11 Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eisenoch. Nummer 4. Weimar 3. März 1388. Inhalt: Musserlal- Bekanntmachung, betressend die Abänderung des Betriebs. N#lmene für die Eisenbahnen Deutschlands hinsichtlich der Beförderung von Leichen auf den Eisenbahnen, Seite 11. — Ministerial-Be- lanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Nürnberger Lebens-Versicherungs-Bank betreffend, Seite 17. — Reichs-Gesetzblatt, Seite 17. Ministerial-Bekanntmachungen. (12) 1. Im Anschluß an § 34 Anlage des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands (Anlage A) wird hierdurch mit Höchster Geneh- migung über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen Folgendes bestimmt: 1. Zur Ausstellung eines Leichenpasses ist derjenige Großherzogliche Bezirks- direktor befugt, in dessen Bezirk der Sterbeort oder — im Falle einer Wie- derausgrabung — der seitherige Bestattungsort liegt. Zu derselben sind außerdem ermächtigt die Gemeindevorstände zu Ilmenau und Jena, ersterer für den Amtsgerichtsbezirk Ilmenau, letzterer für den Gemeindebezirk Jena. Für Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, erfolgt, soweit nicht Vereinbarungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden ausgestellten Leichenpässe bestehen, oder soweit nicht die Konsuln und diplo- matischen Vertreter des Reichs vom Reichskanzler zur Ausstellung der Leichen- pässe ermächtigt sind, die Ausstellung des Leichenpasses durch diejenige zur Ausstellung von Leichenpässen befugte inländische Behörde, in deren Bezirk der Transport im Reichsgebiete beginnt. 1888 4