Regierungs-latt Großherzogthum Sachsen = Weimar= Eisenach. Nummer 24. Weimar. 27. Oktober 1885. Inhalt: Miniserial- Bekannimachung, betreffend Schema zu dem von den O#ssoligeibehärden zu führenden Unfall- uer vß (5 52 des Unsallversicherungsgesehes vom 6. Juli 1884), 125. — Reichsgesetzblatt, eich Ministerial-Bekanntmachung. (93) Nachdem von Seiten des Reichsversicherungsamtes der Entwurf eines Schemas zu dem von den Ortspolizeibehörden zu führenden Unfallverzeichniß (5§52 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884) aufgestellt und anher mitgetheilt worden ist, werden die Ortspolizeibehörden des Großherzogthums hierdurch angewiesen, das gedachte Verzeichniß nach Maßgabe dieses Schemas in der nachfolgenden Fassung und unter Beachtung der demselben beispielsweise beigegebenen Ausfüllung aufzustellen, auch bei Führung desselben die vorgedruckten Bemerkungen gehörig zu beachten. Weimar, den 19. Oktober 1885. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern. v. Gro Anfallverzeichniß. (§52 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.) Jur Beachtung. 1. In das Unfallverzeichniß sind alle Unfälle einzutragen, welche auf Grund des § 51 des Unfallversicherungsgesetzes zur Anzeige gelangen. 1885 27