Regierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eise nach. Nummer 1. Weimar. 8. Jannar 1889. Inhalt: Dinihcriat Betanmmachung, die Ausführung des Neichsgesetzes vom 22. März 1888, Schutz von V Vögeln ressend, Seit — Ministerial-Bekanntmachung, die Vergütungssätze bei Nainralleistungen für die bemessenn. Mecht * Frieden während des Jahres 1889 betressend, Seite 4. Ministerial-Bekanntmachungen. II]! I. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großher= zogs werden, behufs Ausführung des nachstehend noch besonders abgedruckten Reichsgesetzes vom 22. März 1888, betreffend den Schutz von Vögeln, die Großherzoglichen Bezirksdirektoren als diejenigen Behörden hierdurch bezeichnet, welche ermächtigt sind, die im §5 Absatz 2 und 3 des gedachten Gesetzes vorgesehenen Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot des Fangens und Tödtens von Vögeln in geeigneten Fällen und überall da zu gestatten, wo ein den Zwecken des Gesetzes entgegenstehender Mißbrauch durch eine solche Gestattung nicht zu befürchten ist. Weimar, den 28. Dezember 1888. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern. v. Groß. 1889 1