Veierungs-Blatt Großherzogthum Sa#nten Weimar-Eise noch. Nummer 20. Weimar. 27. August 1887. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Zwangsvollstreckung in —..* im Verkehr mit den Behörden der Herzogthümer Coburg und Gotha betreffend. Seite Ministerial-Belanntmachung, betressend die Abänderung der Formulare zu den nach den Gesetzen über die Krankenversicherung der Arbeiter und Über die eingeschriebenen Hilfskassen aufzustellenden Uebersichten und Rechnungsabschlüsse, Seite 227. — Ministerial= rosieng,n die Fertbesng der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Krot- herzogthum an die „Mulual“-Lebens haft von New, York betressend, Seite 231 Ministerial-Bekanntmachungen. I/78 1I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1886, die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer Deutschen Staaten bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, sowie auf die Vorschrift unter Ziffer 7 der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze vom 10. Juni 1886 — Regierungs-Blatt Seite 191 — wird auch für den Verkehr mit den Behörden der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha der am 12. Juni 1885 zu Eisenach abgeschlossene, Seite 194 ff. des vorjährigen Regierungs-Blattes abgedruckte Vertrag hierdurch in Kraft gesetzt. Weimar, den 12. August 1887. Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium. v. Groß. I79|] II. Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli d. J., eine vom Bundesrath beschlossene mit dem 1. Januar 1889 in Kraft tretende Abänderung der Formulare für die nach den 8§ 9, 41 1887 36