Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eisenach. Nummer 11. Weimar. 2 4. April 1889. Inhalt: Ministerial · Bekanntmachung, betreffend das Uebereinkommen unter den deutschen Staatsregierungen über die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, bezügl. Realgymnasien (Realschulen I. Ordnung) ausgeslellten Reifezeugnisse, Seite 47. — Ministerial- Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Liverpool & Londlon & Globe-Versicherungs-Gesellschaft betreffend, Seite 50. — Inhallsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 50. Ministerial-Bekanntmachungen. —’— Nachdem nachstehendes Uebereinkommen, betreffend die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, bezügl. Realgymnasien (Realschulen Ordnung) ausgestellten Reifezengnisse, die Zustimmung sämmtlicher Deutschen undesregierungen gefunden hat, wird dasselbe hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für das Großherzogthum Sachsen v F April 1889 als Tag des Inkrafttretens des Uebereinkommens fest- etzt ist. Weimar, den 1. April 1889. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultue. Stichling. 1889 12