Begierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen: Weimar= Eisenac. Nummer 22. Weimar. 4. Oktober 1390. Inhalt: Ministerial= Belanmtmachung, betressend Bestimmungen für die am 1. Dezember 1890 slatisindende Volks- zählung, Seite 111. Ministerial-Bekanntmachung, die Wahlen zur fünften ordentlichen Landes-Synode beuephnh, Seite 145. — Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer ruristischen Person an die Lehrer-Pensions-Kasse der Pfeisserschen Erziehungs-Anstalt zu Jena betrefiend, Seite 1 Ministerial-Bekanntmachungen. [84) I. Nach Beschluß des Bundesrathes findet am 1. Dezember d. J. im Deutschen Reiche eine Volkszählung statt. Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dies hierdurch zur öffeutlichen Kenntniß bringt und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung derselben im Großherzogthum bernfenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Gewissen- haftigkeit dringend zur Pflicht macht, welche die genannte für die verfassungs- mäßigen Zwecke des Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Groß- herzogthums gleich wichtige Angelegenheit erfordert, werden zugleich folgende, auf Beschlüssen des Bundesrathes und bezüglich des unterzeichneten Staats- Ministeriums beruhende Bestimmungen zur Kenntnißnahme und pünktlichen Be- achtung besonders hervorgehoben. Allgemeines. § 1. Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende Bevölkerung zu ermitteln. Dieselbe besteht aus der Gesammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb des Großherzogthums anwesenden Personen. Als ortsanwesend werden in den einzelnen Gemeinden und Orten die- jenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember sich daselbst aufhalten. 1890 27