Regierungs-Zlatt für das Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eise nach. Nummer 4. Weimar. 24. Februar 13885. Inhan: Sesettn den Hetrieb des — betreisend, Seite 17. — Verordnung zur Ausführung dieses Gese Seite 18. — Ministerial- Bekanntmachung, die Verpflichtung der Gemeinden zur Hülijeleistung bei Seegee: Hert —.— Seite 22. Ministerial PBerchemtbchmnal die Auflösung des für den Bergamts- bezirk Eisenach bestehenden Kuappschaftsvereines betressend, Seite 25. — Ministerial-Bekanntmachung, den dritten Nachtrag zu dem Staatsvertrag über Garantieleistung für die Verzinsung einer Prioritätsanleihe der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft vom 1. Februar 1877 betreffend, Seite 25. — Ministerial-Bekanntmachung, die rechtzeitige Erneuerung der Anträge auf weitere Beibehaltung der Waarenzeichen, welche in Gemähheit des Reichsgesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874 in die Zeichenregister eingetragen sind, eite (15. Gesetz, den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes betreffend; vom 18. Februar 1885. Wir Carl Alerander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: § 1. Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes ist von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig. § 2. Zur Ertheilung des Prüfungszeugnisses sind befugt 1. die vom Staate bestellten Prüfungskommissionen, 1885 4