249 Regierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen - Weimar= Eisengoch. Nummer 24. Weimar. 8. Oktober 1887. Inhalt: Ortsgesetz für Weimar über den Schlachtzwang, Seite 249. (891 Ortsgesetz für Weimar über den Schlachtzwang; vom 30. September 1887. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. haben, nachdem die Fleischer-Innung zu Weimar einen öffentlichen Schlachthof erbaut hat, auf Grund von § 4 Ziffer 6 Absatz 2 des revidirten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 in Verbindung mit den Artikeln 11 und 94 der Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874, des § 1 des Gesetzes vom 7. Jannar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden und des § 23 Ab- satz 2 der Reichsgewerbeordnung nach Gehör Unseres Staats-Ministeriums in Uebereinstimmung mit den Behörden der Haupt= und Residenzstadt Weimar für die Letztere in Betreff der Benutzung dieses Schlachthofes zu verordnen beschlossen, wie folgt: 81. Nach Jubetriebsetzung des neuen Schlachthofes der Fleischer-Innung darf innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Weimar das Schlachten von Ochsen 1887 40