14 86. Fortsetzung. Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn des Gesetzes im Wege der Auslegung steht dem Staats-Ministerium zu. Das Ergebniß ist geeigneten Falls zum Behuf einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes durch das Regierungsblatt zu veröffentlichen. § 7. Behörden, welche Gebühren berechnen. Gebühren (zweiter Abschnitt) werden nur berechnet bei den Gerichten, den Bergämtern, dem Staats-Ministerium, den Bezirksdirektoren, zugleich für die Bezirksausschüsse, den Schulämtern, dem Kirchenrathe, der Immediatkommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen, den Kircheninspektionen, den Gemeindevorständen. 88. Gebührenpflichtigkeit. Regel und Ausnahme. Die Zulässigkeit von Gebühren ist in allen Angelegenheiten, welche bei den Gerichten, als solchen, oder bei den Bergämtern in Rechtssachen verhandelt werden, Regel, in Verwaltungsangelegenheiten Ausnahme. § 9. Gebühreupflichtige Verwaltungsangelegenheit Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen — vorbehältlich der Be- stimmungen der §8 11 und 12 — blos folgende Gegenstände dem Ansatze von Gebühren: 1. Verhandlungen über jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche Erlanbniß, Vergünstigung oder Bescheinigung, wie namentlich über Rang= und Titelverleihungen, Standeserhöhungen, Konzessionen, Dispensationen, Genehmigung von Bauten und gewerblichen Anlagen, einschließlich der Anlagen zur Benutzung fließender Gewässer für Gewerbs= oder Wirth- schaftszwecke, Naturalisation und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, soweit reichs- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 24 des Reichsgesetzes über die