Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eise noch. Nummer 27. Wei imar. 5. November 1887. Inhant: Ministerial-Bekanntmachung, den Vertrag zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich Preußischen Staatsregierung über die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn- Ungernehmen angehörigen im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiet belegenen Eisenbahnen betressend, Seite 285. — Ministerial- Bekannt- machung, die Anwendung der 8§§ 63 und 64 des Bahnpolizeireglements. 5% 30. November 1885 und der Ministerial-Verordnung vom 4. Jmde 1875 nebst Nachtrag vom 29. Oktober 1879 auch für die Bahnen untergeordneter Bedentung im Großherzogthum betreffend, Seite 291. — Reichs-Gesetzblatt, Ministerial-Bekanntmachungen. 198) I. Nachstehend wird der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und König- lich Preußischen Staatsregierung abgeschlossene, inzwischen allseitig ratifizirte Staatsvertrag, betreffend die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen vom 3./24. Juni 1887 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar, den 25. Oktober 1887. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern. v. Groß. Staatsvertrag zwischen Sachsen-Weimar und Preußen, betreffend die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete be- legenen Eisenbahnen. Nachdem mit der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft wegen des Ueberganges ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat der Vertrag vom 1887 46