Regierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eisenach. Nummer 22. Weimar. 24. Juni 1889. Inhalt: - die Nustringung der an Kirchen, geistliche oder Schul= Stellen zu sohlenden — nEt durch Vermittelung der Gemeinden betreffend, Seite 137. — Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze vom 5. Juni 1889, die Aufbringung der an Kirchen, geistliche odder Htul- Stellen zu zahlenden Ablösungs- Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden ie Seite 1 (63) Gesetz, die Aufbringung der an Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen zu stahlenden Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden betreffend; vom 5. Juni 1889. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: Auf gleiche Weise, wie solches in dem Gesetz vom 21. März 1883, die Aufbringung von Kosten des Grundstücks-Zusammenlegungs= und Ablösungs- Verfahrens, sowie der Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden betreffend — Regierungs-Blatt Seite 31 — hinsichtlich der Zusammenlegungs- kosten geordnet ist, können auch diejenigen Ablösungs-Kapitalien, welche an Kirchen, geistliche oder Schul-Stellen in Folge einer auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1878 — Regierungs-Blatt Seite 137 — anßerhalb des Falles einer Grundstücks-Zusammenlegung stattfindenden Ablösung zu zahlen sind, durch Vermittelung der Gemeinde aufgebracht werden, und erwächst in diesem 1889 26