Regierungs-Blatt Grohherzogthun Sachsen- Weimar= Eisenack. Nummer 20. Weimar. 5. September 1890. Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, betreffend Fesistellung der Vergütung an die Mitglieder des über das Slatut der gemeinsamen Thüringischen Versicherungsanstalt mit dem Sitze zu Weimar berathenden Ausschusses für ihre Tirilnahme an diesen Berathungen, Seite 135. — Ministerial-Bekanmmachung, das Ausschreiben einer einsachen 2 lbgabe zur Verbandskasse der Pferde und Rindviehbesiter des Großherzogihums be- tressend, Seite 136. — Ministerial Bekannimachung, Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs. Aktien-Gesellschaft „Allianz“ zu Berlin betreffend, Seite 136. — Minislerial-Bekanntmachung, die Zulassung der Süddeutschen Versicherungsbank für Militärdienst- und Töchter-Aussteuer zu Carlsruhe zum Ge- schäftsbetrieb im Großherzogthum betressend, Seite 137. — Ministerial-Belauntmachung, eine Abänderung des § 27 der Bahnordnung für denische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 betressend, Seite 137. — Inhattsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central--Blatt für das. Deutsche Reich, Seite 138. Ministerial-Bekanntmachungen. (76) I. Auf Grund der §§ 57 Absatz 2 und 64 Ziffer 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, wird hierdurch Folgendes bestimmt: Die Mitglieder des über das Statut der gemeinsamen Thüringischen Versicherungsanstalt mit dem Sitze zu Weimar berathenden Ausschusses er- halten als Vergütung für ihre Theilnahme an diesen Berathungen Ersatz von Tage= und Nachtgeldern sowie Reisekosten nach Maßgabe derjenigen Be- stimmungen, welche in dem Gesetze über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen des Großherzogthums vom 5. Jannar 1887 — vergl. insbesondere § 103 Ziffer V. dieses Gesetzes — für Mitglieder der Be- zirksausschüsse, welche in besonderem Auftrage reisen, enthalten sind. Die gleiche Vergütung erhalten auch diejenigen Mitglieder des Aus- schusses, welche am Orte des Zusammentretens desselben ihren Wohnsitz haben. Weimar, den 26. August 1890. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. v. Groß. 1890 25