Kegierungs-Blatt Großler agthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 2. Weimar. 12. Februar 1890. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung des § 161 des Reichsgrsetes über die Invaliditäts= und Altersverlicherung vom 22. Jun 1889 betreffend, Seite 13. — inisterial. Bekanntmachung, die durch den Um s Preußischen Staatsbahnhess Weimar bedingte linran der Weimar-Berka-Blanken. hainer hau desn bezüglich die hierdurch berührt werdenden Grundstücke der Flur Weimar betressend, Seite 14. — Ministerial-Bekanntmachung, die Durchschnittspreise im Waalle einer Mobilmachung für die Vergütung etwaiger Kondlieferungen für die Kriegsmagazine in der Zeit vom 1. April 1890 bis 1. April 1891 betreffend, Seite — Ministerial-Bekanntmachung, Ertheilung der Erlaubniß zum Ge- schäfksberrieb im Füend- örigene an den Brandversicherungsverein Prenßischer Staatseisenbahnbeamten zu Berlin betreffend, Seite 15. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt flir das Deutsche Reich, Seite 15. Ministerial-Bekanntmachungen. (/81 1. Auf Grund des § 138 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 — Reichs-Gesetzblatt Seite 97 — wird von der unterzeichneten Zentralbehörde für das Großherzogthum Sachsen hierdurch bestimmt, daß die in § 161 dieses Gesetzes den unteren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen von den Großherzog- lichen Bezirksdirektoren und die in § 18 desselben den Gemeinde- behörden zugewiesenen Verrichtungen von den Gemeindevorständen wahrzunehmen sind. Weimar, den 22. Januar 1890. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. v. Groß. 1890 3