6 Anlage A. Schuldurkunde der Landes-Kreditkasse des Großherzogthums Sachsen über Mark. Serie Nr. Die Landes-Kreditkasse des Großherzogthums Sachsen urkundet und bekennet hiermit, unter Bezugnahme auf das Gesetz über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großherzog= thume vom 17. November 1869 und dessen Nachträge vom 18. Februar 1881 und vom 29. De- zember 1886, sowie auf die dazu gehörige Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881 mit Nachtrag vom 31. Dezember 1886, daß ihr gegen Hinausgabe dieser Schuldurkunde von (bei Namen-Obligationen ist hier der Name des Gläubigers, bei Inhaber-Obligationen dagegen sind die Worte „deren Inhaber“ einzuschalten) ein Kapital von darlehnsweise vorgeschossen worden ist. Dieselbe verspricht, dieses Kapital jährlich nit vom Hundert in.. jährigen Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden Fälligkeitstag lautenden Zins- scheins zu verzinsen. Es wird vorbehalten, das Kapital, welches Seitens des Gläubigers unkündbar ist, nach einer nur uns freistehenden mindestens dreimonatigen Kündigung nach Maßgabe der Be- stimmungen in § 20 des Gesetzes vom 17. November 1869 zurück zu zahlen. Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat. Der Schuldverschreibung ist eine Zinsleiste mit Zinsscheinen beigegeben, welche nach Ablauf von zehn zu zehn Jahren erneuert werden. Weimar, am (Stempel.) Der Borstand der Landes Kreditltasse. (Namenszüge zweier Vorstandsmitglieder.) Eingezahlt an... Eingetragen . Der Kassirer. Der Buchhalter. (Folgt Abdruck der §§ 15—17 im Gesetze vom 18. Februar 1881 und der §§ 18—20 und 22 des Gesetzes vom 17. November 1869, sowie des § 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1886, jedoch ist im § 15 des Gesetzes vom 18. Februar 1881 der sechste und siebente Absatz wegzulassen.) Weimar. — Hof-Buchdruckerei.