153 I. Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Ernenerung (Ersetzung) von Onittungskarten. · (§§101ff.desGesetzes,betreffeuddieJnvaliditäts-undAltersversicherung, vom 22. Juni 1889, Reichs. Gesetzblatt Seite 97.) Einleitung. 1. Nach § 101 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersver- sicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) erfolgt für die bei den Versicherungsanstalten (8§§ 41 ff. a. a. O.) versicherten Personen die Entrichtung der Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten durch Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in eine Quittungs- karte des Versicherten. Das Formular dieser Qnittungskarten ist durch Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni 1890 (Reichsanzeiger Nr. 147) festgesetzt worden. Die Ausstellung der Onittungskarten erfolgt durch die auf Grund des Gesetzes bezeichneten amtlichen Stellen (§§ 103, 105, 108 Absatz 1, 113 Nr. 1, 125 Absatz 3 a. a. O.). Zuständig ist diejenige Stelle, in deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Versicherten befindet, oder sofern der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, diejenige Stelle, in- deren Bezirk er sich aufhält. Diese Stellen sind zur Ausstellung ver- pflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Betriebssitz oder den Wohnort des Versicherten zuständige Stelle. Die Ausstellung erfolgt in der Regel auf Antrag. Neben dem Versicherten, seinem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ist auch der Arbeitgeber auf Ausstellung einer Quittungskarte für denselben anzutragen berechtigt (vergl. Ziffer 38 b), sofern der Versicherte selbst es bisher unterlassen hat, sich eine solche anzuschaffen (§ 101 Absatz 1 des Gesetzes). Die Zuverlässig- keit des Antragstellers, insbesondere des beantragenden Arbeitgebers, wird 29*