Für die neu aufzunehmenden Anlehen und für die nach § 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 1886 im Zinsfuß herabgesetzten Schuldverschreibungen sollen als jähriger Zinsenfälligkeitstag: der 1. November, sowie als halbjährige Zinsenfälligkeitstage: 1. Mai und 1. November bestehen. II. Für die zur Ausleihung gekommenen und die noch auszuleihenden Kapitalien wird der Zinsfuß bis auf Weiteres, und zwar: 1. hinsichtlich der bereits ausgeliehenen Kapitalien vom 1. Oktober 1887 an, dagegen 2. hinsichtlich der von jetzt ab neu auszuleihenden Kapitalien vom Tage der Ausleihung an von 4/ auf Vier vom Hundert jährlich herabgesetzt. Die unter 1. bezeichnete Zinsfußherabsetzung findet nur hinsichtlich der- jenigen ausgeliehenen Kapitalien statt, hinsichtlich welcher die Schuldner zu einer vom Vorstande der Landes-Kreditkasse zu bestimmenden Abrundung des Kapitalrestbestandes im Sinne des § 13 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Februar 1881 sich verstehen. Die Abrundung der Kapitalreste erfolgt, sobald der Vorstand der Landes-Kreditkasse es verlangt, aufwärts auf den nächsten dort als zulässig bezeichneten Betrag, soweit nicht ein Anderes vom Vorstande der Landes-Kreditkasse bedungen oder zwischen diesem und dem Schuldner vereinbart wird. Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Weimar, den 30. Dezember 1886. Carl Alexander. Stichling. v. Groß. Vollert.