Zegierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nunmer 3. Weimar. 15. Februar 1890. * . .--..—. Moll:Ministerial-Betaut!tmachuug,AnweisungzurVoruahmeder-richterlichenLeichmichauandLeichenössInmg hetkeffend,Seite17.—MinisterialiVekamItmachthAbänderungchVerzeichnisseöderichweizeriichen Gerichtsbehörden betreffend, Seite 34. Ministerial-Bekanntmachungen. ilz I. Die als Anlage A beigefügte Anweisung zur Vornahme der richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung wird hiermit zur Nach— achtung für sämmtliche betheiligte Justizstellen und Aerzte des Großherzogthums öffentlich bekannt gemacht. Weimar, den 21. Januar 1890. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. Stichling. A. Anweisung zur Vornahme der richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung. I. Allgemeine Bestimmungen. 81. Zweck der Leichenschau und Leichenöffnung ist die Feststellung der sidkeursache, soweit die äußere und innere Besichtigung der Leiche dies ge- i. satte der Zuweck der richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung ist die Feststellung Todesursachen mit Rücksicht auf die Beantwortung der Schuldfrage. 1890 4