95 Die Vertheilung vorkommender Hand= und Spann-Dienste zur Leistung der Gemeindearbeit bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde mit Ricksicht auf die Leistungsfähigkeit der Einzelnen überlassen. Im Zweifel und wenn nicht besondere Gesetze etwas Anderes anordnen, gilt als Regel: 1. Handdienste sind von allen selbständigen Ortsbewohnern zu leisten; 2. Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Ortsbewohnern nach Verhältniß der Spannkraft geleistet. Die Feststellung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Bestimmung der Gemeinden nach örtlichen Verhältnissen überlassen; 3. werden gleichzeitig Spann= und Hand-Dienste ausgeschrieben, so gilt ein Tag Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. Werden nur Hand- dienste ausgeschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche Spannvieh halten; 4. Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche Gegenwart, wie z. B. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes durchaus erforderlich ist, zulässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende Arbeit vollkommen tüchtig sein. Auch ist es gestattet, für Spann= und Hand-Dienste im einzelnen Falle bestimmte Geldsummen festzusetzen. Artikel 133. Soweit nicht Reichsgesetze oder Staatsverträge etwas Anderes bestimmen, findet eine Befreiung von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten nur in folgenden Fällen statt: 1. Bei Vertheilung der Gemeindesteuern (Artikel 127) werden nicht mit in Rechnung gezogen: a) die dem Staate oder dem Domänen-Fiskus gehörigen, zum öffent- lichen Dienst unmittelbar bestimmten Grundstücke und Anlagen einschließlich der Gebäulichkeiten; b) die steuerfreien Grundstücke der Kirchen und Schulen; I) die nicht zu den Offizieren gehörigen Personen, welche in Folge einer im Kriege erlittenen Dienstbeschädigung invalide geworden sind, hinsichtlich der von ihnen in dieser Eigenschaft bezogenen Pensionen und laufenden Unterstützungen, sofern der jährliche Be- trag dieser Bezüge für einen Empfänger die Summe von 750 „ nicht übersteigt. 16*