Regierungs-Platt für das Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eise nach. Nummer 6. Weimar. 15. Februar 1889. Inhalt: Löh Sng- zur —39 des § 66 des Neschs. —— vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880, — Ministerial. Belanntmachung. die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Turnverein 5 Fhennte- betreffend, Seite 2 Höchste Verordnung zur Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880. II4| Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden zur Ausführung des § 66 a. a. O.: „Reichs-, Staats= und Kommnnalbeamte sollen durch ihre Ein- berufung zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einbernfung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 „7 jährlich übersteigen. Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und 1889 6