Begierungs-Mlatt Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eise nach. Weimar. 28. Januar 1887. Inhalt: Gesetz über das Koslenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen, Seite 11. Nummer 3. (S Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen; vom 5. Jannar 1887. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg c. 2c. verordnen über die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: Erster Abschnitt. Kosten (Gebühren, Auslagen und Nebengebühren) im Allgemeinen. § 1. Inkrafttreten des Gesetzes. Uebergangsbesti g Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1887 in Kraft. Die Gebühren in Gerichts= und Verwaltungssachen, ingleichen Schreib- und Bestellgebühren (§§ 18 und 19) sind vom 1. Juli 1887 an, ohne Unter- 1887 3