Begierungs-Blatt Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 28. Weimar. 20. Dezember 1890. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Errichtung einer Gemeinde-Sparkasse zu Rastenberg betreffend, Seite 211. Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 221. Ministerial-Bekanntmachung. III1I) Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben nach erhaltenem Vortrag im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium gnädigst beschlossen, die Errichtung einer Gemeinde-Sparkasse zu Rastenberg zu genehmigen und der- selben, unter widerruflicher Bestätigung der nachstehenden Satzungen, die juristische Persönlichkeit zu verleihen. Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar, den 24. November 1890. Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern. v. Groß. Satzungen der Gemeinde-Sparkasse zu Rastenberg. Zweck der Sparkasse. * Die Gemeinde-Sparkasse zu Rastenberg hat den Zweck, vorzugsweise Minderbemittellen Ge- legenheit zu geben, Ersparnisse sicher und verzinslich anzulegen. Einlagen und deren Höhe. §2. Die geringste Einlage beträgt „Eine Mark", doch soll durch Verkauf von Sparmarken, welche über den Betrag von 10 Pfennigen lauten und welche vom Erwerber auf eine diesem Zweck dienende 1890 37