Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 25. Weimar. 20. November 1890. Inhalt: des Nachtrags zur Gemeindeordnung, die und vom 17. April 1890, 187. — betrefjend, Seite — der der der der die zum Seite zu Altona in Hannover Centralblatt für das Seite 103 Rei (90| I. Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Nachtrags zur Gemeindeordnung, die Stimmberechtigung und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend, vom 17. April 1890. Zur Ausführung des Nachtragsgesetzes zur Gemeindeordnung, die Stimm- berechtigung und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend, vom 17. April 1890 — Regierungsblatt Seite 85 — wird mit höchster Genehmigung hier- durch verordnet, was folgt: I. Zu Art. 127 § 3. Besteht hinsichtlich der Dienstbezüge aus Dienstländereien eine Veran- schlagung durch Bestallungsdekret, Reskript oder bestätigte Besoldungstabelle nicht, so erfolgt die Heranziehung zur Gemeindebesteuerung an dem Orte, wo die Ländereien liegen, nach Maßgabe der nach § 30 des neurevidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 — Regie- 1890 34