Regierungs-Mlatt Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eisenach. Nummer 29. Weimar. 2. Dezember 1886. Inhalt: achtrag zu dem Gesehz, betreffend die Aufnahme der taubstummen und blinden Kinder in die Groß- herzogliche Tanbstummen= und Blindenanstalt zu Weimar vom 28. Mai 1874, Seite 279. — Höchstes Dekret, die Eröffnung der vierten ordentlichen Landessynode betreffend, Seite 28 108.1 Nachtrag zu dem Gesetz, betreffend die Aufnahme der taubstummen und blinden Kinder in die Großherzogliche Taubstummen= und Blindenanstalt zu Weimar vom 28. Mai 1874; vom 17. November 1886. Wir Carl Alexander von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen hierdurch unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem Gesetz, betreffend die Aufnahme der taubstummen und blinden Kinder in die Großherzogliche Taubstummen= und Blindenanstalt zu Weimar vom 28. Mai 1874, wie folgt: An Stelle von Satz 2 des 1. Absatzes von § 3 des Gesetzes wird Nach- stehendes bestimmt: Der Eintritt in die Anstalt erfolgt ein Jahr um das andere zu Ostern für diejenigen Kinder, welche bis zu den betreffenden Ostern mindestens das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis Ende April desselben Jahres vollenden. 1886 47