Regierungs-Blatt Großherzogthum Stchsen Weimar-Eise nach. Nummer 31. * Weimar. 24. Dezember 1887. Inhalt: Höchste Verordnung, einen Nachtrag zur höchsten Verordnung vom 6. Februar 1884 zur W des Neichsgesetzes über die Krankenversicherung der Ardbeiter vom 15. Juni 1883 enthaltend, Seite? Ministerial-Bekanntmachung, betrefsend die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten, Seite 320. (114) Höchste Verordnung, einen Nachtrag zur höchsten Verordnung vom 6. Februar 1884 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 enthaltend, vom 7. Dezember 1887. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen in Ergänzung und Abänderung der Bestimmung unter Ziffer 2 Unserer Verordnung vom 6. Februar 1884 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 — Regierungs-Blatt Seite 19 — hierdurch was folgt: Als „Aufsichtsbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes gilt mit Aus- nahme der Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern der Bezirks- ausschuß, jedoch mit der Maßgabe, daß auch hier das unter Ziffer 3 der 1887 51