159 Dauer eines solchen Zustandes sind außerdem die Fußböden, Thüren, Fenster- bretter, Schultische und Bänke der Schulzimmer wöchentlich 1 bis 2 mal, die Sitzbretter der Aborte aber täglich einmal nach Schluß der Schule mit Kali- seifenlösung — 15 Gramm Kali= (schwarze oder Schmier-) Seife in 10 Litern lauwarmen Wasser gelöst — abzuwaschen, bezüglich zu desinfiziren. Die Schulämter aber haben nicht allein darüber zu wachen, daß der vor- stehenden Vorschrift vorkommenden Falls pünktlich nachgegangen wird, sondern es bleibt ihnen auch bei besonders dringender Gefahr die Anordnung noch weitergehender Maßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Amts- physikus vorbehalten. 84. Die in Vorstehendem für die Volksschulen gegebenen Vorschriften finden auch auf die höheren Lehranstalten, die Privat-Unterrichtsanstalten und die Kindergärten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die erforderlich werdenden Anordnungen von den Direktoren, den Leitern und Vorstehern der betreffenden Anstalten zu ergehen haben. Weimar, den 16. März 1887. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Großherzoglichen Hauses Departement des Innern. und des Kultus. v. Groß. Stichling. (39) III. Auf dem Grunde der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 (Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Versicherungs- beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt im Betrage einer Beitragseinheit ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem 15. April dieses Jahres von den bei der Landesanstalt versicherten Gebäudebesitzern zu erheben ist. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die aus ihren Versicherungs- scheinen ersichtlichen Beträge binnen vier Wochen vom 15. April 1887 an