorstand  nach  pflichtmäßigem
Ermessen  auf  dem  ihm  geeignet  erscheinenden  Wege  den  Sachverhalt  festzustellen.

Der  Vorstand  einer  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  eingeschriebene  Hilfskassen
ihren  Sitz  haben,  hat  über  die  Personen,  welche  als  Mitglieder  der  Vorstände
der  Kassen  angemeldet  werden,  ein  Verzeichniß  zu  führen  und  fortlaufend  nach
Maßgabe  der  angemeldeten  Veränderungen  richtig  zu  erhalten.  Auf  Grund
dieses  Verzeichnisses  sind  die  im  §  17  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  erwähnten
Zeugnisse  auszustellen.

9.

Die  Aufsichtsbehörde  (vergl.  §  5  des  Landesgesetzes)  hat  bei  Wahrnehmung

  ihrer  gesetzlichen  Obliegenheiten  Folgendes  zu  beachten:
        <pb n="177" />
        a)

b)

161

Sie  hat  die  auf  Grund  des  §  19d  des  Reichsgesetzes  eingehenden  Anzeigen
  den  zuständigen  Aufsichtsbehörden  der  angemeldeten  örtlichen  Ver—
waltungsstellen  mitzutheilen.

Soweit  ihr  die  zuständigen  Behörden  nicht  bekannt  sind,  hat  sie
zur  Ausführung  dieser  Vorschrift  die  Vermittelnng  der  höheren  Ver—
waltungsbehörde  anzurufen.

Die  gegenwärtig  bereits  bestehenden  eingeschriebenen  Hilfskassen,
in  deren  Statuten  die  Errichtung  örtlicher  Verwaltungsstellen  vorgesehen
ist,  sind  rechtzeitig  aufzufordern,  diese  Anzeigen  binnen  der  in  Artikel  20
des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884  vorgeschriebenen  Frist  zu  erstatten.
Die  Aufsichtsbehörde  hat,  sofern  nicht  die  in  8  76  des  Gesetzes  über
die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  vorgesehene
Anordnung  getroffen  ist,  an  diejenigen  eingeschriebenen  Hilfskassen,  welche
für  krankenversicherungspflichtige  Personen  bestimmt  oder  für  solche  mit—
bestimmt  sind,  sowie  an  die  örtlichen  Verwaltungsstellen  solcher  Kassen
auf  Grund  des  §  27  Absatz  2  das  Erfordern  zu  richten,  das  Ausscheiden

  von  Mitgliedern  in  jedem  Falle  unter  Angabe  des  Vor=  und

Zunamens,  des  Wohnortes  und  der  Beschäftigung  binnen  einer  Woche
anzuzeigen.  Von  den  eingehenden  Anzeigen  ist  den  für  die  betheiligten
Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Ortskrankenkassen  gesetzlich  oder
statuarisch  angeordneten  Meldestellen  binnen  einer  Woche  nach  dem  Eingange
  Kenntniß  zu  geben.
Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  Kassen  zur  rechtzeitigen  Erfüllung  der  ihnen
nach  §  27  Absatz  1  obliegenden  Verpflichtungen  nöthigenfalls  durch
Geldstrafen  anzuhalten.
Sie  hat  im  Falle  des  §  33  Absatz  3  auf  Aurufen  der  Antragsteller
(§  22  Absatz  2)  den  Vorstand  der  Kasse  aufzufordern,  binnen  einer
bestimmten  Frist  die  Generalversammlung  zu  berufen  und  nach  vergeblichem
  Ablauf  der  Frist  unter  Beachtung  der  im  Statut  vorgeschriebenen
  Formen  (§  3  Nr.  6)  die  Berufung  selbst  vorzunehmen.
Sie  hat  sich  von  allen  Verhältnissen  der  Kassen,  sowie  der  örtlichen
Verwaltungsstellen  derselben,  welche  für  die  Wahrnehmung  der  Aufsicht
von  Bedeutung  sind,  soweit  erforderlich,  durch  Einsicht  der  Bücher  und
Verhandlungen  in  fortlaufender  Kenntniß  zu  erhalten.  Mindestens  einmal
  jährlich  hat  sie  eine  unvermuthete  Revision,  verbunden  mit  einer
Prüfung  der  Bücher,  Rechnungen  und  Verhandlungen  der  Kasse  oder
der  örtlichen  Verwaltungsstelle  vorzunehmen  und  dabei  namentlich  auch
1884  27
        <pb n="178" />
        162

f)

9)

b)

i)

festzustellen,  ob  der  Vorschrift  des  8  24  des  Gesetzes  genügt  wird,  und
ob  einer  der  im  §  29  Nr.  1.  2.  3.  4.  6  bezeichneten  Fälle  vorliegt.
Sie  hat  in  allen  Fällen,  in  welchen  durch  die  Kassenrevision,  durch  die
Prüfung  der  Bücher,  Rechnungen  und  Verhandlungen  oder  durch  Beschwerden
  von  Kassemitgliedern  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt,  daß  der  Vorstand
  einer  Kasse  oder  einer  örtlichen  Verwaltungsstelle  den  ihm  gesetzlich
  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  denselben  zur  Erfüllung
der  letzteren  durch  Anwendung  der  zulässigen  Zwangsmittel  (§  33  Absatz  4)
anzuhalten  und  bei  schwereren  Pflichtverletzungen  die  Einleitung  des
gerichtlichen  Strafverfahrens  auf  Grund  des  §  34  zu  veranlassen.
Sie  hat  in  den  im  §  29  unter  Nr.  1  bis  3  erwähnten  Fällen  an  die
Kassen  die  daselbst  vorgesehenen  Aufforderungen  und  Auflagen  zu  erlassen
  und  in  jedem  Falle  die  innezuhaltende  Frist  in  der  Verfügung
anzugeben.
Wenn  über  eine  eingeschriebene  Hilfskasse  das  Konkursverfahren  eröffnet
wird  (§  29  Absatz  3),  oder  wenn  einer  der  Fälle  eintritt,  in  welchem
nach  §  29  Nr.  1  bis  6  die  Schließung  einer  Kasse  erfolgen  kann,  so  ist
der  höheren  Verwaltungsbehörde  innerhalb  14  Tagen  Anzeige  zu  machen.
Innerhalb  der  gleichen  Frist  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde
die  erfolgte  Auflösung  einer  Kasse  anzuzeigen.
In  dem  Falle  des  §  30  Satz  2  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  erforderlichen
  Verfügungen  wegen  Abwickelung  der  Geschäfte  der  Kasse  zu  treffen.

10.

Die  von  der  Aufsichtsbehörde  erlassenen  Verfügungen,  die  Androhung  und
Festsetzung  von  Geldstrafen,  sowie  die  Anwendung  von  sonstigen  Zwangsmitteln
können  von  den  Kassevorständen  und  den  örtlichen  Verwaltungsstellen  im  geregelten
  Instanzenwege  angefochten  werden.

11.

Ueber  die  im  §  27  vorgeschriebenen  Formulare  und  Fristen  sind  die  Be—
stimmungen  des  Bundesraths  zu  erwarten.

Weimar,  den  6.  August  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckeri.
        <pb n="179" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eise  nach.

.  .———.....-  —  —

Nummer  20.  Weimar.  30.  August  1884.

Inhalt:  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1852,  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  im  Großherzogthume
betreffend,  und  zu  dem  Gesetze  vom  9.  Mai  1853,  die  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Bezirksausschusses
betreffend,  Seite  163.  —  Ministerial-  „Bekanntmachung,  die  Haupt-Agentur  der  Berlinischen  Lebens-Versicherungs-
  Gesellschaft  betreffend,  Seite  164.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Abänderung  der  Statute
des  Sparkasse-Vereins  zu  Eisenach  betreffend,  Seite  164.

 

 

 

 

(911  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1852,  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  im
Großherzogthume  betreffend,  und  zu  dem  Gesetze  vom  9.  Mai  1853,  die  Zusammensetzung  und
Wahl  des  Bezirksausschusses  betreffend;  vom  19.  August  1884.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  in  Gestalt  eines  Nachtrags  zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1852,
die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  betreffend,  sowie  zu  dem  Gesetze  vom
9.  Mai  1853,  die  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Bezirksausschusses  betreffend,
  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:
Auf  die  Berechtigung  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  zum  Landtage
oder  zum  Bezirksausschusse  durch  diejenigen  Steuerpflichtigen,  welche  mit  einem
Einkommen  von  mindestens  dreitausend  Mark
a)  aus  Grundbesitz  zur  zweiten  Abtheilung  der  Steuerrolle,
b)  aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitze  zur  ersten  und  dritten
Abtheilung  der  Steuerrolle
1884  28
        <pb n="180" />
        164

eingezeichnet  sind,  hat  der  in  den  88  9,  12,  13  und  14  des  nenurevidirten
Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  10.  September  1883
nachgelassene  Abzug  der  Schuldzinsen  von  dem  stenerpflichtigen  Gesammt-Einkommen
  keinen  Einfluß.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Wilhelmsthal,  den  19.  August  1884.
Carl  Alerander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(92)  I.  Daß  von  der  Direktion  der  Berlinischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  der  Kalligraph  Adalbert  Rost  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  11.  August  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Krause.

!193)  II.  Mit  höchster  Genehmigung  ist  von  dem  Sparkasse-Verein  zu
Eisenach  beschlossen  worden,  den  §  5  Satz  1  der  Vereiusstatuten  vom
23.  März  1850  dahin  abzuändern,  daß  der  Passiv-Zinsfuß  —  Verzinsung
der  sämmtlichen  Spareinlagen  —  vom  1.  Januar  1885  von  4%  auf
3  6/10  %  herabgesetzt  werde.

Es  wird  dieses  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  15.  August  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="181" />
        65

1
S  O
Regierungs-Blatt
für  da
Großherzogthun
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nch.
|*p.PppP...°

Inhalt:  Verordnung  und  Vertrag,  die  Unterbringung  von  Kindern  katholischer  Konfession  in  den  Rettungsanstalten
Sannerz  und  Maberzell  zur  Zwangserziehung  betreffend,  Seite  1606.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
die  Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  an  die  Unterstützungskasse  der  Holzhanuer  des  Großherzoglichen
  Wilhelmsthaler  Forstes  betreffend,  Seite  170.  —  Ministerial=  Bekanntmachung,  die  Ausführung
des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von
Spreungstoffen  betreffend,  Seite  170.

 

 

 

 

 

 

Nummer  21.

 

194  Verordnung,  die  Unterbringung  von  Kindern  katholischer  Konfession  in  den  Rettungsanstalten
  Sannerz  und  Maberzell  zur  Zwangserziehung  betreffend;  vom  13.  September  1884.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

In  Ausführung  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1881,  die  Unterbringung
verwahrloster  Kinder  betreffend,  —  Regierungs-Blatt  Seite  5  —  und  unter
Bezugnahme  auf  Unsere  Verordnung  vom  22.  April  1882  —  Seite  59  des
Regierungs-Blattes  —  bestimmen  Wir  hierdurch  fernerweit,  daß  bei  der  Wahl
einer  Erziehungs=  oder  Besserungs-Anstalt  zur  Unterbringung  von  Kindern
katholischer  Religion,  auf  Grund  des  Eingangs  gedachten  Gesetzes,  vorzugsweise
  die  Rettungsanstalten  zu  Sannerz  für  Knaben  und  zu  Maberzell  für
Mädchen,  dafern  nicht  im  Hinblick  auf  die  Persönlichkeit  der  Einzuliefernden
oder  andere  besondere  Verhältnisse  Bedenken  vorliegen,  ins  Auge  gefaßt  werden
und  daß  hierbei,  sowie  bei  der  Einlieferung  selbst,  alles  dasjenige  beachtet

1884  28
        <pb n="182" />
        166

werde,  was  dieserhalb  mit  dem  Bischöflichen  General-Vikariat  zu  Fulda  ausweislich
  der  beigedruckten  Verträge  vom  2./24.  Juli  d.  J.  vereinbart  worden
ist.  Wegen  Einlieferung  in  die  genannten  Anstalten  ist  in  jedem  Falle  die
Entschließung  Unseres  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  des
Innern,  zuvor  einzuholen,  welchem  Letzteren  es  auch  überlassen  bleibt,  alle
weiteren  Vorschriften  hierüber  und  über  das  Einlieferungsverfahren  zu  treffen.

Das  vorstehend  Angeordnete  gilt  gleichergestalt  auch  für  die  auf  Grund
des  §  56  des  Strafgesetzbuchs  zu  bewirkenden  Einlieferungen  jugendlicher
Personen  katholischer  Religion  in  die  gedachten  Anstalten.

So  geschehen  und  gegeben
Wartburg  bei  Eisenach,  am  13.  September  1884.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

Vertrag,

betreffend
die  Unterbringung  von  Kindern  katholischer  Konfession  in  der  Rettungsanstalt
  Sannerz  (Maberzell)  zur  Zwangserziehung.

Zwischen
dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Aeußern
und  Innern,  zu  Weimar
und

dem  Bischöflichen  General-Vikariate  zu  Fulda,  als  der  verwaltenden
Behörde  der  Rettungsanstalt  für  verwahrloste  Kuaben  (Mädchen)
katholischer  Religion  zu  Sannerz  (Maberzell),

ist  folgendes  Uebereinkommen  getroffen  worden:

§  1.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Aeußern  und
Innern,  zu  Weimar,  beabsichtigt,  die  auf  Grund  der  §§  55  bezüglich  56
des  Strafgesetzbuchs  und  die  auf  Grund  der  Landesgesetzgebung  des  Großherzogthums
  (vergl.  Gesetz  vom  9.  Februar  1881)  in  Zwangserziehung  unterzubringenden
  katholischen  Knaben  (Mädchen),  soweit  nicht  nach  Lage  des  Falles
        <pb n="183" />
        167

die  Unterbringung  derselben  in  anderen  Anstalten  oder  in  Familien  von  ihm
beschlossen  werden  sollte,  in  die  Rettungsanstalt  zu  Sannerz  (Maberzell)  durch
Vermittelung  der  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  einliefern  zu
lassen.

In  Unterstützung  dieser  Absicht  übernimmt  das  Bischöfliche  General-Vikariat
die  Verpflichtung,  auf  die  an  den  geistlichen  Vorsteher  der  Rettungsanstalt  zu
Sannerz  (Maberzell)  Seitens  der  Großherzoglich  Sächsischen  Bezirksdirektoren
zu  richtende  Requisition,  solche  katholische  Knaben  (Mädchen),  deren  Zwangs—
erziehung  das  Vormundschaftsgericht  beschlossen  hat,  in  die  Rettungsanstalt
Sannerz  (Maberzell),  soweit  deren  Räumlichkeiten  es  gestatten,  aufzunehmen
und  nicht  früher  wieder  zu  entlassen,  als  die  Entlassung  Seitens  des  zuständigen
  Großherzoglich  Sächsischen  Bezirksdirektors  auf  Grund  eines  Beschlusses
des  Vormundschaftsgerichts  beantragt  ist.

8  2.

Das  Bischöfliche  General-Vikariat  verpflichtet  sich,  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  den  auf  Grund  des  8  1  dieses  Vertrags  in  der  Rettungsanstalt  Sannerz
(Maberzell)  untergebrachten  Kindern  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Verwaltungs—
ordnung  eine  sorgsame  christliche  Erziehung,  einschließlich  des  Schulunterrichts,
eine  ausreichende  Beköstigung,  gesunde  Wohnung  und  die  erforderliche  Be—
kleidung  gewährt,  auch  die  sonstige  gehörige  körperliche  Pflege,  namentlich  in
Krankheitsfällen,  zu  Theil  werde.  Die  hierfür  der  Rettungsanstalt  zu  gewäh—
rende  jährliche  Vergütung,  welche  jedoch  nur  für  die  Dauer  der  wirklichen  An—
wesenheit  des  Kindes  in  der  Anstalt  zu  berechnen  ist,  wird  auf  160  MA  buchstäblich:
  Einhundert  Fünfzig  Mark  festgesetzt.  Außerdem  wird  zur  Beschaffung
des  ersten  Anzugs  bei  der  Einlieferung  des  Kuaben  (Mädchens)  ein  von  seinen
alimentationspflichtigen  Verwandten  oder  in  deren  Ermangelung,  beziehungsweise
im  Unvermögensfalle,  von  dem  verpflichteten  Armenverbande  aufzubringender
einmaliger  Betrag  von  45.  zur  Anstaltskasse  eingezahlt.

Sollte  ein  Zögling  während  des  Aufenthaltes  in  der  Anstalt  sterben,  so
sind  die  Beerdigungs=  und  sonst  etwa  entstehenden  Kosten  ebenfalls  von  der
Anstalt  zu  bestreiten,  es  bleibt  derselben  jedoch  überlassen,  wegen  des  Ersatzes
den  verpflichteten  Armenverband  in  Anspruch  zu  nehmen.

83.
Die  erste  Zuführung  eines  Kindes  zur  Rettungsanstalt  erfolgt  durch
Vermittelung  des  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirksdirektors.  Sollte  ein

29°
        <pb n="184" />
        168

Knabe  (Mädchen)  der  Anstalt  entlaufen,  so  werden  die  etwaigen  Kosten  der
Zurückführung  der  Anstalt  durch  Vermittelung  des  zuständigen  Großherzoglichen
Bezirksdirektors  dann  ersetzt,  wenn  das  Entlaufen  des  Knaben  (Mädchens)
nicht  auf  eine  mangelhafte  Beaufsichtigung  der  Anstaltsbeamten  zurückzuführen
ist,  in  welchem  Falle  der  Vorstand  der  Rettungsanstalt  Sannerz  (Maberzell)
für  Zurückführung  auf  Kosten  der  Anstalt  Sorge  zu  tragen  hat.

§  4.

Der  Vorstand  der  Anstalt  hat  den  zuständigen  Großherzoglich  Sächsischen
Bezirksdirektoren  von  der  erfolgten  Einlieferung  sowie  von  dem  Abgange  der
durch  ihre  Vermittelung  der  Anstalt  zugewiesenen  Kinder  alsbald  Anzeige  zu
erstatten.

85.

Die  Unterhaltungskosten  der  von  den  Großherzoglich  Sächsischen  Bezirks—
direktoren  der  Rettungsanstalt  überwiesenen  Knaben  (Mädchen)  sind  vierteljährlich
bei  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium,  Departement  des
Aeußern  und  Innern,  zu  Weimar  zu  liquidiren,  welches  für  rechtzeitige,  portofreie
  Uebersendung  der  liquidirten  Beträge  Sorge  tragen  wird.

86.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  die  Anstalt  mit  Rücksicht  auf  die  ihr  zu
Gebote  stehenden  Räumlichkeiten  nicht  weiter  in  der  Lage  ist,  Kinder  aus  dem
Großherzogthum  Sachsen-Weimar  zur  Zwangserziehung  aufzunehmen,  so  wird
der  Vorstand  der  Anstalt  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement
  des  Aeußern  und  Innern,  zu  Weimar  hiervon  rechtzeitig  Mittheilung
machen,  auch  an  das  gedachte  Ministerial-Departement  dann  Anzeige  erstatten,
wenn  die  Verhältnisse  die  Wiedereinlieferung  von  Kindern  aus  dem  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar  gestatten.

87.

Das  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium,  Departement  des
Aeußern  und  Innern,  zu  Weimar  behält  sich  vor,  durch  einen  Bevollmächtigten
die  Anstalt  von  Zeit  zu  Zeit  besichtigen  zu  lassen,  um  eine  genaue  Kenntniß
von  dem  Verhalten  der  in  Zwangserziehung  befindlichen  Kinder  aus  dem  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar,  sowie  von  der  Art  und  Weise  der  ihnen  zu  Theil
werdenden  Erziehung  und  Pflege  zu  erhalten.

Der  Vorstand  der  Anstalt  hat  dem  Bevollmächtigten  nicht  nur  den  freien
Eintritt  in  die  Anstalt  zu  gestatten,  sondern  auch  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß
        <pb n="185" />
        169

demselben  bei  der  Ausführung  seines  ihm  ertheilten  Auftrags  möglichster  Vor—
schub  geleistet  werde.
88.

Der  Vorstand  der  Anstalt  wird  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern,  zu  Weimar  über  die  sittlich-religiöse,
geistige  und  körperliche  Entwickelung  der  zur  Zwangserziehung  aus  dem  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar  eingelieferten  Kinder  alljährlich  Bericht  erstatten.
Außerdem  hat  der  Vorstand  spätestens  drei  Monate  vor  der  Vollendung  des
14.  Lebensjahres  eines  Kindes  sich  dem  zuständigen  Großherzoglich  Sächsischen
Bezirksdirektor  gegenüber  eingehend  darüber  zu  äußern,  ob  der  Knabe  (das
Mädchen)  in  einen  Dienst  (oder  Lehre)  gebracht  oder  in  welcher  Weise  sonst
über  seine  fernere  Laufbahn  am  zweckmäßigsten  Bestimmung  zu  treffen  sein
dürfte,  oder  endlich,  ob  die  Entlassung  des  Zöglings  aus  der  Anstalt  zu  erheblichen
  Bedenken  Anlaß  gebe,  weil  der  Zweck  der  Erziehung  noch  nicht  erreicht
  worden,  bei  längerem  Aufenthalte  in  der  Anstalt  aber,  der  in  außergewöhnlichen
  Fällen  nach  Gehör  des  betreffenden  Großherzoglich  Sächsischen
Bezirksdirektors  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  bis  zum  vollendeten
achtzehnten  Lebensjahre  des  Zöglings  ausgedehnt  werden  kann  —  cfr.  88
Abs.  5  des  Großherzoglich  Weimarischen  Landesgesetzes  vom  9.  Februar  1881
—  voraussichtlich  werde  erreicht  werden.  Bei  Ausfindigmachung  einer  geeigneten
  Dienstherrschaft,  eines  Lehrmeisters  und  dergleichen,  wird  der  Vorstand
dem  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  in  jeder  Weise  behilflich  sein,
auch  das  fernere  sittliche  Wohl  der  Zöglinge  nach  deren  Entlassung  aus  der
Zwangserziehung,  welche  in  der  Regel  mit  dem  vollendeten  16.  Lebensjahre
des  Zöglings  ihre  Endschaft  erreicht,  soweit  thunlich  überwachen  und  dem
Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Aeußern  und
Innern,  zu  Weimar  Nachricht  hierüber  zugehen  lassen.

89.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  zunächst  für  die  Dauer  vom  1.  Oktober
1884  bis  31.  Dezember  1888  in  Kraft;  seine  Gültigkeit  soll  jedoch  auf
weitere  4  Jahre  verlängert  sein,  wenn  er  nicht  von  dem  einen  oder  andern
Theile  bis  zum  30.  September  1888  schriftlich  gekündigt  sein  wird.

Weimar,  am  2.  Juli  1884.  Fulda,  am  24.  Juli  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm  -...  ,z«.
DepartementdcsAcnszernunthmctu.,  Bischöfliches  General-Vikariat.

(LI#.S.)  v.  Groß.  I.  S.)  Kalb.
        <pb n="186" />
        170

Ministerial-Bekanntmachungen.

[951]  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Unterstützungskasse
  der  Holzhauer  des  Großherzoglichen  Wilhelmsthaler  Forstes  die  Rechte
einer  milden  Stiftung  zu  verleihen  geruht.

Es  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  25.  August  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

[96]  II.  Zur  Ausführung  der  Vorschriften  in  §  1  Absatz  1  und  2  und  in
§  15  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und
gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  (Reichsgesetzblatt  Seite  61)
wird  auf  Grund  des  §  2  dieses  Gesetzes  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

81.

Wer  von  Verkündigung  der  vorliegenden  Verordnung  ab  Sprengstoffe
herzustellen,  zu  vertreiben,  in  seinen  Besitz  zu  nehmen  oder  aus  dem  Auslande
einzuführen  beabsichtigt,  hat  vor  Ausführung  dieser  Absicht  die  Genehmigung
des  Großherzoglichen  Direktors  desjenigen  Verwaltungs-Bezirks  einzuholen,
innerhalb  dessen  die  Herstellung,  die  Lagerung  oder  die  Verwendung  der
Sprengstoffe  stattfinden  soll.  Das  Gesuch  muß  schriftlich  eingereicht  werden
und  die  Namen  und  Sorten  der  betreffenden  Sprengstoffe,  sowie  Angabe  der
größten  Gewichtsmenge,  bis  zu  welcher  die  gleichzeitige  Lagerung  oder  Ver—
wendung  der  Sprengstoffe  beabsichtigt  wird,  ingleichen  die  Bezeichnung  des
Ortes  enthalten,  wo  die  Herstellung,  Lagerung  oder  Verwendung  bewirkt  werden
  soll.

§  2.

Personen,  welche  zur  Zeit  der  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  sich  bereits  im  Besitze  von  Sprengstoffen  befinden  oder  sich  bisher  bereits
mit  der  Herstellung  oder  dem  Vertriebe  von  Sprengstoffen  gewerbsmäßig  beschäftigt
  haben,  haben  längstens  binnen  14  Tagen  von  der  Verkündigung
        <pb n="187" />
        171

dieser  Verordnung  ab  die  polizeiliche  Genehmigung  nach  Maßgabe  der  Be—
stimmungen  in  8  1  nachzusuchen.
83.

Wer  sich  mit  der  Herstellung  oder  dem  Vertriebe  von  Sprengstoffen  be—
faßt,  hat  von  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  ab  für  jedes  Sprengstoff—
lager  ein  Register  nach  dem  dieser  Verordnung  angeschlossenen  Formulare  zu
führen  und  am  letzten  Tage  jedes  Monats  oder,  wenn  derselbe  auf  einen
Sonn-  oder  Feiertag  fällt,  am  nächstfolgenden  Wochentage  abzuschließen,  eine
Abschrift  jedes  mit  dem  Abschlusse  versehenen  Monatsregisters  aber  binnen
drei  Tagen  vom  Abschlusse  an  bei  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor,  in
dessen  Bezirk  das  Sprengstofflager  sich  befindet,  einzureichen.

8  4.
Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  haben  durch  von  Zeit  zu  Zeit
zu  veranlassende  Revisionen  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  den  Vorschriften
dieser  Verordnung  gehörig  nachgegangen  wird.

5.
Auf  die  im  dritten  und  vierten  Absatze  von  §  1  des  Reichsgesetzes  vom
9.  Juni  1884  gedachten  Sprengstoffe  findet  gegenwärtige  Verordnung  keine
Anwendung.
Weimar,  am  11.  September  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Formular.
        <pb n="188" />
        172

 

Formular.
Register  des  Sprengstofflagers
von  zu
Monat..........·...·.........................................·................  18..·....
Zugaug  zum  Lagerbestand  Abgang  vom  Lagerbestand
während  des  Monassss  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  während  des  Monas.
Name  Name  Nam  e  Bestim—
und  und  «  mungsort
kg  Datum.  Sorte  Bezugsquelle)  kg  7.  Sorte  Gechilente  *  des
des  6  des  *i  4
Sprengstoffs.  Sprengstoffs.  Enpfängers.  Sprengstoffs.

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Bei  der  Einführung  aus  dem  Auslande  ist  die  Zollabfertigunsstelle
  mit  anzugeben.

 

NB.  Die  Posten  sind  einzeln  in  chronologischer  Reihenfolge  einzutragen.

.  .  kg  zusammen.  .  .  .  kg  zusammen.
.  .  kg  ab  nebenstehender  Abgang.
.  .  kg  Rest.  Hierzu
.  .  kg  Vortrag  des  Lagerbestandes  vom  vorigen  Monatsabschluß.
.  .  .  kg  Lagerbestand  am  Schlusse  des  Monats
MD  und  zwar
kg  (Name  und  Sorte  des  Spreugstoffs.)

 

 

 

Für  die  Richtigkeit  der  vorstehenden  Angaben:
Der  Juhaber  des  Spreugstofflagers.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="189" />
        Regierungs-Zlatt
Großerzögthun
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

Nummer  22.  Weimar.  5.  Oktober  1884.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zulassung  der  Magdeburger  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Hagelschlag

und  begleitenden  Wetterschaden  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthume  betreffend,  Seite  173.  —
Ministerial--Bekanntmachung,  die  Aufnahme  einer  Statistik  der  öffentlichen  Armenpflege  für  das  Kalenderjahr
  1885  betreffend,  Seite  173.  —  Ministerial--Bekanntmachung,  die  Aufhebung  der  Großherzogl.  Forstinspektion
  Neustadt  zu  Staitz  2c.  betreffend,  Seite  188.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  188.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[97]  1.  Der  Magdeburger  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Hagelschlag  und
begleitenden  Wetterschaden  ist  die  Erlanbniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  auf  desfallsiges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Paul  Voigt
hier  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  16.  September  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

[98)  1I.  Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesrathes  vom  24.  Juni  d.  J.  hat
in  allen  Staaten  des  deutschen  Reichs  die  Aufnahme  einer  Statistik  der  öffentlichen
  Armenpflege  für  das  Kalenderjahr  1885  stattzufinden.
Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  im  Großherzogthume  wird  hierdurch
Folgendes  bestimmt:
1884  29
        <pb n="190" />
        174

J.
Die  Aufnahme  der  Statistik  erfolgt  unter  Beobachtung  der  vom  Bundes—
rath  beschlossenen,  aus  der  nachstehend  abgedruckten  „Auleitung“  ersichtlichen
Vorschriften  in  der  Weise,  daß  für  jeden  Armenverband
über  jede  von  demselben  im  Jahre  1885  unterstützte  Person  eine
„Zählkarte“  (A)  und  über  die  Ausgaben  zu  Zwecken  der  öffentlichen
Armenpflege,  das  Erstattungswesen  in  Armensachen  und  die  Armenstreitsachen
  eine  „Nachweisung“  (B)

ausgefüllt  wird.

„Zählkarte“  und  „Nachweisung“  sind  in  einem  Musterformulare  nachstehend
  abgedruckt.

Die  Ausfüllung  der  Zählkarten  und  Nachweisungen  für  die  Ortsarmenverbände
  liegt  denjenigen  Gemeinde=  und  sonstigen  Behörden  ob,  welche  nach
dem  Gesetze  vom  23.  Februar  1872  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (Reg.-Blatt  1872,  Seite  45)
zur  Verwaltung  der  Ortsarmenverbände  berufen  sind.

Für  den  Landarmenverband  erfolgt  die  Ausfüllung  auf  Veranlassung  der
Landarmenverbands-Kommission  nach  besonderer  Instruktion.

Die  Zählkarten  und  Nachweisungen  werden  für  die  Ortsarmenverbände
den  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  zur  Vertheilung  zugehen,  welche  die
letztere  so  zeitig  zu  bewirken  haben,  daß  die  Ortsarmenverbände  spätestens  bis
zum  1.  Dezember  d.  J.  im  Besitze  derselben  sind.

4.

Die  Ortsarmenverbände  haben  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  in  Be—
ziehung  auf  jeden  einzelnen  während  des  Jahres  1885  vorkommenden
Unterstützungsfall  alsbald  bei  Eintritt  des  letzteren  diejenigen  Erhebungen  an—
gestellt  und  notirt  werden,  welche  erforderlich  sind,  um  auf  der  Zählkarte  die
durch  deren  Vordruck  geforderten  Angaben  machen  zu  können.

Ergeben  sich  im  Laufe  des  Jahres  Aenderungen  in  den  Verhältnissen,
so  sind  dieselben  auf  der  Zählkarte  zu  bemerken.  Nach  Lage  der  Umstände
kann  in  solchem  Falle  auch  eine  neue  Zählkarte  —  unter  gleichzeitiger  Vernichtung
  der  früher  aufgestellten  —  ausgefüllt  werden.

Die  ausgefüllten  Zählkarten  sind  während  des  Jahres  sorgfältig  aufzubewahren,
  unmittelbar  nach  Jahresschluß  nach  alphabetischer  Reihenfolge  der
        <pb n="191" />
        175

Namen  der  Unterstützten  zu  ordnen,  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen
und  in  einen  Umschlag  zu  verpacken,  auf  welchem  die  Gesammtzahl  der  Zähl—
karten  zu  bemerken  ist.

5.

Die  vorschriftsmäßigen  Einträge  in  die  „Nachweisung“  können  erst  nach
Jahresschluß  und  nach  erfolgter  Legung  der  Rechnung  über  den  Armenaufwand
  erfolgen.  Es  ist  erforderlich,  daß  diese  Rechnungslegung  so  schleunig  als
möglich  bewirkt  werde.  Auch  empfiehlt  es  sich  dringend,  daß  das  Material
zu  den  Einträgen  in  die  „Nachweisung“  thunlichst  schon  während  des  Jahres
1885  durch  Notirungen  über  die  betreffenden  Ausgaben  gesammelt  werde.

6.

Spätestens  bis  zum  15.  Februar  1886  sind  die  Zählkarten  und  Nachweisungen
  fertig  zu  stellen  und  an  den  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirksdirektor
  einzusenden.

Ortsarmenverbände,  bei  welchen  im  Laufe  des  Jahres  1885  Unterstützungen
  aus  öffentlichen  Armenmitteln  nicht  vorgekommen  sein  sollten,  haben
ein  Exemplar  einer  Zählkarte  und  einer  Nachweisung,  mit  einem  guer  durchgeschrieben
  „Vacat“  ausgefüllt,  einzureichen.

7.

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  haben  die  eingehenden  Zählkarten
und  Nachweisungen  einer  Prüfung  zu  unterwerfen,  bemerkte  Mängel  und  Unrichtigkeiten
  ergänzen  und  berichtigen  zu  lassen  und  sodann  das  gesammte
Material,  nach  Amtsgerichtsbezirken  geordnet,  bis  zum  15.  März  1886  an
das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  einzusenden.

8.

Die  von  dem  statistischen  Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu
Weimar,  welchem  die  Zusammenstellung  des  Materials  übertragen  ist,  bei  der
weiteren  Bearbeitung  etwa  wahrgenommenen  Mängel  werden  von  demselben
den  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  oder  nach  Befinden  den  Gemeindevorständen
  unmittelbar  mitgetheilt  werden  und  sind  durch  diese  mit  thunlichster
Beschleunigung  abzustellen.

Weimar,  den  20.  September  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

29#
        <pb n="192" />
        176

Statistik

öffentlichen  Armenpflege  im  Grohherzogthum  Sachsen,
für  das  Kalenderjahr  1885.

Anleitung
zur  Ausfüllung  der  Erhebungsformulare.

A.  Algemeines.

81.
Oeffentliche  Armenunterstützung.

Als  öffentliche  Armenunterstützung  gilt  jede  seitens  eines  Orts=  oder
Landarmenverbandes  gewährte  dauernde  oder  vorübergehende,  ein=  oder  mehrmalige
  oder  außerordentliche  Unterstützung,  möge  sie  bestehen  in  baarem  Gelde  oder
Naturalien  (Wohnung,  Kleidung,  Lebensmitteln,  Brennmaterialien),  in  Armenkrankenpflege
  oder  Armenbegräbniß,  in  Unterbringung  in  einem  Armenhause  oder
einer  sonstigen  Anstalt  oder  bei  Privatpersonen,  in  unentgeltlicher  Verpflegung  in
einem  Kranken-,  Waisen-,  Versorgungs=  oder  Armenarbeitshause  oder  in  unentgeldlicher
  reiheweiser  Verpflegung  bei  Verbandsangehörigen.  Die  Unterbringung  in
einer  Anstalt  oder  bei  Privatpersonen,  sowie  die  reiheweise  Verpflegung  gilt  auch
dann  als  Armenunterstützung,  wenn  die  betreffende  Person  durch  eigene  Thätigkeit
  und  Arbeit  zu  ihrem  Unterhalt  beiträgt,  oder  ihr  Arbeitsverdienst  die  für
sie  aufgewendeten  Kosten  übersteigt.  Nicht  minder  gelten  diejenigen  Beihülfen
als  Armenunterstützung,  welche  ganz  oder  theilweise  zurückerstattet  worden  sind,
sofern  sie  nicht  ausdrücklich  als  Vorschüsse  gewährt  wurden.  Aus  welchen
Mitteln  die  Armenverbände  die  Kosten  der  Armenunterstützung  bestreiten,
ob  aus  Armensteuern,  Gemeindegeldern,  Subscriptionen,  Stiftungen  u.  s.  w.,
ist  für  die  Zwecke  dieser  Statistik  gleichgültig.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883  gewährten  Leistungen  bleiben  nach  §  77  dieses
Gesetzes  außer  Betracht.

Ferner  gelten  für  den  Zweck  der  gegenwärtigen  Erhebung  nicht  als
öffentliche  Armennnterstützung:
        <pb n="193" />
        177

a)  ausdrücklich  als  Vorschüsse  gewährte  Beihülfen,

b)  die  Befreiung  von  öffentlichen  Lasten  (Steuern)  und  die  Befreiung  der
Kinder  vom  Schulgeld,

c)  die  Gewährung  von  Suppen  aus  öffentlichen  Suppenanstalten,

d)  Beihülfen  durch  die  kirchliche  Armenpflege,  sowie  Unterstützungen  durch
Privatpersonen  oder  Privatvereine,  und  zwar  diese  Unterstützungen  auch
dann  nicht,  wenn  sie  dem  Unterstützten  durch  Vermittelung  eines  Armenverbandes
  verabreicht  werden.

B.  Zur  Ausfüllung  der  Zählkarten  (A).

§  2.
Personen,  welche  durch  Ausfüllung  einer  Zählkarte  nachzuweisen  sind.

Es  sind  alle  Personen  durch  Ausfüllung  je  einer  Zählkarte  als  unterstützt
nachzuweisen,  welche  im  Laufe  des  Jahres  1885  eine  öffentliche  Armennnterstützung
  (§  1)  irgend  welcher  Art  erhalten  haben,  also  auch  diejenigen,  deren
Unterstützung  bereits  vor  dem  1.  Januar  1885  begonnen,  aber  im  Jahr  1885
fortgesetzt  wurde.  Wurde  an  eine  Person  mehrmals  oder  von  verschiedenen
Armenverbänden  eine  Unterstützung  gegeben,  so  ist  dieselbe  gleichwohl  nur  einmal
  in  der  Uebersicht  aufzuführen.

Ausgeschlossen  von  der  Erhebung  sind  Personen,  welchen  lediglich  die
unter  §  1  lit.  a  bis  d  bezeichneten  Beihülfen  gewährt  wurden,  sowie  diejenigen
Durchreisenden,  welche  nur  mit  Zehr=  oder  Reisegeld  oder  Nachtquartier  versehen
  wurden  oder  nur  das  am  Orte  etwa  eingeführte  Ortsgeschenk  erhielten.

Gemeindebedienstete,  z.  B.  Nachtwächter,  Leichenfrauen  r2c.,  welche  in  einem
Ortsarmenhause  freie  Wohnung  genießen,  sind  nicht  als  Unterstützte  anzusehen.

83.

Armenverbände,  welche  diese  Personen  nachzuweisen  haben.

Jeder  Unterstützte  ist  von  demjenigen  Ortsarmenverbande  zu  zählen,  welcher
die  Unterstützung  an  ihn  selbst  oder  seinen  Versorger  oder  Pfleger  oder  an  die
Anstalt,  in  welcher  er  sich  befindet,  unmittelbar  verabfolgt  oder  gesandt  hat,
gleichviel,  wo  der  Unterstützte  sich  aufhält,  ob  die  Verabfolgung  aus  den
Mitteln  des  eigenen  oder  eines  fremden  Armenverbandes  in  dessen  Auftrag
geschah,  welcher  öffentlichen  Armenkasse  die  Ausgabe  definitiv  zur  Last  fällt
und  ob  dieselbe  von  anderer  Seite  ersetzt  wird.
        <pb n="194" />
        178

Eine  Ausnahme  machen  nur  diejenigen  Personen,  welche  von  einem
Armenverband  vorläufig  oder  auftragsweise  unterstützt,  im  Laufe  des  Jahres
1885  aber  in  die  unmittelbare  Unterstützung  ihres  eigenen  Armenverbandes
übergeführt  worden  sind.  Diese  Personen  sind  nur  von  diesem  letzteren  Ver—
bande,  aber  unter  Anrechnung  aller  in  dem  bezeichneten  Jahre  (auch  auswärts)
ihnen  gewährten  Unterstützungen,  zu  zählen,  von  dem  früher  unterstützenden
Ortsarmenverbande  dagegen  wegzulassen.

Der  Landarmenverband  zählt  nur  diejenigen  Personen,  an  welche  oder
an  deren  Vertreter  er  die  Unterstützung  unmittelbar,  d.  h.  ohne  Vermittelung
eines  Ortsarmenverbandes,  verabfolgt  hat.

Es  ist  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  Anslassungen  und  Doppelzählungen
  von  Unterstützten  vermieden  werden.

§  4.
Geschlossene  und  offene  Armenpflege  (Frage  5  der  Zählkarte).

Als  in  geschlossener  Armenpflege  unterstützt  gelten  diejenigen  Personen,
welche  in  einem  Anstaltsgebäude,  d.  h.  einem  Armen-,  Versorgungs-,  Siechen-,
Armenarbeits=  oder  Armenkorrektionshaus,  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt,
  einem  Waisenhaus,  einer  Taubstummen=  oder  Blindenanstalt,  Pflegeoder
  Heilanstalt  für  Irre  und  Epileptische,  Kranken=  oder  Entbindungsanstalt
u.  s.  w.,  dagegen  als  in  offener  Armenpflege  unterstützt  diejenigen,  welche  in
ihrer  eigenen  oder  in  einer  fremden  Wohnung  unterstützt  werden.  Als  Anstaltsunterstützung
  ist  auch  die  Unterbringung  in  einem  Gemeinde=  oder  Ortsarmenhause
  anzusehen,  wenn  den  Unterstützten  auch  nur  Wohnung  gewährt
werde  (vergl.  jedoch  wegen  Gemeindebediensteter  2c.  oben  §  2  letzter  Absatz).

Kommt  bei  einer  Person  oder  Familie  Unterstützung  in  einer  Anstalt
und  in  der  Wohnung  in  Frage,  so  ist  nur  eine  von  beiden  zu  berücksichtigen,
  und  zwar  ist,  wenn  in  Frage  kommt:

1.  dauernde  Versorgung  in  einer  Anstalt  und  dauernde  oder  vorübergehende
Unterstützung  in  der  Wohnung:  nur  die  Versorgung  in  der  Anstalt;

2.  vorübergehende  Unterbringung  in  einer  Anstalt  und  vorübergehende
Unterstützung  in  der  Wohnung:  ebenfalls  nur  die  Versorgung  in  der
Anstalt;

3.  vorübergehende  Unterbringung  in  einer  Anstalt  und  dauernde  Unterstützung
  in  der  Wohnung:  nur  die  Unterstützung  in  der  Wohnung  zu
berücksichtigen.
        <pb n="195" />
        179

§5.

Selbstunterstützte  und  mitunterstützte  Personen  (Frage  4  der  Zählkarte).

a)  Nur  für  die  selbstunterstützten  Personen  ist  je  eine  Zählkarte  auszufüllen,
  die  mitunterstützten  werden  auf  der  Zählkarte  des  Familienhauptes  bezüglich
  des  Selbstunterstützten  unter  Nr.  4  mit  aufgeführt.

Bei  der  geschlossenen  Armenupflege  gelten  alle  Personen,  welche  in
der  Anstalt  untergebracht  sind,  als  selbstunterstützt,  mit  alleiniger  Ausnahme
von  Ehefrauen  und  noch  nicht  14  Jahre  alten  Kindern  (und  Kindeskindern),
welche  mit  dem  Ehemann  bezw.  dem  Vater  oder  der  Mutter  zusammen  in  die
Anstalt  aufgenommen  sind.  Diese  mitausgenommenen  Familienangehörigen
kommen  nicht  als  selbstunterstützt,  sondern  als  mitunterstützt  in  Ansatz.
Familienangehörige  dagegen,  welche  außerhalb  der  Anstalt,  in  welcher  das
Familienhaupt  untergebracht  ist,  leben,  werden  bei  der  Anstalt  nicht  gezählt.

b)  Bei  der  offenen  Armeupflege  gilt,  wenn  die  Unterstützung  einem
Familienhaupt  oder  einer  einzeln  stehenden  Person  (erwachsen  oder  Kind)  gewährt
  wird,  das  Familienhaupt  bezw.  die  einzelnstehende  Person  als
selbstunterstützt,  während  die  mit  dem  ersteren  zusammenlebende  Ehefran
und  seine  mit  ihm  zusammenlebenden  noch  nicht  14  Jahre  alten  Kinder  und
Kindeskinder  als  mitunterstützt  in  Ansatz  kommen.  Ehefrauen  oder  Kinder,
welche  nicht  mit  dem  Familienhaupte  zusammenleben,  werden  bei
dem  Familienhaupte  nicht  gezählt.

Bezieht  sich  die  Unterstützung  nur  auf  ein  Familienglied  (z.  B.  Armenkrankenpflege
  oder  Armenbegräbniß  für  ein  Kind),  so  ist  —  sofern  die  Unterstützung
  nicht  in  einer  Anstalt  verabreicht  wird,  vergl.  a  —  doch  das  Familienhaupt
  als  selbstunterstützt  anzusehen;  und  es  sind  außer  dem  betreffenden
Familienglied  alle  in  der  Familie  lebenden  Angehörigen  (Ehefrauen  und  noch
nicht  14  Jahr  alten  Kinder  und  Kindeskinder)  als  mitunterstützt  zu  verzeichnen.

Erhält  eine  Person  eine  Beihilfe  zur  Unterhaltung  ihrer  unerwachsenen
  Kinder  und  Kindeskinder,  so  ist  jene  Person  als  selbstunterstützt
und  die  Kinder  oder  Kindeskinder  sind  als  mitunterstützt  zu  betrachten.  Diejenigen
  Personen  dagegen,  welche  eine  Beihülfe  für  zu  verpflegende  eigene
erwachsene  Kinder  oder  fremde  Personen  (Kinder  oder  Erwachsene)  beziehen,
werden  nicht  gezählt,  sondern  die  erwachsenen  Kinder  oder  fremden
Personen  sind  als  selbstunterstützt  anzusetzen.

Eine  verstorbene  alleinstehende  mit  Armenbegräbniß  versehene  Person  oder
ein  verstorbenes  mit  Armenbegräbniß  versehenes  Familienhaupt  gilt  noch  als
selbstunterstützt.
        <pb n="196" />
        180

Ist  eine  Familie  oder  einzelne  Person  während  der  Abwesenheit  des
Ernährers  (in  Folge  von  Haft,  Gefängniß,  Militärdienst,  Auswanderung  cc.)
der  Armenpflege  auheimgefallen,  so  ist  nicht  der  abwesende  Ernährer,  sondern
sein  Vertreter  in  der  Familie  bezw.  die  einzelne  Person  als  selbstunterstützt
zu  betrachten.

c)  In  Zweifelfällen  ist  die  Frage,  wer  als  selbstunterstützt  und  welche
Personen  als  mitunterstützt  in  Ansatz  zu  bringen  seien,  falls  die  Unterstützung
schon  vor  dem  1.  Januar  1885  gewährt  wurde,  nach  dem  Verhältniß  am
1.  Januar  1885,  falls  die  Unterstützung  aber  erst  nach  dem  1.  Januar  1885
gewährt  wurde,  nach  dem  Verhältniß  zur  Zeit  der  Unterstützung  event.  der
ersten  Unterstützung  zu  beurtheilen.

86.
Ursachen  der  Unterstützungsbedürftigkeit  (Frage  6  der  Zählkarte).

Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Unterstützten  nach  der  ursprüng—
lichen,  wirklichen  Ursache  der  Unterstützungsbedürftigkeit  eingetragen  werden.
Wenn  z.  B.  Jemand  in  Folge  einer  Krankheit  arbeitslos  und  deshalb  unter—
stützungsbedürftig  geworden  ist,  so  ist  die  „Krankheit“,  nicht  aber  die  Arbeits—
losigkeit  als  Ursache  anzusehen.  Wenn  eine  Frau  ihre  zahlreichen  Kinder  in
Folge  des  Todes  ihres  Mannes  nicht  zu  ernähren  vermag,  so  ist  der  „Tod
des  Ernährers“,  nicht  aber  große  Kinderzahl  anzusetzen.  Bei  Wittwen  und
Waisen  ist  genau  nachzuforschen,  ob  die  Unterstützungsbedürftigkeit  nicht  etwa
von  dem  Tode  des  Ernährers  durch  Unfall  herrührt;  ebenso  ist  bei  körperlichen
  oder  geistigen  Gebrechen  oder  bei  Krankheit  nachzuforschen,  ob  nicht  Unfall
  die  Ursache  davon  ist,  und  bejahenden  Falls  Tod  bezw.  Verletzung  „durch
Unfall“  als  Ursache  anzuschreiben.  Besonders  ist  auch  darauf  zu  achten,  daß
unter  „andere  bestimmte  Ursachen“  (Frage  6  lit.  m  der  Zählkarte)  nicht  Fälle
verzeichuet  werden,  bei  welchen  Armuth,  Mangel  an  Subsistenzmitteln  und  dergl.
als  Ursachen  angegeben  sind.  Solche  Angaben  sind  nicht  zulässig;  vielmehr  würde
die  Ursache  der  Armuth,  des  Mangels  an  Subsistenzmitteln  nachzuweisen  sein.

C.  Zur  Ausfüllung  der  „Nachweisung“  (B8).
87.
Ausgaben  zu  Zwecken  der  Armenpflege  (zu  Nr.  I  der  Nachweisung).

Als  solche  sind  alle  diejenigen  Aufwendungen  nachzuweisen,  welche  der
Armenverband  zur  Erfüllung  der  Zwecke  der  Armenpflege  gemacht  hat.
        <pb n="197" />
        181

Dahin  gehören:
a)  alle  Unterstützungen  in  baarem  Gelde  oder  in  Naturalien,  welche  seitens

d)

des  Armenverbandes  an  die  in  den  Zählkarten  aufgeführten  Unterstützten,
  deren  Versorger  oder  Pfleger,  oder  an  die  Anstalt,  in  welcher
sie  untergebracht  sind,  unmittelbar  verabfolgt  oder  gesandt  sind,  gleich—
viel,  ob  die  Verabfolgung  aus  den  Mitteln  des  eigenen  oder  eines
fremden  Armenverbandes  geschah,  welchem  Armenverbande  die  Ausgabe
schließlich  zur  Last  fällt  und  ob  dieselbe  von  anderer  Seite  ersetzt  ist
oder  wird;  ferner  die  Kosten  der  Armen-Krankenpflege  und  -Begräbrnisse,
von  Suppen  aus  öffentlichen  Suppenanstalten,  von  Zehr-  und  Reise—
geld  an  Reisende  2c.  (obgleich  die  Empfänger  der  Suppen  und  des
Zehr=  und  Reisegeldes  als  unterstützte  Personen  nicht  gezählt  werden,
vergl.  oben  §  2  Akbsatz  2).

Wenn  bei  Anstalten,  welche  sowohl  Selbstzahler,  als  auch  Arme
aufnehmen,  die  dem  Armenverbande  durch  die  letzteren  erwachsenen  Kosten
nicht  speziell  nachgewiesen  werden  können,  so  sind  sie  nach  Verhältniß
zu  berechnen  und  anzusetzen.

Ausgaben  für  Rohmaterial  zur  Verarbeitung  durch  Unterstützte  und  für
Arbeitslohn  an  dieselben,  jedoch  nach  Abzug  des  Erlöses  aus  dem  Verkauf
  der  Arbeiten  und  der  Nachlässe  von  Armen.

Sonstige  Ausgaben  zu  Zwecken  der  Armenpflege,  wie  z.  B.  die  Kosten
der  allgemeinen  Verwaltung  und  Rechnungsführung,  die  Unterhaltungskosten
  für  Anstalten  des  Armenverbandes,  insbesondere  auch  der  auf
Stiftungen  beruhenden,  die  dafür  zu  entrichtenden  Grund=  und  Gebändestenern,
  die  Zinsen  für  angeliehene  Kapitalien,  jedoch  nach  Abzug
der  Zinsen  von  etwaigem  Kapitalvermögen  u.  s.  w.

Die  Kosten  etwaiger  Neubauten,  besonderer  Aufwand  bei  Reorganisation
der  Armeupflege  und  andere  derartige  außerordentliche  Ausgaben  sind
bei  I,  2  nachzuweisen.

In  den  Ausgaben  nicht  nachzuweisen  sind  dagegen  solche  Unterstützungen,
welche  ausdrücklich  vorschußweise  gewährt  wurden,  sowie  solche  Posten,  welche
lediglich  zum  Zweck  der  Abrechnung  oder  zur  Kontrole  in  den  Rechnungen
geführt  werden,  wie  zurückgezahlte  Kapitalanleihen  und  ausgeliehene  Kapitalien,
Rechnungsvorschüsse  aus  früheren  Jahren,  auf  das  folgende  Jahr  zu  übertragende
  Kassenbestände  und  Ueberschüsse  des  Rechnungsjahres,  als  unbeibringlich
  zum  Abgang  geschriebene  Einnahmeposten  u.  s.  w.

1884  30
        <pb n="198" />
        182

88.
Einzahlungen  und  Erstattungen  (Nr.  II  der  Nachweisung).

Durch  die  Einträge  unter  Nr.  II  der  Nachweisung  sollen  die  nöthigen
Daten  gegeben  werden,  um  die  Zahl  der  von  den  Armenverbänden  aus
eigenen  Mitteln  unterstützten  Personen,  sowie  die  von  ihnen  aus  eigenen
Mitteln  zu  Zwecken  der  Armeupflege  gemachten  Aufwendungen  zu  ermitteln.

Zu  diesem  Zwecke  sind  alle  Personen,  für  deren  Unterstützung  Zahlungen
an  andere  Armenverbände  geleistet  bezw.  von  anderen  Armenverbänden  eingegangen
  sind,  oder  für  welche  Erstattungen  gewährter  Unterstützungen  stattgefunden
  haben,  bei  Nr.  II  1  und  2  nachzuweisen,  und  zwar  jede  solche  Person,
auch  wenn  mehrere  derartige  Zahlungen  für  sie  erfolgt  sind,  von  jedem  betheiligten
  Armenverbande  nur  einmal.  Dabei  handelt  es  sich  immer  nur  um
die  selbstunterstützten  Personen,  nicht  um  die  mitunterstützten,  welche  vielmehr
in  diesen  Spalten  ganz  außer  Ansatz  bleiben.

Ferner  sind  Zahlungen  an  andere  Armenverbände  zum  Zwecke  der  unmittelbaren
  Verabfolgung  seitens  derselben  an  die  zu  Unterstützenden  oder  deren
Vertreter,  sowie  Erstattungen  an  andere  Armenverbände  für  seitens  derselben
geleistete  Ausgaben  lediglich  bei  Nr.  II  1,  also  nicht  bei  Nr.  II  2  aufzuführen;
diesen  Ausgaben  gegenüber  sind  die  von  anderen  Armenverbänden  empfangenen
Zahlungen  zur  Verabfolgung  an  Arme,  sowie  von  anderen  Armenverbänden  oder
sonst  empfangene  Rückerstattungen  geleisteter  Ausgaben  bei  Nr.  II  2  a  bis  d
in  Einnahme  nachzuweisen.

Die  Zahl  der  von  dem  Armenverbande  aus  eigenen  Mitteln  unterstützten
  Personen  (Selbstunterstützte)  muß  sich  ergeben,  wenn  man  die  Zahl  der
ausgefüllten  Zählkarten  und  die  in  die  „Nachweisung“  bei  Nr.  11  1  eingetragene
  Zahl  der  Unterstützten  addirt  und  von  der  Summe  die  in  der
„Nachweisung“  bei  Nr.  II  24  angegebene  Zahl  der  Unterstützten  abzieht.
Entsprechend  ergeben  sich  die  für  die  Armenpflege  aus  eigenen  Mitteln
aufgewandten  Beträge  aus  einer  Addition  der  Zahlen,  welche  in  der  „Nachweisung“
  bei  Nr.  1  3  und  bei  Nr.  II  1  eingetragen  sind  und  einer  Subtraktion
der  Zahlen  bei  Nr.  II  24  von  jener  Summe.  Vorstehendes  gilt  sowohl  für
die  Ortsarmenverbände,  als  auch  für  den  Landarmenverband.

89.
Armen-Streitsachen  (Nr.  III  der  Nachweisung).
Als  Armen-Streitsachen  sind  nur  solche  aufzuführen,  welche  aus  der
Armenpflege  selbst  entspringen,  nicht  aber  solche  aus  der  Vermögensverwaltung,
        <pb n="199" />
        183

Rechnungsführung,  Steuereinziehung  und  dergleichen  Einrichtungen,  welche  die
zur  Erreichung  der  Zwecke  der  Armenpflege  erforderlichen  Mittel  beschaffen
oder  sicherstellen  sollen.
810.
Abrundung  der  Geldbeträge.

Sämmtliche  Geldbeträge  sind  in  der  „Nachweisung“  in  vollen  Mark  nach—
zuweisen.  Die  hierzu  erforderlichen  Abrundungen  dürfen  jedoch  nicht  bei  den
Einzelposten,  aus  welchen  die  nachzuweisenden  Beträge  sich  zusammensetzen,
sondern  erst  bei  den  zusammenaddirten  Beträgen  selbst  vorgenommen  werden.
Bei  der  Abrundung  ist  für  Beträge  von  50  Pfennig  bis  unter  1  Mark  eine

volle  Mark  zu  setzen,  während  Beträge  von  weniger  als  50  Pfennig  fortzu—
lassen  sind.

Formular  A.

307
        <pb n="200" />
        184

Formular  der  Zählkarte  (A).

 

Verwaltungsbezirk
Armenverband  (Gemeinde)

Laufende  Nummer  der  Karte  (s.  Minist.-Bekanntmachung  Ziff.  4)

Zählkarte

zur
Statistik  der  öffentlichen  Armenpflege  im  Großherzogthum  Sachsen
AKfür  das  Jahr  1885.—

–  —

1.  Namen  des  (der)  Unterstüttttten
2.  Beruf,  Gewerbe,  Nahrungszweig  des  (der)  Unterstützten

3.  Alter  des  (der)  Unterstütztern  Jahre.
4.  Hat  der  (die)  Unterstützte  mit  ihm  (ihr)  zusammenlebende,  also  mitunterstützte
Familienangehörige,  und  zwar:
a)  eine  Ehefrau?  (ja  oder  nein)n
b)  noch  nicht  14  Jahre  alte  Kinder  und  Kindeskinder  (ja  oder  nein)
wie  viele?

5.  Ist  die  Unterstützung  im  Jahre  1885  erfolgt:

a)  in  geschlossener  Armenpflege  d.  h.  in  einem  Armenhause  oder  in  einer

sonstigen  Anstalt?  (ja  oder  nein)  eventuell  Bezeichnung  und  Ort  der
Anstalt

und  zwar:
1.  durch  dauernde  Versorgung  in  der  Anstalt?  (ja  oder  nein)
2.  durch  vorübergehende  Unterbringung  in  der  Anstalt  (ja  oder  nein)
b)  in  offener  Armenpflege  d.  h.  in  der  eigenen  oder  in  einer  fremden  Wohnung?
(ja  oder  nein)
und  zwar:
1.  dauernd?  (ja  oder  nein)  nn-.
2.  vorübergehend?  (ja  oder  nein)
        <pb n="201" />
        6.  Welches  ist  die  Ursache  der  Unterstützungsbedürftigkeit?

a)  eigene  Verletzung
hb)  Verletzung  des  Ernährers  durch  Unfall,
c)  Tod  des  Ernährers  /

d)  Tod  des  Ernährers
e)  Krankheit  des  Unterstützten  oder  in  dessen  Familie

1)  körperliche  oder  geistige  Gebrechen
g)  Altersschwäche,

h)  große  Kinderzahl,

i)  Arbeitslosigkeit,

k)  Trunk,

I)  Arbeitsscheu,

m)  andere  bestimmt  anzugebende  Ursachen.

nicht  durch  Unfall,

Zutreffendes  zu  unterstreichen.
        <pb n="202" />
        186
Formular  der  Nachweisung  (B).

B.
Verwaltungsbezirk
Armenverband  (Gemeinde)

Machweisung

zur

Statistik  der  öffentlichen  Armenpflege  im  Großherzogthum  Sachsen
—4  für  das  Jahr  1885.—

Im  Jahr  1885  sind  von  dem  oben  bezeichneten  Armenverband  zu  Zwecken  der  öffentlichen
  Armenpflege  folgende  *  bestritten  worden.  (Siehe  §  7  der  „Anleitung“.)

u  Ordentliche  Anusgaben

 

a)  in  baarem  Gelde  Lannlseihe  Unterstützugen  ...............  M
hb)  in  Naturalien  verabreichte  Unterstützungen  im  Werthe  von  ..  »
c)alleubrtgenKostenderArmenpflege...  »
(darunter  sind  Ausgaben  für  Suppenanstalten,  sowie  zehr-  und  neisegeld  «
an  Reisende  MA)
2.  Außerordentliche  Ansgaben  (für  Neubauten  u.  dgl.)..  .  „
3.  Summe  der  Ausgaaaeen::::  .M

II.  Erstattungswesen  in  Armensachen.
Auszahlungen  und  Erstattungen  im  Jahr  1885  in  Verkehr  mit  andern  Armenverbänden.
(§  8  der  „Anleitung“.)
1.  Verausgabt  wurden  an  andere  Armenverbände  zur  unmittelbaren  Verabfolgung
  an  die  zu  Unterstützenden  oder  deren  Vertreter,  sowie  als
Erstattungen  verausgabter  Beträge:
für  (wie  viele.o0)  Unterstützte  zusaumen:  M
2.  Vereinnahmt  wurden  von  anderen  Armenverbänden  zur  Verabfolgung
an  die  zu  Unterstützenden  oder  deren  Vertreter,  sowie  zur  Rückerstattung
  vorgeschossener  Beträge  und  zwar:
a)  von  Seiten  Deutscher  Ortsarmenverbände  für  (vwie  viele?)

............  Untexstutztezusanunen...  »
b)vonSettenDeutscher  Landarmenverbande  für  (wie  aien

...................  Unterstütztezusa1n111e11.....  »
()vonanderenSeiten  für  (wieviele?)·.................  Untexftutzte  zusammien

  ..................  »

 

il)tmGanzen(-1-i  1)—l-c)  fir  Unterstütte  zusammen  .....  M
        <pb n="203" />
        187

 

 

 

 

III.
Im  Laufe  des  Jahres  1885  sind  in  Armenstreitsachen  Klagen  erhoben  worden  und  zwar:
Zahl  der  Klagen  Eingeklagte  Beträge
u  3
a)  gegen  Ortsarmenverbönde  ,
b)  „  Luondarmenverbände  —
c)  „  andere  Partien  -,
IV.
Ueber  die  im  Jahre  1885  unterstützten  Personen  sind  Stück  Zählkarten  ausgefüllt.
–W.  4  den  1886.

 

(Unterschrift  und  Stempel.)
        <pb n="204" />
        188

[99]  III.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Folge
höchster  Entschließung  die  Großherzogliche  Forstinspektion  Neustadt  zu  Staitz
vom  1.  Oktober  d.  J.  an  aufgehoben  und  deren  Bezirk  dem  Bezirke  der  Großherzoglichen
  Forstinspektion  Dornburg  zugewiesen,  dagegen  von  letzterem  vom
gleichen  Zeitpunkte  an  die  Revierverwaltungen  zu  Allstedt,  Landgrafroda,  Oldisleben
  und  Hardisleben  abgetrennt  und  dem  Bezirke  der  Großherzoglichen  Forstinspektion
  Weimar  zugewiesen  werden.

Weimar,  den  25.  September  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.  «
Vollert.

[1001  Das  22.,  23.,  24.,  25.,  26.  und  27.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts
enthalten  unter

Nr.  1559  das  Gesetz,  betreffend  die  Kommandit-Gesellschaften  auf  Aktien
und  die  Aktien-Gesellschaften,  vom  18.  Juli  1884;  unter
„  1560  das  Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  eines  Dienstgebändes  für
das  Generalkonsulat  in  Schanghai,  vom  20.  Juli  1884;  unter
„  1561  das  Gesetz,  betreffend  die  Einziehung  der  mit  dem  Datum
vom  11.  Juli  1874  ausgefertigten  Reichskassenscheine,  vom
21.  Juli  1884;  unter
„  1562  die  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betreffend
den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  vom  12.  Dezember
  1883;  unter
„  1563  die  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betreffend
den  Schutz  der  gewerblichen  Muster  und  Modelle,  vom  12.  Dezember
  1883;  unter
„  1564  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen
und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in  den  deutsch-schweizerischen
Grenzbezirken,  vom  24.  August  1884;  unter
„  1565  die  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Italien,  betreffend
den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  vom  20.  Juni
1884;  unter
1566  die  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage,  vom
18.  September  1884.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="205" />
        189

Begierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  23.  Weimar  15.  November  1884.

 

Juhalt:  Höchste  Verordnung,  die  Vollstreckung  der  auf  Grund  des  Disziplinar-Strafreglements  für  die  Feuerwehren
  ausgesprochenen  Geldbußen  betreffend,  Seite  189.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung
  der  bei  der  Gesammt-Universität  zu  Jena  bestehenden  Kommissionen  für  Prüfung  der  Aerzte  und
Zahnärzte  betreffend,  Seite  190.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Landwirthschaftlichen
  Feuerversicherungs=  Genossenschaft  zu  Dresden  betreffend,  Seite  191.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Ergänzung  der  Mitglieder  des  gewerblichen  und  künstlerischen  Sachverständigen-Vereins
betreffend,  Seite  192.  —  Ministertal-Bekanntmachung,  Formulare  zu  den  nach  den  Gesetzen  über  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter  und  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  aufzustellenden  Uebersichten  und
Rechnungsabschlüsse  betreffend,  Seite  193.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Nachwahl  eines
Landtagsabgeordneten  Seitens  derjenigen  Staatsangehörigen  des  IV.  Verwaltungsbezirks,  welche  aus
anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens  dreitansend  Mark  versteuern,
  Seite  203.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  203.  —  Berichtigung  Seite  204.

101  Höchste  Verordnung,  die  Vollstreckung  der  auf  Grund  des  Disziplinar-Strafreglements
für  die  Feuerwehren  ausgesprochenen  Geldbuten  betreffend;  vom  31.  Oktober  1884.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu

Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  20c.

verordnen  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1879  über  die  Vollstreckung
  der  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  —
Reg.-Blatt  S.  245  —  wie  folgt:

Die  Vollstreckung  von  Geldbußen,  welche  auf  Grund  des  nach  §  10  der
Verordnung  vom  24.  November  1881  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes

1884  31
        <pb n="206" />
        190

über  das  Feuerlöschwesen  von  Unserem  Staats-Ministerium,  Departement  des
Innern,  zu  erlassenden  Disziplinar-Strafreglements  ausgesprochen  worden  sind,
erfolgt  durch  den  Gemeindevorstand  desjenigen  Ortes,  bei  dessen  Feuerwehr
die  in  Strafe  genommene  Person  in  Dienst  steht.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  31.  Oktober  1884.

Im  Namen  und  Auftrag
Unseres  Herrn  Vaters  Königliche  Hoheit  und  Gnaden.

Carl  August.

Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[102]  I.  Die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
  zu  Jeua  bestehenden  Kommissionen  für  die  Prüfung  der
Aerzte  und  Zahnärzte,  für  die  ärztliche  Vorprüfung  und  für  die
Prüfung  der  Apotheker  werden  auf  das  Jahr  vom  1.  November  1884
bis  31.  Oktober  1885  —  die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung  auf
das  mit  dem  1.  Oktober  1884  beginnende  Jahr  —  folgendermaßen  zusammengesetzt
  sein:
I.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Aerzte:
Vorsitzender:  Geheimer  Rath  Professor  Dr.  Ried;
Mitglieder:  für  Anatomie:  Professor  Dr.  Hertwig;
für  Physiologie:  Hofrath  Professor  Dr.  Preyer;
für  pathologische  Anatomie  und  allgemeine  Pathologie:
Hofrath  Professor  Dr.  Müller;
für  die  chirurgisch-ophthalmiatrische  Prüfung  und  zwar
a)  für  Chirurgie:  Geheimer  Rath  Professor  Dr.  Ried
und  Professor  Dr.  Braun,
b)  für  Augenheilkunde:  Professor  Dr.  Kuhnt;
für  innere  Medicin:  Professor  Dr.  Roßbach  und  Medicinalrath
Professor  Dr.  Seidel;
        <pb n="207" />
        191

für  Geburtshilfe  und  Gynäkologie:  Geheimer  Hofrath  Pro—
fessor  Dr.  Schultze  und  Professor  Dr.  Küstner;
für  Hygiene:  Professor  Dr.  Fürbringer;

II.  Für  die  zahnärztlichen  Prüfungen  ist  der  für  die  Prüfung  der
Aerzte  eingesetzten  Kommission  der  Hofzahnarzt  Dr.  Hartung  in  Rudolstadt
  beigeordnet.

III.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung:

Vorsitzender:  der  jeweilige  Decan  der  medicinischen  Fakultät;

Mitglieder:  für  Anatomie:  Professor  Dr.  Hertwig;
für  Physiologie:  Hofrath  Professor  Dr.  Preyer;
für  Physik:  Hofrath  Professor  Dr.  Sohncke;
für  Chemie  alternirend:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Genther
und  Professor  Dr.  Reichardt;
für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;
für  Zoologie:  Professor  Dr.  Haeckel.

IV.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Apotheker:
Vorsitzender:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Genther;
Mitglieder:  für  Physik:  Professor  Dr.  Schäffer;

für  Chemie:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Geuther;
für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;
für  Pharmacie:  Professor  UD#r.  Reichardt  und  Hofapotheker
Dr.  Stütz.
Weimar,  den  19.  September  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Cultus.
Stichling.

[103)  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Landwirthschaftlichen  Feuerversicherungs-Genossenschaft

  im  Königreich  Sachsen  zu  Dresden,  an  Stelle  des  Rittergutsbesitzers

  Schade  zu  Hausbreitenbach,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Bernhard

  Frohne  hier  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden

ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  De-317
        <pb n="208" />
        192

zember  1877  (Regierungs-Blatt  Seite  296)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kennt—
niß  gebracht.
Weimar,  am  30.  Oktober  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Cheft:

Dr.  Schomburg.

/IOA/  III.  Unter  Verweisung  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
11.  Jannar  1878  (Reg-Blatt  S.  5)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß,  nachdem  eine  Ergänzung  der  Mitglieder  des  auf  Grund  der
Reichsgesetze  vom  11.  Januar  und  9.  Jannar  1876  gebildeten  gewerblichen
und  bez.  künstlerischen  Sachverständigen-Vereins  nothwendig  geworden
ist,  in  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  und  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Erbgroßherzogs  das  Großherzogliche  Gesammtministerium
beschlossen  hat:

1.  an  Stelle  des  verstorbenen  Hofstuckateur  Hütter  hier  und  des  verstorbenen
  Kommerzienrath  Kreiter  in  Apolda  zu  Mitgliedern  des
gewerblichen  Sachverständigen-Vereins  dessen  bisheriges  stellvertretendes
  Mitglied,  den  Maler  und  Zeichnenlehrer  Franz  Jäde
hier  und  den  Fabrikbesitzer  Kommerzienrath  Emil  Wiedemann  in
Apolda,

2.  als  stellvertretendes  Mitglied  des  gewerblichen  Sachverständigen-Vereins
  den  Professor  Woldemar  Friedrich  hier,

3.  als  stellvertretende  Mitglieder  des  künstlerischen  Sachverständigen-Vereins
  den  ebengenannten  Professor  Friedrich  und  den  Maler  und
Zeichnenlehrer  Eduard  Weichberger  hier

zu  ernennen.

Weimar,  den  31.  Oktober  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  der  Justiz.
Stichling.
        <pb n="209" />
        193

[105|]  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  den  Inhalt  der  nebst  Anlagen  nachstehend
abgedruckten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  Oktober  d.  J.  (Centralblatt
  S.  266),  sowie  unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  11  der  Ausführungsverordnung
  vom  6.  August  d.  J.  zu  dem  Gesetz  über  die  eingeschriebenen
Hülfskassen  (Reg.-Blatt  S.  157)  wird  hierdurch  darauf  verwiesen,  daß
1.  die  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  über  die  Gemeindekrankenversicherung
  (§  9  des  Krankenversicherungsgesetzes)  binnen  3  Monaten  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres  von  den  betreffenden  Gemeindevorständen
an  den  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  (vergl.  Ziffer  3
der  höchsten  Verordnung  vom  6.  Februar  d.  J.  Reg.-Blatt  S.  19),
2.  die  sonstigen  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  binnen  gleicher  Frist
von  den  betreffenden  Kassenvorständen  an  den  als  Aufsichtsbehörde
fungirenden  Gemeindevorstand  (vergl.  Ziffer  2  der  cit.  höchsten  Verordnung
  und  §5  des  Gesetzes  vom  10.  April  1877,  Reg.-Blatt  S.  43)
in  doppelter  Ausfertigung  einzusenden  sind.

Die  als  Aufsichtsbehörden  fungirenden  Gemeindevorstände  haben  die  vorstehend
  unter  2  erwähnten  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse,  da  nöthig
nach  erfolgter  Richtigstellung,  spätestens  bis  zum  15.  April  jedes  Jahres  an
den  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  gelangen  zu  lassen,  welcher
dieselben,  nebst  den  unter  1  erwähnten  Uebersichten  r2c.  spätestens  bis  zum
1.  Mai  jedes  Jahres  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement
  des  Innern,  behufs  Weiterbeförderung  an  das  Kaiserliche  statistische  Amt,
einzusenden  hat.

Zur  Einsendung  von  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüssen  nach  den  in
der  nachstehenden  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  bezeichneten  Formularen
werden  in  Veranlassung  eines  vom  Bundesrath  gefaßten  Beschlusses  auf  Grund
des  §  36  des  Reichsgesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  (Reichsgesetzblatt
  von  1876  S.  125)  hierdurch  auch  diejenigen,  die  Unterstützung  ihrer
Mitglieder  in  Krankheitsfällen  zum  Zweck  habenden,  auf  Grund  landesrechtlicher
  Vorschriften  errichteten  Hülfskassen  für  verpflichtet  erklärt,  deren  Mitglieder
  von  der  Verpflichtung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  nach
Maßgabe  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  errichteten
Krankenkasse  beizutreten,  befreit  sind.

Demgemäß  haben  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  die  Vorstände
solcher  in  ihren  Bezirken  bestehenden  Kassen  zur  Einreichung  der  bezeichneten
        <pb n="210" />
        194

Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  —  welche  ebenfalls  innerhalb  3  Monaten
nach  Ablauf  des  Jahres  zu  erfolgen  hat  —  zu  veranlassen  und  die  einge—
reichten  Uebersichten  2c.  bis  zum  1.  Mai  jedes  Jahres  an  das  Großherzogliche
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  einzusenden.

Weimar,  den  1.  November  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  des  §  79  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom
15.  Juni  1883  und  des  §27  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April
1876  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884  beschlossen,  was  folgt:

Die  in  den  88§  9,  41  des  Krankenversicherungsgesetzes,  sowie  im  §27  des  Gesetzes
über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vorgeschriebenen  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse
  sind  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Formulare  I  und  II  unter  Beachtung
  der  vorgedruckten  Erläuterungen  für  jedes  Kalenderjahr  aufzustellen  und  binnen
drei  Monaten  nach  Ablauf  desselben  in  doppelter  Ausfertigung  an  die  zuständige
Behörde  einzusenden.

Hiermit  treten  die  Bestimmungen")  des  unterm  14.  Februar  1877  veröffentlichten
Beschlusses  des  Bundesraths,  betreffend  die  durch  §  27  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen
Hülfskassen  vom  7.  April  1876  vorgeschriebenen  Formulare,  außer  kraft.

Berlin,  den  16.  Oktober  1884.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

*)  Vergl.  Central-Blatt  von  1877  Seite  99.
Formular  I.
        <pb n="211" />
        195

Formular  1.

 

Name  Statutenmäßige  Dauer  der  Krankennnter-Art
  der  Krankenkasse:  stützung:

Sitz  --------------------------------  Prozeutverhältniß  der  Beiträge  zum  Lohne
Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde:  am  Schluß  des  Jahres:

6.

Uebersicht
über  die  Mitglieder  und  über  die  Krankheits=  und  Sterbefälle
für  das  Jahr

--  .

uDie  Uebersicht  ist  für  das  Kalenderjahr,  erstmals  für  1885,  aufzustellen  und  binnen

3  Monaten  nach  Ablauf  des  Jahres  an  die  zuständige  Behörde  einzusenden.  Die  Uebersicht
  ist  auch  für  Kassen,  welche  nicht  ein  volles  Jahr  in  Thätigkeit  waren,  unter  Bezeichnung
  des  Zeitraums,  auf  welchen  sie  sich  bezieht,  aufzustellen.  Wird  eine  Kasse  im  Laufe
des  Jahres  geschlossen  oder  aufgelöst,  so  ist  die  Uebersicht  binnen  4  Wochen  nach  Schließung
oder  Auflösung  der  Kasse  einzureichen.

Nach  der  Art  der  Krankenkassen  sind  zu  unterscheiden:  Gemeinde-Krankenversicherung,

Orts-Krankenkassen,  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen,  Bau-Krankenkassen,  Innungs-Krankenkassen,
  eingeschriebene  Hülfskassen.

.Als  nichtversicherungspflichtige  Mitglieder  sind  in  Spalte  8  diejenigen  Personen  zu  zählen,

welche  der  Kasse  als  Mitglieder  angehören,  ohne  dem  gesetzlichen  oder  statutarischen
Krankenversicherungszwange  unterworfen  zu  sein.  Vergl.  §§  4  Abs.  2,  11,  19,  26  Abs.
4  Ziffer  5,  27,  63  Abs.  2  und  72  Abs.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes.

Als  Erkrankungsfälle  in  den  Spalten  9  und  10  gelten  nur  diejenigen,  welche  nach  Beginn

des  Jahres  eingetreten  sind;  ältere  noch  andauernde  Erkrankungen  kommen  in  diesen
Spalten  nicht  in  Betracht,  wohl  aber  in  den  Spalten  11  und  12.  Wenn  ein  Mitglied
mehrmals  erkrankt,  so  wird  jeder  Erkrankungsfall  besonders  gezählt.  Ein  regelmäßig
verlaufendes  Wochenbett  zählt  nicht  als  Erkrankungsfall.

.  Als  Erkrankungen  in  Folge  von  Betriebsunfällen  werden  in  Spalte  10  nur  diesenigen

gezählt,  welche  die  der  Unfallversicherung  unterliegenden  Mitglieder  betreffen  und  die  Folge
von  Unfällen  sind,  die  in  den  unter  das  Unfallversicherungsgesetz  fallenden  Betrieben  sich
ereignen.

Als  Krankheitstage  in  den  Spalten  11  und  12  gelten  nur  diejenigen  Tage,  für  welche
die  Kasse  Aufwendungen  der  im  Formular  II,  Spalte  2,  3,  4,  5,  8  und  9  der  Ausgaben,
bezeichneten  Art  gemacht  hat.  Für  die  Ausfüllung  der  Spalte  12  gilt  das  in  Ziffer  5
Bemerkte.
        <pb n="212" />
        —  ——

 

 

Zahl  der  im  Laufe  des  Jahres

 

 

gahl  Zahl  ausgeschiedenen  Mitglieder.
der  Mitglieder  der  im  Laufe  b.
Geschlecht.  bei  Beginn  des  Jahres  a.  Zahl
des  eingetretenen  der
Jahres.  Muglder  Im  Ganzen-  Gestorbenen
insbesondere.
1  2  3  4  5

 

Männliche  Mitglieder

 

Weibliche  Mitglieder

 

Summe
        <pb n="213" />
        Zahl  der  Mitglieder  am  Schlusse

Zahl  der  Erkrankungsfälle

197

 

 

Zahl  der  Krankheitstage

 

 

 

 

des  Jahres.  während  des  Jahres.  während  des  Jahres.
Hiervon  b  b
b.  «  ·
versicherungs-  rl  In  Folge  In  Folge
Im  pflichtig  kraft  nicht  Im  von  Betriebs-  Im  von  Betriebs-Ganzen.
  statutarischer  versicherungs!Ganzen.  unfällen  Ganzen.  unfällen
Bestimmung  pflichtig.  insbesondere.  insbesondere.
(§2  des  Gesetzes).
6  7  8  9  10  11  12

 

 

 

 

 

 

 

1884

 

 

 

 

32
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        Name
Art
Sitz

199
Formular  II.

der  Krankenkase:  -,

Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörddi  .

Rechnungsabschluß

für  das  Jahr

Der  Abschluß  ist  für  das  Kalenderjahr,  erstmals  für  1885,  aufzustellen  und  binnen

3  Monaten  nach  Ablauf  des  Jahres  der  zuständigen  Behörde  einzusenden.  Derselbe  ist
auch  für  Kassen,  welche  nicht  ein  volles  Jahr  in  Thäütigkeit  waren,  unter  Bezeichnung
des  Zeitraums,  auf  welchen  er  sich  bezieht,  aufzustellen.  Wird  eine  Kasse  im  Laufe  des
Jahres  aufgelöst  oder  geschlossen,  so  ist  der  Rechnungsabschluß  binnen  4  Wochen  nach
Auflösung  oder  Schließung  der  Kasse  einzureichen.

Der  Rechnungsabschluß  gilt  zugleich  als  Uebersicht  der  vereinnahmten  Beiträge  und
geleisteten  Unterstützungen.

u.  Nach  der  Art  der  Krankenkassen  sind  zu  unterscheiden:  Gemeinde-Krankenversicherung,

Orts-Krankenkassen,  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen,  Bau-Krankenkassen,  Innungs-Krankenkassen,
  eingeschriebene  Hülfskassen.

.  Insoweit  die  eine  oder  andere  Spalte  des  Formulars  für  die  betreffende  Kasse  nicht  in

Betracht  kommt  (z.  B.  die  Spalten  4,  8,  9  der  Einnahmen  und  6,  7,  11  der  Ausgaben
für  die  Gemeinde-Krankenversicherung,  die  Spalten  7,  8,  9  der  Einnahmen  und  10  der
Ausgaben  für  Orts-Krankenkassen,  die  Spalten  5,  7,  8,  9  der  Einnahmen  und  10  der
Ausgaben  für  eingeschriebene  Hülfskassen),  ist  dieselbe  unausgefüllt  zu  lassen.

A  In  Spalte  5  der  Einnahmen  ist  der  volle  Beitrag,  nicht  bloß  das  den  Arbeitgeber  gesetzlich

treffende  Drittel  einzustellen.

.  Ju  die  Spalten:  Sonstige  Einnahmen,  sonstige  Ausgaben  sind  solche  Beträge  nicht  einzustellen,

  welche,  wie  eingezogene  Kapitalien,  neue  Darlehen,  getilgte  Schulden,  Rücklagen
zum  und  Entnahmen  aus  dem  Reservefonds  im  Vermögensausweis  (Seite  4)  erscheinen.

4nUnter  die  sonstigen  Einnahmen  (Spalte  11)  sind  insbesondere  alle  freiwilligen,  nicht  auf

gesetzlicher  Verpflichtung  beruhenden  Zuwendungen  der  Arbeitgeber  und  dritter  Personen
aufzunehmen,  desgleichen  Strafgelder.
327#
        <pb n="216" />
        200

Ein- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nmaaus  den  Vorjahrte  uuuus  dem
„  Durch
Zinsen  ,
kt  ..  «
Kassenbestand.  Defelte  von  Eintrittsgelder.  Arbeitgeber
und  Reste.  apitalien  eingezahlte
·  Beiträge.
1  2  3  4  5
Ausfür
  Rechnung  der  1
Vorjahre.  für  das
Krankengelder
.  .  Unter-Rechnungs-
  Für  Für  Arznei  b.  ,
».  .  Angehöri  stützungen  Sterbevorschuß,
  ärztliche  und  sonstige  a.  der  Mlieder.  b  us  gelder
is  d  "
Defekte  und  ResteBehandlung.  Heilmittel.  an  Mitglieder  57  *  des  Wöchnerinnen.
Gesetzes.
1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="217" />
        nahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

201
laufenden  Jahre.
Durck  vorschüf  Vorschüsse  Zuschüsse  Ersatzleistungen  #
Hurch  aus  der  des  Arbeitgebers  des  ArbeitgeberssDritter  Sonstige
Mitglieder  Gemeindekasse  nach  nach  für  gewährte  Eineingeßahlte
  "  vache  4  864  Ziffer  5  965  Abs.  3  Kranken-  nahmen
Deiträge.  9  Abs.  ·  unterstützung  «
des  Gesetzes.  des  Gesetzes.  des  Gesetzes.  G  r  des  Geeteyh
6  7  8  9  10  11
gaben
laufende  Jahr.
B  tost  Ersatzleistungen
npsiegung  osten  Ian  Hritte  Zurückgezahlte  Verwaltungs-  Sonstige
ür  gewährte  ..»
Krankenanstalten.  Krankenunterstützung  Vorschüsse.  kosten.  Ausgaben.
(§  57  des  Gesebees).
8  9  10  11  12
        <pb n="218" />
        202

I.  Abschluß  der  Betriebsrechnung.

Die  Einnahmen  (Spalte  1  bis  11)  betragen
Die  Ausgaben  (Spalte  1  bis  12)  betrtgean

 

Mark.

Pf.

 

 

Demnach  verbleibt  eine  Mehreinnahme  ..  ..  .  .  ..
resp.  eine  Mehrausgabe  .......

II.  Vermögensausweis.

1.  Am  Schlusse  des  Vorjahres  betrug  das  Stammvermögen
exklusive  des  Reservesooddd

Im  Laufe  des  Jahres  wurden  demselben  zugeführt
von  demselben  eingezogen

1  77#  #  1  11

 

Ergiebt  ein  Stammvermögen  von

2.  Am  Schlusse  des  Vorjahres  betrugen  die  Schulden  exklusive  der
Vorschüssee  .  .  ...

Im  Laufe  des  Jahres  wurden  neue  Darlehen  aufgenommen
„  „  „  „  „  an  Schulden  getilgt

 

Ergiebt  einen  Schuldenstand  von
3.  Am  Schlusse  des  Vorjahres  betrug  der  Reservefonds-Im
  Laufe  des  Jahres  wurden  demselben  zugeführt

»  ,,  entzogen

»  »  «  »

 

ErgicbteincUBeftanddcsRcscrvefondsvon...
        <pb n="219" />
        203

[1061  V.  Nachdem  der  durch  die  Wahl  derjenigen  Staatsangehörigen  des
IV.  Verwaltungsbezirks,  welche  aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitz  ein
jährliches  Einkommen  von  mindestens  dreitausend  Mark  versteuern,  zum  Land—
tagsabgeordneten  gewählte  Fabrikant  Oskar  Dittmar  zu  Dermbach  sein  Man—
dat  zum  Landtag  niedergelegt  hat,  ist  bei  der  aus  dieser  Veranlassung  durch
das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  angeordneten  Neuwahl  der  Rentier
August  Fahrenbach  zu  Lengsfeld  zum  Landtagsabgeordneten  für  den  Rest
der  gegenwärtigen  Wahlperiode  gewählt  worden  und  wird  Solches  hierdurch
mit  dem  Bemerken  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  Gewählte  die  auf  ihn
gefallene  Wahl  angenommen  hat.

Weimar,  den  7.  November  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

107]  Das  28.  und  29.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1567  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe
auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  Februar  1882,  vom  2.  Juli
1883  und  vom  12.  April  1884;  vom  29.  September  1884;
unter

Nr.  1568  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Serbiens  zu  der
unterm  3.  November  1881  abgeschlossenen  internationalen  Reblaus-Konvention,
  vom  24.  Oktober  1884;  unter

Nr.  1569  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  der  Bestimmungen
in  §  2  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1884  über  die  Abänderung
der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868;  vom
30.  Oktober  1884.

Berichtigung.
        <pb n="220" />
        204

Berichtigung.

In  der  in  Nr.  15  des  Regierungs-Blattes  abgedruckten  Anlage  A  zu  dem  Regulativ,
betreffend  die  Kassation  älterer  Akten  der  Gerichte  und  der  staatsanwaltschaftlichen  Behörden
ist  ein  untergelaufener  Schreibfehler  zu  berichtigen,  indem  es  auf  Seite  112  Zeile  20  von
oben  unter  der  daselbst  befindlichen  Ziffer  3  statt  „Akten  über  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliche
  Gegenstände"  folgendermaßen  heißen  muß:

3.  Akten  über  Zwangsverwaltung  von  unbeweglichen  Gegenständen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="221" />
        205

Regierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenuck.

Wei  Mar.  20.  Dezember  1884.

 

 

 

 

 

Nummer  24.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen  Gesetzes  vom  15.  Mai  1884  wegen  Anwendung
des  durch  Königlich  Bayerisches  Gesetz  erhöhten  Malzaufschlags  im  Vordergerichte  Ostheim,  Seite  205.  —
Zweiter  Nachtrag  zur  revidirten  Verordnung  vom  30.  Januar  1878  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die
Fischerei  betreffend,  Seite  206.  —  Gesetz,  die  Feststellung  der  Entschädigung  in  Enteignungsfällen  betreffend,
  Seite  207.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  der  Prüfungs-Kommission
für  Kandidaten  des  höhern  Schulamts  auf  die  Periode  1.  November  1884  bis  31.  Oktober  1885  betreffend,
  Seite  208.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Führung  des  neuen  Katasters  von  Haindorf
betreffend,  Seite  210.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Errichtung  eines  Standesamts  im  Gemeindebezirk
  Wünschensuhl  betreffend,  Seite  210.  —  Minißterial.  Bekanuntmchung,  die  Ernennung  des  Bezirksdirektors
  Born  zu  Apolda  zum  Ausfsichtskommissar  für  die  Maßregeln  gegen  Reblauskrankheit  in  mehreren
Weinbaugebieten  betreffend,  Seite  210.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  der  Kommission
  für  Prüfung  der  Apothekergehülfen  auf  die  Zeit  vom  1.  Jannar  1885  bis  dahin  1888  betreffend,
Seite  212.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Haupt-Agenturen  der  Westdeutschen  Versicherungs
  =  Aktien-Bank  zu  Essen  und  der  Kölnischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  betreffend,
Seite  212  und  213.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  für  Betriebe
der  Militärverwaltung  betreffend,  Seite  212.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  213.

 

(108.  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen  Gesetzes  vom  15.  Mai  1884
wegen  Anwendung  des  durch  Königlich  Bayerisches  Gesetz  erhöhten  Malzaufschlags  im  Vordergerichte
Ostheim;  vom  3.  Dezember  1884.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags:
Das  unter  dem  15.  Mai  1884  erlassene  provisorische  Gesetz,  betreffend
die  Anwendung  des  durch  Königlich  Bayerisches  Gesetz  bestimmten  Malzauf-1884
  33
        <pb n="222" />
        206
schlags  im  Vordergerichte  Ostheim  (Regierungs-Blatt  Seite  97),  bleibt  als
definitives  Gesetz  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  3.  Dezember  1884.

Carl  Alexander.

Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

(109.  Zweiter  Nachtrag  zur  revidirten  Verordnung  vom  30.  Januar  1878  zur  Ausführung
des  Gesetzes,  die  Fischerei  betreffend;  vom  3.  Dezember  1884.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  hierdurch  im  gemeinsamen  Vorgehen  mit  den  übrigen  bei  der  Fischerei
in  der  Saale  betheiligten  Thüringischen  Regierungen,  unter  Abänderung
des  §  6  Ziffer  1  (vergl.  §§  5  und  7)  Unserer  revidirten  Verordnung  vom
30.  Januar  1878  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Fischerei  betreffend,
Folgendes:

Das  Verbot  jeder  Art  des  Fischfangs  in  der  Saale  während  der  Winterschonzeit
  wird  aufgehoben;  jedoch  bleibt  der  Fischfang  auf  den  Lachs  in  der
Saale  während  des  Zeitraums  vom  15.  Oktober  bis  einschließlich  14.  Dezember
jeden  Jahres  untersagt.  Auch  sind  daselbst  während  des  eben  bezeichneten
Zeitraums  alle  durch  das  Gesetz  nicht  ohnehin  beseitigte,  dem  Lachsfang  dienende
Fischerei-Vorrichtungen  (Selbstfänge,  feststehende  und  sogenannte  schwimmende
Netze  bezüglich  Hamen  und  dergleichen  —  vergl.  §§  7  und  8  der  angezogenen
revidirten  Verordnung)  abzustellen,  bezüglich  zu  beseitigen.  Die  Nebengewässer
  der  Saale  unterliegen  auch  fernerhin  der  geordneten  Winterschonzeit
(§  6  Ziffer  1  der  revidirten  Verordnung).
        <pb n="223" />
        207

Die  Frühjahrsschonzeit  für  die  Saale  wird  zur  Herbeiführung  gleich—
mäßiger  Termine  auf  den  Zeitraum  vom  10.  April  bis  einschließlich  9.  Juni
jeden  Jahres  beschränkt.  Dispensertheilungen  von  dieser  Schonzeit  unterliegen
der  Bestimmung  des  §  7  Satz  2  der  revidirten  Verordnung  und  sind  auf  das
äußerste  Maß  des  Bedürfnisses  zu  beschränken.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1885  in  Kraft.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  3.  Dezember  1884.

Carl  Alexander.

Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

(110.  Gesetz,  die  Feststellung  der  Entschädigung  in  Enteignungsfällen  betreffend;  vom  10.  Dezember

  1884.
Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.r

verordnen  in  Betreff  der  Feststellung  der  Entschädigung  in  Enteignungsfällen
mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  wie  folgt:

In  allen  Fällen,  in  welchen  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom  10.  April  1821
über  Bau  und  Besserung  der  Straßen,  vom  2.  Februar  1842  über  die  Verpflichtung
  zur  Abtretung  von  Grundstücken  und  zur  Aufgabe  damit  zusammenhängender
  Rechte  bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen,  vom  16.  Februar  1854
über  den  Schutz  gegen  fließende  Gewässer  und  über  die  Benutzung  derselben
und  vom  26.  November  1855  über  die  bei  Anlegung  der  Werrabahn  erforderlichen
  zwangsweisen  Eigenthums-Abtretungen,  eine  Entschädigung  festzustellen
ist  —  mit  Einschluß  der  Fälle,  auf  welche  die  Bestimmungen  eines  der  gedachten
Gesetze  auf  Grund  besonderer  Erstreckung  Anwendung  finden,  —  ist  über  die
zu  leistende  Entschädigung  von  dem  nach  dem  betreffenden  Gesetz  zur  Leitung

33*
        <pb n="224" />
        208

des  Würderungsverfahrens  zuständigen  Amtsgericht,  beziehungsweise  dem  Ent—
eignungs-Kommissar,  unter  Würdigung  aller  Umstände,  insbesondere  der  von  den
Sachverständigen  abgegebenen  Gutachten  und  Schätzungen,  nach  freier  Ueberzeugung,
  ohne  daß  dieselben  hierbei  an  ein  aus  den  Abschätzungen  zu  ziehendes
Durchschnittsergebniß  gebunden  sind,  erstinstanzlich  zu  entscheiden.  Vor  der
Entscheidung  ist  —  insoweit  hierüber  nicht  bereits  Bestimmungen  getroffen
sind,  bei  welchen  es  bewendet  —  den  Betheiligten  nach  Befinden  Gelegenheit
zur  Ausführung  ihrer  Rechte  zu  geben.

Gegen  die  Entscheidung  findet  in  allen  Fällen,  auch,  wenn  ein  solches
Rechtsmittel  in  dem  betreffenden  Gesetz  nicht  ausdrücklich  nachgelassen  ist  —
Gesetz  vom  10.  April  1821  —  und  zwar  besonders  auch  wegen  der  Höhe
der  erkannten  Entschädigung,  Berufung  im  gesetzlichen  Instanzenzuge  (vom  Amtsgericht
  an  das  Landgericht,  vom  Kommissar  an  das  Staats-Ministerium)  binnen
zehntägiger  Nothfrist  statt.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Staatsfiskus
als  entschädigungsberechtigte  oder  entschädigungsverpflichtete  Partei  auftritt,  entscheidet
  an  Stelle  des  Staats-Ministeriums  die  Revisions-Kommission  (vergl.
§  155  des  Gesetzes  vom  28.  April  1869  über  die  Ablösung  grundherrlicher
Rechte).  Auch  die  in  zweiter  Instanz  entscheidende  Behörde  hat  nach  freier
Ueberzeugung  zu  entscheiden.

Die  in  erster  oder  zweiter  Instanz  entscheidende  Behörde  kann  vor  Ertheilung
  ihrer  Entscheidung  von  Amtswegen  Erörterungen,  die  ihr  dazu  erforderlich
scheinen,  vornehmen  und  namentlich  auch  weitere  Sachverständige  hören.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  10.  Dezember  1884.
*  Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachungen.

111.  I.  Die  in  Jena  bestehende  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische
Kommission  zur  Prüfung  der  Kandidaten  des  höheren  Schulamts  ist  für  die
        <pb n="225" />
        209

Prüfungs-Periode  vom  1.  November  1884  bis  31.  Oktober  1885  in  folgender
Weise  zusammengesetzt:
Vorsitzender  für  das  1.  Halbjahr:
Geheimer  Kirchenrath  Dr.  Lipsius;
Examinatoren:
für  altklassische  Philologie:
Professor  Dr.  Götz  und  der  Großherzoglich  Stchsische
Gymnasialdirektor,  Hofrath  Dr.  Richter  zu  Jena;
für  deutsche  Sprache  und  ältere  deutsche  Literaturgeschichte:

Professor  Dr.  Kluge;
für  neuere  deutsche  Literaturgeschichte:
Privatdocent  Dr.  Litzmann;
für  französische  Sprache  und  Literatur:
Professor  Dr.  Thurneysen;
für  englische  Sprache  und  Literatur:
Professor  Dr.  Kluge;
für  hebräische  Sprache  und  alttestamentliche  Schriftkunde:
Professor  Dr.  Siegfried;
für  Mathematik:
Hofrath  Dr.  Thomä;
für  Physik:
Hofrath  Dr.  Sohncke;
für  Chemie:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Genther;
für  Mineralogie:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Ernst  Schmid;
für  Botanik:
Professor  Dr.  Stahl;
für  Zoologie:
Professor  Dr.  Häckel;
für  Geschichte  und  Geographie:
Professor  Dr.  Dietrich  Schäfer;
        <pb n="226" />
        210

für  biblische  Theologie  und  Kirchengeschichte:
Geheimer  Kirchenrath  Dr.  Lipsius;
für  Philosophie  und  Pädagogik:
Hofrath  Dr.  Liebm  ann.
Weimar,  den  14.  November  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Cultus.
Stichling.

I112)  II.  Nachdem  die  Führung  des  neuen  Katasters  von  Haindorf  dem
Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu  Buttstädt  übertragen  worden  ist,  wird  dies
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  14.  November  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

[113]  III.  Mit  Bezugnahme  auf  Anlage  A  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  13.  Dezember  1875,  betreffend  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke,  wird
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  beschlossen  worden  ist,  den  Gemeindebezirk
  von  Wünschensuhl  vom  1.  Januar  1885  an  aus  dem  Standesamtsbezirk
  Heerda  auszusondern  und  für  den  gedachten  Gemeindebezirk  ein
besonderes  Standesamt  in  Wünschensuhl  zu  errichten.

Weimar,  den  26.  November  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

[114/  IV.  Nachdem  der  Großherzogliche  Geheime  Regierungsrath  a.  D.  Bock
bei  dem  Ausscheiden  aus  seiner  früheren  Stellung  als  Direktor  des  II.  Verwaltungsbezirks
  gleichzeitig  auch  die  ihm  vom  Reichsamt  des  Innern  in  Aus-
        <pb n="227" />
        211

führung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  März  1875,  Maßregeln  gegen  die  Reb—
lauskrankheit  betreffend,  übertragen  gewesenen  Funktionen  eines  Aufsichtskommissars
  über  die  Weinbaugebiete  mehrerer  Thüringischer  Staaten  niedergelegt
hat  und  an  seiner  Stelle  der  dermalige  Großherzogliche  Direktor  des  II.  Verwaltungsbezirkes
  Karl  Born  zu  Apolda  zum  Ausfsichtskommissar  für  die  Weinbaugebiete

des  Großherzogthums  Sachsen,
„  Herzogthums  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,

„  Fäürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen

„  „  Reuß  ältere  Linie

„  „  Reuß  jüngere  Linie
vom  Reichskanzler  ernannt  und  mit  Vollmacht  versehen  worden  ist,  so  wird
solches  den  Weinbergsbesitzern  und  Weinbantreibenden,  sowie  sonst  Betheiligten
des  Großherzogthums  hiermit  bekannt  gemacht  und  werden  gleichzeitig  die  Behörden
  des  Großherzogthums  angewiesen,  dem  Genannten  bei  Ausführung  der
von  ihm  zu  bewirkenden  Ermittelungen  und  Untersuchungen  die  erforderliche
Unterstützung  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Weimar,  am  4.  Dezember  1884.
Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Acußern  und  Innern.
v.  Groß.

(115)  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank
zu  Essen  an  Stelle  des  Kaufmanns  Julius  Müller  zu  Weimar,  bisherigen
Haupt-Agenten  derselben,  Alwin  Fischer  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  12.  Juni  1882  (Regierungs-Blatt  Seite  102)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  4.  Dezember  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.
        <pb n="228" />
        212

[1161  VI.  Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  1  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers,  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  betreffend,  vom  13.  November
  1875,  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Kommission  zur
Prüfung  der  Apothekergehülfen  auf  die  drei  Jahre,  vom  1.  Januar  1885  bis
zum  1.  Jannar  1888  ernannt  worden  sind:
zum  Vorsitzenden
der  Referent  für  Medizinal-Angelegenheiten  in  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium,  Geheimer  Medizinalrath
Dr.  von  Congta,  hier;
zu  Mitgliedern
der  Apotheker  Dr.  ph.  Bertram  zu  Jena  und  der  Großherzogliche
  Medizinal-Assessor  Apotheker  Lüdde  hier;
zum  stellvertretenden  Mitglied:
der  Apotheker  Dr.  Ed.  Stütz  zu  Jena.

Weimar,  den  8.  Dezember  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

117|  VII.  Auf  Grund  des  §  84  Absatz  3  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni
1883,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  73),  sind  bezüglich  solcher  Betriebs-(Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen,
welche  ausschließlich  für  Betriebe  der  Militärverwaltung  errichtet  werden,  die
Funktionen  der  Aufsichts=  und  der  höheren  Verwaltungsbehörden  den  Organen
des  Königl.  Preußischen  Kriegsministeriums  übertragen  worden.

Es  haben  demgemäß  für  die  im  Bereich  der  Garnison-,  Magazin-,  Montirungs-Depots=
  und  Lazareth-Verwaltung  etwa  einzurichtenden  Krankenkassen
die  betreffenden  Korps-Intendanturen  die  Funktionen  der  Aufsichtsbehörde,  das
Militär-Oekonomie-Departement  bezüglich  die  Militär-Medizinal-Abtheilung
diejenigen  der  höheren  Verwaltungs-Behörden  übernommen;  bei  den  Krankenkassen
  der  technischen  Institute  der  Artillerie  werden  dieselben  von  der  technischen
Abtheilung  für  Artillerie-Angelegenheiten  im  Kriegs-Ministerium  bezüglich  von
dem  Allgemeinen  Kriegs-Departement,  bei  denen  der  Gewehr=  und  Munitions-
        <pb n="229" />
        213

fabriken  von  der  Inspektion  der  Gewehrfabriken  bezüglich  gleichfalls  von  dem
Allgemeinen  Kriegs-Departement  wahrgenommen.  Für  die  bei  den  Festungsbauten
  einzurichtenden  Krankenkassen  sind  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
der  Aufsichtsbehörden  den  Fortifikationen,  diejenigen  der  höheren  Verwaltungsbehörden
  dagegen  den  Festungs-Inspektionen  zugewiesen,  während  für  die
Remonte-Depots  die  Abtheilung  für  das  Remontewesen  im  Kriegs-Ministerium
als  Aufsichts=  und  das  Kriegs-Ministerium  als  höhere  Verwaltungsbehörde
fungirt.

Auf  Grund  einer  anher  ergangenen  Mittheilung  des  Königlich  Preußischen
Kriegs-Ministeriums  wird  dies  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar,  den  8.  Dezember  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(118)  VIII.  Daß  von  der  Direktion  der  Kölnischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Gustav  Hüttig  zu  Weimar,  bisherigen  Haupt-Agenten
  derselben,  der  Kaufmann  Hermann  Gottschalg  ebendaselbst,  zum
Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Juni  d.  J.  (Regierungs-Blatt
  Seite  102)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  11.  Dezember  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(119!  Das  30.,  31.,  32.,  33.  und  34.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten

  unter
Nr.  1570  die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags,  vom

11.  November  1884;  unter  4
1884  34
        <pb n="230" />
        214

Nr.  1571

77

#*#

7)

77

1572

1573

1574

1575

die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  und
Geräthschaften  des  Weinbaues  in  den  deutsch-luxemburgischen
Grenzbezirken,  vom  10.  November  1884;  unter

den  Handels-,  Freundschafts=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem
Reich  und  dem  Königreich  Korea,  vom  26.  November  1883;
unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Befestigungsanlagen
  von  Pillau;  vom  4.  Dezember  1884;  unter

das  Gesetz  wegen  Ergänzung  des  §  100e  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  18.  Juli  1881,  vom
8.  Dezember  1884;  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Festsetzung  der  Kaution
des  Rendanten  der  Patentamtskasse,  vom  8.  Dezember  1884.

 

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="231" />
        215
S  *
Regierungs-Blatt
Großberzogthun
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

Nummer  25.  Weimar.  27.  Dezember  1884.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aversionirung  des  von  Großherzoglichen  Staatsbehörden  2c.  zu  entrichtenden
  Portos  2c.  betressend,  Seite  215.

Ministerial-Bekanntmachung.

[120)  Zur  Vermeidung  der  Weiterungen,  welche  den  Großherzoglichen  Behörden
  durch  die  Entrichtung  des  Postportos  erwachsen,  ist  mit  dem  Kaiserlichen
  Reichspostamte  in  Berlin  auf  Grund  des  §  11  des  Gesetzes  vom
5.  Juni  1869,  die  Portofreiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes
betreffend,  eine  Vereinbarung  getroffen  worden,  wonach  vom  1.  Januar  1885
an  für  die  nachfolgend  näher  bezeichneten  Postsendungen  der  unter  Ziffer  IV.
gedachten  Großherzoglichen  Staatsbehörden  und  der  einzelnen  solche  Behörden
vertretenden  Beamten  eine  Porto=  und  Gebühren-Bauschsumme  entrichtet
werden  wird.  Indem  wir  die  betheiligten  Großherzoglichen  Staatsbehörden
und  Beamten  hiervon  in  Kenntniß  setzen,  wird  zugleich  Folgendes  zu  genauer
Nachachtung  hierdurch  bekannt  gegeben:

I.  Die  aus  der  Großherzoglichen  Staatskasse  für  Porto=  und  Gebührenbeträge
  zu  entrichtende  Bauschsumme  erstreckt  sich  auf  diejenigen  portopflichtigen
Sendungen,  welche  von  den  unter  IV.  gedachten  Großherzoglichen  Staatsbehörden
  und  von  einzelnen,  solche  Behörden  vertretenden  Beamten  frankirt
nach  Orten  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  und  innerhalb  Oesterreich-Ungarns
  abgesendet  werden,  demnach  insbesondere  auch  auf  alle
frankirt  abzulassenden  portopflichtigen  Sendungen  in  Prozeß=  und  Untersuchungssachen
  und  auf  Sendungen  Großherzoglicher  Behörden  in  Steuer-,
Kostenerlaß=  und  Stundungssachen.

1884  35
        <pb n="232" />
        216

Zu  den  in  die  Bauschsumme  eingeschlossenen  Porto-  und  Gebühren—
beträgen  gehören  außer  den  Beträgen  für  gewöhnliche  Briefe  und  für  Packete
ohne  Werthangabe  auch  die  Beträge  für  Werthbriefe,  sowie  für  Packete  mit
Werthangabe,  für  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben,  Einschreibsendungen,
Postanweisungen,  Postnachnahmesendungen,  Postaufträge  zur  Einziehung  von
Geldbeträgen  und  für  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  —  letztere  nur  innerhalb
  Deutschlands  zulässig,  —  ferner  die  Porto=  und  Gebührenbeträge  für
Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt,  ingleichen
  die  Porto=  und  Gebührenbeträge  für  Sendungen  an  Empfänger  im
Ortsbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalten  zu  Weimar,  Eisenach,  Apolda
und  Jena,  wogegen  die  Porto=  und  Gebührenbeträge  für  Sendungen  an
Empfänger  im  Ortsbestellbezirke  anderer  Aufgabe-Postanstalten  von  der  Aversionirung
  ausgeschlossen  sind.

Bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde,  welche  frankirt  zur  Absendung  gelangen,
  ist  nicht  allein  das  Porto  für  den  Hinweg  des  Briefes,  sondern  auch
die  Zustellungsgebühr  und  das  Porto  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde
  in  die  Porto-Bauschsumme  eingeschlossen.

Im  Betreff  der  Sendungen  nach  fremden  Ländern  (abgesehen  von
Oesterreich  =  Ungarn)  erstreckt  sich  die  Porto-Bauschsumme  nur  auf  die  Gebühren
  2c.  für  Packete  mit  und  ohne  Werthangabe,  für  Werthbriefe,  sowie  für
Postanweisungen  und  Nachnahmesendungen,  dagegen  nicht  auf  die  Gebühren  2c.
für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  Geschäftspapiere.

II.  In  die  Bauschsumme  für  Porto=  und  Gebührenbeträge  sind  nicht
eingeschlossen:

,)  die  Postbestellgebühren  für  dienstliche  Sendungen  an  Großherzogliche
Staatsbehörden  und  Beamte,  rücksichtlich  deren  es  bei  der  bereits  vereinbarten
  Aversionirung  (Seite  171  des  Regierungs-Blattes  von  1871)
auch  ferner  bewendet;

b)  das  Landbriefbestellgeld  für  Sendungen  nach  dem  Umkreise  anderer  Postorte
  innerhalb  des  Deutschen  Reichspostgebietes,  soweit  ein  solches  Bestellgeld
  noch  zur  Erhebung  kommt;

c)  die  Nebengebühr  für  von  den  Landbriefträgern  entgegengenommene,  zur
Weitersendung  mit  der  Post  bestimmte  frankirte  Sendungen,  da  solche
in  die  vorstehend  unter  a  erwähnte  vereinbarte  Bestellgeld-Aversionirung

eingeschlossen  ist;
        <pb n="233" />
        217

d)  die  Nebengebühr  für  die  von  dem  Landbriefträger  eingesammelten,  zur
Weitersendung  mit  der  Post  bestimmten  Gegenstände,  wenn  die  Sendung
selbst,  auf  welche  überhaupt  diese  Gebühr  Anwendung  findet,  unfrankirt
abgesendet  werden  soll;  die  Nebengebühr  ist  in  diesem  Falle  vom  Ab—
sender  baar  zu  entrichten;

e)  das  Eilbestellgeld,  welches,  dafern  dasselbe  nicht  vom  Empfänger  ein—
gezogen  werden  soll,  von  der  absendenden  Behörde  baar  zu  entrichten  ist;

)  die  Postanweisungsgebühr  für  die  Uebermittelung  der  auf  Postauftragsbriefe
  eingezogenen  und  dem  Auftraggeber  zu  übersendenden  Beträge.

III.  Die  unter  I.  gedachten,  in  das  Aversionirungsverhältniß  eingeschlossenen
  Sendungen  sind  vom  1.  Januar  1885  an  in  der  Ausschrift:
a)  mit  dem  Vermerke:  „frei  laut  Aversum  Nr.  15,  oder  abgekürzt:  „frei
lt.  Avers.  Nr.  15“  und
b)  mit  der  Bezeichnung  der  absendenden  Behörde
zu  versehen.  Der  Vermerk:  „frei  lt.  Avers.  Nr.  15“  ist  auf  die  Vorderseite
der  Sendung  in  die  linke  untere  Ecke,  und  die  Bezeichnung  der  absendenden
Behörde  unmittelbar  unterhalb  dieses  Vermerkes  zu  setzen.

Außerdem  sind  die  Sendungen  mittelst  des  Dienstsiegels  oder  Dienststempels
  der  absendenden  Behörde  zu  verschließen  bezüglich  mit  demselben  zu
versehen.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  einzelne,  eine  Staatsbehörde  vertretende
  Beamte  mit  einem  Dienstsiegel  nicht  versehen  ist,  hat  der  Vermerk
zunächst  wie  vorstehend  zu  lauten;  außerdem  hat  der  Absender  in  solchem
Falle  unterhalb  der  Bezeichnung  der  absendenden  Behörde,  welche  derselbe
vertritt,  „die  Ermangelung  eines  Dienstsiegels“  mit  Unterschrift  des  Namens
und  Beisetzung  der  Amtseigenschaft  zu  bescheinigen.

Bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  muß  der  Vermerk:  „frei  lt.  Avers.
Nr.  15“  auch  auf  die  Außenseite  der  Zustellungsurkunde  gesetzt  werden;  auf
den  Zustellungsurkunden  selbst  ist  ein  weiterer  Zusatz  bei  jenem  Vermerk  nicht
erforderlich.

IV.  In  das  Aversionirungsverhältniß  sind  alle  diejenigen  Großherzoglichen
  Staatsbehörden  und  die  einzelnen,  solche  Behörden  vertretenden  Beamten
eingeschlossen,  welche  sich  in  Folge  der  ihnen  zugegangenen  besonderen  Anweisungen
  an  den  vom  6.  November  bis  einschließlich  3.  Dezember  d.  J.
        <pb n="234" />
        218

vorgenommenen  Portoermittelungen  zu  betheiligen  gehabt  haben.  Von  diesen
Behörden  und  Beamten  sind  selbstverständlich  über  diejenigen  Portound
  Gebührenbeträge,  welche  in  die  Porto--Bauschsumme  eingeschlossen
  sind,  Porto-Konten  bei  den  Poststellen  nicht  weiter  zu  führen.

V.  Die  unter  Ziffer  II.  2.  der  Vorschrift  vom  14.  Dezember  1869,
die  Versendungen  durch  die  Post  betreffend,  aufgeführten  Großherzoglichen  Behörden
  und  Beamten  haben,  soweit  sie  in  das  Aversionirungsverhältniß  eingeschlossen
  sind  (Amtsanwälte,  Forstrevierverwaltungen,  Unterförstereien,  Steueraufseher,
  Gendarmen)  vom  1.  Januar  1885  an  die  von  ihnen  zur  Post  zu
gebenden  Offizialsendungen  in  gleicher  Weise,  wie  dies  für  die  vom  6.  November
bis  einschließlich  3.  Dezember  d.  J.  vorgenommenen  Portoermittelungen  angeordnet
  gewesen  ist,  nicht  mit  „Portopflichtige  Dienstsache“,  zu  bezeichnen,
sondern  mit  dem  oben  unter  Ziffer  III.  vorgeschriebenen  Aversionirungsvermerke
  zu  versehen.  Dagegen  sind  die  unter  Ziffer  III.  2,  Absatz  1  der  Vorschrift
  vom  14.  Dezember  1869  gedachten  Sendungen  einer  Großherzoglichen
Staatsbehörde  an  eine  andere  Großherzogliche  Staatsbehörde,  sofern
diese  Sendungen  ausschließlich  oder  vorwiegend  ein  Privatinteresse  betreffen,
in  dem  Falle,  wenn  die  Sache  nicht  bei  der  absendenden  Behörde
anhängig  ist,  nach  wie  vor  unter  der  Bezeichnung  „Portopflichtige  Dienstsache“
  zur  Post  zu  geben.

VI.  Soweit  Parteisachen  in  Frage  kommen,  ist  übrigens  —  worauf
sorglich  zu  achten  bleibt  —  in  jedem  einzelnen  Falle  der  in  die  Porto-Bauschsumme
  eingeschlossene  Porto=  und  Gebührenbetrag  nach  vorheriger  Feststellung
desselben,  in  gleicher  Weise,  wie  dies  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  23.  Oktober  1869  (Seite  341  des  Regierungs-Blattes)  rücksichtlich  der
firirten  Postbestellgebühren  zu  geschehen  hat,  auf  den  eingehenden  Schriftstücken
als  Verlag  zu  vermerken,  und  von  den  betheiligten  Privaten  oder  Parteien,
soweit  dieselben  überhaupt  mindestens  zum  Ersatze  von  Verlägen  verpflichtet
sind,  bei  Zustellung  der  Kostenrechnungen  wieder  einzuziehen.

Weimar,  am  22.  Dezember  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="235" />
        S  O
Regierungs—
für  da
Großherzogthum
Sachsen#-  Weimar=  Eise  nack.
30.  Dezember  1884.

 

 

 

 

                               

Nummer  26.  W  e  i  ma  r.

Iiam-  Höchste  Verordnung,  das  —  vom  24.  Dezember  1883  betreffend,  Seite  219.  —  Statut  der
Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großhherzogthum  Sachsen,  Seite  220.
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  und  milden  Stiftung
an  die  Johanna-Stiftung  für  Dornburg  betreffend,  Seite  228.

(1211  Höchste  Verordnung,  das  Steuergesetz  vom  24.  Dezember  1883  betreffend;  vom  10.  Dezember

  1884.
Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verodnen  über  die  Erhebung  der  durch  das  Stenergesetz  vom  24.  Dezember  1883
unter  III,  1  ausgeschriebenen  Einkommenstener  in  den  Jahren  1885  und  1886,
dem  Antrage  des  getreuen  Landtags  entsprechend,  wie  folgt:

Für  die  Jahre  1885  und  1886  soll  die  durch  das  Steuergesetz  vom
24.  Dezember  1883  unter  III,  1  ausgeschriebene  Einkommenstener  unter
Herabsetzung  der  geordneten  Stenersätze  in  allen  neun  Steuerstufen  um  je
0,2  vom  Hundert  zur  Erhebung  kommen,  dergestalt,  daß  in  der
I.  Steuerstufe:  1,0  von  100  bei  einem  Einkommen  bis  490  J/  einschl.
II.  „  1,4  „  100  „  „  „  von  500—690  J49
III.  »  1,8  1%  100  «  »  »  »  700—990  ½%

1884  36
        <pb n="236" />
        220
IV.  Steuerstufe:  2,2  von  100  bei  einem  Einkommen  von  1000—1490  J#

V.  77  2,6  f  100  77  77  t/  s  1500  —2990  7)
VI.  „  2,7  „  100  „  „  „  „3000  -4990,
VII.  „  2,8  „  100  „  „  „  „  5000—6990  „
VIII.  ç„  3,.0  „  100  „  „  »  ,,7000—8990,,
IX.  3,2  „  100  „  „  »  „9000.  M  und  mehr

zu  erheben  sind.

Die  außerhalb  des  Großherzogthums  wohnenden  Besitzer  von  Grund—
stücken,  Gewerbsanstalten  und  gewerblichen  Niederlassungen  haben  jedoch  ihr
im  Großherzogthume  steuerpflichtiges  Gesammteinkommen,  sofern  es  in  den
Steuerstufen  I,  II  oder  III  zu  versteuern  ist,  durchweg  mit  zwei  vom  Hundert
zu  versteuern.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  10.  Dezember  1884.
#  Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

[122  Statut  der  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthum
  Sachsen;  vom  19.  Dezember  1884.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen  -Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Um  den  wiederholt  geäußerten  und  von  Uns  als  berechtigt  anerkannten
Wünschen  der  Volksschullehrer  des  Großherzogthums  nach  Erhöhung  des  Begräbnißgeldes
  und  der  Pensionen  ihrer  Hinterbliebenen  thunlichst  zu  entsprechen,
haben  Wir  auf  Antrag  Unsers  Staats-Ministeriums  dem  nachstehenden  neuen
Statut  dieser  Anstalt  Unsere  landesfürstliche  Bestätigung  ertheilt.
        <pb n="237" />
        221
Statut

der

Vensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer
im  Großherzogthum  Sachsen.

§  1.
Berechtigung  zur  Mitgliedschaft.

Zur  Theilnahme  an  der  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung  bestehenden
  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer
  im  Großherzogthum  Sachsen  sind  berechtigt  und  verpflichtet  die  sämmtlichen
  definitiv  angestellten  Schullehrer  an  den  öffentlichen  Schulen  des  Landes,
einschließlich  solcher  Konfessionsschulen,  denen  die  Theilnahme  an  der  Anstalt
für  ihre  Lehrer  von  der  obersten  Schulbehörde  besonders  verliehen  wird.

Ausgeschlossen  bleiben  die  Lehrer,  deren  Hinterbliebene  die  Pensionen  der
Witwen  und  Weisen  verstorbener  Staatsdiener  gesetzlich  zu  beanspruchen  haben.

8  2.
Aufnahme  der  Mitglieder.
Eine  besondere  Aufnahme  in  die  Anstalt  findet  nicht  statt.  Vielmehr
nimmt  die  Mitgliedschaft  für  jeden  Theilhaber  von  selbst  mit  dem  Tage  der
Ausfertigung  des  Anstellungs-Dekrets  ihren  Aufang.

83.
Verlust  der  Mitgliedschaft.

Die  mit  der  Mitgliedschaft  verbundenen  Rechte  und  Ansprüche  an  die
Anstalt  erlöschen  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Mitglied  im  Disziplinar—
wege  oder  in  Folge  einer  gerichtlichen  Untersuchung  seines  Amtes  entlassen
oder  entsetzt  wird,  sowie  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Mitglied  freiwillig
aus  dem  Schuldienste  im  Großherzogthum  ausscheidet  oder  in  eine  solche  Lehrer—
stellung  eintritt,  vermöge  welcher  die  Hinterbliebenen  die  Pensionen  der  Witwen
und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  nach  dem  Gesetz  darüber  zu  beanspruchen
haben.  In  diesen  Fällen  geht  das  Mitglied  seiner  Ansprüche  an  die
Pensions-Anstalt  sowie  der  geleisteten  Antrittsgelder  und  Beiträge  (vgl.  8  5)
verlustig.

36*
        <pb n="238" />
        222

Wird  ein  Lehrer  pensionirt,  welcher  unverheirathet  geblieben,  oder  verwitwet

  ist  und  pensionsberechtigte  Kinder  nicht  besitzt,  so  bleibt  es  demselben
nachgelassen,  aus  der  Anstalt  auszutreten;  es  wird  solchenfalls  aber  nach  dem
Ableben  des  Lehrers  gleichwohl  das  Begräbnißgeld  an  die  Bezugsberechtigten

(vogl.

8  7)  ausgezahlt.
Im  Uebrigen  ändert  Pensionirung  und  Dispositionsstellung  nichts  an  der

Mitgliedschaft  der  Anstalt  und  es  ist,  abgesehen  von  den  vorerwähnten  Fällen,
ein  freiwilliger  Austritt  aus  der  Anstalt  nicht  gestattet.

a)
b)
0)

84.

Mittel  der  Pensions-Anstalt.
Die  Einkünfte  der  Pensions-Anstalt  bestehen:
in  den  Zinsen  des  Kapitalvermögens  der  Anstalt;
in  den  Antrittsgeldern  und  Beiträgen  der  Mitglieder  (vgl.  8  5);
in  den  Erträgen  vakanter  Lehrerstellen,  soweit  sie  nicht  für  die  sogenannte
Gnadenzeit  und  zur  Bestreitung  des  Vikariats  zu  verwenden  sind,  sowie
in  den  vakanten  Mehrbeträgen  in  den  Fällen,  wo  noch  nicht  definitiv  angestellten
  Lehrern,  oder  wenn  Lehrerinnen  nicht  das  volle  Stelleinkommen
gewährt  wird,  insoweit  diese  Vakanzgelder  nicht  in  Zuschüssen  aus  Staatsmitteln
  bestehen  (vgl.  §  32  des  Volksschulgesetzes);
in  den  verfassungsmäßig  verwilligten  Zuschüssen  aus  Staatsmitteln.

85.

Von  dem  Antrittsgelde  und  den  Beiträgen  insbesondere.
Jedes  Mitglied  zahlt
ein  Antrittsgeld  von  dreißig  Mark,  sowie
von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Mitgliedschaft  beginnt,  einen  jährlichen
Beitrag.  Flür  diejenigen  Mitglieder,  welche  erst  nach  dem  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Statuts  hinzukommen,  wird  der  jährliche  Beitrag
nach  dem  jeweiligen,  bezüglich  bei  pensionirten  und  zur  Disposition  gestellten
  Lehrern  nach  deren  letztem  Aktivgehalt  mit  Einschluß  der  gesetzlichen
  Alterszulagen  bemessen  und  bis  auf  Weiteres  auf  ein  Prozent
des  Gehaltes  festgesetzt.
Gleiche  Beiträge  haben  auch  diejenigen  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen

Statutes  bereits  vorhandenen  Mitglieder  zu  leisten,  welche  sich  zur  Abentrichtung
  prozentualer  Beiträge  bereit  erklären.
        <pb n="239" />
        223

Alle  übrigen  der  gegenwärtigen  Mitglieder  haben  wie  bisher,  so  auch  ferner—
hin  feste  Jahresbeiträge,  die  bis  auf  Weiteres  auf  acht  Mark  normirt  bleiben,
zu  zahlen.

Das  Antrittsgeld  ist  längstens  binnen  zwei  Jahren  vom  Anfange  der
Mitgliedschaft  ab  (8  2)  zu  bezahlen  und  kann  in  Abschlagszahlungen  jedoch
nicht  unter  fünf  Mark  entrichtet  werden.  Bei  dem  Ableben  eines  Mitgliedes
vor  vollständiger  Einzahlung  der  Antrittsgelder  wird  der  nicht  gezahlte  Betrag
von  dem  Begräbnißgelde  (vgl.  §  7)  gekürzt.

Die  Zahlung  der  Beiträge  hat  in  halbjährigen  Raten  und  zwar  am
30.  Juni  und  31.  Dezember  jeden  Jahres  zu  erfolgen.

Die  Einhebung  der  Antrittsgelder  und  Beiträge  erfolgt  durch  die  Schulinspektoren,
  welche  ihrerseits  die  erhobenen  Geldbeträge  mittelst  Lieferscheines
und  zwar  spätestens  2  Monate  nach  dem  Fälligkeitstermin  an  die  Kasseverwaltung
  der  Anstalt  abzuliefern  haben.

Rückstände  sind  Seitens  der  Schulinspektoren  dem  betreffenden  Schulvorstande
  anzuzeigen  und  an  der  Besoldung,  bezüglich  Pension  oder  an  dem
Dispositionsgehalt  des  säumigen  Lehrers  oder  nach  Befinden  auch  an  der
Pension  der  Hinterbliebenen  zu  kürzen;  auch  können  dieselben  auf  Antrag  der
Kasseverwaltung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  beigetrieben  werden.

Die  Beitragspflicht  der  Mitglieder  endet  mit  dem  Tage  ihres  Ausscheidens
  aus  der  Anstalt.

Es  sind  jedoch,  sofern  den  Hinterbliebenen  verstorbener  Lehrer  das  Stelleinkommen
  auf  die  Daner  der  sog.  Gnadenzeit  fortgewährt  wird,  die  Beiträge
bis  zu  demjenigen  Tage  fort  zu  entrichten,  an  welchem  die  Gnadenzeit  endet.

86.
Verwendung  der  Einkünfte  im  Allgemeinen.

Die  Einkünfte  der  Pensions-Anstalt  (vgl.  §  4)  werden  zunächst  zur  Unterstützung
  der  hinterbliebenen  Witwen  und  Waisen  derzenigen  Schullehrer
verwendet,  welche  als  Mitglieder  der  Anstalt  verstorben  sind.  Die  Verbindlichkeit
  der  Anstalt  in  dieser  Beziehung  besteht  in  der  Gewähr

a)  eines  Kostenbeitrags  zum  Begräbniß  verstorbener  Mitglieder  (ogl.

auch  §  3);

b)  einer  jährlich  en  Pension  an  die  pensionsberechtigten  Hinterbliebenen.
        <pb n="240" />
        224

Jedoch  ist  der  Gnade  des  Landesherrn  vorbehalten,  würdigen  und  dürftigen
Ehefrauen,  Witwen  und  Kindern  auch  solcher  Lehrer,  welche  wegen  Dienst—
entlassung  oder  Dienstentsetzung  die  Mitgliedschaft  der  Pensionsanstalt  verloren
haben,  eine  Unterstützung  bis  höchstens  zur  Hälfte  des  Mindestbetrages  der
den  Lehrer-Witwen  und  Waisen  ausgewiesenen  Pension  (vgl.  8  9)  aus  den
Anstaltsmitteln  zu  gewähren.

87.
Das  Begräbnißgeld.

Zum  Begräbnisse  eines  Mitglieds  der  Anstalt  werden  sofort  nach  der
bei  der  obersten  Schulbehörde  eingegangenen  Anzeige  des  Schulinspektors
von  dem  Ableben  des  Lehrers  (vgl.  Artikel  12  der  Ausführungs--Verordnung
vom  16.  Dezember  1874)  fünf  und  siebzig  Mark  an  die  hinterlassene
Witwe  des  Lehrers  gezahlt,  oder  im  Falle  eine  solche  nicht  vorhanden  ist,  an
seine  ehelichen  Kinder  oder  in  deren  Ermangelung  an  die  etwa  vorhandenen
Verwandten  aufsteigender  Linie  (Eltern,  Großeltern)  und,  wenn  solche  nicht
vorhanden  sind,  an  die  Seitenverwandten  bis  zu  Bruders=  oder  Schwesterkindern
  einschlüssig.  Sind  mehrere  Bezugsberechtigte  vorhanden,  so  kann  die
Zahlung  mit  rechtlicher  Wirkung  für  die  übrigen  an  einen  derselben  erfolgen.


Wenn  der  Verstorbene  Verwandte  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  in
der  Seitenlinie  bis  zu  dem  gedachten  Grade  nicht  hinterläßt,  gehen  die  Begräbnißgelder
  der  Pensions-Anstalt  zu  Gute;  es  wäre  denn,  daß  der  Nachlaß
des  Verstorbenen  die  Beerdigungskosten  nicht  decken  könnte.  In  diesem  Falle
tritt  zwar  die  Verbindlichkeit  der  Pensions-Anstalt  ein,  bis  zur  Höhe  der  eingezahlten
  Antrittsgelder  zu  den  Begräbnißkosten  beizutragen,  es  erwächst  derselben
  dann  aber  auch  ein  Recht  auf  den  Nachlaß.

88.
Die  Pensionsberechtigung.
Unter  den  Hinterlassenen  verstorbener  Mitglieder  (vgl.  8  1)  haben  Anspruch
  auf  Pension  (vgl.  88  6  und  9):
a)  die  Witwen  auf  Lebenszeit;
b)  in  Ermangelung  einer  Witwe  die  ehelichen  Kinder  bis  zum  erfüllten
achtzehnten  Lebensjahre.
        <pb n="241" />
        226

§  9.
Die  Höbe  der  Pension.

Ueber  die  Höhe  der  jährlichen  Pension,  —  die  von  den  Mitteln  der
Pensions-Anstalt  jeweilig  abhängig  ist,  —  wird  im  Einzelnen  Folgendes  bestimmt:


1.  Den  beim  Inkrafttreten  des  neuen  Statuts  vorhandenen  Witwen  und
Waisen  wird  auch  künftighin  bis  auf  Weiteres  eine  jährliche  Pension  von
zwei  Hundert  und  zwanzig  Mark  fortgewährt.

2.  Gleiche  Pensionsbeträge  erhalten  auch  die  nach  dem  Inkrafttreten  des
Statuts  hinzugekommenen  Witwen  und  Waisen  derjenigen  Mitglieder,  welche
sich  in  Gemäßheit  der  ihnen  eingeräumten  Befugniß  für  Fortgewähr  der  festen
Beiträge  (§  5)  entschieden  haben.

3.  Im  Uebrigen  werden  den  neu  hinzutretenden  Witwen  und  Weisen
Pensionen  gewährt,  welche  nach  dem  Betrage  der  letzten  Aktivbesoldung  ihres
Erblassers  unter  Einrechnung  der  gesetzlichen  Alterszulagen  bemessen  und  bis
auf  Weiteres  auf  ein  Fünftheil  jenes  Gehalts  normirt  werden,  min  destens
aber  zwei  Hundert  und  zwanzig  Mark  zu  betragen  haben.

§  10.
Beginn  und  Außfhören  der  Pension.

Der  Pensionsbezug  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  desjenigen  Monats,
in  welchem  die  Gnadenzeit  abläuft,  und  endet  mit  Ablauf  desjenigen  Monats,
in  welchem  die  Witwe  verstorben  ist,  oder  die  Kinder  das  18.  Lebensjahr
vollendet  haben,  oder  eine  der  in  §  15  unter  1  bis  3  gedachten  Thatsachen
eingetreten  ist.

§  11.
Witwen-Pension.

Die  Pensions-Quote  wird  den  betheiligten  Witwen  auf  Grund  von
Lebenszeugnissen,  welche  der  Gemeindevorstand  ihres  Wohnorts  (vgl.  jedoch  §  14)
unentgeltlich  auszustellen  hat,  JLuartalsweise  ausgezahlt  und  zwar  zum  ersten
Termin  soviel,  als  auf  die  bis  dahin  verflossene  Zeit  entfällt,  fernerhin  aber
jedesmal  ein  Viertheil  der  für  das  ganze  Jahr  bestimmten  Pension,  sofern
nicht  schon  vorher  der  Pensionsbezug  geendet  hat.
        <pb n="242" />
        226

§  12.
Waisen-Pension.

Ist  eine  Witwe  nicht  vorhanden,  oder  verstirbt  dieselbe  pensionsberechtigt,
oder  verliert  dieselbe  ihre  Pensionsberechtigung  (ogl.  §  15,  Ziffer  1  und  3),
so  geht  die  Pension  auf  die  ehelichen  Kinder  (vgl.  §  8  lit  b)  über,  solange
diese  im  pensionsfähigen  Alter  stehen.

Die  Zahlung  der  Pension  für  die  zu  solcher  berechtigten  Kinder  erfolgt
auf  ein  von  dem  Gemeindevorstand  des  Wohnorts  (vgl.  jedoch  §  14)  derselben
unentgeltlich  auszustellendes  Lebenszeugniß  und  geschieht  an  deren  Altersvormund,
  welcher  sich  als  solcher  bei  dem  Empfange  der  ersten  Pensions-Rate
ausweisen  muß.  Die  Ratenzahlungen  sind  die  im  §  11  bestimmten.

8  13.
Zusammentreffen  der  Witwe  mit  Kindern  aus  verschiedenen  Ehen.

Für  den  Fall,  daß  eine  Witwe  mit  pensionsfähigen  Kindern  des  Verstorbenen
  aus  früheren  Ehen  zusammentrifft,  soll  die  Pension  der  Witwe  allein
zufallen,  wenn  und  so  lange  sie  auch  an  diesen  Kindern  Mutterstelle  vertritt;  im
entgegengesetzten  Falle  soll  die  Pension  zwischen  der  Witwe  und  den  sämmtlichen
  pensionsfähigen  Kindern  des  Verstorbenen  aus  seinen  verschiedenen  Ehen
nach  Köpfen  vertheilt  werden.

§  14.
Genuß  der  Pension  außerhalb  des  Landes.

Die  Pension  kann  auch  außerhalb  des  Großherzogthums  bezogen  werden.
Es  ist  jedoch,  sofern  der  Empfangsberechtigte  innerhalb  des  deutschen  Reichs
wohnt,  bei  Erhebung  jeder  Pensions-Rate  ein  von  der  Ortspolizeibehörde  des
Wohnorts  glaubwürdig  ausgestelltes  Lebens=  und  bezüglich  Witwenstandszeugniß
beizubringen.  Wenn  die  Pension  in  einem  außerdeutschen  Lande  bezogen  werden
soll,  so  muß  hierzu  die  Genehmigung  Unseres  Staats-Ministeriums,  Departement
  des  Großherzogl.  Hauses  und  des  Kultus,  eingeholt  und  eine  im  Großherzogthum
  wohnhafte  Person  mit  der  Empfangnahme  des  Geldes  beauftragt
werden.  Auch  muß  ein  von  der  zuständigen  Kaiserlich  Deutschen  Consularbehörde
  oder  von  der  ordentlichen  Gerichtsbehörde  oder  von  einem  öffentlichen
Notar  ausgestelltes  Lebens=  und  bezüglich  Witwenstandszengniß  vorgelegt
werden.
        <pb n="243" />
        227

8  16.
Verlust  des  Pensionsbezugs.
Die  Ansprüche  auf  Pension  gehen  verloren:
1.  für  die  Witwe:
a)  durch  anderweite  Verehelichung,
b)  durch  außereheliche  Schwangerschaft;
2.  für  die  Kinder:
a)  durch  Verehelichung,
b)  durch  Erlangung  eines  selbstständigen,  den  Lebensunterhalt  gewähren—
den  Erwerbes;
3.  für  die  Witwen  wie  für  jedes  Kind
durch  rechtskräftige  Verurtheilung  wegen  eines  Verbrechens.
Verliert  die  Witwe  in  einem  der  unter  1  und  3  bezeichneten  Fälle  die
Pension,  so  fällt  deren  Antheil  ebenso  wie  im  Falle  des  Ablebens  der  Witwe
(ogl.  §  12)  den  pensionsberechtigten  Kindern  zu.

8  16.
Verwaltung  der  Anstalt.

Die  Verwaltung  der  Pensions-Anstalt  wird  von  der  obersten  Schulbehörde
geführt,  deren  Kasseverwaltung  auch  die  Kassegeschäfte  der  Anstalt  besorgt.

Der  besondere  Verwaltungsaufwand  wird  aus  den  Mitteln  der  Anstalt
bestritten.

§  17.
Uebergangsbestimmung.

Die  bezugsberechtigten  Hinterbliebenen  derjenigen  Schullehrer,  welche
Mitglieder  einer  der  früheren  besonderen  Pensions-Anstalten  für  Lehrer-Witwen
  und  Waisen  waren,  haben  statt  des  in  §  7  bestimmten  Begräbnißgeldes
  von  fünf  und  siebzig  Mark  dieselben  Beträge  zu  beziehen,  welche  sie
nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  erhalten  haben  würden,  sofern  dieselben
höher  als  der  jetzt  bestehende  Betrag  sind.

8  18.
Schlußbestimmung.

Das  gegenwärtige  Statut,  durch  welches  das  Statut  vom  17.  März  1875
nebst  Nachtrag  vom  6.  April  1878  aufgehoben  wird,  tritt  mit  dem  1.  Jannar
1885  in  Kraft.

1884  37
        <pb n="244" />
        228

Die  zu  8  5  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  erläßt  Unser  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus,  unter
Zugrundelegung  folgender  Grundsätze:

Die  von  den  gegenwärtigen  Mitgliedern  der  Pensions-Anstalt  abzugeben—
den  Erklärungen  können  alsbald  abgegeben  werden  und  haben  spätestens  binnen
einer  vierwöchigen  Ausschlußfrist  nach  erfolgter  Aufforderung  durch  die  zu—
ständigen  Bezirks-Schulinspektoren  zu  erfolgen;  dieselben  sind  schriftlich  abzu—
geben  und  unwiderruflich.  Verweigerte  oder  verzögerte  Erklärungen  können
nach  Ablauf  der  Erklärungsfrist  nur  mit  Genehmigung  der  obersten  Schul—
behörde  und  nur  unter  der  Bedingung  nachgeholt  werden,  daß  der  die  wirklich
geleisteten  Beiträge  übersteigende  Mehrbetrag  der  auf  die  Vergangenheit  zu
zahlen  gewesenen  prozentualen  Beiträge  alsbald  nachgezahlt  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  19.  Dezember  1884.

Carl  Alexander.

Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachung.
(123)  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  unterthänigsten
Vortrag  im  Gesammt-Ministerium  die  von  dem  Oberamtmann  Bruno  Brandes
und  dessen  Ehefrau  zu  Dornburg  zum  Besten  bedürftiger  Konfirmanden  daselbst
errichtete  Johanna-Stiftung  für  Dornburg,  auf  dem  Grunde  des  eingereichten
Statuts,  widerruflich  gnädigst  zu  bestätigen  geruht  und  derselben  die  Rechte
einer  juristischen  Person  und  milden  Stiftung  verliehen,  was  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar,  den  19.  Dezember  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Weimar.  —  Hos.  Buchdruckerei.
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  </text>
</TEI>
