201 durch die Organe der unter 1 gedachten Kassen für die denselben an- gehörigen Versicherten zu erfolgen hat. Weimar, den 28. November 1890. Thüringische Versicherungsanstalt. Der Vorstand. Elle. /102) III. In Ausführung des § 83 des Reichsgesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reg.-Blatt S. 141) bestimmt das unterzeichnete Staats-Ministerium Folgendes: Als zuständig zur Wahrnehmung der in dem gedachten Reichsgesetze der „Gemeindevertretung“ zugewiesenen Verrichtungen (58 11 und 16) gilt der Gemeinderath oder, wo ein solcher nicht besteht, die Gemeindever- sammlung. In Bezug auf der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesene Ge- nehmigung der Ortsstatuten (§5 1 Absatz 2 und 3) bewendet es bei der durch 18. September 1869 das Gesetz vom a 1870 Art. IV Absatz 3 festgesetzten Zustän- digkeit des Großherzoglichen Staats-Ministeriums. Im Uebrigen ist unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“" zu verstehen in den Fällen des § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bezirksausschuß, des § 15 Absatz 2, § 16, § 20 und §74 der Bezirksdirektor, des § 19 Absatz 2 das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern. Als „Landes-Zentralbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes hat in den Fällen des § 1 Absatz 5, § 6 Absatz 2 und §75 das Großherzogliche Staats- Ministerium, Departement des Innern, in den Fällen des § 77 das Groß- herzogliche Staats-Ministerium zu gelten. Weimar, den 14. November 1890. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. v. Groß.