Begierung-latt Großherzogthum Sachsen -Weimar- Eisenack. Nummer 21. Weimar. 16. September 1890. Inhalt: Ministeriol. Belanntmachung, betressfend die Ausführung der s8 138 und 103 ff. des Neichsgesetzes über die Involidiläts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, Seite 139. — Ministerial. Bekanntmachung, die anderweite Ertheilung der Erlaubniß zum Geschtstsbenrieo im Großberzogthum an die Lebensver- sicherungsbank „Kosmos“ zu Zeist betreffend, Seite 110. Ministerial-Bekanntmachungen. (/82) 1. In Ausführung der §§ 138 und 103 ff. des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetz- blatt Seite 97) wird von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde für das Gebiet des Großherzogthums hierdurch Folgendes bestimmt: A. Höhere Verwaltungsbehörden. Als „höhere Verwaltungsbehörde“ gilt der Bezirksausschuß, jedoch mit Ausnahme der Fälle des § 122 des Gesetzes, in welchen die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde von dem Großherzoglichen Staats- Ministerium, Departement des Innern, wahrgenommen werden. . B. Untere Verwaltungsbehörden. Die Verrichtungen der „unteren Verwaltungsbehörde“ werden dem Groß- herzoglichen Bezirksdirektor übertragen, welcher sich bei Erledigung der in § 3 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte der Mitwirkung des Bezirks- ausschusses zu bedienen hat. C. Gemeindebehörden und Ortspolizeibehörden. Als Gemeindebehörde und als Ortspolizeibehörde gilt der Gemeinde- vorstand. 1890 26