74 Landgericht hier bestehenden Kommission zur Prüfung der Anwärter für den Dienst als Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und Gerichtsvollzieher ernannt worden. Weimar, den 27. März 1890. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement der Justiz. v. Groß. (32) III. Auf dem Grunde der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 (Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Ver- sicherungsbeitrag zur Landes-Brandversicherungsanstalt im Betrage einer Beitragseinheit ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem 15. April dieses Jahres von den bei der Landesanstalt versicherten Gebändebesitzern zu erheben ist. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die aus ihren Versicherungs- scheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 15. April d. J. an (§ 97 desselben Gesetzes) an die Ortssteuereinnahmen abzuführen, und die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und Ab- lieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- machung alsbald zuzustellen. Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) nachzugehen. Weimar, den 2. April 1890. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement der Finanzen. Vollert. Weimar. — Hos#-Buchdruckerei.