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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888.</title>
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            <idno>rbl_swe_1888</idno>
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        egierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenasch
auf  das  Jahr  1888.

 

Zweinndsiebzigster  Jahrgang.

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        1

—

der  in  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1888

erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

Tag

 

Nr.  des  Seite  des
des  J  1  h  alt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.“  Blattes.
1887
28.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Ge-  1  1—2
setzes  über  die  Prüfung  der  Deckhengste  vom  16.  Dezember
  1886  betreffend.
29.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verladung  und  Be-  1  2
förderung  von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen  be-1888
  treffend.
2.  Januar  Provisorisches  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Inhaber-  2  5—6
papieren.
17.  Februar  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Abände-  4  11—16
rung  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  hinsichtlich  der  Beförderung  von  Leichen
auf  den  Eisenbahnen.
7.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Höhe  der  5  20
Vergütung,  welche  den  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe
  des  §  81  des  landwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes
  von  der  Berufsgenossenschaft  für  die
Einziehung  der  Beiträge  zu  gewähren  ist.
12.  März  Ministerial-Bekanntmachung,  den  Geschäftsverkehr  zwi-  8  35
schen  den  deutschen  und  schweizerischen  Gerichtsbehörden
  betreffend.
20.  März  Ministerial.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungs-  6  21—24

 

vorschriften  für  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
der  im  staatlichen  Forstbetrieb  beschäftigten  Personen.
        <pb n="4" />
        Tag  Nr.  des  Seite  des

 

des  I  n  h  alt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.]  Blattes.
1888

 

20.  März  Regulativ,  betreffend  die  Wahlen  der  dem  Arbeiterstande  6  25—31
angehörenden  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  und  der  zur
Theilnahme  an  den  Unfalluntersuchungen  berechtigten
Bevollmächtigten  der  Krankenkasse  oder  Arbeiter  für
den  staatlichen  Forstbetrieb  des  Großherzogthums.

28.  März  Gesetz,  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  9  39—45
und  die  Ablösung  der  Hutungsbefugnisse  in  der  Flur
Hohenfelden  Weimarischen  und  Meiningenschen  Anils.



31.  März  Minsiarial.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Formular  7  33—34
für  die  nach  dem  landwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetz
  zu  erstattenden  Unfallanzeigen  und  die
Führung  des  Unfallverzeichnisses.
4.  April  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Krankenversiche,  10  47—49
rung  auf  die  in  land  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
  beschäftigten  Personen.
4.  April  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  19.  April  1885  über  bas  11  51—52
Verbot  der  Glücksspiele.
4.  April  Nachtrag  zu  8§  5  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  über  12  55—56
die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden.
5.  April  Höchste  Ausführungs-  Verordnung  zu  dem  Gesetz  vom  10  49—50

4.  April  1888,  die  Ausdehnung  der  Krankenversicherung
  auf  die  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
  beschäftigten  Personen  betreffend.
7.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Errichtung  eines  be-  13  59
sonderen  Standesamtes  für  den  Gemeindebezirk  Fernbreitenbach
  betreffend.
11.  April  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  provisori-  12  59
schen  Gesetzes  über  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren
vom  4.  Januar  1888.  "
18.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausdehnung  des  durch
Gesetz  vom  18.  März  1873  eingeführten  Submissions=  Ü
verfahrens  in  Untersuchungen  wegen  Zuwiderhandlung  %
gegen  die  Gesetze  über  Hue  und  andere  indirekte  1
Steuern  betreffend.
23.  April  Ministerial-Bekanntmachung,  die  unter  dem  25.  Juni
1869  von  dem  Bundesrathe  beschlossenen  Bestimmungen
über  die  Verpflichtungen  der  Straßenbauverwaltungen
im  Interesse  der  B  waltung  be-·
  treffend.
14.  Mai  Ministerial-Bekanntmachung,  den  Staatsvertrag  zwischen  15  70—72
den  Regierungen  des  Großherzogthums  Sachsen,  der
Herzogthümer  Sachsen-Meiningen  und  Altenburg,  sowie
des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  über  den  «

 

 

60

—
S

13  |  61—63

O  71u
        <pb n="5" />
        Tag
des
Gesetzes  c.

Inhalt.

Nr.  des

Reg.
Blattes.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

1888

16.  Mai

2.  Junie

14.  Juni
21  Juni

21.  Juni

1.  Juli
11.  Juli
14.  Juli

14.  Juli
17.  Juli
18.  Juli
27.  Julie
14.  August

 

Bau  einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung  von
Orlamünde  durch  das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die
Preußische  Staatsbahn  von  Gera  nach  Probstzella
betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  vn  die  Mitglieder  der

23.  März
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  —  20.  Dezenber  1881  berufenen
  Kommission  zur  Abschätzung  in  Seuchenfällen
zu  gewährenden  Vergütungen  zung

Ministerial-Bekanntmachung,  die  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft
  ertheilte  Genehmigung  zur  Aufnahme  eines
mit  3½  Prozent  verzinslichen  Anlehens  von  875  700.4#

ur  Beschaffung  des  Anlagekapitals  für  die  Zweigbahnen

  von  Themar  nach  Schleusingen  und  von

Immelborn  nach  Liebenstein  betreffend.

inisterial-Bekanntmachung,  die  An=  und  Abmeldung
der  Medizinalpersonen  betreffend.

Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom
26.  November  1855  auf  die  Eihenbahn  von  Triptis
nach  Blankenstein.

Ministerial-Bekanntmachung,  den  Staatsvertrag  zwischen
den  Regierungen  von  Sachsen-Weimar,  *
Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß  ä.  L.  und  R

 

tm’#m“

wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  w  14  «

Blankenstein  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Zusammenstellung
  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  land  und
forstaprthschaftlichen  Arbeiter.

Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom
26.  Nevember  1855  auf  die  Eisenbahn  von  Tannroda
nach  Kranichfeld;

desgleichen,  für  die  Eisenbahn  von  Orlamünde  durch
das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn
  von  Gera  nach  Probstzella.

Konzessionsurkunde  für  die  vongetachte  Eisenbahn.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ernennung  eines  Expropriations-Kommissars
  für  die  Eisenbahn  von  Tannroda
  nach  Kranichfeld  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  cbetresend  Abänderungen
der  Postordnung  vom  8.  1879

Höchste  Verordnung,  betreffend  ###.  Mtahme  der  Kirchrechnungen.


Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  "

Rentenbriefen  durch  die  Weimarische  Bank.

 

21

21

21
21

22

 

23
23

 

69—70

75—79

107—108

109

110
108
111—113
115—116
116—118
        <pb n="6" />
        VI

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

Inhalt.

 

Pr  zevied
  .

Seite  des
Rezierungs- 



1888
5.  September
10.  September
19.  September

19.  Oktober

21.  November

4.  Dezember

5.  Dezember
12.  Dezember

13.  Dezember
17.  Dezember

22.  Dezember

 

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über
die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitions-Segenslände
  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf

andwegen

Minsteriet  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung
eines  Expropriations-Kommissars  für  die  zu  erbauende
Eisenbahn  von  Orlamünde  durch  das  Orlathal  zum
Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera
nach  Probstzella.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verladung  und  Beförderung
  von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen  betreffend.


Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Mittheilung
von  Verträgen  über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
  von  Tannroda  nach  Kranichfeld.

Ministerial-Bekanntmachung,  den  Verkehr  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  und  Plätzen  betreffend.

Gesetz,  die  Aufhebung  der  von  anderen  Berechtigten  als

 

der  Großherzoglichen  Staatskasse  für  die  Benutzung
ösentlicher  Wege  und  Brücken  erhobenen  Abgaben  be-.

  treffend

Ministerial-  Verordnung  zur  Ausführung  des  vorgedachten
Gesetzes.

Gesetz,  betreffend  den  Bezug  von  Tagegeldern,  Nachtgeldern
  und  Reisekostenvergütungen  durch  die  Mitglieder
  der  Bezirksausschüsse.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Uebertragung  der  Geschäfte
  eines  Expropriations-Kommissars  für  den  Umbau
  der  Station  Weimar  der  Königlich  Preußischen
Staatsbahn  an  den  Bezirkskommissar  Elle  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Uebernahme  von  hülflosen
  Personen,  verlassenen  Kindern  und  Geisteskranken
  von  Deutschland  nach  Frankreich  und  umgekehrt
betreffend.

Ministerial=  Gekanntmachung  Abänderungen  der  Postordnung
  vom  8.  März  1879  und  der  Telegraphenordnung
  vom  13.  März  1880  betreffend.

25

26

26

28

30
30

30
31

32

32

32

 

121—124

125—126

137—143

155

151—154

154—155

157—158

165

166

166—167
        <pb n="7" />
        II.

Sachverzeichniß
zu  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1888.

—  —  —  —  —  –—

1
1  Tag  Seile  des

Juhalt.  des  *

Gesetzes  ꝛc.  Blalies.

 

A.  .
Abbaß,  Franz,  Kammermusikus  in  Weimar,  Hauptagent  der  Lübecker
Feuer-Versicherungs-Gesellscht::  .  .  .  .  .  .  ..  15.  Novbr.  148
Abgaben  für  Benutzung  von  öffentlichen  Wegen  2c.  aufgehoben,  siehe  unter
eo.  April  60
Aerzte.  Prüfungskommission.  Bekanntmachunen  .  ..  3.  Juni  80
10.  Onbr.  33

Agenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Hauptagenten  2rc.  von
Versicherungs-Gesellschaften  .  »
der  Lebens-Versicherungs-  „Gesellschaft  zu  Leipzdiig  6.  Jannar  6
der  Magdeburger  Feuer--Versicherungs-Gesellschaft,  der  Magde-  .

burger  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  und  der  Magdeburger

——
—

Allgemeinen  Versicherungs-Gesellschaft  ..  .  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9.  Februar
3.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzog

thum  an  die  Ostrauer  Trichinen-Versicherungs-Anstalt  von  G.  Börner

  &amp;amp;  Uhlmann  zu  Ostteeoaoannnnn  .  .  .  .  ..  3.  Februar  8
4.  desgleichen  an  den  Feuer-Assecuranz-Verein  zu  Altona  13.  Februar  9
5.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Nürnberger  Lebens  Versiche=  127.  Febr.  "½ê

rungs-.  BSnnnkkk.q0  .  .  .  .  ...  15.  Mai  73
6.  desgleichen  der  Berlinischen  Feuer-Versicherungs-Anstalt  26.  März  #  36
7.  der  Frankfurter  Transport-Unfall-  und  Glas-Versicherungs-Aktien-  "

Gesellscfftt:::::t  26.  März  36
8.  desgleichen  der  gegenseitigen  Lebens-  Invaliditäts-  und  Unfall=Versicherungs-Gesellschaft

  „Prometheus“  zu  Berlin  6.  April  52
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

 

 

Tag  Seite  des
.  des  Reg.
Juhalt  Gesetzes  2c.  Siccken.
Agenten,

9.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Allgemeinen  Versicherungs-Aktien.

  Gesellschaft  „Victoria“  zu  Berlinn  5.  Mai  68
10.  besgleichen  der  Union,  Assecuranz-Societät  in  Berlin  .  ..  21.  Junie  82
11.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum

  an  die  Commereial  Union-Assurance-Company  Limited  27.  Juni  94

für  das  Deutsche  Reich  zu  Berlin  .  .  ..  .  .  .  ..  28.  August  120
12.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Magdeburger  Versicherungs-  ·

GefellfchaftgegenHagelundbegleitendenWetterfchaden....··.  29.  Juni  94
13.  desgleichen  der  Renten=  und  Lebens-Versicherungs-Anstalt  zu

Darmstdttt..  .  .  .  ..  29.  Juni  94
14.  desgleichen  der  Deutschen  Lebens-Versicherung  Potsda  .  ..  .  11.  Juli  106
15.  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurückziehung  der  der

Basler  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Basel,  der  Preußischen

  Lebens=  und  Garantie-Versicherungs-Gesellschaft  Friedrich

Wilhelm  zu  Berlin  und  dem  Central-Versicherungs-Verein  zu  Ber-  ’

linertheiltenErlaubaißzumGeschäftsbetticbimGroßherzogthum2.Juli  97
16.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Magdeburger  Lebens-Ver-  .

sichetIIUgS-Gefellfchaft....................................  .28.August119
17.desglcichen,derVerficherungssGesellschaftzuSchwebt........·  17.  Septr.  126
18.  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ertheilung  der  anderweiten  Er#

laubniß  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthum  an  die  Basler

LebensVersicherungs-Gesellschaft  betreffed  (26.  Septr.  126

Wechsel  in  der  Hauptagentur  derselben  27.  Dezbr.  170
19.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft!

Brandenburg0  .H..  !—  4.  Oktober  35
20.  Ministerial.  Bekanntmachung,  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum

Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  an  die  Deutsche  Trichinen

Versicherungs-Anstalt  zu  Jauer  betreffed  12.  Oktober  136
21.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Transport=  und  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft

  „Zucrich“  in  Züricig  30.  Oktober7
22.  desgleichen  der  Lübecker  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft.  15.Novbr.
23.  desgleichen  der  Schweizerischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Ge.

sellschaft  zu  Winterthr  .  .  ..  .  ...  19.  Novbr.  156
24.  desgleichen  der  „Mutual“-Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  von

New-York..........·...................................  13.  Dezbr.  168
25.  desgleichen  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  14.  Dezbr.  169
26.  desgleichen  der  „Borussin“,  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu

Bleich  .................  Hg  ...........  ..............  24.  Dezbr.  169
27.  Ministerial--Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  Er—

laubniß  zum  Geschäftsbelrieb  im  Großherzogthum  an  die

„Hammonia“,  Glas  Versicherungs  Gesellschalt  des  Verbandes

von  Glaser-Innungen  Deutschlands  zu  Hambureg  .  .  .  14.  Dezbr.  169
        <pb n="9" />
        IX

 

 

 

 

 

Tag  Seile  des
Inhalt.  des  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
Alberts,  Karl,  Kaufmann  zu  Oberweimar,  Hauptagent  der  Commercial-Union-Assurance-Company-Limited
  für  das  Deutsche  Reich
in  Beri..3  27.  Juni  94
Apolda,  Herberge  zur  Heimath,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Persönlichkeit
  und  einer  milden  Stiftung  versehen.  Bekanntmachung  6.  Juni  81
Apothekergehülfen,  deren  Prüfung.  Bekanntmachungen  über  Zusammen-  (22.  Mai  70
setzung  der  Prüfungskommisioon::  ..  .  .  .  ..  I10.  Oktbr.  133
Arbeiterkolonie  für  Thüringen,  s.  unter  Weimar.  ·
AkzneithefürdasJahr1889.Bekanntmachung.....·.......·.·..  24.  Dezbr.  168
B.
Bacmeister,  Jehannes,  Hofbuchhändler  zu  Eisenach,  Hauptagent  der
„Mut  ,  Lebens-Versicherungs-  Gesellschaft  von  New-York.  13.  Dezbr.  168
rzieksalitnanin  Wbeben  Gesetz,  betreffend  den  Bezug  von  Tagegeldern,
Nachtgeldern  und  Reisekostenvergütungen  derselbbeen  12.  Dezbr.  157
Blankenburg,  Hermann,  Gutsbesitzer  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Feuer.  l
Versicherungs-Gesellschaft  zu  Brandenburg  a.  H.  Bekanntmachung  4.  Oktober  135
Bürgel,  städtische  Sparkasse,  Statutenänderung.  Ministerial-Bekannt-  «
machngngaga  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  23.  Mai  73
C.  "
Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Inhaltsanzeigen  6Q  127.  136.
Chemnitius,  Arno,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Transport=  und  Unfall.  148.  171
Versicherungs-Gesellschaft  „Zucrich“  in  Zürib  .  ...  30.  Oktober,  147
D.
Deckheugste,  deren  Prüfung.  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Ge-  1887
setzes  vom  16.  Dezember  18668  .  .  ..  28.  Dezbr.  1
Dittelbach,  August,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Nürnberger  »
LebensVetftcherungsBank...............................  27.  Februar  17
desgleichen  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft.  28.  August  119
Dittmar,  F.  B.,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Berlinischen  Feuer-Versicherungs-Anstalltee:e:e:e:e:e:e::
  26.  März  836
Döllstädt,  Louis,  Kommmerzienrath  zu  Veimar,  zum  Landtags-  Abgeordneten
  aus  allgemeinen  Wahlen  im  I.  Wahlbezirk  gewählt.  6
Bekanntmachgngngngn  .  ..  .  .  .  ..  .  20.  Januar  7
E.
Eisenach,  Schützengilde,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Persönlichkeit
versehen.  Ministerial  Bekanntmachung  .  ...  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  ...  n  13.  August  119
Eisenbahn-Angelegenheiten:
Ministerial  Bekanntmachung,  die  Verladung  und  Beförderung  von  1887  »
lebendenThterenaufEisenbahnenbetreffend......·.........  29.Dezbr·i2
desgleichen.......·...·......·......·....................  19.  Septbr.  125

II
        <pb n="10" />
        Tag

Inhalt.

des
Gesetzes  2c.

Seite  des

eg
Blattes.

 

Eisenbahnangelegenheiten:

Ministerial-Bekantmachung,  betreffend  die  Abänderung  des  Betriebs-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  für  die  Beförderung
von  Leichen  auf  den  Eisenbahhen  .  .  ...  17.  Febrnar

Ministerial-Bekanntmachung,  den  Wechsel  des  Expropriations=Kommissars
  für  die  Weimar-Berka-Blankenhainer  Eisenbahn  betreffeee...
  22.  April

Ministerial-Bekanntmachung,  den  Staatsvertrag  zwischen  den
Regierungen  des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer
Sachsen-Meiningen  und  Altenburg,  sowie  des  Fürstenthums
Schwarzburg-Rudolstadt  über  den  Bau  einer  Eisenbahn  untereordneter

  Bedeutung  von  Orlamünde  zum  Anschluß  an  die
Prouzische  Staatsbahn  von  Gera  nach  Probstzella  betreffend  14.  Mai

Ministerial-Bekanntmachung,  die  der  Werra-Eisenbahn-  Gesellschaft
ertheilte  Genehmigung  zur  Aufnahme  eines  mit  3½  Prozent
verzinslichen  Anlehens  von  875700  /  zur  Beschaffung  des  Anlagekapitals
  für  die  Zweigbahnen  von  Themar  nach  Schlensingen
und  von  Immelborn  nach  Liebenstein  betreffeed  .  .  .  .  2.  Juni

Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  21.  November
1855  auf  die  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstei  «  21.  Juni

Ministerial-Bekanntmachung,  den  Staatsvertrag  zwischen  den  Regierungen
  von  Sachsen-Weimar,  Preußen,  Schwarzburg  Rudolstadt,
Reuß  ä.  L.,  Reuß  i.  L.  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Triptis  nach  Blankenstenn.  ..  27.  Juni

Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  26.  November
1855  auf  die  Eisenbahn  von  Tannroda  nach  Kranichfeld.  11.  Juli

Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Bestellung  eines  Expropriations
Kommissars  für  die  vorgedachte  Bahn  betkeffend  .............  ·l7.Juli

Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  26.  November
1855  auf  die  Eisenbahn  von  Orlamünde  durch  das  Orlathal

um  Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera  nach
Probstzell  .............................................  l-1.Juli

KonzefsionsurkundefiudtevotgebachteBaln...............·..  14.  Juli

Bestellung  eines  Expropriations-  Kommissar.  Ministerial-Bekanntmachhgggggagagaa
  10.  Septbr.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Mittheilung  von  Verträgen
  über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Tann- 



roda  nach  Kranichfldkdkddddddd  ..  ..  .  .  .  .  ...  19.  Oltober

Elle,  Bezirkskommissar  zu  Weimar,  zum  Expropriations-Kommissar  für
eimar-Berka-Blankenhainer  Eisenbahn  ernant  22.  April:
desgleichen  für  die  Eisenbahn  von  Tannroda  nach  Kranichfeld.  I7.  Juli  -
desgleichen  für  den  Umbau  der  Station  Weimar  der  Küöniglich
reußischen  Staatshnana  .  ..  .  .  .  .  ...  13.  Dezbr.

86

07

08

109
110

125

137

60
108

 

65

—
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

 

Tag  eite  de
Inhalt.  *  ogh  1
Gesetzes  2c.  Blattes.
F.
Fischer,  Emil,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  „Borrussia“,  Hagel-Ver—-sicherungs.
  Gesellschaft  zu  Berlllinn  24.  Dezbr.  169
Franke,  E.  F.,  Rentier  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Commereial-Assu-  D
rance-Company  Limited  für  das  Deutsche  Reich  in  Berlin  28.  August  120
Frankreich.  zebernahme  hülfloser  Personen  2c.  und  umgekehrt.  Bekanntu.........·........·....................·.......
  17.  Dezbr.  166
Frauenhein,  mihe  Stiftung,  siehe  unter  Weimar.  3
G.
Glücksspiele,  deren  Verbot.  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  19.  April  1865  4.  Apri  5s1
Göschwitz,  Sichsicch  Thüringische  Portland-Cement-Fabrik  Prüßing  &amp;amp;  Cmp.,
Ausgabe  von  Inhaberpapieren.  Ministerial:  Bekanntmachung  8.  Dezbr.  158
Großrudestedt,  Errichtung  einer  Sparkasse  mit  Ertheilung  der  Rechte
der  juristischen  Persönlichkeit.  Ministerial-Bekanntmachung  #  6.  Juli.  .  98
H.  I
l  s
Hartung,  Nichard,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  gegenseitigen
Lebens-,  Invaliditäts=  und  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft
„Prometheus“  zu  Beliin  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  (6.  April  52
Hesse,  Dr.  theol.,  Generalsuperintendent  zu  Weimar,  Stiftung  für  hülfs-  .
bedurftige  Geistliche,  mit  den  Rechten  der  juristischen  Persönlichkeit
  und  einer  milden  Stiftung  versehen.  Ministerial-Bekannt-  1
machnnaa  .  ....  27.  März  37
Heyne,  Hugo.  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Union  Assccuranz-Socictät
B....·..............·.......·.......·......·...  21.  Juni  82
rç  %  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  #
Ablösung  der  Hutungsbefugnisse  in  der  Flur  Hohenfelden
Beinlblsung  und  Meiningenschen  Anthells  .  .  ..  28.  Mürz  39
Hülflose  Personen  2c.,  deren  Uebernahme  gegenüber  Frankreich  und  um-  v
gekert:t:t::  .  ..  .  .  .  .  .  17.  Dezbr.  16
J.
Inhaberpapiere,  Provisorisches  Gesetz  über  deren  Ausgabe  .  .  .  .  .  ..  4.  Januar  5
Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  vorerwähnten  Gesetzes  11.  April  51
K.
Kerl,  A.,  und  H.  Becher  zu  Weimar,  General-Agenten  der  Magdeburger
  Feuer  Versicherungs-Gesellschaft,  der  Magdeburger  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft
  und  der  Magdeburger  lgemeinen“  I
VersicheruuggGesellschastBekanntnmchung........·........  Februarsxd

ll«
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

 

Tag  Seite  des
Inhalt.  des  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
Kirchrechnungen,  deren  Abnahme.  Höchste  Verordnunng  27.  Juli  115
Krankenversicherung,  siehe  unter  Unfallversicherung.
Krappe,  Hofspediteur  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Basler  Lebens-Versicherungs-Gesellschfsfttt:
  27.  Dezbr.  170
von  Kutzleben,  Major  z.  D.  zu  Eisenach,  Hauptagent  der  Nürnberger
Lebens-  Tedlichkungs-  -Bummmm.  15.  Mai  73
L.
Landes-Brand-Versicherungs-Anstalt,  Ausschreiben  eines  ordentlichen  Versicherungsbeitrgags
  vnpril  50
Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  21.  Jannar  8
Laudtagswahl  im  I.  Wahlbezirk  aus  allgemeinen  Wahlen.  Nachwahl-Bekanntmachna
  20.  Jannar  7
Landtagswahlen  für  den  25.  ordentlichen  Landtag.  Ministerial-Bekanntmachnanaaa;
  11.  April  57
Bestellung  von  Wahlkommissaren.  Bekanntmachunng  ...  9.  Juli  105
Mittheilung  des  Wahlergebnisezts:  .  .  .  ..  10.  Novbr.  145
Lehmann,  Kassen-Kontroleur  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen
Versicherungs-Aktien  Gesellschaft  „Victoria-  zu  Berln  .  5.  Mai  68
Leichenbeförderung  auf  Eisenbahnen,  Abänderung  des  Betriebs-Reglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Ministerial-Bekanntmachung  17.  Februar  17
M.
Medizinalpersonen,  Vorschriften  über  deren  An-  und  Abmeldung.  Be—
kanntmachngngngngngagaaa  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  14.  Juni  81
Milde  Stiftungen:
1.  Stiftung  des  Großherzoglichen  Generalsuperintendenten  Dr.
theol.  Hesse  zu  Weimar  für  hülfsbedürftige  Geistliche  27.  März  37
3  Frauenheim  in  Weimar  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  ..  11.  April  53
3.  Herberge  zur  Heimath  in  Apolde  ..  .  .  .  ..  6.  Juni  81
Militär-  ergütungssätze  bei  Naturalleistungen  an  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  während  des  Jahres  1888.  Bekanntmachung  2.  Jannar  2
Mobilmachung,  Vergütung  von  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine
auf  die  Zeit  vom  1.  April  1888  bis  dahin  189  .  ..  .  .  .  21.  Januar  8
Montag,  Johannes,  Kausmann  zu  Weimar,  Hio  10885  der  Deutschen
Lebens-Versicherung  Potssdgggaa  .  .  .  .  .  11.  Juli  106
N.
Naturalleistungen  an  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vergütungssätze
im  Jahre  188888.  .  ...  2.  Januar  2

Nengestaltung  der  uaszechörden  siehe  unter  Staatsbehörden.
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

T  -
Inhalt.  ½Sgitdes
Gesetzes  2c.Blattes.
O.
Ortmann,  Karl,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Magdeburger  Versicherungs-Gesellschaft
  gegen  Hagel  und  begleitenden  Wetterschaden  29.  Juni  94
Personenstand-Beurkundung,  siehe  unter  Standesämter.
Poser,  Karl,  in  Wünschendorf,  Hauptagent  der  Deutschen  Trichinen  Versicherungs-
  Anstalt  zu  Jauer  .  ...  12.  Oktober6
Post=  und  Telegraphenwesen.  Ministerial-=  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen
  der  Postordnung  vom  8.  März  18770  .  .  18.  Juli  111
desgleichen,  betreffend  Abänderungen  der  Herseanan  vom  8.  März
1879  und  der  Telegraphenordnung  vom  13.  März  1880  22.  Dezbr.  16
Prüfungskommission  für  Aerzte,  Zahnärzte  in  Jena,  deren  I#amrenn.  110.  April  60
setzung.  Ministerial-Bekanntmachunnen  .  .  .  .  .  I110.  Oktbr.33
.·  '(
desgleichenfurApothekergehulfen.....................··.....  fz  gesät  140
desgleichen  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  Ministerial-Bekanntmachgngngna
  .  ...  13.  Oktober35
Prüßing  &amp;amp;  Comp.,  Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik  in
Göschwitz.  Ministerial-Bekanntmachung  über  Ausgabe  von
Inhaberpapieren  .  .  .  .  .  .  ..  8.  Dezbr.  158
Purfürst,  Oskar,  Kaufmann  zu  Weida,  Hauptagent  der  Ostrauer  Trichinen-Versicherungs-Anstatt::i::.
  3.  Februar  8
N.
Reichs-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeigen  .  ...  9.  17.  20.
3.  53.
0-  71.
83.  96.
113.120
136.  143.
170.
Rodeck,  Richard,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Basler  Lebens-Versicherungs-Gesellschft::::
  .  ..  .  .  .  .  ..  26.  Septbr.
S.
Saal,  A.,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Leipdiggggagagagaga  ..  ..  .  .  ...  6.  Januar  6
Schmid,  Dr.,  Großherzoglicher  Bezirksdirektor  zu  Neustadt,  zum  Expropriations-Kommissar
  bestellt  für  die  zu  erbauende  Eisenbahn  von
Orlamünde  durch  das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die  Preußische
Staatsbahn  von  Gera  nach  Probstzellll  ...  10.  Septbr.  126
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

 

Tag  Seite  des
Juhalt.  #  *—*m
Gesetzes  2c.  Blattes.
Schmidt,  jun.,  Franz,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Schwdt  ...  .  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  17.  Septbr.

Schmidt,  Richard,  Glasermeister  zu  Weimar,  Hauptagent  der  „Ilammonia“,
Glas-Versicherungs-Gesellschaft  des  Verbandes  von  Glaser-Innungen
  Deutschlands  zu  Hambur

Schulen,  höhere,  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  an  solchen.

kanntmachn  ....  ...  .  .  ..  ..  .  .  ..
Schweizerische  Gerichsbezörden.  Verkehr  mit  derselben  seitens  der  deutchen
  Gerichtsbehörden.  Ministerial-Bekanntmachunung  .  .  .  .

Sonntag,  Hermann,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  des  Feuer-Assekuranz-Vereins
  zu  Altonaaaaaaaa
Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  der  Militär=  und  Marineverwaltung,
  Vorschriften  über  deren  Versendung  auf  Landwegen.
Ministerial-Bekanntmahag  .  .  .  ...
Staatsbehörden,  deren  Neugestaltung.  Nachtrag  zu  §  5  des  Gesetzes
vom  5.  März  18532215  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .
Standesämter:
Ministerial-  Bekauntmachung,  die  Errichtung  eines  besonderen
Standesamts  für  den  Gemeindebezirk  Fernbreitenbach  betreffend
Stöckert,  Wilhelm,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Aachen-Leip,
ziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
Straßenbauverwaltungen,  deren  Verpflichtungen  im  Interesse  der  Bundestelegraphenverwaltung
  auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
25.  Juni  1869.  inisterial-  Bekanntmachung
Submissionsverfahren,  in  Zollsachen  r2c.  betreffend,  siehe  unter  Zollangelegenheiten.

T.

Triptis-Blankenstein,  Eisenbahn,  siehe  unter  Eisenbahn-Angelegenheiten.

U#.

Unfall=  und  Kranken-Versicherung:

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Höhe  der  Vergütung,
welche  den  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe  des  §  81  des  landwirthschaftlichen
  Unfall-Versicherungs-Gesetzes  von  der  Berufsgenossenschaft
  für  die  Einziehung  der  Beiträge  zu  gewähren  ist

Ministerial.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsvorschriften
für  die  Unfall-  und  Kranken-Versicherung  der  im  staatlichen  Forstbetriebe
  beschäftigten  Personen

Regulativ,  betreffend  die  Wahlen  der  dem  Arbeiterstande  angehörenden
  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  und  der  zur  Theilnahme
an  den  Unfalluntersuchungen  berechtigten  Bevollmächtigten  der
Krankenkasse  oder  Arbeiter  für  den  staatlichen  Forstbetrieb  des
Großherzogthums

 

1  126

11.  Dezbr.  169
13.  Oktober  135
12.  März  35
13.  Februar  9

 

5.  Septbr.  121
4.  April  55
J.  April  59
14.  Dezbr.  169
.
23  April  61
7.  März  20
20.  Mz.
|
I
20.  März  25
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

Tag  Seite  des
I  h  a  t.  des  eg.
Gesetzes  ꝛc.  Blastes.
·
Unfall-  und  Krankenversicherung:  «
MnuftercalBekanntmachnng,betreffenddasFonnulaxfindtenach
deinlandwirthschaftltchenUnfallversicherungggesctzzuexjtattenden,
UnfallanzetqenunddteFuthngdegUafallverzetchmssesBLMärz  33
Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Krankenversicherung  der  in
land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  4.  April  47
Köchste  Ausführungs-Verordnung  zu  8  1  des  vorgedachten  Gesetzes  5.  April  49
inisterial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Zusammenstellung  des
Jahresarbeitsverdienstes  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  1!
Arbeiter.....·...·...........................·.........  I.  Juli  93
V.
Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen.  Ministerial-Bekanntmahngng
  ..  ..  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  21.  Novbr.  155
Versendung  von  Sprengstoffen  rc.,  siehe  unter  Sprengstoffe.
Viehsenchengesetz,  dessen  Ausführung.  s
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rind-  I
viehbestände  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  der  Viehseuchen  im  Jahre  18838  betreffend  3.  März  19
Ministerial-  Bekanntmachung,  die  an  die  Mitglieder  der  auf  Grund
är
des  Gesetzes  vom  ——2  1881  berufenen  Kommission
zur  Abschätzung  in  Seuchenfällen  zu  gewährenden  Vergütungen  «
betrffd........·.....................................  16.  Mai  69
Ausschreiben  einer  Abgabe  zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  22.  Juni  #  83
W.
Wege,  öfentiiche  2c.,  Gesetz,  die  Aufhebung  der  von  anderen  Berechtigten  «
als  Großherzoglichen  Staatskasse  für  die  Benutzung  öffent.  6
*Wrl  Wege  und  Brücken  erhobenen  Abgaben  betreffend  4.  Dezbr.  15s
Ausführungs-Verordnung  hierzz  5.  Dezbr.  151
Ministerial=  Vekanmtmachung,  den  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen  und  Plätzen  betreffepohhh.  21.  Novbr.  155
Weimar.  Verein  zur  Begründung  und  Erhaltung  einer  Arbeiterkolonie  D
für  Thüringen,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Persönlichkeit  "„
versehen.  Ministerial  Bekanntmachung  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ...  9.  April  53
desgleichen  das  „Frauenheim“",  zugleich  mit  den  Rechten  einer
milden  Stiftung  versesen  .  ..  II.  .ppril  53
Deutscher  Photographen-Verein,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  4  «
Persönlichkeitversehen......................·............  11.  April  58
Weimarische  Bank,  Ausgabe  von  Rentenbriefen.  Ministerial-Bekannt-  I
machung........·......................................  «l4.Auguft116
        <pb n="16" />
        XVI

 

Inhalt.

Tag

des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.
Blattes.

 

Weitz,  Georg,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Renten=  und  Lebens-Versicherungs-Anstalt
  zu  Darmstddttt  ..  ..  ..  .  .  .  ...
desgleichen  der  Schweizerischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Winterthrr  ..
Werra-Eisenbahn.  Darlehnsaufnahme,  siehe  unter  Eisenbahn-Angelegenheiten.

Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge  von  Angehörigen  der  Reichs  Civilverwaltung,
  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  deren
Erlaß  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  5.  März  1888.  Bekanntmachga


Zahnärzte,  Prüfungs-Kommissoon  .  .  ..  .  .  .  .  .  .«
Zeuner,  E.,  zu  Weimar,  Hauptagent  für  die  Unfall-  und  Glas-Versicherungs--Geschäfte
  der  Frankfurter  Transport-Unfall-  und  Glas-Verscherungs-Aktien
  Gsiellschaft  ...........................
Zollangelegenheiten.

Ministerial  ·  Bekanntmachung,  die  Ausdehnung  des  durch  Gesetz  vom

18.  März  1873  eingeführten  Submissionsverfahrens  in  Untersuchungen
  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Gesetze  über  Zölle
und  andere  indirekte  Steuern  betreffed  ...

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.

 

9.  Juni

19.  Novbr.

7.  Mai

10.  Oktbr.

26.  März

I8.  April

 

94
151

133

36

60
        <pb n="17" />
        1

Begierungs-latt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

Nummer  1.  Weimar.  7.  Jannar  1888.

 

 

Inhalt:  Mimsertal  elanmtmachung,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Prüfung  der  Deckhengste  vom  16.  Dezemta

  1886  betreffend,  Seite  1.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden

Lerussn  ant  Essen,  rün  betreffend,  Seite  2.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Vergütungssäte  für  die
Naturalverpflegung  an  die  bewaffucte  Macht  im  Frieden  im  Jahre  1888  betressend,  Seite  7

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[1)  I.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  die  Prüfung  der  Deckhengste
  betreffend  vom  16.  Dezember  1886  —  Regierungs-Blatt  Seite  336  —
verordnet  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  hierdurch,  was  folgt:

I.

Die  Strafbestimmung  in  §  8  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  16.  Dezember  1886
tritt  mit  dem  15.  Jannar  1888  in  Kraft.  Hiernach  wird  von  dem  gedachten
Zeitpunkte  ab  mit  Geldstrafe  von  50  bis  150  —7  bestraft,  wer  wissentlich
einen  Hengst  zum  Bedecken  von  Stuten  benutzt  oder  benutzen  läßt,  hinsichtlich
dessen  ein  giltiger  Prüfungsschein  nicht  vorhanden  ist.  Auf  das  Bedecken  von
Stuten,  welche  dem  Besitzer  des  Hengstes  eigenthümlich  gehören,  findet  diese
Vorschrift  keine  Anwendung.

II.

Als  geringster  Satz  des  Deckgeldes  wird  auf  Grund  des  86  des  Ge—
setzes  nach  stattgefundenem  Gehör  des  Prüfungsausschusses  der  Betrag  von
9  festgestellt.

1888  1
        <pb n="18" />
        Nach  88  Ziffer  2  des  Gesetzes  wird  mit  Geldstrafe  von  20  bis  100  Æ
bestraft,  wer  ein  niedrigeres  Deckgeld  als  das  vorstehend  festgesetzte  erhebt.

III.

Hengste,  welche  zu  dem  Großherzoglichen  Hofgestüt  in  Allstedt  gehören,
sind  ohne  Prüfungsschein  zum  Bedecken  von  Stuten  innerhalb  des  Großher—
zogthums  zuzulassen.

Weimar,  den  28.  Dezember  1887.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(2)  II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
28.  v.  Mts.,  betreffend  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Verladung
und  Beförderung  von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen  (Regierungs-Blatt
1887  Seite  327),  wird  hierdurch  verordnet,  daß  Wiederkäuer  und  Schweine
nach  den  Nordseehäfen  erst  dann  verladen  werden  dürfen,  wenn  dieselben  von
dem  zuständigen  Bezirksthierarzt,  bezüglich  von  dem  Vertreter  desselben,  untersucht
  und  gesund  befunden  worden  sind.

Weimar,  den  29.  Dezember  1887.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(31  III.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Dezember  1887
im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  ist,  auf  Grund  der  Vorschriften  in
§  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  vom  13.  Februar  1875,  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung
zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1888  dahin  festgestellt  worden,  daß
an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  sind:
        <pb n="19" />
        ohne  Brot

mit  Brot

a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pfennig  65  Pfennig
„  „  Mittagskot  40  «  35  «
o)«,,Abendkost.  ...25  ,,  20,,
15,,  10,,

d)»»Morgenkost  .
Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  2.  Januar  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.
        <pb n="20" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="21" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

 

Nummer  2.  Weimar.  21.  Jannar  1888.

Inhalt:  Provisorisches  —.  über  die  Ausgabe  von  Inhaber-Papieren,  Seite  5.  —  Ministerial-  Brlanntmachung,
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  zu  Leipzig  betressend,  Seite  6.

4)  Provisorisches  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Inhaber-Papieren;  vom  4.  Januar  1888.

Wir  Carl  Alexrander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  kraft  des  Uns  verfassungsmäßig  zustehenden  Rechts  der  provisorischen
Gesetzgebung,  was  folgt:
§  1.

Papiere,  durch  welche  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  an  jeden
Inhaber  versprochen  wird,  dürfen  ohne  Unsere  Genehmigung  nicht  ausgestellt
und  in  Umlauf  gesetzt  werden.

§2.

Zuwiderhandlungen  gegen  §  1  sind  mit  dem  fünften  Theile  des  Nennwerthes
  der  in  Betracht  kommenden  Papiere,  mindestens  aber  mit  500  #
zu  bestrafen  und  es  ist  die  Einziehung  der  in  den  Verkehr  gebrachten  Papiere
im  Verwaltungswege  durch  Unser  Staats-Ministerium  herbeizuführen.

1888  2
        <pb n="22" />
        Urkundlich  haben  Wir  dieses  provisorische,  vorerst  nur  bis  zum  Schlusse
des  nächsten  Landtags  geltende  Gesetz  verfassungsmäßig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  4.  Januar  1888.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachung.

(5]  Daß  von  der  Direktion  der  Lebensversicherungs-Gesellschaft  zu  Leipzig
an  Stelle  des  Kommerzienraths  C.  G.  Kästner  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  der  Kaufmann  A.  Saal  daselbst  zum  Hauptagenten  für
das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1864  (Regierungs-Blatt  von
1865,  Seite  7)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  6.  Jannar  1888.
Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruckerei.
        <pb n="23" />
        Regierung-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar=  Eise  nach.

 

 

Nummer  3.  Weimar.  18.  Februar  1888.
Inhalt:  Ministerial=  *—  das  Ergroni  der  urn  zum  XXIV.  ordentlichen  Landtag  aus  allgemeinen
  Wahlen  im  l.  Wahlbezirk  betreffend,  Seite  7.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  die  Durchschnittspreise

  im  Falle  einer  Mobilmachung  für  die  Veryu#ung  etwaiger  Landlieserungen  für  die  Kriegsmagazine
in  der  Zeit  vom  1.  April  1888  bis  1.  April  1889  betreffend,  Seite  8.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,  die
Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Veschältsbetrieb  im  Großherzogthum  an  die  Ostrauer  Trichinen--Versicherungs.
  Anstalt  von  G.  Börner  &amp;amp;  Uhlmann  zu  Ostrau  und  an  den  Feuer-Assecuranz=  Verein  zu  Altona
betressend,  Seite  8  und  9.—  Ministerial-Bekanntmachung,  den  Wechsel  in  den  Generalagenturen  der  Magdeburger
  Feuerversicherungs-Gesellschaft,  der  Magdeburg  ger  Hagelversicherungs.  Gesellschaft  und  der  Magdeburger
  Allgemeinen  Versicherungs-Gesellschaft  betressend,  Seite  9.  —  Reichs.  Gesehzblatt,  Seite  9.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(6!  I.  Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  November
  1885,  das  Ergebniß  der  Landtagswahlen  für  den  XXIV.  ordentlichen
Landtag  betreffend  —  Regierungs-Blatt  Seite  146  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  erfolgtem  Ableben  des  Landtags-Abgeordneten
aus  allgemeinen  Wahlen  im  I.  Wahlbezirk,  Medizinalraths  Dr.  Richard  Brehme
hier,  bei  der  am  14.  d.  M.  stattgefundenen  Nachwahl  der  Kommerzienrath  Louis
Döllstädt,  hier,  zum  Landtags-Abgeordneten  des  gedachten  Wahlbezirks  für
den  Rest  der  laufenden  Wahlperiode  gewählt  worden  ist  und  daß  der  Genannte
  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  angenommen  hat.

Weimar,  den  20.  Jannar  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

1888.  3
        <pb n="24" />
        8

[71  II.  In  Gemäßheit  des  8  189  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichsgesetz-Blatt  Seite  129)  werden  die  Durchschnittspreise,
  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1888  bis  zum  1.  April
1889  im  Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen
für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

 

 

 

 

 

 

Festgestellte  Vergütungssätze  für  100  Kilogramm:
Haupt  ·  Zugehörige  □  1  .  .
Marktort.  Lieferungsverbände.  Waizen.  z  Noggen.  Neggen-  Safer.  Beu.  Stroh.
II  —  44
Weimar  I.  u.  II.  Verw.  Bez.181½  *  20  60  os  6%¼44
Eisenach  III.  u.  IV.  „  19  25  22|800/16  30  —3%½  CGC  4
Neustadt  u0..  »  stg  2923I15Y16s44  21122  ½%  578  41

 

 

 

 

Weimar,  den  21.  Januar  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

(/8)  III.  Der  Ostrauer  Trichinen-Versicherungs-Anstalt  von  G.  Börner  &amp;amp;
Uhlmann  in  Ostrau  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  auf  desfallsiges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Anstalt  den  Kaufmann  Oskar
Purfürst  zu  Weida  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,
andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  3.  Februar  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Wokenius.
        <pb n="25" />
        9

(9  IV.  Von  den  Direktionen  der  Magdeburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft,
  der  Magdeburger  Hagelversicherungs-Gesellschaft  und  der  Magdeburger
Allgemeinen  Versicherungs-Gesellschaft  sind  an  Stelle  des  Inspektors  Edmund
Koch,  zeitherigen  Generalagenten  derselben,  A.  Kerl  und  H.  Becher  zu
Weimar  zu  Generalagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.  Solches
wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  März
1881  (Regierungs-Blatt  Seite  36)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  9.  Februar  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

[10)  V.  Dem  Feuer-Assecuranz-Verein  zu  Altona  ist  die  Erlaubniß  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt
  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  der  gedachte  Verein  den  Kaufmann  Hermann
Sonntag  zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,
andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  13.  Februar  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenins.

II1I]  Das  1.,  2.,  3.  und  4.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  für  das  Jahr  1888
enthalten  unter

Nr.  1763  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  von  Arbeitern

  und  Betriebsbeamten  in  Betrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung

  von  Bauarbeiten  erstrecken,  vom  14.  Januar  1888;  unter
        <pb n="26" />
        10

Nr.  1764  den  Staatsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Dänemark,  betreffend
  die  Eisenbahn  von  Heide  über  Friedrichstadt,  Husum  und
Tondern  nach  Ribe,  vom  18.  Dezember  1887;  unter

1765  die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Italiens  zu  der
unterm  3.  November  1881  abgeschlossenen  internationalen  Reblaus-Konvention,
  vom  28.  Januar  1888;  unter

„  1766  das  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des

Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1887/1888,
vom  1.  Februar  1888;  unter

„  1767  das  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,  vom

11.  Februar  1888.

11

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="27" />
        11

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenoch.

Nummer  4.  Weimar  3.  März  1388.

 

Inhalt:  Musserlal-  Bekanntmachung,  betressend  die  Abänderung  des  Betriebs.  N#lmene  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  hinsichtlich  der  Beförderung  von  Leichen  auf  den  Eisenbahnen,  Seite  11.  —  Ministerial-Belanntmachung,
  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Nürnberger  Lebens-Versicherungs-Bank  betreffend,  Seite  17.

—  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  17.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(12)  1.  Im  Anschluß  an  §  34  Anlage  des  Betriebsreglements  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  (Anlage  A)  wird  hierdurch  mit  Höchster  Genehmigung
  über  die  Beförderung  von  Leichen  auf  Eisenbahnen  Folgendes  bestimmt:

1.

Zur  Ausstellung  eines  Leichenpasses  ist  derjenige  Großherzogliche  Bezirksdirektor
  befugt,  in  dessen  Bezirk  der  Sterbeort  oder  —  im  Falle  einer  Wiederausgrabung
  —  der  seitherige  Bestattungsort  liegt.  Zu  derselben  sind
außerdem  ermächtigt  die  Gemeindevorstände  zu  Ilmenau  und  Jena,  ersterer
für  den  Amtsgerichtsbezirk  Ilmenau,  letzterer  für  den  Gemeindebezirk  Jena.
Für  Leichentransporte,  welche  aus  dem  Auslande  kommen,  erfolgt,  soweit
nicht  Vereinbarungen  über  die  Anerkennung  der  von  ausländischen  Behörden
ausgestellten  Leichenpässe  bestehen,  oder  soweit  nicht  die  Konsuln  und  diplomatischen
  Vertreter  des  Reichs  vom  Reichskanzler  zur  Ausstellung  der  Leichenpässe
  ermächtigt  sind,  die  Ausstellung  des  Leichenpasses  durch  diejenige  zur
Ausstellung  von  Leichenpässen  befugte  inländische  Behörde,  in  deren  Bezirk
der  Transport  im  Reichsgebiete  beginnt.

1888  4
        <pb n="28" />
        12

82.

Der  Leicheupaß  darf  nur  für  solche  Leichen  ertheilt  werden,  über  welche
die  uachstehenden  Ausweise  geliefert  worden  sind:

a)  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Sterberegister;

b)  eine  nach  Anhörung  des  behandelnden  Arztes  ausgestellte  Bescheinigung
des  beamteten  Arztes  über  die  Todesursache,  sowie  darüber,  daß  seiner
Ueberzeugung  nach  der  Beförderung  der  Leiche  gesundheitliche  Bedenken
nicht  entgegenstehen;
ein  Ausweis  über  die  vorschriftsmäßig  erfolgte  Einsargung  der  Leiche
(§  34  Absatz  2  des  Eisenbahn-Betriebsreglements  in  Verbindung  mit
Nr.  3,  4  dieser  Bestimmungen);
in  den  Fällen  des  §  157  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar
1877  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  253)  die  Seitens  der  Staatsanwaltschaft
  oder  des  Amtsrichters  ausgestellte  schriftliche  Genehmigung  der
Beerdigung.

Die  Nachweise  zu  a  und  b  werden  bezüglich  der  Leichen  von  Militärpersonen,
  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener  Mobilmachung  verlassen.
hatten  (§§  1,  2  der  Verordnung  vom  20.  Januar  1879  —  Reichs-Gesetzblatt
  Seite  5  —)  durch  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Militärbehörde
oder  Dienststelle  über  den  Sterbefall  unter  Angabe  der  Todesursache  und  mit
der  Erklärung,  daß  nach  ärztlichem  Ermessen  der  Beförderung  der  Leiche
gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  ersetzt.

§  3.

Der  Boden  des  Sarges  muß  mit  einer  mindestens  5  cm  hohen  Schicht
von  Sägemehl,  Holzkohlenpulver,  Torfmull  oder  dergleichen  bedeckt,  und  es
muf  diese  Schicht  mit  fünfprozentiger  Karbolsäurelösung  reichlich  besprengt  sein.

8  4.
In  besonderen  Fällen,  z.  B.  für  einen  Transport  von  längerer  Dauer

oder  in  warmer  Jahreszeit,  kann  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes
eine  Behandlung  der  Leiche  mit  fäulnißwidrigen  Mitteln  verlangt  werden.

0

4

4

*)  Anm.  Ein  Theil  sogenannter  verflüssigter  Karbolsäure  (Acickum  carbolicum  lituetaclun)
ist  in  18  Theilen  Wasser  unter  Husigem  Umrühren  zu  lösen.
        <pb n="29" />
        13

Diese  Behandlung  besteht  gewöhnlich  in  einer  Einwickelung  der  Leiche
in  Tücher,  die  mit  fünfprozentiger  Karbolsäurelösung  getränkt  sind.  In  schwereren
  Fällen  muß  außerdem  durch  Einbringen  von  gleicher  Karbolsfäurelösung
in  die  Brust=  und  Bauchhöhle  (auf  die  Leiche  eines  Erwachsenen  zusammen
mindestens  1  Liter  gerechnet)  oder  dergleichen  für  Unschädlichmachung  der
Leiche  gesorgt  werden.

§  5.

Als  Begleiter  sind  von  der  den  Leichenpaß  ausstellenden  Behörde  nur

zuverlässige  Personen  zuzulassen.

Ist  der  Tod  im  Verlauf  einer  der  nachstehend  benannten  Krankheiten:
Pocken,  Scharlach,  Flecktyphus,  Diphtherie,  Cholera,  Gelbfieber  oder  Pest
erfolgt,  so  ist  die  Beförderung  der  Leiche  mittelst  der  Eisenbahn  nur  dann
zuzulassen,  wenn  mindestens  ein  Jahr  nach  dem  Tode  verstrichen  ist.

§5  7.

Bei  Ausstellung  von  Leichenpässen  für  Leichentransporte,  welche  nach  dem
Auslande  gehen,  sind  außer  den  vorstehenden  Bestimmungen  auch  die  von  dem
Reich  mit  ausländischen  Regierungen  hinsichlich  der  Leichentrausporte  abgeschlossenen
  Vereinbarungen  zu  beachten.

88.

Für  Leichen,  welche  nach  dem  Gesetze  vom  11.  Dezember  1850  (Regie—
rungs-Blatt  Seite  704)  an  die  Universität  Jena  zu  verabfolgen  sind,  bedarf
es  eines  Leichenpasses  nicht,  vielmehr  genügt  die  Ausstellung  eines  Transport—
scheines  durch  die  abliefernde  Behörde,  für  welchen  die  Bestimmungen  des
82  nicht  maßgebend  sind.

Weimar,  den  17.  Februar  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

4
        <pb n="30" />
        v..

14

A.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Abänderung  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  1.  d.  M.  auf  Grund  des
Artikels  45  der  Reichsverfassung  Folgendes  beschlossen:

I1.  Der  §  34  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
vom  11.  Mai  1874  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  179)
erhält  nachstehende  Fassung:

834.

1.  Der  Transport  einer  Leiche  muß,  wenn  er  von  der  Ausgangsstation
des  Zuges  erfolgen  soll,  wenigstens  6  Stunden,  wenn  derselbe  von  einer
Zwischenstation  ausgehen  soll,  wenigstens  12  Stunden  vorher  angemeldet
werden.

2.  Die  Leiche  muß  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen  Metallsarge
luftdicht  eingeschlossen  und  letzterer  von  einer  hölzernen  Umhüllung  dergestalt
umgeben  sein,  daß  jede  Verschiebung  des  Sarges  innerhalb  der  Umhüllung
verhindert  wird.

3.  Die  Leiche  muß  von  einer  Person  begleitet  sein,  welche  ein  Fahrbillet
  zu  lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,  in  dem  die  Leiche  befördert
  wird.

4.  Bei  der  Aufgabe  muß  der  vorschriftsmäßige,  nach  anliegendem  Formular
  ausgefertigte  Leichenpaß  beigebracht  werden,  welchen  die  Eisenbahn
übernimmt  und  bei  Ablieferung  der  Leiche  zurückstellt.  Die  Behörden  und
Dienststellen,  welche  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  befugt  sind,  werden
besonders  bekannt  gemacht.  Der  von  der  zuständigen  Behörde  oder  Dienststelle
  ausgefertigte  Leichenpaß  hat  für  die  ganze  Länge  des  darin  bezeichneten
Transportweges  Geltung.  Die  tarifmäßigen  Transportgebühren  müssen  bei
der  Aufgabe  entrichtet  werden.

Bei  Leichentransporten,  welche  aus  ausländischen  Staaten  kommen,  mit
welchen  vom  Reich  eine  Vereinbarung  wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der
Leichenpässe  abgeschlossen  ist,  genügt  die  Beibringung  eines  der  Vereinbarung
entsprechenden  Leichenpasses  der  nach  dieser  Vereinbarung  zuständigen  ausländischen
  Behörde.
        <pb n="31" />
        15

5.  Die  Beförderung  der  Leiche  hat  in  einem  besonderen,  bedeckt  gebauten
  Güterwagen  zu  erfolgen.  Mehrere  Leichen,  welche  gleichzeitig  von  dem
nämlichen  Abgangsort  nach  dem  nämlichen  Bestimmungsort  aufgegeben  werden,
können  in  einem  und  demselben  Güterwagen  verladen  werden.  Wird  die
Leiche  in  einem  ringsumschlossenen  Leichenwagen  befördert,  so  darf  zum  Eisenbahntransport
  ein  offener  Güterwagen  benutzt  werden.

6.  Die  Leiche  darf  auf  der  Fahrt  nicht  ohne  Noth  umgeladen  werden.
Die  Beförderung  muß  möglichst  schnell  und  unnnterbrochen  bewirkt  werden.
Läßt  sich  ein  längerer  Aufenthalt  auf  einer  Station  nicht  vermeiden,  so  ist
der  Güterwagen  mit  der  Leiche  thunlichst  auf  ein  abseits  im  Freien  belegenes
Geleise  zu  schieben.  Innerhalb  sechs  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  auf
der  Bestimmungsstation  muß  die  Leiche  abgeholt  werden,  widrigenfalls  sie  nach
der  Verfügung  der  Ortsobrigkeit  beigesetzt  wird.  Kommt  die  Leiche  nach
6  Uhr  Abends  an,  so  wird  die  Abholungsfrist  vom  nächsten  Morgen  6  Uhr
ab  gerechnet.  Bei  Ueberschreitung  der  Abholungsfrist  ist  die  Eisenbahn
berechtigt,  Wagenstandgeld  zu  erheben.

7.  Wer  unter  falscher  Deklaration  Leichen  zur  Beförderung  bringt,  hat
außer  der  Nachzahlung  der  verkürzten  Fracht  vom  Abgangs=  bis  zum  Bestimmungsort
  das  Vierfache  dieser  Frachtgebühr  als  Konventionalstrafe  zu  entrichten.

8.  Bei  dem  Transport  von  Leichen,  welche  von  Polizeibehörden,  Krankenhäusern,
  Strafanstalten  u.  s.  w.  an  öffentliche  höhere  Lehranstalten  übersandt
werden,  bedarf  es  einer  Begleitung  nicht.  Auch  genügt  es,  wenn  solche  Leichen
in  dicht  verschlossenen  Kisten  aufgegeben  werden.  Die  Beförderung  kann  in
einem  offenen  Güterwagen  erfolgen.  Es  ist  zulässig,  solche  Güter  in  den
Wagen  mitzuverladen,  welche  von  fester  Beschaffenheit  (Holz,  Metall  und
dergleichen)  oder  doch  von  festen  Umhüllungen  (Kisten,  Fässern  und  dergleichen)
dicht  umschlossen  sind.  Bei  der  Verladung  ist  mit  besonderer  Vorsicht  zu
verfahren,  damit  jede  Beschädigung  der  Leichenkiste  vermieden  wird.  Von  der
Zusammenladung  sind  ausgeschlossen:  Nahrungs=  und  Genußmittel  einschließlich
  der  Rohstoffe,  aus  welchen  Nahrungs=  oder  Genußmittel  hergestellt  werden,
sowie  die  in  Anlage  I)  zu  §  48  des  Betriebsreglements  unter  I  bis  IlII  aufgeführten
  Gegenstände.  Ob  von  der  Beibringung  eines  Leichenpasses  abgesehen
  werden  kann,  richtet  sich  nach  den  von  den  Landesregierungen  dieserhalb
ergehenden  Bestimmungen.
        <pb n="32" />
        16

9.  Auf  die  Regelung  der  Beförderung  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatz
  des  Sterbeorts  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  Anwendung.

II.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1888  in  Kraft.
Berlin,  den  14.  Dezember  1887.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
gez.  v.  Boetticher.

Anlage  E.
Leichen-Paß.

te  nach  or  Krif  eingefargte  Leiche  de  am
Die  nach  Vorschrift  eingesargte  Leiche  2

18  zu  Ort)  an  TNedesursache)  verstorbenen  (Alter
jährigen  (Stand,  Vor=  und  Zunamen  des  Verstorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)

soll  mittelst  Eisenbahn  von  über

nach  zur  Bestattung  gebracht  werden.  Nachdem  zu  dieser
Ueberführung  dem  Begleiter  der  Leiche  (Stand  und  Nome)  die

Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  werden  sämmtliche  Behörden,  deren  Bezirke
durch  diesen  Leichentransport  berührt  werden,  ersucht,  denselben  ungehindert
und  ohne  Aufenthalt  weitergehen  zu  lassen.

den  ten  18

(L.  8.)  (Unterschrift)
        <pb n="33" />
        17

[13]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Nürnberger  Lebens-Versicherungs-Bank
zu  Nürnberg  an  Stelle  des  Emil  Fischer  zu  Weimar,  bisherigen  Haupt—
agenten  derselben,  der  Kaufmann  August  Dittelbach  daselbst  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1886  (Regierungs-Blatt
  Seite  68)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  27.  Februar  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

II41  Das  5.  und  6.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  1768  die  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung  für
Eisenbahnen  im  Frieden,  vom  11.  Februar  1888;  unter
„  1769  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltung  des  Reichsheeres,  vom  20.  Februar  1888.
        <pb n="34" />
        Weimar.  Hof  Buchdruckerei.
        <pb n="35" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar=  Eif#a#

Nummer  5.  «  Weimar.  16.  März  1888.

Inhalt:  Mintsterlal  Bekannimachung,  die  Ksiebr  Aufnahme  der  Pferde--  und  Rindviehbestände  zur  Ausfüh-·
  ung  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr  und  Uniedrucnn  der  Viehseuchen  betreffend,  Seite  19.  —
Misnerial.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Höhe  Vergütung,  welche  den  Gemeindebehörden  nach
aßgabe  des  §  81  des  landwirthschaftlichen  sünildresschen  ons  von  der  Berufsgenossenschaft  für

die  Einziehung  der  Beiträge  zu  gewähren  ist,  Seite  20.  —  Reichs.  Gesetzblatt,  Seite  20.

Ministerial-Bekanntmachungen.
(15)  I.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  in  den  8§  34  und  39  des
»  23.  März
Ausführungsgesetzes  vom  20.  Dezember  1881  zu  dem  Reichsgesetze  vom

23.  Juni  1880  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Viehsenchen  wird
hierdurch  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  als  Termin  für  die
diesjährige  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindvieh-Bestände

Freitag,  der  23.  März  d.  IJs.
bestimmt.

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthums  haben  hiernach  das
weiter  Erforderliche  wahrzunehmen.

Weimar,  den  3.  März  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

1888  5
        <pb n="36" />
        20

[16]  II.  Nach  8  81  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen,  vom  5.  Mai  1886,  sind  die  Gemeindebehörden  verpflichtet,  von
den  dem  Gemeindebezirke  angehörenden  Mitgliedern  der  Berufsgenossenschaft
auf  Grund  der  ihnen  von  den  Organen  der  Berufsgenossenschaft  zuzustellenden
Auszüge  aus  der  Heberolle  über  die  von  den  Mitgliedern  zu  zahlenden  Beiträge
  diese  Beiträge  einzuziehen  und  in  ganzer  Summe  binnen  vier  Wochen
an  den  Genossenschaftsvorstand  einzusenden.  Die  Gemeindebehörden  haben
hierfür  von  der  Berufsgenossenschaft  eine  Vergütung  zu  beanspruchen,  deren
Höhe  von  der  unterzeichneten  Landes-Zentralbehörde  hierdurch  auf  vier  vom
Hundert  der  eingezogenen  Beiträge  festgesetzt  wird.

Weimar,  den  7.  März  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

I17!1  Das  7.,  8.  und  9.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1770  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Gewerbeordnung  in
Elsaß-Lothringen,  vom  27.  Februar  1888;  unter

„  1771  das  Gesetz,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  der  in
den  Dienst  eingetretenen  Mannschaften,  vom  28.  Februar  1888;
unter

„  1772  die  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  auf  den  zum  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  gehörigen  Salomonsinseln,  vom  1.  März
1888;  unter

„  1773  das  Gesetz,  betreffend  den  Erlaß  der  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge
  von  Angehörigen  der  Reichs-Civilverwaltung,  des  Reichsheeres
  und  der  Kaiserlichen  Marine,  vom  5.  März  1888;  unter

„  1774  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  Febrnuar  1888,  vom  5.  März
1888.

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="37" />
        Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar=  Eise  nach.

 

Nummer  6.

Weimar.  29.  März  1888.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsvorschriften  für  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
  der  im  staatlichen  Forstbetrieb  beschäftigten  Personen,  Seite  21.  —  Regulativ,  betressend  die  Wahlen
der  dem  Arbeiterstande  angehörenden  Beisiher  des  Schiedsgerichtes  und  der  zur  Theilnahme  an  den
Unfalluntersuchungen  berechtigten  Bevollmächtigten  der  Krankenkasse  oder  Arbeiter  für  den  slaatlichen  Forstbetrieb
  des  Großherzogthums,  Seite  25.

Ministerial-Bekanntmachung.

I18  I.  Auf  Grund  des  §  108  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend
  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  132)  werden
für  den  der  nach  diesem  Gesetze  für  das  Großherzogthum  gebildeten  Berufsgenossenschaft
  nicht  angeschlossenen  staatlichen  Forstbetrieb  von  dem  unterzeichneten
  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  als  Landes-Zentralbehörde
die  nachstehenden  Aus  führungsvorschriften  erlassen:

J.

Aufsichtsbehörde  im  Sinne  des  §  12  Absatz  2  des  Gesetzes  ist  der  Be-Rrisausschuß
  desjenigen  Verwaltungsbezirkes,  in  welchem  der  im  einzelnen
Falle  in  Betracht  kommende  Forst  gelegen  ist.

II.

Ausführungsbehörde  (§  102  des  Gesetzes)  ist  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,

  Departement  der  Finanzen.
III.

Es  wird  ein  Schiedsgericht  mit  dem  Sitze  in  Weimar  errichtet.
1888  6
        <pb n="38" />
        22

IV.

Die  Wahl  der  beiden  dem  Arbeiterstande  angehörenden  Beisitzer  des
Schiedsgerichtes  und  deren  vier  Stellvertreter  (8§  51  des  Gesetzes)  und  der  zur
Theilnahme  an  den  Unfalluntersuchungen  berechtigten  Bevollmächtigten  der
Krankenkasse  oder  Arbeiter  (§  58  des  Gesetzes)  erfolgt  nach  Maßgabe  des  von
dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  als  Landes-Zentralbehörde  zu  erlassenden
  Regulatives.

In  demselben  wird  zugleich  über  die  Vergütungssätze,  welche  den  vorgedachten
  Beisitzern  des  Schiedsgerichtes  und  deren  Stellvertretern  sowie  dem
an  der  Unfalluntersuchung  theilnehmenden  Bevollmächtigten  der  Krankenkasse
oder  Arbeiter  zu  gewähren  sind,  Bestimmung  getroffen  werden.

V.

Die  Ausführungsbehörde  hat  die  nach  §  105  Absatz  1  des  Gesetzes  von
ihr  zu  ernennenden  und  die  nach  Vorschrift  des  Wahlregulatives  gewählten
Beisitzer  des  Schiedsgerichtes  und  deren  Stellvertreter  von  ihrer  Ernennung,
bezüglich  Wahl  mit  dem  Bemerken  zu  benachrichtigen,  daß  dieselbe  als  angenommen
  angesehen  werden  würde,  falls  nicht  deren  Ablehnung  unter  Angabe
der  Gründe  nach  §  29  Absatz  2,  §  53  Absatz  2  des  Gesetzes  binnen  14  Tagen
schriftlich  angezeigt  werden  sollte.  Die  Benachrichtigung  ist  nach  §  132  des
Gesetzes  zuzustellen.

Erkennt  die  Ausführungsbehörde  die  Gründe  der  Ablehnung  als  gesetzlich
an,  so  hat  sie  eine  anderweite  Ernennung  vorzunehmen,  bezüglich  eine  Nachwahl
  zu  veranlassen,  anderenfalls  aber  den  Ablehnenden  über  die  Unzulässigkeit
der  Ablehnung  aufzuklären  und,  wenn  derselbe  dennoch  bei  seiner  Ablehnung
verbleibt,  wegen  einer  etwaigen  Erzwingung  der  Uebernahme  und  Wahrnehmung
der  Obliegenheiten  des  Amtes  eines  Beisitzers  oder  Stellvertreters  durch  Geldstrafen
  nach  §  53  Absatz  3  des  Gesetzes  durch  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium
  als  Landes-Zentralbehörde  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

VI.
Die  Amtsdauer  der  ersten  Beisitzer  und  Stellvertreter  ist  von  dem  Zeitpunkte
  ab  zu  rechnen,  mit  welchem  der  Abschnitt  IX  des  Gesetzes  in  Kraft  tritt.
Die  Bestimmung  der  erstmalig  Ausscheidenden  durch  das  Loos  ist  von
dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichtes  und  zwar  in  dessen  erster  Sitzung  zu
bewirken.  Findet  eine  Sitzung  während  der  ersten  beiden  Jahre  nicht  statt,
        <pb n="39" />
        23

so  hat  der  Vorsitzende  nach  Ablauf  derselben  die  Ausloosung  unter  Zuziehung
eines  vereideten  Protokollführers  vorzunehmen.

Von  der  erfolgten  Ausloosung  ist  der  Ausführungsbehörde  Nachricht  zu
geben.

VII.

Als  Betriebsvorstände  gelten  die  Forstverwaltungen  (Revierverwaltungen).
Dieselben  haben  die  in  §  55  Absatz  5  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige
ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  zu  erstatten,  das  Unfallverzeichniß  nach  §  56
des  Gesetzes  zu  führen  und  die  Unfalluntersuchungen  nach  §  57  des  Gesetzes
vorzunehmen.

Für  das  von  den  Betriebsvorständen  zu  führende  Unfallverzeichniß  sind
Formulare  nach  dem  anliegenden  Muster  zu  benntzen.

Unfälle,  welche  nach  §  57  des  Gesetzes  zwar  eine  sofortige  Untersuchung
nicht  erfordern,  indeß  auch  nicht  als  ganz  unerheblich  anzusehen  sind,  haben
die  Betriebsvorstände  in  ihren  weiteren  Folgen  zu  beobachten,  damit  bei  etwa
eintretender  Verschlimmerung  die  Untersuchung  rechtzeitig  eingeleitet  werden
kann.  Bei  Fällen  dieser  Art  ist  in  Spalte  9  des  Unfallverzeichnisses  anzugeben,
  warum  die  Untersuchung  erst  nach  einiger  Zeit  vorgenommen  worden  ist.

VIII.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  die
Ausführungsbehörde.

IX.

Die  Kosten  des  Verfahrens,  insbesondere  auch  die  Kosten  des  Schiedsgerichtes,
  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  vor  demselben  sind  von  der  Großherzoglichen
  Hauptstaatskasse  zu  Weimar  zu  bestreiten  (§  53  Absatz  2,  §  54
Absatz  5,  §  58  Absatz  2,  §  60  Absatz  1,  §  61  des  Gesetzes).

Zu  dieser  Kasse  fließen  auch  die  auf  Grund  des  §  53  Absatz  3  des  Gesetzes
  etwa  festzusetzenden  Geldstrafen.

Ebenso  hat  die  Großherzogliche  Hauptstaatskasse  die  von  den  Postbehörden
nach  §  84  Absatz  1  des  Gesetzes  liquidirten  Beträge  zu  zahlen.

Weimar,  den  20.  März  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

67
        <pb n="40" />
        24

Anlage  zu  den  Ausführungsvorschriften.

Anfallverzeichniß
(5  56  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886).

 

 

 

 

 

 

Wird  die
Wrre  P#  Ist  der  Un
Betrieb,  Vor-  und  Zuname  -  ««
Tag  .  lich  den  Tod  sall  unter-Lausende
  in  welchendessowie  Wohnort  Art  der  Veranlassung  sucht?  Besich
  der  Un-  des  Verletzten  eine  Erwerbs.  des  .
Nk'iallekei  un·  kacchllllg-uth-k«x  Wenn  ja,  merkungen.
gnet  bezw.  niahigtei  Unfalls
hat  alls.  Getödteten  von  mehrals  n  welchem
«  ·  13  Wochen  Tage?
zur  Folge
haben
1  2  3  1  5  ẽ  7  8  8
1.  Forswerwal·  10.  Friedrich  Schön-  Fuß-  Nein  Fall  von  über  ·  Ja,  Untersuchung
(Beisplelethtung  HardisOrto-  berg  quelschung.,e.  3  Wochen,  hängendem  om  15.No.  achträglich
rWn  leben.  ber  in  Pfiffelbach.  Erwerbonnsöhlg.Gestein.  vember  1888.  hunsge  dor6
Herstellung
des  Verletzten
  sich  hinzieht.

2.
3.
4.

 

E
        <pb n="41" />
        25

#  I.  Regulativ,

betreffend  die  Wahlen  der  dem  Arbeiterstande  angehörenden  Beisitzer  des  Schiedsgerichtes
ind  der  zur  Theilnahme  au  den  Unfalluntersuchungen  berechtigten  Bevollmächtigten  der
Krankenkasse  oder  Arbeiter  für  den  staatlichen  Forstbetrieb  des  Großherzogthums.

(§51  Absatz  4  bis  6,  §  59  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  Reichsgesetzblatt  S.  132.)

§  1.

Die  Ausführungsbehörde  hat  die  nach  §  51  Absatz  4  des  Gesetzes  zur
Wahl  der  dem  Arbeiterstande  angehörenden  Beisitzer  des  Schiedsgerichtes  und
deren  Stellvertreter  berechtigten  Orts=  und  Betriebskrankenkassen  und  die  Zahl
der  ihnen  angehörenden,  in  dem  staatlichen  Forstbetriebe  des  Großherzogthums
beschäftigten  versicherten  Personen  festzustellen.

8  2.

Die  Leitung  des  Wahlverfahrens  erfolgt  durch  einen  Beauftragten  der
Ausführungsbehörde.

83.

Der  Beauftragte  übersendet  dem  Vorstande  einer  jeden  wahlberechtigten
Kasse  (§  1)  einen  Stimmzettel  nach  anliegendem  Formulare  mit  dem  Ersuchen,
die  Vornahme  der  Wahl  zu  veranlassen  und  den  ausgefüllten  und  bescheinigten
Stimnzettel  innerhalb  zweier  Wochen,  von  der  Zustellung  des  Schreibens  an
gerechnet,  portofrei  an  ihn  zurückzusenden.  Auf  dem  Stimmzettel  hat  der
Beauftragte  Namen  und  Sitz  der  Kasse,  sowie  die  Zahl  der  in  Betracht  kommenden
  Kassenmitglieder  zuvor  anzugeben.

In  dem  Ersuchungs-Schreiben,  für  dessen  Zustellung  §  132  des  Gesetzes
Maßgebend  ist,  sind  die  etwa  sonst  noch  wahlberechtigten  Kassen  nebst  der  Zahl
ihrer  in  Betracht  kommenden  Mitglieder  anzugeben,  um  den  betheiligten  Kassen
die  Verständigung  über  die  zu  wählenden  Personen  zu  erleichtern.

84.
Sogleich  nach  Empfang  des  Schreibens  (§  3)  beruft  der  Vorsitzende  nach
der  für  die  Kasse  geltenden  Geschäftsordnung  die  Mitglieder  des  Kassevorstondes
  mit  Ausschluß  der  Arbeitgeber  und  Betriebsbeamten  zur  Wahl.
        <pb n="42" />
        26

Gehört  der  Vorsitzende  zu  den  Arbeitgebern  oder  Betriebsbeamten,  so
wählt  er  selbst  nicht  mit.  §65

Die  erschienenen  Vorstandsmitglieder  bezeichnen  unter  Leitung  des  Vorsitzenden
  mit  einfacher  Mehrheit  der  Stimmen  die  in  dem  Stimmzettel  als
gewählt  einzutragenden  beiden  Beisitzer,  die  beiden  ersten  und  die  beiden  zweiten
Stellvertreter.

Außer  Vor=  und  Zunamen  ist  auch  der  Wohnort  des  Gewählten,  sowie
der  Betrieb  (Forstverwaltung),  in  welchem  er  beschäftigt  wird,  in  den  Stimmzettel
  einzutragen.  Darunter  ist  mittels  Namensnunterschrift  der  Wählenden
zu  bescheinigen:

a)  daß  die  wahlberechtigten  Mitglieder  des  Kassenvorstandes  in  üblicher
Weise  zur  Wahl  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  und  deren  Stellvertreter
  eingeladen  worden  sind;

b)  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Erschienenen  denjenigen  Personen,  deren
Namen  vorstehend  eingetragen  worden,  ihre  Stimmen  gegeben  hat;

c)  daß  die  Gewählten  großjährige,  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom
5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  132)  versicherte  Personen  sind,
welche  in  dem  staatlichen  Forstbetriebe  des  Großherzogthums  beschäftigt
werden,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht
durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt

  sind.  g  6.

Innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  an  den  Vorstand  (8  3)
ist  der  Stimmzettel  dem  Beauftragten  portofrei  zurückzusenden.

§  7.
Stimmzettel,  welche  nicht  nach  dem  vorgeschriebenen  Formulare  ausgefertigt
  oder  nicht  unterschrieben  sind,  sind  ungültig.
Stimmen,  welche  auf  nicht  Wählbare  fallen  oder  die  Gewählten  nicht
dentlich  bezeichnen,  werden  nicht  mitgezählt.

88.
Binnen  längstens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  der  Einlieferungsfrist  (8  6)
stellt  der  Beauftragte  aus  den  eingesandten  gültigen  Stimmzetteln  das  Wahlergebniß
  fest.
        <pb n="43" />
        27

§  9.

Ist  in  dem  Bezirke  der  Ausführungsbehörde  (den  Großherzoglichen  Forsten)
nur  eine  wahlberechtigte  Orts=  oder  Betriebskrankenkasse  vorhanden,  so  sind
die  in  dem  Stimmzettel  dieser  Kasse  gültig  bezeichneten  Personen  als  gewählte
Beisitzer  und  Beisitzerstellvertreter  des  Schiedsgerichts  anzusehen.

Ist  der  Stimmzettel  einer  solchen  Kasse  für  ungültig  zu  erachten  oder
sind  die  darin  bezeichneten  Personen  oder  einzelne  derselben  nicht  wählbar,  so
hat  der  Beauftragte  eine  Nachwahl  herbeizuführen.  Wird  auch  hierbei  den
gesetzlichen  Anforderungen  nicht  rechtzeitig  genügt,  so  ist  nach  Vorschrift  des
6  53  Absatz  4  des  Gesetzes  zu  verfahren.

8  10.

Sind  in  dem  Bezirk  der  Ausführungsbehörde  (den  Großherzoglichen
Forsten)  mehrere  wahlberechtigte  Orts=  oder  Betriebskrankenkassen  vorhanden,
so  gilt  für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  Folgendes:

Die  Stimme  einer  Kasse,  welcher  bis  zu  100  in  dem  staatlichen  Forstbetriebe
  des  Großherzogthums  beschäftigte  versicherte  Personen  angehören,  zählt
einfach,  einer  Kasse  mit  mehr  als  100  bis  zu  500  solcher  Mitglieder  doppelt,
einer  Kasse  mit  mehr  als  500  bis  zu  1000  solcher  Mitglieder  dreifach,  einer
Kasse  mit  über  1000  solcher  Mitglieder  vierfach.

Unter  Berücksichtigung  dieses  verschiedenen  Geltungswerthes  der  Stimmen
wird  zunächst  aus  sämmtlichen  Stimmzetteln  bezüglich  des  ersten  Beisitzers
ermittelt,  welcher  der  Bezeichneten  die  meisten  Stimmen  (relative  Stimmenmehrheit)
  auf  sich  vereinigt.  Derselbe  gilt  als  gewählt;  bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  von  dem  Beauftragten  zu  ziehende  Loos.

Die  gleiche  Ermittelung  findet  der  Reihe  nach  für  den  zweiten  Beisitzer,
für  den  ersten  Stellvertreter  des  ersten  Beisitzers,  für  den  ersten  Stellvertreter
des  zweiten  Beisitzers,  für  den  zweiten  Stellvertreter  des  ersten  Beisitzers  und
für  den  zweiten  Stellvertreter  des  zweiten  Beisitzers  statt.

Hat  einer  der  Bezeichneten  in  der  Reihenfolge  der  Ermittelungen  bereits
einmal  die  Mehrheit  der  Stimmen  auf  sich  vereinigt  und  erlangt  derselbe
nochmals  die  Mehrheit,  so  gilt  nicht  er,  sondern  derjenige  als  gewählt,  welcher
nächst  ihm  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  auch  hier  das  Loos.
        <pb n="44" />
        28

§  11.

Ueber  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  hat  der  Beauftragte  unter
Zuziehung  eines  vereideten  Protokollführers  ein  Protokoll  aufzunehmen,  aus
welchem  die  Namen  und  Wohnorte  der  Personen,  auf  welche  Stimmen  gefallen
  sind,  die  Zahl  der  auf  die  einzelnen  Personen  gefallenen  gültigen  und
ungültigen  Stimmen,  der  Grund  der  Ungültigkeit  von  Stimmzetteln  oder
Stimmen,  endlich  Vor=  und  Zunamen,  Stand,  Beruf  und  Wohnort  der  gewählten
  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  zu  ersehen  sind.

Das  Protokoll  nebst  den  zugehörigen  Belegen  ist  der  Ausführungsbehörde
einzureichen.
§  12.
Auf  etwaige  Nachwahlen  und  auf  die  nach  §  51  Absatz  7  des  Gesetzes

vorzunehmenden  Ergänzungswahlen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  sinngemäße
  Anwendung.

§  13.

Sind  nach  8  51  Absatz  4  des  Gesetzes  wahlberechtigte  Orts=  und  Betriebskrankenkassen
  nicht  vorhanden,  so  erfolgt  die  Berufung  der  dem  Arbeiterstande
  angehörenden  Beisitzer  des  Schiedsgerichtes  und  deren  Stellvertreter  aus
der  Zahl  der  dem  Arbeiterstande  angehörenden,  im  staatlichen  Forstbetriebe
beschäftigten  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  versicherten  Personen,
  welche  großjährig,  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  nicht
durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt
sind,  auf  Antrag  der  Ausführungsbehörde  durch  die  Bezirksausschüsse  der
Großherzoglichen  Verwaltungsbezirke  in  der  Weise,  daß  die  erste  Berufung
durch  den  Bezirksausschuß  des  I.  Verwaltungsbezirkes,  die  weiteren  Berufungen
durch  die  Bezirksausschüsse  der  übrigen  Verwaltungsbezirke  in  der  Reihenfolge
der  letzteren  bewirkt  und  nöthigenfalls  in  gleicher  Reihenfolge  wiederholt  werden.
Etwa  nothwendig  werdende  Ergänzungsbernfungen  sind  von  demjenigen  Bezirksausschusse
  zu  bewirken,  welcher  den  Beisitzer  oder  Stellvertreter  berufen  hat,
für  welchen  eine  Ergänzungsberufung  nothwendig  geworden  ist.

Auf  das  Wahlverfahren  finden  die  Bestimmungen  des  §  16  des  Landesgesetzes
  vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="45" />
        29

§  14.

Die  Vorstände  der  Krankenkassen,  welchen  mindestens  zehn  in  dem  forstlichen
  Staatsbetriebe  beschäftigte  versicherte  Personen  angehören,  wählen  alle
zwei  Jahre  zum  Zwecke  der  Theilnahme  an  den  ihre  Kassenmitglieder  betreffenden
  Unfalluntersuchungen  für  den  Bezirk  einer  oder  mehrerer  Forstverwaltungen
  je  einen  Bevollmächtigten  und  zwei  Ersatzmänner.  Die  dem  Vorstande
  der  Kasse  angehörenden  Vertreter  der  Arbeitgeber  nehmen  an  der  Wahl
nicht  theil.  Wählbar  sind  nur  großjährige,  im  staatlichen  Forstbetriebe  beschäftigte
  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  gegen  Unfall  versicherte
  Kassenmitglieder,  welche  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  sind.

Ueber  die  Wahl  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  den  betheiligten  Forstverwaltungen
  in  Urschrift  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen,  welche  von  demselben
Abschrift  zu  ihren  Akten  zu  nehmen  und  solches  sodann  zurückzugeben  haben.

§  15.

Sind  nach  §  59  Absatz  1  des  Gesetzes  wahlberechtigte  Krankenkassen  nicht
vorhanden,  oder  den  einzelnen  Forstverwaltungen  Protokolle  der  in  §  14  gedachten
  Art  nicht  vorgelegt  worden,  oder  handelt  es  sich  um  Unfalluntersuchungen,
welche  nicht  Mitglieder  der  wahlberechtigten  Krankenkassen  betreffen,  so  ist  nach
§59  Absatz  3  und  §  131  des  Gesetzes  der  zur  Theilnahme  an  den  Unfalluntersuchungen
  berechtigte  Arbeiter  auf  Ersuchen  der  betheiligten  Forstverwaltung
im  einzelnen  Falle  von  dem  Gemeindevorstande  desjenigen  Ortes  zu  bezeichnen,
in  dessen  Flur  sich  der  Unfall  ereignete,  oder,  sofern  sich  der  Unfall  im
eximirten  Forste  ereignete,  von  dem  Gemeindevorstande  desjenigen  Ortes,
welchem  die  Bewohner  des  betreffenden  Forstes  nach  Art.  3  der  neuen  Gemeindeordnung
  vom  24.  Juni  1874  zugewiesen  worden  sind,  falls  aber  eine
solche  Zuweisung  nicht  erfolgt  ist,  von  dem  Gemeindevorstande  desjenigen  Ortes
des  Großherzogthums,  welcher  dem  Orte  des  Unfalles  am  nächsten  gelegen  ist.

Wählbar  sind  nur  großjährige,  im  staatlichen  Forstbetriebe  beschäftigte
und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  versicherte  Arbeiter,  welche
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehreurechte  befinden  und  nicht  durch  richterliche
Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

1888  7
        <pb n="46" />
        30

8  16.

Für  die  den  Vertretern  der  Arbeiter  nach  §  53  Absatz  2,  §  60  des  Gesetzes
  zu  gewährenden  Vergütungen  kommen  diejenigen  Sätze  zur  Anwendung,
welche  in  dem  Statut  für  die  Weimarische  landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft
  vom  18.  Januar  1888  bestimmt  sind,  bezüglich  in  Abänderung  dieses
Statutes  etwa  noch  bestimmt  werden.  Diese  Vergütungen  sind,  soweit  solche
den  Schiedsgerichtsbeisitzern  und  deren  Stellvertretern  zu  gewähren  sind,  durch
den  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichtes,  soweit  solche  aber  dem  nach  §  14  erwählten
  Bevollmächtigten  der  Krankenkasse  oder  dem  nach  §  15  bezeichneten
Arbeiter,  welche  an  einer  Unfalluntersuchung  theilgenommen  haben,  zu  gewähren
sind,  durch  die  mit  der  Unfalluntersuchung  betrauten  Forstverwaltungen  festzustellen.


Weimar,  am  20.  März  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.
        <pb n="47" />
        31
Anlage  zum  Wahlregulative.

Stimmzettel
für  die  Wahl  von  zwei  Beisitzern  und  vier  Beisitzerstellvertretern  des  Schiedsgerichts
für  den  staatlichen  Forstbetrieb  des  Großherzogthums.
(551  Absatz  4,  6  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  5.  Mai  1886.)

Wahlberechtigte  Kasse
Zahl  der  in  Betracht  kommenden  Kassenmitgliedernrn  ííí  ,

Die  unterzeichneten  Kassenvorstandsmitglieder  wählen  zu

Beisitzern:
2.

 

beschäftigt  im  Betriebe

i
........  *.  —
beschäftigt  im  Betriebe  I

l

zu  ersten  Stellvertretern:
2.

 

 

 

beschäftigt  im  Betriebe  beschäftigt  im  Betriebe
zu  zweiten  Stellvertretern:
I.  2.
beschäftigt  im  Betriebe  beschäftigt  im  Betriebe
Bescheinigung.

Es  wird  hierdurch  bescheinigt:

a)  daß  die  wahlberechtigten  Mitglieder  des  Kassenvorstandes  in  üblicher  Weise  zur  Wahl
der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  und  deren  Stellvertreter  eingeladen  worden  sind;

b)  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Erschienenen  diejenigen  Personen,  deren  Namen  vorstehend
  eingetragen  worden,  ihre  Stimme  gegeben  hat;

c)  daß  die  Gewählten  großjährige,  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886
(Reichs-Gesetzblatt  S.  132)  versicherte  Personen  sind,  welche  in  dem  in  der  Uebersicht
bezeichneten  Betriebe  beschäftigt  werden,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind.

(Ort  und  Datum:)  (Unterschristen  der  Wähler:)
        <pb n="48" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="49" />
        Begierungs-Blatt
ltaitur

Nummer  7.  Weimar.  5.  April  1888.

 

Inhalt:  Ministerial--Bekanntmachung,  betreffend  das  Formular  für  die  nach  dem  landwirihschaltlichen.  Unsallver—
sicherungsgesetz  zu  erstattenden  Unfallanzeigen  und  die  Führung  des  Unfallverzeichnisses,  Seite

Ministerial-Bekanntmachung.

([20)  Indem  auf  die  in  Nr.  81  des  „Reichsanzeigers“  veröffentlichte  und
nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  Reichs-Versicherungsamts  vom
23.  März  d.  Is.,  betreffend  das  Formular  für  die  nach  dem  landwirthschaftlichen
  Unfallversicherungsgesetz  zu  erstattenden  Unfallanzeigen,  hierdurch  noch
besonders  hingewiesen  wird,  verordnen  wir  gleichzeitig,  daß  bei  Führung  des
durch  §  56  des  bezeichneten  Gesetzes  vorgeschriebenen  Unfallverzeichnisses
von  den  Ortspolizeibehörden  des  Großherzogthums  für  die  in  Betrieben  der
„Weimarischen  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft“  sich  ereignenden  Unsälle
  das  durch  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  Oktober  1885  —  Recgierungs-Blatt
  Seite  125  —  angeordnete  Formular  zur  Anwendung  zu
bringen  ist.

Weimar,  den  31.  März  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

1888  8
        <pb n="50" />
        34

Bekanntmachung,

betreffend  das  Formular  für  die  nach  dem  landwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetz
zu  erstattenden  Unfallanzeigen.

Vom  23.  März  1888.

Auf  Grund  des  §  55  Absatz  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung
  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  132)  wird  für  die  „Unfallanzeige",  welche  gemäß  §  55  Absatz  1—3
a.  a.  O.  an  die  Ortspolizeibehörde  von  dem  Betriebsunternehmer  zu  erstatten  ist,  bienige
Formular  hierdurch  festgestellt,  welches  mittelst  Bekanntmachung  des  Reichs-Versicherungsamts
vom  11.  September  1885  („Reichs-Anzeiger“  von  1885  Nr.  219,  „Amtliche  Nachrichten  des
..  V.-A.“  von  1885  Seite  222)  für  die  nach  dem  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884

zu  erstattende  Unfallanzeige  vorgeschrieben  worden  ist.

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="51" />
        35
.  4  6
Regierungs-BZlatt
für  da
Großherzogihun
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.
Nunmer  8  Weimar.  .  Abril  1888

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  den  Geschäftsverlehr  zwischen  den  deutschen  und  schweizerischen  Gerichtsbehörden
  betreffend,  Seite  35.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen
Persönlichkeit  an  den  Turnverein  in  Kaltennordheim  betreffend,  Seite  36.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,
den  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  Berlinischen  Feuer-Versicherungs-Anstalt  zu  Berlin  und  der
Frankfurter  Transport-Unsall-  und  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  betreffend,  Seite  36.  —  Ministerial-
  Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  und  einer  milden
Stiftung  an  die  Stiftung  des  Großherzoglichen  Generalsuperintendenten  Dr.  theol.  Hesse  zu  Weimar  für
bilfsbedürftige  Geistliche  betreffend,  Seite  37.  —  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  37

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

121)  1.  An  Stelle  des  durch  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1879  (Seite  393
des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich)  veröffentlichten  Verzeichnisses  der
scheizerischen  Gerichtsbehörden  ist  ein  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen
eingetretenen  Veränderungen  und  Berichtigungen  neu  aufgestelltes,  Seite  107
*  diesjährigen  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  abgedrucktes  Verzeichniß
getreten.

Unter  Verweisung  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  23.  Juni
1879  (Seite  368  des  Regierungs-Blatts)  werden  die  betheiligten  Behörden
des  Großherzogthums  hierauf  aufmerksam  gemacht.

Weimar,  den  12.  März  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.
1888  9
        <pb n="52" />
        36

(22)  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Turnverein
in  Kaltennordheim  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  gnädigst  zu  verleihen
  geruht.
Weimar,  den  26.  März  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Wokbenius.

(23)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Berlinischen  Feuer-Versicherungs-Anstalt
zu  Berlin  an  Stelle  des  Inspektors  Otto  Nitzsche  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  F.  B.  Dittmar  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  14.  November  1885  (Regierungs-Blatt  Seite  149)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  26.  März  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(24)  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Frankfurter  Trausport-Unfall=  und
Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  an  Stelle  des  Rentier  B.  Schmidt  in
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Versicherungsbeamte  E.  Zenner
daselbst  zum  Hauptagenten  für  die  Unfall=  und  Glas-Versicherungs-Geschäfte
der  genannten  Gesellschaft  im  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  September  1887
(Regierungs-Blatt  Seite  253)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  26.  März  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.
        <pb n="53" />
        37

(251  V.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  der  Stiftung
des  Großherzoglichen  Generalsuperintendenten  Dr.  theol.  Hesse
zu  Weimar  für  hilfsbedürftige  Geistliche  die  Rechte  der  juristischen
Persönlichkeit  und  einer  milden  Stiftung  zu  ertheilen  geruht  haben,  wird  dies
hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar,  den  27.  März  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

261  Das  10.,  11.,  12.,  13.,  14.,  15.  und  16.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts
  enthalten  unter

Nr.  1775  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.  Königlichen
  Hoheit  des  Prinzen  Wilhelm  von  Preußen  mit  der  Stellvertretung
  Sr.  Majestät  des  Kaisers  in  Regierungsgeschäften,
vom  17.  November  1887;  unter

„  1776  das  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  27.  April  1886,
vom  15.  März  1888;  unter

„  1777  die  Bekanntmachung  wegen  Redaktion  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  19.  März
1888;t  unter

„  1778  die  Verordnung,  betreffend  den  Erlaß  der  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge
  der  Reichsbankbeamten,  vom  18.  März  1888;  unter

b„  1779  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Betheiligung  Seiner
Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen  an  den
Regierungsgeschäften,  vom  21.  März  1888;  unter

b„  1780  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats
für  das  Etatsjahr  1888/89,  vom  26.  März  1888;  unter

b„  1781  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine,  der  Reichs-
        <pb n="54" />
        38

Nr.

1782

1783

1784

1785

1786

1787

1788

eisenbahnen  und  der  Post  und  Telegraphie,  sowie  zur  vorläufigen
Deckung  der  aus  dem  Reichsfestungsbaufonds  entnommenen  Vorschüsse,
  vom  26.  März  1888;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des
Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie
  vom  21.  Oktober  1878,  vom  18.  März  1888;  unter
das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Artikels  24  der  Reichsverfassung,
  vom  19.  März  1888;  unter

das  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,  vom  22.  März  1888;
unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  den
Verkehr  mit  blei=  und  zinkhaltigen  Gegenständen  vom  25.  Juni
1887,  vom  22.  März  1888;  unter

die  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  und  die  Gewinnung
von  Gold  und  Edelsteinen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet,
vom  25.  März  1888;  unter

die  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886
für  das  Gebiet  mehrerer  Bundesstaaten,  vom  28.  März  1888;
unter

das  Gesetz  über  die  Auslegung  des  Artikels  II  des  Gesetzes  vom
30.  August  1871,  betreffend  die  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
für  das  Deutsche  Reich  in  Elsaß-Lothringen,  vom  29.  März  1888.

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="55" />
        39

„
Regierungs-Blatt
für  da
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar=  Eisenoch.

Nummer  9.  Weinmar.  1111  April  1888.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  die  Ablösung  der  Hutungsbefugnisse  in  der
i  ite  39.

Flur  Hoheufelden  Weimarischen  und  Meiningenschen  Antheils,  Seite  3

 

 

 

(27)  Gesetz,  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  die  Ablösung  der  Hutungsbefugnisse
  in  der  Flur  Hohenfelden  Weimarischen  und  Meiningenschen  Antheils;  vom  28.  März  1888.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

Die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  die  Ablösung  der  Hutungsbefugnisse
  in  der  Gemeindeflur  Hohenfelden  Weimarischen  Antheils  erfolgt
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  nachfolgenden,  über  die  Zusammenlegung
der  Grundstücke  und  die  Ablösung  der  Hutungsbefugnisse  in  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Flur,  sowie  in  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Flur
von  Hohenfelden  abgeschlossenen  Staatsvertrags  vom  886.
1888  10
        <pb n="56" />
        40

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  28.  März  1888.

Carl  Alexander.

Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

Vertrag,
die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  die  Ablösung  der  Hutungsbefugnisse  in  der
Großherzoglich  Sächsischen  Flur,  sowie  in  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Flur
von  Hohenfelden  betreffend.

Von  der  Ueberzeugung  geleitet,  daß  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  und  die  Ablösung  der  Hutungsbefugnisse  in  den  Großherzoglich  Sächsischen,
  bezüglich  Sachsen-Meiningenschen  Fluren  Hohenfelden  zweckmäßig  nur
in  einem  einheitlichen  Verfahren  durchgeführt  werden  könne,  haben,  um  ein
solches  herbeizuführen,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen
und
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen
Verhandlungen  einleiten  lassen,  auf  Grund  deren  der  nachfolgende

Vertrag
abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Grundstückszusammenlegung  und  die  Ablösung  der  Hutungsbefugnisse
in  den  Großherzoglich  Sächsischen,  bezüglich  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
Fluren  Hohenfelden  soll  in  einem  für  beide  Fluren  gemeinschaftlichen  Verfahren
  erfolgen.

Hierbei  sind,  soweit  nachstehend  nicht  etwas  Anderes  ausdrücklich  festgestellt
  wird,  insbesondere  in  Betreff  der  Voraussetzungen  der  Einleitung  und
der  sachlichen  und  formellen  Grundsätze  der  Zusammenlegung  und  der  Hutablösung,
  sowie  in  Betreff  der  Zuständigkeit  der  Behörden  die  im  Großherzog=
        <pb n="57" />
        41

thum  Sachsen  gegenwärtig  geltenden  Bestimmungen  über  die  Grundstücks—
zusammenlegung  und  die  Ablösung  der  Hutungsbefugnisse  maßgebend.

Es  finden  daher  auch  hinsichtlich  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
Flur  Hohenfelden  die  einschlägigen  Großherzoglich  Sächsischen  Gesetze,  namentlich
  die  Gesetze:

vom  28.  April  1869  über  die  Ablösung  grundherrlicher  und
sonstiger  Rechte
und
vom  5.  Mai  1869  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke,
sowie  die  Nachträge  zu  diesen  Gesetzen,  namentlich
§2  bis  7  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1880,  die  Kosten  der  Grundstückszusammenlegung
  und  die  Feststellung  des  Umfangs  der  Umlegungsmasse
  betreffend,
mit  folgenden  Ausnahmen  Anwendung:

Die  Bestimmungen  in  den  88§  17,  131  bis  136  und  229  des  vorstehend
zuerst  erwähnten  Gesetzes  und  die  Bestimmungen  in  den  8§8§  23,  38,  39,  40,
43,  45,  47,  53,  55,  56  und  57  des  vorstehend  an  zweiter  Stelle  angezogenen
  Gesetzes,  sowie  die  Bestimmungen  des  letzteren:

im  §9,  soweit  derselbe  von  der  Zuziehung  von  Grundstücken  benachbarter
  Fluren  handelt,

im  §  21,  soweit  derselbe  die  Regulirung  fließender  Gewässer  und
die  Anlagen  an  solchen  zu  Zwecken  der  Landeskultur  über  die  Grenze
der  Flur  Hohenfelden  hinaus  betrifft,

und

im  §  24  wegen  der  Unterhaltungspflicht  und  des  Nutzungsrechts  an

gemeinschaftlichen  Anlagen
haben  für  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Flur  Hohenfelden,  beziglich
für  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Gebietstheile  keine  Geltung.

Artikel  2.

Die  Leitung  des  Verfahrens  und  die  Entscheidung  der  dabei  vorkommenden
  Streitigkeiten  steht  auch  bezüglich  der  im  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
Staatsgebiete  gelegenen  Grundstücke  der  Flur  Hohenfelden  den  im  Großherzogthum
  Sachsen  für  Ablösungs=  und  Zusammenlegungsangelegenheiten  geordneten
Behörden  zu.  Die  richterlichen  Entscheidungen  ergehen  unter  der  Formel:

10
        <pb n="58" />
        42

„In  Gemäßheit  des  unter  den  abgeschlossenen  Staatsvertrags
  zwischen  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von
Sachsen  und  Seiner  Hoheit  dem  Herzog  von  Sachsen-Meiningen."

Artikel  3.

Bei  der  Zusammenlegung  der  Grundstücke  und  Ablösung  der  Hutungsbefugnisse
  soll  ein  Unterschied  zwischen  den  in  dem  Großherzoglich  Sichsischen
und  den  im  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsgebiete  belegenen  Grundstücken
  nicht  stattfinden.

Junsbesondere  ist  es  statthaft,  daß  für  zur  Zusammenlegung  gezogene  in
dem  einen  Staatsgebiete  belegene  Grundstücke  die  Entschädigung  in  dem  anderen
Staatsgebiete  ausgewiesen  wird;  es  gehen  daher  auch  in  diesem  Falle  die  dem
eingeworfenen  Grundstücke  aufhaftenden  Hypotheken  und  sonstigen  dinglichen
Beschwerungen  auf  die  Planabfindung  ebenso  über,  wie  wenn  beiderlei  Grundstücke
  in  demselben  Staatsgebiete  lägen.

Sobald  der  Antrag  auf  Zusammenlegung  der  Grundstücke  beider  Fluren
für  zulässig  erkannt  ist,  müssen  die  daselbst  noch  vorhandenen  ablösbaren
Grundlasten  zur  Ablösung  gebracht  werden,  ohne  daß  es  einer  besonderen
Provokation  bedarf;  das  Ablösungsverfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden
  richten  sich  in  jedem  Staate  nach  dessen  Gesetzgebung.

Der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
Staatsregierung  bleibt  vorbehalten,  in  ihrem  Gebiete  nach  den  für  jeden
Staat  geltenden  Bestimmungen  eine  Steuerregulirung  vorzunehmen.

Artikel  4.

In  Bezug  auf  die  Beschaffung  der  Eigenthums-Legitimation  der  Betheiligten
  im  Großherzoglich  Sächsischen  Gebietstheile  bewendet  es  bei  den  hierfür
  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.

Rücksichtlich  der  im  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Gebiete  belegenen
Grundstücke  gelten  in  der  angegebenen  Beziehung  folgende  Bestimmungen:

§5  1.
Für  die  Legitimation  der  Betheiligten  zur  Verhandlung  ist  der  Inhalt
des  Grundbuchs  maßgebend.
        <pb n="59" />
        43

Die  während  des  Verfahrens  eintretenden  Eigenthumsveränderungen  hat
die  zuständige  Gerichtsbehörde  sofort  unaufgefordert  der  Spezialkommission
mitzutheilen.

Sofern  das  Grundbuch  einen  Eintrag  nicht  enthalten  sollte,  genügt  es
zur  Legitimation,  wenn:

a)  der  Ortsvorstand  dem  Interessenten  bescheinigt,  daß  letzterer  das  Grundstück,
  um  welches  es  sich  handelt,  eigenthümlich  besitzt,  auch
b)  die  übrigen  Betheiligten  dessen  Legitimation  nicht  bestreiten  und
)  auf  das  Grundstück  nach  der  nachstehenden  Bestimmung  (8  2)  von  keinem
Dritten  Besitzansprüche  erhoben  werden.
8  2.

Spätestens  vor  Aufstellung  des  Zusammenlegungsplanes  hat  die  Spezial—
kommission  eine  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  in  welcher  alle  unbekannten
  Theilnehmer  der  Grundstückszusammenlegung  und  Hutablösung  zur
Anmeldung  ihrer  Rechte  bis  zu  einem  bestimmten  Termine  mit  der  Verwarnung
  aufgefordert  werden,  daß  diejenigen,  welche  sich  nicht  melden,  unbeschadet
der  Fortdauer  des  Rechts  selbst,  bei  der  Verfügung  über  Kapitalabfindungen
nicht  berücksichtigt  werden  und  die  Auseinandersetzung  selbst  im  Falle  einer
Verletzung  nicht  anfechten  können.  Zwischen  der  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung
  und  dem  Termine  muß  eine  Frist  von  mindestens  3  Monaten  liegen.

83.

Wer  sich  später  als  Eigenthümer  legitimirt,  muß  alles  gegen  sich  gelten
lassen,  was  bis  zur  Feststellung  seiner  Legitimation  mit  den  bis  dahin  vor—
schriftsmäßig  legitimirten  Personen  verhandelt  und  festgestellt  ist.

Artikel  5.
Alle  Bekanntmachungen  in  der  Sache  sind  jedenfalls  auch  in  dem  Regierungs-Blatt
  für  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  zu  veröffentlichen.

Artikel  6.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Behörden  haben  den  Ersuchen
der  Zusammenlegungsbehörden  und  umgekehrt  die  letzteren  den  von  den  ersteren
ausgehenden  Ersuchen,  welche  sich  auf  die  von  dem  Zusammenlegungsverfahren
berührten  Verhältnisse  beziehen,  in  beiden  Fällen  unbeschadet  ihrer  kompetenzmäßigen
  selbständigen  Verfügungsbefugniß,  zu  entsprechen.
        <pb n="60" />
        44

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Behörden  haben  ferner  ihre  Mit—
wirkung  insofern  eintreten  zu  lassen,  als  es  sich  bezüglich  des  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Gebiets  um  die  Wahrnehmung  landespolizeilicher  und
kommnnaler  Interessen  handelt,  deren  Regulirung,  soweit  sie  durch  die  Zusammenlegung
  berührt  werden,  im  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  Verwaltungs=
  beziehungsweise  Aufsichtsbehörden  zu  erfolgen  hat.

Aenderungen  der  bestehenden  Kommunikationswege  bedürfen  der  Zustimmung
  der  Landespolizeibehörde.

Das  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Staats-  Ministerium  ist  befugt,
sich  jederzeit  Auskunft  über  den  jeweiligen  Stand  des  Verfahrens  durch  Vermittelung
  des  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministeriums  geben  zu  lassen.

Artikel  7.

Die  nach  §  57  des  Großherzoglich  Sächsischen  Zusammenlegungsgesetzes
vom  5.  Mai  1869  zu  bewirkende  Mittheilung  des  bestätigten  Rezesses  an  die
Unterpfands=  und  an  die  Stenerbehörde  erfolgt  auch  an  die  betreffenden  Herzoglich
  Sachsen-Meiningenschen  Behörden  durch  Abgabe  je  eines  Exemplars
des  Rezesses  nebst  Spezial-Extrakten  und  der  Karte  über  die  zusammengelegten
Grundstücke  des  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Gebiets,  und  ebenso  ist
der  betreffenden  Sachsen-Meiningenschen  Gemeindebehörde  ein  Rezeßexemplar
und  ein  Kartenexemplar  zuzustellen.

Die  Großherzoglich  Sächsischen  und  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
Behörden  haben  Auszüge  aus  den  Grund=  und  Hypothekenbüchern  über  die
Rechtsverhältnisse  derjeunigen  Grundstücke,  für  welche  die  Abfindung  in  dem
anderen  Staatsgebiete  ausgewiesen  worden  ist,  einander  kostenfrei  mitzutheilen.

Die  Messungs=  und  Planarbeiten  müssen  so  behandelt  werden,  daß
dieselben  in  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Landesvermessungskarten
im  Maßstabe  von  1:2500  leicht  übernommen  werden  können.

Die  trigonometrischen  Steine  müssen  erhalten  bleiben;  die  Versteinung
der  Grenzen  im  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Gebiete  muß  nach  dem
dasigen  Gesetze  vom  14.  April  1882  vorgenommen  werden.

Artikel  8.
Im  Bezug  auf  die  Frage,  ob  eine  Regulirung  der  Grenze  zwischen
beiden  Theilen  der  Flur  Hohenfelden,  bezüglich  zwischen  dem  Großherzogthum
        <pb n="61" />
        45

Sachsen  und  dem  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  stattfinden  und  eventuell
wie  eine  solche  Regulirung  bewirkt  werden  soll,  bleibt  die  weitere  Entschließung
der  beiderseitigen  Staatsregierungen  vorbehalten.

Artikel  9.

Sobald  von  der  Spezialkommission  bezeugt  ist,  daß  ein  im  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Gebiete  der  Flur  Hohenfelden  gelegenes  Planstück  für
die  in  dem  Zeugnisse  bezeichneten,  in  die  Zusammenlegung  eingeworfenen
Grundstücke  überwiesen  worden  ist  und  daß  der  Verfügung  über  das  Planstück
ein  Bedenken  nicht  entgegensteht,  tritt  das  überwiesene  Planstück  in  Bezug  auf
Eigenthum,  dingliche  Belastung  und  auf  Hypotheken  an  die  Stelle  derjenigen
Grundstücke,  für  welche  es  überwiesen  worden  ist.

Artikel  10.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Generalkommission  wird  von  der  ihr  nach
§  3  des  in  Artikel  1  erwähnten  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1880  zustehenden
  Ermächtigung  zur  Feststellung  von  Pauschsätzen,  soweit  sich  solches  nicht
aus  besonderen  Gründen  als  unthunlich  erweist,  Gebrauch  machen.

Artikel  11.

Vom  Zeitpunkte  der  Bestätigung  des  Rezesses  durch  die  Großherzoglich
Sächsische  Generalkommission  an  gelten  für  den  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Theil  der  Flur  Hohenfelden  in  Bezug  auf  die  Wirkung  der
Zusammenlegung  und  den  Uebergang  des  Eigenthums  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Gesetze,  insbesondere  der  Artikel  25  des  Gesetzes  vom
29.  Mai  1855,  Artikel  53  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1869,  sowie  die
Nachträge  zu  diesen  Gesetzen.

Urkundlich  ist  dieser  Vertrag  doppelt  gleichen  Lauts  ausgefertigt  und  vollzogen
  worden.

Weimar,  Meiningen,
den  23.  Dezember  1886.  den  26.  November  1886.
Großherzoglich  Herzoglich

Sächsisches  Staats-Ministeriim.  Sachsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.  v.  Giseke.
        <pb n="62" />
        Weimar.  —  Hof-  Buchdruderei.
        <pb n="63" />
        KRegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

Nummer  10.  -  Weimar.  13.  April  1888.

Inhalt:  Gesetz,  —7  die  Austrhnung  der  Knfenversicherun  auf  die  in  land-  und  forkwisthschalttichen  Betrieben
  beschäftigten  Personen,  Seite  4  47.  —  Höchste  Ausführungs-Verordnung  zu  81  des  Gesetzes,  betressend
  die  Ausdehnung  der  Krankenversicherung.  auf  die  in  land-  und  Wat3  Teehen
beschäftigten  Personen  vom  4.  April  1888,  Seite  49.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  Ausschreiben  eines
ordentlichen  Versicherungsbeitrags  zur  Landes-  PGrandverscche-ungsanpat  betreffend,  Seite  50.

 

 

 

 

(281  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Krankenversicherung  auf  die  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen;  vom  4.  April  1888

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  in  Anwendung  des  8§  133  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886
—  Reichs-Gesetzblatt  Seite  132  —  in  Betreff  der  Krankenversicherung  der
in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  mit  Zustimmung
  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

§  1.

Der  Krankenversicherungspflicht  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes,  betreffend
die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  —  Reichs-Gesetz-1888
  I1
        <pb n="64" />
        48

blatt  Seite  73  —  und  des  Abschnittes  B  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886,
sowie  der  in  Abänderung  oder  Ergänzung  dieser  Gesetze  weiter  ergehenden
reichsgesetzlichen  Bestimmungen  werden  in  dem  sich  aus  den  Vorschriften  dieser
Gesetze  ergebenden  Umfange  auch  die  in  der  Land-  oder  Forstwirthschaft  gegen
Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen  unterworfen,  soweit  solche  nach  §  1
des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  gegen  Unfälle  versichert  sind,  und  sofern
nicht  die  Beschäftigung  ihrer  Natur  nach  eine  vorübergehende  oder  durch  den
Arbeitsvertrag  im  voraus  auf  einen  Zeitraum  von  weniger  als  einer  Woche
beschränkt  ist.

Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  gelten
auch  Tantièmen  und  Naturalbezüge.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  vorstehende  Bestimmung  in  Kraft  tritt,
wird  durch  landesherrliche  Verordnung  festgesetzt.

§2.

Die  Vorschrift  in  §  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes  findet  auf  die  im
staatlichen  Forstbetriebe  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen  keine
Anwendung;  Unser  Staats-Ministerium  wird  aber  die  Krankenversicherung
dieser  Personen  durch  besondere  Bestimmung  mit  der  Maßgabe  regeln,  daß
hierbei  in  Betreff  des  Umfanges  der  zu  gewährenden  Krankenunterstützung  und
hinsichtlich  des  vom  Arbeitgeber  aus  eigenen  Mitteln  zu  leistenden  Beitrags
nicht  unter  das  in  den  §§  6  und  52  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom
15.  Juni  1883  festgesetzte  Maß  herabzugehen  ist,  und  daß  die  Bestimmungen
der  §§  25,  55,  56  und  78  des  zuletzt  gedachten  Gesetzes  entsprechende  Anwendung
  finden.

Die  in  den  für  Rechnung  des  Großherzogthums  verwalteten  Betrieben
gegen  Lohn  beschäftigten  Arbeiter,  soweit  nicht  die  Beschäftigung  ihrer  Natur
nach  eine  vorübergehende  oder  im  voraus  auf  einen  Zeitraum  von  weniger
als  einer  Woche  beschränkt  ist,  werden,  sobald  für  solche  Betriebe  durch  Unser
Staats-Ministerium  die  Krankenversicherung  eingeführt  werden  wird,  mit  dem
Beginne  der  desfallsigen  Beschäftigung  ohne  Weiteres  Mitglieder  dieser
Krankenversicherung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  und  von  Unserem  Staats-Ministerium
  zu  treffenden  besonderen  Bestimmungen.
        <pb n="65" />
        49

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  4.  April  1888.

Carl  Alexander.
»  Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

(291  Höchste  Ausführungs-Verordnung  zu  8  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausdehnung  der
Krankenversicherung  auf  die  in  land.  zund  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen
vom  4.  April  1888;  vom  5.  April  1

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  in  §8  1  des  Gesetzes,  betreffend
die  Ausdehnung  der  Krankenversicherung  auf  die  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  4.  April  d.  J.  hiermit  was  folgt:

I.

Die  Bestimmungen  in  Absatz  1  und  2  des  genannten  Gesetzes  treten,
soweit  die  Herstellung  der  zur  Durchführung  des  Versicherungszwanges  dienenden
Einrichtungen  in  Frage  ist,  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  der  gegenwärtigen
Verordnung,  im  Uebrigen  mit  dem  1.  Oktober  dieses  Jahres  in  Kraft.

II.

Die  Vorschriften  Unserer  Verordnung  vom  6.  Februar  1884  zur  Ausführung
  des  Reichsgesetzes  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom
15.  Juni  1883  —  Regierungs-Blatt  Seite  19  —  und  des  Nachtrags  hierzu
vom  7.  Dezember  1887  —  Regierungs-Blatt  Seite  319  —  finden  auch
        <pb n="66" />
        50
auf  die  durch  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  April  d.  J.  geordnete  Krankenversicherung

  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen
Anwendung.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  5.  April  1888.

Carl  Alexander.

Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachung.

(30)  Auf  dem  Grunde  der  §§  93  und  98  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881
(Regierungs-Blatt  Seite  137  flg.),  wird  hierdurch  ein  ordentlicher  Versicherungsbeitrag
  zur  Landes-Brandversicherungsanstalt  im  Betrage
einer  Beitragseinheit
ausgeschrieben  dergestalt,  daß  dieser  Beitrag  mit  dem
20.  April  dieses  Jahres
von  den  bei  der  Landesanstalt  versicherten  Gebändebesitzern  zu  erheben  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  aus  ihren  Versicherungsscheinen
  ersichtlichen  Beiträge  binnen  4  Wochen  vom  20.  April  1888  an
(§  97  desselben  Gesetzes)  an  die  Ortsstenereinnahmen  abzuführen  und  die
letzteren  erhalten  die  Anweisung,  für  die  rechtzeitige  Beibringung  und  Ablieferung
  an  die  Bezirksrechnungsämter  vorschriftsmäßig  Sorge  zu  tragen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
  alsbald  zuzustellen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  den  Vorschriften  im  §  52  der
Ausführungs-Verordnung  vom  8.  Juli  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  174  flg.)
nachzugehen.

Weimar,  den  7.  April  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="67" />
        Begierungs-Zlatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar=  Eise  nach.

Nummer  11.  Wei  ima  r.  14.  April  1888.

Inhalt:  Nochrre-  zum  Gester  vom  19.  April  1865  über  das  Verbot  der  Gllscsspil.  Seite  51.  —  —
Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  gegenseitigen  Lebens-  „  Jnvaliditäts=  und  Unsall-Versicherungs-

  Geiellichalt  „Prometheus“  zu  Berlin  betressend,  Seite  52.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
die  Verleihung  der  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  zur  Begründung  und  Erhaltung
einer  berbelienkolmie  für  Thltringe  n  in  Weimar  betreffend,  Seite  53.  —  Ministerial  Bekanntmachung,

die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Perfönlichkeit  und  einer  milden  Süseung  an  das  in  Weimar
zu  begründende  „Franenheim“  betressend,  Seite  53.  —  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  5

31!  Nachtrag  zum  Gesetze  vom  19.  April  1865  über  das  Verbot  der  Glücksspiele;  vom

4.  April  18
Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:
Einziger  Paragraph.
Der  §3  des  Gesetzes  vom  19.  April  1865  über  das  Verbot  der  Glücksspiele
  erhält  folgende  Fassung:
Der  Verkauf  von  Loosen  oder  die  Ansammlung  von  Loosbestellungen
zu  nicht  ausdrücklich  erlaubten  Lotterien  und  Ausspielungen  ist  bei  einer
Strafe  bis  zu  fünf  und  siebenzig  Mark,  die  Verbreitung  von  Plänen

und  Ankündigungen  oder  Gewinnlisten  unerlaubter  Unternehmungen
1888  12
        <pb n="68" />
        52

dieser  Art,  mag  sie  durch  Herumtragen,  Herumschicken,  Auflegen  an
öffentlichen  oder  bekannt  gemachten  anderen  Orten  oder  durch  Aufnahme
in  inländische  Zeitungen  erfolgen,  ist  bei  einer  Strafe  bis  zu  Fünfzig
Mark  für  jeden  Zuwiderhandlungsfall  verboten.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar,  den  4.  April  1888.

1½  Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(32)  I.  Daß  von  der  Direktion  der  gegenseitigen  Lebens-,  Invaliditäts=  und
Unfall-Versicherungs-Gesellschaft  „Prometheus“  zu  Berlin  an  Stelle  des
Kaufmanns  Rudolf  Hartung  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,
der  Kaufmann  Richard  Hartung  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  4.  Mai  1885  (Regierungs-Blatt  Seite  53)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  6.  April  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.  ·
        <pb n="69" />
        53

133]  II.  Laut  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  sind  dem  Vereine  zur  Begründung  und  Erhaltung  einer  Arbeiterkolonie
für  Thüringen,  welcher  nach  seinen  Satzungen  den  Sitz  in  der  Stadt  Weimar
hat,  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  9.  April  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

34  III.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  in  Weimar
zu  begründenden  „Frauenheim“  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit
und  einer  steuerfreien  milden  Stiftung  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Weimar,  den  11.  April  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(35)  Das  17.,  18.  und  19.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1789  das  Gesetz,  betreffend  die  Löschung  nicht  mehr  bestehender  Firmen
und  Prokuren  im  Handelsregister,  vom  30.  März  1888;  unter

b„  1790  die  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landesherrlicher
Befugnisse  auf  den  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,  vom
15.  März  1888;  unter

b„  1791  das  Gesetz,  betreffend  die  Zurückbeförderung  der  Hinterbliebenen
im  Auslande  angestellter  Reichsbeamten  und  Personen  des  Soldatenstandes,
  vom  1.  April  1888;  unter
        <pb n="70" />
        54

Nr.  1792  das  Gesetz,  betreffend  die  unter  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit
stattfindenden  Gerichtsverhandlungen,  vom  5.  April  1888;  unter

„  1793  den  Freundschaftsvertrag  zwischen  dem  Reich  und  dem  Freistaat
Ecuador,  vom  28.  März  1887.

Weimar.  —  Hos=  Buchdruckerei.
        <pb n="71" />
        KRegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar=  Eise  nach.

Nummer  12.  Weimar.  20.  April  1888.

Inhalt:  Dechtrog,  zu  85  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  üÜber  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden,  Seite  55
Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen  Geselzes  über  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren
  vom  4.  Jannar  1888,  Seite  56.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Vorbereitung  der  Wahlen
zum  fünf  und  gwanzigien  ordentlichen  Landtag  driressend,  Seite  57.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die
rlihnng  2  der  Nechie  einer  juristischen  Persönlichleit  an  den  Deutschen  Photographen-Verein  in  Weimar
etreffend,  Seite

 

 

36  Nachtrag  zu  §  5  des  gGesebes  vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden;
  vom  4.  April  18

Wir  Carl  Alexrander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  als  Nachtrag  zu  §  5  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der
Staatsbehörden  vom  5.  März  1850,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,
was  folgt:

Die  Vorerinnerung  der  Steuerschulden,  welche  von  dem  Ortssteuereinnehmer
  vor  der  Uebergabe  des  Rückstandsverzeichnisses  an  das
Rechnunngsamt  zu  bewirken  ist,  kann  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
erfolgen.

1888  13
        <pb n="72" />
        56

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  4.  April  1888.

6  Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

137)  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  wrovisorischen  Gesetzes  über  die  Ausgabe
von  Inhaberpapieren  vom  4.  Jannas  1888;  vom  11.  April  1

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags:

Das  unter  dem  4.  Januar  1888  (Negierungs-Blatt  Seite  5)  erlassene
provisorische  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  bleibt  fortan  als
definitives  Gesetz  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  11.  April  1888.

12  Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.
        <pb n="73" />
        57

Ministerial-Bekanntmachungen.

(38)  I.  Höchster  Entschließung  zufolge  soll  die  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten
  für  den  nächsten  fünf  und  zwanzigsten  ordentlichen  Landtag  des
Großherzogthums  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  im  Laufe
des  Monats  September  dieses  Jahres  vorgenommen  werden.

Das  unterzeichnete,  nach  §  11  des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  allgemeinen
  Leitung  des  Wahlgeschäfts  betraute  Staats-Ministerium  bringt  hierdurch
  diese  höchste  Entschließung  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,
daß  die  zur  Vorbereitung  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen
  mit  Einschluß  der  Wahlmännerwahlen  von  den  Großherzoglichen
Bezirksdirektoren  für  den  Umfang  ihrer  Bezirke  in  Gemäßheit  der  ihnen  zugehenden
  Anweisung  werden  getroffen  werden.

Schon  jetzt  aber  findet  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zu
folgenden  allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt:

I.  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-=Kommissionen
  haben  innerhalb  14  Tagen  von  dieser  Bekanntmachung  an
1.  nach  §  40  des  gedachten  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen
Derjenigen,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  ein  jährliches
Einkommen  von  mindestens  Dreitausend  Mark  versteuern,  auf  Grund
der  Steuerrollen  zu  fertigen,  ingleichen
2.  nach  §  48  jenes  Gesetzes  ortsweise  eine  Zusammenstellung  der  Vor=  und
Zunamen  derjenigen  männlichen  Staatsangehörigen  anzufertigen,  welche
in  den  Steuerrollen  der  ersten  und  dritten  Abtheilung  zusammengenommen
  mit  einem  Jahreseinkommen  aus  anderen  Quellen  als
dem  Grundbesitze  im  Betrage  von  wenigstens  Dreitausend  Mark  eingezeichnet
  stehen,  sodann  aber  beide  Zusammenstellungen  an  den  zuständigen
  Bezirksdirektor  einzusenden.
(Vergl.  zu  Ziffer  1  und  2  auch  Nachtragsgesetz  vom  19.  August  1884,
Regierungs-Blatt  Seite  163.)
Il.  In  jedem  Gemeindebezirke  ist  von  dem  Gemeindevorstande  zunächst
die  Liste  der  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Wahlmänner  daselbst  berechtigten
  männlichen  Staatsangehörigen,  welche  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde
  des  Großherzogthums  besitzen,  und  denen  die  in  den  88  7,  54  und  55
        <pb n="74" />
        58

des  zuerst  erwähnten  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wahlerfordernisse  nicht  ab—
gehen,  sofort  aufzustellen  und  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte
zur  Einsicht  für  jeden  Ortseinwohner  aufzulegen.  Hierauf  aber  ist  die  Be—
kanntmachung  des  durch  den  Bezirksdirektor  nach  §  58  des  angezogenen  Gesetzes
  anzusetzenden  Wahltags,  bezüglich  die  Verfügung  wegen  Bildung  der
Urwahlbezirke  zu  gewärtigen.

III.  Wegen  Ernennung  der  nach  dem  Gesetze  erforderlichen  Wahlkommissare
bleibt  weitere  Bestimmung  vorbehalten.

Weimar,  den  11.  April  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(39]1  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Deutschen
Photographen-  Verein  in  Weimar  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit
gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Weimar,  den  11.  April  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

Weimar.  —  Hos=  Buchdruckerei.
        <pb n="75" />
        59

Begierungs-Platt
Sachs  B-  ch

Nummer  13.  Weimar.  4.  Mai  1888.

 

Inhalt:  Ninsserial-  -Betanminachung.  die  Horichtung  cince  besonderen  Standesamtes  für  den  Gemeindebezirk
ernbreitenbach  betressend,  Seite  59.  —  nisterial.  Bekanntmachung,  eine  Abänderung  in  der  n
lommensetzung  der  Großherzoglich  und  Heriuuih  Sächsischen  Kommission  für  Prüfung  der  Aerzte  bewieffend,
  Seite  60.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausdehnung  des  durch  Gesetz  vom  18.  8  1873
eiihefteren  Hrönsnenzvellahtens  in  Untersuchungen  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Gesetze  über
Zölle  und  andere  indirekte  Steuern  betreffend,  Seite  60.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  den  Wechsel  des
Expropriations-Kommissars  für  die  Weimar-  Berka=  Blankenhainer  Eisenbahn  betreffend,  Seite  60.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  unter  dem  25.  Juni  1869  von  dem  Bundesrathe  beschlossenen  Bestimmungen
  über  die  Verpflichtungen  der  Straßenbauverwaltungen  im  Interesse  der  Bundestelegraphenverwaltung
  betreffend,  Seite  61.  —  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  63.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(401  I.  Mit  Bezugnahme  auf  Anlage  A  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
13.  Dezember  1875,  betreffend  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke,  wird
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  beschlossen  worden  ist,  vom
1.  Juli  d.  J.  an  den  Gemeindebezirk  von  Fernbreitenbach  aus  dem  Standesamtsbezirk
  Berka  a.  W.  auszusondern  und  für  den  gedachten  Gemeindebezirk
Fernbreitenbach  ein  besonderes  Standesamt  zu  errichten.

Weimar,  den  7.  April  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

1888  14
        <pb n="76" />
        60

(41]  II.  Es  wird  hierdurch  bekaunt  gegeben,  daß  in  der  Großherzoglich  und
Herzoglich  Sächsischen  Kommission  für  die  Prüfung  der  Aerzte  an  der  Gesammt-Universität
  Fena  nach  dem  Ausscheiden  des  Professors  Dr.  Braun  der
ordentliche  Professor  Dr.  Bernhard  Riedel  zum  zweiten  Examinator  für
Chirurgie  auf  den  Rest  der  laufenden  Prüfungsperiode  ernannt  worden  ist.

Weimar,  den  10.  April  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

(42)  IIII.  Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  18.  März  1873  (Regierungs-Blatt
  Seite  40),  die  Einführung  des  Submissionsverfahrens  in  Untersuchungen
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über  Zölle  und  andere  indirekte
Steuern  betreffend,  und  in  Erweiterung  der  Bekanntmachungen  vom  21.  August
1873  (Regierungs-Blatt  Seite  159),  vom  8.  September  1880  (Regierungs-Blatt
  Seite  225)  und  vom  11.  September  1882  (Regierungs-Blatt  Seite  211)
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  das  Submissionsverfahren  nach  diesem  Gesetze  bei  allen  im  Verwaltungswege
  geführten  Untersuchungen  angewendet  werden  kann,  welche
bei  dem  Generalinspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins,
bezw.  bei  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Generalinspektor  nach  den
einschlagenden  Bestimmungen  der  Landes=  oder  Reichsgesetze  zur  erstinstanzlichen
  Entscheidung  zu  bringen  sind.

Weimar,  den  18.  April  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

(43)  IV.  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  an  Stelle  des  mit  Tode  abgegangenen
  Geheimen  Regierungsraths  a.  D.  Bock  der  Großherzogliche  Bezirkskommissar
  Elle  hier  zum  Großherzoglichen  Expropriationskommissar  für  die
        <pb n="77" />
        61

Weimar-Berka-Blankenhainer  Eisenbahn  ernannt  worden  ist,  wird  Solches
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  22.  April  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

"44)  V.  Die  von  dem  Bundesrathe  unter  dem  25.  Juni  1869  beschlossenen
Bestimmungen  über  die  Verpflichtungen  der  Straßenbauverwaltungen  im  Interesse
der  Bundestelegraphenverwaltung  werden  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  23.  April  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Verpflichtungen

der  Straßenbauverwaltungen  im  Interesse  der  Bundestelegraphenverwaltung

 

1.  Die  Straßenbauverwaltung  hat  die  Benutzung  des  Straßenterrains,
soweit  dies  ohne  Behinderung  des  Straßenverkehrs  thunlich  ist,  zur  Anlage
von  oberirdischen  und  unterirdischen  Bundestelegraphenlinien  unentgeltlich  zu
gestatten.

Die  Stangen  für  die  oberirdischen  Telegraphenlinien  werden  thunlichst
entfernt  von  den  Baumanpflanzungen  aufgestellt.

Der  erste  Trakt  der  Bundestelegraphenlinien  wird  von  der  Bundestelegraphenverwaltung
  und  der  Straßenbauverwaltung  gemeinschaftlich  festgesetzt.

Aenderungen  des  ursprünglichen,  gemeinschaftlich  festgesetzten  Traktes,
welche  durch  irgend  welche  Veranlassung  nothwendig  werden,  sind  von  der
Bundestelegraphenverwaltung  nach  Vereinbarung  mit  der  Straßenbauverwaltung
lür  Rechnung  desjenigen  Theiles  auszuführen,  von  welchem  dieselben  beantragt
  sind.

14.
        <pb n="78" />
        62

2.  Die  Straßenbauverwaltung  hat  die  Bundestelegraphenanlagen  durch
ihr  Straßenaufsichtspersonal  bewachen  und  in  Fällen  der  Beschädigung  nach
Anleitung  der  von  der  Bundestelegraphenverwaltung  erlassenen  Instruktion
provisorisch  wieder  herstellen,  auch  von  jeder  wahrgenommenen  Störung  der
Linien  der  nächsten  Bundestelegraphenstation  Anzeige  machen  zu  lassen.  Die
Bundestelegraphenverwaltung  zohlt  den  mit  der  Beaufsichtigung  und  provisosorischen
  Wiederherstellung  der  Bundestelegraphenlinien  beauftragten  Straßenaufsichtsbeamten
  Remunerationen  bis  zur  Höhe  von  10  Thalern  pro  Jahr
und  Meile  durch  die  Straßenbauverwaltung.  Diese  Remunerationen  werden
von  der  Bundestelegraphenverwaltung  innerhalb  der  vorbezeichneten  Grenze
für  die  einzelnen  Aufsichtsbeamten  nach  Maßgabe  der  von  denselben  im  Interesse
des  Bundestelegraphen  geleisteten  Dienste  festgesetzt.

3.  Die  Straßenbauverwaltung  hat  den  mit  der  Wiederherstellung  von
Beschädigungen  des  Bundestelegraphen  beauftragten  und  als  solche  legitimirten
Telegraphenbeamten  auf  Erfordern  und  soweit  dies  thunlich  ist,  die  bei  der
Unterhaltung  der  Kunststraße  beschäftigten  Arbeiter  gegen  Zahlung  des  ortsüblichen
  Tagelohns  zur  Disposition  zu  stellen.

4.  Um  Störungen  der  Bundestelegraphenlinien  durch  Berührungen  der
Leitungsdrähte  mit  den  Straßenanpflanzungen  zu  vermeiden,  hat  die  Straßenbauverwaltung
  den  Wuchs  der  Anpflanzungen  so  reguliren  zu  lassen,  daß  dieselben
  nach  allen  Richtungen  hin  mindestens  2  Fuß  von  den  Leitungsdrähten
des  Bundestelegraphen  entfernt  sind.

Die  erforderlichen  Regulirungen  sind  in  der  Regel  gleichzeitig  mit  den
im  Interesse  der  Straßenbauverwaltung  und  in  den  dazu  passenden  Jahreszeiten
  stattfindenden  Ausästungen  für  Rechnung  der  Straßenbauverwaltung  zu
besorgen.  Falls  aber  auf  Antrag  der  Bundestelegraphenverwaltung  im  Interesse
derselben  besondere  Ausästungen  vorgenommen  werden  müssen,  so  sind  die
Kosten  von  der  Bundestelegraphenverwaltung  zu  tragen.

Falls  bei  der  Anlage  und  Unterhaltung  der  Bundestelegraphenlinien  der
Straßenkörper  in  seinem  Planum,  seinen  Böschungen  oder  zugehörigen  Gräben
beschädigt  wird,  erfolgt  die  Wiederherstellung  nach  Anweisung  der  Straßenbauverwaltung
  für  Rechnung  der  Bundestelegraphenverwaltung.

Für  den  bei  den  gedachten  Herstellungs=  resp.  Unterhaltungsarbeiten  der
Grasnutzung  auf  den  Böschungen  und  in  den  Gräben  zugefügten  Schaden  hat
die  Straßenbauverwaltung  Anspruch  auf  Entschädigung  nicht  zu  erheben.
        <pb n="79" />
        63

6.  Die  Straßenbauverwaltung  verpflichtet  sich,  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  bei  Verpachtung  der  Nutzung  von  Baumanpflanzungen  oder  bei  käuflicher
Ueberlassung  derselben  die  betheiligten  Personen  vor  Beschädigungen  der
Bundestelegraphenanlagen  mit  dem  Bemerken  gewarnt  werden,  daß  sie  eventuell
zum  Schadenersatz  würden  herangezogen  werden.

Desgleichen  verpflichtet  sich  die  Straßenbauverwaltung,  ihre  Aussichtsbeamten
  anzuweisen,  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  darüber  zu  wachen,  daß  die
Nutzung  oder  das  Fällen  von  Bäumen  Seitens  der  Berechtigten  mit  Vorsicht
bewirkt  werde,  in  allen  Fällen  aber,  wo  bei  solcher  Gelegenheit  Bundestelegraphenanlagen
  beschädigt  werden  und  das  Nähere  hierüber  zu  ihrer
Kenntniß  gelangt,  der  nächsten  Bundestelegraphenstation  Anzeige  zu  machen.

(45]  Das  20.,  21.  und  22.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1794  das  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  der  am  9.  September  1886
zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen
  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst,  vom  4.  April  1888;  unter

„  1795  das  Gesetz,  betreffend  den  Reingewinn  aus  kriegsgeschichtlichen
Werken  des  großen  Generalstabes,  vom  12.  April  1888;  unter

„  1796  die  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die  Kriegsleistungen,
  vom  14.  April  1888;  unter

„  1797  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder

Scheidemünzen,  vom  16.  April  1888.

„  1798  den  Internationalen  Vertrag  zum  Schutz  der  unterseeischen
Telegraphenkabel,  vom  14.  März  1884;  unter

„  1799  das  Gesetz  zur  Ausführung  des  Internationalen  Vertrags  zum
Schutz  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884,
vom  21.  November  1887.

F
        <pb n="80" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="81" />
        Regierungs-Blatt
Sachs  vritiihin  ch

Nummer  14.  Weimar.  J  18.  Mai  1888.

 

 

Inhalt:  Miniserial.  —Setanmmachung,  N  —  zu  dem  Nechsgesece  vom  5.  E  1888  über  den

Erlaß  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  von-  Angehprigen  der  Reichs-Civilverwaltung,  des  Reichsheeres

und  der  Kaiserlichen  Marine  betressend,  Seite  —  Ministerial-  „Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Haupt  ·

Agentur  der  Allgemeinen  Versicherungs.  Fient  Gesellschat“  „Victoria“  zu  Berlin  betressend,  Seite  68.  —.
Berichtigung,  Seite  68.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(46)  I.  Nachstehend  werden  die  zu  dem  Reichsgesetze  vom  5.  März  d.  Js.,
betreffend  den  Erlaß  der  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge  von  Angehörigen
der  Reichs-Civilverwaltung,  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  65),  von  dem  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium
zu  Berlin  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  vom  23.  März  d.  Is.  noch
besonders  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht  und  dabei  noch  hinzugefügt,
daß  nach  einer  Mittheilung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  Erfurt
Anträge  von  den  im  Pensionsverhältnisse  stehenden  Offizieren,  Militär-Aerzten
und  Militär-Beamten  auf  Aufhebung  des  Verzichts  auf  die  Wohlthaten  des
Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes  vom  17.  Juni  1887  mit  den  vorgeschriebenen
Widerrufs-Erklärungen  —  und  zwar  letztere  in  zweifacher  Ausfertigung  —
an  die  genannte  Königlich  Preußische  Regierung  einzureichen  sind,  sowie  daß,
wenn  hiermit  gleichzeitig  das  Gesuch  um  Ausscheiden  aus  der  Landesanstalt
verbunden  wird,  die  bezüglichen  Aufnahmescheine  der  Anstalt,  sowie  die  sämmtlichen
  Quittungen  über  die  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1887  bis  Ende  März  1888
entrichteten  Wittwen=  2c.  Kassenbeiträge  beizufügen  sind.
Weimar,  den  7.  Mai  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

v.  Groß.
1888  15
        <pb n="82" />
        66

Kriegsministerium.  Berlin,  den  23.  März  1888.

Ausführungsbestimmungen
zu  dem  Gesetze  vom  5.  März  1888,  betreffend  den  Erlaß  der  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge
  von  Angehörigen  der  Reichs-Civilverwaltung,  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserlichen  Marine  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  65).

1.  Zu  Artikel  I.

Mit  der  vom  1.  April  1888  erfolgenden  Einstellung  der  Erhebung  der  Wittwen-  und
Waisengeldbeiträge  ist  weder  bezüglich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  eine  Fürsorge  des
Reichs  eintritt,  noch  hinsichtlich  des  Umfangs  dieser  Fürsorge  eine  Aenderung  verbunden.  Auch
bleiben  die  in  §  16  des  Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes  vom  17.  Juni  1887  enthaltenen  Vorschriften
  nach  wie  vor  in  Geltung,  nach  welchen  die  Bewilligung  von  Wittwen=  und  Waisengeld
  in  Fällen  des  Absterbens  vor  Erfüllung  der  zur  Pension  berechtigenden  Dienstzeit  oder
die  Anrechnung  an  sich  nicht  pensionsfähiger  Dienstzeit  bei  Festsetzung  des  Wittwen=  und
Waisengeldes  dem  Reichskanzler  vorbehalten  ist.

II.  Zu  Artikel  II,  §8  1—4.

1.  Die  Erklärungen,  wodurch  Verzichte  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  widerrufen  werden,
  sind  bei  Vermeiden  des  Ausschlusses  bis  zum  30.  Juni  1888  einschließlich  abzugeben  und
in  zweifacher  Ausfertigung  auf  dem  Dienstwege  denjenigen  Behörden  vorzulegen,  welche  nach
der  Ausführungsbestimmung  unter  Nr.  1  zu  den  88  4,  5  und  32  des  Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes
  vom  17.  Juni  1887  (Armee-Verordnungsblatt  für  1887  Seite  218)  zuständig  sein
würden,  wenn  es  sich  um  die  Feststellung  von  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträgen  handelte.

Sollten  die  dienstlichen  Verhältnisse  eines  Betheiligten  die  gesetzlich  dem  Reichskanzler  vorbehaltene
  Verlängerung  der  Widerrufsfrist  erforderlich  machen,  so  ist  von  der  betreffenden  Dienstbehörde
  ein  Antrag  an  das  Kriegsministerium,  Departement  für  das  Invalidenwesen,  zu  richten.

2.  Die  Widerrufs-Erklärungen  haben  dahin  zu  lauten:

daß  der  Erklärende  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  5.  März  1888  den  von  ihm  gemäß
§  26  oder  §  27  des  Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes  ausgesprochenen  Verzicht  auf
Wittwen=  und  Waisengeld  für  seine  etwaigen  künftigen  Hinterbliebenen  widerruft
und,  sofern  der  Verzicht  auf  Grund  des  §  26  des  Hinterbliebenen-Gesetzes  erfolgt
war,  gleichzeitig  erklärt,  ob  er  aus  der  Militär-Wittwenkasse  oder  der  sonstigen
(näher  zu  bezeichnenden)  Landesanstalt  ausscheidet  oder  nicht.

Erklärt  der  Widerrufende  sein  Ausscheiden  aus  der  Wittwenkasse  2c.,  so  hat  derselbe  der
Erklärung  die  in  seinem  Besitze  befindlichen  Aufnahmescheine  der  Anstalt  sowie  die  sämmtlichen
Quittungen  über  die  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1887  bis  Ende  März  1888  entrichteten
Wittwen=  2c.  Kassen-Beiträge  beizufügen.

3.  Die  Behörden,  welchen  nach  Vorstehendem  die  Widerrufs-Erklärungen  vorzulegen  sind,
setzen  den  Betrag  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  fest,  welchen  jeder  Widerrufende  nach
Maßgabe  des  Artikels  II  88  2  und  3  zur  Reichskasse  nachzuentrichten  hat.  Gleichzeitig  ermitteln
  dieselben  nach  Vorschrift  der  §§  4  und  5  des  Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes  die  zur
Tilgung  der  Schuld  in  Höhe  von  drei  Prozent  des  gegenwärtigen  Diensteinkommens,  des
Wartegeldes  oder  der  Pension  zu  erhebenden  Theilbeträge  und  versehen  die  Betheiligten  mit
entsprechender  Nachricht  unter  dem  Hinzufügen,  daß  ihnen  jederzeit  freisteht,  den  Rest  der  Schuld
zur  Reichskasse  zu  zahlen.
        <pb n="83" />
        67

4.  Handelt  es  sich  um  den  Widerruf  eines  auf  Grund  des  §  26  des  Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes
  erfolgten  Verzichts,  ohne  daß  der  Widerrufende  gleichzeitig  aus  der  Landesanstalt
  ausscheidet,  so  übersendet  die  Behörde  die  eine  Ausfertigung  der  Widerrufs-Erklärung
an  die  Direktion  der  betreffenden  Wittwenkasse  2c.  zur  etwaigen  Veranlassung  nach  Maßgabe
des  Artikels  II  §  4  des  Gesetzes  vom  5.  März  1888.  Hierbei  wird  bemerkt,  daß  die  vormals
Kurfürstlich  Hessische  Militär-Wittwen=  und  Waisenanstalt  und  die  vormals  Herzoglich  Nassauische
Offizier-Wittwen=  und  Waisenkasse  zum  Geschäftsbereich  der  Generaldirektion  der  Königlich
Preußischen  Militär-Wittwen-Pensionsanstalt  gehören.

5.  Im  Falle  des  Widerrufs  eines  Verzichts  mit  Erklärung  des  Austritts  aus  der
Wittwenkasse  rc.  sendet  die  Behörde  die  eine  Ausfertigung  der  Widerrufs-Erklärung  unter  Anschluß
  der  betreffenden  Aufnahmescheine  zur  Entscheidung  über  den  Austritt  an  die  Direktion
der  Wittwenkasse  2c.  unter  ausdrücklicher  Bescheinigung  in  dem  Anschreiben,  daß  der  Widerruf
des  Verzichts  rechtsgiltig  erfolgt  ist.

6.  Bei  dem  Widerrufe  von  Verzichten  auf  Grund  des  §  27  des  Militär-Hinterbliebenen-=Gesetzes
  (Lebensversicherung)  ist  die  eine  Ausfertigung  der  Widerrufs-Erklärung  mit  Bescheinigung
  über  die  Rechtsgiltigkeit  des  Widerrufs  dem  Kriegsministerium,  Departement  für  das
Invalidenwesen,  vorzulegen,  welches  demnächst  die  seiner  Zeit  gemäß  den  Ausführungs-Bestimmungen
  zu  dem  §  27  des  Hinterbliebenen-Gesetzes  in  Bezug  auf  den  Gewahrsam  der
Fersicherungspapiere,  die  Abführung  der  Prämien  und  dergleichen  verfügten  Maßnahmen  aufeben
  wird.

7.  Die  Erhebung  der  in  Folge  Widerrufs  nachzuentrichtenden  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge
  geschieht  durch  diesenigen  Kassen,  welche  die  Zahlung  des  Diensteinkommens,  Wartegeldes
  oder  der  Pension  zu  bewirken  haben.

Die  eingehenden  Theilbeträge  sind  so  lange  als  Depositen  zu  führen,  bis  der  ganze
nachzuentrichtende  Betrag  gedeckt  ist  oder  die  Verpflichtung  zur  Nachentrichtung  erlischt.  Die
Vereinnahmung  zur  Reichskasse  und  zwar  unter  den  bisherigen  Einnahmetiteln  „Wittwen=  und
Waisengeldbeiträge“  findet  demnächst  auf  Grund  besonderer  Einnahme-Designationen  je  in  einer
Summe  statt.  In  den  Designationen  ist  das  Sachverhältniß  zu  erläutern;  denselben  sind  die
Widerrufs-Erklärungen  in  beglaubigter  Abschrift  beizufügen.

8.  In  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Nachentrichtung  der  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge
werden  die  Vorschriften  in  Artikel  II  §2  des  Gesetzes  dahin  erläutert,  daß  diese  Verpflichtung
—  soweit  sie  nicht  auf  einem  der  daselbst  gedachten  Wege  hätte  getilgt  werden  müssen,  und
vorbehaltlich  des  Abzugs  des  bei  dem  Tode  des  Beitragspflichtigen  etwa  noch  ungedeckten  Betrags
  von  den  nächstfälligen  Raten  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  —  auf  die  Erben  nicht
übergeht  und  außerdem  erlischt,  sobald  eine  der  im  §  6  des  Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes
aufgeführten  Voraussetzungen  eintritt.

III.

Mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  5.  März  1888  treten  die  zu  dem  Militär-Hinterbliebenen-Gesetze
  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  insoweit  außer  Kraft,  als  sich  diehug
  auf  die  laufende  Erhebung  und  Berrechnung  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge
eziehen.

Insbesondere  kommt  auch  die  zu  den  8§8§  6  und  7  des  letzteren  Gesetzes  erlassene  Bestimmung
  unter  Nr.  3,  betreffend  Angaben  über  die  Beitragspflicht  der  in  Ruhestand  tretenden
Offiziere  2c.,  in  Wegfall.
        <pb n="84" />
        68

Die  Bescheinigung  unter  der  nach  dem  Muster  der  Anlage  5  zu  den  erwähnten  Ausführungsbestimmungen
  aufzustellenden  Nachweisung  hat  fortan  wie  folgt  zu  lauten:
„Daß  auf  den  voraufgeführten  Offizier  (Arzt,  Beamten  rc.)  das  oben  bezeichnete
Gesetz  Anwendung  findet,  bescheinigt

(Behörde.)“
gez.  Bronsart  von  Schellendorf.
Nr.  1254  3.  88.  C.  2.

(47]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Victorig“  zu  Berlin  an  Stelle  des  früheren  Hauptagenten  derselben,
Chirurg  Friedrich  Scheidemantel,  der  Kassen-Kontroleur  Lehmann  zu  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1879  (Regierungs-Blatt
  Seite  38)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  5.  Mai  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

Berichtigung.
In  Nummer  13  des  Regierungs-Blattes  ist  zu  der  Bekanntmachung:  Verpflichtungen  der
Straßenbauverwaltungen  im  Interesse  der  Bundestelegraphenverwaltung  betrefsend,  auf  Seite  62,
Zeile  7  von  unten  vor  dem  Worte  „Falls“  die  Zahl  „5.“  ergänzend  hinzuzusügen.

Weimar.  —  Hos-=  Buchdruckrei.
        <pb n="85" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

 

 

Nummer  15.  Weimar.  29.  Mai  1888.
Inhalt:  Ministerial.  Bekanntmachung,  die  an  die  Mitglieder  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  F  1881

berufenen  Kommission  zur  Abschätzung  in  Seuchenfällen  zu  gewährenden  Vergütungen  betressend,  Seite  69.  —

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Funrnetnt  der  Kommission  zur  Prüsung  der  Apothekergehülfen

auf  die  Jahre  1888  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1390  betreffend,  Seite  70.  —  Ministerial-  Bekannt--machung,

  den  Staatsvertrag  zwischen  den  Fceriaggen  des  Großherzogihums  Sachsen,  der  Herzogthümer

Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-  Altenburg,  sowie  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  über  den

Ban  einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung  von  Orlamünde  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn
  von  Gera  nach  Probstzella  betreffend,  Seite  70.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(48]  I.  In  Gemäßheit  des  Vorbehalts  in  §  10  des  zum  Reichsgesetz,  betreffend
  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  23.  Juni  1880,
r  .
erlassenen  Ausführungsgesetzes  vom  #9  1881  wird  mit  höchster
Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  —  unter  Wiederaufhebung
  der  Ministerial-  Bekanntmachung  vom  1.  März  1882  (Regierungs-Blatt
  1882  Seite  15)  —  in  Betreff  der  nach  der  gedachten  Bestimmung
den  Kommissionsmitgliedern  als  Ersatz  für  Reisekosten  und  Auslagen  zu  gewährenden
  Vergütung  Folgendes  hierdurch  verordnet:

Die  Mitglieder  der  zur  Abschätzung  in  Seuchenfällen  berufenen  Kommission
  erhalten  bei  Verrichtungen  außerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes
  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütung  nach  Maßgabe  derjenigen
  Bestimmungen,  welche  für  die  Klasse  VI  in  §  103  des  Gesetzes  über
das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,  vom  5.  Januar  1887,
bestehen.  Bei  Verrichtungen  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes

1888  16
        <pb n="86" />
        70

erhalten  dieselben  für  den  Tag  eine  Vergütung  von  Fünf  Mark  und,  falls
die  Verrichtung  weniger  als  sechs  Stunden  dauert,  von  Drei  Mark.

Weimar,  den  16.  Mai  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.

(49]  II.  Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,
  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  betreffend,  vom  13.  November  1875,
wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Kommission  zur  Prüfung  der
Apothekergehülfen  auf  die  drei  Jahre  vom  1.  Januar  1888  bis  zum  1.  Januar
  1891,  ernannt  worden  sind:

zum  Vorsitzenden:
der  Referent  für  Medizinalangelegenheiten  in  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium,
  Geheimer  Medizinalrath  Dr.  von  Conta  hier;

zu  Mitgliedern:
der  Apotheker  Dr.  ph.  Bertram  zu  Jena  und  der  Großherzogliche  Medizinal-Assessor
  Lüdde  hier;
zum  stellvertretenden  Mitglied:
der  Apotheker  Dr.  Ed.  Stütz  zu  Jena.

Weimar,  den  22.  Mai  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(50|]  III..  Nachstehend  wird  der  zwischen  den  Regierungen  des  Großherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Altenburg,
sowie  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  abgeschlossene,  inzwischen  allseitig
  ratifizirte  Staatsvertrag  d.  d.  Fena,  den  9.  April  1888,  betreffend  den
Bau  einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung  von  Orlamünde  zum  An-
        <pb n="87" />
        71

schluß  an  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera  nach  Probstzella,  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  14.  Mai  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Staatsvertrag,

betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung  von  Orlamünde
durch  das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera
nach  Probstzella.

Art.  1.

Die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die
Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung  ertheilen  in  Ausführung  des  Art.  17  des  Staatsvertrags  vom
8.  Oktober  1870  zu  dem  von  der  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  beabsichtigten
Bau  und  Betrieb  einer  von  der  Station  Orlamünde  nach  Jüdewein  und  von
da  bis  zur  Einmündung  in  die  von  Gera  nach  Probstzella  führende  Preußische
Staatsbahn  führenden  Eisenbahn  untergeordneter  Bedentung  andurch  ihre  Genehmigung.


Die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  und
die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Regierung  werden  als  Territorial-Regierungen
  die  Konzession  zur  Ausführung  des  Unternehmens  ertheilen  und  soweit
erforderlich  der  Gesellschaft  das  Recht  der  Expropriation  nach  Maßgabe  der
bestehenden  Landesgesetze  verleihen.

Art.  2.
Die  zu  erbauende  Zweigbahn  soll  eingleisig  hergestellt  werden.  Für  den

Bau  und  Betrieb  derselben  sind  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  maßgebend.

Art.  3.
Die  technische  Prüfung  und  Feststellung  der  Bahnaulage,  sowie  die  technische
  Oberaufsicht  und  Kontrole  über  den  Bau,  die  Unterhaltung  und  den
        <pb n="88" />
        72

Betrieb  übernimmt  die  Großherzogliche  Staatsregierung;  die  landespolizeiliche
Prüfung  und  Genehmigung  bleibt  den  Territorial-Regierungen  vorbehalten.

Der  Herzoglich  Meiningenschen  Regierung  bleibt  die  Zustimmung  zu  der
Lage  des  vorläufigen  Endbahnhofes  Jüdewein  vorbehalten;  ohne  ihre  Zustimmung
  darf  dieser  Endbahnhof  nicht  außer  Betrieb  gesetzt  oder  der  letztere  auf
den  Personenverkehr  oder  auf  den  Güterverkehr  beschränkt  werden.

Art.  4.

Es  wird  der  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  gestattet,  die  gedachte  Zweigbahn
zunächst  nur  bis  Jüdewein  zu  führen.  Die  Fortsetzung  derselben  bis  zur  Herstellung
  einer  unmittelbaren  Gleisverbindung  mit  der  von  Gera  nach  Probstzella
  führenden  Preußischen  Staatsbahn  ist  ihr  jederzeit  gestattet.  Jede  der
betheiligten  Regierungen  soll  die  Herstellung  dieser  Verbindung  zu  fordern
berechtigt  sein,  sobald  die  Saal-Eisenbahn-Gesellschaft  in  die  Lage  gekommen
sein  wird,  auf  die  Stamm-Prioritäts-Aktien  eine  Dividende  von  5%  zu  zahlen.

Der  Bau  bis  Jüdewein  muß  spätestens  binnen  2  Jahren  nach  allseitiger
Ratifikation  dieses  Staatsvertrages  vollendet  sein.

Art.  5.

Die  Zweigbahn  unterliegt  vom  Zeitpunkt  der  Betriebseröffnung  ab  der
Besteuerung  nach  Maßgabe  des  Art.  13  des  Staatsvertrags  vom  8.  Oktober  1870
dergestalt,  daß  bei  Ermittelung  der  Antheile  der  einzelnen  Regierungen  an  der
Gesammtsteuer  der  Saalbahn  die  Längenausdehnung  der  Zweiglinie  zu  Gunsten
der  Territorial-Regierungen  in  Rechnung  gestellt  wird.

Eine  getrennte  Betriebsrechnung  für  die  Zweigbahn  wird  nicht  geführt.

Art.  6.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Staatsvertrags  vom  8.  Oktober
1870  und  die  durch  denselben  für  die  Hauptbahn  festgesetzten  Konzessions-Bedingungen
  auch  auf  die  zu  erbauende  Zweigbahn  siungemäße  Anwendung.

Zu  Urkund  dessen  ist  der  gegenwärtige  Vertrag  vierfach  ausgefertigt  und
von  den  Bevollmächtigten  der  vertragschließenden  Regierungen  vollzogen  worden.

Jena,  am  9.  April  1888.
gez.  Slevogt.  Heim.  Laurentius.  Hauthal.
(L.  S.)  (I.S.)  (L.  s.)  (L.  S.)

Weimar.  —  Hof.  Buchdruderei.
        <pb n="89" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachse  n  Weimar=  Eisenoch.

 

 

Nummer  16.  Weimar.  7.  Juni  1888.
Inhalt:  Ministerial.  Beklanntmachung,  Se4  in  der  Hanptagenen  der  Nürnberger  Lebens-Versicherungs  Banl
zu  Nürnberg  betresjend,  Seite  73.  —  Minislerial-Bekannimachung,  eine  Abänderung  des  Slatuts  der

slädtischen  Sparkasse  zu  Bürgel  betrefiend,  Seite  73.  —  Reichs.  .  Gesepblau,  Seite  7

Ministerial-Bekanntmachungen.

(51)  I.  Daß  von  der  Direktion  der  Nürnberger  Lebens-Versicherungs-Bank
zu  Nürnberg  an  Stelle  des  Kaufmanns  August  Dittelbach  zu  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben,  der  Major  z.  D.  von  Kutzleben  in  Eisenach
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  Februar  d.  J.
(Regierungs-Blatt  Seite  17)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  15.  Mai  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.

(52)  II.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  der  nachstehenden
veränderten  Fassung  des  §  6  des  Statuts  der  städtischen  Sparkasse  zu  Bürgel
vom  27.  April  1868  die  landesherrliche  Bestätigung  widerruflich  zu  ertheilen
geruht  haben,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  23.  Mai  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:

Wobenius.
1888  17
        <pb n="90" />
        74

86.

Der  Sparkassevorstand  repräsentirt  die  Sparkasse  in  allen  gerichtlichen
und  außergerichtlichen  Angelegenheiten  dergestalt,  daß  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  durch  schriftliche  Erklärungen  desselben  begründet  werden.

Der  Bürgermeister  gilt  als  beauftragt,  unter  Zuziehung  und  Zustimmung
eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  den  letzteren  in  diesen  Angelegenheiten  zu
vertreten  und  Erklärungen  rechtsverbindlich  für  denselben  abzugeben.  Bei
Behinderung  des  Bürgermeisters  tritt  dessen  Stellvertreter  an  seine  Stelle.

(53)  Das  23.,  24.  und  25.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1801  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der
Scheidemünzen  der  österreichischen  Währung  innerhalb  sächsischer
Grenzbezirke,  vom  30.  April  1888;  unter

„  1802  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
der  zur  Anfertigung  von  Cigarren  bestimmten  Anlagen,  vom
9.  Mai  1888;  unter

„  1803  die  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886,
für  Mecklenburg-Schwerin,  vom  23.  Mai  1888;  unter

„  1804  als  besondere  Beilage  zu  Nr.  24  die  Bekanntmachung,  betreffend
die  Abänderung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe,
vom  4.  Mai  1888;  unter

„  1805  die  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  16.  August
1876,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär=  und  der
Marineverwaltung  angestellten  Beamten,  vom  26.  Mai  1888;
unter  #

„  1806  den  Meistbegünstigungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
dem  Freistaate  Paragnay,  vom  21.  Juli  1887.

 

Weimar.  —  Hos-.  Buchdruckerei.
        <pb n="91" />
        Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  17.  Weimar.  13.  Juni  1888.
Inhalt:  Ministerial.  .Bekanntmachung,  die  der  Werra-  Eisenbahn.  b5Gelschal  F#eine  Grneymigung  zur  Nufnoyme
eines  mit  312  09  verzinslichen  Anlehens  von  875700  .4  r  Beschaffung  des  e“iulagetapitals.  ein  die

Zweigbahnen  von  Themar  nach  Schleusingen  und  von  Jrkecurn  nach  Liebenstein  betressend,  —
Minislerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Vommeissten.  für
die  Prüfung  der  Aerzte  an  der  Gesammt-Universität  Jena  betressend,  Seite  80.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(54/  1.  Nachdem  die  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  zu  Meiningen  beschlossen
hat,  zur  Beschaffung  des  Anlagekapitals  für  die  Zweigbahnen  von  Themar
nach  Schleusingen  und  von  Immelborn  nach  Liebenstein  ein  mit  31/2  0%  verzinsliches
  Anlehen  von  875700  J¾  aufzunehmen  und  dieser  Beschluß  von  der
Großherzoglichen  Staatsregierung  in  Uebereinstimmung  mit  den  hohen  Staatsregierungen
  von  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Koburg-Gotha  genehmigt
worden  ist,  so  wird  dies  unter  Beifügung  eines  Musters  der  auszustellenden
Prioritäts-Obligationen,  Zinsleisten  und  Zinsabschnitte,  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  2.  Juni  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

1888  18
        <pb n="92" />
        76

A.
Prioritäts-Obligation
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  in  Meiningen.

III.  Emission.

#r
Abtheilung  B.  Vr.

6.

über

1  Tausend  Mark  D.
Fünfhundert  Mark
Einhundert  Mark

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  obigen  Betrags  Antheil  an  dem  mit  3½  %  verzinslichen
  Prioritäts-Anlehen  von  Acht  Hundert  Fünf  und  Siebenzig  Tausend  Sieben  Hundert
Mark  Reichswährung,  welches  die  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  in  Meiningen  mit  Genehmigung
der  hohen  Großherzoglichen  und  Herzoglichen  Staatsregierungen  von  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen
  und  Sachsen-Coburg-Gotha  zur  Erbauung  der  Zweigbahnen  von  Themar  nach
Schleusingen  und  von  Immelboru  nach  Liebenstein  unter  den  umstehend  verzeichneten  Bedingungen
  aufnimmt.

Meiningen,  den  1.  Juni  1888.
Direktion  und  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft.

(Eine  drei  facsimilirte  Unterschriften.)
(Ein  Trockenstempel.)  Zur  Controle
(Haudschriftliche  Unterschrift.)
Eingetragen  im  Register  Fbol.
        <pb n="93" />
        77

Aulehnsbedingungen.
1

81.
Die  Prioritäts.  Obligationen  sind  in  3  Abtheilungen  A.  B.  C.,  unter  folgenden  Nummern
ausgefertigt:

 

Abtheilung  A.  umfaßt  unter  Nr.  1  bis  600:  600  Stück  zu  je  1000.6.  =  600  000  .
n  B.  i  u  „  1  „  500:  500  n  „  „  500  „  =  250000

«  C.  n  7  „  1  „  257:  257  »  „  „  100  „  =  25700  „
zusammen  1357  Stück  875  700  A

Die  sämmtlichen  Prioritäts-Obligationen,  bezüglich  deren  Inhaber,  haben  nach  Verhältniß
des  Betrags,  worauf  jene  lanten,  unter  sich  gleiche  Rechte.

Das  Darlehen  kann  von  den  Gläubigern  nicht  gekündigt  und  die  Rückzahlung  anders,
als  nach  Maßgabe  der  unter  §  3  gedachten  planmäßigen  Tilgung  nicht  gefordert  werden.

82.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  jährlich,  vom  1.  Juli  1888  ab  gerechnet,  mit  3½
vom  Hundert  und  zwar  in  halbjährigen  Raten  je  am  31.  Dezember  und  1.  Juli  verzinst.

Die  Zinszahlung  erfolgt  lediglich  gegen  Rückgabe  der  betreffenden  Zinsabschnitte,  welche
auf  10  Jahre  nebst  Zinsleiste  mit  jeder  Obligation  ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit
auf  einen  Zeitraum  von  je  10  Jahren  erneuert  werden,  worüber  die  Direktion  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft
  jeweilige  nähere  Bestimmung  veröffentlichen  wird  (8  3).

Ein  Zinsabschnitt  ist  ungüllig,  wenn  dessen  Vorderseite  durchkreuzt  oder  eine  Ecke  abgeschnitten
  ist.

Die  Zinsen  verjähren  mit  Ablauf  des  vierten  auf  den  Fälligkeitstag  folgenden  Kalenderjahres.


§  3.

Von  dem  Prioritäts-Anlehn  wird  alljährlich  und  zwar  zum  ersten  Male  am  31.  Dezember
  1893  mindestens  ein  halbes  Prozent  seines  Betrages,  ferner  die  durch  die  fortschreitende
Tilgung  ersparte  Zinsensumme  abgetragen,  so  daß  es  am  31.  Dezember  1954  vollständig
getilgt  ist.

Die  jeweilig  einzulösenden  Stücke  werden  alljährlich  vor  Ende  September  vom  Verwaltungsrathe
  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  in  Gegenwart  eines  vereideten  Protokollführers
durch  Ausloosung  bestimmt  und  von  der  Direktion  öffentlich  (§9)  bekannt  gemacht;  dieselben
sind  sodann  am  nächsten  31.  Dezember  baar  einzulösen.

Die  Verzinsung  einer  ausgeloosten  Obligation  hört  mit  dem  Füälligkeitstage  auf.

84.

Die  Zahlung  der  Zinsen  und  die  Einlösung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  bei
der  Hauptkasse  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft,  serner  bei  der  Mitteldeutschen  Creditbank  in
Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  und  bei  deren  Filiale  in  Meiningen,  dann  bei  der  Coburg-Gothaischen
  Credit-  Gesellschaft  in  Coburg  und  bei  dem  Bankhaus  B.  M.  Strupp  in  Meiningen
und  Gotha.

18
        <pb n="94" />
        78

85.

Der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  vorbehalten,  jedoch  nicht  vor  dem  Jahre  1893,
die  Tilgung  durch  stärkere  Ansloosung  zu  beschleunigen,  sowie  das  Prioritätsanlehn  ganz  oder
theilweis  durch  öffentlichen  Aufruf  (§  9)  unter  Festsetzung  des  Rückzahltages  zu  kündigen.
Zwischen  der  erstmaligen  Bekanntmachung  der  Kündigung  und  dem  Rückzahltage  muß  eine
Frist  von  mindestens  3  Monaten  liegen.  Mit  dem  Rückzahltage  hört  die  Verzinsung  auf.

86.

In  allen  Fällen  erfolgt  die  Rückzahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  betreffenden  Obligationen,
der  Zinsleisten  und  der  noch  nicht  fälligen  Zinsabschnitte.  Werden  letztere  nicht  vollständig
zurückgegeben,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  vom  Kapital  zurückbehalten.

87.

Die  in  der  einen  oder  anderen  Weise  zur  Tilgung  gebrachten  Obligationen  werden  vom
Verwaltungsrathe  in  Gegenwart  eines  vereideten  Protokollführers  vernichtet.

Den  drei  hohen  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Staatsregierungen  von
Weimar,  Meiningen  und  Coburg-Gotha  wird  alljährlich  ein  Nachweis  über  die  planmäßig
fortschreitende  Tilgung  geliefert.  z8

Die  Nummern  derjenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind
und  nicht  rechtzeitig  zur  Einlösung  eingereicht  werden,  werden  von  der  Direktion  während  der
auf  den  Fälligkeitstag  folgenden  10  Kalenderjahre  alljährlich  inn  Monat  September  einmal
öffentlich  (§9)  bekannt  gemacht.  Werden  sie  demungeachtet  in  dieser  Frist  nicht  zur  Einlösung
eingereicht,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  denselben.

Die  also  verfallenen  Nummern  sind  mit  dieser  Angabe  öffentlich  (89)  bekannt  zu  machen.

80.

Die  nach  §  3,  5,  8  zu  erlassenden  öffentlichen  Bekanntmachungen  und  Aufrufe  erfolgen
im  Deutschen  Reichsanzeiger,  in  der  Weimarischen  Zeitung,  in  den  Regierungsblättern  von
Meiningen  und  Coburg  und  in  der  Berliner  Börsenzeitung.

Der  Direktion  bleibt  vorbehallen,  an  Stelle  des  einen  oder  anderen  dieser  Blätter,  bezüglich
  neben  denselben,  andere  treten  zu  lassen,  welche  in  den  übrigen  bekannt  zu  machen  sind.
.  10.

Würde  eine  zu  Verlust  gegangene  Prioritäts-Obligation  gerichtlich  für  kraftlos  erklärt,  sowird
  an  deren  Stelle  eine  andere  gleichen  Neunwerths  ausgereicht.

811.

Bevor  die  Zinsen  und  die  planmäßig  ausgeloosten  Obligationen  des  gegenwärtigen  An—
lehns  bezüglich  der  entsprechende  Betrag  zurückgestellt  ist,  darf  eine  Dividende  an  die  Aktionäre
nicht  ertheilt  werden.

Meiningen,  den  1.  Juni  1888.

Direktion  und  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft.
(Eine  drei  gedrudtte  Unterschriflen.)
        <pb n="95" />
        Zinsleiste
zur  Werra-Eisenbahn-Prioritäts-Obligation

III.  Emisson..  .  Abtheilung.  Nr.
Dem  Inhaber  werden  im  Jahre  1898  nach  unserer  alsdannigen  Bekanntmachung
  20  Zinsabschnitte  zu  ..  ..  .  Mark  auf  die  Jahre  1899  bis  1908  hiegegen

ausgehändigt.  Jeder  Anspruch  aus  dieser  Zinsleiste  erlischt  mit  dem  30.  Juni  1899,
sowie  mit  der  Ausloosung  oder  Kündigung  obiger  Obligation.
Meiningen,  den  1.  Juni  1888.
Direktion  und  BVerwaltungeroin  der  Werra-Eisenbahn.

(eine)  ine)
(sacsimilirte  Unterschrift

Couponbuch  Seite.

 

31.  Dezember  1888.  1.  Binsabschnitt  31.  Dezember  1888.  I.
zur  Werra-Eis  "P.  1  :  4-D  lig  4:
*2  III.  Emission.  Abtheilung  —  Nr.  ..  .  ..  .
;3  Mark  2
2#S  halbjähriger  Zins  werden  dem  Inhaber  hiegegen  am  31.  De-1•
  9  —  "

zember  1888  bei  unserer  Hauptkasse,  ferner  in  Berlin  und  5
E  Frankfurt  a.  M.  gezahlt.  .
—  Meiningen,  den  1.  Juni  1888.  2
R  Mrektion  und  Verwaltungsrath  der  Werra-Eisenbahn.
2"  (eine)  (eine)  *
5  (lacsimilirte  Unterschrift.)

1  Conponbuch  Seite.

Rückseite:
Zahlstellenu:
Hauptkasse  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  in  Meiningen,
Mitteldeutsche  Creditbank  in  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  und
deren  Filiale  in  Meiningen,
Coburg-  Gothaische  Credit=  Gesellschaft  in  Coburg,
B.  M.  Strupp  in  Meiningen  und  Gotha.

79
        <pb n="96" />
        80

155]  II.  Es  wird  hierdurch  bekannt  gegeben,  daß  in  der  Großherzoglich  und
Herzoglich  Sächsischen  Kommission  für  die  Prüfung  der  Aerzte  an  der  Gesammt-Universität
  Fena  nach  dem  Ausscheiden  des  Professors  Dr.  Küstner  der
Privatdozent  Dr.  Felix  Skutsch  zum  zweiten  Examinator  für  das  Fach  der
Geburtshilfe  und  Gynäkologie  auf  den  Rest  der  laufenden  Prüfungsperiode
ernannt  worden  ist.

Weimar,  den  3.  Juni  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.

Für  den  Departements-Chef:
Guvet.

Weimar.  —  Hos.  Buchdruckerei.
        <pb n="97" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachse  Weimar=  Elsenac.

Nummer  18.  Weimar.  6  #  30.  Juni  1888.
Inhalt:

 

Minssteriol-  Selennimachung,  die  Verleihung  der  ##  einer  furisischen  Verss#lichterg  und  einer  milden
Stiftung  an  die  in  Apolda  zu  begrilndende  Herberge  zur  Heimath  betrefsend,  Seite  81.  —  Minislerial-Bekanntmachung,
  die  An-=  und  Abmeldung  der  Medizinalpersonen  betreffend,  *m  81.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Union  Assecuranz-Societät  zu  Berlin  betreffend,

 

Seite  82.  —  Ministerial-  Betanntmechuns,  Ausschreiben  einer  Abgobe  zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer
des  Großherzogthums  betreffend,  Seite  83.  —  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  83.

Ministerial--Bekanntmachungen.

(156)  1.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  geruht,  der
in  Apolda  zu  begründenden  Herberge  zur  Heimath  die  Rechte  einer  juristischen
Persönlichkeit  und  einer  milden  Stiftung  zu  verleihen.

Weimar,  den  6.  Juni  1888.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkenins.

(57)  II.  Da  die  Vorschriften  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  22.  Mai  1868
unter  II,  betreffend  die  An=  und  Abmeldung  der  Medizinalpersonen,  bisher
vielfach  nicht  befolgt  worden  sind,  so  findet  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
  bewogen,  unter  Bezugnahme  auf  die  angegebenen  Bestimmungen
bezüglich  unter  Ergänzung  derselben,  Folgendes  hierdurch  zu  verordnen:

1888  19
        <pb n="98" />
        82

J.

Aerzte,  Zahnärzte  und  Thierärzte  sind  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe
  von  15  Mark  verpflichtet,  wenn  sie  sich  an  einem  Orte  des  Großherzogthums
  zum  Zwecke  der  Ausübung  ihrer  Kunst  niederlassen,  binnen  drei
Tagen  nach  erfolgter  Niederlassung  nicht  nur  dem  Gemeindevorstande  des  betreffenden
  Orts  durch  Vorlegung  ihres  Approbationsscheines  den  Nachweis
ihrer  desfallsigen  Berechtigung  zu  liefern,  sondern  auch  dem  zuständigen  Amtsphysikus
  von  der  Wahl  des  Ortes  ihrer  Niederlassung,  sowie  auch  später  vom
Wegzug  Anzeige  zu  erstatten.

II.

Den  Gemeindevorständen  liegt  es  ob,  von  der  Niederlassung,  dem  Weg—
zuge  oder  dem  Ableben  einer  Medizinalperson  in  ihrem  Gemeindebezirke  dem
zuständigen  Bezirksdirektor  schleunigst  Anzeige  zu  erstatten,  welcher  letztere
wiederum  die  fragliche  Anzeige  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  be—
richtlich  vorzulegen  hat.

Weimar,  den  14.  Juni  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(581-  III.  Daß  von  dem  General-Bevollmächtigten  der  Union  Assecuranz-Societät
  zu  Berlin  an  Stelle  des  August  Weege  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Hugo  Heyne  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  4.  Juni  1887  (Regierungs-Blatt  Seite  186)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  21.  Juni  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Jnnern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.
        <pb n="99" />
        83

23.  März

(59|]  IV.  Zur  Bestreitung  der  nach  §  26  des  Gesetzes  vom  20-Dezember  1881,
die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend,  zu  leistenden  Entschädigungen
  für  an  Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und  auf  polizeiliche  Anordnung
  getödtete  Thiere  wird  auf  Grund  der  §§  27,  28,  29  und  33  dieses
Gesetzes

 

 

eine  einfache  Abgabe  von  Zwanzig  Pfennig  für  jedes  Pferd,
Esel,  Maulthier,  Maulesel
und
eine  einfache  Abgabe  von  Fünf  Pfennig  für  jedes  Stück  Rindvieh
(Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder  und  Kälber)
zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,
  daß  diese  Abgaben  mit
dem  1.  Juli  d.  J.
von  den  betreffenden  Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  sind.

Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  aufgefordert,  die  nach  Maßgabe  der
festgestellten  Viehstandsverzeichnisse  auf  sie  entfallenden  Beiträge  an  die  Ortssteuereinnahmen
  pünktlich  abzuführen,  die  letzteren  aber  haben  für  rechtzeitige
  Beibringung  und  Ablieferung  dieser  Beiträge  an  die  betreffenden  Großherzoglichen
  Rechnungsämter  in  Gemäßheit  des  §  9  der  Instruktion  vom
24.  März  1881  gehörig  Sorge  zu  tragen.

Weimar,  den  22.  Juni  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(60)  Das  26.  und  27.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  1807  die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags,  vom
16.  Juni  1888;  unter
„  1808  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befähigungszengnisse  für
Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  mit  Hochseefischereifahrzeugen  und  die
Berechnung  der  Stenuermannsfahrzeit,  vom  15.  Juni  1888.
        <pb n="100" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="101" />
        85

Regierungs-Blatt

Eroßherzogthun
Sachseun—  imar  Eisenac

 

Nummer  19.  Weimar.  7.  Juli  1888.

Inhalt:  Gesetz,  brrrestend  die  Madchnung  des  Gesetzes  vom  26.  November  1855  auf  die  ——  von  W—
nach  Blankenstein,  Seite  85.  —  Ministerial-Belanntmachung,  den  Staatsvertrag  zwischen  den  Negierungen
von  Sachsen-Weimar-  Eisenach,  Preußen,  Schwarzburg.  Rudolstadt,  Neuß  Aelterer  Vinic,  Reuß  Jüngerer
Linie  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blanlenstein  beiressend,  Seile  86.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogihumo  an  die  Commercial
Union  Assecurance  Company  Limiled  für  das  Deutsche  Reich  zu  Berlin  betreisend,  Seite  91.  —  Ministerial
  Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauplagenturen  der  Magdeburger  Versicherungs-Gesellschaft
gegen  Hagel  und  begleitenden  Wetterschaden  und  der  Renten-  und  Lebens-Versicherungs-Anstalt  zu  Darmstadt
  belressend,  Seite  91.—  Ministerial-  Bekannimachung,  die  Zusammenstellung  des  Jahresarbeitsverdieustes
der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiler  betressend,  Seile  95.  —  Reichs-Gesetzblatt,  Seile  96.

 

(611  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetes  vom  26.  November  1855  auf  die  Eisenbahn
  von  Triptis  nach  Blankenstein;  vom  21.  Juni  1888.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
-  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
haben  nach  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen  beschlossen:

§  1.

Das  Gesetz  vom  26.  November  1855  über  die  bei  Anlegung  der  Werra-Eisenbahn
  erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthumsabtretungen  mit  den  durch
das  Gesetz,  die  Feststellung  der  Entschädigung  in  Enteignungsfällen  betreffend,
vom  10.  Dezember  1884  bedingten  Abänderungen  soll,  soweit  das  Großherzogliche
  Gebiet  in  Frage  kommt,  auf  die  Eisenbahn  ausgedehnt  und  zur  An-1888

  20
        <pb n="102" />
        86

wendung  gebracht  werden,  welche  die  Königlich  Preußische  Regierung  von
Triptis  nach  Blankenstein  zu  bauen  beabsichtigt.
8  2.

Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.


Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

Weimar,  am  21.  Juni  1888.

Carl  Alexander.

v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachungen.
(62)  1.  Nachstehend  wird  der  zwischen  den  Regierungen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Preußen,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß  Aelterer  Linie  und  Reuß
Jüngerer  Linie  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein
  unter  dem  30.  November  1887  abgeschlossene  Staatsvertrag,  nachdem
derselbe  allseitig  ratifizirt  worden,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  27.  Juni  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Staatsvertrag
zwischen  Sachsen-Weimar,  Preußen,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß  Aelterer
Linie  und  Reuß  Jüngerer  Linie  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Triptis  nach  Blankenstein.
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar,  Seine
Majestät  der  deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst
zu  Schwarzburg-Rudolstadt,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  Aelterer  Linie
        <pb n="103" />
        87

und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie  haben  zum  Zwecke
einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach
Blankenstein  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar:
Höchstihren  Regierungsrath  Dr.  Carl  Slevogt,
Seine  Majestät  der  deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Staatsrath  Ferdinand  Hauthal,
Seine  Durchlancht  der  Fürst  Reuß  Aelterer  Linie:
Höchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Bruno  von  Geldern-Crispendorf,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  Jüngerer  Linie:
Höchstihren  Staatsrath  Walther  Engelhardt,
welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn  von
Triptis  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Linie  Leipzig-Gera-Probstzella
  nach  Blankenstein  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  Sie  die
gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung
Aelterer  Linie  und  die  Fürstlich  Reuß-Planische  Regierung  Jüngerer  Linie
gestatten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  innerhalb  Ihrer  Staatsgebiete.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn,
wie  bezüglich  der  Anlage  der  Stationen  in  den  einzelnen  Staatsgebieten  etwaige
  besondere  Wünsche  der  betreffenden  Regierungen  thunlichst  berücksichtigen

207
        <pb n="104" />
        88

wird.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der
Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrekturen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,
nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb
  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,
welche  die  geplante  Eisenbahn  krenzen,  von  den  einzelnen  Landesregierungen
angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die
Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  betreffenden
Landesregierungen  verpflichten  Sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue
Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der
Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1,435  m  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I
benannte  Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen
  untergeordneter  Bedentung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und  demnächst
  zu  betreiben.

Artikel  IV.

Die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung
Aelterer  Linie  und  die  Fürstlich  Reuß-Planische  Regierung  Jüngerer  Linie
werden  für  den  Fall  der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages
bildenden  Bahn,  in  Anerkennung  der  für  die  betreffenden  Theile  Ihres  Staatsgebietes
  hiermit  verknüpften  Vortheile

1.  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden

innerhalb  Ihres  Landesgebietes  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  stellen;

2.  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege

unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des
Bestehens  und  Betriebes  der  Bahn  gestatten.

Artikel  V.
Die  im  Artikel  IV  wegen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  übernommene
Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  ein-
        <pb n="105" />
        89

schließlich  der  Bahnhöfe  und  aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seiten—
entnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,
Lagerplätze,  Korrektionen  von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  ge—
nehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden
erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung
von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene
  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die
Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt
  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch
Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigung  nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Banu
der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen
dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die  dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,
die  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses,  in  die  Benutzung
  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die
Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen  Terrains  zur  Last
fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Banplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
  für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
  Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung
und  Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
  angeordneten  Anlagen,  sowie  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum
  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten
  hat.

Binnen  drei  Monaten  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
  dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung
  die  Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,
zu  welchem  Zweck  jede  der  betheiligten  Regierungen  der  Königlich  Preußischen
Regierung,  soweit  erforderlich,  für  Ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig
ertheilen  wird.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  dabei  die  Interessen
der  betheiligten  Landesregierungen  thunlichst  wahrnehmen,  insbesondere  Vergleiche
  nicht  ohne  deren  Zustimmung  abschließen.  Der  im  Enteignungswege
für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand,  einschließlich  der  Kosten
des  Verfahrens,  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.
        <pb n="106" />
        90

Den  betheiligten  Regierungen  bleibt  freigestellt,  wegen  Uebertragung  dieser
Verpflichtungen  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit
letzteren  Sich  zu  verständigen;  Sie  bleiben  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen
  Uebertragung  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  Ihrerseits  der
Königlich  Preußischen  Regierung  verheftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die
Herstellung,  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgeleisen,
  Stationen,  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen,  so  werden
die  betheiligten  Regierungen  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser
Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung
im  Artikel  IV  des  Vertrages  nicht  bezieht,  für  Ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht
ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der
Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen
lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen  in
den  betreffenden  Gebieten  zur  Zeit  Geltung  haben.  Für  die  Verhandlungen,
welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  auf  den  Prenßischen  Staat  in  den
bezeichneten  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den
Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im
Uebrigen  Freiheit  von  Stempel  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  betheiligten  Regierungen.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die
Strecke  in  den  fremden  Staatsgebieten  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung
  kommen,  als  für  die  Strecke  auf  Königlich  Preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  VII.
Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete
entfallenden  Bahnstrecke  den  betreffenden  Landesregierungen  vorbehalten.  Auch
        <pb n="107" />
        91

sollen  die  an  der  Bahnstrecke  in  den  einzelnen  Staatsgebieten  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  betreffenden  Landesregierung  sein.

Den  betheiligten  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des
Ihnen  über  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheitsrechts
einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur
Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  ver—
treten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten
der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Behörden  des  betreffenden  Staates  in
Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei
liegt  hinsichtlich  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden  Bahnstrecken
den  betreffenden  Organen  der  Landesregierung  ob.  Dieselben  werden  den
Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  den  einzelnen  fremden  Gebieten
stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sic  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige
  der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete
Militäranwärter,  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls
den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln
  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes
der  in  den  einzelnen  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  betreffenden  Landes-
        <pb n="108" />
        92

gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch  nach  den
betreffenden  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung
Aelterer  Linie  und  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  Jüngerer  Linie
werden,  so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betrieb  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  sich  befindet,  von  derselben  und  dem  zugehörigen  Grund  und
Boden  keinerlei  Staatsabgaben  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben
zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zulassen.

Artikel  Xl.
Für  die  Einziehung  von  Stationen  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes
auf  der  ganzen  Bahn  oder  eines  Theiles  derselben  ist  die  Zustimmung  der
betheiligten  Regierungen  erforderlich.

Artikel  Xll.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden
Bahnstrecken  werden  die  betheiligten  Staatsregierungen,  so  lange  die  Bahn
im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in
Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen
Privatunternehmer  abgetreten  werden,  wozu  die  Genehmigung  der  betheiligten
Regierungen  erforderlich  sein  würde,  so  bleibt  den  vertragschließenden  Staatsregierungen,
  einer  jeden  für  Sich,  das  Recht  vorbehalten,  die  in  Ihren  Gebieten
belegenen  Bahnstrecken  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom
3.  November  1838  anzukaufen.  Durch  eine  etwaige  derartige  Erwerbung  des
Eigenthums  seitens  der  betreffenden  Landesregierungen  soll  indeß  die  Einheitlichkeit
  des  Unternehmens  nicht  beeinträchtigt  werden;  dieselben  verpflichten  Sich
vielmehr,  auch  in  diesem  Falle  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf  Ihren
Gebieten  belegenen  Theile  der  Bahn  demjenigen  Betriebsunternehmer  zu  übertragen,
  welcher  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf  Preußischem  Gebiete
belegenen  Strecke  der  Bahn  führen  wird.

Artikel  Xlll.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
        <pb n="109" />
        93

aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.
Artikel  XIV.

Sollte  bei  der  ausführlichen  Bearbeitung  des  Bauentwurfs  die  Linie  auch
durch  Gebietstheile  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  geführt  werden,
so  erklärt  Sich  die  Fürstlich  Schwarzburgisch-Rudolstädtische  Regierung  bereit,
Bau  und  Betrieb  der  Bahn  unter  den  vorstehenden  Bedingungen  auch  innerhalb
  Ihres  Gebietes  zu  gestatten,  ohne  indeß  wegen  Ueberweisung  des  in  diesem
Falle  innerhalb  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  erforderlich  werdenden
Grund  und  Bodens  eine  andere  Verpflichtung  als  die  unentgeltliche  Einräumung
  des  Rechts  auf  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen
Wege  (Artikel  IV  Nr.  2)  zu  übernehmen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  werden  wegen  Beschaffung  des  in
diesem  Falle  innerhalb  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gebietes  erforderlich
werdenden  Grund  und  Bodens  Vereinbarungen  unter  den  betheiligten  Interessenten
  herbeiführen.

Artikel  X7V.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  baldthunlichst
  in  Berlin  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  November  1887.

Dr.  Slevogt.  Dr.  Micke.  Hauthal.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

von  Geldern-Crispendorf.  Engelhardt.
(L.  S.)

1888  21
        <pb n="110" />
        94

(63)  II.  Der  Commercial  Union  Assecurance  Company  Cimited  für
das  Deutsche  Reich  zu  Berlin  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im
Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Kaufmann
Carl  Alberts  in  Oberweimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  27.  Juni  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[64)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Magdeburger  Versicherungs-Gesellschaft
gegen  Hagel  und  begleitenden  Wetterschaden  an  Stelle  des  Reinhold  Apel
zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Karl  Ortmann  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  23.  Januar  1886  (Regierungs-Blatt
  Seite  72)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  29.  Juni  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Wokenius.

(65|1  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Renten=  und  Lebens-Versicherungs-Anstalt
  zu  Darmstadt  an  Stelle  des  Buchhändlers  Hermann  Hoffmann  zu
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Georg  Weitz  daselbst  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
        <pb n="111" />
        95

auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  25.  August  1886  (Regierungs-Blatt
Seite  251)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  29.  Juni  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

[66)  V.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Vorschrift  in  §  6  Absatz  3  des  Reichsgesetzes
  über  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886  werden  nachstehend
  die  Beträge  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  auf  welche  von  den
zuständigen  Bezirksausschüssen  je  für  den  Umfang  des  betreffenden  Verwaltungsbezirks
  der  Jahresarbeitsverdienst  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter
festgestellt  worden  ist.
Weimar,  den  1.  Juli  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wokenius.
Landwirthschaftliche  Arbeiter  Forstwirthschaftliche  Arbeiter
Verwaltungs-  1—4  4  S6  4
bezirt  Erwachsene,  Jugendliche  Erwachsene  Jugendliche
Männliche  Weibliche  Männliche  Weibliche  Männliche  Weihliche  Männliche  Weibliche
%  4  A  A  “
I.  420  250  250  18020  2530  250  180
II.  420  250  250  180  420  250  250  180
–  »  E
III.  360  240  240  180  360  24%  240  180
IV.  3251  210  i80  150350  1100  180  150
—  —  I
V.  380  240  240  180  380  240  240  180
        <pb n="112" />
        96

(67])  Das  28.,  29.  und  30.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1809  die  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse
  auf  den  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen;  vom  20.  Juni
1888;  unter

„  1810  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schiffsvermessungsordnung;
vom  20.  Juni  1888;  unter

„  1811  die  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886,
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen;  vom  26.  Juni
1888;  unter

„  1812  die  Verordnung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Klasseneintheilung
der  Orte;  vom  29.  Juni  1888.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="113" />
        97

Begierungs-latt

Großherzogthum
Sachseu-  Weimar=  Eise  nac.

 

Nummer  20.  Weimar.  *  18.  Juli  1888.

Inhalt:  Ministerial-  Hei##machung.  die  Zurückziehung  der  der  Basler  W.*.  zu  Basel
der  Preußischen  Lebens-  und  Garantieversicherungsgesellschaft  Friedrich  Wilhelm  zu  Berlin  und  dem  Zentralverstcherungsvereine
  zu  Berlin  ertheilten  Erlaubniß  zum  Geschäfts  böesriebr.  im  Großherzogthum  betreffend,
Sei  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Errichtung  einer  Sparkasse  zu  Großrudesledt  betreffend,
See  8  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Bestellung  von  Wahlkommissaren  zu  den  Wahlen  für  den
XXV.  ordentlichen  Landtag  betressend,  Seite  105.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  betressend  den  Wechsel
in  der  Hauptagentur  der  Deutschen  Lebensversicherung  Potsdam,  früher  Deutsche  Lebens-,  Pensions=  und
Renien-Versicherungs-Gesellschaft  auf  Gegenseitigkeit  daselbst,  Seite  106.

Ministerial--Bekanntmachungen.

(681  I.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
der  Basler  Lebensversicherungsgesellschaft  zu  Basel,

der  Preußischen  Lebens=  und  Garantieversicherungsgesellschaft  Friedrich
Wilhelm  zu  Berlin,

dem  Zentralversicherungsvereine  zu  Berlin

ertheilte  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume  wieder  zurückzogen
  worden  ist.

Weimar,  den  2.  Juli  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.
        <pb n="114" />
        98

(69]  II.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  der  durch  den
Sparkasseverein  zu  Großrudestedt  in  das  Leben  gerufenen  Sparkasse  daselbst,
unter  landesherrlicher  Genehmigung  der  vorgelegten,  nachstehend  ihrem  wesentlichen
  Inhalt  nach  abgedruckten  Satzungen  die  Rechte  der  juristischen  Persön-=lichkeit
  zu  ertheilen  geruht  haben,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  6.  Juli  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Satzungen
des  Sparkassevereines  zu  Großrudestedt.
81.

Die  Sparkasse  zu  Großrudestedt  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  in  verschiedener  Höhe  von
allen  Personen,  die  dieser  Anstalt  ihr  Vertrauen  zuwenden,  als  Darlehne  aufzunehmen  und
zu  verzinsen,  um  damit  besonders  weniger  Bemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten
Ersparnisse  sicher  unterzubringen  und  sie  zu  einem  zinstragenden  und  sich  mehrenden  Kapitale
anwachsen  zu  lassen.

82.

Die  geringste  Einlage  beträgt  eine  Mark,  doch  soll  durch  Verkauf  von  Sparmarken,
welche  über  den  Betrag  von  zehn  Pfennigen  lauten,  und  welche  vom  Erwerber  auf  eine  diesem
Zwecke  dienende  und  kostenfrei  zu  verabfolgende  Karte  aufzukleben  sind,  auch  Gelegenheit  ge—
boten  werden,  mit  dem  Sparen  noch  geringerer  Beträge  beginnen  zu  können.

Den  höchsten  Betrag  einer  einmaligen  Einlage  bestimmt  der  Sparkasseverein  je  nach  Lage
der  Verhältnisse.

83.

Ueber  jede  Einlage  von  mindestens  einer  Mark  oder  gegen  Rückgabe  einer  mit  zehn
Sparmarken  über  je  zehn  Pfennige  ausgefüllten  Karte  wird  dem  Einleger  ein  mit  dem  Stempel
der  Sparkasse  versehenes,  zwar  auf  einen  bestimmten  Namen  lautendes  Einlagebuch,  als  dessen
Eigenthümer  jedoch  der  jedesmalige  Inhaber  gilt,  ausgestellt.

Nachfolgende  Einlagen  werden  in  dem  bereits  ausgestellten  Einlagebuch  nachgetragen.

84.
Die  in  den  Einlagebüchern  gemachten  Einträge  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Namensunterschrift
        <pb n="115" />
        99

.  des  mit  der  Ueberwachung  des  Kassewesens  beauftragten  Mitgliedes  des  Sparkassevereins
  oder  für  den  Fall  der  Verhinderung  desselben  des  Stellvertreters  des  Vereinsvorsitzenden,


.  des  Buchhalters,

des  Gegenbuchführers.

S

8  5.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  jedoch  nur  insoweit,  als  sie  volle  Mark  erreichen,
und  nur  für  volle  Monate  mit  drei  vom  Hundert  jährlich  dergestalt,  daß  Beträge  unter
einer  Mark  unverzinslich  bleiben  und  daß  der  Betrag,  welcher  im  Laufe  eines  Monates
angelegt  wird,  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monates  an,  und  der  Betrag,  welcher  im  Laufe
eines  Monates  zurückgenommen  wird,  nur  bis  zum  letzten  Tage  des  vorhergehenden  Monates
verzinst  wird.

Aenderungen  des  Zinsfußes  für  die  Einlagen  beschließt  der  Sparkasseverein  unter  Genehmigung
  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors.  Jede  Aenderung  des  Zinsfußes  ist  drei
Monate  vor  ihrem  Eintritt  in  der  Weimarischen  Zeitung  und,  solange  im  Amtsgerichtsbezirke
Großrudestedt  ein  öffentliches  Nachrichtsblatt  erscheint,  auch  durch  dieses  bekannt  zu  machen.

Die  Zinsen  werden  am  Schlusse  des  Geschäftsjahres,  welches  mit  dem  ersten  Juli  jeden
Jahres  beginnt  und  mit  dem  letzten  Juni  des  folgenden  Jahres  endet,  berechnet  und  den
Darleihern  in  den  Büchern  der  Sparkasse  zum  Kapitale  zugeschrieben.  Bruchtheile  eines
Pfennigs  bleiben  bei  der  Zinsenberechnung  außer  Ansatz.

Der  zugeschriebene  Zinsenbetrag  wird  mit  der  Einlage  zusammen  vom  Beginne  des
neuen  Geschäftsjahres  an  verzinst.

Die  Zuschreibung  der  kapitalisirten  Zinsen  in  den  Einlagebüchern  erfolgt  auf  Wunsch
der  Inhaber  dieser  Bücher.  z6

Die  Rückzahlung  jeder  Einlage  oder  eines  Theiles  derselben  erfolgt  bei  einem  Betrage
von  50  Mark  und  weniger  sofort  ohne  vorausgegangene  Kündigung,  bei  einem  Betrage  über
50  Mark  bis  einschließlich  100  Mark  nach  vorausgegangener  zweiwöchiger  Kündigung;  für
jede  weitere  angefangene  oder  volle  100  Mark  steigt  die  Kündigungsfrist  um  je  zwei  Wochen,
darf  jedoch  im  Ganzen  drei  Monate  nicht  übersteigen.

Die  Einhaltung  der  in  Absatz  1  vorgesehenen  Kündigungsfristen  soll  jedoch  nur  dann
verlangt  werden,  wenn  der  vorhandene  Kassevorrath  die  alsbaldige  Auszahlung  nicht  gestattet.

Andererseits  aber  ist  der  Sparkasseverein  befugt,  mit  Rücksicht  auf  die  Kasseverhällnisse
die  Kündigungsfristen  bis  zu  deren  Verdoppelung  zu  verlängern.

87.

Wird  eine  gekündigte  Einlage  nicht  innerhalb  zweier  Wochen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist

  erhoben,  dann  gilt  die  Kündigung  als  zurückgenommen.
88.

Die  bis  zum  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  aufgewachsenen  Zinsen  werden  auf  Wunsch
des  Inhabers  des  Einlagebuches,  ohne  daß  es  einer  Kündigung  bedarf,  nach  deren  erfolgter
Zuschrift  im  Einlagebuche  dem  Antragsteller  ausgezahlt.

227
        <pb n="116" />
        100

Im  Laufe  eines  Geschäftsjahres  werden  die  während  dieses  Zeitraumes,  mithin  vor  dem
Schlusse  eines  Geschäftsjahres,  angewachsenen  Zinsen  nur  dann  ausgezahlt,  wenn  zugleich  die
ganze  Einlage  erhoben  wird.

89.

Einlagen  und  Zinsen  werden  nur  an  den  Inhaber  des  Einlagebuches  gegen  dessen  Vorlegung,
  ohne  daß  es  einer  besonderen  Quittung  des  Empfängers  bedarf,  gezahlt.

Jede  theilweise  Rückzahlung  wird  in  das  Einlagebuch  eingetragen  und  in  Gemäßheit
des  §  4  unterschriftlich  vollzogen;  ein  solchergestalt  erfolgtes  Abschreiben  hat  der  Inhaber
des  Einlagebuches  gleich  einer  von  ihm  ausgestellten  Quittung  gegen  sich  gelten  zu  lassen.

Wird  die  ganze  Einlage  oder  der  Rest  derselben  zurückgenommen,  so  ist  das  Einlagebuch
anstatt  Ouittung  zurückzugeben.  Die  zurückgegebenen  Einlagebücher  werden  mit  Ungültigkeitsvermerk
  versehen  und  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  in
welchem  die  Rückgabe  erfolgte,  vernichtet.

'e

Wird  der  Verlust  eines  Einlagebuches  von  dem  in  den  Büchern  der  Sparkasse  genannten
Einleger  oder  einem  Dritten,  welcher  ein  an  dem  verlorenen  Einlagebuche  erworbenes  Recht
genügend  bescheinigen  kann,  angezeigt,  so  wird  über  diese  Anzeige  ein  ausführliches,  sich  über
alle  obwaltenden  Umstände,  insbesondere  die  Berechtigungsfrage  verbreitendes  und  vom  Anzeiger
  mit  zu  unterschreibendes  Protokoll  durch  den  Buchhalter  ausgenommen,  dem  Anzeiger
auch  eine  Bescheinigung  über  die  bewirkte  Anmeldung  des  Verlustes  ausgestellt.

Auf  Grund  dieses  Protokolles  veranlaßt  der  Vereinsvorsitzende,  daß  der  Name  des  Einlegers
  und  der  Werth  des  verlorenen  Einlagebuches  auf  eine  im  Kassezimmer  aushängende,
ihrem  Zwecke  nach  genügend  gekennzeichnete  Tafel  eingetragen  werden,  und  veröffentlicht  den
angemeldeten  Verlust  durch  die  Weimarische  Zeitung,  und  solange  im  Amtsgerichtsbezirke
Großrudestedt  ein  öffentliches  Nachrichtsblatt  erscheint,  auch  durch  dieses  mit  der  Aufforderung
an  alle  diejenigen,  welche  rechtlichen  Anspruch  an  dem  vermißten  Einlagebuche  zu  haben  vermeinen,
  binnen  einer  vom  Tage  des  Erscheinens  des  ersten  Abdruckes  dieser  Bekanntmachung
in  der  Weimarischen  Zeitung  laufenden  Frist  von  drei  Monaten  bei  der  Sparkasseverwaltung
ihre  Ansprüche  anzumelden,  und  mit  dem  Bedeuten,  daß  nach  fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist
das  Einlagebuch  für  ungültig  und  unwirksam  erklärt  und  dessen  Geldbetrag  zur  freien  Verfügung
  Desienigen  werde  gestellt  werden,  welcher  die  Anzeige  vom  Verluste  gemacht  hat.

Diese  Bekanntmachung  ist  drei  Mal  mit  Zwischenräumen  von  je  einem  Monat  zum
Abdruck  zu  bringen.

Die  Kosten  der  Veröffentlichung  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.

Meldet  innerhalb  der  dreimonatlichen  Frist  außer  dem  Antragsteller  Jemand  Ansprüche
auf  das  vermißte  Einlagebuch  an,  dann  ist  derselbe  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen  und  die
Sparkasse  leistet  Zahlung  des  Werthes  des  vermißten  Einlagebuches  erst  nach  und  in  Gemäßheit
rechtskräftiger  richterlicher  Entscheidung.

Erfolgt  jedoch  innerhalb  gedachter  Frist  keine  Anmeldung  solcher  Ansprüche,  was  vom
Buchhalter  zu  dem  Protokolle  über  die  Verlustanzeige  festzustellen  ist,  so  erklärt  der  Sparkasseverein
  durch  einen  von  den  Mitgliedern  desselben  zu  unterzeichnenden  Beschluß  das  frag-
        <pb n="117" />
        101

liche  Einlagebuch  für  ungültig  und  vernichtet,  worauf  der  Werth  des  Buches,  wie  solchen  die
Bücher  der  Sparkasse  ergeben,  dem  Anzeiger  des  Verlustes  gegen  Rückgabe  der  ihm  aus—
gestellten  Bescheinigung  abzüglich  der  von  ihm  zu  tragenden  Kosten  zur  Verfügung  gestellt  wird.

811.

Dem  Sparkasseverein  steht  die  Befugniß  zu,  jederzeit  die  Einlagen  zur  Rückzahlung
binnen  drei  Monaten  zu  kündigen.

Die  Kündigung  erfolgt  an  die  bekannten  Inhaber  der  Einlagebücher  mittelst  durch  Vermittelung
  des  Gerichtsvollziehers  zuzustellender  Briefe,  an  unbekannte  Inhaber  der  Einlagebücher
  aber  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und,  solange  im
Amtsgerichtsbezirke  Großrudestedt  ein  öffentliches  Nachrichtsblatt  erscheint,  auch  in  diesem.

Diese  Bekanntmachung  ist  drei  Mal  mit  Zwischenräumen  von  je  einem  Monat  zum
Abdruck  zu  bringen;  in  derselben  sind  der  Name  des  Einlegers,  wie  solchen  die  Bücher  der
Sparkasse  ergeben,  Band  und  Blatt  des  Buches,  in  dem  die  Einlage  gebucht  ist,  und  der
Betrag  des  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  zu  zahlenden  Betrages  an  Hauptgeld  und  Zinsen
anzugeben.

Nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist,  welche  im  Falle  der  öffentlichen  Bekanntmachung  mit
dem  Erscheinen  des  ersten  Abdruckes  derselben  in  der  Weimarischen  Zeitung  beginnt,  hört  die
Verzinsung  der  gekündigten  Einlagen  auf  und  ist  die  Sparkasse  befugt,  Kapital  und  Zinsen
bei  Großherzoglichem  Amtsgerichte  zu  Großrudestedt  zu  hinterlegen,  wenn  das  Geld  vier
Wochen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  noch  nicht  erhoben  ist.

812.

a)  Wenn  auf  ein  Einlagebuch  zehn  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die
Sparkasse  eingezahlt,  noch  auch  die  Einlage  ganz  oder  theilweise  zurückgenommen  wird,  noch
Zinsen  davon  erhoben,  noch  die  Zinsen  im  Einlagebuche  zugeschrieben  werden,  so  hört  mit
dem  ersten  Tage  des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum  folgenden  Monates  die  Verzinsung  des
auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu  nehmenden  Guthabens  ohne  Weiteres  auf.

b)  Werden  auf  ein  solches  Einlagebuch  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  die  Verzinsung  aufgehört
  hat,  weitere  zwanzig  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse  eingezahlt,
  noch  auch  die  Einlage  ganz  oder  theilweise  zurückgenommen,  noch  Zinsen  davon  erhoben,
  noch  Zinsen  im  Einlagebuche  zugeschrieben,  so  erläßt  auf  Beschluß  des  Sparkassevereins
der  Vorsitzende  desselben  in  der  Weimarischen  Zeitung  und,  solange  im  Amtsgerichtsbezirke
Großrudestedt  ein  öffentliches  Nachrichtsblatt  erscheint,  auch  in  diesem,  eine  einmalige  öffentliche
  Aufforderung  an  den  Inhaber  des  näher  zu  bezeichnenden  Buches,  innerhalb  der  nächsten
drei  Monate  seit  dem  Erscheinen  der  Bekanntmachung  die  Einlagen  nebst  Zinsen  zurückzuziehen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  fällt  ein  solches  Einlagebuch  mit  Kapital  und  Zinsen  der  Sparkasse
  eigenthümlich  zu  und  der  frühere  Eigenthümer,  sowie  der  Inhaber  des  Buches  verlieren
alle  Rechte  daran.

Meldet  sich  aber  der  Inhaber  vor  Ablauf  der  Frist,  so  werden  jedenfalls  die  Kosten  der
obenerwähnten  Bekanntmachung  vom  Betrage  des  Einlagebuches  abgezogen.
        <pb n="118" />
        102

e)  Ist  nach  der  Bestimmung  unter  a)  die  Verzinsung  des  Guthabens  eingestellt  worden,
und  in  dem  darauf  folgenden  zwanzigjährigen  Zeitraum  wird  von  einem  Inhaber  des  Einlagebuches
  irgend  eine  Zahlung  darauf  erhoben  und  abgeschrieben  oder  es  wird  eine  neue
Einlage  darauf  gemacht  und  in  dasselbe  Buch  eingetragen  oder  werden  Zinsen  im  Einlage—
buche  zugeschrieben,  so  wird  dadurch  die  nach  der  Bestimmung  unter  b)  bedungene  Verjährung
unterbrochen  und  es  beginnt  dann  die  Verzinsung  des  verbleibenden  Guthabens  von  Neuem
mit  dem  ersten  Tage  des  auf  eine  solche  Zurücknahme  oder  neue  Einlage  folgenden  Monates.

Zugleich  fängt  aber  auch  von  der  Zeit  der  erhobenen  Zahlung  oder  der  bewirkten  Einlage
  oder  der  erfolgten  Zinszuschreibung  die  unter  a)  und  b)  vertragsmäßig  bestimmte  Verjährungsfrist
  in  gleicher  Weise  wieder  zu  laufen  an,  dasselbe  tritt  dann  auch  weiter  in  den
folgenden  Fällen  gleichmäßig  ein.

8  13.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  soweit  sie  nicht  zur  Verzinsung  oder
zu  sonstigen  Ausgaben  zu  verwenden  sind,  nach  Maßgabe  der  im  Großherzogthum  geltenden
gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  verzinslich  ausgeliehen.

Die  Bestimmung  des  Zinsfußes  für  die  ausgeliehenen  Kapitalien  bleibt  dem  Ermessen
des  Sparkassevereins  überlassen.

814.

Die  eingehenden  Darlehnsgesuche  werden  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Sparkassevereins
zur  Prüfung  vorgelegt  und  in  der  nächsten  Vereinssitzung  zum  Vortrage  und  zur  Entscheidung
gebracht.

815.

Fehlt  es  an  Gelegenheit  zur  Ausleihung  vorhandener  Gelder,  so  sind  dieselben,  falls  der
Sparkasseverein  nicht  beschließt,  von  der  ihm  nach  §  11  zustehenden  Kündigungsbefugniß  Gebrauch
  zu  machen,  in  auf  den  Inhaber  lantenden  Staatspapieren,  welche  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Ausleihung  vormundschaftlich  verwalteter  Gelder  zulässig  sind,  anzulegen.

Eigene  oder  als  Faustpfand  dienende  auf  den  Inhaber  lautende  Werthpapiere  sind  von
der  Sparkasse  stets  außer  Kurs  zu  setzen.

8  16.

Alle  Schuldurkunden  sind  vor  der  Auszahlung  der  Kapitale  von  einem  hierzu  beauftragten
Mitgliede  des  Sparkassevereins  daraufhin  zu  prüfen,  ob  sie  den  von  der  Sparkasse  gestellten
Bedingungen  entsprechen.

817.
Quittungen  über  eingezahlte  Zinsen  auf  ausgeliehene  Kapitale  und  die  Zurückzahlung
solcher  Kapitale  selbst  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Namensunterschrift
1.  des  mit  der  Ueberwachung  des  Kassewesens  beauftragten  Mitgliedes  des  Sparkasse—
vereines,  oder  für  den  Fall  der  Verhinderung  desselben  des  Stellvertreters  des
Vereinsvorsitzenden.
2.  des  Buchhalters.
3.  des  Gegenbuchführers.
        <pb n="119" />
        103

8  18.
Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  soweit  sie  Geldzahlungen  an  dieselbe  oder  von  derselben
betreffen,  können  gültig  nur  im  Geschäftslokale  derselben  vorgenommen  werden.
Eine  Ausnahme  hiervon  kann  nur  auf  Grund  einer  vom  Sparkassevereine  ausgefertigten
besonderen  Vollmacht  stattfinden.  51°
19.
Die  Bestimmung  der  Geschäftstage  und  Geschäftsstunden  bleibt  dem  Ermessen  des  Sparkassevereins
  überlassen.  Die  desfallsigen  Vereinsbeschlüsse  hat  der  Vorsitzende  des  Sparkassevereins
  in  zweckmäßiger  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

8  20.

Alle  nach  Berichtigung  der  Verwaltungskosten  und  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  der
Sparkasse  gegen  die  Einleger  übrig  bleibenden  Gelder  und  die  von  solchem  Gewinne  erworbenen
Werthurkunden,  Inventarienstücke  und  Gebäude  bilden  als  eigenes  Vermögen  der  Sparkasse
einen  Reservefonds,  welcher  zur  Sicherstellung  der  der  Anstalt  anvertrauten  Einlagen  dient.

Ueber  den  Stand  des  Vermögens  der  Anstalt  ist  auf  Grund  der  für  das  abgelaufene
Geschäftsjahr  abgeschlossenen  Rechnung  in  der  ersten  Hälfte  des  dann  folgenden  Geschäftsjahres
  eine  kurze  Uebersicht  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  solange  im  Amtsgerichtsbezirke
Großrudestedt  ein  öffentliches  Nachrichtsblatt  erscheint,  auch  in  diesem  vom  Vorsitzenden  des
Vereins  zu  veröffentlichen.

8  23.

Der  Sparkasseverein  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern,  welche  der  Anstalt  ihre  Thätigkeit,
und  zwar  abgesehen  von  dem  mit  der  Ueberwachung  des  Kassewesens  beauftragten  Vereinsmitgliede,
  ohne  Entgeld  widmen.

Der  Verein  ergänzt  sich  selbst  durch  die  Wahl  neuer  Mitglieder  aus  den  achtbaren  Einwohnern
  hiesigen  Ortes,  wobei  stets  darauf  zu  sehen  ist,  daß  mindestens  ein  Rechtskundiger
dem  Vereine  als  Mitglied  angehört.  Mit  dem  Tode  oder  dem  Wegzuge  eines  Mitgliedes
von  Großrudestedt  erlischt  dessen  Mitgliedschaft.

Macht  sich  ein  Mitglied  einer  strafbaren  Handlung  schuldig,  wegen  deren  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  dann  ist  dasselbe  durch  Vereinsbeschluß  aus
dem  Vereine  auszustoßen.

Freiwilliger  Austritt  ist  nach  vier  Wochen  vorher  erfolgter  Kündigung  gestattet.

Die  Vereinsmitglieder  haften  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit  der  Anstalt,  insoweit
nicht  eine  Haftpflicht  eines  Mitgliedes  aus  einem  besonderen  Rechtsgrunde  hergeleitet  werden
kann,  nicht  mit  ihrem  Vermögen.

g  24.

Der  Sparkasseverein  vertritt  die  Sparkasse  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
Angelegenheiten  derselben  dergestalt,  daß  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  durch
schriftliche  Erklärungen  des  Vereines  dann  begründet  werden,  wenn  die  letzteren  von  mindestens
drei  Mitgliedern  des  Vereines  unterzeichnet  und  mit  dem  Siegel  oder  Stempel  der  Anstalt
bedruckt  sind.
        <pb n="120" />
        104

8  25.

In  der  Regel  findet  jede  Woche  eine  vom  Vorsitzenden  zu  berufende  und  zu  leitende  Sitzung
des  Sparkassevereins  statt.

Der  Sparkasseverein  ist  beschlußfähig,  sobald  zwei  Dritttheile  der  Mitglieder  zur  Sitzung
erschienen  sind.

Der  Verein  beschließt  mit  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  gilt  die  Vorlage  als
abgelehnt.

Ueber  alle  in  den  Sitzungen  vorkommenden  Verhandlungen  und  gefaßten  Beschlüsse  wird
vom  Buchhalter  und  vom  Gegenbuchführer  abwechselnd  ein  von  sämmtlichen  anwesenden  Vereinsmitgliedern
  mit  zu  unterzeichnendes  Protokoll  geführt.

8  26.

Am  Schlusse  jeden  Geschäftsjahres  wird  von  dem  Vereine  ein  Vorsitzender  und  dessen
Stellvertreter,  sowie  ein  das  Kassewesen  beaufsichtigendes  Mitglied  für  die  Dauer  des  nächsten
Geschäftsjahres  gewählt.

Zur  Gültigkeit  dieser  Wahl  ist  die  Bestätigung  der  durchlauchtigsten  Beschützerin  ersorderlich.


8217.

Der  Vorsitzende,  und  in  dessen  Verhinderung  der  Stellvertreter  desselben,  überwachen  die
Einhaltung  der  Bestimmungen  dieser  Satzungen  und  die  Thätigkeit  der  bei  der  Kasse  beschäftigten
  Personen,  erstatten  alle  erforderlichen  Berichte  und  unterzeichnen  Namens  des
Vereins  alle  schriftlichen  Erklärungen  desselben,  hinsichtlich  deren  nicht  besondere  Förmlichkeiten
vorgeschrieben  sind.

828.

Der  Sparkasseverein  überträgt  das  Kasse-  und  Rechnungswesen,  welches  von  einem
Vereinsmitgliede  ständig  zu  überwachen  ist,  einem  Buchhalter  und  einem  Gegenbuchführer,  faßt
über  Anstellung,  Entlassung,  Besoldung  dieser  Kassebeamten,  sowie  über  die  Remunerirung  des
überwachenden  Vereinsmitgliedes  Beschluß  und  stellt  die  Geschäftsanweisung  für  die  bei  der
Kasse  thätigen  Personen  fest.

829.

Im  Monat  Juni  jeden  Jahres  bleibt  die  Sparkasse  für  den  laufenden  Dienst  geschlossen.
Während  dieses  Monates  werden  vom  Buchhalter  und  Gegenbuchführer  und  zwar  von  Jedem
selbstständig  die  Zinsen  auf  die  Einlagen  und  Außenstände  berechnet  und  wird  auf  Grund  der
unter  Nachprüfung  des  Gegenbuchführers  vom  Buchhalter  abgeschlossenen  Hauptbücher  eine
Jahresübersicht  aufgestellt.

8  30.

Etwaige  Aenderungen  dieser  Satzungen  sind  nur  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen
  Hoheit  des  Großherzogs  zulässig  und  treten,  wenn  Rechte  Dritter  berührt  werden,
erst  nach  erfolgter  Veröffentlichung  derselben  durch  das  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums
in  Kraft.
        <pb n="121" />
        105

(70]  III.  Unter  Bezuguahme  auf  Ziffer  III  der  Bekanntmachung  des  unter—
zeichneten  Staats-Ministeriums  vom  11.  April  d.  Is.  (Nr.  12  des  Regierungs-Blattes
  und  Nr.  93  der  Weimarischen  Zeitung),  betreffend  die  Neuwahlen
der  Landtags-Abgeordneten  für  den  nächsten  XX  W.  ordentlichen  Landtag  des
Großherzogthums,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  zur
Leitung  der  Wahlen  der  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  zu  wählenden
  Abgeordneten  die  nachgenannten  Personen  zu  Wahlkommissaren  ernannt
worden  sind:

J.

II.

III.

für  die  Wahl  der  begüterten  ehemaligen  Reichsritterschaft:
der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  Schmith  in  Dermbach,
für  die  Wahlen  der  Besitzer  eines  inländischen  Grundeigenthums  von
wenigstens  Dreitausend  Mark  jährlicher  Rente:
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrath  Michel  in  Weimar,
für  die  Wahlen  derjenigen  Staatsangehörigen,  welche  aus  anderen
Quellen  als  dem  Grundbesitze  ein  jährliches  Einkommen  von  min—
destens  Dreitausend  Mark  versteuern:
im  I.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Generalkommissionsrath  Krahmer  in  Weimar,
im  II.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Kohlschmidt  in  Apolda,
im  III.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Landgerichtsdirektor  Paulssen  in  Eisenach,
im  IV.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Piltz  in  Lengsfeld,
im  V.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrath  Schenk  in  Neustadt
  (Orla).

Weimar,  den  9.  Juli  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

1888.  23
        <pb n="122" />
        106

[71]  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Deutschen  Lebensversicherung  Potsdam,
früher  Deutsche  Lebens-,  Pensions=  und  Renten-Versicherungs-Gesellschaft  auf
Gegenseitigkeit  daselbst,  an  Stelle  des  Buchhändlers  Friedrich  Daum  zu
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Johannes  Montag
daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1878
(Regierungs-Blatt  Seite  317)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  11.  Juli  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Meimar.  —  Hos.  Buchdruckerei.
        <pb n="123" />
        107

Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimuar=  Eisenack.

 

Nummer  21.  Weimar.  »  «  26  Juli  1888.

 

Juhalt:  Gesetz,  berressend  die  !—m—.  des  Gesetzes  vom  26.  November  1855  auf  die  ———1  von  Tannroda
nach  Aranichsetd,  Seite  107.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ernennung  eines  rExpropriationskommissars
für  die  zu  erbauende  Eisenbahn  von  Tannroda  nach  Kranichfeld  betreffend,  Seite
S  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  26.  November  1855  auf  die  Eisenbahn  von  Orlamünde  durch
das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staalsbahn  von  Gera  nach  Probstzella,  Seite  109.  —  Kon,
zessionsurkunde,  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung  von  Orlamünde  ducch
das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staalsbahn  von  Gera  nach  Probstzella  betreffend,  Seite  1

 

72)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  26.  November  1855  auf  die  Eisenbahn
  von  Tannroda  nach  Kranichfeld;  vom  11.  Juli  1888.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

haben  nach  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen  beschlossen:

§  1.

Das  Gesetz  vom  26.  November  1855  über  die  bei  Anlegung  der  Werrabahn
  erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthumsabtretungen  mit  den  durch  das
Gesetz,  die  Feststellung  der  Entschädigung  in  Enteignungsfällen  betreffend,  vom
10.  Dezember  1884  bedingten  Abänderungen  soll  auf  die  als  Erweiterung
der  Weimar-Berka-Blankenhainer  Eisenbahn  zu  erbauende  Eisenbahn  von

1888.  24
        <pb n="124" />
        108

Tannroda  nach  Kranichfeld  ausgedehnt  und  in  allen  seinen  Bestimmungen  zur
Anwendung  gebracht  werden.
82.
Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  be—
auftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Schloß  Belvedere,  am  11.  Juli  1888.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachung.

[73]  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  die  Geschäfte  eines  Expropriationskommissars
  für  die  zu  erbauende  Eisenbahn  von  Tannroda  nach  Kranichfeld
dem  Expropriationskommissar  für  die  Weimar-Berka-Blankenhainer  Eisenbahn,
Großherzoglichen  Bezirkskommissar  Elle  hierselbst,  übertragen  worden  sind,  wird
solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  17.  Juli  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="125" />
        109

74  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  26.  November  1855  auf  die  Eisenbahn
  von  Orlamünde  durch  das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn  von
Gera  nach  Probstzella;  vom  14.  Juli  1888.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

haben  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen
  beschlossen,  wie  folgt:
§  1.

Das  Gesetz  vom  26.  November  1855  über  die  bei  Anlegung  der  Werrabahn
  erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthumsabtretungen  mit  den  durch  das
Gesetz,  die  Feststellung  der  Entschädigung  in  Enteignungsfällen  betreffend,  vom
10.  Dezember  1884  bedingten  Abänderungen  soll  auf  die  von  Uns  konzessionirte
  Anlage  einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung  von  Orlamünde  durch
das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera  nach
Probstzella,  deren  Bau  durch  die  Saalbahngesellschaft  ausgeführt  werden  soll,
ausgedehnt  und  in  allen  seinen  Bestimmungen  zur  Anwendung  gebracht  werden.

§  2.
Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.


Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

Belvedere,  am  14.  Juli  1888.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.
        <pb n="126" />
        110

[75  Konzessionsurkunde,  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung
von  Orlamünde  durch  das  Orlathal  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera
nach  Probstzella  betreffend;  vom  1  1.  Juli  1888.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.

Nachdem  die  Generalversammlung  der  Saaleisenbahngesellschaft  den  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung  von  Orlamünde  durch
das  Orlathal  zum  Auschluß  au  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera  nach
Probstzella  beschlossen  hat,  wollen  Wir  der  genannten  Gesellschaft  die  Kon—
zession  zum  Bau  und  Betrieb  der  bezeichneten  Eisenbahn  für  Unser  Staatsgebiet
  nach  Maßgabe  des  Staatsvertrages  vom  9.  April  1888  (Regierungs-Blatt
  Seite  71)  und  der  dem  Staatsvertrage  vom  8.  Oktober  1870
(Regierungs-Blatt  1871,  Seite  55)  angefügten  Konzessionsbedingungen  für  die
Hauptbahn,  welche  für  die  Zweigbahn  entsprechende  Anwendung  finden,  hiermit
ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  soll  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werden.

Belvedere,  den  14.  Juli  1888.

Carl  Alexander.
v.  Groß.

 

Weimar.  —  Hof=  Buchdrucderei.
        <pb n="127" />
        111

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eise  nach.

Nummer  22.  Weimar  I1.  August  1888.

Inhalt:  Ministerial  gbetressend  Abänderungen  der  ——  vom  8.  März  1879,  Seite  111.  —
Reichs-Gesetzblatt,  Seite  1

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.
[76]  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  4.  Juli  d.  J.,  betreffend  Abänderungen  der  Postordnung
  vom  8.  März  1879  —  Regierungs-Blatt  Seite  173  —  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  18.  Juli  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März
1879  in  folgenden  Punkten  abgeändert:

1.  Im  §  3,  „Begleitadresse  zu  Packeten“  betreffend,  ist  im  Absatz
  w  das  vorletzte  Wort  „genau“  zu  streichen.
1888  25
        <pb n="128" />
        112

2.  Im  §  11a,  „Dringende  Packetsendungen“  betreffend,  sind  im
ersten  Satze  des  Absatzes  1  die  Worte  „mit  Rücksicht  auf
die  Beschaffenheit  des  Inhalts“  zu  streichen.

3.  Im  §  12,  „Postkarten“  betreffend,  erhält  im  Absatz  der
erste  Satz  folgenden  anderweiten  Wortlaut:

Auf  der  Vorderseite  der  Postkarte  darf  der  Absender  außer  den  auf  die
Beförderung  bezüglichen  Angaben  noch  seinen  Namen  und  Stand  bez.  seine
Firma,  sowie  seine  Wohnung  vermerken.

4.  Im  §  14,  „Waarenproben“  betreffend,  ist  am  Schluß  des
Absatzes  uu  Folgendes  hinzuzufügen:

Die  Aufschrift  darf  nicht  auf  einer  sogenannten  Fahne  angebracht  und
der  Sendung  angehängt,  sondern  muß  auf  diese  selbst  aufgeschrieben  sein.

Ferner  ist  im  Absatz  un  das  Wort  „Flüssigkeiten“  zu  streichen.

5.  Im  §  16,  „Postanweisungen“  betreffend,  ist  im  Absatz  u  das
Wort  „schriftlichen“  zu  streichen.

6.  Im  §  18,  „Postnachnahmesendungen“  betreffend,  erhält  der
Absatz  lv  folgenden  Zusatz:

Im  Falle  der  Nachsendung  (§  38)  einer  Nachnahmesendung  wird  für
jeden  neuen  Bestimmungsort  vom  Tage  der  Ankunft  daselbst  eine  besondere
Einlösungsfrist  von  7  Tagen  berechnet.

7.  Im  §  19,  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen“  betreffend,
  im  vorletzten  Satze  des  Absatzes  XV  und  ebenso
im  §  20,  „Postaufträge  zur  Einholung  von  Wechselaccepten“  betreffend,
  im  vorletzten  Satze  des  Absatzes  k  ist  statt
der  Worte  „an  den  betreffenden  Notar,  Gerichtsvollzieher  2c.“
zu  setzen:

an  den  betreffenden  Gerichtsvollzieher,  Notar  2c.

8.  Zwischen  §  23  und  §  24  ist  folgender  neue  Paragraph
einzuschalten:

.  §23ix.

Der  Verleger  einer  Zeitung,  welcher  dieselbe  der  Postverwaltung  zum
Vertriebe  übergeben  will,  muß  solches  in  einer  schriftlichen  Erklärung  nach
Maßgabe  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Fassung  aussprechen
und  diese  Erklärung  bei  der  Postanstalt  niederlegen.
        <pb n="129" />
        113

9.  Im  824,  „Ort  der  Einlieferung“  betreffend,  sind  im  ersten
Satze  des  Absatzes  #ul  die  Worte  „nportopflichtigen  Einschreibbriefsendungen,
  sowie  für  Packete  bis  2½  kg  einschließlich“,  zu
streichen;  dafür  ist  zu  setzen:
portopflichtigen  Einschreibbriefsendungen,  Packete  bis  2½  kg
einschließlich,
10.  Im  §  32,  „Bestellung“  betreffend,  ist  im  Absatz  rn  der
letzte  Satz  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
Werden  Packete  von  höherem  Gewicht  als  2½⅛  Kilogramm  abgetragen,  so
beträgt  das  Bestellgeld  20  Pf.  für  das  Stück.
11.  Im  §  34  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.“  ist  hinter
dem  ersten  Satze  im  Absatz!  Folgendes  einzuschalten:
Postsendungen,  welche  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  dürfen  den  Erben
ausgehändigt  werden,  wenn  dieselben  sich  als  solche  durch  Vorlegung  des
Testaments,  der  gerichtlichen  Erbbescheinigung  2c.  ausgewiesen  haben;  so  lange
dieser  Nachweis  nicht  erbracht  ist,  kommen  für  die  Aushändigung  gewöhnlicher
Briefsendungen  die  Vorschriften  im  nachfolgenden  Absatz  um  in  Anwendung.
12.  Im  §  38,  „Nachsendung  der  Postsendungen“  betreffend,  erhält
  der  Absatz  u  folgenden  Wortlaut:
I1  Bei  Packeten,  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  sowie  bei  Briefen  mit
Nachnahme  erfolgt  die  Nachsendung  nur  auf  Verlangen  des  Absenders  oder,
bei  vorhandener  Sicherheit  für  das  Porto,  auch  des  Empfängers.

Vorstehende  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  August  1888  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Stephan.

!77)  Das  31.,  32.,  33.  und  34.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  1813  die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  den  Schutzgebieten
  von  Kamerun  und  Togo,  vom  2.  Juli  1888;  unter

„  1814  die  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirth-
        <pb n="130" />
        114

Nr.

1815

1816

1817

1818

1819

1820

schaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  in  den  Landesgebieten
  von  Bayern,  Königreich  Sachsen  und  Baden,  vom
21.  Juli  1888;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der
Scheidemünzen  der  österreichischen  und  der  Frankenwährung  innerhalb
  bayerischer  Grenzbezirke,  vom  7.  Juli  1888;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses
der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen;  vom  16.  Juli  1888;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Gummiwaarenfabriken,  vom
21.  Juli  1888;  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiete
  der  Neu-Guinea-Kompagnie;  vom  13.  Juli  1888;  unter
die  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  der  am  9.  September
1886  zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines

internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur

und  Kunst,  vom  11.  Juli  1888;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Luxemburgs  zu  der
zuvor  gedachten  Uebereinkunft  vom  9.  September  1886,  vom
30.  Juli  1888.

Weimar.  —  Hofs-Buchdruckerei.
        <pb n="131" />
        115

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar=  Elfe  nac,

Nummer  23.  Weimar.  *  21.  August  1388.

 

Inhalt:  Hn  Verordnung,  —  die  Abnahme  der  —  Seite  —  Ministerial  Belanntmachung,
  die  Ausgabe  von  Rentenbriefen  durch  die  Weimarische  Bank  hecheild,  Seite  116

(/781  Höchste  Verordnung,  betreffend  die  Abnahme  der  Kirchrechnungen;  vom  27.  Juli  1888.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  nach  Gehör  Unseres  Kirchenraths  abändernd  und  ergänzend  zu  §  3
des  Nachtrags  vom  24.  September  1879  zur  Ausführungs-Verordnung  vom
24.  Juni  1851  für  die  Kirchgemeindeordnung,  was  folgt:

1.  Die  Erinnerungen  gegen  die  Kirchrechnungen  sind  in  der  Regel  von
den  beiden  Mitgliedern  der  Großherzoglichen  Kircheninspektion  zu  unterzeichnen.

2.  Die  gleichfalls  in  der  Regel  von  beiden  Mitgliedern  der  Großherzoglichen
  Kircheninspektion  zu  unterzeichnende  Verfügung,  durch  welche  die
Beantwortung  der  Erinnerungen  erfordert  wird,  ist  an  den  Kirchgemeindevorstand
  und  nicht,  wie  bisher,  an  den  Kirchrechnungsführer  zu  richten.

1888  26
        <pb n="132" />
        116

3.  Die  Beantwortungen  der  Erinnerungen  sind,  je  nachdem  sie  vom
Kirchgemeindevorstande  oder  vom  Kirchrechnungsführer  bewirkt  wurden,  vom
Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstands  oder  vom  Kirchrechnungsführer
  zu  unterzeichnen.

4.  Die  Einsendung  der  Beantwortungen  hat  der  Vorsitzende  des
Kirchgemeindevorstands  zu  bewirken.

Wegen  der  Gebühren  für  Prüfung  und  Abnahme  der  Kirchrechnungen
wird  auf  §  118  Ziffer  IV  des  Kostengesetzes  vom  5.  Jannar  1887  verwiesen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Wilhelmsthal,  den  27.  Juli  1888.

Carl  Alexander.
Stichling.

Ministerial-Bekanntmachung.

(79]  Nachstehend  wird  die  höchste  Genehmigungsurkunde,  betreffend  die  Ausgabe
  von  Rentenbriefen  durch  die  Weimarische  Bank,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  14.  August  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.
        <pb n="133" />
        117

Genehmigungs-Urkunde,  die  Ausgabe  von  Rentenbriefen  durch  die  Weimarische  Bank  betreffend;
  vom  4.  August  1888.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu

Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  2c.

urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  Wir  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  über
die  Ausgabe  von  Inhaber-Papieren  vom  1  d.  J.  der  Weimarischen
Bank  die  Genehmigung  ertheilt  haben,  Rentenbriefe  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  den  nachersichtlichen  §§  11  bis  15  des  Bank-Statuts  auszustellen
  und  in  Umlauf  zu  setzen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  soll  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werden.

Schloß  Wilhelmsthal,  den  4.  August  1888.

Carl  Alexander.
v.  Groß.

 

§  11.

Die  Bank  hat  in  früheren  Jahren  an  einzelne  Grundbesitzer  und  an
Gemeinden  Kapitalien  behufs  Ablösung  der  grundherrlichen  Abgaben  und
Leistungen  gegen  dieselbe  Sicherheit,  welche  landesgesetzlich  für  die  Ausleihung
von  Mündelgeldern  verlangt  wird,  ausgeliehen  und  werden  dieselben  mit  allmählich
  wachsenden  bestimmten  Tilgungsbeträgen  amortisirt.

Seitens  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  ist  der  Bank  die  Genehmigung
  ertheilt  worden,  bis  zu  dem  Betrage,  der  in  solcher  Weise  dargeliehenen
  Ablösungskapitalien  auf  jeden  Inhaber  lautende  verzinsliche  Rentenbriefe
  nebst  Zinstalons  und  Zinskoupons  auszugeben  und  für  ihre  Rechnung
zu  verwerthen.
        <pb n="134" />
        118

812.

Die  Ausgabe  der  Rentenbriefe,  insbesondere,  daß  der  Betrag  der  aus—
gegebenen  Rentenbriefe  den  Betrag  der  ausstehenden  Rentenkapitalien  nicht
überschreitet,  wird  durch  einen  Beauftragten  des  Großherzoglichen  Staats—
Ministeriums  überwacht.  Die  Rentenbriefe  müssen  zum  Zeugniß  darüber,  daß
der  zulässige  Betrag  nicht  überschritten  ist,  von  dem  Großherzoglichen  Kontrollbeamten
  mit  vollzogen  sein.

8  13.

Zur  Sicherheit  für  die  Rentenbriefe  werden  die  in  §  11  erwähnten  Darlehnsforderungen
  der  Bank  in  der  Weise  verpfändet,  daß  die  über  dieselben
lautenden  Schuldurkunden  dem  Großherzoglichen  Kontrollbeamten,  welcher  zum
Pfandhalter  für  die  Rentenbriefbesitzer  bestellt  wird,  als  Faustpfand  übergeben
werden.

§  14.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  alljährlich  den  zur  Kapitaltilgung  bestimmten
Betrag  der  auf  die  Ablösungskapitalien  eingezogenen  Jahresrenten  und  der
etwaigen  sonstigen  vertragsmäßigen  oder  außerordentlichen  Abschlags=  oder  Erfüllungszahlungen
  der  Schuldner  zur  Einziehung  von  Rentenbriefen  zu  verwenden.


Diese  Einziehung  erfolgt  mittelst  der  im  April  jeden  Jahres  stattfindenden
Ausloosung  unter  Aussicht  des  Großherzoglichen  Kontrollbeamten  in  Höhe  desjenigen
  Betrages,  welcher  zur  Kapitaltilgung  im  voraufgegangenen  Kalenderjahre
  verfügbar  geworden  ist.  Wenn  dabei  ein  Betrag  übrig  bleibt,  welcher
zur  Tilgung  eines  Rentenbriefes  nicht  ausreicht,  so  wird  derselbe  dem  Amortisationsfonds
  für  das  nächstfolgende  Kalenderjahr  zugerechnet.

Die  ausgeloosten  Rentenbriefe  sind  von  dem  Großherzoglichen  Kontrollbeamten
  und  von  dem  Bankdirektorium  als  kassirt  zu  bezeichnen  und  Seitens
des  Ersteren  bis  dahin  aufzubewahren,  wo  deren  Vernichtung  von  der  Generalversammlung
  im  Einvernehmen  mit  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  als
unbedenklich  beschlossen  wird.

15.

Die  Buchführung  der  Bank  über  das  Rentengeschäft  und  die  Rentenbriefausgabe
  ist  von  der  Buchführung  über  die  sonstigen  Geschäftszweige  derselben
getrennt  zu  halten  und  nur  das  Endergebniß  in  die  Jahresbilanz  mit  aufzunehmen.


 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="135" />
        Regierungs-Zlatt
WW—een

Nummer  24.  *  Weimar.  1.  September  1888.

 

Inhalt:  iitterioi-  Bekanntmachung,  die  Verleihnug  der  Nr#-  einer  *  ——  an  die  —
gilde  in  Eisenach  betreffend,  Seite  119.  —  Minislerial-Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen
der  Magdeburger  Lebens-  Versicherun  #s#  Gesellschast  und  der  dommercial  Union  Assurance  Company
Limiled  für  das  Deutsche  Reich  in  Berlin  betreffend,  Seite  119  und  120.  —  Reichs=  Gesetzblatt,  Seile  120.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[80)  1.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  geruht,  der
Schützengilde  in  Eisenach  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  zu
verleihen.

Weimar,  den  13.  August  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

/811  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft

  an  Stelle  des  Kaufmanns  Franz  Noßbach  zu  Weimar,  bisherigen

Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  August  Dittelbach  deaselbst

zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
1888  27
        <pb n="136" />
        120

Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  20.  September  1887
(Regierungs-Blatt  Seite  244)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  28.  August  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.

s82]  III.  Daß  von  der  General-Agentur  der  Commercial  Union  Assurance
Company  Limited  für  das  Deutsche  Reich  in  Berlin  an  Stelle  des  Kaufmanns
  Karl  Alberts  zu  Oberweimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der
Rentier  J.  F.  Franke  zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  27.  Juni  1888  (Regierungs-Blatt  Seite  94)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  28.  August  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenins.

(83)  Das  35.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter

Nr.  1821  die  Verordnung  über  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur
Ausführung  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  7.  August  1888;  unter

„  1822  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Festungsanlagen
  von  Magdeburg,  vom  16.  August  1888.

Weimar.  —  Pof-  Buchdruclerei.  *5
        <pb n="137" />
        Begierungs-Blatt
S  achse  eun  ch

Nummer  25.  6  #  Weimar.  18.  September  1888.

 

Inhalt:  N—  Selnn#nchung-  Vorschriften  über  die  Versendung  von  S#ngpste  und  Munikionsgegen.
ständen  der  Militär-  und  Marineverwaltung  auf  Landwegen  betreffend,  Seite  121.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[84]  In  Ausführung  eines  von  dem  Bundesrathe  am  5.  Juli  d.  J.  gefaßten
Beschlusses  wird  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Landwegen
  unter  Wiederaufhebung  der  Verordnung  vom  24.  November  1885  —
Regierungs-Blatt  Seite  150  —  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Für  alle  unter  militärischer  Begleitung  stattfindenden  Versendungen
von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  auf  Landwegen  gelten  die  unten
folgenden  Zusatzvorschriften  zu  den  in  Folge  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
13.  Juli  1879  erlassenen  Bestimmungen,  betreffend  den  Verkehr  mit
erplosiven  Stoffen,  vom  3  1.  Oktober  1879  —  Regierungs-Blatt
Seite  541  —.  Bei  Versendungen  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
  der  Militär=  und  Marineverwaltung  ohne  militärische  Begleitung
  sind  die  vorerwähnten  Bestimmungen  mit  der  Einschränkung  maßgebend,
  daß  die  vorschriftsmäßige  Einrichtung,  Bezeichnung  und  Verpackung
der  Behälter  durch  den  seitens  der  absendenden  Behörde  ausgefertigten  Frachtschein
  als  nachgewiesen  anzusehen  ist  und  nicht  der  polizeilichen  Prüfung
unterliegt.

1888  28
        <pb n="138" />
        122

Welchen  Sendungen  ein  militärisches  Begleitkommando  beizugeben  ist,
sowie  die  Zusammensetzung  und  Stärke  des  letzteren  bestimmt  die  Militärbeziehungsweise
  Marinebehörde.

Zu  §§  1  und  2.

a)  Die  nachstehenden  Vorschriften  beziehen  sich  nur  auf  diejenigen  Sprengstoffe
  und  Munitionsgegenstände,  welche  in  Ausführung  des  §  35  Ziffer  7  der
Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedens-Transport-Ordnung)
  vom  11.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzblatt  Nr.  23)  von  den  vereinigten
  Ausschüssen  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die  Festungen
und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  als  „zur  Gefahrklasse  gehörig“
  bezeichnet  sind  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  März  1888
—  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  106  —),  sowie  auf  alle  von  der
Militär=  und  Marineverwaltung  zu  Versuchszwecken  bestimmten  noch  nicht
eingeführten  Sprengstoffe.  Die  nachstehenden  Vorschriften  finden  jedoch  keine
Anwendung  auf  diejenigen  der  vorbezeichneten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände,
  welche  in  Taschen  oder  Tornistern  der  Mannschaften  verpackt
  oder  in  Kriegsfahrzeugen  oder  auf  Kriegsschiffen  verladen  sind.
Diese,  sowie  alle  übrigen  in  der  Militär=  und  Marineverwaltung  eingeführten
Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  unterliegen  bei  der  Versendung  unter
militärischer  Begleitung  weder  dieser  Vorschrift,  noch  den  Eingangs  gedachten
  Bestimmungen.

b)  Wagenrführer,  Schiffsführer,  Reiter  und  andere  Personen  haben  den
an  sie  von  den  Begleitkommandos  militärischer  Sendungen  von  Sprengstoffen
und  Munitionsgegenständen  behufs  Verhütung  der  Gefährdung  der  Sendungen
gerichteten  Aufforderungen  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen  —  insbesondere
zu  langsamem  Vorbeifahren  beziehungsweise  Vorbeireiten,  zum  Ausweichen,  zum
Unterlassen  von  Tabakrauchen,  zum  Auslöschen  von  Feuer  —  ungesäumt  Folge
zu  leisten.  «

Zuwiderhandlungen  werden,  unbeschadet  des  nöthigenfalls  von  den  Be—
gleitkommandos  zur  Anwendung  zu  bringenden  unmittelbaren  Zwanges,  nach
§  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzblatt
von  1876  Seite  115)  bestraft.
        <pb n="139" />
        123

II.  Versendung  auf  Landwegen.

Zu  §  4.

a)  Die  in  der  Armee  und  Marine  vorgeschriebenen  Packgefäße  für  Sprengstoffe
  und  Munitionsgegenstände,  einschließlich  der  Geschoßkörper  mit  sicherndem
Abschlusse  der  Sprengladung,  sind  nach  ihrer  Beschaffenheit,  der  Art  ihrer
Verpackung  und  Inhaltsbezeichunng  und  dem  Gewichte  als  den  Bestimmungen
entsprechend  zu  erachten.

b)  Das  lose  Kornpulver  braucht  vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder
Kisten  nur  daun  in  leinene  Säcke  geschüttet  zu  werden,  wenn  die  Beförderung
länger  als  einen  Tag  dauert.

Zu  86.

Wenn  das  Verladen  ausnahmsweise  an  einer  anderen  Stelle  als  vor
der  Fabrik  oder  dem  Lagerraume  oder  innerhalb  derselben  geschehen  soll,  so
ist  seitens  der  Kommandantur  beziehungsweise  des  Garnisonältesten  die  Genehmigung
  der  Polizeibehörde  hierzu  einzuholen  und  von  letzterer  die  zur
Aufrechterhaltung  der  Ordnung  an  der  Ladestelle  erforderliche  Polizeimannschaft
zu  stellen.

Zu  86.

a)  Das  für  die  Verladung  von  Tonnen  vorgeschriebene  Zwischenlegen
von  Haar-  oder  Strohdecken  kann  durch  ein  Umwickeln  der  einzelnen  Tonnen
mit  Strohbändern  ersetzt  werden.

b)  Zwischen  die  Kasten  mit  geladenen  Geschossen  brauchen  Haardecken
oder  andere  Mittel  nicht  gelegt  zu  werden,  nur  oberhalb  ist  die  Ladung  mit
Haardecken  zu  bedecken.

Zu  §  10.

Jedem  Bezirksdirektor,  durch  dessen  Bezirk  die  Sendung  geht,  ist  von
der  absendenden  Behörde  die  betreffende  Marschronte  und  die  Größe  der
Sendung  mitzutheilen.

Der  Bezirksdirektor  hat  die  betheiligten  Unterbehörden  anzuweisen,  die
erforderlichen  Anordnungen  zum  schnellen  und  sicheren  Fortkommen  der  Sendung
zu  treffen.

Außer  dieser  Benachrichtigung  erhalten  die  Polizeibehörden  der  Durchzugsorte
  kurz  zuvor  auch  noch  eine  Mittheilung  durch  den  Führer  des  Begleitkommandos
  über  den  Zeitpunkt  des  Eintreffens  der  Sendung.
        <pb n="140" />
        124

Bei  Versendungen,  welche  in  einem  Tage  zur  Ausführung  kommen,  sind
seitens  der  übersendenden  Behörde  nur  die  betheiligten  Ortspolizeibehörden  in
Kenntniß  zu  setzen,  worauf  diese  die  für  die  Sicherung  und  ungehinderte  Durchführung
  der  Sendung  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen  haben.

Eine  Benachrichtigung  der  Polizeibehörden  erfolgt  nicht,  wenn  das  Gewicht
  der  Sendung  weniger  als  250  kg  beträgt,  und  ferner  nicht  bei  allen
Versendungen  innerhalb  der  Garnisonen  und  der  zu  denselben  gehörigen  Anlagen.
  In  diesen  Fällen  hat  die  Militärbehörde  allein  die  nöthigen  Sicherheitsmaßregeln
  zu  treffen.  Wenn  unter  besonderen  Umständen  auch  hierbei
die  Hülfeleistung  der  Polizeibehörde  erwünscht  erscheint,  so  hat  diese  auf  Ansuchen
  der  Kommandantur  beziehungsweise  des  Garnisonältesten  die  Unterstützung
zu  gewähren.

Der  Vorlage  des  Frachtscheins  an  die  Ortspolizeibehörde  des  Absendeortes
  zur  Visirung  bedarf  es  nicht.

Zu  §  12.

a)  Dem  Führer  des  Begleitkommandos  ist  es  gestattet,  erforderlichenfalls
neben  den  mit  Sprengstoffen  2c.  beladenen  Wagen  in  schneller  Gangart
zu  reiten.

b)  Entgegenkommende  oder  den  Transport  einholende  Fuhrwerke  oder
Reiter  müssen  den  mit  Sprengstoffen  2c.  beladenen  Wagen  ganz  ausweichen.

c)  Besteht  die  Sendung  aus  einer  größeren  Anzahl  von  Wagen,  so
können  Gruppen  von  2  bis  3  Wagen  gebildet  werden,  in  welchen  die  einzelnen
  Wagen  nur  10  m  Abstand  halten;  die  Gruppen  müssen  jedoch  in
mindestens  50  m  Entfernung  von  einander  bleiben.

Zu  §  16.
Bei  dem  Abladen  ist  die  Zusatzbestimmung  zu  §  5  entsprechend  zu  berücksichtigen.

Weimar,  den  5.  September  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei
        <pb n="141" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
——1I  Weimar-Eisenäch.

Nummer  26.  Weimar.  »  6.  Oktober  1888.

Inhalt:  Ministerial.  ——  die  Ernennung  des  Grohherzoglichen  Bezirksdirektors  Dr.  Schmid  zu  NeuaOrla

  zum  Expropriationskommissar  für  die  zu  erbauende  Eisenbahn  von  Orlamünde  durch  das

##as  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera  nach  Probstzella  betreffend,  Seite  125.  —

Ministerial.  (Belauntmachung;  die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen  betressend,

  Seite  125.  —  Ministerial=  Belanntimachung  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-Gesellschaft

  zu  7225  betressend,  Seite  126.  —  nisterial=  Belanntmachung,  die  anderweite  Ertheilung  der

Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  iu-  WGreßheMiniser  an  die  Basler  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
betresfend,  Seite  126.  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  127.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(85)  I.  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  die  Geschäfte  eines  Expropriationskommissars

  für  die  zu  erbauende  Eisenbahn  von  Orlamünde  durch  das  Orlathal

  zum  Anschluß  an  die  Preußische  Staatsbahn  von  Gera  nach  Probstzella

dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  Dr.  Schmid  zu  Neustadt  a-Orla  übertragen

  worden  sind,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  10.  September  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(861  1I.  Zur  näheren  Erläuterung  der  in  den  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers
  vom  28.  November  v.  Is.,  bezüglich  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  29.  Dezember  v.  Is.  (Regierungs-Blatt  1887  Seite  327  und
1888  Seite  2)  enthaltenen  Bestimmung,

1888  29
        <pb n="142" />
        126

„daß  Wiederkäuer  und  Schweine  nach  den  Nordseehäfen  erst  dann
verladen  werden  dürfen,  wenn  dieselben  von  dem  zuständigen  Bezirksthierarzt
  bezüglich  von  dem  Vertreter  desselben  untersucht  und  gesund
befunden  worden  sind“,
wird  hierdurch  im  Einverständniß  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  bestimmt,  daß
diese  thierärztliche  Untersuchung  nur  für  dic  nach  den  eigentlichen  Vieh-Exporthäfen
  bestimmten  Eisenbahntransporte  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  zu
erfordern  sind,  als  welche  zur  Zeit  Hamburg,  Harburg,  Altona,  Bremen,
Bremerhafen,  Geestemünde  und  Tönning  —  letzteres  jedoch  nur  für  die  Zeit
vom  1.  Juni  bis  30.  November  jeden  Jahres  —  in  Betracht  kommen.

Weimar,  den  19.  September  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(87|]  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Versicherungs-Gesellschaft  zu  Schwedt
an  Stelle  des  Kaufmanns  W.  Eberling  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben,  der  Kaufmann  Franz  Schmidt  jun.  daselbst  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  März  1887  (Regierungs-Blatt  Seite  155)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  17.  September  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(881  IV.  Der  Basler  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Basel  ist  auf  desfallsiges
  Ansuchen  anderweit  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  widerruflich  ertheilt  worden.

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekannntmachung  vom  2.  Juli  d.  J.  in  Nr.  20
des  Regierungs-Blatts  Seite  97  wird  Solches,  und  daß  die  gedachte  Gesell-
        <pb n="143" />
        127

schaft  den  Kaufmann  Richard  Rodeck  hier  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  26.  September  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(89]  Höchster  Anordnung  zufolge  wird  von  jetzt  ab  über  die  wichtigeren,
auch  die  Interessen  des  Großherzogthums  berührenden  Veröffentlichungen  im
„Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich"  Mittheilung  im  Regierungs-Blatte  gemacht
  werden.

Weimar,  den  1.  Oktober  1888.
Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.

Aus  dem  Jahrgang  des  Centralblattes  für  das  Jahr  1888  wird  nachträglich
  hingewiesen  auf

Nr.  1,  S.  2,  Aenderung  in  dem  Verzeichniß  der  zur  Einziehung  von  Gerichtskosten
  bestimmten  Stellen.

Nr.  3,  S.  9,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  für
die  ärztliche  Vorprüfung  vom  2.  Juni  1883,  vom  17.  Januar  1888,
und  S.  10,  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen
der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Nr.  4,  S.  17,  Aufnahmebedingungen  für  das  Potsdamsche  große  Militär-Waisenhaus.


Nr.  6,  S.  27,  Zollbehandlung  von  verschiedenen  tarifirten  Spirituosen  innerhalb
  desselben  Theilungslagers;  S.  28,  Tarasätze  für  die  mit  Anspruch
  auf  Zollvergütung  ausgehenden  Cigaretten;  S.  28,  Veränderungen
in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen;
S.  32,  Regulativ,  betreffend  die  Wahl  der  auf  Grund  des  See-28“
        <pb n="144" />
        128

Nr.  8,

Nr.  9,

Nr.

Nr.

Nr.
Nr.

10,

11,

12,

13,

14,
15,

16,
Nr.

17

—

Unfallversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1887  aus  den  Versicherten
oder  befahrenen  Schiffahrtskundigen  zu  berufenden  Beisitzer  zu  den
Schiedsgerichten,  vom  4.  Jannar  1888;  S.  37,  Vorläufige  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  der
Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.

S.  69,  Probeweise  Verwiegung  des  auf  Landstraßen  eingehenden  Dachschiefers;
  S.  69,  Zulassung  von  Privattransitlagern  ohne  amtlichen
Mitverschluß  für  mineralische  Schmieröle.

S.  74,  Ausführungsbestimmungen  zu  den  8§  12  und  13  des  Zuckersteuergesetzes
  vom  9.  Juli  1887,  vom  23.  Februar  1888.

S.  80,  Weitere  Ausführungsbestimmungen  zum  Branntweinsteuergesetz
vom  24.  Juni  1887,  vom  1.  März  1888.

S.  106,  Ausführungsbestimmungen  zu  §  35  der  Friedens-Trausport-Ordnung,
  vom  7.  März  1888;  S.  107,  Neues  Verzeichniß  der
schweizerischen  Gerichtsbehörden.

S.  117,  Berechnung  des  durchschnittlichen  Maischraumes  in  Branntweinbrennereien;
  S.  117,  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den
Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

S.  120,  Aenderung  in  dem  Verzeichniß  der  zur  Einziehung  von  Gerichtskosten
  bestimmten  Stellen.

S.  123,  Bekanntmachung,  betreffend  das  Formular  für  die  nach  dem
landwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetz  zu  erstattenden  Unfallanzeigen,
  vom  23.  März  1888.

S.  127,  Abänderung  von  Tarasätzen.

S.  131,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Untersuchung  von  Farben,
Gespinnsten  und  Geweben  auf  Arsen  und  Zinn,  vom  10.  April  1888;
S.  138,  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der
Zoll=  und  Steuerstellen.

S.  141,  Abänderung  des  §  7  der  Bestimmungen  über  die  Tara.

S.  151,  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  Reichsbeamten  zur  Verordnung,
  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten
  der  Reichsbeamten  vom  21.  Juni  1879;  S.  155,  Anwendung
der  Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes.
        <pb n="145" />
        Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.
Nr.

Nr.

—

129

18,  S.  162,  Abänderung  der  Anlage  D.  zum  8  48  des  Betriebs-Regle—
ments  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  vom  3.  Mai  1888.

c.  19,  S.  168,  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der

Zoll=  und  Steuerstellen.

20,  S.  169,  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  66  des  Reichs-Militärgesetzes
  rücksichtlich  der  Reichsbeamten,  vom  8.  Mai  1888;  S.  174,
Zollfreier  Einlaß  von  Ausstattungsgegenständen;  Gestundung  der
Maischbottichsteuer;  Wahrnehmung  der  Funktionen  der  Direktivbehörde
des  vereinsländischen  Hauptzollamts  zu  Hamburg.

22,  S.  183,  Herausgabe  eines  neuen  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum
Zolltarif;  Bestimmungen  über  die  Tara,  vom  30.  Mai  1888;
S.  191,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausfuhr  der  zur  Kategorie
der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge.

23,  S.  193,  Bestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Höhe  der  für  Abläufe
  der  Zuckerfabrikation  festgesetzten  Verbrauchsabgabe;  Abänderung
der  Bestimmungen  über  die  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts
von  Massengütern;  S.  194,  Herausgabe  eines  nenen  statistischen
Waarenverzeichnisses  und  Verzeichnisses  der  Massengüter.

Anhang  zu  Nr.  23,  S.  197,  Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen
  Militärdienst  berechtigten  höheren  Lehranstalten;  S.  213,
desgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.

24,  S.  219,  Verkehr  mit  Braunntwein  zwischen  dem  Gebiet  der  deutschen
Branntweinsteuergemeinschaft  und  Luxemburg;  Veränderungen  in  dem
Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Stenerstellen.

25,  S.  221,  Bildung  landwirthschaftlicher  Berufsgenossenschaften;  S.  223,
Ausführungsvorschriften  zu  §  6  des  Zuckersteuergesetzes;  S.  227,  Bestimmungen
  über  die  Denaturirung  des  Branntweins.

26,  S.  233,  Privatlager-Regulativ  und  Weinlager-Regulativ.

27,  S.  267,  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  vom  9.  Juli  1887,
die  Bestenerung  des  Zuckers  betreffend.

Berichtigung  dazu,  S.  571.

28,  S.  399,  Bundesrathsbeschluß,  betreffend  Abgabenvergütung  bei  der
Ausfuhr  von  Kakaofabrikaten  und  Zuckerwaaren.
        <pb n="146" />
        130

Nr.

*½

Nr.

—

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

29,  S.  401,  Abgabenfreie  Verabfolgung  von  Salz  an  Darnschleimereien;
S.  426,  Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879.

30,  S.  429,  Abfertigung  von  Taschenuhren  auf  Musterpässe;  S.  451,
Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Nachtrag,  S.  455,  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  des  zur  stenerlichen
Abfertigung  gelangenden  Branntweins;  Anderweite  Regelung  der
Branntweinsteuer-Berechtigungsscheine;  Export-Bonifikation  bei  der
Ausfuhr  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten.

31,  S.  481,  Ergänzungen  und  Abänderungen  des  Eisenbahn-Betriebsreglements;
  S.  484  und  489,  Neue  Redaktion  der  Anweisung  zur
Ausführung  des  Vereinszollgesetzes;  S.  501,  des  Begleitschein-Regulativs;
  S.  551,  des  Niederlage-Regulativs.

32,  S.  573,  Neue  Redaktion  des  Eisenbahn-Zollregulativs;  S.  603,  desgl.
des  Post-Zollregulativs;  S.  613,  desgl.  der  Ausführungsbestimmungen,
betreffend  das  Gesetz  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz.

33,  S.  672,  Aeuderungen  in  dem  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern
im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen;  desgl.  in  dem  Verzeichniß  der
Anstellungsbehörden.

Beilage  zu  Nr.  33,  S.  677,  Neue  Redaktion  der  Ausführungsvorschriften
zum  Brausteuergesetz;  S.  748,  Nachtrag  zu  den  Ausführungsbestimmungen,
  betreffend  das  Tabacksteuergesetz  vom  16.  Juli  1879;
S.  751,  Zusammenstellung  der  Abänderungen  und  Nachträge  zu  den
Regulativen  für  Privattransitlager  von  Holz,  für  die  Abfertigung
von  Flössen,  für  Privattransitlager  von  Getreide  2c.,  für  die  Zollerleichterung
  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten.

Nachtrag  zu  Nr.  33,  S.  755,  Errichtung  von  Zuckersteuerstellen;  Bundesrathsbeschuß,
  betreffend  Einführung  einheitlicher  Zoll=  und  Steuerformulare.


34,  S.  802,  Abänderungen  in  dem  Gesammtverzeichniß  der  den  Militäranwärtern
  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen;  S.  808,
Neues  Gesammtverzeichniß  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern
verpflichteten  Privat-Eisenbahnen.
        <pb n="147" />
        Nr.

N

Nr.

—

*

131

35,  S.  827,  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der
Zoll=  und  Steuerstellen.

36,  S.  832,  Bestimmungen  für  den  Tabacksprobenverkehr;  Zollregulativ
für  Reisschälmühlen;  S.  834,  Regulativ,  betreffend  die  Ansfuhrvergütung
  für  Taback.

37,  S.  860,  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der
Zoll=  und  Steuerstellen.

.  38,  S.  879,  Provisorische  Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellung

von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  zum  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst.

.  40  S.  885,  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der

Zoll=  und  Steuerstellen.

Beilage  zu  Nr.  40,  S.  889,  Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  zur  Zeit  zuständigen  Behörden
und  Dienststellen.
        <pb n="148" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="149" />
        133

Regierungs-Blatt
Großherpogthun
Sachsen  Weimur  Eise  nckl

Nummer  27.  *r5  Weimar  B8  20.  Oktober  1888.

 

Inhalt:  Minisersar  ——1  die  Zusammensetzung  der  bei  der  GElnur=  niberi##n  Jena  bestehenden

Kommissionen  für  die  Prllfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte,  für  die  ärztliche  Vorprüfung  und  8  die

Prüfung  der  Apotheler  auf  das  Jahr  vom  1.  November  1888  bis  31.  Oltober  1889  betresjjend,  Seite  —

Ministerial  ·  Belanntmachung,  die  Zusammensetzung  der  in  Jena  besteheuden  Großherzoglich  und  i
Sächsischen  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  während  der  nächsten  bis
1.  Oktober  1889  dauernden  Prüsungsperiode,  Seite  135.  —  Ministerial.  „Bekanmimachung,  den  in  den
Hauptagentur  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Brandenburg  a  H.  betreifend,  Seite  135.  —  Ministerial.
  Bekanntmachung,  die  Ertheilung  der  Erlanbniß  zum  Ghnmistsbuurirt““  um  Vrehbkite  1arn  n-  an  die
Deutsche  Trichinen-Versicherungs-Anstalt  zu  Jauer  betreffend,  Seite  135.  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem
Reichs.  Gesetzblatt  und  dem  Centralblalt  für  das  Dentsche  Reich,  Seite  136.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

1901  I.  Die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
  zu  Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  Prüfung  der
Aerzte  und  Zahnärzte,  für  die  ärztliche  Vorprüfung  und  für
die  Prüfung  der  Apotheker  werden  auf  das  Jahr  vom  1.  November  1888
bis  31.  Oktober  1889  —  die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung  auf
das  mit  dem  1.  Oktober  1888  beginnende  Jahr  —  folgendermaßen  zusammengesetzt
  sein:
I.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Aerzte:
Vorsitzender:  Geheimer  Rath  Profeffor  Dr.  Ried;
Mitglieder:  für  Anatomie:  Professor  Dr.  Fürbringer;  für
Physiologie:  Professor  Dr.  Biedermann;  für  pathologische
Anatomie  und  allgemeine  Pathologie:  Geheimer  Hofrath
Professor  Dr.  Müller;  für  die  chirurgisch-ophthalmiatrische
Prüfung  und  zwar  a)  für  Chirurgie:  Geheimer  Rath  Professor
1888  30
        <pb n="150" />
        134

Dr.  Ried  und  Professor  Dr.  Riedel;  b)  für  Augenheilkunde:
Professor  Dr.  Kuhnt;  für  innere  Medizin  und  Pharmakologie
  und  zwar  a)  für  innere  Medizin:  Professor  Dr.  Roßbach
  und  Professor  Dr.  Unverricht;  b)  für  Pharmakologie:
Medizinalrath  Professor  Dr.  Seidel;  für  Geburtshilfe  und
Gynäkologie:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Schultze  und
Privatdozent  Dr.  Skutsch;  für  Hygiene  und  Impftechnik:
Professor  Dr.  Gärtner.

II.  Für  die  zahnärztlichen  Prüfungen  ist  der  für  die  Prüfung  der
Aerzte  eingesetzten  Kommission  der  Hofzahnarzt  Dr.  Hartung  in
Rudolstadt  beigeordnet.

III.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung:

Vorsitzender:  Der  jeweilige  Dekan  der  medizinischen  Fakultät;

Mitglieder:  für  Anatomie:  Professor  Dr.  Fürbringer;  für
Physiologie:  Professor  Dr.  Biedermann;  für  Physik:  Professor
  Dr.  Winkelmann;  für  Chemie:  Geheimer  Hofrath  Professor
  Dr.  Geuther;  für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;  für
Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel.

IV.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Apotheker:
Vorsitzender:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Geuther;
Mitglieder:  für  Physik:  Professor  Dr.  Schäffer;  für  Chemie:

Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Geuther;  für  Botanik:  Professor
Dr.  Stahl;  für  Pharmazie:  Professor  Dr.  Reichardt  und
Apotheker  Dr.  Stütz.

Weimar,  den  10.  Oktober  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
        <pb n="151" />
        135

!191]  II.  Die  in  Jena  bestehende  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische
Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
ist  während  der  nächsten  bis  1.  Oktober  1889  dauernden  Prüfungsperiode  in
folgender  Weise  zusammengesetzt  worden:
Vorsitzender:  Universitäts-Curator  Staatsrath  Eggeling;
Examinatoren:  für  evangelische  Religionslehre:  Kirchenrath
Dr.  Hilgenfeld;  für  deutsche  Sprache:  Professor  Dr.  Kluge  und
Professor  Dr.  Litzmann;  für  lateinische  Sprache:  Hofrath  Dr.
Richter;  für  griechische  Sprache:  Professor  Dr.  Hirzel;  für
französische  Sprache:  Professor  Dr.  W.  Meyer;  für  englische
Sprache:  Professor  Dr.  Kluge;  für  hebräische  Sprache:
Kirchenrath  Dr.  Siegfried;  für  Geschichte:  Professor  Dr.  Lorenz
und  Professor  Dr.  Gelzer;  für  Geographic:  Privatdozent  Dr.
Regel;  für  Mathematik:  Hofrath  Dr.  Thomä:  für  Physik:
Professor  Dr.  Winkelmann;  für  Chemie:  Geheimer  Hofrath
Dr.  Geuther;  für  Mineralogie:  Professor  Dr.  Kalkowsky;  für
Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;  für  Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel;
für  Philosophie  und  Pädagogik:  Hofrath  Dr.  Liebmann.
Weimar,  den  13.  Oktober  1888.
Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

(92)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Brandenburg  a/H.  an  Stelle  des  Kaufmanns  Delmhorst  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Gutsbesitzer  Hermann  Blankenburg  daselbst
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1887
(Regierungs-Blatt  Seite  328)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  4.  Oktober  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chefs:
Wobkenius.
        <pb n="152" />
        136

[93]  IV.  Der  Deutschen  Trichinen-Versicherungs-Anstalt  zu  Jauer  ist  die
Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen
widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches,  und  daß  die  gedachte  Anstalt  den  Karl  Poser  in
Wünschendorf  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  12.  Oktober  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staate-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Wobenius.

!94])  Das  36.  und  37.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1823  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues,  vom  16.  September  1888;
unter

„  1824  die  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886
für  das  Herzogthum  Anhalt;  vom  2.  Oktober  1888.

Das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in
Nr.  41,  S.  894,  Vorläufige  Bestimmungen  über  die  Statistik  des  Waarenverkehrs
  aus  Anlaß  des  bevorstehenden  Zollanschlusses  von  Hamburg,
Bremen  und  einigen  preußischen  und  oldenburgischen  Gebietstheilen.
„  42,  S.  905,  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der
Zoll=  und  Stenerstellen.

 

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="153" />
        137

Begierungs-Zlatt
%  »O

Nummer  28.  Weimar.  *-  31.  Oktober  1888.

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  brtreisend.  e  Mitheilung  von  Verträgen  über  den  Bau  einer  Eisenbahn
von  Tannroda  nach  Kranichsfeld,  Seite  1

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(95]  Nachstehend  wird  der  zwischen  den  Regierungen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Sachsen-Meiningen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Tannroda  nach  Kranichfeld  unter  dem  3./16.  Februar  1888  abgeschlossene
Staatsvertrag,  sowie  der  Nachtragsvertrag  vom  11.  Juli  d.  Is.  zu  dem  mit
dem  Mitteldentschen  Eisenbahnkonsortium  (Bank  für  Handel  und  Industrie,
Hermann  Bachstein)  abgeschlossenen  Vertrage  vom  17./18.  Februar  1886,  betreffend
  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Weimar  nach  Tannroda
mit  Abzweigung  von  Berka  nach  Blankenhain,  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Ratifikation  des  Staatsvertrags  erfolgt  ist
und  die  sonstigen  Vorbehalte  in  den  Verträgen  ihre  Erledigung  gefunden  haben.

Weimar,  den  19.  Oktober  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

1888  31
        <pb n="154" />
        138

Zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung,  vertreten  durch
den  Großherzoglichen  Regierungsrath  Dr.  Slevogt,  und  der  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Herzoglichen
Geheimen  Staatsrath  Dr.  Heim,  ist  unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen
Genehmigung  sowie  des  Landtages  im  Großherzogthum  und  unter  dem  weiteren
Vorbehalt,  daß  die  beiden  Gemeinden  von  Kranichfeld  den  zum  Bahnbau  erforderlichen
  Grund  und  Boden  unentgeltlich  an  den  Großherzoglichen  Staatsfiskus
  abtreten,  folgender  Vertrag  verabredet  worden:

J.

Die  Großherzogliche  Staatsregierung  wird  im  Anschluß  an  die  auf
Staatskosten  erbaute  Weimar-Berka-Blankenhainer  Eisenbahn  die  Strecke
Tannroda-Kranichfeld  als  normalspurige  Nebenbahn  bauen  und  betreiben.

II.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Staatsregierung  verpflichtet  sich,
zum  Ban  dieser  Bahnstrecke  acht  Tage  nach  der  Betriebseröffnung  auf  derselben
  einen  unverzinslichen  nicht  rückzahlbaren  Beitrag  von  60  O00  an
den  Großherzoglichen  Staatsfiskus  zu  zahlen.

III.
Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  tritt  die  Landeshoheit
a)  über  die  von  Tannroda  nach  Kranichfeld  führende  Chaussee  bis  zum
Anfange  der  Ortsstraße  von  Kranichfeld,  nämlich  einer  Linie  von  der

nördlichen  Ecke  des  Hauses  des  Maurermeister  Busch  nach  der  gleichen
Ecke  des  Hauses  des  Friedrich  Gärtner  zu  Kranichfeld,

—  gegen  entsprechenden,  bei  der  gegenwärtig  stattfindenden  Regulirung
der  Hoheitsgrenze  ihr  zu  gewährenden  Gegenwerth  —  über  dasjenige
Areal,  welches  für  die  Bahnhofsanlage  von  Kranichfeld  in  Aussicht  genommen
  ist  und  sonst  etwa  noch  zum  Bau  der  Bahn  erforderlich  sein
sollte,

an  die  Großherzoglich  Weimarische  Staatsregierung  mit  Ablauf  des  auf  die
beiderseitige  Ratifikation  folgenden  Monats  ab.

b

9
        <pb n="155" />
        139

IV.
Bei  der  landespolizeilichen  Prüfung  des  Bauplans  wird  die  Sachsen-Meiningensche
  Regierung  Theil  nehmen  und  es  werden  bei  dessen  Feststellung
ihre  Wünsche,  soweit  möglich,  berücksichtigt  werden.

V.

Sollle  die  gesammte  Bahnanlage  von  Weimar  nach  Kranichfeld  und  von
Berka  nach  Blankenhain  durch  Verkauf  in  andere  Hände  übergehen,  so  verpflichtet
  sich  die  Großherzoglich  Weimarische  Regierung  an  die  Hergoglich
Sachsen-Meiningensche  Regierung  einen  dem  Verhältniß  des  von  derselben
gewährten  Beitrags  zu  dem  von  der  Großherzoglichen  Regierung  auf  die  Bahn
verwendeten  Kapital  entsprechenden  Antheil  des  Kaufpreises  herauszuzahlen.

Weimar,  am  3.  Februar  1888.

(L.  S.)  gez.  Dr.  Carl  Slevogt.
Meiningen,  am  16.  Februar  1888.
(L.  S.)  gez.  Dr.  Heim.

Zwischen  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des
Innern,  und  dem  Mitteldentschen  Eisenbahnkonsortium  (Darmstädter  Bank,
H.  Bachstein)  ist  heute  unter  dem  Vorbehalte  der  Genehmigung  der  Großherzoglichen
  Staatsregierung  folgender

Nachtragsvertrag
zu  dem  Vertrage  vom  17./18.  Februar  1886,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Weimar  nach  Tannroda  mit  Abzweigung  von  Berka  nach
Blankenhain  abgeschlossen  worden.
J.

Das  Konsortium  übernimmt  den  Ban  und  Betrieb  der  in  Aussicht  ge—
nommenen  Verlängerung  der  Weimar-Berka-Blankenhainer  Eisenbahn  von
Tannroda  nach  Kranichfeld.  Der  erwähnte  Vertrag  vom  17./18.  Februar  1886
wird  auf  diese  Verlängerung  dergestalt  ausgedehnt,  daß,  soweit  nicht  nachstehend

31“
        <pb n="156" />
        140

etwas  besonderes  festgesetzt  worden  ist,  die  sämmtlichen  Bestimmungen  desselben
auch  für  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Tannroda  nach  Kranichfeld
  maßgebend  sein  sollen.
II.
Zu  82.

Die  Ausführung  des  Baues  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Kostenanschlags
vom  8.  Oktober  1886,  des  Protokolles  über  die  landespolizeiliche  Begehung
vom  20.  Juni  d.  J.  und  der  durch  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium
eisenbahntechnisch  und  landespolizeilich  festgestellten  oder  noch  festzustellenden
Einzelpläne.  iun

Zu  §  4.
Insbesondere  kommen  für  die  Ausführung  des  Baues  die  Bestimmungen
der  Anlage  A.  des  Hauptvertrages  zur  entsprechenden  Anwendung,  zu  denen
noch  die  in  der  Anlage  A.  dieses  Vertrages  beigefügten  Bestimmungen  treten.

IV.
Zu  §  5.  1.
Die  Benutzung  der  Straße  von  Tannroda  nach  Kranichfeld,  soweit  solche
nach  dem  genehmigten  Projekte  für  die  Bahnanlage  vorgesehen  ist,  wird  gestattet.
  ü

Zu  86.

Das  Konsortium  sichert  zu,  daß  zur  Ausführung  der  Bahn  von  Tannroda
nach  Kranichfeld  mit  allen  Nebenanlagen  (§  5  Ziffer  2  des  Hauptvertrages)
ausschließlich  der  in  Tannroda  voraussichtlich  zu  erwerbenden  Gebände  nur

·  230  Ar
werden  beansprucht  werden  und  übernimmt  in  Betreff  dieses  Arealbedarfes  die
in  §  6  des  Hauptvertrages  anerkannten  Verpflichtungen.

VI.
Zu  §  12.
Das  Konsortium  verpflichtet  sich,  die  Bahn  spätestens  bis  zum  1.  April  1889

in  vollkommen  betriebsfähigen  Zustand  herzustellen  und  mit  den  zu  liefernden
Betriebsmitteln  zu  übergeben.
        <pb n="157" />
        141

VII.
Zu  §  14.

Für  die  Erfüllung  sämmtlicher  Verpflichtungen  erhält  das  Konsortium
eine  Nachforderungen  irgend  welcher  Art  ausschließende  Pauschsumme  von
190000

Es  soll  jedoch  das  Konsortium  zur  Beschaffung  des  Grunderwerbes  (Titel  !
des  Kostenanschlags)  nicht  verpflichtet  sein,  vielmehr  übernimmt  die  Großherzogliche
  Staatsregierung  für  den  veranschlagten  Betrag  von  8670  J3,  bezüglich
  gegen  Kürzung  der  vereinbarten  Pauschsumme  von  190000  um
den  Betrag  von  8670  —#  die  Verpflichtung,  den  erforderlichen  Grund  und
Boden,  einschließlich  der  in  Tannroda  zu  erwerbenden  Grundstücke,  selbst  zu
beschaffen  oder  durch  die  betheiligten  Gemeinden  beschaffen  zu  lassen  und  dem
Konsortium  in  der  im  Hauptvertrage  bestimmten  Weise  zur  Verfügung  zu
stellen.  vm

Zu  §  15.

Die  im  Betrage  von  3000  —  noch  bestehende  Kaution  für  den  Bau  der
Hauptstrecke  gilt  als  auch  für  die  Anschlußstrecke  Tannroda-Kranichfeld  bestellt
und  ist  dadurch  auf  20000  7  zu  verstärken,  daß  bei  allen  Zahlungen  an  das
Konsortium  Zehn  vom  Hundert  eingehalten  werden.

IX.
Zu  §  17.

Das  Konsortium  übernimmt  den  Betrieb  der  Bahn  von  dem  Zeitpunkte
ab,  wo  und  soweit  dieselbe  von  der  Großherzoglichen  Regierung  als  in  betriebsfähigem
  Zustande  abgenommen  wird,  für  seine  Rechnung  und  Gefahr,  bis
zum  31.  Dezember  1907.  1

Zu  §  20.

Da  der  in  dem  Kostenanschlage  vorgesehene  eine  Personenwagen  zur  Bewältigung
  des  Personenverkehrs  auf  der  Bahnstrecke  Tannroda-Kranichfeld  nicht
hinreicht,  so  übernimmt  die  Großherzogliche  Staatsregierung  unter  Vorbehalt
der  Genehmigung  des  Landtages  die  Beschaffung  eines  weiteren  Personenwagens,
  ohne  daß  hinsichtlich  des  dafür  verausgabten  Betrages  ein  Zuschlag
zum  Pachtgeld  und  zur  Rücklage  in  den  Erneuerungsfonds  oder  eine  Erhöhung
        <pb n="158" />
        142

der  festgesetzten  Stichsumme  eintritt.  Wird  von  dem  Landtage  die  Ge—
nehmigung  nicht  ertheilt,  so  bewendet  es  ausuahmslos  bei  der  Bestimmung  des
8  20  des  Hauptvertrages.  XI

Zu  §  32.

Der  jährliche  Beitrag  zum  Erneuerungsfonds  wird  um  900  —,  auf
8900  —,  und  die  jährliche  Pachtsumme  um  4000  J,  auf  61000  J¼%,  erhöht.
XII.

Zu  §  33.

Der  Betrag  der  Bruttoeinnahme,  nach  deren  Erzielung  eine  Herauszahlung
  an  die  Großherzogliche  Staatsregierung  zu  erfolgen  hat,  wird  auf
220000  —  festgesetzt,  der  Betrag  der  Betriebskosten  auf  210000  =

XIII.
Zu  §  38.

Die  für  die  Hauptstrecke  bestellte  Betriebskaution  dient  auch  als  Sicherstellung
  der  Großherzoglichen  Regierung  für  die  aus  gegenwärtigem  Nachtrage
begründeten  Verpflichtungen  wegen  des  Betriebs  der  Strecke  Tannroda-Kranichfeld.
  Sie  wird  zu  diesem  Behufe  bei  Rückzahlung  der  Bankaution  (siehe  zu
§  15)  durch  Zurückhaltung  von  4000  -„  durch  diesen  Betrag  verstärkt.

XIV.
Zu  §  46.

Im  Falle  der  eigenthümlichen  Abtretung  der  Bahn  soll  die  Großherzogliche
Staatsregierung  berechtigt  sein,  bei  der  Berechnung  des  Kaufgeldes  neben  dem
Ersatz  der  von  ihr  auf  das  Unternehmen  verwendeten  Kosten  auch  den  von  der
Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  geleisteten  Beitrag  von  60000  37
mit  in  Rechunung  zu  stellen.

Vorstehender  Vertrag  ist  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt
und  von  beiden  Theilen  vollzogen  und  besiegelt  worden.

Weimar,  den  11.  Juli  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
gez.  v.  Groß.
Bank  für  Handel  und  Industrie.
gez.  Hermann  Bachstein.  gez.  Hedderich.  gez.  Parcus.
        <pb n="159" />
        A.
Nachtrag  zum  Bauprogramm.

Zu  VII.  Für  Bahnhof  Kranichfeld  ist  ein  Morseschreibapparat  zu  beschaffen.

Zu  VIII.  In  Kranichfeld  ist  eine  Station  mit  800  m  Nebengeleis  zu  errichten,
woselbst  zur  Ausführung  zu  bringen  sind:

1.
2.

3.
4.

5.
6.

ein  zweistöckiges  Empfangsgebäude  von  100  qm  Grundfläche,

ein  Güterschuppen  von  70  qmm  Grundfläche  nebst  beiderseitigem
Ladeperron,

ein  Nebengebäude,  enthaltend  Holzraum  und  Aborte  mit  drei  Sitzplätzen
  und  Pissoir,

eine  hölzerne  Verladerampe,

eine  Brückenwage,

ein  Brunnen.

Außerdem  ist  der  in  Tannroda  befindliche  Lokomotivschuppen  nebst
Wasserstation  und  Kohlenschuppen  nach  Kranichfeld  zu  versetzen.

Der  Bahnhof  ist  mit  einem  40  m  langen  Perron  und  einer  Perron--uhr

  zu  versehen.
ZuIX.  An  Betriebsmitteln  sind  zu  beschaffen:

1.

2.
3.
4.

Ein  Stück  Personenwagen  II.  und  III.  Klasse  nach  dem  Interkommunikationssystem
  mit  mindestens  40  Sitzplätzen,

ein  offener  Güterwagen,

zwei  gedeckte  Güterwagen  mit  einer  Tragfähigkeit  von  je  10000  kg,
Bahnmeistereigeräthe  und  Werkzeug.
        <pb n="160" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="161" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eise  nach.

Nummer  29.  Weimar.  24.  November  1888.

 

Inhan-  Mierial:  Eilammtmachung  das  Ergebniß  der  Landtagswahlen  für  den  XXV.  ordentlichen  Landtag
betreffend,  Seite  145.  —  Ministerial-  Bekanmmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  Transportund
  Unfall.  ikerbchunse  rmbs  „Zürich“  und  der  Lübecker  Feuer-Versicherungs.  Gesellschaft  betreffend,
Seite  147  und  148.  —  Inhaltsverzeichnißt  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Centralblait  für  das
Deutsche  Reich,  Seite  148  und  149.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(96]  I.  Die  auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
durch  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom  11.  April
d.  J.  angeordnete  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten  für  den  fünf  und  zwanzigsten
  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogthums  hat  folgendes  Ergebniß  gehabt.
Es  wurden  gewählt:
a)  durch  die  begüterte  ehemalige  Reichsritterschaft:
1.  der  Großherzogliche  Kammerherr  Freiherr  Georg  von  Rotenhan
in  Neuenhof  bei  Eisenach;
b)  durch  diejenigen  Wahlberechtigen,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz
ein  Einkommen  von  wenigstens  3000  (  versteuern:
2.  der  Landkammerrath,  Hauptmann  a.  D.  Hermann  von  Heyne  in
Weimar;
3.  der  Großherzogliche  Schloßhauptmann  und  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  Kammerherr  Haus  Lutze  von  Wurmb  in
Porstendorf;
1888  32
        <pb n="162" />
        146
4.

5.

der  Großherzogliche  Kammerherr  Heinrich  von  Helldorff  in  Schwerstedt;



der  Rittergutsbesitzer  Victor  Fleischer  in  Uhlersdorf;

JD)  durch  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  aus  anderen  Quellen  als  dem
Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  3000  J  versteuern:



6.  im  I.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Großherzogliche  Landgerichts-Präsident
  Dr.  Hugo  Fries  in  Weimar;

7.  im  II.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Kaufmann  Hermann  Ferdinand
Müller  in  Apolda;

8.  im  III.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Großherzogliche  Landgerichts-Präsident
  Julius  Appelius  in  Eisenach;

9.  im  IV.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Bürgermeister,  Kaufmann  Karl
Simon  in  Tiefenort;

10.  im  V.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Fabrikant  Hartwig  Poser  in

Münchenbernsdorf;

d)  durch  die  allgemeinen  Wahlen:

11.
12.
13.

14.

15.

16.
17.

18.

19.

im  I.  Wahlbezirk:  der  Kommerzienrath  Louis  Döllstädt  in  Weimar;
im  II.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Karl  Jacob  in  Rödigsdorf;
im  III.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Christian  Reinhold  in
Alperstedt;

im  IV.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Gottfried  Kalmring  in
Kerspleben;

im  V.  Wahlbezirk:  der  Rittergutsbesitzer  Emil  Heubel  in  München.
bei  Berka  aJ.;

im  VI.  Wahlbezirk:  der  Rentier  Ednard  Dornbluth  in  Jena;
im  VII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Karl  Friedrich  Ernst
Scheide  in  Stobra;

im  VIII.  Wahlbezirk:  der  Mützenmacher  Hermann  Mangner  in
Apolda;

im  IX.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister,  Rittmeister  a.  D.  Hermann
  Ferschke  in  Buttstädt;
        <pb n="163" />
        20.

21.
22.

23.

24.

25.
26.

27.

28.

29.
30.

31.

147

im  X.  Wahlbezirk:  der  Maurermeister  Gottfried  Teichmann  in
Allstedt;

im  XI.  Wahlbezirk:  der  Mechanikus  Leonhard  Frank  in  Eisenach;
im  XII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Christian  Heinrich  Gerlach
in  Marksuhl;

im  XIII.  Wahlbezirk:  der  Oekonomierath  Julius  Weitemeyer  in
Berka  v/H.;

im  XIV.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Simon  Koch  in  Berka
a.  d.  Werra;

im  XV.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Karl  Oeste  in  Vacha;
im  XVI.  Wahlbezirk:  der  Korkfabrikant  Kuno  Kammmandel  in
Geisa;  ·
im  XVII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Richard  Streng  in
Ostheim;

im  XVIII.  Wahlbezirk:  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  Dr.
Johannes  Schmid  in  Neustadt  a/O.;

im  XIX.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Franz  Kolbe  in  Auma;
im  XX.  Wahlbezirk:  der  Rittergutsbesitzer,  Premier-Lieutenant
a.  D.  Oskar  Becher  in  Schwarzbach;

im  XXI.  Wahlbezirk:  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Geheime
  Rath  a.  D.  Hugo  Müller  in  Wöhlsdorf.

Sämmtliche  Gewählte  haben  die  auf  sie  gefallene  Wahl  angenommen.

Weimar,  den  10.  November  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(97]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Transport=  und  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft
  „Zürich"  in  Zürich  an  Stelle  des  Rentiers  J.  F.  Franke  in
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Franz  Chemnitius  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezug-324
        <pb n="164" />
        148

nahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1885  (Regierungs-Blatt
  Seite  61)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  30.  Oktober  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenins.

(98)  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Lübecker  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Reutiers  J.  F.  Franke  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  der  Großherzogliche  Kammermusikus  Franz  Abbaß  daselbst
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  April  1881  (Regierungs-Blatt
  Seite  71)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  15.  November  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

"991  Das  38.  und  39.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1825  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die
Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886
in  den  Großherzogthümern  Hessen  und  Mecklenburg-Strelitz,  dem
Herzogthum  Sachsen-Koburg-Gotha,  Fürstenthum  Reuß  ä.  L.  und
der  freien  Hansestadt  Bremen,  vom  27.  Oktober  1888;  unter

„  1826  Freundschafts-,  Handels=  Schiffahrts=  und  Konsularvertrag  mit
der  Republik  Guatemala,  vom  20.  September  1887;  unter
        <pb n="165" />
        149

Nr.  1827  desgleichen  mit  der  Republik  Honduras,  vom  12.  Dezember  1887;

11

45,

unter

1828  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstages,  vom

9.  November  1888.

Das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  44,
46  und  47:
913  den  Zollanschluß  von  Hamburg  und  Bremen,  sowie  angrenzender

920

925

926

93

—

934

940

preußischer  und  oldenburgischer  Gebietstheile;

der  Bundesrathsbeschluß,  betreffend  Genehmigung  der  von  dem
Ausschuß  für  Zoll=  und  Stenerwesen  aus  Anlaß  der  Zollanschlüsse
beschlossenen  Regulative;

Anweisung  für  die  Abfertigung  harter  Kammgarne  der  Tarifnummer
416  La;z

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen;

Abänderung  der  Vorschrift  des  §  5  Nr.  4  der  Bekanntmachung  vom
21.  Juli  1882,  betreffend  die  amtliche  Beglaubigung  von  Abel'schen
Petroleumprobern;

Bestimmungen  für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  von  Thermometern;


Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.
        <pb n="166" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="167" />
        51

Regierungs-Blat

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenoch.

Nummer  30.  Weimar.  12.  Dezember  1888.

 

Inhalt:  Gesetz,  die  Aufhebung  der  von  anderen  Berechtigten  als  der  Großherzoglichen  Staatskasse  für  die  Benutzung
  öffentlicher  Wege  und  Brücken  erhobenen  Abgaben  betreffend,  Seite  151.  —  Ministerial-Verordnung
  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Anfhebung  der  von  anderen  Berechtigten  als  der  Großherzoglichen
  Staatskasse  für  die  Benutzung  öffentlicher  Wege  und  Brüken  erhobenen  Abgaben,  Seite  154.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  den  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  betrefsend,
Seite  155.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Schweizerischen  Unfall.  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  Winterthur  betreffend,  Seite  156.

 

(00)  Gesetz,  die  Aufhebung  der  von  anderen  Berechtigten  als  der  Großherzoglichen  Staatskasse
  für  die  Benutzung  öffentlicher  Wege  und  Brücken  erhobenen  Abgaben  betreffend;  vom

4.  Dezember  1888.
Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

81.

Vom  1.  Januar  1889  ab  findet  eine  Erhebung  von  Abgaben  für  die
Benutzung  öffentlicher  Straßen  und  Brücken  (Chaussee-,  Wege-,  Pflaster-,  Ortsstraßen=
  und  Brückengeld)  zu  Gunsten  anderer  Berechtigten  als  der  Großherzoglichen
  Staatskasse  nicht  mehr  statt.

1888  33
        <pb n="168" />
        152

Der  Verabschiedung  mit  dem  Landtage  bleibt  es  vorbehalten,  in  einzelnen
besonderen  Fällen  die  Forterhebung  bisher  bestandener  Abgaben  dieser  Art
noch  bis  auf  Weiteres  geschehen  zu  lassen.

8  2.

Insoweit  in  Beziehung  auf  die  Unterhaltung  öffentlicher  Straßen  und
Brücken  von  einer  Privatperson  oder  von  einer  anderen  als  der  nach  den  be—
stehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  hierzu  verpflichteten  Gemeinde  vertragsmäßig
  gegen  Einräumung  des  Bezugs  einer  Abgabe  der  in  §  1  gedachten
Art  bestimmte  Verpflichtungen  übernommen  worden  sind,  verbleibt  es  nach  Aufhebung
  der  Abgabe  bei  demjenigen,  was  für  diesen  Fall  vertragsmäßig  geordnet
  ist  oder  aus  dem  Vertrage  sich  sonst  ergiebt.

Hat  jedoch  die  Uebernahme  der  bezeichneten  Verpflichtungen  nur  unter
der  Bedingung  des  fortdauernden  Bezugs  der  Abgabe  stattgefunden,  so  gehen,
insofern  der  sonstige  Inhalt  des  Vertrags  etwas  Anderes  nicht  ergiebt,  mit
der  Aufhebung  der  Abgabe  diese  Verpflichtungen  auf  diejenige  Gemeinde  über,
welche  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  der  Unterhaltung
verpflichtet  ist.  Die  Bestimmung  in  §  4  des  Regulativs  vom  10.  April  1821
über  Bau  und  Besserung  der  Straßen  findet  insoweit  keine  Anwendung.

83.

Ueber  Streitigkeiten,  welche  aus  Veranlassung  der  Aufhebung  der  in
§5  1  gedachten  Abgaben  in  Beziehung  auf  die  Unterhaltung  öffentlicher  Straßen
oder  Brücken  entstehen,  entscheidet  in  erster  Instanz  der  Bezirksdirektor,  auf
erhobene  Berufung,  welche  bei  Verlust  derselben  binnen  dreißig  Tagen  von
Eröffnung  der  erstinstanzlichen  Entscheidung  ab  einzuwenden  ist,  zweitinstanzlich
und  endgiltig  Unser  Staats-Ministerium.

8  4.

Eine  Entschädigungsleistung  für  die  nach  §  1  erfolgende  Aufhebung  der
dort  bezeichneten  Abgaben  oder  für  die  aus  dieser  Veranlassung  eintretenden
Aenderungen  in  der  Unterhaltungspflicht  findet  nicht  statt.

Dagegen  wird  an  die  Gemeinden  des  Großherzogthums  vom  Beginn  des
Jahres  1889  ab  alljährlich  als  Beitrag  zur  Tragung  der  Wegelasten  diejenige
Summe  aus  der  Staatskasse  zur  Vertheilung  gebracht,  welche  hierfür  in  dem
        <pb n="169" />
        153

jeweilig  festgestellten  Voranschlage  für  den  Staatshaushalt  oder  mittels  son—
stiger  besonderer  Vereinbarung  zwischen  Unserer  Staatsregierung  und  dem
Landtage  vorgesehen  ist.

865.

Die  Vertheilung  der  in  §  4  bezeichneten  Summe  geschieht  durch  Unser
Staats-Ministerium  auf  die  Verwaltungsbezirke.  Die  Grundsätze  festzustellen,
nach  welchen  diese  Vertheilung  stattzufinden  hat,  bleibt  der  jedesmaligen
Vereinbarung  mit  dem  Landtage  vorbehalten.

86.

Die  Vertheilung  der  auf  den  einzelnen  Verwaltungsbezirk  entfallenden
Summe  auf  die  Gemeinden  des  Bezirks  erfolgt  in  jährlich  zu  erneuernder  Feststellung
  durch  den  Bezirksausschuß.  Bei  dieser  Feststellung  sind  namentlich
der  Umfang  der  den  einzelnen  Gemeinden  obliegenden  Aufwendungen  für  die
Unterhaltung  der  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Straßen  erster  und  zweiter
Klasse  (Regulativ  vom  10.  April  1821)  sowie  der  in  diesen  Straßen  liegenden
  Brücken,  aber  mit  Ausnahme  des  Aufwandes  für  die  Erhaltung  der  Ortsstraßen,
  und  die  finanzielle  Leistungsfähigkeit  der  betreffenden  Gemeinden  zu
berücksichtigen.

Die  Entscheidung  über  die  Vertheilung  auf  die  Gemeinden  des  Bezirks
erfolgt  durch  den  Bezirksausschuß  endgiltig;  die  den  einzelnen  Gemeinden  zuzutheilenden
  Beträge  dürfen  jedoch  den  Betrag  der  denselben  obliegenden  vorbezeichneten
  Aufwendungen  nicht  übersteigen.

§  7.
Werden  Wege  dritter  Klasse  (§  18  des  Regulativs  vom  10.  April  1821)
oder  Feldwege  (Art.  129  b  der  neuen  Gemeindeordnung  vom  24.  Juni  1874)
in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Ziegeleien
oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend,  oder  durch  deren  Betrieb  dauernd,
in  erheblichem  Maße  abgenutzt,  so  kann  auf  Antrag  derjenigen  Gemeinde,
deren  Unterhaltungslast  hierdurch  vermehrt  wird,  dem  Unternehmer  nach  Verhältniß
  dieser  Mehrbelastung  ein  angemessener  Beitrag  zu  der  Unterhaltung
des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.
Ueber  Anträge  dieser  Art  wird  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung
auf  dem  in  §  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  geordneten  Wege  entschieden  mit
33n
        <pb n="170" />
        164

der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  des  Bezirksdirektors  der  Bezirksausschuß  entscheidet.

88.

Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  und  mit  dem  Erlasse  der  hierzu  erforderlichen  weiteren  Bestimmungen
beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  4.  Dezember  1888.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Verordnung.

[101|  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bestimmung  in  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
4.  Dezember  d.  J.,  die  Aufhebung  der  von  anderen  Berechtigten  als  der  Großherzoglichen
  Staatskasse  für  die  Benutzung  öffentlicher  Wege  und  Brücken  erhobenen
  Abgaben  betreffend,  wird  mit  höchster  Genehmigung  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  stattgehabter  Verabschiedung
zwischen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  und  dem  Landtage  es  bei  der
Erhebung  der  in  §  1  des  genannten  Gesetzes  bezeichneten  Abgaben  hinsichtlich
der  nachfolgenden  Wege  und  Brücken  auch  vom  1.  Jannar  1889  ab  noch  bis
auf  Weiteres  im  bisherigen  Umfange  zu  verbleiben  hat:

Gemeindechausseen  im  Gemeindebezirk  Oldisleben,

Ortsstraßen  zu  Kranichfeld,

Straße  von  Kranichfeld  nach  Nauendorf,

Hohenfelden-Nauendorfer  Straße,

.  Münchener  Bachbrücke,

Saalbrücke  zwischen  Rothenstein  und  Oelknitz,

Ortsstraßen  und  Brücken  zu  Nuhla,

Kammerberg-Manebacher  Ilmbrücke.

0  JN  S„  GE  S  d  —
        <pb n="171" />
        155

Dagegen  wird  vom  1.  Januar  k.  J.  ab  auch  die  nach  der  Verordnung  vom
5.  Dezember  1887  —  Regierungs-Blatt  Seite  300  —  noch  aufrecht  erhaltene
Abgabenerhebung  hinsichtlich  derjenigen  Straßen  und  Brücken  eingestellt  werden,
welche  zum  Theil  auf  kammerfiskalischem  Gebiete  gelegen  sind,  und  rücksichtlich
  welcher  die  Abgabenerhebung  nicht  lediglich  zu  Gunsten  der  Staatskasse,
sondern  zugleich  mit  für  andere  Bezugsberechtigte  erfolgt  ist.

Weimar,  den  5.  Dezember  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  der  Finanzen.
v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[102)  I.  Mit  höchster  Genehmigung  wird  für  den  Verkehr  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  und  Plätzen  von  dem  unterzeichneten  Staatsministerium  hierdurch
  Folgendes  verordnet:
Fuhrwerksführer,  Reiter,  Radfahrer,  Viehtreiber  und  Karrenschieber
haben  marschirenden  Militärabtheilungen  auszuweichen  und  im  Mangel
genügenden  Raumes  so  lange  anzuhalten,  bis  die  marschirende  Abtheilung
  vorüber  ist.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  §  366  Ziffer  10
des  Reichsstrafgesetzbuchs  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis
zu  14  Tagen  bestraft.

Weimar,  den  21.  November  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="172" />
        156

[103)  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Schweizerischen  Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Winterthur  an  Stelle  des  Kaufmanns  Hermann  Schultze
zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Bureauvorsteher  Georg
Weitz  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,
wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1886
(Regierungsblatt  S.  209)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  19.  November  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="173" />
        157

Regierungs-Zlatt
Großberzoghun
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

Nummer  31.  Weimar.  21.  Dezember  1888.

 

Inhalt:  Gesetz,  briresiend  den  F  von  Tagegeldern  Nachtgeldern  und  Reisekostenverglitungen  durch  die  Mitglieder
  der  Bezirksausschüsse,  Seite  157.  —  Ministeriol-  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Inhaberboenieren,
  durch  die  Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik  Prüßing  &amp;amp;  Co.  in  Göschwitz  betressend,

eite

 

1104  Gesetz,  betreffend  den  Bezug  von  Tagegeldern,  Nachtgeldern  und  Reisekostenvergütungen
  durch  die  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse;  vom  12.  Dezember  1888.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  unter  Aufhebung  der  über  den  Bezug  von  Wegegeldern  durch  die

Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  bisher  bestandenen  gesetzlichen  Bestimmungen
mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Die  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  erhalten  aus  Veranlassung  ihrer
Theilnahme  an  denjenigen  Sitzungen  des  Bezirksausschusses  oder  der  nach

18.  Sept.  1869
Art.  I.  des  G  s  v
r  e  esetzes  vom  2.  Juni-  1870  gewählten  Deputation,  welche  nicht

an  ihrem  Wohnorte  stattfinden,  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen
  nach  Maßgabe  derjenigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  zur
1888  34
        <pb n="174" />
        158

Anwendung  gelangen,  wenn  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  in  besonderem
Auftrage  reisen.

Hinsichtlich  der  Aufbringung  der  hierzu  erforderlichen  Geldmittel  verbleibt
  es  bei  den  für  die  bisher  gewährten  Wegegelder  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  12.  Dezember  1888.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

Ministerial-Bekanntmachung.

[105)  Nachstehend  wird  die  höchste  Genehmigungsurkunde,  betreffend  die
Ausgabe  von  Inhaberpapieren  durch  die  Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik
  Prüßing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  8.  Dezember  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.
        <pb n="175" />
        159

Genehmigungs-Urkunde,  die  Ausgabe  von  150000  Mark  Inhaberpapieren  durch
die  Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik,  Prüßing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz  betreffend;  vom

21.  November  1888.
Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2c.
urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  Wir  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  über
4.  Z
die  Ausgabe  von  Inhaber-Papieren  vom  #'  dieses  Jahres  der  Sächsisch-Thüringischen

  Portland-Cement-  Fabrik,  Prüßing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz  die  Genehmigung
  ertheilt  haben,  zum  Zwecke  der  Aufnahme  einer  Anleihe  von
150000  Mark  Inhaberpapiere  nach  dem  angefügten  Muster  nebst  Anleihebedingungen
  und  Tilgungsplan  auszustellen  und  in  Umlauf  zu  setzen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  soll  durch  das  Regierungs--Blatt  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werden.

Weimar,  den  21.  November  1888.

Carl  Alexander.
v.  Groß.

34“
        <pb n="176" />
        160

Schuldverschreibung
über
Eintausend  Mark
Deutsche  Reichswährung
der  5%.  Anleihe
der  Sächsisch-Ehüringischen  Bortland-Cement-Jabrik,
Prüßing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz.
Mark  150000  Deutsche  Reichswährung.

 

Der  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung  hat  einen  Antheil  von  Eintausend
  Mark  an  der  zum  Zwecke  der  Erweiterung  ihrer  Anlagen  von  der
Sächsisch-Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik,  Prüßing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz
  beschlossenen  und  von  der  Generalversammlung  genehmigten  Anleihe  von
150  000  Mark  Deutsche  Reichswährung.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  hat  zu  dieser  Anleihe
durch  die  Genehmigung
ertheilt.

Die  Stchsisch-Thüringische  Portland-Cement:  Fabrik,  Prüßing  &amp;amp;  Co.,
verpflichtet  sich  hierdurch,  dieses  Darlehn  von  Eintausend  Mark  mit  fünf  vom
Hundert  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres
zahlbar,  zu  verzinsen.

Der  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung  ist  den  auf  der  Rückseite  abgedruckten
  Anleihe-Bedingungen  unterworfen.

Göschwitz,  den  18.

Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik,
Prüßing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz.
Der  Aussichtsrath.  Der  persönlich  haftende  Gesellschafter.
Ernst  Kohl.  G.  Prüßing.

Eingetragen  in  das  Kontrolbuch  Blatt
(Eigenhändige  Unterschrift  des  Kontrolbeamten.)
        <pb n="177" />
        161

Anleihe-Bedingungen.

Die  mit  Genehmigung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
auf  Grund  des  Beschlusses  der  Generalversammlung  der  Sichsisch-Thüringischen
Portland-Cement-Fabrik,  Prüßing  &amp;amp;  Co.  in  Göschwitz  beschlossene  Anleihe
von  150  000  Mark  Deutsche  Reichswährung  erfolgt  gegen  Ausstellung  von
Schuldverschreibungen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1.  Die  Schuldverschreibungen  lauten  auf  den  Inhaber  und  werden  in
150  Stücken  von  je  1000  Mark  unter  Nr.  1—150  ausgefertigt.

2.  Die  Schuldverschreibungen  sollen  vom  1.  Januar  1889  ab  jährlich
mit  fünf  vom  Hundert  in  halbjährlichen  Zielen  am  2.  Januar  und
1.  Juli  jeden  Jahres  verzinst  werden.  Sämmtliche  Schuldverschreibungen
  haben  unter  sich  gleiche  Rechte.

3.  Die  Schuldverschreibungen  sind  mit  Zinsscheinen  für  zehn  Jahre
und  einer  Zinsleiste  versehen.

4.  Die  Tilgung  der  Anleihe  erfolgt  vom  Jahre  1889  ab  nach  dem
beigefügten  Tilgungsplane,  doch  behält  sich  die  Sächsisch-Thüringische
Portland-Cement-Fabrik,  Prüßing  &amp;amp;  Co.  in  Göschwitz  das  Recht
vor,  die  Tilgung  zu  verstärken  oder  früher  zu  bewirken.  Bis  zu
vollständig  erfolgter  Rückzahlung  der  Anleihe  findet  spätestens  am
1.  Juli  jeden  Jahres  in  Anwesenheit  eines  Vertreters  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Amtsgerichts  in  Jena  die  Ziehung  der  zur
Rückzahlung  gelangenden  Schuldverschreibungen  statt.  Die  Nummern
der  gezogenen  Schuldverschreibungen  werden  durch  die  Gesellschafts-Blätter
  („Reichs-Anzeiger“  und  „Jenaer  Zeitung“)  bekannt  gegeben.
Einer  besonderen  Benachrichtigung  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen
  bedarf  es  in  keinem  Falle.  Schuldverschreibungen,  welche
zur  Rückzahlung  aufgerufen  sind  und  deren  Betrag  nicht  innerhalb
fünf  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  erhoben  wird,  verfallen
zu  Gunsten  der  Sächsisch-Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik,
Prüßing  &amp;amp;  Co.  in  Göschwitz.

5.  Die  Zinsen  der  Schuldverschreibungen,  sowie  die  Kapitalbeträge  der
zur  Einlösung  bestimmten  Schuldverschreibungen  werden  außer  bei
der  Kasse  der  Sächsisch  -Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik,
Prüßing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz,  auch  zahlbar  gemacht  bei  den  jeweilig
bekannt  zu  machenden  Bankstellen  in  Weimar  und  Jena.
        <pb n="178" />
        162

10.

11.

Die  Zinsscheine  verjähren  in  vier  Jahren  und  zwar  vom  Tage  der

Fälligkeit  ab  gerechnet.

Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  Schuldverschreibungen

erfolgt  nach  den  Bestimmungen  der  Deutschen  Civil-Prozeßordnung

und  des  Großherzoglich  Sächsisch-Weimarischen  Gesetzes  vom
10.  Mai  1879.

Die  Verzinsung  der  Schuldverschreibungen  hört  mit  ihrem  Fälligkeitstermine

  auf.  Der  Betrag  solcher  Zinsscheine,  welche  bei  Rückempfang
  des  Darlehens  nicht  mit  zurückgegeben,  nach  Fälligkeit  des
Kapitals  aber  zahlbar  werden,  wird  am  Hauptstamme  des  Darlehens
  gekürzt.

Die  ausgeloosten  und  getilgten  Schuldverschreibungen  werden  werthlos

  gemacht  und  der  betreffenden  Jahresrechnung  als  Belag  beigefügt.


Sollten  die  Zinsen  zur  Verfallzeit  nicht  pünktlich  bezahlt  werden,
so  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  den  Betrag  der  in  seinem  Besitze
befindlichen  Schuldverschreibung  sofort  ohne  vorherige  Kündigung  von
der  Sächsisch-Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik,  Prüßing  &amp;amp;  Co.
zu  Göschwitz  einzuziehen.

Die  Stchsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik,  Prüßing  &amp;amp;  Co.
in  Göschwitz  ist  nicht  berechtigt  ein  Anleihegeschäft  zu  machen,
welches  die  dieser  ersten  Anleihe  eingeräumten  Rechte  irgendwie
beeinträchtigt  oder  schmälert.
        <pb n="179" />
        Binsleiste
zur
Schuldverschreibung  ###  000.

Gegen  Rückgabe  dieser  Zinsleiste  erfolgt,  sofern  die  dazu  gehörige  Schuldverschreibung
  nicht  inzwischen  ausgelost  ist,  nach  Fälligkeit  des  20.  Zinsscheines
die  Aushändigung  der  fernerweit  zu  der  betreffenden  Schuldverschreibung  auszugebenden
  Zinsscheine.

Göschwitz,  den  188

Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik,
Prüßing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz.

Der  Aussichtsrath.  Der  versönlich!  haftende  Gesellschafter.
Ernst  Kohl.  Prüßing.

Kontroleur.
(Eigenhändige  Unterschrift.)

1.  Binsschein.
Fünf  und  zwanzig  Mark  am  1.  ftbt  188.  fällige  Zinsen  der  Schuldverschreibung

  No.der  Sächsisch-Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik
Prüßing  &amp;amp;  Co.  in  Göschwitz  über  Eintausend  Mark  sind  gegen  diesen  Zinsschein
  zu  erhalten.

Göschwitz,  den  188.

Sächsisch-Thüringische  Portland-Cement-Fabrik,
Prüßing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz.

Der  Aussichtsrath.  Der  persönlich  baltene  Gesellschafter.

Ernst  Kohl.  üßing.
Blatt  ....

Jater

Verjährt  am  1.  18.)

163
        <pb n="180" />
        164

Tilgungsplan
über  150  Stück  5%  .  Schuldscheine  à  1000  Mk.  =  150000  Mk.

der  Sächsisch-Thüringischen  Portland-Cement-Fabrik  Prüßing  &amp;amp;  Co.  zu  Göschwitz.
Alljährlich  werden  10000  Mk.  zur  Verzinsung  und  Tilgung  verwendet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

|p  3JIU.%  T—  5  IT  HTT  10
Zur  .  T  Ver  Ver
Lau.  Am  Besland  ikberkuliug  bersorder=  ·  sausgabter  bleibender
fende  31.  De-  der  Kehen  zur  fährlicher  Getilgt  werden  Betrag  Rest  Bemerkungen.
zemberSchuldsumme  drluung  3uet  Satt  ·  SHIFSU
Spalte  9  Stück  Mark
.
1/  „8909150000  10000  7500  2  2000  9500)  500  Solle  in  Folge  Be-2189000
  10500  J7400  %  3  3000  10400N  100  chtuffes  der  General-3
  11891  145000  10100  7250.  2  2000  9250  5  850  9versammiung  in  dem
4  1892  143000  10850  7150  3  3000  3  10150  ,1  700  elnen  oder  in  belie-5
  1893300  10700  J000  3  3000  10000|  700  higen  anderen  Jahren
6/189470  10700  söoF  3  3000  9950/  350  eine  höhere  Tülgung,
7  1895534000  10850%5700%  4  4000  10700  150  atf  vieser  Tilgungs.
818960  10150  6500  3  3000  9500%  650  Gpreibt
1897/127000  10650  6350  4  4000  10350  300  lon  vorschreibt,  er-10/
  1829923000  io3o0  61504  4000  U  10150  150  olgen,  so  bleibt  die
111  1899  118000  10150  59500  4  4000  9950  200  Verpflichtung  zur  Til-12
  1900115000  10200  5750  4  4000/  9750  450  Jung  in  den  solgen-131901
  111000  10450  5550  4  4000  9550  900  en  Jahren  nach  Maß.
14  v  1902  107000  10900  53500  5  5000  10350  550  gabe  dieser  Tabelle
1519030000  10550  5100.  5  5000  10#1100  450  dennoch  bestehen,  bis
16|19047000%  1o4  50  4850  5  5000  9850  /  600  bahin,  wo  die  Til-17/19005000
  10600  46006  6000  10600  —  gung  allr  Schun
1899060000  10000  4300  5000  9300  700  cpeine  erfocgt  sein
190  190711000  10700  4050%6  Co0o  10050,  650%/ir
20%8  14  1065ö0  37500  6000  97500  «
2119096900010900D34507700010450z450
22191062000·1o450cs310077000110100s350
23191155000103502750770009750k600
24  10600  24000  8  8000%%400%  200
25  40000  1o2o0  20008  Sooo0000  200
26%  32000  10200  1600)8  Sooo#ti600  600
27/1915424000  106000  1200  0  90001200  400
28  1916  15000  10400  750  9  19000  9750  680
29  1917  6000  10650  l  300  6  6000  EndeEnde
Sa.150000
j  l

 

 

 

 

 

 

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="181" />
        165

Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar=  Eisenach.

 

Nummer  32.  Weimar.  6  31.  Dezember  1888

Inhalt:

Dinisttriol  ·.Belanntmachung,  die  Uebertragung  der  Geschäfte  eines  Expropriationskommissars  für  den
bau  der  Station  Weimar  der  IKbniglich!  Preußischen  Staatsbahn  an  den  Großherzoglichen  Bezirks-W
  Elle  betreffend,  Seite  165.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Uebernahme  von  hülflosen
Personen,  verlassenen  Kindern  ui  Geisteskranken  von  Deutschlaud  nach  Frankreich  und  umgelehrt,
Seite  166.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879  und  der
Telegraphenordnung  vom  13.  März  1830  betreffend,  Seite  166.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  Arzneitaxe
  für  1889  betressend,  Seite  8.  —  Ministerial-  .„Lenmmmaachungen  Wechsel  in  den  Hauptagenturen
%  Matual  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  von  New.  )ork,  der  Aachen-Leipziger  Versicherunge  Aluien.
ellschaft,  der  Borussia.  Hagel-  WVersscherungs  Gesellschaft  zu  Berlin,  und  der  Basler  Lebens-Versiche-Geseun
  Gesellschaft  zu  Basel  betressend,  Seite  168,  169  und  170.  —  Minislerial-  Vetanmimacham,  betreffend
die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Meerdo  i  —  an  die  „Hlammonia“,  Glasversicherungs.
  Gesellschaft  des  Verbandes  von  Glaser--Innungen  Deutschlands,  Seite  170.  —  Inhaltsverzeichniß
aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  170  und  171.

 

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

[1061  I.  Nachdem  mit  Höchster  Genehmigung  die  Geschäfte  eines  Expropriationskommissars
  für  den  Umban  der  Station  Weimar  der  Königlich  Preußischen



Staatsbahn  dem  Großherzoglichen  Bezirkskommissar  Elle  zu  Weimar

übertragen  worden  sind,  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.


Weimar,  den  13.  Dezember  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

1888  35
        <pb n="182" />
        166

[107]  II.  Das  im  Jahr  1880  von  der  Deutschen  Reichs-Regierung  mit
der  Französischen  Regierung  getroffene  Uebereinkommen  wegen  gegenseitiger
Uebernahme  von  hülflosen  Personen,  verlassenen  Kindern  und  Geisteskranken
—  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1881,  Regierungs-Blatt
Seite  86  flg.  —  ist,  unter  Aufrechterhaltung  der  übrigen  Bestimmungen  desselben,
dahin  abgeändert  worden,  daß  künftighin  die  Uebergabe  der  aus  einem  der
beiden  Länder  nach  dem  anderen  zu  übernehmenden  Personen  nicht  mehr  an
den  in  dem  gedachten  Uebereinkommen  festgesetzten  Orten,  sondern  je  nach  Lage
des  Falles  auf  einer  der  Eisenbahn-Grenzstationen  Altmuensterol,  Avricourt
und  Pagyy  stattfinden  soll.

Weimar,  den  17.  Dezember  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(108]  III.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  und  bezw.  auf  Artikel  48  der  Reichsverfassung
  wird  die  nachstehende  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Dezember
  d.  J.,  betreffend  Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879  —
Regierungs-Blatt  Seite  173  —  sowie  der  Telegraphenordnung  vom  13.  August
1880  —  Regierungs-Blatt  Seite  207  —,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  22.  Dezember  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenins.
        <pb n="183" />
        167

Abänderungen
der
Postordnung  vom  8.  März  1879

und  der

Telegraphenordnung  vom  13.  August  1880.

Auf  Grund  der  Vorschrift  in  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1871  bez.  auf  Grund  des  Artikels  48
der  Reichsverfassung  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879  bez.  die  Telegraphenordnung
  vom  13.  August  1880  in  folgenden  Punkten  abgeändert:

A.  Postordnung.

1.  Im  8§.21,  „durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen"  betreffend,  erhält

  der  Absatz  v  unter  Ab  folgende  Fassung:
a)  bei  Sendungen  an  Empfänger  in  Landbestellbezirk  der
Bestimmungs-Postanstalt,  und  zwar:
1.  bei  allen  unter  a  1  genannten  Gegenständen  für  jede
Sendung  60  Pf.;
2.  bei  Packeten  ohne  und  mit  Werthangabe:  in  allen  Fällen,
in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Eilboten  bestellt
werden  sollen,  für  jedes  Packet  90  Pf.

2.  Im  §29,  „Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Abänderungen  von
Aufschriften  durch  den  Absender“  betreffend,  erhält  im  Absatz  1
der  zweite  Satz  folgenden  anderweiten  Wortlaut:

Bei  Sendungen  mit  Werthangabe  über  400  #  und  bei  Postanweisungen  ist
das  Verlangen  einer  Abänderung  der  Aufschrift  nicht  zulässig.

B.  Telegraphenordnung.

Im  §  17,  „Weiterbeförderung“  betreffend,  erhält  im  Absatz

  lv  der  zweite  Satz  folgende  anderweite  Fassung:
Es  kann  jedoch  auch  der  Aufgeber  die  Kosten  für  die  Zustellung  von  Telegrammen
  an  Empfänger  außerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt
  mittels  besonderer  Boten  durch  Entrichtung  einer

festen  Gebühr  von  60  Pf.  für  jedes  Telegramm  vorausbezahlen.
Vorstehende  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1889  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Stephan.
357
        <pb n="184" />
        168

[109]  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  29.  Dezember  1887  —  Regierungs-Blatt  1887,
Seite  328,  —  die  Veränderungen  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hierdurch
Folgendes  verordnet:

I.

Die  im  Verlage  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arzeneitaxe  für  1889  wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben
vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“",  für  die  Apotheken  des  Großherzogthums
  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.
Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  finden  vom  1.  Januar  1889  ab  nur  auf  die  durch  die  neue
unter  Ziffer  1  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  den  24.  Dezember  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.

[I10|  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Mutual  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  von  New-York  an  Stelle  des  Major  a.  D.  Edmund  Kupsch  zu  Eisenach,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  vom  1.  Januar  1889  ab  der  Hofbuchhändler
  Johannes  Bacmeister  zu  Eisenach  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  18.  August  1887  (Regierungs-Blatt  Seite  234)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  13.  Dezember  1888.
Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.
        <pb n="185" />
        169

[II111)  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Kaufmanns  Paul  Ulrich  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Wilhelm  Stöckert  daselbst  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  August  1885  (Regierungs-Blatt
Seite  97)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  14.  Dezember  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(112)  VII.  Der  „Hammonis“,  Glas-Versicherungs-Gesellschaft  des  Verbandes
von  Glaser-Innungen  Deutschlands  zu  Hamburg,  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb
  im  Großherzogthum  auf  desfalliges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt
worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Glasermeister
Richard  Schmidt  hier  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt
hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  14.  Dezember  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenins.

[113)  VIII.  Daß  von  der  Direktion  der  Borussia,  Hagel-Versicherungs.  Gesellschaft
  zu  Berlin,  an  Stelle  des  verstorbenen  Rittergutsbesitzers  Schade  in
Hausbreitenbach,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Emil  Fischer  zu  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
        <pb n="186" />
        170

Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1877
(Regierungs-Blatt  Seite  296)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  24.  Dezember  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatrs-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkenins.

[I1141  IX.  Daß  von  der  Direktion  der  Basler  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Basel  an  Stelle  des  Kaufmanns  Richard  Rodeck  zu  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben,  der  Hofspediteur  C.  Krappe  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  September  d.  J.  (Regierungs-Blatt
  Seite  126)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  27.  Dezember  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenins.

[115)  Das  40.,  41.,  42.  und  43.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  1829  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai
1886,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in
land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  für
das  Herzogthum  Braunschweig,  vom  19.  November  1888;  unter
„  1830  Verordnung  über  die  Kaution  des  Rendanten  der  Bureaukasse  bei
der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt,  vom  3.  Dezember  1888;

unter
„  1831  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Britischen  Kolonien
und  Besitzungen  Canada,  Neufundland,  Cap,  Natal,  Neu-Süd-
        <pb n="187" />
        Nr.

*—

77,

1832

1833

1834

171

Wales,  Tasmanien,  West-Australien  und  Neu-Seeland  zum  internationalen
  Vertrage  zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel
  vom  14.  März  1884,  vom  26.  November  1888;  unter
Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  der  Reichseisenbahnverwaltung,
  vom  5.  Dezember  1888;  unter
Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die
Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886  im
Großherzogthum  Oldenburg,  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg,
dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt,  dem  Fürstenthum
Reuß  j.  L.  und  im  Fürstenthum  Lippe,  vom  17.  Dezember  1888;
unter

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhöhung  der  in  Gemäßheit
des  allerhöchsten  Erlasses  vom  5.  März  d.  J.  aufzunehmenden
Anleihe,  vom  17.  Dezember  1888.

Die  Nummern  49,  50,  51  und  52  des  Centralblatts  für  das  Deutsche

Reich  enthalten

S.  949  Anderweite  Feststellung  der  Zollgrenze  in  Geestemünde-Bremerhaven,
952  Berichtigtes  Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  im
Königreich  Preußen  zur  Zeit  zuständigen  Behörden  und  Dienststellen,
956  Nachtrags-Verzeichniß  höherer  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
von  Zengnissen  über  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind,

959  Bestimmungen  über  die  Prüfung  und  Beglaubigung  von  Stimmgabeln,
967  Ausführungsbestimmungen  und  Dienstvorschriften  zu  dem  Gesetz  vom

77

77

*

20.

Juli  1879,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs,

1037  Feststellung  der  für  die  Naturalverpflegung  der  bewaffneten  Macht
im  Frieden  zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1889,

1039  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  den  Vorsitzenden  der  auf  Grund
der  Unfallversicherungsgesetze  errichteten  Schiedsgerichte  alljährlich  dem
Reichversicherungsamt  einzureichenden  Geschäftsberichte.
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        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
      </div>
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</TEI>
