Regierungs-Blatt Großherzogthun Sachsen = Weimar= Eise nach. Nummer 21. Weimar. 28. September 1887. Inhalt: Neue Verordnung zur Ansführung des Gesetzes vom 6. Mai 1876, die Fischerei betressend, Seite 235. (811 Neue Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Mai 1876, die Fischerei be- treffend; vom 18. September 1887. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. Nachdem aus Veranlassung weiter stattgehabter Vereinbarungen mit den Regierungen der in Fischereiangelegenheiten mit dem Großherzogthum im Ver- tragsverhältnisse stehenden Staaten sich die Nothwendigkeit ergeben hat, die revidirte Verordnung vom 30. Januar 1878 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Mai 1876, die Fischerei betreffend, einer Neufassung zu unterziehen, ver- ordnen Wir, an Stelle dieser Verordnung, zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Mai 1876 Folgendes: 81. Zu §19 Ziffer 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1876. Fische der im Verzeichnisse Anlage A zu dieser Verordnung aufgeführten mM Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum 4. 1887 37