259 zoglich Sächsischen Ministerien gewährt werden. Insbesondere kann bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder im Englischen eine derartige Bewilligung zu Gunsten derjenigen Kandidaten eintreten, welche außer einem mindestens zweijährigen Studium an einer deutschen Staats-Universität eine Zeit lang an einer Hochschule studirt haben, an welcher in französischer oder englischer Sprache vorgetragen wird, oder in den betreffenden Ländern sich behufs ihrer sprachlichen Ausbildung aufgehalten und darüber einen be- glaubigenden Nachweis beigebracht haben. 84. Meldung zur Prüfung. a) Welche Meldungen von der Kom— mission anzunehmen sind. 1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat an die Großherzoglich und Herzoglich Sächsische Wissenschaftliche Prüfungskommission in Jena schriftlich zu richten. 2. Die Kommission ist zuständig, die Meldung desjenigen Kandidaten anzunehmen, welcher a) die Staatsangehörigkeit in einem der Sachsen-Ernestinischen Staaten besitzt oder in einem derselben seinen Wohnsitz hat; oder b) auch ohne daß dies der Fall ist, das letzte und mindestens noch ein früheres Semester seiner Studienzeit an der Universität Jena zugebracht hat; jedoch muß die Meldung innerhalb eines Jahres nach dem Ab- gange von der Universität erfolgen oder der Kandidat in einem der Sachsen-Ernestinischen Staaten bis zur Meldung seinen dauernden Aufenthalt gehabt haben; oder Dc) dessen Verwendung im öffentlichen Dienste in einem der Sachsen- Ernestinischen Staaten bereits stattfindet oder in bestimmte Aussicht genommen ist. 3. Die Meldung eines anderen Kandidaten darf nur mit Genehmigung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien angenommen werden. 4. Zur Annahme der Meldung eines dem deutschen Reiche nicht ange- hörigen Kandidaten ist in jedem Falle die Genehmigung der genannten Mini- sterien erforderlich. 4