Regierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen = Weimar= Eisenoch. Nummer 32. Weimar. 31. Dezember 1887. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, Ergänzung der *- ber die — und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend, Sei 7. — Ministerial-Belanntmachung, den Wechsel in der Hauptagentur der Feuer--Versicherungs. sagesnen. zu 3 #. d. H. betreffend, Seite 328. Ministeral- Bekanntmachung, die Arzneitaxe für das Jahr 1888 betressend, Seite 328. — Reichs. Gesebiatt, Seite Ministerial-Bekanntmachungen. I!16) I. In Gemäßheit des § 11 der von dem Reichskanzler unter dem 13. Juli 1879 erlassenen Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen (Regierungs- Blatt 1879 Seite 439) wird nachstehend die Bekanntmachung des Reichs- kanzlers, betreffend die Ergänzung der gedachten Bestimmungen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar, den 17. Dezember 1887. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern. v. Groß. Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. Der Bundesrath hat beschlossen: 1. den Absatz 3 im § 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 479), folgendermaßen zu fassen: Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung oder von Wieder- käuern und Schweinen in demselben Wagen ist bei Transporten von deutschen 1887 52