165 Regierungs-Blatt Großherzogthum Sachse -Weimar= Eise nach. Nummer 26. Weimar. 15. August 1889. Inhalt: Iussihrungs. Verordnung zu dem Gesetze vom 18. Mai 1889, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 31. Dezember 1883 über die Haltung der Zuchtstiere betreffend, Seite 165. — Ministeriol-Bekannt- machung, Wechsel in der Hauptagentur der Londwirthschaltuchen Feuer-Versicherungs Genessenschaft im Königreich Sachsen“ in Dresden betreffend, Seite 167. — Ministerial- Belanntmachung, Wechsel in den Personalien der Stiftungsverwaltung der Htfskasse für Fronkenheim betreffend, Seite 168. — Ministerial- Bekanntmachung, die Katasterführung für Possendorf betressend, Seite 168. — Jnhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 169. Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze vom 18. Mai 1889, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 31. Dezember 1883 über die Haltung der ZJuchtstiere betreffend. [761 I. Zur Ausführung des Gesetzes vom 18. Mai d. J. — Regierungs- Blatt Seite 101 —, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 31. Dezember 1883 über die Haltung der Zuchtstiere betreffend, wird, zugleich unter entsprechender Abänderung der Ausführungs-Verordnung vom 18. Mai 1884, mit Ge- nehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hierdurch verordnet, was folgt: § 1. In denjenigen Gemeinden, in welchen kein Kör-Verband im Sinne des Gesetzes vom 31. Dezember 1883 besteht, hat der Gemeindevorstand allzährlich im Monat Januar, zum ersten Mal im Januar 1890, den Bestand der zur Zucht gehaltenen Kühe und befruchtungsfähigen Kalbinnen innerhalb des Ge- meindebezirkes durch Aufstellung eines Verzeichnisses festzustellen, auf welches allenthalben die Bestimmungen in § 1 der Ausführungs-Verordnung vom 18. März 1884 Anwendung finden. 1889 32