Regierungs-Zlatt für das Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eise nach. Nummer 19. Weimar. 17. August 1387. Inhalt: Wiuiserial= .Bekanntmachung, die Beitreibung allckseändiger Beilräge für die —— —. betrefsend, 19. — Ministerial-Bekanntmachung, die Wahl der Vertreter zu der konstituirenden Genossenschafts- ls der land- und sornbwiethschesuuichen h des Großherzogthums betreffend, eite Ministerial-Bekanntmachungen. ([76) I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in § 74 des Unfallver- sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 69), in § 83 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung der in land= und forstwirth- schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs- gesetzblatt Seite 132), in § 42 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 287) und in § 86 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 329), nach welchen rück- ständige Beiträge für die Berufsgenossenschaften sowie die sonstigen in den gedachten gesetzlichen Bestimmungen bezeichneten Beträge in derselben Weise beigetrieben werden, wie Gemeindeabgaben, sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes, die Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, vom 13. Mai 1879 (Regierungs-Blatt Seite 309), wird hierdurch Folgendes verordnet: Die Zwangsbeitreibung der in den vorgenannten reichsgesetzlichen Bestimmungen bezeichneten Beträge wird durch den Gemeindevorstand desjenigen Ortes, wo der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz hat, als Vollstreckungsbehörde angeordnet. 1887 35