O Regierungs-Zlatt für da Großherzogthun Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 11. Weimar. 29. April 1890. Inhalt: —. zur ——— des Großherzogthums vom 21. S 1874, die Stimmberechtigung und die Vertheilung der Gemeindelasten betrefsend, Seite 85. — Gesetz, die Vertheilung der Bezirkslasten auf die Gemeinden betreffend, Seite 391 Gesetznachtrag zur Gemeindeordnung des Großherzogthums vom 21. Juni 1871, die Stimmberechtigung und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend; vom 17. April 1800. Wir Carl Alexrander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen an Stelle der mit dem 1. Januar 1891 außer Kraft tretenden 21. Dezember 1883 , 12. November 1886 in Abänderung der Ge- meindeordnung vom 24. Juni 1874, beziehungsweise zusätzlich zu derselben, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: erhält folgende Fassung: Artikel 34 Stimmberechtigt sind alle Personen, welche im Besitze des Bürgerrechts sich befinden. Ausnahmsweise steht ein Stimmrecht zu: 1) den juristischen Personen, welche ihren Sitz im Gemeindebezirk haben und in demselben Grundstücke besitzen oder Gewerbe betreiben; 1890 15 Bestimmungen des Gesetzes vom