287 1. Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Großherzoglich Sächsischen Staatsbehörden. 2. Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei- Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisenbahn-Verwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Gebiet des Großherzogthums Sachsen stationirten Beamten sind auf Präsen- tation der Bahnverwaltung von der zuständigen Großherzoglichen Be- hörde in Eid und Pflicht zu nehmen. 3. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheits-Polizei liegt hinsichtlich der im Großherzogthum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken den be- treffenden Großherzoglich Sächsischen Regierungs-Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter- stützung leisten. 4. Auf die Kommunalbesteuerung der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn inner- halb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes, insbesondere auf die Be- rechnung des kommnnalsteuerpflichtigen Reinertrages der innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes belegenen Eisenbahn-Betriebsstätten finden hinfort die nach dem Preußischen Gesetze vom 27. Juli 1885 (Pr. Ges.-S. S. 327) oder nach den etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetzen für die Preußischen Staats-Eisenbahnen maßgebenden Bestimmungen in der gleichen Weise Anwendung, als wenn die Nord- hausen = Erfurter Eisenbahn vollständig auf Königlich Preußischem Ge- biete belegen wäre. 5. Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird von dem Unternehmen auch ferner eine Gewerbesteuer oder eine ähnliche öffentliche Abgabe, mit Ausnahme der Grundsteuer und der dem Großherzogthum Sachsen nach Nr. 11 dieses Artikels zustehenden Eisenbahnabgabe, nicht erheben. Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebung im Großherzogthum Sachsen sollen die auf Großherzoglich Sächsischem Gebiete liegenden, zum Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Grundstücke nach gleichen Grundsätzen behandelt werden, wie die übrigen Liegen- schaften des Großherzogthums. 6. Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie auf die Feststellung des Fahrplaus für die dem Nordhausen-Erfurter 46*