Begierungs-Platt Großherzogthum Sachsen = Weimar= Eise nach. Nummer 28. Weimar. 30. Dezember 1886. Inhalt: Bachtrag zu dem Gesehe, die Fischerei betressend vom 6. Pei 1876, Seite 273.— Ministerial-Bekanntmachung, Kataslerführung für Mellingen betreffend, Seite 274 — Ministerial. Bekanntmachung, das Ergebniß der Me zur vierten ordentlichen bandessynode betresffend. Seite 274. — Reichs-Gesethblatt, Seite 278. 104) Nachtrag zu dem Gesetze, die Fischerei# betreffend, vom 6. Mai 1876; vom 17. No- vember 1886. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen nachträglich zu dem Gesetze, die Fischerei betreffend, vom 6. Mai 1876 — Regierungs-Blatt Seite 73 ff. — mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: Die Bestimmung unter Ziffer 2 des § 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1876 erhält in Abänderung ihres bisherigen Wortlautes die nachfolgende Fassung: 2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften ebenso in dem oberen oder unteren Theile, wie in der nämlichen Strecke der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen wird, daß die Be- rechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegensteht. 1886 46