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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887.</title>
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            <idno>rbl_swe_1887</idno>
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        egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenasch 
auf das Jahr 1887. 
1 
  
Einundsiebzigster Jahrgang. 
Weimar, 
gedruckt in der Hof-Buchdruckerei, verlegt von Hermann Böhlau.
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        1 
gbronofogische Aebersicht 
der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1887 
erschienenen Gesetze und Verordnungen. 
  
  
  
  
  
Datum Nr. des Seite des 
des Inha t. Reg.Regierungs. 
Gesetzes. Blattes. Blattes. 
1886. 
29. Dezember Sechster Nachtrag zu dem Gesetze vom 17. November 1 1—3 
1869 über Errichtung einer Landes-Kreditkasse. 
29. Dezember Zweiter Nachtrag zu dem Statut vom 14. November 4 133—134 
1843 über die Gründung einer allgemeinen Waisen- 
Versorgungs-Anstalt. 
30. Dezember Hoöchste Verordnung zur Ausführung des fünften und 1 3—4 
sechsten Nachtrags zum Gesetze vom 17. November 
1869, die Errichtung einer Landes Kreditkasse betreffend. 
31. Dezember Ministerial-Bekanntmachung, enthaltend einen Nachtrag 1 5—6 
zur Ausführungsverordnung vom 20. Februar 1871 
zum Gesetze über Errichtung einer Landes-Kreditkasse 
#I887 mit Nachträgen. 
5. Jannar Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwal- 3 11—132 
6 tungssachen. 
5. Januar Ministerial Bekanntmachung, die Gewährung der Rechts- 4 134 
hilfe im Verkehr mit den Behörden des Fürstenthums 
Schwarzburg-Rudolstadt bei Zwangsvollstreckungen in 
12 Verwaltungsangelegenheiten betreffend. 
Januar Ministerial-Bekanntmachung, die Begründung eines be- 4 135 
  
sonderen Standesamtes in Spahl für die Gemeinde- 
bezirke Spahl, Ketten, Reinhards, Apfelbach und 
Walkes betreffend.
        <pb n="4" />
        Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Inhalt. 
Nr. des 
r*- 
Blattes. 
A 
Seite des 
Regierungs- 
lattes. 
  
1887 
17. Januar 
19. Jannar 
24. Januar 
8. Februar 
12. Februar 
16. März 
20. April 
28. April 
29. April 
14. Mai 
20. Mai 
26. Mai 
  
Nachtrag zu der Instruktion für die Standesbeamten 
des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875. 
Höchste Verordnung, einen Nachtrag zu dem Gesetze 
vom 23. Juni 1868 wegen Einführung des Königlich 
Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 
16. Mai 1868 im Großherzoglichen Vordergerichte 
Ostheim betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, das Schulgeld für die Schü- 
ler der Lehrerseminare betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Vorschriften über Füh- 
rung des Musterregisters betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung der Kon- 
vention über die Regulirung von Hinterlassenschaf- 
ten zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland vom 
12. 
November 1874 betreffend. 
31. Oktober 
Ministerial-Bekanntmachung, enthaltend einen Nachtrag 
zu der Verordnung vom 4. Juni 1882, die Verhü- 
tung der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch 
die Schulen und Kinderbewahranstalten betreffend. 
Verordnung, den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen 
Wegen, Straßen und Plätzen betreffend. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Bezug von 
Gebühren der Großherzoglichen Staatsbaubeamten für 
Arbeiten in Privatangelegenheiten, zu denen sie von 
einer öffentlichen Behörde herangezogen oder in An- 
spruch genommen werden. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Erweiterung der Be- 
sugnisse der Aichämter zu Jena und Neustadt a. O. 
betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Errichtung besonderer 
Standesämter für die Ortschaften Urspringen und 
Weilar betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Mittheilung der Kon- 
zessionsurkunde vom 14. Mai 1887 für den Betrieb 
der Staatsbahn von Weimar nach Tannroda und von 
Berka nach Blankenhain betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Vaterschaft zu außer- 
ehelich geborenen Kindern und diesfallsige Vermerke 
zu den Kirchenbüchern und israelitischen Registern 
betreffend. 
— 
10 
138—139 
137—138 
140 
144—148 
151—152 
157—159 
162— 163 
  
165—173 
177—181 
183—185
        <pb n="5" />
        Datum Nr. des Seite des 
ded I N h alt. Neg.« Regiernngs- 
Gesetzes 2c. Blattes.“ Blattes. 
1887 
1. Juni Ministerial-Bekanntmachung, Aufhebung der Großher= 14 185 
zoglichen Forstverwaltung zu Oldisleben und Zuwei- 
sung deren Bezirks an die Großherzogliche Forstver- 
waltung zu Allstedt betreffend. 
4. Juni Ministerial-Bekanntmachung, einen zweiten Nachtrag zur 14 185—186 
Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881! zum 
Gesetze über Errichtung einer Landes-Kreditkasse nebst 
Nachträgen betreffend. 
22. Juni Ministerial- Bekanntmachung, betreffend die Ausführung 16 191—198 
periodisch zu wiederholender polizeilicher Revisionen 1 
von Maaßen, Gewichten und Waagen. " 
13. Juli betreffend die Aufhebung des Chaussee= und 17 199—200 
! 
2. Angust Anweisung zur Gewinnung, 18 208—2s1 
und von Thierlymphe be- 
2. August die Bestimmungen über die 18 214—217 
Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen 
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine betr. 
8. August Ministerial-Bekanntmachung, die Beitreibung rückständi- 19 219—220 
ger Beiträge für die Berufsgenossenschaften betreffend. 
10. August Ministerial-Bekanntmachung, die Wahl der Vertreter zn 19 220—225 
der konstituirenden G# 
land= und forstwirthschaftlichen Verussgenosselschaft i 
des Großherzogthums betreffend. 
12. August Ministerial-Bekanntmachung, die Gewährung von Rechts- 20 227 
hilfe im Verkehr mit den Behörden der Herzogthümer 
S. Coburg und Gotha bei Zwangsvollstreckungen in 
Ver heiten betreffend. " 
18. Angust Ministerial= Bekanntmachung, die Abänderung der For. 20 227—233 
mulare zu den nach den Gesetzen über die Kranken- 
versicherung der Arbeiter und über die eingeschriebe- 
nen Hilfskassen aufzustellenden Uebersichten und Rech- 
nungsabschlüssen betreffend. # 
18. September Neue Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 21 1235—242 
I1. Mai 1876, die Fischerei betreffend. 
30. September Ortsgesetz für Weimar über den Schlachtzwang. 24 249—252 
1. Oktober Miinisterial-Bekanntmachungen, die Anwendung der reichs. 23 217—2s18 
und gesetzlichen Bestimmungen über die Bestenerung des 
3. Oktober Branntweins im Königreich Bayern für das Vorder- 
gericht Ostheim betreffend. 
17. Oktober Kkachtrag zur Verordnung über n die Vollziehung der Kon- 25 254—255 
firmation vom 30. Juni 1879
        <pb n="6" />
        VI 
  
  
  
  
Datum Nr. des Seite des 
des I n h alt. Reg.= Regierungs- 
Gesetzes 2c. Blattes. Blattes. 
1887 
20. Oktober Ministerial-Bekanntmachung, die Gewährung von Rechts- 26 283 
hilfe im Verkehr mit den Behörden des Herzogthums 
S.-Meiningen bei Zwangsvollstreckungen in Verwal- 
"tunsssachen betreffend. 
21. Oktober Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ordnung der 
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen. 
25. Oktober Ministerial-Bekanntmachung, den Vertrag zwischen der 
Großherzoglich Sächsischen und der Königlich Preußi- 
schen Staatsregierung über die dem Nordhausen-Er- 
furter Eisenbahn-Unternehmen angehörigen, im Sachsen- 
Weimarischen Staatsgebiet belegenen Eisenbahnen I 
betreffend. 
l 
I 
26 252—283 
  
27 285—290 
31. Oktober Ministerial-Bekanntmachung, die Anwendung der 88 63# 27 
und 64 des Bahnpolizeireglements vom 30. November 
1885 und der Ministerial-Verordnung vom 4. Januar 
1875 nebst Nachtrag vom 29. Oktober 1879 auch für 
die Bahnen untergeordneter Bedeutung im Großher= 
zogthum betreffend. 
16. November Kirchenvisitationsordnung. 30 303—317 
16. November Ministerial-Bekanntmachung, die Unfallversicherung der 28 293—294 
bei der Unterhaltung der Staatschausseen des Groß- 
herzogthums beschäftigten Personen betreffend. 
Verordnung, den Malzausschlag im Vordergericht Ost: 29 299—300 
heim betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung des Reichss 28 295 
gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Personen. 
Verordnung, die Aufhebung des Chausseegeldes betreffend. 29 300—301 
Höchste Verordnung, einen Nachtrag zur höchsten Ver- 31 319—320 
ordnung vom 6. Februar 1884 zur Ausführung des 
Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbei- 
ter vom 15. Juni 1883 enthaltend. i 
MtntstcrtalBekanntntachung,bettcssettddchachIvct-"31,320—326 
sungen von Regie-Bauarbeiten. T 
MinisterialBekanntmachung,Ergauzungdchestnns321327—328 
mungen über die Verladung und Beförderung von 
lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend. 
  
23. November 
23. November 
5. Dezember 
7. Dezember 
  
16. Dezember 
17. Dezember
        <pb n="7" />
        II. 
Sachregister 
zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums vom Jahre 1887. 
  
Seite des 
  
  
  
  
  
6 7* Dalum 
½ # des Reg.- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
A. 
Abbaß, Franz, Kammermusikus in Weimar, Hauptagent der Feuer-Ver- 
sicherungs-Gesellschaft zu Brandenburg a. dbd . . . . . .. 14. Januar 135 
Aerzte, Prüfungskommission. Bekanntmachnn 23. Oktober 283 
Agenten, Bekanntmachungen über Bestellung von Hauptagenten rc. von 
Versicherungs-Gesellschaften: 
1. der Deutschen Militärdienst-Versicherungs-Anstalt zu Hannover 10. Jannar 131 
2. der Feuer-Versicherungs. Gesellschaft zu Brandenburg a. d. . “o 1 1% 
3. der Norddeutschen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Hamburg 11. Febrnar 149 
1. der Deutschen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin . 15. Februar 150 
5. der Frankfurter Versicherungs-Gesellschaft gegen Wasserleitungs- 
chddn ...... .. .. . . .. . 10. März 154 
6. der Lebens.Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten, 
„Eqduilable“ in New.yorkkkk . . .. . . . . . . . 10. März 155 
7. der Versicherungs-Gesellschaft zu Schwdt .. . . ... 15. März 155 
8. des Erfurter Vieh-Versicherungs-Vereins zu Erfurt 31. März 161 
9. der Allgemeinen Renten-Anstalt zu Stuttganrnrtt 26. April 175 
10. der Liverpool &amp; London &amp; Globe-Versicherungs.Gesellschaft .. 17. Mai 176 
11. Zurückziehung der Erlaubniß für die Hansa, Äusstattungs· und 
Versorgungs-Bank zu Hamburg, zum Geschäftsbetrieb im Groß- · 
hetzogthum.....................................·....... 23. Mai 181
        <pb n="8" />
        VIII 
  
Seite des 
  
  
  
Datum 
Inhalt. des Neg.- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
Agenten, 
12. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog= 
thum an die Hanseatische Feuer= Versicherungs-Gesellschaft zu · 
Zum ur.....................·.......·................. 21. Mai 181 
13. Wechsel der Hauptagentur der Union, Assecuranz-Socieläl zu 
Lonooon "4. Juni 186 
14. desgleichen der Lebens-Versicherungs= und Ersparniß. Bank zu 
Stuttgorrrttt:i:ii. .. 6. Juni 186 
15. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb an die Ober- 
rheinische Versicherungs-Gesellschaft zu Mannhere .. . . .. 16. Juni 188 
16. Zurückziehung der der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft,„Cosmos“ 
zu Zeitz ertheilten Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Groß- 
herzogtnn .. .. . . . . .. 18. Juli 199 
17. Wechsel der Hauptagentur der Lebens-, Pensions- und Leibren- 
ten-Versicherungs Gesellschaft „Iduna zu Halle a / S. .... . .... 18. Juli 201 
18. desgleichen der Preußischen Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesell-! 
schaft zu Bellnn . .. 23. Juli 201 
19. Ausdehnung der Frankfurter Transport= und Glasversicherungs- „ 
Aktien-Gesellschaft auf die Unfallversicherng 19. Juli 201 
20. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog- 
chum an die „Mulual“, Lebens-Versicherungs-Gesellschaft von 18. August 234 
ew-Vorkkkkkk .. . ... « 
21. Wechsel der Hauptagentur der landwirthschaftlichen Feuer-Ver- % 
sicherungs-Genossenschaft im Königreich Sachen 26. August 243 
22. desgleichen der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten, f 
Staaten»1-Jquilal)le«zuNciviYor......................... 31. August 243 
23. desgleichen der Deutschen Transport--Versicherungs-Gesellschaft # 
zu Berlln. 12. Septbr. 244 
24. desgleichen der Magdeburger Lebens-Versicherungs-Gesellschaft 20. Septbr. 241 
25. desgleichen der Preußischen National-Versicherungs-Gesellschaft « 
zuStettin................·..·............·........... 27. Septbr. 253 
26. desgleichen der Frankfurter Transport-Unfall- und Glasversiche- F 
rungs-Gesellschaft, mit Wegfall des Geschäftsbetriebs für Trans- 
porkversicherung im Großherzogttnrnrnrr 27. Septbr. 253 
27. desgleichen der Allgemeinen Versicherungs-Aktien-Gesellschaft 
„Union“ zu Berllnnnn . . .. . .. . . . . ... 3. Oktober 254 
28. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog= 
thum an den Hanseatischen Lloyd zu Hambureg . . . . ... 14. Novbr. 296 
29. desgleichen an die Sterbekasse Deutscher Versicherungsbeamten 
zu Bellitnnnaaaa . . ... .. . . . 22. Novbr. 297 
Aichämter zu Fena und Neustadt a#O. mit erweiterten Befugnissen ver- 1 
ehen. Bekanntmachggngngngn . . . .. . . . .. 29. April 175 
h 
Allgemeine Waisen-Versorgungsanstalt des Großherzogthums, s. unter 
Waisen-Versorgungsanstalt.
        <pb n="9" />
        IX 
  
  
Datn m Seite des 
Inhal t. Reg. 
Gesebes ꝛc. Blattes. 
  
  
  
Andreä, Karl, Landgerichtsdirektor zu Weimar, zum Mitglied und stell- 
vertretenden Vorsitzenden der beim Großherzoglichen Landgericht »- 
Weimar bestehenden Kommission zur Prüfung der Anwärter für 
den Dienst als Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und 
Gerichtsvollzieher ernannt. Ministerial-Bekanntmachung 11. März 15 
Ansteckende Krankheiten. Nachtrag zu der Verordnung vom 1. Juni 
82, die Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten 
— 
durch die Schulen und Kinderbewahranstalten betreffend 16. März 157 
Apotheker, Prüfungskommission. Bekanntmachnngg . . . . . .. 23. Oktober 283 
Appelstiel, Ernst, zu Apolda, Hauptagent der Preußischen Lebens-Ver- 
sicherungs-Aktien Gesellschaft zu Berlin. 23. Juli 201 
Arzneitaxe für das Jahr 1888. Bekanntmachng 29. Dezbr. 328 
Anma, Sparkasse, Statutänderung. Bekanntmachnng 7. Dezbr. 317 
Außerehelich geborene Kinder, die Vaterschaft zu denselben und diesfall- 
sige Vermerke zu den Kirchenbüchern und israelitischen Registern 
betreffend. Ministerial-Bekanntmachung . . .. . . . . . . .. ... .. . .. 26. Mai 183. 
B. 
Baubeamte, s. Staatsbaubeamte. 
Berkel, Clemens, Kaufmann zu Weimar, Hauptagent der Lebens-, Pen- 
sions= und Leibrenten-Versicherungs-Gesellschaft „Iüuna“ zu 
Halle SS3S3S3eee 18. Juli 201 
desgleichen der landwirthschaftlichen Feuer-Versicherungs-Genossen- 
schaft im Königreich Sachen . ... 26. August 243 
Blankenhain, Sparkasse, Statutänderung. Ministerial- Bekanntmachung 30. Dezbr. 
Bock, Geh. Regierungsrath a. D., zum Expropriations-Kommissar der 1886 
Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn ernant . . . . 13. April 162 
Böttcher, Richard, zu Weimar, Hauptagent der Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft der Vereinigten Staaten „Equitable“ in New-York. 10. März 155 
Vranntweinbesteuerung, s. unter Ostheim. "% 
Brunnquell, Richard, Fabrikbesitzer, Stiftung, s. unter Weimar. « 
C. 
Chaussee= und Brückengeld, fiskalisches, dessen Aufhebung. Geses. 13. Juli 199 
Ministerial-Verordnung hierzu . .. 5. Dezbr. 300 
Chemuitius, Franz, zu Weimar, Hauptagent der Preußischen National- 
Versicherungs- Gesellschaft zu Stettin ..... .. ... . .. .... .. . . ... 27. Septbr. 253 
D. 
Delmhors A., Hauptagent der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Bran- 
denburg a. ddddddddd. — 21. Dezbr. 328 
Dittmar, F. B., zu Weimar, Hauptagent der Deutschen Transport-Ver- 
sicerunzs Gesellschaft zu Berlnnnn .. .. .. 12. Septbr. 244
        <pb n="10" />
        Datum Seite des 
In halt. des Reg. 
Gesetzes 2c. Blattes. 
E. 
Eberliug Wilheln, iin Weimar, Hauptagent der Versicherungs- Gesellschaft 
Sch.·........................................... 15. März 155 
—e Weichche, Verfahren bei Bedenken der Zulässigkeit des 
wurs. Ministerial- Bekanntmachnng ... . . . . . . .. . . . . . . .. l 29. Januar 141 
Eisenbah Augelegenheiten: 
Weimar= Berka- nxrz Bahn, (. daselbst. 
Nordhausen-Erfurt, (. daselbs 
Ministerial= Bekanntmachung, die W. wenbung der §8 63 und 64, 
des Bahnpolizei-Reglements vom 30. November 1885 und der 
Ministerial--Berordnung vom 4. Januar 1875 nebst Nachtrag 
vom 29. Oktober 1879 auch für die Bahnen untergeordneter 
Bedeutung im Großherzogthum betreffend . .. .. . . . .. .. . . . ... 31. Okltober 291 
Ergänzende Bestimmung über die Verladung und Beförderung von lebenden 
Thieren auf den Eisenbahnen. Bekanntmachng 17. Dezbr. 327 
Ernst-Kühn-Stiftung, s. unter Weimar. 
F. 
Fischer, Emil, zu Weimar, Hauptagent, der Allgemeinen Deutschen Hagel- 
Versicherungs-Gesellschaft zu Berlln . . . . . . . . 15. Februar 150 
desgleichen der Lebens-Versicherungs- und Ersparniß-Bank zu 
Stuttgrt::: . . 6. Junie 186 
desgleichen des Hanseatischen Lloyd zu Hambureg 14. Novbr. 296 
Fischerei, Seue Verordnung zur Ansführung des Gieges vom 6. Mai 
, die Fischerei betrefsedd; ... 18. Septbr. 235 
Fistallic Saenle und Brückengeld, dessen Aufhebung. Gesetz . . . . . 13. Juli 199 
Franke, J. B., zu Weimar, Hauptagent der Sterbekasse Deutscher Ver- 
sicherungsbeamten zu Berlin 22. Nopbr. 297 
Frankenheim, Hilfskasse, Wechsel in der Mitgliedschaft der Stiftungsver- 
waltung. Bekanntmachnan . .. . . . .. 7. Dezbr. 318 
G. 
Gerichtliche Eidesleistung, s. unter Eidesleistung. 
Gerichts= und Verwaltungssachen. Gesetz über das Kostenwesen . 5. Jannar 11 
Gerichtsschreiber, aichregezveibergehffen und Gerichtsvollzieher, Prüfung # 
der Anwärter für deren Dienst im Bezirk des Großherzoglichen, „ 
Landgerichts Weimar. Bekanntmachung wegen veränderter Zu- ç 
sammensetzung der Prüfungs-Kommissnn . . ... März 157 
Gerstungen, Katasterführung, der Bezirkskatasterführung des Großherzog. 
lichen Rechnungsamtes zu Gerstungen übertragen 5. Dezbr. 30s1 
Gewichtsrevisionen, s. unter Maaße. 
Großenlupnitz, Katasterführung, der Großherzoglichen Bezirkskatasterfüh- 
rung zu Eisenach übertragen. Ministerial-Bekanntmachung 
7. Jannar 131
        <pb n="11" />
        XI 
  
  
  
  
Dat Seite des 
Inha llt. unn Reg.- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
H. 
Hausen, Wilhelm, Geh. Kommerzienrath zu Gotha, zum Mitglied des 
gewerblichen Sachverständigen-Vereins ernant 7. April 161 
Henkel, Bernhard, Kaufmann zu Weimar, Hauptagent der Allgemeinen 
Renten · Anstalt zu Stuttgart .· . 3 26. April 175 
Heyne, Hugo, Kaufmann, zu Weimar, Hauptagent der Hanseatischen |1 
Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Hambuiirg .. 24. Mai 181 
Hüttich, —J Hauptagent der Oberrheinischen Versicherungs-Gesellschaft 
u Mannhttti::::n 16. Juni 188 
J. 
Jena, Fuchsthurm-Gesellschaft, mit den Rechten einer juristischen Persön- 
lichkeit versehen. Ministerial-Bekanntmachun 
desgleichen der Verein für sittlichhilfsbedürftige Kinder, auch mit 
den Rechten einer milden Stiftung versehen 
Ilmenau, Schützengesellschaft. Verleihung der Rechte einer juristischen 
Persönlichkeit. Ministerial-Bekanntmachung 
Impfwesen, Ministerial-Bekanntmachung, Anweisung zur Gewinnung, 
Aufbewahrung und Versendung von Thierlymphe . .. .. . . . . ... 
Joraclitische Register. Vermerke über die Vaterschaft außerehelich gebo- 
rener Kinder. Ministerial-Bekanntmachnngngng . ... 
K. 
Katasterführung von 
a) Großenluppalizzzz .. .. . . . .. 
b) Gerstugen . .. . . . . . . . . .. 
Kirchenbücher, Vermerke über die Vaterschaft zu außerehelich geborenen 
Kindern. Ministerial. Bekanntmachung 
Kirchenvisitationsordnung 
Klopfleisch, L. O., Kaufmann, zu Weimar, Hauptagent des Erfurter Vieh- 
versicherungs- Vereins 
Konfirmation, Nachtrag zur Verordnung über die Vollziehung der Kon- 
firmation vom 30. Juni 1899900 . . .. 
Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen. Gesetz 
Krankenversicherung der Arbeiter, Abänderung der Formulare zu den jähr- 
lichen Uebersichten und Rechnungsabschlüssen. Bekanntmachung. 
Höchste Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Krankenversicherung der Arbeiter 
Kupsch, Eduard, Major a. D. zu Eisenach, Hauptagent der „Mulual", 
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft von New-York 
  
17. Januar 
14. Februar 
3. Jannar 
2. August 
26. Mai 
7. Januar 
5. Dezbr. 
26. Mai 
16. Novpbr. 
31. März 
I7. Oktober 
5. Januar 
18. August 
16. Dezbr. 
18. August 
I 
  
136 
149 
208 
183 
134 
301 
183 
303 
161 
254 
11. 140
        <pb n="12" />
        —— Datum Seité des 
Juhalt. des Reg.- 
Gesetzes ꝛc. Blattes. 
VO. 1 
Landarmen-Kommission, Personal-Verhältnisse. Ministerial-Bekannt- · 
machung...........................·................... 4. Febrnar 112 
Landes--Brandversicherungs- Anstalt, Ausschreiben eines ordentlichen Ver- 
sicherungsbeitrtg 22. März 159 
Landesherrliche Rechtsangelegenheiten, Kompetenz, Bekanntmachung des 
Präsidiums des Großherzoglichen Landgerichts zu Weimar. 30. Dezbr. 10 
Landes- Architkasse, Sechster Nachtrag zu dem Gesetze vom 17. November 1886 
869 über Errichtung einer Landes-Kreditkasssee . . ... 29. Dezbr. 1. 
Su Verordnung zur Ausführung des fünften und sechsten 1886 
Nachtrags zum vorgedachten Gesesee .. . . .. 30. Dezbr. 3 
Ministerial-Bekanntmachung, enthaltend einen Nachtrag zur Aus- 1566 
führungs-Verordnung vom 20. Februar 1881 zu dem obigen Ge- 
setz vom 17. November 18090909090909090909 .. . . ... . . . . 31. Dezbr. 5 
Zweiter Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar I 1886 · 
1881zumGefetzubexEIrtchtungcmctLandesKrednkanencbft « 
Nachtragen..............................·.............. 4. Juni 185 
Laudlieferungen für die Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung 20. Januar 136 
Lehramt an höheren Schulen, Prüfungsordnng 21. Oktober 257 
Lehrerseminarc, Schulgelderhebung. Ministerial. Bekanntmachung .. 24. Januar 140 
I 
M. 
Maaße, Gewichte und Waagen, deren periodisch zu wiederholende poli- 1 
zeiliche Revision. Ministerial Bekanntmachng . . 22. Juni 191 
Malzaufschlag in Ostheim, s. unter Ostheim. 1 
Markenschutz, Gesetz vom 20. November 1874, Berechnung der Kosten „ 
für die Bekanntmachung der ersten Eintragung und der Löschung 
eines Waarenzeichens. Ministerial-Bekanntmachung 8. Februar13 
Meiseczahl, A., Rentier, zu Weimar, Hauptagent der Union, Allgemeine 
Versicherungs. Aktien.Gesellschaft zu Berlin .. . . . . . . . . .. . . .... 3. Oltober 254 
Milde Stiftungen, Verleihung deren Rechte an den Verein für sittlich 
hilfsbedürftige Kinder in Jena . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . .. 14. Februar 149 
Militär-Vergütungssätze bei Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Friden . . .. 30. Dezbr. 
Mobilmachung, Vergütung von Landlieferungen für die Kriegsmagazine 1886 
die Zeit vom 1. April 1887 bis dahin 1888 . . .. . 20. Jannar36 
Miller, . Brandmeister, in Weimar, Hauptagent der Norddeutschen 
Feuer-Versicherungs.Gesellschaft zu Berlin .. . . . ... . ... . . .. ... 14. Februar 149 
Musterregister, Vorschriften über dessen Führung. Ministerial-Bekannt- 
machnaI;I; 8. Februar 141
        <pb n="13" />
        XIII 
  
Datum 
Seite des 
  
In h alt. des Reg.- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Vergütungssätze 
im Jahre 1897777W7 .. . ... .. ... 30. Dezbr. 7 
1886 
Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen. Staatsvertrag zwischen der 
Großherzoglich Sächsischen und Königlich Preußischen Staats- 
regierung vom 24. Juni 1887, betreffend die dem Nordhausen- 
Erfurter Eisenbahn-Unternehmen angehörigen im Sachsen-Weima- 
rischen Staatsgebiet belegenen Eisenbahnen. Bekanntmachung 
O. 
Oldisleben, Großherzogliche Forstverwaltung aufgehoben und deren Bezirk 
dem Bezirke der Großherzoglichen Forstverwaltung in Allsstedt 
übertragen. Ministerial-Bekanntmachun 
Ostheim, Vordergericht, Höchste Verordnung, einen Nachtrag zu dem 
Gesetz vom 29. Juni 1868 wegen Einführung des Königlich 
Bayerischen Gesetzes über den Malzausschlag vom 11. Mai 1868 
im Vordergerichl Ostheim betreffeddd; . . ... 
Ministerial-Bekanntmachungen, die Anwendung der im Königreich 
Bayern in Kraft getretenen reichsgesetzlichen Bestimmungen über 
die uerung des Branntweins für das Vordergericht Ostheim 
etre·ea............................................... 
Höchste Verordnung, den Malzaufschlag im Vordergericht Ostheim 
betreffend 
P. 
Persouenstand-Beurkundung, s. unter Standesämter. 
Petiers, Otto, zu Weimar, Hauptagent der Frankfurter Versicherungs- 
Gesellschaft gegen Wasserleitungsschäden 
Pierer, Oberstlieutenant z. D., in Jena, Hauptagent der Deutschen 
.Militärdienst-Versicherungsanstalt zu Hannover 
Prüfungs-Kommission für Anwärter zum Dienst als Gerichtsschreiber, 
Gerichtsschreibergehülfen und Gerichtsvollzieher im Bezirk des 
Landgerichts Weimar. Bekanntmachung 
desgl. für Aerzte, Zahnärzte, für die ärztliche Vorprüfung und für 
Supotheker 
Prüfungs-Orduung für das Lehramt an höheren Schulen. Bekanntmachung 
R. 
Radfahrer, Verordnung, den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen 
Wegen, Straßen und Plätzen betressenoo . . .. . . .. 
Raumer, Gustav, Kaufmann zu Weimar, Hauptagent der Lebens-Versiche- 
rungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten „Equilable“ in New- 
Vork 
  
  
  
25. Oktober 
1. Juni 
19. Jannar 
1. Oktober 
(3. Oktober 
23. Nopbr. 
10. März 
10. Jannar 
11. März 
23. Oktober 
21. Oktober 
20. April 
31. August 
  
285 
188 
247 
218 
299
        <pb n="14" />
        XIV 
  
  
  
  
Datum FSeite des 
Inhalt. des Reg. 
Gesetzes 2c.Blattes. 
Rechtshülfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungssachen im Verkehr 
mit den Behörden des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt. 
Ministerial--Bekanntmachn ... 5. Jannar 134 
desgl. mit den Herzogthümern Sachsen-Coburg und Gothaoa 12. August 227 
desgl. mit Sachsen-Meininnen . . . . . ... 20. Oktober283 
Reichs-Gesetzblatt, Inhaltsanzegen n 140. 142 
155. 160. 
164. 182, 
138. 217 
245. 256 
291. 297 
Reichsheer und Kaiserliche Marine. Wittwen und Waisen von Angehörigen 0l. 329 
Hunter Wittwen. 
Reichsstempelabgaben. Ministerial-Bekanntmachung, die Wahrnehmung 
der Revisionen nach § 38 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Er- 
hebung von Reichsstempelabgaben betreffeo .. 30. Juni 200 
Roßbach, Franz, Kaufmann, zu Weimar, Hauptagent der Magdeburger 
Lebens-Versicherungs-Gesellschat: 20. Septbr.44 
Rußland. Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung der Konvention 
über die Regulirung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deut- 
, 12. November -- .. 
schen Reich und Rußland vom I-Ottober 1874 betreffend 12. Februar 
S. 
Sachverständigen-Vereine. 
Literarischer und musikalischer, anderweite Zusammensetzung. 
Bekanntmachgggngngngnggn 28. Februar 153 
Gewerblicher, desgleihen . . . . . . .. 7. April 161 
Schmidt, B., Rentier, zu Weimar, Hauptagent der Frankfurter Transport- 
Unfall= und Glasversicherungs-Gesellschaft für die beiden letzten 
Versicherugen .. . . . . . . . . . . 27. Septbr. 253 
Schulen, höhere, Prüfungs= Ordnung für das Lehramt an solchen . 21. Oktober 257 
rüfungs. Kommission für das Lehramt an höheren Schulen. Mi- 
nisterial-Bekanntmachnnaaa . . .. . . . .. 17. Novbr. 295 
Schulgeld in den Lehrerseminaren. Ministerial-Bekanntmachuung . . 24. Januar40 
Schultze, Hermann, Kaufmann, zu Weimar, Hauptagent der Liverpool 
&amp; London &amp; Globe, Versicherungs-Gesellschat 17. Mai 176 
Staatsbaubeamte. Ministerial. Bekanntmachung, betreffend den Bezug von 
Gebühren der Großherzoglichen Staatsbaubeamten für Arbeiten 
in Privatangelegenheiten, zu denen sie von einer öffentlichen 
Behörde herangezogen oder in Anspruch genommen werden . 28. April 165 
Standesämter. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Begründung eines besonderen 
Standesamtes in Spahl für die Gemeindebezirke Spahl, Ketten, 
Reinhards, Apfelbach und Walkes betreffed 12. Jannar 135
        <pb n="15" />
        XV 
  
Juhalt. 
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Seite des 
Reg.= 
Blattes. 
  
Standesämter. 
Ministerial-Bekanntmachung, Nachtrag zu der Instruktion für die 
Standesbeamten des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875 
betreffeeernrn.... .. .... . . .. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Errichtung besonderer Standes- 
ämter für die Ortschaften Urspringen und Weilar betreffend 
Stempelabgabe, s. unter Reichsstempelabgabe. 
T. 
Thierlymphe, Anweisung zur Gewinnung, Aufbewahrung und Versendung. 
Ministerial-Bekanntmachnn . .. . .. .. . . . . . . . ... 
Unfallversicherung. u. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Anmeldung unfallversicherungs- 
pflichtiger Tiefbau= und anderer Baubetriebe betreffend 
Ministerial-Bekanntmachung, die Beitreibung rückständiger Beiträge 
für die Berufsgenossenschaften betreffed .. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Wahl der Vertreter zu der kon- 
stituirenden Genossenschaftsvers lung 
schaftlichen Berufsgenossenschaft des Großherzogthums betreffend 
Ministerial-Bekanntmachung, die Unfallversicherung der bei der 
Unterhaltung der Staatschausseen des Großherzogthums beschäf- 
tigten Personen betressfe. 
Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung des Reichsgesetzes, 
betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten 
Personen..............................................· 
Höchste Verordnung, einen Nachtrag zur Höchsten Verordnung vom 
6. Februar 1884 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 enthaltend 
Unterweisung für die Vormünder, s. unter Vormünder. 
V. 
Vaterschaft über außerehelich geborene Kinder. Vermerke zu den Kirchen- 
büchern und den israelitischen Registern. Ministerial-Bekannt— 
machnanaa.. .. ... 
Verwaltungssachen, Kostenwesen. Geseess . . . . ... 
Biehsenchengesetz, dessen Ausführung. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Aufnahme der Pferde= und Rind- 
viehbestände im Jahre 1887 betreffeoo. 
Ausschreiben einer Abgabe zur Verbandskasse der Viehbesitzer des 
Großherzogthmnmm .. .. .. . . . . .. . .. 
Vormünder im Großherzogthum, deren Unterweisung. Neueste Auflage. 
Ministerial-Bekanntmachung wegen deren Abgabe an die Vormünder 
  
17. Januar 
14. Mai 
2. August 
26. Juli 
8. August 
der land= und forstwirth-, 
0. August 
16. Nopbr. 
23. Nopbr. 
7. Dezbr. 
26. Mai 
5. Januar 
3. März 
16. Junie 
  
12.Februar 
  
  
138 
176 
208 
202 
219 
220 
29
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        XVI 
  
  
  
  
Datum Seite des 
Inhalt. des Reg- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
W. 
Waarenzeichen, Berechnung der Kosten der im Gesetz über den Marken- 
schutz vom 30. November 1874 und den Ausführungsbestim- 
mungen hierzu vorgeschriebenen Bekanntmachung der ersten Ein- 
tragung und der Löschung eines Waarenzeichens. Ministerial= 
Bekanntmachna 8. Februar3 
Waagen, deren polizeiliche Revision, s. unter Maaße. 
Waisen-Versorgungsanstalt, allgemeine, des Großherzogthums. Zweiter 
Nachtrag zu dem Statut vom 14. November 1813 über deren 
Begrürngngnngggggagaaaa . . . . . . . . . . . . .. 29. Dezbr. 133 
Weege, August, zu Weimar, Hauptagent der Union, Assecuranz-Socielüt, 1886 
zuondon..........................................·.. 4. Juni 186 
Weimar. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Höchste Genehmigung 
der Ernst-Kühn-Stiftung für unbemittelte Schriftsetzer, Buch- 
drucker und arme Wittwen und Frauen in Weimar . . . . . .. . . .. 26. Juli 207 
desgleichen der Stiftung des verstorbenen Fabrikbesitzers Brunn- 
quell zu Breslau für Beamtenwittwen in Weimaor . . .. 26. Julie 207 
Ortsgesetz über den Schlachtzwoogg .. . .. . . . . . . . . . .. 30. Septbr. 249 
Weimar-Berka-Blaukenhainer Eisenbahn. 
Bock, Geh. Regierungsrath a. D., zum Expropriations-Kommissar 
ernannt....................................·.·..·...... 13. April 162 
Bekanntmachung, die Konzessionsurkunde vom 14. Mai 1887, be- 
treffend den Betrieb der Staatsbahn von Weimar nach Tann- 
roda und von Berka nach Blankenhaan 20. Mai 177 
Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiser- 
lichen Marine. Bestimmungen über Fürsorge für dieselben. 
Ministerial-Bekanntmachng .. . . . .. . .. 2. August 214 
3. 
Zahnärzte, Prüfungs-Kommission. Bekanntmachnn 23. Oktober283 
Zwangsvollstreckungen in Verwaltungssachen, Gewährung von Rechts- 
bis an Behörden anderer Deutscher Staaten, s. unter Rechts- 
hilfe. 
—— 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="17" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
Nummer 1. Weimar. 3. Jannar 1887. 
Inhalt: Secer Nachtrag zu dem Gesetze vom 17. November 1869 über Errichtung einer Landes. Krebiulasr. 
öchste Verordnung zur Ausführung des fünften und sechsten Nachtrages zum Gesete vom 
44 nbe 1869, die Errichtung der Landes-Kreditkasse betressend, Seite 3. — Ministerial-Bekannt. 
machung, Nachtrag zur Ausführungs--Verordnung vom 20. Februar 1881 zum Gesetze über Errichtung 
einer Landes-Krediklasse mit Nachträgen betreffend, Seite 5. 
  
  
  
I1I Sechster Nachtrag zu dem Gesetze vom 17. November 1869 über Errichtung einer 
Landes-Kreditkasse; vom 29. Dezember 1886. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem Gesetze 
über Errichtung einer Landes-Kreditkasse für das Großherzogthum Sachsen- 
Weimar-Eisenach vom 17. November 1869 was folgt: 
81. 
Die Landes-Kreditkasse nimmt zur Gewinnung der Mittel für ihre Aus- 
leihungen Kapitalien anlehnsweise gegen Schuldverschreibungen auf, welche von 
Seiten des Gläubigers unkündbar sind, dagegen der dem Vorstande der Landes- 
1887 Iv
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        2 
Kreditkasse freistehenden Kündigung mit einer in den Schuldverschreibungen 
zu bezeichnenden mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist unterliegen. 
Diese Schuldverschreibungen werden zum Nennwerthe oder, wenn deren 
Tageskurs höher oder niedriger als der Neunwerth ist, nach dem Ermessen 
des Vorstandes der Landes-Kreditkasse mit einem Aufschlage oder einem Nach- 
lasse bis zum — höheren oder niedrigeren — Betrage des Tageskurses 
ausgegeben. 
Dem Vorstande der Landes-Kreditkasse ist vorbehalten, Schuldverschrei- 
bungen derselben zum Tageskurse anzukanfen. 
Die hiermit in Widerspruch stehenden Bestimmungen in § 15 Absatz 6 
des Nachtragsgesetzes vom 18. Februar 1881 und in § 4 des Nachtragsgesetzes 
vom 6. Mai 1874 sind aufgehoben. 
§ 2. 
Die bisher von der Landes-Kreditkasse ausgegebenen vierprozentigen 
Schuldverschreibungen werden in solche, welche dem § 1 entsprechen und mit 
weniger als vier vom Hundert jährlich verzinslich sind, nach Maßgabe der 
Bestimmung in § 4 umgewandelt. 
Dieselben sind mit einem, unter Hinweis auf das gegenwärtige Gesetz, 
die Zinsfußherabsetzung und die Unkündbarkeit von Seiten des Gläubigers 
ausdrückenden Vermerke bei der Landes-Kreditkasse abzustempeln. Die zuge- 
hörigen Zinsleisten mit Zinsscheinen sind gegen neue Zinsbogen umzutauschen. 
Die Zinsfußermäßigung tritt mit dem 1. Jannar 1888 ein. 
§ 3. 
Die bisher ausgegebenen Schuldverschreibungen der Landes-Kreditkasse 
sollen zur baaren Rückzahlung ihres Kapitalbetrages gekündigt werden. 
Die Kündigung geschieht durch öffentliche Bekanntmachung des Vorstandes 
der Landes-Kreditkasse. 
84. 
Zugleich mit der nach § 3 statthaften Kündigung ist den Besitzern der 
Schuldverschreibungen die Umwandlung im Sinne des § 2 durch dreimalige 
öffentliche Bekanntmachung des Vorstandes der Landes-Kreditkasse mit der 
Wirkung anzubieten, daß das Angebot für angenommen gilt, wenn nicht binnen 
einer auf mindestens dreißig Tage vom Tage des drittmaligen Abdruckes der
        <pb n="19" />
        3 
Bekanntmachung in der Weimarischen Zeitung ab zu bemessenden Frist unter 
Einreichung der Schuldverschreibungen bei der Landes-Kreditkasse oder einer 
Agentur derselben die Baarzahlung des Kapitalbetrages beantragt wird. 
Die mit solchem Antrage auf Kapitalrückzahlung eingereichten Schuldver— 
schreibungen werden abgestempelt und gemäß der nach § 3 erfolgenden Kün- 
digung zurückgezahlt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 29. Dezember 1886. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
12 Höchste Verordnung zur Ausführung des fünften und sechsten Nachtrags zum Gesetze 
vom 17. November 1869, die Errichtung der Landes-Kreditkasse betreffend; vom 30. Dezember 1886. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit auf Grund des fünften und sechsten Nachtrages zum Gesetze 
über Errichtung einer Landes-Kreditkasse für das Großherzogthum Sachsen- 
Weimar-Eisenach vom 17. November 1869 unter Aufhebung der Verordnung 
vom 19. Februar 1881 was folgt: 
J. 
Die Landes-Kreditkasse ist ermächtigt, von jetzt ab und bis auf Unsere 
weitere Bestimmung die Anlehen, deren sie bedarf, zu dem Zinsfuße von 
drei und drei Viertel vom Hundert jährlich aufzunehmen, auch auf 
diesen Betrag den Zinsfuß der bisherigen Anlehen herabzusetzen. 
148
        <pb n="20" />
        Für die neu aufzunehmenden Anlehen und für die nach § 2 des Gesetzes 
vom 29. Dezember 1886 im Zinsfuß herabgesetzten Schuldverschreibungen 
sollen als jähriger Zinsenfälligkeitstag: der 1. November, sowie als halbjährige 
Zinsenfälligkeitstage: 1. Mai und 1. November bestehen. 
II. 
Für die zur Ausleihung gekommenen und die noch auszuleihenden Kapitalien 
wird der Zinsfuß bis auf Weiteres, und zwar: 
1. hinsichtlich der bereits ausgeliehenen Kapitalien vom 1. Oktober 1887 
an, dagegen 
2. hinsichtlich der von jetzt ab neu auszuleihenden Kapitalien vom Tage 
der Ausleihung an 
von 4/ auf Vier vom Hundert jährlich herabgesetzt. 
Die unter 1. bezeichnete Zinsfußherabsetzung findet nur hinsichtlich der- 
jenigen ausgeliehenen Kapitalien statt, hinsichtlich welcher die Schuldner zu 
einer vom Vorstande der Landes-Kreditkasse zu bestimmenden Abrundung 
des Kapitalrestbestandes im Sinne des § 13 Absatz 1 der Verordnung vom 
20. Februar 1881 sich verstehen. Die Abrundung der Kapitalreste erfolgt, 
sobald der Vorstand der Landes-Kreditkasse es verlangt, aufwärts auf den 
nächsten dort als zulässig bezeichneten Betrag, soweit nicht ein Anderes vom 
Vorstande der Landes-Kreditkasse bedungen oder zwischen diesem und dem 
Schuldner vereinbart wird. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 30. Dezember 1886. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert.
        <pb n="21" />
        Ministerial-Bekanntmachung. 
3] Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs wird, aus 
Anlaß des Gesetzes vom 29. Dezember 1886, zur Abänderung der Ausführungs- 
Verordnung vom 20. Februar 1881 (Regierungs-Blatt Seite 23), die Aus- 
führung des Gesetzes über Errichtung einer Landes-Kreditkasse vom 17. Novem- 
ber 1869 mit Nachträgen betreffend, Folgendes verordnet und bekannt gemacht: 
§ 1. 
Die Schuldverschreibungen über die von der Landes-Kreditkasse auf- 
zunehmenden Anlehen (§ 3 der Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881) 
werden künftig nach dem unter A angefügten Muster ausgefertigt. 
82. 
Der § 10 der Verordnung vom 20. Februar 1881 ist aufgehoben. 
Aus § 11 daselbst kommen die in Klammer stehenden Worte in Wegfall. 
Weimar, den 31. Dezember 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
achtr 
zur tusiure. Verodnung vom 
nar 1881 zum Gesetze Über 
28 einer Landes-Kreditkasse 
mit Nachträgen. 
Anlage A.
        <pb n="22" />
        6 
Anlage A. 
Schuldurkunde 
der Landes-Kreditkasse des Großherzogthums Sachsen 
über 
Mark. 
Serie Nr. 
Die Landes-Kreditkasse des Großherzogthums Sachsen urkundet und bekennet hiermit, 
unter Bezugnahme auf das Gesetz über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großherzog= 
thume vom 17. November 1869 und dessen Nachträge vom 18. Februar 1881 und vom 29. De- 
zember 1886, sowie auf die dazu gehörige Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881 
mit Nachtrag vom 31. Dezember 1886, daß ihr gegen Hinausgabe dieser Schuldurkunde von 
(bei Namen-Obligationen ist hier der Name des Gläubigers, bei Inhaber-Obligationen 
dagegen sind die Worte „deren Inhaber“ einzuschalten) 
ein Kapital von 
darlehnsweise vorgeschossen worden ist. 
Dieselbe verspricht, dieses Kapital jährlich nit vom Hundert in.. 
jährigen Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden Fälligkeitstag lautenden Zins- 
scheins zu verzinsen. 
Es wird vorbehalten, das Kapital, welches Seitens des Gläubigers unkündbar ist, nach 
einer nur uns freistehenden mindestens dreimonatigen Kündigung nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in § 20 des Gesetzes vom 17. November 1869 zurück zu zahlen. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat. 
Der Schuldverschreibung ist eine Zinsleiste mit Zinsscheinen beigegeben, welche nach 
Ablauf von zehn zu zehn Jahren erneuert werden. 
  
Weimar, am 
(Stempel.) Der Borstand der Landes Kreditltasse. 
(Namenszüge zweier Vorstandsmitglieder.) 
Eingezahlt an... Eingetragen . 
Der Kassirer. Der Buchhalter. 
(Folgt Abdruck der §§ 15—17 im Gesetze vom 18. Februar 1881 und der §§ 18—20 und 22 des Gesetzes 
vom 17. November 1869, sowie des § 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1886, jedoch ist im § 15 des Gesetzes vom 
18. Februar 1881 der sechste und siebente Absatz wegzulassen.) 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="23" />
        Begierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar ——— 
  
Nummer 2. Weimar 8. Jannar 1887. 
Inhalt: Muherel Belanntmachung, die ——er bei Naturalleistungen für die bewassnete Macht im 
Frieden während des Jahres 1887 betresfend. Seite 7. — Ministerial. Bekanntmachung, Abänderungen des 
Siatus der Sparkasse zu Blankenhain betreffend, Seitt 8. — Minitterial. Bekanntmachung, die Verleihung der 
Rechte einer juristischen Persönlichkeit an die Schützengesellschaft zu Ilmenau betreffend, Seite 9. — Bekannt- 
machung des Präsidiums des Großh. Landgerichts hier, die erstinstanzliche Behandlung und Entscheidung von 
Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder der landesherrlichen Familie betreffend, Seite 10. 
  
Ministerial--Bekanntmachungen. 
I4|1 I. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. d. Mts. im 
Centralblatt für das Deutsche Reich ist, auf Grund der Vorschriften in § 9 
Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der für Naturalverpflegung zu 
gewährenden Vergütung für das Jahr 1887 dahin festgestellt worden, daß an 
Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig 65 Pfennig 
b) , „ „ Mittagskost 40 „ 35 „ 
c) ,„ „ „ Abendkost 25 » 20 » 
(1),,,,,,Morgeukost..1o 10 ,, 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 30. Dezember 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
W. Genast. 
1887 2
        <pb n="24" />
        8 
(5) II. Die von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge genehmigten 
Aenderungen des Statuts der Sparkasse zu Blankenhain werden hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 30. Dezember 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
W. Genast. 
Nachtrag zum Statut der Sparkasse zu Blankenhain. 
Der Sparkasse-Verein zu Blankenhain hat, gestützt auf § 9 Ziffer 2 der Statuten der 
Sparkasse daselbst, folgende Abänderungen dieser Statuten beschlossen. 
81. 
An Stelle des § 9 tritt folgende Bestimmung: 
Dem Sparkasse-Verein steht außer der oberen allgemeinen Leitung und Beauf- 
sichtigung der Sparkasse die Beschlußfassung über folgende Gegenstände zu: 
1. die Wahl derjenigen Personen, welche außer dem jedesmaligen Bürgermeister 
der Stadt Blankenhain, bezüglich dessen Stellvertreter, den Sparkassenvorstand 
bilden, § 14, 
die Abänderung der Statuten, 
allgemeine organische Einrichtungen in Bezug auf die Verwaltung der Anstalt, 
die Anstellung, Entlassung und Besoldung der Sparkassebeamten, 
die Rechnungsabnahme, 
4 die Abänderung des Zinsfußes sowohl für die Einlagen als für die ausgeliehenen 
Kapitalien nach Maßgabe des jeweiligen Geldmarktes. 
Zur Abänderung des Zinsfußes ist jedoch die Zustimmung des Gemeinderaths 
und die Genehmigung des Großherzogl. Bezirks-Direktors erforderlich. Eine beschlossene 
Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor dem Eintritt in der Weimarischen 
Zeitung und in dem hier verbreitetsten Lokalblatte bekannt zu machen und diese Be- 
kanntmachung mindestens einmal zu wiederholen. 
82. 
An Stelle des § 16 tritt folgende Bestimmung: 
Der Sparkassevorstand repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch schrift- 
liche Erklärung desselben begründet werden. Je nach dem Bedürfniß ist derselbe befugt, 
ausnahmsweise in einzelnen Fällen den Zinsfuß für ausgeliehene Kapitalien zu be- 
stimmen. 
S S *
        <pb n="25" />
        9 
§ 3. 
§ 34 (verglichen mit § 4 des Statutnachtrags vom 6. April 1875) erhält folgende Fassung: 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle fünf Mark erreichen, nach 
Maßgabe des vom Sparkasse-Verein (§ 9) festgesetzten Zinsfußes, gewährt die Zinsen 
aber nur für volle Monate, d. h. Alles, was im Laufe eines Monats eingezahlt ist, 
wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an und was im Laufe eines Monats 
zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinst. 
84. 
An Stelle des 8 44 (verglichen mit 8 5 des Statutnachtrags vom 6. April 1875) tritt 
solgende Bestimmung: 
Alle bei der Sparkasse niedergelegten Gelder werden, sobald sich ein Ueberschuß 
gegen den zurückzuzahlenden Bedarf zeigt, gegen solche Sicherheit, welche den im 
Großherzogthum geltenden gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung vormundschaftlicher 
Gelder entspricht, in der Regel in Summen nicht unter 300 Mark ausgeliehen. 
I6) III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben die gnädigste Ent- 
schließung gefaßt, der Schützengesellschaft zu Ilmenau die Rechte einer 
juristischen Person zu verleihen. 
Weimar, den 3. Jannar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
W. Genast.
        <pb n="26" />
        10 
Bekanntmachung. 
[I7] Des unterzeichnete Präsidium hat für die erstinstanzliche Behandlung und 
Entscheidung derjenigen Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mit- 
glieder der landesherrlichen Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze an 
sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, auf 
Grund des §7 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1879 zu dem Deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetz 
den Großherzoglichen Landgerichtsdirektor Andrege als Kommissar 
und für den Fall der Verhinderung 
den Großherzoglichen Landgerichtsrath Dr. Hildebrandt als regel- 
mäßigen Stellvertreter desselben 
bestellt. 
Wir bringen solches zur allgemeinen Kenntniß unter dem Hinzufügen, 
daß eine etwaige spätere Aenderung in den Personen besonders bekannt ge- 
macht werden wird, außerdem aber anzunehmen ist, daß im weiteren Geschäfts- 
jahr die obige Bestellung ebenfalls erfolgt ist. 
Weimar, den 30. Dezember 1886. 
Das Mäsidium des Großherzogl. Sächs. Landgerichts. 
Dr. Fries. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="27" />
        Begierungs-Mlatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Weimar. 28. Januar 1887. 
Inhalt: Gesetz über das Koslenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen, Seite 11. 
  
  
Nummer 3. 
(S Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen; vom 5. Jannar 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen über die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen mit Zustimmung 
des getreuen Landtags, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Kosten (Gebühren, Auslagen und Nebengebühren) im Allgemeinen. 
§ 1. 
Inkrafttreten des Gesetzes. Uebergangsbesti g 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1887 in Kraft. 
Die Gebühren in Gerichts= und Verwaltungssachen, ingleichen Schreib- 
und Bestellgebühren (§§ 18 und 19) sind vom 1. Juli 1887 an, ohne Unter- 
1887 3
        <pb n="28" />
        12 
schied des Zeitpunktes, wo sie erwuchsen, nach den Bestimmungen des gegen— 
wärtigen Gesetzes zu berechnen. Für die vor dem 1. Juli 1887 aufgestellten Kosten- 
rechnungen bewendet es bei der Berechnung nach den bisherigen Bestimmungen. 
Die vor dem 1. Juli 1887 erwachsenen Auslagen — mit Ausnahme 
der Schreibgebühren — und Separatgebühren sind nach den bisherigen Be— 
stimmungen in Ansatz zu bringen. 
§ 2. 
Verhältniß zu den reichsgesetzlichen Vorschriften über Kosten. 
Die Bestimmungen des deutschen Gerichtskostengesetzes und der deutschen 
Gebührenordnungen, ingleichen die sonstigen reichsgesetzlichen oder auf Grund 
von Reichsgesetzen erlassenen Bestimmungen über Kosten werden durch dieses 
Gesetz nicht betroffen. 
In denjenigen Rechtssachen, auf welche die deutschen Prozeßgesetze An- 
wendung finden, kommen die Bestimmungen der 8§8 11, 12 Ziffer 10, 42, 
43 Absatz 2, 78, 79, 141 flg. des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 
5 3. 
Nichtanwendbarkeit des Gesetzes. 
Gegenwärtiges Gesetz erstreckt sich nicht auf 
1. die Gebühren bei den Fakultäten und den übrigen akademischen Be- 
hörden zu Jena, 
2. die Archivgebühren bei dem Großherzoglichen Geheimen Haupt= und 
Staatsarchiv und bei dem Sachsen-Ernestinischen gemeinschaftlichen Hauptarchiv 
zu Weimar, 
3. Stätte-, Buden= und andere Jahrmarkts= und Wochenmarkts-Gebühren, 
4. die Stolgebühren der Kirchendiener, 
5. die Bestimmungen im dritten Kapitel des zweiten Theiles der Medizinal- 
ordnung vom 1. Juli 1858 und in dem Gesetznachtrage vom 24. Februar 1872. 
84. 
Fortsetzung. 
Gegenwärtiges Gesetz — jedoch mit Ausnahme des vierten Abschnittes 
— findet ferner keine Anwendung
        <pb n="29" />
        13 
1. auf die Sportel= und Gebühren-Sätze in Lehnsangelegenheiten 
60, 61, 115 Ziffer 2 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren vom 
31. August 1865); 
2. auf die Gebührensätze für die Eintragung vorgemerkter Privilegien 
6 29 des Gesetzes vom 10. Mai 1879), sowie für Uebertragungen und 
Löschungen in den Privilegienbüchern; 
3. auf die Gebühren und Auslagen der Friedensrichter; 
4. auf die Sporteln (einschließlich der Schreib= und Bestellgebühren) in 
den anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Konkursen, welche noch 
nach den vor dem 1. Oktober 1879 in Geltung gewesenen Prozeßgesetzen zu 
erledigen sind. 
In diesen Beziehungen (Ziffer 1— 4) verbleibt es bei den bisherigen 
Bestimmungen. 
Gleiches findet auch statt: 
5. in Beziehung auf das Sportel= und Gebührenwesen in Angelegen- 
heiten der Ablösung und Grundstückszusammenlegung, einschließlich der damit 
zusammenhängenden Wasserregulirungen (§ 21 des Gesetzes vom 5. Mai 1869); 
jedoch mit der Bestimmung, daß, soweit nicht Spezialkommissare, Feldmesser 
und Boniteure in Frage sind, Nebengebühren und Auslagen, welche nach den 
für jene Angelegenheiten bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Ansatz kommen, 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, entsprechend dem § 1 
desselben, zu berechnen sind. 
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe bei der Generalkommission und der 
Revisionskommission bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
85. 
Auslegung des Gesetzes. 
Niemals darf, vorbehältlich der Bestimmungen in 88 1 bis mit 4, für 
eine amtliche Handlung etwas gefordert werden, für die sich nicht in gegen— 
wärtigem Gesetz nach unzweifelhaftem Wortverstande ein bestimmter Ansatz findet. 
Ausdehnung der bestimmten Ansätze auf ähnliche Fälle ist nicht statt— 
haft und namentlich auch nicht durch längere Uebung zu begründen. 
3“
        <pb n="30" />
        14 
86. 
Fortsetzung. 
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn des Gesetzes 
im Wege der Auslegung steht dem Staats-Ministerium zu. Das Ergebniß ist 
geeigneten Falls zum Behuf einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes 
durch das Regierungsblatt zu veröffentlichen. 
§ 7. 
Behörden, welche Gebühren berechnen. 
Gebühren (zweiter Abschnitt) werden nur berechnet bei den Gerichten, den 
Bergämtern, dem Staats-Ministerium, den Bezirksdirektoren, zugleich für die 
Bezirksausschüsse, den Schulämtern, dem Kirchenrathe, der Immediatkommission 
für das katholische Kirchen= und Schulwesen, den Kircheninspektionen, den 
Gemeindevorständen. 
88. 
Gebührenpflichtigkeit. Regel und Ausnahme. 
Die Zulässigkeit von Gebühren ist in allen Angelegenheiten, welche bei 
den Gerichten, als solchen, oder bei den Bergämtern in Rechtssachen verhandelt 
werden, Regel, in Verwaltungsangelegenheiten Ausnahme. 
  
§ 9. 
Gebühreupflichtige Verwaltungsangelegenheit 
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen — vorbehältlich der Be- 
stimmungen der §8 11 und 12 — blos folgende Gegenstände dem Ansatze 
von Gebühren: 
1. Verhandlungen über jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche 
Erlanbniß, Vergünstigung oder Bescheinigung, wie namentlich über 
Rang= und Titelverleihungen, Standeserhöhungen, 
Konzessionen, Dispensationen, 
Genehmigung von Bauten und gewerblichen Anlagen, einschließlich der 
Anlagen zur Benutzung fließender Gewässer für Gewerbs= oder Wirth- 
schaftszwecke, 
Naturalisation und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, soweit reichs- 
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 24 des Reichsgesetzes über die
        <pb n="31" />
        15 
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870), 
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, sowie Beibehaltung desselben bei 
dem Aufgeben des Wohnsitzes, 
Genehmigung der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung von Innungen 
und anderen Privatkorporationen; 
Anmerkung: 
n den Fällen, in welchen die Erlaubniß, Vergünstigung oder Bescheinigung ertheilt 
wird, werden neben der Gebühr für die Ertheilung die Gebühren für die Vorverhandlungen 
besonders berechnet, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes bestimmt ist (88 94 
and 95); wird der Antrag abgewiesen, so kommen die Gebühren für die durch denselben ver- 
anlaßten Verhandlungen in Ansatz. 
2. in Wasserbauangelegenheiten nach dem Gesetz vom 16. Februar 1854 
iber den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benntzung derselben: 
die Verhandlungen wegen Bestätigung von Verträgen über die Unterhaltung 
von Wasserbauwerken durch den Bezirksdirektor (6 5 des angez. Gesetzes), 
wegen Genehmigung von Anlagen zur Benntzung fließender Gewässer für Ge- 
werbs= oder Wirthschaftszwecke (6§ 28, 29, 34 bis 37 des angez. Gesetzes; 
|. auch oben 1. Absatz 4), wegen der Aich= oder Sicherpfähle (88 38, 39 
das), wegen Zwangsenteignungen für Wasserbenutzungsanstalten (§ 67 das.), 
wegen Vernachlässigung gesetzlicher Obliegenheiten (§ 87 das.); 
J. streitige Gesindesachen (§ 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1880), 
sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von Innungsgenossen 
95 und 104 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich), Streitigkeiten 
er Gewerbtreibenden mit ihren Arbeitern nach § 120 a der Gewerbeordnung; 
4. Dienstverpflichtungen, mit Ausnahme der Verpflichtungen für den 
Staats- oder Kirchendienst, sowie für den Dienst der politischen und Schul- 
gemeinden; 
d 
5. Untersuchungen wegen solcher Uebertretungen, welche zur Zustän- 
zgkeit der Verwaltungsbehörden gehören — vergl. jedoch § 12 Ziffer 3 
- 4 —, einschließlich der Untersuchungen wegen Disziplinarvergehen, dafern 
der Schuldige wegen der Uebertretung oder des ordnungswidrigen Verhaltens, 
oder eine andere Person wegen einer wider besseres Wissen gemachten oder 
auf grober Fahrlässigkeit beruhenden falschen Anzeige in die Kosten ver- 
urtheilt wird
        <pb n="32" />
        16 
6. die in § 47 Ziffer 5, 6, 7, 8, sowie §§ 94 und 95 aufgeführten 
Gegenstände. 
8 10. 
Gebührenpflichtige Bergbausachen. 
Von Bergbausachen unterliegen — vorbehältlich der Bestimmungen der 
§§ 11 und 12 — dem Ansatze von Gebühren nur die Verhandlungen der 
Bergbehörden: 
1. in Schürf-, Muthungs= und Beleihungssachen, sowie in den auf Er- 
löschung des Bergwerkseigenthums (Abschnitt IX des Berggesetzes vom 
22. Juni 1857) bezüglichen Angelegenheiten, 
2. in Streitigkeiten zwischen Bergwerkseigenthümern, Offizianten und 
Bergarbeitern nach § 106 des Berggesetzes, 
3. bei Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem 
Grubenfelde nach § 60 das., 
4. über Einräumung der in § 109 das. bezeichneten Dienstbarkeiten und 
über die Entschädigungen dafür (§ 111 das.), 
5. über Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbanzwecken (88§ 127 flg., 
154 das.), 
6. über Bergschäden und deren Vergütung (§ 142 das.). 
§ 11. 
Persönliche Gebührenfreiheit. 
Von Zahlung der Gebühren sind in Gerichtssachen wie in den dem Ge- 
bührensatze unterliegenden Verwaltungssachen (§§ 8, 9, 10) befreit: 
1. die Großherzogliche Familie in allen Angelegenheiten, die weder der 
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit angehören, noch die Erwerbung, Belastung 
oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens betreffen; 
2. das Reich; 
3. der Großherzogliche Kron-, Staats= und Kammerfiskus, ingleichen die 
Großherzoglichen Staatsanstalten, z. B. die Landeskreditkasse, die Gebände- 
brandversicherungsanstalt des Großherzogthums und die Landesheilanstalten; 
4. die dem Großherzogthum angehörigen Kirchen, geistlichen Stellen, 
Schulen, milden Stiftungen, sowie andere Anstalten im Großherzogthume,
        <pb n="33" />
        17 
denen die Rechte milder Stiftungen ertheilt sind, in allen Angelegenheiten, 
welche nicht die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung unbeweglichen Ver- 
mögens betreffen. 
Aumerkung zu § 11: 
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16, 25 und 42. 
§ 12. 
Sachliche Gebührenfreiheit. 
Gebühren werden in Gerichtssachen wie in den dem Gebührenausatze unter- 
liegenden Verwaltungssachen (§§ 8, 9 und 10) nicht erhoben: 
1. für Verhandlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst 
des Staates oder der Kirche, besonders auch die Handhabung der Dienstaufsicht 
betreffen, wohin namentlich auch Erinnerungen an eine rückständige Berichts- 
erstattung oder Beschlußfassung und für andere Verfügungen zur Herbeiführung 
derselben gehören, dafern nicht dem säumigen Beamten oder Privaten (siehe 
auch § 13) die Kosten auferlegt werden; 
2. für Verhandlungen, welche blos aus der Oberaufsicht über Ver- 
mögen von Staatsanstalten, Gemeinden, Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen, 
milden Stiftungen oder von anderen mit dem Rechte milder Stiftungen ver- 
sehenen Anstalten im Großherzogthume hervorgehen, wie namentlich wegen 
Genehmigung zur Prozeßführung, zur Grundstücksveräußerung, zur Aufnahme 
von Darlehen, zur Eingehung von Pachtverträgen u. s. w.; 
3. in Untersuchungssachen, welche in Folge von Staatsverträgen oder 
nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen (jetzt § 46 des Zollstrafgesetzes vom 
1. Mai 1838, 8 20 des Gesetzes, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Gesetze über indirekte Steuern betreffend, vom 18. März 1836) 
gebührenfrei sind; 
4. im polizeilichen Straffestsetzungsverfahren und im Strafanforderungs- 
verfahren (§§ 14 und 16 des Gesetzes über die polizeiliche Straffestsetzung 
vom 12. April 1879); 
5. für Feststellung von Kosten, wenn sie von Amts wegen geschieht 
GEs 45, 124, 127), ingleichen für Entscheidungen über Erinnerungen gegen 
Kostenansätze nach § 46 Absatz 1;
        <pb n="34" />
        18 
6. in der Beschwerde-Justanz, dafern nicht die Beschwerde als unzu— 
lässig verworfen oder zurückgewiesen wird, oder die Kosten des Verfahrens 
einem Gegner zur Last fallen; 
7. für die auf Antrag der zur Erhebung zuständigen Behörden (88 35, 141) 
ergehenden Verfügungen zur Beitreibung von Kosten, einschließlich der Ein- 
zeichnung von Hilfspfandrechten zu deren Sicherstellung und der Verhandlungen 
wegen Pfändung von Forderungen, nicht aber wegen Zwangsversteigerung oder 
Zwangsverwaltung unbeweglichen Vermögens; 
8. für Verhandlungen wegen Erlaß oder Stundung von Kosten oder 
öffentlichen Abgaben und Gefällen; 
9. für Verhandlungen wegen Verleihung von Unterstützungen; 
10. für Zeugnisse über Armuth oder Unterstützungsbedürftigkeit, ein- 
schließlich der Vorverhandlungen; 
11. für die Beglaubigung der von Unterbehörden zum Zwecke des Ge- 
brauchs im Auslande ausgestellten Zeugnisse und für Verhandlungen deshalb; 
12. für die auf allgemeiner Anordnung bernhende Ausstellung, Beglaubi- 
gung und Einsendung der Todtenscheine über das Ableben Fremder im Groß- 
herzogthum und für Verhandlungen deshalb; 
13. für gerichtliche Anerkennungszeugnisse zu den dem Großherzoglichen 
Kron-, Staats= oder Kammerfiskus oder einer Staatsanstalt (8 11 Ziffer 3) 
auszustellenden Bescheinigungen der Gläubiger über den Empfang von Geldern 
oder Werthpapieren und für Verhandlungen deshalb; 
14. für die Anlegung hinterlegter Gelder bei der Hauptstaatskasse und 
für die Rückziehung derselben; 
15. für die Außerkurssetzung der bei öffentlichen Behörden hinterlegten 
Werthpapiere, ingleichen für die Wiederinkurssetzung derselben; 
16. in Angelegenheiten, welche den Abschluß oder die Aenderung von 
Pacht-, Mieth-, Dienst= und Arbeitsverträgen mit dem Großherzoglichen Kron-, 
Staats= oder Kammerfiskus oder mit Großherzoglichen Staatsanstalten, oder die 
Sicherheitsleistung (durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren, durch 
Pfandbestellung oder Bürgschaft) für den Großherzoglichen Kron-, Staats= oder 
Kammerfiskus oder für Großherzogliche Staatsanstalten Seitens der in einem 
Dienst-, Pacht-, Mieth= oder anderen Vertragsverhältniß zu denselben stehenden
        <pb n="35" />
        19 
Personen, oder die Aufhebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheitsleistung 
zum Gegenstande haben; 
17. in Angelegenheiten der unter Ziffer 16 bezeichneten Art von 
Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen, milden Stiftungen oder andern mit dem 
Rechte einer milden Stiftung versehenen Anstalten im Großherzogthume, in- 
gleichen für Verhandlungen wegen Anerkennung von Leistungen an dieselben; 
18. für Verhandlungen, welche sich auf den Erwerb von Grundstücken 
durch Gemeinden zu Ortsverbindungswegen beziehen; 
19. in Angelegenheiten der Landes-Brandversicherungsanstalt nach Maß- 
gabe der Bestimmungen in §8§ 22, 23, 25, 26 des Gesetzes über die Gebäude- 
Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums vom 16. Juni 1881; 
20. in Vormundschaftssachen nach Maßgabe des § 72; 
21. für Nachlaßverhandlungen, 
a) welche ausschließlich zum Zwecke der Feststellung der Kollateralgelder 
erfolgen, es sei denn, daß durch unbegründete Bestreitung der Abgabe 
oder durch zu niedrige Angabe des Betrages des Nachlasses Seitens 
des Abgabepflichtigen besondere Verhandlungen veranlaßt werden, welchen- 
falls dieser die Kosten dafür zu tragen hat; 
b) wenn der elterliche oder vorelterliche Nachlaß, welcher ganz oder zum 
Theil an Minderjährige übergeht, nach Abzug der Schulden 300 M 
nicht übersteigt, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Gebühren- 
freiheit nicht auch auf die Kosten von Uebereignungen und Pfandsachen 
(§§ 48 u. flg., 56 flg.) sich erstreckt; 
22. für Verhandlungen wegen Erwerbungen für Eisenbahnen, soweit diese 
Erwerbungen nach dem Gesetze über die bei Anlegung der Werra-Bahn 
erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen vom 26. November 1855 
erfolgen; 
23. für Lehnsauszüge, welche den zur Erhebung grundherrlicher Gefälle 
Berechtigten auf deren Antrag nach § 16 des Gesetzes, das Verfahren bei 
Uebertragung des Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1833 
und § 2 des Nachtragsgesetzes vom 14. März 1872 zugefertigt werden; 
24. für Verhandlungen wegen Anerkennung öffentlicher Flurkarten, Fund- 
bücher und Kataster nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die Flur- 
1887 4
        <pb n="36" />
        20 
karten, Fundbücher und Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung, vom 
12. März 1839. 
Anmerkung zu § 12: 
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16 und 25. 
8 13. 
Ausnahmen von der Gebührenfreiheit. 
In Angelegenheiten, für welche nach §§ 8 bis 12 die Gebührenfreiheit 
besteht, sind ausnahmsweise Gebühren zu berechnen für Verhandlungen, welche 
veranlaßt worden sind: 
a) durch Nichtbefolgung gesetzlicher oder obrigkeitlicher Anordnungen, 
erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verfügungen, 
b) durch offenbar unbegründete Anträge oder Einwendungen. Vergl. 
auch § 12 Ziffer 6. 
Anmerkung: 
Fur die nach § 11 Ziffer 3 und 4 gebührenfreien Persönlichkeiten sind in solchen Fällen 
die schuldigen Beamten oder Vertreter kostenpflichtig (§ 35). 
§ 14. 
Auslagen im Allgemeinen. 
Die Erstattung der Auslagen (§ 15) liegt dem Kostenpflichtigen (8 35) ob. 
Auf die Auslagen erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht. 
Siehe aber § 16. 
§ 15. 
Fortsetzung. 
An Auslagen werden, soweit nicht in besonderen Gesetzen Abweichendes 
bestimmt ist, erhoben: 
1. die Schreibgebühren; 
2. die Postgebühren für Einschreib= und Werthsendungen und die be- 
sonderen Botenlöhne (§§ 19 und 20); andere Postgebühren aber nur dann, 
wenn Gebühren (zweiter Abschnitt) nicht in Ansatz kommen; 
3. die Telegraphengebühren; 
4. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent- 
stehenden Kosten;
        <pb n="37" />
        21 
5. die den Beamten zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten; 
6. die den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Gebühren und 
Auslagen (vergl. § 21); 
7. die den zugezogenen Ortsgerichtsschöffen, Feldgeschworenen, Ortstaxa- 
toren, Feldmessern, Rechnungsverständigen und andern nicht durch ihre An- 
stellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteten Personen zu zahlenden 
Beträge (vergl. § 25); 
8. die einer ersuchten Behörde außerhalb des Großherzogthums zu 
zahlenden Beträge; 
9. die Kosten der Strafhaft und die in § 79 Ziffer 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes erwähnten Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungs- 
wege erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von 
Gefangenen und Schüblingen; 
10. die Kosten für das Fortschaffen von Sachen. 
Anmerkung zu Ziffer 9: 
Die voraussichtlichen Kosten der Strafvollstreckung gelten behufs Zwangsvollstreckung in 
das Vermögen des Verurtheilten nach erlangter Rechtskraft des Urtheils einem fälligen Kosten- 
vorschuß (88 41, 82 und 143) gleich. Erfolgt Sicherstellung der Kostenforderung, so ist von der 
Zwangsbeitreibung noch nicht erwachsener Strafvollstreckungskosten abzusehen. 
8 16. 
Fortsetzung. 
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren, mit Ausschluß der Post- 
gebühren für Einschreib- und Werthsendungen und der besonderen Botenlöhne 
(66 19, 20), werden in gebührenfreien Angelegenheiten für die Staats- 
kasse nicht erhoben. 
§ 17. 
Schreib= und Expeditionsmaterialien. 
Schreib= und Expeditionsmaterialien sind den Betheiligten nicht in Ansatz 
zu bringen, sondern aus der Verwaltungskasse der Behörde, oder — auf dem 
Grunde besonderer Vereinbarung — von dem Beamten zu bestreiten. 
Die Auslagen für bessere, als gewöhnliche Ausstattung von Adelsbriefen 
und sonstigen wichtigen Familienurkunden (§ 94 Ziffer 1 bis 12, Anmerkung), 
oder wo das gegenwärtige Gesetz dieses sonst (z. B. § 122 I 3) anordnet, 
werden besonders vergitet. 
4
        <pb n="38" />
        22 
8 18. 
Schreibgebühren. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig 
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig — vergleiche 
jedoch § 47 Ziffer 8 —, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege 
stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll gerechnet. 
Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender 
oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges 
Ermessen festzusetzen. 
§ 19. 
Bestellgebühren. 
An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn 
darin Gebühren (§ 7) berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren 
— ausschließlich der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den 
Gebühren in Ansatz gebracht: 
bei einem Betrage nicht über 50 4 10 4 
» » » bis mit 2 M: 20 „ 
77 7 11 t 11 4 » : 3 ·0 7 
*7 77 1 11 7* 6 7 : 4 0 7 
77 77“ 11 11 77 8 7' : 5 0 77 
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Anmerkung: 
Vergleiche jedoch 8 2 und die Anmerkung 2 zu § 95. 
Durch die Bestellgebühren wird der Ersatz der Postgebühren mit gewährt. 
Die Postgebühren für Einschreib- und Werthsendungen werden neben den Be- 
stellgebühren besonders in Ansatz gebracht.
        <pb n="39" />
        23 
8 20. 
Besondere Botenlöhne. 
Einen besonderen Botenlohn neben den Bestellgebühren in Ansatz zu 
bringen ist nur statthaft, wenn in dringenden Fällen die Bestellung auf keine 
andere Art zeitig genug geschehen konnte. 
Der Botenlohn beträgt alsdann, soweit nicht für Post-Eilboten andere 
Gebührensätze bestehen, für jedes Kilometer (§ 29) des Hin= und des Rück- 
weges fünf Pfeunig, mindestens aber funfzig Pfennig. Ein höherer Boten- 
lohn darf nur angesetzt werden, wenn die Unvermeidlichkeit desselben beschei- 
nigt ist. 
§ 21. 
HOeffentliche Beamte als Zeugen und Sachverständige. 
Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten- 
vergütung nach Maßgabe der für Dienstreisen derselben geltenden Vorschriften 
68 96 flg.), falls sie zugezogen werden: 
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes 
Kenntniß erhalten haben, 
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen 
werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, 
deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von 
ihnen versehenen Amtes gehört. 
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder, Nachtgelder 
und Reisekostenvergütungen gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den 
Zeugen oder Sachverständigen nicht statt. 
Jedoch sind, wenn Medizinal-, Berg= oder Stenerrevisionsbeamte oder 
Vermessungsrevisoren als Sachverständige zugezogen werden, denselben die 
Nebengebühren (Verrichtungsgebühren) nach Maßgabe des § 25 und der Be- 
stimmungen im dritten Abschnitte dieses Gesetzes (§ 114 I, § 115, 8 119 
Ziffer 1, 4, § 122 Ziffer VII, VIII) besonders zu vergüten, soweit nicht 
Dienstanstellungsverträge oder sonstige Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. 
8 22. 
Anspruch auf Zeugen= und Sachverständigen-Gebühren. 
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Ver- 
langen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen
        <pb n="40" />
        24 
drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens 
bei der zuständigen Behörde nicht angebracht wird. 
§ 23. 
Zahlung der Auslagen aus den Verwaltungskassen. 
Die Auslagen werden von der Verwaltungskasse der Behörde gezahlt, 
bei welcher sie erwachsen sind. Vergleiche auch § 41. 
8 24. 
Fortsetzung. 
Wenn Gemeindevorstände in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörden 
in den Fällen des § 1 b des Gesetzes vom 5. März 1850 oder als Hilfs- 
beamte der Staatsanwaltschaft (§ 153 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes 
vom 27. Jannar 1877) thätig sind, werden denselben die hierbei entstandenen 
nothwendigen Auslagen der in § 15 Ziffer 4, 8, 9, 10 und in 8§20 bezeich- 
neten Art erstattet. 
25. 
Nebengebühren. 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren bringt, soweit nicht im 
gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der Nebengebühren, d. i. der nach diesem 
Gesetze (dritter Abschnitt) an einzelne Personen für bestimmte Verrichtungen 
zu gewährenden Gebühren, auch in so weit mit sich, als diese letzteren nicht Aus- 
lagen sind (8 14). 
Die Nebengebühren sind auch in gebührenfreien Angelegenheiten von den 
Betheiligten zu entrichten, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich 
etwas anderes bestimmt ist und soweit nicht ein besonderer Befreiungsgrund 
für dieselben eintritt. 
Das Verhältniß der Staatskasse zu den im Dienste des Staates stehen- 
den Personen bleibt hiervon unberührt. 
Im Staatsdienste stehende Personen, welche als solche eine Besoldung 
oder sonstige ständige Arbeitsvergütung beziehen, erhalten die in diesem Gesetze 
bestimmten Nebengebühren, wenn deren Zahlung der Staatskasse oder einer 
anderen aus dieser unterhaltenen Kasse des Großherzogthums zur Last fällt, 
nur in so weit, als ihnen solche ausdrücklich zugewiesen sind.
        <pb n="41" />
        26 
Ingleichen haben Gemeindebeamte solche Nebengebühren aus der Ge- 
meindekasse nur in so weit zu beauspruchen, als nicht ein anderes durch Orts- 
statut oder sonst giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist; vergl. auch § 101 
Absatz 2. 
In Angelegenheiten, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst des 
Staates betreffen (§ 12 Ziffer 1), sind öffentliche Beamte Nebengebühren 
überhaupt nur in so weit in Ansatz zu bringen befugt, als ihnen dieselben 
bestallungs= oder instruktionsmäßig zugestanden werden. 
Andere als die in § 15 Ziffer 7 bezeichneten Nebengebühren sind erst 
nach deren Bezahlung durch den Kostenpflichtigen (8§ 35 bis 40) von der 
Einnahmebehörde (§ 141) an den Bezugsberechtigten abzugewähren. 
8 26. 
Urkundenausfertigung und mehrfache Ausfertigung von Schriftstücken. 
Wird eine Urkunde mehrfach ausgefertigt, so tritt der bestimmte Gebühren- 
satz für jede Ausfertigung ein. Uebersteigt aber der Gebührensatz eine Mark, 
so wird für die zweite und jede weitere Ausfertigung nur eine Mark außer 
den Schreibgebühren berechnet. Enthält eine Urkunde mehrere dem Gebühren- 
ansatze unterworfene Geschäfte, so ist für jedes derselben der bestimmte Ansatz 
zu berechnen, dafern nichts anderes im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist. 
Von gleichlautenden Ausfertigungen anderer Art, die an verschiedene 
Personen ergehen, wie Ladungen, Benachrichtigungen u. s. w., wird jede beson- 
ders berechnet, wennschon nur ein Entwurf verfaßt war. 
§ 27. 
Werthsermittelung. 
In den Fällen, in welchen die Gebühr nach Verhältniß des Werthes 
des Gegenstandes zu berechnen ist, sind, wenn der Werth des an sich schätz- 
baren Gegenstandes aus den Verhandlungen selbst nicht klar hervorgeht, 
folgende Bestimmungen maßgebend: 
1. Bei Kauf= und Erbpachtverträgen wird der wahre, volle Kaufpreis 
oder Ueberlassungspreis, einschließlich der bedungenen Nebenleistungen (z. B. Erb- 
standgeld, Schlüsselgeld, Uebernahme von Schulden u. s. w.) als Werth an- 
genommen.
        <pb n="42" />
        26 
Besteht die Gegenleistung ganz oder zum Theil in einem Auszug, so 
sind bei Veranschlagung desselben Wohnung, Beleuchtung und Heizung nur 
dann mit zu rechnen, wenn eine besondere Wohnung ausbedungen worden ist. 
Bei Auszugsveranschlagungen soll, sofern die Betheiligten nicht eine vorschrifts- 
mäßige Würderung des Hauptgegenstandes beibringen, nach welcher dann die 
Gebühr auszuwerfen ist, zunächst von der Behörde ein billiger Bauschbetrag 
vorgeschlagen und nur dann eine Würderung angeordnet werden, wenn sich 
die Betheiligten dabei nicht beruhigen. 
2. Bei Schenkungen, wozu auch die Verträge gehören, bei welchen die 
Gegenleistung aus freigebiger Absicht geringer bestimmt wird, als der Werth 
der Leistung beträgt, ist die Gebühr nach dem Schätzungswerthe des Gegen- 
standes der Schenkung anzusetzen. Dies gilt namentlich von Schenkungen mit 
der Auflage einer Alimentation, bei elterlichen Abtretungen unter Vorbehalt 
von Alimenten u. s. w. 
3. Bei Tauschverträgen kommt nur der Werth des einen und bei un- 
gleichem Werthe der des werthvolleren Gegenstandes in Anschlag. 
4. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth bestimmt, 
welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat. 
5. Als Werth einer ablösbaren Grundlast ist der Ablösungswerth der- 
selben anzunehmen, welcher, soweit nöthig, durch eine kürzliche Abschätzung (8 28) 
zu ermitteln ist. 
6. Bei Abschätzung von Früchten sind die zuletzt bekannt gemachten durch- 
schnittlichen Fruchtzinsablösungspreise des betreffenden Landestheils (6 57 des 
Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869) zu Grunde zu legen. 
7. Der Werth wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen wird nach dem 
Werthe des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar: 
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Be- 
zugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist, 
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter 
Dauer des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer ist der Gesammtbetrag 
der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
        <pb n="43" />
        27 
8 28. 
Fortsetzung. 
Soweit vorstehende Bestimmungen (8 27) nicht anwendbar oder nicht 
ausreichend sind, hat die Behörde den Werth von deu Betheiligten selbst an— 
geben zu lassen, und sind dieselben den wahren Werth auzugeben vergpflichtet. 
Verweigern sie die Werthangabe oder hat die Behörde Grund, die gemachte 
Werthangabe für unrichtig zu halten, so hat die Behörde sofort eine kürzliche 
Abschätzung durch Sachverständige zu veranlassen, auf welche anzutragen den 
Betheiligten in allen Fällen freisteht. 
Eine solche kürzliche Abschätzung durch Sachverständige ist auch dann zu 
veranlassen, wenn nach dem Ermessen der Behörde ein obwaltendes erhebliches 
Mißverhältniß des in dem Veräußerungsvertrage (besonders zwischen nahen 
Verwandten oder Verschwägerten) angegebenen Kauf= oder Ueberlassungspreises 
zu dem Werthe des Gegenstandes die Vermuthung begründet, daß nicht der 
wahre volle Kauf= oder Ueberlassungspreis angegeben worden sei, oder daß 
eine Schenkung (§ 27 Ziffer 2) vorliege. 
Alle derartigen Ermittelungen sind für die Betheiligten kostenfrei, so 
lange nicht die Absicht einer Gebührenhinterziehung hervortritt oder die Be- 
theiligten nicht selbst eine Abschätzung verlangen. 
Bei Ermittelung des Werthes von Bergwerkseigenthum kann das Berg- 
amt die in diesem Paragraphen vorgeschriebene Schätzung selbst vornehmen. 
§ 29. 
Bemessung der Gebühren nach Maßeinheiten. 
Bei den Ansätzen der Gebühren und Nebengebühren wird, soweit nicht 
ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, in den Fällen, wo sich diese An- 
sätze nach gewissen Maßeinheiten bestimmen, z. B. von je hundert Mark, nach 
je zehn, fünf 2c. Ar, Meter, Items, Aktenblättern u. s. w., oder nach Seiten 
eines Schriftstückes, oder nach Stunden des Geschäfts, oder nach Kilometern 
des Wegs, jede angefangene Maßeinheit, also jedes angefangene Hundert, zehn 
oder fünf 2c. Mark, Ar, Meter u. s. w., jede angefangene Seite, jede ange- 
fangene Stunde, jedes angefangene Kilometer, für voll gerechnet. 
Da wo die Gebühr nach dem Umfange eines Schriftstückes bemessen 
wird, findet die Maßbestimmung im zweiten Absatze des § 18 entsprechende 
Anwendung. 
1887 5
        <pb n="44" />
        28 
§ 30. 
Wahl des höheren oder niedrigeren Ansatzes. 
Wo das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr oder Nebengebühr einen 
Spielraum gewährt, ist der Ansatz unter Berücksichtigung aller dabei in Be- 
tracht kommenden Verhältnisse, insbesondere des Umfanges, der Schwierigkeit, 
der Wichtigkeit und des Werthes der Sache und, soweit die Bestimmungen 
des § 94 und des § 95 Ziffer 1 und 2 in Frage kommen, zugleich auch 
mit Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen nach 
billigem Ermessen der Behörden zu bestimmen. 
§ 31. 
Mindestbetrag eines Ansatzes. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr oder Nebengebühr ist zwanzig Pfennig. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden 
auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenansatze. 
Diese Bestimmungen finden auf §§ 125 und 152 keine Anwendung. 
§ 32. 
Juschlag bei Verrichtungen außerhalb der Gerichtsstelle, aber innerhalb des 
emeindebezirkes der letzteren. 
Für gerichtliche Verhandlungen, welche auf Antrag Betheiligter außerhalb 
der Gerichtsstelle, jedoch innerhalb des Gemeindebezirkes des Gerichtssitzes vor- 
genommen werden, wird neben dem sonstigen Gebührenansatze eine besondere 
Zusatzgebühr erhoben, welche, je nachdem bei der Verhandlung die Gerichts- 
bank mit zwei Gerichtspersonen oder nur mit einer Gerichtsperson besetzt ist, 
3 ¾ oder 2 — für jede Stunde der Verrichtung (§ 29), höchstens aber für 
den Tag 9.¾ oder 6 MA beträgt. 
Für die Aufnahme eines Wechselprotestes oder einer Wechselinterventions- 
erklärung, für Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm 
und von Holz auf dem Stamme, für die Vornahme von Inventuren, für 
Siegelungen und Entsiegelungen findet die Erhebung obiger Zusatzgebühr 
nicht statt.
        <pb n="45" />
        29 
8 33. 
Nichtabschluß amtlicher Handlungen. 
Kommt eine amtliche Handlung nicht zur vollständigen Ausführung, so sind 
die einzelnen Gebührensätze für bewirkte Ausfertigungen, Niederschriften u. s. w. 
nur zu acht Zehntel zu berechnen. Deren Gesammtbetrag darf aber, wenn 
für die vollendete amtliche Handlung ein Bauschsatz als Gebühr zu er- 
heben sein würde, acht Zehntel dieses Bauschansatzes nicht überschreiten. 
8 34. 
Fortsetzung. 
Unterlassen die Betheiligten, nachdem sie die Thätigkeit einer Behörde 
in Anspruch genommen haben, länger als drei Monate, von der letzten be- 
hördlichen Verfügung an gerechnet, den Abschluß der amtlichen Handlung her- 
beizuführen, für welche ein Bauschansatz als Gebühr zu erheben sein würde, 
so ist nach der Bestimmung des § 33 zu verfahren. Die solchenfalls er- 
hobenen Gebühren kommen auf den Bauschansatz der Gebühr für die vollendete 
amtliche Handlung in Anrechnung, wenn innerhalb eines Jahres von dem 
Zeitpunkte der letzten behördlichen Verfügung ab die Betheiligten dasjenige 
vornehmen, was ihrerseits zur Herbeiführung des Abschlusses erforderlich ist. 
8 35. 
Verpflichtung zur Kostenzahlung. 
Die Kosten (Gebühren, Auslagen, Nebengebühren) sind von demjenigen 
zu bezahlen, welcher sie durch seinen Antrag oder seine Schuld veranlaßt hat, 
soweit nicht für besondere Fälle etwas anderes bestimmt ist. 
Hierdurch wird die Frage, ob im Dienste des Staates stehende Personen 
für amtlich veranlaßte Verrichtungen Nebengebühren aus der Staatskasse zu 
beanspruchen haben, nicht berührt. Vergl. § 25. 
Sind die Kosten durch den Antrag oder die Schuld mehrerer Personen 
veranlaßt worden, so haften dieselben, vorbehältlich der Ausgleichung unter 
einander, als Gesammtschuldner. 
36. 
Fortsetzung. Jahlungsfrist. 
Bei Ausfertigung von Urkunden und Zengnissen sind die Kosten, und 
zwar jedesmal vor der Aushändigung, zu bezahlen:
        <pb n="46" />
        30 
a) in Unterpfandssachen von demjenigen, welcher sie ausbringt, vorbehält- 
lich der Bestimmungen in §§ 340 und 341 des Pfandgesetzes vom 
56. Mai 1839; 
b) für Kauf-, Schenkungs= und andere Erwerbsurkunden von dem Erwerber; 
J) für alle übrigen Urkunden und Zeugnisse von dem, welcher sie ausbringt, 
vorbehältlich jedoch der Bestimmung in § 131. 
5 37. 
Fortsetzung. 
Die Kosten der Erbschaftsregelungen sind von den Erben nach Verhält- 
niß ihrer Erbtheile zu erlegen. 
8 38. 
Fortsetzung. 
Für Entscheidungen und das vorangegangene Verfahren sind die Kosten 
von demjenigen zu bezahlen, welchem sie durch die Entscheidung auferlegt sind. 
Für die Auferlegung solcher Kosten — mit Ausnahme der Kosten in 
Strafsachen (Disziplinar-, Polizei= 2c.-Strafsachen) — kommen die Bestimmungen 
in Buch I Abschnitt II Tit. V der deutschen Zivilprozeßordnung zur entsprechen- 
den Anwendung. 
Die durch die Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung der 
Kosten erlischt, insoweit eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung 
erfolgt. Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beträge findet, so weit der Ge- 
bührenansatz bestehen bleibt, nicht statt. 
Sind die entstandenen Gebühren und Auslagen von der einen oder der 
andern Partei durch Uebereinkunft beider Parteien übernommen, so haftet jede 
Partei wenigstens für die Hälfte derselben. Diese Haftbarkeit kann jedoch 
erst geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche 
Vermögen der Partei, welche die Kosten übernommen hat, erfolglos geblieben ist. 
Anmerkung: 
In der Beschwerde-Instanz werden für die Entscheidung und das vorausgegangene Ver- 
fahren Gebühren erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen 
wird, oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur ’ fallen. Insoweit dies nicht der 
Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben. (§12 Ziffer 6. 
Nimmt die Partei, durch deren Antrag "nt Verfahren veranlaßt worden 
ist, den Antrag zurück, oder unterläßt sie länger als drei Monate, von der
        <pb n="47" />
        31 
letzten behördlichen Verfügung an gerechnet, die Entscheidung der Sache her- 
beizuführen, so sind ihr die Kosten des Verfahrens zuzurechnen, soweit dieselben 
nicht bereits einer andern Partei auferlegt sind. 
§ 39. 
Fortsetzung. 
In Strassachen werden die Kosten, welche dem verurtheilten Beschuldigten 
zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urtheils fällig. 
Im Uebrigen werden die Kosten fällig, sobald die Handlung, für welche 
sie berechnet werden, vollendet ist. Vergleiche auch §§ 36 und 40. 
8 40. 
Fortsetzung. 
Die Kosten für Abschriften, Abzeichnungen und Auszüge, welche nicht 
von Amts wegen zu ertheilen sind, hat der Antragsteller, und zwar vor der 
Aushändigung, zu bezahlen. 
Die Anfertigung kann von vorgängiger Zahlung eines die Kosten deckenden 
Betrages abhängig gemacht werden. 
§ 41. 
Auslagenvorschuß. 
Bei jedem Antrage auf Vornahme einer Handlung, mit welcher Auslagen 
verbunden sind, kann von dem Antragsteller ein zur Deckung derselben hin- 
reichender Vorschuß gefordert werden. Vergleiche aber § 82. 
Die Vornahme der Handlung kann von der Bezahlung des Auslagen- 
vorschusses abhängig gemacht werden. 
8 42. 
Gebührenfreiheit in streitigen Parteisachen. Mahnverfahren. 
Soweit in streitigen Parteisachen demjenigen, welchem die Gebührenfreiheit 
zusteht, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Gebühren überhaupt 
nicht zu erheben und erhobene zurückzuzahlen. 
Soweit der Gegner der gebührenfreien Partei die Kosten des Verfahrens 
zu tragen hat, sind die Kosten von diesem zu erheben.
        <pb n="48" />
        32 
Im Mahnverfahren nach § 628 der deutschen Zivilprozeßordnung findet 
die in § 11 Ziffer 3 und 4 bestimmte Gebührenfreiheit nur mit der Ein- 
schränkung statt, daß der gebührenfreie Antragsteller zur einstweiligen Zahlung 
fälliger Kosten verpflichtet ist, daß jedoch auf seinen Antrag die Erstattung der 
von ihm gezahlten Gebühren zu erfolgen hat, wenn der Beklagte nicht ersatz- 
pflichtig oder nicht zahlungsfähig ist. Vergleiche jedoch § 13. 
§ 43. 
Einstweilige Befreiung Jahlungsunfähiger von Kostenzahlung. 
Außeransatzlassen unbeibringlicher Kosten. 
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit offenkundig oder durch obrigkeitliche 
Zeugnisse bescheinigt ist, haben auch in den Angelegenheiten, auf welche die 
deutschen Prozeßgesetze keine Anwendung finden, auf einstweilige Befreiung 
von den Kosten Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts- 
vertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint. 
Die Behörden sind befugt, Kosten, die als offenbar unbeibringlich 
erscheinen, außer Ansatz zu lassen. 
8 44. 
Niederschlagung von Kosten und Gewährung von Gebührenfreiheit. 
Die Behörden sind befugt, Kosten, welche durch eine unrichtige Behand- 
lung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, außer Ansatz 
zu lassen, oder niederzuschlagen und für abweisende Bescheide, wenn der Antrag 
auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit 
beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. 
Im ersten Falle kann derjenige Beamte, welcher durch grobes Verschulden 
Auslagen verursacht hat, durch die Aufsichtsbehörde zur Bezahlung derselben 
verurtheilt werden. 
8 45. 
Kostenfeststellung. 
Die Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, haben das Recht, auf 
Feststellung der in Ansatz gebrachten Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren 
anzutragen. Jede Feststellung — auf Antrag oder von Amts wegen — ist,
        <pb n="49" />
        33 
soweit nicht dieses Gesetz abweichende Bestimmung enthält, durch diejenige 
Behörde zu bewirken, bei welcher die Kosten erwachsen sind; jedoch sind die 
Kostenrechnungen der unteren Verwaltungsbehörden und der in öffentlicher 
Pflicht stehenden Personen durch deren nächste Aufsichtsbehörde festzustellen. 
Der feststellenden Behörde sind auf Erfordern die in Ansatz gebrachten 
Auslagen zu bescheinigen. 
Die Feststellung kann von der Behörde, durch welche sie erfolgt ist, sowie 
von der in § 46 Absatz 2 bezeichneten höheren Instanz von Amts wegen be- 
rihtigt werden. 
Gegen die Feststellung findet Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung 
in § 46 Absatz 2 statt. 
§ 46. 
Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze und Rechtsmittel. 
Ueber Erinnerungen der Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, 
gegen den Ansatz von Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren entscheidet die 
Behörde, welche zur Feststellung zuständig ist (§ 45), gebührenfrei (8 12 
Ziffer 5). Die Entscheidung kann von der Behörde, welche dieselbe getroffen 
hat, sowie von der im nächsten Absatz bezeichneten höheren Instanz von Amts 
wegen geändert werden. 
Gegen die Entscheidung findet, je nachdem sie durch ein Amtsgericht oder 
durch eine andere Behörde erfolgt ist, Beschwerde an das Landgericht, oder 
an das Staats-Ministerinm statt. Falls die beschwerende Entscheidung von 
dem Landgerichte oder dem Staats-Ministerium selbst ausgegangen ist, hat 
das eine wie das andere, jedoch unter Wechsel des Referenten und unter 
Ausschluß des ersten Referenten von der Berathung bezüglich Schlußfassung, 
zu entscheiden. Hinsichtlich der Kosten kommt die Bestimmung in § 12 Ziffer 6 
zur Anwendung. 
Bei Erinnerungen der Betheiligten kann die Zwangsvollstreckung ohne 
oder gegen entsprechende Sicherheitsleistung vorläufig beanstandet werden.
        <pb n="50" />
        34 
Bweiter Xbschnitt. 
Gebühren. 
A. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Gerichts= und Verwaltungssachen. 
§ 47. 
Die nachstehend bezeichneten Handlungen behördlicher Thätigkeit unter- 
liegen, soweit nicht nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift eine Bauschgebühr 
dieselben mit umfaßt, oder für bestimmte Fälle ein anderer Ansatz besonders 
vorgeschrieben ist, folgenden Gebührenansätzen: 
1. Niederschreibungen (Registraturen? und NMotokoll 
für jede Seite (§ 29 Absatz 2) — 50#50 . 
Aumerkungen: 
1. Zustellungsregistraturen sind durchgehends gebührenfrei. 
2. Mehrere in derselben Angelegenheit an demselben Tage unmittelbar nach einander 
aufgenommene Protokolle, für welche die Gebühr demselben Zahlungspflichtigen zur Last fällt, 
werden rücksichtlich des Gebührenansatzes wie ein fortlaufendes Protokoll behandelt. 
3. Für alle einer Niederschreibung in der Form schriftlicher Aufsätze als Beilagen an- 
gefügte Schriftstücke, z. B. Eidesformeln, Inventarverzeichnisse, wird die Gebühr wie für Nieder- 
schreibungen berechnet. 
2. Ausfertigungen, einschließlich der Berichte, Beschlüsse und Umläufe 
(Zirkularladungen, Zirkularbenachrichtigungen) 
für die erste Seiie 1 — ., 
für jede weitere Seite .. — 50 
« 
3. Beschlüsse, welche urschrifttich vorgelegt werden, die Hälfte 
der Gebühr für Ausfertigungen (Ziffer 2). 
4. Entscheidungen, sie mögen besonders ausgefertigt oder nur zu 
Protokoll ertheilt werden (letzteren Falles außer dem Protokollansatz, aber ein- 
schließlich der Eröffnung), wenn sie ertheilt sind 
7 
a) von einem Amtsgerichte iie 1—10 J 
b) von einem Kollegialgerichte . .12215 „ 
c) von einer unteren Verwaltungsbehörde „, 1— 3 „ 
d) von einer höheren Verwaltungsbehörde „ 2— 10 „ 
e) von der Revisionskommission, soweit es sich nicht um An- 
gelegenheiten der Ablösung und Grundstückszusammen- 
legung handelt, und von dem Staats-Ministeriim „ 2—15 
!7 !/
        <pb n="51" />
        35 
In streitigen Gesindesachen (§ 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1880), 
sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von Innungsgenossen 
(§8§ 95 und 104 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich) und Streitig- 
keiten der Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern nach § 120a der Gewerbe- 
ordnung kann bis auf die Hälfte der in Nr. 1—4 normirten Gebührensätze 
herabgegangen werden. 
5. Abnahme eines Eides oder Angelöbnisses an Eidesstatt 
(außer dem Ansatze für das Protokoll) ..·. 1.-J-50»J. 
6. Auf Antrag Betheiligter vorgenommene obrigkeitliche Feststellung 
der Kostenrechnung von Behörden, Beamten, Aerzten und anderen bei Aus- 
übung ihres Berufes an öffentliche Taxvorschriften gebundenen Personen (vergl. 
jedoch §§ 45 und 46) 
von je 30 .¾ des Geldbetrages der gestellten Rechnung (§29) —.¼ 50 4; 
bei Apothekerrechnungen von obigem Betrage jedoch.. — „ 50 „ 
bis 1 „ — „ 
7. Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirktes Aufsuchen und Vor- 
legen solcher aktlichen Verhandlungen, welche rückwärts vor zehn Jahren 
geschlossen worden sind, 
für jeden Aktenbandn. . —M 60O54. 
Siehe auch 8 67. 
Anmerkung: 
Zusammengehörige, durch mehrere Bände fortlaufende Akten sind für einen Aktenband 
zu zählen. 
8. Abschriften oder Auszüge aus sehr alten, mühsam zu lesenden Akten 
oder Urkunden 
für jede Seite (6 1 . —42654. 
B. Gerichtssachen. 
1. Eig th 8 änd ungen 
§ 48. 
Für gerichtliche Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes, sowie 
für gerichtliche Bestellung, Uebertragung oder Aufhebung solcher dinglicher 
1887 6
        <pb n="52" />
        36 
Rechte an fremden Immobilien, welche der Einzeichnung im Hypothekenbuche 
nicht bedürfen: wenn der Werth des Gegenstandes (88 27, 28) beträgt: 
bis 30% 1 — %4. 
über 30% „ 40 „ 1 „ 50 „ 
7“ 40 „ „ 60 „ 2 
« 60 « » 90 “*n 3 
90 7? 7 120 7°: 4 1 —1 
„ 120 „ „ 170 „ 5 
7“ 170 „ 7“ 240 „ 7 
„ 240 „ „ 310 „ 9 
5 310 „ 7 400 „ 11 „ — b„ 
10. „ 400 „ „ 500 „ 13 „ — 
11. „ 500 „ „ 600 „ 15 „ — 
12. „ 600 „ „ 800 „ 17 „ — 
13.„ 800 „ „ 1000 „ 20 „ — 
14. „ 1000 „ „ 1300 „ 23 „ — 
15. „ 1300 „ „ 1600 „ 26 „ — 
16. „ 1 600 „ „ 2000 „ 30 „ — 
17. „ 2000 „ „ 2500 „ 34 „ — 
18. „ 2500 „ „ 3000 „ 38 „ — 
19. „ 3000 „ „ 4000 „ 42 „ — 
20. „ 4000 „ „ 4600 „„ 46 — „ 
21. „ 4600 „ „ 60 000 „ 1 vom Hundert; 
22. von 60 O000. A ab treten — . A 50 + von je 100 (§ 29) 
des Mehrwerths hinzu; 
23. wenn der Werth des Gegenstandes in Geld nicht anschlag- 
bar ist ........ 2.M bis 30.M 
—EEIIE 
— 
Anmerkungen: 
1. Die hier bestimmte Gebühr findet auch Anwendung bei Bestellung einer Zube- 
hörung eines Grundstücks und ist in diesem Falle nach dem Werthe der Zubehörung oder bei 
Unschätzbarkeit derselben nach vorstehender Ziffer 23 zu bestimmen. 
2. Unter der gerichtlichen Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes ist die berggerichtliche 
Uebertragung des Bergwerkseigenthumes (§ 12 des Berggesetzes vom 22. Juni 1857) 
mit einbegriffen und es findet dasjenige, was durch die §§ 18, 49, 51, 52 des gegenwärtigen 
Gesetzes für Immobilien bestimmt wird, auch für das Bergwerkseigenthum (verliehene Gruben- 
selder, Hilfsbaue u. s. w.) Anwendung. 
3. Hinsichtlich der Tauschverträge siehe § 27 Ziffer 3.
        <pb n="53" />
        37 
8 49. 
Die im vorigen Paragraphen bestimmten Gebühren finden statt ohne 
Unterschied hinsichtlich des Rechtstitels der Erwerbung oder Befreiung, mag 
solcher auf dem Gesetze unmittelbar, auf richterlichem Urtheile, auf Vertrag 
oder auf letztwilliger Verfügung beruhen, jedoch mit folgenden Ausnahmen 
und näheren Bestimmungen: 
1. Bei allen im Verhältnisse von Vorfahren (Eltern oder Voreltern), 
Abkömmlingen und Ehegatten zu einander vorkommenden Erbzuschreibungen, 
seien sie durch gesetzliche, letztwillige oder vertragsmäßige Erbfolge oder auch 
durch Lehens- oder Fideikommißfolge herbeigeführt, ingleichen bei Erbtheilungen 
in Bezug auf den Nachlaß eines Vorfahren, Abkömmlings oder Ehegatten 
sindet nur die Hälfte und bei elterlichen (großelterlichen, urgroßelterlichen) 
Abtretungsverträgen finden nur zwei Drittel vorstehender Ansätze statt, 
mindestens aber hat die Gebühr für eine Urkunde eine Mark zu betragen. 
Unter elterlichen Abtretungsverträgen sind aber nur diejenigen zu ver- 
stehen, welche mit Bezug auf künftige Beerbung geschlossen werden. 
Diese Ausnahmen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefeltern keine 
Anwendung, während sie auf Geschwister dann anwendbar sind, wenn es sich 
um Vertheilung elterlichen (großelterlichen, urgroßelterlichen) Eigenthumes, nicht 
aber um Abtretung oder Vererbung sonstigen Vermögens handelt. 
Erhalten Stiefkinder mit leiblichen Kindern eine gemeinschaftliche Ueber- 
eignungsurkunde ausgefertigt, so tritt die Gebühr in Hinsicht auf die Stief- 
kinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten oder abgetretenen Grundstücken, 
im vollen Ansatz ein. 
2. Bei erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen, einschlüssig derer, welche 
auf antizipirter Erbfolge beruhen, zwischen Abkömmlingen, Vorfahren, leib- 
lichen Geschwistern oder deren Abkömmlingen ist die Gebühr nicht nach den 
einzelnen Looszetteln, sondern blos nach dem Gesammtwerthe der erb- 
schaftlichen Grundstücke auszuwerfen und dieser Gebührenbetrag von den Erben 
gemeinschaftlich nach Verhältniß ihrer Antheile (§ 37) zu tragen. Wenn jedoch 
ein Erbe allein die sämmtlichen Grundstücke annimmt, so hat dieser auch allein 
die Gebühr zu tragen. 
3. In Erbfällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die Nachlaß- 
drundstücke theilen, oder solche einem oder mehreren der Miterben überlassen, 
6“
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        38 
bedarf es nicht erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung. Nach Ablauf 
einer sechsmonatigen Frist nach des Erblassers Tode aber hat das Gericht 
zur gemeinschaftlichen Erbzuschreibung sofort vorzuschreiten und, wenn nöthig, 
die Erben zur Beibringung des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzu- 
halten. Wird indessen vor unterschriftlicher Vollziehung des Erbscheins eine 
Erbtheilung noch angezeigt, so ist auch dann noch ohne vorgängige Gesammt- 
erbzuschreibung die Uebereignung der jedem einzelnen Erben zugetheilten Grund- 
stücke an diesen unmittelbar zu bewirken. 
4. Tritt ein Grundstückserwerber in anderen, als den unter Ziffer 3 
vorgesehenen Fällen sein Recht auf Uebereignung vor unterschriftlicher Voll- 
ziehung der Uebereignungsurkunde an einen Dritten oder an mehrere Dritte 
ab, so bedarf es nicht der vorgängigen Uebereignung an den Abtretenden, 
um die Uebereignung an den oder die Dritten bewirken zu können. Es wird 
jedoch in allen solchen Fällen für diejenigen gerichtlichen Verhandlungen, welche 
lediglich zur Vorbereitung der Uebereignung auf den Abtretenden statt- 
gefunden haben und für die später beantragte Uebereignung auf einen Dritten 
oder auf mehrere Dritte bedeutungslos sind, die Gebühr nach § 51 Anmer- 
kung 3 berechnet. Vergl. jedoch § 88 Absatz 2. 
5. Ueber mehrere in Folge eines und desselben Geschäftes oder eines 
und desselben Zuschlagsurtheils, wenn auch von verschiedenen Vorbesitzern, 
auf einen und denselben Erwerber oder auf mehrere Erwerber zu ideellen 
Antheilen gemeinsam übergehende Grundstücke ist stets nur eine Urkunde 
auszufertigen und die Gebühr nach dem Gesammtwerthe — vorbehältlich 
der Bestimmung in Ziffer 1 — anzusetzen. 
Insbesondere findet dieses auch Anwendung auf Abtretungen bei den 
Zwangsenteignungen von Grundstücken in einer und derselben Flur. 
6. Wird eine bestehende Gemeinschaft durch Realtheilung des Grund- 
besitzes unter die bisherigen Eigenthümer oder durch Uebernahme dieses Grund- 
besitzes seitens eines der Miteigenthümer aufgehoben, so ist die Gebühr nach 
dem Gesammtwerthe des nun vertheilten oder allein übernommenen Grund- 
besitzes dergestalt zu berechnen, daß die Hälfte der Ansätze des § 48 zu 
Grunde gelegt und jedem Erwerber derjenige Gebührenbetrag zugerechnet wird, 
welcher dem Werthe des von ihm reell übernommenen Grundbesitzes entspricht, 
mindestens aber eine Mark.
        <pb n="55" />
        39 
8 50. 
Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum und dinglichen Rechten 
an Grundeigenthum (mit Ausnahme der Hypotheken und der im Hypotheken— 
buche vorgemerkten Rechte), welche in Folge der nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 24. April 1833 noch vorkommenden allgemeinen Gütergemeinschaft 
erfolgen, beträgt die Gebühr 
1. für die gegenseitige gerichtliche Uebereignung der von den Ehegatten 
in die Ehe eingebrachten Grundstücke zur ehelichen Gütergemeinschaft, ingleichen 
nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch Scheidung, für die gericht- 
liche Uebereignung der in Folge dieser Ereignisse den einzelnen Ehegatten zu— 
fallenden Grundstücke, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch unter Aus— 
scheidung derjenigen Grundstücke, welche der betreffende Ehegatte in die Ehe 
gebracht hat, nur ein Viertel der im § 48 bestimmten Uebereignungsgebühr, 
berechnet nach dem vollen Werthe der übergehenden Grundstücke, mindestens 
aber eine Mark; 
2. wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe- 
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren Ehen 
vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird, für die Uebereignung 
der unter diesem Voraus etwa begriffenen Grundstücke, ohne Unterschied, ob 
die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder Stiefkinder 
sind, nur zwei Drittel der im § 48 bestimmten Gebühr, mindestens aber 
eine Mark; 
3. wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vor- 
handensein von Kindern aus früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine so- 
genannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern eintritt, von 
dem Werthe der den Kindern zufallenden Grundstücke die Hälfte der in 
* bestimmten Uebereignungsgebühr, mindestens aber eine Mark für jede 
rkunde. 
In dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder 
des überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, da sie nach 
der Bestimmung der Fuldaischen Gesetze (Fortsetzung der gemeinen Bescheide VlIa) 
an den ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum 
erwerben, solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leib- 
lichen Eltern verbleibt, vorerst keine Uebereignungsgebühr zu bezahlen, viel-
        <pb n="56" />
        40 
mehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, und zwar in dem unter 
Ziffer 1 vorgeschriebenen Maße ob. 
§ 51. 
Mit den Ansätzen in den §88 48, 49, 50 sind alle Niederschriften und 
Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließlich der kein neues Ge- 
schäft beurkundenden Nachträge zu Uebereignungsurkunden, bezahlt, welche die 
Uebereignung, sowie deren Beurkundung betreffen, und zwar mit Einschluß der 
erforderlichen Bemerkungen im Hypothekenbuche, bezüglich im Berg= und Berg- 
hypothekenbuche und der etwa erforderlichen Nachricht zu Spezialakten. 
Dagegen sind neben den Auslagen (§ 15) noch besonders in Ansatz zu 
bringen die Gebühren " 
1. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, Aufnahme des zu be— 
stätigenden Vertrags seitens des Gerichts nach § 53; 
2. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor 
einem anderen hierländischen Gerichte nach § 47 Ziffer 1 u. flg.; 
3. für die Einzeichnung einer vorbehaltenen Hypothek oder anderer 
vorbehaltener Rechte zu Gunsten eines der vertragschließenden Theile 
selbst oder zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leiblichen Geschwistern 
oder deren Abkömmlingen, oder Ehegatten, welchen Falles die Uebereignungs- 
gebühr um 5 Pfennig von je 100 —7 (5 29) derjenigen Summe, wofür der 
Vorbehalt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes sich erhöht, 
mindestens aber 50 Pfennig zu berechnen sind; 
Anmerkung: 
Wird die Einzeichnung des Vorbehalts erst nach Ausfertigung der Uebereignungsurkunde 
und nach erfolgter Ab= und Zuschrift im Kataster beantragt und bewirkt, so ist die Gebühr 
lediglich nach §§ 56, 57, 58 und 63 zu bemessen. Dagegen greift, des unterbliebenen Antrags 
ungeachtet, die Gebühr unter Ziffer 3 dann Platz, wenn der Richter verpflichtet war, das vor 
der Unterpfandsbehörde bestellte Recht von Amts wegen vorzumerken (88 295, 296 des 
Gesetzes über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839). 
Nicht nach Ziffer 3, sondern nach §§ 56, 57, 58 und 63 ist die Gebühr zu berechnen, 
wenn die Einzeichnung des Vorbehalts nicht zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leib- 
lichen Geschwistern oder deren Abkömmlingen, Ehegatten, oder zu Gunsten der Personen er- 
folgt, welche den Vertrag abgeschlossen haben, bei dessen gerichtlicher Verlantbarung der Vor- 
behalt gestellt wird. Die ermäßigte Gebühr kommt also beispielsweise nicht zur Berechnung, 
wenn der Vorbehalt zu Gunsten eines (nicht in einem der vorbezeichneten Verwandtschaftsver- 
hältnisse stehenden) Dritten gestellt wird, welcher dem Grundstückskäufer das Kaufgeld geliehen 
hat oder welchem vom Verkäufer die Kausgelder-Forderung abgetreten worden ist.
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        41 
4. für die Uebertragung früherer, auf den neuen Erwerber übergehen— 
der Hypotheken und vorgemerkter Rechte, welchen Falles die Ueber— 
eignungsgebühr um 5 Pfennig von je 100 7# (5 29) des Betrags der Hypo- 
thekenschuld und der vorgemerkten Rechte, mindestens aber um 50 Pfennig 
sich erhöht. 
Dieser Ansatz tritt auch im Falle der Bestellung einer Zubehörung 
48 Anmerkung 1) ein, im Falle Hypotheken auf der Hauptsache oder auf 
der Zubehörung ruhen, welche auf die eine oder auf die andere erstreckt werden. 
Tritt die Ueberschreibung der Hypotheken in Folge der ehelichen Güter- 
gemein schaft ein (§ 50), so ist nur die Hälfte dieses Ansatzes, mindestens aber 
der Betrag von 50 Pfeunig zu berechnen. 
Ferner sind besonders in Ansatz zu bringen: 
5. die in § 47 Ziffer 7 und 8 bezeichneten Gebühren. 
Anmerkungen: 
I. Diejenigen Verhandlungen, welche vorausgehen müssen, ehe es zur Angabe der 
Theilung oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen um die Erbzuschreibung kommt, z. B. 
Testamentseröffnung, Auflagen an die Gesammtheit der Erben, Vergleichs= und Veräußerungs- 
dekrete u. s. w., ingleichen Zerschlagung und Naturaltheilung einzelner Grundstücke, bleiben den 
geeigneten Gebührenansätzen unterworfen. 
Bei Zwangsenteignungen sind die Gebühren für die der Uebereignung vorangehenden 
Enteignungsverhandlungen über die Abtretung und Entschädigung besonders zu berechnen. 
2. Ebenso finden, wenn die Bestätigung in mehreren Ausfertigungen erfolgt, oder auf Er- 
sordern beglaubigte Abschrift des Vertrages u. s. w. ertheilt wird, die in den §§ 18, 26 und 
55 Ziffer 2 geordneten besonderen Ansätze statt. 
Loosbriefe sind jedoch niemals wie mehrere Ausfertigungen eines und desselben Ver- 
trages anzusehen. Ihre Ausfertigung ist vielmehr durch die für jedes Loos zu berechnende 
Uebereignungsgebühr mit bezahlt. 
3. Wird der gewöhnliche Gang des Uebereignungsgeschäftes durch Ungehorsam oder 
lonstiges Verschulden der Betheiligten, Einspruch oder prozessualische Zwischenakte unterbrochen, 
oder machen sich überhaupt gerichtliche Nebenhandlungen vor oder nach der Bestätigung nöthig, 
B. Berechnung und Abgewährung des Kaufgeldes: so treten für solche ebenfalls die geeigneten 
* rrun. Für eine Nebenhandlung ist alles zu achten, was nicht das Uebereignungsgeschäft 
schi 4. Bei Berechnung der Gebühr unter Ziffer 3 sowie unter Ziffer 1 werden die ver- 
44 ledenen Einzeichnungen, auch wenn sie unter derselben Nummer des Hypothekenfoliums 
heu, in ihren Beträgen nicht zusammengerechnet, sondern je besonders in Ansatz gebracht. 
nun Ist der Werth des Pfaͤndgegenstandes geringer als der Werth der durch die Einzeich- 
gen sicher gestellten Rechte, so ist die Gebühr nur nach ersterem zu berechnen. 
kommiss ie ermäßigte Gebühr unter Ziffer 3 findet keine Anwendung auf solche Familienfidei- 
wun e und Familienstiftungen, welche der landesherrlichen Genehmigung bedürfen. Vielmehr 
ie Gebühr für Vormerkung derselben nach § 58 Ziffer 2 berechnet.
        <pb n="58" />
        42 
8 52. 
In Fällen, in welchen Grundstücke, welche in verschiedenen Amtsgerichts- 
bezirken liegen, zusammen verkauft, vertauscht oder vererbt werden (8 49 
Ziffer 5), hat blos diejenige Behörde, unter welcher der Hauptgegenstand be- 
legen, oder diejenige, bei welcher die Bestätigung zuerst nachgesucht worden 
ist, eine das ganze Geschäft umfassende Urkunde auszufertigen, die übrigen zu- 
ständigen Behörden aber haben ihre Bestätigung der letzteren anzufügen; auch 
einen kostenfreien Auszug der Haupturkunde, soweit solche sie angeht, bei ihren 
Akten zu behalten. Nur die erste Behörde hat, und zwar vollständig, die 
Kosten zu berechnen. 
2. Verträge anderer Art, deren Verlantbarung und Bestätigung. 
853. 
1. Protokolle über Anfnahme von Verträgen (z. B. Kauf-, Tausch- 
oder Alimentationsverträgen, Erbverträgen, Eheberedungen, Wahlkindschafts- 
oder Einkindschaftsverträgen, Pacht= oder Wiethuertrigen u. s. w.), soweit für 
sie nicht besondere Ansätze bestehen 1 ¾ bis 50 M 
Anmerkung: 
Wird über den errichteten Vertrag die Ausfertigung einer besonderen Urkunde verlangt, 
so ist für diese die für Ausfertigungen bestimmte Gebühr (8 47 Ziffer 2) noch besonders in 
Ansatz zu bringen. 
2. Gerichtliche Bestätigung von Verträgen und Urtunden, soweit für 
sie nicht besondere Ansätze bestehen, .. 3 Mç bis 60 A 
§ 54. 
Für Verlautbarung von Schenkungen beweglichen Vermögens 
sind als Bauschgebühr 50 Pfennig von jedem Hundert Mark des Werthes zu 
berechnen (§ 29). 
3. Zeugnisse. 
§ 55. 
Zeugnisse, soweit nicht ein anderer Ansatz auskricklich vor- 
geschteren ist .. 1 ¾ bis 20; 
jedoch blose Nandzengnisse und Rekognitionszeugnisse, sowie NRegi- 
straturen, welche die letzteren vertreten, nur die Hälfte. 
Anmerkung: 
Hierunter fallen auch Urkunden nach § 702 Ziffer 5 der deutschen Zivilprozeßordnung.
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        43 
2. Blose Bescheinigungen der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der 
Urschrift 
für jede Seite der Abschrist . . — MIO J., 
mindestens abern . .. 40 „ 
4. Führung der Hypothekenbücher, sowie der Handels-, Genossenschafts-, Zeichen= und 
Mnster-, Dissidenten= 2.-Register. 
§ 56. 
Führung der Hypothekenbücher. 
Für Eintragung einer Hypothek in das Hypothekenbuch: 
1. bei einem Kapitalbetrage bis 60 M: 1.— 4 
2. „ » » überboJØbileOÆ:2»-» 
3. „ ½ 7 » 100 * ½ 200 „ 2 „ 50 7 
4. » » » « 200 „ „½ 300 „ „ 3 ?""7 „½% 
5. ½“ u » « 300 „ „½ 400 „ „ 3 « 50 ½“ 
6. „ ½ ½ r½ 400 „ ½ 500 „ „ 4 *. ½ 
7. » « » » 500 * „ 600 r? „ 4 7 50 » 
8. 7 « « » 600 * „ 700 „ „ 5 .. „: 
9. „ « » » 700 * „½ 800 „ „ 5 » 50 7“ 
10. « « « » 800 *„½ „ 900 „ 6 ?*"*7¾ 1½ 
11. „ „ „ „ 900 „ „ 1000 „ 6 „ 50 „ 
12. 7, u 7“ 7 1000 * „% 1100 " „ 7 ?"*"* ½:7 
13. « « » « 1100 * „½ 1300 2 8 ?" 1½ 
14. “ ½“ 7 « 1300 * „ 1500 r :„ 9 „ „½„½% 
15. „ » ,, »1500,,»1700,,:10»—-» 
16.,, ,, » ,,1700,,,,I900,,:11,,-—» 
17.,, » ,, ,,1900»,,2100»:12»—» 
18.» » » «2100»,,2300»:13»—-» 
19.,, « » »2300»»2500»:14»—» 
20. „ „ „ „ 2500 „ „ 2700 „ 15 „ — „ 
21 „" 2700 „" 3000 17 — 
r 
- 
2. von 3000 AÆ ab kreten — # 25 4 von je 100 r/ (5 29) des 
Mehrbetrags hinzu. 
1887 7
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        44 
Anmerkungen: 
1. Hinsichtlich der Lppotheten am Bergwerkseigenthume sind die Bestimmungen der 
§§ 56 bis mit 64 ebenfalls maßgebend, und was darin für Immobilien gesagt ist, auch vom 
Bergwerkseigenthume zu verstehen. 
2. Wegen vorbehaltener Hypotheken und sonstiger Rechte siehe § 51 Ziffer 3. 
Die dort ersichtliche Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn in Folge des 
Todes eines Ehegatten, welcher in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hat, und der Wieder- 
verehelichung des Ueberlebenden den aus der früheren Ehe vorhandenen Kindern ein in Geld 
bestehender „Voraus“ ausgesetzt wird, dessen hypthekarische Sicherstellung erfolgt. 
3. Ist der Werth des Pfandgegenstandes geringer als die eingetragene Summe, so ist 
die Gebehr nur nach ersterem zu bestimmen. 
Wird eine Hypothek gleichzeitig für dieselbe ungetheilte Schuld auf verschiedene Immo- 
bilien bosteid? so ist die Gebühr doch nur einfach nach dem Gesammtbetrage der Schuld, be- 
züglich dem Gesammtwerthe der Pfandgegenstände (Anmerkung 3) anzusetzen. Dasselbe tritt auch 
ein, wenn die Hypothek von Mehreren bestellt wird, oder die Pfandgegenstände in verschiedenen 
Fluren belegen sind. 
erden einzelne Pfandgegenstände aus mehreren gemeinschaftlich verpfändeten oder 
werden sämmtliche Pfandgegenstände freigegeben und andere dafür eingesetzt, oder wird die 
Sicherheit einer hypothekarischen Forderung durch Hinzufügung neuer Pfandgrundstücke verstärkt: 
so ist — und zwar im ersteren Falle neben der nach § 61 Ziffer 4 zu berechnenden Gebühr 
für die Löschung — die Gebühr nach der Hälfte des Werthes (§8 27 und 28) der neu ver- 
pfändeten Grundstücke zu bemessen; es darf jedoch die sich ergebende Gebühr nicht über die 
Hälfte der Gebühr für die Eintragung der Hypothek (§ 56) ansteigen. 
857. 
Fortsetzung. 
Für die blose Vormerkung eines Pfandrechts im Hypothekenbuche 
findet nur die Hälfte der Gebühr für die Eintragung (8 56) statt. 
Ist aber die Summe, für welche das Pfandrecht vorgemerkt werden soll, 
noch unbestimmt, so sind 1 / bis 10 J¾ als Gebühr in Ansatz zu bringen. 
Erfolgt später die Eintragung, so wird auf die Gebühr für letztere die 
Gebühr für die Vormerkung aufsgerechnet. 
868. 
Fortsetzung. 
1. Für die Vormerkung anderer Rechte wird — vorbehältlich der Be- 
stimmung in § 51 Ziffer 3 — die Hälfte der Gebühr für Eintragung einer 
Hypothek (§ 56) berechnet. 
Wird ein Eigenthumsanspruch vorgemerkt, und kommt es später zur 
Uebereignung, so ist die für die Vormerkung berechnete Gebühr auf die Ueber- 
eignungsgebühr aufzurechnen.
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        45 
2. Für die Vormerkung von Familienfideikommissen und anderen 
landesherrlicher Genehmigung bedürfenden Stiftungen, sofern dieselben 
nicht als fromme oder gemeinnützige zu betrachten sind, wird 1 vom Hundert 
berechnet. 
Für Vormerkung eines Nachfolgeberechtigten kommt 0,1 vom Hundert 
in Ansatz. 
Ist jedoch bei Fideikommissen nur eine einmalige Supbstitution in 
Frage und deshalb landesherrliche Genehmigung zur Errichtung nicht erforder- 
lich, so wird die Gebühr nach Ziffer 1 und geeigneten Falles nach § 51 
Ziffer 3 berechnet. 
Anmerkung zu Ziffer 
Vergl. auch § 94 Fifer 10, 11, 12. 
3. Für die Einzeichnung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß 
einzelner Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft') werden 1.9#/ bis 
50 / berechnet. 
§ 59. 
Fortsetzung. 
Für die Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger: 
ein Viertel der Gebühr für die Eintragung (§ 56), mindestens aber 50 K., 
und für die Bemerkung einer sonstigen Veränderung im Hypothekenbuche 
— J 40 J von je 1000 J7 Kapital (§ 29), mindestens aber — 4/7 .50 4. 
Anmerkung: 
Wird die Pfändung einer durch Hypothek versicherten Forderung, ingleichen die Ueber- 
weisung derselben an den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungsstatt in das Hypotheken- 
buch eingezeichnet, so ist die Gebühr für Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen 
Gläubiger in Ansatz zu bringen. 
Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der Pfandschuldner die Stelle einer von ihm 
getilgten, aber noch nicht gelöschten Pfandschuld einem neuen Glänbiger einräumt. 
8 60. 
Fortsetzung. 
Für die Erneuerung einer Eintragung oder Vormerkung die Hälfte 
des Ansatzes für Eintragung (8 6) oder Vormerkung (88 57 und 58), min- 
destens jedoch —?— 50 T% 
wenn sie aber bei Gelegenheit einer anderen Einzeichnung erfolgt, nicht über 
„J 1 44 50 J. 
gosehir Siehe 88 25 und 27 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Oktober 1862 zum Handels- 
7“
        <pb n="62" />
        46 
Anmerkung zu 88 59 und 60: 
Erfolgt die Erneuerung der Hypothek in Folge einer Uebertragung derselben, so wird 
nur für letztere die Gebühr berechnet. 
§ 61. 
Fortsetzung. 
1. Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten Hypothek oder 
eines Theils der eingezeichneten Summe, wenn die zu löschende Summe 
nicht über 300 ¾“ betrüäüüt. —2 50 A, 
bis mit 3000 1 „ — „„ 
von weiteren 1000 #7 29) noch „ 50 „ 
und bei unbestimmter Summe... — „ 50 „ 
bis 3 „ — „ 
2. Für Löschung eines anderen vorgemerkten Rechtes —.50 4 bis 3.44 
3. Für die Löschung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß einzelner 
Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft)) — .M 50 4 bis 25 MA 
4. Für Löschung sämmtlicher Pfandgegenstände im Falle ihres gleich- 
zeitigen Ersatzes durch andere Pfandgegenstände (§ 56 Anmerkung 5), sowie 
für Löschung einzelner Pfandgegenstände von mehreren für dieselbe Schuld 
zusammen verpfändeten, im Ganzen — 5 50 4. 
In Fällen der letztbezeichneten Art ist bei Löschung des letzten Pfand- 
gegenstandes die volle Löschungsgebühr von der ganzen noch ungelöschten 
Schuldsumme zu entrichten. 
5. Wird ein besonderer Löschungsschein verlangt, so ist für diesen noch 
1 zu berechnen. 
Anmerkung zu 1, 
Ist der Werth on Anterpfandes geringer als die zu löschende Summe, so ist die Löschungs- 
gebühr nur nach senen zu bemessen. 
Anmerkung zu 1 bis 
Die Zahl der Popöschuldner ist auf die Höhe der Löschungsgebühr ohne Einfluß. 
§ 62. 
Fortsetzung. 
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines 
vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers, ohne Unterschied, 
  
*) Siehe §# 25 und 27 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Oktober 1862 zum Handels- 
gesetzbuche.
        <pb n="63" />
        47 
ob derselbe in die Hauptschuldurkunde aufgenommen oder blos zu Protokoll 
erklärt wird: 
1. bei Verzichten der Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlinge, und zwar 
für jeden einzelnen, ein Sechstel, im Ganzen jedoch höchstens drei Sechstel 
der Gebühr für die Eintragung (8 56), bezüglich für die Vormerkung (8§§ 57 
und ö8), mindestens aber —0950 K; 
2. bei Verzichten anderer Personen ein Drittel der Gebühr für die 
Eintragung und bezüglich Vormerkung, mindestens jedoch 1 
Wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertigt werden muß, so ist 
dafür in beiden Fällen noch besonders 1 
zu berechnen. 
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, geringer 
als die bevorzugte Forderung, so wird die Gebühr für den Verzicht nur nach 
ersterer bemessen. 
Anmerkungen: 
#I. Bürgschaften, Verzichts= oder Kautionsleistungen, welche gerichtlich errichtet, 
niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet werden, sind, insofern sie sich nicht als Verzichte 
auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen 
Gläubigers. darstellen, nach den §58 17 bezüglich 53 in Ansatz zu bringen. 
2. Wird neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder ein vorgemerktes Recht zugleich 
eie weitere Bürgschaft geleistet, so ist immer nur die Gebühr für den Verzicht oder für die 
Bürgichaft zu berechnen, und zwar dergestalt, daß der höhere Ansatz von beiden Platz greift. 
3. Bürgschaften und Verzichte für die Verbindlichkeiten eines Rechnungsführers oder 
Pachters aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind immer nur als 
auf unbestimmte Summen gerichtet anzusetzen. 
bi 4. Hypothekenbestellungen sind ohne Unterschied, ob solche für eigene oder fremde Ver- 
sindlichteit ersolgen, nach g's6 jig. unb nicht nach § 62 zu berechnen. 
8 63. 
Fortsetzung. 
Mit den Ansätzen in den §§ 56 bis 62 sind alle Gebühren für gericht- 
liche Niederschriften und Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließ- 
ic der kein neues Geschäft beurkundenden Nachträge zu Pfandurkunden, von 
der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen Antrage auf Eintragung, 
Vormerkung, Uebertragung, Ueberschreibung, Erneuerung, Löschung oder Be- 
ukundung bis zur Bemerkung im Hypothekenbuche und bis zur Aushändigung 
der Urkunde bezahlt. Dagegen sind neben den Auslagen (§ 15) noch be- 
sonders in Ansatz zu bringen die Gebühren
        <pb n="64" />
        48 
1. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor 
einem anderen hierländischen Gerichte nach 8 47 Ziffer 1 u. flg.; 
2. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, gerichtliche Aufnahme der 
Schuld- und Pfandverschreibung, wenn dem Gerichte kein Aufsatz überreicht 
wird, nach § 53, sowie 
3. die in § 47 Ziffer 7 und 8 bezeichneten Gebühren. 
Anmerkungen: 
1. Für die einer Pfandurkunde einverleibten Zeugnisse, z. B. über Nichtvorhandensein 
älterer Hypotheken, Ledigkeit des Schuldners u. 8 w., ist nichts zu berechnen. 
. Die Bestimmungen der Anmerkungen zu § 51 finden auch auf Unterpfandssachen ent- 
sprechende Anwendung. 
8 64. 
Fortsetzung. 
Sind die für eine ungetheilte Schuld zugleich verpfändeten Grundstücke 
in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken gelegen, so kommen die Bestimmungen 
des § 52 zur Anwendung. 
Anmerkung zu 88 56 bis 64: 
Wegen der Gebühren für Einzeichnungen und Löschungen im Hypothekenbuche, welche in 
Iwangsverseigerungse: und Zwangsverwaltungssachen bewirkt werden, siehe § 88. Vergl. 
auch § 12 Ziffer 7. 
865. 
Führung der Handelsregister. 
Eintragungen in das Handelsregister, wenn die Eintragung betrifft 
1. einen Einzelkanfmann: 
a) für die erste Eintragung 3. bis 10.74/, 
b) für jede spätere auf die Nechtsverhältuise der Firma bezügliche Ein- 
tragung oder Löschung 1.50 % bis 5.76; 
2. eine offene Handelsgesellschaft rer eine Kommanditgesellschaft: 
a) für die erste Eintragung 6.— bis 20 4, 
b) für jede spätere auf die - der Gesellschaft bezügliche 
Eintragung oder Löschung —-?3. bis 10 ; 
3. eine Kommanditgesellschaft auf Akten oder eine Aktiengesellschaft: 
a) für die erste Eintragung 30- bis 200%. 
b) für jede spätere Eintragung einer Aenderung im Gesellschaftsvertrage 
15./¾“ bis 100 /¾
        <pb n="65" />
        49 
0) für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bezügliche 
Eintragung oder Löschng 5# bis 20.4 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptnieder- 
lassung, als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung bewirkt werden, 
so ist für die Eintragung in jedes dieser Register die Gebühr besonders zu 
erheben. 
Der Gebührenansatz umfaßt neben der Eintragung zugleich alle dieselbe 
vorbereitende Verhandlungen und Beschlüsse mit Einschluß der vorschrifts- 
mäßigen Bekanntmachung, nicht aber auch der bezüglichen Auslagen. Dagegen 
sind für die durch ein gesetzliches Zwangsverfahren oder durch Verhängung 
von Ordnungsstrafen veranlaßten Geschäfte, für Entscheidungen, durch welche 
Anträge oder Beschwerden als unvollständig, unzulässig oder unbegründet zurück- 
gewiesen werden, für ertheilte Zeugnisse oder Bescheinigungen die Gebühren 
besonders in Ansatz zu bringen. 
Anmerkung: 
In Betreff der in Ansatz kommenden Gebühren, wenn Beschränkungen der Verfügungs- 
bejugniß von Mitgliedern einer Handelsgesellschaft in das Hypothekenbuch einzutragen oder in 
diesem zu löschen sind, siehe § 58 Ziffer 3 und § 61 Ziffer 3. 
§ 66. 
Führung anderer Register. 
" Jede Eintragung in das Dissidenteuregister — außer den nach 
diesem Gesetze zu bemessenden Ansätzen für die vorkommenden Protokolle, 
Zeugnisse und sonstigen amtlichen Verrichtungen (§ 6 des Gesetzes vom 10. 
Februar 186844.. . ..... 144 
Anmerkungen: 
1. Bei Eintragungen in die Genossenschafts-, Zeichen= und Muster-Register 
kommen betreffs der Gebühren und Auslagen die einschlagenden reichsgesetzlichen Bestimmungen 
zur Anwendung.“) 
2. Für die hinsichtlich der Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorkommenden 
Protokolle, Zeugnisse und sonstigen amtlichen Verrichtungen sind die Kosten nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze zu berechnen. 
*) Es kommen folgende reichsgesetzliche Bestimmungen in Betracht: 
1. Der § 69 des Gesetzes, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirth- 
sctsgenoffnschaften vom 4. Juli 1868: „Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen 
enfrei.“ 
2. Der &amp; V des Gesetzes über Markenschuz vom 30. November 18741: „Für die erste Ein- 
tragung eines Zeichens, welches landesgesetzlich nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark
        <pb n="66" />
        50 
867. 
Vorlegung öffentlicher Bücher oder Negister. 
Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirkte Vorlegung eines 
beim Gericht geführten öffentlichen Buches oder Registers (z. B. Hypotheken- 
oder Privilegienbuches, Handels-, Genossenschafts-, Zeichen-, Muster- oder 
Dissidenten-Registers) zur Einsichtnahme an Gerichtsstelle. — 4950 4 
5. Letztwillige Verfügungen. 
5 68. 
1. Protokolle über Aufnahme und Hinterlegung, einschließlich des 
Hinterlegungsscheines 
Ma) einer letztwilligen Verfigng 37 bis 30 , 
b) eines Nachtrags ddd o?2 „ „ 15 „ 
2. Protokolle über blose Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung 
oder eines Nachtrages zu einer solchen, einschließlich des Hinterlegungsscheines 
2 bis 15 — 
entrichtet. — Von der Entrichtung einer Gebühr für die Eintragung solcher Zeichen, welche bis zum 
Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Ge- 
werbtreibenden gegolten haben, können die Landesregierungen entbinden. — Andere Eintragungen 
und Löschungen geschehen unentgeltlich.“ — Ferner §8 6, Schlußsatz, desselben Gesetzes: „Die Kosten 
der Bekanntmachung der Eintragung hat der Inhaber der Firma zu tragen.“ 
Wegen der Auslagen für die Bekanntmachungen siehe den Erlaß des Reichskanzleramts vom 
8. Februar 1875, Seite 131 des Reichs-Centralblattes. 
3. Der § 12 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Jannar 
1876: „Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge 2c., welche die 
Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. — Für jede Eintragung und Nieder- 
legung eines einzelnen Musters oder eines Packets mit Mustern rc. (§ 9) wird, insofern die Schutz- 
frist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (§ 8 Absatz 1), eine Gebühr von 1 Mark 
für jedes Jahr erhoben. — Nimmt der Urheber in Gemäßheit des § 8 Absatz 2 eine längere Schutz- 
frist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr 
von 2 Mark, von els bis fünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 Mark für jedes einzelne Muster oder 
Modell zu entrichten. — Für jeden Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Muster- 
register wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben.“ — Ferner §9, Schlußsatz, desselben Gesetzes: 
„Die Eintragung und die Verlängerung der Schutfrist (§ 8 Absatz 2) wird monatlich im deutschen 
Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Anmeldende zu tragen.“ 
Wegen der Auslagen für die Bekanntmachungen siehe den Erlaß des Reichskanzleramts vom 
29. Februar 1876, Seite 123 des Reichs-Centralblattes, §§ 8 und 9, sowie den Nachtrags-Erlaß 
vom 23. Juli 1876, Seite 404 daselbst.
        <pb n="67" />
        51 
3. Protokolle über Zurücknahme einer letztwilligen Verfügung oder 
eines Nachtrages zu einer solchen .. . 2 bis 10 MA. 
4. Protokolle über Eröffnung einer solchen Verfügung 2 „ „ 15 „ 
Inmerkungen: " 
1. In den vorstehenden Gebührensätzen ist nach § 78 Ziffer I. 2 die Gebühr für die 
d. und Herausnahme inbegriffen. 
2. Wird nach einmal geschehener Eröffnung der letztwilligen Verfügung dieselbe später 
anderen, im Eröffnungstermine nicht erschienenen Betheiligten eröffnet, so ist hierfür die Ge- 
bühr nach § 47 zu berechnen. 
3. Wird eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung nach ihrer erstmaligen Eröffnung 
tiede hinterleg und später von neuem eröffnet, so greift dann der Ansatz in Ziffer 4 noch- 
mals Platz 
4. Wenn neben der letztwilligen Verfügung gleichzeitig Nachträge zu derselben, neben dem 
Testamente gleichzeitig Kodizille zurückgegeben oder eröffnet werden, so steigt der Protokoll= 
ansatz deshalb nicht. 
5. Wenn auf Antrag des Hinterlegers einer letztwilligen Verfügung die- 
selbe dem Depositum entnommen und dem Hinterleger zur Einsichtnahme vor- 
gelegt oder vorgelesen, dann aber wieder zum Depositum gebracht wird, ein- 
schließlich der Entsiegelung und Wiederversiegelung 3. — 89 
6. Vormundschaftssachen. 
§ 69. 
Rechnungs-Feststellung. 
Für die Feststellung einer Vormundschafts-Rechnung kommen in Ansatz, 
wenn der in der Rechnung nachgewiesene Reinabwurf des Vermögens des Be- 
vormundeten, nach Abzug auch der Schuldzinsen, beträgt: 
über 50 “ bis 100 H 1 
„ 100 „ „ 200ß0 2 „ 
„ 200 „„ 400 3 „ 
„ 400 „ „ 7z00 55 „ 
„ 700 „ „ 1004) 7’' „ 
„ 1000 „ „ 1500 100 „ 
„ 1500 „ „ 250020 14 „ 
„ 2500 „ 4005 20 „ 
und von weiteren je 1000 „ (§ 29) noch 5 „ 
1887 8
        <pb n="68" />
        62 
8 70. 
Allgemeine Thätigkeit. 
Für die gesammte sonstige Thätigkeit der Obervormundschaftsbehörde 
wird. bei Beendigung der Vormundschaft berechnet, wenn das verwaltete Ver- 
mögen nach Abzug der Schulden beträgt: 
über 100 bis 200 #%. 1 
« 200 « « 300 « 2 « 
« 300 « « 400 « 3 » 
» 400 5 7% 500 7?% 4 ö5“ 
„ 500 „ „ 1000 „ 5 „ 
„ 1000 „ „ 1500 „ 7 „ 
„ 1500 „ „ 2500 „ .. .10» 
„ 2500 „ „ 3500 „ 14 „ 
„ 3500 5000 20 
und von weiteren je 5000 „ s 29) noch. 5 „ 
Umfaßt die Vormundschaft einen 3rennhe von unter 5 Jahren, so 
ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte, umfaßt sie dagegen einen Zeitraum 
von über 10 Jahren, so erhöht sich die Gebühr um die Hälfte. 
Der Gebührenberechnung wird der Durchschnitt aus dem reinen Vermögen 
zu Grunde gelegt, welches nach den Abschlüssen der ersten und der letzten 
Vormundschaftsrechnung sich ergiebt. Ist aber nur eine solche Rechnung ab- 
gelegt, so ist der Abschluß dieser maßgebend. 
Wird ausnahmsweise eine Vormundschaftsrechnung nicht gelegt, so ist der 
Gebührenberechnung der Durchschnitt des Vermögensbestandes am Ende des 
ersten und des letzten derjeuigen Jahre zu Grunde zu legen, für welche solcher 
sich feststellen läßt. Läßt sich der Vermögensbestand für nur ein Jahr fest- 
stellen, so ist dieser maßgebend. 
§ 71. 
Besondere Vormundschaften. 
Bei besonderen Vormundschaften (§8 7, 8, 9, 14, 15, 16, 22 bis mit 
27 des Gesetzes vom 27. März 1872) werden die in den 8§ 69 und 70 
bestimmten Gebühren gleichfalls erhoben; es wird jedoch zu § 70 der Berech- 
nung nicht der Gesammtwerth des reinen Vermögens zu Grunde gelegt, sondern 
der Werth des Gegenstandes oder Interesses, wegen dessen die Einleitung 
der besonderen Vormundschaft erfolgt ist.
        <pb n="69" />
        53 
Dauert die besondere Vormundschaft nicht über 6 Monate, so tritt an 
die Stelle der Gebühr des § 70 eine Gebühr von — J7.50 A bis 20.— K. 
§ 72. 
Gebührenfreiheit. 
Beträgt zu §§ 69 und 71 der Vermögensreinabwurf nicht mehr als 
jährlich 50 —/, und beträgt zu §§ 70 und 71 das reine Vermögen und be- 
züglich der Werth des Gegenstandes oder Interesses durchschnittlich nicht mehr 
als 100., so werden nur die erwachsenen Auslagen berechnet. 
8 73. 
Fortsetzung zu §§# 60 bis 72. 
Neben den Gebühren in den §§ 69 bis mit 71, sowie neben den er- 
wachsenen Auslagen (mit Einschluß der Nebengebühr eines zur Prüfung der 
Vormundschaftsrechnung etwa zugezogenen Sachverständigen — § 138 —) 
werden in Vormundschaftssachen nur Uebereignungs-, Hypotheken-, sowie Hinter- 
legungs-, Zähl= und Versteigerungs-Gebühren (§8§ 48 flg., 56 flg., 78, 79, 
90, 117) in Ansatz gebracht, mit der Maßgabe jedoch, daß die Sicherstellung, 
welche wegen der Bevormundung dem Mündel durch Hypothekenbestellung, 
Hinterlegung oder Bürgen geleistet wird, sowie deren Wiederaufhebung ge- 
bührenfrei bleibt. 
Die Berechnung der Uebereignungs= und Hypothekengebühren findet auch 
im Falle der in § 72 bezeichneten Gebührenfreiheit statt. 
8 74. 
Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme 2c. 
Bei Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme (§ 69), des reinen Vermögens- 
bestandes (§ 70) oder des Werths des Gegenstands bezüglich Interesses (§ 71) 
wird durch freies richterliches Ermessen der Werthbetrag festgesetzt, welcher der 
Gebührenrechnung zu Grunde zu legen ist. 
§ 75. 
Nichtberücksichtigung gewisser Einnahmen. 
Weisenpensionen und andere Unterstützungen kommen bei Berechnung der 
für die Höhe der Gebühren maßgebenden Einnahmesummen nicht in Anschlag. 
8*
        <pb n="70" />
        54 
8 76. 
Vormundschaft über Mehrere. 
Erstreckt sich die Vormundschaft über mehrere Personen, so sind die Ge- 
bühren (88§ 69 bis mit 71) für jede derselben nach ihrem Antheile besonders 
zu berechnen, und zwar auch dann, wenn nur eine Vormundschaftsrechnung 
geführt wurde. 
Anmerkung zu den 88 69 bis mit 76: 
Tritt eine Bevormundung nicht ein, so sind die Gebühren nach § 47 zu berechnen. § 72 
findet dabei entsprechende Anwendung. 
7. Rechnungssachen anderer Art. 
§ 77. 
1. Für die Feststellung von Rechnungen über Vermögens= oder 
Einnahmenverwaltung in Privatsachen mit Ausnahme der Vormundschaftssachen 
(§ 69 flg.) kommen in 1usas: wenn die berechnete Einnahme beträgt 
bis mit 1000. · ..1.J650 
„ „ 2000 „ 3 „ — 
Von weiteren je 200.% (6 29) treten 10 Pfennig hinzu, jedoch darf die ge-= 
sammte Gebühr den Betrag von 20 J7 nicht übersteigen. 
2. Durch diese Gebühr sind zugleich alle Niederschreibungen, Ausferti- 
gungen und Termine vom Eingange der Rechnung bis zur vollendeten Ab- 
nahme bezahlt, nicht aber die Nebengebühr eines zur Prüfung der Rechnung 
etwa zugezogenen Sachverständigen (§ 138). Auch etwaige förmliche Fest- 
stellungsscheine werden nicht besonders in Ansatz gebracht. 
3. Umfaßt eine Rechnung mehrjährige Einkünfte, oder unterliegen 
mehrere Jahresrechnungen gleichzeitig der Feststellung, so richtet sich die 
Gebühr nach dem Betrage der Einnahme jedes einzelnen Jahres. 
Insoweit die Rechnung über einen kür zeren als zwölfmonatigen Zeit- 
raum abgelegt ist, wird die für denselben nachgewiesene Einnahme als Jahres- 
einnahme von gleicher Höhe angenommen. 
Anmerkungen: 
1. Die in der Rechnung etwa enthaltenen Einnahmen an aufgenommenen oder rückge- 
zahlten Kapitalien, sowie an Uebertrag aus einer Vorrechnung bleiben bei der Gebühren- 
berechnung außer Ansatz. 
2. Wenn eine 1 here Ausgabenrechnung, z. B. über einen Bau, geführt wird, ohne 
daß die Hauptrechnung (Ziffer 1), in welche die Cumme dieser Ausgaben übergetragen wird,
        <pb n="71" />
        55 
der Feststellung unterliegt, so berechnet sich der Gebührenansatz für die Abnahme dieser be- 
sonderen Rechnung lediglich nach der in letzterer vorkommenden Ausgabe, ohne Nücksicht auf 
ihre Einnahmequelle und auf den von der Rechnung umfaßiten Zeitraum. 
8. Hinterlegungen, Zählgebühr. 
8 78. 
Hinterlegungen. 
Bei gerichtlichen Hinterlegungen, und zwar auch in solchen Angelegen— 
heiten, auf welche die dentschen Prozeßordnungen Anwendung erleiden, kommen 
einschließlich des Hinterlegungsscheins folgende Gebühren in Ansatz: 
I. von der ursprünglichen Einnahme 
1. für je 100.J (S 29) 
a) in baarem Gelthe 24, 
b) Werth in Kostbarkeiien —, 10 „ 
) Nennwerth in Schuldurkunden und sonstigen Werth- 
M———-—-E— 
in allen Fällen aber mindesteenns — „ 50 „ 
2. für Uebereignungs= und andere Urkunden, welche einen zu Geld an- 
schlagbaren Werth nicht haben, mit Ausschluß jedoch von letztwilligen 
Verfügungen und ihren Nachträgen — vergl. § 68 — 50 bis 10 M,; 
II. von der wirklichen Ausgabe, d. h. nicht auch von der blos durch 
Ausleihung veranlaßten, eben so viel, wie von der ursprünglichen Einnahme. 
III. Die von der ursprünglichen Einnahme und von der wirklichen 
Ausgabe zu erhebende Hinterlegungsgebühr ist nur bei der ersten Einlegung 
und bei der letzten Ausgabe in Ansatz zu bringen, dergestalt, daß, so lange 
der Grund der Hinterlegung der nämliche bleibt, auch wenn der Gegenstand 
der letzteren von einem hierländischen Gerichte an das andere übergeht, keine 
doppelte Hinterlegungsgebühr, sondern die Einnahmegebühr nur von der ur- 
sprünglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo diese stattgefunden hat, und 
die Ausgabegebühr nur von der wirklichen Ausgabe bei derjenigen Stelle, 
welche diese bewirkt, zu entrichten ist. Es ist jedoch gestattet, die Berechnung 
der Gebühr nicht bis zu völliger Entschüttung des Depositums auszusetzen, 
sondern dieselbe in geeigneten Zwischenräumen zu bewirken.
        <pb n="72" />
        56 
Anmerkungen: 
1. Wenn die bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten Betheiligten damit einverstanden 
sind und nicht eine auf ihre Kosten vorzunehmende Würderung beantragen, so wird letztere 
durch richterliches Ermessen ersetzt. 
2. Bei börsenmäßigen Werthpapieren, deren Nennwerth nicht den wirklichen Werth aus- 
drückt, ist dann, wenn der letztere wenigstens 25 vom Hundert mehr oder weniger beträgt, 
als der Nennwerth, der bekannte wirkliche Werth (Kurswerth) zur Zeit der Hinterlegung be- 
züglich Verausgabung zu Grunde zu legen, und bleibt den Betheiligten auch nachgelassen, diesen 
Werth nachzuweisen. 
Für Zinsleisten neben den Hauptwerthpapieren ist eine besondere Hinterlegungsgebühr 
nicht in Ansatz zu bringen. 
Für noch nicht fällige Zins= oder Gewinnantheilsscheine ist weder bei der Ein- 
nahme, noch bei der Ausgabe eine besondere Hinterlegungsgebühr zu berechnen. Dagegen ist 
bei der Ausgabe fälliger Zins= oder Gewinnantheilsscheine der Betrag derselben doppelt 
anzusetzen. 
Bei jedem gemeinschaftlichen Werthgegenstande kommt nur der Antheil derjenigen Person 
in Betracht, in welcher der Grund der Hinterlegung liegt. 
IV. Bei Ausleihung und Wiedereinziehung hinterlegten Geldes, ein- 
schlüssig des an die Hauptstaatskasse ausgeliehenen, mit Inbegriff der Auf- 
bewahrung der Schuldurkunden, für jede Ausleihung und ebenso für jede 
Wiedereinziehung von je 100 / 6 29) — 15 . 
Wenn hinterlegte Urkunden zum Behufe der cinziehung und Wieder- 
ausleihung des durch sie verbrieften Kapitals oder zu einem anderen vorüber- 
gehenden Zwecke zurückgenommen, nachher aber dieselben Urkunden oder an 
ihrer Stelle andere Urkunden von gleichem Werthe wieder hinterlegt werden, 
so ist dafür keine Hinterlegungsgebühr anzusetzen. Würde hingegen an die 
Stelle der zurückgenommenen Urkunde eine Urkunde von höherem Betrage 
hinterlegt, so ist solche, insoweit sie den Betrag der herausgenommenen über- 
steigt, als eine neu hinterlegte anzusehen und für diesen Mehrbetrag 
die Hinterlegungsgebühr anzusetzen. Ebenso ist, wenn an die Stelle der 
herausgenommenen eine Urkunde von minderem Betrage hinterlegt wird, von 
dem Werthsunterschiede zwischen beiden seiner Zeit (Ziffer III und VI) die 
von der wirklichen Ausgabe (Ziffer lI) zu berechnende Hinterlegungsgebühr 
anzusetzen. 
V. Bei Hinterlegungen für Bevormundete ist nur die Hälfte der 
Ansätze unter Ziffer ! bis mit IV zu entrichten, dafern der Grund der Hinter- 
legung lediglich in der Bevormundung liegt. (Siehe jedoch § 73 Absatz I.) 
Wenn Erben oder andere Rechtsnachfolger eines Bevormundeten hinter- 
legte Gegenstände desselben aus dem Depositum ausgeantwortet erhalten, so
        <pb n="73" />
        57 
haben sie dafür die volle für die wirkliche Ausgabe (Ziffer ll) geordnete 
Hinterlegungsgebühr zu entrichten, wenn nicht die Erben oder Rechtsnachfolger 
selbst im Sinne gegenwärtiger Ziffer V bevormundet sind. 
VI. Die Hinterlegungsgebühr darf nicht nach den einzelnen Einnahme- 
posten und Ausgabeposten berechnet werden, sondern nur nach der Gesammt- 
Einnahme oder Ausgabe des auf einem Konto des Depositenbuches ausge- 
führten Depositums. (Siehe jedoch Ziffer III a. E.) 
Auch findet die Hinterlegungsgebühr überhaupt nur dann statt, wenn der 
Gegenstand vorher wirklich in das Depositenbuch eingetragen und in den De- 
positenbehälter gekommen war, nicht also, wenn z. B. das Geld blos bei Ge- 
richt aufgezählt und sofort wieder ausgezahlt wird (8 79). 
§ 79. 
Zählgebühr. 
Wenn Geld bei Gericht eingezahlt und, ohne daß es in das Depositen- 
buch einzutragen gewesen ist, durch das Gericht wieder ausgezahlt wird, so 
wird, und zwar auch in solchen Angelegenheiten, auf welche die deutschen 
Prozeßordnungen Anwendung erleiden, als Zählgebühr 2 Pfennig von je 10 M 
29) in Ansatz gebracht. 
9. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
5 80. 
Arrestvollziehung und Hilfspfandrechte. 
Bei Anträgen auf Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen 
811 der Zivil-Prozeßordnung), ingleichen bei Anträgen auf Bestellung eines 
Hilfspfandrechtes an unbeweglichem Vermögen (§ 9 des Gesetzes vom 12. Mai 
1879 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) finden die 
Vorschriften des § 35 und des § 46 des deutschen Gerichtskostengesetzes:) ent- 
sprechende Anwendung. 
Erfolgt jedoch die Eintragung oder Vormerkung einer Hypothek, so kom- 
men ausschließlich die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 56, 57, 63) 
von der Unterpfandsbehörde zu erhebenden Kosten in Ansatz. 
!) Am Schüusse dieses Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="74" />
        88I. 
Zwangsvollstreckungen. 
Bei Anträgen auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen (§ 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1879) finden die Vorschriften 
des § 35 und des § 46 des deutschen Gerichtskostengesetzes')) Anwendung. 
Bei Anträgen auf Zulassung des Beitritts zum Verfahren (88 25, 95 
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) 
wird die Hälfte der in Absatz 1 bestimmten Gebühren erhoben, soweit der 
Antrag zurückgewiesen bezüglich zurückgenommen wird. Sodweit dies nicht der 
Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben. 
882. 
Anwendbarkeit des deutschen Gerichtskostengesetzes. Kostenvorschuß. 
Auf die Gebühren im Vollstreckungsverfahren (88 80 und folg.) finden 
die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes im ersten Abschnitt, in den 
§§ 12, 13, 14, 16, 17 des zweiten Abschnittes, im fünften und sechsten Ab- 
schnitt entsprechende Anwendung, soweit nicht in dem gegenwärtigen Abschnitt 9, 
§5 80 bis 89 abweichende Vorschriften enthalten sind. 
Der vom Antragsteller zu zahlende Kostenvorschuß beträgt soviel, als die 
Gebühr für Anordnung der Zwangsvollstreckung (§ 81) und die erforderlichen 
Auslagen, mindestens aber 15 4 Hierbei wird die Gebühr nach dem Werthe 
der im Vollstreckungsantrage bezeichneten, in Beschlag zu nehmenden Grund- 
stücke berechnet. 
Ist aber der Antrag zugleich auf Eintragung oder Vormerkung eines 
Hilfspfandrechts im Hypothekenbuche gerichtet, so ist der Gebührenvorschuß 
nach der Gebühr hierfür (8§ 56, 57, 63), falls sie die höhere ist, zu bemessen. 
§ 83. 
Zwangsversteigerung. 
Im Zwangsversteigerungsverfahren werden außer den in § 81 bestimm- 
ten Gebühren erhoben: 
1. für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypo- 
thekenbuche erfolgt ist (8§ 15 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in 
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="75" />
        59 
das unbewegliche Vermögen) zwei Zehntel der in § 8 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes') bestimmten Gebühr; 
2. für die Verhandlung im Versteigerungstermine zwei Zehntel derselben 
Gebühr; 
3. für die Ertheilung des Zuschlags zwei Zehntel derselben Gebühr; 
4. für das Vertheilungsverfahren, sobald der Termin zur Vertheilung 
der Immobiliarmasse anberaumt worden ist (§ 69 des Gesetzes über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes ) bestimmte Gebühr. 
8 84. 
Fortsetzung. 
Im fortgesetzten Versteigerungsverfahren (§§ 44, 51, 61 des Gesetzes 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) wird für die 
Verhandlung in jedem neuen Versteigerungstermin die Hälfte der in § 83 
Ziffer 2 bestimmten Gebühr, desgleichen in den Fällen der Wiederversteige- 
rung (§ 61 des angezogenen Gesetzes) für die Ertheilung des Zuschlags an 
den neuen Ersteher die Hälfte der in § 83 Ziffer 3 bestimmten Gebühr 
erhoben. 
Die in 8§ 83 Ziffer 4 bestimmte Gebühr für das Vertheilungsverfahren 
wird bis zur Erledigung des ganzen Zwangsvollstreckungsverfahrens durch die 
Schlußvertheilung nur einmal erhoben. 
§ 85. 
Fortsetzung. 
Die in § 83 Ziffer 1, 2, 3 bestimmten Sätze werden nach der Er- 
stehungssumme, wenn es aber nicht zum Zuschlage kommt, nach der Würde- 
rungssumme berechnet. Erreicht in dem Falle, wenn es zum Zuschlage kommt, 
die Erstehungssumme nicht die Hälfte der Würderungssumme, so ist der hälftige 
Betrag der Würderungssumme zu Grunde zu legen. 
Ist der Betrag der Schulden, für welche die Beschlagnahme erfolgt 
GEs 14, 25 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen), niedriger als der nach Absatz 1 zu Grunde zu legende Werths- 
!) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt. 
1887 9
        <pb n="76" />
        60 
betrag, so wird die in § 83 Ziffer 1 bestimmte Gebühr nach dem Schulden- 
betrag berechuet. 
Wenn in einem Verfahren mehrere Gegenstäude zur Versteigerung gebracht 
werden, so sind die in § 83 Ziffer 1, 2 und 3 bestimmten Sätze nach dem 
Gesammtbetrage der Gegenstände zu berechnen. 
8 86. 
Zwangsverwaltung. 
Im Zwangsverwaltungsverfahren werden außer den in 8 81 bestimmten 
Gebühren erhoben: 
1. für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypotheken- 
buche erfolgt ist (§ 95 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen), zwei Zehntel der in § 8 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes") bestimmten Gebühr; 
2. für die Ueberweisung der Verwaltung an den Verwalter (§ 99 des 
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) zwei 
Zehntel derselben Gebühr; 
3. für das Einweisungsverfahren, sobald der Termin zur Einweisung in 
die Einkünfte anberaumt worden ist (§ 102 des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes!) bestimmte Gebühr; 
4. für die Prüfung, Abnahme und Feststellung der Rechnungen des Ver- 
walters (§ 96 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen) die in dem gegenwärtigen Gesetze (§ 77) bestimmten Kosten. 
§ 87. 
Nachträgliche Anmeldung von Forderungen. 
Für jeden besonderen Termin zur nachträglichen Einstellung einer Forderung 
in den Vertheilungs= oder Einweisungsplan (88§ 76, 77, 103, 105 des Gesetzes 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) werden nach dem 
Betrage der einzustellenden Forderung drei Zehntel der in § 8 des 
deutschen Gerichtskostengesetzes") bestimmten Gebühr, und wenn der Antrag 
vor dem Termine zurückgenommen wird, ein Zehntel derselben Gebühr 
erhoben. 
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="77" />
        61 
888. 
Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Die Sätze in den §§ 83, 84 und 86 enthalten die Vergütung zugleich 
auch für die von dem Vollstreckungsgericht veranlaßte Thätigkeit der Unter- 
pfandsbehörde, wie namentlich für alle Einzeichnungen und Löschungen im 
Hypothekenbuche. 
Wenn vor der Ausfertigung der Uebereignungsurkunde der Ersteher sein 
Erstehungsrecht an einen Dritten oder mehrere Dritte abtritt und die Ueber- 
eignung auf diesen oder diese erfolgt (6 49 Ziffer 4), ist ein Zehntel der 
in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes") bestimmten Gebühr, jedoch min- 
destens 1 # und höchstens 20 /¾ in Ansatz zu bringen. 
Die Kosten für gerichtliche Hinterlegungen und für die gerichtliche Ueber- 
eignung, ingleichen für die Uebertragung von Hypotheken, welche der Ersteher 
übernimmt (§ 84 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen), sowie Zählgebühren sind nach den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes (88§ 48, 49, 51, 52, 59 flg., 78, 79) besonders zu erheben. 
889. 
Beschwerde-Instanz. 
Für die Beschwerde-Instanz wird die in den §8§ 46 und 46 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes") bestimmte Gebühr erhoben. 
10. Freiwillige Versteigerungen und Verkäufe aus freier Hand. 
8 90. 
Für freiwillige Versteigerung oder freiwilligen Verkauf aus freier 
Hand von unbeweglichen und beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen 
Vermögensrechten durch das Gericht, einschließlich der Erhebung und Abge— 
währung des Erlöses, sind als Bauschgebühr in Ansatz zu bringen: 
von dem Betrage des erzielten Erlöses bis zu 100 / 5 vom Hundert, 
von dem Betrage über 100— „ „ 300 „ 3 „ „ „ 
„ „ „ „ 300 „ „ „ 1000 „ 2 „ ,,, 
»» » ,,1000,,»,,5000»:l» ,,, 
. «» » „ 5000 ½ „ ,,, 
jedoch nicht unter 2 M 
) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt. 
  
9“
        <pb n="78" />
        62 
8 29 findet keine Anwendung. 
Daneben sind Auslagen und Nebengebühr (8 117) besonders zu vergüten. 
In Vormundschaftssachen wird, unbeschadet der Bestimmung des § 72, 
die Gebühr nur zur Hälfte, mindestens aber mit 1 berechnet. 
11. Forst= und Feldrügesachen. 
§ 91. 
In Forst= und Feldrügesachen (§ 4 des Gesetzes vom 26. März 1879) 
finden die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des deutschen 
Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühren nur 
mit fünf Zehnteln dessen, was nach jenen Vorschriften an Gerichtsgebühren 
in Ansatz zu bringen sein würde, zu berechnen sind. 
Auch ist das Gericht, so oft die hiernach zu berechnenden Kosten außer 
allem Verhältnisse zu der Schwere der Strafthat und zu der Vermögenslage 
des Zahlungspflichtigen erscheinen, befugt, die Kosten auf einen unter den ge- 
setzlichen Ansatz herabgehenden runden Betrag zu beschränken, jedoch so, daß 
die Auslagen mit gedeckt werden. 
12. Leistung der Rechtshülfe. 
§ 92. 
Für die Erledigung des Ersuchens eines nichtweimarischen Gerichts (siehe 
jedoch § 2) sind außer den Auslagen zu erheben: 
1. wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche im gegenwärtigen 
Gesetze Gebühren bestimmt sind, diese Gebühren; 
2. wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstückes 
ersucht ist, ein Zehntel der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes,) jedoch nicht über 10 M. 
Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt. 
13. Bergbansachen. 
8 93. 
1. Für Ertheilung eines Schürfscheins 2M— 4 
2. Für Verlängerung eines solchen 1 „ 50 „ 
  
— *) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="79" />
        63 
3. Für jede Verleihung eines Grubenfeldes 
bis mit 1 Maßeinheit (§ 49 des Gesetzes vom 
22. Juni 1857) · — 4 
bis mit 5 Maßeinheien . 5 „ — „ 
„, „ 10 » .........10,,—» 
„ „ 50 „ .. .. .20, —, 
100 » .........40,,—» 
„ „ 150 » ...... ..60,,—» 
„ „200 » .... ..·.80,,—» 
für jede weitere Maßeinheit noch . . — „26, 
4. Für die Konzession zu einem Hilfsbaue 4, — „ 
bis 20 „ — „ 
5. Für Erörterung und Entscheidung 
a) der Angelegenheiten unter § 10 Ziffer 3, 4, 6, 
sowie bei Ermittelung der durch Schürfarbeiten ent- 
stehenden Schäden (§8 33, 34 des Berggesetzess. 4„ — „ 
bis 12 „ — „ 
b) der Angelegenheiten unter § 10 Ziffer 5, soweit 
solche den Bergbehörden obliegen 4 „„ — „ 
bis 20 „ — „ 
6 Für die Verleihung von Grubenwassern 
auf ein Rad von 2 Meter Durchmesser 5 „ — „ 
auf jedes weitere Meter des Durchmessers 1 „ — „ 
Anmerkungen: 
.I. Die Gebühren unter Ziffer 1—6 sind sämmtlich Bauschsätze und umfassen sonach alle 
bei der betreffenden Angelegenheit vorkommende gebührenpflichtige Handlungen. Neben der 
Vauschgebühr werden jedoch Auslagen und Nebengebühren berechnet. 
2. Zu Ziffer 3 und 1 bleibt dem Staatsministerium die Bestimmung des jedes- 
mallgen Ansatzes, bei Ziffer 3 aber insbesondere auch eine Ermäßigung des vorgeschriebenen 
Vatzes für jeden einzelnen Fall vorbehalten. 
7. Im Uebrigen finden die Ansätze in den §§ 47 und 53, je nach Maß- 
#be des Falles, auch in Bergbausachen Anwendung. Die dort ersichtlichen 
Inätze treten auch, wenn es in den Angelegenheiten unter Ziffer 1—6 zur 
Ertheilung des Schürfscheins, der Verleihung, der Konzession oder zur Zwangs- 
Atretung, Dienstbarkeitsbestellung 2c. nicht kommt, für alle schon vorgekommene
        <pb n="80" />
        64 
Handlungen ein, jedoch dergestalt, daß der Gesammtbetrag den Betrag der be- 
treffenden Bauschgebühr im einzelnen Falle nicht übersteigen darf. 
8. Die Knappenbücher, nicht aber auch Ersatzausfertigungen (§ 95 
Ziffer 14), sind kostenfrei zu liefern und auszufertigen. 
9. Dispensationen in Bergbausachen 
durch die Bergämter .. 
durch das Staatsministerium 
C. Verwaltungssachen. 
§ 94. 
Gnadenerweisungen. 
1. Ertheilung der Rechte ehelicher Geburt 
2. Volljährigkeitsdekrete 
3. Trennung einer Ehe aus landesherrlicher Macht- 
vollkommenheit 
4. Dispensationen von dem Verbote der Ehe zwischen 
einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mit- 
schuldigen. 
5. Erlanbniß zur Annahme eines fremden Familien- 
namens oder Wappens 
6. Verleihung des Adels oder anderer Standeser- 
höhungen. 
7. Nachgesuchte Anerkennung eines auswärts er- 
theilten neuen Adels oder einer auswärts ertheilten son- 
stigen Standeserhöhung . 
8. Auf Nachsuchen ertheilte Titel, unter Berücksich- 
tigung der üblichen, mit dem Titel verbundenen Rang- 
verhältnisse 
9. Nachgesuchte 2 eines auswärts er- 
theilten Titels . . . 
Anmerkung zu Ziffer 5 bis mit 9: 
2 
77 
5 AÆ 
10 
10 
500 
100 
50 
20 
77 
7 
77 
77 
77 
77 
50 
200 
200 
500 
1000 
300 
Der Diener der Geheimen Staatskanzlei erhalt bei jeder dieser Guadenerweisungen 
Nebengebühr von 3.4. 
7. 
AM 
77 
eine
        <pb n="81" />
        Beträgt jedoch die Gebühr 
über 25, so erhält derselbe 6.4, 
(⅜„ 500 „ , n 0 L 
10. Erlaubniß zur Errichtung eines Fideikommisses 100./# bis 3000.AA 
11. Erlaubniß zur Errichtung einer anderen, landes- 
herrliche Genehmigung bedürfenden Stiftung, sofern dieselbe 
nicht als eine fromme oder gemeinnützige zu betrachten ist 20 „ „ 1000 „ 
12. Erlanbniß zur Abänderung eines Fideikommisses 
fbher einer anderen landesherrlich genehmigten Stiftung, 
sofern dieselbe nicht als eine fromme oder gemeinnützige 
zu betrachten it 10 ,, 
Anmerkung zu Ziffer 1 bis 12;: 
Bei Ausfertigung von Adelsbriefen und sonstigen wichtigen Familienurkunden sind die 
Tuslagen für Schreib= und Expeditionsmaterialien im Sinne des §. 17 Absatz 2 neben den 
obigen Gebühren und den Auslagen für Rein- und Abschriften (8§ 15 und 18) zu entrichten. 
Anmerkung zu Ziffer 10, 11, 12; 
Vergl. auch § 58 Ziffer 2. 
13. Niederschlagung einer Untersuchng 5.7 bis 500 —X 
14. Straferlaß oder Strafverwandlung mit Vor- 
behalt der an Stelle der verwandelten Strafe etwa tretenden 
Geldsume ........ 1 
AvmerkungenzuZisserlZund14: 
.l-.DieAnsätzeuntcrlsundHumfasscniowohldieUrkundeselbst,alödieAusfertigung, 
womit sie an die Behörde gelangt, oder worin statt einer besonderen Urkunde die Begnadigung 
ausgesprochen wird. 
bebö Dagegen unterliegen alle anderen in diesen Angelegenheiten bei den Ober= und Unter- 
chörden ergangenen Verhandlungen dort den geeigneten Gebührenansätzen. 
8 Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedesmal nach den 
urginogensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewandtniß, und sie ist in den 
n die höchste Behörde zu erstattenden Berichten — wo thunlich — gutachtlich vorzuschlagen. 
chũ 2. Es bleibt vorbehalten, ganz dürftigen Personen Straferlaß oder Strafverwandlung 
#rhührenfrei zu ertheilen. 
77 77 12 !7 
„ 500 „ 
77 77 50 77 
15. Verleihung der juristischen Persönlichkeit 10# bis 500.XX 
Werden aber zugleich die Rechte einer milden Stiftung verliehen, so 
eift diese Gebühr nicht Platz.
        <pb n="82" />
        66 
8 95. 
Erlaubnißscheine und sonstige Beurkundungen. 
1. Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündig- 
keit, von der gesetzlichen Wartezeit verwittweter oder ge- 
schiedener Frauen, sowie hinsichtlich des Aufgebotes 35½3 bis 150.4# 
2. Naturalisationsurkunden (§§ 2 und 8 des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni 1870) 5 „„ „ 100 „ 
Wiederverleihungsurkunden 6 21 Absad 2 
nicht übdbhber 20 
77 
3. Eutlassungsurkunden 6s 14, 15 und 24 des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni T. soweit sie nicht tostenfrei zu 
ertheilen sind 3 
4. Für Verleihnug des Burgerrechts (Artikel 25 der 
neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874) 
in Gemeinden von weniger als 500 Einwohner bis zu 5 
in Gemeinden von 500 bis mit 5000 Einwohnern bis zu 
in Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern bis zu. 
mit Einschluß des Bürgerscheins (Artikel 30 daselbst). 
5. Für die Verleihung einer Konzession, eines Privilegs oder einer 
anderen Berechtigung zu einem Gewerbsbetriebe, auf welche die Gewerbeord- 
nung für das deutsche Reich Anwendung nicht erleidet, wird die Gebühr 
jedesmal mit Rücksicht auf den für den Beliehenen erwachsenden finanziellen 
Vortheil bestimmt. 
6. Für Bestätigung von Innungsstatuten (Innungs- 
ausschuß--, Innungsverbands-Statuten 2c.) 5 bis 10 4 
Für Bestätigung von Nebenstatuten und Statutenänderungen kann bis 
zu 3 ./ herabgegangen werden. 
7. Empfangsbescheinigung über die erfolgte Anzeige eines 
stehenden Gewerbebetriebes (§ 15 der Gewerbeordnung) 1.% bis 5’—4X# 
8. Erlanbnißertheilung 
a) zu gewerblichen Anlagen (nach § 16 ft. vergl mit 
§ 22 der Gewerbeordnungg 5 „ „ 300 „
        <pb n="83" />
        b) an Gewerbetreibende, welche einer besonderen Ge- 
nehmigung (88 29 bis 33 a und 34 der Gewerbe- 
ordnung) bedürfen, . ... 
67 
5 J bis 150 + 
9. Wandergewerbescheiue zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, welche 
ausgestellt werden in Gemäßheit der Bestimmungen: 
a) in §55 Ziffer 1—3 (vergl. § 61) der Gewerbeordnung 
b) in § 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung 
10. Für Ausdehnung eines Wandergewerbescheines auf 
einen andern Bezirk nach § 60 Absatz 2 der Gewerbeordnung 
11. a) Legitimationsscheine und Legitimationskarten in 
Gemäßheit der §§ 43 und 44 a Absatz 1—5 der 
Gewerbeordnung 
b) Erlanbnißscheine der Quipolize lbehbrde zur?! vor- 
übergehenden Ausübung der in § 55 Ziffer 4 der Ge- 
werbeordunng bezeichneten Gewerbe (§ 60 a der Ge- 
werbeordnung), sowie nach § 56 Ziffer 1 und § 59 
Ziffer 4 der Gewerbeordnung 
Anmerkung zu Ziffer 6 bis ll: 
1 
1 / bis 5 „ 
50 4 bis 1 „ 
5 ·0 77 757“ 1 n 
50 77 1 10 7 
Die Höhe der mit Spielraum gegebenen Sätze ist mit Rücksicht auf Umfang und Art 
des Betriebs, die Zeitdauer der Gestattung, die Umfänglichkeit der Verhandlungen, bezüglich 
die Höhe der Gewerbssteuer zu bemessen. 
12. Gewerbelegitimationskarten zum Waarenaufkauf und 
Bestellungssuchen (§ 44 a letzter #bsot der Gewerbeordnung) 
13. Ministerial-Reisepässe 
Andere Reisepässe und Paßtarten 
14. Gesindebücher, Sittenzenugnisse, Zeugnisse der de. 
meindevorstände zur Erlangung von Wandergewerbescheinen, 
Abmeldungszeugnisse beim Wegzug aus einem Orte, zweite 
oder weitere Ausfertigungen von solchen Arbeitsbüchern, 
Impfscheinen und anderen Zeugnissen, deren erste Aus- 
fertigung kostenfrei zu erfolgen hat, 
15. Bauerlaubnißscheine 
16. Dispensationen in Baupolizeisachen und in anderen 
sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten 
1887 
3 MA 
3 « 
1 11 
— 450 A 
1 — bis 15 A 
2 * t 50 11
        <pb n="84" />
        68 
17. Jahres-Jagdscheinn 8 4 
18. Tages-Jagdscheine ...... l» 
19.VisiteneinesGesindedieustbuches... ——.-J610»s. 
20. Zeugnisse, Bescheinigungen, Erlaubnißscheine, 
soweit nicht ein anderer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, 1 47, 
jedoch blose Randzeugnisse und Rekognitionszeugnisse, sowie Registra- 
turen, welche die letzteren vertreten, nur die Hälfte. 
21. Blose Bescheinigungen der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der 
Urschrift 
für jede Seite der Abschriit — 7 10 J, 
mindestens oaaeer — „ 40 „ 
Anmerkungen: 
1. Bezüglich der Tanzerlaubnißscheine ist auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 
1879, 88 5 flg., zu verweisen. 
2. Neben den Ansätzen unter Ziffer 1 bis 14, 17, 18, 19 werden Bestellgebühren (8 19), 
sowie Gebühren für die auf denselben Gegenstand sich unmittelbar beziehenden Vorverhandlungen 
ebensowenig wie Schreibgebühren (§ 18) berechnet, wogegen die sonstigen Auslagen (§ 9 Ziffer 1, 
Anmerkung und § 15) zu erstatten sind. 
Pritter Abschnitt. 
Auslagen und Nebengebühren. 
1. Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen der Beamten bei Dienstreisen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 96. 
Den Staatsdienern und den im § 103 mit aufgeführten Gemeinde- 
beamten, sowie den zu Geschäften des öffentlichen Dienstes sonst bestellten oder 
beauftragten Personen, ingleichen der höheren Großherzoglichen Hofdienerschaft 
werden nach den folgenden Bestimmungen (§8 96 bis 113) bei Dienstreisen 
außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes 
¾ bicee, zur Vergütung des ihnen während der Reise entstehenden 
n Aufwandes für Unterhalt und Unterkommen gewährt 
un 
) die nothwendigen Reisekosten vergütet.
        <pb n="85" />
        69 
Anmerkungen: 
1. Als zu dem Gemeindebezirke eines Ortes im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes ge- 
hörig sollen die Grundbesitzungen angesehen werden, deren Bewohner diesem Gemeindebezirk 
jugewiesen sind. (Art. 3 der Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874.) 
2. Wenn der Wohnort nicht mit dem zeitigen Stationsorte zusammenfällt, tritt der letztere 
an Stelle des ersteren. 
J3. Auch die Kosten eines für Verhandlungen etwa nothwendigen besonderen Geschäfts- 
zimmers werden vergütet. 
4. Hinsichtlich der niedern Koidienerschaft werden die Vergütungen vom Hofmarschallamte 
oder der sonst vorgesetzten Behörde bestimmt. 
§ 97. 
Ausnahmsweise werden auch bei Verrichtungen innerhalb des Gemeinde- 
bezirks des Wohnortes 
a) Tagegelder (6 103) dann gewährt, wenn das Geschäft außerhalb der 
Ortslage — z. B. bei Flurzügen und weitläufigen Grenzregelungen — 
an einem Tage mehr als fünf Stunden dauert, 
b) nothwendige Fuhrkosten ersetzt, wenn die Verrichtung in einer Ent- 
fernung von mehr als zwei Kilometer von der Grenze des Orts ab 
Statt findet, und der Beamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt 
ist, sich eines Fuhrwerks zu bedienen. 
5 98. 
Die Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen sind überall nach 
den Sätzen derjenigen im § 103 aufgeführten dienstlichen Eigenschaft in 
Ansatz zu bringen, in welcher das auswärtige Dienstgeschäft verrichtet wird. 
8 99. 
Bei Dienstreisen sind die nächsten benutzbaren Wege nach dem Orte 
der Bestimmung einzuhalten. Für etwa gewählte unnöthige Umwege dürfen 
— Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nicht in Ansatz gebracht 
werden. 
8 100. 
Werden von einer Person (§ 96) mehrere auswärtige Amtshandlungen 
in verschiedenen Angelegenheiten an einem Orte oder an verschiedenen Orten 
an einem und demselben Tage vorgenommen, so sind die Tagegelder 
nur eines Tages, und zwar voll oder zur Hälfte je nach der Gesammtzeit- 
10
        <pb n="86" />
        70 
dauer (§ 103 vorletzter Satz), unter die verschiedenen Angelegenheiten ver- 
hältnißmäßig zu vertheilen, wenn mehrere Kostenpflichtige betheiligt sind. 
Diese Bestimmung findet, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte (8 96) 
über Nacht dauert, auf die Nachtgelder und weiteren Tagegelder entsprechende 
Anwendung. 
In gleicher Weise sind die in solchen Fällen zu berechnenden, nicht ge- 
sondert erwachsenen Reisekostenvergütungen (§ 108 flg.) nach den Angelegen- 
heiten zu vertheilen, wegen deren die Reisen unternommen sind. 
§ 101. 
Bezirksdirektoren und deren Stellvertreter, Forstbeamte, Steneraufsichts- 
beamte, Wegebaubeamte, Gendarmen, Polizeidiener und die Diener der Ge- 
richts= und Verwaltungsbehörden haben überhaupt Tagegelder, bezüglich Nacht- 
gelder, sowie Reisekostenvergütungen aus der Staatskasse nur insoweit zu 
beziehen, als ihnen solche bestallungs= oder instruktionsmäßig oder durch eine 
besondere Gesetzesvorschrift zugestanden werden. 
Gemeindebeamte haben dergleichen Bezüge aus der Gemeindekasse nur 
insoweit zu beanspruchen, als nicht ein Anderes durch Ortsstatut oder sonst 
giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist. 
8 102. 
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Reiseentschädigungen 
der Mitglieder der Bezirksausschüsse wegen ihrer Reisen zu den Sitzungen 
der letzteren, der Geschworenen, der Vertrauensmänner und Schöffen bei den 
Schöffengerichten und der Mitglieder der Steuer-Prüfungs-Kommissionen blei- 
ben unverändert. 
Die den Mitgliedern der Bezirksausschüsse zu gewährenden Wegegelder 
(G v 31. Mai 1850 ) soll jedoch 10 Pfennig für jedes Kilometer 
esetz vom 16—-Mär# Mitz 1851 ollen jedoch 4. fennig für jedes Kilometer 
(§29) des Gesammtweges, mindestens aber 3.¾ für die Reise betragen. 
Auch bleiben die im Gesetze vom 30. Juni 1874 enthaltenen Bestim- 
mungen über Diäten und Nachtquartiergelder der bei Schwurgerichten beschäf- 
tigten Staatsbeamten in Kraft.
        <pb n="87" />
        71 
II. Tagegelder und Nachtgelder. 
§ 103. 
1. Die Tagegelder (§ 96 a)) werden für jeden Kalendertag (von Mitter- 
nacht zu Mitternacht gerechnet) der Dienstreise nach folgenden Sätzen und 
Klassen (unbeschadet jeder sonstigen Rangordnung) gewährt: 
I. 15 — J Staatsminister, wirkliche Geheimräthe und Oberhof- 
chargen mit dem Prädikate „Excellenz“; 
II. 12— — K. Chefs der Ministerialdepartements, der Präsident des 
Oberlandesgerichts, außerordentliche Gesandte, Oberhofchargen ohne das Prä- 
dikat „Ercellenz“; 
III. 10—/% 50 4 Ministerialdirektoren, Senatspräsidenten und der Ober- 
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, Landgerichtspräsidenten, der Universi- 
tätskurator, Ministerresidenten; ferner der Vorsitzende des Hofmarschallamtes, 
Hausmarschälle, Hofmarschälle, Landjägermeister, Schloßhauptmann, dafern ihnen 
nicht der Rang einer Oberhofcharge verliehen ist; 
IV. 9 Vortragende Räthe in den Ministerialdepartements, der 
Oberbaudirektor, Mitglieder der Revisionskommission, des Kirchenrathes, sowie 
der Immediatkommissionen für die akademischen Finanzen und für das katho- 
lische Kirchen= und Schulwesen, Oberlandesgerichtsräthe, Landgerichtsdirektoren, 
der Vorstand der Forsttaxationskommission, der Vorsitzende der Generalkom= 
mission, Direktoren der Gymnasien und Realgymnasien, ordentliche Universitäts- 
professoren, Oberhofprediger, Bezirksdirektoren, Regierungskommissare bei Eisen- 
bahnen, der Gendarmeriechef, Generalkonsuln, Hofstallmeister, Kammerherrn; 
V. 7. A 50 4 Amtsgehilfen des Oberbandirektors, Mitglieder der Ge- 
neralkommission, der Vermessungsdirektor, Landrichter, Staatsanwälte bei dem 
Oberlandesgerichte und den Landgerichten, Amtsrichter, der Finanzprokurator, 
der Oberrendant der Hauptstaatskasse, der Revisionsvorstand im Ministerial- 
departement der Finanzen, Forstinspektoren, Bezirksschulinspektoren, die Vor- 
säwee der Bibliotheken, des Geheimen Haupt= und Staatsarchives und des 
Nuseums, ordentliche Honorar- und außerordentliche Universitätsprofessoren, 
rofessoren an den Gymnasien und Realgymnasien, Direktoren der Seminare 
und der höheren Bürgerschulen, Superintendenten, Hofprediger, der Landdechant, 
der Landrabbiner, Bezirkskommissare, der Fabrikeninspektor, Direktoren der 
Landesheilaustalten und der Strafanstalten, Bürgermeister in Städten mit
        <pb n="88" />
        72 
mindestens 10000 Einwohnern, Mitglieder der Bezirksausschüsse, wenn sie 
in besonderem Auftrage reisen; 
VI. 6. A — 4 Archivare, Sekretäre, Revisoren und Kalkulatoren der 
Ministerialdepartements, sowie der Generalkommission, Amtsanwälte, sofern sie 
nicht durch ihre dienstliche Hauptstellung zu einem höhern Satz berechtigt sind, 
Buchhalter und Kassirer bei Ober= und Mittelbehörden und bei der Landes- 
Kreditkasse, ordinirte Geistliche, Rektoren der Bürgerschulen in Städten 
mit wenigstens 10000 Einwohnern, der Direktor der Blinden= und Taub- 
stummenanstalt, Professoren, Gerichtsassessoren, Gerichtsschreiber bei Kollegial= 
gerichten, Rechnungsamts= und Steneramtsvorstände, Oberstenerkontroleure, 
der Bergmeister, Forstkommissarc, Forsttaxatoren, Forstgeometer, Revierförster, 
Stenerrevisoren, Bauinspektoren, Landbaumeister, Bezirksbaumeister, Bezirks- 
bauführer, Vermessungsrevisoren, Bürgermeister in Städten mit weniger als 
10 000, aber mindestens 5000 Einwohnern, Bürgermeisterstellvertreter und 
Polizeiinspektoren in Städten mit mindestens 10000 Einwohnern; 
VII. 4. 50 4. Gerichtsreferendare, Gerichtsschreiber bei Amtsgerichten, 
Bergschreiber, Markscheider, Berggeschworene, Bankontroleure, Banassistenten, 
Revisionsassistenten, Steuerrevisionsassistenten, Feldmesser, Unterförster, Forst- 
assistenten, Forstgehilfen, Forsttaxationsgehilfen, Rechnungsamts= und Stener- 
amtsassistenten, Stenerrezepturverwalter, Forstgeldereinnehmer, Archiv= und 
Kasseassistenten, Rechnungsamtsaccessisten, Revisionsgehilfen, Kanzleisekretäre, 
Registratoren, Kassirer bei Unterbehörden und Landesanstalten 2c., Rektoren 
der Volksschulen in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern, Bürgermeister in den 
Gemeinden mit weniger als 5000, aber mindestens 1000 Einwohnern, Bürger- 
meisterstellvertreter in Gemeinden mit weniger als 10000, aber mindestens 
1000 Einwohnern; 
VIII. 37 4 Gerichtsschreibergehilfen und nicht angestellte Protokoll- 
führer, Expedienten, Kanzlisten und Kopisten bei Behörden und den Landes- 
anstalten, Gendarmeriewachtmeister und Obergendarmen, Bürgermeister und 
Bürgermeisterstellvertreter in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern; 
IX. 2 % – Steueraufseher, Gendarmen, Polizeidiener, Diener und 
Boten bei Behörden, Aufseher und Wärter bei den Landesanstalten. 
2. Die unter I., II., III., IV. bezei ç . ». * 
. "7„ , IV. bezeichneten Personen sind berechtigt, für 
Bedienung täglich 1//50 “ in Ansatz zu bringen.
        <pb n="89" />
        73 
3. Die vorstehenden Ansätze werden nur zur Hälfte ihres Betrages für 
sosche Tage gewährt, an welchen die dienstliche Abwesenheit weniger als sechs 
Stunden nothwendige Zeitdauer hat. 
4. Etwaige unter l. bis IX. nicht namentlich aufgeführte Staats= und 
Hofdiener und zu Geschäften des öffentlichen oder Hofdienstes sonst bestellte 
oder beauftragte Personen werden wie diejenigen namentlich aufgeführten be- 
utheilt, denen sie in der Dienstabstufung gleichstehen, worüber das Staats- 
Ninisterium bezüglich Hofmarschallamt entscheidet. 
§ 104. 
In der Kostenberechnung ist stets Aufang und Ende der Dienstreise nach 
Tag und Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den Tag, hinsichtlich dessen 
eine mindestens sechsstündige Dauer nicht ersichtlich ist, die Tagegelder nur 
nach dem halben Satze gewährt werden. 
§ 105. 
Wenn bei der Dienstreise außerhalb des Wohnortes (8 96) übernachtet 
werden muß, werden für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, Trink- 
gelder neben den Tagegeldern (§ 103) Nachtgelder gewährt mit: 
4 den Personen der Klassen J. und II. 
3. — „ » ,,»I«.1v.v. 
2»50,,» » » ,,vt.v11. viILI 
1»50,,,, „ „ Klasse IX. 4 
Nachtfahrt gilt nicht als Auswärtsübernachtung. 
für jede Nacht. 
§ 106. 
Erfordern Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthums Sachsen 
hinaus einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann das Staats-Ministerium 
die Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und bezüglich für Bedienung (8 103 
Fiffer 1 und 2, § 105) angemessen erhöhen, jedoch in den Klassen I bis IV. 
höchstens um die Hälfte. 
§ 107. 
Die Vergütung eines für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, 
Triukgelder und bezüglich Bedienung über die in §8 103, 105, 106 be-
        <pb n="90" />
        74 
stimmten Sätze etwa nöthig gewordenen, im Einzelnen nachzuweisenden Mehr- 
aufwandes bleibt der Eutscheidung des Staatsministeriums vorbehalten. 
III. Meisekosten-Bergütungen. 
8 108. 
An Reisekosten (5 960) wird der wirkliche nothwendige Aufwand inner— 
halb der in 88 109 bis 111 bestimmten Grenzen vergütet. 
8 109. 
Bei Dienstreisen, soweit solche auf Eisenbahnen zurückgelegt werden 
können, sind berechtigt: 
a) Personen der Klassen 1 bis IV (§ 103) zur Fahrt in erster Wagenklasse; 
b) Personen der Klassen V bis VII (§ 103) zur Fahrt in zweiter 
Wagenklasse; 
) Personen der Klassen VIII und IX (§ 103) zur Fahrt in dritter 
Wagenklasse. 
d) Hat ein Beamter der Klassen 1 bis IV einen Diener auf die Reise 
mitgenommen, so ist der Beamte berechtigt, auch dessen Eisenbahn- 
Fahrkosten nach den Sätzen für die dritte Wagenklasse in Ansatz zu 
bringen. 
Bei nothwendiger Benutzung eines Eisenbahnzuges, welcher die dritte 
Wagenklasse nicht führt, darf zu c und d statt der letzteren die zweite Wagen- 
klasse benutzt werden. 
Nothwendige Nebenaufwände, namentlich für den Zugang zur Eisenbahn 
und für den Abgang von derselben, ingleichen für die Beförderung des Reise- 
gepäcks werden besonders erstattet. Statt des wirklichen Aufwandes und ohne 
Rücksicht auf die Höhe desselben können jedoch für jeden Zugang zur Eisen- 
bahn und ebenso für jeden Abgang von derselben, mit Einschluß des Auf- 
wandes für Aufgabe und Abnahme des Aesegepääs, in u Rechnuug stellen: 
Personen der Klassen I bis VI — 0 A., 
„ „ ViIill und IX. . . . .. .. — „256„. 
Bei dem Uebergange von einer Bahn nach einer andern desselben Ortes 
in Fällen, wenn auf dem Reisewege ein solcher Uebergang erfolgt, wird nur 
der Betrag der nothwendigen Auslagen ersetzt.
        <pb n="91" />
        75 
Soweit Personen freie Fahrt auf der Eisenbahn zusteht, sind sie nicht 
zum Ansatz und Bezuge des entsprechenden Personen-Eisenbahnfahrgeldes be— 
rechtigt. 
§ 110. 
Soweit zweckmäßig eine Eisenbahn nicht benutzt werden kann, sind berechtigt: 
a) Personen der Klassen ! bis V (§ 103) zur Benutzung eines zwei- 
spännigen Wagens, 
b) Personen der Klassen VI bis VIII, mit Ausnahme der unter VIII ge- 
nannten Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter, nur zur Benutzung 
eines einspännigen Wagens und auch dieses nur, wenn nicht eine billigere 
Personenpost zweckmäßig hat benutzt werden können; die Kosten eines 
zweispännigen Wagens aber werden ihnen ausnahmsweise dann erstattet, 
wenn ein einspänniger Wagen nicht hat erlangt werden können oder 
ein solcher in Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die Länge des zu 
befahrenden Weges unzureichend ist. 
) Personen der Klasse IX und die in Klasse VIII bezeichneten Bürger- 
meister und Bürgermeisterstellvertreter erhalten regelmäßig nur die in 
§ 111 bestimmten Kilometergebühren. Ausnahmsweise werden ihnen 
die Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Klasse VIII ver- 
gütet, wenn sie durch außergewöhnliche Umstände, wie wegen zu großer 
Entfernung oder wegen dringlicher Eile der Verrichtung genöthigt waren, 
ein Fuhrwerk zu benutzen. 
In Fällen, in welchen mehrere Personen einer Behörde bei einem aus- 
wärtigen Dienstgeschäfte betheiligt sind, hat soweit thunlich die Benutzung eines 
gemeinschaftlichen Wagens Statt zu finden und kann, wenn dies thunlich ist, 
an Reisekosten nicht mehr als der Aufwand für einen solchen Wagen berechnet 
werden. Wird in solchen Fällen der Aufwand für einen Wagen berechnet, 
so können daneben von Personen, die in demselben mitgenommen worden sind, 
Kilometergebühren (§ 111) nicht in Ansatz gebracht werden. 
§ 111. 
Soweit Dienstreisen nicht auf Eisenbahnen zurückzulegen sind, können 
Reisekosten, einschließlich der Kosten der Beförderung des Reisegepäcks, statt 
1887 11
        <pb n="92" />
        76 
des wirklichen Aufwandes und ohne Rücksicht auf die Höhe desselben, in Ansatz 
gebracht werden: 
a) von Personen der Klassen V und VI mit — 30 J, 
b) „ „ „ „ VII, VIIII.. — 20 „ 
c) „ « „ Klasse IX mit. . —-,, », 
für das Kilometer (§§ 29, 99), und zwar für mindestens drei und für höch- 
stens acht Kilometer des einfachen Weges, auch wenn derselbe weniger oder 
mehr beträgt. 
Auf die Personen der Klasse IX (vergl. § 110 c) findet die Beschränkung 
der Vergütung für höchstens acht Kilometer des einfachen Weges keine An- 
wendung. 
Die Kilometergebühren werden für die Hinreise und die Rückreise be- 
sonders berechnet. 
Wird das Dienstgeschäft in verschiedenen Gemeindebezirken unmittelbar 
nach einander erledigt, so ist der von dem einen nach dem andern Orte des 
Geschäftes wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Kilometer- 
gebühren zu Grunde zu legen. 
Für Strecken, welche während des Dienstgeschäftes selbst zu Fuß zurück- 
gelegt werden, dürfen Kilometergebühren nicht in Ansatz gebracht werden. 
§ 112. 
Gestattet ist die Fixirung der von der Staatskasse zu tragenden Reise- 
kosten der Verwaltungsbeamten, wenn dieselbe bei der Anstellung vorbehalten 
wurde oder auf Vereinbarung beruht. 
*§ 113. 
Werden Staatsdiener, welche eine Gesammtvergütung für Fuhrkosten oder 
für Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen (§ 112), wegen Urlaubs 
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter ange- 
messen zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Um- 
ständen zulässigen Ausnahmen bestimmt das Staats-Ministerium.
        <pb n="93" />
        77 
2. Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen rc. 
der Medizinalbeamten. 
§ 114. 
I. Berrichtungsgebühren. 
A. Gebühren der Mitglieder der Medizinal-Kommission. 
Für Gutachten in Parteisachen erhalten je nach der Wichtigkeit oder 
Schwierigkeit der Sache 
der Referent — 3 bis 20.A, 
die Mitvotanten zusammen die Hölfte dessen, was der Referent erhält. 
B. Gebühren des Amtsphysikus oder dessen Stellvertreters. 
I. Bei folgenden Untersuchungen: 
1. für Untersuchnng des geistgen oder torperlichen Zustandes eines 
Lebenden 1. bis 10.4; 
2. für die äußere rueses einer weliss Leiche (amtliche 
Leichenschaus 2 bis 10 6; 
3. für die here 8itersuchuns mit ph (Sektion) einer mensch- 
lichen Leiche 10. bis 20.4 
Anmerkung zu Ziffer 1. 2 und 3 
Bei Bemessung des Gebührenansatzes kommt hier außer den in § 30 des gegenwärtigen 
Gesetzes bezeichneten Rücksichten auch der Grad der eingetretenen Verwesung in Betracht. 
4. für eine sonsige von der Gerichts. oder Polizeibehörde angeordnete 
Untersuchung .1. bis 10 ¼; 
II. für die Ansstellung eines infachen Befundscheines oder schriftlichen 
Zeugnisses, sowie für Ertheilung einer behördlich verlangten schriftlichen Aus- 
kunft ohne nähere gutachtliche Ausführung, einschlüssig der Reinschrift 
1¾ bis 3.4#; 
III. für ein schriftliches Futachten mit wissenschaftlicher Begründung, 
einschlüssig der Reinschrift 2. bis 30.0; 
IV. für die Abwartung eines Termins vor einer öffentlichen Behörde 
für die erste Stunde (6e 290 3. MÆ, 
für jede weitere Stunde ........ 2 „ 
jedoch für einen Tag nicht über 12.4.
        <pb n="94" />
        78 
Findet in dem Termine eine der vorbezeichneten Verrichtungen Statt, so 
ist gleichwohl nur die Gebühr für die Abwartung des Termins in Ansatz zu 
bringen, jedoch auch statt derselben, wenn der Ansatz für die Verrichtung 
mehr beträgt, der letztere zulässig. 
Bei Terminen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes werden 
die zulässigen Tagegelder (II) besonders vergütet. 
V. Die Bestimmungen unter IV finden auch bei der Leitung und Ueber- 
wachung behördlich angeordneter Desinfektionen nach Maßgabe der aufzuwen- 
denden Zeit Statt. 
C. Gebühren des Amtswundarztes oder dessen Stellvertreters. 
1. Wenn derselbe ein approbirter Art ist, dieselben Gebühren wie der 
Amtsphysikus unter B; 
2. wenn derselbe nicht zu den approbirten Aerzten gehört, nur der 
unter B bestimmten Sätze. 
D. Gebühren des Bezirksthierarztes oder dessen Stellvertreters. 
I. Bei Untersuchungen: 
1. an einem lebenden Thire 1 bis 4.4 
bei der Untersuchung einer Mehrzahl lebender rui3 für eine Stunde (§ 29) 
der erforderten Zeit 2•., 
jedoch für einen Tag nicht über 10% 
2. an einem gefallenen Thiere: 
a) mittelst Besichtigung 1. 50 . bis 3.4, 
b) mittelst Leitung und Mitbesorgung der Oeffnung 3 bis 6,„ 
In Ansehung dieser Verrichtungen an Sangfohlen, Kälbern, Eseln, 
Schweinen, Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte dieser Ansätze zulässig. 
II. Für die unter B II, III, IV. V gedachten Verrichtungen nur ⅜ der 
dort bestimmten Sätze. 
E. Gebühren des Apothekenrevisors. 
Für die Visitation einer Apotheke und den darüber zu erstattenden Bericht 
18—7. 
mit Einschluß der Vergütung für einen etwa zugezogenen Gehilfen;
        <pb n="95" />
        79 
wird nur eine Nachpvisitation mittelst Untersuchung einzelner Gegenstände 
vorgenommen, die Hälfte dieses Betrages. 
II. Fagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen 2c. 
Hinsichtlich der den Medizinalbeamten bei Dienstreisen zukommenden Tage- 
gelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen finden die Vorschriften unter 
Ziffer 1 des dritten Abschnittes (§§ 96 flg.) mit der Maßgabe Anwendung, daß 
1. dem Amtsphysikus, ingleichen dem Amtswundarzt, wenn der letztere 
approbirter Arzt ist, 
a) an Tagegeldern für jeden Kalenderteag 9 3, 
b) Nachtgelder nach Klasse V, 
J) Reisekosten „ „ V, 
2. dem Amtswundarzt, wenn derselbe nicht zu den approbirten Aerzten 
gehört, und dem Bezirksthierarzt 
a) an Tagegeldern für jeden Kalenderttgag 6 —7, 
b) Nachtgelder nach Klasse VI, 
JD) Reisekosten „ „ VI 
vergütet werden, vorbehältlich der näheren Bestimmungen des § 115. 
115. 
Fortsetzung. 
Rücksichtlich der Verrichtungsgebühren, Tagegelder, Nachtgelder und sonsti- 
gen Auslagen sind folgende nähere Bestimmungen zu beachten: 
1. Jeder Medizinalbeamte, welcher aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt 
bezieht, hat innerhalb des ihm zur Wirksamkeit angewiesenen Bereiches für 
amtliche Verrichtungen, welcher Art sie sein mögen, Verrichtungsgebühren 
aus den Staats= oder Gemeindekassen niemals, also auch nicht vor- 
schußweise, in Anspruch zu nehmen; insbesondere findet für den von ihm 
armen Kranken (im Sinne des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 
23. Febrnar 1850, 8§ 36) zu leistenden Beistand ein Anspruch auf Ver- 
richtungsgebühren an einen Armenverband des Großherzogthums nicht Statt. 
Wo jedoch arme Kranke im Sinne des gedachten Gesetzes zahlungsfähige 
alimentationspflichtige Ehegatten oder Verwandte, ingleichen wo verunglückte 
Personen Vermögen haben, bezüglich Selbstmörder solches hinterlassen, besteht
        <pb n="96" />
        80 
der Gebührenauspruch an jene Alimentationspflichtigen, wie an diese letztere 
Hinterlassenschaft. 
2. Die bei dienstlichen Verrichtungen eines Medizinalbeamten nothwendi— 
gen Auslagen (mit Einschluß der Tagegelder, Nachtgelder und Schreibgebühren) 
sind von derjenigen Kasse, welcher dieselben, wenn der Zahlungspflichtige nicht 
auch zahlungsfähig, zur Last fallen würden, vorschußweise alsbald zu er— 
statten (vergl. § 24). 
Eine Reisekostenvergütung findet nicht Statt, wenn der Medizinalbeamte 
für Pferdehaltung ein Fixum aus der Staatskasse bezieht und die Reise seinen 
Dienstbezirk betrifft, welchen Falles ihm nur für jedes nothwendige Pferde- 
futter unterwegs 75 Pfennig und etwaige Auslagen für Wege= und Brückengeld- 
abgaben erstattet werden. 
Bei ärztlicher Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnortes findet 
ein Tagegeldansatz überhaupt nur dann statt, wenn die hierdurch nothwendig 
veranlaßte Abwesenheit vom Wohnorte über drei Stunden beträgt. 
3. In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privat- 
person vorhanden ist, hat diese neben den Auslagen auch die taxmäßigen Ver- 
richtungsgebühren (§ 114 1) zu bezahlen. 
4. Wird ein Medizinalbeamter zu dienstlichen Verrichtungen außerhalb 
seines Bezirks besonders beauftragt, so erhält derselbe sowohl dann, wenn 
die ihn beauftragende Behörde den diesfallsigen Aufwand zu tragen hat, als 
auch dann, wenn eine zahlungspflichtige Privatperson eintritt, Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekostenvergütung und von zahlungspflichtigen Privat- 
personen daneben auch Verrichtungsgebühr (Ziffer 3). 
5. Nichtbeamtete Aerzte und Thierärzte, wenn sie zu den unter § 114 
aufgeführten Verrichtungen amtlich veranlaßt werden, haben Anspruch auf die- 
selben Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen, welche 
den beamteten Aerzten und bezüglich Thierärzten in den Fällen zustehen, in 
denen eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privatperson eintritt (Ziffer 3). 
Anmerkungen: 
1. Für die Prüfung und Feststellung der Gebühren 2c. kommen die Bestimmungen des 
§ 45 und bezüglich des § 23 zur Anwendung, soweit nicht § 17 der Reichsgebührenordnun 
für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 guch greift. hogebũt 
2. Hinsichtlich der Gebühren von Medizinalbeamten in der Ei 
Sachverständige vergl. 88 21 sre 22. *#½5 er Eigenschaft als Zeugen oder
        <pb n="97" />
        81 
3. Prüfungsgebühren. 
§ 116. 
I. An Prüfungsgebühren werden von jedem Geprüften erhoben: 
A. Für jede Prüfung 
a) eines Kandidaten der Rechte (erste juristische Prüfungg 30 J 
b) eines Referendars (zweite juristische Prüfungg 45 „ 
c) eines Anwärters für den Dienst der Guichscritergehilse 
und der Gerichtsvollzieher . 9» 
d) eines Anwärters für den Dienst der Gerichtsschreiber 18 „ 
B. Für jede Prüfung . 
a) eines Kandidaten der Theologie (sowohl für die erste theo— 
logische Prüfung: examen pro candidatura, als für die 
zweite: e1amen pro ministeriog 24 „ 
b) für ein bloses colloguim 12 „ 
J) für die Anustellungsprüfung eines Schulamtskandidaten. 12 „ 
24) für die Prüfung einer Lehrerin zur Ertheilung von Unter- 
richt an höheren Mädchenschulen, ingleichen für die Prüfung 
zur Leitung derartiger Anstalltlten 12 „ 
e) für die Rektoratsprüfung eines Lehrrrs 18 „ 
C. Für jede Prüfung 
a) eines Arztes zur Ansübung staatsarztlicher Verrichtungen 24 „ 
b) eines Fleischbeschaners 6 „ 
) im Hufbeschlagge .··.......10,, 
D. Für jede Prüfnng 
a) eines Forstgehilfen (Försterprüfung 24 „ 
b) eines Baubeflissenen (Bauführerprüfung) 24 „ 
c) eines Bauführers (Baumeisterprüfung) sowohl 1. für Hochban, 
als 2. für Wege= und Wasserbaun, zu 1. und 2. je 24 „ 
d) eines Rechnungsamtspraktikanten (Accessistenprüfungg)g 25 „ 
e) eines Anwärters für den Steueraufsichtsdient 5 „ 
f) eines Anwärters für die Stellung eines Geometers oder eines 
Markscheiders .. 18 „ 
8) eines Anwärters für die Stellung eines Berggeschworenen . 5 „
        <pb n="98" />
        82 
Erfolgt nur eine theilweise Prüfung oder Nachprüfung, so ist auch nur 
ein verhältnißmäßiger, von der die Prüfung anordnenden Behörde zu bestim- 
mender Theil der vorstehenden Gebührenansätze zu erheben. 
Diese Ansätze erhöhen sich um die Hälfte, wenn auf besonderen Antrag 
des zu Prüfenden die Prüfung außerhalb der ordnungsmäßigen Zeit beson- 
ders erfolgt. 
Die Mitglieder der Kommission für die Prüfungen im Hufbeschlag 
erhalten für jeden Prüfungstag eine Vergütung von je . 6 MA 
Im Uebrigen werden die vorstehenden Gebühren unter die mit der Prü- 
fung Betrauten zu gleichen Theilen vertheilt, soweit nicht im einzelnen Fall 
von der die Prüfung anordnenden Behörde etwas Anderes bestimmt wird. 
II. Ferner sind, wenn die Prüfung bei dem Staats-Ministerium, dem 
Kirchenrathe oder dem Oberlandesgerichte stattfindet, für den Diener 2 MA 
von jedem Geprüften zu erheben. 
III. Neben den unter I. und 1I. bestimmten Gebühren finden Ansätze für 
Niederschriften, Berichte, Zeugnisse und andere Ansfertigungen nicht Statt. 
Tagegelder und Reisekosten für einen etwa von auswärts zugezogenen 
Prüfenden werden aus öffentlichen Mitteln bezahlt. 
Anmerkung zu § 116: 
Wegen der Gebühren für die Prüfung 
a) von Aerzten, Zahnärzten, Thierärzten, Apothekern und Apothekergehilfen, sowic 
b) von Kandidaten des höheren Schulamtes 
siehe: 
: I187 der Bekanmmachung des Bundeskanzlers vom 25. September 1869, Bundes- 
gesetzbllate Seite 635 flg., sow 
Seit 8% der Dctannkwuachung des Reichskanzlers vom 5. März 1875, Reichs-Zentralblatt 
eite 
§ 4 der Bekanntmachung vom 12. November 1875, Regierungs-Blatt 1876 Seite 17 
und geihe -Zentralblatt 1875 Seite 76 
§8§ 11 und 23 der *’“ des Reichskanzlers, die Prüfung der Thierärzte be- 
treffend, vom 27. März 1878, Reichs-Zentralblatt Seite 160, 
§ 24 der Bekanntmachung des „Reichskanzlers vom 2. Juni 1883, die ärztliche Prüfung 
betreffend, Reichs-Zentralblatt Seite 1 
8 10 der Bekanntmachung von bnselen Tage, die ärztliche Vorprüfung betreffend, Reichs- 
Zentralblatt 1883, Seite 199; 
zu b: § 15 der Verordnung vom 21. Juli 1874, Regierungs-Blatt Seite 319.
        <pb n="99" />
        83 
4. Zählgebühren bei Versteigerungen. 
§ 117. 
Bei Versteigerungen der in § 90 bezeichneten Art, welche nicht durch 
einen Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, ist außer der dort bestimmten Gebühr 
der gleiche Betrag als Zählgebühr des die Versteigerung und die Erhebung 
des Erlöses bewirkenden Beamten in Ansatz zu bringen. In Vormundschafts- 
sachen wird diese Gebühr nur zur Hälfte, mindestens aber mit 17 berechnet, 
soweit § 72 nicht Anwendung findet. 
Von der Zählgebühr erhält der Diener die Hälfte, wenn durch diesen 
die Einzelerhebung der Kaufgelder geschieht. Siehe auch § 130 unter II. 
Anmerkung: 
Wird die Versteigerung durch einen richterlichen Beamten ausgeführt, so ist die etwaige 
Zählgebühr, mit Ausnahme des Dienerantheils, zur Staatskasse zu berechnen. 
5. Gebühren bei den geistlichen und Schulbehörden. 
8 118. 
Für die Ordination eines evangelischen Geistlichen 
ven damit Beauftragten 6 K44, 
dem Kantor und dem Kirchuer des Ortes der Oddination je ..1,,. 
Zahlungspflichtig ist der Ordinirte. 
Anmerkung: 
Hinsichtlich des Gebührenwesens bei den Weihen katholischer Geistlicher bleibt das be- 
ition Herkommen maßgebend. 
I. Bei definitiver Besetzung einer evangelischen geistlichen 
Sstelle für die von der Erledigung der Stelle an bis zur Bestätigung des 
Vergleichs über die Besoldung und das Inventar vorkommenden Geschäfte 
den beiden Mitgliedern der Kircheninspeltion zusammen ... 30 J- 
dem Gerichtsschreibben ... ». 
Besteht die einsfihrungskonmisson aus dem veltlichen Miiiee der 
Kircheninspektion und einem besonderen geistlichen Kommissar, so hat der letztere 
nur die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten zu erhalten, mit- 
hin keinen Antheil an der den Mitgliedern der Kircheninspektion zustehenden 
Gebühr. 
Der diakonirende Geistliche erhät 334 
1887 12
        <pb n="100" />
        84 
Anmerkungen: 
1. Außer für den besonderen geistlichen Kommissar werden bei der Einführung keine Tage- 
gelder, aber Reisekosten gewährt. 
Wird ein Mitglied der Kircheninspektion, abgesehen von dem Falle der Abordnung 
eines besanrder geistlichen Kommissars, in einem Theile der ihm obliegenden Geschäfte vertreten, 
so entscheidet, wenn die Betheiligten sich nicht selbst einigen, das Staatsministerium über die 
Theilung der Gebührenhälfte an 15 M. 
Bei der Einführung ferner 
an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kommission, des diakonirenden 
Geistlichen, der mit Kirchendienst betrauten Schullehrer, der Mitglieder 
des Kirchgemeindevorstandes und des Kirchrechnungsführers 40 —4 
Gehören Filiale zur Pfarrkiche, bei welcher der neue Geistliche eingeführt 
wird, so empfängt derselbe noch 1 J/ 50 4&amp; für jeden Schullehrer, jedes 
Mitglied des Kirchgemeindevorstands und jeden Kirchrechnungsführer der Filiale. 
Zahlungspflichtig sind, sofern über die Tragung der Einführungskosten 
durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas anderes festgestellt ist, wobei es 
bewendet, die betreffende Kirchgemeinde und, wo mehrere Kirchgemeinden zur 
Parochie gehören, diese gemeinschaftlich zu gleichen Theilen. Die Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekosten des besonderen geistlichen Kommissars fallen der 
Staatskasse zur Loast. 
Anmerkung: 
Hinsichtlich der Anfäte bei Besetzung katholischer geistlicher Stellen bleibt das bestehende 
Herkommen maßgebend. 
III. Für Verpachtungen von Kirchen= und Pfarreigrundstücken, 
wenn solche ausnahmsweise durch die betreffende kirchliche Aufsichtsbehörde 
selbst abgeschlossen werden, den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde zusammen: 
wenn die Gesammtsumme des Pachtgeldes während der ganzen Dauer des 
Vertrages nicht über 2000 ¾ beträgt, von je 200 /J¼ (( 29). 1 /4, 
wenn die Gesammtsumme über 2000 J/, aber nicht über 10000 A beträgt, 
treten dann noch hinzu von weiteren je 500 AMA (( 20) 1 
und hierzu noch, wenn die Gesammtsumme über 10 000 J beteint, von 
weiteren je 1000 c4% (8 29 ..1M 
Zahlungspflichtig sind die Pächter. Wenn eine Urtunde für mehrere 
Pächter ausgefertigt wird, so ist der Antheil eines jeden an der nach der Ge- 
sammtsumme des Pachtgeldes für alle zu berechnenden Gebühr nach dem Ver- 
hältniß des auf den einzelnen fallenden Pachtgeldes auszuwerfen.
        <pb n="101" />
        85 
Anmerkung: 
Bei der Immediat -= Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen wird die 
Gebühr unter Ziffer Ill nicht berechnet. 
IV. Für Prüfung und Abnahme jeder Kirchrechnung den Mit- 
gliedern der Aufsichtsbehörde zusammen, wenn die Jahreseinnahme, nach Ab- 
zug der Gewährschaft der vorigen Rechnung, aufgenommener Darlehen, zurück- 
gezahlter Kapitalien, der Ablösungskapitalien, wie der sonstigen Einnahme von 
Bestandtheilen des Stammvermögens und der Zinsen von Pfarreikopitalien, 
betragen hat: 
nicht über 10. . 3. 
„ „ 200 . 4 „ 
„ „ 400 „ 5 „ 
11 7 600 7 " 6 % 
7 7 800 77 "“ 7 77 7 
„ „ 1000 „ 8 „ 
und hierzu noch bei einem Betrage der Jahreseinnahme über 1000 von 
weiteren je 300 ¼ (§ 29) 1.7½, 
jedoch im Ganzen höchsts 20 „ 
Bestehen neben der Kirchrechnung besondere Legatenrechnungen, so wird 
die Gebühr von der Gesammtsumme der Jahreseinnahmen der Hauptrechnung 
und der Legatenrechnung in Ansatz gebracht. 
Besondere Rechnungen über Pfarreikapitalien werden unentgeltlich geprüft 
und abgenommen. 
Anmerkung: 
Handelt es sich um Prüfung und Abnahme der Kirchrechnung derjenigen Gemeinde, deren 
Pfarrer das geistliche Mitglied der Kircheninspektion ist, so fällt die Gebühr dem das Geschäft 
allein besorgenden weltlichen Mitgliede ganz zu. 
Wird behufs der Nachlegung der Belege und der Nachrechnung der Zahlen 
bei umfänglicheren und verwickelteren Rechnungen ein besonderer Rechnungs- 
verständiger zugezogen, so erhält dieser noch besonders vier Zehntel obiger 
Ansätze, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse. 
Anmerkung: 
Im Geschäftsbereich der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen- und Schul- 
wesen bewendet es hinsichtlich der Gebühren für Prüfung und Abnahme der Kirchrechnungen 
bei dem bestehenden Herkommen. « 
12*
        <pb n="102" />
        86 
V. Die Bestimmungen unter IV finden auch auf die Prüfung und Ab- 
nahme der Jahresrechnungen der israelitischen Kultusgemeinden 
Anwendung. 
Auch haben die Mitglieder der Aufsichtsbehörden über die israelitischen 
Angelegenheiten zusammen für die Prüfung und Feststellung des jährlichen 
Kultusetats der Kultusgemeinden die Hälfte der unter IV Absatz 1 bestimmten 
Ansätze zu beziehen. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kultusgemeinde. 
VI. Dem Superintendenten für Einweihung einer neuen Kirche 
einschließlich der Einweihungspredigt oder Rode 12 — 4. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse. 
Anmerkungen: 
1. Daneben werden Tagegelder und Nachtgelder nicht gewährt, wohl aber Reisekosten 
vergütet. 
2. Für die Spezial-Kirchenvisitationen sind außer den geordneten Tagegeldern, Nacht- 
geldern und Reisekosten, welche — insoweit durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas Anderes 
festgestellt ist — den betreffenden Kirchkassen zur Last fallen, Gebühren von den Visitatoren 
nicht zu berechnen. 
VII. Den Pfarrämtern in Privatsachen 
a) für Berichte in #irchstuhlangelegenheiten .... l.-jä50«s., 
b)furemPfaxramtszeugmß. 1»—» 
c) und wenn das Zeugniß mehr als eine Person bers 
für jede dieser mehreren Personen noch — „ 30 „ 
d) für die beantragte Vorlegung der Kirchenbücher zur 
Einsicht, ingleichen für das Nachschlagen der Kirchen- 
bücher zur Ertheilung einer verlangten Auskunft, sofern 
nicht damit die Ausstellung eines mit der bestimmten 
Gebühr in Ansatz zu bringenden Pfarramtszengnisses 
verbunden ist. — „ 50 
Von Amts wegen zu ertheilende Pfarramtszengeisse, namentlich auch 
Geburtszengnisse behufs der Anmeldung zur Militärstammrolle, wie das Vor- 
legen und Nachschlagen der Kirchenbücher in dergleichen Angelegenheiten, und 
Auskunftsertheilungen an die Standesbeamten sind gebührenfrei. 
Die Gebühren für kirchliche Zeugnisse über Geburten, Trauungen und 
Todesfälle fließen in die Ortskirchkasse, welch letztere das Papier für diese 
Zeugnisse zu liefern hat. 
1717
        <pb n="103" />
        87 
Nur bei Zeugnissen, welche zur Aufstellung von Stammbäumen verlangt 
werden, kommen die Gebühren dem ausstellenden Geistlichen, bezüglich dem 
Kirchner, je nach Ortsherkommen zu. 
Zahlungspflichtig sind die Betheiligten. 
Die nach Verordnung des Kirchenrathes auszustellenden Zengnisse über 
Taufen und Tranungen, sowie die Konfirmationszeugnisse sind den Betheiligten 
mentgeltlich auszufertigen. Die Formulare werden auf Kosten der Ortskirch- 
lasse beschafft. 
Anmerkung: 
Im Geschäftsbereiche der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul- 
wesen bewendet es bei dem bestehenden Herkommen, daß die Gebühren für pfarramtliche Zeug- 
nisse und das Nachschlagen der Kirchenbücher dem betreffenden Pfarrstellinhaber zukommen. 
Ui II. Dem Landrabbiner kommen für amtliche Zeugnisse, wie für das 
Vorlegen und Nachschlagen der israelitischen Register die unter VII bestimmten 
Gebühren zu. 
IX. Den angestellten Geistlichen, einschließlich der Tagegelder, Nacht- 
gelder und Reisekosten, 
für die Theilnahme an der Einführung eines Superintendenten 
oder des Landdechanen 4 50 TJ., 
für die Theilnahme an den geordneten Diözesan= und Ge- 
neralvisitationskonferenzen ...··.....3,, ,,. 
Findet die Einführung oder Konferenz am Wohnorte des Geistlichen 
Statt, so erhält derselbe die Hälfte obiger Ansätze. 
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen; wenn mehrere Kirch— 
gemeinden zur Parochie gehören, die einzelnen Kirchkassen der Parochie gemein- 
schaftlich zu gleichen Theilen. 
X. Den angestellten Schullehrern, einschließlich der Tagegelder und 
Reisekosten, für die Theilnahme an den angeordneten Lehrerkonferenzen 2.47. 
Findet die Konferenz an dem Wohnorte des Lehrers Statt, so erhält 
derselbe die Hälfte obiger Gebühr. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Schulkasse. 
TXl. Die Mitglieder der evangelischen Kirchgemeindevor- 
stände, der katholischen Kirchvorsteherämter und der israeliti- 
schen Kltusgemein devorstände, sowie der Schulvorstände, ingleichen
        <pb n="104" />
        88 
Kirchrechnungsführer haben, wenn sie als solche auf Anordnung oder 
mit nachfolgender Genehmigung der vorgesetzten Behörde in Sachen, die nicht 
ihr persönliches Interesse betreffen, außer dem Gemeindebezirke ihres Wohn— 
ortes zu erscheinen haben, an Tagegeld, Nachtgeld und Reisekostenvergütung 
zu erhalten: 
der Ortsgeistliche 3 — J&amp;, 
der Schullehrer, wie jedes sonstige Vorstandsmitglied, 7 
der Kirchrechnungsführer 2 „ — „ 
und außerdem, wenn der Wohnort dieser Personen von dem 
außer dem Gemeindebezirke ihres Wohnortes gelegenen 
Orte, wo sie zu erscheinen haben, mehr als zwei Kilometer 
entfernt ist, für jedes Kilometer des Hinwegs und des 
Rückwegs (8 29) . . . .. . ——,,5». 
Diese Gebühren finden ½ in offentlichen und in Gemeindeangelegen. 
heiten nur dann Statt, wenn und soweit dafür keine Bauschvergütung aus der 
Gemeindekasse gewährt wird. 
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen, israelitischen Kultus- 
kassen oder Schulkassen. 
Anmerkungen: 
1. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des Kirch-oder Schulortes haben 
die unter XI genannten Personen die daselbst bestimmten Bezüge nicht zu erhalten, auch wenn 
sie außerhalb dieses Bezirks wohnen. 
2. Mußten die unter Ziffer XI genannten Personen nachweislich ein Fuhrwerk benutzen, 
z. B. wegen besonders ungünstiger Witterung oder wegen Krankheit, und werden die Kosten 
dafür durch die Kilometergebühr nicht gedeckt, so kann die vorgesetzte Behörde ausnahmsweise 
dem entsprechende Reisekostenvergütung in Ansatz bringen lassen. 
6. Gebühren der Bergbeamten. 
§ 119. 
Neben den Gebühren des § 93 und neben den sonst im dritten Abschnitte 
dieses Gesetzes geordneten, auf die Bergämter oder deren Beamte anwend- 
baren Bezügen sind vom Bergbaunnternehmer (Antragsteller) weiter zu ent- 
richten: 
1. Für den Bergmeister: 
a) für jede Grubenbefahrung bei Schürfarbeiten und deren Wieder- 
aufgebung, bei Aufnahme des Nachweises über die Existenz eines Minerals
        <pb n="105" />
        89 
zum Zweck der Prüfung von Muthungen, bei dem Auflässigwerden von Gruben 
und überhaupt in Fällen, in welchen die bergbaulichen Anlagen und deren 
Betriebsverhältnisse, oder der Bergbauunternehmer selbst die Befahrung ver- 
anlassen, in so weit es sich nicht um die folgenden Fälle b und c handelt, 
wenn das Geschäft, ausschließlich der Hiu- und Rückreise, nicht über drei 
Stunden Zeit erfordert . ....2.J6, 
außerdr ·....4,,; 
für Gehilfen des Bergmeisters wird die Hälfte dieser Ansätze berechnet; 
b) für Prüfung oder Anfertigung eines Betriebsplanes, einschlüssig der 
Befahrungen, je nach Beschaffenheit der Siche 3.bis 75.4; 
c) für Erörterung und Feststellung der Bedingungen bei Verleihung 
einer Konzession zur Benutzung von Grubenwassern, sowie für Prüfung und 
Entscheidung der Anträge auf Neubau oder Aenderung von Wasserwerken, 
nach Beschaffenheit der Sache . . .. 3. bis 15/7. 
Aumerkungen: 
1. In geeigneten Fällen können, mit Zustimmung des Staats-Ministeriums, diese Ansätze 
unter b und c bis zum Doppelten erhöht, auch diese Gebühren den Gehilfen des Bergmeisters 
bei Vertretung desselben zugestanden werden. 
2. Für die in Ausführung der Reichs-Gewerbeordnung erforderlichen Besichtigungen der 
bergbaulichen und Salinenanlagen durch den Bergmeister als Bergrevierbeamten oder durch 
dessen Gehilfen (die Berggeschworenen) werden besondere Vergütungen gewährt, welche das 
Staats-Ministerium je nach dem Umfange der dabei in Ausführung gebrachten Verrichtungen 
zu bemessen und deren Zahlung dasselbe aus der Staatskasse zu bewilligen hat. 
2. Für den Bergamtmann und den Bergmeister gemeinschaftlich: 
a) für die Ertheilung eines Schürfscheines ... . 2,/ A — ; 
b) für die Verleihung eines Grubeunfeldes 
bis mit 1 Maßeinheit (8 93) 2„ — „„ 
„ „ 50 Maßeinheieen 3 „ — „, 
über 50 » .·...6,,—»; 
c) für eine Konzession zum 25 oder eine Ver- 
leihung von Grubenwassern. 2 — „„ 
on die Ausfertigung der Urkunde (zu a, b oder 0) durch das Bergamt 
erfolgt. 
3. Für den Buchführenden: 
a) für das Eintragen des Schürfscheines in das Schürfbuch — 7 50 4;
        <pb n="106" />
        90 
b) für den Eintrag einer Verleihung bei neugemuthetem 
oder hinzugemuthetem Felde in das Bergbuch 
bei einem Grubenfelde bis mit 200 Maßeinheiten 1— — d, 
darüheer 2 „ —,„;; 
c) für den Eintrag der Vermessungsergebnisse in das 
Bergbuch 
bei einem Felde bis mit 200 Maßeinheiteen — „ 50 „ 
darüber 1 „ — „; 
d) für den Eintrag einer Besitzveränderung, sowie für die 
§ 179 des Berggesetzes vorgeschriebene Bemerkung des Frei- 
werdens, wie bei c; 
e) für jeden Eintrag auf dem Grunde der §§ 64, 65, 
112, 149 des Berggesetzes — „ 50 „; 
) für das Nachschlagen des Verabuches auf Nachsuchen 
dazu berechtigter Personen — „ 50 „; 
8) für einen Auszug oder ein Zeuguiß aus dem Berg. 
bucher einschlüssig des Aufschlagens und der Beglaubigung 1 „ — „ 
1. Die im Großherzogthume zugelassenen Markscheider 
sind berechtigt, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise- 
kostenvergütungen, welche sie den Bergbaunnternehmern zu berechnen haben, 
denselben bei Arbeiten über Tage eine Verrichtungsgebühr von gleicher 
Höhe anzufordern, wie solche den Feldmessern durch dieses Gesetz bei Aus- 
führung von Privatarbeiten zugestanden ist (§ 122 Ziffer VIII). 
Bei Arbeiten unter Tage tritt Erhöhung dieser Gebühr um die Hälfte 
ein. Findet die Arbeit des Markscheiders theilweis über und theilweis unter 
Tage Statt, dann ist die Verrichtungsgebühr nach Verhältniß der darauf ver- 
wendeten Zeit antheilig zu berechnen. 
Wenn das auswärtige Geschäft einschlüssig der Reise weniger als sechs 
Stunden erfordert, dann ist mehr nicht als die Hälfte der beziglichen 
Tagesgebühr in Rechunung zu stellen. 
Die Verrichtungsgebühr erhöht sich jedoch weiter um die Hälfte, wenn 
die Arbeit zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes beziglich 
Stationsortes, jedoch außerhalb der Wohnung vorzunehmen ist und Tage- 
gelder dafür nicht zu berechnen sind (8 97a).
        <pb n="107" />
        91 
Für die nöthigen Iunstrumente hat der Markscheider selbst zu sorgen. 
Auslagen an Gehilfenlöhnen, Botenlöhnen, für das Fortschaffen der Instru- 
mente u. s. w. dagegen sind dem Markscheider besonders zu vergüten. 
Nicht minder hat der Markscheider bei Hausarbeiten, also namentlich bei 
Fertigung von Berechnungen und Rissen, bei Rißabzeichnungen, Zusammen- 
stellung von Rissen, bei Nachtragungen auf Rissen, bei daran sich schließenden 
Buchungen, bei Begntachtungen und überhaupt solchen in das Gebiet der 
Markscheidearbeiten fallenden Verrichtungen, welche ihm von Seiten eines 
Bergamtes oder eines Bergbaunnternehmers übertragen werden, oder welche 
nach den bestehenden oder noch ertheilt werdenden Markscheidervorschriften des 
Großherzogthums von ihm ohne Weiteres in Ausführung zu bringen sind, die 
gleiche Gebühr zu berechnen, welche den Feldmessern für Hausarbeiten in 
Angelegenheiten von Privatpersonen durch dieses Gesetz zugestanden ist (§ 122 
Ziffer VII), unter Einhaltung zugleich der für diese bestehenden Vorschriften 
hinsichtlich der Arbeitszeit und deren Berechnung, ingleichen hinsichtlich der 
besonderen Vergütung dabei in Frage kommender Auslagen für Rißpapier und 
andere dabei nothwendige Erfordernisse, mit Ausnahme der benöthigten 
Instrumente. 
Anmerkung: 
Dnurch die vorstehenden Bestimmungen ist nicht ausgeschlossen, daß mit dem Markscheider 
bei größeren Rißabzeichnungen, Rißzusammenstellungen, Begutachtungen und dergleichen im 
Voraus ein Abkommen nach ermäßigten oder Bauschsätzen abgeschlossen werden kann. 
Wenn der Bergmeister die Geschäfte des Markscheiders versieht, hat derselbe die Tage- 
gelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen in seiner ersteren Eigenschaft zu berechnen. 
7. Gebühren der Steuereinnehmer und Katasterführer. 
§ 120. 
Ab= und Zuschreibegebühren bei Grundstücks-Besitzveränderungen (§ 9 des 
Gesetzes vom 11. März 1839). 
1. Für das Abschreiben und Zuschreiben, einschließlich des Vermerkes 
auf der Urkunde, zusammen: 
a) bei walzenden Grundstücken für jedes Item: 
aa) wenn das Item nicht über 10 Ar hält, — S., 
bb) „ „ „ über 10 Ar bis 25 Ar hält, — „ 15 „, 
co) « « « » 25 7 7 50 7“ *„ „ 30 7 
dd) « « » « 50 7“ 7 1 Hektar * 3½7 50 * „? 
1887 13
        <pb n="108" />
        92 
ee) wenn das Item über 1 Hektar bis 2 Hektar hält, — 70 J, 
2 1. — 
) 7 11 77 7* 77 7 4 77 7 ' L 
gg) 77 77 77 1 4 r hält, " " "“ "“ 1 77 50 77 7 
daneben noch besonders von jedem Wohnhause 
in den Stätdten — „ 50 „ 
im Uebriggen — „ 40 „ 
zu aa und bb aber mindestens zusaumen —, 20 „ 
Vergl. 8 31. 
Bei gleichzeitigem Ab= und Zuschreiben von mehr als zehn Items aber 
bestehen nur für die in der Uebereignungsurkunde zuerst verzeichneten zehn 
Items die vorstehenden Ansätze, dagegen besteht für die weiter folgenden Items 
nur die Hälfte dieser Ansätze. 
b) Bei gebundenen Gütern von jedem Gesammtverbande (Item), falls es 
sich um die Ab= und Zuschreibung ganzer Konten oder ideeller Theile der- 
selben handelt: 
wenn das Item zusammen nicht über 50 Ar hält. — 50 J, 
» « » » iiberbOArbislHektarhält,-«60«, 
» « « « « 1 Hektar 7 2 « «-«—» 80 7 
7 7 7. 7. « 2 5, 7 4 7 *% 7 1 „ —11 
« » « » » 4 » » 8 7 „ „ 1 « 50 * 
r « « « « 8 7 » 12 57 * „ 2 " 7½½ „# 
« » » » » 12 « « 20 57 “ „ 3 „ —n 
» « » « » 20 7 h ält, 4 «—« 
Wird dagegen nur ein (nicht ideeller) Theil der auf dem Konto ange- 
schriebenen gebundenen Güter abgeschrieben und auf ein anderes Konto über- 
getragen, so kommen die Gebührensätze unter a mit der Beschränkung in An- 
wendung, daß die Gebühr für ein gebundenes Gut höchstens mit 8. — 4 
in Ansatz kommen darf. 
Anmerkung zu Ziffer 1 a und b: 
Unter der Benennung „Item“ ist im gegenwärtigen Gesetze, wo nichts Abweichendes be- 
stimmt wird, jeder zu einem selbständigen Ganzen für sich einheitlich verbundene Grundbesitz 
verstanden, wie solcher bei walzenden Grundstücken regelmäßig unter einer besonderen Fund- 
buchs-Nummer begriffen, bei gebundenem Gute durch die entsprechende Bezeichnung der 
Gebundenheit in allen seinen einzelnen Bestandtheilen als eine ungetrennte Einheit zu- 
sammengefaßt ist, auch wenn diese Bestandtheile im Fundbuche unter verschiedenen Nummern 
vorkommen. Von einem gebundenen Gute abgetrennte Bestandtheile, welche gleichwohl unter
        <pb n="109" />
        93 
sich noch gebunden erscheinen, gelten in jedem Besitzveränderungsfalle zusammen für sich als 
eine Gebundenheit (ein Item). 
Soweit das Gesetz nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich etwas Anderes bestimmt, gilt 
hierbei ein Item auch dann nur als ein solches, wenn dasselbe aus verschiedenen Theilstücken 
oder Kulturarten besteht, gleichviel, ob diese in besonderen Unterabtheilungen erscheinen oder nicht. 
Bei der Berechnung der Items unter a wird der ganze Flächengehalt einer Hofraithe 
ohne Kürzung des auf das Wohnhaus fallenden Areals berücksichtiget. 
2. a) Erwerben mehrere Personen ein Item zu gemeinschaftlichem Eigen- 
thume, so erhöhen sich deshalb die Ansätze unter Ziffer 1 nicht, da- 
gegen wird auch bei der Veräußerung oder Vererbung einzelner ideeller 
Antheile an solchen gemeinschaftlichen Items jeder einzelne Antheil, 
oder wenn mehrere in eine Hand fallen, der hierdurch neu gebildete 
Antheil am Ganzen jedesmal wie ein Item behandelt. 
b) Bei Theilungen und Zerschlagungen zählt jeder als besonderes 
Trennstück abgelöste und veräußerte Theil wie ein Item. 
Nur als ein Item werden behandelt: 
J) die sämmtlichen ideellen Antheile eines gemeinschaftlich besessenen 
Items, wenn sie zusammen an einen Erwerber übergehen, 
d) die Trennstücke eines früher als Item oder Gebundenheit bestandenen 
Grundbesitzes, wenn sie, nachdem sie in eine Hand zusammengebracht 
sind, dann zusammen weiter veräußert werden; wenn aber hierbei nicht 
blos das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile ab- 
geschrieben und zugeschrieben werden müssen, so treten für jede 
Seite (§ 18) der Zuschreibung 20 Pfennig besondere Ver- 
gütung hinzu. 
3. Pflichttheilsberechtigte Erwerber (§§ 74, 78, 81 des Gesetzes vom 
6. April 1833) entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 und 2 nur zu zwei 
Drittel, jedoch keiner über 3.4 Hierbei gelten folgende nähere Bestim- 
mungen: 
a) Wenn bei Grundstücksveräußerungen die Erwerber im Verhältnisse 
zum Vorbesitzer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in An- 
sehung der Abschreibe= und Zuschreibegebühren die den Pflicht- 
theilsberechtigten zugestandene Begünstigung, gleichviel auf welchem 
Grunde die Grundstückserwerbung beruht, ob auf Beerbung oder auf 
einem Geschäfte unter Lebenden. 
137
        <pb n="110" />
        94 
b) Auch in den Fällen, wo eine Theilung zwischen den Erben eintritt, 
findet die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers hin- 
sichtlich der Abschreibe= und Zuschreibegebühren dann Statt, 
wenn eine gemeinschaftliche Erbzuschreibung nicht vorausgegangen ist. 
Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so fällt im Theilungsfalle 
die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers als solcher 
hinweg. 
Wenn ein Ehepaar von den Eltern des einen Ehegatten ein Grund- 
stück oder mehrere erwirbt, so ist die, beiden Erwerbern gemeinschaft- 
lich nur ein fach anzusinnende Abschreibe= und Zuschreibegebühr 
in der Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf den pflichttheils- 
berechtigten Ehegatten fallenden Antheiles die gesetzliche Begünstigung 
desselben berücksichtigt wird, der andere Ehegatte aber die Hälfte der 
vollen Gebühr zu zahlen hat. 
4. Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum, welche in Folge 
der nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. April 1833 vorkommenden allge- 
meinen ehelichen Gütergemeinschaft erfolgen (vgl. Nachtrag vom 1. April 1862) 
ist in Ansatz zu bringen: 
a) für die Zuschreibung der von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten zu 
ehelicher Gütergemeinschaft gegenseitig gerichtlich übereigneten Grundstücke, 
ingleichen nach Anflösung der Ehe durch den Tod oder durch völlige 
Scheidung, bezüglich lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett, für 
die Abschreibung und Zuschreibung der in Folge dieser Ereignisse den 
einzelnen Ehegatten zufallenden und gerichtlich übereigneten Grundstücke 
nur ein Viertel der oben unter 1 angegebenen Abschreibe= und Zu- 
schreibegebühren, keinenfalls aber mehr als 1.07 50 K im vorgedachten 
Falle der Auflösung der Ehe werden diejenigen Grundstücke nicht mit- 
berechnet, welche der überlebende Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat; 
b) wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe- 
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren 
Ehen vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird, 
für die Abschreibung und Zuschreibung der unter diesem Voraus etwa 
begriffenen und gerichtlich übereigneten Grundstücke, ohne Unterschied, 
ob die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder 
4
        <pb n="111" />
        95 
Stiefkinder sind, nur die Hälfte der Abschreibe- und Zuschreibe- 
gebühren (1), keinen falls aber mehr als 3. von jedem 
Kinde; 
) wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhanden- 
sein von Kindern aus den früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine 
sogenannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern 
eintritt, von den den Kindern zufallenden und ihnen übereigneten Grund- 
stücken die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibegebühren (1), jedoch 
niemals mehr als 3 —¾ von jedem Kinde. 
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des 
überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten (da sie an den 
ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum erwerben, 
solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leiblichen Eltern 
verbleibt) vorerst keine Abschreibe= und Zuschreibegebühr zu entrichten, viel- 
mehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, jedoch in dem unter a 
vorgeschriebenen Maße, ob. 
5. Alle vorstehenden Bestimmungen über die Abschreibe= und Zuschreibe- 
gebühren finden auch auf diejenigen Besitzveränderungen an einem zur Zu- 
sammenlegung gezogenen Grundbesitze Anwendung, welche nach Bestätigung 
des Zusammenlegungs-Rezesses oder = Planes, jedoch vor Einführung des 
neuen Katasters lediglich auf dem Grunde eines der ersteren erfolgen und von 
der Steuerrevision zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Katasters vorläufig 
angemerkt werden. Der Steuerrevisor tritt hier in die Bezugsberechtigung 
des Katasterführers. · 
6. Die Abschreibe- und Zuschreibegebühren stehen dem Katasterführer zu. 
Derselbe hat, wenn er nicht zugleich Steuereinnehmer ist, an diesen ein Drittel 
der von ihm erhobenen Gebühren abzugeben. Pfennigbruchtheile werden zu 
Gunsten des Steuereinnehmers auf volle Pfennige abgerundet. 
Soweit aus schon bestehenden Anstellungsverträgen dem Steuereinnehmer 
der Anspruch auf ein anderes Theilungsverhältniß zusteht, bewendet es hierbei 
für die Dauer dieser Anstellungen. 
Es bleibt jedoch dem Staats-Ministerium vorbehalten, die Abschreibe— 
und Zuschreibegebühren dem Katasterführer in Fällen ganz zu überweisen, 
wo demselben die dem Steunereinnehmer obliegenden Geschäfte der Richtig-
        <pb n="112" />
        96 
stellung der Grundstenerheberegister, namentlich durch Lieferung terminlicher 
Erhebungsverzeichnisse, mit übertragen werden. 
§ 121. 
Sonstige Gebühren. 
A. Für das Vorlegen, einschlüssig des Aufschlagens, 
eines Fundbuches, eines Steuerkatasters, eines Heberegisters. — 4k 20 d, 
und wo es sich um das Aufschlagen von mehr als sechs Blatt 
handelt, für jedes weitere noch — „ 4 „ 
Für das Vorlegen einer Flurkarte (im Auftrage der Stener- 
revision) — „ 30 „ 
und wo es sich um nehr als sehas Blatt beudelt. * ndes 
weitere noch — „ 5 „ 
Anmerkung: 
Im Falle hinzutretender mündlicher Auskunftsertheilung bleibt es unbenommen, anstatt 
vorstehender Sätze die Gebühren nach Satz D dieses Paragraphen zu berechnen. 
B. 1. Für einen Auszug aus einem SBeberegister. von n ieder 
angefangenen Seite (8 18) — ¾ 10 4, 
mindestens aber im Gunzen — , 30 „ 
2. Für einen Auszug aus einem Sienerkttaster, 
a) wenn derselbe nicht mehr als einhundert Items (§ 120 
Anmerkung zu Ziffer 1) umfaßt, von jedem Itee — ,„ 6 „ 
mindestens aber im Ganzen — „ 30 „ 
und wenn die Fläche des oder der Items zusanmen vehr 
als ein Hektar hält, mindestens — „ 50 „ 
b) wenn derselbe mehr als 100 Items 2 von den 
ersten 100 Items zusammen . .. . 6 „ — „ 
von jedem weiteren Jtee . — „ 3 „; 
o) bei Hofraithen und bei gebundenen Gütern werden jedoch 
die im Auszuge (a, b) vorkommenden Unterabtheilungen eines 
Items, wenn deren Flächengehalt besonders angegeben ist, außer 
dem Gesammtitem selbst dergestalt als besondere Items mit 
angesetzt, daß je drei derselben für ein Item, wenn aber 
das Item nur zwei Unterabtheilungen enthält, diese zusammen 
als ein Zusatzitem gezählt werden.
        <pb n="113" />
        Unter Hofraithe ist hier der ganze, vom Item umfaßte 
Verband aller ihrer Kulturarten (Wohnhaus, Nebengebäude, 
Hof, Garten ꝛc.) verstanden. 
d) Enthält ein Katasterauszug mehrere Konten, so sind für 
jede Besitzerangabe jedes zweiten und weiteren Konto neben den 
Sätzen unter 2 a, b noch 
zu berechnen. Zählt ein Konto mehr als zwei Vesiben 4 ist 
für jeden weiteren Mitbesitzer überdies noch 
anzusetzen. 
e) Werden auf Verlangen nur einzelne Katasterspalten 
z. B. Fundbuchsnummern, Flächengehalt, Grundstener, für sich 
oder mehrere zusammen, in der Reihenfolge der Katasterkonten 
ausgezogen, so sind die Itemsansätze unter Ziffer 2 a, b für 
jede der genannten Spalten (alte und neue Fundbuchsnummer 
zusammen, sowie alter und neuer Flächengehalt zusammen für 
je eine Spalte gerechnet) nur je zum vierten Theile, für 
die Spalte „Lage und Gegenstand“ (Grundstücksbeschreibung) 
zur Hälfte, für alle ausgezogenen Spalten zusammen aber 
niemals mehr als voll, in Ansatz zu bringen und daneben, 
wenn auch die Fesiteruoen anzugeben sind, weiter noch für 
jedes Konto (Ziffer 2 d. . 
mindestens aber im nuen 
werden endlich in der Reihenfolge der atasterkonten nur die 
Besitzernamen ausgezogen, so werden für jedes Konto 
mindestens aber im Ganzen 
berechnet. 
97 
— ¼ 2 . 
77 
Im Falle besonderer Erschwerniß kann das Staats-Ministerium eine 
Erhöhung vorstehender Sätze, jedoch nicht mehr als um den hälftigen Betrag 
derselben, eintreten lassen. 
3. Abschriften von vorhandenen Verzeichnissen der Be- 
sitzernamen werden mit 
für jede Seite (8 15) berece nindesens aber ir eine sotche 
Abschrift 
* 
20 
. —M104.
        <pb n="114" />
        98 
4. Werden mehrere Ausfertigungen eines Auszuges begehrt, 
z. B. doppelt zu Kaufbriefen, so ist die Gebühr für jede weitere 
Ausfertigung nach § 26 Absatz 1 zu berechnen, höchstens aber 
die Gebühr für die erste Ausfertigung. 
C. 1. Für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücks- 
beschreibung mit dem Inhalte des Steuerkatasters die ent- 
sprechenden Sätze unter B 2 zum dritten Theile, mindestens — MA 30 K. 
2. Wenn Abschriften der in B Ziffer 3 bezeichneten Art 
zur Vergleichung vorgelegt werden, für jede Seieee —, 3 „ 
mindestens aber für das Geschäft —, 20 „ 
Anmerkung zu 0: 
Ist wegen der besonderen Beschaffenheit des Katasters oder sonst die Arbeit ungewöhnlich 
schwierig oder zeitraubend, so kann, nach Ermessen und mit Zustimmung des Staats-Ministeriums, 
eine Erhöhung der Gebühr unter CI bis zur Hälfte der Sätze unter B 2, bis zu drei Vierteln 
derselben aber alsdann eintreten, wenn zur Berichtigung oder Vervollständigung mangelhaft 
gefundener oder zu dem Inhalte des fortgeführten Katasters nicht mehr passender Vorlagen 
die Lieferung von Nachträgen, Nachtragszeugnissen oder Zusammenstellungen (dafern und soweit 
deren Fertigung der Katasterführer vermöge seines dienstlichen Wirkungskreises zu übernehmen 
verpflichtet ist) nöthig und beansprucht wird. 
Ergiebt sich bei der Prüfung wegen Mangelhaftigkeit der Vorlage die Unthunlichkeit der 
Vergleichung, so ist die Gebühr für die zu der Prüfung aufgewendete Zeit nach D zu berechnen. 
Anmerkung zu B und G 
Für das Aufschlagen der Bücher, das Vergleichen und Beglaubigen wird neben den 
Sätzen unter B, ingleichen für das Aufschlagen und Beglaubigen neben den Sätzen unter C, 
eine besondere Gebühr nicht berechnet; ebensowenig für Tabellenpapier und anderes Schreib- 
material. 
D. Für schriftliche Arbeiten anderer, als der unter § 120 und § 121 B, C 
au geführten Art, sowie für mindliche Auskunftsertheilungen in Privat- 
angelegenheiten, insofern solche Arbeiten zu übernehmen Stenereinnehmer und 
Katasterführer vermöge ihres dienstlichen Wirkungskreises verpflichtet sind, be- 
rechnen dieselben nach Maßgabe der darauf zu verwenden gewesenen und ver- 
wendeten Zeit 
für jede Viertelstunde —620 J, 
für den Tag aber höchstens . . 4„ —,. 
E. Besondere Verläge für Porto, Botenlohn und bei Packetsendungen 
für Packstoffe sind in Privatangelegenheiten besonders in Rechnung zu stellen 
und zu bescheinigen. Für die Verpackung von Akten, Büchern 2c. können je 
15 Pfennig für ein Packet auch ohne besonderen Beleg in Ansatz gebracht werden.
        <pb n="115" />
        99 
8. Gebühren der Steuerrevisions-Beamten und Feldmesser (Geometer). 
§ 122. 
Die Steuerrevisionsbeamten und verpflichteten Feldmesser 
(vergl. jedoch § 25) sind zu berechnen befugt: 
I. Für Karten-Abzeichnungen und = Auszüge: 
1. Für Abzeichnungen von Flur= und Spezialkarten und für 
Auszüge aus diesen Karten: 
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 dargestellt ist: 
für jedes Hektar . . .. .—MAZO. 
und außerdem noch 
von jedem in dieser Fläche besonders abgegreuzten Theilstcke „ 2 „ 
für jede Hofraithe aber — „ 15 
bis — „ 20 „; 
b) wenn die Karte im Maßstabe von 1:2000 dargestellt ist: 
von jedem Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung 
bis zu 10 Ar — „ 25 „ 
„ „ 25 5m7½ ½½% 20 T 
über 25 „ — „ 15 „ 
außerdem noch für jede Hofraithe wie unter aj; 
c) wenn die Karte im Maßstabe von 1:4000 dargestellt ist: 
die Gebührensätze unter b zu zwei Dritteln; 
d) im Ganzen aber für die Abzeichnung oder den Auszug wenigstens 1.#— 
2. Für Abzeichnungen von Uebersichts= oder Generalkarten im Maß- 
stabe von 1: 8000: 
a) für je 10 Hektar ohne Bergzeichnung, je nach der geringeren oder 
größeren Menge von Kulturverschiedenheiten — 9 104 
bis — „ 20 „ 
mindestens aber . . ,—,,, 
b) für je 10 Hektar mit Vergzeichnung je nach der Shvierigtei berselben 
5 40 4 
bis 1 „ — 
mindestens aber 5645, 50 
1887 14 
1* * 
?!.
        <pb n="116" />
        100 
3. Papier und Leinwand werden neben den Sätzen unter 1 und 2 be- 
sonders vergütet. 
4. Für Vergleichung vorgelegter Flurkarten-Abzeichnungen oder Auszüge 
mit der Flurkarte: 
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1:1000 bis einschlüssig 1: 2000 
dargestellt ist: 
für je 10 Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung 
bis zu 10 Ar — 47 30 d, 
»« 25«—« 25 „ „ 
über 25 „ — „ 20 „ 
außerdem noch für jede Hofraithe — 3 
mindestens sind für Vergleichung einer vorgelegten Flur— 
kartenabzeichnung oder eines Flurkartenauszuges zu. 
berechnen zulässig. . .. — „ 50 „; 
b) wenn die Karte im Maßstabe von unter 1: 2000 bis einschlässig 1: 4000 
dargestellt ist: die Gebühreusäse unter 4 a zu zwei Dritteln, min- 
destens aber . 50 K. 
Die Sätze unter Ziffer 4 n der Steuerrevisor auch dann in Ansatz zu 
bringen befugt, wenn er die Fertigung der Abzeichnung 2c. einem Dritten 
übertragen, die Prüfung aber selbst vorzunehmen hatte. 
Anmerkungen zul: 
1. Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht berechnet. 
2. Die über die vollen 10 Hektar bei Ziffer 2 und 4 überschießenden Beträge werden 
wie volle 10 Hektar berechnet (8 29). 
3. Die „Theilung" (Ziffer 1 und 4) ist nach den auf der Karte nach ihrer Kultur- 
verschiedenheit dargestellten (im Fundbuche also regelmäßig mit besonderem Flächengehalte an- 
gegebenen) Grundstücksabschnitten, auch Durchschnitten (von Wegen, Gräben, Bächen 2c.) zu 
bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Theilstücke Items (§ 120, Anm. zu Ziffer 1) für sich 
bilden oder nicht. Als „Hofraithe“ (1 Ziffer 1 und 4) soll hier nur das von Gebäuden und 
von Hosstätte umfaßte Areal berechnet werden. Die Höhe der Hofraithensätze in den Fällen 
der Ziffer 1 a, db,, &amp; innerhalb der gesetzlich gegebenen Grenzen (mit Rücksicht auf den Kartirungs- 
maßstab, den durchschnittlichen Shichennehare die Theilung der in Betracht kommenden Hof- 
raithen r2c.) näher zu bestimmen, bleibt der Aussichtsbehörde überlassen. 
4. In Fällen, welche sich den vorstehenden Bestimmungen nicht unterordnen lassen, ist 
sowohl für die Anfertigung von Karten-Abzeichnungen und -Auszügen, als für deren Peen 
und Beglaubigung, die Vergütung der Arbeit nach der Arbeitszeit zu bezahlen, und zwar nach 
den Sätzen unter VII, bei Abzeichnun gen und Auszügen das Papier und die Leinwand noch 
besonders (1 3).
        <pb n="117" />
        101 
5. Die Bestimmungen unter l gelten auch für den Vermessungsdireltor und die Vermessungs— 
revisoren hinsichtlich der jeweilig bei denselben in Arbeit oder Verwahrung befindlichen Karten, 
loeit von ihnen Abzeichnungen oder Auszüge für Private zu fertigen bezüglich zu beglau- 
igen sin 
II. Für Abschriften von Fundbüchern und Steunerkatastern: 
1. Für die Abschrift eines Fundbuches oder Steuerkatasters 
wird die Gebühr nach § 18 angesetzt, dem Staats-Ministerium auch vor- 
behalten, das von ihm zu bestimmende Schreibmaß geeigneten Falles mit 
Rücksicht auf die Zahl der Items (§ 120 Anmerk. zu Ziffer 1) zu regeln. 
Für das nöthige Papier, die Tabelleneinrichtung, das Vergleichen und Be- 
glaubigen wird eine besondere Gebühr nicht in Ansatz gebracht. 
Anmerkung: 
Erwachsen aus der Einrichtung und Leschaffenheit der Fundbücher und Kataster, zumal 
der älteren und nicht kontoweise geführten Kataster, oder sonst besondere Schwierigkeiten für 
die Abschriftsfertigung, so kann, nach Ermessen und mit Zustimmung der Aussichtsbehörde, der 
Ansatz des § 18 bis zum doppelten Betrage erhöht werden. 
2. Für die Vergleichung einer vorgelegten solchen Abschrift 
(Ziffer 1) mit dem Fundbuche bezüglich Stenerkataster werden die Sätze unter 
Ziffer 1 bezüglich in der nachgelassenen Erhöhung (Anm. zu Ziffer 1) zum 
fünften Theile berechnet. 
Für bewirkte Berichtigung und Beglaubigung findet ein besonderer Ge- 
bührensatz nicht Statt. Die Bestimmung des Schlußsatzes der Ziffer 4 unter 1 
findet auch hier Anwendung. 
III. Für Vergleichung eines Stenerkatasters mit dem Fundbuche: 
für je einhundert Items (8§§ 29 u. 120, Anmerkung zu Ziffer 1) — 7 30 A., 
bei Hofraithen und gebundenem Gute jedoch mit der bei § 121 B 2 c be- 
zeichneten näheren Bestimmung, und weiter, wenn sich die Vergleichung 
auf den ursprünglichen Text mit den nachfolgenden Veränderungen 
erstreckt oder sonst wesentliche Erschwerungen für die Arbeit hervortreten, 
bis zu dem doppelten Betrage nach Ermessen der Auffichtsbehörd min- 
destens aber — „050 JN. 
IV. Für folgende Arbeiten: 
1. das Vorlegen, einschlüssig des Aufschlagens, von Grundbüchern, 
Flurkarten oder Heberegistern; 
2. Auszüge aus Stenerkatastern oder Heberegistern;
        <pb n="118" />
        102 
3. Vergleichung vorgelegter Grundstücksbeschreibungen mit dem 
Steuerkataster 
gelten die für die Katasterführer im § 121 A, B, C ertheilten Vorschriften, 
jedoch dergestalt, daß, wo dieselben auf die Sätze unter D desselben Paragraphen 
Bezug nehmen, an deren Stelle die Sätze unter VII des gegenwärtigen Para= 
graphen treten. 
V. Für Auszüge aus Fundbüchern: 
1. für einen Auszug aus dem Fundbuche — 0 30 %; 
umfaßt derselbe mehr als 2 Seiten (§ 18), so wird die Gebühr für jede 
weitere nach II Ziffer 1 berechnet; 
2. für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung mit dem 
Fundbuche — 59 20 4; 
umfaßt dieselbe mehr als 2 Seiten, so wird für jede folgende nach II 2 
verfahren. 
VI. In Theilungs= und Zerschlagungsfällen für die Abgaben- 
vertheilung mit Einschluß der nöthigen Vorberechnung und für die Kata- 
strirung: 
a) von jedem walzenden Grundstücke mit einmaliger einfacher Theilung 
— 550 Hd. 
und für jedes weitere Theilstück noh — 8 
77. 5 1 
b) bei gleichzeitiger Theilung mehrerer neben einander liegender Grund- 
stücke aber (z. B. bei Straßenzügen) von jeden einmal getheilten Grund- 
stücke unnr . —.-J630-)H 
und für jedes weitere Theilstück noch . . . — „ Sgs,, 
JP) bei Zerschlagung gebundener Güter für jede — — „ 50 „„ 
bis 6 „ — „ 
und wenn dabei Gundstäckstheilungen vorkommen, für jedes Theilstück 
außerder — — 8 4., 
d) weiter aber (neben den Sätzen a, b, h, für die erforderlichen Ausfer- 
tigungen und Niederschriften, mit Ausnahme der Offizialarbeiten (z. B. 
Einholung der Genehmigung zu Bestenerungsentwürfen) und bloser 
Uebersendungsschreiben, für jede Seiie — „50 ., 
für jede dritte und weiter folgende Seite jedoch ur — „, 25 
Anmerkung zu VI: 
Bei der Naturaltheilung ist die Gebühr für die auf Vornahme der Theilung selbst ge- 
richtete Arbeit (Flächenberechnung, Kartirung, Berichtigung des Fundbuches nach der Karte) 
als Hausarbeit (VII) noch besonders zu berechnen. 
7’
        <pb n="119" />
        103 
Anmerkung zu ! bis VI: 
Treten zu den im Vorstehenden namentlich aufgeführten Arbeiten noch andere hinzu, z. B. 
besondere Zusammenstellungen vorgefundener Abweichungen zwischen Flurkarten und vorgelegten 
Abzeichnungen, zwischen Handbuch und Kataster, zwischen den Grundbüchern und Karten oder 
den mit ersteren zu vergleichenden vorgelegten Grundstücksbeschreibungen, Nachträge zu den 
letzteren oder zu den Kartenabzeichnungen auf Grund eingetretener Veränderungen in den 
Originalien, oder gehen die Anträge auf Ermittelung lediglich solcher Abweichungen oder auf 
Vornahme anderer Erörterungen und auf Ausstellung von Zeugnissen über den Sachbefund, 
oder sind Zusammenstellungen, z. B. des Gesammtgrundbesitzes einer oder mehrerer Personen 
aus nicht kontoweise geführten Katastern des in gewisse Flurabschnitte fallenden Grundbesitz- 
thumes zu liefern, so ist für solche besondere Arbeiten die Gebühr nach VII zu berechnen. 
Für Hausarbeit bei Flächenberechnungen, Nachträgen auf Karten 
oder in Büchern, Einbreitungen, Begutachtungen, sowie bei anderen Arbeiten, 
für welche das Gesetz besondere Gebührensätze nicht bestimmt (vgl. auch IV am 
Ende, Anmerkung zu VI, Anmerkung zu ! bis VI), beziehen der Stenerrevisor, 
dessen Assistent und der Feldmesser täglich 55 — 4; 
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschiedenen 
Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht mindestens 
acht Stunden erfordert, nach Verhältniß der darauf nethwendig v verwendeten 
Zeit, wenigstens aber 40 K+ 
Ausgeschlossen bleiben hiervon die an die Oberbehörde erstatleten Be- 
richte und sonstigen Offizialarbeiten, sowie blose Uebersendungsschreiben. 
Beschränkt sich die Arbeit einer Stenerrevision lediglich auf aktenmäßige 
Niederschriften und Ausfertigungen (3. B. Verordnungen, Beschlüsse, Ladungen, 
Mittheilungen an Behörden, insbesondere auch zur Kostenbeitreibung, dienst- 
aufsichtliche Vorschritte gegen Geometer, wo dieselben zur Kostentragung ver- 
urtheilt werden), so darf sich der hiernach als Hausarbeit zu berechnende Be- 
trag jedoch niemals höher belaufen, als dafür nach den Sätzen in Ziffer Vld 
sich berechnet. 
Auch in den Fällen der Ziffer VII wird für Abschriften nur die in 
§5 18 bestimmte Schreibgebühr gewährt. 
VIII. Bei auswärtigen Verrichtungen beziehen die Steuerrevisoren, 
deren Assistenten und die verpflichteten Feldmesser täglich 5 — 4 an 
Verrichtungsgebühren, wenn jedoch das auswärtige Geschäft einschlüssig 
der Reise weniger als 6 Stunden erfordert, nur die Hälfte; 
daneben, nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88§ 96 bis 111, die 
zulässigen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen, wobei im Falle 
des Bezuges von Kilometergebühren der Aufwand für das Fortschaffen von
        <pb n="120" />
        104 
Instrumenten, Karten, Büchern und dergleichen nicht besonders in Ansatz 
kommen darf. 
Diese Verrichtungsgebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn das Ge— 
schäft zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes bezüglich Stations= 
ortes, jedoch außerhalb der Wohnung im Freien vorzunehmen ist und Tage- 
gelder dafür nicht zu berechnen sind (§ 97a). 
Anmerkungen zu ! bis VIIl: 
1. Die Anwendbarkeit vorstehender Bestimmungen beschränkt sich auch in Ansehung der 
Feldmesser auf solche Geschäfte, zu deren Vornahme dieselben als solche zuständig sind. Den- 
selben werden, wenn die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind, Gebühren nach §§ 122 
und 123 gewährt, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen ist 
2. Neben den Gebühren der Steuerrevisionsbeamten und Feldmesser sind (außer den Ver- 
lägen für Papier und Leinwand im Falle der Ziffer I 3) die baaren Aufwände für Porto, 
Botenlohn (vorbehaltlich der Bestimmung unter VIII), Bestellungen rc., für Ablohnung der bei 
dem Geschäfte zugezogenen Feldgeschworenen, Schätzer, Kettenzieher und sonstiger zur Aus- 
kunftsertheilung oder Lur. Handdienstleistung verwendeter Personen, endlich die Schreibgebühr 
für Abschriften (nach § 18), nicht aber auch für Reinschriften, noch besonders in Rechnung zu 
stellen und nöthigenfalls zu bescheinigen. Bezüglich der Verpackungskosten gilt das bei § 121 
unter E Bestimmte auch hier. 
§ 123. 
Fortsetzung. 
1. Die Gebühren der Feldmesser bei der Landesvermessung und bei 
der Katastrirung regeln sich nach den deshalb jeweilig bestehenden Ver- 
tragsverhältnissen. 
2. Für die Prüfung einer Flurmessung bezieht der Vermessungsrevisor 
oder der an seiner Statt damit Beauftragte: 
a) für Prüfung der Aufnahme, der Flächenberechnung, des Fundbuches, 
der Reinkarte und der Generalkarte 
für jede Hofraithe (§ 122 1 Anm. 33) * 22 &amp;, 
im Uebrigen für je 10 Hektar 
wobei die über die vollen 10 Hektar überschießenden gllitukrräge 
wie volle 10 Hektar berechnet werden (§ 29). 
Die Vertheilung dieser beiden Gebührensätze auf die einzelnen Arbei- 
ten in Fällen, in welchen die letzteren von verschiedenen Personen aus- 
geführt werden, steht dem Staats-Ministerium zu. 
Hierneben bei Prüfung der Aufnahme für die dabei vorkommenden aus- 
wärtigen Verrichtungen die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und 
Reisekostenvergütungen eines Vermessungsrevisors. 
b 
–
        <pb n="121" />
        105 
3. Für technische Hausarbeiten, z. B. Begutachtungen, welche nicht die 
Natur der Flurmessungsprüfungen haben, bezieht der Vermessungsrevisor oder 
der an seiner Statt Beauftragte nach der Vorschrift in § 122 unter VII 
täglich 5., mindestens aber 40 J. 
4. Für die Anfertigung und Prüfung von Abzeichnungen solcher Karten, 
welche bei der Vermessungsbehörde jeweilig in Aufbewahrung sind, kommen 
dieselben Gebührenbestimmungen in Anwendung, welche für die Steuerrevisions- 
beamten gelten. 
Anmerkungen: 
1. Obige Bezüge stehen dem Vermessungsrevisor neben seinem festen Gehalte oder Wochen- 
gelde zu, wenn er nicht bei der Anstellung ausdrücklich für dieselben mit abgefunden ist. 
In Fällen, welche eine Vereinfachung oder Abkürzung der Prüfungsarbeiten gestatten, 
l. B. bei Vermessung größerer Forstbezirke, bleibt es dem Ermessen des Staats-Ministeriums 
vorbehalten, die Revisionsgebühr zu ermäßigen. 
2. Die obigen Bestimmungen finden auch auf die fraglichen Prüfungen in Ablösungs- 
und Grundstückszus legungssachen Anwendung. Die Vertheilung der unter 2 a bestimmten 
Gebührensätze auf die Betheiligten findet in diesen Sachen durch die General-Kommission Statt. 
3. Im Uebrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Obliegenheiten und Lei- 
stungen der Gemeinden und einzelnen Personen bei der Landesvermessung und Katastrirung, 
insbesondere die der Gesetze vom 15. Mai 1821, vom 12., vom 15. und vom 30. März 1839 
und vom 5. März 1851, auch dem gegenwärtigen Gesetze gegenüber, in Geltung. Dabei wird 
bestimmt, daß die der Grundbesitzerschaft einer Flur nach dem Gesetze vom 15. März 1839 
obliegenden Leistungen in gleicher Weise wie die in § 41 des Gesetzes vom 5. März 1851 
aufgeführten Leistungen bei Flurmessungen von der Gemeinde zu bestreiten, daß die hiernach 
von der Gemeinde zu bestreitenden Leistungen bei Neumessungen oder Katastrirungen einzelner 
Orts= oder Flurtheile, z. B. neuer Ortspläue, auch nur von den dabei betroffenen Grund- 
besitzern wieder beizuziehen sind, daß die am Schlusse des § 15 daselbst gedachten Kosten, wenn 
mehr als zwei Betheiligte bei einer Grenzsteinsetzung bestehen, nach entsprechendem Verhältnisse 
auf diese alle zu vertheilen sind, daß sich endlich der ausnahmsweise Maßstab des § 16 daselbst 
au dee Kosten der Anschaffung, nicht aber der Anfuhr und Setzung der fraglichen Grenzsteine 
erstreckt. 
§ 124. 
Feststellung. 
Die Kostenrechnungen der Feldmesser unterliegen der Feststellung: 
a) bei Landesgrenz= und Flurmessungsangelegenheiten durch die mit der 
Leitung der Landesvermessung beauftragte Behörde; 
b) im Uebrigen (vergl. jedoch § 4 Ziffer 5 und § 123, Anmerkung 2) 
durch die Steuerrevision, in deren Aufsichtsbereich die Arbeit fällt, 
soweit darauf angetragen wird (§ 12 Ziffer 5 und § 45).
        <pb n="122" />
        9. Gebühren der Rechnungsbeamten und anderer Personen bei Erhebung 
grundherrlicher Gefälle. 
§ 125. 
1. Abschreibe= und Zuschreibegebühren. 
Für das Abschreiben und Zuschreiben zusammen: 
von jedem Item. .. 34 d, 
jedoch nur die Hälfte hiervon, wenn das Item weniger 
als 15 Ar hält; bei gebundenen Eitern, die an Füche 
mehr als 2 Hektar halten 1„— „ 
und wenn sie über 4 Hektar halten . 2. — 
Wenn auf mehreren Grundstücken zusammen ein nicht auf die einzelnen 
ausgeworfener Zins haftet, so ist für die Abschreibung und Zuschreibung dieses 
Zinses die Gebühr nur einfach, wie von einem gebundenen Gute, zu entrichten. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 120 in der Anmerkung zu 
Ziffer 1 a und b, in Ziffer 2, 3 und 4 auch hier Anwendung. 
Anmerkung: 
In jedem Besiheränderungefall ist es unbedingt Pflicht der betheiligten Grundstücks- 
besitzer, das Abschreiben und Zuschreiben in den Grund= und Erbzinsbüchern bewirken zu 
lassen und haftet für die Gebührenzahlung zunächst der erwerbende Theil. 
2. In Angelegenheiten und auf Nachsuchen dazu berechtigter Personen 
a) für das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines 
anderen Grundbuches — 720 , 
wenn es sich um mehr als 6 Blätter inden, für rdes 
weitere Blatt noch — „ 4,; 
b) für einen Auszug oder ein Zeugniß daraus, ein- 
schlüssig des Aufschlagens. — „ 30 „ 
und wenn es sich um mehr als 6 Items handelt, für 
jedes weitere Jtem noch — „ 4 „ 
Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht berechnet. 
Anmerkung: 
Die Prüfung einschlüssig Richtigstellung derjenigen Grundstücksbeschreibungen, welche den 
Einnahmebehörden bei Eigenthumsveränderungen vor der Uebereignung vorgelegt werden, ist 
von ihnen kostenfrei zu bewirken.
        <pb n="123" />
        107 
3. Für die Vertheilung der grundherrlichen Gefälle bei Grundstücks- 
theilungen und Zerschlagungen und für das Eintragen der entstandenen neuen 
Items mit dem auf sie vertheilten Erbzinse in das Erbbuch, 
von jedem Theilttien 1 
jedoch im Ganzen mindestenss —, 50 „ 
10. Gebühren der Rechunngsamts= und Revisionsbeamten in Angelegenheiten 
der Gebäudebrandversicherung. 
§ 126. 
1. Für jeden Versicherungsschein über die Gebäude einer bei der Landes- 
brandversicherungsanstalt versicherten Sofraithe (58 25 d und 59 des Gesetzes 
vom 16. Juni 1881) — 57 30 J., 
wenn aber in den Versicherungsschein mehr als fürf Gebäude aufgenommen 
sind, von jedem weiteren Gebände nohn 4 
Hiervon erhält je die Hälfte: 
der Vorstand des Rechnungsamtes und der betreffende Ministerialrevisions- 
beamte. 
2.= Für das Aufschlagen eines Brandversicherungskatasters auf Nachsuchen 
dazu berechtigter Personen — 50 20%., 
in Fällen, wenn es sich um uehr als * baefreihe handell für jede 
weitere noch . — 48#. 
3. Für einen Auszug aus dem ri einschlüssig 
Aufschlagens und Beglaubigens 30 dG, 
wenn der Auszug mehr als füuf Gebäude unjahi- fir jedes weitere Gebäude 
noch — 3 # 
4. Für die Beglaubigung eines soschen von einem Anderen nicht amtlich 
gefertigten Auszuges, 
wenn er nicht mehr als fünf Gebände uufaßt 20d, 
von jedem weiteren Gebände noch . .—,,2,,- 
5. Für jeden Genehmigungsvermerk zu der Versicherungsurkunde über die 
Versicherung von Gebänden oder Gebändetheilen bei anderen Anstalten als der 
Landesbrandversicherungsanstalt oder über die Verlängenng einer solchen Ver- 
sicherung, dem Vorstande des Rechnungsamtes 1% — 4 
1887 15
        <pb n="124" />
        108 
11. Gebühren der Staatsbaubeamten. 
§ 127. 
Werden Staatsbaubeamte von einer öffentlichen Behörde zu amtlichen 
Verrichtungen in Privatangelegenheiten, wie namentlich auch in Angelegen- 
heiten der Ablösung und Grundstückszusammenlegung (vergl. § 4 Ziffer 5), 
herangezogen, oder wird ihre Thätigkeit von einer öffentlichen Behörde, ein- 
schließlich der Gemeindevorstände, Schulvorstände und Kirchgemeindevorstände, 
zu Privatarbeiten für politische Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden, 
öffentliche Stiftungen und andere öffentliche Anstalten in Anspruch genommen, 
so haben dieselben, sofern sie nicht nach ihrer Dienstanstellung zur unentgelt- 
lichen Verrichtung verbunden sind, und sofern nicht die Kosten der Staatskasse 
zur Last fallen, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise- 
kostenvergütungen die Gewährung besonderer, nach dem Maße der geleisteten 
Arbeit zu bemessender Gebühren zu beanspruchen, über deren Höhe und Fest- 
stellung von dem Staats-Ministerium durch allgemeine Verordnung Bestimmung 
getroffen wird. 
12. Gebühren der Gerichtsvollzieher. 
8 128. 
In Angelegenheiten, auf welche die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeß- 
ordnung oder die Konkursordnung nicht Anwendung findet, hat der Gerichts- 
vollzieher folgende Gebühren zu beziehen: 
1. Für Zustellungen und Vollstreckungshandlungen die in der 
deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878, be- 
züglich in dem Reichsgesetze vom 29. Juni 1881, die Abänderung von Be- 
stimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher betr., für die entsprechenden Amtshandlungen geordneten Gebühren, 
jedoch in den Fällen, wo der Gerichtsvollzieher die betreffende Handlung im 
von Amts wegen ertheilten Auftrage einer Behörde vorgenommen 
hat, nur fünf Zehntel derselben. 
2. Für die Aufnahme eines Wechselprotestes (einschlüssig der Ab- 
schrift des Wechsels im Proteste und der Abschrift des Protestaktes im Wechsel-
        <pb n="125" />
        109 
protestregister), sowie fur die Aufuahme einer Wechselinterventions. 
erklärunng 1 J450 K. 
Aumerkung: 
Wenn die Aufnahme einer Interventionserklärung mit dem Protestakte an demselben 
Tage in derselben Wohnung Statt findet, darf für erstere eine besondere Gebühr nicht be- 
rechnet werden. 
3. Für die freiwillige Versteigerung von Mobilien, von Früchten 
auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme die in § 7 der deutschen 
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren. 
4. Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichtes 
oder des Konkursverwalters nach dem Werthe der inventarisirten Gegenstände 
die in § 4 der Gebührenordnung, bezüglich in Art. III Ziffer 3 des Gesetzes 
vom 29. Juni 1881, Abänderung von Bestimmungen der Gebührenordnung 
betr., bestimmten Gebühren. 
5. Für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage des Ge- 
richtes oder des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht eine in deren 
Auftrage vorzunehmende Inventur verbunden isft. 1 4750 . 
Hinsichtlich der Zahlungspflichtigen und der Berechnung der vorstehenden 
Gebühren, sowie hinsichtlich der Vergütung der Auslagen des Gerichtsvollziehers 
finden die Bestimmungen der Gebührenordnung vom 24. Juni 1878 und des 
Gesetzes vom 29. Juni 1881 entsprechende Anwendung. 
Jedoch werden für diejenigen Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers, 
welche von einer Behörde von Amts wegen angeordnet worden sind, die 
Schreibgebühren nur zu fünf Zehnteln vergütet und an die Stelle der 
tarifmäßigen Reisekosten tritt eine nach den örtlichen Verhältuissen angemessene, 
jedenfalls aber sieben Zehntel des tarifmäßigen Betrages nicht übersteigende 
Vergütung für die entstandenen Unkosten. 
Anmerkung: 
Wegen der Gebühren im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben 
und anderer Gefälle im Verwaltungswege siehe § 129.
        <pb n="126" />
        110 
13. Gebühren der Vollstreckungsbeamten 2c. im Verfahren der Beitreibung rückständiger 
öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle im Verwaltungswege. 
8 129. 
Im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben und 
anderer Gefälle im Verwaltungswege sind vom Schuldner zu zahlen: 
1. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die durch denselben ausge- 
führte Erinnerung an die Abentrichtung (§ 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1879), 
wenn der Rückstand beträgt zusammen: 
bis mit 10 f — % 10e 
10 „ „ 20 „ —, 20 „ 
20 „ „ 44t)0 ——, 30 „ 
40 „ „ 7)0 —, 40 „ 
70 „ „ 1000 — „ 50 „ 
100 „ „ 1000 —— , 60 „ 
150 „ „ 200 N . — „ 70 „ 
200 „ „ 300) — , 80 „ 
300 „ „ 50)) 1 „ — „ 
über 500 „ 1 „ 50 „ 
2. Gebühren für etwaige vorschriftsmäßige Vorerinnerung durch einen 
von der Orts-Einnahmestelle beanftragten Gemeindediener u. s. w. mit der 
Hälfte der Sätze unter 1. 
3. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die Pfändung beweglicher 
körperlicher Sachen, sowie von Früchten, welche von dem Boden noch nicht 
getreunt sind, 
wenn der Rückstand beträgt mrdßßs 
bis mit 10.# — JF 40 K., 
10 „ „ 2000 —, 60 „ 
20 „ „ 320) P—, 80 „ 
30 !“" 1½ 60 77 1 !".. „%% 
60 „ „ 100 « 1« 50 T 
100 «» 200 « 2 !7!% „rv„ 
200 „ „ 500 „ 3 „ „ 
500 „ „ 1000 „ 4 — „ 
über 1000 „ 5 "„ — 
77 77
        <pb n="127" />
        111 
Unterbleibt die Pfändung, weil der Schuldner bei Vorzeigung des Aus- 
pfändungsbefehles alsbald den Rückstand vollständig abentrichtet, so ermäßigen 
sich diese Gebühren auf die Hälfte der vorstehenden Sätze. 
Außer dieser Gebühr sind bei jeder ausgefü hrten Pfandung zu entrichten: 
für die Abschrift des Pfändungsprotokolls —.% 10 K 
4. Gebühren für die Versteigerung gepfändeter törperlicher Sachen, 
falls dieselbe nicht von der Vollstreckungsbehörde selbst ausgeführt wird: 
die Sätze unter Ziffer 3, jedoch nicht nach der Höhe des beizutreibenden 
Rückstandes, sondern nach dem aus den gepfändeten Gegenständen erziel- 
ten Erlöse bemessen. 
Unterbleibt die Versteigerung, weil der Auftrag dazu durch Zahlung des 
Rückstandes oder sonst erledigt ist, so ist, wenn der Vollstreckungsbeamte sich an 
den Ort der Versteigerung schon begeben hat, statt der Versteigerungsgebühr 
eine Gebühr nach den Sätzen unter Ziffer 1, mindestens aber —. 40 K. 
zu zahlen. 
5. Gebühren jedes zur Pfändung etwa zugezogenen Zeugen (§ 679 
der Zivilprozeßordnung): 
für jede Stunde (6 290) — 60 4. 
Neben den Gebühren unter 1 bis 4 findet keine Vergütung für Reise- 
kosten Statt. Dagegen fallen andere Anslagen, welche bei der Pfändung und 
dem Verkauf der Pfandgegenstände nach dem freien Ermessen der Vollstreckungs- 
behörde als nothwendig erwachsen, dem Schuldner zur Last (§697 der Zivil- 
prozeßordnung, §§ 7 und 14 des Gesetzes vom 13. Mai 1879). 
Die Gebühren unter 1 bis 5 sind in der Regel von Seiten der Em- 
pfangsberechtigten unmittelbar zu erheben und zu guittiren. 
Das Vorstehende findet auch Anwendung, wenn ein Gerichtsvollzieher die 
Geschäfte des Vollstreckungsbeamten versieht. 
14. Dienergebühren. 
§ 130. 
Bei den Gerichten. 
I. Dem Diener, wenn er zur Abholung, Erhebung oder Auszahlung 
eines Darlehnskapitals oder sonstigen Geldbetrages außerhalb des Gerichts-
        <pb n="128" />
        112 
gebäudes amtlich beauftragt wird und die Kosten nicht der Staatskasse zur 
Last fallen, 
bei Beträgen von 50 bis mit 150 MA: — MAB . 
/ 
½% »- « 150 7“ * 300 — *x.Np. 75 7“ 7 
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7 7 il 1000 « « 3000 „ „ 2 ""o% ½„ 
7 7“ 7. 3000 7“ « 6000 „ „ 3 „ — 
6000 10000 „ 5,„ — „ 
von je 5000 Mä mehr ( 29) nech 1 „ — „ 
zusammen höchstens aber 30 „ — „ 
II. Dem Diener, wenn er bei einer von einem Gerichtsbeamten, nicht 
aber vom Gerichtsvollzieher, ausgeführten Versteigerung den Ausruf bewirkt, 
von je 100 ¾ des Gesammterlöses (§ 29) — 54, 
höchstens aber 20 und mindestens .. — „ 50 „ 
und wenn die Versteigerung über 4 Stunden danen, m016 
mindestens . . ,,50», 
wenn über 6 Stunden, täglich mindestens 2 „ — „ 
Siehe auch § 117. 
Anmerkung zu !l und ll: 
Neben diesen Gebühren werden Tagegelder u. s. w. (§§ 96 flg.) gewährt, wenn das Ge- 
schäst außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes (§ 96) des Dieners Statt findet. 
§ 131. 
Bei dem Staats-Ministerium. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf oder Verpachtung fiskalischer 
Grundstücke, z. B. eines Kammergutes, hat der Käufer oder Pachter zu zahlen 
L.M bis 3 M 
Anmerkung: 
Weitere Dienergebühren sind in 8§ 94 und 116 aufgeführt. 
* 132. 
Nebengebühren der Gendarmen 2c. für Verrichtungen im Stationsorte. 
Wenn im Großherzoglichen Gendarmeriekorps dienende Gendarmen oder 
Polizeidiener an Stelle der bei den Behörden angestellten Diener im
        <pb n="129" />
        113 
Stationsorte zu Verrichtungen, welche nicht zu ihren eigentlichen Dienst- 
obliegenheiten gehören, zugezogen werden, z. B. bei den Hauptverhandlungen 
vor den Gerichten, haben sie, soweit nicht bestallungs= oder instruktionsmäßig 
etwas anderes bestimmt ist, an Tagesgebühr zu bezichen. 
der Wachtmeister oder Obergendarm. .. .. 2MAA G., 
der Gendarm oder Polizeidiener (Schutmann)g. 50 „ 
wenn aber die Verrichtung weniger als 6 Stunden dauert, je die Hälfte 
dieser Sätze. 
15. Gebühren der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten. 
* 133. 
Gemeindebeamte sollen erhalten: 
I. wenn sie in Geschäften der Rechtspflege thätig sind: 
1. Für schriftliche Arbeiten: 
a) für Anfertigung von Kaufverträgen, Erbscheinen, Loosbriefen, Schenkungs- 
urkunden, Pfandscheinen, Nachlaßverzeichnissen und dergl. (§ 2 c des 
Gesetzes vom 5. März 1850). — k 850 J bis 1 # — 4 
und für jede dritte und weitere Seite (§ 18) noch — „ 25 „; 
b) für andere schriftliche Arbeiten in gebührenpflichtigen Rechtssachen, wie 
Berichte, Anzeigen, Verzeichnisse, Auszüge, Anerkennungs= und andere 
Zeugnisse, soweit ein zahlungsfähiger Kostenschuldner vorhanden ist, 
— 50 bis 1 1# — 
und für jede dritte und weitere Seite noch „ 10 „ 
Anmerkung zu a und bi 
Die zur Anfertigung dieser Arbeiten verwendete Zeit wird nicht besonders vergütet. Be- 
tresss der Ausmessung der dafür bestimmten Gebühren wird auf die Vorschriften des § 30 
hingewiesen. 
2. Für sonstige Verrichtungen (Versteigerungen u. s. w.) in gebühreupflich- 
tigen Rechtssachen, soweit ein kahlungssähiger Kostenschulduer vorhanden ist, 
für jede Stunde des Geschäfts (8 29) .. s 50 J, 
jedoch für den ganzen Tag höchstens 3 
an Zählgebühren aber ein und ein halb vom Hundert des Erlöses; 
wenn bei Versteigerungen der Gemeindediener oder eine andere zugezogene 
Person den Ausruf bewirkt, wird hierfür die in § 130 unter II bestimmte 
Gebühr berechnet. 
77. 7
        <pb n="130" />
        114 
3. Für nothwendige Wege außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes, 
soweit nicht Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nach den 
§§ 96 flg. zu berechnen sind, neben der nach der Zeit bemessenen Gebühr 
unter Ziffer 2 eine Reisekostenvergütung von zehn Pfennig, soweit aber 
der Weg unter Benntzung einer Eisenbahn zurückgelegt werden kann, von nur 
fünf Pfennig für jedes Kilometer des Hiuwegs wie des Rückwegs (§5 29), 
jedoch mindestens — 50 A 
II. Gemeindebeamte baben für nothwendige Wege in Polizei— und Ver— 
waltungssachen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes, soweit nicht 
Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nach den 88 96 flg. zu 
berechnen sind, zu erhalten: 
bei Entfernungen vom Wohnort bis mit 2 Kilometer — 60 J, 
darüber hinaus bis mit 4 Kilometer .....1»», 
furje4we1teteKllomctct(829)... ——,,50». 
Für den Rückweg ist, wenn derselbe an dem nämlichen Tage erfolgen 
kann, der hälftige Ansatz hinzuzurechnen. Ist aber der Rückweg an dem 
nämlichen Tage wegen der Entfernung und der Danuer des Geschäfts unthunlich, 
so ist obiger Ansatz nochmals ganz zu berechnen. 
Die in gegenwärtigem Paragraph geordneten Nebengebühren sind nur 
insoweit für den betreffenden Gemeindebeamten zu berechnen, als keine Bausch- 
vergütung dafür aus der Gemeindekasse einzutreten hat, solchenfalls dagegen 
für die letztere zu berechnen (vergl. Artikel 104 der Gemeindeordnung vom 
24. Juni 1874). Auch darf Gemeinden die Wegegebühr nur einmal an 
einem Tage angerechnet werden, wenngleich die Reise mehrere Gemeinde- 
angelegenheiten betraf. 
Anmertungen: 
Die Ansätze dieses Paragraphen gehören nicht zu den Auslagen, welche nach § 21 von 
der — gezahlt werden. 
2. Wenn Gemeindebeamte als Sachverständige thätig werden, erhalten sie die nach 8 136 
zu berechnenden Gebühren. 
3. Botenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden findet in der Regel 
nicht, sondern nur dann Statt, wenn die Absendung durch besondere Lohnboten unumgänglich 
nothwendig war, was auf der Eingabe pflichtmäßig zu bemerken ist. 
8§ 97a findet auf § 133 entsprechende Anwendung. 
III. Für den Straßenausruf einer behördlichen Bekanntmachung durch den 
Gemeindediener oder eine andere Person, wo ein solcher Ausruf üblich oder 
als angemessen erachtet 0t. 50½ bis 1.4
        <pb n="131" />
        116 
16. Gebühren der Feldgeschworenen. 
(8§§ 1 u. flg., 31 u. flg. des Gesetzes vom 5. März 1851.) 
§ 134. 
Die Feldgeschworenen haben, soweit nicht durch Ortsstatut oder Verein- 
barung andere Bestimmungen getroffen sind oder getroffen werden, folgende 
Gebühren zu beziehen: 
1. Für die allgemeine Beaufsichtigung der Grenzen und Grenzmarken 
6 35 des Gesetzes vom 5. März 1851) 
für je 10 Hektar (§ 29) des Flächengehaltes der Flur sad aus der 
Gemeindekasse — 5%# 60 J, 
in ih sich sämmtliche Feldgeschworene des Ortes zu heilen haben. 
2. Als Steinsetzerlohn, wobei das Geschäft nach dem Stück vergütet 
wird, sonach keine Tagegebühr (3) Statt findet: 
a) von jedem Grenzsteine, welcher die unter Ziffer VIIb des Gesetzes vom 
14. Dezember 1871 vorgeschriebene Größe besiztt.. — 5/9 16 J,; 
b) von jedem kleineren unter Ziffer VIlc daselbst beschriebenen Grenzsteine 
— 5¼7 12 4; 
c) wenn ein Stein herausgenommen wird, ohne Wiedereinsetzung eines 
solchen an dessen Stelle, der hälftige Betrag der unter a und b an- 
gegebenen Gebühr; wird aber ein Stein herausgenommen und ein solcher 
an dessen Stelle wieder eingesetzt, zusammen der 1 ½/fache Betrag 
jener Gebühr. 
In den vorstehenden Gebührensätzen ist die Vergütung etwa zugezogener 
Hilfsarbeiter mit inbegriffen. 
Sind bei der Steinsetzung mehrere Feldgeschworene betheiligt, so haben 
sich dieselben in die Gebühren zu theilen; jedoch ist jeder Feldgeschworene, 
wenn sich seine Gebühr unter Anwendung obiger Sätze bei einem Geschäfte 
nicht wenigstens auf den Betrag der Tagegebühr (Ziffer 3) für zwei Stunden 
beläuft, berechtigt, die Bezahlung nach dem Stück abzulehnen und die Tage- 
gebühr (Ziffer 3) nach Maßgabe der auf das Geschäft verwendeten Zeit neben 
der Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter zu berechnen. 
d) Bei der Setzung von Landesgrenzsteinen und von Flurgrenzsteinen er- 
folgt die Vergütung nach Maßgabe der auf das Geschäft verwendeten 
1887 16
        <pb n="132" />
        116 
Zeit durch die unter Ziffer 3 bestimmte Tagegebühr, mit welcher jedoch 
nicht zugleich die Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter geleistet 
wird. 
3. Tagegebühr bei Verlagungen und sonstigen Geschäften, zu denen die 
Feldgeschworenen zugezogen werden oder beauftragt sind: 
a) auf dem Felde einschlüssig des Weges 
aa) in Gemeinden von weniger als 1500 Einwohnern: 
für jede Stunde (s 2))9)0 —39 30 ., 
im Ganzen aber mindestens — „ 60 „ 
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und 
darüber jedoch nicht über 2 „ 40„; 
bb) in Gemeinden von 1500 bis mit 6000 ee 
für jede Stunde (§ 29) . — „ 35 „ 
im Ganzen aber mindestens — „ 70 „ 
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und 
darüber jedoch nicht mehr als 2 „ 30 „ 
cc) in Gemeinden von mehr als 6000 Einwohnern 
für jede Stunde (§ 2229)0 —, 40 „ 
im Ganzen aber mindestens — „ 80 „ 
für den ganzen Tag von 8 Arbritssiunden und 
darüber jedoch nicht mehr as 3 „ 20 „; 
b) für Stubenarbeit drei Viertel dieser Sätze. 
4. Für schriftliche Aufsätze, Zeugnisse, Gutachten, mit Ausnahme der- 
jenigen, welche ihnen als Offizialarbeit obliegen oder, wie bei Ziffer 1 oben, 
unter der Gesammtvergütung mit begriffen sind — 450 K 
und für jede dritte und weitere Seite (8 18) nocchnn sm— 10 „ 
77 
17. Gebühren der Ortsgerichtsschöffen und Urkundspersonen. 
§5 135. 
1. Jeder der für den einzelnen Ort bestellten Hrichtsschöffen, sowie jede 
sonstige Urkundsperson erhält für jede Stunde e6 - · — 50 4. 
und höchstens für den ganzen Tgg 3 „ — „
        <pb n="133" />
        117 
2. Für schriftliche Aufsätze jeder Art erhalten dieselben eine Vergütung 
von 50 Pfennig. Jede dritte und weitere Seite des Aufsatzes (§ 18) wird mit 
10 Pfennig bezahlt. Die zur Anfertigung des Aufsatzes verwendete Zeit wird 
nicht besonders vergütet. 
3. Bei nothwendigen Wegen außerhalb des Gemeindebezirkes des Wohn- 
sitzes beträgt die Reisevergütung, welche neben der Gebühr unter Ziffer 1 
gewährt wird, für jedes Kilometer (§ 29) des Hinwegs und des Rückwegs 
—. 5dG, 
jedoch nicht unter — „ 50 „ 
Anmerkungen: 
Werden Ortsgerichtsschöffen, und Urkundspersonen als Sachverständige vernommen, 
so bezlehen sie Gebühren nach § 1 
2. Die Gebühren der bei Hoangvolliresiungen im Verwaltungswege zugezogenen Zeugen 
sind in § 129 Ziffer 5 angegeben. 
18. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. 
8 136. 
Allgemeines. 
1. Sowohl auf diejenigen gerichtlichen Angelegenheiten, welche durch die 
deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, als auch auf Angelegen- 
heiten der Verwaltung findet neben dem, was gegenwärtiges Gesetz sonst 
hierüber bestimmt (vergl. insbesondere §§ 21 bis 24, 136 bis 140), die 
Gebührenordnung des deutschen Reichs für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878 in den §§ 2 bis 13 und 15“) entsprechende Anwendung 
in so weit, als diese Paragraphen nicht in Widerspruch mit Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes stehen, und als nicht durch Uebereinkommen ab- 
weichende Bestimmungen getroffen sind. 
Wo dort vom „Gericht“ die Rede ist, tritt an dessen Stelle die betreffende 
Verwaltungsbehörde, wenn es sich um Verwaltungssachen handelt. 
2. Wird ein Sachverständiger zugleich als Zeuge vernommen, so ist 
seine Zeugengebühr ausgeschlossen. 
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.
        <pb n="134" />
        118 
8137. 
Fortsetzung. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Kostenzahlung, Kostenbeitreibung 
und Kostenvorschußleistung, ingleichen die unter Ziffer 2 des 8 136 enthaltene, 
treten auch für solche Gebühren der Sachverständigen in Geltung, bezüglich 
deren nach Ziffer 1 daselbst durch Uebereinkommen Bestimmung getroffen ist. 
8 138. 
Nechnungsgebühren. 
Wenn in umffänglicheren oder verwickelteren Rechnungssachen — abge- 
sehen von solchen des Staatsrechnungswesens — Rechnungsverständige 
von der Behörde zugezogen werden, so erhalten dieselben, vorbehaltlich ab- 
weichenden Uebereinkommens: 
1. Für die Anfertigung jedes Bogens einer förmlichen Rechnung 
1.0 50 4 bis 4.0 50 4 
2. Für das Prüfen einer Rechnung, wenn dieselbe eine jährliche reine 
Einnahme im Sinne des §77 von 
nicht über 150.| umfaßt, — 50 J bis 1.4, 
» « 300 « « 1 7 2„% „% 2 7°% 
77 77 600 77 77 1 77 50 77 77 3 777 
77 « 1500 » » 2 — 
11 77 3000 77 77 4 7r 50 77 77 12 777 
7? » 30000 /4 7° 9 77 „ 76 30 7 
darüber hinaus abrr 30 „ — „ „ 45 „ 
bei Rechnungen, welche kei- 
nen jährlichen Abwurf 
umfassen, ... 
Anmerkungen: 
1. Innerhalb der gezogenen Grenzen ist die Prüfungsgebühr nicht blos nach der Höhe 
der jährlichen reinen Einnahme, sondern vorzüglich je nach der mit der Prüfung verbundenen 
Schwierigkeit und nach dem Zeitaufwande zu bemessen. 
2. Auf die Anzahl der Erinnerungen kommt es nicht an, wohl aber können dem Rech- 
nungsverständigen in wichtigen Fällen, wo viele Akten zum Zwecke der Rechnungsprüfung 
durchzusehen sind, dafür noch besonders 3 bis 12 .4 bewilligt werden. 
3. Wird eine Vormundschaftsrechnung wegen des geringen Umfangs der Verwaltung 
ausnahmsweise auf mehrere Jahre zusammen gelegt, so darf für deren Prüfung nur um die 
Hälfte mehr angesetzt werden, als der Betrag einer reinen Jahreseinnahme zuläßt. 
„½% 50 « « 30 5
        <pb n="135" />
        119 
3. Für Rechnungsauszüge: 
für den ersten Beogen ... 1M —G bis 2.MA 
und für jedes weitere Blatt noch . . — „ 50, „L,. 
4. Für Rechnungsgutachten: 
für den ersten Bagen . . 2, —„ „4, 
und für jedes weitere Blatt noch . . 1, — „ „ 2 
5. Für Rechnungsübersichten und Vertheilungsentwürfe: 
2 — bis 12 4 
und für jedes drei Bogen übersteigende Blatt noch 1 „ — „ „ 2 „ 
6. Für Nachlegung von Versteigerungsprotokollen, Inventaren 
und Schuldberechunngen 1 8 bis 6.44 
§ 139. 
Gebühren der Ortstaxatoren. 
Die Vorschriften der §§ 136, 137 über die Gebühren der Sachverstän- 
digen finden auch auf die von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) vorzu- 
nehmenden Abschätzungen und Würderungen Anwendung, jedoch mit der näheren 
Bestimmung, daß jeder Taxator bei Geschäften im Gemeindebezirke seines 
Wohnsitzes an Gebühren beanspruchen darf: 
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu deren 
Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind, 
wenn der Werth der abgeschätzten Sachen die Summe von 50 MA 
nicht übersteigt. · .-—.--503 
bei einem höheren Werthe derselben 
bis mit 150.. 
.....·1» ,,, 
,,,,500. .......1,,50 
fur1e300,, mehr E 29). 50 „ 
jedoch nicht über 6 „ „; 
ist hierbei eine verhältnihmäßig große Menge zu würdern, so können 
die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen 
Behörde bis zum Anderthalbfachen erhöht werden; 
b) für die Abgabe einer Grundtaxe, bei welcher nur die katastermäßige 
Beschreibung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert wird, 
neben der Auslage für den Katasterauszug:
        <pb n="136" />
        120 
aa) wenn der Werth der gewürderten Grundstücke 1000. M nicht übersteigt: 
für die erste Seite des Auszugess. . — 50 4, 
für jede weitere Seite 20 „ 
bb) wenn dieser Werth ein höherer ist, jedoch 5000 nicht übersteigt: 
für die erste Seite des Auszuges — 75 d, 
für jede weitere Seite . — „ 25 „; 
cc) bei einem Werthe von mehr als 5000 3: 
für die erste Seite des Auszuges . 1 „ — „„ 
für jede weitere Seite — „ 30 „; 
) für Abgabe eines besonderen ausfihrlich begründeten Taxationsaufsatzes 
2 bis 20 4 
§ 140. 
Gebühren der Würderungsgewerken in Angelegenheiten der Gebäude- 
  
(8§ 23, 25 und 26 des Gesetzes vom 16. Juni 1881.) 
Für Würderungsgeschäfte außerhalb der allgemeinen Gebäudeneuwürderung, 
jedem Gewerken: 
a) bei Verrichtungen im Wohnorte des Baugewerken oder innerhalb zwei 
Kilometer Entfernung von demselben: 50 bis 80 Pfennig für jede auf 
das Geschäft nothwendig verwendete Stunde (§ 29); 
b) bei Verrichtungen in Entfernungen von mehr als zwei Kilometer vom 
Wohnorte des Baugewerken: 
aa) —.60 J bis 1.420 4 für jede nothwendig verwendete Stunde; 
bb) —.5 für jedes Kilometer der auf dem Hinwege und dem 
Rückwege zusammen zurückgelegten Entfernung, soweit Eisenbahn 
benutzt werden kann; 
cc) höchstens 2 —/ für je zehn Kilometer solchen Weges, welcher 
weder mittels der Eisenbahn noch im Wagen des Rechnungs- 
beamten zurückgelegt werden kann. 
Zu a und b aa darf die auf die Wege verwendete Zeit mit in Ansatz 
gebracht werden und ist die Gebühr für jeden Tag höchstens mit dem Zehn- 
fachen der Gebühr für eine Stunde in Ansatz zu bringen. 
Die Reiseentschädigung unter cc wird nur gewährt, soweit nach den 
persönlichen Verhältnissen des Sachverständigen oder nach äußeren Umständen 
die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist.
        <pb n="137" />
        121 
Der Vereinbarung der Verwaltung der Landesbrandversicherungsanstalt 
mit den Würderungsgewerken bleibt überlassen, für Geschäfte bei der Landes- 
brandversicherungsanstalt andere als die vorangegebenen Gebühren, insbesondere 
auch die Gebühren für die Geschäfte allgemeiner Gebäudeneuwürderungen 
(§ 27 des Gesetzes vom 16. Juni 1881), zu bestimmen. 
Vierter Abschnitt. 
Verwaltung des Kostenwesens. 
A. Bei den Staatsbehörden. 
§ 141. 
Zuständige Behörden. 
Die Kosten werden bei der Behörde in Ansatz gebracht, bei welcher die 
kostenpflichtige Handlung vorkommt. 
Für Ausnahmen hiervon erläßt das Staats-Ministerium die erforderlichen 
Vorschriften. 
Die Erhebung der Kosten, sowie die Rechnungslegung über dieselben liegen 
den zuständigen Einnahmestellen ob. 
Die Zwangsbeitreibung der fälligen Kosten und Kostenvorschüsse erfolgt 
durch die Vollstreckungsbehörde nach § 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1879 
mit Nachtrag vom 18. Dezember 1880. 
8 142. 
Kostenrechnung. 
Dem Zahlungspflichtigen ist eine mit amtlicher Unterschrift ausgefertigte 
Kostenrechnung durch einen Beauftragten der Behörde oder durch Ver- 
mittelung der Post zuzustellen, in welcher allgemeinverständlich anzugeben ist, 
wofür die einzelnen Ansätze Statt finden, und welche die Aufforderung zur 
Zahlung an die zu benennende Einnahmestelle binnen sieben Tagen, vom Tage 
der Zustellung ab, zu enthalten hat. 
Wird die Ausfertigung, für welche die Kosten berechnet werden, an den 
Zahlungspflichtigen selbst mit der Eröffnung seiner Kostenzahlungspflicht oder 
der Aufforderung zur Kostenzahlung gerichtet, so darf die Kostenrechnung auf 
diese Ausfertigung geschrieben werden.
        <pb n="138" />
        8 143. 
Zahlungsauflage für Kostenvorschüsse. 
Auch bei jeder Vorschußeinforderung (§§ 15, Anmerkung, 41 und 82 
dieses Gesetzes und §§ 81 flg. des Reichsgerichtskostengesetzes vom 18. Juni 
1878) ist dem Antragsteller eine unter amtlicher Unterschrift ausgefertigte 
Zahlungsauflage, in welcher die Zahlungsfrist und die Einnahmestelle, an 
welche die Zahlung zu leisten ist, anzugeben sind, zuzustellen, soweit nicht die 
Anforderung durch die Behörde selbst bereits geschehen ist. 
8 144. 
Fortsetzung zu §§# 142 und 143. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 36, 39, 40 ist Niemand schuldig, 
Kosten irgend einer Art früher zu entrichten, als ihm die Kostenrechnung zu- 
gestellt ist (§ 142). Jedoch können bis zur Zahlung fälliger Kosten hinter- 
legte Werthsachen des Kostenschuldners zurückbehalten werden. 
Ein zu den Akten oder zum Kostenbuche gebrachter amtlicher Vermerk, 
daß die Kostenrechnung zur Beförderung an den Zahlungspflichtigen bei der 
Post aufgegeben worden sei, genügt zur Bescheinigung der erfolgten Zustellung 
der Kostenrechnung an den Zahlungspflichtigen dergestalt, daß dem Letzteren 
der Beweis der etwa behaupteten Nichtzustellung obliegt. 
Dasselbe gilt von der Zustellung der Auflage zur Zahlung eines Kosten- 
vorschusses. 
Hinsichtlich der Gebühren in § 95 Ziffer 9 bis 14, 17, 18, 19, und 
hinsichtlich der in den §§ 120, 121 A, 125, 126, 129, 134, 139, 140 be- 
zeichneten Nebengebühren ist mündliche Anforderung ohne Hinausgabe einer 
Kostenrechnung statthaft. 145 
OQnittungsertheilung. 
Ueber die gezahlten Kosten muß alsbald QOuittung ertheilt werden. 
Erfolgte jedoch die Zahlung mittelst der Post, so ist nur auf Verlangen 
des Zahlungspflichtigen von der Einnahmestelle Quittung zu ertheilen. 
Dasselbe gilt von eingezahlten Kostenvorschüssen. 
Ausnahmsweise darf die Quittungsertheilung bei Gebühren unterbleiben, 
welche auf Erlaubnißscheinen 2c. (vergl. z. B. §§ 95 und 126 Ziffer 1 und 5) 
angegeben sind und bei Hinausgabe dieser erhoben werden.
        <pb n="139" />
        123 
§ 146. 
Kostenbeitreibung. 
Für die Beibringung der Kosten gelten auch folgende allgemeine Be- 
stimmungen: 
1. In Fällen, in welchen der Kostenpflichtige auch eine Geldstrafe zu 
entrichten hat, können mit dieser auch die Kosten des Verfahrens ausnahms- 
weise im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 495 der Strafprozeßordnung und 
5 12 Absatz 2 des Gesetzes über die polizeiliche Straffestsetzung vom 
12. April 1879) beigetrieben werden. 
2. Die Erhebung von Kosten und Kostenvorschüssen durch Postnach- 
nahme oder Postauftrag ist nur zulässig, wenn die Zahlungsfrist fruchtlos 
verstrichen ist, oder wenn der Zahlungspflichtige sich damit im Voraus ein- 
verstanden erklärt hat. 
3. Nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung der Kostenrechnung 
ist, falls der Kostenrückstand dann noch besteht, dessen Zwangsbeitreibung zu 
bewirken, soweit nicht von der Behörde in geeigneten Ausnahmefällen weitere 
Zahlungsfrist ertheilt wird. 
Diese Zwangsbeitreibung fälliger Kosten darf schon früher geschehen 
in Fällen, in welchen die Verzögerung zur Unbeibringbarkeit der Kosten 
führen kann. 
Zahlungsfristen über zwölf Monate hinaus können nur von dem Staats- 
Ministerium ertheilt werden. 
§ 147. 
Verjährung. 
Jede Kostenforderung, sowie jede Forderung auf Erstattung zuviel ge- 
zahlter Kosten verjährt nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. März 1839 und 
des Nachtrages dazu vom 6. September 1844 binnen vier Jahren. 
Dasselbe gilt von der Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes, 
soweit nicht der § 5 des Reichs-Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 
Anwendung findet. 
Diejenigen, durch deren Schuld die rechtzeitige Geltendmachung von Kosten 
unterblieb, haften für den daraus entstandenen Schaden. 
1887 # 17
        <pb n="140" />
        124 
8 148. 
Kostenrückstände am Jahresschlusse. 
Vorbehaltlich dieser Haftpflicht dürfen Kostenrückstände je am Jahres- 
schlusse in Rechnung geführt werden, wenn bescheinigt wird, daß sie zur Zeit 
nicht beibringlich sind und daß hinsichtlich der Reste aus früheren Jahren 
gegen die im eigenen Bezirke wohnenden Schuldner bei eigener Zuständigkeit 
Zwangsbeitreibung verfügt, gegen die übrigen Schuldner die Zwangsbeitreibung 
an geeigneter Stelle beantragt worden ist. 
§ 149. 
Sicherstellung 2c. fälliger Kosten. 
Zum Zwecke der Sicherstellung und Beitreibung fälliger Kosten durch die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Kostenschuldners wird 
die nach §§ 9, 11 und 25 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen vom 12. Mai 1879 erforderliche vollstreckbare 
Urkunde durch das nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsbeitreibung 
öffentlicher Abgaben und Gefälle vom 13. Mai 1879 an das zuständige 
Vollstreckungsgericht zu richtende Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ersetzt. 
8 150. 
Abschlagszahlungen auf fällige Kosten. 
Das auf fällige Kosten vom Zahlungspflichtigen Erlangte ist zuerst auf 
die etwa inbegriffenen Auslagen (mit Einschluß derjenigen anderer Behörden, 
sowie etwaiger Strafvollstreckungskosten), dann auf Nebengebühren, auf etwaige 
Gebühren der Behörden anderer Staaten und zuletzt auf die Gebühren der 
Behörde, bei welcher die Sache anhängig ist, zu verrechnen. 
Hinsichtlich der beiberechneten Kosten der Behörden anderer Staaten wird 
dieses Verfahren in so weit eingehalten, als Gegenseitigkeit geübt wird. 
Ist der Kostenpflichtige schuldig, Schadenersatz zu leisten (Gesetz vom 
10. Jannar 1884), so wird nur der etwaige Ueberrest zu ganzer oder theil- 
weiser Deckung des Schadenersatzes verwendet. 
Ist neben den Kosten eine Geldstrafe zu entrichten, so ist zunächst diese, 
vor jenen, zu decken. 
Auf geleistete Kostenvorschüsse findet das hinsichtlich der Gebühren und 
Auslagen in diesem Paragraph Bestimmte mit der Maßgabe Anwendung, daß
        <pb n="141" />
        126 
der Vorschuß zunächst zur Deckung derjenigen Anslagen und Gebühren ver— 
wendet wird, für welche derselbe geleistet ist. 
8 151. 
S24 * 14 Slo #e# 
V 
Bei denjenigen Behörden, welche zur Berechnung von Gebühren berechtigt 
sind (§ 7), werden regelmäßig 
ein Kostenbuchführer 
und 
beschäftigt. 
Die Obliegenheiten des Ersteren können dem Letzteren ganz oder zum 
Theil mit übertragen werden. 
Die Geschäfte der Kostenerheber bei den Amtsgerichten können den Rech- 
nungsämtern mit übertragen werden. 
ein Kostenerheber 
§ 152. 
Gebühren der in § 181 bezeichneten Beamten und der Untereinnehmer. 
Für die Berechnung und Buchung bezüglich die Erhebung der Gebühren 
(65 19 und 32, sowie zweiter Abschnitt) erhalten: 
a) der Kostenbuchführer: 
eins vom Hundert der berechneten und von ihm in Solleinnahme 
gebuchten Gebühren; 
b) der Kostenerheber: 
drei vom Hundert der berechneten und nach dem Eingang zur 
Kasse von ihm in Isteinnahme gebuchten Gebühren, wovon jedoch, 
falls die Erhebung durch den Diener erfolgt, ein Fünftel an diesen 
abzugeben ist, wenn nicht derselbe bei der Anstellung zur unent- 
geltlichen Erhebung ausdrücklich verpflichtet oder mit demselben ein 
anderes Abkommen getroffen ist; 
„P) Untereinnehmer: 
zwei vom Hundert der von ihnen auftragsweise beigebrachten Ge- 
bühren von Oberbehörden. 
177“
        <pb n="142" />
        126 
Soweit solche Untereinnehmergebühren zur Zahlung kommen, mindert sich 
die Hebegebühr des Kostenerhebers (b) von drei auf zwei vom Hundert. 
Diese Gebührensätze werden auch von den unter den Kosten berechneten, 
zur Staatskasse erstatteten Auslagen, nicht aber von den, vom Kostenerheber mit 
einzunehmenden, nach dem Eingange an die Bezugsberechtigten abzugewährenden 
Nebengebühren, Strafgeldern, Schadenersatzgeldern 2c. gewährt. 
Anmerkung: 
Bei Berechnung dieser Gebühren finden 8§ 29 und 31 keine Anwendung. 
8 153. 
Haftpflicht der Beamten. 
Die mit der Aufstellung und Prüfung der Kostenrechnungen, mit der 
Kostenbuchführung und Kostenerhebung betrauten, sowie die das Zurücklegen 
der Akten besorgenden und die Beamten, denen die Anordnung der Anforde- 
rung von Kostenvorschüssen obliegt, haben, wenn sie den in Bezug auf das 
Kostenwesen ihnen obliegenden Pflichten nicht nachkommen, den etwa veran- 
laßten Schaden unter solidarischer Haftpflicht, vorbehältlich etwaiger Er- 
stattungsansprüche, zu ersetzen. Vergl. auch § 147 letzten Absatz. 
Obliegenheit der Vorstände der Behörden ist es, zu überwachen, daß bei 
diesen überall, soweit erforderlich, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
genau beachtet werden. 
8 154. 
Ausführungsvorschriften. 
Die Aunsführungsvorschriften für das Kostenwesen werden vom Staats- 
Ministerium erlassen. 
I Bei den Gemeindevorlländen sowie anderen Stellen und Tersonen. 
* 155. 
Die Bestimmungen in §§ 144, 145, 146 Ziffer 2, 147 und 154 finden 
auch auf Kosten Anwendung, welche nicht bei Staatsbehörden berechnet werden. 
Die Zwangsbeitreibung solcher Kosten, mit Einschluß der Nebengebühren 
und Auslagen der Gemeindebeamten, nach den Vorschriften des Gesetzes 
vom 13. Mai 1879 und durch die nach § 3 desselben zu bestimmenden Voll-
        <pb n="143" />
        127 
streckungsbehörden ist in soweit statthaft, als dem Zahlungspflichtigen eine mit 
amtlicher Unterschrift ausgefertigte Kostenrechnung unter Stellung einer min— 
destens siebentägigen Zahlungsfrist zugestellt wurde, diese Zahlungsfrist frucht- 
los abgelaufen ist und die Kosten, falls der Schuldner innerhalb dieser Frist 
es beantragt, von der vorgesetzten Dienstbehörde festgestellt worden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 5. Jannar 1887. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert.
        <pb n="144" />
        128 
Inhaltsübersicht. 
I. Kosten (Gebühren, Auslagen und 
88 Nebengebühren) im Allgemeinen. 
1. Inkrafttreten des Gesetzes. Uebergangs- 
bestimmungen. 
2. Verhältniß zu den reichsgesetzlichen Vor- 
schriften über Kosten. 
3 und 4. Nichtanwendbarkeit des Gesetzes. 
5 und 6. Auslegung des Gesetzes. 
7. Behörden, welche Gebühren berechnen. 
8. Gebih ehsiichtigtein Regel und Aus- 
9. Emehure gichihe Verwaltungsangelegen- 
eiten. 
b0. Gebührenpflichtige Bergbausachen. 
Persönliche Gebührenfreiheit. 
v1. Sachliche Gebührenfreiheit. 
13. Ausnahmen von der Gebührenfreiheit. 
14, 15 und 16. Auslagen im Allgemeinen. 
17. Schreib= und Expeditionsmaterialien. 
18. Schreibgebühren. 
19. Bestellgebühren. 
20. Besondere Botenlöhne. 
21. Oeffentliche Beamte als Zeugen und Sach- 
verständige. 
22. Anspruch auf Zeugen= und Sachverständi- 
gen-Gebühren. 
23 und 24. Zahlung der Auslagen aus den Ver- 
waltungskassen. 
25. Nebengebühren. 
26. Urkundenausfertigung und mehrfache Aus- 
fertigung von Schriftstücken. 
27 und 28. Werthsermittelung. 
29. Bemessung der Gebühren nach Maßein= 
en. 
- Weh des höheren oder niedrigeren Ansatzes. 
Mindestbetrag eines Ansatzes. 
Zuschlag bei Verrichtungen außerhalb der 
Gerichtsstelle, aber innerhalb des Ge- 
meindebezirks der letzteren. 
33 und 34. Nichtabschluß amtlicher Handlungen. 
35 bis 40. Verpflichtung zur Kostenzahlung. 
Zahlungsfrist. 
41. Auslagenvorschuß. 
  
  
  
42. Gebührenfreiheit in streitigen Parteisachen. 
Mahnverfahren. 
  
43. Einstweilige Befreiung Zahlungsunfähiger 
von Kostenzahlung. Außeransatzlassen 
unbeibringlicher Kosten. 
44. Niederschlagung von Kosten #und Ge- 
währung von Gebührenfreiheit. 
15. Kostenfeststellung. 
46. Entscheidungen über Erinnerungen gegen 
Kostenansätze und Rechtsmittel. 
II. Gebühren. 
A. Gemeinschaitliche Bestimmungen sür Ge- 
richts= und Berwaltungssachen 
B. Gerichtssachen. 
48 bis 52. 1. Eigenthumsveränderungen. 
53 und 54. 2. Verträge anderer Art, deren 
Verlautbarung und Bestätigung. 
55. 3. Zengnisse. 
4. Führung der Hypothekenbücher, 
sowie der Handels-, Genossen- 
schafts-, Zeichen- und Muster-, 
Dissidenten= 2c.-Register. 
56 bis 64. Führung der Hypothekenbücher. 
65. Führung der Handelsregister. 
66. Führung anderer Register. 
67. Vorlegungöffentlicher Bücher oder Register. 
68. 5. Letztwillige Verfügungen. 
6. Vormundschaftssachen. 
69. Rechnungsfeststellung. 
70. Allgemeine Thätigkeit. 
71. Besondere Vormundschaften. 
72. Gebührenfreiheit. 
73. Fortsetzung zu 8§ 69 bis 72. 
74. Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme 2c. 
75. Nichtberücksichtigung gewisser Einnahmen. 
76. Vormundschaft über Mehrere. 
77. 7. Rechnungssachen anderer Art. 
8. Hinterlegungen, Zählgebühr. 
8. Ltertegungen. 
9. Zählgebühr. 
9. Zwangsvollstreckung in das un- 
bewegliche Vermögen. 
80. Arrestvollhiehung und Hilfspfandrechte. 
81. Zwangsvollstreckungen. 
§2. Anwendbarkeit des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes. Kostenvorschuß. 
— 
–1 
—1 —1 
2
        <pb n="145" />
        s83 r 85. Zwangsversteigerung. 
6. Zwangsverwaltung. 
5 Nachträgliche Anmeldung von Forderungen. 
88. Gebühren für Handlungen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
89. Beschwerde-Instanz. 
90. 10. Freiwillige Versteigerungen 
und Verkäufe aus freier Hand. 
91. 11. Forst= und Feldrügesachen. 
92. 12. Leistung der Rechtshilfe. 
93. 13. Bergbausachen. 
C. Verwaltungssachen. 
94. Guadenerweisungen. 
95. Erlaubnißscheine und sonstige Beurkun- 
dungen. 
III. Auslagen und Nebengebühren. 
96 bis 113. 1. Tagegelder, Nachtgelder 
und Reisekostenvergütungen der 
Beamten bei Dienstreisen. 
II4 und 115. 2. Gebühren, Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekostenver- 
gütungen 2c. der Medizinalbe- 
amten. 
116. 3. Prüfungsgebühren. 
117. 4. Zählgebühren bei Versteige- 
rungen. 
118. 5. Gebühren bei den 
und Schulbehörden. 
119. 6. Gebühren der Bergbeamten. 
7. Gebühren der Steuereinnehmer 
und Katasterführer. 
120. Ab= und Zuschreibegebühren bei Grund- 
stücks-Besitzveränderungen. 
121. Sonstige Gebühren. 
122 bis 124. 8. Gebühren der Stenerrevi- 
sionsbeamten und Feldmesser 
(Geometer). 
125. 9. Gebühren der Rechnungsbeamten 
und anderer Personen bei Er- 
hebung grundherrlicher Gefälle. 
126. 10. Gebühren der Rechnungsamts- 
und Revisionsbeamten in Au- 
gelegenheiten der Gebäudebrand- 
versicherung. 
127. 11. Gebühren der Staatsbaube- 
amten. 
geistlichen 
  
129 
85 
128. 12. zuhebühren der Gerichtsvoll- 
129. 13. Geoüren der Vollstreckungs= 
beamten u. s. w. im Verfahren der 
Beitreibung rückständiger öffent- 
licher Abgaben und anderer Ge- 
fälle im Verwaltungswege. 
14. Dienergebühren. 
130. Bei den Gerichten. 
131. Bei dem Staats-Ministerium. 
132. Nebengebühren der Gendarmen 2c. für 
Verrichtungen im Stationsorte. 
133. 15. Gebühren der Bürgermeister 
und der übrigen Gemeindebe- 
amten. 
134. 16. Gebühren der Feldgeschworenen. 
135. 17. Gebühren der Ortsgerichts- 
schöfsen und Urkundspersonen. 
18. Gebühren der Zeugen und Sach- 
verständigen. 
136 und 137. Allgemeines. 
138. Rechnungsgebühren. 
139. Gebühren der Ortstaxatoren. 
140. Gebühren der Würderungsgewerken in 
Angelegenheiten der Gebäudebrandver- 
sicherungsanstalt. 
IV. Verwaltung des Kostenwesens. 
A. Bei den Staatsbehörden. 
141. Zuständige Behörden. 
112. Kostenrechnung. 
143. Zahlungsauflage für Kostenvorschüfse 
14. Fortsetzung zu §§ 112 und 
145. Quitungsertheilung. 
146. Kostenbeitreibung. 
147. Verjährung. 
148. Lostenrückstände am Jahresschlusse. 
149. Sicherstellung rc. fälliger Kosten. 
150. Abschlagszahlungen auf fällige Kosten. 
151. Lostenverwaltungsbeamte. 
152. Gebühren der im § 151 bezeichneten Be- 
amten und der Untereinnehmer. 
153. Haftpflicht der Beamten. 
15.1. Ausführungsvorschriften. 
155. B. Bei den Gemeindevorständen sowic anderen 
Stellen und Personen.
        <pb n="146" />
        130 
Auszug aus dem deutschen Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 
mit Nachtrag vom 29. Juni 1881. 
88. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe des Streit- 
gegenstandes erhoben. 
des v 
sowie 
d 
Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe: 
1. bis 20 A einschließlich — 
2. von mehr als 20 bis 60 44 einschließlich 2 „ 105. 
3. 120 » -t»" 
« » » 60 “ “ 60 « 
4 « » » 1 20 “ 200 7 u 7 » 50 7 
5. n » « 200 » 300 u u 11 n 
6. r » » 300 » 150 » « 15 » 
7 · » « » 450 77 650 » » 20 ½ 
8. » » » 650 » 900 7 » 26 » 
9« » « » 900 « 1200 « « 32 n 
10. "„ „ „ 1200 „ 1600 „ „ 38 „ 
1 1 " 1 7“. 1 I# 600 77 2 1 00 ti » 44 177 
1 2. n » « 2100 » 2700 » » 50 « 
13.» »»2700»3400» » 56 „ 
14. 7. 7“ ½“. 3100 « 4300 » » 62 « 
15.» »«4300»5400» » 68» 
6. « » » 5400 n 6700 1 74 » 
17. « « » 6700 7 8200 7“ « 81 77 
18. 8200 „ 10000 90 
8 35. 
Zwei Zehntheile der Gebühr (§ 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich 
orangegangenen Verfahrens, über Anträge: 
1. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung 
(Zivilprozeßordnung §§ 647, 657, 688, 690 Absatz 3, 8§ 696, 710 Absatz 4); 
. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Zivilprozeßordnung §§ 684, 700, 
723, 724, 726, 729, 730 Absatz 1, 88 736, 738, 743, 745 bis 747, 754, 755, 771 
Absatz 4, 8§ 772, 781 Absatz 2, §8 782, 810 Absatz 3); 
auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung 
(Zivilprozeßordnung §§ 801, 802, 813, 815 bis 822), soweit nicht nachträglich eine 
Gebühr des § 26 Nr. 9 zur Erhebung kommt; 
S 
4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der 
Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende 
Verfahren oder die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben 
betreffen, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung 
dem Auftrage gemäß auszuführen (Zivilprozeßordnung 8 685). 
8 42. 
Für das Vertheilungsverfahren (Zivilprozeßordnung 88 758 bis 763, 768) werden fünf 
etheile und, wenn das Verfahren vor dem Termine zur Ausführ - - 
lekkdith wird,dreisehmhelledcrGebuhrGOckhobM z usführung der Vertheilung
        <pb n="147" />
        131 
8 45. 
Drei Zehntheile der Gebühr (8 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich 
des vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz, soweit die Beschwerde als unzu- 
lässig verworfen oder zurückgewiesen wird oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur 
Last fallen. Insoweit dies nicht der Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben. 
Diese Vorschrift kommt bei Anträgen auf Aenderung einer Entscheidung des beauftragten 
oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Zivilprozeßordnung § 539) zur ent- 
sprechenden Anwendung. § 40 
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, bevor 
ein gebührenpflichtiger Akt stattgesunden hat, so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche 
für die beantragte Entscheidung oder im Fall des § 43 für die beantragte Verhandlung zu 
erheben sein würde. 
Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein zur Terminsbestimmung eingereichter Schrift- 
satz vor Bestimmung des Termins zurückgezogen ist. 
Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Streitgegenstandes, während über einen 
anderen Theil verhandelt, entschieden oder ein Vergleich aufgenommen wird, so ist die Gebühr 
für die Zurücknahme nur insoweit zu erheben, als die Verhandlungsgebühr oder die Entschei- 
dungsgebühr sich erhöht haben würde, wenn die Verhandlung, die Entscheidung oder der Ver- 
gleich auf den zurückgenommenen Theil erstreckt worden wäre. 
Auszug aus der deutschen Gebührenordnung für Zengen und Sachverständige 
vom 30. Juni 1878. 
§ 2. 
Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß im Betrage 
von zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde. 
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten Erwerbes 
zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren. 
ersonen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder geringeren Gewerbe- 
betrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen Personen befinden, 
erhalten die nach dem geringsten Satze zu bemessende Entschädigung auch dann, wenn die 
Versäumniß eines Erwerbes nicht Statt gefunden hat. 
83. 
Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe der 
erforderlichen Zeitversäumniß im Betrage bis zu zwei Mark auf jede angefangene Stunde. 
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sachverständigen 
zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren. 
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gutachtens verwendeten 
Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzenge zu vergüten. 
8 4. 
Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverständigen auf Ver- 
langen für die ausgetragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise derselben und 
für die außerdem stattfindende Theilnahme an Terminen die im § 3 bestimmte Vergütung 
zu gewähren. 
1887 18
        <pb n="148" />
        132 
— .... 
Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverständigen auch die Zeit, während welcher 
er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. 
86. » · 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis 
zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm außer den nach 88 2 bis 
5 zu bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die Reise und für den durch die Ab- 
wesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestim- 
mungen zu gewähren. 
87. 
Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen oder nach 
äußeren Umständen die Benutzung von Transportmitteln für augemessen zu erachten ist, sind 
als Reiseentschädigung die nach billigem Ermessen in dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten 
zu gewähren. In anderen Fällen beträgt die Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilo- 
meter des Hinweges und des Rückweges fünf Pfennig. 
88. 
Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten 
Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen, 
soll jedoch den Betrag von fünf Mark' für jeden Tag, aän welchem der Zeuge oder Sachbver- 
ständige abwesend gewesen ist, und von drei Mark für jedes außerhalb genommene Nacht— 
quartier nicht überschreiten. 
9. 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis 
zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm für den ganzen zurück- 
gelegten Weg eine Reiseentschädigung nach den Vorschriften des § 7 zu gewähren. 
w 10. 
Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg ohne Benutzung von 
Transportmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach billigem Ermessen erforderlichen Kosten 
auch außer den in den §§ 6, 9 bestimmten Fällen zu gewähren. 
... §11. 
Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in jedem Falle zu erstatten. 
§ 12. 
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines Begleiters, so 
sind die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren, ch 9 1 
« §13. 
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften bestehen 
welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die Lamnn besonge und ee * Listen bestehen. 
des Sachverständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschristen in Anwendung. Gelten solche 
Taxvorschriften nur an einem dieser Orte, oder gelten an demselben verschiedene Taxvorschriften, 
so kann der Sachverständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen. 
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vorschriften dieses Ge- 
setzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines von ihnen versehenen Amtes gehören. 
8 15. 
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten in allgemeinen beeidigt, so 
· ie Gebühren für die bei bestimmten Geri achten im allgemein gt, 
za ni bestimmt —ie n chten vorkommenden Geschäfte durch Ueber- 
Weim— Saschrchre
        <pb n="149" />
        Regierungs-Blaätt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
  
Nummer 4. Weimar. 29. Januar 1887. 
Jnhalt: 14. November 
Seite 133. — 
mit den 
im auf die 
zum 136. 
  
  
(19 Zweiter Nachtrag zu dem Statut vom 14. November 1843 über die Gründung einer 
allgemeinen Waisen-Versorgungsanstalt des Großherzogthums; vom 29. Dezember 1886. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 20. 
verordnen hierdurch im Anschluß an § 9 des Statuts über die Gründung 
einer allgemeinen Waisen-Versorgungsanstalt des Großherzogthums vom 14. No- 
vember 1843 und unter Wiederaufhebung der Bestimmung unter Nr. 1 des 
Nachtrags vom 9. Dezember 1874 was folgt: 
Die für jeden Zögling der allgemeinen Waisen-Versorgungsanstalt 
nach § 9 des Statuts vom 14. November 1843 zu gewährende Ernährungs- 
1887 19
        <pb n="150" />
        134 
summe wird vom 1. Jannar 1887 ab auf jährlich Fünfzig Reichsmark fest- 
gesetzt. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 29. Dezember 1886. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(10| I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1886, 
die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutschen Staaten bei 
Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, sowie auf die 
Vorschrift unter Ziffer 7 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 
10. Juni 1886 — Regierungs-Blatt 191 — wird auch für den Verkehr 
mit den Behörden des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt der am 12. Juni 
1885 zu Eisenach abgeschlossene, Seite 194 ff. des vorjährigen Regierungs- 
Blattes abgedruckte Vertrag hierdurch in Kraft gesetzt. 
Weimar, den 5. Jannar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
[11] II. Daß die Führung des neuen Katasters von Großenlupnitz der 
Großherzoglichen Bezirkskatasterführung zu Eisenach übertragen worden ist, 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 7. Jannar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
[12) III. Daß von der Direktion der Deutschen Militärdienst-Versicherungs- 
anstalt zu Hannover an Stelle des Hauptmanns a. D. und Standesbeamten 
O. Henkel zu Eisenach, bisherigen Hauptagenten derselben, der Obristlieutenant
        <pb n="151" />
        135 
z. D. Pierer zu Jena zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt 
worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
4. Oktober 1886 (Regierungs-Blatt Seite 262) hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 10. Januar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
I13) IV. Mit Bezugnahme auf die Anlage A der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Dezember 1875, betreffend die Bildung der Standesamtsbezirke, 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß beschlossen worden ist, 
die Gemeindebezirke Spahl, Ketten, Reinhards, Apfelbach und Walkes aus 
dem Standesamtsbezirke Geismar vom 1. Februar d. Is. an auszusondern 
und für die erstgedachten Gemeindebezirke ein besonderes Standesamt mit dem 
Sitze in Spahl zu errichten. 
Weimar, den 12. Jannar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
1I4| V. Daß von der Direktion der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Branden- 
burg a/H. an Stelle des Kaufmanns R. Morgenstern, bisherigen Haupt— 
agenten derselben, der Kammermusikus Franz Abbaß zu Weimar zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 16. August 1886 (Regierungs-Blatt 
Seite 250) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 14. Jannar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
        <pb n="152" />
        136 
[15] VI. Nachdem der Fuchsthurm-Gesellschaft zu Jena höchsten Ortes die 
Rechte der juristischen Persönlichkeit verliehen worden sind, so wird solches 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 17. Januar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[16) VII. In Gemäßheit des § 19 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 
über die Kriegsleistungen (Reichsgesetz-Blatt Seite 129) werden die Durch- 
schnittspreise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1887 bis zum 1. April 
1888 im Falle einer Mobilmachung die Vergütung etwaiger Landlieferungen 
für die Kriegsmagazine zu erfolgen hat, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht: 
  
  
  
  
  
  
Festgestellte Vergütungssätze für 100 Kilogramm 
Haupt- Zugehörige · 
Marktort. Liefernngsverbände. Waizen. ie Roggen. Nanzemr Hafer. Heu. Stroh. 
————————“# 444 4 
Weimar I. u. II. Verw.-Bez. 19 3122/198/16 67/2144%%% 71 
Eisenach III. u. V. n 20|03 % 
Neustadt u/(O.WV. 6 20024 17 09 22 0114 59 5 69 4 5 
  
  
Weimar, den 20. Januar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
  
  
  
  
  
Für den Departements-Chefs: 
Krause. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="153" />
        Zegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
  
Nummer 5. Weimar. « I Febrnar 1 1887. 
Inhalt: Höchste Verorduung, einen #### zu dem Gesetze vom 23. Janll 1868 wegen Einführung des Kensguca 
Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 im Großherzoglichen Vordergerichte 
Ostheim betrefsend, Seite 137. — Ministerial-Bekanntmachung, Nachtrag zu der JIustruktion für die 
Standesbeamten des Großherzogthums Sachsen vom 13. Dezember 1875 betreffend, Seite 138. — 
Ministerial. Bekannimachung, das Schulgeld für die Schüler der Lehrerseminare betressend, Seite 110. — 
Reichs-Gesetzblatt, Seite 140. — Berichtigung, Seite 140. 
  
  
(17) Höchste Verordnung, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 23. Juni 1868 wegen Ein- 
führung des Königlich Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 im 
Großherzoglichen Vordergerichte Ostheim betreffend; vom 19. Jannar 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
Nachdem im Königreiche Bayern unter dem 29. Mai 1886 ein am 
1. Jannar 1887 in Kraft getretenes Gesetz über die Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen erlassen worden ist, welches den nachstehend ab- 
gedruckten, den Malzaufschlag betreffenden Paragraphen enthält, so verordnen 
Wir auf Grund des Artikel 7 des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843, be- 
treffend die Zoll= und Handelsverhältnisse, desgleichen die Besteuerung der 
inneren Erzengnisse im Vordergerichte Ostheim, nach im Voraus ertheilter 
Zustimmung des Landtags, als Nachtrag zu dem Gesetze vom 23. Juni 1868 
1887 20
        <pb n="154" />
        138 
(Regierungs-Blatt 1868 Seite 257), betreffend die Einführung des Königlich 
Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 im Groß— 
herzoglichen Vordergerichte Ostheim, was folgt: 
Der in Abdruck angefügte § 46 des Königlich Bayerischen Gesetzes über 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 29. Mai 1886 
findet von jetzt ab auch im Vordergerichte Ostheim, d. h. in dem Bezirke des 
Amtsgerichtes Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, Anwendung. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 19. Januar 1887. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Auszug aus dem Gesetze vom 29. Mai 1886, Nenderungen der Bestimmungen 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffeud. 
rc. ꝛc. 
8 46. 
Bei der Zwangsvollstreckung in die dem Betriebe der Bierbrauerei dienenden Bräuhäuser, 
Malzhäuser, Gähr= und Lagerkeller steht der Aerarial= und Lokalmalzaufschlag für das im 
letzten Jahre vor der Beschlagnahme steuerbar gewordene Malz (Art. 3 des Gesetzes über den 
Malzaufschlag) den auf die beschlagnahmten Gegenstände treffenden Steuern und Gemeinde- 
umlagen gleich. 
Dieses Vorzugsrecht erstreckt sich auf die Wohn-, Wirthschafts= und sonstigen Gebäude, 
welche mit den dem Brauereibetriebe dienenden Grundstücken räumlich verbunden sind, und auf 
die dazu gehörigen Rechte. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[I18|) I. Die Bescheinigung, welche nach § 13 der Ausführungs-Verordnung 
des Bundesraths zum Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und 
die Eheschließung vom Standesbeamten über das angeordnete Aufgebot den 
Verlobten auf deren Verlangen kostenfrei ertheilt werden soll, ist fernerhin 
nach dem unter Abeigefügten Muster auszufertigen. Das letztere er- 
gänzt das der Ministerial-Instruktion vom 13. Dezember 1875 unter V bei- 
gedruckte Muster (Seite 499 des Regierungs-Blattes) dahin, daß Jahr und
        <pb n="155" />
        139 
Tag der Geburt der Verlobten in der Bescheinigung mit an— 
zugeben ist. 
Die Standesbeamten haben sich hiernach zu richten. 
Weimar, den 17. Januar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
A. 
Muster für die Bescheinigung eines angeordneten Aufgebots. 
Es wollen 
1. der Landieirth ICcurl Eduord Frana Adelunq 
  
geboren am 12. November 1854 
wohnhaft zu. 4 früher wohnhaft zu K1 
Sohn des Lanqchob##s Koor 
August Adelung und dessen Ehefrau Marie Louise geb. Peclmunn, 
wohnhaft zui. 
  
und 
8 
. die Marice Dorothed Liider . 
  
geboren am 16. Tohe 1856 
wohnhaft zu 447 
Tochter der rcitttocken Anna Iulharinu Lũider %. xonle, wohnhaft zu 
.................................................... m«l(lc-c»«2l’nodtmlicjim 
Eikeime-wesrlesScliøsceilcømckgtcml-«ecl«clzGUSLWJIOJJWMLecclcp 
die Ehe miteinander eingehen und ist die Bekanntmachung des Aufgebots in den 
Gemeinden 17. KK. und 7. 
angeordnet worden 
i*ill]!I)))è.Z , am 15. Juu 1870 
Der Standesbeamte. 
(Siegel.) V.
        <pb n="156" />
        140 
[191 II. Vom 1. April d. Is. an ist von den dem Großherzogthum Sachsen 
augehörigen Schülern der Lehrerseminare, insoweit sie nicht den zum Eintritt 
in den inländischen Volksschuldienst verpflichtenden Revers unterzeichnet haben, 
ein Schulgeld im Betrage von jährlich vierzig Mark (40 M) zu erheben, 
während es bei dem für Ausländer geordneten Schulgeld von jährlich 120# 
auch ferner bewendet. Es bleibt aber auch fernerhin vorbehalten, bedürftigen 
inländischen Schülern bei hinlänglicher Befähigung und zufriedenstellendem 
Fleiß und sittlichem Verhalten eine Ermäßigung oder Befreinng zuzugestehen. 
Vorstehendes wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 24. Januar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
!/20) Das 1., 2. und 3. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1691 die Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags, vom 
14. Januar 1887; unter 
1692 die Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag, vom 
14. Janunar 1887; unter 
„ 1693 das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87, 
vom 17. Jannar 1887; unter 
„ 1694 die Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse 
auf den zum Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen 
Salomonsinseln, vom 11. Januar 1887; unter 
1695 die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses 
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen, vom 5. Januar 1887; unter 
„ 1696 die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden, 
vom 25. Jannar 1887. 
  
Berichtigung. 
In der, das Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und ——2 enthaltenden Nummer 3 des 
Regier Iu Hiantes ist Seite 78 Zeile 11 von oben statt „Art“ zu lesen „Arzt“. 
Weimor. — Hof.Buchdruckerei.
        <pb n="157" />
        141 
Begi 
egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eise nach. 
Wereimar. 10. Februar 1887. 
Juhalt: Ministerial-Bekanntmachung, das Verfahren bei gerichtlichen Eidesleistungen betreffend, Seite 141. — 
Ministcrial-Bekanntmachung, Personalverhältnisse der Großherzogl. Landarmen = Kommission betressend, 
Seite 142. — Reichs-Gesetzblatt, Seite 142. 
  
Nummer 6. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
/211 I. Wir finden uns veranlaßt, die durch unsere Bekanntmachung vom 
4. Jannar 1881 (Seite 3 und 4 des Regierungs-Blattes) unter Ziffer 3 
getroffene Anordnung, wonach 
in den Fällen, in denen gerichtliche Eide zu leisten sind, welche den 
Umständen nach das Bedenken erregen, daß der Schwurpflichtige den 
Eid mit gutem Gewissen abzulegen nicht vermögen werde, das Gericht 
dem Pfarrer des Schwurpflichtigen, bezüglich wenn derselbe mosaischer 
Religion ist, dem Landrabbiner zeitig vor dem Schwörungstermine von 
dem abzuleistenden Eide geeignete Kenntniß zu geben hat, um dadurch 
den Geistlichen zu behufiger seelsorgerischer Ermahnung und Einwirkung 
zu veranlassen, 
nochmals in Erinnerung zu bringen und der Beachtung der Gerichtsbehörden 
auf das Angelegentlichste zu empfehlen. 
Weimar, den 29. Jannar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
1887 21
        <pb n="158" />
        142 
(22) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß aus Anlaß 
des jüngst erfolgten Ablebens des Großherzoglichen Ministerialdirektors Genast 
der Großherzogliche Regierungsrath Freiherr Dr. von Boyneburg-Lengsfeld 
von dem unterzeichneten Staats-Ministerium auf Grund des § 2 des Gesetzes 
vom 23. Februar 1872 zur Ausführung des Vundesgesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, vom 15. Februar dieses Jahres an zum 
Kommissar zur Ausübung der von dem Großherzogthum unmittelbar über- 
nommenen Funktionen des Landarmenverbandes ernannt worden ist, während 
es im Uebrigen bezüglich der Vertretung des Kommissars und sonst allent- 
halben bei den Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Juli 
1878 — Regierungs-Blatt Seite 209 — bewendet. 
Weimar, den 4. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
([23) Das 4. und 5. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 1697 die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und 
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues, vom 21. Jannar 1887; 
unter 
„ 1698 die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern, 
vom 21. Jannar 1887; unter 
„ 1699 die Verordnung, betreffend die Militär-Trausport-Ordnung für 
Eisenbahnen im Kriege, vom 26. Jannar 1887; unter 
„ 1700 die Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen, 
vom 28. Jannar 1887. 
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="159" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eise nach. 
Nummer 7. Weimar. 25. Februar 1887. 
Juhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Berechnung der Kosten für die im § 6 des Gesetzes Über den 
Markenschutz vom 30. November 1874 und der Ausführungs-Bestimmungen vom 8. Februar 1875 vor- 
geschriebenen Bekanntmachung der ersten Eintragung und der Löschung eines Waarenzeichens, Seite 143. — 
Ministerial-Bekanntmachung, die Vorschriften über Führung des Musterregisters beiressend, Seite 144. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Abgabe eines Exemplars der in dritter Auflage erschienenen 
Unterweisung fUr Vormünder im Großherzogthum Sachsen an die bereits bestellten und die nen zu be# 
stellenden Vormünder, Seite 149. — Ministerial- Bekanmmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen 
Person und einer milden Stiftung an den Verein für sittlich hülisbedürftige Kinder in Jena betreffend, Seite 149. 
— Ministerial-Bekanntmachungen, den Wechsel in den Hauptagenturen der Norddeutschen Feuer-Versicherungs- 
Gesellschaft zu Hamburg und der Deutschen Hagel.Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin betressend, Seite 150. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(24/ I. Die Kosten der im § 6 des Gesetzes über den Markenschutz vom 
30. November 1874 und unter Ziffer 8 bis 10 der Ausführungsbestimmungen 
vom 8. Februar 1875 vorgeschriebenen Bekanntmachung der ersten Eintragung 
und der Löschung eines Waarenzeichens im „Deutschen Reichsanzeiger“ 
werden nach einer im Central-Blatt für das Deutsche Reich, Jahrgang XIV., 
Seite 418 abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. De- 
zember 1886 seit Beginn des laufenden Jahres 1887 nach dem Raume, die 
Zeile zu 30 Pf., berechnet. Für jedes Belegblatt sind 10 Pf. zu entrichten. 
Außerdem sind der Verwaltung des Reichsanzeigers die Kosten für Porto, 
Schneiden des Zeichenstocks, falls dieser nicht eingesandt wird, ferner für Ver- 
packung und Rücksendung der Clichés, zu erstatten. 
Die Gerichtsbehörden werden hierauf unter Verweisung auf den Ministerial- 
Erlaß vom 3. April 1875 (Seite 256—258 des Regierungs-Blatts), dessen 
Vorschrift unter Ziffer 6 nach Vorstehendem in Wegfall gekommen ist, noch 
besonders aufmerksam gemacht. 
Weimar, den 8. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
1887 22
        <pb n="160" />
        144 
[25] II. In der Ministerial-Bekanntmachung vom 16. März 1876 (Seite 36 
des Regierungs-Blatts) wird auf die näheren Vorschriften verwiesen, welche 
über die Führung des Musterregisters unter dem 29. Februar 1876 vom 
Reichskanzler-Amt nach Seite 123 bis 126 des Central-Blatts für das Deutsche 
Reich, Jahrgang IV., erlassen worden sind. 
Eine fernere Ministerial-Bekanntmachung vom 1. August 1876 (Seite 158 
des Regierungs-Blatts) verweist auf die ergänzenden Bestimmungen, welche zu 
der obenerwähnten Bekanntmachung vom 29. Februar 1876 nach Seite 404 
desselben Jahrgangs des Central-Blatts unter dem 23. Juli 1876 vom Reichs- 
kanzler-Amt getroffen worden sind. " 
Nachdem aber diese ergänzenden Bestimmungen vom 23. Juli 1876 laut 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1886 (abgedruckt 
Seite 418 des Central-Blatts, Jahrgang XIV) wieder aufgehoben und durch 
die in letzterer gegebenen Vorschriften ersetzt worden sind, macht man die Ge- 
richtsbehörden behufs der Nachachtung hierauf noch ausdrücklich aufmerksam. 
Auch sind der Uebersichtlichkeit wegen die erwähnten Bekanntmachungen 
vom 29. Februar 1876 und vom 23. Dezember 1886, sowie die ebenfalls 
einschlagende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. November 1883 — 
hinsichtlich letzterer ist die Ministerial-Verordnung vom 7. Mai 1884 (Seite 71 
des Regierungs-Blatts) zu vergleichen — nachstehend zum Abdruck gebracht 
worden. 
Weimar, den 8. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Bestimmungen über die Führung des Musterregisters. 
§ 1. 
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten 
Gerichtsbehörden geführt (§ 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht 
an Mustern und Modellen — Reichs-Gesetzblatt Seite 11). Soweit im Nachstehenden nichts 
Abweichendes bestimmt ist, kommen die Vorschriften über die Führung des Handelsregisters 
auch bei dem Musterregister zur Anwendung. 
82. 
Das Musterregister wird nach dem anliegenden Formular A. eingerichtet. Zu demselben 
ist ein Verzeichniß anzulegen, welches die eingetragenen Namen, beziehungsweise Firmen in 
alphabetischer Reihenfolge enthält.
        <pb n="161" />
        145 
§ 3. 
Zu dem Musterregister werden Akten angelegt, in welche, nach der Zeitfolge, alle dasselbe 
betreffenden Eingaben, Verhandlungen, Urkunden 2c., gebracht werden. 
Eingaben und Verhandlungen, in welchen ein Antrag auf Eintragung in das Muster- 
register enthalten ist, müssen mit dem Vermerke versehen werden, an welchem Tage und zu 
welcher Stunde sie bei dem Gerichte eingegangen sind. 
84. 
Die Exemplare und Abbildungen der Muster 2c., welche in Gemäßheit des §7 des Ge- 
setzes beim Gerichte niedergelegt werden, sind in einem besonderen, leicht zugänglichen Behält- 
nisse sicher aufzubewahren und mit einem Papierstreifen zu versehen, auf welchem das betreffende 
Blatt des Musterregisters und der Akten angegeben ist. 
85. 
Die Anträge auf Eintragung in das Musterregister können schriftlich oder mündlich zu 
Protokoll gestellt werden. Im ersteren Falle muß die Echtheit der Unterschrift des Antrag- 
stellers von einer zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person, unter Beidrückung 
dieses Siegels, amtlich beglaubigt sein; im letzteren Falle muß die Identität der Person des 
Antragstellers, sofern derselbe dem Gericht nicht bekannt ist, durch einen bekannten und glaub- 
haften Zeugen erwiesen werden. . 
6. 
Bei der Anmeldung muß bestimmt angegeben werden, ob das Muster 2rc., dessen Eintragung 
verlangt wird, für Flächenerzeugnisse oder für plastische Erzeugnisse bestimmt ist 
(66 Nr. 2 des Gesetzes). Wenn der Anmeldende eine solche Angabe unterlassen hat, so ist er 
zur nachträglichen Beibringung derselben mit dem Bemerken aufzufordern, daß die Eintragung 
des Musters 2c. vor Abgabe dieser Erklärung nicht erfolgen könne. Die Anmeldung eines und 
desselben Musters 2c. für Flächenerzeugnisse und für plastische Erzeugnisse ist unzulässig. 
8 7. 
Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt werden. 
Die Packete dürfen aber nicht mehr als 50 Muster 2c. enthalten und nicht mehr als 10 Kilo- 
gramm wiegen (§ 9 Absatz 4 des Gesetzes). Wenn bei der Gerichtsbehörde ein Packet ein- 
geht, welches mehr als 10 Kilogramm wiegt, oder welches — nach der Aufschrift bezw. nach 
dem Anschreiben — mehr als 50 Muster enthält, so ist dasselbe zurückzusenden und die Ein- 
tragung in das Musterregister zu verweigern. Auf den Packeten muß äußerlich angegeben 
sein, wieviel Muster rc. in demselben enthalten sind. 
Außerdem müssen an jedem Muster, beziehungsweise an jedem Packete mit Mustern die 
Fabriknummern oder die Geschäftsnummern, unter welchen die Muster in den Geschäftsbüchern 
des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers eingetragen sind, angegeben sein. 
88. 
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge 2c., welche 
die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. 
Die Gebühren, welche für die Eintragung und Niederlegung der Muster 2c. ent- 
richtet werden müssen, sind im § 12 des Gesetzes angegeben. 
Außerdem hat der Anmeldende nach § 9 des Gesetzes die Kosten der Bekanntmachung 
im Deutschen Reichsanzeiger zu tragen. Diese Kosten betragen für die Bekanntmachung 
jeder einzelnen Eintragung 1.4l 50 F. Eintragungsscheine werden nur auf ausdrückliches 
22“
        <pb n="162" />
        146 
Verlangen des Anmeldenden ertheilt. Für jeden solchen Schein, sowie für jeden sonstigen 
Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von 1./6 erhoben. (§ 12 des Gesetzes.) 
Die Gebühren sind entweder baar an das Gericht einzusenden oder, auf Verlangen des 
Anmeldenden, durch Postvorschuß von demselben einzuziehen. 
89. · 
WenninGemäßhcitdeg§8degGesctzegeineVerlängerungderSchutzfrtstbeantragt 
wird, so ist diese Verlängerung im Musterregister in der Spalte 7 einzutragen. 
Die Verlängerung der Schutzrist wird ebenfalls im Deutschen Reichsanzeiger bekannt 
gemacht, und es hat daher derjenige, welcher die Verlängerung nachsucht, außer den im § 12 
des Gesetzes bestimmten Gebühren die Kosten der Bekanntmachung mit 1.K 50 F zu tragen. 
10. 
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist wird monatlich im Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt gemacht (§ 9 des Gesetzes). Die mit der Führung des Musterregisters 
betraute Behörde hat am Schlusse jedes Monats ein Verzeichniß der von ihr im Laufe des 
verflossenen Monats bewirkten Eintragungen an die „Expedition des Deutschen Reichs- und 
Preußischen Staatsanzeigers in Berlin"“ portofrei einzusenden und zugleich den Kostenbetrag 
für die Bekanntmachung (s. 88§ 8, 9) beizusügen. · » « 
Die Expedition des Deutschen Reichsanzeigers rc. übersendet dem Gerichte über die 
erfolgte Bekanntmachung kostenfrei ein Belagsblatt, welches zu den Akten zu bringen ist. 
Die Bekanntmachung ist nach folgendem Muster abzufassen: 
A. In das Musterregister ist eingetragen: 
No. 1. Firma Schmidt u. Co. in Leipzig: 1 Muster für Teppiche; offen; Flächenmuster; 
Fabriknummer 100; Schutzfritz ! Jahr; Angemeldet am 1. April 1876, Vor- 
mittags 9 Uhr. » 
No. 2. Fabrikant Schulz in Leipzig: 1 Packet mit 20 Mustern für Tapeten; Flächen- 
muster; Fabriknummer 10—29; Schutzfrist 3 Jahre; Angemeldet am 2. April 1876, 
Vormitags 10 Uhr. » · 
No. 3. Glasfabrik von Müller in Leipzig: 1 Glaskrone; versiegelt; Muster für plastische 
Erzeugnisse; Fabriknummer 20; Schutfrist 10 Jahre; Angemeldet am 3. April 1876, 
Vormittags 11 Uhr. 
Leipzig, den 30. April 1876. · 
Königliches Handelsgericht. 
B. In das Musterregister ist eingetragen: · 
bei No. 1. Firma Schmidt u. Co. in Leipzig hat für das unter No. 1 eingetragene Teppich- 
muster die Verlängerung der Schutzfrist bis auf 3 Jahre angemeldet. 
Leipzig, den 31. Dezember 1876. · 
Königliches Handelsgericht. 
811. « 
Die versiegelt niedergelegten Muster 2c. werden nach Ablauf der Schutzfrist, oder, falls die 
Schutzfrist drei Jahre übersteigt, nach Ablauf von drei Jahren, von der Anmeldung ab ge- 
rechnet, von Amtswegen eröffnet und können alsdann von jedermann eingesehen werden 
Damit die Eröffnung rechtzeitig erfolge, ist über die versiegelt niedergelegten Muster ein 
besonderes Verzeichniß zu führen, in welchem der Tag vermerkt wird, an welchem die amtliche 
Eröffnung vorzunehmen ist. Ueber die erfolgte Oeffnung ist eine kurze Verhandlung auf- 
zunehmen, welche bei den Akten verbleibt.
        <pb n="163" />
        147 
812. 
Die niedergelegten Muster rc., sowie deren Abbildungen werden vier Jahre nach Ablauf 
der Schutzfrist ausbewahrt. Demnächst ist der Urheber, bezw. sein Rechtsnachfolger aufzufordern, 
die Muster r2c. wieder in Empfang zu nehmen, widrigenfalls über dieselben anderweitig verfügt 
werden würde. 
VWenn der Urheber, bezw. sein Rechtsnachfolger die Muster 2c. nicht in Empfang nimmt, 
so ist wegen deren weiterer Verwendung die Bestimmung des Reichskanzler-Amts im geordneten 
Geschäftswege einzuholen. 
Berlin, den 29. Februar 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
  
Delbrück. 
A. 
Musterregister. 
#6 Angabe: 
ob das 88 
Muster für Verlänge- 
i Alten 
Name, Tag und Bezeichnung Flächen- rung 
bezw. Firma des Stunde der sdes angemeldeten erzeugnisse Schut der über das Bemer- 
Anmeldenden. Aumeldung. Museers oder oder für fris Schutz- Muster- kungen. 
  
  
Fortlaufende Nummer. 
Modells. plastische frit. register. 
Erzeugnisse 
bestimmt ist. 
2 3. 4. * 6. 7. 5 
Firma 1. April 1 Muster für Flächen.Jahr. Bd. 1. 
Schmidt u. Co. 1876. Teppiche, ossen, erzeugnisse. S. 1. 
in Leipzig. Vormittags Fabriknummer 
9 Uhr. 100. 
*# 
Fabrikant SchuAprillt versiegelles Füchen. Jahre. 
in Leipzig. 1876. Packet mit erzeugnisse. 
Vormittags 20 Mustern 
10 Uhr. für Tapeten, 
Fabrilnummer 
10—29.
        <pb n="164" />
        148 
Der 8 12 der „Bestimmungen über die Führung des Musterregisters“ vom 
29. Februar 1876 (Central· Blatt Seite 123) wird aufgehoben. An die Stelle desselben treten 
folgende Vorschriften: 
Die niedergelegten Muster u. s. w., sowie deren Abbildungen werden vier Jahre 
nach Ablauf der Schutzfrist aufbewahrt. Demnächst ist an den Urheber, bezw. seinen 
Rechtsnachfolger die Aufforderung zu richten, die Muster u. s. w. binnen vier Wochen 
in Empfang zu nehmen, widrigenfalls über dieselben anderweitig verfügt werden 
würde. Die Aufforderung gilt mit der Aufgabe zur Post, selbst wenn sie als un- 
bestellbar zurückkommt, als bewirkt. Wird ihr nicht entsprochen, so sind die 
Muster u. s. w., sofern sie einen Werth nicht besitzen, zu vernichten, im übrigen aber 
einer öffentlichen Sammlung oder Anstalt zu überweisen oder auf geeignetem Wege 
zu veräußern. Die Landesregierungen bezeichnen die Kasse, welcher der Erlös aus 
der Veräußerung zuzuführen ist. 
Berlin, den 12. November 1883. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
In Ergänzung und Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1876 (Central= 
Blatt Seite 123), sowie unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1876 (Central= 
Blatt Seite 404) wird Folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Im Musterregister erhält jedes Muster oder Modell, welches einzeln niedergelegt wird, 
und jedes niedergelegte Packet mit Mustern 2c. bei Eintragung der Schutzrist eine besondere 
Nummer. 8 
2. 
Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung einer Schutzfrist oder ihrer Ver- 
längerung im „Deutschen Reichsanzeiger“ werden vom 1. Januar 1887 ab nach dem Raum, 
die Zeile zu 30 Pfg., berechnet 
Für jedes Belagsblatt sind 10 Pfg. zu entrichten; außerdem sind der Verwaltung des 
Reichsanzeigers die Kosten für Porto zu erstatten. 
8. 
§ 3. 
Der Kostenbetrag ist erst nach Zustellung der Kostenrechnung der Expedition des Deutschen 
Reichsanzeigers einzusenden. 
Berlin, den 23. Dezember 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher.
        <pb n="165" />
        149 
/26/ III. Im Verlag von Hermann Böhlau hier ist die Unterweisung 
für Vormünder im Großherzogthum Sachsen in dritter, nach dem 
Stande der neueren Gesetzgebung berichtigten Auflage erschienen. Der Preis 
für das Exemplar besteht im Partiebezug bei Frankoeinsendung des Betrags, 
wie bisher, in 22 Pf. Unter Verweisung auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Dezember 1881 (Seite 2 des Regierungs-Blatts für 1882) fordern 
wir die Vormundschaftsgerichte auf, nach Beschaffung der erforderlichen Exem- 
plare der Unterweisung in der dritten Auflage, jedem bereits bestellten 
Vormund, welcher Mündelvermögen zu verwalten hat, ein Exemplar der- 
selben kostenfrei auszuhändigen, im Uebrigen aber bei Neubestellung 
von Vormünderrn sich hinsichtlich der Hinausgabe der Unterweisung in der 
neuesten Ausgabe nach der Anordnung unter Ziffer 2 der erwähnten Mini- 
sterial-Bekanntmachung zu richten. 
Weimar, den 12. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(271 IV. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Verein für 
sittlich hülfsbedürftige Kinder in Jena die Rechte einer juristischen Person 
und einer milden Stiftung zu verleihen geruht. 
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 14. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
206r V. Daß von der Direktion der Norddeutschen Feuer-Versicherungs- 
esellschaft zu Hamburg an Stelle des Julius Flintzer zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Brandmeister C. Müller daselbst zum Haupt- 
genten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme
        <pb n="166" />
        160 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. November 1881 (Regierungs-Blakt 
Seite 246) hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Weimar, den 14. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
/29] VI. Daß von der Direktion der Allgemeinen Deutschen Hagel-Versiche- 
rungs-Gesellschaft zu Berlin der Generalagent Emil Fischer hier zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 15. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="167" />
        Regierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
  
Nummer 8. Weimar. 1. März 1887. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung der Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften 
zwischen dem Deutschen Reich und Rußland vom “ 1874 betrefsend, Seite 151. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(30) Die Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften zwischen 
12. November 
. 12. No 
dem Deutschen Reich und Rußland vom 31. Oktober 1874 (Seite 136 des 
Reichs-Gesetzblatts für 1875) hat hinsichtlich ihrer Handhabung zu Zweifeln 
Anlaß gegeben. Behufs Herbeiführung eines gleichmäßig richtigen Verfahrens 
eröffnen wir auf Grund der mit den zuständigen Stellen deshalb gepflogenen 
Verhandlungen den Großherzoglichen Gerichten Folgendes zur Nachachtung: 
1. Die in einem einzelnen Falle vom betroffenen Nachlaßgericht vertretene 
Auffassung, daß nach Artikel 1 der angegebenen Konvention die Vor- 
schriften der Artikel 2 und folg. derselben nicht Platz zu greifen hätten, 
falls für die zuständige Behörde nach Maßgabe der Landesgesetze 
keine Veranlassung, den Nachlaß sicher zu stellen, vorliege, ist nicht 
gerechtfertigt. Vielmehr haben in allen Fällen des Ablebens 
eines Russen innerhalb des Großherzogthums die Vorschriften 
der Konvention zur Anwendung zu kommen, gleichviel ob nach dem 
sonst bestehenden Rechte des Großherzogthums die gerichtliche Sicherung 
und Ordnung des Nachlasses geboten oder ausgeschlossen ist. Denn 
der Vorbehalt am Schlusse des Artikel 1 der Konvention macht die 
1887 23
        <pb n="168" />
        152 
Anwendbarkeit der Artikel 2 bis 11 keineswegs davon abhängig, daß 
im einzelnen Falle für die Ortsbehörde die Verpflichtung, Sicherungs- 
maßregeln zu treffen, auf Grund des Art. 1 gegeben sei, sondern er 
zeigt nur, daß neben der Vorschrift des Art. 1 die Bestimmungen der 
Artikel 2 bis 11 ihre selbständige Bedeutung haben. Andererseits 
aber läßt der Inhalt der letzteren, insbesondere der des Art. 2 in 
Verbindung mit Artikel 11 keinen Zweifel darüber, daß dieselben alle 
Fälle, in welchen Angehörige des einen vertragschließenden Theils in 
dem Gebiete des anderen sterben, treffen wollen, daß mithin in den 
bezeichneten Fällen die Rechte und Befugnisse der konsularischen und 
diplomatischen Vertreter des anderen Theils stets und ausschließlich 
durch die Artikel 2 bis 11 bestimmt werden. 
2. Die Kaiserlich Russische Gesandschaft hier nimmt für das Großherzog-= 
thum die Befugnisse einer Konsularbehörde wahr. 
Die Großherzoglichen Gerichte haben daher beim Ableben eines Russen 
innerhalb des Großherzogthums das in dem Artikel 2 und folg. der 
obenerwähnten Konvention vorgeschriebene Verfahren — im 
Gegensatz zu dem im Artikel 11 derselben geordneten Verfahren — einzuhalten. 
Der dabei bedingte Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten und der 
Kaiserlich Russischen Gesandtschaft hier hat ausschließlich durch Ver- 
mittlung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement 
des Aeußern, an welches von den Gerichten Bericht zu erstatten ist, statt- 
zufinden. 
Weimar, den 12. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="169" />
        Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
Nummer 9. Weimoar. 23. März 1887. 
JInhalt- Ministerial- ——— Veränderungen in der Zusammensetzung des literarischen und mnikalischen 
Sachverständigen-Vereins betressend, Seite 153. — Ministerial. Bekanntmachung, die diesjäh hrige Auf- 
nahme der Pferde= und Rindviehbeglände Jur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen betrefsend, Seite 154. — Ministerial-Bekanntmachungen, den Wechsel in den 
Hauptagenturen der Frankfurter Vescherunos. Gesellschaft gegen Wasserlziungsschäden. der Lebens- 
Versicherungs= Gesellschaft der Vereinigten Staaten „Equitable“ in New= YNork und der Versicherungs- 
Gesellschaft zu Schwedt betreffend, Seite 154 und 155. — Reichs-Gesetzblatt, Seite 155. 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
[31] I. Höchsten Orts sind der Geheime Regierungsrath Dr. jur. Karl Kuhn 
hier zum Vorsitzenden des literarischen Sachverständigen-Vereins und 
der Direktor des Großherzoglichen Museums Geheime Hofrath Karl Ruland 
hier zum stellvertretenden Vorsitzenden des literarischen und des 
musikalischen Sachverständigen-Vereins, sowie ferner der Professor Hermann 
Thureau in Eisenach zum Mitglied des musikalischen Sachverständigen- 
Vereins ernannt worden, wogegen der bisherige Vorsitzende des literarischen 
Sachverständigen-Vereins Ministerialdirektor Wilhelm Genast hier und das 
Mitglied des musikalischen Sachverständigen = Vereins Verlagsbuchhändler 
Dr. Friedrich Frommann in Jena in Folge Ablebens aus den gedachten 
Vereinen ausgeschieden sind. 
Vorstehendes wird hiermit unter Hinweis auf die Ministerial-Bekannt- 
machung vom 13. Juni 1871 (Seite 117 des Regierungs-Blattes) zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 28. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
1887 24
        <pb n="170" />
        164 
[32] II. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in den 8§ 34 und 39 des 
Ausführungsgesetzes vom 28. Marz 1881 zu dem Reichsgesetze vom 
23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen wird 
hierdurch von dem unterzeichneten Staats-Ministerium als Termin für die 
diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rindvieh-Bestände 
der 3 1. März d. J. 
bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das 
weiter Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, den 3. März 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(33] III. Daß von der Direktion der Frankfurter Versicherungs-Gesellschaft 
gegen Wasserleitungsschäden an Stelle des Gustav Hüttig zu Weimar, bis- 
herigen Hauptagenten derselben, Otto Petters daselbst zum Hauptagenten 
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 20. August 1886 (Regierungs-Blatt Seite 250) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 10. März 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Jnnern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
        <pb n="171" />
        155 
(34|1 1V. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der 
Vereinigten Staaten „Equitable“ in New-DYork an Stelle des Buchhändlers 
Wilhelm Thelemann zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Richard 
Böttcher daselbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden 
ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
10. Juni 1886 (Regierungs-Blatt Seite 201) hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 10. März 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef-: 
Krause. 
(35] V. Daß von der Direktion der Versicherungs-Gesellschaft zu Schwedt 
an Stelle des Kaufmanns Chr. Klopfleisch zu Weimar, bisherigen Hauptagenten 
derselben, Wilhelm Eberling daselbst zum Hauptagenten für das Großher- 
zogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 9. Februar 1886 (Regierungs-Blatt Seite 73) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 15. März 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(36) Das 6., 7. und 8. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1701 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 
23. Februar 1887; unter 
„ 1702 die Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahn-= 
wesen, vom 17. Februar 1887; unter 
„ 1703 das Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres, vom 11. März 1887.
        <pb n="172" />
        Weimar. — Hof · Buchdruckerei.
        <pb n="173" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
Nummer 10. Weimar. 2. April 1887. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, eine Aenderung in der Zusammensetzung der Kommission beim Großherzog= 
ichen Landgericht Weimar zur Prüfung der Anwärter für den Dienst als Gerichtsschreiber, Gerichts- 
schreibergehilfen und Gerichtsvollzieher betressend, Seite 157. — Ministerial-Bekanntmachung, enthaltend 
inen Nachtrag zu der Verordnung vom 4. Juni 1882, die Verhlltung der Verbreitung ansleckender 
Krankheiten durch die Schulen und Kinderbewahranstalten betreffend, Seite 157. — Ministerial-Bekannt- 
machung, Ausschreiben eines ordentlichen Versicherungsbeitrags zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt 
betreffend, Seite 159. — Reichs-Gesetzblatt Seite 160. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(37] I. An Stelle des in den Ruhestand versetzten Landgerichtsdirektors Ge- 
heime Instizraths Dr. Reinhold hier ist der Landgerichtsdirektor Carl Andreae 
hier zum Mitglied und stellvertretenden Vorsitzenden der beim Großherzoglichen 
Landgericht Weimar bestehenden Kommission zur Prüfung der Anwärter für 
den Dienst als Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und Gerichtsvollzieher 
ernannt worden. 
Weimar, den 14. März 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
[38] II. Im Anschluß an die Verordnung vom 4. Juni 1882, die Verhütung 
der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen und Kinderbewahr- 
anstalten betreffend (Regierungs-Blatt 1882, Seite 99 flg.), und zur Ergänzung 
der daselbst gegebenen Vorschriften wird hiermit Folgendes verordnet: 
1887 25
        <pb n="174" />
        158 
81. 
Wenn eine im Schulhause wohnhafte Person oder eine solche, welche 
auch ohne daselbst zu wohnen, doch den größeren Theil des Tages in einem 
Hausstande innerhalb des Schulgebäudes zuzubringen pflegt, von einer an- 
steckenden Krankheit befallen wird, so ist der betreffende Haushaltungs- 
vorstand und in dessen Behinderung der Vertreter desselben verpflichtet, als- 
bald dem Schulvorstand oder Ortsschulaufseher Mittheilung zu machen, welcher 
dann seinerseits dem vorgesetzten Schulamt hiervon ungesäumt Anzeige zu 
erstatten hat. 
Das Schulamt hat hiernach den zuständigen Großherzoglichen Amts- 
physikus zur Untersuchung des Falls und zur Begutachtung der deshalb erfor- 
derlichen Maßregeln zu veranlassen, sowie im Einvernehmen mit demselben die 
im gesundheitlichen Interesse der Schule erforderlichen Anordnungen — 
namentlich wegen thunlichster Absonderung des Kranken und wegen Desinfektion 
der Wohnung — zu treffen und, dafern dies nach Lage der Umstände nöthig 
erscheint, auch die Schließung der Schule oder Schulklasse zu verfügen. 
Ist Gefahr im Verzug, so kann die einstweilige Schließung der Schule 
oder Schulklasse auf Grund ärztlichen Gutachtens durch den Schulvorstand 
oder den Ortsschulaufseher angeordnet werden; es ist jedoch hiervon dem zu- 
ständigen Schulamt sofort Anzeige zu machen und dessen Entscheidung ein- 
zuholen. 
82. 
Die Wiedereröffnung einer Schule oder Schulklasse, welche aus Anlaß 
des Auftretens ansteckender Krankheiten im Schulhause bezüglich in der Wohnung 
des Lehrers geschlossen worden ist, darf nur nach Gehör des Amtsphysikus, 
sowie nach Beendigung der von demselben vorzuschreibenden gründlichen Reini- 
gung und Desinfizzirung des Schulhauses und insbesondere der Schulzimmer 
und der Aborte, auf Grund besonderer von dem Schulamt zu treffender An- 
ordnung erfolgen. 
§ 3. 
Wie überhaupt die Lehrer und Schulvorstände im gesundheitlichen Interesse 
der Schule für genügend häufige und gründliche Reinigung und Lüftung der 
Klassenzimmer jederzeit Sorge zu tragen haben, so ist dies deren ganz be- 
sondere Pflicht, wenn in dem Orte, in welchem sich die Schule befindet, oder 
in der Nachbarschaft eine ansteckende Epidemie ausgebrochen ist. Während der
        <pb n="175" />
        159 
Dauer eines solchen Zustandes sind außerdem die Fußböden, Thüren, Fenster- 
bretter, Schultische und Bänke der Schulzimmer wöchentlich 1 bis 2 mal, die 
Sitzbretter der Aborte aber täglich einmal nach Schluß der Schule mit Kali- 
seifenlösung — 15 Gramm Kali= (schwarze oder Schmier-) Seife in 10 Litern 
lauwarmen Wasser gelöst — abzuwaschen, bezüglich zu desinfiziren. 
Die Schulämter aber haben nicht allein darüber zu wachen, daß der vor- 
stehenden Vorschrift vorkommenden Falls pünktlich nachgegangen wird, sondern 
es bleibt ihnen auch bei besonders dringender Gefahr die Anordnung noch 
weitergehender Maßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Amts- 
physikus vorbehalten. 
84. 
Die in Vorstehendem für die Volksschulen gegebenen Vorschriften finden 
auch auf die höheren Lehranstalten, die Privat-Unterrichtsanstalten und die 
Kindergärten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die erforderlich 
werdenden Anordnungen von den Direktoren, den Leitern und Vorstehern der 
betreffenden Anstalten zu ergehen haben. 
Weimar, den 16. März 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses Departement des Innern. 
und des Kultus. v. Groß. 
Stichling. 
(39) III. Auf dem Grunde der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 
(Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Versicherungs- 
beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt im Betrage 
einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem 
15. April dieses Jahres 
von den bei der Landesanstalt versicherten Gebäudebesitzern zu erheben ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die aus ihren Versicherungs- 
scheinen ersichtlichen Beträge binnen vier Wochen vom 15. April 1887 an
        <pb n="176" />
        160 
(§ 97 desselben Gesetzes) an die Ortssteuereinnahmen abzuführen und die 
letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und Ab- 
lieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung rechtzeitig zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften im § 52 der 
Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, den 22. März 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
[40) Das 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1704 die Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten des Reichs- 
kriegsschatzes, vom 12. März 1887; unter 
„ 1705 die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der 
Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Zulassung der beider- 
seitigen Angehörigen zum Armenrecht; unter 
„ 1706 die Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an 
dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs, 
vom 15. März 1887. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="177" />
        Regierungs-latt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 11. Weimar. 30. April 1887. 
Inhalt: Niniserial. Vetanutmachung die Hauptagentur des Erfurter Viehversicherungs-Vereins zu Erfurt für das 
Großherzogihum Sachsen betreffend, Seite 161. — Ministerial-Bekanntmachung, eine Veränderung in 
der Zusammensetzung des gewerblichen Sachverständigen-Vereins betreffend, Seite 161. — Ministerial- 
Bekanntmachung, den Wechsel des Großherzoglichen Expropriations-Kommissars für die Weimar-Berka- 
Blankenhainer Eisenbahn betreffend, Seite . — Verordnung, den Verkehr der Nadfahrer auf öffent- 
lichen Wegen, Straßen und Plätzen betressend, Seite 162. — Reichs-Gesetzblatt Seite 164. 
  
  
  
Ministerial--Bekanntmachungen. 
411 I. Daß von der Direktion des Erfurter Viehversicherungs-Vereins zu 
Erfurt der Kaufmann C. O. Klopfleisch zu Weimar zum Hauptagenten für 
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 31. März 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
(421 II. Unter Verweisung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
12. Januar 1878 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an 
Stelle des verstorbenen Kommerzienraths Friedrich Langenickel in Gotha 
er Geheime Kommerzienrath Wilheln Hansen daselbst, Mitinhaber der 
1887 26
        <pb n="178" />
        162 
Maschinenfabrik Briegleb, Hansen &amp; Comp., Höchsten Orts als Mitglied des 
gewerblichen Sachverständigen-Vereins ernannt worden ist. 
Weimar, den 7. April 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(43] III. Nachdem mit Höchster Genehmigung an Stelle des nach Dermbach 
versetzten Großherzoglichen Bezirkskommissars Schmid der Großherzogliche 
Geheime Regierungsrath a. D. Bock hier zum Großherzoglichen Expropriations- 
Kommissar für die Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn ernannt worden 
ist, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 13. April 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Verordnung, 
den Verkehr der Nadfahrer auf öffentlichen Wegen, Straßen 
und Plätzen betreffend. 
[44| IV. Zur Erhaltung der Sicherheit auf den öffentlichen Wegen, Straßen 
und Plätzen wird in Betreff des auf denselben stattfindenden Verkehrs der 
Radfahrer mit Höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Das Fahren mit Velozipeden ist nur auf Fahrwegen gestattet. Bürger- 
steige, Chaussee-Bankets und Fußwege dürfen mit denselben nicht befahren 
werden. 
82. 
Der Radfahrer hat während der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn 
einzuhalten und begegnenden Fuhrwerken oder Reitern nach rechts auszuweichen.
        <pb n="179" />
        163 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken oder Reitern hat auf der 
linken Seite zu erfolgen. 
An entgegenkommenden und an eingeholten Fuhrwerken und Reitern darf 
nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von 
mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren 
werden. 
Bei Straßen= und Wegekreuzungen innerhalb der Ortschaften ist langsam 
zu fahren. 
§ 3. 
Jedes in Fahrt befindliche Veloziped muß mit einer Signalglocke ver- 
sehen und vom Eintritt der Dunkelheit ab für die Dauer derselben mit einer 
hell brennenden Laterne erleuchtet sein. 
84. 
Jeder Radfahrer hat die von ihm eingeholten und während der Dunkel- 
heit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Reiter und Fuhrwerke durch Glocken- 
fignale und, im Falle der Verhinderung hieran, durch Pfeifensignale auf seine 
Annäherung aufmerksam zu machen. 
86. 
Der Radfahrer hat Alles zu vermeiden, was geeignet wäre, das Scheu- 
werden von Pferden oder sonstigen Zugthieren zu veranlassen, wie den Ge- 
brauch langer flatternder Bänder und dergleichen. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Verord- 
nung unterliegen der Bestrafung nach 8 366 Ziffer 10 des Reichsstraf- 
gesetzbuchs. 
Weimar, den 20. April 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
        <pb n="180" />
        Das 10., 11., 12. und 13. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
. 1707 
1708 
1709 
1710 
1711 
1712 
das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats 
für das Etatsjahr 1887/88, vom 30. März 1887; unter 
das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs- 
eisenbahnen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichs- 
festungsbaufonds entnommenen Vorschüsse, vom 30. März 1887; 
unter 
das Gesetz, betreffend einige auf die Marine bezügliche Abände- 
rungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über 
die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen r2c., vom 
24. März 1887; unter « 
die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und dem König- 
reich Serbien, betreffend den gegenseitigen Schutz der gewerblichen 
Muster und Modelle, vom 3. Juli 1886; unter 
die Erklärung, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von 
Eisenbahnfahrtsbetriebsmitteln, vom 17. März 1887; unter 
die Verordnung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse 
aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht be- 
theiligten Staaten, vom 7. April 1887. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="181" />
        Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -- Weimar = Eise nach. 
Nummer 12. Weimar. 31. Mai 1887. 
Inhalt: Ministerial- — benrestend den Bezug von Gebühren der Grohherzoglichen Staatsbaubcamten 
ste Arbeiten in Privatangelegenheiten= zu denen sie von einer öffentlichen Behörde herangezogen oder in 
Anspruch genommen werden, Seite 165. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[46) Auf dem Grunde der 8§ 127 und 154 des Gesetzes über die Kosten 
in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 5. Januar 1887 (Regierungs-Blatt 
Seite 11) verordnen wir über den Bezug von Gebühren der Groß- 
herzoglichen Staatsbaubeamten für Arbeiten in Privatange- 
legenheiten, zu denen sie von einer öffentlichen Behörde heran- 
gezogen oder in Anspruch genommen werden, unter Aufhebung 
unserer Bekanntmachung vom 27. Juni 1884, Regierungs-Blatt Seite 149 
bis 15 1, für die Betheiligten zur Nachachtung das Folgende: 
J. 
Nach der Dienstvorschrift für die Großherzoglichen Staatsbaubeamten 
ist denselben nicht gestattet, Privatarbeiten, wozu auch Arbeiten für politische 
Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden, öffentliche Stiftungen und andere 
öffentliche Anstalten, ingleichen für Zusammenlegungs-Genossenschaften gehören, 
ohne zuvor eingeholte Genehmigung ihrer Dienstbehörde zu übernehmen. 
Den Großherzoglichen Staatsbaubeamten wird auch fernerhin die im 
einzelnen Falle von ihnen bei der zuständigen Dienstbehörde — bei den Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektoren von den Großherzoglichen Landbaumeistern und 
den sonst deuselben unterstellten Baubeamten; bei dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerum, Departement der Finanzen, von den übrigen Staatsbaubeamten — 
1887 27
        <pb n="182" />
        166 
nachzusuchende Genehmigung zur Uebernahme von Privatarbeiten, sofern da— 
durch ihre Dienstgeschäfte keine Beeinträchtigung erleiden und auch sonstige 
dienstliche Rücksichten nicht entgegenstehen, nicht versagt werden. 
II. 
Den Betheiligten ist vorbehalten, über die dem Baubeamten zu gewäh— 
rende Vergütung durch schriftlichen Vertrag im Voraus ein Uebereinkommen 
zu treffen. Der desfallsige schriftliche Vertrag ist der Aufsichtsbehörde bei 
Einholung der Genehmigung mit vorzulegen. 
Soweit durch solchen schriftlichen Vertrag die Gebühren und Auslagen 
des Baubeamten nicht im Voraus festgesetzt sind, hat die Berechnung derselben 
nach den dieser Verordnung anliegenden Bestimmungen zu erfolgen. 
III. 
In allen Fällen sind die Betheiligten berechtigt, die Feststellung der von 
dem Baubeamten in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen durch die 
Aufsichtsbehörde zu beantragen (5 45 des Gesetzes vom 5. Jannar 1887). 
Der Aufsichtsbehörde sind, behufs der Feststellung, von den Betheiligten 
die nöthigen Unterlagen zu beschaffen, namentlich auch von dem Baubeamten 
auf Erfordern die berechneten Auslagen zu bescheinigen. 
Sind Gebühren und Auslagen eines Baubeamten in Grundstückszusammen- 
legungssachen festzustellen, so wird von der Aufsichtsbehörde das Gutachten 
der Großherzoglichen Generalkommission eingeholt werden. In anderen Fällen 
hat der Großherzogliche Bezirksdirektor vor der von ihm zu bewirkenden Fest- 
stellung der Gebühren und Auslagen des Landbaumeisters oder sonstigen ihm 
unterstellten Baubeamten den Großherzoglichen Oberbaudirektor um Begut- 
achtung anzugehen. 
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Großherzoglichen Bezirks- 
direktors, wie des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der 
Finanzen (§ 45 des Gesetzes vom 5. Jannar 1887), findet — bezüglich nach 
der Entscheidung über gestellte Erinnerungen der Betheiligten, § 46 Absatz 1 
desselben Gesetzes — Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung in demselben 
§ 46, Absatz 2, Statt.
        <pb n="183" />
        167 
IV. 
Die in der Anlage bestimmten Gebühren finden nicht Auwendung: 
1. für die in behördlichem Auftrage ausgeführten Arbeiten zur 
oberbehördlichen Prüfung und Richtigstellung von Bauplänen u. s. w., sowie 
zur oberbehördlichen Prüfung der geschehenen Ausführung derselben; 
2. für amtliche Verrichtungen der Großherzoglichen Landbaumeister 
in Privatangelegenheiten, zu denen dieselben von einer öffentlichen Behörde 
herangezogen werden und zu deren unentgeltlichen Vornahme sie nach ihrer 
Dienstanstellung verbunden sind. 
Zulässig ist jedoch die Berechnung von Gebühren nach Maßgabe der 
Anlage, sofern nicht die Kosten der Staatskasse zur Last fallen, 
a) für die besonderen Arbeiten in Wasserbauangelegenheiten im Umfange 
und nach Maßgabe des § 87 des Gesetzes vom 16. Februar 1854, 
mit Einschluß der in Grundstückszusammenlegungssachen vorkommenden 
Fälle dieser Art, jedoch mit Ausschluß derjenigen Arbeiten, welche 
lediglich der Prüfung und Richtigstellung vorgelegter Pläne, sowie der 
Prüfung der geschehenen Ausführungen im Auftrage der zuständigen 
Behörde (Bezirksdirektor, Generalkommission 2c.) dienen; 
b) für die den Sachverständigen nach Maßgabe der Ministerial-Verord- 
nung vom 21. Mai 1884, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampf- 
kessel betreffend, — Regierungs-Blatt Seite 77 — zugewiesenen 
Arbeiten, mit Ausnahme der in § 37, Absatz 2, § 38, Absatz 3 dieser 
Verordnung erwähnten Fälle. 
Weimar, den 28. April 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
27“
        <pb n="184" />
        168 
Anlage. 
Bestimmungen 
über die Gebühren der Großherzoglichen Staatsbanbeamten in Fällen, in welchen solche von einer 
öffentlichen Behörde zu amtlichen Verrichtungen in Privataugelegenheiten heraugezogen oder mit 
ihrer Thätigkeit von einer öffentlichen Behörde zu Privatarbeiten für politische Gemeinden, 
Schulgemeinden, Kirchgemeinden, öffentliche Stiftungen und andere öffentliche Anstalten in An- 
spruch genommen werden, sofern sie nicht nach ihrer Dienstanstellung zur unentgeltlichen Ver- 
richtung verbunden sind und sofern nicht die Kosten der Staatskasse zur Last fallen. 
A. Für Leistungen, welche nach den Anschlagssummen der Baukosten 
zu berechnen sind. 
  
  
  
  
  
Gebühren vom Hundert der Kosten- % 
Bezeichnung anschlagsumme in Mark Bezeichnung 
der 3600 – 9 ——— der 
Leistung. dbis mit bis mit bis mit bis mit bis mit üÜber # « 
stung 10000ä 30000 00000 0000000000 300000 Vauten 
6 
I. Bauten in ländlicher Ausstattung. 
Entwurf . .. .... 0,8 0,7 0,6 0,5 0,5 0,4 .·. .« 
Kostenanschlag....0,50,50,50:«t0,30,3 HIIFJFZIW JFYIIZHZHZJLJ 
Ausführunng 0,8. 0,7 0,6 0,5 0,4 0,3 cher, Turnhallen, wie auch ein. 
Abrechnunng 0,4 0,4 0,3 0,3 0,2 0,2 sache ländliche Wohngebäudeund 
  
Schulgebäude, Gasthöse u. dal. 
2,5 2,3 2,0 1,7 1,4 1,2 in Dörsern und Marktflecken. 
  
  
II. Bauten in städtischer Ausstattung. 
  
  
Entwurf ... . ... 1,0 1o0,9 o,8 0,7 0,6 0,5 
Kostenanschlag0,80,70,6 0.5 0,5 0,4 Städtische Wohngebände, 
Ausführung 1,0 0,9 0, 7 0,7 0,6 0,5 Flarrhäuser= saduuche. Siul. 
)ö 7cbaude, rankenhänser, d " 
Abrechnng 0,5 0,5 0,4 0,4 0,3 0,3 hönker einfache Stadt · und 
3,3 3,0 2,5 2,3 2,0 1,7 Dorslirchen u. dgl. 
  
III. Bauten in monumentaler Ausstattung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Skize 0,6 0,6 0,5 0,5 0,4 0,4 
he ...... 1,2 1,1 1,0 0,9 0,8 0,.,7 
ostenanschllg.609 0,8. 0,8. 0,7 0,6 0,5“ie OSebäude unter Il in 
Arbeitsrisse und Werk- " reicherer Ansführung, Wohn. 
zeichnungen 1,32 115,1 100 1,0 / gebände n — 
Ausführung außergewöhnlich oder reich aus- 
Auesihrung rslsZ» ; 1½ 5# 10 540 65#n5 gebildeten Innenräumen u. dal. 
5,8 5,4 5,0 ,6 4,1 3,8 
l
        <pb n="185" />
        169 
Bei Bauten mit einem geringeren Anschlagsbetrage als 3000 Mark für 
den gesammten Bau, auch wenn derselbe aus mehreren Gebäuden besteht, 
können die Sätze der ersten Spalte bis um die Hälfte, jedoch nicht über die 
Beträge, welche bei einem Anschlagsbetrage von 3000 Mark zu berechnen sein 
würden, erhöht werden. 
Werden ausnahmsweise bei Bauten der Abtheilungen I und II Skizzen 
verlangt, so sind dafür die halben Ansätze, welche für den Entwurf zu be- 
rechnen wären, zulässig. Bei ausnahmsweiser Lieferung von Arbeitsrissen und 
Werkzeichnungen für Bauten der Abtheilungen I und ll auf besonderes Ver- 
langen des Bauherru kann der für den Entwurf zu berechnende Satz bis um 
die Hälfte erhöht werden. 
Erläuterungen. 
1. Die architektonischen Leistungen bei Anfertigung von Bauentwürfen 
und Kostenanschlägen, bezw. bei Ausführung und Abrechnung von Bauten, 
setzen sich zusammen aus: 
a) Skizze; b) Entwurf; c) Kostenanschlag; d) Arbeitsrissen und Werk- 
zeichnungen; e) Ausführung; f) Abrechnung. 
2. Umfang der Leistungen. 
a) Skizze: Dieselbe soll ein allgemeines Bild des Baues geben, ist im 
Maßstabe 1: 400 bis 1:200 zu zeichnen und besteht aus wenigstens 1 Grund- 
riß, 1 Durchschnitt und 1 Ansicht. Eine kurze Erlänterung der Zeichnungen, 
sowie eine überschlägliche Kostenberechunng nach m bebanter Grundfläche 
bezw. nach chm des umbauten Raumes ist beizugeben. 
b) Entwurf: Durch denselben wird der Bau in allen seinen Theilen 
dargestellt. Maßstab 1: 100 bis 1:150. Die Hauptmaaße sind einzuschreiben. 
Es sind zu liefern: alle Grundrisse einschl. Balken= und Sparrenlagen, wenig- 
stens 2 Durchschnitte und sämmtliche Ansichten, soweit deren Gestaltung nicht 
ohne Weiteres aus den Grundrissen hervorgeht. In ausführlicher Erläuterung 
sind die einzelnen Theile des Banes zu beschreiben und am Schluß derselben 
ist eine überschägliche Kostenberechnung nach qm bebauter Grundfläche und 
nach chm des umbauten Raumes, sowie eine etwaige Angabe nach Nutz- 
einheiten anzufügen. 
27°
        <pb n="186" />
        170 
c) Kostenanschlag: Die zur Ausführung des Baues zu leistenden 
sämmtlichen Bauarbeiten sind abschnittsweise in der üblichen Reihenfolge zu 
berechnen. Etwaige statische Berechnungen sind dabei inbegriffen. Bei 
Bauten über 10 000 sJ sind Massenberechnung und Kostenberechnung getrennt 
aufzustellen. 
d) Arbeitsrisse und Werkzeichnungen: Für den Gebrauch auf der 
Baustelle sind besondere Arbeitsrisse, soweit solche verlangt sind, im Maßstabe 
1:50 bis 1:25 mit Angabe aller Mauerstärken, Fluchtlinien u. s. w. an- 
zufertigen. Besondere Eigenthümlichkeiten des Aufbaues oder der Aus- 
schmückung sind durch etwaige Werkzeichnungen im Maßstabe 1:25 bis 1:1 
darzustellen und gehörig zu erläutern. 
ep)Ausführung: Dieselbe umfaßt die Ausschreibung und Vergebung 
sämmtlicher Bauarbeiten, die Aufstellung der Arbeits= und Lieferungsverträge 
mit den Unternehmern, die Festsetzung der allgemeinen und besonderen tech- 
nischen Bedingungen einschl. der Arbeitsbeschreibungen, schließlich die Ober= 
leitung und Abnahme des Baues. Die etwaige örtliche ständige Bauaufsicht 
ist nicht inbegriffen. 
1) Abrechnung: Die Rechnungen der Bauunternehmer sind technisch 
und rechnerisch zu prüfen und festzustellen; auch ist in einer besonderen Zu- 
sammenstellung die Veranschlagung Satz für Satz mit der Ausführung zu 
vergleichen. 
8) Unter vorstehenden Sätzen ist die Vergütung für etwaige Nieder- 
schreibungen, Berechnungen, Vermessungen, Gutachten, Würderungen, Berichte 
u. dergl. mit enthalten. Sind bei Vermessungen Hilfsarbeiter zuzuziehen, so 
ist die angemessene Vergütung derselben als Auslage besonders zu berechnen. 
3. Während Anschlagsüberschreitungen bei der Bauausführung eine Er- 
höhung der Gebühren nicht begründen, tritt eine solche ein für die Kosten der 
vom Bauherrn genehmigten Banerweiterung oder verlangten reicheren Aus- 
führung. Liegt der Bauausführung kein Anschlag zu Grunde, so ist insoweit 
der wirkliche Bauaufwand auch für die Gebühren des Baubeamten maßgebend. 
Vor Ablieferung der Entwurfszeichnungen, Kostenanschläge u. s. w. kann 
von dem Baubeamten Bezahlung nicht beansprucht werden. Dieselben werden 
Eigenthum des Bauherrn, vorbehältlich des nach § 43 des Reichsgesetzes vom
        <pb n="187" />
        171 
11. Juni 1870, das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen u. s. w. be- 
treffend, dem Baubeamten zustehenden Urheberrechts. 
Bemerkung zu A: 
Es wird vorbehalten, an das Vorstehende sich anschließende Be- 
stimmungen auch für Wege-, Wasser= und Brücken-Bauten zu treffen. 
B. Für Leistungen, welche nicht nach den Anschlagssummen (A) 
zu berechnen sind. 
Für einzelne Arbeiten in und außer dem Hause, welche nicht unter die 
unter A begriffenen Leistungen fallen, z. B. besondere schriftliche Gutachten 
und Berichte; Aufstellung von Bauverträgen in Fällen, wenn die Ausführung 
des Baues unter Leitung eines Dritten stattfindet; besondere Banzeichnungen, 
Arbeitsrisse und Werkzeichnungen; besondere Würderungen, Besichtigungen 
und Abnahmen; Prüfung einzelner Baukostenrechnungen (wenn nicht die Ab- 
rechnung eines ganzen Baues vorliegt); besondere Vermessungen; 
in Wege-, Brücken= und Wasserbausachen für Arbeiten aller Art (Auf- 
stellung oder Prüfung von Entwürfen oder Kostenanschlägen, Bauausführungen 
und Abnahmen, Abrechnungen, Besichtigungen, Vermessungen, Begutachtungen, 
Berichte u. s. w.): 
für einen Tag zu 8 Arbeitsstunden 
8 .M, wenn die Kosten einer Gemeinde, öffentlichen Stiftung oder 
anderen öffentlichen Anstalt zur Last fallen, 
10 —/“ wenn andere Zahlungspflichtige allein oder mit vorhanden 
sind; « 
wenn jedoch die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschie— 
denen Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen weniger 
als 8 Stunden oder mehr als einen Tag erfordert, nach Verhältniß der 
darauf nothwendig verwendeten, nach dem obigen Maßstabe zu vergütenden 
Zeit, wenigstens aher 50 fH. 
C. Für die Arbeiten des Sachverständigen bei dem Setzen eines Sicher- 
pfahles (§§ 38 und 39 des Gesetzes vom 16. Februar 1854, mit Ein- 
schluß der zugehörigen schriftlichen Arbeiter 15.— — 4
        <pb n="188" />
        172 
D. Für Prüfung der Dampfkesselanlagen: 
1. Prüfung des Gesuchs um Genehmigung einer neuen 
oder zu verändernden Dampftesselanlage- je nach dem 
Umfange dieser Arbeit . .—10.J6—»T 
2.VornahmederDruckp1-obe... ....10,,—,, 
3. Schlußrevision vor der Inbeteiebsetzung. ... 10,,——» 
4. Nachrevision, soweit sich solche auf Grund des Be. 
fundes bei der Schlußrevision als erforderlich erwiesen 
hat, je nach dem Umfange derselben 5— 10 „ — „ 
5. Periodische äußere Revisinnon 6 „ — „ 
6. Periodische innere Revision 10 „ — „ 
Wird die Druckprobe — Z. 2 — mit der Schluhreviston — 3. 3 — 
verbunden, so ist die Gebühr von 10 ./8 nur einmal zu berechnen. 
Die Gebührensätze umfassen gleichzeitig die Vergütung für die erforder- 
lichen Protokollaufnahmen, Berechnungen, Gutachten und Berichte mit in sich. 
E. Eine Erhöhung der Gebührensätze unter A bis D ist ausnahmsweise 
in Fällen zulässig, in welchen eine solche durch die ungewöhnliche Umfäng- 
lichkeit oder Schwierigkeit der Arbeit gerechtfertigt ist. 
F. Neben den unter A, B, C, D bestimmten Gebührensätzen findet eine 
besondere Vergütung für Reinschriften wie für Papier und sonstige Schreib- 
mittel (namentlich auch Zeichenpapier) nicht Statt. 
Bei Verrichtungen sowohl außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes 
des Baubeamten, als auch innerhalb desselben, jedoch außerhalb der Orts- 
lage und bezüglich in mehr als 2 km Entfernung von der Grenze dieses 
Wohnortes (§§ 96 und 97 des Kostengesetzes vom 5. Januar 1887) sind 
außer den vorstehenden Gebühren (unter A bis D) die gesetzlichen Tagegelder, 
Nachtgelder und bezüglich Reisekostenvergütungen (8§ 96 bis 111 des Kosten- 
gesetzes vom 5. Januar 1887) zu gewähren. 
G. Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die 
amtlichen Verrichtungen der Staatsbaubeamten in Privatangelegenheiten, welche 
die Brandversicherung von Gebäuden betreffen.
        <pb n="189" />
        173 
Nach § 26, Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 sollen in solchen 
Fällen, wenn es sich um die Begutachtung, Würderung oder Klassenfeststellung 
von Gebäuden fünfter Feuergefährlichkeitsklasse handelt und die Kosten nicht 
der Staatskasse oder der Landesbrandversicherungskasse zur Last fallen, die zuge- 
zogenen Staatsbaubeamten neben den etwaigen gesetzlichen Tagegeldern und 
Reisekosten auch Verrichtungsgebühren zu berechnen befugt sein, welche letzteren 
hiermit auf 
5 „—W für den Tag von wenigstens achtstündiger Dauer der Verrichtung, 
60 K. für jede Stunde bei Verrichtungen von kürzerer Dauer, 
festgestellt werden. 
Führt der Baubeamte auf Antrag auch die „Würderung“ aus, so ist 
derselbe berechtigt, für die Dauer des Würderungsgeschäftes, statt der obigen 
Tagegelder und Verrichtungsgebühren, bis zum 1½/fachen der einem Würde- 
rungsgewerken des betreffenden Bezirks zustehenden Gebühr zu berechnen. 
Die Feststellung dieser Gebühren 2c. erfolgt bei dem Finanzdepartement 
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums. 
In anderen Fällen der Gebäudebrandversicherung haben die Staatsbau- 
beamten keine Verrichtungsgebühren neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nacht- 
geldern und Reisekostenvergütungen zu beziehen.
        <pb n="190" />
        Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="191" />
        Regierungs-Blatt 
Großberzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 13. Weimar. 4. Juni 1887. 
Jnhatt: Ministerial-Bekanulmachung, die Hauplagentur der Allgemeinen Renten-Anstalt zu Stuttgart betreffend, 
Seite 175. — Ministerial- Bekauntmachung, die Erweiterung der Befugnisse der Aichämter zu Jena und 
  
  
Neustadt (Orla) betreffend, Seite 175. — Ministerial- HBelaunkmachung, die Errichtung besonderer Slandes- 
ämter für die Ortschaften Urspringen und Weilar betressend, Seite 176 Ministerial-Bekannimachung, 
Vechsel- in der Hauptagentur der Liverpool &amp; London &amp; Globe Versicherungs. Gesellschaft betreffend, 
Se — Ministerial--Bekanntmachung, die Konzesstonsurunde für den Betrieb der Staatsbahn von 
Seitene 2 Tanneoda und von Berka nach Blankenhain betreffend, Seite 177. — Ministerial- 
ekanntmachung, die Zurlchichung der der Hansa, Ausstattungs= und Versorgungsbank zu Hamburg, 
ertheilten Erlanbniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum betressend, Seite 181. — Ministerial- 
Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlanbniß zum Geschäftsbetrieb im Glalswse 1810 an die Hausea- 
lische Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Hamburg betreffend, Seite 181. — Reichs-Gesetzblatt, Seile 182. 
  
8 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(47| I. Daß von der Direktion der Allgemeinen Renten-Anstalt zu Stuttgart 
der Kaufmann Bernhard Henkel zu Weimar zum Hauptagenten für das 
Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar, den 26. April 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(481 II. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 6. Mai 1886 (Regierungs- 
Blatt Seite 188, Weimarische Zeitung Nr. 111 vom 13. Mai 1886), die 
1887 28
        <pb n="192" />
        176 
Befugnisse der Aichämter betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß ueuerdings 
dem Aichamte zu Jena die Befugniß zur Aichung von Waagen bis zu 
einer größten Tragfähigkeit von 10 000 kg 
und 
dem Aichamte zu Neustadt (Orla) die Befugniß zur Aichung von 
Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 2000 kg 
bestimmt sind, 
ertheilt worden ist. 
Weimar, den 29. April 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenins. 
(/49) III. Mit Bezugnahme auf Anlage A der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Dezember 1875, betreffend die Bildung der Standesamtsbezirke, wird 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß beschlossen worden ist, vom 
1. Juli d. Is. an den Gemeindebezirk von Urspringen aus dem Standes- 
amtsbezirk Sondheim und den Gemeindebezirk von Weilar aus dem 
Standesamtsbezirk Lengsfeld auszusondern und für die gedachten Gemeinde- 
bezirke Urspringen und Weilar je ein besonderes Standesamt zu errichten. 
Weimar, den 14. Mai 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(50] IV. Daß von der Direktion der Liverpool &amp; London &amp; Globe- 
Versicherungs-Gesellschaft an Stelle des Reinhold Apel zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Kaufmann Hermann Schultze daselbst zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug-
        <pb n="193" />
        177 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Juni 1882 (Regierungs- 
Blatt Seite 94) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 17. Mai 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
"511 V. unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
2. März v. Is. (Regierungs-Blatt 1886 Seite 103) wird die dem aus der 
Bank für Handel und Industrie zu Darmstadt und dem Generalunternehmer 
H. Bachstein zu Berlin bestehenden mitteldentschen Eisenbahnkonsortium er- 
theilte Konzession für den Betrieb der Bahn von Weimar nach Tannroda 
und von Berka nach Blankenhain hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 20. Mai 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
t Konzessions- Urkunde, betreffend den Betrieb der Staatsbahn von Weimar nach 
anroda und von Berka nach Blankenhain; vom 14. Mai 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
urkunden hiermit: 
si Nachdem das Großherzogliche Staats-Ministerium dem aus der Bank 
ür Handel und Industrie zu Darmstadt und dem Generalunternehmer 
Bachstein zu Berlin bestehenden mitteldeutschen Eisenbahnkonsortium durch 
28
        <pb n="194" />
        178 
Vertrag vom 17/18. Februar 1886 den Betrieb der Großherzoglichen Staats- 
bahn von Weimar nach Tannroda und Abzweigung von Berka nach Blanken- 
hain übertragen hat, wollen Wir dem genannten Konsortium für die Dauer 
des Vertrages die Konzession zum Betrieb dieser, den Bestimmungen der 
Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung unter- 
worfenen Bahn unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen: 
J. 
Die gesammte Leitung der Betriebsverwaltung und die bauliche Unter- 
haltung der Bahn ist durch einen im Eisenbahnwesen erfahrenen geprüften 
Techniker zu bewirken, dessen Anstellung der Genehmigung des Großherzog= 
lichen Staats-Ministeriums unterliegt. Derselbe ist mit so ausreichenden 
Vollmachten zu versehen, daß er das Konsortium sowohl in vermögensrecht- 
lichen Beziehungen, als auch in Betreff der Leitung des Betriebes vollständig 
und ohne besondere Instruktion einholen zu müssen, vertreten kann. 
II. 
Für den Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisen— 
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden, 
ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergleiche § 55 daselbst) maß- 
gebend. 
III. 
Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den 
nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Das Kon- 
sortium soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittelung des Personenverkehrs 
mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll dasselbe, 
so lange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Auf- 
sichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedentung ist, nicht angehalten werden 
können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Rich- 
tung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche das 
Konsortium freiwillig über die Zahl 2 hinaus fahren läßt, wird bei Wahrung 
der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konsortiums überlassen.
        <pb n="195" />
        179 
IV. 
Für die ersten 5 Jahre nach der Betriebseröffnung der Bahn bleibt 
dem Konsortium die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen= als 
für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung 
und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichts- 
behörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jener 
fünfjährigen Periode, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheiden- 
den Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, 
periodisch von 5 zu 5 Jahren Maximaltarifsätze für die einzelnen Güter- 
klassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium festgestellt und ist den Unternehmern 
überlassen, nach Maßgabe der reichs= resp. landesgesetzlichen Vorschriften inner- 
halb der Grenzen dieser Maximalsätze die Sätze für die Tarifklassen nach 
eigenem Ermessen festzusetzen, beziehungsweise Erhöhungen wie Ermäßigungen 
der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen. 
Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind spätestens mit der Ein- 
führung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor dem Einführungs- 
termine öffentlich bekannt zu machen. 
Auch ist das Konsortium verpflichtet, das jeweilig auf den deutschen Bahnen 
bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter 
Tarife die für die deutschen Bahnen jeweilig bestehenden generellen Grund- 
sätze zu befolgen, insoweit solches von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium 
für erforderlich erachtet wird. 
Das Konsortium ist verpflichtet: 
a) seine Betriebsrechnung nach den von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu 
der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs- 
abschluß nebst einem Geschäftsbericht einzureichen und seine Kassenbücher 
vorzulegen; 
b) der Aufstellung der Rechnung das Kalenderjahr als Rechnungsjahr zu 
Grunde zu legen; 
I) die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten 
Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und 
der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
        <pb n="196" />
        180 
VI. 
Das Konsortium ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das vierzigste 
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die bestehenden und noch zu erlassenden 
Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
VII. 
Die Verpflichtungen des Konsortiums zu Leistungen für die Zwecke des 
Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875 
(Reichs-Gesetzblatt für 1875 Seite 318) und den dazu gehörigen Vollzugs- 
bestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf 
von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalender- 
jahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des 
Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich 
Seite 380) getroffenen Bestimmungen treten. 
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraumes in den Verhältnissen 
der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den 
Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung ein- 
treten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs-Aufsichts- 
behörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung 
verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestim- 
mungen ohne Einschränkung in Anwendung. 
VIII. 
Das Konsortium ist verpflichtet, sich den, bezüglich der Leistungen für 
militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im 
Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen 
zu unterwerfen. 
IX. 
Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat das Konsortium diejenigen 
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des 
ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später für dieselben 
anderweit festgestellt werden mögen.
        <pb n="197" />
        181 
X. 
Zur Erfüllung seiner Obliegenheiten kann das Konsortium Seitens der 
Aufsichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflage angehalten werden und hat, 
wenn auch diese fruchtlos bleibt, die Entziehung der Konzession oder Se- 
questration zu gewärtigen. 
So gegeben Wartburg, den 14. Mai 1887. 
6 Carl Alexander. 
Stichling. 
52) VI. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die der 
Hansa, Ausstattungs= und Versorgungsbank zu Hamburg, ertheilte Erlaubniß 
zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum zurückgezogen worden ist. 
Weimar, den 23. Mai 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(53) VII. Der Hanseatischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Hamburg ist 
die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges An- 
suchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird solches und daß die gedachte Gesellschaft den Kaufmann Hugo 
Heyne hier zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 24. Mai 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius.
        <pb n="198" />
        182 
[54] Das 14. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1713 die Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungs- 
anlagen, vom 13. Mai 1887; unter 
1714 die Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbabn- 
wesen, vom 29. April 1887. 
7 
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="199" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 14. Weimar. 15. Juni 1887. 
Inhalt: Näiheriel. Bekanntmachung, die Vaterschaft zu außerehelich geborenen Kindern und diesfallsige Vermerke 
1 den Kirchenbichern und israelitischen Registern betreffend, Seite 183. — Ministerial-Bekanntmachung, 
Uushebung der Großherzoglichen Forstverwaltung zu Oldisleben und Zuweisung deren Bezirks an die 
Grohherzogliche Forstverwaltung in Allsledt betreffend, Seite 185. — Ministerial- Bekanntmachung, einen 
zweiten Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881 zum Gesetze über Errichtung einer 
Landes-Kredikkasse mebt Nachträgen betreffend, Seite 185. — Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in 
den Hauptagenturen der Union Gsecurran Sociclät, und der Lebens-Versicherungs- und Ersparnißban! 
zu Stuttgart betreffend, Seite 1 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(55) I. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs und im Einbenehmen mit dem Ministerial-Departement der Justiz, 
bezüglich mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe, bestimmen wir hierdurch 
Folgendes: 
I. Die evangelischen Pfarrämter haben der Aufnahme von Proto- 
kollen über Anerkennung der Vaterschaft zu außerehelich gebore- 
nen Kindern (Bekanntmachung vom 27. Mai 1867, Regierungs-Blatt von 
1867 Nr. 11, sowie Sammlung kirchlicher Gesetze Seite 161), und zwar 
auch dann, wenn das betreffende Kind vor dem 1. Januar 1876 geboren 
ist, sich zu enthalten und Vermerke über die Vaterschaft zu außerehelich 
geborenen Kindern nur auf Grund landesherrlicher Dekrete, gerichtlicher oder 
notarieller Urkunden, oder standesamtlicher, der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. September 1880 (Regierungs-Blatt von 1880 Nr. 23 und Anlage A) 
entsprechender Urkunden zu den Kirchenbüchern zu bringen. 
II. Nach den vorstehenden Bestimmungen haben auch die katholischen 
Pfarrämter und das Großherzogliche Landrabbinat sich zu achten, hinsichtlich 
1887 29
        <pb n="200" />
        184 
der seit dem 1. Januar 1876 geborenen außerehelichen Kinder jedoch mit 
der Maßgabe, daß die Entschließung darüber, ob überhaupt Vermerke zu den 
Kirchenbüchern und bezüglich Registern zu bringen seien, den katholischen 
Pfarrämtern und dem Großherzoglichen Landrabbinate selbst vorbehalten bleibt. 
Weimar, den 26. Mai 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
Anlage 4. 
Auszug 
aus der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. September 1880, 
Nr. 23 des Regierungs-Blattes. 
Aus Anlaß wahrgenommener Mängel bei Eintragung der Anerkennung 
unehelicher Kinder in die Standesregister und zur Beseitigung hervorgetretener 
Zweifel wird hierdurch nachträglich zu der Instruktion für die Standesbeamten 
des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875 Folgendes bestimmt: 
ꝛc. ꝛc. 
II. Anlangend die Erklärung der Anerkennung vor dem Standes- 
beamten, so bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, vor welchem Stan- 
desbeamten, bezüglich ob vor jedem Standesbeamten die Anerkennung eines 
unehelichen Kindes mit öffentlich rechtlicher Wirkung erklärt werden könne. 
Nach der von dem Reichsjustizamte gebilligten Auslegung des Gesetzes, 
welche die Standesbeamten des Großherzogthums als maßgebend betrachten 
werden, kann jedoch, weil das Reichsgesetz vom 6. Februgr 1875 den Standes- 
beamten nirgends die Befugniß verliehen hat, außerhalb der von ihnen 
zu führenden Register protokollarische Erklärungen, betreffend die An- 
erkennung der Vaterschaft, mit öffentlichem Glauben entgegen zu nehmen, 
bezüglich zu vollziehen, und weil insbesondere jenes Gesetz keinen Anhalt für 
die Beantwortung der Frage bietet, in welcher Form solche außerhalb der 
Standesregister aufzunehmende Erklärungen, um beweisende Kraft zu erlangen, 
zu beurkunden wären, eine Anerkennung der Vaterschaft mit öffentlich recht- 
licher Wirkung nur in dem Geburtsakte selbst oder nachträglich am Rande
        <pb n="201" />
        185 
desselben oder in dem von den Eltern des unehelichen Kindes nachträglich 
vollzogenen Heirathsakte ausgesprochen werden, und es ist demnach nur der- 
jenige Standesbeamte, welcher den Geburtsakt aufnimmt oder aufgenom- 
men hat, oder der nachträglich den Heirathsakt aufnehmende Standes- 
beamte als zuständig zu betrachten, die Anerkennung des unehelichen Kindes 
durch Eintragung in das Standesregister zu beurkunden. 
rc. ꝛc. 
Betrifft die Anerkennung ein Kind, dessen Geburt nicht in einem der 
durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 eingeführten, sondern in einem 
der vor dem Inkrafttreten oder außerhalb des Geltungsbereichs des bezeichne- 
ten Gesetzes geführten Civilstandsregister (Kirchenbücher, Geburtsregister für 
Juden oder für Dissidenten 2c.) beurkundet ist, so kann der Standesbeamte, 
welcher den Eheschließungsakt und die Anerkennungserklärung aufnimmt, sich 
darauf beschränken, die Betheiligten auf das Angemessene der Beischreibung 
am Rande des Geburtsakts hinzuweisen, und ihnen überlassen, die zu dem 
Ende erforderlichen Schritte zu thun. 
Weimar, den 2. September 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(56)1 II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge 
höchster Entschließung die Großherzogliche Forstverwaltung in Oldisleben auf- 
gehoben und deren Bezirk dem Bezirke der Großherzoglichen Forstverwaltung 
in Allstedt zugewiesen worden ist. 
Weimar, den 1. Juni 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
(57] III. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs verordnen wir hierdurch in Abänderung des 2. Absatzes in § 3 der 
zu dem Gesetze über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großherzogthum
        <pb n="202" />
        186 
Sachsen vom 17. November 1869 und zu dessen Nachträgen erlassenen „Revi- 
dirten Ausführungs-Verordnung“ vom 20. Februar 1881 (Seite 23 des Regie- 
rungs-Blattes), wie folgt: 
Zu den Schuldverschreibungen der Landes-Kreditkasse über die von ihr 
aufzunehmenden Anlehen von je 1000 J/ (Ser. B) werden Zinsscheine 
mit halbjährlichen Terminen ausgegeben. 
Weimar, den 4. Juni 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Zweiter Nachtrag Stichling. 
zur Ausführungs-Verordnung vom 
20. Februar 1881 zum Gesetze über 
Errichtung einer Landes-Kredirkasse 
nebst Nachträgen. 
(58| IV. Daß von dem General-Bevollmächtigten der Union Assecuranz- 
Societät zu Berlin an Stelle des Kaufmann Wilhelm Stöckert zu Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, August Weege daselbst zum Hauptagenten 
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 6. März 1886 (Regierungs-Blatt Seite 95) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 4. Juni 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
(59] V. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungs= und Ersparniß- 
bank zu Stuttgart an Stelle des Gustav Roeder zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, Emil Fischer daselbst zum Hauptagenten für das 
Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 2. Juli 1886 (Regierungs-Blatt Seite 209) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 6. Juni 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
— Weimar. — Hof · Buchdrucerei. —
        <pb n="203" />
        Begierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise noch. 
  
  
Nummer 15. Weimar. 29. Juni 1887. 
Inhalt: Minssterial. WBelanmtmachung= S#Ausschreiben einer Abgabe zur Verbandslasse der Viehbesitzer des Großher- 
gihums betreffend, Seite — Ministerial-Bekanmmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Ge- 
aosbendieb an die Sire Verlicherungs- Gesellschaft zu Mannheim betreffend, Seite 188. — 
Reichs-Gesetzblatt, Seite 188. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
. 23. März 
(601 I. Zur Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom — 20-Dezerber 1881, 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden Ent- 
schädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche 
Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der §8§ 27, 28, 29 und 33 
dieses Gesetzes 
eine einfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Pferd, Esel, 
Maulthier, Maulesel 
und 
eine einfache Abgabe von Fünf Pfennig für jedes Stück Rindvieh 
(Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kaälber) 
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt 
ausgeschrieben, daß diese Abgaben mit 
dem 1. Juli d. Is. 
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der 
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge binnen der 
1887 30
        <pb n="204" />
        188 
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuereinnahmen 
pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und 
Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Großherzoglichen Rechnungs- 
ämter in Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 24. März 1881 gehbrig 
Sorge zu tragen. 
Weimar, den 16. Juni 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(61|1 II. Der Oberrheinischen Versicherungs-Gesellschaft zu Mannheim ist die 
Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen 
widerruflich ertheilt worden. 
Es wird solches und daß die gedachte Gesellschaft den Gustav Hüttich 
zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 16. Juni 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkeninus. 
(62) Das 15., 16., 17., 18., 19., 20. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1715 das Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung 
der Orte, vom 28. Mai 1887; unter 
„ 1716 das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Seminars für orienta- 
lische Sprachen, vom 23. Mai 1887; unter 
„ 1717 das Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichsbeamtengesetzes 
vom 31. März 1873, vom 25. Mai 1887; unter
        <pb n="205" />
        1719 
1720 
1721 
1722 
1723 
1724 
1725 
1726 
189 
1718 das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs- 
haushalts -Etat für das Etatsjahr 1887/88, vom 1. Juni 1887; 
unter 
das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltung des Reichsheeres und für die Vervollständigung 
des deutschen Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesvertheidi- 
gung, vom 1. Juni 1887; unter 
das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen 
Beamten in den Schutzgebieten, vom 31. Mai 1887; unter 
das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs- 
haushalts-Etat des Etatsjahr 1887/88, vom 1. Juni 1887; unter 
die Nachtragskonvention zur deutsch-rumänischen Handelskonvention 
vom 14. November 1877, vom 1. März 1887; unter 
das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen 
von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, 
vom 17. Juni 1887; unter 
das Gesetz, betreffend Abänderung beziehungsweise Ergänzung 
des Gesetzes, betreffend die Qnuartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868, sowie 
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875; vom 21. Juni 1887; unter 
das Gesetz, betreffend die Kaution des Kassirers der Legations- 
kasse, vom 16. Juni 1887; unter 
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf 
Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, vom 31. März 1885, 
vom 16. März 1886, vom 30. März 1887 und vom 1. Juni 1887; 
vom 16. Juni 1887.
        <pb n="206" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="207" />
        Begierung-Blatt 
Großherzogthum 
Sa###e#- Weimar— L 
Nummer 16. 6 Weimar. * 5. Juli 1887. 
Inhalt: Ministerial- anmimcchun betreffend die Anafihrung periodisch zu — polizeilicher Revisionen 
von Maaßen, Gewichten und Waagen, Seite 19 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(63) Um eine wirksame Kontrole über die im Verkehr befindlichen Maaße, 
Gewichte und Waagen herbeizuführen und die Erhaltung eines geordneten 
Zustandes im Maaß= und Gewichtswesen sicher zu stellen, ist es erforderlich 
erschienen, die in dieser Beziehung bisher im Instruktionswege ergangenen Vor- 
schriften durch die nachstehenden Bestimmungen 
über die Ausführung periodisch zu wiederholender polizeilicher Revisionen 
von Maaßen, Gewichten und Waagen 
zu ersetzen. 
1. 
Die Revisionen sind polizeilicher Natur. Sie werden unter Oberaussicht 
der Großherzoglichen Bezirksdirektoren von den Gemeindevorständen veranlaßt 
und durch das Polizeipersonal ausgeführt. 
2. 
Sie haben in der Weise stattzufinden, daß jeder Gewerbtreibende alljähr— 
lich einmal, in den größeren Städten und den gewerbereicheren Landorten 
nach Befinden auch mehr als einmal jährlich revidirt wird. 
1887 31
        <pb n="208" />
        192 
3. 
Den polizeilichen Revisionen sind alle diejenigen Gewerbtreibenden ohne 
Ausnahme unterworfen, deren Geschäftsbetrieb es mit sich bringt, daß Waaren 
im unmittelbaren Verkehr mit dem Publikum zugemessen und zugewogen 
werden. Dahin gehören außer den Kaufleuten und Händlern jeder Art auch 
Handwerker, welche gewerbsmäßig Waaren nach Maaß oder Gewicht einkaufen 
oder verkaufen; ferner die Hausirhändler, sowie solche Personen, welche gewerb- 
liche oder landwirthschaftliche Erzeugnisse auf den öffentlichen Märkten oder 
von Haus zu Haus gehend feilbieten. 
Die polizeilichen Revisionen sind nicht auf die festen Verkaufsstellen der 
Gewerbtreibenden zu beschränken, sondern sind auch auf den öffentlichen Ver- 
kehr bei Jahr= und Wochenmärkten, sowie auf solche Meß= und Wägevorrich- 
tungen auszudehnen, welche von Gemeinden oder von Privatpersonen zum Ge- 
brauche im öffentlichen Verkehr bereit gehalten werden. 
4 
Ausgeschlossen von den polizeilichen Revisionen sind solche Gewerb- 
treibende, in deren Geschäftsbetrieb ein Zumessen und Zuwägen von Waaren 
im Verkehr mit dem Publikum überhaupt nicht stattfindet. 
Von den polizeilichen Revisionen sind ferner befreit die Apotheken, sowie 
alle öffentlichen Behörden, wie namentlich die Postbehörden, die Eisenbahn- 
behörden, die Steuerbehörden, die Militärbehörden. 
5. 
Die Gewerbtreibenden der unter Nr. 3 bezeichneten Art dürfen unge- 
stempelte oder unrichtige Maaße, Gewichte und Waagen, welche zum Gebrauche 
für das in ihrem Gewerbebetriebe stattfindende Zumessen und Zuwägen geeignet 
sind, nicht in ihrem Besitze haben. Werden solche Maaße, Gewichte oder 
Waagen im Besitze dieser Gewerbtreibenden vorgefunden, so ist strafrechtlich 
einzuschreiten, ohne Rücksicht darauf, ob diese Maaße 2c. zum Zumessen und 
Zuwägen thatsächlich verwendet werden bez. zu einer solchen Verwendung 
bestimmt sind oder nicht. 
6 
Die Revisionen sind ohne jede regelmäßige Reihenfolge stets unver- 
muthet vorzunehmen; bei denselben ist namentlich auch darauf zu achten, daß
        <pb n="209" />
        193 
die Gewerbtreibenden nicht einen Theil ihrer Maaße 2c. verheimlichen und 
der Revision entziehen. 
7. 
Zum Gebrauche der Polizeibeamten ist eine technische Anleitung auf- 
gestellt worden, welche diejenigen Gesichtspunkte angiebt, die bei den Revisionen 
hauptsächlich zu beachten sind (kurze Beschreibung der zulässigen Maaße 2c., 
Angabe der am häufigsten vorkommenden Mängel, Beschädigungen rc.). Diese 
Anleitung wird den Polizeibehörden in besonderer Ausgabe, unter Vordruck 
der gegenwärtigen Bekanntmachung, durch die Großherzoglichen Bezirksdirektoren 
zugehen und ist bei der Vornahme der Revisionen zu beuntzen. 
8. 
Bei den Revisionen ist zu prüfen, ob die bei den Gewerbtreibenden 
vorgefundenen Maaße cc. 
a) mit dem vorschriftsmäßigen Aichungsstempel versehen, ob sie 
b) von vorschriftsmäßiger äußerer Beschaffenheit (Material, Ge- 
stalt, Bezeichnung) sind, sowie ob dieselben 
Jc) solche äußere Mängel oder Beschädigungen aufweisen, welche 
Zweifel an ihrer Richtigkeit begründet erscheinen lassen. 
Eine Prüfung der Gegenstände auf ihre Richtigkeit innerhalb der für 
den öffentlichen Verkehr zugelassenen Grenzen findet bei den polizeilichen Re- 
visionen nicht statt. 
9. 
Werden ungestempelte, unvorschriftsmäßige oder solche Maaße 2c. vor- 
gefunden, an deren Richtigkeit Zweifel entstehen, so sind dieselben in Beschlag 
zu nehmen und dem Gemeindevorstande zur weiteren Veranlassung zu über- 
geben, welcher damit wie folgt, zu verfahren hat: 
a) bezüglich der ungestempelten Maaße 2c. hat der Gemeindevorstand ohne 
Weiteres wegen Bestrafung des betreffenden Gewerbtreibenden und 
wegen Einziehung des Maaßes 2c. das Erforderliche zu verfügen (s. § 369 
Nr. 2 des Strafgesetzbuchs und § 1 ff. des Gesetzes über die polizei- 
liche Straffestsetzung vom 12. April 1879, Reg.-Bl. S. 153). Den 
ungestempelten Maaßen 2c. gelten diejenigen gleich, deren Aichungs- 
stempel unkenntlich geworden ist. 
31*
        <pb n="210" />
        194 
b) Solche Maaße 2c., welche zwar mit dem vorschriftsmäßigen Stempel 
c 
versehen sind, aber in Betreff des Materials, der Gestalt, Bezeichnung 
oder der Art der Stempelung cc. den geltenden Vorschriften nicht ent- 
sprechen, sind dem Aichamt zu übermitteln, welches denselben gemäß 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. März 1876 (Reg.= 
Blatt 1876 Seite 100) die Beglaubigung ihrer Zulässigkeit im öffent- 
lichen Verkehr durch Kassirung des Aichungsstempels zu entziehen und 
sie alsdann an den Gemeindevorstand behufs Wiederaushändigung an 
den Eigenthümer zurückzugeben hat. 
Maaße cc., deren Richtigkeit wegen äußerer Mängel oder Beschädigungen 
zweifelhaft befunden wird, sind ebenfalls dem Aichamte zur Prüfung 
zu übergeben. Von dem Ergebniß der Prüfung macht das Aichamt 
dem Gemeindevorstande unter Rückgabe der fraglichen Gegenstände 
Mittheilung. Wird von dem Aichamte festgestellt, daß die Fehler der 
Maaße rc. die im Verkehr zulässigen Abweichungen übersteigen, so ist 
auf Grund dieser Feststellung die Bestrafung der betreffenden Gewerb- 
treibenden, sowie die Einziehung der Maaße 2c. nach dem vorstehend 
unter a bezeichneten Verfahren herbeizuführen. 
Sofern sich die Maaße 2c. als innerhalb der gesetzlich zulässigen 
Grenzen richtig erweisen, werden dieselben an die Eigenthümer zurück- 
gegeben. 
Die Untersuchungen der Maaße 2c. durch die Aichämter erfolgen auf 
Kosten der Eigenthümer. 
10. 
Ueber das von den Gemeindevorständen einzuhaltende weitere Verfahren 
mit denjenigen unrichtigen 2c. Maaßen, Gewichten und Waagen, hinsichtlich 
deren nach dem Vorstehenden die Bestrafung der Eigenthümer verfügt und 
die Einziehung erfolgt ist, wird, um zu verhüten, daß diese Maaße 2c. 
in ihrer bisherigen Gestalt wieder in den Verkehr gelangen und dadurch ihrer 
früheren gesetzwidrigen Anwendung wieder zugeführt werden, hierdurch Folgen- 
des bestimmt: 
a) Unrichtige und sonst unzulässige Längenmaaße sind ohne Weiteres 
zu vernichten.
        <pb n="211" />
        196 
b) Flüssigkeitsmaaße, Hohlmaaße für trockne Gegenstände 
o) 
und Gewichte, welche lediglich der vorschriftsmäßigen Aichung und 
Bezeichnung entbehren, sonst aber nach der Maaß= und Gewichtsord- 
nung an sich zulässig sind, dürfen als ungeaichte Maaße und Ge- 
wichte verkauft werden, wobei dem Käufer überlassen bleibt, für die 
nachträgliche Aichung und Bezeichnung selbst Sorge zu tragen. 
Flüssigkeitsmaaße, Hohlmaaße für trockne Gegenstände und 
Gewichte, welche nach der Maaß= und Gewichtsordnung an sich zu- 
lässig, auch mit einer gültigen aichamtlichen Bezeichnung zwar versehen, 
jedoch über die zugelassene Fehlergrenze hinaus unrichtig, sowie 
Maaße und Gewichte, welche nach Gestalt, Material und sonstiger 
Beschaffenheit zur Aichung überhaupt nicht zulässig sind, sind zu 
vernichten oder durch Zerschlagen unbrauchbar zu machen und dürfen 
im letztern Falle nur als altes Material veränßert werden. 
d) Waagen, welche lediglich der vorschriftsmäßigen Aichung und Stempe- 
e 
lung entbehren, sonst aber nach der Maaß= und Gewichtsordnung zur 
Aichung zugelassen sind, dürfen als ungeaichte Waagen veräußert 
werden, wobei dem Käufer überlassen bleibt, für nachträgliche Aichung 
und Stempelung selbst Sorge zu tragen. 
Demselben Verfahren unterliegen geaichte, aber über die zugelassene 
Fehlergrenze hinaus unrichtig befundene Waagen, nachdem vorher der 
Aichungsstempel in vorschriftsmäßiger Weise (ogl. Bekanntmachung vom 
30. Mai 1876, Reg.-Blatt S. 100) vernichtet worden ist. 
Waagen, welche nach ihrer Gattung zur Aichung überhaupt nicht 
zugelassen sind, dürfen in der Regel nur nach ihrem Materialwerth 
veräußert werden. 
Ausnahmen von den Bestimmungen unter c sind nur gestattet bei an 
sich zulässigen aber unrichtig befundenen Maaßen und Gewichten von 
größerem Werthe. 
Dieselben dürfen nach vorgängiger Vernichtung des Aichungsstempels 
zur Wiederbenutzung als Maaße und Gewichte veräußert werden, wenn 
sie vorher berichtigt und neu gestempelt worden sind.
        <pb n="212" />
        196 
11. 
Ueber das Ergebniß der Revision haben die Polizeibeamten tabellarische 
Aufzeichnungen zu machen und dem Gemeindevorstande einzureichen, welcher 
dieselben am Jahresschlusse dem Großherzoglichen Bezirksdirektor vorzulegen 
hat. Für diese Aufzeichnungen ist das in der Anlage A angegebene Schema, 
welchem ein Muster zur Ausfüllung beigefügt ist, anzuwenden. Nur diejenigen 
Maaße 2c. sind in die Aufzeichnungen aufzunehmen, welche zu Beanstandungen 
Veranlassung gegeben haben. Der revidirende Beamte füllt die Spalten 1—5 
aus, in Spalte 3 ist stets die auf dem betreffenden Gegenstande befindliche 
Bezeichnung anzugeben. Die Angabe des Stempelzeichens (Spalte 4) erfolgt 
durch Eintragung der Unterscheidungszahlen in Bruchform (s. techn. Auleitung 
§ 5). Die Ausfüllung der Spalte 6 hat das Aichamt, die der Spalte 7 der 
Gemeindevorstand zu bewirken. 
12. 
Der Erlaß von Bestimmungen über periodische Revisionen der Maaße, 
Gewichte und Waagen, welche unter Zuziehung der Aichungsbeamten statt- 
zufinden haben (technische Revisionen), bleibt vorbehalten. 
Weimar, den 22. Juni 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
        <pb n="213" />
        Ergebniß der polizeilichen Revision der Maaße, Gewichte und Waagen 
Anlage A. 
in der Gemeinde 
  
im Jahre 18 
197 
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 
Name, Stand Ergebniß, Entscheid 
2 und Grund rgebni ntscheidung 
Wohmung vrdees, Stempel. der der event. des Bemer- 
s des » n zeichen Beschlag= aichamtlichenGemeinde- kungen. 
OGaewverb- Gegenstände nahme Prüfung vorstandes 
* treibenden 
·#½ 
1. 
1 
2. l 
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i 
3. 
#u# 
„den 18 
  
  
  
  
  
(Unterschrift des revidirenden Polizelbeamten.)
        <pb n="214" />
        Muster zur Ausfüllung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
  
  
2. I 3. 1. 5. 6. v. 5 
Name, Stand Grund Ergebniß ; Entscheid 
2 und run egebni etscheidung 
- und Art 
2 Wohnung —* Stempel= der der event. des. Bemer- 
S des zeichen Beschlag- saichamtlichen Gemeinde·¶ kungen. 
Gewerb- Gegenstände nahme Prũfung vorstandes 
2 treibenden 
7 
1. Schwarz, 1hölzerner Maaßstab — ungestempelt. — . . A Geld · 
Handelsmann, flir boanzweneen strafe zund 
mit der Bezeich- Einziehung. 
straße 12. nung 0,5 m 
2. Neu mann, 1 Eisernes wich « Freußischer z iseiger — Geid 
Fabrikbesiger, mit der Bezeich.dler. mpel. strafe und 
Kraße 4. nung Einziehung. 
lgleicharmige Balken. 5 ohne Zunge. — mit kassirtem 
waage von 5 kg Stempel 
üröher Tragsähig- zurückge- 
geben. 
3. Schulze, 1 Flüssigkeitsmaaß 1½ slark verbogen. im Inhalt überrGeld 
Kaufmann, aus dech mit der der eebr b r- Kraie san 
Bezeichnung ehrssehler inziehung. 
siraße 2. * zu klein. 6 
1 zinnernes Maaß. ¾ ohne Bezeich- 206, Iciter. mit kassirtem 
9. halb des ner 
Verkehrsfeh- z0 eben 
lers richtig. gegeben. 
4. Lehman; Gewicht aus Mes- ¾4 stark innerhalb des dem Eigen- 
Kaufmann, ing mit uer Be- abgenutzt. Frrreh'" " imer u 
straße 7. zeichnung 1 kg dichtig. « 
2 asernt Gewichte — 
mit der 2 Bezeich- 
nung ·. 
l etlerneö Gewicht — unzulässig. — 
mit der Bezeich- 
nung ¼/ Ckr. ... MA 
1 Gewicht aus Mes- — Geldstrafe 
sing mit der Be- serene und 
zeichnung 200 g i « Ein- 
1 Spanmaaß mit der am Rande das Maaß ist i 
Bezeichnung 2 L. 5½ ausgebrochen, so defekt, daß ziehung 
die Sienvenl ich der In- 
i. Ran halt nicht 
fehlen u. de w. mehr fest 
stellen läßt.
        <pb n="215" />
        Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 2. August 1887. 
Jrtolt Gesetz, S die ———— des sislalischen Chaussee= und 2—— Seite 199. — Ministerial- 
Belanntmachung, die Wahrnehmung der Revistonen vglach 8 38 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Er- 
hebung von Reichsstem pelabgoben belreffend, Seite — Ministerial-Bekanntmachung, die Zurückziehung 
der der Lebensversicherungs-Gesellschaft „Cosmos“ 2 5 ertheilten Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im 
Großherzogthum betreffend, Seite 200. — Ministerial. ZBekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen 
der Lebens-, Pensions. und 2 „läluna“ zu Halle alS. und der Preußi- 
schen bLebens. Versicherungs. Aktien- iui zu ern beuessenn, Seiu 201 — Mi nisterial- Bekaunt. 
machung, die Ausdehnung der Frankfurter Transpor 
Unfallversicherung betreffend, Seite 201.— Ministerial. en die ziste unzellversichernng3“ 
pflichtiger Tiefbau= und anderer Baubetriebe betreffend, Seite 
  
  
Geset, betreffend die Aufhebung des fiskalischen Chaussee= und Brückengeldes; vom 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
§ 1. 
Vom 1. Januar 1888 ab findet eine Erhebung von Abgaben für die 
Benutzung der vom Staate zu unterhaltenden Chausseen (Chaussee= und Brücken- 
geld), soweit die Erhebung bisher zu Gunsten der Staatskasse erfolgt ist, nicht 
mehr statt. 
(641 
13. Julie 
§ 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
1887 32
        <pb n="216" />
        200 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal, am 13. Juli 1887. 
1 Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[65] 1. Zur Wahrnehmung der Revisionen nach § 38 Absatz 2 des Reichs- 
gesetzes, betreffeud die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzblatt 
von 1885 Seite 188) sind von den in unserer Bekanntmachung vom 18. Sep- 
tember 1885 (Regierungs-Blatt Seite 107) unter Ziffer 5 Benannten nur noch 
die Großherzoglichen Ministerial-Revisoren Bemme und Frede hier 
bis auf Weiteres beauftragt. 
Weimar, den 30. Juni 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
[661 II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die der 
Lebensversicherungs-Gesellschaft Cosmos zu Zeyst im Königreich Holland er- 
theilte Erlanbniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum wieder zurück- 
gezogen worden ist. 
Weimar, den 18. Juli 1887. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wokenius.
        <pb n="217" />
        201 
I67) III. Daß von der Direktion der Lebens-, Pensions= und Leibrenten- 
Versicherungs-Gesellschaft „lduna“ zu Halle a,tS. an Stelle des Rentier 
Bernhard Schmidt hier, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann 
Clemens Berkel hier zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt 
worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
Juni 1885 (Regierungs-Blatt Seite 60) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar, den 18. Juli 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(Ö8! IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 
Frankfurter Transport= und Glasversicherungs-Aktien-Gesellschaft mit Ge- 
nehmigung des unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministeriums ihr Ge- 
schäft auf die Unfallversicherung ausgedehnt hat und nunmehr Frankfurter 
Transport-Unfall= und Glasversicherungs-Aktien-Gesellschaft zeichnet. 
Weimar, den 19. Juli 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
09] v. Daß von der Direktion der Preußischen Lebens-Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft zu Berlin an Stelle des Buchhändlers V. Friedrich Lauth zu 
Wolda, bisherigen Hauptagenten derselben, Ernst Appelstiel daselbst zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Be- 
33“
        <pb n="218" />
        202 
zugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Juli 1884 (Regierungs- 
Blatt Seite 120) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 23. Juli 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkenius. 
(/70) VI. Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die nachstehende 
Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 14. dieses Monats, 
die Anmeldung unfall versicherungspflichtiger Tiefbau= und anderer 
Baubetriebe betreffend, nebst Anlagen hierdurch noch besonders zur Kenntniß 
der Betheiligten bringt und die Unternehmer solcher Betriebe im 
Großherzogthum auf die hiernach spätestens bis zum 1. September d. J. 
einschließlich von ihnen zu bewirkende Anmeldung ihrer Betriebe auf- 
merksam macht, wird zugleich hinzugefügt, daß die Anmeldungen nach Maßgabe 
der Ministerial-Verordnung vom 15. Juni 1886 Absatz 4 (Regierungs-Blatt 
Seite 200) bei den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zu erfolgen 
haben und unter Beachtung der unten folgenden „Anleitung“ nach dem am 
Schlusse der letzteren abgedruckten Formular einzurichten sind. 
Weimar, den 26. Juli 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenins. 
Bekauntmach ung, 
betreffend 
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbaun= und anderer Baubetriebe. 
Vom 14. Juli 1887. 
In Gemäßheit des § 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287), hat jeder Unternehmer 
eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und sonstigen nicht unter
        <pb n="219" />
        203 
die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach 81 
Absatz 8 desselben vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren 
nach den Vorschriften des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs. 
Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden. 
(Vergl. § 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.) 
Diie Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September 1887 
einschließlich festgesetzt. 
Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie 
der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der 
unkeren Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Unternehmer von Betrieben, welche schon gegen- 
wärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, haben in der Anmeldung anzugeben, ob der 
angemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufs- 
genossenschaft der Betrieb bereits angehört. 
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden anzusehen sind, 
ist von den Landes- Zentralbehörden in Gemäßheit des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes 
seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben 
nach ihrer Keuntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht 
angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch 
eldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. 
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. 
Berlin, den 14. Juli 1887. 
Das Reichsversicherungsamt. 
Bödiker. 
Anleitun 3, 
betreffend 
die Aumeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau= und anderer Baubetriebe. 
(§ 4 Ziffer 1 und § 11 des Baunnfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 
und § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.) 
1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Ausführung von 
a) Eisenbahn-Bauarbeiten, 
b) Kanal- Bauarbeiten, 
Tc) Wege- (Straßen-, Chaussee-) Bauarbeiten, 
4) Strom-Bauarbeiten, 
ec) Deich- (Damm.) Bauarbeiten, » 
s) Festungs-, Meliorations-, Bewässerungs-, Entwässerungs-, Drainirungs-, Boden- 
kultur., Uferschutz-Bauarbeiten un 
9) anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungs- 
gesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach § 1 Absatz 8 a. a. O. vom Bundes- 
rath erlassenen Anordnungen fallen. 
säll di— Unter die bereits gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten (Ziffer 1 lit. 9) 
Berriels gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten insbesondere insoweit, als Arbeiter und 
von M beamte von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung 
aurer., Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen= oder Schornsteinfegerarbeiten, auf
        <pb n="220" />
        204 
die Ausführung von Tüncher-, Verputzer-(Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler= (An- 
streicher-), Glaser-, Klempner= und Lackirerarbeiten bei Bauten, auf die Anbringung, Abnahme, 
Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, oder auf die Ausführung von Schreiner-(Tischler-), 
Einsetzer-, Schlosser= oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Gewerbebetriebe 
beschäftigt werden (Unfallversicherungsgesetz § 1 Absatz 2 und 8 und die zur Ausführung des 
Absatzes 8 von dem Bundesrath gefaßten Beschlüsse; vergleiche bezüglich der letzteren die Be- 
kanntmachungen vom 11. Februar 1885, Reichs-Anzeiger Nr. 36 vom 11. Februar 1885, und vom 
10. Juni 1886, Reichs-Anzeiger Nr. 136 vom 11. Juni 1886). · 
3. Zu den nach Ziffer 1 lit. g anmeldungspflichtigen Baugewerbetreibenden gehören ins- 
besondere die Ofensetzer, Tapezierer (Tapetenankleber), Stubenbohner, sowie Gewerbetreibende, 
deren Gewerbebetrieb sich auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaux 
(Marquisen, Jalousien) erstreckt. 
4. Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dieser Ausführung 
ein Gewerbe gemacht wird, der Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer erfolgt. 
5. Nicht anzumelden sind: 
a) Bauarbeiten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt (§ 4 Ziffer 1 und 4 des 
Gesetzes vom 11. Juli 1887), 
b) Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer 
ausgeführt werden (§ 4 Ziffer 2 a. a. O.), 
c) Bauarbeiten, welche von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen 
Korporation als Unternehmer ausgeführt werden (§ 4 Ziffer 3 a. a. O.), 
d) Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung (in Regie) ausgeführt 
werden (§5 4 Ziffer 4 Absatz 2 a. a. O.), 
e) die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forstwirthschaft 
dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur= und 
sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellung oder 
Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile 
des land= und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- 
und sorstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf 
ihren Grundstücken ausgeführt werden (8 1 Absatz 4 a. a. O.). 
Ebenso gelten als Theile des Fabrikbetriebes und sind nicht anzumelden die laufenden 
Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im § 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 
6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bau- 
arbeiten, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrikbetriebes ohne Uebertragung an andere Unter- 
nehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werden. 
6. Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ist die Ausführung von Bau. 
arbeiten, bei welcher der Unternehmer allein und ohne Gehülfen oder sonstige Arbeiter thätig ist. 
Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unter- 
nehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird, mit Aus- 
nahme der Sischäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte 
rbei - 
Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäf— 
tigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb 2c.) Ptriebe bef 
7 Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbeiten ausführen, unterliegen der An- 
meldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe 
ausführen lassen.
        <pb n="221" />
        205 
8. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. 
9. In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere 
ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, 
Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) erfolgt. 
10. Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegen- 
wärtig einer Berufsgenossenschaft angehören — z. B. wegen der Ausführung von Maurer-, 
Zimmer-, Brunnen= 2c. Arbeiten oder wegen der Benutzung einer Arbeits-(Feld-) Bahn oder 
wegen eines anderen versicherungspflichtigen Nebenbetriebes (z. B. eines Steinbruchs) 2c. —, 
haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete Baubetrieb den Haupt= oder den 
Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört. 
Es ist dies deshalb erforderlich, weil mit dem Inkrasttreten des Gesetzes vom 11. Juli 
1887 diejenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Nebenbetrieb von 
Unternehmern der unter dieses Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den 
auf Grund der bisherigen Gesetze gebildeten Berufsgenossenschaften (für Baugewerbetreibende, 
Straßenbahnen 2c.) ausscheiden (§ 9 Absatz 3 a. a. O.). 
11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetz- 
licher Vertreter. Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung der 
gewerbsmäßige Betrieb erfolgt. 
12. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen 
Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Aus- 
länder, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche 
Personen mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. 
Beamte mit mehr als 2000 — Jahresarbeitsverdienst sind nicht mitzuzählen. Tantièmen und 
Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen Theil des Jahres- 
arbeitsverdienstes. 
13. Bei Betrieben, welche begelmößig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, 
ist die anzumeldende „durchschnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des 
regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt. 
14. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebs- 
dienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Baubetriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rück- 
#chtharaus, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage 
erfolgt. 
15. Die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder 
um die Unterhaltung und Wiederherstellung von Bauwerken handelt. 
16. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 
17. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so 
wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er 
sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich 
ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, 
Spalte „Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt. 
18. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf auf- 
merksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1887 
erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden 
önnen.
        <pb n="222" />
        206 
Formular für die Anmeldung. 
Staat 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde 
Gemeinde (Guts-) Bezirt 
AUnmeld# 
  
Bezirk der unteren Verwallungsbehörde 
  
  
  
  
  
  
  
  
auf Grund des § 11 des B sicher setzes vom 11. Juli 1887 
in Verbindung mit § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. 
Zahl 
Name Gegenstand Art 846 
e durchschnittlich be- k · 
Unternehmers Betäccheö J) Betrag-Yes schftten verlche Bemerkungen.t) 
- · . run ichtigen 
Firma). #elldnen 8,, 
1 2 39 4 * 
den 1887. 
  
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) 
*) Z. B. Strom- und Wegebauarbeiten. 
Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. 
*) Z. B. Betrieb mit Dampfkraft, Gasmotoren. 
*“.) Die Anmeldung hat auch dann erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Hersonen 
(Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren 
Übersteigt) beschäftigt werden. 
4)) Beispiele: „Bereits angemeldet auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1884.“ 
„Der Wegebaubetrieb ist der Hauptbetrieb. 
zunellendem gemauerten Durchlässe der Nordöstlichen Baugewerks-Berufsgenossenschaft an. 
oder: 
„Die Erdarbeiten (Eisenbahndammschüttun 
Die dabei zur Verwendung kommende Arbeitsb "ron 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
#ahresarbeitsverdienst aun Gehalt oder Lohn zweitausend Mark n 
Der Unternehmer gehört wegen der bei dem Wegebau her- 
Herstellung von Eisenbahneinschnitten) bilden den Hauptberrieb. 
e gehört der Straßenbahn-Berufsgenossenschaft an.“
        <pb n="223" />
        Begierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
  
Nummer 18. Weimar. 13. August 1887 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachungen, betressend die höchste — der „Ernst- Kühn= Stiftung“ für un- 
bemittelte Schriftsetzer, Buchdrucker und arme Wittwen und Franen in Weimar, und der Stiftung des 
verstorbenen Fabritbesigers Richard Brunnquell zu Breslau für Beamten. Wittwen in Weimar, Seite 207. 
— Ministerial- „Belanntmachung, Anweisung zur Gewinnung, Aufbewahrung und Versendung von Thier= 
lymphe betreffend, Sei — Ministerial-Bekauntmachung, die Bestimmungen über die Fürsorge für 
die Wittwen und Wse 5r0 Sangeihiuile des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine betreffend, Seite 214. 
— Reichs-Gesetzblatt Seite 217. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[71] I. Die von der Frau Dorothee Evers, verw. Dr. Blöm, früher verw. 
gewesene Kühn geb. Baake in Berlin mit einem Kapital von 60000 Mark 
unter dem Namen „Ernst-Kühn-Stiftung“ errichtete, von dem Gemeinde- 
Vorstande in Weimar zu verwaltende Stiftung für unbemittelte Schriftsetzer, 
Buchdrucker und arme Wittwen und Frauen in Weimar hat die höchste Ge- 
nehmigung erhalten. 
Weimar, den 26. Juli 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
I72| II. Die von dem verstorbenen Fabrikbesitzer Richard Brunnquell in 
Breslau zu Gunsten seiner Vaterstadt Weimar testamentarisch errichtete Stiftung 
von 15000 Mark, von deren Zinsabwurf alljährlich am heiligen Abend 
1887 33
        <pb n="224" />
        208 
6 würdige und bedürftige, von der verwittweten Frau Rechnungsamtmann Rosalie 
Kaiser in Weimar und nach deren dereinstigem Ableben vom Gemeindevorstande 
zu Weimar zu bestimmende Beamten-Wittwen unterstützt werden sollen, hat 
die höchste Genehmigung erhalten. 
Weimar, den 26. Juli 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkenius. 
/73) III. Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 28. April d. J. 
seine Zustimmung zu dem von einer durch den Reichskanzler berufenen Sach- 
verständigen-Kommission aufgestellten Entwurf einer Anweisung zur Gewinnung, 
Aufbewahrung und Versendung von Thierlymphe ertheilt hat, wird diese An- 
weisung unter Bezugnahme auf die in § 13 der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. März v. J. vorbehaltene Regelung dieser Angelegenheit nachstehend 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß alle diejenigen, 
welche sich im Großherzogthume mit der Gewinnung, Aufbewahrung und Ver- 
sendung von Thierlymphe befassen wollen, sich hierbei genau nach den be- 
treffenden Vorschriften zu richten und außerdem am Schlusse eines jeden 
Kalenderjahres und vor Ablauf des darauf folgenden Monates Januar einen 
Jahresbericht über die Thätigkeit ihrer bezüglichen Anstalt unter haupt- 
sächlicher Benutzung der im Vollzuge der §8§ 31 bis 33 der nachstehenden 
Anweisung gewonnenen Materialien an das unterzeichnete Staats-Ministerium 
zu erstatten haben. 
Dafern in Apotheken des Großherzogthums Handel mit Thierlymphe ge- 
trieben wird, sind die betreffenden Apotheken-Vorstände verpflichtet, dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium Anzeige hiervon zu machen unter gleichzeitiger 
Angabe ihrer desfallsigen Bezugsquellen. 
Weimar, den 2. August 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
        <pb n="225" />
        209 
Anweisung 
zur 
Gewinnung, Aufbewahrung und Versendung von Thierlymphe. 
I. Auswahl und Untersuchung der Impfthiere. 
e 
Zur Gewinnung von Thierlymphe sind ausschließlich solche Thiere zu wählen, deren 
Gesundheitszustand nach dem der Abimpfung folgenden Schlachten durch Besichtigung der 
inneren Organe festgestellt werden kann. 
) 
In der Regel sind Kälber zu benutzen. Nur in dem Falle, daß geeignete Kälber nicht 
beschafft werden können, dürfen ältere Rinder verwendet werden. 
Die Kälber müssen ein Alter von mindestens drei Wochen und einen von Eiterung und 
Entzündung freien Nabel haben. Kälber im Alter von fünf Wochen und darüber sind den 
jüngeren vorzuziehen. 
§ 3. 
Vor dem Impfen sind die Thiere von einem Thierarzte auf ihren Gesundheitszustand zu 
untersuchen. Nur solche Thiere, welche durchaus gesund befunden werden, sind zu benutzen. 
Die hiernach geeignet befundenen Thiere sind alsbald nach der Untersuchung mit der Nummer 
des Tagebuchs (§ 31 a) zu versehen. 
84. 
Beim Impfen sowohl wie bei der Abnahme des Impfstoffes ist die Körperwärme des 
Impfthieres festzustellen. Beträgt dieselbe über 410° C., oder sind sonst Krankheitserscheinungen 
(mit Ausnahme von leichten Verdauungsstörungen) vorhanden, so ist das Thier von der 
Benutzung auszuschließen. 
§ 5. 
Nach der Abnahme des Impfsstoffes sind die Thiere zu schlachten und wiederum von 
einem Thierarzte zu untersuchen. Diese Untersuchung hat sich insbesondere auf den Nabel und 
die Nabelgefäße, das Bauch= und Brustfell, die Lunge, die Leber und die Milz zu erstrecken. 
§ 6. 
Ueber das Ergebniß jeder Untersuchung ist von dem Thierarzte eine Bescheinigung aus- 
zustellen. Aus derselben muß mit Sicherheit zu entnehmen sein, auf welches einzelne Thier 
sie sich bezieht. 
§5 7. 
Der gewonnene Impfstoff darf nur dann an die Impfärzte abgegeben werden, wenn 
die nach dem Schlachten des Thieres angestellte thierärztliche Untersuchung ergeben hat, daß 
das Thier gesund war. 
33“
        <pb n="226" />
        210 
II. Pflege und Ernährung der Impfthiere. 
88. 
Der zur Unterbringung der Impfthiere dienende Stall soll hell, trocken, leicht zu lüften, 
zu reinigen und zu desinfiziren sein; er muß, wo es sich um größere Impfanstalten handelt, 
mit Vorrichtungen versehen sein, welche zu jeder Jahreszeit die Herstellung einer mittleren 
Temperatur gestatten. 
89 
Es ist Sorge zu tragen, daß die Pflege und Ernährung der Thiere durch besonders 
geeignete, gewissenhafte Personen bewirkt wird. 
8 10. 
Die für die Thiere bestimmte Streu soll frisch, unverdorben und anderweitig noch nicht 
benutzt sein. Die Impfthiere selbst und ihre Stände sind mit größter Sorgfalt rein zu halten. 
W 11. 
Saugkälber sind mit guter unverdünnter, erwärmter Milch, eventuell unter Zugabe von 
Eiern oder Mehlsuppe, zu ernähren. 
III. Impfung der Thiere und Abnahme des Impfstoffes. 
8 12. 
Thiere, welche einen größeren Transport durchgemacht haben, sollen nicht vor Ablauf 
eines Tages nach ihrer Ankunft geimpft werden. 
8 13. 
Der für das Impfen der Thiere und die Abnahme des Impfstoffes bestimmte Raum 
soll hell, luftig, leicht zu reinigen und zu desinfiziren, in größeren Anstalten auch heizbar sein. 
8 14. 
Die sämmtlichen bei dem Impfen und der Abnahme des Impfstoffes, sowie bei der 
weiteren Behandlung des letzteren in Gebrauch kommenden Instrumente, Utensilien 2c. müssen nach 
Material und Gestalt gründliche Reinigung und Desinfektion leicht zulassen; sie sind von 
anderweitiger Benutzung ausgeschlossen, auch vor und nach jedesmaligem Gebrauch zu reinigen, 
beziehungsweise zu desinfiziren. 
g 15. 
Als Impfstelle ist zu benutzen; bei jungen Thieren die Hinterbauchgegend vom Damm 
bis in die Nähe des Nabels sammt dem Hodensack und der Innenfläche der Schenkel, bei 
älteren Thieren der Hodensack, das Euter, der Milchspiegel, sammt der Umgebung der Vulva. 
16 
n Die zur Impfung bestimmte Fläche ist zu rasiren und mit Seise und warmem Wasser 
gründlich zu reinigen. Danach ist sie mit einer eintausendstel Sublimatlösung oder drei Prozent 
Karbolsäurelösung zu desinfiziren und schließlich mit abgekochtem Wasser abzuspülen.
        <pb n="227" />
        211 
l 7. 
Die Impfung kann mit Stichen, kürzeren oder längeren Schnitten, sowie über kleinere 
oder größere Flächen ausgedehnten Skarifikationen ausgeführt werden. Größere Skarifikations. 
siächen sind mit isolirten Impfstellen zu umrahmen, um das Entwickelungsstadium besser 
eobachten zu können. s 
Zur Impfung der Thiere kann benutzt werden: 
a) Menschenlymphe, und zwar aus den Schutzpocken von Erstimpflingen, unter Berück- 
sichtigung der durch die Beschlüsse des Jundesrach= vom 18. Juni 1885 für die Ge- 
winnung dieser Lymphe erlassenen Vorschriften (Entwurf 3 8§ 5 ff.). 
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfalle und nach sorgfältiger 
Prüfung des Gesundheitszustandes des Abimpflings benutzt werden, welche letztere 
gleichfalls gemäß den genannten Vorschriften zu erfolgen hat. 
Die Menschenlymphe kann entweder 
in unvermischtem Zustande, und zwar: 
direkt vom Arm, 
in sorgfältig verschlossenen Haarröhrchen flüssig aufbewahrt oder auf 
Stäbchen aufgetrocknet, 
oder 
gemischt mit reinstem Glyeerin und auch in diesem Falle eventuell in 
Haarröhrchen od 
gut verkorkten reinen Gläschen aufbewahrt, 
auf das Thier übertragen werden. 
b) Thierlymphe in der gemäß dieser Instruktion zur Menschenimpfung zugelassenen Be- 
schaffenheit. 
e) Die festen und flüssigen Bestandtheile der sogenannten natürlichen Kuhpocken. 
8 19. 
Die Abnahme des Impfstoffes vom Thiere soll vor dem Eitrigwerden des Inhalts der 
Blattern und bevor sich eine erhebliche Röthe in der Umgebung derselben eingestellt hat, vor- 
genommen werden. 
8 20. 
Sorgfältige Reinigung der ganzen Jmyffläche mit Seise und warmem Wasser unter 
Entfernung aller den Blattern und ihrer Umgebung anhaftenden Borken ist der Abnahme des 
Impfstoffes voranzuschicken. 52 
1. 
Nur gut entwickelte Blattern sind zur Abnahme von Impfstoff geeignet. 
n Wiederholte Benutzung einer und derselben Blatter an verschiedenen Tagen ist nicht 
gestattet. 
8 22. 
Die Abnahme des Impfstoffes kann mit oder ohne Anwendung von Quetschvorrichtungen 
mittelst der Lanzette, des scharfen Löffels oder des Spatels vorgenommen werden. Das 
Gewebe der Blatter ist dabei durch Schaben und Kratzen möglichst vollständig zu entfernen. 
§ 23. 
Als Impfsstoff sind sowohl die flüssigen, als auch die festen Bestandtheile der Blattern 
zu verwerthen, dagegen sind die Borken ausgeschlossen.
        <pb n="228" />
        212 
IV. Aufbewahrung und Versendung des Impfftoffes. 
g 24. 
Die Versendung des aus den Blattern gewonnenen, nicht präparirten Rohmaterials zum 
Zweck der Vornahme von Menschenimpfungen ist untersagt. 
g 26. 
Der zur Aufbewahrung und Versendung bestimmte Impfstoff ist aus dem Gesammt- 
materiale der Blatter zu gewinnen. 
Die Vermischung des verschiedenen Thieren an demselben Tage entnommenen Impf- 
stoffes ist gestattet. 
§ 26. 
Mit den zur Aufbewahrung des Impfstoffes erforderlichen Maßnahmen ist alsbald nach 
der Abnahme desselben vom Thiere zu beginnen. 
27. 
Der Impfstoff ist aufzubewahren: 
a) schnell getrocknet, in Form eines feinen Pulvers, oder 
h) nach sorgfältigem Verreiben in einem Mörser mit reinstem Glycerin (dessen Ver- 
dünnung mit destillirtem Wasser gestattet ist), in Form einer Masse von Extrakt- 
konsistenz beziehungsweise Syrupkonsistenz oder 
TD) nach Verreiben mit Glycerin und Absetzenlassen der festen Bestandtheile in Form der 
letzteren oder in Form der über ihnen stehenden mehr oder weniger klaren Flüssigkeit. 
8 28. 
Zur Aufbewahrung und Versendung des Impfstoffes sind nur reine, gut verschlossene 
Haarröhrchen oder sonstige Glasgefäße zu benutzen. Bei letzteren reicht der Verschluß mit 
einem guten Korke aus. 
Alle zur Aufbewahrung dienenden Gegenstände dürfen erst nach gründlicher Reinigung 
und Desinfektion (am besten durch Auskochen mit Wasser) zum zweiten Male benutzt werden. 
8 29. 
Es empfiehlt sich, vor der Versendung des Impfstoffes behufs Prüfung seiner Wirksam- 
keit Probeimpfungen mit demselben vorzunehmen. 
8 30. 
Jeder Sendung von Impfstoff ist die Nummer des Versandtbuches (§ 32 a) und eine 
Gebrauchsanweisung beizufügen; auch ist das Ersuchen um Berichterstattung über den Erfolg 
der damit vorgenommenen Impfungen auszusprechen. 
Es wird anheimgegeben, sich eines der in der Anlage enthaltenen Entwürfe zu Gebrauchs- 
anweisungen zu bedienen. 
V. Listenführung. 
F 31. 
Ueber die Impfungen der Thiere ist ein Tagebuch zu führen, welches die nachstehenden 
Rubriken enthält:
        <pb n="229" />
        213 
a) laufende Nummer, 
b) Rasse, Geschlecht, Farbe und Alter des Thieres, 
c) Tag der Einstellung des Thieres, der letzten Besichtigung, sowie der Abholung aus 
der Anstalt, 
4) Tag und Stunde des Impfens und der Abnahme des Impfstoffes, 
e) Art und Abstammung der verimpften Lymphe, 
I) Körperwärme (eventuell auch Körpergewicht) des Thieres beim Impfen und bei der 
Abnahme des Imnpfstoffes, 
6) Gesundheitszustand des Thieres bei der Einstellung und während der Entwickelung 
der Blattern, 
h) Beschaffenheit der inneren Organe nach dem Schlachten, soweit dieselbe durch den 
Thierarzt festgestellt wurde, 
i) Ergebniß der Impfung, 
k) Art der asbewahmnung (§ 27) des gewonnenen Impfstoffes, 
I) Bemerkungen. 
§ 32. 
Ueber den Versandt, des Impfstoffes 5. ein Versandtbuch zu führen, welches die nach- 
stehenden Rubriken enthält: 
a) laufende Nummer 
b) Name und Stand des Empfängers, 
c) Wohnort desselben, 
d) Datum des Einganges der Bestellung, 
e) Datum der Absendung, 
I!) Ursprung und Alter n Impfsto 
6) Art der Aufbewahrung (8 27) üag6 '# fstofte, 
5 Menge des übersandten Impfstoffes, 
i) Bemerkungen (über den bei der Verimpfung seitens des Impfarztes erzielten 
Erfolg und dergl.) 
VI. Wissenschaftliche und praktische Untersuchungen über Thierlymphe. 
§ 33. 
Den öffentlichen Impfanstalten liegt die Pflicht ob, wissenschaftlich und praktisch die 
Vaceination weiter zu fördern und dem entsprechend auf dem Wege des Experiments, der 
klinischen Beobachtung r2c. bezügliche Untersuchungen anzustellen. 
Anlage zu § 30. 
A. Gebrauchsanweisung für die Verimpfung der Glycerin-Thierlymphe. 
Der Impfstoff ist an einem lühlen und dunkeln Orte aufzubewahren, woselbst er sich wochen- 
lang wirksam erhält. Für den Gebrauch ist die jeweilig nöthige Menge aus den Haarröhrchen 
oder sonstigen Glasgefäßen auf einen reinen Objektträger oder unmittelbar auf das Impf= 
instrument zu entnehmen. 
Die Impfung wird der Regel nach an den Oberarmen vorgenommen. Sie hat nie 
durch Stiche, sondern nur durch Schnitte zu geschehen, welche mindestens je 2 cm von einander
        <pb n="230" />
        214 
entfernt angelegt werden. Bei Erstimpflingen genügen 3 bis 5 seichte Schnitte von höchstens 
1 cm Länge an jedem Arme; bei Wiederimpflingen 5 bis 8 seichte Schnitte an einem Arme. 
Stärkere Blutungen find beim Impfen zu vermeiden. 
Der Impfstoff ist so, wie er vorliegt, zu verwenden, er ist sorgfältig und wiederholt in 
die Schnitte, welche durch Umspannen des Armes klaffend erhalten werden, einzureiben. 
Das Auftragen des Impfstoffes mit dem Pinsel ist verboten. 
Uebriggebliebene Mengen Impfstoff sollen nicht in das Gefäß zurückgefüllt- werden. 
B. Gebrauchsanweisung für die Verimpfung der pulverförmigen Thierlymphe. 
Das Pulver ist in einem Exsiccator aufzubewahren. Behufs Anwendung wird es auf 
einer sorgfältig gereinigten Glasplatte mit chemisch reinem Glucerin oder mit reinem destillirten 
Wasser oder mit einer Mischung von beiden zu einem dicken Brei verrieben. 
Die Impfung wird der Regel nach an den Oberarmen vorgenommen. Sie hat nie 
durch Stiche, sondern nur durch Schnitte zu geschehen, welche mindestens je 2 cm von einander 
entfernt angelegt werden. Bei Erstimpflingen genügen 3 bis 5 seichte Schnitte von höchstens 
1 cm Länge an jedem Arme; bei Wiederimpflingen 5 bis 8 seichte Schnitte an einem Arme. 
Stärkere Blutungen sind beim Impfen zu vermeiden. 
Geringe Mengen des dickflüssigen Breies sind sorgfältig und wiederholt in die Schnitte, 
welche durch Umspannen des Armes klaffend erhalten werden, einzureiben. 
Das Auftragen mit dem Pinsel ist verboten. 
Uebriggebliebene Mengen des zu Brei verriebenen Pulvers sind zu vernichten. 
/741] IV. Nachstehend werden die beiden Bekanntmachungen des Kriegs- 
Ministeriums und des Kriegs-Ministeriums, Departement für das Invaliden= 
wesen, zu Berlin vom 16. Juli d. J. (Nr. 152 und 153 des Armee-Ver- 
ordnungs-Blattes), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von 
Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine in Gemäßheit des 
Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 237), ingleichen 
ein Auszug aus den Seitens des Kriegs-Ministeriums erlassenen Ausführungs- 
behimmungen zu diesem Gesetze noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten 
gebracht. 
Weimar, den 2. August 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius.
        <pb n="231" />
        215 
Kriegsministerium. Berlin, den 16. Juli 1887. 
Nr. 152. 
Bekanntmachung 
betressend die 
Bewilligung von Wittwen= und Waisengeld für Hinterbliebenc von Angehörigen der Preußischen 
Armec und dex in die Preußische Verwaltung übernommenen Militär-Kontingente 
in Folge der rückwirkenden Kraft des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887. (N.-G.-Bl. S. 237.) 
Nach § 33 des vorstehend bezeichneten Gesetzes erhalten die Wittwen und ehelichen oder 
durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder derjenigen in der Zeit vom 1. April 1882 bis ein- 
schließlich 30. Juni 1887 verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offiziersrang, Beamten der Militär- 
verwaltung, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den General. 
kommandos, welche zur Zeit ihres Todes aus der Reichskasse entweder als Militärpersonen des 
Friedensstandes oder als Civilbeamte der Militärverwaltung Diensteinkommen oder Wartegeld 
oder im Pensionsverhältniß lebenslängliche Pensionen bezogen haben, vom 1. Juli 1887 ab 
gleichfalls Wittwen= und Waisengeld aus der Reichskasse nach Maßgabe der §§ 9 ff. 
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und hinterbliebenen 
Kinder eines Pensionsempfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Versetzung des 
Verstorbenen in den Ruhestand oder erst nach der Stellung desselben zur Disposition geschlossen ist. 
Für die nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses im 
aktiven Dienste wiederangestellt gewesenen Pensionsempfänger, z. B. Bezirkskommandeure, gilt 
hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das 
Datum der Entbindung von der letzten betreffenden Stellung. 
Hinterbliebene, welche hiernach glauben Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld erheben 
zu können, desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an das Kriegs- 
ministerium, Unterstützungs-Abtheilung, zu wenden und unter kurzer, aber genauer Angabe des 
Amts= oder Dienstcharakters und der letzten Dienststellung des Verstorbenen ihren Anträgen an 
Beweisstücken beizufügen: 
I. pfarr= oder standesamtliche Urkunden über die Geburt und die Eheschließung derjenigen 
Personen, aus deren ehelichem Verhältnisse Ansprüche hergeleitet werden, über die Geburt 
der Kinder, welche am 1. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 
über das Ableben des Ehemannes oder Vaters; 
2. ein ortspolizeiliches oder ein von einem öffentlichen zur Führung eines Dienstsiegels 
berechtigten Beamten ausgestelltes Zeugniß darüber, daß 
a) die Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht herleitet, 
sich nicht wieder verheirathet hat, 
b) die Kinder leben, und, soweit sich darunter Mädchen im Alter von mehr als 
16 Jahren befinden, diese unverheirathet sind, 
e) àeu Betreffenden, sofern sie im Auslande leben, die Deutsche Staatsangehörigkeit 
esitzen, 
4) die Kinder nicht in eine militärische Erziehungsanstalt aufgenommen sind, oder 
wenn dies der Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgeltlich oder zu welchem 
Pensionsbetrage; 
3) die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten Kindern. 
Dauernde Verlegung des Wohnsitzes in der Zeit bis zur Entscheidung des Antrages ist 
dem Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung sofort anzuzeigen. 
Bronsart v. Schellendorff. 
1887 34
        <pb n="232" />
        216 
Kriegsministerium. 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin, den 16. Juli 1887. 
Nr. 153. 
Bekauntmachung. 
Festsetzung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge der pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten #. 
Gemäß § 7 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen 
und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sind die zur Zeit 
des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Juli d. J.) pensionirten Offiziere, Aerzte, Beamten, Zeug- 
feldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalkommandos, welche 
weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte 
Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, von Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge 
befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen 
hierbei nicht in Betracht. 
Im Hinblick hierauf ist nach Maßgabe der kriegsministeriellen Ausführungs-Bestimmungen 
vom 16. d. M. zu den §§ 6 und 7 unter Ziffer 2 behufs Regelung der Beitragspflicht der 
vorhandenen Pensionsempfänger durch ortspolizeiliche Bescheinigungen, welche als Rechnungs- 
ausweise dienen, festzustellen: 
ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte 
Ehe legitimirte Kinder besitzen und, zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren sind, 
und ob die bestehende Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren 
oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung 
geschlossen ist. 
Die polizeiliche Bescheinigung kann durch eine Bescheinigung der vorgesetzten Behörde der 
mit der Auszahlung der Pension betrauten Kasse bei Uebernahme der Verantwortlichkeit für 
die Richtigkeit ersetzt werden. 
Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch diesenigen, deren Pensionen 
zur Zeit wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht berechtigenden 
Stellung des Reichs-, Staats= oder Kommunaldienstes ruhen, aufgefordert, die erforderlichen 
ortspolizeilichen Bescheinigungen an die gemäß Ziffer 4c der erwähnten Ausführungs-Be- 
stimmungen zu den §8 4, 5 und 32 des Gesetzes mit der Feststellung der Wittwen= und Waisen- 
geldbeiträge betrauten Behörden (Regierungen; Intendantur XIV. Armeekorps; Ministerium für 
Elsaß-Lothringen; Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung) unverzüglich einzureichen. Von 
denjenigen Betheiligten, deren Pensionsbezug nicht ruht, kann die Einreichung der Bescheini- 
zungen durch Vermittelung der mit der Auszahlung der Pensionsgebührnisse betrauten Kassen 
erfolgen. 
Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. J. ab 
fälligen Wittwen= und Waisengeldbeiträge vorbehaltlich der etwaigen Rückerstattung von jedem 
Penstonsempfönger erhoben werden. 
In Vertretung. 
v. Spitz.
        <pb n="233" />
        217 
Zu 88 1 und 32. 
Zu den in den Ruhestand versetzten Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Beamten, 
sowie sonstigen Angehörigen des Reichsheeres im Sinne der §§ 1 und 32 sind ebenfalls zu 
rechnen nicht nur die Offiziere 2c. der früheren Preußischen Armee und diejenigen Offiziere 2c. 
der in dieselbe übernommenen Kontingente, welche vor dieser Uebernahme in den Ruhestand 
Fetreten sind und ihre Pension auf Grund der Militär-Konventionen aus der Reichskasse beziehen, 
ondern auch die Offiziere 2c. der vormals Hannoverschen, Kurhessischen, Nassauischen 2c. Armee, 
welche nach den betreffenden früheren Normen pensionirt sind, soweit deren Pensionen dem 
Reichsetat zur Last fallen. 
Hingegen fallen nicht unter das Gesetz die Offiziere des Beurlaubtenstandes, auch wenn 
sie lebenslängliche Pensionen aus der Reichskasse beziehen. Ebensowenig die Offiziere 2c. der 
ehemaligen Schleswig, Holsteinschen, sowie der Dänischen und Französischen Armee, deren Pen- 
sionen auf die Reichskasse übernommen sind. 
!75]) Das 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31. und 32. 
Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1727 das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 
24. Juni 1887; unter 
„ 1728 das Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen 
Gegenständen, vom 25. Juni 1887; unter 
„ 1729 das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend Postdampf- 
schiffsverbindungen mit überseeischen Ländern vom 6. April 1885; 
vom 27. Juni 1887; unter 
„ 1730 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den 
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen vom 14. Mai 1879; vom 29. Juni 1887; unter 
„ 1731 das Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher 
Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887; unter 
„ 1732 das Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 
6. Juli 1887; unter 
„ 1733 die Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Aus- 
fuhr von Pferden; vom 8. Juli 1887; unter 
„ 1734 die Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung 
der Ein-Hundert-Marknoten der Cölnischen Privatbank in Cöln, 
vom 7. Juli 1887; unter
        <pb n="234" />
        1735 das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten be- 
schäftigten Personen, vom 11. Juli 1887; unter 
1736 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886, 
vom 7. Juli 1887; unter 
1737 das Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend; vom 9. Juli 
1887; unter 
1738 das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und 
anderer bei der Schiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 
1887: unter 
1739 das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, 
vom 12. Juli 1887; unter 
1740 das Gesetz, betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze 
auf landesgesetzliche Angelegenheiten Elsaß-Lothringens, vom 
7. Juli 1887. 
1741 die Verorduung, betreffend den Eigenthumserwerb und die ding- 
liche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea= 
Kompagnie, vom 20. Juli 1887; unter 
1742 die Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung 
des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, 
vom 26. Juli 1887; unter 
1743 die Bekanntmachung, betreffend die einheitliche Bezeichnung der 
Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern, vom 
31. Juli 1887. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="235" />
        Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 19. Weimar. 17. August 1387. 
Inhalt: Wiuiserial= .Bekanntmachung, die Beitreibung allckseändiger Beilräge für die —— —. betrefsend, 
19. — Ministerial-Bekanntmachung, die Wahl der Vertreter zu der konstituirenden Genossenschafts- 
ls der land- und sornbwiethschesuuichen h des Großherzogthums betreffend, 
eite 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
([76) I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in § 74 des Unfallver- 
sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 69), in § 83 des 
Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung der in land= und forstwirth- 
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 132), in § 42 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- 
versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 
(Reichsgesetzblatt Seite 287) und in § 86 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt betheiligter 
Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 329), nach welchen rück- 
ständige Beiträge für die Berufsgenossenschaften sowie die sonstigen in den gedachten 
gesetzlichen Bestimmungen bezeichneten Beträge in derselben Weise beigetrieben 
werden, wie Gemeindeabgaben, sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes, die 
Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, vom 13. Mai 
1879 (Regierungs-Blatt Seite 309), wird hierdurch Folgendes verordnet: 
Die Zwangsbeitreibung der in den vorgenannten reichsgesetzlichen 
Bestimmungen bezeichneten Beträge wird durch den Gemeindevorstand 
desjenigen Ortes, wo der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz hat, als 
Vollstreckungsbehörde angeordnet. 
1887 35
        <pb n="236" />
        Die Anordnung erfolgt auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes. 
Vor der Anordnung der Zwangsbeitreibung hat der Gemeinde- 
vorstand an den Zahlungspflichtigen die in § 4 des Gesetzes vom 
13. Mai 1879 geordnete Mahnung ergehen zu lassen. 
Einwendungen des Zahlungspflichtigen, welche die Verpflichtung 
zur Zahlung der angeforderten Beträge betreffen, sind dem Genossen- 
schaftsvorstand zur Entscheidung mitzutheilen. 
Wird ein Antrag der obigen Art Seitens des Genossenschafts- 
vorstandes an eine andere Behörde des Großherzogthums gerichtet, so 
ist solcher an den zuständigen Gemeindevorstand unmittelbar abzugeben. 
Weimar, den 8. August 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
!77] II. Nachdem auf Antrag der Großherzoglichen Staatsregierung von 
dem Bundesrathe unter dem 16. Juni d. J. Beschluß dahin gefaßt worden ist, 
daß auf Grund des § 18 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- 
und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Be- 
trieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 — Reichsgesetzblatt 
Seite 132 — eine Berufsgenossenschaft der land= und forstwirthschaft- 
lichen Betriebe für das Großherzogthum Sachsen-Weimar zu bilden sei, 
wird in Betreff der Wahl der Vertreter zu der konstituirenden Genossenschafts- 
versammlung dieser Berufsgenossenschaft auf Grund des § 20 des bezeichneten 
Reichsgesetzes von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde hierdurch Folgen- 
des verordnet: 
J. 
Die Zahl der Wahlmänner, welche aus der Mitte der der Gemeinde 
angehörigen Unternehmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter zu bezeichnen 
sind, wird auf einen Wahlmann für jeden Gemeindebezirk des Großherzog- 
thums festgesetzt. 
Die Bezeichnung dieses Wahlmannes hat durch den Gemeinderath oder, 
wo ein solcher nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung zu erfolgen und 
muß bis zum 1. Oktober d. J. geschehen sein.
        <pb n="237" />
        221 
II. 
Innerhalb jedes Amtsgerichtsbezirks wählen die demselben angehörenden 
Wahlmänner aus ihrer Mitte die aus der Anlage A ersichtliche Anzahl von 
Vertretern zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung. 
Die Amtsgerichtsbezirke Kaltennordheim und Ostheim gelten als 
ein Amtsgerichtsbezirk im Sinne der vorstehenden Bestimmung. 
Die Leitung der Wahl erfolgt durch den Bezirksdirektor oder dessen 
Stellvertreter, welcher die Namen der Gewählten dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium anzuzeigen hat. 
Die Wahl muß bis zum 1. Dezember d. J. stattgefunden haben. 
III. 
Das Wahlverfahren wird durch die in Anlage B beigefügte Wahlord— 
nung geregelt. 
IV. 
Den unter I bezeichneten Wahlmännern steht ein Anspruch auf Ver- 
gütung für ihre Thätigkeit und die aus Veranlassung derselben gehabten Aus- 
lagen nicht zu. 
Die Vertreter zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung sind befugt, 
für ihre Theilnahme an dieser Versammlung Reiseentschädigung nach Maß- 
gabe der für die Mitglieder der Bezirksausschüsse wegen ihrer Reisen zu den 
Sitzungen der letzteren bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beanspruchen. 
Dieser Anspruch muß bei Verlust desselben binnen längstens 6 Wochen nach 
der Versammlung durch Anmeldung bei dem provisorischen Genossenschafts- 
vorstand geltend gemacht werden. 
Der provisorische Genossenschaftsvorstand bescheinigt die rechtzeitige 
Erhebung des Anspruchs und die Theilnahme des Vertreters an der Ver- 
sammlung. 
Die Zahlung erfolgt auf Anweisung des Bezirksdirektors vorschußweise 
aus der Verwaltungskasse desjenigen Bezirksdirektors, innerhalb dessen Bezirks 
der Vertreter seinen Wohnsitz hat. 
Die auf diese Weise gezahlten Beträge sind ebenso wie die sächlichen 
Kosten, welche durch die Wahl der Vertreter zur konstituirenden Genossen- 
35“
        <pb n="238" />
        222 
schaftsversammlung oder durch die konstituirende Genossenschaftsversammlung 
selbst entstehen, auf Grund des § 15 des Reichsgesetzes von der Berufs- 
genossenschaft zu erstatten. 
Weimar, den 10. August 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Anlage A. 
Zahl der innerhalb jedes Amtsgerichtsbezirks zu wählenden Vertreter 
zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung. 
Amtsgerichtsbezirk Blankenhain 3 Vertreter, 
„ Großrudestedt . . . 1 „ 
« Jlmeuau..... 1 » 
,, Vieselbach....2 » 
» Weimar...... 3 » 
» Allstedt...... 1 » 
» Apolda 2 „ 
„ Buttstädt .. . .. 2 „ 
„ Jena 4 » 
» Eisenach..... 3 „ 
» Gerstnugcn....2 « 
« Geisa....... 2 „ 
„ Vacha . . . ... 1 „ 
Kaltennordheim) 2 
« Ostheim 9 « 
« Lengsfeld..... 1 » 
» Anma....... 3 » 
,, NeustadtaXOrla.3 » 
« Weida...... 4 
  
Zusammen 40 Vertreter.
        <pb n="239" />
        223 
Anlage B. 
Wahlordnung, 
betreffend die Wahlen der Vertreter zur konstituirenden 
Genossenschaftsversammlung. 
81. 
In jedem Verwaltungsbezirk hat der Bezirksdirektor in der für amtliche 
Bekanntmachungen üblichen Weise den unter Ziffer ! der Verordnung vom 
10. August 1887 festgesetzten Termin bekannt zu machen, bis zu welchem 
ihm durch Vermittelung des Gemeindevorstands die dem Gemeinderathe (der 
Gemeindeversammlung) zustehende Bezeichnung des Wahlmannes zu übermitteln ist. 
Die Bezeichnung hat schriftlich unter genauer Angabe von Vor= und 
Zuname, Stand, Beruf und Wohnort zu erfolgen. 
Gemeinden, welche die Frist oder eine etwa bewilligte Nachfrist versäumen, 
bleiben bei der Wahlhandlung unvertreten. 
§ 2. 
Werden Wahlmänner bezeichnet, welche den Anforderungen des § 20 des 
Reichsgesetzes nicht entsprechen, so hat der Bezirksdirektor die betreffende Ge- 
meindevertretung unter Angabe der Gründe, aus welchen die Bezeichnung des 
Wahlmannes zu beanstanden war, mit einer Frist von einer Woche zur Be- 
zeichnung eines andern Wahlmannes aufzufordern. 
Erfolgt eine anderweite Bezeichnung nicht oder entspricht der anderweit 
bezeichnete Wahlmann wiederum nicht den Anforderungen des § 20 des Reichs- 
gesetzes, so bleibt die betreffende Gemeinde bei der Wahlhandlung unvertreten. 
83. 
Der Bezirksdirektor beruft die bezeichneten Wahlmänner jedes Amts- 
gerichtsbezirks, soweit sie dem § 20 des Reichsgesetzes entsprechen, mittels 
schriftlicher, 14 Tage vor dem Wahltermine zu erlassender, Tag, Stunde und 
Wahllokal genau bezeichnender Einladung nach einem von ihm zu bestimmenden 
Orte innerhalb des Amtsgerichtsbezirks und leitet persönlich oder durch seinen 
Stellvertreter die Wahlhandlung.
        <pb n="240" />
        224 
Als Legitimation für die Erschienenen gilt das an sie ergangene Ein- 
ladungsschreiben. 
84. 
Die Wahl wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch 
Stimmzettel in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel 
Namen auf einen Stimmzettel schreibt, als Vertreter zu wählen sind. 
85. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare (§ 20 des Reichsgesetzes) entfallen 
oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen 
eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen giltig, welche auf 
die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen 
Namen entfallen. Ueber die Giltigkeit von Stimmzetteln und Stimmen ent- 
scheidet der Leiter der Wahl. 
§ 6. 
Gewählt sind bei jedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative) 
Mehrheit der abgegebenen giltigen Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Loos. 
§ 7. 
Die Wahl kann auch auf andere Weise (durch Akklamation, Handerheben 2c.) 
erfolgen, wenn nicht mehr als der zehnte Theil der Anwesenden widerspricht. 
88. 
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Leiter der Wahl 
zu vollziehen. 
Aus dem Protokoll müssen das Wahlverfahren, die Zahl der erschienenen 
Stimmberechtigten, die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenen giltigen 
und ungiltigen Stimmen, Name, Stand, Beruf, Wohnort der Gewählten, 
sowie der Grund, weshalb einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungiltig 
erklärt worden sind, zu ersehen sein.
        <pb n="241" />
        225 
Ebenso sind eventuell in dem Wahlprotokoll die Gründe anzuzugeben, 
aus dem einzelne Gemeinden nach 88 1,2, 4, dieser Wahlordnung unvertreten 
geblieben sind. 
89. 
Der Leiter der Wahl hat das Wahlergebniß den Erschienenen mitzutheilen. 
Die Gewählten werden, sofern sie bei der Wahlhandlung nicht erschienen 
waren, von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
8 10. 
Streitigkeiten oder Beschwerden, welche sich auf die Giltigkeit der voll- 
zogenen Wahlen beziehen, werden vom Reichs-Versicherungsamt entschieden.
        <pb n="242" />
        Welmar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="243" />
        Veierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sa#nten Weimar-Eise noch. 
Nummer 20. Weimar. 27. August 1887. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Zwangsvollstreckung in —..* im Verkehr mit den 
Behörden der Herzogthümer Coburg und Gotha betreffend. Seite Ministerial-Belanntmachung, 
betressend die Abänderung der Formulare zu den nach den Gesetzen über die Krankenversicherung der 
Arbeiter und Über die eingeschriebenen Hilfskassen aufzustellenden Uebersichten und Rechnungsabschlüsse, 
Seite 227. — Ministerial= rosieng,n die Fertbesng der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Krot- 
herzogthum an die „Mulual“-Lebens haft von New, York betressend, Seite 231 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I/78 1I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 
1886, die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer Deutschen Staaten 
bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, sowie auf 
die Vorschrift unter Ziffer 7 der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze 
vom 10. Juni 1886 — Regierungs-Blatt Seite 191 — wird auch für den 
Verkehr mit den Behörden der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha der 
am 12. Juni 1885 zu Eisenach abgeschlossene, Seite 194 ff. des vorjährigen 
Regierungs-Blattes abgedruckte Vertrag hierdurch in Kraft gesetzt. 
Weimar, den 12. August 1887. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
I79|] II. Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
7. Juli d. J., 
eine vom Bundesrath beschlossene mit dem 1. Januar 1889 in 
Kraft tretende Abänderung der Formulare für die nach den 8§ 9, 41 
1887 36
        <pb n="244" />
        des Krankenversicherungs-Gesetzes und nach § 27 des Gesetzes über die 
eingeschriebenen Hilfskassen zu liefernden Nachweisungen betreffend, 
— Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 187 — wird nebst Anlagen 
hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, indem hierzu 
au Stelle der durch Ministerial-Bekanntmachung vom 1. November 1884 — 
Regierungs-Blatt Seite 193 — getroffenen Anordnungen gleichzeitig noch 
Folgendes verordnet wird: 
1. Die nach den nachfolgenden Formularen aufzustellenden Nachweisungen 
— Uebersichten und Rechnungsabschlüsse — sind, unter unterschriftlicher Voll- 
ziehung des vorgedruckten Richtigkeitsvermerks durch den Vorstand der betreffenden 
Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse, in doppelter Ausfertigung 
binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an die Aufsichtsbehörde 
— vergl. Ziffer 3 der höchsten Verordnung vom 6. Februar 1884, Regie- 
rungs-Blatt Seite 19 — abzugeben. 
2. Die Aufsichtsbehörde hat die Nachweisungen sofort einer Durchsicht 
und Prüfung zu unterziehen und erforderlichen Falles deren Berichtigung 
herbeizuführen, sodann dieselben aber, nachdem von ihr die nach den Formu- 
laren von der Aufsichtsbehörde auszufüllenden Vermerke beigefügt worden sind, 
mit thunlichster Beschleunigung und zwar längstens bis zum 15. April jedes 
Jahres an den Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden. 
3. Der Großherzogliche Bezirksdirektor hat die eingehenden Nachweisungen 
seinerseits prüfen zu lassen und, da nöthig nach erfolgter Richtigstellung, bis 
längstens zum 15. Mai jedes Jahres gesammelt an das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, behufs Weiterbeförderung an das 
Kaiserliche statistische Amt, einzusenden. Hierbei ist die geschehene Prüfung, 
die Zahl der Kassen und die Vollständigkeit des Materials für den Ver- 
waltungsbezirk ausdrücklich zu bestätigen. 
4. Hinsichtlich der Lieferung der Formulare verbleibt es bei den Be- 
stimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Oktober 1885 — 
Regierungs-Blatt Seite 132 —. 
5. Die Nachweisungen für das Jahr 1887 sind noch nach den bisherigen 
Bestimmungen aufzustellen und zur Einsendung zu bringen. 
6. Hinsichtlich der behufs Vorbereitung der neu angeordneten Aufstellung 
der Nachweisungen erforderlichen Art der Rechnungsführung der Kranken-
        <pb n="245" />
        229 
kassen wird durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörden geeignete 
Anordnung demnächst unmittelbar an die Vorstände der Krankenkassen erlassen 
werden. 
Weimar, den 18. August 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
Der Bundesrath hat auf Grund des § 79 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 
1883 und des § 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 1. Juni 1884 
beschlossen, was folgt: 
An die Stelle der durch Beschluß des Bundesraths vom 9. Oktober 1884 — Bekannt- 
machung vom 16. Oktober 1884 (Central-Blatt von 1884 Seite 266) — für die nach 
§§ 9, 41 des Krankenversicherungsgesetzes und nach §27 des Gesetzes über die ein- 
geschriebenen Hülfskassen zu liefernden Nachweisungen vorgeschriebenen Formulare 
nebst den durch Beschluß des Bundesraths vom 16. Dezember 1886 — Bekannt- 
machung vom 6. Januar 1887 (Central-Blatt von 1887 Seite 5) — dazu erlassenen 
Erläuterungen treten vom 1. Januar 1889 an die Formulare der Anlage A. 
Die Landes-Centralbehörden können für die Gemeindekrankenversicherung und die einzelnen 
Arten der Krankenkassen die Benutzung besonderer Formulare vorschreiben, welche in der Weise 
hergestellt sind, daß diejenigen Rubriken, welche nach den Bemerkungen zu den festgestellten 
Formularen für die betreffenden Kassen ausfallen, nicht ausgenommen werden. 
Berlin, den 7. Juli 1887. Der Neichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Anlage A. 
36“
        <pb n="246" />
        230 
Anlage A. 
Staat:. 
Nachweisungen, 
betreffend 
die Krankenversicherung der Arbeiter, 
nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 und den dasselbe 
ergänzenden reichsgesetzlichen Bestimmungen. 
Der Krankenkasse 
Name 
Art*). 
Sitz 
Kreis (Bezirksamt, Amtshauptmannschaft, Oberamt 2c.) 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde 
*) Genau anzugeben, ob Gemeindekrankenversicherung, Orts., Betriebs= (Fabrik.), Bau-, Innungskrankenkasse, 
eingeschriebene Hülfskasse nach dem Reichsgesetz vom . L19 auf landesrechtlicher Vorschrift beruhende Hülfskasse. 
..................................... ,ben DaßFounnlaxlnndlluberemfttmmendnnt 
den Verzeichnissen, Büchern und der Kasse auf- 
gestellt sind, bescheinigt 
Der Vorstand. 
(Unterschrist) 
  
  
  
Von der Anssichtsbehörde auszufüllen: 
1. Prozentverhältniß: 
der Beiträge zum Lohnes) 
des Krankengeldes zum Lohne') ............................................. 
2. Statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung » 
a) mit vollem Krankengelde .......................... Wochen, 
b) von da ab mit geringerem Krankengelde ...............-........... Wochen. 
  
  
a) Bei der Gemeindelrautenversschernng zum Grtstthiichen Tagelohne (66 Ubsatz # 13Zisser 2, . 8 des Gesees), bei den 
Orts- und Innungskrankentassen zum durchschnittlichen Tagelohne (8 1 Zisser 1 und Absatz 2 
20 Absatz 
des Gesetzes), bei den W*m und Bankrankenkassen zum Hrchschuimuchen —nnin. oder zum wirklichen 
buir (§ 64 
il 
fstassen san Fonl Angaben sort. 
t das Prozentverhältniß im Laufe des Jahres geändert, so ist das **m- Prozentverhältniß gleichsolls 
anzuge unter Beisügung des Zeitpunktes, mit welchem es eingetreten i 
b) els stotutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung ist nicht nur - anzugeben, während welcher das 
e Kraulengeld gegeben wird (a), sondern auch dicieniße, während welcher ein geringeres Krankengeld 
Pegeben wird (b). Bei der Gemeindekrankenversicherung sallen diese Angaben sort.
        <pb n="247" />
        231 
Formular J. 
Aebersicht 
über die 
Mitglieder, die Krankheits= und Sterbefälle 2c. für das Jahr 
(Bei Kassen, welche nicht das ganze Jahr in Thätigkeit waren, filr den Zeitraum vom 
bis. ) 
  
I. Zahl der Mitglieder?) 
am 
1. Jannar (Jahresanfang) 
1. Augnsnnt. 
1. September 
1. Oktober 
1. November 
1. Dezember. 
1. Januar (Anfang des fol- 
genden 
a) Es ist die Za 
angegebenen 
s erste 
der vorjährige 
Bei der 
ahres). 
zahl „I. 
  
  
zeitpunkten vorhanden wa 
annar (Jahres 
-uu Uebersicht einzumragen. 
zemeindekrankenversicherung genügt die Angabe der Miigliederzahl am 1. Jannar, 1. April, 
männliche. 
  
weibliche. 
  
2. Erkrankungsfällen) im Laufe des 
Jahres der 
männlichen Mitgliedern í ,, , 
weiblichen »....................... 
3. Krankheitstage?) 
Jahres der 
männlichen Mitglieder 
im Laufe des 
  
weiblichen » 
4.Sterbefiilles).JmLaufedesJahres 
gestorbene 
männliche Mitglieder , 
weibliche »........................... 
hl derjenigen Mitglieder anzugeben, welche nach Ausweis des Mitgliederverzeichnisses zu den 
r. 
nfang)“ ist die lebte Zahl „1. Jannar (Anfang des solgenden Jahres)“ 
1. Juli, 1. Oktober und 1. Jannar (Anfang des folgenden Jahres). 
b) Als Erkrankungsfälle und Krankheitstage sind nur diejenigen zu zählen, für welche Krankengeld oder Ver- 
pflegungskosten an Krankenhäufer oder Ersahzleistungen an Dritte für gewährte Krankenunterstützungen gezahlt 
worden (Ziffer 3, 6, 7 
unter „b. Ausgaben“ des Formulars II). — Als Erkrankungssälle sind nur die im 
Lause des Jahres eingetretenen zu zählen, ältere, noch andauernde Erkrankungen kommen dabei nicht in 
Rechnung; als Krankheitstage dagegen sind zu zählen alle in das Jahr fallende, auch die aus vorjährigen 
Erkrankungsfällen herrührenden. Wenn ein Mitglied mehrmals erkrankt, wird jeder Erkranlungssall besonders 
gezählt. Ein regelmößig verlaufendes Wochenbelt zählt nicht als Kranlheit. 
Dc) Für die Gemeindekrankenversicherung fallen die Angaben sort.
        <pb n="248" />
        232 
Formular Il. Rechnungsabschluß.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Krankenkasse Zaium. Art... Sitz 
I. Kassenrechnung!) 
für das Kalenderjahr 18.. (Bei Kassen, die nich ras ganze dehr über bestanden, 
für den zeitraum vom 
a) Einnahmen. Matk. Vi. 
1. Baarer Kassenbestand am 1. Januar...w 
2. Zinsen von Kapitalien und soniügen beligien Geldern, sowie Erträge von sonnigen Vermögenstheiten 
3. diisedet ....-................ .- 
4.B............·..... 6 HHH....l 
5. Vrann #aus der Gemeindekasse nach § 9 Absatz 4 des Gebes:! ..................· 
6. Vorschuslen rl Arbeitgebers nach § 64 Ziffer 5 des Gesekdzss ................ 
7. Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 65 Absatz 3 des Grilttes ........... ... 
8. Ssteshung Dritter für gewährte Krankennnterstlltzung nach fawnsvrscheuneheln 88 50, 5 
Absatz 4 Aufallversicherungsgesen vom 5. Juli 1884 §5 Absa a# S#u d , ialloerstchermth 
geset vom 5. Mai 1886, 5 10 Absatz 4, § 11, § 136 Absotz 5, § 157 v Absa 36 ·....- 
9. an verkansten Werthpapieren und zurlicgezogenen Kopitalien, Sparkassen= oder Bankeinlagen . .-«- 
10AufgenomtneneDarleheIhVorichtlssedegNechmmgsfilhketönnd sonsige nicht unter 5 und 6 
fallende Vorschusseiiii ..... .. . . . . . 
11. Sonstige Einnahmengggggg .......·«-·- 
2SnmmcderEintmhtneu(3isser1viell)................·....·. .... 
b) Ausgaben. 
1. Für rgiliche Behandnnng 4 ...... 
2. Filr Arbuei und sonstige Heilmiteeei ........ .. 
3. Krankengeld 
3 an Mirglieder ................................ .. 
AgehoiigedekMitqliedciiiiichs7Abser2deö Gesebes ...... ........... 
4. und An an Wöchnerimniien ....... ..... 
5.tebqlder..................·........ ........ .. .J. . 
6. Kur= und Verpflegungskosleu an Krankenanstalen ..... 
7. Ersatzlei Lungen an Dritte dür Lewährte Krankennnterstutzung nach §57 Absatz 2 des Gesetzes, 8 16 
des Gesetzes vom 28. Mai 1855 ..;;;; ..... 
s. iiktiekgezalilte Votschllsse (dei zu Zisfer 5 und 6 der Einnahmen bezeichneten Artt)jl ..... 
9. urückgezahlt e Beiträge und Eintrittsgelen ......· 
10. Für Kapitalanlagen T von Werihpapieren zi Anlagen bei Sparkassen oder Banlen. -...... 
11.iiklletgezalileeDarleeii(dei.beideiiEiiiiiahiiiciiisser10bczeichiieteiiAk0..... ....·.. 
12. Verwaltungsausgaben 
richeà2 .......... ......... ..... 
13.Sp-isc-gcA.-sgqom .·.·.··«".«.·.«.«.«.«.«.·.·.«.«.·.«.«.«.·.«.II«.IIZEIT 
14SiininiedeiAiisgabeiiGisser1bis13).·............... ...... 
e)Abschliiß 
SammederEiiiiiahnieii(Zisseka12)........ .............. .... 
Sammet-eiAiisgcdcsi(-iiiieki)14)........·............... ....... 
· Ergiebt einen baaren Kossenbeland am 31. Dezember . K 
  
  
  
*) hiese Keqhnnugsabschluß gilt usleic als Aebersicht der vereinnahmlen Heilräge und geleisleten nalerbeterer,. 
— selen aus; iur die Gemeindeltanlenversicherung Zifser 3, 6, 7 der Einnah 
hzmen, Zifsser 12 der Ausgaben; für Ortskrankenkassen 
6. 5%½2 Se s 8 ir5 An asa aben; für Veirlebs- und e Alerdtn5 Zisfer 3 der rurhenen für H#uufskassen 
| e , 
2. Mäe * eie amößige ige le zun iR Verpslichtung beruhende) Zuwendungen, ferner Erlös aus dem Verkauf von 
5 r u . Vrgfiiungen lür Krankenkontrolr, Einnehmergebühren, Reisekosten und Diöten der Revisoren, der Abgcordneten 
. Ausgaben für Schietmuung, iat Sialulenblicher, Voril, Lotalmieihe, Prozeßkosten 2c. 
3 
4- #
        <pb n="249" />
        233 
II. Vermögensausweis 
  
  
nach dem Bestande vom 31. Dezember 18. 
A. Das Gesammtvermögen der Kasse (ausschließlich des Werthes elwaiger Grundstücke) setzt sich wie solgt zusammen: 
1. Aktiva: Mark. [M 
a) der Baarbestand am 31. Dezember 18. ......... ........... ..... 
b)ntHypotheken-,Wertlppaptctett·), Spatkasseubttchcut, Bankeuslagen........... ... 
c)iousnge Fordenntgcu Erfahiotderungeugegen Gemeinden, Berussgenossenschaten, Arbeitgeber 
vergl. In Zisser 89) * ... 
Summe ... 
2. Passiva: 
3. Hiernach beträgt das Gesammlvermögen der Kasse 
B. Das Gesammtvermögen vertheilt sich wie folgt: 
1. 
2. 
3. 
anzugeben). 
  
a) Darlehne und Vorschüsse (vergl. Ia Zissfer 5, 6, 10 .. 
b) Ersatzforderungen Dritter für gewährte Krankenunterstühung (vergl. 10 Zisser 5) .. 
c) “*555 gebliebene Forderungen von Kassenmitgliedern, Aerzten, Apotheken und Kranten. 
äuse . . 
  
  
Nach dem vorjährigen Abschlusse betrug das Gesammlvermögen 
  
Ergiebt gegen das Vorjahr an Gesammivermögen soehen " „% I 
Bei dem Verkauf von Werthpapieren ist gegen den im vorjährigen Mark. Pf. 
Abschluß eingeslellten Werth entstanden Lewinn # ««··-- # " " " " .. 6 
Außer dem Kapitalvermögen unter 3 besitzt die Kasse Grundsiche, welche nach Ab- 
zug der Abgaben und Lasten einen jährlichen Ertrag gewähren von. . .. 
  
  
  
  
Zum Stammvermögen gehören von dem Belrage unter ........ 
Nach dem vorjährigen Abschluß betrug das Stammvermögneen 
  
Ergiebt gegen das Vorjahr an Stommvermögen“) 1 /d *ê⅝v⅜ 
zum Refervefonds gehören nach den slallgesundenen lerberweisungen Eutziehungen) 
Nach dem vorjährigen Abschluß belrug der Reservesonds . 
  
mehr 
Ergiebt gegen das Vorjahr an Reservesonds weniger. 
Als . Betriebssonds ve verbleiben der Kasse von dem Betrage unter A 3 nach Abzug der Betröge 
iter 
aà) tor ............. .... 
b)inøpakkassenbilcheetyBauten-lagener.............. 
Ergiebt einen Belriebsfouds vge 
  
  
  
  
  
  
°*) Die Veränderung im Stammvermögen gegen das Vorjahr ist enistanden: (hler sind die Gründe des Zuwachses oder Verlustes kurz 
  
1 — 
Diese Werthpapiere sind erstmalig nach dem, ansusekurse oder wenn dleser nicht bekannt ist, mit demienigen Kursc, welchen sic zu 
"“ Ausang des Johres 1888 hatten, zu berechunen. Der so sesigesie lite Werth ist bei den weileren Jahr -sabschlüssen beizubehalt en. 
t solche Forderungen der hier en Art sind hier aufzuführen, welche nicht mehr udug aber noch nicht eingezogen sind. 
Pnnn Veitröge gehören nicht h 
Fooreuacge. der Lursenben itt sind hier aufzusilhren, welche, obwohl bereits fällig geworden, weogen Mangel an Mitteln 
e i 
· nnbenchuqt eblieben sen nicht dagegen solche, welche näch bestehender, ausdrücklicher oder still chweigender ercinbarung regelmäßig 
naochträglich für das verflossene. Jahr EWst werden.
        <pb n="250" />
        234 
s80] III. Der „Mutual“-Lebens-Versicherungs-Gesellschaft von New-York 
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges 
Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Major a. D. 
Edmund Kupsch in Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum 
bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntnuiß gebracht. 
Weimar, den 18. August 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="251" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen = Weimar= Eise nach. 
Nummer 21. Weimar. 28. September 1887. 
  
Inhalt: Neue Verordnung zur Ansführung des Gesetzes vom 6. Mai 1876, die Fischerei betressend, Seite 235. 
(811 Neue Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Mai 1876, die Fischerei be- 
treffend; vom 18. September 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem aus Veranlassung weiter stattgehabter Vereinbarungen mit den 
Regierungen der in Fischereiangelegenheiten mit dem Großherzogthum im Ver- 
tragsverhältnisse stehenden Staaten sich die Nothwendigkeit ergeben hat, die 
revidirte Verordnung vom 30. Januar 1878 zur Ausführung des Gesetzes vom 
6. Mai 1876, die Fischerei betreffend, einer Neufassung zu unterziehen, ver- 
ordnen Wir, an Stelle dieser Verordnung, zur Ausführung des Gesetzes vom 
6. Mai 1876 Folgendes: 
81. 
Zu §19 Ziffer 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1876. 
Fische der im Verzeichnisse Anlage A zu dieser Verordnung aufgeführten mM 
Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum 4. 
1887 37
        <pb n="252" />
        236 
Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens diejenige Länge haben, 
welche für eine jede dieser Arten im Verzeichnisse angegeben ist. 
Die Fischerei auf Fischlaich ist verboten. Fischlaich, ingleichen Fische 
der in der Anlage A bezeichneten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß 
nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort 
mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu 
setzen (vergleiche § 20 des Gesetzes). 
82. 
Fischlaich, ingleichen Fische der in § 1 Anlage A bezeichneten Arten 
unter dem daselbst angegebenen Maße, dürfen im Geltungsbereiche des Ver- 
botes weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden (vergleiche § 1 
und § 21 des Gesetzes). 
83. 
Auf Fischlaich und Fischbrut in den Fischzuchtanstalten finden die Vor— 
schriften der §§ 1 und 2 keine Anwendung. 
Auch können von der Aussichtsbehörde im Interesse wissenschaftlicher 
Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche sowie zu Zuchtzwecken, soweit 
erforderlich unter geeigneten Maßregeln zur Ueberwachung, Ausnahmen 
von den Vorschriften der §§ 1 und 2 gestattet werden. Insbesondere kann 
zu obigen Zwecken einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von kleineren 
Fischen der in § 1 gedachten Arten, einschließlich der Krebse, und der Handel 
mit denselben von der Aufsichtsbehörde zeitweilig und widerruflich gestattet 
werden (vergleiche § 22 des Gesetzes). 
84. 
Zu 8 19 Ziffer 2 des Gesetzes. 
Die sämmtlichen Gewässer, auf welche das Gesetz vom 6. Mai 1876 
Anwendung erleidet (8 1 desselben), unterliegen einer wöchentlichen und einer 
jährlichen Schonzeit. 
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf 24 Stunden von Sonnabend 
Nachts 12 Uhr bis Sonntag Nachts 12 Uhr. 
85. 
Die jährliche Schonzeit ist, je nachdem sie im Winter oder im Frühjahr 
eintritt, eine Winter- oder eine Frühjahrschonzeit.
        <pb n="253" />
        237 
Die Winterschonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober 
(einschließlich) bis Ende Februar des nachfolgenden Jahres, 
die Frühjahrschonzeit, soweit nicht für einzelne Gewässer etwas 
Besonderes geordnet ist, vom 1. April (einschließlich) bis 9. Juni (ein- 
schließlich). 
Ist für ein Gewässer neben der Winter- auch die Frühjahrschonzeit 
vorgeschrieben, so erstreckt sich die Winterschonzeit für dasselbe nur vom 
15. Oktober bis zum 15. Januar (einschließlich), des nachfolgenden Jahres. 
Unserem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, nach lang anhaltenden 
kalten Wintern eine Verkürzung der Dauer der Frühjahrschonzeit bis auf 
6 Wochen eintreten zu lassen. 
86. 
Für die Dauer der wöchentlichen und jährlichen Schonzeit ist in den 
denselben unterworfenen Gewässern jede Art des Fischfanges verboten, soweit 
nicht nachfolgende Ausnahmen eintreten. 
Sowohl während der wöchentlichen, wie während der Frühjahrs- und 
Winterschonzeit kann der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich 
zu erscheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, von Unserem Staats- 
Ministerium mit solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser Fischarten be- 
stimmt und geeignet sind, gestattet werden. 
Den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei mit ständigen Vor- 
richtungen, oder mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
von Unserem Staats-Ministerium gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge 
während der wöchentlichen Schonzeit sowohl, als auch während der Frühjahrs= und 
Winterschonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder auszulegen, wenn daraus 
nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind. 
Dieselbe Ausnahme kann auch für die nur zum Aalfang bestimmten und ge- 
eigneten ständigen Vorrichtungen und Geräthe obengenannter Art gewährt 
werden. 
Ebenso kann von Unserem Staats-Ministerium das Angeln mit der Ruthe 
zugelassen werden. 
Während der Frühjahrs-, wie während der Winterschonzeit kann im Interesse 
wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche oder für Zwecke 
der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze der anderen Fische gegen 
37
        <pb n="254" />
        238 
Raubfische, soweit erforderlich unter geeigneten Maßregeln zur Ueberwachung, 
der Fang auch anderer als der obenbezeichneten Fischarten von Unserem 
Staats-Ministerium ausnahmsweise gestattet werden; insbesondere kann während 
der Winterschonzeit in den derselben unterworfenen Gewässern auch der Fang 
von Lachsen und Forellen gestattet werden, wenn die Benutzung der Fort- 
pflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen laichreifen oder der 
Laichreife nahestehenden Fische zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. 
Unser Staats-Ministerium ist ferner ermächtigt, in den der Frühjahr= 
schonzeit unterworfenen Gewässern den Betrieb der Fischerei an einigen, jedoch 
höchstens drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag 
Morgen 6 Uhr beginnend, nach Herstellung ausreichender Schonreviere an fünf 
Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, gleichfalls von Montag Morgen 
6 Uhr beginnend, zu gestatten. 
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeit ist indeß die 
Verwendung solcher, an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vor- 
zugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies 
erfordern, kann der Fischereibetrieb während der Frühjahrschonzeit durch Ver- 
ordnung Unseres Staats-Ministeriums für einzelne Gewässer oder Gewässer- 
strecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß eingeschränkt, 
namentlich der Fang einzelner Fischarten oder der Gebrauch bestimmter Fang- 
mittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden. 
§v7. 
Von den Gewässern unterliegen: 
1. die Unstrut der Frühjahrschonzeit, die Nebengewässer derselben der 
Winterschonzeit; 
2. die Werra der Frühjahrschonzeit, die Nebengewässer derselben der 
Winterschonzeit; slahrschonzeit, gewass s 
3. die Elster und ihre Nebengewässer der Winterschonzeit, die erstere selbst 
außerdem noch der Frühjahrschonzeit; 
4. die Stren mit ihren Nebengewässern der Winterschonzeit; 
5. die Saale, von dem Einflusse der Ilm an aufwärts, mit ihren sämmt- 
lichen Nebengewässern, einschließlich der Jlm, der Winterschonzeit, die
        <pb n="255" />
        239 
Saale selbst außerdem noch der, jedoch auf den Zeitraum vom 10. April 
bis einschließlich 9. Juni beschränkten, Frühjahrschonzeit. 
Für die Saale gelten hierbei indessen noch folgende Bestimmungen: 
Das Verbot jeder Art des Fischfangs während der Winterschonzeit 
tritt für die Saale nicht in Anwendung; dagegen bleibt der Fischfang auf 
den Lachs in der Saale während des Zeitraums vom 15. Oktober bis ein- 
schließlich 14. Dezember jedes Jahres untersagt. Auch sind daselbst während 
des eben bezeichneten Zeitraums alle durch das Gesetz nicht ohnehin beseitigten, 
dem Lachsfang dienenden Fischerei-Vorrichtungen (Selbstfänge, feststehende und 
sogenannte schwimmende Netze bezüglich Hamen und dygl.) abzustellen, bezüglich 
zu beseitigen. Hinsichtlich der Nebengewässer der Saale verbleibt es bei 
allen in Ansehung der Winterschonzeit bestehenden Bestimmungen. Dispens- 
ertheilungen von der Frühjahrschonzeit in Betreff der Saale unterliegen 
den Bestimmungen des § 6 der gegenwärtigen Verordnung, sind aber auf das 
äußerste Maß des Bedürfnisses zu beschränken. 
§ 8. 
Die §§ 2—7 dieser Verordnung erleiden auf den Krebsfang keine 
Anwendung. 
Verboten ist der Fang von Krebsen für die Zeit vom 1. November 
(einschließlich) bis zu Ende Mai des nachfolgenden Jahres. 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebendig in die 
Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforder- 
lichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen (88 20, 2 des Gesetzes). 
§ 9. 
Zu § 19 Ziffer 3 und 1. 
Die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen 
mit Schlagfedern, Gabeln, Speeren, Stecheisen, Stangen und dergleichen, ist 
verboten. 
Der Gebrauch von Angeln ist diesem Verbote nicht unterworfen. 
Verboten ist das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten 
oder Fackeln. 
Im Uebrigen wird auf das Verbot schädlicher Fangmittel in § 18 des 
Gesetzes verwiesen.
        <pb n="256" />
        240 
8 10. 
Soweit nicht weitergehende Verbote oder Beschränkungen schon bestehen 
(ogl. § 41 des Gesetzes), dürfen die fließenden Gewässer (§ 1 Abs. 1 des 
Gesetzes) ohne Erlaubniß der Aufsichts-Behörde zum Zwecke des Fischfangs 
weder abgedämmt noch abgelassen oder ausgeschöpft werden. 
§ 11. 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung (siehe 
jedoch § 3 des Gesetzes) nicht neu angelegt werden. 
Die Erneuerung bestehender Wehre u. s. w. kann jedoch auch außer dem 
Falle einer für dieses Fangmittel bestehenden Berechtigung von der zuständigen 
Aufsichtsbehörde gestattet werden. 
Auch ist Unser Staats-Ministerium ermächtigt, ausnahmsweise und unter 
den nöthigen Maßregeln zur Ueberwachung die Anlage von Fischwehren und 
Selbstfängen bis zur Hälfte der Flußbreite behnfs der Gewinnung von Laich 
und Brut zu Zuchtzwecken zu gestatten. 
812. 
Beim Fischfange dürfen, abgesehen von den nur zum Fang von Aal, 
Neunauge und Stichling bestimmten und geeigneten Geräthen, keine Fang- 
geräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, 
deren Oeffnungen (Maschen), im nassen Zustande von der Mitte des einen 
Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, nicht mindestens eine 
Weite von 2,5 cm haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der 
Fanggeräthe. 
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift 
im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen. 
§ 13. 
Zu §&amp; 19 Ziffer 5 des Gesetzes. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt 
nicht hindern oder stören.
        <pb n="257" />
        241 
Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fang— 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der 
Schiffe und Fähren in nachtheiliger Weise nicht behindert wird. 
8 14. 
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt, 
1. noch andere, als im Vorstehenden schon bezeichnete, der Fischerei schäd- 
liche Fangmittel und Fangarten zu verbieten, oder vorzuschreiben, von 
welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen und 
mit welchen Beschränkungen dieselben zum Fischfange gebraucht werden 
dürfen — vorbehaltlich der Ausnahme im Schlußsatz des § 19 des 
Gesetzes —; 
2. die Form und Fassung der Fischkarten und Berechtigungsscheine und 
ihrer Beglaubigungen (88§ 10 ff. und 14 des Gesetzes) vorzuschreiben, 
sowie die Kennzeichnung der zum Fischfang ausliegenden Fischerzeuge 
nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes zu bestimmen; 
3. endlich in Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit 
anderer Staaten unterworfen sind, in deren Gebiete gleichmäßige Vor- 
schriften und Gebote, wie die in gegenwärtiger Verordnung gegebenen, 
nicht bestehen, bis dahin, wo dieses der Fall sein wird, die Anwend- 
barkeit derselben nöthigenfalls auszuschließen oder zu beschränken. 
§* 15. 
Die Uebertretung der im Vorstehenden gegebenen, sowie der von Unserem 
Staats-Ministerium auf Grund der ihm ertheilten Ermächtigungen erlassenen 
Vorschriften und Verbote wird, soweit nicht das Gesetz (vergl. 88 45 ff.) 
bereits Strafbestimmungen enthält, auf Grund des § 19 Abs. 2 des Gesetzes 
mit Geldstrafe bis zu 150 “ oder Haft bestraft unter Einziehung der bei 
der Ausübung der Fischerei angewendeten unerlaubten Fangmittel. 
* 16. 
Die revidirte Ausführungs-Verordnung vom 30. Jannar 1878 tritt nebst 
den Nachtrags-Verordnungen vom 23. November 1878 und vom 3. Dezember 
1884 außer Kraft. 
Von Seiten der zuständigen Behörden ist auch fernerhin die Aus- 
führung der ertheilten Vorschriften zu überwachen und im Sinne derselben
        <pb n="258" />
        242 
thunlichst auf die Vermehrung des Fischbestandes in den in Frage kommenden 
Gewässern auch durch künstliche Ausbrütung der dazu geeigneten Edelfische, 
namentlich der Salmoniden, sowie dahin zu wirken, daß, soweit nöthig und 
ausführbar, vorhandene Hindernisse des Aufsteigens der Wanderfische durch 
Einrichtung von Fischpässen oder sonstige geeignete Maßregeln beseitigt werden. 
So geschehen und gegeben Belvedere, am 18. September 1887. 
In Abwesenheit Unseres Herrn Vaters, 
Königlichen Hoheit und Gnaden 
Carl August. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Anlage A. 
Zu § 1 Absatz 1 der Verordnung. 
(Verzeichniß der Fische, welche dem Fangverbote unterliegen, wenn sie nicht 
mindestens die beigesetzte Länge haben.) 
  
Stör (Acipenser sluricico 100 cm!| Döbel (Squalius cephalus); 
Lachs (Salm, Salmo salar)y) 50 „ Aland (Nerfling (ldus melanotus). 
Große Maräne (Madue-Maräne, Co- Schlei (Tineca vulgaris3 
regonus maracna); 40 „ Schnepel (Schnäpel, Coregonus oxy-20 cm 
Zander (Sandart, Lucioperca sandra) ————————— 
Rapfen (Raapfen, Raapf, Schied,- Forelle (Salmo laricich .. 
Aspius rapar)r) . .. 35 „ IAsch (Aesche, Thymallus vulgaris) 
Aal (Anguilla vulgariss Karausche (Carassius vulgaris)) 
Barbe (Barbus fluviatilis)) .. Plötze (Nothauge, Leuciscus rulilus) 
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) Barsch (Perca lluvialiliss .. 15 „„ 
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Kleine Maräne (Coregonus albula) 
Strandlachs, Trump, Salmo trulla)!28 „ Nothfeder (Scardinius erytrophthalmus) 
Maisisch (Alse, Clupea alosa) Krebs (gemeiner Flußkrebs, Aslacus 
Finte (Clupea linlagg . .. lluviatilisssgg-= 10 „ 
Karpfen (Cyprinus carpic 
  
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="259" />
        Regierungs-BZlatt 
Großberzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Weimar. 30. September 1887. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der landwirthschaftlichen Feuer-Versiche- 
rungs-Genossenschaft im Königreich Sachsen, der Lebens--Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten 
„Equilable“ in New-Vork, der Deutschen Transport-Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin und der Magde- 
burger Lebens-Versicherungs--Gesellschaft betreffend, Seite 243 und 244. — Reichs-Gesetzblatt, Seite 245. 
  
Nummer 22. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
1821! I. Daß von der Direktion der landwirthschaftlichen Feuer-Versicherungs- 
Genossenschaft im Königreich Sachsen an Stelle des Kaufmann B. Henkel zu 
Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Clemens Berkel daselbst zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 1. Oktober 1886 (Regierungs- 
Blatt Seite 262) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 26. August 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wokeninus. 
(83) II. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der 
Vereinigten Staaten „Equitable“ in New-York an Stelle des Richard Böttcher 
zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Gustav Raumer 
daselbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird 
1887 38
        <pb n="260" />
        244 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. März d. J. 
(Regierungs-Blatt Seite 155) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 31. August 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
(84|1 III. Daß von der Direktion der Deutschen Transport-Versicherungs- 
Gesellschaft zu Berlin an Stelle des Adolf Nahde zu Apolda, bisherigen 
Hauptagenten derselben, F. B. Dittmar zu Weimar zum Hauptagenten für 
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Juli 1883 (Regierungs-Blatt Seite 83) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. September 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(851 IV. Daß von der Direktion der Magdeburger Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft an Stelle des Hofmusikus Romano Ebert zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Kaufmann Franz Roßbach daselbst zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Januar 1884 (Regierungs-Blatt 
Seite 17) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 20. September 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkenius.
        <pb n="261" />
        245 
(86) Das 33., 34., 35., 36. und 37. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten 
unter 
Nr. 
1744 
1745 
1746 
1747 
1748 
die Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als 
Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen, 
vom 6. August 1887; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse 
aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht be- 
theiligten Staaten, vom 23. August 1887; unter 
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung 
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen 
abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887, 
vom 30. August 1887; unter 
die Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im 
Großherzogthum Baden, vom 9. September 1887; unter 
die Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im 
Königreich Württemberg, vom 23. September 1887.
        <pb n="262" />
        Weimar. — Hof - Buchdruckerei.
        <pb n="263" />
        Begierungs-Blatt 
Sachs — L 
Nummer 23. Weimar. — Oktober 1887. 
  
Inhalt: Minislerial- Belanntmachungen, die Anwendung der reichsgesetzlichen Bestimmungen über die senerung 
des Brauntweins im Königreich Bayern für das Vordergericht Ostheim betreffend, Seite 217 und 2 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(87) I. Unter Bezugnahme auf die Kaiserliche Verordnung vom 27. v. M., 
Reichs-Gesetzblatt Seite 491, die Besteuerung des Branntweins im König- 
reiche Bayern betreffend, bringen wir zur Kenntniß der Betheiligten, daß die 
dauach vom 1. Oktober d. J. ab für das Königreich Bayern in Kraft ge- 
tretenen reichsgesetzlichen Bestimmungen auch im Vordergerichte Ostheim, d. i. 
im Bezirke des Amtsgerichtes Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers, 
Anwendung finden. 
Weimar, den 1. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
Abdruck der Verordunung, 
betreffend die Bestenerung des Branntweins im Königreich Bayern. 
Vom 27. September 1887. 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des § 47 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die 
Besteuerung des Branntweins, vom 241. Juni 1887, nach erfolgter Zustimmung von Seiten des 
Königreichs Bayern, was folgt: 
1887 39
        <pb n="264" />
        248 
Die 881 bis 43, 45 und 46 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, 
vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 253) und das Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit 
des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 259) 
treten mit den im § 47 Absatz 2 des erstbezeichneten Gesetzes vorgesehenen Maßgaben für das 
Gebiet des Königreichs Bayern am 1. Oktober 1887 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichem 
Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 27. September 1887. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
(88) II. Unter Bezugnahme auf die vorstehende Ministerial-Bekanntmachung 
vom 1. dieses Monats, betreffend die Anwendung der reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen über die Bestenerung des Branntweins im Vordergerichte Ostheim, 
weisen wir darauf hin, daß vom 1. Oktober d. J. ab die Königl. Bayerischen 
16. Juni 1880, 
5 Tebrugr oPRer · . -----.-—-— 
Gesetze vom 25. Februar 1880 (Großherzogliches Gesetz vom 25.November 1680, 
Reg.-Bl. Seite 85 
Reg.B#. Seite 265), den Branntweinaufschlag betreffend, und vom 20. No- 
.. 2. Dezember 1885, Reg.-Bl. S. 151 
ember 1885 (Großher 14 , 
vember 1885 (Großherzogliches Gesetz vom 10. Februar 1886, Reg.Vl. S. 07 
die Abänderung dieses Gesetzes betreffend, sowie die Königl. Bayerische Ver- 
ordnung vom 29. Mai 1880 (Großherzogliche Verordnung vom 26. Juni 1880 
Reg.-Bl. S. 125 flg.), den Vollzug des Gesetzes über den Branntweinauf- 
schlag betreffend, und alle hierzu ergangenen Vollzugsbestimmungen, dann die 
Vorschriften über die Erhebung einer Uebergangsabgabe von Branntwein im 
genannten Vordergerichte ihre Giltigkeit verloren haben. 
Weimar, den 3. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
  
  
Weimar. — Hos- Buchdrucderei.
        <pb n="265" />
        249 
Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen - Weimar= Eisengoch. 
Nummer 24. Weimar. 8. Oktober 1887. 
Inhalt: Ortsgesetz für Weimar über den Schlachtzwang, Seite 249. 
  
  
  
(891 Ortsgesetz für Weimar über den Schlachtzwang; vom 30. September 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben, nachdem die Fleischer-Innung zu Weimar einen öffentlichen Schlachthof 
erbaut hat, auf Grund von § 4 Ziffer 6 Absatz 2 des revidirten Grundgesetzes 
vom 15. Oktober 1850 in Verbindung mit den Artikeln 11 und 94 der 
Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874, des § 1 des Gesetzes vom 7. Jannar 
1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden und des § 23 Ab- 
satz 2 der Reichsgewerbeordnung nach Gehör Unseres Staats-Ministeriums 
in Uebereinstimmung mit den Behörden der Haupt= und Residenzstadt Weimar 
für die Letztere in Betreff der Benutzung dieses Schlachthofes zu verordnen 
beschlossen, wie folgt: 
81. 
Nach Jubetriebsetzung des neuen Schlachthofes der Fleischer-Innung darf 
innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Weimar das Schlachten von Ochsen 
1887 40
        <pb n="266" />
        250 
Stieren, Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen, Ziegen und Pferden, 
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe gewerbsmäßig oder nicht gewerbs- 
mäßig betrieben wird, nur in dem öffentlichen Schlachthofe der Fleischer— 
Innung vorgenommen werden. 
Der Großherzogliche Bezirksdirektor kann von dieser Bestimmung in solchen 
Fällen Dispensation ertheilen, in welchen es sich um ein alleinstehendes und 
vom Schlachthofe entferntes Gebäude oder Gehöfte handelt und Sicherheit 
geboten wird, daß das in diesen Gebäuden geschlachtete Vieh nur in der 
eigenen Wirthschaft verwendet wird. 
Die Dispensation wird nur auf Widerruf ertheilt. 
Auf das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Ziegen unter 3 Monaten 
(Zickeln) finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
8 2. 
Wenn ein der Tödtung im Schlachthofe unterliegendes Stück Vieh 
durch Beinbruch, Lähmung, schwere Erkrankung oder dergleichen Unfälle zum 
Gehen unfähig geworden und der Transport desselben zu Wagen unausführbor 
ist, so hat der Besitzer des Thieres dafür Sorge zu tragen, daß der Schlacht- 
hof= Inspektor oder dessen Vertreter sofort benachrichtigt wird, welcher dann 
über die Verwendbarkeit oder Vernichtung, sowie über die Zulässigkeit des 
Schlachtens außerhalb des Schlachthofs zu entscheiden hat. Dem Besitzer des 
Thieres steht das Recht zu, Widerspruch gegen die von dem Schlachthof- 
Inspektor oder dessen Vertreter angeordnete Vernichtung bei dem Gemeinde- 
vorstande zu erheben, welcher nach Gehör eines nicht im Schlachthofe an- 
gestellten Thierarztes mit Vorbehalt des Instanzenzuges entscheidet. 
83. 
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang 
stehenden Verrichtungen als: das Abhäuten und Ausweiden des geschlachteten 
Viehes, das Reinigen der Gedärme und Eingeweide, das Brühen, das Ent- 
haaren und die Verwerthung des Blutes, soweit dasselbe nicht zur Wurst- 
fabrikation gebraucht wird, dürfen nur, und zwar auch dann, wenn nach § 2 
das Schlachten außerhalb des Schlachthofes stattgefunden hat, im Schlachthofe 
vorgenommen werden, es sei denn, daß dann, wenn das Schlachten nach § 2 
außerhalb des Schlachthofes gestattet worden ist, der Schlachthof-Inspector
        <pb n="267" />
        251 
oder dessen Vertreter auch die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittel- 
barem Zusammenhang stehenden Verrichtungen außerhalb des Schlachthofes 
für zulässig erklärt. Die Kälber und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig 
ausgeschlachtet und gereinigt sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe ent- 
fernt werden. 
84. 
Alles in den Schlachthof gelangende Schlachtvieh ist zur Feststellung seines 
Gesundheitszustandes sowohl vor, als nach dem Schlachten, einer Untersuchung 
durch einen Thierarzt zu unterwerfen. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geld- 
strafe bis zu 150 —7 oder entsprechender Haft bestraft. 
86. 
Für die Benutzung des Schlachthofes, sowie für die Bemühungen der 
Schlachthofsbeamten werden Gebühren nach einem von der Innung aufzustellen— 
den, vom Gemeinderathe zu genehmigenden Tarife erhoben. 
87. 
Anspruch auf Eutschädigung für den Wegfall der Benutzung bestehender 
Privatschlächtereien haben nur die Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten 
solcher Schlächtereien, welche rechtsgültig bestehen und bei deren Genehmigung 
der Widerruf der letzteren nicht vorbehalten ist. 
Die Zahlung aller Entschädigungen für die Aufhebung der Privat— 
schlächtereien fällt ausschließlich der Fleischer-Innung zur Last. 
Die Gewährung von Entschädigungen erfolgt nur nach Maßgabe folgender 
Bestimmungen: 
1. Es ist Ersatz zu leisten, für den erweislichen wirklichen Schaden, der 
dadurch entsteht, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und 
Einrichtungen ihrer Bestimmung entzogen werden. Hierbei ist lediglich 
der Umfang zu berücksichtigen, welchen die Benutzung jener Gebände 
und jene Einrichtungen zum Schlachtbetriebe bei Inbetriebsetzung des 
öffentlichen Schlachthofes in rechtsgültiger Weise gehabt haben.
        <pb n="268" />
        252 
Bei Berechnung des Schadens ist der Ertrag, welcher von den 
Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt werden 
kann, von dem bisherigen Ertrage in Abzug zu bringen. Eine Ent- 
schädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder Störungen 
des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden, findet nicht statt. 
Die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes erfolgt zunächst im 
Verwaltungswege. Der Auspruch ist bei dessen Verluste binnen 3 Monaten 
von einer desfallsigen von dem Gemeindevorstande zu erlassenden und 
mit der Veröffentlichung über die Betriebseröffnung zu verbindenden 
Bekanntmachung an beim Gemeindevorstande anzumelden. 
Wird eine Vereinbarung in einem vom Gemeindevorstand zu 
haltenden Sühnetermine nicht erreicht, so entscheidet in erster Instanz 
der Gemeinderath über die Entschädigung. Gegen dessen Entscheidung 
findet das Rechtsmittel der Berufung an den Bezirksausschuß inner- 
halb der durch die Gemeindeordnung geordneten Frist statt. 
Will sich der Ersatzfordernde bei der Entscheidung auch des Bezirks- 
ausschusses nicht beruhigen, so steht ihm die Beschreitung des Rechts- 
weges zu; der letztere muß jedoch bei dessen Verlust binnen 4 Wochen 
nach Eröffnung der Entscheidung des Bezirksausschusses beschritten und 
muß binnen dieser Frist die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben 
werden. 
Zu Urkund dessen ist vorstehendes Ortsgesetz von Uns höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Staatssiegel versehen worden. 
Belvedere, am 30. September 1887. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Vaters, 
Königlichen Hoheit und Gnaden 
Carl Angust. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="269" />
        53 
Regierungs-BZlatt 
Großberzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
Nummer 25. Weimar. 22. Oktober 1887. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachungen, betressend den Wechsel in den Hauptagenturen der Preußischen National- 
Versicherungs-Gesellschaft zu Stettin, der Allgemeinen Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Union“ zu Berlin 
und der Frankfurter Transport= Unfall- und Glasversicherungs-Gesellschaft bez. Wegsall des Geschäfts- 
betriebes der letzteren Gesellschaft für Trausportversicherung im Großherzogthum, Seite 253 und 254. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zur Verordnung über die Vollziehung der Konfir- 
mation vom 30. Juni 1879, Seite 254. — Reichs-Gesetzblatt, Seite 256. . 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
!901 I. Daß von der Direktion der Preußischen National-Versicherungs- 
Gesellschaft zu Stettin an Stelle des F. B. Dittmar zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, Franz Chemnitius daselbst zum Hauptagenten für 
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 13. Mai 1885 (Regierungs-Blatt Seite 56) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 27. September 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
[91] II. Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 19. Juli d. Is. — 
Seite 201 des Regierungs-Blattes, — die Organisation der Frankfurter 
Transport-Unfall= und Glasversicherungs-Aktien-Gesellschaft betreffend, wird 
1887 41
        <pb n="270" />
        254 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die gedachte Gesellschaft das 
Transportversicherungs-Geschäft im Großherzogthum zur Zeit nicht betreibt 
und für die Unfall= und Glasversicherungsgeschäfte den Rentier B. Schmidt 
hier zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat. 
Weimar, den 27. September 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
(92) III. Daß von der Direktion der Union, Allgemeine Versicherungs- 
Aktien-Gesellschaft zu Berlin an Stelle des Kaufmanns Louis Hempel zu 
Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Rentier A. Meisezahl da- 
selbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 16. Juli 1885 
(Regierungs-Blatt Seite 86) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 3. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(931 IV. Bisher ist in allen zur evangelischen Landeskirche des Großherzog= 
thums gehörigen Gemeinden bezüglich der Konfirmation der Grundsatz 
festgehalten worden, daß dieselbe als eine Gemeindeangelegenheit anzusehen 
sei und darum auch in einem einheitlichen kirchlichen Akte vor versammelter 
Gemeinde durch den Pfarrer des Orts vollzogen werden müsse; und in unserer 
Bekanutmachung vom 30. Juni 1879 ist jener Grundsatz durch die in den 
§§ 1, 9 und 10 enthaltenen Bestimmungen zur Durchführung gebracht. Ver- 
änderte Verhältnisse aber und anderweitige berechtigte Wünsche gebieten uns, 
jenen Grundsatz, wenn auch nicht aufzuheben, so doch ihm eine gewisse Be-
        <pb n="271" />
        255 
schränkung zu geben. Einmal nämlich führt das Wachsthum der größeren 
Städte die unabweisliche Nothwendigkeit mit sich, von der Vollziehung der 
Konfirmation in einem einheitlichen Akte, wenn nicht die schwersten und be— 
denklichsten Unstatten sich damit verbinden sollen, abzugehen und sie getheilt 
in verschiedenen Handlungen vorzunehmen. Sodann aber ist im Lauf der 
Jahre immer öfter der natürliche und wohlbegründete Wunsch laut geworden 
aus dem Kreise der Geistlichen, an den Kindern, die sie für die Konfirmation 
vorbereitet haben, auch selbst den Weiheakt vollziehen zu dürfen, auf Seiten 
der Kinder und ihrer Eltern, daß von dem Lehrer, mit dem der Verkehr im 
Unterricht die jungen Christen durch ein inniges Band verknüpft habe, ihnen 
nun auch die letzten, tief ins Herz eindringenden Eindrücke für's Leben mit— 
gegeben werden möchten. 
An sich steht nun zwar nach evangelischer Lehre jedem Geistlichen kraft 
der Ordination die Befugniß zu, an seinen Schülern öffentlich die Konfir- 
mationshandlung zu vollziehen; allein in Rücksicht auf die Bestimmungen in 
den §§ 1 und 10 unserer Bekanntmachung vom 30. Juni 1879 fühlen wir 
uns im Einbenehmen mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe veranlaßt, diese 
Befugniß noch besonders anzuerkennen und dabei bekannt zu geben, daß in 
allen denjenigen Fällen, wo eine durch die örtlichen Verhältnisse bedingte 
Aenderung des bisherigen Zustandes gewünscht wird, an den Großherzoglichen 
Kirchenrath zu berichten ist, worauf dann — unter geeigneter Wahrung des 
finanziellen Interesses der bisher mit Vornahme der Konfirmationshandlung 
betrauten Geistlichen — diejenige Entscheidung getroffen werden wird, welche 
mit den ausgesprochenen Grundsätzen im Einklange steht. 
Weimar, den 17. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling.
        <pb n="272" />
        256 
[94] Das 38., 39. und 40. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1749 die Verordnung, betreffend die Bestenerung des Branntweins in 
den Hohenzollernschen Landen, vom 25. September 1887; unter 
„ 1750 die Verordnung, betreffend die Bestenerung des Branntweins 
im Königreich Bayern, vom 27. September 1887; unter 
„ 1751 die Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen 
Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="273" />
        Regierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eisenach. 
  
Nummer 26. MWeimar. 31. Oktober 1887. 
Inhalt: Miisteriel= —— betreffend die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen, 
— Ministerial-Bekanntmachung, die Gewährung von Rechtshilfe im Verkehr mit den Be- 
n 57n Herzogthums Sachsen= Meiningen bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltunggangelsgenbeiten 
betreffend, Seite 283. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Zusammenusetzung der er Groß- 
herzoglich und Herzoglichen Sächs. Gesammt. Universität zu Jena bestehenden Kommissionen zure bie Prüfung 
der Aerzte und Zahnärzte, für die ärztliche Vorprlfung und für die Prüfung der Apotheker, Seite 283. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(95| 1. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und Seiner 
Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs ist von dem Großherzoglichen Gesammt- 
ministerium im Einvernehmen mit den Herzoglichen Regierungen von Sachsen- 
Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha 
unter Aufhebung der bisherigen 
Verordnung über die Prüfung der Kandidaten des höheren 
Schulamtes vom 24. Juli 1874 
die nachstehende 
Ordunng der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
in den Sachsen-Ernestinischen Staaten 
erlassen worden. 
Weimar, den 21. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
1887 42
        <pb n="274" />
        258 
Ordnung 
der 
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
in den Sachsen-Ernestinischen Staaten 
vom 21. Oktober 1887. 
§ 1. 
Prüfungsbehörde. Die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
wird vor der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Wissenschaftlichen 
Prüfungskommission in Jena abgelegt. 
Die Prüfungskommission wird von den Ministerien der Sachsen-Ernesti- 
nischen Staaten nach bezüglicher Vereinbarung jährlich zusammengesetzt. 
§ 2. 
Wer sich der Prüfung zu unterwerfen hat. Der Prüfung für 
das höhere Lehramt haben sich alle diejenigen Kandidaten zu unterziehen, welche 
die Befähigung erwerben wollen, als wissenschaftliche Lehrer an Gymnasien 
und Progymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Prorealgymnasien, 
Real= und höheren Bürgerschulen angestellt zu werden. 
83. 
Bedingungen der Zulassung. 1. Für die Zulassung zur Prüfung 
ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugniß an einem deutschen Gym- 
nasium erworben und darauf drei Jahre an einer deutschen Staats-Universität 
studirt hat. 
Zu den Staats-Universitäten im Sinne dieser Prüfungs-Ordnung gehört 
auch die Akademie zu Münster. 
2. Wenn die Mathematik oder die Naturwissenschaften oder die fremden 
neueren Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind (88§ 9. 10), so steht behufs 
der Zulassung zur Prüfung das Reifezeugniß eines deutschen Realgymnasiums 
dem eines deutschen Gymnasiums gleich. 
3. Ausnahmsweise Entbindung von der vollständigen Erfüllung dieser 
Bedingungen kann durch gemeinsamen Beschluß der Großherzoglich und Her-
        <pb n="275" />
        259 
zoglich Sächsischen Ministerien gewährt werden. Insbesondere kann bei der 
Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder im Englischen eine 
derartige Bewilligung zu Gunsten derjenigen Kandidaten eintreten, welche außer 
einem mindestens zweijährigen Studium an einer deutschen Staats-Universität 
eine Zeit lang an einer Hochschule studirt haben, an welcher in französischer 
oder englischer Sprache vorgetragen wird, oder in den betreffenden Ländern 
sich behufs ihrer sprachlichen Ausbildung aufgehalten und darüber einen be- 
glaubigenden Nachweis beigebracht haben. 
84. 
Meldung zur Prüfung. a) Welche Meldungen von der Kom— 
mission anzunehmen sind. 
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat an die Großherzoglich und 
Herzoglich Sächsische Wissenschaftliche Prüfungskommission in Jena schriftlich zu 
richten. 
2. Die Kommission ist zuständig, die Meldung desjenigen Kandidaten 
anzunehmen, welcher 
a) die Staatsangehörigkeit in einem der Sachsen-Ernestinischen Staaten 
besitzt oder in einem derselben seinen Wohnsitz hat; oder 
b) auch ohne daß dies der Fall ist, das letzte und mindestens noch ein 
früheres Semester seiner Studienzeit an der Universität Jena zugebracht 
hat; jedoch muß die Meldung innerhalb eines Jahres nach dem Ab- 
gange von der Universität erfolgen oder der Kandidat in einem der 
Sachsen-Ernestinischen Staaten bis zur Meldung seinen dauernden 
Aufenthalt gehabt haben; oder 
Dc) dessen Verwendung im öffentlichen Dienste in einem der Sachsen- 
Ernestinischen Staaten bereits stattfindet oder in bestimmte Aussicht 
genommen ist. 
3. Die Meldung eines anderen Kandidaten darf nur mit Genehmigung 
der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien angenommen 
werden. 
4. Zur Annahme der Meldung eines dem deutschen Reiche nicht ange- 
hörigen Kandidaten ist in jedem Falle die Genehmigung der genannten Mini- 
sterien erforderlich. 
4
        <pb n="276" />
        85. 
b) Inhalt der Meldung. 1. In der Meldung zur Prüfung hat der 
Kandidat anzugeben, in welchen Hauptfächern (§ 10) und für welche Stufe 
derselben (§ 8. § 9, 1) er die Lehrbefähigung erwerben will, ferner, insoweit 
für die Nebenfächer zu den gewählten Hauptfächern eine Wahl gelassen ist 
(§ 10, vergl. § 9, 2, 3), in welchen derselben er sich der Prüfung zu unter- 
ziehen beabsichtigt, eventuell ob er noch außerdem in einem Gegenstande die 
Lehrbefähigung zu erweisen gedenkt (8§ 9, 4). 
2. Beizufügen sind der Meldung im Original oder in amtlich beglaubigter 
Abschrift die Zeugnisse, welche die Erfüllung der in § 3 bezeichneten Be- 
dingungen erweisen, und, falls die Meldung nicht unmittelbar nach dem Abgange 
von der Universität erfolgt, ein amtliches, eventuell ortsobrigkeitliches Zeugniß 
über den Lebenswandel, ferner ein von dem Kandidaten abzufassender Lebens- 
lauf. Dieser hat außer der vollständigen Angabe vom Namen, Stand des 
Vaters, Tag und Ort der Geburt und von der KoKfession (bezw. Religion) 
des Kandidaten die genossene Schulbildung zu bezeichnen und den Gang und 
Umfang der Universitätsstudien darzulegen; insbesondere ist bei der Bewerbung 
des Kandidaten um die Lehrbefähigung auf einem sprachlichen Gebiete über 
den bereits erreichten Umfang der Lektüre Auskunft zu geben. Ferner ist 
anzugeben und eventuell durch Zeugnisse zu beglaubigen, ob der Kandidat 
Assistent an einem Universitäts-Institut oder Mitglied eines Universitäts- 
Seminars gewesen ist oder an Uebungen Theil genommen hat, welche denen 
der Seminare vergleichbar sind. Wenn der Kandidat bereits die philosophische 
Doktorwürde erworben hat, so ist dies unter Beifügung eines Exemplars der 
Doktordissertation und des Doktordiploms zu erwähnen. 
3. Kandidaten, deren Hauptfächer die alten Sprachen sind, haben den 
Lebenslauf in lateinischer Sprache, Kandidaten der fremden neueren Sprachen 
in einer derselben abzufassen. In den übrigen Fällen steht es den Kandidaten 
frei, ob sie für Abfassung des Lebenslaufes eine der genannten Sprachen oder 
die deutsche Sprache wählen wollen. 
4. Wenn ein Kandidat bereits Schriften veröffentlicht hat, deren Berück- 
sichtigung seitens der Kommission er wünscht, so hat er ein Exemplar derselben 
seiner Meldung beizulegen.
        <pb n="277" />
        261 
5. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Er- 
weiterungs-Prüfung (§65 35—37) ist über die früher bereits abgelegten oder 
begonnenen Prüfungen und Meldungen zur Prüfung vollständig Rechenschaft 
zu geben, und es sind außerdem die für die Meldung zur ersten Prüfung 
erforderten Angaben und Zengnisse in Betreff der Führung und der Beschäf- 
tigung des Bewerbers seit der letzten Prüfung zu ergänzen. Sollte sich nach- 
träglich herausstellen, daß der Kandidat ein wesentliches Moment in dieser 
Beziehung verschwiegen hat, so ist die Kommission ermächtigt, die bereits 
erfolgte Annahme der Meldung zurückzunehmen. 
86. 
Zulassung zur Prüfung. 1. Auf Grund der Meldung entscheidet 
die Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht, und 
stellt in dem ersteren Falle demselben die Aufgaben für die häuslichen Prüfungs- 
arbeiten zu. 
2. Wenn ungeachtet der Erfüllung der formalen Bedingungen der Zu- 
lassung (§ 3) die Kommission zu erheblichen Zweifeln an der ausreichenden 
wissenschaftlichen Vorbereitung des Kandidaten sich bestimmt findet, so ist 
dieselbe ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung abzu- 
rathen. Dem Kandidaten bleibt überlassen, ob er dem Rathe glaubt Folge 
geben zu sollen oder nicht. 
3. Erhebliche Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit eines Kandi- 
daten begründen die Verweigerung der Zulassung. 
4. Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann seitens 
des Kandidaten die Entscheidung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen 
Ministerien nachgesucht werden. 
§ 7. 
Gegenstände der Prüfung. Durch die Prüfung ist festzustellen 
erstens, ob ein Kandidat durch sein Studium der Philosophie und Pädagogik, 
durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und Litteratur und, sofern 
er der evangelischen Kirche angehört, durch seine Kenntniß der Religionslehre 
seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden For- 
derungen entspricht, zweitens, welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den 
Fächern seiner speziellen Studien zuzuerkennen ist.
        <pb n="278" />
        262 
88. 
Abstufung der Lehrbefähigung. 1. Die Lehrbefähigung in den ein- 
zelnen Fächern hat drei Stufen, für die unteren, die mittleren, die oberen 
Klassen, im Folgenden durch 3, 2, 1 bezeichnet. 
Unter den unteren Klassen sind verstanden die drei untersten Jahreskurse: 
Sexta, Quinta, Quarta eines Gymnasiums oder einer Realanstalt von neun- 
jährigem Lehrkursus, unter den mittleren die nächsten drei Jahreskurse: Unter- 
Tertia, Ober-Tertia, Unter-Sekunda, unter den oberen die drei letzten Jahres- 
kurse: Ober-Sekunda, Unter-Prima, Ober-Prima derselben Anstalten. Für 
jedes einzelne Fach sind die Forderungen in Betreff der Höhe der Leistungen 
nach derjenigen Kategorie der Schulen bemessen, für welche die höheren For- 
derungen zu stellen sind. 
2. Für folgende Lehrgegenstände: Griechisch, Englisch, Hebräisch, Physik, 
Chemie, Mineralogie werden mit Rücksicht auf die Stelle im Lehrkurfus, an 
welcher der Unterricht in denselben begonnen wird, nur zwei Stufen der Lehr- 
befähigung, die mittlere und die obere (2, 1), unterschieden. — Aus dem 
gleichen Gesichtspunkte findet für die Lehrbefähigung in der philosophischen 
Propädentik eine Unterscheidung verschiedener Stufen nicht statt. 
Durch Zoologie 1, Botanik 1 ist, obgleich diese Fächer nicht einen selb- 
ständigen Unterrichtsgegenstand in den oberen Klassen bilden, diejenige Höhe 
der Prüfungsforderungen bezeichnet, welcher behufs Erwerbung eines Zeug- 
nisses ersten Grades (§ 9, 2) zu entsprechen ist. 
§ 9. 
Abstufung der Gesammtzenugnisse. I1. Ueber das Gesammtergebniß 
der Prüfung, sofern dieselbe bestanden ist, wird ein Zeugniß ersten Grades 
oder ein Zeugniß zweiten Grades ausgestellt. 
2. Zur Erwerbung eines Zeugnisses ersten Grades ist erforderlich, daß 
ein Kandidat außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 7) in 
zwei als selbständig zu rechnenden (8 10, 1a, La) Lehrfächern (Hauptfächern) 
die Befähigung zum Unterrichte in allen Klassen und in zwei anderen Fächern 
(Nebenfächern) die Befähigung zum Unterrichte in den mittleren Klassen 
erwiesen hat. 
Zur Erwerbung eines Zeugnisses zweiten Grades ist erforderlich, daß 
ein Kandidat außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 7) in zwei
        <pb n="279" />
        263 
als selbständig zu rechnenden (§ 10, 1a, Za) Lehrfächern (Hauptfächern) die 
Befähigung zum Unterrichte in den mittleren Klassen und in zwei anderen 
Fächern (Nebenfächern) eine Lehrbefähigung und zwar in einem derselben 
ebenfalls für die mittleren Klassen nachgewiesen hat; in dem anderen Nebenfache 
reicht der Nachweis der Lehrbefähigung für die unteren Klassen aus. 
Inwiefern die Wahl der zur Erwerbung eines Zeugnisses ersten oder 
zweiten Grades zu verbindenden zwei Hauptfächer und der ihnen hinzuzufügenden 
zwei Nebenfächer bestimmten Beschränkungen unterliegt, ist durch § 10 festgesetzt. 
3. Für die Erwerbung eines Zeugnisses ersten Grades kann an die Stelle 
des Nachweises der Lehrbefähigung in zwei Nebenfächern für die mittleren 
Klassen der Nachweis der Lehrbefähigung in einem Nebenfache für die oberen 
Klassen treten. Jedoch bleiben hierbei die in § 10, lb getroffenen Bestim- 
mungen über die obligatorische Verbindung gewisser Nebenfächer in Geltung. 
4. Es ist den Kandidaten unbenommen, außer den durch die Prüfungs- 
ordnung vorgeschriebenen Haupt= und Nebenfächern sich noch in irgend welchen 
wissenschaftlichen Fächern, welche Unterrichtsgegenstand an einer höheren Lehr- 
anstalt sind, einer Prüfung zu unterziehen. 
5. Wenn die Prüfungsleistungen über die für ein Zeugniß zweiten Grades 
gestellten Forderungen hinausgehen, ohne den für das Zeugniß ersten Grades 
geltenden Forderungen zu entsprechen, so gereicht die Mehrleistung zwar dem 
betreffenden Kandidaten zur Empfehlung, ändert aber nicht den allgemeinen 
Charakter des Zeugnisses als eines Zeugnisses zweiten Grades. 
§ 10. 
Prüfungsfächer. 1a. Auf dem sprachlich-geschichtlichen Gebiete 
des Unterrichtes sind folgende sechs Fächer im Sinne von §9, 2 als selb- 
ständige zu rechnen: Deutsch, Lateinisch, Griechisch, Französisch, Eng- 
lisch, Geschichte. Den Kandidaten bleibt überlassen, zwei derselben als Haupt- 
fächer (§ 9, 2) zu verbinden. 
Auf dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Gebiete des Unter- 
richtes sind folgende vier Fächer im Sinne von § 9, 2 als selbständige zu 
rechnen: Mathematik, Physik, Chemie und Mineralogie, Botanik 
und Zoologie. Den Kandidaten bleibt überlassen, zwei derselben als Haupt- 
fächer (§ 9, 2) zu verbinden.
        <pb n="280" />
        264 
Die Geographie ist ein selbständiges Fach im Sinne von 89, 2 und 
kann als zweites Hauptfach sowohl mit einem der Fächer des mathematisch— 
naturwissenschaftlichen Gebietes, als mit einem der sprachlich-geschichtlichen 
Fächer verbunden werden. 
b) Die Freiheit der Wahl der zu einer Kombination von zwei Haupt- 
fächern hinzuzunehmenden zwei Nebenfächer ist durch folgende zwei Bestimmungen 
beschränkt. 
Erstens. Mit der Lehrbefähigung Lateinisch 1 ist nothwendig zu verbinden 
Griechisch 2, mit Griechisch 1 Lateinisch 2, mit Mathematik 1 Physik 2; mit 
jeder Stufe der Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen ist Lateinisch 3, 
mit jeder Stufe der Lehrbefähigung in der Geschichte ist Geographie 3 zu 
verbinden. 
Zweitens. Das eine der beiden Nebenfächer muß, insoweit dies nicht 
schon durch die vorbezeichnete Bestimmung vorgeschrieben ist, demselben Gebiete 
angehören, wie die Hauptfächer, das heißt dem sprachlich-geschichtlichen oder 
dem mathematisch-naturwissenschaftlichen. In dieser Beziehung wird Geographie 
als Hauptfach demjenigen dieser beiden Gebiete zugerechnet, welchem das andere 
Hauptfach angehört. 
2a. Mit der Erwerbung der Lehrbefähigung in der evangelischen 
Religionslehre für die oberen Klassen als Hauptfach ist als zweites Haupt- 
fach Hebräisch für die oberen Klassen verbunden. Um auf Grund dieser 
Lehrbefähigung ein Zengniß ersten Grades zu erwerben, hat der Kandidat ent- 
weder in zwei Fächern des sprachlich-historischen Gebietes die Lehrbefähigung 
für die mittleren Klassen, oder in einem Fache dieses Gebietes die Lehr- 
befähigung für alle Klassen nachzuweisen. (Vergl. § 9, 2, 3.) 
b) Zur Erwerbung der Lehrbefähigung in der evangelischen Religionslehre 
für die mittleren Klassen ist das Bestehen einer Prüfung im Hebräischen nicht 
erforderlich. Wenn Religionslehre für die mittleren Klassen als eins der beiden 
Hauptfächer behufs Erwerbung eines Zeugnisses zweiten Grades gewählt wird, 
so hat als zweites Hauptfach, sofern dies nicht die hebräische Sprache ist, 
eins der unter Nr. 1 verzeichneten Fächer des sprachlich-geschichtlichen Gebietes 
hinzuzutreten; bezüglich der Nebenfächer gelten die Bestimmungen von Nr. 1, b. 
c) Wenn die evangelische Religionslehre als Nebenfach zu einer der 
Gruppen von Hauptfächern des sprachlich-geschichtlichen Gebietes gewählt wird, 
so findet auf dieselbe für den Fall der Erwerbung der Lehrbefähigung für die
        <pb n="281" />
        266 
oberen Klassen die Bestimmung von § 9, 3 Anwendung und wird die Ver- 
bindung mit der Lehrbefähigung im Hebräischen nicht erfordert. 
d) Kandidaten des geistlichen Amtes und Geistliche, welche die zur Be- 
kleidung eines geistlichen Amtes erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzen, 
erwerben ein Zengniß ersten Grades durch die Erfüllung folgender Bedingungen. 
Sie haben in einer nur mündlich abzuhaltenden, die Bedürfnisse der Schule 
betreffenden Prüfung ihre Befähigung für den Religionsunterricht in den 
oberen Klassen und die gleiche Befähigung für den hebräischen Unterricht durch 
eine schriftliche Klaufurarbeit und mündliche Prüfung darzuthun; ferner haben 
sie in einem ihrer Wahl überlassenen Fache des sprachlich-geschichtlichen Gebietes 
die Lehrbefähigung für die mittleren Klassen zu erweisen. 
e) Die hebräische Sprache hat die Geltung eines Hauptfaches (89, 2) 
nur in der Verbindung mit der christlichen Religionslehre. Als Nebenfach 
kann dieselbe zu jeder Kombination von zwei Hauptfächern des sprachlich- 
geschichtlichen Gebietes hinzutreten; hierbei wird bezüglich der für ein Zengniß 
ersten (bezw. zweiten) Grades in § 9, 2 gestellten Bedingungen die volle Lehr- 
befähigung im Hebräischen einer anderweiten Lehrbefähigung für die mittleren 
Klassen gleich gerechnet. 
3. Die philosophische Propädeutik kann zu jeder Kombination von 
zwei Hauptfächern als Nebenfach hinzutreten; bezüglich der für ein Zeugniß 
ersten (bezw. zweiten) Grades in § 9, 2 gestellten Bedingungen wird die Lehr- 
befähigung in der philosophischen Propädentik einer anderweiten Lehrbefähigung 
für die mittleren Klassen gleich gerechnet. 
§ 11. 
Maß der Prüfungsforderungen. I. Evangelischer Religions- 
unterricht. A. Von allen Kandidaten, welche der evangelischen Kirche an- 
gehören, wird ohne Unterscheidung ihres Studiengebietes (§ 7) erfordert Be- 
kanntschaft mit dem Inhalte und Zusammenhange der heiligen Schrift, eine 
allgemeine Uebersicht über die Geschichte der christlichen Kirche und Kenntniß 
der Hauptlehren ihrer Koufession. 
Wenn sich Kandidaten katholischer Konfession der Prüfung in Jena unter- 
ziehen, so ist in dem Zeugnisse zu bemerken, daß der Kandidat keine Gelegenheit 
gehabt hat, sich vor der Prüfungskommission über seine Kenntniß und sein 
Verständniß der Religionslehre seiner Konfession auszuweisen, und daß es ihm 
1887 43
        <pb n="282" />
        266 
daher überlassen bleibe, durch eine Nachprüfung vor einer anderen dazu ge— 
eigneten Kommission diesen Mangel zu ersetzen. 
’B. 1. Zur Befähigung für den evangelischen Religionsunterricht 
in den unteren Klassen ist außerdem zu erfordern Vertrautheit mit der biblischen 
Geschichte Alten und Neuen Testamentes, eingehendes Verständniß des Lutheri= 
schen (bezw. Heidelberger) Katechismus als der Grundlage der kirchlichen Lehre, 
und Bekanntschaft mit dem evangelischen Kirchenliede und seiner Beziehung zu 
dem christlichen Kirchenjahre. 
2. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung für die mittleren 
Klassen sich erwerben wollen, ist außerdem zu beanspruchen, daß sie mit der 
Bibelkunde und den biblischen Alterthümern sich eingehend beschäftigt haben, 
von der Geschichte des apostolischen Zeitalters und von der Reformatious- 
geschichte eine genauere Kenntniß besitzen und zu einem sicheren Verständniß 
der Augsburgischen Konfession in ihrer Bedentung für die Lehren der evan- 
gelischen Kirche, insbesondere ihrer Unterscheidungslehren, gelangt sind. 
3. Für den Religionsunterricht in den oberen Klassen ist außerdem 
erforderlich eine durch das Studium der Einleitungswissenschaft, der biblischen 
Theologie und der wissenschaftlichen Exegese erworbene Befähigung, das Neue 
Testament in der Ursprache zu erklären, eine auf der Uebersicht ihrer geschicht- 
lichen Entwicklung beruhende Bekanntschaft mit der gegenwärtigen evangelischen 
Kirche nach Bekenntniß und Verfassung in ihrem Unterschiede von anderen 
Kirchen und Religionsgemeinschaften; Kenntniß der evangelischen Glaubens- 
und Sittenlehre nach den Hauptmomenten ihrer geschichtlichen Entwicklung und 
die Fähigkeit, sie biblisch zu begründen und in elementarer Klarheit zu ent- 
wickeln. 
8 12. 
II. Deutsche Sprache. 1. Jeder Kandidat ohne Unterschied des Studien- 
gebietes hat in der mündlichen Prüfung zu erweisen, daß er klassische Werke 
der neueren deutschen Litteratur mit Verständniß gelesen und mit den Be- 
dingungen des korrekten Gebrauches der deutschen Sprache sich vertraut 
gemacht hat. 
2. Zur Befähigung für den Unterricht in der deutschen Sprache 
an uiner süheren Schule ist ohne Unterschied der Klassenabstufung erforderlich, 
daß die schriftliche Arbeit des Kandidaten über die aus dem Gebiete der
        <pb n="283" />
        267 
Philosophie oder Pädagogik gestellte Aufgabe (8 27) in geordneter Darstellung 
grammatisch und stilistisch korrekt abgefaßt ist. 
3. Hierzu hat behufs der Erwerbung der Lehrbefähigung für die unteren 
Klassen hinzuzukommen sichere Kenntniß der neu-hochdeutschen Grammatik, 
Bekanntschaft mit den hervorragendsten klassischen Werken der neueren deutschen 
Litteratur und die Fähigkeit, ein nicht schwieriges deutsches Gedicht angemessen 
und richtig, auch hinsichtlich des Versbaues, zu erklären. 
4. Für die Lehrbefähigung in den mittleren Klassen ist außerdem 
erforderlich eingehendere Bekanntschaft mit den klassischen Werken der neueren 
Litteratur, insbesondere mit den für die Jugendbildung verwendbaren Gebieten 
derselben, Kenntniß des Entwicklungsganges der neuzhochdeutschen Litteratur, 
Bekanntschaft mit der deutschen Synonymik und Wortbildung, Orientirung 
auf dem Gebiete der Rhetorik, Poetik und deutschen Metrik. 
5. Kandidaten, welche die Lehrbefähigung für die oberen Klassen 
erwerben wollen, haben überdies nachzuweisen Kenntniß der Elemente der 
gothischen, alt= und mittelhochdeutschen Grammatik in dem Maß, daß ihnen 
das Verständniß der neu-hochdeutschen Laut-, Formen= und Wortbildungslehre 
ermöglicht wird; die Fähigkeit, Hauptwerke der mittelhochdeutschen Litteratur 
mit grammatischer und lexikalischer Genauigkeit zu verstehen, Bekanntschaft 
mit dem Entwicklungsgange der gesammten deutschen Litteratur und mit den 
Grundbegriffen der Nhetorik, Poetik und deutschen Metrik. Ferner muß die 
schriftliche Arbeit des Kandidaten über die aus dem Gebiete der Philosophie 
oder Pädagogik gestellte Aufgabe (§ 27) und die mündliche Prüfung in der 
Philosophie erwiesen haben, daß der Kandidat befähigt ist, allgemeine wissen- 
schaftliche Fragen mit eingehendem Verständnisse in klarer Darstellung zu 
behandeln. 
8 13. 
III. Lateinische und griechische Sprache. 1. Zur Befähigung für 
den lateinischen Unterricht in den unteren Klassen wird erfordert eine in 
richtiger Anwendung sich bewährende (vgl. 8 29, 1) Kenntniß der lateinischen 
Grammatik, eine durch Lektüre gewonnene Bekanntschaft mit leichteren Pro— 
saikern und Dichtern und die Fähigkeit, Abschnitte aus denselben, z. B. aus 
Caesar, Ovid, welche nicht besondere Schwierigkeiten darbieten, mit gram- 
matischer und lexikalischer Genauigkeit zu verstehen und zu übersetzen. 
437
        <pb n="284" />
        268 
2. Von den Lehrern des Lateinischen und des Griechischen in den 
mittleren Klassen wird erfordert, daß mit der sicheren Kenntniß der latei— 
nischen und griechischen Grammatik die Auffassung der stilistischen Eigenthüm- 
lichkeiten der lateinischen Sprache verbunden und daß der schriftliche Gebrauch 
beider Sprachen von grammatischen Fehlern, der der lateinischen Sprache 
überdies von groben stilistischen Verstößen frei ist. Die Lektüre muß im 
Lateinischen jedenfalls Caesar, Sallust, von Cicero die meisten Reden und 
einige der übrigen Schriften, erhebliche Partien aus Livius und Ovid, von 
Vergil mindestens die Aeneis, im Griechischen Homer, Herodot, von Tenophon 
die Anabasis und einiges aus den übrigen Schriften, Reden des Lysias, 
von Demosthenes die kleineren Staatsreden umfassen, und muß, von Stellen 
besonderer Schwierigkeit abgesehen, zur Sicherheit genauer Auffassung geführt 
haben. In der römischen und griechischen Litteraturgeschichte, der Metrik, 
den Alterthümern und der Mythologie müssen die Kandidaten soweit orientirt 
sein, daß sie das Erforderniß speziellerer Kenntniß bei den betreffenden Stellen 
der Klassiker selbst wahrzunehmen und gute Hilfsmittel mit Verständniß zu 
benutzen befähigt sind. 
3. Zur Befähigung für den lateinischen und den griechischen Unter- 
richt in den oberen Klassen wird erfordert Belesenheit in den römischen und 
den griechischen Klassikern, besonders den zum Bereiche der Gymnasial-Lektüre 
gehörigen, gründliche Strenge in der Methode der Erklärung, Fertigkeit im 
schriftlichen und mündlichen Gebrauche der lateinischen Sprache, grammatische 
Korrektheit in schriftlicher Anwendung der griechischen Sprache. Die Kennt- 
niß der lateinischen und der griechischen Grammatik muß in wissenschaftlichen 
Zusammenhang gebracht sein. In den Disziplinen der Litteraturgeschichte, der 
Metrik und der Alterthümer ist zu erfordern, daß der Kandidat eine Grund- 
lage sicherer Kenntnisse sich mit Verständniß angeeignet hat, durch welche eine 
spätere methodische Erweiterung dieses Wissens gesichert ist; bezüglich der auf 
den Gymnasien gelesenen Klassiker sind speziellere litterarhistorische und metrische 
Kenntnisse zu verlangen. Auf dem Gebiete der Mythologie und Kunstarchäo- 
logie muß der Kandidat soweit orientirt sein, um in vorkommenden Fällen 
gute Hilfsmittel mit Verständniß verwerthen, auch den Unterricht durch Ge- 
währung entsprechender Anschauungen unterstützen zu können. 
4. Außerdem ist zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren 
und die oberen Klassen im Lateinischen oder im Griechischen Bekanntschaft
        <pb n="285" />
        269 
mit der römischen Geschichte bis in das erste Jahrhundert der Kaiserzeit, bezw. 
der griechischen bis in das Zeitalter der Diadochen nachzuweisen. 
Zur Erwerbung der Lehrbefähigung in den alten Sprachen für die oberen 
Klassen ist in der philosophischen Prüfung (vergl. 8 24) die zur Erklärung der 
Klassiker nothwendige Bekanntschaft mit der Geschichte der griechisch-römischen 
Philosophie zu erfordern. 
814. 
IV. Französische Sprache. 1. Die Befähigung, das Französische in 
den unteren Klassen zu lehren, ist als nachgewiesen zu erachten, wenn der 
Kandidat eine im Ganzen korrekte Uebersetzung eines nicht besonders schwierigen 
deutschen Textes in das Französische als schriftliche Klansurarbeit geliefert und 
in der mündlichen Prüfung dargethan hat, daß er mit richtiger, zu sicherer 
Gewöhnung gebrachter Aussprache Kenntniß der wichtigeren grammatischen 
Regeln und einige Uebung im Uebersetzen und Erklären der zur Schullektüre 
geeigneten Schriftsteller verbindet, auch im mündlichen Gebrauche der Sprache 
einige Fertigkeit erworben hat. 
2. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klassen ist 
erforderlich, daß der Kandidat seine grammatischen, insbesondere syntaktischen 
Kenntnisse in wissenschaftlichen Zusammenhang gebracht hat, daß er von den 
für den Unterricht unentbehrlichen feststehenden Thatsachen der Synonymik 
sichere Kenntniß besitzt, und daß er von dem Entwicklungsgange der neueren 
französischen Litteratur eine Uebersicht gewonnen und einige Werke der hervor- 
ragendsten Schriftsteller, namentlich der klassischen Periode, soweit sie im Be- 
reiche der Schullektüre liegen, mit eingehendem Verständnisse gelesen hat. Mit 
den wesentlichsten Regeln des neufranzösischen Versbaues und Reimes muß der 
Kandidat bekannt sein. Im mündlichen Gebrauche der Sprache muß derselbe 
bereits eine gewisse Geläufigkeit erlangt haben. 
3. Um sich für den Unterricht in den oberen Klassen zu befähigen, muß 
der Kandidat in dem schriftlichen (§ 27, 2, bezw. § 29) und dem mündlichen 
(§32, 2) Gebrauch der Sprache nicht bloß grammatische Korrektheit, sondern auch 
Vertrautheit mit dem Sprachschatze und der Eigenthümlichkeit des Ausdruckes er- 
weisen. Von den Hauptthatsachen der geschichtlichen Entwicklung der Sprache 
muß der Kandidat sich in dem Maße Kenntniß erworben haben, daß ihm die 
Einsicht in den Zusammenhang zwischen den lateinischen und den französischen
        <pb n="286" />
        270 
Lauten, Formen und Wortbildungen ermöglicht wird. Seine Bekanntschaft 
mit dem Altfranzösischen muß so weit gehen, daß er nicht zu schwierige Stellen 
eines von ihm gelesenen altfranzösischen Werkes mit richtiger Auffassung der 
darin vorkommenden Wortformen und im Wesentlichen zutreffender Deutung 
des Sinnes zu übersetzen versteht. Auch soll er mit den Gesetzen des fran- 
zösischen Versbaues älterer und neuerer Zeit sich bekannt gemacht haben. 
Ferner ist zu verlangen, daß der Kandidat von der Entwicklung der Litteratur 
nach ihren Hauptepochen und Hauptträgern ein deutliches, zum Theil durch 
eigene Lektüre belebtes Bild gewonnen und von hervorragenden Schriftstellern 
seit dem 17. Jahrhundert wenigstens ein und das andere Werk mit sicherem 
Verständnisse gelesen habe. 
5 15. 
V. Englische Sprache. 1. Die Befähigung, das Englische in den 
mittleren Klassen zu lehren, ist als nachgewiesen zu erachten, wenn der 
Kandidat eine im Ganzen korrekte Uebersetzung eines nicht zu schwierigen 
dentschen Textes in das Englische als schriftliche Klausurarbeit geliefert und 
in der mündlichen Prüfung dargethan hat, daß er mit richtiger, zu fester Ge- 
wöhnung gebrachter Aussprache eine sichere Kenntniß der grammatischen Regeln 
und des für den Unterricht unentbehrlichen Wortschatzes, auch der wichtigeren 
feststehenden Thatsachen der Synonymik, verbindet. Von dem Entwicklungs- 
gange der neueren englischen Litteratur muß er eine Uebersicht gewonnen und 
einige Werke hervorragender Schriftsteller, soweit sie im Bereiche der Schul- 
lektüre liegen, mit eingehendem Verständnisse gelesen haben. Mit den wesent- 
lichen Regeln des neuenglischen Versbaues und Reimes muß der Kandidat 
bekannt sein, auch im mündlichen Gebrauche der Sprache einige Fertigkeit er- 
worben haben. 
2. Um sich für den Unterricht in den oberen Klassen zu befähigen, 
hat der Kandidat in dem schriftlichen (§ 27, 2, bezw. § 29) und in dem münd- 
lichen (§ 32, 2) Gebrauche der Sprache nicht bloß grammatische Korrektheit, 
sondern auch Vertrautheit mit dem Sprachschatze und der Eigenthümlichkeit des 
Ausdruckes zu erweisen. Seine grammatischen, insbesondere syntaktischen Kennt- 
nisse muß er in wissenschaftlichen Zusammenhang gebracht haben. Von den 
Hauptthatsachen der geschichtlichen Entwicklung der Sprache muß der Kandidat 
sich in dem Maße Kenntniß erworben haben, daß ihm das Verständniß der
        <pb n="287" />
        271 
neuenglischen Laute, Formen und Wortbildungen ermöglicht wird. Seine Be- 
kanntschaft mit dem Altenglischen (Angelsächsischen) und dem Mittelenglischen 
hat soweit zu reichen, daß er nicht zu schwierige Stellen eines von ihm ge- 
lesenen altenglischen oder mittelenglischen Werkes mit richtiger Auffassung der 
darin vorkommenden Wortformen und im Wesentlichen zutreffender Deutung 
des Sinnes zu übersetzen versteht. Auch soll der Kandidat mit den Gesetzen 
des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit sich bekannt gemacht haben. 
Ferner ist zu verlangen, daß er von der Entwicklung der Litteratur nach ihren 
Hauptepochen und Hauptträgern ein deutliches, zum Theil durch Lektüre be- 
lebtes Bild gewonnen und von hervorragenden Schriftstellern seit dem Ende 
des 16. Jahrhunderts wenigstens ein oder das andere Werk mit sicherem Ver- 
ständnisse gelesen hat. 
8 16. 
VI. Hebräische Sprache. 1. Für den hebräischen Unterricht in der 
Gymnasial-Sekunda wird erfordert, daß der Kandidat sichere Kenntniß der 
hebräischen Formenlehre und Syntax erworben, einige historische Schriften des 
Alten Testamentes gelesen hat und die Fähigkeit besitzt, Stellen der historischen 
Bücher, welche keine besonderen Schwierigkeiten enthalten, mit grammatischer 
und lexikalischer Genanigkeit zu verstehen. 
2. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die Prima ist überdies zu 
erfordern, daß die grammatischen Kenntnisse des Kandidaten in wissenschaft- 
lichem Zusammenhange stehen und daß seine Lektüre historischer, poetischer und 
prophetischer Schriften des Alten Testamentes einigen Umfang gewonnen hat. 
§ 17. 
VII. Geschichte. 1. Zur Befähigung für den geschichtlichen Unterricht 
in den unteren Klassen wird erfordert eine auf geographischen und chrono- 
logischen Kenntnissen beruhende sichere Uebersicht der welthistorischen Begeben- 
heiten, besonders der deutschen und preußischen Geschichte. 
2. Hierzu hat behufs der Erwerbung der Lehrbefähigung in den mittleren 
Klassen hinzuzukommen eine genauere, die Entwicklung der Verfassung ein- 
schließende Kenntniß der griechischen und römischen, sowie der dentschen und 
preußischen Geschichte und Bekanntschaft mit den bedentendsten neueren historischen 
Werken.
        <pb n="288" />
        272 
3. Wer die Befähigung für den Geschichtsunterricht in den oberen 
Klassen erwerben will, hat zu erweisen, daß er mit dem Entwicklungsgange der 
allgemeinen Weltgeschichte sich bekannt gemacht und dem pragmatischen 
Zusammenhange derselben seine Aufmerksamkeit mit Erfolg zugewendet hat. 
Spezielle, die Entwicklung der Verfassung und der Kultur nach ihren Haupt- 
richtungen einschließende Kenntnisse sind bezüglich des Alterthumes in der griechi- 
schen und römischen Geschichte, bezüglich des Mittelalters und der neueren 
Zeit in der Geschichte des Vaterlandes zu verlangen. Für diese Gebiete hat 
der Kandidat überdies zu erweisen, daß er mit den Quellen, aus denen unsere 
Geschichtskenntniß geschöpft ist, und mit den bei ihrer Verwerthung einzuhaltenden 
Grundsätzen sich bekannt gemacht hat. Mit der allgemeinen Orientirung über 
die litterarischen Hilfsmittel der Geschichte muß die aus eigenem Studium 
geschöpfte Bekanntschaft einiger bedeutenderen neueren Geschichtswerke ver- 
bunden sein. . 
4. Für jede Stufe der historischen Lehrbefähigung ist klare Anschauung 
des Schauplatzes der Begebenheiten zu erfordern. 
8 18. 
VIII. Geographie. 1. Um die Lehrbefähigung in der Geographie 
für die unteren Klassen zu erwerben, ist der Nachweis elementarer, aber 
sicherer Kenntnisse auf dem Gebiete der mathematischen, der physischen, ins— 
besondere topischen, und der politischen Geographie zu führen; auch muß der 
Kandidat im Stande sein, die wichtigsten Thatsachen der mathematischen Geo— 
graphie an einfachen Apparaten zur Anschauung zu bringen. 
2. Behufs Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klassen 
muß der Kandidat auf den genannten Gebieten der Geographie eine ein- 
gehendere Kenntniß, sowie eine Orientirung über die Geschichte der Ent- 
deckungen und über die historisch wichtigsten Richtungen des Welthandels sich 
erworben haben. 
3. Wer die Befähigung für den Unterricht in den oberen Klassen 
erlangen will, hat nachzuweisen, daß er mit den Lehren der mathematischen 
Geographie und, soweit dieselben mit Hilfe der Elementarmathematik sich 
begründen lassen, auch mit deren Beweisen vollständig vertraut und von den 
physikalischen und den wichtigeren geologischen Verhältnissen der Erdoberfläche
        <pb n="289" />
        273 
Rechenschaft zu geben im Stande ist. Außerdem muß der Kandidat erweisen, 
daß er von der politischen Geographie der Gegenwart eine zusammenhängende 
Kenntniß und von der historisch-politischen Geographie der wichtigsten Kultur- 
völker eine Uebersicht gewonnen, sowie mit den Hauptthatsachen der Ethno- 
graphie sich bekannt gemacht hat. 
4. Für jede Unterrichtsstufe ist außerdem einige Fertigkeit im Entwerfen 
von Kartenskizzen zu erfordern. 
§ 19. 
IX. Mathematik. 1. Für den mathematischen und Rechenunter- 
richt in den unteren Klassen ist zu verlangen Kenntniß der ebenen und 
körperlichen Geometrie, der ebenen Trigonometrie, der allgemeinen Arithmetik 
mit Einschluß der logarithmischen Rechnung und der Algebra bis zu den 
Gleichungen 2. Grades einschließlich, sowie die für zweckmäßige Ertheilung des 
Rechenunterrichtes erforderliche Bekanntschaft mit den Eigenschaften des deka- 
dischen Zahlensystems. 
2. Für den Unterricht in den mittleren Klassen wird außerdem Kennt- 
niß der Gleichungen 3. und 4. Grades, der sphärischen Trigonometrie nebst 
ihren hauptsächlichen Anwendungen auf die mathematische Geographie, der 
analytischen Geometrie der Ebene, besonders der Haupteigenschaften der Kegel- 
schnitte, und der Grundbegriffe der Differential= und Integralrechnung gefordert. 
3. Für den Unterricht in den oberen Klassen muß der Kandidat außer- 
dem mit den wichtigsten Lehren der höheren Geometrie, der höheren Analysis 
und der analytischen Mechanik soweit bekannt sein, daß er eine nicht zu schwie- 
rige Aufgabe aus einem dieser Gebiete selbständig zu bearbeiten im Stande ist. 
8 20. 
X. Physik. 1. Für den physikalischen Unterricht in den mittleren 
Klassen ist erforderlich Kenntniß der wichtigeren Erscheinungen und Gesetze 
aus dem ganzen Gebiete dieser Wissenschaft, sowie die Befähigung, diese Ge- 
setze mathematisch zu begründen, soweit es ohne Anwendung der höheren 
Mathematik möglich ist; Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen In- 
strumenten und ihrer Handhabung. 
2. Für den Unterricht in den oberen Klassen ist außerdem zu fordern 
eine allgemeine Uebersicht über die mathematische Physik und eine genauere 
1887 44
        <pb n="290" />
        274 
Kenntniß von den grundlegenden mathematischen Untersuchungen auf einem 
der wichtigeren Gebiete der theoretischen Physik; ferner einige Uebung in dem 
Gebrauche der für den Schulunterricht erforderlichen physikalischen Instrumente. 
§ 21. 
XI. Chemie. 1. Für den chemischen Unterricht in den mittleren 
Klassen wird gefordert Kenntniß der Gesetze der chemischen Verbindungen und 
der wichtigsten Theorien über ihre Konstitution, Bekanntschaft mit der Dar- 
stellung und den Eigenschaften der wichtigeren Elemente und ihrer anorgani- 
schen Verbindungen, sowie des Wichtigsten aus der chemischen Technologie; 
ferner einige Uebung im Experimentiren. 
2. Für die oberen Klassen wird gefordert eingehendere Bekanntschaft 
mit der anorganischen Chemie und mit denjenigen Verbindungen auf dem Ge- 
biete der organischen Chemie, welche für die Physiologie oder für die Technik 
von hervorragender Bedeutung sind, sowie Kenutniß der wichtigsten chemischen 
Theorien, Fertigkeit in der qualitativen und einige Uebung in der quantitativen 
Analgyse. 
8 22. 
XII. Mineralogie. 1. Für den mineralogischen Unterricht in den 
mittleren Klassen ist erforderlich, daß der Kandidat sich mit den am Häufig- 
sten vorkommenden Mineralien hinsichtlich der Krystallformen, der physikalischen 
Eigenschaften und der chemischen Zusammensetzung, sowie mit den wichtigsten 
Gebirgsarten bekannt gemacht hat. 
2. Für die oberen Klassen wird eine eingehendere Kenntniß der Grund- 
lehren der Krystallographie, außerdem Bekanntschaft mit den Hauptlehren der 
Geognosie und Petrefaktenkunde und mit den wichtigsten geologischen Hypo- 
thesen erfordert. 
8 23. 
XIII. Botanit und Zoologie. 1. Für den botanischen Unterricht in 
den unteren Klassen ist erforderlich eine auf eigene Auschauung gegründete 
Kenntniß der häufiger vorkommenden Blüthenpflanzen aus der Heimat und 
besonders charakteristischer Formen aus den fremden Erdtheilen und Bekannt- 
schssmu des Grundlehren der Morphologie und der systematischen Anordnung
        <pb n="291" />
        275 
Für den zoologischen Unterricht in den unteren Klassen ist erforderlich 
eine auf eigene Anschauung gegründete Kenntniß der häufiger vorkommenden 
Wirbelthiere aus der Heimat und besonders charakteristischer Formen aus den 
fremden Erdtheilen, sowie übersichtliche Bekanntschaft mit der systematischen An— 
ordnung der Thiere. 
2. Für den botanischen Unterricht in den mittleren Klassen wird 
eine eingehendere Bekanntschaft mit den wichtigsten natürlichen Familien und 
ihrer geographischen Verbreitung, sowie Kenntniß einzelner Vertreter der nie— 
deren Pflanzenwelt verlangt, außerdem muß der Kandidat einen Einblick in 
den Bau und das Leben der Pflanzen gewonnen haben. 
Für den zoologischen Unterricht in den mittleren Klassen wird eine 
eingehendere Bekanntschaft mit den wichtigsten Ordnungen der Wirbel- und 
Gliederthiere und ihrer geographischen Verbreitung, sowie Kenntniß einzelner 
Vertreter der übrigen Thierwelt verlangt; außerdem muß der Kandidat einen 
Einblick in den Bau und das Leben der Thiere gewonnen haben. 
3. Zur vollen Lehrbefähigung (vergl. § 8, 2) in der Botanik 
wird eine eingehendere Bekanntschaft mit den Grundlehren der Morphologie, 
Anatomie und Physiologie der Pflanzen, sowie mit den Prinzipien der Syste- 
matik erfordert. 
Zur vollen Lehrbefähigung (vergl. § 8, 2) in der Zoologie wird 
eine genauere Bekanntschaft mit den Grundlehren der Anatomie und Physiologie 
der Thiere, sowie mit den Prinzipien der Systematik erfordert. 
4. Für jede Stufe der Lehrbefähigung in der Botanik und Zoologie ist 
außerdem einige Uebung im Zeichnen von Pflanzen= und Thierformen nach- 
zuweisen. 
8 24. 
XIV. Philosophie und Pädagogik. 1. Von jedem Kandidaten ohne 
Unterscheidung des Studiengebietes wird erfordert Kenntniß der wichtigsten 
logischen Gesetze, der Hauptthatsachen der empirischen Psychologie und der 
wesentlichsten zu ihrer philosophischen Erklärung eingeschlagenen Richtungen, 
Bekanntschaft mit den philosophischen Grundlagen der Pädagogik und Didaktik 
und mit den wichtigsten Thatsachen ihrer Entwicklung seit dem 16. Jahrhundert. 
Ferner hat sich jeder Kandidat darüber auszuweisen, daß er eine bedeutendere 
philosophische Schrift mit Verständniß gelesen habe. In der Geschichte der 
Philosophie muß jeder Kandidat über die Hauptmomente bestimmt orientirt sein. 
44*
        <pb n="292" />
        276 
Spezielle, die Lehrbefähigung im Deutschen und in den alten Sprachen 
betreffende Bestimmungen vergl. §8 12, 5. 13, 4. 
2. Die Befähigung zum Unterrichte in der philosophischen Propädeutik 
ist nur denjenigen Kandidaten zuzuerkennen, welche nicht allein den in Nr. 1 
aufgeführten Anforderungen an ihre philosophische Bildung in durchaus be- 
friedigender Weise genügen, sondern auch mit Interesse und Verständniß irgend 
eines der bedentenderen philosophischen Systeme studirt haben und in der Ent- 
wicklung philosophischer Probleme solche Klarheit und Bestimmtheit beweisen, 
daß sich davon gute Erfolge eines einleitenden philosophischen Unterrichtes 
erwarten lassen. 
8 25. 
Allgemeine Bestimmungen über die Höhe der Forderungen. 
1. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für eine höhere Klassenstufe ist auf 
jedem Gebiete, auch wenn es in den 88 11—23 nicht ausdrücklich bezeichnet 
ist, erforderlich, daß den für die niedere Klassenstufe zu stellenden Forderungen 
vollkommen entsprochen sei. 
2. Auf jedem Gebiete ist nach dem Maße der Ansprüche an die wissen- 
schaftliche Ausbildung des Kandidaten von demselben Bekanntschaft mit den 
wichtigeren litterarischen Hilfsmitteln des Faches zu verlangen. 
§ 26. 
Form der Prüfung. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine münd- 
liche. Die schriftliche geht der mündlichen voraus. 
§ 27. 
Schriftliche Hausarbeiten. 1. Zu häuslicher Bearbeitung erhält 
jeder Kandidat erstens eine Aufgabe aus dem philosophischen oder pädagogischen 
Gebiete, zweitens eine Aufgabe aus jedem der Hauptfächer, in welchen er die 
Lehrbefähigung erwerben will (8 9, 2), eventuell aus demjenigen Nebeufache, 
in welchem er die Lehrbefähigung für die oberen Klassen erstrebt (§ 9, 3). 
Wenn zwei von dem Kandidaten gewählte Hauptfächer in solcher Beziehung 
stehen, daß die Prüfungskommission die Gründlichkeit des Studiums derselben 
durch eine Aufgabe erachtet ermitteln zu können, so ist es zulässig, für die- 
selben nur eine Aufgabe zu stellen. Mehr als drei Aufgaben zu schriftlicher
        <pb n="293" />
        277 
häuslicher Bearbeitung mit Einrechnung der Aufgabe aus dem philosophischen 
oder pädagogischen Gebiete dürfen keinem Kandidaten gestellt werden. 
2. Die auf die klassische Philologie bezüglichen Arbeiten sind in lateinischer, 
die auf moderne fremde Sprachen bezüglichen in den betreffenden Sprachen, 
die Arbeiten aus dem philosophischen oder pädagogischen Gebiete in der denut- 
schen Sprache abzufassen; alle übrigen sind ebenfalls in deutscher Sprache 
abzufassen, sofern nicht der Kandidat für Abfassung in einer anderen Sprache 
die Genehmigung der Prüfungskommission nachgesucht und erhalten hat. 
3. Zur Bearbeitung jeder der gestellten Aufgaben wird eine Zeitdauer 
von sechs Wochen bewilligt. Spätestens beim Ablaufe der hiernach sich ergeben- 
den Gesammtfrist sind die schriftlichen Arbeiten zusammen an die Prüfungs- 
kommission einzureichen. Auf ein rechtzeitig, das heißt mindestens acht Tage 
vor dem Ablaufe der Zeit eingereichtes begründetes Gesuch ist die Prüfungs- 
kommission ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zu der gleichen Dauer zu gewäh- 
ren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist rechtzeitig durch Vermittlung der 
Prüfungskommission bei den Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Mi- 
nisterien nachzusuchen. Wenn eine gestellte Frist überschritten wird, ohne daß 
der Prüfungskommission rechtzeitig vor ihrem Ablaufe ein Erstreckungsgesuch 
zugegangen ist, so hat die Kommission, wenn nicht besondere entscheidende 
Gründe der Verhinderung nachgewiesen sind, die Aufgaben für erloschen zu 
erklären und ist ermächtigt, zugleich einen Zeitraum bis zu sechs Monaten zu 
bestimmen, innerhalb dessen das Prüfungsgesuch nicht erneuert werden darf. 
4. Die benutzten Hilfsmittel hat der Kandidat vollständig und genau 
anzugeben und hat zu versichern, daß er die Arbeiten selbständig ohne fremde 
Hilfe angefertigt habe. Wenn sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, 
so ist dem betreffenden Kandidaten die Fortsetzung der Prüfung und, sofern 
die Entdeckung der Unwahrheit nach dem Abschlusse der Prüfung, aber vor 
der Uebergabe des Zeugnisses erfolgt, die Aushändigung des Zeugnisses zu 
versagen. Bei etwaiger späterer Entdeckung tritt disziplinarische Verfolgung ein. 
8 28. 
Ersatz der schriftlichen Hausarbeiten. 1. Wenn ein Kandidat 
bei seiner Meldung eine von ihm verfaßte Druckschrift vorlegt, so bleibt es 
der Erwägung der Kommission überlassen, ob dieselbe nach ihrem wissenschaft- 
lichen Gehalte und nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer der fachwissen-
        <pb n="294" />
        278 
schaftlichen Prüfungsarbeiten anzusehen und der Kandidat in Folge hiervon 
von der betreffenden Prüfungsarbeit zu entbinden ist. Sofern die vorgelegte 
Druckschrift von der philosophischen Fakultät an der Universität Jena als aus- 
reichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden ist, so richtet sich 
die Erwägung der Kommission nur auf den Gegenstand der vorgelegten Ab- 
handlung. 
Als Ersatz der Prüfungsarbeit aus dem philosophischen oder pädagogischen 
Gebiete kann eine vorgelegte Druckschrift nur in dem Falle angesehen werden, 
wenn sie in deutscher Sprache abgefaßt ist. 
2. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung 
der Doktorwürde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die 
Prüfung abgeschlossen und das Zengniß über dieselbe ansgestellt ist. 
§ 29. 
Klausurarbeiten. 1. Die Prüfungskommissionen sind befugt, in 
allen Fällen, in welchen sie es zur Ermittlung des sicheren Besitzes des Wissens 
für zweckmäßig erachten, Klausurarbeiten von mäßiger Zeitdauer anfertigen 
zu lassen. 
Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und 
ihrer Handhabung (§ 20, 1, 2) ist durch die Ausführung einiger leichterer 
Experimente im physikalischen Kabinet, die Uebung in praktisch -chemischen 
Arbeiten (§ 21, 1, 2) durch die Ausführung einer Analyse oder einiger chemi- 
scher Experimente im Laboratorium nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche 
Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber geführt ist. 
2. Auch diese schriftlichen oder praktischen Prüfungsleistungen haben der 
mündlichen Prüfung vorauszugehen (8 20). 
8 30. 
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung. 1. Wenn durch 
die schriftlichen Arbeiten (§ 27, bezw. 29) eines Kandidaten bereits festgestellt 
ist, daß demselben in den von ihm nachgesuchten Fächern auch nicht auf Grund 
eines etwa günstigeren Ergebnisses der mündlichen Prüfung ein Lehrerzengniß 
zuerkannt werden kann, so ist die Kommission ermächtigt, ihn vor der münd- 
lichen Prüfung zurückzuweisen.
        <pb n="295" />
        279 
2. Die Prüfungskommission ist ermächtigt, auch daun einen Kandidaten 
von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen, wenn gegen seine sittliche Un— 
bescholtenheit sich nachträglich (vergl. § 6, 3) erhebliche Zweifel ergeben haben. 
In diesem Falle steht dem Kandidaten frei, die Entscheidung der Großherzog-- 
lich und Herzoglich Sächsischen Ministerien nachzusuchen (§ 6, 4). 
§ 31. 
Mündliche Prüfung. A. Einberufung. 1. Sofern kein Anlaß 
zur Zurückweisung des Kandidaten (§ 30, 1, 2) vorgelegen hat, wird derselbe 
von der Kommission zur mündlichen Prüfung, bezw. zu der derselben voraus- 
gehenden Klausurarbeit, schriftlich einberufen. 
2. Wenn ein Kandidat dieser Einberufung nicht Folge geleistet hat, 
ohne entweder sofort beim Empfange der Vorladung um Aenderung des Ter- 
mines nachgesucht oder sein Ausbleiben in einer von der Kommission als 
begründet anerkannten Weise gerechtfertigt zu haben, so ist die Kommission 
ermächtigt, die gestellten Aufgaben für erloschen und die eingelieferten Bearbei- 
tungen für ungiltig zu erklären und für eine ernente Meldung eine Frist bis 
zu sechs Monaten zu stellen (§ 27, 3). 
832. 
B. Ausführung. 1. Die mündliche Prüfung hat sich sowohl auf die 
an alle Kandidaten zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen (§ 7), als 
auch auf die von den einzelnen Kandidaten gewählten Haupt= und Nebenfächer 
in dem Umfange und der Höhe der Forderungen zu beziehen, welche durch 
§ 9, 2—4, §§ 10—25 bestimmt sind. 
2. Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welche im Lateinischen oder im 
Englischen für die oberen Klassen, im Französischen für die oberen oder die 
mittleren Klassen die Lehrbefähigung erwerben wollen, ist insoweit in diesen 
Sprachen selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im 
mündlichen Gebrauche dieser Sprachen ermittelt wird. 
833. 
Entscheidung über das Ergebniß der Prüfung. 1. Nach dem Ab- 
schlusse der gesammten Prüfung entscheidet die Kommission auf Grund der
        <pb n="296" />
        280 
Bestimmungen von § 9, 2—4, ob die Prüfung bestanden und ob dem Kandi- 
daten ein Zeugniß ersten oder zweiten Grades auszustellen ist. 
2. Wenn ein Kandidat in seinen Hauptfächern (6 9, 2, 3) die Lehr- 
befähigung für die oberen oder für die mittleren Klassen erwiesen, dagegen 
entweder in den Nebenfächern (§ 9, 2, § 10, 1—3) oder in der allgemeinen 
Prüfung (§ 7) den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entsprochen hat, 
so wird ihm zwar das Zeugniß ersten, bezw. zweiten Grades nicht versagt, 
dasselbe aber nur bedingt ausgestellt in dem Sinne, daß der Kandidat zwar 
zur Ablegung des Probejahres (§ 39) zugelassen wird, zu einer definitiven 
Anstellung aber erst dann befähigt ist, wenn die Mängel durch eine Ergänzungs- 
prüfung (§ 36) beseitigt sind. 
Ein bedingt ausgestelltes Zeugniß verliert seine Giltigkeit, wenn nicht in 
einer Frist von längstens drei Jahren die Ergänzungsprüfung bestanden ist. 
3. Wenn ein Kandidat nicht einmal den für die bedingte Ausstellung 
eines Zeugnisses zweiten Grades (Nr. 2) geltenden Forderungen entsprochen 
hat, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 
4. Die Zurückweisung eines Kandidaten auf Grund der ungenügenden 
Beschaffenheit der schriftlichen Arbeiten (§ 30, 1) ist dem Nichtbestehen der 
Prüfung gleichzustellen. 
Das Zurücktreten eines Kandidaten vor oder während der mündlichen 
risnn ist die Kommission berechtigt, dem Nichtbestehen der Prüfung gleich- 
zustellen. 
834. 
Zeugniß. 1. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist dem Kandidaten 
in jedem Falle, dieselbe mag bestanden (§ 33, 1 und 2) oder nicht bestanden 
(8 33, 3) oder einer nicht bestandenen gleich gesetzt sein (§ 33, 4), ein Zeng- 
niß auszustellen. 
2. Das Zengniß muß enthalten den vollständigen Namen, Stand des 
Vaters, Geburts-Ort und -Tag und die Konfession (bezw. Religion) des Kan- 
didaten, die Angabe über seinen Bildungsgang, die Anskunft über die Gegen- 
stände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und über die Leistungen 
in jedem derselben, sowie die Erklärung, für welche einzelnen Lehrfächer und 
in welcher Höhe der Kandidat die wissenschaftliche Befähigung zum Unterrichten 
nachgewiesen hat.
        <pb n="297" />
        281 
3. Wenn die Prüfung bestanden ist, so ist zu erklären, ob dem Kandidaten 
die wissenschaftliche Befähigung ersten oder zweiten Grades zuerkannt ist. 
4. Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies durch das Zeugniß 
ausdrücklich zu erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf 
frühestens die Prüfung wiederholt werden darf. Diese Zeit zu bestimmen ist 
die Kommission befugt, doch darf dieselbe nicht weniger als sechs Monate 
betragen. 
§ 35. 
Wiederholungsprüfung. 1. Kandidaten, welche die Prüfung in Jena 
abgelegt, aber nicht bestanden haben, können von der Kommission zu einer 
Wiederholungsprüfung zugelassen werden, andere Kandidaten jedoch nur mit 
Genehmigung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien. 
2. Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden. 
§ 36. 
Ergänzungsprüfung. 1. Zu einer Ergänzungsprüfung (8 33, 2) 
darf die Kommission nur diejenigen Kandidaten zulassen, welche vor ihr die 
erste Prüfung abgelegt haben oder im Schuldienste der Sachsen-Ernestinischen 
Staaten beschäftigt sind. 
2. Bezüglich der Nebenfächer steht es dem Kandidaten zu, von der durch 
8§9, 3 getroffenen Bestimmung für die Ergänzungsprüfung auch in dem Falle 
Gebrauch zu machen, wenn dies für die erste Prüfung nicht geschehen ist. 
Hierüber hat der Kandidat bei seiner Meldung das Erforderliche zu bemerken. 
3. Die Ergänzungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden. 
§ 37. 
Erweiterungsprüfung. 1. Kandidaten, welche ein bedingungsloses 
(vergl. § 33, 2) Zeugniß ersten oder zweiten Grades bereits erworben haben, 
ist es gestattet, durch eine Erweiterungsprüfung die für einzelne Fächer ihnen 
zuerkannte Lehrbefähigung bezüglich der Klassenstufe (§ 8) zu erhöhen und für 
andere Fächer die Lehrbefähigung hinzu zu erwerben. 
Es ist statthaft, daß auf diesem Wege ein Zeugniß zweiten Grades zu 
einem Zeugniß ersten Grades erhöht wird. 
1887 45
        <pb n="298" />
        282 
2. Bezüglich der Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung gelten die Be— 
stimmungen von § 36, 1. 
3. Zu einer Erweiterungsprüfung kann ein Kandidat nur zweimal zu- 
gelassen werden. 
8 38. 
Zeugniß. 1. Ueber jede Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung ist, dieselbe mag bestanden sein oder nicht, ein Zeugniß auszustellen. 
2. Das Zeugniß hat nach Angabe des Nationale des Kandidaten auf 
die bereits vorausgegangene Prüfung, bezw. die vorausgegangenen Prüfungen 
Bezug zu nehmen und den zusammenfassenden Schlußsatz daraus zu wiederholen. 
§ 39. 
Probejahr. Das Zeugniß über die bestandene Prüfung bekundet die 
wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten zum Unterrichte in bestimmten 
Fächern; zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist dasselbe durch Ablegung des 
Probejahres zu ergänzen. Behufs Zuweisung an eine bestimmte Lehranstalt 
hat der Kandidat sich bei dem Ministerium desjenigen Staates, in welchem er 
verwendet zu werden wünscht, unter Einreichung seines Zeugnisses schriftlich 
zu melden und wo möglich persönlich vorzustellen. 
* 40. 
Gebühren. 1. Die Prüfungsgebühren sind sofort nach erfolgter An- 
nahme der Meldung an die von der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen. 
Wenn ein Kandidat durch giltige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krank- 
heit genöthigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden die eingezahlten 
Gebühren zurückgegeben. In allen übrigen Fällen bleiben dieselben der be- 
treffenden Gebührenkasse verfallen; es macht in dieser Hinsicht keinen Unter- 
schied, ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht (§ 27, 3;830, 1, 2; 
§ 31, 2; § 33, 4) und im ersteren Falle ob sie bestanden ist oder nicht. 
2. Die Gebühren betragen mit Ausschluß der Kosten des für das Zeugniß 
anzuwendenden Stempels für eine Prüfung 30 Mark, für eine Wiederholungs- 
prüfung ebenfalls 30 Mark, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung 
15 Mark.
        <pb n="299" />
        283 
8 41. 
Inkraftsetzung der Prüfungs-Ordnung. Die vorstehende Prüfungs- 
Ordnung tritt unter Aufhebung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen 
„Verordnung über die Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamtes“ vom 
24. Juli 1874, sowie der zu ihrer Erläuterung oder Ergänzung ergangenen 
Verfügungen mit dem 1. November 1887 allgemein in Geltung. Für die vor 
dem 1. November 1887 eingehenden Meldungen kommt die vorstehende 
Prüfungs-Ordnung nur dann zur Anwendung, wenn der Kandidat bei seiner 
Meldung eine dahin gerichtete Erklärung abgiebt. 
(/961 II. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1886, 
die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutschen Staaten bei 
Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, sowie auf 
die Vorschrift unter Ziffer 7 der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze 
vom 10. Juni 1886 — Regierungs-Blatt Seite 191 — wird auch für den 
Verkehr mit den Behörden des Herzogthums Sachsen-Meiningen der am 
12. Juni 1885 zu Eisenach abgeschlossene, Seite 194 ff. des vorjährigen 
Regierungs- Blattes abgedruckte Vertrag hierdurch in Kraft gesetzt. 
Weimar, den 20. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
(97) III. Die bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt- 
Universität zu Jena bestehenden Kommissionen für die Prüfung der 
Aerzte und Zahnärzte, für die ärztliche Vorprüfung und für die 
Prüfung der Apotheker werden auf das Jahr vom 1. November 1887 bis 
31. Oktober 1888 — die Kommission für die ärztliche Vorprüfung auf das mit 
dem 1. Oktober 1887 beginnende Jahr — folgendermaßen zusammengesetzt sein: 
I. Die Kommisson für die Prüfung der Aerzte: 
Vorsitzender: Geheimer Rath Professor Dr. Ried; 
Mitglieder: für Anatomie: Professor Dr. Hertwig; für Physio- 
logie: Hofrath Professor Dr. Preyer; für pathologische
        <pb n="300" />
        284 
II. 
III. 
Anatomie und allgemeine Pathologie: Geheimer Hofrath 
Professor Dr. Müller; für die chirurgisch-ophthalmiatrische 
Prüfung und zwar a) für Chirurgie: Geheimer Rath Professor 
Dr. Ried und Professor Dr. Braun; b) für Augenheilkunde: 
Professor Dr. Kuhnt; für innere Medizin und Pharmako- 
logie und zwar a) für innere Medizin (V. Prüfungsabschnitt, 
1. Theil): Professor Dr. Roßbach und Professor Dr. Unverricht; 
b) für Pharmakologie (V. Prüfungsabschnitt, 2. Theil): Medi- 
zinalrath Professor Dr. Seidel; für Geburtshilfe und Gynä- 
kologie: Geheimer Hofrath Professor Dr. Schultze und Professor 
Dr. Küstner; für Hygiene: Professor Dr. Gärtner. 
Für die zahnärztlichen Prüfungen ist der für die Prüfung der 
Aerzte eingesetzten Kommission der Hofzahnarzt Dr. Hartung in Rudol- 
stadt beigeordnet. 
Die Kommission für die ärztliche Vorprüfung: 
Vorsitzender: Der jeweilige Dekan dermedizinischen Fakultät; 
Mitglieder: für Anatomie: Professor Dr. Hertwig; für Physio- 
logie: Hofrath Professor Dr. Preyer; für Physik: Professor 
Dr. Winkelmann; für Chemie: im Wintersemester: Geheimer 
Hofrath Professor Dr. Geuther, im Sommersemester: Professor 
Dr. Reichardt; für Botanik: Professor Dr. Stahl; für Zoo- 
logie: Professor Dr. Häckel. 
Die Kommission für die Prüfung der Apotheker: 
Vorsitzender: Geheimer Hofrath Professor Dr. Genther; 
Mitglieder: für Physik: Professor Dr. Schäffer; für Chemie: 
Geheimer Hofrath Professor Dr. Genther; für Botanik: Professor 
Dr. Stahl; für Pharmazie: Professor Dr. Reichardt und 
Apotheker Dr. Stütz. 
Weimar, den 23. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
  
Weimar. — Hos- Buchdruckerei.
        <pb n="301" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise noch. 
Nummer 27. Wei imar. 5. November 1887. 
Inhant: Ministerial-Bekanntmachung, den Vertrag zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich 
Preußischen Staatsregierung über die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn- Ungernehmen angehörigen im 
Sachsen-Weimarischen Staatsgebiet belegenen Eisenbahnen betressend, Seite 285. — Ministerial- Bekannt- 
machung, die Anwendung der 8§§ 63 und 64 des Bahnpolizeireglements. 5% 30. November 1885 und 
der Ministerial-Verordnung vom 4. Jmde 1875 nebst Nachtrag vom 29. Oktober 1879 auch für die 
Bahnen untergeordneter Bedentung im Großherzogthum betreffend, Seite 291. — Reichs-Gesetzblatt, 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
198) I. Nachstehend wird der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und König- 
lich Preußischen Staatsregierung abgeschlossene, inzwischen allseitig ratifizirte 
Staatsvertrag, betreffend die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen 
angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen 
vom 3./24. Juni 1887 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 25. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Staatsvertrag 
zwischen Sachsen-Weimar und Preußen, betreffend die dem Nordhausen-Erfurter 
Eisenbahn-Unternehmen angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete be- 
legenen Eisenbahnen. 
Nachdem mit der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft wegen des 
Ueberganges ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat der Vertrag vom 
1887 46
        <pb n="302" />
        286 
p 1887 abgeschlossen worden ist, haben zum Zwecke der hierdurch 
erforderlich gewordenen anderweiten Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Karl Slevogt, 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Schmidt und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff, 
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati- 
fikation folgender Vertrag abgeschlossen ist. 
Artikel I. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung erklärt sich damit einverstanden, 
daß der Preußische Staat das Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen 
nach Maßgabe des zwischen der Preußischen Staatsregierung und der Nord- 
hausen= Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft am 27. Januar 1887 abgeschlossenen 
1. Februar 
Vertrages erworben hat. 
An Stelle der Sporteln für die gerichtliche Uebereignung des im Groß- 
herzoglichen Staatsgebiete belegenen Grundeigenthums der Nordhausen-Erfurter 
Eisenbahn-Gesellschaft auf den Preußischen Staat, sowie als Ersatz für die 
dabei entstehenden baaren Auslagen erhält das Großherzogthum Sachsen nach 
Aushändigung der Uebereignungsurkunde eine Panschalsumme von 5000 Mark. 
Artikel II. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung überträgt auf den Preußischen 
Staat das Ihr nach den abgeschlossenen Staatsverträgen, den Statuten der 
Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten 
Konzessionen zustehende Aufsichtsrecht. 
Artikel III. 
Die Landeshoheit über die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete belegenen, 
dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnstrecken 
bleibt der Großherzoglich Sächsischen Regierung vorbehalten, und soll hinfort 
unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:
        <pb n="303" />
        287 
1. Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Großherzoglich Sächsischen 
Staatsbehörden. 
2. Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der 
Eisenbahn-Verwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Gebiet 
des Großherzogthums Sachsen stationirten Beamten sind auf Präsen- 
tation der Bahnverwaltung von der zuständigen Großherzoglichen Be- 
hörde in Eid und Pflicht zu nehmen. 
3. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheits-Polizei liegt hinsichtlich 
der im Großherzogthum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken den be- 
treffenden Großherzoglich Sächsischen Regierungs-Organen ob. Dieselben 
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter- 
stützung leisten. 
4. Auf die Kommunalbesteuerung der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn inner- 
halb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes, insbesondere auf die Be- 
rechnung des kommnnalsteuerpflichtigen Reinertrages der innerhalb des 
Großherzoglich Sächsischen Gebietes belegenen Eisenbahn-Betriebsstätten 
finden hinfort die nach dem Preußischen Gesetze vom 27. Juli 1885 
(Pr. Ges.-S. S. 327) oder nach den etwa an dessen Stelle tretenden 
späteren Gesetzen für die Preußischen Staats-Eisenbahnen maßgebenden 
Bestimmungen in der gleichen Weise Anwendung, als wenn die Nord- 
hausen = Erfurter Eisenbahn vollständig auf Königlich Preußischem Ge- 
biete belegen wäre. 
5. Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird von dem Unternehmen 
auch ferner eine Gewerbesteuer oder eine ähnliche öffentliche Abgabe, 
mit Ausnahme der Grundsteuer und der dem Großherzogthum Sachsen 
nach Nr. 11 dieses Artikels zustehenden Eisenbahnabgabe, nicht erheben. 
Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebung im Großherzogthum 
Sachsen sollen die auf Großherzoglich Sächsischem Gebiete liegenden, 
zum Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Grundstücke 
nach gleichen Grundsätzen behandelt werden, wie die übrigen Liegen- 
schaften des Großherzogthums. 
6. Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplaus für die dem Nordhausen-Erfurter 
46*
        <pb n="304" />
        288 
10. 
Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnen steht der Großherzoglich 
Sächsischen Regierung eine Einwirkung nicht zu, jedoch soll die Auf- 
stellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung des Personenzug- 
Fahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der Großherzoglich 
Sächsischen Regierung erfolgen, damit den Wünschen derselben die thun- 
lichste Berücksichtigung nicht versagt werde. 
Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neu- 
errichtung derselben innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes, 
sowie für die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des 
Großherzogthums betriebenen Strecken der Nordhausen-Erfurter Eisen- 
bahn ist die Zustimmung der Großherzoglichen Regierung erforderlich. 
. Ein Recht auf den Erwerb der einzelnen zum Nordhausen-Erfurter 
Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Großherzoglich 
Sächsische Regierung nicht in Anspruch nehmen, dagegen bedarf ein 
Verkauf der gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit 
sie auf Großherzoglich Sächsischem Gebiete liegen, an einen anderen 
Känufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen 
anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Großherzoglich Säch- 
sischen Staatsregierung. 
. An den im Gebiete des Großherzogthums Sachsen belegenen Strecken 
der zum Nordhausen-Erfurter Eisenbahn Unternehmen gehörigen Bahnen 
sollen nur die Hoheitszeichen der Großherzoglichen Regierung ange- 
bracht werden. 
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, die Hand- 
habung der Ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits- 
rechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahn-Verwaltung einer 
Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. 
Diese Behörde bezw. dieser Kommissarius hat die Beziehungen 
der Großherzoglichen Regierung zu der Eisenbahn-Verwaltung in allen 
Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen 
Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind. 
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich an diese Behörde bezw. an 
diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörenden 
Angelegenheiten zu wenden.
        <pb n="305" />
        289 
11. An Stelle des Eisenbahn-Abgabe-Antheiles, welcher nach dem Staats- 
vertrage vom 31. Juli 1870 von dem Unternehmen der Eisenbahn 
von Straußfurt nach Sulza dem Großherzogthum Sachsen zusteht, 
erhält Letzteres vom 1. Januar 1886 ab eine feste jährliche Rente 
von 1240 —4 JFällig ist dieselbe für die Zeit vom 1. Jannar 1886 
bis 31. März 1887 am 1. Juli d. J., für die folgenden Preußischen 
Etatsjahre jedesmal im Monate Juli. 
Artikel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der dem 
Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Bahnstrecken die 
Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Großherzogthums Sachsen 
in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der 
Preußischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch im Güterver- 
kehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfer- 
tigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Dieselbe wird bei der Besetzung der Stellen der im Gebiete des Groß- 
herzogthums Sachsen zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen insbeson- 
dere Bahnwärter und Weichensteller zu rechnen sind, bei sonst gleicher Anstel- 
lungsfähigkeit und Qualifikation auf die Bewerbung der Großherzoglichen 
Unterthanen vorzugsweise Rücksicht nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanen- 
verbande ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, 
in welchem sie angestellt sind, unterworfen. 
Artikel V. 
Die Königlich Prenßische Regierung wird anderen Eisenbahn-Unterneh- 
mungen den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Großherzogthums 
Sachsen belegenen Stationen auf Verlangen des Großherzoglichen Regierung 
nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen 
Vereinbarungen werden die Hohen kontrahirenden Regierungen Sich in jedem 
einzelnen Falle verständigen. 
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem 
Betriebe der dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen angehörigen
        <pb n="306" />
        290 
Bahnen den übrigen, im Großherzogthum Sachsen gelegenen Eisenbahnen 
unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht und 
Förderung zu Theil werden lassen. 
Artikel VII. 
Der in Betreff der Herstellung einer Eisenbahn von Straußfurt nach 
Sulza zwischen Sachsen-Weimar und Preußen unterm 31. Juli 1870 abge- 
schlossene Staatsvertrag (Pr. Ges.-S. S. 561) wird nebst dem zugehörigen 
Schlußprotokolle aufgehoben. 
Artikel VIII. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für Ihn aus diesem Vertrage 
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
Artikel IX. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
werden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden wird in Berlin erfolgen. 
Weimar, den 24. Juni 1887. 
(L. S. Dr. Slevogt. 
Berlin, den 3. Juni 1887. 
(L. S. (L. S.) 
Schmidt. Kirchhoff.
        <pb n="307" />
        291 
(99] II. Mit Höchster Genehmigung wird hiermit im Anschluß an die Bahn- 
ordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 
1878 (Regierungs-Blatt Seite 164) verordnet, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die 88 63 und 64 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 30. November 1885, sowie die Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Ausführung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 4. Januar 1875 (NReg.-Blatt S. 250) nebst Nachtrag 
vom 29. Oktober 1879 (Reg.-Blatt S. 539) treten auch für diejenigen Bahnen 
innerhalb des Großherzogthums in Kraft, welche nach der Bahnordnung für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betrieben werden. 
Weimar, den 31. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
[1!00) Das 41. und 42. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1752 die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und 
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues, vom 20. Oktober 1887; 
unter 
„ 1753 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 
31. Oktober 1887.
        <pb n="308" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="309" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar= Eisenoc. 
Nummer 28. * Weimar. 1. Dezember 1387. 
  
  
Inhalt: Ministerial- —.— die Unsallversicherung der bei der Unterhaltung der Staatschausseen des 
Großherzogthums beschäftigten Personen betresfend, Seite 293. — Ministerial-Bekauntmachung zur Aus- 
führung des Reichsgesees betressend die Unsellversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom 
1 uli 1887, Seite inisterial-Bekanntmachung, die Zusammensetzung der in Fena beslehenden 
Grohherzoglch, und brol. Sächsischen Kommission zur Prüsung für das Lehramt an höheren Schulen 
während der bis 1. Oktober 1888 dauernden Prüfungsperiode betressend, Seite 295. — Ministerial- 
Bekanntmachungen, die Sheilung. der Erlanbniß zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthum für den 
Hanfeatischen Lloyd zu Hamburg, und an die Sterbekasse Neusscher Versicherungsbeamten zu Berlin 
treffend, Seite 296 und 297. — Reichs--Gesetzblatt, Seite 297 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[1011 I. Auf Grund der 8§8 46, 47 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 
— Reichs-Gesetzblatt S. 287 — verglichen mit den §§ 3— 10 des Reichsgesetzes 
über die Ansdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 
— Reichs-Gesetzblatt S. 159 — wird in Betreff der Unfallversicherung der 
bei der Unterhaltung der Staatschausseen des Großherzogthums beschäf- 
tigten Personen von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde hierdurch 
Folgendes verordnet: 
1. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde im Sinne 
des § 46 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 werden von dem Großherzoglichen 
Ministerial-Departement des Innern wahrgenommen. 
2. Die in den §§ 51—56 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 
1884 den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen werden demjenigen 
Bezirksdirektor übertragen, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat. 
1887 47
        <pb n="310" />
        294 
3. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall Verletzten 
und für die Hinterbliebenen der durch Unfall Getödteten (§§ 57—59, 61 
des Unfallversicherungsgesetzes, § 7 des Gesetzes über die Ausdehnung der 
Unfall= und Krankenversicherung vom. 28. Mai 1885, § 38 des Gesetzes über 
die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 
1887) erfolgt durch das Großherzogliche Ministerial-Departement des Innern, 
welchem insbesondere auch die Anweisung der zu leistenden Entschädigungen 
zur Zahlung durch die Postverwaltung (§ 69 des Unfallversicherungsgesetzes), 
die Entgegennahme der von den Zentral-Postbehörden aufzustellenden Nach- 
weisungen (§ 40 des Gesetzes vom 11. Juli 1887) und die Abführung der 
von denselben liquidirten Beträge (§ 75 des Unfallversicherungsgesetzes) obliegt. 
4. Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt ohne besonderen Antrag 
der Berechtigten. Durch Unfälle Verletzte oder Hinterbliebene durch Unfall 
Getödteter, welche Entschädigungen nicht angewiesen erhalten, jedoch einen 
Anspruch auf solche zu besitzen glauben, haben ihren Entschädigungsanspruch 
vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei demjenigen 
Bezirksdirektor anzumelden, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat. 
5. Für das Gebiet des Großherzogthums wird ein Schiedsgericht mit 
dem Sitze in Weimar errichtet. 
6. Die Wahl der Vertreter der Arbeiter und deren Ersatzmänner (§ 35 
des Gesetzes vom 11. Juli 1887, §5 des Gesetzes vom 28. Mai 1885), 
sowie die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer aus den versicherten Personen und 
deren Stellvertreter (§ 36 des Gesetzes vom 11. Juli 1887, § 47, Absatz 4 
des Unfallversicherungsgesetzes) erfolgt nach Maßgabe des von dem Groß- 
herzoglichen Ministerial-Departement des Innern festzusetzenden Regulativs. 
In demselben ist zugleich über die Vergütungssätze, welche den Arbeiterver- 
tretern und den Schiedsgerichtsbeisitzern zu gewähren sind (§ 5 des Gesetzes 
vom 28. Mai 1885) mit Bestimmung zu treffen. 
Die im § 47, Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten Bei- 
sitzer des Schiedsgerichts werden von dem Großherzoglichen Ministerial-Depar- 
tement des Innern ernannt (§ 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1885). 
7. Auf die Unfallversicherung derjenigen Personen, welche bei der Her- 
stellung oder Unterhaltung von Wegen für die Zwecke der für Rechnung des 
Großherzogthums verwalteten forstwirthschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1
        <pb n="311" />
        295 
Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 beschäftigt werden, finden die vor— 
stehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Weimar, den 16. November 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
(102) II. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung 
der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 — Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 287 —, wird von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde 
hierdurch Folgendes verordnet: 
Die Behörde, welcher die in § 22 Absatz 1 des Reichsgesetzes bezeichneten 
Nachweisungen vorzulegen sind, ist der Gemeindevorstand. 
- 2. 
Die Höhe der nach § 25 Absatz 4 des Reichsgesetzes den Gemeinde- 
behörden von der Berufsgenossenschaft zu gewährenden Vergütung wird im 
Einvernehmen mit dem Reichs-Versicherungsamt auf vier vom Hundert der 
eingezogenen Beiträge festgesetzt. 
Weimar, den 23. November 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
103] III. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische 
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ist 
während der nächsten bis 1. Oktober 1888 dauernden Prüfungsperiode in 
folgender Weise zusammengesetzt worden: 
Vorsitzender: 
Universitäts-Curator, Staatsrath Eggeling; 
Examinatoren: 
für Religionslehre: Geheimer Kirchenrath Dr. Lipsius und Professor 
Dr. Nippold; 
47
        <pb n="312" />
        296 
für deutsche Sprache: Professor Dr. Kluge und Professor Dr. Litzmann; 
für lateinische Sprache: Professor Dr. Goetz; 
für griechische Sprache: Oberschulrath Dr. von Bamberg in Gotha; 
für französische Sprache: Professor Dr. W. Meyer; 
für englische Sprache: Professor Dr. Kluge; 
für hebräische Sprache: Kirchenrath Dr. Siegfried; 
für Geschichte: Professor Dr. Gelzer und Professor Dr. Lorenz; 
für Geographie: Privatdocent Dr. Pechnöl-Lösche; 
für Mathematik: Professor Dr. Frege; 
für Physik: Professor Dr. Winkelmann; 
für Chemie: Geheimer Hofrath Dr. Genther; 
für Mineralogie: Professor Dr. Kalkowsky; 
für Botanik: Professor Dr. Stahl; 
für Zoologie: Professor Dr. Häckel; 
für Philosophie und Pädagogik: Hofrath Dr. Eucken. 
Weimar, den 17. November 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerlum, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
[104/) IV. Dem Hanseatischen Lloyd zu Hamburg ist die Erlaubniß zum 
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen widerruflich 
ertheilt worden. 
Es wird solches und daß die gedachte Gesellschaft den Emil Fischer 
zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 14. November 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wokenius.
        <pb n="313" />
        297 
[105) V. Der Sterbekasse deutscher Versicherungsbeamten zu Berlin ist 
die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges An- 
suchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den J. B. Franke 
zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 22. November 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkenius. 
[1061 Das 43., 44. und 45. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1754 die Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung 
des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, 
vom 12. November 1887; unter 
„ 1755 die Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den 
Geschäftsgang des Reichsversicherungsamts, sowie das Verfahren 
vor den auf Grund der Gesetze vom 5. Mai 1886 und vom 
13. Juli 1887 errichteten Schiedsgerichten, vom 13. November 
1887;: unter 
„ 1756 die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutz- 
gebiete der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, vom 18. No- 
vember 1887.
        <pb n="314" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="315" />
        Regierungs-Blatt 
7.—— 
Nummer 29. Weima t. 1 4. Dezember 1387. 
  
Inhalt: Verordnung, den 7—7 im Vordergerichte : Ostheim betreffend, Seite 299. — Verordnung, die 
Aushebung des Chausseegeldes betressend, Seite 300. — Ministerial. Bekanntmachung, die Katasterführung 
für Gerstungen belrefsend, Seite 301. — Reichs-Geseyblatt, Seite 301. 
  
(1071 Verordnung, den Malzaufschlag im Vordergerichte Ostheim betreffend; vom 23. No- 
vember 188 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel 7 des Staatsvertrages vom 24. Mai 1843, 
betreffend die Zoll= und Handelsverhältnisse, desgleichen die Besteuerung der 
inneren Erzeugnisse im Vordergerichte Ostheim, nach im Voraus ertheilter 
Zustimmung des Landtages, im Anschluß an ein Gesetz 2c. für das Königreich 
Bayern vom 4. d. Mts, was folgt: 
§ 1. 
Der nach der Verordnung vom 23. Dezember 1885 (Regierungs-Blatt 
Seite 231) in Sechs Mark vom Hektoliter des zur Bierbereitung bestimmten 
Malzes bestehende Malzaufschlag bleibt im Vordergerichte Ostheim, d. i. in 
dem Bezirke des Amtsgerichtes Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers, 
auch für die Jahre 1888 und 1889 in Geltung. 
1887 48
        <pb n="316" />
        300 
82. 
Auch für die Jahre 1888 und 1889 wird im Vordergerichte Ostheim 
1. die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 —7 25 F. vom Hektoliter und 
die Uebergangsabgabe von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrotenen 
Malz mit 6 — Ji vom Hektoliter erhoben, 
2. an Malzaufschlags-Rückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen 
ausgeführte Bier 
a) 2 7# 60 vom Hektoliter braunen Bieres und 
b) 1/ 20 &amp; vom Hektoliter weißen Bieres 
geleistet. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 23. November 1887. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Verordnung. 
(1081 I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Auf- 
hebung des fiskalischen Chaussee= und Brückengeldes, vom 13. Juli d. J. — 
Regierungs-Blatt Seite 199 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß die Erhebung von Abgaben für die Benutzung der 
vom Staate zu unterhaltenden Chausseen (Chaussee= und Brücken- 
geld), welche zu Gunsten der Staatskasse bisher geschehen ist, vom 
1. Januar k. J. ab eingestellt werden wird. 
Hierbei wird bemerkt, daß höchster Entschließung zu Folge die Einstellung 
der Abgabenerhebung sich auch auf diejenigen Abgaben mit erstrecken wird, 
welche lediglich zu Gunsten der Staatskasse für die Benutzung kammer- 
fiskalischer Chausseen und Brücken erhoben worden sind, daß dagegen die 
Aufhebung keine Anwendung findet hinsichtlich derjenigen Straßen und Brücken, 
welche nur zum Theil auf kammerfiskalischem Gebiete gelegen sind, und rück-
        <pb n="317" />
        301 
sichtlich welcher die Abgabeerhebung nicht lediglich zu Gunsten der Staatskasse, 
sondern zugleich mit für andere Bezugsberechtigte erfolgt. 
Auch wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Erhebung von Abgaben 
für die Benutzung öffentlicher Straßen und Brücken, welche zu Gunsten 
anderer Bezugsberechtigter als der Großherzoglichen Staats- 
kasse erfolgt, auch über den 1. Januar k. J. hinaus unverändert stattfindet, 
soweit dieselbe nicht von den Berechtigten freiwillig aufgegeben werden sollte, 
und daß die strafgesetzlichen Bestimmungen über die Hinterziehung von Straßen- 
oder Brückengeldabgaben, soweit solche vom 1. Januar k. J. weiter erhoben 
werden, in Kraft bleiben. 
Weimar, den 5. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
v. Groß. Vollert. 
[109| II. Nachdem die Führung des Katasters von Gerstungen der Bezirks- 
katasterführung des Großherzoglichen Rechnungsamtes zu Gerstungen übertragen 
worden ist, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 5. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
[110) Das 46. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1757 die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, 
Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder nor- 
wegischen Ursprungs, vom 29. November 1887.
        <pb n="318" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="319" />
        BRegierungs-Mlatt 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eisenoch. 
  
  
Nummer 30. Weime ar. 17. Dezember is887 
Inhalt: S Ordnung, Seite 303. — Ministerial. rmm einen Zusatz zu § 11 des Statuts 
der Sparkasse zu Auma betreffend, Seite 317. Ministerial- Bekanntmachung, Personalwechsel in der 
Mitgliedschaft der Stiftungsverwaltung ag Hülfskasse für Frantenheim betreffend, Seite 318. 
I111I Kirchenvisitations--Ordnung; vom 16. November 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben im Hinblick darauf, daß die Bestimmungen der Kirchenvisitations-Ordnung 
vom 18. April 1855 in Folge der seitdem stattgefundenen Weiterentwicklung 
und reicheren Ausgestaltung des kirchlichen Lebens der Landeskirche in vieler 
Beziehung nicht mehr als ausreichend angesehen werden können, wodurch seither 
bereits eine Reihe von einzelnen nachträglichen Bestimmungen nothwendig ge- 
worden ist, es für geboten erachtet, behufs Ergänzung der vorhandenen Lücken 
und einheitlichen Zusammenfassung der zerstreuten Verfügungen eine neue 
Kirchenvisitations-Ordnung 
unter Beibehaltung der Grundzüge der bisherigen Ordnung zu erlassen, und 
treffen in dieser Beziehung in Uebereinstimmung mit den Anträgen Unseres 
Kirchenraths hierdurch folgende Bestimmungen: 
1887 49
        <pb n="320" />
        304 
I. Zweck und Arten der ordentlichen Visitationen. 
§ 1. 
Die Kirchenvisitationen haben den Zweck, einerseits den kirchlichen Be- 
hörden eine genaue Einsicht in den kirchlichen und religiös-sittlichen Zustand 
der einzelnen Kirchgemeinden oder der Diözesen, sowie in die Amtsführung 
der Geistlichen und Kirchendiener zu verschaffen und auf Grund dieser Einsicht 
die nöthigen Anordnungen zu veranlassen, andererseits aber dem kirchlichen 
Leben der Gemeinden eine kräftige Anregung zu geben, sie in Glauben und 
Bekenntniß zu stärken und das Bewußtsein des Zusammenhangs der einzelnen 
Gemeinden mit der gesammten Kirche zu beleben. 
§2. 
Die Spezialvisitationen hält der Superintendent der Diözese. Ist 
derselbe verhindert, oder ist der Pfarrer, in dessen Parochie die Visitation 
stattfinden soll, mit dem Superintendenten in nahem Grade verwandt oder ver- 
schwägert, so ist die Visitation von dem Ephorieadjunkten der Dihzese zu halten. 
§ 3. 
Die Spezialvisitationen sind in jeder Parochie in der Regel je im sechsten 
Jahre nach einer bestimmten, von den Superintendenten für ihre Diözesen 
anzuordnenden Reihenfolge vorzunehmen. 
84. 
Wo der Größe oder der sonstigen Verhältnisse einer Filialgemeinde 
wegen die besondere Bisitation derselben wünschenswerth sein sollte, wird 
Unser Kirchenrath darüber Verfügung treffen. 
85. 
Eine Muttergemeinde, bezüglich Parochie, die mit einer andern Ge- 
meinde provisorisch verbunden ist, wird nach wie vor als selbständige Ge- 
meinde angesehen und als solche alle sechs Jahre in der bestimmten Reihen= 
folge und in derselben Weise, wie jede andere selbständige Gemeinde visitirt. 
Ist eine Filialgemeinde von der Muttergemeinde zeitweilig abgetreunt 
und provisorisch mit einer andern Muttergemeinde verbunden, so ist mit der
        <pb n="321" />
        306 
Visitation der letzteren auch die Visitation der mit ihr provisorisch vereinten 
Filialgemeinde in der durch die Visitationsordnung vorgeschriebenen Weise zu 
verbinden. 
86. 
Ist in einer Parochie ein neuer Pfarrer oder Pfarrvikar ein- 
getreten, oder ist die Verwaltung einer Parochie provisorisch einem benach- 
barten Geistlichen übertragen worden, so muß bis zur Vornahme der nächsten 
Visitation in dieser Parochie ein angemessener Zeitraum liegen, innerhalb 
dessen der betreffende Geistliche die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen 
über die Verhältnisse in der Gemeinde sammeln kann und über seine Wirk- 
samkeit und sein Verhalten in Amt und Gemeinde ein sicheres Urtheil sich 
bilden läßt. 
§ 7. 
Die Generalvisitationen umfassen ebensowohl die Visitation der 
Superintendentur-Pfarreien, als die Visitation der Amtsführung der Super- 
intendenten und des Gesammtzustandes der Diözese. 
88. 
Dieselben werden von den Mitgliedern des Kirchenrathes auf Unsere 
besondere Anordnung abgehalten. Der ständige Ausschuß der Landessynode 
hat das Recht, durch das eine oder andere seiner Glieder den Generalvisi- 
tationen der einzelnen Diözesen beizuwohnen. 
89. 
Die Zutheilung der einzelnen Visitationsbezirke an die Mitglieder 
des Kirchenrathes erfolgt auf Antrag des letzteren nach Unserer Anordnung. 
8 10. 
Die Generalvisitationen sind in der Regel innerhalb eines Zeitraumes 
von sechs bis acht Jahren in sämmtlichen Diözesen des Landes vorzunehmen. 
811. 
Die Reihenfolge, in welcher dieselben abgehalten werden sollen, be- 
stimmt Unser Kirchenrath, die Tage der Visitation der Visitator. 
49
        <pb n="322" />
        II. Spezialvisitationen. 
812. 
In der Regel vier Wochen vor der Visitation setzt der Visitator den 
Pfarrer der betreffenden Parochie von dem Tage der Bisitation in Kenntniß 
und trifft über den Gang derselben die nöthigen Anordnungen. Der Pfarrer 
macht davon dem Kirchgemeindevorstande sowie dem Lehrer Mittheilung, kündigt 
am Sonntage vor der Visitation dieselbe von der Kanzel des Pfarrorts, be— 
züglich der Filialorte ab und ladet die Gemeinde zur Theilnahme an der 
Feier ein. 
8 13. 
Sobald die Kirchenvisitation angeordnet worden ist, hat der Pfarrer einen 
ausführlichen Bericht über den kirchlichen und religiös-sittlichen Zu— 
stand der Parochie nach den in der Anlage A verzeichneten Gesichtspunkten 
abzufassen und spätestens acht Tage vor der Visitation dem Superintendenten 
zu übermitteln. Wo mehrere aktive Geistliche in einer Gemeinde angestellt 
sind, hat jeder derselben einen besonderen Bericht zu verfassen und einzureichen. 
814. 
Die Visitationshandlung, welche nöthigenfalls zwei Tage umfassen 
kann, besteht aus folgenden Theilen: 1. der gottesdienstlichen Feier, 2. der 
Verhandlung mit dem Kirchgemeindevorstand über den Zustand der Gemeinde, 
3. der Prüfung der äußeren kirchlichen Ordnung, 4. der Prüfung des Pfarr- 
archivs und der ganzen Geschäfts= und Amtsführung des Pfarrers, 5. der 
Prüfung des Religionsunterrichtes der Schule. 
In welcher Ordnung diese verschiedenen Theile auf einander folgen 
sollen, bestimmt der Superintendent; doch hat die Visitation stets mit dem 
Hauptgottesdienste zu beginnen. 
8 16. 
Die gottesdienstliche Feier besteht aus einem Haupt- und einem 
Nebengottesdienste. 
Zum Hauptgottesdienste begiebt sich der Visitator, begleitet vom Orts- 
geistlichen und den Mitgliedern der Kirchgemeindevorstände aller Gemeinden 
der Parochie, in die Kirche, und es nehmen der Visitator an der einen Seite 
des Altars, die Mitglieder der Kirchgemeindevorstände an der andern Seite 
desselben Platz.
        <pb n="323" />
        307 
Die Predigt hält der Pfarrer, oder, wo mehrere Geistliche sind, der von 
dem Visitator damit beauftragte Geistliche. Nach vollendeter Predigt richtet 
der Visitator eine Ansprache an die Gemeinde und entläßt dieselbe dann mit 
Gebet und Segen. 
In dem Nebengottesdienste, der im Uebrigen den vorgeschriebenen litur- 
gischen Verlauf nimmt, hält der Ortspfarrer mit den Schulkindern, wenn 
möglich unter Zuziehung der konfirmirten Jugend, eine Katechisation über ein 
vom Superintendenten ihm zu stellendes und vorher mitzutheilendes Thema. 
Es ist dem Superintendenten überlassen, ob er auch seinerseits eine kurze 
Unterredung mit den Kindern daran anschließen will. Jedenfalls schließt er 
mit einer Ansprache an dieselben und mit Gebet. Wo mehrere Geistliche in 
einer Gemeinde thätig sind, kann der Superintendent einem derselben auf- 
geben, vor der Katechisation eine kurze Predigt oder Altarrede zu halten. 
Während beider Gottesdienste hat der Visitator seine Aufmerksamkeit 
insbesondere zu richten auf den liturgischen Theil derselben, bezüglich seiner 
Ordnungsmäßigkeit und Würde der Behandlung, auf die Predigt und Katechese 
des Geistlichen nach Inhalt, Form und Vortrag, auf die Haltung der Ge- 
meinde, ihre Aufmerksamkeit, Andacht und Stille, auf die Haltung, die Ant- 
worten und Kenntnisse der Katechumenen, auf den Kirchengesang, das Orgel- 
spiel und die Kirchenmusik. 
8 16. 
An den Verhandlungenüber den Zustand der Parochie nehmen 
der Kirchgemeindevorstand der Muttergemeinde und, sofern Filiale zur Pfarrei 
gehören, auch die Kirchgemeindevorstände dieser, sowie sämmtliche Ersatz- 
männer Theil. 
Die Verhandlungen werden auf Grund des Berichtes des Pfarrers ge- 
führt und erstrecken sich auf alle die Punkte, die nach dem Urtheile des Visi- 
tators eine Besprechung erheischen. Derselbe nimmt die Wünsche und Anträge 
der Anwesenden entgegen, knüpft an die Verhandlung entsprechende Mahnungen 
und Rathschläge oder trifft, soweit er dazu zuständig ist, bestimmte Anordnungen. 
Nach der Verhandlung eines jeden einzelnen Gegenstandes diktirt der Visitator 
das Nöthige zu Protokoll. Am Schluß der Verhandlungen wird das Protokoll 
verlesen und von den Anwesenden unterschrieben. 
Hierauf entfernen sich Pfarrer und Schullehrer, und der Visitator ver- 
nimmt den Kirchgemeindevorstand über die Person und Amtsführung des
        <pb n="324" />
        308 
Pfarrers, über sein Verhältniß zu der Gemeinde und sein Ansehen in der— 
selben, sowie über die christliche Ordnung seines Hausstandes. Ebenso zieht 
der Visitator die nöthigen Erkundigungen über die Person und den Wandel 
des Schullehrers, über sein Familienleben und über seine Verrichtung der kirch- 
lichen Amtsobliegenheiten ein. 
817. 
An den Tagen der Visitation hat der Visitator womöglich allen vor— 
kommenden kirchlichen Handlungen beizuwohnen, um sich davon zu überzeugen, 
daß diese nach den Ordnungen der Landeskirche mit Würde vollzogen und mit 
Theilnahme aufgenommen werden. 
8 18. 
Im Beisein des Pfarrers und sämmtlicher Mitglieder des Kirchgemeinde- 
vorstandes besichtigt der Visitator die kirchlichen und geistlichen Ge- 
bäude und überzeugt sich von dem baulichen Zustande derselben, von der 
innern Ausstattung der Kirche, von dem Zustande der Orgel, der Altar- und 
Kanzelbekleidungen, der heiligen Gefäße, sowie von dem Zustande des Fried- 
hofs. Wenn irgend möglich, begiebt sich der Visitator zu dem gleichen Zwecke 
auch auf die Filialorte. Auch hierbei ertheilt er Rathschläge oder trifft 
innerhalb seiner Zuständigkeit bestimmte Anordnungen. 
§ 19. 
Die Revision des Pfarrarchivs erfolgt auf Grund der bestehen- 
den Verordnung über das Archivwesen und erstreckt sich namentlich auf In- 
halt, Führung, Ordnung, Haltung und Vollständigkeit der Akten. Die 
Kirchenbücher sind auf die Genauigkeit ihrer Angaben und ihre vorschrifts- 
mäßige Führung zu prüfen und mit den standesamtlichen Bescheinigungen zu 
vergleichen. Am Schlusse hat der Visitator die geschehene Prüfung zu be- 
scheinigen. Derselbe nimmt ferner Einsicht in das Familienregister, sowie in 
die Ortschronik und überzeugt sich von dem Vorhandensein und Zustand der 
Jahrgänge des „Kirchen= und Schulblattes“ und des „Kirchlichen Verordnungs- 
blattes“. Nach Befinden kann er sich auch die Konzepte der seit der letzten 
Visitation von dem Pfarrer gehaltenen Predigten und Kasualreden vorlegen 
lassen und etwa ein oder das andere Predigtkonzept zur Begründung seines 
Urtheils über die Predigtweise des Pfarrers seinem Visitationsberichte beilegen.
        <pb n="325" />
        309 
Am Schluß dieser Prüfung spricht der Visitator dem Pfarrer sein Urtheil 
aus über seine Predigt und Katechese, ingleichen über seine ganze Amts- und 
Geschäftsführung, berathet ihn und giebt ihm die nöthigen Erinnerungen, 
Mahnungen und Weisungen mit ernster Gewissenhaftigkeit, aber in brüder— 
lichem Geiste. 
8 20. 
In Verbindung mit der Kirchenvisitation nimmt der Visitator regelmäßig 
auch eine Prüfung des Religionsunterrichts in den Schulen der Parochie 
vor. Dieselbe kann nöthigenfalls auch auf einen späteren Tag verlegt werden, 
hat aber jedenfalls innerhalb vier Wochen nach dem Visitationstage zu erfolgen. 
Von dem Stattfinden dieser Prüfung ist der zuständige Bezirksschulinspektor 
so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß dieser derselben beiwohnen kann, wenn er 
es für wünschenswerth hält. Die Leiter von Privatschulanstalten haben spätestens 
acht Tage vor der Visitation eine Abschrift des Unterrichtsplans für den Re- 
ligionsunterricht dem Visitator einzureichen. 
§ 21. 
Innerhalb vier Wochen nach beendigter Visitation hat der Visitator, unter 
Beilage der Akten über die früheren Visitationen und über den Religions- 
unterricht der betreffenden Schulen, des pfarramtlichen Berichts und des 
Visitationsprotokolls, einen umfassenden Bericht über die Visitation an 
Unsern Kirchenrath einzusenden. Dieser Bericht hat zu enthalten: a) ein sorg- 
fältiges und anschauliches Bild des gesammten kirchlichen und sittlichen Lebens 
der Gemeinde unter Hervorhebung der einzelnen besonderen Züge, die in den 
Verhandlungen hervorgetreten sind, b) ein begründetes Urtheil über die Amts- 
und Geschäftsführung, die wissenschaftliche Aus= und Fortbildung, die Predigt 
und Seelsorge, den Wandel und das Familienleben des Pfarrers und sein 
Verhältniß zur Gemeinde, c) ein Urtheil über die Wirksamkeit des Kirch- 
gemeindevorstandes, über die kirchliche Haltung der Lehrer und den Stand des 
Religionsunterrichts in der Schule, d) die nöthigen Angaben über die äußere 
Kirchenordnung, den Zustand der kirchlichen Gebäude und Geräthe, den Fried- 
hof u. s. w. 
§ 22. 
Unser Kirchenrath erläßt hierauf die nöthigen Verfügungen, nämlich: 
a) eine Verfügung an den Pfarrer und b) einen Erlaß an die Gemeinde.
        <pb n="326" />
        310 
In dem ersteren spricht er sein Urtheil aus über die kirchlichen Diener und 
Behörden der Parochie, über Tüchtigkeit, Amtsführung und Wandel des Geist- 
lichen, über den Religionsunterricht der Lehrer und ihre Verrichtung der kirch- 
lichen Amtsobliegenheiten und über die Thätigkeit des Kirchgemeindevorstands, 
und giebt die nöthigen Weisungen und Anordnungen. Den Inhalt dieser Ver- 
fügung, mit Ausschluß des seine Person betreffenden Theils, hat der Pfarrer 
den Betheiligten zu eröffnen und ihn zum Gegenstande eingehender Berathung 
und Beschlußfassung in den Sitzungen des Kirchgemeindevorstands zu machen. 
Die gegebenen Weisungen und Anordnungen sind auszuführen, worüber seiner 
Zeit an die Superintendentur zu berichten ist. 
In dem Erlaß an die Gemeinde spricht Unser Kirchenrath sein Urtheil 
aus über den Stand des kirchlichen und sittlichen Lebens derselben nach seinen 
Licht= und Schattenseiten und knüpft daran entsprechende oberhirtliche Bitten 
und Mahnungen, Erinnerungen und Befehle. Dieser Erlaß ist an einem der 
nächsten Sonntage nach seinem Eingehen der Gemeinde von der Kanzel zu 
verlesen. 
III. Generalvisitationen. 
8 23. 
Der Visitator setzt in der Regel vier Wochen vor Abhaltung der Visitation 
den betreffenden Superintendenten davon in Kenntniß, welcher seinerseits sämmt- 
lichen Geistlichen und Kirchgemeindevorständen der Diözese die nöthigen Er- 
öffnungen macht und in seiner eigenen Gemeinde das Nöthige nach § 12 
vornimmt. 
8 24. 
Die Visitation der Superintendentur-Pfarrei findet nach den Bestimmungen 
der Ordnung der Spezialvisitationen statt. 
8 25. 
Der Superintendent hat einen umfassenden Bericht über den Zustand 
der Diözese nach den in der Anlage B verzeichneten Gesichtspunkten zu 
verfassen und spätestens acht Tage vor der Visitation an den Visitator ein- 
zureichen. 
§ 26. 
Behufs eingehender Prüfung der Amtsführung des Superintendenten und 
sämmtlicher Geistlicher der Diözese nimmt der Visitator zunächst eine genaue
        <pb n="327" />
        311 
Revision des Ephoralarchivs vor, um aus dem Inhalt und der Führung der 
Akten ein Urtheil über die Geschäftsführung des Superintendenten zu gewinnen, und 
bespricht dann mit diesem die einzelnen Theile seines Ephoralamtes, berathet 
ihn und giebt ihm erforderlichenfalls die entsprechenden Weisungen. 
Ferner besucht er diejenigen Pfarrer, bei denen besondere Verhältnisse 
ihm eine persönliche Kenntnißnahme derselben als zweckmäßig erscheinen lassen. 
Aus der Unterredung mit dem Pfarrer, der Prüfung des Archivs, eventuell 
aus der Besprechung mit dem Kirchgemeindevorstand bildet er sich sein Urtheil 
und giebt entsprechende Rathschläge oder Weisungen, die er dann dem Super- 
intendenten mittheilt. Endlich hält der Visitator mit sämmtlichen Geistlichen 
der Diözese eine Konferenz, die er mit Gebet und Ansprache eröffnet und 
mit Gebet schließt. Er bestimmt für diese Konferenz ein Hauptthema der 
Verhandlung, welches er rechtzeitig vorher dem Superintendenten mittheilt, und 
für welches dieser einen Referenten ernennt. Nach Durchsprechung desselben 
bespricht er mit den Geistlichen auf Grund des Superintendenturberichtes die 
ihm nöthig scheinenden Gegenstände der pfarramtlichen Thätigkeit. 
§ 27. 
Behufs der Prüfung des kirchlichen und sittlichen Zustandes der 
Diözese wählt der Visitator auf Grund des Superintendenturberichtes die- 
jenigen Gemeinden aus, bei denen besondere Verhältnisse ihm eine Prüfung 
derselben an Ort und Stelle als wünschenswerth erscheinen lassen. Diese 
Gemeinden besucht er, versammelt die Kirchgemeindevorstände und bespricht mit 
ihnen die betreffenden Punkte, besichtigt in Begleitung derselben die kirchlichen 
Gebäude, den Friedhof u. s. w., prüft auch nach Befinden den Religionsunter- 
richt in der Schule und knüpft an die einzelnen Akte die nöthigen Erinnerungen, 
Mahnungen und Weisungen, die er dann dem Superintendenten mittheilt. 
Ferner hält der Visitator mit den Geistlichen und je zwei Abgeordneten 
der Kirchgemeindevorstände sämmtlicher Gemeinden der Diözese eine Konferenz, 
in welcher er auf Grund des Superintendenturberichts diejenigen Punkte in 
Bezug auf das kirchliche und sittliche Leben der Diözese mit ihnen bespricht, 
die ihm nöthig scheinen, die Wünsche und Anträge der Anwesenden entgegen- 
nimmt und gleichfalls entsprechende Rathschläge und Weisungen giebt. Auch 
diese Konferenz eröffnet und schließt er mit Gebet. 
1887 50
        <pb n="328" />
        312 
8 28. 
Ueber den ganzen Verlauf der Generalvisitation berichtet hierauf der 
Visitator, unter Beilage der bezüglichen Berichte und Protokolle, an Unsern 
Kirchenrath unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 21. 
5 29. 
Unser Kirchenrath erläßt hierauf eine Verfügung an die Super- 
intendentur, in welcher er sein Urtheil ausspricht über den kirchlichen und 
sittlichen Zustand der Diözese und über die Amtsführung des Superintendenten 
als solchen, der sämmtlichen Pfarrer der Diözese, der Kirchgemeindevorstände, 
der Lehrer in Bezug auf Religionsunterricht und Kirchendienst, und die nöthigen 
Weisungen und Anordnungen giebt. Den Inhalt dieser Verfügung, mit Aus- 
schluß des seine Person betreffenden Theils, hat der Superintendent allen Be- 
theiligten zu eröffnen, die Ausführung der gegebenen Weisungen und Anord- 
nungen zu überwachen und darüber, daß und wie es geschehen, seinerzeit an 
Unsern Kirchenrath zu berichten. 
IV. Außerordentliche Visitationen. 
5 30. 
Außerordentliche Visitationen können für einzelne Gemeinden von 
Unserem Kirchenrathe, für einzelne Diözesen von Uns angeordnet werden. 
Mit Abhaltung einer außerordentlichen Spezialvisitation kann nach 
Befinden entweder der Superintendent oder ein Mitglied Unseres Kirchenrathes 
betraut werden. 
Die außerordentlichen Generalvisitationen werden stets von Mitgliedern 
Unseres Kirchenrathes abgehalten. 
Der ständige Ausschuß der Landessynode hat das Recht, durch das eine 
oder andere seiner Glieder diesen Generalvisitationen beizuwohnen. 
8 31. 
Die außerordentlichen Visitationen finden entweder nach dem ganzen In- 
halte der für Spezial- und Geueralvisitationen gegebenen Ordnungen oder in 
abgekürzter, durch besondere Weisung Unseres Kirchenraths bestimmter Form 
statt. Bei denselben kann eine vorausgehende Benachrichtigung der Betheiligten 
von der bevorstehenden Visitation geeigneten Falles unterbleiben.
        <pb n="329" />
        313 
Schlußbestimmung. 
Alle mit gegenwärtiger Kirchenvisitations-Ordnung nicht im Einklange 
stehenden älteren Verordnungen und Bestimmungen sind hiermit aufgehoben. 
Urkundlich ist gegenwärtige Kirchenvisitations-Ordnung von Uns Höchst- 
eigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel ver- 
sehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 16. November 1887. 
Carl Alexander. 
Stichling. 
Anlage A. 
Gesichtspunkte 
für die Abfassung des pfarramtlichen Berichtes. 
Der nach § 13 zu erstattende Bericht des Pfarrers hat folgende Punkte 
möglichst sorgfältig zu behandeln: 
I. Aeußere Kirchenordnung. 
1. Umfang der Parochie (Muttergemeinde, Filiale, eingepfarrte Orte). 
Zahl der evangelischen Bevölkerung in den einzelnen Orten. Geltende Parochial- 
ordnung. 
2. Kirchliche und geistliche Gebäude. Baulicher Zustand derselben. 
Innere Ausstattung der Kirchen und Kapellen. Zustand der Glocken, der 
Orgel, der Altar= und Kanzelbekleidungen, der heiligen Gefäße u. s. w. Kirchen- 
belenchtung und Heizung. Zustand des Friedhofs (Umfriedigung, Wege, Fried- 
hofsordnung, Haltung der Gräber, Obstbäume und Grasnutzung u. s. w.). 
II. Gottesdienst. 
1. Zahl, Beginn, Reihenfolge der Gottesdienste in den einzelnen Ge- 
meinden der Parochie. 6 
50“
        <pb n="330" />
        314 
2. Liturgischer Verlauf der Haupt- und Nebengottesdienste an Sonn- 
und Festtagen. Besondere Gottesdienste (Abendgottesdienste, liturgische Gottes- 
dienste, Kindergottesdienste, Advents= und Fastengottesdienste, Erntebetstunden, 
Bibelstunden, Missionsstunden u. s. w.), Lesegottesdienste und deren Einrichtung. 
3. Orgelspiel. Gemeindegesang. Kirchenchöre. 
4. Liturgischer Verlauf der heiligen Handlungen der Taufe, der Kon- 
firmation, der Trauung, des Begräbnisses, des heiligen Abendmahls mit und 
ohne öffentlichen Gottesdienst, an Sonn= und Wochentagen, Zahl der Kom- 
munionen und Vertheilung auf die einzelnen Jahreszeiten. Abendkommunionen. 
III. Religiöser Unterricht. 
1. Katechisationen mit der Schuljugend. Katechisationen mit der kon- 
firmirten Jugend (Zahl derselben, Jahrgänge der Theilnehmenden, Art der 
Betheiligung, Werthschätzung in der Gemeinde). Sonuntagsschulen. 
2. Konfirmandenunterricht (Zahl der Stunden, Tage und Tageszeit, Lokal, 
Unterrichtsgang und Lehrbücher). 
3. Religionsunterricht in der Fortbildungsschule (Einrichtung und Erfoldg). 
4. Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in der Volksschule. Ertheilung 
desselben nach Geist, Inhalt und Methode. Schulgebete. Uebung der Choräle. 
IV. Kirchendiener. 
1. Der Pfarrer. a) Predigt (Textordnung, Ausarbeitung, Vortrag). 
1.) Seelsorge (Hausbesuche, Krankenbesuche, Besuche von Armen- und Kranken- 
häusern und Herbergen, Sühnetermine, Eidesverwarnungen). c) Verhältniß 
zur Gemeinde. Besondere Hindernisse seiner Wirksamkeit. Erfolge. d) Wissen- 
schaftliche Fortbildung (Gegenstände des Privatstudiums, Theilnahme an den 
Konferenzen und am Lesezirkel). 
2. Der Kirchgemeindevorstand. Betheiligung an der Wahl. Charakter, 
Wandel, kirchliches Leben und Beispiel der Mitglieder. Zahl der Sitzungen. 
Berathungsgegenstände mit besonderer Angabe derjenigen, die das innerkirchliche 
und sittliche Leben der Gemeinde und dessen Pflege betroffen haben. 
3. Die Lehrer. Art der Verrichtung ihrer kirchlichen Amtsobliegenheiten.
        <pb n="331" />
        315 
Kirchliche Haltung, Wandel und Vorbild derselben. Einfluß auf die Gemeinde. 
Kirchenbesuch seitens der Schulkinder. 
4. Die sonstigen Kirchendiener. Verrichtung ihrer Funktionen. Kirchlich- 
keit und Wandel derselben. 
V. Kirchgemeinde. 
1. Das kirchliche Leben derselben. Kirchenbesuch im allgemeinen, ins- 
besondere der Vormittagsgottesdienste an Sonn= und Festtagen, der Neben- 
gottesdienste, der Abendgottesdienste, der Wochengottesdienste. Erträge des 
Cymbels. Fortschritt oder Rückschritt hinsichtlich des Kirchenbesuchs seit der 
letzten Visitation. — Zahl der Kommunikanten, Prozentsatz derselben im Ver- 
hältniß zur evangelischen Bevölkerung, Zunahme oder Abnahme gegenüber der 
vorhergehenden Periode. — Personen, die von Kirche und Abendmahl sich 
fern halten. — Fälle der Verschmähung von Taufe, Koufirmation, Trauung 
und kirchlichem Begräbniß. Kirchenzucht. — Sonntagsheiligung. Verhältniß 
zu anderen Konfessionen. Sektenwesen und dessen Bekämpfung. — Christliches 
Vereinsleben: Gustav-Adolf-Verein. Aeußere Mission. Innere Mission, ins- 
besondere Fürsorge für Pflegekinder, uneheliche Kinder, Waisenkinder, sittlich 
gefährdete Kinder, Zöglinge des Falk'schen Instituts und des Landarmenverbandes, 
Sträflinge und deren Familien u. s. w. — Besondere örtliche Einrichtungen 
und Anstalten auf dem Gebiete der innern Mission. — Theilnahme der Ge- 
meinde an den Bestrebungen und Einrichtungen des christlichen Vereinslebens. 
— Ertrag der Kollekten für derartige Zwecke. — Armenpflege a) kirchliche 
Armenpflege, b) freiwillige Armen= und Krankenpflege, c) Theilnahme des 
Geistlichen an der Armeupflege der politischen Gemeinde. — Kirchliche Stif- 
tungen und Schenkungen seit der letzten Visitation. 
2. Das sittliche Leben der Gemeinde. Vorhandene Tugenden und Mängel. 
Häusliches und eheliches Leben. Ehestreitigkeiten und Ehescheidungen. Kinder- 
erziehung und Zucht der Jugend. Zahl und Besuch der Wirthshäuser. Oeffent- 
liche Tänze und Vergnügungen. Verhältniß der beiden Geschlechter zu einander. 
Spinnstuben. Zahl der unehelichen Geburten, Prozentsatz derselben. Zu= oder 
Abnahme seit der letzten Visitation. — Parteiungen. — Vergehungen und 
Verbrechen. Besondere Gesichtspunkte je nach örtlichen oder persönlichen 
Verhältnissen kann der Superintendent hinzufügen. Der Pfarrer kann am
        <pb n="332" />
        316 
Schlusse seines Berichts Wünsche und Vorschläge in Bezug auf seine pfarr— 
amtliche Thätigkeit oder das kirchliche und sittliche Leben der Gemeinde aus— 
sprechen. 
Anlage B. 
Gesichtspunkte 
für die Abfassung des Superintendenturberichtes. 
Der nach § 25 zu erstattende Bericht des Superintendenten hat folgende 
Punkte zu berücksichtigen: 
I. Aeußere Kirchenordnung. 
1. Umfang der Diöbzese. Zahl der evangelischen Bevölkerung. Verände- 
rungen in Bezug auf Abgrenzung von Parochien und provisorischen Verbindungen 
von Gemeinden seit der letzten Generalvisitation. Bestehende Vikariate und 
Vakanzen. 
2. Zustand der kirchlichen und geistlichen Gebäude, der Friedhöfe, der 
Orgeln und der kirchlichen Geräthe in den Gemeinden der Diöhzese. 
II. Gottesdienst. 
1. Liturgischer Verlauf der Haupt= und Nebengottesdienste sowie der 
heiligen Handlungen in den einzelnen Gemeinden unter Hervorhebung beson- 
derer Eigenthümlichkeiten. Besondere Gottesdienste. 
2. Orgelspiel. Gemeindegesang. Kirchenchöre. 
III. Religiöser Unterricht. 
1. Angabe der Gemeinden, in denen Katechisationen mit der Schuljugend 
oder Katechisationen mit der konfirmirten Jugend oder Religionsunterricht in 
der Fortbildungsschule stattfinden. Art und Erfolg dieser Einrichtungen. 
2. Stand des Religionsunterrichts in den Schulen der Dizese. 
IV. Kirchendiener. 
1. Urtheil über die einzelnen Geistlichen der Diözese in Bezug auf Predigt, 
Seelsorge, Geschäftsführung, Wandel und wissenschaftliche Ausbildung.
        <pb n="333" />
        317 
2. Urtheil über die Wirksamkeit der Kirchgemeindevorstände und über die 
Lehrer als Kirchendiener. 
V. Die Gemeinden. 
Schilderung des kirchlichen und sittlichen Lebens derselben nach Maßgabe 
von Ziffer V, 1 und 2 der Gesichtspunkte für Erstattung des pfarramtlichen 
Berichts bei Spezialvisitationen. Besondere Gesichtspunkte je nach örtlichen 
oder persönlichen Verhältnissen kann der Generalvisitator hinzufügen. Der 
Superintendent kann am Schlusse seines Berichts Wünsche und Vorschläge in 
Bezug auf seine amtliche Wirksamkeit und auf die Pflege des kirchlichen und 
sittlichen Lebens in seiner Diözese aussprechen. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(112) I. Nachstehender Zusatz zu § 11 des Statuts der Sparkasse zu Auma: 
„Ausnahmsweise darf eine Kapitalausleihung auch auf außerhalb des 
Großherzogthums im Deutschen Reiche gelegene Grundstücke erfolgen, 
wenn deren Schätzungswerth ohne Hinzurechnung des Werthes der etwa- 
darauf anstehenden Gebäude mündelmäßige Sicherheit bietet." 
hat die höchste Genehmigung erhalten, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht wird. 
Weimar, den 7. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
        <pb n="334" />
        318 
[113] II. Höchster Ermächtigung zufolge ist vom 1. Dezember d. Is. ab der 
Großherzogliche Oberamtsrichter Piltz in Lengsfeld auf sein Nachsuchen von 
der Mitgliedschaft in der Stiftungsverwaltung der Hülfskasse für Frankenheim 
entlassen und an seiner Stelle der Großherzogliche Landbaumeister Weise in 
Dermbach zum vierten Mitglied der genannten Verwaltung ernannt worden. 
Weimar, den 7. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="335" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Stchsen Weimar-Eise nach. 
  
Nummer 31. * Weimar. 24. Dezember 1887. 
Inhalt: Höchste Verordnung, einen Nachtrag zur höchsten Verordnung vom 6. Februar 1884 zur W 
des Neichsgesetzes über die Krankenversicherung der Ardbeiter vom 15. Juni 1883 enthaltend, Seite? 
Ministerial-Bekanntmachung, betrefsend die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten, Seite 320. 
  
(114) Höchste Verordnung, einen Nachtrag zur höchsten Verordnung vom 6. Februar 1884 
zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 
enthaltend, vom 7. Dezember 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Ergänzung und Abänderung der Bestimmung unter Ziffer 2 Unserer 
Verordnung vom 6. Februar 1884 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 — Regierungs-Blatt 
Seite 19 — hierdurch was folgt: 
Als „Aufsichtsbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes gilt mit Aus- 
nahme der Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern der Bezirks- 
ausschuß, jedoch mit der Maßgabe, daß auch hier das unter Ziffer 3 der 
1887 51
        <pb n="336" />
        320 
Verordnung vom 6. Februar 1884 hinsichtlich der Befugnisse des Bezirks- 
direktors Geordnete Anwendung findet. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 7. Dezember 1887. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
I115] Die nachfolgende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom 
12. Dezember d. J., die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten betreffend, wird 
hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten innerhalb des Groß- 
herzogthums gebracht. 
Hierbei wird darauf hingewiesen, daß als diejenige Behörde, welcher die 
vorgeschriebenen Nachweisungen vorzulegen sind, durch Verordnung der unter- 
zeichneten Landes-Zentralbehörde vom 23. November d. J. — Regierungs- 
Blatt Seite 295 — die Gemeindevorstände bestimmt worden sind. 
Weimar, den 16. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Nachweisungen von Regie-Banarbeiten. 
Vom 12. Dezember 1887. 
Nach §22 Absatz ! des B sallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 287) haben Unternehmer, welche Regie- srse ausführen, zu deren Ausführung, 
einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, von einem 
von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeit- 
punkte ab der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs- 
Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines 
jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten ver- 
wendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vor- 
zulegen
        <pb n="337" />
        321 
Als Zeitpunkt, von welchem ab die Nachweisungen vorzulegen sind, wird hiermit der 
I. Januar 1888 bestimmt. 
der 
Für die einzureichenden Nachweisungen wird das unten abgedruckte Formular vorgeschrieben. 
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigesügte Anleitung hingewiesen. 
Berlin, den 12. Dezember 1887. Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
Formular für die Nachweisung. 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehödeeeednß 
Bezirk der unteren Verwaltungsbehöden 
Gemeinde- (Stadi.) (Guts.) Beziirirrrrr.. 
Rachweisung 
im Monat. ........ ... 18 . . ausgeführten Regie-Bauarbeiten, zu deren 
Ausführung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind. 
(§22 des Baunnfallversicherungsgesetzes.) 
a) Vor= und Zuname, Stand undddd 
Wohnung des Unternehmers. 
b) Ort der Bauarbeit (Baustelle) . . .. 
Tc) Gegenstand der Bauarbeit)) .. . . . .. 
d) Art des Betriebes . ... 
e) Ist die Arbeit schon im vorvergangenen Monat begonnen worden? (Ja oder Nein.)?) . 
I) Ist für den vorvergangenen Monat schon eine Nachweisung vorgelegt worden? (Ja 
oder Nein.)9) 9) . .. 
6) Ist die Bauarbeit beendigt? (Ja oder Nein.) 
) Wenn die Bauarbeit noch nicht beendigt ist, wird sic im laufenden Monat fortgesetzt 
werden? (Ja oder Nein.) 
  
1) Z. B. Neubau eines Schuppens durch Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeit. 
Bei mehreren Arbeilszweigen ist der Hauptarbeitszweig zu unterstreichen. 
2) Z. B. Handbetrieb, Betrieb mit Motoren 2c. 
*) Bei Einreichung der Nachweisung fürr den Monat Jannar 1888 sind die Fragen c und I nicht zu be- 
antworten. 
4) Die Frage 7 ist nur dann zu beantworten, wenn die Frage e bejaht worden ist. 
517
        <pb n="338" />
        Zahl der Lohn und 
  
Vom Unternehmer nicht 
auszufüllen! 
  
  
  
  
  
  
  
· · i 
Ge· Akbcltg«Gchalt'-Gc« , Wird von der Versiche- 
leche: Art tage welchensammt- . talt ült 
Fort- schlecht: (Arbeits-sjede Per- lohn rungsanstalt ausgefüllt. 
lau Name männ! 5 6b schichten,. son in welcher Etwaige Zur Be.at 
sende jeder bei der Bau- 8 Beschäftigung jeder Tage-Geld undivon jeder Be- rechnung Prämien. 
N arbeit beschäftigtenoer Person. werke), Natural! Person zu glehen Perik ig en Zu 
um · . « ». welche bezügen verdient merkungen. der Ge- serheben fürsentrichtende 
mer Person.“) weib.B. Maurerarbeit, jed täalich 2 sammtlohn jede an- 
« ljchDachpkckkg,B,«-W»m,lc·c äglichworden (§25 Ab-Igefangene Prämie. 
(w.) graben rc.) Person erhalten ist. satz 2 des halbe 
geleistet hat. B.U.V.G.)]] Mark. 
D . — hat.')J-ç 4 l43s3 114- 
1 7 1 2 7 r 10 11 
I. Im vergangenen 
Konat. i « 
1 —Sechulizæeée . Maurerarbeit 8 1.— *2.— 6 . 
2 Afpüller m. Zimmierarbeik 6½¼ 3 60022 0 # NP.k.•N 
  
  
  
  
  
  
  
  
II. Im vorvergangenen - 
Monat. % « 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 
*) Die Personen, welche mit derselben Art von Bauarbeit beschäftigt waren, sind thunlichst unmittelbar nach einander vor- 
zutragen, z. B. zuerst alle, welche mit Maurerarbeit beschäftigt waren, dann diejenigen, welche Zimmerarbeiten ausgeführt haben rc. 
*) Auch halbe und Viertels-Arbeitstage sind anzugeben. 
)Hier ist nur dann etwas einzutragen, wenn die Arbeit schon im vergangenen Monat begonnen, aber für denselben eine Nach- 
weisung nicht vorgelegt worden ist. 
Bei Einreichung der Nachweisung für den Monat Januar 1888 ist unter II nichts einzutragen. 
(Datum.) (Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten.) 
322
        <pb n="339" />
        323 
Anleitung in Betreff der Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten. 
1. Zur Einreichung von Nachweisungen sind gemäß § 22 Absatz 1 in Verbindung mit 
84 Ziffer 4 Absatz 1 des B fallversicherungsgesetzes verpflichtet: 
a) alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer d. h. 
für ihre Rechnung ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten; 
b) Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Stadt= und Landgemeinden, selbständige Guts- 
bezirkej), Distriktsgemeinden in Bayern, Amtskorporationen in Württemberg, Aemter 
in der Provinz Westfalen rc.) und andere öffentliche Korporationen (z. B. Deich- 
oder Meliorationsverbände, Kirchengemeinden oder Stiftungen), welche Bauarbeiten 
als Unternehmer in eigener Regie ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten. 
2. Nachweisungen sind einzureichen für diejenigen Bauarbeiten, zu deren Ausführung, 
einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind. Letzteres 
ist sowohl dann der Fall, wenn ein Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage thätig gewesen ist, als 
auch dann, wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag thätig waren, als auch dann, wenn 
überhaupt Arbeiter zusammen mehr als sechs Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke) auf- 
gewendet haben. 
3. Bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung macht es keinen Unter- 
schied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender 
Baulichkeiten handelt. 
4. Nicht verpflichtet zur Einreichung von Nachweisungen sind: 
a) das Reich und die Bundesstaaten bezüglich derjenigen Bauarbeiten, welche von ihnen 
als Unternehmer ausgeführt werden; 
b) alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Verwaltungen von Pferdebahnen, 
Arbeitsbahnen oder ähnlichen Unternehmungen, bezüglich derjenigen Bauten, welche 
von ihnen für eigene Rechnung (in eigener Regie, ohne Uebertragung an einen anderen 
Unternehmer, durch direkt angenommene und gelohnte Arbeiter und Betriebsbeamte) 
ausgeführt werden. 
I%0) Personen, welche gewerbsmäßig Bauarbeiten (Hoch oder Tiefbauarbeiten) ausführen, 
bezüglich dieser Arbeiten; 
Unternehmer, welche Bauarbeiten ausführen, die als Nebenbetriebe oder Theile eines 
anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig sind. 
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forstwirth= 
schaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Boden- 
kultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Her- 
stellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten 
als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern 
land= und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer 
auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Wenn aber solche Bauarbeiten nicht 
von dem Unternehmer desjenigen land= oder forstwirthschaftlichen Betriebes, zu dessen 
Gunsten sie vorgenommen werden, für eigene Rechnung ausgeführt werden, so gelten 
sie nicht als Theile dieses Betriebes. 
Die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im §#1 des Unfall- 
versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1881 gedachten Betrieben dienen, und die zum 
laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten gelten als Theile des Fabrik= 2c. Be- 
triebes, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrik= 2c. Betriebes ohne Uebertragung 
an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werden. 
KDELT 
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        <pb n="340" />
        324 
5. Die Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen fällt weg: 
u) für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, wenn dieselben be- 
züglich aller oder einzelner Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bau- 
arbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für die 
Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist (Tiefbau-Berufsgenossenschaft 
oder die betreffende Baugewerks-Berufsgenossenschaft), durch eine von ihrem Vor- 
stande abgegebene entsprechende Erklärung als Mitglied beigetreten sind, bezüglich 
derjeuigen Arten von Bauarbeiten, betreffs deren die Erklärung abgegeben worden ist; 
für Kommunalverbände oder audere öffentliche Korporationen, sofern die Landes- 
Zentralbehörde auf deren Antrag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme der durch die 
Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten sind; 
T) für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, welche 
regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, wenn 
auf ihren Antrag von der Verwaltung der mit der Berufsgenossenschaft verbundenen 
Versicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu 
legenden Arbeitslöhne und Gehälter in Pausch und Bogen festgesetzt worden ist 
(§ 29 des B Ges). 
6. Nachweisungen sind vorzulegen für Bauarbeiten jeder Art, also für Maurer-, Zimmer-, 
Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Verputzer-(Weißbinder-), Gypser-, Stucka- 
teur-, Maler-(Anstreicher.), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, für die An- 
bringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzarbeitern, für Schreiner-(Tischler-), 
Einsetzer-, Schlosser= und Anschlägerarbeiten bei Bauten, für Eisenbahn-, Kanal., Wege-, Strom-, 
Deich-, Meliorations-, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Drainirungs- und andere Erd-Bau- 
arbeiten, für Ofensetzen, Tapeziren (Tapetenankleben), Stubenbohnen, Anbringung, Abnahme 
und Reparatur von Wetterrouleaux (Marquisen, Jalousien) 2c. 
7. Wenn ein Baugewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt, welche zu seinem gewerbs- 
mäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse eines Nebenbetriebes 
(* 9 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes beziehungsweise § 9 Absatz 2 des Bauunfallver- 
sicherungsgesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung ebenso einzureichen, 
als wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt. Es ist also z. B. eine Nach- 
weisung vorzulegen, wenn ein Bauschlosser im Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus errichtet. 
8.Eine Nachweigfung ist nicht einzureichen bezüglich solcher Bauarbeiten, welche eine Privat- 
person für ihre Rechnung (als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und sonstige Arbeiter 
ausgeführt hat. Dagegen ist eine Nachweisung einzureichen, wenn bei der Ausführung einer 
Bauarbeit ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter 
beschäftigt war, mit Ausnahme der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne 
beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Pflicht zur Einreichung der Nachweisungen 
weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter, noch von 
der Art der Ausführung (Handbetrieb, Motorenbetrieb re.) abhängig. 
9. Zur Einreichung der Nachweisung verpfli i s— ' 
sein gesetzlicher Vert#ete chweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit oder 
Als Unternehmer im Sinne des B fallversich s s gil · cbei 
..· »· » sicherungsgesetzes gilt bei Bauarbeiten, 
welche nicht in einem gewerbsmäßigen Baubetri ühr - jeni ür des 
Rechnung dieselben ausgeführt wäßiger tbetriebe ausgeführt werden, derjenige, für dessen 
Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist es an sich ohne Bedeutung, 
ob der Unternehmer eine physische oder eine juristt „ 
eine Privatperson ist. ysisch er eine juristische Person, ein Kommunalverband oder 
#her 
1— Dll
        <pb n="341" />
        325 
10. Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1. Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. 
es sind erstmalig für die im Monat Januar 1888 ausgeführten Bauarbeiten Nachweisungen 
einzureichen. Die Einreichung muß längstens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats, 
also für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiten längstens bis zum dritten Februar 
einschließlich geschehen. 
Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so 
endigt die Frist zur Vorlegung der Nachweisung für die im vorhergehenden Monat ausgeführten 
Banarbeiten mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage that- 
schüch e werden, sich über zwei Monate erstreckt, und auf den ersten Monat nur 
sechs oder weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den ersten Monat keine Nach- 
weisung vorzulegen. Dagegen sind in die Nachweisung für den zweiten Monat die sämmtlichen 
auf die Ausführung der Bauarbeit bis dahin verwendeten Arbeitstage, sowie die sämmtlichen 
von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter aufzunehmen. 
Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen Dachdeckergesellen, welcher gerade außer 
Arbeit steht, das Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit, welche acht Arbeitstage in Anspruch 
nimmt, wird am 30. Januar 1888 begonnen und — da der 5. Februar 1888 ein Sonntag ist — 
am 7. Februar beendigt. In diesem Falle ist für den Monat Januar keine Nachweisung vor- 
zulegen; dagegen ist eine solche für den Monat Februar einzureichen und sind in derselben 
die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar auf die Ausführung des Dachumdeckens ver- 
wendet worden sind, und die zwei Arbeitstage des Monats Jannar nebst allen von den Ver- 
sicherten hierbei verdienten Löhnen und Gehältern aufzuführen. 
Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jedem Monat aber mehr 
als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet worden sind, so ist für jeden dieser 
Monate eine besondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. V., die oben aufgeführle 
Arbeit des Dachumdeckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom 24. Januar bis 
8. Februar 1888 gewährt, so müßte für die im Monat Januar auf die Ausführung verwen- 
deten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werden, des- 
leichen für die im Monat Februar verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. März. 
# der Nachweisung für den Monat Januar wäre auf Seite 1 des Formulars die Frage g. 
mit „Nein“ zu beantworten; dagegen wären in der Nachweisung für den Monat Februar auf 
Seite 1 des Formulars die Fragen c, I und g mit „Ja“ zu beantworten. 
Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt und im ersten Monat 
mehr als sechs, im zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage zu ihrer Aus- 
führung verwendet werden. In diesem Falle ist nicht nur für den ersten Monat, sondern auch 
für den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein genommen, nicht mehr als sechs Arbeits-ä 
tage verwendet worden sind, eine Nachweisung vorzulegen. In der Nachweisung für den 
zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1 des Formulars unter lil. c gestellten 
Frage ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit, auf deren Ausführung im zweiten Monat 
Arbeitstage verwendet wurden, eine schon im vorvergangenen Monat begonnene, im Ganzen 
mehr als sechs Arbeitstage erfordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit 
des Dachumdeckens am 20. Januar 1888 begounen und am 1. Februar geendigt hätte, so wäre 
der Unternehmer verpflichtet, für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten zehn 
Arbeitstage (und den hierauf treffenden Lohn) spätestens am 3. Februar eine Nachweisung ein- 
zureichen und für die im Monat Februar hierauf verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 
3. März eine weitere Nachweisung vorzulegen. 
13. Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedruckte Formular zu benutzen. 
Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeiten 
stattgefunden haben.
        <pb n="342" />
        326 
14. In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Ausführung der Bau- 
arbeit verwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben und Viertels- Arbeitstage) anzugeben, 
desgleichen die von den Versicherten hierbei verdienten Löhne und Gehälter. 
Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern nach einer Akkordsumme bezahlt 
wurden, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Ausführung 
verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in die Nachweisung des betreffenden Monats einzustellen. 
In die Nachweisungen sind die von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter 
voll einzusetzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen. 
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tautièmen und Naturalbezüge, letztere nach Orts- 
durchschnittspreisen berechnet. 
Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten beschäftigten Betriebs- 
beamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt, sind in 
die Nachweisungen nicht aufzunehmen. 
15. In den Nachweisungen sind der Gegenstand der Bauarbeit und die Art des Betriebes 
genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung 
elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt. 
Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten (Kategorien) von Bauarbeiten 
vertreten waren — z. B. bei der Ausführung eines Schuppens fanden Maurer-, Zimmer= und 
Dachdeckerarbeiten statt —, so sind die sämmtlichen Arten anzugeben, und, wenn möglich, 
für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen. Ist 
letzteres nicht angängig, so ist die Hauptkategorie besonders hervorzuheben. 
16. Die Nachweisung ist der von der Zentralbehörde bestimmten zuständigen Behörde 
vorzulegen, in deren Bezirk die Bauarbeit ausgeführt wurde. 
Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere Nachweisung einzureichen. 
17. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifelhaft, ob er eine Nachweisung vorzulegen 
habe, so wird derselbe gut thun, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, 
wenn er sicher sein will, den aus der Nichteinreichung einer vorzulegenden Nachweisung sich 
ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der Spalte „Be- 
merkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung einer 
Nachweisung bezweifelt. 
18. Schließlich werden die betheiligten Unternehmer noch besonders darauf aufmerksam 
gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig 
einreichen, die von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde die Nachweisungen nach ihrer 
Kenntniß der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann zu diesem Zweck 
die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen 
bis zu einhundert Mark anhalten. 
Ferner können Unternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Betreff der 
Einreichung der Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
dreihundert Mark belegt werden, und endlich können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis 
zu fünfhundert Mark verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten Nachweisungen un- 
richtige thatsächliche Angaben enthalten. 
Weimar. — Hos- Buchdruckerei.
        <pb n="343" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eisenoch. 
  
  
Nummer 32. Weimar. 31. Dezember 1887. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, Ergänzung der *- ber die — und Beförderung von 
lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend, Sei 7. — Ministerial-Belanntmachung, den Wechsel in 
der Hauptagentur der Feuer--Versicherungs. sagesnen. zu 3 #. d. H. betreffend, Seite 328. 
Ministeral- Bekanntmachung, die Arzneitaxe für das Jahr 1888 betressend, Seite 328. — Reichs. Gesebiatt, 
Seite 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I!16) I. In Gemäßheit des § 11 der von dem Reichskanzler unter dem 
13. Juli 1879 erlassenen Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die 
Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen (Regierungs- 
Blatt 1879 Seite 439) wird nachstehend die Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers, betreffend die Ergänzung der gedachten Bestimmungen, zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 17. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von 
lebenden Thieren auf Eisenbahnen. 
Der Bundesrath hat beschlossen: 
1. den Absatz 3 im § 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 (Central-Blatt für das 
Deutsche Reich Seite 479), folgendermaßen zu fassen: 
Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung oder von Wieder- 
käuern und Schweinen in demselben Wagen ist bei Transporten von deutschen 
1887 52
        <pb n="344" />
        328 
Schlachtviehmärkten nach den Nordseehäfen verboten. Im übrigen ist die Ver- 
ladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren verschiedener Gattung 
in demselben Wagen nur dann gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, 
Bretter= oder Lattenverschläge von einander getrennte Abtheilungen erfolgt. 
2. Hinter dem Absatz 3 a. a. O. folgende Bestimmung als Absatz 4 einzuschalten: 
Zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine 
dürfen nur dann verladen werden, wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt 
wird, daß die Thiere unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzt unter- 
sucht und gesund befunden worden sind. 
Berlin, den 28. November 1887. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
[117) II. Daß von der Direktion der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu 
Brandenburg a. d. H. an Stelle des Kammermusikus Franz Abbas zu Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann A. Delmhorst daselbst 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Januar d. J. (Re- 
gierungs-Blatt Seite 135) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 24. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
III81 III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 29. Dezember 1886 — Regierungs-Blatt 1886, 
Seite 357 —, die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch 
Folgendes verordnet: 
| 
Die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arzneitaxe für 1888 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor- 
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheken des Großherzog= 
thums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
        <pb n="345" />
        329 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe finden vom 1. Januar 1888 ab nur auf die durch die neue 
unter Ziffer I bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung. 
Weimar, den 29. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wokbkenius. 
[I119] Das 47., 48., 49. und 50. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1758 die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und 
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues, vom 11. Dezember 1887; 
unter 
„ 1759 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs, vom 21. De- 
zember 1887; unter 
„ 1760 die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwest- 
afrikanischen Schutzgebiet, vom 21. Dezember 1887; unter 
„ 1761 das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn, betreffend die Verlängerung des Handelsvertrags vom 
23. Mai 1881, vom 8. Dezember 1887; unter 
„ 1762 die Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend 
die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 
11. Juli 1887, und des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung 
der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Per- 
sonen, vom 13. Juli 1887; vom 26. Dezember 1887.
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        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
