174 (Außenseite.) Versicherungbaustalt: yovina Sachsen (Hier ist bei der ersten Snnugsterte der Name derjenigen ##ntelt (#sss in deren Bezirk der Versicherte K Zeit beschäftigt ist, lede solnende Karte ist t bem Namen der auf. nächstvorhergehenden Karte vermerkten W zu Mlleye h Ausgestellt von enn Magistratk in Wittenberg. (Bezeichnung der ausstellenden Stelle.) (Stempel der aus- siellenden Stelle.) am Zien Ianur Quittungskarte .V. Vor= u. Zuname NFriederike Schulae Berufsstellung zur Zeit der Ausstellung beeser Karte isnstmdchen geboren am Zien Februar im Jahre 16686. zu Schieren. Kreis Hörde in Westfulen Die umstehenden Felder sind in der angegebenen Reihenfolge zum Einkleben der Marken s 99) zu benutzen für jede Kalenderwoche, in welcher eine versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, muß eine Marke eingellebt werden. Im Falle der Selbstversicherung, der freiwilligen Forksetzung oder der Erneuerung der Versicherung müssen die für diese Fälle bestimmten besonderen Doppelmarken (Marken der Versicherungsanstalt und Zusatzmarken des Reichs, §§ 117, 120, 121) benutzt werden. Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889. 108. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers, sowie sonstige durch dieses Gesez nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Onittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 105 zu Übernehmen ist, zu veranlassen. Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wiber den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Be- hörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung oder Uebertragung füindet diese Bestimmung leine Anwendung. Q Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche biesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. § 146. Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstversicherung oder der freiwilligen Ver- sicherung (6 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu verwenden, können, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strase verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes mit Z Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden. 151. Wer in Quiltungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § los unzulässig. sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Sind 1 mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf vest« erlannt werben. L