141 Begi egierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen -Weimar-Eise nach. Wereimar. 10. Februar 1887. Juhalt: Ministerial-Bekanntmachung, das Verfahren bei gerichtlichen Eidesleistungen betreffend, Seite 141. — Ministcrial-Bekanntmachung, Personalverhältnisse der Großherzogl. Landarmen = Kommission betressend, Seite 142. — Reichs-Gesetzblatt, Seite 142. Nummer 6. Ministerial-Bekanntmachungen. /211 I. Wir finden uns veranlaßt, die durch unsere Bekanntmachung vom 4. Jannar 1881 (Seite 3 und 4 des Regierungs-Blattes) unter Ziffer 3 getroffene Anordnung, wonach in den Fällen, in denen gerichtliche Eide zu leisten sind, welche den Umständen nach das Bedenken erregen, daß der Schwurpflichtige den Eid mit gutem Gewissen abzulegen nicht vermögen werde, das Gericht dem Pfarrer des Schwurpflichtigen, bezüglich wenn derselbe mosaischer Religion ist, dem Landrabbiner zeitig vor dem Schwörungstermine von dem abzuleistenden Eide geeignete Kenntniß zu geben hat, um dadurch den Geistlichen zu behufiger seelsorgerischer Ermahnung und Einwirkung zu veranlassen, nochmals in Erinnerung zu bringen und der Beachtung der Gerichtsbehörden auf das Angelegentlichste zu empfehlen. Weimar, den 29. Jannar 1887. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement der Justiz. Stichling. 1887 21