166 nachzusuchende Genehmigung zur Uebernahme von Privatarbeiten, sofern da— durch ihre Dienstgeschäfte keine Beeinträchtigung erleiden und auch sonstige dienstliche Rücksichten nicht entgegenstehen, nicht versagt werden. II. Den Betheiligten ist vorbehalten, über die dem Baubeamten zu gewäh— rende Vergütung durch schriftlichen Vertrag im Voraus ein Uebereinkommen zu treffen. Der desfallsige schriftliche Vertrag ist der Aufsichtsbehörde bei Einholung der Genehmigung mit vorzulegen. Soweit durch solchen schriftlichen Vertrag die Gebühren und Auslagen des Baubeamten nicht im Voraus festgesetzt sind, hat die Berechnung derselben nach den dieser Verordnung anliegenden Bestimmungen zu erfolgen. III. In allen Fällen sind die Betheiligten berechtigt, die Feststellung der von dem Baubeamten in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen durch die Aufsichtsbehörde zu beantragen (5 45 des Gesetzes vom 5. Jannar 1887). Der Aufsichtsbehörde sind, behufs der Feststellung, von den Betheiligten die nöthigen Unterlagen zu beschaffen, namentlich auch von dem Baubeamten auf Erfordern die berechneten Auslagen zu bescheinigen. Sind Gebühren und Auslagen eines Baubeamten in Grundstückszusammen- legungssachen festzustellen, so wird von der Aufsichtsbehörde das Gutachten der Großherzoglichen Generalkommission eingeholt werden. In anderen Fällen hat der Großherzogliche Bezirksdirektor vor der von ihm zu bewirkenden Fest- stellung der Gebühren und Auslagen des Landbaumeisters oder sonstigen ihm unterstellten Baubeamten den Großherzoglichen Oberbaudirektor um Begut- achtung anzugehen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Großherzoglichen Bezirks- direktors, wie des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen (§ 45 des Gesetzes vom 5. Jannar 1887), findet — bezüglich nach der Entscheidung über gestellte Erinnerungen der Betheiligten, § 46 Absatz 1 desselben Gesetzes — Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung in demselben § 46, Absatz 2, Statt.