Regierungs-Zlatt für das Großherzogthum Sachsen -- Weimar = Eise nach. Nummer 12. Weimar. 31. Mai 1887. Inhalt: Ministerial- — benrestend den Bezug von Gebühren der Grohherzoglichen Staatsbaubcamten ste Arbeiten in Privatangelegenheiten= zu denen sie von einer öffentlichen Behörde herangezogen oder in Anspruch genommen werden, Seite 165. Ministerial-Bekanntmachung. [46) Auf dem Grunde der 8§ 127 und 154 des Gesetzes über die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 5. Januar 1887 (Regierungs-Blatt Seite 11) verordnen wir über den Bezug von Gebühren der Groß- herzoglichen Staatsbaubeamten für Arbeiten in Privatange- legenheiten, zu denen sie von einer öffentlichen Behörde heran- gezogen oder in Anspruch genommen werden, unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 27. Juni 1884, Regierungs-Blatt Seite 149 bis 15 1, für die Betheiligten zur Nachachtung das Folgende: J. Nach der Dienstvorschrift für die Großherzoglichen Staatsbaubeamten ist denselben nicht gestattet, Privatarbeiten, wozu auch Arbeiten für politische Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden, öffentliche Stiftungen und andere öffentliche Anstalten, ingleichen für Zusammenlegungs-Genossenschaften gehören, ohne zuvor eingeholte Genehmigung ihrer Dienstbehörde zu übernehmen. Den Großherzoglichen Staatsbaubeamten wird auch fernerhin die im einzelnen Falle von ihnen bei der zuständigen Dienstbehörde — bei den Groß- herzoglichen Bezirksdirektoren von den Großherzoglichen Landbaumeistern und den sonst deuselben unterstellten Baubeamten; bei dem Großherzoglichen Staats- Ministerum, Departement der Finanzen, von den übrigen Staatsbaubeamten — 1887 27