BRegierungs-Mlatt Großherzogthum Sachsen- Weimar-Eisenoch. Nummer 30. Weime ar. 17. Dezember is887 Inhalt: S Ordnung, Seite 303. — Ministerial. rmm einen Zusatz zu § 11 des Statuts der Sparkasse zu Auma betreffend, Seite 317. Ministerial- Bekanntmachung, Personalwechsel in der Mitgliedschaft der Stiftungsverwaltung ag Hülfskasse für Frantenheim betreffend, Seite 318. I111I Kirchenvisitations--Ordnung; vom 16. November 1887. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. haben im Hinblick darauf, daß die Bestimmungen der Kirchenvisitations-Ordnung vom 18. April 1855 in Folge der seitdem stattgefundenen Weiterentwicklung und reicheren Ausgestaltung des kirchlichen Lebens der Landeskirche in vieler Beziehung nicht mehr als ausreichend angesehen werden können, wodurch seither bereits eine Reihe von einzelnen nachträglichen Bestimmungen nothwendig ge- worden ist, es für geboten erachtet, behufs Ergänzung der vorhandenen Lücken und einheitlichen Zusammenfassung der zerstreuten Verfügungen eine neue Kirchenvisitations-Ordnung unter Beibehaltung der Grundzüge der bisherigen Ordnung zu erlassen, und treffen in dieser Beziehung in Uebereinstimmung mit den Anträgen Unseres Kirchenraths hierdurch folgende Bestimmungen: 1887 49