189 Begierungs-Zlatt Großherzogthum Sachsen = Weimar = Eise noch. Nummer 29. Weimar. 14. September 1889. Inhalt: Ministerial- ——— ——— des — vom 1. Mai 1889, die Erwerbs- und Wrch- schaftsgenossenschaften betreffend, Seite 189. — Ministerial- Belanmimachung, betreffend dee Ausführung des Staatsvertrags über die Wolfsgefährt. Weischliter Eisenbahn bez. Bezeichnung der Stelle im Großherzog- thum für rechtsverbindliche „Annahme von amtlichen Zufertigungen an die benerstdireitlon der Königl. Sächs. Staatseisenbahnen, Seite 0. — — Ministerial: Belanntmachung Wechsel in der Hauptegemur der Lebens-., Pensions- und 2 ft lduna in Halle a/ S. betreffend, Seit . Ministerial Bekannttnachung die Verlegung des Sibes der Oeneralageniuren der Jaterlendischen Feuer- Versicherungs-Aktien-Gesellschaft und der Vaterländischen Hagel. Versicherungs-Gesellschaft in Elberseld von Eisenach nach Weimar betreffend, Seite 191. — Ministerial Bekanntmachung, die Ertheilung der Er- laubniß zum Geschäftsbetrieb im Grohherzogthum au die Würtitembergische Transport-Versicherungs-Ge- sellschaft zu Heilbronn betreffend, Seite 191. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt für das Deutsche Reich, Seite 191. Ministerial-Bekanntmachungen. [86) 1. In Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, wird hiermit Folgendes bestimmt: I. (Zu § 171 Absatz 2 des Gesetzes.) Unter der Bezeichnung Staats- behörde im § 45 des Gesetzes ist das Großherzogliche Amtsgericht, sowie der Großherzogliche Bezirksdirektor zu verstehen; als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 56, 57, 59 des Gesetzes gilt der Großherzogliche Bezirks- direktor; die im §79 Absatz 2 des Gesetzes der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesene Entscheidung erfolgt in erster Instanz durch den Bezirksausschuß. (Zu § 147 des Gesetzes.) Die Eintragungen in das Genossenschafts- register hat das Amtsgericht außer durch den Reichsanzeiger durch die Weimarische Zeitung, hinsichtlich größerer Genossenschaften nebendem auch durch ein drittes öffentliches Blatt, welches vom Amtsgericht bestimmt wird, bekannt zu machen. Die im § 147 des Gesetzes verbunden mit Artikel 14 Absatz 1 des Handels- gesetzbuchs vorgeschriebene Bekanntmachung wird von den Präsidenten der 1889 36