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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890.</title>
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        egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach 
auf das Jahr 1890. 
  
Vierundsiebzigster Jahrgang. 
Weimar, 
gedruckt in der Hof-Buchdruckerei, verlegt von Hermann Böhlau.
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        1 
Aebersicht 
der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1890 
erschienenen Gesetze und Verordnungen nach der Zeitfolge. 
  
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Inha lt. 
  
  
Nr. des Seite des 
Regierungs. 
eg. · 
Blattes. Blattes. 
  
6. Januar 
21. Januar 
22. Januar 
27. Januar 
10. Februar 
5. März 
10. März 
l 
Ministerial-Bekanntmachung, Maßregeln zur Verhütung 
ansteckender Krankheiten durch die Schulen und Kinder- 
bewahranstalten betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, Anweisung zur Vornahme 
der richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung be- 
treffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung des § 161 
des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung vom 22. Juni 1889 betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung des Verzeich- 
nisses der schweizerischen Gerichtsbehörden betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Zulassung der impräg- 
nirten wasserdichten Leinenstoffe der Oberlausitzer Jute- 
spinnerei zu Ostritz und der Firma S. Reddaway 
&amp; Comp. in Hamburg — mit dem Beinamen Anti- 
Elementum — als Bedachungsmaterial im Groß- 
herzogthum betreffend. · 
Ministerial. Bekanntmachung, den Staatsvertrag zwischen 
den bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine 
betheiligten Staaten wegen Fortsetzung dieses Ver- 
trags unter der Bezeichnung „Thüringischer Zoll= und 
Steuerverein“ betreffend. 
  
schriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, Unfallverhütungs-Vor- 
  
3 
6 
  
39—54 
  
56—68
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        Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Juhalt. 
Nr. des 
Ne 
Vlchs. 
Seite des 
Regierungs- 
Blattes. 
  
26. März 
26. März 
2. April 
2. April 
2. April 
17. April 
18. April 
26. April 
5. Mai 
28. Mai 
30. Mai 
16. Juni 
22. Juni 
23. Juni 
9. August 
  
« 
l 
Ministerial-Bekanntmachung, Veränderung der Dienst- 
bezeichnung des Großherzoglich Sächsischen General-= 
inspektors zu Erfurt betreffend. 
Gesetz, betreffend den Beitrag der Staatskasse zu dem 
Centralfonds für die evangelischen Geistlichen. 
Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Mitglieder 
der Feuerwehren. 
Nachtrag zum Gesetze vom 16. Juni 1881, betreffend die 
Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen De- 
positen gehöriger Gelder. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebung des mit der 
Weimarischen Bank unter dem 16. Juni 1881 abge- 
schlossenen Vertrags wegen Ueberwachung der Kün- 
digungen, Ausloosungen, Konvertirungen und Amor= 
#grunhen der zu öffentlichen Depositen oder einem 
Bevormundeten gehörigen Werthpapiere betreffend. 
Gesetznachtrag zur Gemeindeordnung des Großherzog- 
thums vom 24. Juni 1874, die Stimmberechtigung 
und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend. 
Gesetz, die Vertheilung der Bezirkslasten auf die Ge- 
meinden betreffend. 
Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetz vom 2. April 
1890, die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuer- 
wehren betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreßend Abänderungen 
der Postordnung vom 8. März 1 
Ministerial-Bekanntmachung, eine Püe Abänderung 
der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Aufbewahrung und Ab- 
gabe von Arzneimitteln, Droguen und Eiseen, ein- 
schließlich der gistigen Farben, betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Wahl der Ver- 
treter der Arbeitgeber und der Versicherten zum Aus- 
schusse der Thüringischen Versicherungsanstalt für In- 
validitäts= und Altersversicherung. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Bestimmung der Höhe 
der zur Verbandskasse der Besitzer von Rindvieh zu 
entrichtenden einfachen Abgabe betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung der Postord- 
nung vom 8. März 1879 betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Vereinigung der Ge- 
meinden Wenigenjena und Camsdorf zu einem Ge- 
meindebezirk betreffend. 
l 
8 
10 
10 
— 
2 
  
  
  
73 
75 
76—81 
83—84 
84 
85—98 
98—99 
101—105 
107—108 
112—113 
116—117 
115 
123—124 
119—121 
130
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        Tag 
des 
Gesetzes rc. 
Inhalt. 
Nr. des 
eg 
Blattes. 
Seite des 
Negierungs- 
Blattes. 
  
26. August 
27. August 
11. September 
15. September 
30. September 
7. Oktober 
3. November 
7. November 
7. November 
14. November 
19. November 
22. November 
24. November 
29. November 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung, die Feststellung der Ver- 
gütung an die Mitglieder des über das Statut der 
gemeinsamen Thüringischen Versicherungsanstalt mit 
dem Sitze zu Weimar berathenden Ausschusses für 
ihre Theilnahme an diesen Berathungen betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, eine Abänderung des §27 
der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen unter- 
geordneter Vedeukung vom 12. Juni 1878 betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ausführung 
der §8 138 und 103 flgg. des Reichsgesetzes über die 
Faliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 
88. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen 
für die am 1. Dezember 1890 stattfindende Volks- 
zählung. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Wahlen zur fünften 
Landessynode betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung in gleichem Betreff. 
Ministerial- Bekanntmachung, betreffend das Verfahren 
bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der 
Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten (88 101 flg. 
des Reichsgesetzes über die Involiditäts= und Alters- 
versicherung vom 22. Juni 1889). 
Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Nachtrags 
zur Gemeindeordnung, die Stimmberechtigung und 
die Vertheilung der Gemeindelasten betretien vom 
17. April 1891. 
Ministerial-Verordnung, das Ankündigen und Anpreisen 
von Heilmitteln betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung des § 83 
des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 über die Ge- 
werbegerichte betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung einer Bestim- 
mung in § 33 der Ordnung der Prüfung für das 
Lehramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernesti- 
nischen Staaten vom 1. November 1889. 
Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens für Mit- 
glieder der Feuerwehren betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Errichtung einer Ge- 
meinde-Sparkasse zu Rastenberg betreffend. 
Höchster Erlaß, die Eröffnung der fünften ordentlichen 
Landessynode betreffend. 
  
20 
20 
21 
22 
22 
23 
24 
25 
26 
30 
27 
28 
26 
  
l 
l 
i 
c 
135 
137—138 
139—140 
141—145 
145—148 
149 
151—186 
  
187—191 
191—192 
201 u. 210 
242 
203—204 
211—221 
195—196
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        VI 
  
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Inhalt. 
Nr. des 
r* 
Blattes. 
Seite des 
Nezierungs- 
lattes. 
  
29. November 
12. Dezember 
17. Dezember 
23. Dezember 
24. Dezember 
24. Dezember 
  
Ministerial-Bekanntmachung, die Einziehung der Bei- 
träge zur Invaliditäts= und Altersversicherung und 
die Ausstellung 2c. der Quittungskarten für die den 
Krankenkassen angehörigen Versicherten, sowie die den 
Krankenkassen für die Einziehung der Beiträge zu ge- 
währende Vergütung betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Befreiung vorüber- 
gehender Beschäftigungen von der Invaliditäts= und 
Altersversicherung und die Entwerthung und Ver- 
nichtung von Marken betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, das Inkrafttreten des 
Arzneibuchs für das deutsche Reich, 3. Ausgabe be- 
treffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung der Postord- 
nung vom 8. März 1879 betreffend. 
Zweiter Nachtrag zu dem Regulativ vom 12. April 1876, 
betreffend die Aufbesserung der Besoldungen der evan- 
gelischen Geistlichen und die Errichtung eines Central- 
fonds für dieselben. 
Nachtrag zu dem Statut über die Pensionsanstalt für 
die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen 
des Großherzogthums vom 20. Dezember 1854. 
  
26 
27 
29 
30 
30 
30 
  
200—201 
204 —209 
227—229 
242—244 
231—233 
233—234
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        I 
Hachvergeichniß 
zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1890. 
  
  
  
  
  
  
Ta Seite des 
Inhalt. ½%e. 
Gesetzes 2c.Blattes. 
A. 6. Moi 109 
Aerzte, Prüfungs-Kommission. Bekanntmachunen ... 11. Jumi- 140 
6. Novbr. 190 
Agenten, Bekanntmachungen über Bestellung von Hauptagenten rc. von 
Versicherungs-Gesellschaften: 
1. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog= 
thum an die Allgemeine Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft 30. Dezbr. 
zu Mannhmhen . . .. .. .. . . . ... 1889 9 
2. desgleichen an den Allgemeinen Deutschen Versicherungs-Verein 
zu Stuttgarrrt:t: . . . . . . . . ... . . .. ... 3. Januar 10 
3. Wechsel in der Hauptagentur der Transatlantischen Feuer - Ver- 20. Dezor. (0 
sicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Hamburg . .. . . . .. .. . .. .. ... 27. Nopbr 
4. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog= 1890 210 
thum an den Brand-Versicherungs-Verein Preußischer Staats- 
eisenbahnbeamten zu Berlllin . .. . . . . .. 22. Januar 15 
5. Wechsel in der Hauptagentur der Allgemeinen Renten-, Kapital- 
und Lebensversicherungs-Bank „Teutonia“ zu Leipzig . .. 14. Febr. 36 
6. desgleichen des Erfurter Vieh-Versicherungs-Vereins zu Erfurt. 20. März 70 
J. desgleichen der Allgemeinen Deutschen Hagel-Versicherungs-Ge- 
sellschaft zu Bellnnnnnn . .. . . .. .. . ... 20. März 71 
8. desgleichen der Deutschen Militärdienst-Versicherungs-Anstalt zu 1 3. April 82 
annorer 6. Dezbr. 229 
9. desgleichen der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in den Ver-#5. Mai 108 
einigten Staaten zu New-York „Equitablee . . . . .. (119. Nopbr. 202
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        VIII 
  
  
  
  
  
Ta Seite des 
In h alt. Reg. 
Gesetzes 2c. Blatles. 
10. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog= 
thum für Uyfal. und Transport-Versicherung an die Versicherungs- 
Gesellschaft „Aliane“ zu Berlin 14. Mai 112 
Wechsel in der Hauptagentr 4 25. August 136 
11. Wechsel in der Hauptagentur der Aalemeiner Versicherungss 4. Juni 117 
Aktien-Gesellschaft „Vicloria“ zu Berinnn . . ... I12. August 131 
12. desgleichen der Gesellschaft zu Ligenfeitiger Hagelschädenvergütung 
zu Leiigagaaa .. . ... 12. Juni 118 
13. Regleichen der Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft „Ilelveti#“#8. Juni 119 
zu St. Gallen. 115. Novrbr. 202 
14. zesgleichen der Berlinischen Feuer-Versicherungs-Anstalt zu Berlin 23. Juni 124 
15. des ehe des Lübecker Feuer-Versicherungs-Vereins von 1826 
.............................................. 2. Juli 125 
16. esgleichen. der Allgemeinen Renten-Anstalt zu Stuttgart 7. Juli 125 
17. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog= 
thum an die Hamburger Wiliterdienf- Aussteuer= und Alters- 
Versicherungs-Gesellschaft in Hamburg .. . . . . . .. .. .. . . . . . .. . 30. Juni 124 
18. desgleichen an die „Arminia“, Milikärhienfiosien. Versicherungs- 
Aktien- Gesellschaft zu München: . 7. Juli 125 
19. Wechsel in der Hauptagentur der Magdeburger Lebens--Ver- 
sicherungs-Gesellschft::: .... 8. Juli 126 
20. desgleichen der Preußischen Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesell- 
schaft zu Berlin .... 16. Juli 127 
21. desgleichen der Preußischen Lebens= und Garantie-Versicherungs- 
Aktien. Gesellschaft „Friedrich Wilhelm“ zu Berln 23. Juli 128 
22. desgleichen der Versicherungs-Gesellschaft zu Schwedt: 24. Juli 128 
23. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog= 
thum an die Süddeutsche Versicherungs-Bank für Militärdienst- 
und Töchter-Aussteuer zu Carlsrnhee . . . . .. 26. August137 
24. Anderweite Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im 
Großherzogthum an die Lebens= Versicherungs-Bank „Kosmos“ 
zu Zeit4t4:.t 1. Septbr.4 
25. desgleichen an den Central-Vieh-Versicherungs-Verein zu Berlin3. Oktober 193 
26. Wechsel in der Hauptagentur des Feuer-Assekuranz-Vereins zu 
tona........·.......··............................·.· 24.0ktobet193 
27.desgleichender»Hannoveia«MilitardicnstundAussteiierBei 
sicherungs-Gesellschaft für Deutschland in Hannoer 7. Novbr. 194 
28. desgleichen der Preußischen Renten-Versicherungs-Anstalt zu Berlin 
für den III. und IV. Verwaltungsbezrk . 17. Dezbr. 231 
29. Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog= 
thum an die Erste Oesterreichische Allgemeine Unfall-Versicherungs- 
Gesellschaft in Wen 17. Dezbr.30 
30. Wechsel in der auptagenter der Leipziger Kranken-, Invaliden= 
und Lebens-Versicherungs-Gesellschaft „Gegenseitigkeit“ zu Leipzig 18. Dezbr. 244
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        IX 
  
Tag 
Seite des 
  
  
  
n ## 1. t. des eg. 
J h Gesetzes 2c. Slackes. 
Allstedt, Uebertragung der Großh. Steuerrezeptur mit Stadtsteuerein- 
nahme und Ortskatasterführung an das Großh. Rechnungsamt 
daselbst. Bekanntmacchn . . .. 17. März 69 
Altersversicherung s. unter Invaliditätsversicherung. 
Ankündigen von Heilmitteln s. unter Heilmittel. 
Ansteckende Krankheiten, Ministerial-Bekanntmachung, Maßregeln zu Ver- 
bütung ansteckender Krankheiten durch die Schulen und Kinder- 
ewahr-Anstalten betreffeddd . . . ... . ... 6. Januar 11 
Apolda, Gasbereitungs-Gesellschaft, Ausgabe einer fünfprozentigen Priori- « 
täts-Anleihe. Genehmigung hierzu. Ministerial-Bekanntmachung 13. Dezbr. 234 
Arzneibuch für das Deutsche Reich, dritte Ausgabe, dessen Inkrafttreten. 
inisterial-Bekanntmachnn . . .. .. . . .. 17. Dezbr. 229 
Arzneitaxc für 1199590099 . . .. . .. 27. Dezbr. 245 
G. Mai 109 
Apotheker, Prüfungs-Kommission. Bekanntmachungen . ... 1. Alt 128 
4. r. 209 
Arzneimittel, Drognen und Gifte, einschließlich der giftigen Farben. Dezb 
Ministerial-Bekanntmachung in Betreff deren Abgabe und Auf- 
bewahrnrnrnrngngngg . . . .. 30. Mai 116 
Aschoff, Karl, Kaufmann zu Apolda, Hauptagent der Allgemeinen Ver- 
sicherungs-Gesellschaft „Helretia“ zu St. Gallen . .. 15. Norvbr. 202 
B. 
Bedachungsmaterial s. unter Gebäude-Versicherungs-Anstalt. 
Bezirkslasten, Gesetz, die Vertheilung derselben auf die Gemeinden betr. 18. April 98 
Böhme, Leopold, Kaufmann in Weimar, Hauptagent der Versicherungs- 
Gesellschaft zu Schwdttttttt. 24. Juli 128 
Brecht, Karl, Kaufmann zu Weimar, Hauptagent der Allgemeinen Ver- 
sicherungs-Gesellschaft „Helvclia“ zu St. Gallen .. 18. Juni 119 
Brode, Hermann, Kaufmann in Weimar, Hauptagent der Lebens-Versiche- 
rungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten zu New, York „Equitable“ 5. Mai 109 
Buddensieg, Franz Ernst Richard, Kaufmann zu Eisenach, Hauptagent 
der Preußischen Renten-Versicherungs-Anstalt zu Berllnn- 17. Dezbr. 230 
C. 
Camsdorf mit Wenigenjena zu einem Gemeindebezirk verbunden. Mi- 
nisterial-Bekanntmachn . ... 9. August 130 
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Inhaltsanzeigen 3 3 
.cI. 
82. 110. 
113. 118. 
126. 133. 
138. 150. 
194.202. 
221. 245
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        Inhalt. 
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Seite des 
Reg. 
Blattes. 
  
Centralfonds für die evangelischen Geistlichen. Gesetz, betr. den Beitrag 
der Staatskasse zu demselbhen .. 
D. 
Depositen, öffentliche. Nachtrag zum Gesetze vom 16. Juni 1881, die 
Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen ge- 
höriger Gelder betreffeeeennn .. .. .. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebung des mit der Weimarischen 
Bank abgeschlossenen Vertrags wegen Ueberwachung der Kün. 
digungen, Ausloosungen und Konvertirungen der zu öffentlichen, 
Depositen oder einem Bevormundeten gehörigen Werthpapiere. 
Dittelbach, Murn Kaufmann zu Weimar, Hauptagent der Allgemeinen 
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Viclorin“ zu Berlin 
Dittmar, F. B., zu Weimar, Hauptagent der aersen Gerln Gesellschaft 
„Allianz““ zu Berlin“ ..................................... « 
desgleichen der Lebens-Versicherungs-Bank „Kosmos“ zu Zeist. 
Drognen, Ministerial-Bekanntmachung in Betreff deren Abgabe und Auf-- 
bewahrung....................·........................ - 
  
Ednard von Eichel-Streiber-Stiftung, zur Hebung und Förderung des 
Kleingewerbes zu Eisenach, mit den Rechten der juristischen 
Persönlichkeit vershen . .. . 
Ehrenzeichen, für Mitglieder der Feuerwehren. Stiftung. Verordnung 
Eisenbahn= Fngelegenheiten: 
Ministerial-Bekanntmachung, die durch den Umbau des Preußischen 
Staatsbahnhofs Weimar bedingte Verschiebung der Weimar= 
Berka-Blankenhainer Eisenbahn, bezüglich die hierdurch berührt 
werdenden Grundstücke der Flur Weimar betreffend 
Ministerial-Bekanntmachung, die Ernennung des Oberamtsrichters 
Justizrath Schenk zu Neustadt a.O. zum Expropriationskommissar 
für den im Großherzogthum gelegenen Theil der von der Königl. 
Preußischen Regierung zu erbauenden Eisenbahn von Triptis 
nach Blankenstein betreffeeeeen . ... 
Ministerial. Bekanntmachung, die Erweiterung des Königl. Preuß. 
Staats-Bahnhofes zu Eisenach bez. die Ernennung des Ober- 
amtsrichters, Geheimen Justizraths Piltz zu Eisenach zum Expro- 
priationskommissar für die gedachte Erweiterung betreffend 
Ministerial-Bekanntmachung, eine Abänderung des 827 der Bahn= 
Ordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung 
vom 12. Juni 1878 betreffeeee.hh. D 
  
26. März 
2. April 
2. April 
4. Juni 
ai 
Septbr. 
24. Juni 
22. Novbr. 
15. August 
27. August 
  
I 
i 
83 
84 
112 
140 
17 
— 
22 
— 
56 
137
        <pb n="11" />
        XI 
  
  
  
  
Tag Seite des 
n 2 l t. des eq.- 
9 h Gesetzes 2c. laltes. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Bestellung eines Expropriations- 
Kommissars für eine Erweiterung der Kreubischen Staatseisen-- 
bahn zur Herstellung von Schneeschutzanlagen in der Flur von 
Ilmenau und Roda betresstetop. 30. Novbr. 209 
Evangelische Geistliche, Gesetz, betr. den Beitrag der Staatskasse zu dem 
Centralfonds für diesellen . .. 26. März 75 
Zweiter Nachtrag zu dem Regulativ vom 12. April 1876, betr. die 
Aufbesserung der Besoldungen der rangelishen Geistlichen und 
die Errichtung eines Centralfonds für dieselen ... 24. Dezbr. 231 
Nachtrag zu dem Statut der Pensionsanstalt für die Wittwen und 
Waisen der evanglischen Geistlichen des Großherzogthums vom 
20. Dezember 1155 24. Dezbr. 233 
F. 
Fenerstein, Karl, Hauptmann a. D. und Amtmann in Weimar, Haupt- 
Agent der Deutschen Militärdienst-Versicherungs-Gesellschaft zu 
Hönnover .............................................. 6. Dezbr. 239 
Fenerwehren, Unfallversicherung der Mitglieder derselben. Gesetz .. . . . . 2. April 76 
Ausführungs-Verordnung dazu .. . .. .. .. .. .. . .. . 26. April 101 
Fe die Siiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der 
Feuerwehren betreffe .... .. ...... .. . . . . . . .. 22. Novbr. 203 
Frankenheim, Hülfskasse, Personalwechsel in der Stiftungsverwaltung 15. Oktober 192 
G. 
Gebände-Brandversicherungs-Anstalt im Großherzogthum. Ministerial-Be- 
kanntmachung, die Zulassung der imprägnirten wasserdichten 
Leinenstoffe der Oberlausitzer Jutespinnerei zu Ostritz und der 
Firma Fr. Reddaway &amp; Comp. in Hamburg — mit dem Bei- 
namen Anli-Elementum — als Bedachungsmaterial im Groß- 
herzogthum betresseet 10. Febr. 36 
Geistliche, ntn des Großherzogthums s. unter Evangelische 
e 
Gemeindeordnung des Großherzogthums vom 24. Juni 1874. Gesetz- 
nachtrag dazu, die Stimmberechtigung und die Vertheilung der 
Gemeindelasten betreffe 17. April 85 
Ausführungs-Verordnung dadddzzzz 7. Novbr. 187 
Gerichtsschreiber, Gerichsschreikergchifen und Gerichtsvollzieher. Kommis- 
sion zur Prüfung der Anwärter beim Großh. Landgericht Weimar. 
Bekanntmachngngngngagaa . .. . . . 27. März 73 
Gewerbegerichte, Reichsgesetz vom 29. Juli 1890. Ministerial-Bekannt- 
machung zur Ausführung des S3838383838383838 . . . . . .. 14. Novbr. 201u. 
Gifte, einschließlich der giftigen Farben, deren Abgabe und Aufbewahrung. 210 
Ministerial-Bekanntmachn ... . 30. Mai 117 
II
        <pb n="12" />
        XII 
  
  
  
Tag Seite des 
Inhalt des Reg. 
Gesetzes ꝛc. JBlaltes. 
H. 
Hartung. Richard zu Weimar, Hauptagent der Allgemeinen Deutschen 
Hagel- Versicherungs- Gesellschaft zu Berln . 20. März 71 
desgleichen des Feuer-Assekuranz-Vereins zu Altona. ... .. . .. .... 24. Oktober 193 
Heilmittel, Verbot des Ankündigens und Anpreisens derselben. Ministerial- D 
Verordpdnnnnnnngngagagaa ... 7. Novbr. 191 
Heuske, Otto zu Weimar, Hauptagent der Transatlantischen Feuer-Ver- D 
sicherungs-Aktien- Gesellschaft zu Hamburg . . . . . . . .. . .. . . . ... 30. Dezbr. 10 
Heydenreich, Max, Generalagent zu Weimar, Hauptagent der Trans- 1889 
allantischen Feuer-Versicherungs- „Aktien. Gesellschaft zu HamEburg 27. Novbr. 210 
J. 
Jeua, Lchrer- Pensions-Kasse der Pfeifferschen Erziehungs-Anstalt, mit 
den Rechten einer juristischen Person versehen 21. Septbr. 148 
Invaliditäts= und Alters- PVersicherung, Reich-geset vom 22. Juni 1889. 
Minister g zur Ausführung des 8161 . . . . . . . 22. Januar 13 
Ministerial- Bekanntmachung, betreffend Wahl der Vertreter der Arbeit- 6 
geber und der Versicherten zum Ausschusse der Thüringischen 
Versicherungsanstalltteee:e:e:: 16. Juni 115 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Feststellung der Vergütung an 
die Mitglieder des über das Statut der gemeinsamen Thüringischen 
Versicherungsanstalt berathenden Ausschusses für ihre Theilnahme 
an diesen Berathunen . . . . . 26. August 135 
Ministerial- Bekanmtmachung. betreffend die Ausführung der § 138 
und 103 flg. des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1899 .. 11. Septbr.39 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend das du# i88 2 der Aus- 
stellung und den Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) 
von Quittungskarten (§ 101 flg.) des Reichsgesetzzs . .. 3. Novbr. 151 
Ministerial-Bekanntmachung, die Einziehung der Beiträge zur In- 
validitäts= und Alters-Versicherung und die Ausstellung r2c. der 
Quittungskarten für die den Krankenkassen angehörigen Ver- 
sicherten, sowie die den Krankenkassen für die Einziehung der 
Beiträge zu gewährende Vergütung betreffed 28. Novbbr.200 
Ministerial-Bekanntmachung, die Befreiung vorübergehender Be- 
schäftigungen von der Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
Pflicht und die Entwerthung und Vernichtung von Marken betr. 12. Dezbr.20 
Jüngst, Ernst, Verlagsbuchhändler zu Weimar, Hauptagent der „Arminia“ 
Militärdienstkosten-Versicherungs. „Aktien- Gesellschaft zu München 1. Juli 125 
desgleichen der Allgemeinen Renten-Anstalt zu Stuttgart 7. Juli 125
        <pb n="13" />
        XIII 
  
  
  
  
  
Ta Seite des 
Juhalt. b0ç "5. 
Gesetzes c.Blattes. 
K. 
Katasterführung 
a) von Allstddt . 17. März 69 
b) von Mihla mit der Wüstungsflur Werthhausen 6. Novbr. 192 
Körner, E., Stadtgutsbesitzer zu Weimar, Hauptagent des Erfurter Vieh- 
Versicherungs- Vereins zu Erfunnt:r: .. . . . .. 20. März 70 
Kranken-Unterstützungs-Verein der Volksschullehrer s. unter Volksschul- 
Lehrer 
L. 
Landes-Brand-Versicherungs-Anstalt, Ausschreiben eines ordentlichen Ver- 
sicherungsbeitrrggss. 26. März 73 
Landes-Synode s. unter Synodal-Angelegenheiten. 
Landlieferungen für die Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung. 
Bekanntmachn . . . . . . . . . . . 21. Januar 14 
Landtagswahl an Stell des verstorbenen Landkammerraths Hauptmann 
a. D. von Heyne, zu Weimar, durch diesenigen Wahlberechtigten, 
welche mit einem Einkommen von mindestens 3000 ./¾“ aus in- 
ländischem Grundbesitz zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle 
eingezeichnet sind. Ministerial Bekanntmachung 19. Febr. 35 
Lehramt an den höheren Schulen s. unter höheren Schulen. 
Leichenschan, richterliche und Leichenöffnung, Anweisung zu deren Vornahme 21. Januar 17 
Literarischer Sachverständigen-Verein s. unter Sachverständigen- 
Verein. 
M. 
Machlet, Theodor, Kaufmann zu Weimar, Hauptagent der Preußischen 
Lebens- und Garantie- Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Friedrich 
Wilhelm“ zu Berlnn. 23. Juli 127 
Mecing, Peter zu Weimar, auaabe der shephnncbral Militärdienst- 
Versicherung t für Deutschland in Han- 
.................................................. 7. Novbr. 194 
Militär= Vergi#nnssälz bei Naturalleistungen an die bewaffnete Macht 
im Frieden während des Jahres 1890. Bekanntmachung 2. Jannar 10 
Mobilmachung, Vergütung von Landlieferungen für die Kriegsmagazine 
auf die Zeit vom 1. April 1890 bis dahin 1891. Bekannt- 
machnananananaaa. 21. Januar 14 
Münchentergenors, Einrichtung einer Sparkasse. Ministerial-Bekannt b 
............................................... 23. Dezbr. 1 
ins, —5 Verein s. unter Sachverständigen- 1889 
N. 
Naturalleistungen an die bewaffnete Macht im Frieden, Vergütungssäte 
im Jahre 1890. Ministerial-Bekanntmachung ... . . . . .. .. ... 2. Januar 10
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        XIV 
  
Tag 
Seite des 
  
u alt. des Reg. 
In Gesetzes 2c. Blattes. 
O. 
Oesterheld, Bahnmeister zu Weimar, Hauptagent des Brandversicherungs- 
Vereins Preußischer Staatseisenbahnbeamten zu Berlin 28. Januar 15 
von der Osten, Bezirkskommissar zu Dermbach, zum Mitglied der Stiftungs- 
Verwaltung der Hülfskasse für Frankenheim ernant 15. Oktober 192 
P. 
Piltz, Oberamtsrichter, Geh. Justizrath zu Eisenach, zum Expropriations= 
Kommissar für die Erweiterung des Königl. Preußischen Staats- 
Bahnhofes zu Eisenach ernant: 15. August 131 
5. Mai 107 
Postwesen: 28. Mai 112 
Ministerial-Bekanntmachungen, Abänderungen der Postordnung vom 23. JImm 119 
8. März 1879 betreffemdddn 23. Dezbr.22 
Prüfungs- Kommissionen in Jena: 
1. für das Lehramt an höheren Schulen. Bekanntmachung 20. März 69 
ç 1. Mai 108 
2. für ärztliche Vorprüfung und für Apotheker .. 1. Juli 128 
4. Dezbr.209 
1 I. Juni 117 
3. für Aerzte und Zahnärzte ... .. .. .. . .. . . . .. . . .. . .. . . . . . . .. 1. Juli 128 
/ 6. Rovbr. 190 
Prüfungekommisson beim Landgericht Weimar für Anwärter für den 
Dienst als Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und Ge- 
richtsvollzieher . .. . ...... . . . . 27. März 73 
R. 
Rastenberg, Errichtung einer Gemeinde-Sparkasse. Ministerial-Bekannt- 
maachngngngngagagagagagga;; 24. Novbr. 211 
Reichs-Gesetzblatt. Inhaltsanzeiien 14 1. 
82. 110 
113. 118 
132. 138. 
149. 194. 
Richtzenhain, Bernhard, Kaufmann in Weimar, Hauptagent der Magde- 231. 245. 
burger Lebens-Versicherungs-Gesellschat 8. Juli 126 
S. 
Sachverständigen-Vereinc. 
Ministerial-Bekanntmachung, Veränderungen in der Zusammen- 
fetung des musikalischen und literarischen Sachverständigen-Ver- 3 Manl 11 
e 19. Mai 1! 
eins betreffend
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        XV 
  
Tag 
Seite des 
  
  
  
n "# l t. des ed.- 
J h Gesetzes 2c. *“ 
Gachvesständigen. ereine. 
Ministerial-Bekanntmachung, die derzeitige Zusammensetzung der 
gemeinschaftlichen Sachverständigen= Vereine betreffend 12. Dezbr.23 
Schenk, Justizrath, Oberamtsrichter zu Neustadt a O., zum Expropriations- 
Kommissar für den im iersenau gelegenen Theil der von 
der Königlich Preußischen Regierung zu erbauenden Eisenbahn 
von Triptis nach Blankenstein ernannt. Ministerial-Bekannt. 
machna;; 25. Febr. 56 
Schmidt jun., Kaufmann zu Weimar, Hauptagent der Allgemeinen Ver- 
sicherungs-Aktien- Gesellschaft „Victoria“ zu Berln 12. August 131 
desgleichen der Lebens- Persicherungs- Gesellschaft der Vereinigten 
Staaten zu New-York „Equitableeeeeeeea . . . . . . 19. Novbr. 202 
Schulen, höhere. Prüfungs-Kommission für das Lehramt an solchen. 
Bekanntmachung ......................................... 20. März 69 
Abänderung einer Bestimmung des § 33 der Ordnung zur Prüfung 
für das Lehramt an böheren Schulen in den Sachsen-Ernestini- 
schen Staaten vom 1. November 1891. Ministerial-Bekannt- 
machnaa;; . 19. Novbr. 242 
Schuster, Robert, zu Weimar, Hauptagent der Allgemeinen Renten-, 
Kapital= und Lebens-Versicherungsbank „Teutonia“ zu Leipzig 14. Febr. 36 
Schweizerische Gerichtsbehörden, abgeändertes Verzeichniß. Ministerial- 
ekanntmahhhg .. 27. Januar 34 
Seidel, Medizinalrath, Professor zu Jena, zum Mitglied der ärztlichen 
Prüfungs-Kommission bestelll . . . . . ... 6. Novbr. 192 
Steinert, C., Inspektor zu Weimar, Haupta “ Gesellschaft für gegen- 
sseitige Hagelschädenvergütung zu Leipdigaa 12. Juni 118 
desgleichen der Hamburger Mirenen, 3 ussiener. und Alters- 
Versicherungs-Gesellschft::. 30. Juni 124 
desgleichen des Lübecker Feuer-Versicherungs-Vereins von 1826.2. Juli 125 
Steyer, Albert, zu Weimar, Hauptagent der Deutschen Militärdienst-Ver- 
sicherungs- Anstalt zu Hannoeenrnr .. . . .. . .. 3. April 82 
Stoll, G., Schuldirektor a. D. zu Eisenach, Hauptagent der Allgemeinen 
versicherungs Aktien-Gesellschaft „Allianz“ zu Berlin. . . . . . . .. 25. August 136 
besgleichen der Süddeutschen Versicherungsbank für Militärdienst- 
und Töchter-Aussteuer zu Karlsrhe . .. 26. August 137 
Synodal-Angelegenheiten. 
Ministerial-Bekanntmachung, das Ausschreiben der Wahlen für die 
fünfte ordentliche Landes-Synode betreffeoo .. . .. ... 30. Septbr. 
Ministerial-Bekanntmachung, betrreffend die Verlegung des Wahl- 
termiizzsss. 7. Oktober 149 
Höchster Erlaß, die Eröffnung der Landes-Synode betreffend. 29. Novbr. 195 
Ministerial-Bekanntmachung, das Wahlergebniß betreffend 25. Novbr. 196
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        XVI 
  
  
  
  
Ta Seite des 
J n h alt. 5% Reg.- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
T. 
Thierbach, Richard, Rittergutsbesitzer zu Lobeda, zum Landtagsabgeord- 
neten durch diejenigen Wahlberechtigten, welche mit einem Ein- 
kommen von mindestens 3000 —+ aus inländischem Grundbesitz 
zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle eingezeichnet sind, an 
Stelle des verstorbenen Landkammerraths Hauptmann a. D. 
von Heyne zu Weimar gewählt .. . . . . . . . . . . .. .... . .. . . . .. 13. Febr. 35 
Thüringischer Zoll= nud Stenerverein s. unter Zoll-Angelegenheiten. 
Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Unfallverhütungs- Vorschriften. Ministerial- 
Bekanntmachggagaa . . . .. .. . .. 10. März 56 
Tiefenort, „Sterbetasse des Krieger= und Landwehrvereins daselbst, mit 
e Rechten einer milden Stiftung beliehene. Bekanntmachung. 5. März 56 
Triptis, Schützengesenschaf., mit den Rechten einer juristischen Person ver- 
sehenI;; .. . 12. Dezbr. 223 
u. 
Ulrich, H., Kaufmann zu Weimar, Hauptagent der Ersten Allgemeinen 
ünfall Versicherungs-Gesellschaft in Wiien 17. Dezbr. 230 
Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren. Geses 2. April 76 
Ausführungs-Verordnungen dadadgdgdgdgidgi . .. 26. April 101 
V. 
Viehseuchen-Gesetz, dessen Ausführung. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Aufnahme der Pferde= und Rind- 
viehbestände im Jahre 1890 betreffed 1. März 55 
Ministerial-Bekanntmachung, die Bestimmung der Höhe der zur 
Verbandskasse der Besitzer von Rindvieh zu entrichtenden ein- 
fachen Abgabe betresseddd .. .. . .. 22. Juni 123 
Ministerial-Bekanntmachung, das Ausschreiben einer einfachen 
Abgabe zur Verbandskasse der Pferde- und Rindviehbesitzer des 
Großherzogthums betreffend .......... .. .. . .. . . .. .. .. ... .. . 22. August 136 
Voigt, Selmar, zu Eisenach, Hauptagent der Leipziger Kranken-, In- 
validen nd Lebens-Versicherungs-Gesellschaft „Gegenseitigkeit" 
............................................. 18. Dezbr. 244 
volteih s#- Großherzogthum, Kranken-Unterstützungsverein, mit 
den Rechten der juristischen Persönlichkeit und einer milden Stif- 
tung versehen. Bekanntmachn . . .. .. . ... 1. Mai 108 
Volkszählung am 1. Dezember 1890, Bestimmungen hierüber. Ministerial- 
ekanntmahn .. .. .... .. . .. . . . .. 15. Septbr. 141 
Vormundschaftliche Gelder, Nachtrag zum Gesetz vom 16. Juni 1881, die 
Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen ge- 
höriger Gelder betresfegen . . . . . ... 2. April 83
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        XVII 
  
  
  
  
Tag Seite des 
Inholt. Naeg- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
Vormundschaftliche Gelder. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebung des mit der Weima-= 
rischen Bank unter dem 16. Juni 1881 abgeschlossenen Vertrags 
wegen Ueberwachung der Kündigungen rc. der zu öffentlichen De- 
positen oder einem Bevormundeten gehörigen Gelden 2. April 84 
W. 
VBagne A., Oberamtmann, zu Weimar, Hauptagent des Feuer= Asse- 
kuranz-Bereins zu Altona ... . . . .. . .. . .. .. . . . . . . .. . . . . . .. 24. Oktober 193 
Weimarische Bank s. unter Depositen. 
Beitz, Georg, Versicherungs= und Waarenagent zu Weimar, Hauptagent 
der Allgemeinen Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft zu 
Mannimmmmmmm .. ... . ... 30. Le. 9 
1889 
desgl. der Berlinischen Feuer-Versicherungs-Anstalt zu Berlin... 23. Junie 124 
Venigenjena und Camsdorf, Vereinigung zu einem Gemeindebezirke. 
Ministerial-Bekanntmachgn 9. August 130 
Düch, Dr., Amtsrichter zu Ilmenau, zum Expropriationskommissar be- 
stellt für eine Erweiterung der Preußischen Staatseisenbahn, zur 
Herstellung von Schneeschutzanlagen in den Fluren Ilmenau und 
Roonnngng. 30. Novbr. 209 
3. 
Zahnärzte, Prüfungs-Kommission. Ministerial-Bekanntmachung .. . . .. 1. Juli 128 
Zenner, E., Versicherungsbeamter, zu Weimar, Hauptagent der Preußischen 
. Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Berln 16. Juli 127 
Zimmermann, August, zu Weimar, Hauptagent des Allgemeinen Deutschen 
Versicherungs-Vereins, zu Stuttgaurt4 .. .. 3. Januar,t0 
Zoll-Angelegenheiten. 
Ministerial-Bekanntmachung, den Staatsvertrag zwischen den bei 
dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Staaten 
wegen Fortsetzung dieses Vereins unter der Bezeichnung „Thü- 
ringischer Zoll= und Steuerverein“ betreffed.. 5. März 39 
Ministerial-Bekanntmachung, Veränderung der Dienstbezeichnung des 
Großherzogl. Sächsischen Generalinspektors zu Erfurt betreffend 26. März 73
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        Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
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        Regierungs-Blatt 
Großberzt gthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Weimar. 18. Jannar 1890. 
  
Nummer 1. 
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, die Errichtung einer Sparkasse zu Münchenbernsdorf betressend, Seite 1. — 
Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an 
die Allgemeine Spiegelglas-Versich gs-Gesellschaft zu Manuheim und den Allgemeinen Deutschen Ver- 
sicherungs. Verein zu Stuttgart betressend, Seite 9 und 10. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in 
der Hauptagentur der Transatlantischen Feuer-Versicherungs-Aktien- Gesellschaft zu Hamburg betreffend, 
Seite 10. — Minislerial-Bekanntmachung, die Vergütungssätze flir die Naturalverpflegung an die be- 
waffnete Macht im Frieden im Jahre 1890 betreffend, Seite 10. — Ministerial-Bekanntmachung, Maß- 
regeln zur Verhlltung ansteckender Krankheiten durch die Schulen und Kinderbewahranstalten betreffend, 
* #. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blalt für das Deutsche 
eich, Seite 12. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
III I. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog der durch die Ge- 
meindebehörden zu Münchenbernsdorf in das Leben gerufenen Sparkasse daselbst, 
unter landesherrlicher Genehmigung der vorgelegten, nachstehend ihrem wesent- 
lichen Inhalt nach abgedruckten Statuten, die Rechte der juristischen Persönlich= 
kett zu ertheilen geruht haben, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar, den 23. Dezember 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
1890 1
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        Statut 
der Sparkasse zu Münchenbernsdorf. 
Zweck und rechtliche Eigenschaften der Sparkasse. 
81 
Die Sparkasse zu Münchenbernsdorf bildet ein besonderes selbständiges Rechtssubjekt 
und wird unter Aufsicht der Gemeindebehörden nach Maßgabe dieses Statuts verwaltet. 
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium steht das Recht der Oberaussicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst ins- 
besondere darüber zu wachen, daß die Anstalt dem Statut und den zu dessen Ausführung er- 
lassenen Normativ. Bestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zweck berechtigt, 
nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, 
sondern auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zu Untersuchung der Geschäftsverwaltung 
an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen. 
§ 2. 
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die sich dieser 
nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so besonders 
den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und 
sie zu einem zinstragenden Kapitale anwachsen zu lassen. 
§5 3. 
Die Gemeinde Münchenbernsdorf haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für 
die bei derselben gemachten Einlagen. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten be- 
stritten, der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet. 
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Der- 
selbe wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem 
besonderen Anhang zur Sparkasserechnung verrechnet. 
Die diesem Reservefonds zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar angelegt sein und 
soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzugefügt werden. 
Sobald dieser Reservefonds über 10 Prozent der Einlagen sich erhebt, fällt der über- 
steigende Betrag der Kämmereikasse Münchenbernsdorf's zu. 
Wenn die Sparkasse zu Münchenbernsdorf jemals eingehen sollte, fällt der Reservefonds 
der politischen Gemeinde Münchenbernsdorf zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des Reservefonds auf die statutenmäßige 
Höhe zu verwenden ist, der Kämmereikasse Münchenbernsdorf überwiesen. 
84. 
Ueber die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes 
Sparkassebuch ausgefertigt, in welches der Vor- und Zuname und Wohnort des Einlegers
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        3 
genau eingetragen ist. Das Buch ist von einem Mitglied des Verwaltungs-Ausschusses (8 14), 
dem Kassirer und dem Gegenbuchführer zu unterschreiben und es sind demselben gegenwärtige 
Statuten im Auszuge beizufügen. Für das Sparkassebuch werden bei Rücknahme des letzten 
Guthabens 20 Pfennige, oder dafern die Zinsen der Einlage weniger betragen sollten, diese 
Zinsen als Entschädigung inne behalten. 
Annahme, Verzinsung, Zurückzahlung und Verjährung der Einlagen 
bezüglich Zinsen. 
§ 5 
Diiee niedrigste Einlage beträgt ! Mark. Ueber den einmaligen höchsten Einlagebetrag 
hat der Verwaltungs-Ausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen. 
86. 
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 1 bis 5 Mark nur je die vollen Mark 
und von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark so, daß Einlagen zwischen 5 und 10 Mark 
nur zu 5 Mark, Einlagen zwischen 10 und 15 Mark nur zu 10 Mark u. s. w. verzinst werden. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinde- 
rath mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors beschlossen. Eine beschlossene 
Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in der Weimarischen Zeitung 
und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt zu machen und diese Bekanntmachung mindestens ein- 
mal zu wiederholen. 
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, sodaß diejenigen Beträge, welche 
im Laufe eines Monats eingezahlt sind, nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, die- 
jenigen Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum 
Schlusse des vorhergehenden Monats zu verzinsen sind. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rech- 
nungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, und wird darnach der 
gefundene Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zu- 
geschrieben. Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsen- 
betrag gleich den Einlagen mit verzinst. 
Um diese kapitalisirten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in 
den ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig. 
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Anstalt hierzu 
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. Wünscht sie ein Betheiligter dennoch, 
so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn das laufende Geschäft es ge- 
stattet, sonst zu geeigneter, vorher bekannt zu machender Zeit bewirkt. 
87. 
Beabsichtigte Rücknahmen bis mit 30 Mark bedürfen keiner Kündigung; Rückforderungen 
höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig. 
Die Kündigungsfristen betragen bei einer Summe 
17
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        bis 100 Mart... ... 2VWochen, 
„ 20 4 „ 
„ 3z320 6 „ 
„ 550 1090 „ 
darüber hinas 13 „ 
Auf ein= und dasselbe Schuldbuch können nicht mehrere Kündigungen nebeneinander, also 
zugleich laufen. 
Es werden in der Regel wöchentlich zwei Sparkassetage abgehalten und zwar Mittwoch 
und Sonnabend, Vormittags von 10 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr. Aende- 
rungen dieser Bestimmung werden vom Gemeinderath mit Genehmigung des Großherzoglichen 
Bezirksdirektors beschlossen. Eine an einem andern Tage als den Sparkassetagen angebrachte 
Einlagekündigung gilt erst vom nächsten Sparkassetage an. 
88. 
Einzahlungen erfolgen an jedem Sparkassetage Vor- und Nachmittags, Auszahlungen 
dagegen bloß Nachmittags. 
Der bloße Besitz des Sparkassebuchs berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen, 
demnach zahlt die Sparkasse gültig an jeden Inhaber des Sparkassebuchs und es werden in 
letzterem die geleisteten Zahlungen sofort abgeschrieben. 
Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen zurückgenommen, so 
ist das Sparkassebuch anstatt der Onittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Sparkasse- 
bücher werden kassirt und noch zehn Jahre lang nach Revision der betreffenden Rechnungen 
aufbewahrt, dann aber vernichtet. So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen 
einer besonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, ebenso wenig wird ohne Vorzeigung oder 
ohne Ablieferung des Sparkassebuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers oder seines 
Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
§5 9V. 
Vermißte Sparkassebücher werden durch das nachfolgend festgestellte Verfahren für 
ungültig erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuchs geschieht gültiger Weise nur durch 
die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeichnete Person oder durch Solche, 
welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche erworbenes Recht bescheinigen können, 
wobei jedoch Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
b) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuchs gültig erfolgt, so wird darüber 
von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches Protokoll aufgenommen, in welchem 
auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache Erwähnung geschieht. Der 
Anzeiger hat das Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über 
die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstand ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf eine im 
Expeditionslokale ausgehängte Tafel eingezeichnet.
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        5 
e) Der Sparkassevorstand bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung des angemeldeten 
Verlustes in der Beilage zur Weimarischen Zeitung, sowie im hiesigen Lokalblatte. 
Derselbe bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten 
ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuch rechtlichen An- 
spruch zu haben glauben, bei dem Sparkassevorstand sich anzumelden haben, unter der 
Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Antragsteller dieser Aufforderung Niemand 
melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhängenden 
Rechte für vernichtet geachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung 
bessen gestellt werden soll, welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen 
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der Antragsteller 
einzustehen. 
d) Meldet sich innerhalb der gesetzlichen Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer Art 
an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von der Ge- 
richtsbehörde zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den Be- 
trag des streitigen Sparkassebuchs inne behalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen 
die Zahlung zu leisten sei. 
c) Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, um Ansprüche 
an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den Akten ausdrücklich zu be- 
merken ist, so wird von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschusses ein von 
diesen zu unterschreibender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten 
Anzeige und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen dem- 
selben anhängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer Be- 
trag, soweit er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Ver- 
fügung des Anzeigers gestellt wird, welcher das nach der Bestimmung unter bh dieses 
Paragraphen ausgefertigte Zeugniß wieder zurückzugeben hat. 
10. 
Dem Verwaltungs-Ausschuß der Sparkasse steht jeder Zeit das Recht zu, die Einlagen 
mit einer dreimonatlichen Zahlungsfrist zu kündigen. 
Die Kündigung wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten 
Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch oder mittelst öffentlicher Be- 
kanntmachung in der Beilage der Weimarischen Zeitung und im hiesigen Lokalblatte. Jede in 
letzterer Weise durch die Zeitung bewirkte Kündigung muß die Angabe des Namens, auf welchen 
das Konto steht, den Band und das Blatt des Sparkasse-Hauptbuchs, in und auf welchem die 
Einlage eingetragen ist, die auf dem Einlagebuch bemerkten Buchstaben und Nummern, sowie 
die Angabe des nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und 
Zinsen enthalten. 
Diese Bekanntmachung ist zweimal je nach Ablauf eines Monats zu wiederholen. Die 
Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Einlagebuch eingeschrieben wird, vom Tage
        <pb n="24" />
        6 
dieser Einschreibung an, wenn sie aber durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt wird, vom 
Tage der Ausgabe des die Kündigung enthaltenden Blattes an. 
Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage nebst 
Zinsen auf. 
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt der Sparkasse unbenommen, 
Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Großherzoglichen Sächsischen Amts- 
gericht Weida zu hinterlegen und es sind die dadurch erwachsenden Kosten von dem hinterlegten 
Betrage zu kürzen. 
811. 
Die Sparkasse leiht, jedoch nur auf inländische Grundstücke und an inländische Gemeinden 
unter den für vormundschaftliche Gelder im Großherzogthum geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
mit 25 theilbare Kapitale verzinslich aus. Es kann auf Verlangen des Darleihenden dabei 
eine Tilgungsrente festgestellt werden, welche neben dem Ueberschuß des fortlaufenden, vom 
ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrages ½ Prozent oder ein Vielfaches 
hiervon betragen muß. 
8 12. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten 
Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine neue 
Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein 
Theil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlagen auch 
nur einmal erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuch zugeschrieben, so hört mit 
dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Ver- 
zinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne 
Weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a) 
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hin- 
durch weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage 
ganz oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwal- 
tungs-Ausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Beilage zur Weimarischen Zeitung 
und im hiesigen Lokalblatte an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei 
Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem Kapital 
und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der 
Inhaber des Buches verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die 
Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuchs abgezogen. 
Je) Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabens eingestellt worden 
und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem Inhaber des 
Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es wird 
eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch
        <pb n="25" />
        7 
die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt 
dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage 
des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der be- 
wirkten Einlage die unter a) und b) vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in 
gleicher Weise wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann weiter auch in den folgenden 
Fällen gleichmäßig ein. 
–§ 13. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht voraussichtlich zur 
Rückzahlung gekündigter Beträge und Deckung des laufenden Verwaltungs-Aufwandes erforder- 
lich sind, vom Verwaltungs-Ausschuß in Gemäßheit des § 11 verzinslich ausgeliehen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird von dem Gemeinderath festgesetzt. Indeß soll 
I. der Zinsfuß für die von der Sparkasse ausgeliehenen Gelder in der Regel wenigstens 
ein halbes Prozent mehr betragen als der Zinsfuß für die Einlagen. 
2. Zu einem Herabgehen unter diesen Mindestbetrag des Unterschiedes ist die Genehmigung 
des Gemeinderathes erforderlich. 
Dem Bürgermeister liegt die genaue Ueberwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen 
Falle die festgestellten Normen für die Ausleihung nicht nur von dem Verwaltungs-Ausschusse 
beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be- 
lleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden durch einen besonderen, 
von dem Gemeinderathe zu ernennenden, aus der Sparkasse zu honorirenden, juristisch gebildeten 
Akor zu bewirken und bezüglich zu bescheinigen. 
Verwaltung der Sparkasse. 
8 14. 
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungs- Geschäfte 
der Sparkasse liegt dem Verwaltungs-Ausschusse ob. Derselbe vertritt in allen gerichtlichen 
und außergerichtlichen Angelegenheiten die Sparkasse dergestalt, daß Rechte und Verbindlich- 
keiten durch seine schriftlichen Erklärungen für die Sparkasse begründet werden. 
Der Verwaltungs-Ausschuß besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Be- 
hinderungsfällen durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus 
vier durch den Gemeinderath aus der Bürgerschaft zu wählenden sachkundigen Männern, 
welche der Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann. 
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des Rechnungsjahres 
zwei, die am längsten fungirt haben, aus, und werden dafür zwei andere gewählt; doch sind 
die Ausscheidenden wieder wählbar. 
Ueber das erstmalige Ausscheiden entscheidet das Loos. Die zunächst Ausscheidenden 
haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, während die beiden andern nur
        <pb n="26" />
        8 
Stellvertreter sind; es werden die Ersteren jedoch für ihre Mühewaltung honorirt. Das 
Honorar bestimmt der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die Weimarische 
Zeitung und das hier erscheinende Lokalblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8 15. 
Alle Darlehns«Aufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche 
sind bei dem Vorstand anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Akten- 
führung, der Vortrag bei der Berathung, sowie überhaupt die Beaussichtigung der laufenden 
Geschäfte ob. 
8 16. 
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen, bezüglich der mit überreichten Urkunden 
(§ 15) hat der Vorstand dieselben den vier Ausschußmitgliedern, bezüglich deren Stellvertretern 
mitzutheilen und darüber mit denselben, sowie über alle übrigen die Sparkasse betreffenden 
Angelegenheiten Entschließung zu fassen, wobei Stimmenmehrheit entscheidet und nur dem 
dissentirenden Vorstande das Recht zusteht, die Sache an den Gemeinderath zur endlichen Ent- 
scheidung zu verweisen. 
Bei den durch den Vorstand anberaumten Berathungen haben alle vier Ausschußmit- 
glieder zu erscheinen, der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn nur drei Mitglieder er- 
schienen sind. 
Da der Kassirer mit den Verwaltungs-Geschäften der Sparkasse gleichfalls hinlänglich 
vertraut sein muß, so ist derselbe zu allen Berathungen des Verwaltungs-Ausschusses, jedoch 
ohne Stimmrecht, zuzuziehen. · 
§17. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Spar- 
kasse bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, 
ist der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern befugt. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von 
solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und 
Rücknahmen müssen die Unterschrift wenigstens eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers 
und in allen Fällen des Kassirers tragen. 
§ 18. 
Der Kassirer sowie der Kontroleur (Gegenbuchführer) werden vom Gemeinderath wider- 
ruflich gewählt und sind in öffentlichen Sitzungen des Gemeinderathes vom Gemeindevorstande 
zu verpflichten. Dem Kassirer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher, sowie 
die Einnahme und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er hat eine in 
ihrer Höhe von dem Gemeinderathe festzusetzende verzinsliche Kaution zu bestellen. 
Der Kontroleur hat die Gegenbuchführung, sowie alle vorkommenden Schreibereien zu 
besorgen. Der Kassirer und der Kontroleur sind noch mit weiterer erforderlicher Anweisung 
über ihre Geschäfte und Arbeitszeiten zu versehen.
        <pb n="27" />
        8 19. 
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden (8 7) wenigstens ein 
Ausschußmitglied im Sparkasselokal thätig zu sein und im Behinderungsfalle für das Erscheinen 
seines Stellvertreters zu sorgen. 
Der Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben bei Einnahme und Ausgabe 
der Gelder zu unterstützen. 
8 20. 
Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürfen nur in den Geschäftsräumen der Sparkasse vor- 
genommen werden. Der Dokumentenschrank befindet sich unter dem Mitverschluß eines Aus- 
schußmitgliedes, des Kassirers und des Gegenbuchführers. 
g 21. 
Spätestens bis Ende Juni jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über das letzte Ge- 
schäftsjahr zu fertigen, von dem Kontroleur in seiner Eigenschaft als Revisor zu prüfen und 
durch den Gemeindevorstand dem Gemeinderathe zu weiterer Prüfung und Entlastung zu über- 
geben. Die Entlastung ist jedenfalls bis zum 1. August des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres 
zu bewirken. 
822. 
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der Publikation desselben in Kraft. 
Münchenbernsdorf, den 20. Juli 1889. 
Der Stadtgemeindevorstand und Gemeinderath. 
C. F. Schindler- 64 C. Weise. 
/2) II. Der Allgemeinen Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft zu Mannheim 
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges 
Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Versicherungs- 
und Waarenagenten Georg Weitz zu Weimar zum Hauptagenten für das 
Großherzogthum bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 30. Dezember 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenins. 
1890 2
        <pb n="28" />
        10 
[3] III. Daß von der Direktion der Transatlantischen Feuer-Versicherungs- 
Aktien-Gesellschaft zu Hamburg an Stelle des G. Jungheinrich zu Eisenach, 
bisherigen Hauptagenten derselben, Otto Henske zu Weimar zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. November 1881 (Regierungs- 
Blatt Seite 242) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 30. Dezember 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wobenins. 
I4/ IV. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember v. J. 
im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist, auf Grund der Vorschriften in 
§ 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der für die Naturalverpflegung 
zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1890 dahin festgestellt worden, daß 
an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren sind: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 830 Pfennig 65 Pfennig 
b) für die Mittagskost 40 „ 3 „ 
c) für die Abendkost 25 » 20 „ 
d) für die Morgenkost. . 15 10 „ 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 2. Jannar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
(5] V. Dem Allgemeinen Deutschen Versicherungs-Verein zu Stuttgart ist 
die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges An- 
suchen widerruflich ertheilt worden.
        <pb n="29" />
        11 
Es wird Solches und daß der gedachte Verein den August Zimmermann 
hier zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 3. Januar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
(61! VI. Es liegt im Sinne der Vorschriften in § 2 der Ministerial-Verordnung 
vom 4. Juni 1882, betreffend die Verhütung ansteckender Krankheiten 
durch die Schulen und Kinderbewahranstalten (Regierungs-Blatt 
Seite 99 ff.) und in § 1 der Verordnung vom 16. März 1887 (Regierungs- 
Blatt Seite 157 ff.), daß auch in solchen Fällen, wenn in dem Hausstand 
eines nicht im Schulhause wohnenden Lehrers eine Person an einer 
ansteckenden Krankheit erkrankt, von der zuständigen Schulbehörde im Ein- 
vernehmen mit dem Großherzoglichen Bezirksarzt, bezüglich nach dem Gut- 
achten des Hausarztes, das Erforderliche veranlaßt wird, um eine Vermittelung 
der Ansteckung durch den betreffenden Lehrer auszuschließen. Hiernach ist zu 
verfahren und, wenn nach Lage der Umstände die Aussetzung des Unterrichts 
von Seiten des Lehrers angeordnet werden muß, nach Thunlichkeit für die 
Vertretung desselben Sorge zu tragen. 
Bei diesem Anlaß wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß in dem 
Falle, wenn wegen ansteckender Krankheiten unter den Schulkindern oder wegen 
des Auftretens von Epidemien eine Schule geschlossen worden ist, für die 
Daner dieser Schließung selbstverständlich auch die sonstige Vereinigung 
und Versammlung von Schulkindern, z. B. im Konfirmandenunterricht 
oder bei gottesdienstlichen Anlässen, zu vermeiden ist. Es ist zunächst Pflicht 
der Orts schulbehörde, auch in dieser Beziehung das Erforderliche vorzusehen. 
Weimar, den 6. Januar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzogl. Hauses 
und des Kultus. 
Stichling. v. Groß. 
Departement des Innern.
        <pb n="30" />
        12 
[7] Das 1. und 2. Stück des Reichs-Gesetzblatts vom Jahre 1890 enthalten unter 
Nr. 1879 Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der 88 18 und 140 
des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, 
vom 22. Juni 1889, vom 30. Dezember 1889; unter 
„ 1880 Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Be- 
fugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen, vom 11. De- 
zember 1889; unter 
„ 1881 Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag, vom 8. Januar 
1890. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummern 1 
und 2: 
S. 1 Zollbehandlung der im Veredelungs- und Schiffsbauverkehr eingehenden 
im Inlande verbleibenden Umschließungen, 
„ 1 Behandlung der den Branntweinbrennereien gelieferten Kunstschlösser 
im Falle der Betriebseinstellung. 
„ 10 Abänderung der Anlage D. des Wahlreglements, vom 28. Mai 1870. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="31" />
        Kegierungs-Blatt 
Großler agthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 12. Februar 1890. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung des § 161 des Reichsgrsetes über die Invaliditäts= und 
Altersverlicherung vom 22. Jun 1889 betreffend, Seite 13. — inisterial. Bekanntmachung, die durch 
den Um s Preußischen Staatsbahnhess Weimar bedingte linran der Weimar-Berka-Blanken. 
hainer hau desn bezüglich die hierdurch berührt werdenden Grundstücke der Flur Weimar betressend, 
Seite 14. — Ministerial-Bekanntmachung, die Durchschnittspreise im Waalle einer Mobilmachung für die 
Vergütung etwaiger Kondlieferungen für die Kriegsmagazine in der Zeit vom 1. April 1890 bis 
1. April 1891 betreffend, Seite — Ministerial-Bekanntmachung, Ertheilung der Erlaubniß zum Ge- 
schäfksberrieb im Füend- örigene an den Brandversicherungsverein Prenßischer Staatseisenbahnbeamten 
zu Berlin betreffend, Seite 15. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt 
flir das Deutsche Reich, Seite 15. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(/81 1. Auf Grund des § 138 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= 
und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 — Reichs-Gesetzblatt Seite 97 
— wird von der unterzeichneten Zentralbehörde für das Großherzogthum 
Sachsen hierdurch bestimmt, daß die in § 161 dieses Gesetzes den unteren 
Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen von den Großherzog- 
lichen Bezirksdirektoren und die in § 18 desselben den Gemeinde- 
behörden zugewiesenen Verrichtungen von den Gemeindevorständen 
wahrzunehmen sind. 
Weimar, den 22. Januar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
1890 3
        <pb n="32" />
        14 
[9] II. Nachdem sich durch den bereits in der Ausführung begriffenen Um- 
bau des preußischen Staatsbahnhofes Weimar eine Verschiebung der Weimar- 
Berka-Blankenhainer Eisenbahn in der Nähe des gedachten Bahnhofes noth- 
wendig gemacht hat und die bezüglichen Entwürfe die landespolizeiliche Ge- 
nehmigung gefunden haben, wird hierdurch im Anschluß an die Ministerial= 
Bekanntmachungen vom 6. Februar und 1. März v. J. (Regierungs-Blatt 
Seite 17 und Seite 35) zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch die 
Verschiebung die Grundstücke Nr. 2941, 2940, 2939, 2938, 2929 und 2937 
des Fundbuchs für Weimar berührt werden. 
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, daß zu Folge landespolizeilicher Fest- 
stellung das Grundstück Nr. 1868 desselben Fundbuchs zur Anlegung einer 
Einfahrtsrampe wird herangezogen werden. 
Weimar, den 8. Februar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
L10] III. In Gemäßheit des § 19 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 129) werden die Durch- 
schnittspreise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1890 bis zum 1. April 
1891 im Falle einer Mobilmachung die Vergütung etwaiger Landlieferungen 
für die Kriegsmagazine zu erfolgen hat, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht: 
  
  
  
  
  
  
  
  
» Festoestelle Vergütungssätze für 100 Kilogramm: 
Haupt- Zugehörige —— * --. 
Marktort.Lieferungsverbände. Wozen 2 Kur z III-« Hasel Heu. * . Sueh 
l -z.7l- J« M »F VII — 
Weimar I. u. II Verw Bcz 94 21744% * 08s 20 74 19 91. 4 94 
Eisenach III. u. 1 57 22 15r 5 28 20 * 18 82 95 60 
Neuftadi a V. 383 38 16/00 21 41 141306 119 14 
  
  
  
  
  
  
Weimar, den 21. Januar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef-: 
Wobenius.
        <pb n="33" />
        15 
III) V. Dem Brandversicherungsverein Preußischer Staatseisenbahnbeamten 
zu Berlin ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf 
besfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß der gedachte Verein den Bahnmeister Oester- 
held hier zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 28. Januar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wobkenius. 
II2) Das 3., 4. und 5. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1882 Erklärung zu Art. 8 Absatz 5 des internationalen Vertrags vom 
6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in 
der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 1. Februar 1889. 
b 1883 Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874, vom 27. Januar 1890, unter 
bt" 1884 Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 
27. Jannar 1890. 
und das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 3 
S. 11 und 15 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der 
Zoll= und Steuerstellen, 
* 13 Abänderungen des Verzeichnisses der Uebergangsstraßen für Brannt- 
weinsendungen aus Luxemburg, 
* 20 Abänderung des Verzeichnisses der schweizerischen Gerichtsbehörden.
        <pb n="34" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="35" />
        Zegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nunmer 3. Weimar. 15. Februar 1890. 
* . .--..—. 
Moll:Ministerial-Betaut!tmachuug,AnweisungzurVoruahmeder-richterlichenLeichmichauandLeichenössInmg 
hetkeffend,Seite17.—MinisterialiVekamItmachthAbänderungchVerzeichnisseöderichweizeriichen 
Gerichtsbehörden betreffend, Seite 34. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
ilz I. Die als Anlage A beigefügte Anweisung zur Vornahme der 
richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung wird hiermit zur Nach— 
achtung für sämmtliche betheiligte Justizstellen und Aerzte des Großherzogthums 
öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar, den 21. Januar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
A. 
Anweisung 
zur Vornahme der richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
81. Zweck der Leichenschau und Leichenöffnung ist die Feststellung der 
sidkeursache, soweit die äußere und innere Besichtigung der Leiche dies ge- 
i. 
satte 
der Zuweck der richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung ist die Feststellung 
Todesursachen mit Rücksicht auf die Beantwortung der Schuldfrage. 
1890 4
        <pb n="36" />
        18 
Der Zweck ist bei Feststellung der Leichenbefunde überall im Auge zu 
behalten und Alles, was zu seiner Erreichung dient, genau und vollständig zu 
untersuchen. 
2. Die richterliche Leichenschan wird unter Zuziehung eines Arztes, 
die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Aerzten vorgenommen. 
Die zuzuziehenden Aerzte sollen in der Regel beamtete Aerzte (Bezirksärzte) 
sein; an der Leichenöffnung muß mindestens ein beamteter Arzt Theil nehmen. 
(§ 87 der St.-P.-O.) 
Beide Aerzte haben während der ganzen Dauer der Leichenöffnung an- 
wesend zu sein. 
Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittel- 
bar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu 
übertragen. Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung an- 
zuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. 
Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, 
wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist. 
Behufs der Besichtigung oder Oeffnung einer schon beerdigten Leiche ist 
ihre Ausgrabung statthaft. 
§ 3. Leichenschan und Leichenöffnung können vorgenommen werden, 
sobald der Tod festgestellt ist. Fäulniß ist nur dann ein Unterlassungsgrund, 
wenn durch sie die Beweismitel sicher vernichtet sind. 
§ 4. Da das Tageslicht für die Beurtheilung der Farbe der Leichen- 
theile durch keine künstliche Beleuchtung ganz ersetzt werden kann, sind Leichen- 
schau und Leichenöffnung in der Regel am Tage und in genügend hellem 
Raum vorzunehmen. 
Erfolgt die Leichenuntersuchung ausnahmsweise bei künstlichem Licht, so 
ist dies unter Anführung der Gründe in dem Besichtigungsprotokoll ausdrücklich 
zu erwähnen. 
§*§ 5. Da die Beurtheilung der Festigkeit der Leichentheile durch Ge- 
frieren unmöglich wird, sind gefrorene Leichen, wenn irgend thunlich, vor der 
Leichenschau und Leichenöffnung in einer Weise aufzuthauen, welche die Er- 
hebung des Befundes nicht beeinträchtigt. 
§&amp;6. Die Aerzte sind verpflichtet, alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, 
deren sachgemäße Beurtheilung zur Beantwortung der Schuldfrage beizutragen 
vermag.
        <pb n="37" />
        19 
In allen Fällen, in welchen ihnen dies erforderlich erscheint, haben sie 
den Richter rechtzeitig zu ersuchen, daß vor der Leichenuntersuchung der Ort, 
wo die Leiche gefunden worden, in Augenschein genommen, die Lage, in welcher 
sie angetroffen, ermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben werde, die Kleidungs- 
stücke, welche an der Leiche vorgefunden worden sind, zu besichtigen. Auch 
sind die Aerzte wie berechtigt, so verpflichtet, sich auch über andere, für die 
Leichenuntersuchung und das abzugebende Gutachten erhebliche, etwa schon er- 
mittelte Umstände von dem Richter Aufschluß zu erbitten. 
§ 7. Ueber jede Leichenuntersuchung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
in welchem das Wesentliche der Befunde in möglichst gemeinverständlichen Aus- 
drücken und in gehöriger Aufeinanderfolge wiederzugeben ist. Soweit als 
möglich sollen Messungen an die Stelle von Schätzungen treten, Urtheile für 
das nach Schluß der Leichenschau bez. Leichenöffnung abzugebende Gutachten 
aufgespart werden. 
§8S. Gestattet die Leichenuntersuchung einen sicheren Schluß auf die 
Todesursachen, so ist sogleich nach deren Beendigung das endgültige Gut- 
achten abzugeben. 
Erfordert die Feststellung der Todesursachen weitere Untersuchungen, so 
ist das endgültige Gutachten bis zu deren Erledigung vorzubehalten und nur 
eine vorläufige Meinungsäußerung zu Protokoll zu geben. 
Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Beurtheilung der Befunde, 
so ist dies im Protokoll ersichtlich zu machen. 
Fragen des Richters sind als solche zu bezeichnen. 
9. Der Fundbericht und das Gutachten sind nach vorheriger Ver- 
lesung oder Durchsicht von den betheiligten Aerzten zu unterzeichnen. 
#§+ 10. Ergiebt sich zwischen den Aerzten eine Verschiedenheit der An- 
sichten über die Ausführung der Leichenöffnung, so soll zwar die Ansicht des 
die Leichenöffnung leitenden Arztes maßgebend sein; dem zweiten Arzt soll 
aber stets gestattet sein, seine abweichende Ansicht zu Protokoll zu geben. 
II. Die Leichenschau. 
§ 11. Die Beschreibung der äußeren Körperbeschaffenheit hat 
mit der Feststellung des Geschlechts, der Länge und der Masse des Körpers 
zu beginnen. 
47
        <pb n="38" />
        20 
8 12. Die Feststellung der Länge erfolgt durch Messung der Entfernung 
des Scheitels von dem unter den Knöcheln befindlichen Theil der Fußsohle 
bei wagerechter Lage der Leiche; die Feststellung der Masse durch die Wage, 
in Ermangelung einer solchen durch Angabe des Körperbaues, namentlich der 
Schulter= und Beckenbreite, und des Ernährungszustandes. 
§ 13. Die Beschreibung der einzelnen Körpertheile geschieht in nach- 
stehender Reihenfolge: a) Kopf, b) Gesicht, c)h Hals, d) Brust, e) Bauch, 
f) Geschlechtstheile und Damm, 8) After, h) Nacken, i) Rücken, k) Gesäß, 
1!) obere Gliedmassen, m) untere Gliedmassen. Den Schluß bildet die Be- 
schreibung n) der Haut, o) des Entwicklungsgrades des Fettpolsters, p) des 
Entwicklungsgrades der Muskulatur, des Vorhandenseins, der Verbreitung und 
des Grades der Todtenstarre. 
§ 14. In Bezug auf die einzelnen Körpertheile ist Folgendes be- 
sonders zu berücksichtigen: 
a) Am Kopf ist Farbe, Beschaffenheit, Länge und Dichte des Haars, 
Beschaffenheit der weichen Bedeckungen, Umfang, Form und Festigkeit des 
Schädeldachs anzugeben. Die Stirne schließt die Beschreibung des Schädels ab. 
b) Am Gesicht sind die Organe des Geruchs-, Gesichts-, Gehörs= und 
Geschmackssinnes zu beschreiben. 
An der Nase ist deren Form und die Beschaffenheit der Nasengänge 
anzugeben. 
Am Auge ist die Beschaffenheit der Lider, der Bindehaut, Hornhaut, 
FIris, die Weite der Pupillen, die Durchsichtigkeit der Linse beiderseits zu 
prüfen. 
Am Ohr ist die Beschaffenheit des äußeren Ohrs und der Gehörgänge, 
nöthigenfalls auch jene des Trommelfells zu untersuchen. 
Von der Mundhöhle ist Form, Farbe und Beschaffenheit der Wangen 
und Lippen, von den Kiefern Zahl, Stellung und Beschaffenheit der Zähne 
und das Verhalten des Zahnfleisches anzugeben. Die Zunge ist nach Lage, 
Form und Beschaffenheit zu beschreiben. 
c) Am Hals ist Lage und Beschaffenheit des Zungenbeins, des Kehl- 
kopfs, der Schilddrüse, der oberen und unteren Lymphdrüsen zu berücksichtigen. 
d) An der Brust soll Form und Umfang des Brustkorbs, die Beschaffen- 
heit der Brustwarzen, der Milchdrüsen und des Inhalts der Milchgänge er- 
mittelt werden.
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        21 
e) Am Bauch ist Wölbung und Beschaffenheit der Wand festzustellen, 
auf das Vorhandensein von Brüchen zu achten. 
f) An den männlichen Geschlechtstheilen ist die Beschaffenheit der 
Vorhaut und ihres Bändchens, der Eichel, Harnröhrenmündung, des Gliedes, 
des Hodensacks und seines Inhalts zu prüfen. 
An den weiblichen Geschlechtstheilen sind die großen und kleinen 
Schamlippen, der Kitzler, das Hymen, der Scheidenvorhof zu beschreiben. 
Der Damm ist bei beiden Geschlechtern auf Trennungen und Narben zu 
untersuchen. 
8) Am After ist die Beschaffenheit der Oeffnung und jene der Um- 
gebung festzustellen. 
b) Am Nacken ist die Beschaffenheit der Hant, der Muskeln, der Dorn- 
fortsätze der Halswirbel; 
i) am Rücken der Verlauf der Wirbelsäule, die Symmetrie der beiden 
Seiten, die Beschaffenheit der Schulterblätter; 
k) am Gesäß die Beschaffenheit der weichen Decken und der unter- 
liegenden Knochen festzustellen. 
1) An den oberen Gliedmaßen ist die Form und Beschaffenheit der 
Finger und Hände, des Unter= und Oberarms anzugeben, das Knochengerüst 
auf Zusammenhangstrennungen zu prüfen, die Beschaffenheit der Gelenke zu 
berücksichtigen. 
m) Das Gleiche gilt für die unteren Gliedmaßen. 
n) Die äußere Haut ist in Bezug auf Dicke, Farbe und Beschaffenheit 
zu beschreiben. Befleckungen sind auf ihre Natur zu prüfen, Blutaustritte 
durch Einschnitte von Leichensenkungen zu unterscheiden. 
Befunde, namentlich Wunden, welche für die Beurtheilung der Schuld- 
frage von Wichtigkeit sind, sind auf Millimeterpapier entweder in natürlicher 
Größe oder in bestimmtem Verhältniß einzuzeichnen. 
o) Die Entwicklung des Fettpolsters ist aus der größeren oder geringeren 
Rundung der Körpertheile; 
p) jene der Muskulatur aus deren Umrissen, soweit sie sichtbar sind, 
endlich der Grad der Todtenstarre aus dem Widerstande, welcher der Lösung 
sich entgegenstellt, zu beurtheilen. 
Liegt Verdacht auf Vergiftung vor, so ist auf die Färbung der Haut 
und der Bindehäute der Angäpfel, das Vorhandensein von Stichkanälen in
        <pb n="40" />
        22 
der Haut, die Farbe der Todtenflecke, das Vorhandensein von Blutaustritten, 
das Verhalten der Lippen und des Zahnfleisches besonders zu achten. 
Ergießt sich Flüssigkeit aus Mund oder Nase, so ist deren Farbe und 
Geruch anzugeben, die Reaktion mit Lacmus oder Congoroth zu prüfen. 
8 15. Für die Besichtigung der Leichen von Neugeborenen gelten 
außer den angeführten folgende besondere Weisungen: 
Die Länge der Leiche ist in Millimetern, ihr Gewicht in Grammen an- 
zugeben. 
Am Kopf ist Farbe, Länge und Beschaffenheit des Haars, Beschaffenheit 
der weichen Bedeckungen, Umfang und Form des Schädels, Festigkeit der 
Knochen, Länge des Stirnhinterhaupts und Kinnhinterhaupts, sowie des Quer- 
durchmessers und die Beschaffenheit der Fontanellen anzugeben. 
Am Auge ist das Vorhandensein oder Fehlen der Pupillarmembran zu 
beachten. 
An der Brust sollen die Milchgänge auf ihren Inhalt untersucht werden. 
Am Bauch ist Lage und Beschaffenheit des Nabels, die Länge und Be- 
schaffenheit der Nabelschnur festzustellen. 
Wenn der zu dem Leichnam eines Neugeborenen gehörende Mutterkuchen 
vorhanden ist, so ist dessen Beschaffenheit, sowie jene der Nabelschnur und der 
Eihäute anzugeben. 
Bei Knaben ist auf das Vorhandensein von Harnsäurebelag der Vorhaut, 
sowie auf die Lage der Hoden, bei Mädchen auf das Verhältniß der großen 
zu den kleinen Schamlippen die Aufmerksamkeit zu richten. 
An den Fingern und Zehen kommt die Länge und Festigkeit der Nägel 
in Betracht. 
Auf der Haut ist das Vorhandensein oder Fehlen von Blut, Hauttalg, 
Kindspech und sonstigen Belägen ausdrücklich zu erwähnen, etwaige Maceration 
nach Ausdehnung und Grad zu beschreiben. 
III. Die Leichenöffnung. 
§ 16. Die Oeffnung der Körperhöhlen und die Untersuchung der in 
ihnen enthaltenen Organe hat nach dem Verfahren zu erfolgen, welches die 
pathologische Anatomie lehrt. 
§ 17. Die Oeffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies ge- 
stattet, stets auf die Kopf-, Brust= und Bauchhöhle erstrecken. (6 89
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        23 
der St.-P.-O.) Von der Oeffnung der Rückgrathöhle ist nur in den 
Fällen abzusehen, in welchen der Befund der drei Haupthöhlen genügenden 
Aufschluß gegeben hat oder die Untersuchung der Rückgrathöhle keinen irgend 
erheblichen Befund erwarten läßt. 
Die Untersuchung jeder Höhle hat mit der Feststellung der Lage der 
Organe, der Beschaffenheit ihrer Oberfläche, der Art und gegebenen Falles 
der Menge etwaigen ungehörigen Inhalts zu beginnen. 
§ 18. Ist die Todesursache nach der Leichenschau ungewiß, so ist mit 
der Untersuchung der Kopf= bezüglich Rückgrathöhle zu beginnen, diejenige der 
Brust= und Bauchhöhle anzuschließen. Liegen Gründe zur Annahme einer 
bestimmten Todesursuche vor, so ist mit der Untersuchung derjenigen Körper- 
höhle zu beginnen, welche den entscheidenden Befund verspricht, insbesondere 
bei Verdacht auf Erstickung mit der Brusthöhle, bei Verdacht auf Vergiftung 
mit der Bauchhöhle. 
§ 19. Die Untersuchung des Nackens, des Rückens, des Gesäßes, der 
Gliedmaßen und der Gelenke soll in jedem Falle stattfinden, welcher dazu be- 
sondere Veranlassung giebt. 
Ausdehnung und Verlauf von Zusammenhangstrennungen soll durch 
methodisches Präpariren unter Vermeidung aller die Erhebung des Befundes 
beeinträchtigenden Eingriffe festgestellt werden. 
§ 20. Soweit dies möglich ist, sollen mikroskopische Untersuchungen, 
welche zur Entscheidung zweifelhafter Befunde nothwendig sind, während der 
Leichenöffnung vorgenommen werden. 
Wenn die äußeren Umstände dies unmöglich machen, oder die mikro- 
skopische Untersuchung besondere Vorbereitungen erfordert, so sind die betreffenden 
Theile dem Richter zur möglichst baldigen Veranlassung des nach Lage des 
Falles Erforderlichen zu übergeben. 
§ 21. Bei der Untersuchung und Beschreibung der einzelnen Theile sollen 
folgende Punkte besonders berücksichtigt werden. 
A. Kopfhöhle. 
§ 22. Die Oeffnung der Kopfhöhle geschieht, wenn nicht Verletzungen, 
welche soviel als möglich mit dem Messer zu umgehen sind, ein andres Ver- 
fahren gebieten, mittelst eines von einem Ohr zum andern über den Scheitel
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        24 
geführten Schnitts, worauf die weichen Kopfbedeckungen nach vorn und rück— 
wärts abgelöst werden. Die Beschaffenheit der Kopfschwarte und der Bein— 
haut ist anzugeben, auf das Vorhandensein von Oedem zu achten. 
Am Schädel ist Umfang und Form, sowie die Beschaffenheit der Nähte 
festzustellen, die Schädeldecke durch einen kreisförmigen Sägeschnitt zu trennen 
und nach erfolgter Abnahme deren Dicke und Dichte, sowie das Verhalten 
der Glastafel anzugeben. Die Untersuchung der Glastafel der drei Schädel- 
gruben soll nach Herausnahme des Gehirns und Prüfung der gqueren und 
schwammigen Blutleiter unter Ablösung der harten Hirnhaut stattfinden. 
Fissuren sind in zweifelhaften Fällen durch Eingießen von Farbstoff- 
lösungen mit nachherigem Abspülen oder durch vorsichtiges Anbringen einer 
Spreize von Holz festzustellen. 
An der harten Hirnhant ist der Grad des Festhaftens an der Glas- 
tafel, die Dicke, das Verhalten ihrer Außen= und Innenfläche, sowie der Blut- 
leiter zu berücksichtigen. 
Blutergüsse zwischen Glastafel und harter Hirnhaut sind auf ihre 
Ursachen (in der Regel eine Fissur, welche den Verlauf einer Arteria meningea 
kreuzt), ebenso Blutergüsse auf der Innenfläche der harten Hirnhaut (in der 
Regel Pachymeningitis) zu untersuchen. 
An der Spinnwebenhaut sind Trübungen und Neubildungen nach 
Lage, Form und Ausdehnung zu beschreiben, an der weichen Hirnhant der 
Grad der Durchsichtigkeit und der Ablösbarkeit vom Gehirn, der Füllungsgrad 
der Gefäße und die Beschaffenheit der Gefäßwände, Menge und Beschaffenheit 
der in den Maschen enthaltenen Flüssigkeit. 
Die Beschaffenheit der Oberfläche des Gehirns, wie sie nach Ab- 
nahme des Schädeldaches und der deckenden harten Hirnhaut sich darbietet, ist 
zu beschreiben, ebenso die Beschaffenheit der Unterfläche nach erfolgter 
Herausnahme der an ihr entspringenden Nerven und der am Trichterfortsatz 
befestigten Hypophysis. 
Wo dies angezeigt erscheint, sind durch vorsichtiges Abziehen der beiden 
Stirnlappen deren Innenflächen, durch vorsichtiges Abziehen der Klappdeckel 
und Schläfenlappen die beiden Inseln bloßzulegen. 
Die methodische Zergliederung des Gehirns bildet den Schluß. 
Weiße und graue Substanz sind auf Festigkeit, Farbe, Grad der Durchfeuchtung 
und Mächtigkeit zu prüfen, die Lage und Beschaffenheit veränderter Stellen
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        25 
in der Rinde, dem Mark, den Stammganglien, den Kapseln, dem Ammons- 
horn, der Mandel, den Hirnstielen, den Vierhügeln, dem Kleinhirn und ver- 
längerten Mark genau anzugeben, und, wo dies nöthig erscheint, durch Ein- 
tragung in ein Schema deutlich zu machen. 
An den Hirnkammern ist die Weite, die Auskleidung, die Menge und 
Beschaffenheit des Inhalts, das Verhalten der Adergeflechte und der Epiphysis 
anzugeben. In allen Fällen, in welchen dies angezeigt erscheint, soll die 
mikroskopische Untersuchung veränderter oder verdächtiger Stellen am frischen, 
gegebenen Falles an dem in entsprechender Weise gehärteten Gehirn stattfinden. 
Verletzungen der Augen sind in Bezug auf Art und Sitz zu beschreiben. 
In den Fällen, in welchen dies zur Feststellung der Ausdehnung und der 
Folgen einer solchen Verletzung geboten erscheint, soll nach vorheriger Trennung 
der Bindehaut und Wegnahme der knöchernen Decke der Augenhöhle das 
Auge mit dem Sehnerven herausgenommen und der methodischen Zergliederung 
unterzogen werden. Auf das Verhalten der Umgebung des Auges, der in 
und am Sehnerven verlaufenden Blut= und Lymphgefäße und des schwammigen 
Blutleiters ist zu achten. 
Liegt eine Verletzung des mittleren oder inneren Ohrs vor, so ist die 
Schläfenbeinpyramide mit dem Hörnerven und der Ohrtrompete nach vorheriger 
subkutaner Ablösung des äußeren Ohrs und des Gelenkkopfs des Unterkiefers 
mittelst der Säge herauszunehmen; dies geschieht durch 3 Sägeschnitte, von 
denen der erste vor der Pyramide zum vorderen Keilbein, der zweite hinter 
der Pyramide zur hinteren Fläche der Sattellehne läuft und der dritte die 
Enden der beiden andern in der Mittellinie der Schädelbasis verbindet. So- 
dann ist durch geeignete weitere Zergliederung die Art der Verletzung fest- 
zustellen. 
B. Rückgrathöhle. 
#§ 23. Die Rückgrathöhle ist in der Regel von rückwärts zu öffnen. 
Haut und Unterhautfett werden über den Dornfortsätzen der Wirbel getrennt, 
sodann die Muskulatur zu beiden Seiten der letzteren abgelöst, wobei auf 
Blutaustritte und Trennungen des Zusammenhangs zu achten ist. Durch 
Säge und Meisel werden die Wirbelbogen getrennt, die abgetrennten Stücke 
mit den Dornfortsätzen entfernt. 
Die Beschaffenheit des die harte Rückenmarkshaut bedeckenden fett- 
haltigen Bindegewebes mit seinen Venengeflechten, sowie jene der Außenfläche 
1890 5
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        26 
der harten Rückenmarkshaut ist zu beschreiben. Letztere ist vorsichtig der ganzen 
Länge nach mit der Schere zu trennen, wodurch die dorsale Hälfte ihrer 
Innenfläche, der Spinnwebenhaut, der weichen Rückenmarkshaut, 
endlich des Rückenmarks in natürlicher Lage zur Ansicht gebracht wird. 
Die Beschaffenheit dieser Theile ist zu beschreiben, dabei auf das Vorhanden- 
sein von Trübungen und Verkalkungen der Spinnwebenhaut, Füllung der 
Gefäße, Menge und Beschaffenheit der Flüssigkeit in den Maschen der weichen 
Rückenmarkshaut, Festigkeit des Rückenmarks zu achten. # v 
Durch Trennung der Nervenwurzeln möglichst nahe den Zwischenwirbel- 
öffnungen und des die ventrale Fläche der harten Rückenmarkshaut mit dem 
hinteren Längsband der Wirbelkörper verbindenden Gewebes wird das Räcken- 
mark mit der harten Umhüllungshaut aus dem Wirbelkanal entfernt, wobei 
nur letztere anzufassen, jede Quetschung des Rückenmarks zu vermeiden ist. 
Durch Spaltung der ventralen Hälfte der harten Rückenmarkshaut wird 
deren Innenfläche, die ventrale Hälfte der Spinnwebenhaut, der weichen 
Rückenmarkshaut und des Rückenmarks freigelegt. Die Beschaffenheit dieser 
Theile, sowie der vorderen und hinteren Nervenwurzeln ist anzugeben. 
Form, Füllungsgrad der Gefäße und Festigkeit des Rückenmarks sind zu 
beschreiben, sein Verhalten auf den einzelnen Querschnitten zu prüfen, wobei 
auf Verwölbung oder Einsinken der Schnittflächen, Färbung und Festigkeit der 
einzelnen Faserzüge, Färbung der grauen Substanz, Weite des Centralkanals 
besonders zu achten ist. 
Die Beschaffenheit veränderter Stellen soll beschrieben, ihre Lage und 
Ausdehnung durch Beziehung auf die Nervenwurzeln genau angegeben, nöthigen 
Falles durch Eintragung in ein Schema deutlich gemacht werden. 
In allen Fällen, in welchen dies geboten erscheint, soll die mikroskopische 
Untersuchung veränderter Stellen am frischen oder am zweckmäßig gehärteten 
Rückenmark stattfinden. 
Veränderungen der Wirbelkörper und der Zwischenwirbelscheiben sind 
durch Ablösung des hinteren Längsbandes und der Beinhaut zur Ansicht zu 
bringen. 
C. Brusthöhle. 
§J24. Hals, Brust und Bauchhöhle sind in der Regel durch einen den 
Nabel auf der linken Seite umgehenden Längsschnitt zu öffnen, das Brustbein, 
die Rippenknorpel und Rippenenden, sowie die Halsmuskeln durch Abtrennung
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        27 
der Weichtheile freizulegen, die Rippenknorpel nahe den Rippenenden ohne Ver- 
letzung der Unterlage zu trennen und mit dem Brustbein vom Mittelfell 
abzulösen. 
Vor der Eröffnung der Brusthöhle ist der Stand des Zwerchfells 
durch Einführung eines Fingers längs der linken Seite des Aufhängebandes 
der Leber und Empordrängen der Brustwand in der Ebene der Zwerchfells- 
kuppe zu bestimmen. 
Die Beschreibung der Lageverhältnisse der Brusteingeweide folgt; der 
Grad des Zusammensinkens der Lungen unter der Wirkung des Luftdrucks ist 
zu erwähnen. 
Die Thymus ist vom Herzbentel und der Vena anonyma vorsichtig 
abzulösen, Größe und Beschaffenheit anzugeben. 
Der Herzbeutel ist auf Umfang, Inhalt, Beschaffenheit von Perikard 
und Epikard zu untersuchen. 
Wo dies angezeigt erscheint, soll durch einen neben der Scheidewand ge- 
führten Längsschnitt jede der vier Herzhöhlen zum Zweck der Feststellung des 
Inhalts sogleich geöffnet werden. 
Der Herausnahme der Lungen soll die Besichtigung der Pleurahöhlen 
vorhergehen. Bei bestehender Verwachsung ist das Rippenfell mit der Lunge 
herauszunehmen. 
Wo dies angezeigt erscheint, sollen die in den Lungenhilus eintretenden 
Gefäße und Bronchien durch eine gemeinsame Ligatur umschnürt, sodann 
zwischen Ligatur und Lunge getrennt werden. Bei der Trennung ist auf das 
Vorhandensein von Thromben in den Lungenarterien und auf den Inhalt der 
Bronchien zu achten. 
Der Untersuchung der Lungen soll die Besichtigung der Oberfläche vor- 
hergehen. 
Die Untersuchung der Lungen hat Farbe, Festigkeit, Weite und Inhalt 
der Lungenbläschen, Beschaffenheit des Zwischengewebes, der Wand und des 
Inhalts der Bronchien und Lungengefäße, Verhalten der Bronchialdrüsen zu 
berücksichtigen. 
Der Herausnahme der Halsorgane soll deren Untersuchung in natür- 
licher Lage in allen Fällen vorhergehen, in welchen eine Verletzung vorliegt 
oder angenommen werden kann. In der Regel wird deren Herausnahme mit 
5“
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        28 
jener des Mundbodens, des weichen Gaumens, des Herzens und der im Mittel- 
fell enthaltenen Theile zu verbinden sein. 
Von der Mundhöhle ist die Beschaffenheit der Zunge, der Speichel- 
drüsen und Lymphdrüsen am Mundboden anzugeben. Wo dies angezeigt er- 
scheint, soll die Ohrspeicheldrüse durch einen hinter dem Ohr gegen den Unter- 
kieferwinkel geführten Schnitt freigelegt und auf ihre Beschaffenheit unter- 
sucht werden. 
Der weiche Gaumen mit dem Zäpfchen und die Gaumenbögen sollen auf 
das Verhalten der Oberfläche, die Mandeln auf Größe, Verhalten der Ober- 
fläche sowie des Inhalts und der Wand der Gänge geprüft werden. 
Im Schlund, der Speiseröhre und den Luftwegen ist die Beschaffen- 
heit des Inhalts nicht minder zu berücksichtigen als jene der Wand, insbe- 
sondere ist auf die Färbung des Inhalts und auf das Vorhandensein von 
Fremdkörpern zu achten, nöthigen Falles durch mikroskopische Untersuchung 
deren Natur festzustellen. 
Die Schilddrüse ist nach Lage, Umfang und Beschaffenheit zu be- 
schreiben. 
Vom Herz ist die Größe, der Grad der Zusammenziehung, der Fett- 
gehalt des Epikard anzugeben, ferner die Dicke und Farbe des Herzfleisches. 
Veränderungen des letzteren sind nach Lage, Ausdehnung und Beschaffenheit 
zu beschreiben, eintretenden Falles durch mikroskopische Untersuchung festzu- 
stellen, die Kranzgefäße veränderter Stellen zu untersuchen. 
Das Endokard ist auf Blutaustritte und Verdickungen zu prüfen, der 
Umfang der Klappenringe anzugeben, ebenso die Beschaffenheit der Herzklappen 
(drei für den rechten, zwei für den linken Vorhof, je eine für jede Kammer) 
und ihrer Sehnenfäden. Sovweit dies möglich ist, ist die Schlußfähigkeit der 
Klappen festzustellen. 
Im Inneren des Herzens ist auf Menge, Farbe und Beschaffenheit des 
flüssigen Blutes, der ausgeschiedenen Leichengerinnsel, das Vorhandensein von 
Thromben zu achten. 
An die Untersuchung der Lungenarterie soll sich jene des arteriellen Gangs, 
an jene der Aorta die der Halsschlagadern, an jene des rechten Vorhofs die 
der Halsvenen anschließen. Die Weite, die Beschaffenheit und Farbe der 
Innenwand, das Vorhandensein von Leichengerinnseln oder Thromben sind zu 
beachten.
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        29 
Wo die Umstände es erheischen, soll der Lymphgang freigelegt und 
untersucht werden, ebenso Nervus vagus und sympathicus in ihrem Verlauf 
durch Hals und Brust. 
Den Schluß bildet die Untersuchung der Hals= und Brustwirbel und 
der Rippen. 
D. Bauchhöhle. 
§ 25. Die Untersuchung der Bauchhöhle beginnt mit der Beschreibung 
der Lage der Eingeweide und der Beschaffenheit von Bauchfell und Netz. Auf 
ungehörigen Inhalt ist zu achten; hat ein Austritt von Magen= oder Darm- 
inhalt stattgefunden, so ist die Austrittsstelle sogleich aufzusuchen. 
Jedes der beiden Organsysteme, welche im Bauch liegen, das vom Bauch- 
fell umschlossene System der Verdauungsorgane und das außerhalb des Bauch- 
fells liegende System der Harn= und Geschlechtsorgane soll für sich in fort- 
laufender Reihe untersucht werden. 
Die Milz soll unter Trennung ihrer Befestigungen am Magen und 
Zwerchfell herausgenommen, ihre Größe, das Verhalten der Kapsel und Schnitt- 
flächen angegeben werden. 
Vor Herausnahme der Leber soll Inhalt und Beschaffenheit der im 
Zwölffingerdarm verlaufenden Gallenwege und Gefäße festgestellt, sodann die 
Leber durch sorgfältige Trennung ihrer Befestigungen entfernt werden. 
Größe und Form der Leber, die Beschaffenheit der Kapsel und der 
Schnittflächen ist anzugeben, auf Fettbeschlag der Messerklinge zu achten. Die 
Untersuchung der Gallenblase, der größeren Gallengänge und Gefäße innerhalb 
der Leber bildet den Schluß. 
Magen und Darm mit der Bauchspeicheldrüse sollen zugleich mit Ge- 
kröse und Netz der Bauchhöhle entnommen, bei der Herausnahme die gewöhn- 
lichen Bruchpforten nachgesehen werden. 
Die Oeffnung des Magens geschieht längs der Mitte der vorderen Wand 
vom Magenmund bis zum Pförtner; der Zwölffingerdarm wird längs der Mitte 
der vorderen Wand, der Dünndarm längs des Ansatzes des Gekröses, der 
Dickdarm längs eines der drei Längsmuskelstreifen geöffnet. Die Oeffnung 
des Wurmfortsatzes folgt sogleich nach der des Blinddarms. 
In allen Abschnitten soll der Beschaffenheit der Wände gleiche Berück- 
sichtigung werden, wie jener des Inhalts. Im Magen ist es insbesondere 
die Drüsenschicht, im Zwölffingerdarm die Papille, im Dünndarm das Ver-
        <pb n="48" />
        30 
halten der Falten und Zotten, im Dünn- und Dickdarm das der Lymphknoten, 
welches zu beschreiben und gegebenen Falles durch mikroskopische Untersuchung 
festzustellen ist. Dasselbe gilt vom Inhalt und insbesondere von Parasiten, 
nach welchen gegebenen Falles durch Umwenden der Falten, namentlich in 
dem Zwölffingerdarm und oberen Dünndarm, sowie durch Besichtigung mit 
der Lupe oder dem Mikroskop zu suchen ist. 
Die Untersuchung von Gekröse und Netz soll die in beiden vorhandenen 
Blut= und Lymphgefäße und Lymphdrüsen berücksichtigen. 
Die Untersuchung der Harn= und Geschlechtsorgane beginnt mit 
der Beschreibung der Lageverhältnisse. 
Die Nebennieren sind auf Größe und Beschaffenheit zu prüfen. 
An den Nieren, welche zugleich mit den Nebennieren der Leiche zu 
entnehmen sind, ist die Beschaffenheit der Fettkapsel und der Faserkapsel, der 
Grad des Haftens der letzteren, nach ihrer Ablösung, Größe und Form der 
Niere, Grad der Festigkeit, Verhalten der Oberfläche und der Schnittfläche 
anzugeben. Beziglich letzterer ist in der Rinde auf die Markstrahlen und die 
die Gefäßknänel beherbergenden Kapseln, im Mark auf Abscheidungen in Lichtung 
oder Wand der geraden Harnkanälchen zu achten, eintretenden Falles deren 
Natur durch mikroskopische und mikrochemische Untersuchung festzustellen. Die 
größeren Blutgefäße sind auf Inhalt und Beschaffenheit der Wand zu prifen. 
An Nierenbecken, Harnleitern, Harublase und Harnröhre ist 
die Weite, die Art des Verlaufs, die Beschaffenheit der Wand und des In- 
halts festzustellen. 
Bei männlichen Leichen erfolgt die Herausnahme der Vorsteherdrüse, 
der Samenblasen und des Bauchtheils der Samenleiter zugleich mit 
jener der Blase. Die Theile sind nach Größe, Beschaffenheit und Inhalt zu 
beschreiben. 
Die Untersuchung des im Leistenkanal und Hodensack verlaufenden Theils 
der Samenleiter, der Nebenhoden, Hoden und Scheidenhaut erfolgt in 
der Regel durch Spaltung des Hodensacks in der Mittellinie und deren sich 
anschließende Freilegung. Größe und Beschaffenheit der Theile ist anzugeben, 
auf Verwachsungen und ungewöhnlichen Inhalt der Scheidenhaut, auf das 
Verhalten der im Samenstrang verlaufenden Blutgefäße zu achten. 
Vor der Herausnahme der weiblichen Geschlechtsorgane, welche in Ver- 
bindung mit jener der Harnblase und des Mastdarms erfolgt, ist die Lage und
        <pb n="49" />
        31 
Form der Gebärmutter, Eileiter und Eierstöcke festzustellen, auf ungewöhnliche 
Verbindungen dieser Theile unter sich und mit den Nachbarorganen zu achten. 
Nach der Herausnahme soll die Untersuchung auf Schamlippen, Kitzler, 
Scheide, Gebärmutter, Eileiter, Eierstöcke, Nebeneierstöcke, die 
runden und breiten Mutterbänder und die in letzteren verlaufenden Blut— 
und Lymphgefäße sich erstrecken. Inhalt und Wand sollen gleichmäßig be— 
rücksichtigt, vorhandene Blutaustritte, Verletzungen, Narben nach Lage und 
Ausdehnung beschrieben, eintretenden Falles die Anwesenheit von Samenfäden 
durch mikroskopische Untersuchung festgestellt werden. 
Besteht Schwangerschaft, so ist deren Dauer aus der Größe der Gebär— 
mutter und des Kindes soweit als möglich festzustellen, auf Verletzungen der 
Geschlechtsorgane und Eihüllen zu achten. 
Ist der Tod im Wochenbett erfolgt, so ist dem Verhalten der Scheide, 
der Innenwand der Gebärmutter, der in der Wand der letzteren verlaufenden 
und der von ihr ausgehenden Blut- und Lymphgefäße besondere Aufmerksamkeit 
zu widmen, die Lage des Graafschen Bläschens, welchem das befruchtete Ei 
entstammte, anzugeben. 
Die Milchdrüsen sind an jeder weiblichen Leiche durch Bloßlegung der 
dem Brustmuskel zugekehrten Fläche und Einschneiden zu untersuchen. 
§+ 26. Liegt Verdacht auf Vergiftung vor, so ist die Bauchhöhle vor 
den übrigen Körperhöhlen zu untersuchen. Die Feststellung der Lage der 
Baucheingeweide, des Verhaltens ihrer Oberfläche, des Vorhandenseins etwaigen 
ungehörigen Inhalts, dessen Farbe, Geruch, Reaktion festzustellen ist, bildet 
den Anfang. Hierauf sind die Speiseröhre dicht über der Einmündung in den 
Magen, der Anfang des Leerdarms und der Mastdarm oberhalb des Becken- 
bodens doppelt zu unterbinden und zwischen den beiden Unterbindungsstellen zu 
durchschneiden. Nachdem Milz und Leber unter Anwendung der erforderlichen 
Vorsicht aus der Bauchhöhle entfernt sind, soll der Magen mit dem Zwölf- 
fingerdarm und der Bauchspeicheldrüse für sich herausgenommen werden. Die 
Eröffnung soll längs der Mitte der vorderen Wand auf einer geeigneten 
Unterlage stattfinden, der Inhalt auf Farbe, Geruch, Reaktion, das Vor- 
handensein fester Substanzen geprüft werden, deren Natur eintretenden Falles 
durch das Mikroskop festzustellen ist. Die Untersuchung der Wand soll auf 
anhaftende Körper, das Verhalten der Schleimhaut, insbesondere der Ober- 
fläche, den Füllungsgrad der Gefäße und auf die Beschaffenheit der Drüsen,
        <pb n="50" />
        32 
sowie auf das Vorhandensein von Quellung oder Verschorfung auch in den 
tieferen Lagen Rücksicht nehmen und gegebenen Falles mit Hilfe des Mikro- 
skops den Befund feststellen. 
Hierauf soll der Magen und Zwölffingerdarm nebst Inhalt in ein reines 
weithalsiges Glasgefäß gebracht und dem Richter zur Veranlassung der chemi- 
schen Untersuchung übergeben werden. In der angegebenen Weise soll auch 
in den Fällen verfahren werden, in welchen es sich um Vergiftung durch Ein- 
bringen des Giftes in die Scheide oder unter die Haut oder durch Einath- 
mung desselben handelt. 
Die Herausnahme des Darms mit dem Gekröse und Netz soll mit der 
erforderlichen Vorsicht geschehen, die Eröffnung auch hier auf geeigneter Unter- 
lage stattfinden, die Beschaffenheit des Inhalts nicht minder bericksichtigt 
werden als jene der Wand, sowie nach anhaftenden festen Substanzen auch in 
der Tiefe zwischen den Schleimhautfalten gesucht werden. Nach Feststellung 
des Befundes soll der Darm und Darminhalt gleichfalls in ein reines weit- 
halsiges Glasgefäß gebracht und dem Richter zur Veranlassung der chemischen 
Untersuchung übergeben werden. 
In jedem Fall, in welchem der Verdacht auf Vergiftung vorliegt, soll 
der in der Harnblase enthaltene Harn nach Feststellung seiner Menge, Be- 
schaffenheit und Reaktion in ein ebenfalls besonderes Glas gebracht und dem 
Richter zur Veranlassung der chemischen Untersuchung übergeben werden. 
Bei der Untersuchung der in dem Hals und der Brusthöhle befindlichen 
Theile soll die Speiseröhre vor der Herausnahme an ihrem Anfang unter- 
bunden werden. Der Inhalt des Schlundes und der Speiseröhre soll in 
gleicher Weise geprüft werden, wie jener des Magens, ferner soll das Ver- 
halten der Oberfläche der Zunge, des weichen Gaumens, des Schlundes, der 
Speiseröhre, des Kehldeckels, Kehlkopfs und der Luftröhre genau angegeben 
werden. Mit dem Inhalt und den Theilen selbst soll in allen Fällen, in 
welchen dies angezeigt erscheint, ebenso verfahren werden wie mit dem Inhalt 
und der Wand des Magens und Zwölffingerdarms. 
Je nach Lage des Falles sind außerdem die geeigneten Leichentheile in reine 
Glasgefäße und zur chemischen Untersuchung zu bringen, namentlich: Blut, falls 
die spektroskopische Untersuchung durch den Leichenbefund und die den Tod be- 
gleitenden Umstände angezeigt erscheint, ferner Leber, Milz, Nieren, Herz, Ge- 
hirn, Rückenmark, Lungen, Muskulatur, wenn deren Untersuchung Erfolg verspricht.
        <pb n="51" />
        33 
8 27. Für die Oeffnung der Leichen von Neugeborenen gelten 
außer den angeführten folgende besondere Weisungen. 
Die Untersuchung ist insbesondere auch darauf zu richten, ob das Kind 
nach oder während der Geburt gelebt habe, und ob es reif oder wenigstens 
fähig gewesen sei, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen (8 90 
der St.-P.-O.). 
Zu diesem Behnfe ist namentlich auch genau darauf zu achten, ob die 
Länge desselben bei sonst vorhandener Wohlbildung das Maß von 370 mm 
erreicht oder überschreitet. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß das Kind durch Erstickung ge- 
storben ist, so soll die Untersuchung der Brusthöhle vorangehen, jene der 
Bauchhöhle, der Kopf= und bezüglich Rückgrathöhle folgen. 
Im Uebrigen soll die Eröffnung der Bauchhöhle jener der Brusthöhle 
vorhergehen, sogleich nach der Eröffnung der ersteren der Stand der Zwerch- 
fellskuppe in der § 24. 2) angegebenen Weise stattfinden. 
Vor Eröffnung der Brusthöhle ist die Luftröhre zu unterbinden. Nach 
Eröffnung ist die Lage der Brusteingeweide zu beschreiben, der Herzbeutel zu 
öffnen, auf das Vorhandensein von Blutaustritten an Thymus, Lungen, Perikard, 
Epikard und Herzklappen zu achten. 
Bei Herausnahme der Lungen soll auf den Inhalt der Bronchien bei 
deren Durchschneidung geachtet werden. Die Oberfläche der Lungen soll erst 
mit freiem Auge, dann mit der Lupe besichtigt werden, die hydrostatische Probe 
der Besichtigung nachfolgen und sich auf die Lunge im Ganzen und auf die 
einzelnen Abschnitte erstrecken. Erfüllung der Lungenbläschen durch entzünd- 
liche Ausschwitzung soll durch mikroskopische Untersuchung festgestellt werden. 
Bei der Herausnahme und Untersuchung der oberen Speise= und Luft- 
wege soll Färbung und Beschaffenheit des Inhalts angegeben, in zweifel- 
haften Fällen die Anwesenheit von Kindspech durch die mikroskopische Unter- 
suchung erwiesen werden. 
Die Untersuchung der in der Bauchhöhle liegenden Theile soll mit 
jener der Nabelgefäße beginnen. Sind die Fruchtanhänge vorhanden, so ist 
die Untersuchung der Nabelschnur, Eihäute, des Mutterkuchens anzuschließen. 
In allen Fällen, in welchen der Gasgehalt von Magen und Darm 
zweifelhaft ist, soll der Magen über dem Magenmund, der Darm über dem 
Beckenboden unterbunden, im Ganzen herausgenommen und vor der Eröffnung 
1890 6
        <pb n="52" />
        34 
durch Besichtigung und hydrostatische Probe, nöthigen Falles durch unter 
Wasser geführte Einschnitte die Ausdehnung, in welcher Gas vorhanden ist, 
festgestellt werden. 
In den Nieren ist auf das Vorhandensein von Harnsäureabscheidungen 
in den geraden Harnkanälchen zu achten. 
Bei der Eröffnung der Kopfhöhle ist der Sitz von Schwellungen und 
Blutaustritten der weichen Kopfbedeckungen anzugeben. Blutaustritte zwischen 
Schädel und Beinhaut oder zwischen Schädel und harter Hirnhaut sollen auf 
ihre Ursache, namentlich auf Zusammenhangstrennungen der Knochen, unter- 
sucht werden. 
Durch einen Horizontalschnitt sind die Kniegelenke zu öffnen, sodann durch 
einen frontalen, am vorderen Ende des halbmondförmigen Einschnitts einsetzenden 
Schnitt die unteren Epiphysen der Oberschenkelbeine bis auf die Mitte der 
Diaphyse und letztere selbst durch einen in gleicher Richtung geführten Säge- 
schnitt von mindestens 10 mm Länge zu trennen. Fehlen oder Vorhandensein 
des Knochenkerns ist zu erwähnen, vom Knochenkern der quere und senkrechte 
Durchmesser und das Aussehen anzugeben, nicht minder das Verhalten der 
Epiphyse und Diaphyse an der Grenze. 
§J# 28. Nach Schluß der Leichenöffnung sind die Höhlen kunstgerecht zu 
schließen. 
(14|/ 1I. Das Seite 107 ff. des Central-Blatts für das Deutsche Reich 
für 1888 abgedruckte Verzeichniß der schweizerischen Gerichtsbehörden ist, an- 
langend die Gerichtsbehörden im Kanton Zirich, durch ein anderweites 
Verzeichniß ersetzt worden, welches Seite 20 des diesjährigen Central-Blatts 
für das Deutsche Reich sich abgedruckt befindet. 
Man macht die betheiligten Behörden des Großherzogthums unter Ver- 
weisung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1888 (Seite 35 
des Regierungs-Blatts) hierauf aufmerksam. 
Weimar, den 27. Jannar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="53" />
        egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 4. Weimar. 27. Februar 1890. 
Inhalt: Ministerial- Bekanntmachung, betressend die Wahl eines Landtagsabgeordneten durch diejenigen Wahl- 
berechtigten, welche mit einem Einkommen von mindestens 3000./4 aus inländischem Grundbesitz zur 
zweiten Abtheilung der Stenerrolle eingezeichnet sind, Seite 35. — Ministerial- Bekanntmachung, die Zu- 
lassung der imprägnirten wasserdichten Leinenstosse der Oberlausitzer Jutespinnerei zu Ostritz und der 
Firma F. Reddaway &amp; Comp. in Hamburg — mit dem Beinamen Anli-Eleinentmm — als Bedachungs- 
material im Großherzogthum betreffend, Seite 36. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Haupt- 
agentur der Allgemeinen Renten-Kapital- und Lebensversicherungs. Bank „Teutonia“ zu beipzig betreffend, 
ite . — haltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche 
eich, Seite 37. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(I60 I. An Stelle des verstorbenen Großherzoglichen Landkammerraths Haupt- 
mann a. D. von Heyne hier ist der Rittergutsbesitzer Richard Thierbach zu 
Lobeda bei der vom unterzeichneten Staats-Ministerium ausgeschriebenen Wahl 
durch diejenigen Wahlberechtigten, welche mit einem Einkommen von mindestens 
3000 —¾ aus inländischem Grundbesitz zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle 
engezeichnet sind, zum Abgeordneten, dessen Amtsdauer bis zum Zusammen- 
tritt des dem XX V. Landtage folgenden ordentlichen Landtags dauert, gewählt 
worden und hat die auf ihn gefallene Wahl angenommen. 
Weimar, den 19. Februar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
1890 7
        <pb n="54" />
        36 
s171 II. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 
1859, der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 87 Ziffer 9 und der 
Ausführungs-Verordnung zum Gesetz über die Gebände-Brandversicherungs- 
anstalt vom 8. Juli 1881 § 28 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß die imprägnirten wasserdichten Leinenstoffe 
1. der Oberlansitzer Jutespinnerei zu Ostritz, 
2. der Firma F. Reddaway &amp; Comp. in Hamburg — mit dem Bei- 
namen Anti-Elementum —, 
welche Fabrikate schon seit längerer Zeit in dem Königreich Sachsen als 
Surrogat der harten Dachung Anerkennung finden, auch im Großherzogthum 
als Bedachungsmaterial bis auf Weiteres und mit Vorbehalt jederzeitigen 
Widerrufs für zulässig erachtet worden sind. 
Weimar, den 10. Februar 1890. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
(181 III. Daß von der Direktion der Allgemeinen Renten-Kapital= und 
Lebensversicherungs-Bank „Teutonia“ zu Leipzig an Stelle des F. B. Dittmar 
zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Robert Schuster daselbst 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 7. Mai 1883 (Regierungs- 
Blatt Seite 65) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 14. Februar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wokenius.
        <pb n="55" />
        37 
19) Das 6., 7., 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1885 Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika, 
vom 1. Februar 1890; unter 
1886 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90, vom 1. Februar 
1890; unter 
1887 Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen, vom 8. Februar 
1890; unter 
1888 Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für 
das Etatsjahr 1890/91, vom 1. Februar 1890; unter 
1889 Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisen- 
bahnen und der Post und Thelegraphen, vom 1. Februar 1890; 
unter 
1890 Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90, 
vom 6. Februar 1890; unter 
1891 Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der 
Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879, be- 
treffend die Kautionen der bei der Militär= und Marinever- 
waltung angestellten Beamten, vom 10. Februar 1890. 
— 
E 
— 
und Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 7 
S. 34 Anderweite Bestimmungen über Transportkontrole in dem Grenz- 
bezirk der Hauptzollämter Geestemünde, Emden, Leer und Nordhorn, 
"* 34 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- 
und Steuerstellen, 
* 39 Ausführungs-Bestimmung zu § 24 des Wechselstempelsteuer-Gesetzes, 
" 39 Einschränkung der für die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten gewährten 
Zollerleichterung.
        <pb n="56" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="57" />
        URegierungs-Mlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. 19. März 1890. 
  
  
  
Inhalt: Minislerial-Bekanntmachung, den Staatsvertrag zwischen den bei dem Thülringischen Zoll- und Handels- 
vereine betheiligten Staaten wegen Fortsetzung dieses Vereins unter der Bezeichunng „Thüringischer 
Zoll. und Steuerverein“ betressend, Seite 39. 
— 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
20 Nachdem der nachstehend abgedruckte, am 20. November 1889 in Berlin 
wischen den bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten 
Staaten abgeschlossene Staatsvertrag wegen Fortsetzung dieses Vereins unter 
der Bezeichnung „Thüringischer Zoll- und Steuerverein“ allseitig ratifizirt 
worden ist, wird derselbe nebst dem zugehörigen Schlußprotokolle von demselben 
Tage auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und 
guer Bezugnahme auf die im voraus ertheilte Zustimmung des Landtags des 
rohherzogthums zur Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar, am 5. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
1890 8
        <pb n="58" />
        40 
Vertrag 
zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach, Preußen, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, 
Sachsen = Coburg und Gotha, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Reuß Alterer und Neuß Jüngerer Linie wegen Fortdauer des Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereins. 
Vom 20. November 1889. 
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Sou- 
veräne, von dem Wunsche geleitet, den Fortbestand dieses Vereins zu erhalten 
und neu zu befestigen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Hermann Vollert und Hoöchst- 
ihren Geheimen Finanzrath Julius Stollberg; 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General- 
Direktor der indirekten Steuern Hermann Schomer; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Staatsrath Rudolph Ziller; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Geheimen Rath Carl Theodor Sonnenkalb; 
Seine Hoheit der Herzog von Coburg und Gotha: 
Höchstihren Regierungsrath Oscar Schenk; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders- 
hausen: 
Höchstihren Staatsrath Otto Drechsler; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath lD#r. Albert von Holleben; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Alterer Linie: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Bruno von Geldern- 
Crispendorf; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Jüngerer Linie: 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt,
        <pb n="59" />
        41 
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Genehmigung folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Der Thüringische Zoll= und Handelsverein wird unter der Bezeichnung 
„Thüringischer Zoll= und Steuerverein“ vom 1. April 1890 ab auf drei Jahre, 
also bis zum 1. April 1893, unter den gegenwärtig an demselben Theil nehmen- 
den Vereinsgliedern fortgesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleiben der Vertrag wegen Errichtung des gedachten 
Vereins vom 10. Mai 1833 und die Verträge wegen Fortdauer des Thü- 
ringischen Zoll= und Handelsvereins vom 26. November 1852 und vom 
27. Juni 1864 mit allen dazu getroffenen oder darauf bezüglichen besonderen 
Vereinbarungen, wie diese Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch be- 
stehen, und soweit sie nicht durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver- 
trags geändert werden, in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern erfolgt im 
Thüringischen Zoll= und Stenervereine unter der Leitung einer den obersten 
Landesfinanzbehörden unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt mit 
der amtlichen Bezeichnung „General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Stener- 
vereins“. Der General-Direktor tritt an die Stelle des General-Iuspektors des 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins, insbesondere auch in Bezug auf die 
Befugnisse und Dienstaufgaben, welche nach Landesgesetzen dem Letzteren bisher 
überwiesen waren. 
Artikel 3. 
Dem General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins sind 
innerhalb des ihm bestimmten Geschäftsumfanges (vergl. Artikel 6) die Haupt- 
steuerämter oder, soweit in einzelnen Vereinsstaaten und Staatsgebieten die 
Hauptamts-Bezirksorganisation nicht besteht, die mit der Erhebung und Ver- 
waltung der Zölle und Reichssteuern befaßten Steuerstellen unmittelbar unter- 
stellt. In jedem Staate oder Staatsgebiete, in welchem die Hauptamts- 
Bezirksorganisation nicht eingeführt ist, werden eine oder mehrere Steuerstellen 
als „Bezirkssteuerämter“ beauftragt, an Stelle von Hauptämtern (Artikel 20 
Absatz 2, 3 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867) nach näherer Anweisung 
und unter der besonderen Kontrole des General-Direktors hauptamtliche Geschäfte 
wahrzunehmen. 
8*
        <pb n="60" />
        42 
Artikel 4. 
Die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebietes (Artikel 3) und die sich 
ihr anschließende Abgrenzung der Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbeamten 
(Bezirks-Steuerinspektoren, beziehungsweise Hauptsteueramts-Dirigenten) unter- 
liegt der Vereinbarung unter den obersten Finanzbehörden der Vereinsstaaten 
als eine gemeinsame Angelegenheit des Thüringischen Zoll= und Steuervereins. 
Diese Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Zahl und Vertheilung der 
übrigen oberen Aufsichtsbeamten (Oberkontroleure und Oberkontrole-Assistenten). 
Artikel 5. 
Die Oberkontrolebeamten aller Art, einschließlich der Bezirks-Steuer- 
inspektoren beziehungsweise der Hauptamts-Dirigenten, sowie der Oberkontrole- 
Assistenten, fungiren als Vereinsbeamte und werden als solche für den Verein 
in Eid und Pflicht genommen. 
Ihre Ernennung und Bestallung erfolgt auf Vorschlag oder nach An- 
hörung des General-Direktors durch diejenige Regierung, in deren Gebiet nach 
der vereinbarten Bezirkseintheilung (Artikel 4) der Beamte seinen Wohnsitz zu 
nehmen hat. Soweit es sich um die Besetzung von Oberkontrolebeamtenstellen 
im Bereiche von Bezirks-Steuerinspektionen handelt, die mehr als einen Be- 
zirks-Steueramtsbezirk beziehungsweise Haupt-Steueramtsbezirk begreifen, ist 
die Zustimmung der Regierungen derjenigen Staaten erforderlich, in deren 
Gebieten der betreffende Beamte eine dienstliche Wirksamkeit auszuüben be- 
rufen ist. 
Artikel 6. 
Durch besondere Ordnungen wird nach Vereinbarung unter den obersten 
Finanzbehörden der Vereinsstaaten das Nähere bestimmt über 
a) die Dienstobliegenheiten und Befugnisse der gemeinsamen Direktiv- 
behörde (Artikel 2), sowie über deren sonstige Verhältnisse (Dienst- 
anweisung des General-Direktors des Thüringischen Zoll= und Steuer- 
vereins); 
b) die Dienstverhältnisse der Beamten des gemeinsamen Aufsichtsdienstes 
(Artikel 4). 
Artikel 7. 
Der Aufwand für die gemeinsame Direktivbehörde (Artikel 2) und für 
den gemeinsamen Aufsichtsdienst (Artikel 4) wird auf gemeinschaftliche Rech-
        <pb n="61" />
        43 
nung bestritten. Es gehören dazu die Dienstbezüge der betreffenden Beamten 
und ihrer Stellvertreter, die Wartegelder und Ruhegehalte, Wittwenpensionen 
und Waisengelder, Umzugskosten, Reisekosten und Tagegelder, sowie etwaige 
Remunerationen und Unterstützungen. 
In Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten, von Wartegeldern und 
Ruhegehalten, von Gnadenkompetenzen der Hinterbliebenen verstorbener Be- 
amten und Pensionäre, sowie von Wittwen= und Waisengeldern gelangen die 
für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 
Unter den Vereinsregierungen wird ein Haushalts-Etat vereinbart, durch 
welchen bestimmt wird, welcher Jahreshöchstbetrag auf gemeinschaftliche Rech- 
nung verausgabt werden darf. 
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April des einen und endet am 31. März 
des folgenden Jahres. 
Das Nähere über das bezüglich der Einnahmen und der Ausgaben des 
Vereins zu beobachtende Verfahren wird durch eine besondere unter den 
obersten Finanzbehörden der Vereinsstaaten zu vereinbarende Ordnung be- 
stimmt werden. 
Artikel 8. 
Sämmtliche auf gemeinschaftliche Rechnung besoldete Beamte werden zur 
Versteuerung ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen desjenigen 
Vereinsstaates, zu welchem ihr dienstlicher Wohnsitz gehört, herangezogen. Die 
Steuern vom Diensteinkommen fließen in die Vereinskasse. 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Verstenerung 
der auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlten Ruhegehalte oder Wartegelder, 
sowie der Wittwen= und Weisengelder. 
Artikel 9. 
Wenn es sich um Bestimmungen zur Ausführung dieses Vertrages, ins- 
besondere um die zu vereinbarenden Ordnungen (Artikel 6 und 7), um sonstige 
Verwaltungsvorschriften oder um Abänderungen des innerhalb der Grenzen des 
Haushalts-Etats (Artikel 7) von den obersten Finanzbehörden aufzustellenden. 
speziellen Etats (Kassen-Etats) handelt, so ist zur Fassung gültiger Beschlüsse 
nur die Stimmenmehrheit erforderlich. 
Hierbei führt jede der Vereinsregierungen eine Stimme.
        <pb n="62" />
        44 
Artikel 10. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor dessen 
Ablaufe von einer oder der anderen der hohen Bereinsregierungen gekündigt 
wird, soll derselbe auf je ein weiteres Jahr als verlängert angesehen werden. 
Artikel 11. 
Der gegenwärtige Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Geneh- 
migung vorgelegt und die Auswechselung der Bestätigungsurkunden spätestens 
am 15. Febrnar 1890 in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, am 20. November 1889. 
(gez.) Vollert. Stollberg. Schomer. Ziller. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Sonnenkalb. Schenk. Drechsler. v. Holleben. 
(L. .) (I. S.) (L. S.) (I. S.) 
v. Geldern-Crispendorf. Engelhardt. 
(L. S.) (L. S.) 
Schlußprotokoll. 
Geschehen Berlin, den 20. November 1889. 
Indem die unterzeichneten Bevollmächtigten sich heute vereinigten, um den 
zwischen ihren Hohen Kommittenten abgeschlossenen Vertrag wegen Fortdauer 
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins zu unterzeichnen, wurden noch 
folgende darauf bezügliche Abreden und Erklärungen in das gegenwärtige Pro- 
tokoll niedergelegt. 
1. Zu Artikel 2. 
Soweit die Verwaltung einzelner Reichssteuern dem General-Inspektor des 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins zur Zeit noch nicht überwiesen ist 
(Reichsstempelabgaben, statistische Gebühr), bleibt deren Uebertragung an den 
General-Direktor vorbehalten.
        <pb n="63" />
        45 
2. Zu Artikel 3 und 4. 
a. Für die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebiets und die Ab- 
grenzung der Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbeamten (Bezirks-Stenerinspek- 
koren beziehungsweise Hauptamts-Dirigenten) sowie für die Zahl und Vertheilung 
der übrigen oberen Aufsichtsbeamten soll bis auf Weiteres der anliegende 
Organisationsplan maßgebend sein. 
b. Vom 1. April 1890 ab wird in den Königlich preußischen Gebiets- 
theilen des Thüringischen Vereins die volle Hauptamtsbezirks-Organisation in 
Kraft treten. Es bleibt der Königlich prenßischen Regierung überlassen, hin- 
sichtlich der dienstlichen Beziehungen des Hauptsteueramts zu Erfurt zu dem 
General-Direktor des Thüringischen Vereins daselbst und zum Provinzial-Stener- 
direktor in Magdeburg das bestehende Verhältniß zu belassen oder im Rahmen 
der Thüringischen Vereinsverträge zu ändern. Die Königlich preußische Re- 
gierung ist befugt, insbesondere das Prozeßwesen nach den für Preußen sonst 
hültigen Bestimmungen zu regeln. 
C. Im Herzogthum Sachsen-Altenburg und im Fürstenthum Reuß Jüngerer 
Linie werden spätestens vom 1. Januar 1891 an die Hauptsteuerämter in 
Altenburg beziehungsweise Gera diejenigen hauptamtlichen Befugnisse und Ge- 
schäfte ausüben, wie sie im Ressort des General-Inspektors des Thüringischen 
Vereins in den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Es 
bleibt beiden Regierungen überlassen, die volle Hauptamts-Organisation auch 
bezüglich des Beamten-Disziplinarwesens, des Kassen= und Rechnungswesens 
und des Prozeßwesens einzuführen. Die alsdann im Einvernehmen mit dem 
General-Direktor auszuarbeitende Instruktion für die gedachten Hauptämter 
wird den übrigen Vereinsregierungen zur Erklärung des Einverständnisses mit- 
getheilt werden. 
d. In dem Großherzogthum Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen- 
Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, in den Fürstenthümern Schwarzburg- 
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Alterer Linie, in denen 
eine Hauptamts-Organisation nicht besteht, ist einstweilen namentlich die Ueber- 
tragung folgender hauptamtlichen Geschäfte an die Bezirks-Steuerämter in Aus- 
sicht genommen: 
Bearbeitung der Einnahmezusammenstellungen; 
Liquidation von Stenervergütungen und was damit zusammenhängt 
(Branntweinsteuerberechtigungsscheine u. s. w.);
        <pb n="64" />
        46 
Formularwesen; 
Inventarienwesen (Brennerei-Inventarien und dergleichen); 
Beschaffung von Dienstgegenständen, soweit der General-Direktor nach 
seiner Dienstanweisung damit befaßt ist oder besonders beauf- 
tragt wird; 
Statistiken und besondere statistische oder sonstige Erhebungen; 
Registerrevisionswesen. 
Der General-Direktor kann weitere hauptamtliche Geschäfte an die Be- 
zirks-Steuerämter übertragen; ausgenommen sind allein diejenigen Fälle der 
hauptamtlichen Zuständigkeit, bei denen es sich um einen Gefälleerlaß oder um 
eine Gefällestundung handelt. 
Von den in dieser Beziehung getroffenen Verfügungen wird der General- 
Direktor sämmtlichen Vereinsregierungen Mittheilung machen. 
c. Man war darüber einverstanden, daß die Regierungen von Sachsen- 
Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Alterer Linie den Bezirks-Steuer- 
inspektoren bezüglich des Prozeßwesens 
1. die Niederschlagungs-Befugniß in dem Umfange ertheilen können, wie 
sie nach b und c den Hauptamts-Dirigenten in Erfurt, Altenburg 
und Gera beigelegt werden kann, auch befugt sind 
2. dahin Anordnung zu treffen, daß nur den Bezirks-Stenerämtern die 
Führung von Untersuchungen, unter Mitwirkung der von ihnen zu 
requirirenden Stenerstellen, obliegt, so daß auch die Anwendung des 
Submissionsverfahrens auf diese beschränkt bleibt. 
3. Zu Artikel 5b. 
a. Es bleibt den betheiligten Regierungen vorbehalten, sich über eine 
alternirende Besetzung von Beamtenstellen in gemeinschaftlichen Bezirks-Steuer- 
inspektionsgebieten zu verständigen. 
b. Man war darüber einverstanden, daß auch über beabsichtigte Aende- 
rungen in der Stellung der Oberkontrolebeamten (wie Verwandlung der wider- 
ruflichen in eine unwiderrufliche), Versetzungen und Beförderungen, Stellung 
auf Wartegeld oder Pensionirung, ferner über alle Veränderungen in ihren 
Dienstbezügen, sowie über die Gewährung von Remnunerationen oder Unter- 
stützungen der General-Direktor zuvor zu hören ist. Bei Anstellungen kann
        <pb n="65" />
        47 
der General-Direktor sein Gutachten über den in Aussicht genommenen Be— 
amten von einer vorgängigen Prüfung desselben abhängig machen. 
c. Derjenigen Regierung, welche die Anstellung bewirkt hat, liegt auch 
die Fürsorge für die Vertretung auf Vorschlag des General-Direktors ob. 
d. Die Vereinsregierungen erkennen es in ihrer überwiegenden Mehr- 
heit als wünschenswerth an, daß die im Artikel 5 des Vertrages bezeichneten 
Beamten künftig die Stellung wirklicher Vereinsbeamten erhalten. Man be- 
hält sich vor, bei den im Artikel 18 des Vertrages vom 10. Mai 1833 in 
Aussicht genommenen Konferenzen auf den Gegenstand zurückzukommen. 
4. Zu Artikel 6. 
a. Die Feststellung einer Dienstanweisung für den General-Direktor 
bleibt vorbehalten. Bis auf Weiteres ist, soweit nicht durch den gegenwärtigen 
Vertrag etwas Anderes vereinbart ist, für den Umfang seiner Dienstobliegen- 
heiten und Befugnisse, sowie für seine sonstigen dienstlichen Verhältnisse die 
Dienstanweisung für den General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereins (Artikel 17 des Vertrages vom 10. Mai 1833), mit den 
später dazu getroffenen Abreden, maßgebend. 
Man ist jedoch schon jetzt übereingekommen, daß der General-Direktor, 
unbeschadet der Disziplinarbefugnisse der Landesbehörde, befugt sein soll, wider 
Beamte des gemeinsamen Ausfsichtsdienstes bei Pflichtwidrigkeiten, Versäum- 
nissen und andern Anlässen zu Rügen im Wege der Dienstuntersuchung auf 
einen Verweis und nach Umständen auf Geldstrafen bis zu 30 Mark zu erkennen. 
Gegen solche Straferkenntnisse ist die Berufung an die oberste Landes- 
finanzbehörde zulässig, was unter Benennung der letzteren im Straferkenntnisse 
zu bemerken ist. 
b. Die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Aufsichtsbeamten unter- 
stehen, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag und durch die zu verein- 
barende Dienstordnung etwas Anderes bestimmt ist, oder aus der Natur ihres 
Dienstverhältnisses, insbesondere ihrer allgemeinen dienstlichen Unterstellung 
unter die gemeinsame Direktivbehörde nothwendig sich Abweichungen ergeben, 
den über den Civilstaatsdienst geltenden Gesetzen ihres Anstellungslandes. 
5. Zu Artikel 7. 
a. Man kam dahin überein, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben, soweit 
sie nicht durch Rückeinnahmen (Einnahmen au Gebühren, die von Abgabe- 
1890 9
        <pb n="66" />
        48 
pflichtigen für Amtshandlungen von Oberkontrolebeamten zu entrichten sind, 
sowie an Verwaltungskostenbeiträgen von Privatinteressenten, Erlös für ver- 
kaufte geldwerthe Formulare, alte Akten, Register, Zeitungen u. s. w.) oder 
durch außerordentliche Einnahmen (z. B. Stenern der auf gemeinschaftliche 
Rechnung besoldeten Beamten) gedeckt werden, durch Ueberweisung eines Theils 
der den Vereinsstaaten für ihr Vereinsgebiet vom Reich gewährten Verwal- 
tungskostenvergütungen beziehungsweise durch Beiträge nach dem Verhältniß 
der Bevölkerung aufzubringen sind. 
Bis auf Weiteres sollen der Gemeinschaft von den Vereinsstaaten zur 
Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben zur Verfügung gestellt werden: 
1. „Fünfzehn Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und Ver- 
waltung der Materialsteuer und Verbrauchsabgabe für Zucker, sowie 
der Uebergangsabgabe von Bier; 
2. „Fünfunddreißig Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und 
Verwaltung der Tabacksteuer, Maischbottich= und Branntweinmaterial-= 
stener, Verbrauchsabgabe für Branntwein und Zuschlag zu derselben, 
Braustener und Stempelsteuer für Spielkarten; 
ferner 
3. die dem Reich auf die Einnahme an Salzsteuer angerechneten Ver- 
gütungen für Oberbeamte. 
Sollte das Reich einzelne der Vergütungen zu a 1 und 2 später auf 
Grund spezieller Liquidation der wirklichen Verwaltungskosten gewähren, so er- 
hält der Thüringische Verein nur den auf die gemeinschaftlichen Beamten fal- 
lenden Theil der betreffenden Vergütungen. 
Der durch Rückeinnahmen, außerordentliche Einnahmen und die Ueber- 
weisungen zu a 1, 2 und 3 nicht gedeckte Theil der gemeinsamen Verwal- 
tungskosten wird von den Vereinsstaaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung 
ausgebracht. 
Für den Fall, daß in einem Etatsjahre die Ueberweisungen den Ge- 
sammtbetrag der gemeinsamen Verwaltungskosten übersteigen, findet eine Er- 
mäßigung der Beiträge zu a 2 insoweit statt, als sie eintreten kann, um die 
Zahlung von Beiträgen nach dem Verhältniß der Bevölkerung entbehrlich zu 
machen. 
b. Auf diejenigen vor dem 1. Jannar 1885 bei der General-Inspektion 
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins angestellten Beamten, welche sich
        <pb n="67" />
        49 
den im Jahre 1887 vereinbarten Pensionirungsvorschriften noch nicht unter- 
worfen haben oder nicht noch unterwerfen, finden die Bestimmungen im § 13 
Ziffer 1 des Erfurter Konferenzprotokolls vom 27. Mai 1846 und in dem 
dazu gehörigen Pensions-Regulativ (lit. E) ferner Anwendung. Dagegen 
treten für die Wittwen und Waisen dieser Beamten die Bestimmungen im 
§5 und § 6 Absatz 2 des zu § 18 des Konferenzprotokolls vom 13. Oktober 
1860 gehörigen Regulativs außer Wirksamkeit. 
Die Pensionirung der übrigen Beamten der General-Direktion und der 
Oberkontrolebeamten erfolgt bis zum Erlaß eines der Vereinbarung im Ar- 
tikel 7 Absatz 2 des Vertrags entsprechenden Pensions-Reglements nach den 
Pensionirungsvorschriften vom Jahre 1887. 
Hat ein auf gemeinschaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter schon 
das 48. Lebensjahr zurückgelegt, so ist derselbe später auf Rechnung desjenigen 
Staates zu pensioniren, welchem diese Verpflichtung zur Zeit der Uebernahme 
in den gemeinschaftlichen Dienst obgelegen haben würde. Doch soll dem be- 
treffenden Staate die Pensionslast nur für dasjenige Gehalt zufallen, welches 
der Beamte bei seiner Uebernahme gehabt hat, während die Pension für ein 
inzwischen erreichtes Mehrgehalt von der Gemeinschaft zu tragen ist. 
Wenn ein bei der ersten Besetzung der Oberkontrole-Beamtenstellen auf 
gemeinschaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter bereits einen höheren 
Pensionsanspruch erworben hat, als ihm nach den für Reichsbeamte geltenden 
Bestimmungen zustehen würde, so hat die Gemeinschaft diesen höheren Anspruch 
zu gewähren. 
c. Die Gemeinschaft hat die Umzugskosten höchstens bis zu dem Betrage 
zu übernehmen, welcher sich bei Berechnung derselben nach der weitesten Ent- 
fernung im Thüringischen Vereinsgebiet ergiebt. 
6. Zu Artikel 8. 
In Betreff der nach Artikel 8 des Vertrages in die Vereinskasse fließen- 
den Steuer besteht Einverständniß darüber, daß der Vereinskasse diejenige 
Steuer voll zu überweisen ist, welche die auf gemeinschaftliche Rechnung be- 
soldeten Beamten für das ihnen vom Verein gewährte Diensteinkommen, wenn 
dasselbe ihr Gesammteinkommen ist, nach den Landesgesetzen zu entrichten 
haben. Haben die Beamten außer dem vom Verein gewährten Dienstein- 
kommen noch ein anderweites Einkommen (aus Landesfonds, Nebenämtern oder 
Privatbesitz) und werden sie in Folge dessen höher besteuert, so ist der ver- 
9“
        <pb n="68" />
        50 
hältnißmäßig auf den Betrag des Diensteinkommens aus Vereinsfonds fallende 
Theil der von jedem Einzelnen zu entrichtenden Staatssteuer der Vereinskasse 
zu überweisen. 
Diese Bestimmung findet auf Wartegelder, Ruhegehalte, Wittwenpensionen 
und Waisengelder, welche auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlt werden, sinn- 
gemäße Anwendung. 
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Pro- 
tokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen kontrahirenden Regierungen vor- 
gelegt werden soll und daß im Falle der Genehmigung des Vertrages auch 
die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen als genehmigt an- 
gesehen werden sollen. 
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusiche- 
rung, daß ihre Regierungen mit der Bestätigung des Vertrages zugleich die 
im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche 
Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden. 
Der Vertrag wurde hierauf, der zur Zeitersparniß getroffenen Verab- 
redung gemäß, in einem Exemplare, welches für den Gesammtverein im Kö- 
niglich preußischen Geheimen Staatsarchiv aufbewahrt werden soll, von den 
Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt, und sollen die bereits vorbe- 
reiteten Abdrücke prenßischerseits nach erfolgter Beglaubigung sofort den Be- 
vollmächtigten der übrigen Vereinsregierungen zugestellt werden. 
Nachdem endlich noch verabredet worden war, daß es den Hohen kon- 
trahirenden Theilen überlassen bleibe, wie bereits früher in ähnlichen Fällen 
geschehen, eine solche Form der Ratifikation zu wählen, wodurch der Gegen- 
stand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertragsartikel, hinläng- 
lich genan bezeichnet wird, wurde auch gegenwärtiges Protokoll in einem 
Exemplare nach geschehener Verlesung unterzeichnet und von dem Königlich 
preußischen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der alsbaldigen Mittheilung 
beglaubigter Abdrücke an die übrigen Bevollmächtigten, nebst dem Vertrage, 
behufs der weiteren Beförderung an das Königliche Geheime Staatsarchiv in 
Empfang genommen. 
G. w. o. 
(gez) Vollert. Stollberg. Schomer. Ziller. 
Sonnenkalb. Schenk. Drechsler. v. Holleben. 
v. Geldern-Crispendorf. Engelhardt.
        <pb n="69" />
        51 
Anlage zu Ziffer 2 des Schlußprotokolls vom 20. November 1889. 
Organisationsplau 
für sieben Bezirks-Steuerinspektionen mit 
a) Hauptamtsbezirken in Preußen, Sachsen-Altenburg und Reuß 
Jüngerer Linie und 
b) Bezirks-Steuerämtern in den übrigen Staaten. 
Die Bezirke werden in nachstehender Weise gebildet:
        <pb n="70" />
        52 
  
Preußen. 
Sachsen-Weimar. 
Sachsen-Meiningen. 
Sachsen-Altenburg. 
  
1. Erfurt. 
Stadt= und Landkreis 
Erfurt, Kreise Ziegen- 
rück, Schleusingen und 
Schmalkalden. 
  
2. Weimar. 
I. und ll. Verwaltungs- 
bezirk, ausschließlich des 
Amtsgerichtsbezirks 
Allstedt. 
3. Eiseuach. 
III. und IV. Verwal- 
tungsbezirk mit Aus- 
schluß des Vorderge- 
richts Ostheim (d. i. 
der Amtsgerichtsbezirk 
Ostheim ausschließlich 
des Ortes Melpers). 
4. Weida. 
V. Verwaltungsbezirk. 
  
5. Meiningen. 
Kreise Meiningen, 
l 
  
A. Haupt 
8. Altenburg. 
Herzogthum 
Sachsen-Altenburg. 
B. Bezirks 
Hildburghausen und 
Sonneberg. 
6. Saalfeld. 
Kreis Saalfeld, aus. 
schließlich der Amts- 
gerichtsbezirke Kranich- 
feld und Camburg. 
7. Camburg. 
Amtsgerichtsbezirke 
Camburg und 
Kranichfeld.
        <pb n="71" />
        — — — 
I 
Sachsen-Coburg= Schwarzburg- Schwarzburg= .. 
Gotha. Sondershausen. Rudolstadt. Reuß A. 2. Neuß J. 2. 
aͤmter. 
14. Gera. 
Fürstenthum 
Reuß J. L 
stenerämter. 
9. Gotha. 11. Arnstadt. 12. Rudolstadt. 13. Greiz. 
Herzogthum Oberherrschaft Oberherrschaft Fürstenthum 
Sachsen-Gotha, des Fürstenthums des Fürstenthums Reuß A. L. 
ausschließlich des 1 Schwarzburg- Schwarzburg= 
früheren Amts- Sondershausen. Rudolstadt. 
bezirks Volkenroda. 
10. Coburg. 
Herzogthum 
Sachsen-Coburg, 
ausschließlich des 
Amtsgerichtsbezirks 
Königsberg.
        <pb n="72" />
        Bezirks- 
Steuerinspektoren, Haupt= resp. Oberkontrolebeamte Oberkontrolebeamte 
Oberkontrolebeamte 1 Bezirkssteuerämter. II### Klasse. IIII# Klasse. 
I# Klasse. 1 m 
2 4 
I. Erfurt 1. Erfurt Arnstadt Erfurt 
11. Arnstadt Suhl Ziegenrück 
II. Weimar 2. Weimar Jena Weimar 
7. Camburg 
III. Meiningen 5. Meiningen Coburg Meiningen 
10. Coburg Hildburghausen 
IV. Altenburg 8. Altenburg Altenburg Altenburg 
Noda 
V. Gotha 9. Gotha Eisenach Gotha- 
3. Eisenach 
VI. Rudolstadt 12. Rudolstadt Saalfeld Königsee 
6. Saalfeld 
VII. Gera 14. Gera Schleiz Gera- 
13. Greiz Greiz Weida 
4. Weida Schleiz 
  
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="73" />
        egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 25. März 1890. 
Inhalt: Ningerial. Bekanntmachung, die —. Aufnahme der Pferde- und Nindviehbestände, Zur Ausflihrung 
sgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, Seite — Ministerial- 
“ die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an die e et bves Krieger- und 
Landwehrvereins zu Tiefenort betressend, Seite 56. — Ministerial-Bekanntmachung, die Ernennung des 
Oberamtsrichters Justizrath Säemn zu Neustadt alOrla zum Expropriationskommissar für den im Groß- 
herzogthum gelegenen Theil der von der Königlich Preußischen Regierung zu erbauenden Eisenbahn von 
Triptis nach Blankenstein betreffend, Seite 56. — Miuisteril: Bekauntmachung, Unfallverhütungs= Vor- 
schriften der Tiefbau- Berufsgenossenschaft betreffend, Seile 5 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
/211 I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen im § 33 des Ausführungs- 
gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen wird hierdurch von dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme 
der Pferde= und Rindviehbestände 
Dienstag der 1. April d. J. 
bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das 
weiter Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, den 1. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
1890 10
        <pb n="74" />
        56 
(22) II. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, der 
Sterbekasse des Krieger= und Landwehrvereins zu Tiefenort die Rechte einer 
milden Stiftung zu verleihen. 
Weimar, den 5. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(23) III. Nachdem mit höchster Genehmigung der Großherzogliche Oberamts- 
richter, Justizrath Schenk zu Neustadt aOrla zum Expropriationskommissar 
für den im Großherzogthum gelegenen Theil der von der Königlich Preußischen 
Regierung zu erbauenden Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein ernannt 
worden ist, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 25. Februar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wobenius. 
([24)] IV. Auf Grund der Bestimmung in § 44 Ziffer 1 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Unfallversicherung der bei Banten beschäftigten Personen vom 
11. Juli 1887 — Reichs-Gesetzblatt Seite 287 — werden die von der 
Tiefbau-Berufsgenossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amtes erlassenen, nachstehend abgedruckten Unfallverhütungs-Vorschriften 
hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und Privatpersonen im 
Großherzogthum gebracht, und wird hierbei noch besonders darauf aufmerksam 
gemacht, daß diese Vorschriften nach Maßgabe des Abschnittes V derselben 
verglichen mit der obengedachten reichsgesetzlichen Bestimmung auch für die 
Bauarbeiten derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder der Genossen- 
schaft sind, aber im Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen, und damit ins- 
besondere auch auf diejenigen Bauarbeiten Anwendung zu finden haben, welche
        <pb n="75" />
        57 
von Gemeinden des Großherzogthums in Gemäßheit des § 4 Ziffer 4 Ab- 
satz 1 des Ban-Unfallversicherungsgesetzes auf eigene Rechnung ausgeführt 
werden. 
Weimar, den 10. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenins. 
Unfallverhütungs-Vorschriften der Tiefban-Berufsgenossenschaft. 
I. Vorschriften für Betriebsunternehmer und deren Vertreter. 
A. Allgemeine Unfallverhütungs-Vorschriften. 
§ 1. 
Alle baulichen Anlagen sind nach fachmännischen Grundsätzen und dem jedesmaligen 
Zwecke entsprechend (also aus brauchbaren Stoffen und ohne übermäßige Inanspruchnahme 
derselben) herzustellen und zu benutzen. 
8 2. 
Die Betriebsunternehmer, deren Vertreter oder Beamte haben die Brauchbarkeit aller 
Geräthe, Gerüste, Steifhölzer u. s. w. zu prüfen und schadhafte Gegenstände zu entfernen bezw. 
durch brauchbare zu ersetzen. 
83. 
Besonders gefahrbringende Orte sind, soweit dieselben nicht ohne Weiteres erkaunt 
werden können, als solche durch Schilder oder sonstige Zeichen kenntlich zu machen oder durch 
Zäune, Schutzdächer u. s. w. abzuschließen. Auch sind die Arbeiter anzuweisen, nur diejenigen 
Theile der Arbeitsstellen zu betreten, wohin sie durch ihre Beschäftigung oder durch den Auf- 
trag der Arbeitgeber geführt werden. 
* 1. 
Wird ein Hinunterwerfen von Gegenständen nothwendig, so ist von Seiten der Aussicht 
festzustellen, daß dadurch Niemand gefährdet wird. Im Falle für den Werfenden die Ueber- 
sicht fehlt, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 
5 
Bei Dunkelheit sind die Arbeitsstellen ausreichend zu erleuchten.
        <pb n="76" />
        58 
86. 
Bei allen mit Gefahr des Ertrinkens verbundenen Arbeiten an und auf dem Wasser 
sind Rettungsvorkehrungen (Seile, Haken, Rettungsringe oder Bälle u. s. w.) an geeigneter 
Stelle bereit zu halten. 
Ueber Wasser gelegene Stege, Transportbrücken oder Rüstungen sind möglichst mit Ge- 
ländern zu versehen; im Uebrigen sind solche Geländer bei Absturzhöhen von mehr als 1,75 m 
zu verwenden. 
§ 7. 
Bei allen irgendwie Gefahr drohenden Arbeiten hat während der ganzen Dauer derselben 
ausreichende, sachverständige Aufsicht stattzufinden. Bei Arbeiten, welche besondere Kenntnisse 
fordern, beispielsweise bei dem Aufstellen von Gerüsten, der Verwendung von Windevorrichtungen, 
bei Sprengarbeiten u. s. w. sind nur entsprechend geübte Leute zu verwenden. 
8 8. 
Bruchleidende Arbeiter sind zur Arbeit nur zuzulassen, nachdem sie mit einem passenden 
Bruchbande versehen sind. 
Angetrunkene Arbeiter dürfen nicht beschäftigt werden. 
B. Besondere Bestimmungen. 
1. Erd= und Felsarbeiten. 
a) Lösen und Laden des Bodens. 
89. 
Das lothrechte Abstechen, das Unterhöhlen (Unterschrämmen) des Bodens ist nur bei 
geringer Höhe bis 1¼ m zulässig; bei größeren Höhen ist, sofern nicht Absteifungen Anwendung 
finden, nur an Böschungen zu arbeiten, deren Neigung der Beschaffenheit des Bodens zu ent- 
sprechen hat. 
8 10. 
Lagert schwerer Boden in größeren Höhen über Sandboden, so soll das Lösen des 
Bodens durch Unterschrämmen des Sandbodens gestattet sein, wenn die Arbeiter, mindestens 
das 1¼ fache der Gesammtabsturzhöhe davon entfernt, den langstieligen eventuell an Drei- 
böcken aufgehängten, pendelnden Stichspaten handhaben. 
811. 
Wenn die Art der Arbeit eine Abböschung in den angegebenen Verhältnissen nicht ge- 
stattet, so sind die Erdwände durch sachgemäße, Sicherheit gewährende Absteifungen zu be- 
festigen und zu stützen. Vorstehendes bezieht sich auch auf ältere vorhandene Erdwände, unter- 
halb welcher Arbeiten irgend welcher Art ausgeführt werden sollen. 
§ 12. 
Wird eine Erdwand durch Abkeilen oder Sprengen gelöst, so darf am Fuße derselben 
während dieser Verrichtung, und so lange die Absturzfläche nicht angemessen abgeböscht und 
von losen, den Absturz drohenden Theilen gereinigt ist, nicht gearbeitet werden. Oberhalb
        <pb n="77" />
        59 
der Wand ist auf die Bildung von Erdrissen zu achten; auch sind dort während der Arbeit 
in angemessenem Abstand Schutzgeländer aufzustellen. 
8 13. 
Es ist dafür zu sorgen, daß die Fördergeräthe während des Ladens gegen Kippen und 
Rollen gesichert werden. 
b) Bewegung des Bodens und anderer Massen. 
8 14. 
Arbeitsgeleise sind der Art des Betriebes (Hand-, Pferde-, Dampfbetrieb — Seilzug) und 
der Fahrgeschwindigkeit entsprechend in gutem Zustande zu halten. Dies gilt auch für die 
Ablenkvorrichtungen, Weichen und Drehscheiben. Die Weichen dürfen nur durch beauftragte, 
sachkundige Leute bedient werden. 
W 15. 
Die Gefälle der Förderbahnen (Karrfahrten, Geleise) sind thunlichst so zu wählen, daß 
die Transportgeräthe jederzeit beim Bergabfahren durch die vorhandenen Hemmvorrichtungen 
(Bremsen, Fangvorrichtungen) zum Stehen gebracht werden können. 
8 16. 
Bei den in geschlossenen Zügen durch Dampfkraft, oder bei Bergabfahrt durch ihr 
eigenes Gewicht bewegten Wagen sind für die Bremser besondere Tritte durch Verlängerung 
der Langbäume oder Träger herzurichten. Einzelne durch Menschenkraft bewegte Wagen dürfen 
nur in ausreichenden Abständen aufeinander folgen. 
8 17. 
Kippwagen sind derartig einzurichten, daß ein selbstthätiges Kippen während der Fahrt 
oder ein Ablösen beweglicher Theile ausgeschlossen ist. 
§ 18. 
Den Arbeitern ist während des Ein= und Ausfahrens von Arbeitszügen in das bezw. 
aus dem Ladegeleis der Aufenthalt zwischen diesem und einer hohen Abtragswand nicht zu 
gestatten. 
19. 
Der Schachtmeister oder ein hierzu Beauftragter ist anzuweisen, vor der Abfahrt ein 
Zeichen zu geben. 
c)Abladen des Bodeus u. s. w. 
g 20. 
Das Entladegeleis ist in solchem Abstande von der Schüttkante zu halten und derartig 
zu sichern, daß ein Umstürzen der Wagen nicht zu befürchten ist. 
8 21. 
Sturzgerüste sind nur in solider Ausführung anzuwenden.
        <pb n="78" />
        60 
8 22. 
Nach Ausschaltung der Feststellungsvorrichtung des Kippkastens sind geeignete Vor- 
kehrungen (trausportable Kippketten 2c.) anzuwenden, durch welche ein vorzeitiges und gefahr- 
bringendes Ueberschlagen der Kippkasten nach der einen oder anderen Seite verhindert wird. 
Das Entleeren der Transportgefäße darf erst geschehen, nachdem dieselben zum Stehen 
gebracht sind. 
2. Sonustige Tiefbanten. 
8 23. 
Bei Arbeiten, welche die Gefahr der Augenbeschädigung durch Splitter oder Funken 
mit sich bringen, sind für die Arbeiter Schutzbrillen bezw. bei der Verarbeitung staubiger und 
gesundheitsgefährlicher Stoffe Mundschwämme zu beschaffen und ist für deren Anwendung 
zu sorgen. 
§ 24. 
Hohe, freistehende Gegenstände, welche durch den Wind oder den Baubetrieb der Gefahr 
ausgesetzt sind, in Schwankungen zu gerathen und umzufallen, z. B. Rammen, sind besonders 
gut zu versteifen und durch Halteseile zu befestigen. Das Abladen schwerer Schienen oder 
anderer schwerer Gegenstände soll, sofern nicht maschinelle Vorrichtungen zur Hand sind, nur 
durch Herablassen auf schrägen Gleitschienen oder Gleitbalken erfolgen. 
8 25. 
Bei Gründungen mittelst Preßluft ist Folgendes vorzugsweise zu beachten: 
a) Der Arbeiter muß sich selbst in den Senkkasten (Caisson) ein= und ausschleusen 
können. Es ist für eine ausreichende Zahl von in gutem Zustand befindlichen, an 
sichtbarer Stelle belegenen Sicherheitsventilen und Druckmessern und für regel- 
mäßigen und reichlichen Luftwechsel zu sorgen. 
b) Arbeiter, welche Herz= oder Lungenfehler haben, an Blutandrang zum Kopfe leiden, 
oder bei welchen die Verbindungsgänge zwischen Nase und Ohr verstopft sind, sind 
von der Arbeit auszuschließen. 
J) Der einzelne Arbeiter soll höchstens 8 Stunden täglich in Preßluft arbeiten. 
g 26. 
Bei Tunnel- und Stolleuban-Arbeiten ist erforderlichen Falles für reichliche Zuführung 
frischer Luft zu sorgen, beim Vorhandensein schlagender Wetter sind Sicherheitslampen zu benutzen. 
a) Jedem Materialzuge im Tunnel muß ein Arbeiter vorausgehen, um die Betriebs- 
sicherheit des Geleises zu prüfen. Während des Durchfahrens von Arbeitszügen 
sind die etwa vorhandenen Schüttlöcher der Firststollen oder der Fallschächte des 
englischen Einschnittsbetriebes zu schließen, auch alle den Zug gefährdenden Arbeiten 
neben dem Geleise zu unterbrechen. 
b) Förderschächte sind nicht über, sondern neben dem Geleise anzulegen. Bei Förder- 
höhen von über 25 m sind für die Fördereinrichtungen nur Stahldrahtseile zu 
verwenden.
        <pb n="79" />
        61 
827. 
a) Die Sprengmittel sind jedenfalls in besonderen Räumen und thunlichst in 50 m 
Abstand von Wegen, Arbeitsstellen, offenen Feuern oder Baulichkeiten zu lagern 
und aufzubewahren. Der Aufbewahrungsraum ist durch eine Tafel mit der Auf- 
schrift: „Warnung, Sprengmittel“ weithin erkennbar zu machen und so zu ver- 
schließen, daß er von Unbefugten nur unter Anwendung von Gewalt geöffnet 
werden kann. 
b) Die Aufbewahrungsräume dürfen nicht mit offenem Lichte, auch nur mit Filzschuhen 
betreten werden. 
I0) Zündhütchen oder sonstige Zündstoffe dürfen nur gesondert von den Sprengmitteln 
in gleichem Raume aufbewahrt werden. 
4) Das Aufthauen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen auf Oefen, sondern 
nur in trockenen Behältern geschehen, welche von außen durch lauwarmes Wasser 
oder durch Pferdedünger erwärmt werden. Auch soll diese Arbeit, ebenso wie die 
Anfertigung von Sprengpatronen, nur unter Aussicht in angemessener Entfernung 
von Gebäuden und Menschen erfolgen. 
e) Der Arbeiter darf die Sprengmittel nur von dem Unternehmer oder dessen Be- 
auftragten in Empfang nehmen und nur nach dessen Anweisung verwenden. 
I) Die Benutzung des reinen Sprengöls, der Schießbaumwolle, sowie verdorbener oder 
gefrorener Sprengmittel zum Sprengen ist unzulässig. Verdorbenes Dynamit 
(welches durch stechenden Geruch, häufig auch durch Entwickelung rothbrauner 
Dämpfe erkennbar ist) soll unter Aufsicht in offenen Feuern verbrannt werden. 
8) Das Sprengen mit losem Pulver ist nur dort gestattet, wo ein seitliches Verlaufen 
des Pulvers in dem Bohrloche nicht zu erwarten ist. Jedenfalls muß loses Pulver 
in feuersicheren Behältern zur Verwendungsstelle gebracht werden. Bei dem so- 
genannten Schnüren (Laden eines durch Sprengen mit Dynamit erweiterten Bohr- 
loches mit Pulver) muß zwischen dem Abschießen des Dynamits und dem Laden 
mit Pulver ein Zeitraum von mindestens 15 Minnten liegen. Im Uebrigen ist 
nur die Verwendung von Sprengstoffen in Patronen gestattet, und sollen die 
Patronen aus geleimtem Papier gefertigt sein. Steht zu befürchten, daß bei Ver- 
wendung einer größern Zahl von Patronen in demselben Bohrloche dieselben durch 
seitliches Hineinlaufen von Boden während des Ladens getrennt werden könnten, so 
ist in das Bohrloch zunächst eine Papierhülse von angemessener Stärke einzuschieben, 
in welche alsdann die Patronen gebracht werden. 
h) Als Besatzmittel dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken reißen, benutzt 
und diese ebenso wie die Patronen nur mittelst hölzerner oder kupferner Dämmer 
(Ladestöcke) in die Bohrlöcher gebracht werden. Die Verwendung eiserner Nadeln 
beim Besetzen ist verboten. 
) Die Zündungen müssen so beschaffen sein, daß dem damit beschäftigten Arbeiter 
genügende Zeit bleibt, einen sicheren Ort aufzusuchen.
        <pb n="80" />
        62 
k) Die Verwendung einfacher Garnzünder ist untersagt; es sind mindestens doppelte 
oder umsponnene Garnzünder zu verwenden. 
I!) Der Befehl zum Anzünden darf nur vom Aufseher und nur dann ertheilt werden, 
wenn in angemessenen Zwischenräumen ein dreimaliges, ausreichend lautes War- 
nungszeichen mittelst eines Hornes, einer Glocke oder mittelst Zurufes gegeben ist, 
und nachdem, soweit möglich, die Ueberzeugung gewonnen wurde, daß Menschen 
nicht mehr gefährdet sind. 
mm) Liegen Sprengstellen in geringen Abständen von einander, so sind die Zeichen auf 
verschiedene Art zu geben, um Verwechselungen zu vermeiden. 
n) Wo ein zu weites Fliegen der Sprengstücke befürchtet werden muß, ist dasselbe 
durch Abdeckung der Schüsse mittelst Faschinen, geflochtener Hürden, Schutzdeckel 
oder dergleichen zu verhindern. 
o) Wo auf Wegen, Eisenbahnen, Wasserstraßen oder an sonstigen Orten die zufällige 
Annäherung Unbetheiligter zu befürchten ist, sind Posten mit Fahnen auszustellen 
oder Absperrungen vorzunehmen. 
bp) Hat ein Schuß versagt, so darf das Zeichen zur Annäherung an die Arbeitsstelle 
erst 10 Minuten nach erfolgtem Anzünden gegeben werden. Ein derartiger Schuß 
darf nicht ausgebohrt, soll vielmehr mittelst einer Schlagpatrone zur Entzündung 
gebracht werden. Zu diesem Zwecke darf aber der Besatz nur durch Werkzeuge aus 
Holz, Weichkupfer oder Weichmessing und nicht weiter als bis auf 10 cm über der 
Patrone entfernt werden. 
.) Das Tieferbohren stehengebliebener Sprenglochreste (Pfeifen) ist verboten. 
r) Bei jeder Handhabung von Sprengmitteln (Beförderung, Verarbeitung re.) ist das 
Rauchen verboten. 
s) Sprengstoffe sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Materialien oder Gegenständen 
befördert werden; auch sind Vorübergehende durch Zuruf zu warnen. 
C. Strafbestimmungen. 
Betriebsunternehmer, welche den vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften zuwider- 
handeln, können mit ihren Betrieben in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt oder falls sich 
die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse besinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten 
Betrage ihrer Beiträge belegt werden. (8 78 Aeelal 1 Ziffer 1 und 8 8o des Unfallversicherungs- 
gesetzes in Verbindung mit § 44 des Bau-Unfallversicher 
II. Vorschriften für die Versicherten. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die Versicherten haben die Kenntniß der sie betreffenden Unfallverhütungs-Vorschriften 
durch ihre Unterschrift anzuerkennen.
        <pb n="81" />
        63 
§ 2. 
Arbeiter, welche an Bruchschaden, Epilepsie und Schwindel leiden, schwerhörig oder kurz- 
sichtig sind, haben von diesen Gebrechen vor Beginn der Arbeit Anzeige zu machen. Bruch- 
leidende Arbeiter haben ein passendes Bruchband zu tragen. 
W 3. 
Alle Arbeitsgeräthe sind nur dem jedesmaligen Zweck entsprechend und ohne übermäßige 
Inanspruchnahme zu benntzen. 
84. 
Die Brauchbarkeit aller Geräthe, Werkzeuge rc. ist von den Versicherten zu prüfen und 
sind schadhafte Gegenstände zurückzugeben. 
85. 
Besonders gefahrbringende Orte sind thunlichst nicht, und auch sonst nur diejenigen 
Theile der Arbeitsstellen zu betreten, wohin die Versicherten durch ihre Beschäftigung oder 
durch den Auftrag der Arbeitgeber geführt werden. 
86. 
Beim Hinunterwerfen von Gegenständen hat man sich zu versichern, daß Niemand ge— 
fährdet ist. 
§ 7. 
Es ist zu vermeiden, durch unvorsichtige und muthwillige Handlungen sich selbst oder 
Anderen Gefahr zu bereiten. Beispielsweise sind Werkzeuge und Geräthe vorsichtig zu hand- 
haben und abzulegen; vorstehende Nägel an Brettern u. s. w. sind auszuziehen oder umzuschlagen. 
B. Besondere Bestimmungen. 
1. Erd= und Felsarbeiten. 
a) Lösen und Laden des Bodens. 
88. 
Das lothrechte Abstechen, das Unterhöhlen (Unterschrämmen) des Bodens ist nur bei 
Höhen bis zu 1¼ m zulässig. 
89. 
Wird eine Erdwand durch Abkeilen oder Sprengen gelöst, so darf am Fuße derselben, 
während dieser Verrichtung und so lange die Absturzfläche nicht angemessen abgeböscht und 
von losen absturzdrohenden Theilen gereinigt ist, nicht gearbeitet werden. 
8 10. 
Es ist darauf zu achten, daß die Fördergeräthe während des Ladens gegen Kippen und 
Rollen gesichert sind. 
1890 11
        <pb n="82" />
        64 
b) Bewegung des Bodens und anderer Massen. 
*E 11. 
Einzelne durch Menschenkraft bewegte Wagen dürfen nur in ausreichenden Abständen 
auf einander folgen. 
812. 
Kippwagen sind vor Beginn der Fahrt derartig festzustellen, daß ein selbstthätiges 
Kippen während der Fahrt oder ein Ablösen beweglicher Theile ausgeschlossen ist. 
8 13. 
Das Kuppeln der Wagen darf nicht während der Bewegung derselben erfolgen. 
814. 
Das Durchkriechen unter oder zwischen den Wagen und das Ueberschreiten der Geleise 
kurz vor den bewegten Fahrzeugen ist verboten. 
8 15. 
Während des Ein- und Ausfahrens eines Arbeitszuges aus dem Ladegeleise ist der 
Aufenthalt zwischen diesem und einer hohen Abtragswand unzulässig. 
8 16. 
Sofern die Beförderung von Menschen auf Arbeitszügen ausnahmsweise gestattet wird, 
ist jedes Stehen während der Fahrt, desgleichen das Sitzen auf den Stirn= oder Schildbrettern 
der Wagen, das Stehen oder Reiten auf den Puffern untersagt. Das Ein= und Aussteigen 
darf nur bei stillstehendem Zuge geschehen, auch sind in erster Reihe die Bremswagen und die 
der Lokomotive zunächst stehenden Wagen zu besetzen. 
c) Abladen des Bodens u. s. w. 
§ 17. 
Beim Vorschieben eines im Entladen befindlichen Zuges haben die Arbeiter die Wagen 
zu verlassen oder sich in gesicherter Stellung in denselben niederzusetzen. 
g is. 
Das Entleeren der Transportgefäße darf erst geschehen, nachdem dieselben zum Stehen 
gebracht worden sind. 
8 19. 
Nach Ausschaltung der Feststellungsvorrichtung des Kippkastens sind die Vorkehrungen 
(transportable Kippketten ꝛc.), durch welche ein vorzeitiges und gefahrbringendes Ueberschlagen 
der Kippkasten nach der einen oder anderen Seite verhindert wird, zu benutzen. 
2. Soustige Tiefbauten. 
8 20. 
Die von den Betriebsunternehmern für Arbeiten, welche die Gefahr der Augen- 
beschädigung durch Splitter oder Funken mit sich bringen, gelieferten Schutzbrillen, sowie die 
zur Verwendung bei Bearbeitung staubiger und gesundheitsgefährlicher Stoffe bestimmten 
Mundschwämme sind zu benutzen.
        <pb n="83" />
        65 
8 21. 
Das Abladen schwerer Schienen oder anderer schwerer Gegenstände ist, sofern nicht 
maschinelle Vorrichtungen zu dem Zwecke vorhanden sind, auf schrägen Gleitschienen oder 
Gleitbalken zu bewirken. 
8 22. 
Bei Gründungen mittelst Preßluft ist Folgendes zu beachten: 
a) Arbeiter, welche Lungen- oder Herzfehler haben, an Blutandrang nach dem Kopfe 
leiden, oder bei welchen die Verbindungsgänge zwischen Nase und Ohr verstopft 
sind, haben dies anzuzeigen; sie dürfen nicht als Taucher oder in den Senkkästen 
(Caissons) arbeiten. 
b) Die Arbeiter haben eine besonders nüchterne Lebensweise zu beobachten und sich 
möglichst des Genusses blähender Nahrungsmittel (Gemüse und Schwarzbrot) zu 
enthalten. 
8 23. 
Bei Tunnel= und Stollenbauarbeiten sind während des Durchfahrens von Arbeitszügen 
alle den Zug gefährdenden Arbeiten neben dem Geleise zu unterbrechen. 
Beim Vorhandensein schlagender Wetter ist nur mit der Sicherheitslampe zu arbeiten. 
8 24. 
Bei Verwendung von Spreugmitteln ist das Folgende zu beobachten: 
a) Die Aufbewahrungsräume dürfen nicht mit offenem Lichte, auch nur mit Filzschuhen 
betreten werden. 
b) Das Aufthauen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen auf Oefen, sondern 
nur in trockenen Behältern geschehen, welche von außen durch lauwarmes Wasser 
oder durch Pferdedung erwärmt werden. Auch darf diese Arbeit, ebenso wie die 
Anfertigung von Sprengpatronen nur unter Aussicht und in angemessener Ent- 
fernung von Gebänden und Menschen vorgenommen werden. 
e) Der Arbeiter darf die Sprengmittel nur von dem Unternehmer oder dessen Be- 
anstragten in Empfang nehmen und nur nach dessen Anweisung verwenden. Die 
nicht verwendeten Sprengmittel muß er vor dem jedesmaligen Verlassen der Arbeits- 
stelle zurückgeben. 
d) Das Einstecken des Sprengstoffes in die Taschen rc. des Anzuges ist untersagt. 
Die Benutzung des reinen Sprengöls, der Schießbaumwolle, sowie verdorbener oder 
gefrorener Sprengmittel zum Sprengen ist unzulässig. Verdorbenes Dynamit 
(welches durch stechenden Geruch, häufig auch durch Entwickelung rothbrauner 
Dämpfe erkennbar ist) soll unter Aufsicht in offenen Feuern verbrannt werden. 
e) Das Sprengen mit losem Pulver ist nur dort gestattet, wo ein seitliches Verlaufen 
des Pulvers in dem Bohrloche nicht zu erwarten ist. Jedenfalls muß loses Pulver 
in feuersicheren Behältern zur Verwendungsstelle gebracht werden. Bei dem so- 
genannten Schnüren (Laden eines durch Sprengen mit Dynamit erweiterten Bohr- 
loches mit Pulver) muß zwischen dem Abschießen des Dynamits und dem Laden 
11 *
        <pb n="84" />
        66 
mit Pulver ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen. Im Uebrigen ist nur 
die Verwendung von Sprengstoffen in Patronen gestattet. Steht zu befürchten, daß 
bei Verwendung einer größeren Zahl von Patronen in demselben Bohrloche die- 
selben durch seitliches Hineinlaufen von Boden während des Ladens getrennt werden 
könnten, so ist in das Bohrloch zunächst eine Papierhülse von angemessener Stärke 
einzuschieben, in welche alsdann die Patronen gebracht werden. 
s) Als Besatzmittel dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken reißen, benutzt 
und diese, ebenso wie die Patronen, nur mittels hölzerner oder kupferner Dämmer 
(Ladestöcke) in die Bohrlöcher gebracht werden. Die Verwendung eiserner Nadeln 
beim Besetzen ist verboten. 
g) Die Patronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit dem Zündhütchen 
oder der Zündschnur versehen werden. 
h) Die Berwendung einfacher Garnzünder ist untersagt; es sind mindestens doppelte 
oder umsponnene Garnzünder zu verwenden. 
i) Nach dem ersten Zeichen, welches vom Aufseher zum Anzünden der Schüsse gegeben 
wird, haben sich die Arbeiter nach gegebenen Anordnungen in eine gehörige Ent- 
sernung oder einen etwa vorhandenen Schutzraum sofort zurückzuziehen und dort 
so lange zu bleiben, bis nach erfolgter Sprengung abermals ein Zeichen gegeben 
worden ist. 
k) Wo ein zu weites Fliegen der Sprengstücke befürchtet werden muß, ist dies durch 
Abdeckung der Schüsse mittels Faschinen, geflochtener Hürden, Schutzdeckel oder 
dergleichen zu verhindern. 
1!) Hat ein Schuß versagt, so dürfen sich die Arbeiter erst nach gegebenen Zeichen 
wieder der Arbeitsstelle nähern. Ein derartiger Schuß darf nicht ausgebohrt werden, 
soll vielmehr mittels einer Schlagpatrone zur Entzündung gebracht werden. Zu 
diesem Zweck darf aber der Besatz nur durch Werkzeuge aus Holz, Weichkupfer oder 
Weichmessing und nicht weiter als bis auf 10 cm über der Patrone entfernt werden. 
m) Das Tieferbohren stehengebliebener Sprenglochreste (Pfeifen) ist verboten. 
n) Bei jeder Handhabung von Sprengmitteln (Beförderung, Verarbeitung u. s. w.) 
ist das Rauchen verboten. 
o) Sprengstoffe dürfen nicht gemeinschaftlich mit anderen Gegenständen befördert werden. 
Vorübergehende Personen sind durch Zuruf zu warnen. 
C. Strafbestimmungen. 
Versicherte, welche den Unfallverhütungs-Vorschriften zuwiderhandeln, werden gemäß 
8 78 aellat 1 Ziffer 2 und § 80 des Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des 
Bau-U sicherungsgesetzes mit Geldstrafen bis zu sechs Mark belegt. 
III. Nebenbetriebe. 
Auf Nebenbetriebe, welche gemäß § 9 Absatz 2 des Bau- Unfallversicherungsgesetzes vom 
11. Juli 1887 der Tiefbau-Berufsgenossenschaft angehören, finden, soweit die vorstehenden Un-
        <pb n="85" />
        67 
sallverhütungs-Vorschriften nicht Platz greifen, die Vorschriften derjenigen Berufsgenossenschaften 
Anwendung, zu denen diese Betriebe gehören würden, wenn sie Hauptbetriebe wären. 
IV. Ausführungsbestimmungen. 
1. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die von der Berufsgenossenschaft be- 
schlossenen Unfallverhütungs-Vorschriften auszuführen und für gewissenhafte Beobachtung der- 
selben Sorge zu tragen, sowie die in ihren Betrieben beschäftigten Beamten zur strengsten 
Handhabung sämmtlicher Vorschriften gegenüber den Versicherten anzuhalten. 
2. Die Unfallverhütungs-Vorschriften für die Versicherten sind, soweit dieselben nach 
der Art des Betriebes in Betracht kommen können, auf jedem Arbeitsplatze an leicht sichtbarer 
Stelle auszuhängen und den Arbeitern gegen Unterschrift bekannt zu geben. 
3. Ueberschreitungen der den Arbeitern bekannt gegebenen Vorschriften seitens eines der- 
selten hat der Betriebsunternehmer bezw. dessen Stellvertreter dem Vorstande der Betriebs- 
oder Baukrankenkasse oder, wenn eine solche für den Betrleb nicht errichtet ist, der Ortspolizei- 
behörde zur Bestrafung anzuzeigen. 
4. Zu den durch die vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften nothwendigen Aen- 
derungen und Einrichtungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von Drei Monaten 
vom Tage der Bekanntmachung dieser Vorschriften durch die Zeitung „Tiefbau“ an gewährt. 
Im Uebrigen treten dieselben mit dem Tage dieser Bekanntmachung in Kraft. 
5. Der Genossenschaftsvorstand kann die Betriebsunternehmer auf ihren Antrag und 
nach gutachtlicher Aeußerung des Vertrauensmannes von der Befolgung vorstehender Vor- 
schriften theilweise entbinden, wenn der Betrieb durch dieselben ungebührlich erschwert oder 
wirthschaftlich unmöglich gemacht werden würde. 
V. Regiebanten. 
Die vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben auch 
für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, 
aber im Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen. 
1. Der Abschnitt IV Ziffer 2 erhält die solgende Fassung: 
Den Arbeitern sind vor Antritt der Arbeit die für sie in Betracht kommenden 
Unfallverhütungs-Vorschriften bekannt zu geben, und haben dieselben die Kenntniß 
der letzteren durch Unterschrift anzuerkennen. 
2. Die Frist zur Vornahme der nothwendigen Aenderungen und Einrichtungen (Ab- 
schnitt IV Ziffer 4) beginnt mit der Veröffentlichung dieser Vorschriften durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde. 
3. Der Abschnitt I C erhält folgende Fassung: 
Die Unternehmer werden bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Unfall- 
verhütungs-Vorschriften mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage der Prämie 
belegt.
        <pb n="86" />
        68 
VI. Anhang. 
1. Für die Abwendung von Unglücksfällen können auf Antrag des Arbeitgebers oder 
des zuständigen Vertrauensmannes von der Berufsgenossenschaft Belohnungen bis zu ein- 
hundert Mark gewährt werden. 
2. Es wird dringend empfohlen, auf den Baustellen Verbandzeng und die bei Ver- 
letzungen nothwendigen Medicamente vorräthig zu halten. 
Beschlossen in der Genossenschaftsversammlung zu Berlin am 23. Juli 1889. 
Der Vorstand: 
Bartell. 
Die vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft werden 
gemäß § 78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1881 in Verbindung mit 
§* 44 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 genehmigt. 
Berlin, den 4. Dezember 1889. 
Das Reichs-Versicherungs-Amt. 
(L. S.) Dr. Bödiker. 
R.-V.A. 1 2808. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="87" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 29. März 1890. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Uebertragung der Gr-kserdoglichn Steuerrezeptur mit Stadtsteuerein- 
nahme und Ortskatasterfü rung zu Aushed- an das Großherzogliche Rechnungsamt daselbst betreffend, 
Seite 69. — Ministerial- Bekanmtmachung, die Zusammensetzung der in Jena bestehenden Großherzoglich 
und Herzoglich Sächsischen Kommission zur Prilsung für das Lehramt an höheren Schulen für die vom 
1. April 1890 bis 31. März 1891 dauernde Prisungsperiode. betreffend, Seite 69. — Ministerial. Be- 
lanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen des Erfur r Vieh- Versicher ungs= Lereine und der All- 
gemeinen Deutschen Lgelk Versicherungs--Gesellschaft zu ortts betressend, Seite 70 und 71. — Juhalts- 
verzeichniß aus dem Reichs--Gesetzblatt und dem Central.= Blatt für das Deutsche Reich, Seite 71. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(25] I. Höchster Entschließung zufolge wird vom 1. April d. J. an die Groß- 
herzogliche Steuerrezeptur mit Stadtsteuereinnahme und Ortskatasterführung 
zu Allstedt auf Grund des § 43 des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. März 1850 (Seite 117 des Regierungs-Blattes von 
1850) dem Großherzoglichen Rechnungsamte daselbst übertragen. 
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 17. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
(26) II. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische 
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
ist für die vom 1. April 1890 bis 31. März 1891 dauernde Prüfungsperiode 
in folgender Weise zusammengesetzt: 
1890 11
        <pb n="88" />
        70 
Vorsitzender: 
Universitäts-Kurator, Staatsrath Eggeling; 
für 
für 
Examinatoren: 
evangelische Religionslehre: Professor Dr. Nippold; 
katholische Religionslehre: Pfarrer Jüngst zu Weimar; 
für deutsche Sprache: Professor Dr. Kluge und Professor Dr. Litzmaun; 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
lateinische Sprache: Professor Dr. Goetz; 
griechische Sprache: Professor Dr. Kleemann zu Hildburghausen; 
französische Sprache: der designirte Professor Dr. Behrens; 
englische Sprache: Professor Dr. Kluge; 
hebräische Sprache: Kirchenrath Dr. Siegfried; 
Geschichte: Professor Dr. Lorenz und Hofrath Dr. Gelzer; 
Geographie: Professor Dr. Pechuöl-Lösche; 
Mathematik: Professor Dr. Frege; 
Physik: Professor Dr. Winkelmann; 
Chemie: Professor Dr. Knorr; 
Mineralogie: Professor Dr. Kalkowsky; 
Botanik: Professor Dr. Stahlj; 
für Zoologie: Professor Dr. Häckel; 
für 
Philosophie und Pädagogik: Hofrath Dr. Eucken. 
Weimar, den 20. März 1890. 
(27) III. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Gnvet. 
Daß von der Direktion des Erfurter Vieh-Versicherungs-Vereins 
zu Erfurt an Stelle des Kaufmanns C. O. Klopfleisch zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Stadtgutsbesitzer E. Körner daselbst zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 31. März 1887 (Regierungs-Blatt 
Seite 161) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 20. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius.
        <pb n="89" />
        71 
(281 IV. Daß von der Direktion der Allgemeinen Deutschen Hagel-Ver- 
sicherungs-Gesellschaft zu Berlin an Stelle des Ernst Appelstiel zu Apolda, 
bisherigen Hauptagenten derselben, Richard Hartung zu Weimar zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juli 1889 (Regierungs-Blatt 
Seite 164) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 20. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkenins. 
([29) Das 10. und 11. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1892 Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete 
der Marschall-Inseln, vom 7. Februar 1890; unter 
„ 1893 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf 
Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, vom 16. März 1886 
und vom 1. Februar 1890, vom 17. März 1890; unter 
„ 1894 Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von 
Bier im Umherziehen, vom 21. März 1890. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
10, 11 und 12: 
S. 43 Abänderungen der für Preußen zu den Anstellungsgrundsätzen in 
Betreff der Militäranwärter ergangenen, für die Reichsverwaltung 
in Kraft getretenen Zusatzbestimmungen, 
„ 44 und 51 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der 
Zoll= und Steuerstellen, 
„ 51 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zucker- 
steuerstellen,
        <pb n="90" />
        72 
S. 53 Zusammenstellung der auf Grund der 88 41 und 42 des Gesetzes 
vom 22. Juni 1889 zur Durchführung der Invaliditäts- und 
Altersversicherung errichteten Versicherungsanstalten, 
„55 Aenderung von Tarasätzen. 
In einem Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blattes sind 
S. 63 ff. die Abänderungen und Ergänzungen der Deutschen Wehrordnung 
enthalten. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="91" />
        Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 5. April 1890. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, Veränderung der —— des Großherzoglich Sächsischen General- 
inspektors zu Erfurt betreffend, Seite 73. — Ministerial-Bekanmmachung, eine Aenderung in der Zu- 
sammensetzung der beim Großherzoglichen Laudgericht hier bestehenden Kommission zur Prüfung der 
Anwärter für den Dienst als Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und Gerichtsvollzieher betreffend, 
Seite 73. — Miuiserial. angl= Ausschreiben eines ordentlichen Versicherungsbeitrags zur 
Landes-B betreffend, Seite 74 
I 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(30) I. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 5. d. Mts., 
Regierungs-Blatt Seite 39, wonach der Generalinspektor des thüringischen 
Zoll= und Handelsvereins zu Erfurt vom 1. April 1890 an die amtliche Be- 
zeichuung „General-Direktor des thüringischen Zoll= und Stener-Vereins“ 
führen wird, bringen wir mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit 
des Großherzogs zu öffentlicher Kenntniß, daß der Großherzoglich Sächsische 
Generalinspektor zu Erfurt (Gesetz vom 2. Oktober 1849, Regierungs-Blatt 
Seite 183) künftig die Dienstbezeichnung „Großherzoglich Sächsischer General-= 
Zoll-Direktor" führt. 
Weimar, den 26. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
(311 II. An Stelle des zum vortragenden Rath im Ministerial-Departement 
des Großherzoglichen Hauses und des Kultus ernannten Staatsanwalts Vollert 
ist der Erste Staatsanwalt Siefert hier zum Mitglied der beim Großherzoglichen 
1890 12
        <pb n="92" />
        74 
Landgericht hier bestehenden Kommission zur Prüfung der Anwärter für den 
Dienst als Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und Gerichtsvollzieher 
ernannt worden. 
Weimar, den 27. März 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
(32) III. Auf dem Grunde der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 
1881 (Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Ver- 
sicherungsbeitrag zur Landes-Brandversicherungsanstalt im Betrage 
einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem 
15. April dieses Jahres 
von den bei der Landesanstalt versicherten Gebändebesitzern zu erheben ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die aus ihren Versicherungs- 
scheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 15. April d. J. an 
(§ 97 desselben Gesetzes) an die Ortssteuereinnahmen abzuführen, und die 
letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und Ab- 
lieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung alsbald zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der 
Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, den 2. April 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
  
Weimar. — Hos#-Buchdruckerei.
        <pb n="93" />
        O 
Regierungs-Blatt 
Großberpogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 9. Weimar. 2D 17. April 1890. 
  
Inhalt: *t. bruesen den Beitrag der Staatskasse zu dem Centralfonds für die evangelischen Geillfichen, 
75. — Gesetz, beireffend die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren., Seite 76. — i- 
d ann eeh, bei Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen alt 
zu Hannover betreffend, Seite 82. — „Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs- Gesetzblatt und dem EH 
Blatt für das Deutsche Reich, Seite 8 
  
331 Gesetz, betreffend den Beitrag, ger Staatskasse zu dem Centralfonds für die evange— 
lischen Geistlichen; vom 26. März 18 
Wir Curl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Der laut Gesetzes vom 12. April 1876 aus Staatsmitteln verwilligte 
jährliche Beitrag von zweinnddreißig Tausend Mark an den im Großherzogthum 
bestehenden Centralfonds für die evangelischen Geistlichen wird vom 1. Jannar 
1890 an auf vierundfünfzig Tausend Mark jährlich erhöht. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 26. März 1890. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. Guyet. 
1890 13
        <pb n="94" />
        76 
134 Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren; vom 2. April 1890. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
§ 1. 
Die Mitglieder der Feuerwehren des Großherzogthums werden gegen die 
Folgen der bei dem Feuerwehrdienste innerhalb des Großherzogthums sich er- 
eignenden Unfälle nach Maßgabe dieses Gesetzes versichert. 
Zu den Feuerwehren im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören 
auch die freiwilligen Feuerwehren, soweit dieselben nach § 3 des Gesetzes über 
das Feuerlöschwesen vom 23. November 1881 — Regierungs-Blatt Seite 249 
— in die Gemeindefeuerwehr eingeordnet sind. 
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die einer Gemeindefeuerwehr nicht 
angehörigen technischen Aufsichtsbeamten des Feuerlöschwesens (Bezirksbrand- 
meister u. dergl.). 
Auf Beamte, welche vom Reich, vom Großherzogthum oder von einer 
Gemeinde mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, findet 
dieses Gesetz keine Anwendung. 
82. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Ein Anspruch auf diesen Ersatz besteht nicht, wenn der Verunglückte den 
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
Der Schadenersatz soll im Falle der Verletzung bestehen: 
1. in den Kosten des Heilverfahrens, 
2. in einer dem Verletzten für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu ge- 
währenden Rente.
        <pb n="95" />
        77 
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Einkommens des Verletzten zu 
berechnen, welches als Einkommen der in 84 Ziffer 1 und in 85 Ziffer 2 
des neurevidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. Sep- 
tember 1883 — Regierungs-Blatt Seite 101 — bezeichneten Art ohne den 
Abzug von Schuldzinsen in die Staatssteuerrolle desjenigen Jahres, in welchem 
sich der Unfall ereignet, oder, falls zur Zeit des Unfalls die endgiltige Fest- 
stellung der Staatssteuerrolle für das laufende Jahr noch nicht stattgefunden 
hat des unmittelbar vorausgegangenen Jahres eingetragen ist. 
Als geringstes der Berechnung der Rente zu Grunde zu legendes Ein- 
kommen ist jedoch der Betrag von 300 J—3, als höchstes der Betrag von 
1200 ¾ anzunehmen. 
Fehlt es an einer Eintragung der angegebenen Art in die Steuerrolle, 
so ist das zu Grunde zu legende Einkommen unter Berücksichtigung der Ver- 
hältnisse des Verletzten von dem Staats-Ministerium innerhalb der vorstehend 
gedachten Grenzen festzustellen. 
83. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 66⅝8 Pro- 
zent des nach § 2 zu Grunde zu legenden Einkommens, 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen 
Bruchtheil der Rente unter a), welcher nach dem Maße der verbliebenen 
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
84. 
Im Falle der Tödtung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten: 
1. als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach 82 
der Berechnung der Rente zu Grunde zu legenden Einkommens, jedoch 
mindestens 30 MÆ, 
2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu ge- 
währende Rente. 
Dieselbe beträgt: 
a) Für die Witwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederver- 
heirathung 20 Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu 
dessen zurückgelegtem 15. Lebensjahre 15 Prozent und wenn das Kind 
auch mutterlos ist oder wird, 20 Prozent des in § 2 bezeichneten Ein- 
kommens. 
10“
        <pb n="96" />
        78 
Die Renten der Witwen und der Kinder dürfen zusammen 60 Pro- 
zent dieses Einkommens nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Be- 
trag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Witwe den drei- 
fachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 
Der Anspruch der Witwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst 
nach dem Unfalle geschlossen worden ist. 
b) Für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer 
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfalle der Be- 
dürftigkeit 20 Prozent des in § 2 gedachten Einkommens. 
Wenn mehrere der unter b) benannten Berechtigten vorhanden sind, so 
wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
Wenn die unter b) bezeichneten mit den unter a) bezeichneten Berechtigten 
konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren 
der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird. 
85. 
An Stelle der in § 3 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum be— 
endigten Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause ge- 
währt werden, und zwar: 
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede 
ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von der- 
selben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung 
oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann; 
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause 
steht den in § 4 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst an- 
gegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Ver- 
letzten Anspruch haben würden. 
Darüber, ob auf Grund der vorstehenden Bestimmungen die Unter- 
bringung in einem Krankenhause zu erfolgen hat, entscheidet das Staats- 
Ministerium, welches auch in Ansehung des sonstigen Heilverfahrens, in Be- 
treff der Wahl des zuzuziehenden Arztes und dergleichen Bestimmungen zu 
treffen befugt ist, welchen sich die Verletzten bei Verlust ihrer bezüglichen Er- 
satzansprüche zu unterwerfen haben.
        <pb n="97" />
        79 
86. 
Die Aufbringung der Mittel zu den aus dem gegenwärtigen Gesetze sich 
ergebenden Leistungen geschieht aus der durch das Gesetz vom 24. Dezember 1880 
— Regierungs-Blatt Seite 297 — begründeten Centralkasse für das Feuer— 
lösch- und Sicherheitswesen. 
Die genannte Kasse zahlt zu diesem Behufe alljährlich an eine für die 
Zwecke dieses Gesetzes zu bildende besondere Kasse, welche die Bezeichnung 
„Feuerwehr-Unfallkasse“ führt und unter der Verwaltung des Staats-Mini- 
steriums steht, eine bestimmte Beitragssumme in der bei Feststellung des Vor- 
anschlags für die Centralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen durch 
Verabschiedung mit dem Landtage festzustellenden Höhe. 
Die Ueberschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse fließen zum Reservefonds 
derselben. 
Die Zinsen des Reservefonds gehören zu den regelmäßigen Einnahmen 
der Feuerwehr-Unfallkasse. 
Reichen die regelmäßigen Einnahmen derselben zur Bestreitung der ihr 
obliegenden Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag aus dem Reservefonds 
zu entnehmen und nach Erschöpfung desselben durch weitere Zuschüsse der 
Centralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen zu decken. 
Die Zahlungen aus der Feuerwehr-Unfallkasse geschehen auf Einweisung 
seitens des Staats-Ministeriums. 
–§ 7. 
Der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens und der Beerdigungskosten 
kann von dem Staats-Ministerium ohne Weiteres verfügt werden. 
In streitigen Fällen erfolgt die Entscheidung hierüber, ebenso wie in 
allen Fällen hinsichtlich der Rente durch Bescheid des Bezirksausschusses des- 
jenigen Bezirks, welchem der Verunglückte angehört, und auf Berufung gegen 
diesen Bescheid, welche binnen ausschließlicher Frist von vier Wochen von der 
Zustellung desselben ab bei dem Bezirksdirektor einzuwenden ist, zweitinstanzlich 
und endgiltig durch das Staats-Ministerium. 
Der Rechtsweg findet wegen der aus diesem Gesetze für die Verunglückten 
und deren Hinterbliebenen sich ergebenden Ansprüche nicht statt. 
Die Feuerwehr-Unfallkasse wird in dem Verfahren wegen Feststellung dieser 
Ansprüche, welches im Uebrigen durch Verordnung des Staats-Ministeriums
        <pb n="98" />
        80 
geregelt wird, durch einen von demselben ernannten Kommissar vertreten, welcher 
auch zur Einlegung des oben geordneten Rechtsmittels befugt ist. 
88. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so ist auf Antrag 
des Entschädigungsberechtigten oder des die Feuerwehr-Unfallkasse vertretenden 
Kommissars eine erneute Feststellung der Entschädigung auf dem in § 7 an- 
gegebenen Wege vorzunehmen. 
Eine Erhöhung der Reute kann nur für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in 
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§ 7) dem Ent- 
schädigungsberechtigten zugestellt ist. 
§ 9. 
Die Renten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind 
in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle 
5 Pfg. für den Monat nach oben abgerundet. 
810. 
Die Ansprüche aus dem gegenwärtigen Gesetze sind bei Verlust derselben 
binnen 2 Jahren nach dem Unfalle und, wenn die Folgen des Unfalls erst 
später hervorgetreten sind, von diesem letzteren Zeitpunkte ab durch Anmeldung 
bei dem Bezirksdirektor geltend zu machen. 
Ist ein Verletzter infolge der Verletzung verstorben, so sind die Ansprüche 
der Hinterbliebenen bei Verlust derselben binnen 2 Jahren nach dem Eintritt 
des Todes in der angegebenen Weise geltend zu machen. 
§ 11. 
Die Verpflichtung von Hilfs= und Krankenkassen, den von Unfällen be- 
troffenen Angehörigen derselben und deren Hinterbliebenen Unterstützung zu 
gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur 
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt 
sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Ent-
        <pb n="99" />
        81 
schädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten 
Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, 
von welchen die Unterstützung gewährt worden ist. 
812. 
Unser Staats-Ministerium ist mit dem Erlasse der zur Ausführung dieses 
Gesetzes erforderlichen Verordnungen beauftragt. 
Dasselbe ist befugt, nach gutachtlichem Gehör des Bezirksausschusses 
widerrufliche Unterstützungen nicht über den Umfang des gegenwärtigen Ge- 
setzes hinaus aus der Feuerwehr-Unfallkasse auch dann zu gewähren: 
1. wenn der Unfall sich beim Dienste einer Feuerwehr des Großherzog— 
thums außerhalb des Gebietes des letzteren ereignet hat, 
2. wenn Mitglieder von Feuerwehren, welche nicht dem Großherzogthum 
angehören, infolge der Hilfeleistung bei einem innerhalb des Groß— 
herzogthums stattfindenden Brande einen Unfall erlitten haben, 
3. wenn die Beschädigung nicht durch Unfall entstanden, aber im nachweis- 
baren ursächlichen Zusammenhange mit dem Feuerwehrdienste ein- 
getreten ist, 
4. wenn Personen bei Ausübung der im § 6 Absatz 1 und 2 des Ge- 
setzes vom 23. November 1881 erwähnten Dienste einen Unfall oder 
sonstige Beschädigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen unter 
Ziffer 3 erlitten haben. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 2. April 1890. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. Guyet.
        <pb n="100" />
        82 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[35)] Daß von der Direktion der Deutschen Militärdienst-Versicherungs-Anstalt 
zu Hannover an Stelle des Obristlieutenant Pierer z. D. zu Jena, bisherigen 
Hauptagenten derselben, Albert Steyer zu Weimar zum Hauptagenten für 
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Mini- 
sterial-Bekanntmachung vom 10. Januar 1887 (Regierungs-Blatt Seite 134) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 3. April 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
[36) Das 12. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1895 Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 
8. April 1890. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 13, 
14 und 15: 
S. 71 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zuckerstener- 
stellen, 
„ 72 Abänderung der Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts im 
Branntwein, 
„ 77 Abänderung der Bestimmungen über die Ermittelung des Alkoholgehalts 
im Branntwein, 
„ 78 Vereinbarung zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen 
gegenseitiger Anerkennung der Leichenpässe, 
„ 81 Auslegung des § 4 Ziffer 2 der Vorschriften über die Prüfung der 
Zahnärzte, 
„ 86 Einrichtung des Thüringischen Zoll= und Steuervereins. 
Weimar. — Hos. Buchdruckerei.
        <pb n="101" />
        Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar= Eisenac. 
Nummer 10. J Weimar. * * 19. April 1890. 
Inhalt: Nachtrag zum Gesetze vom 16. Juni 1881, die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen 
gehöriger Gelder betreffend, Seite 83. — Miniseerial Bekannimachung, die Aufhebung des mit der Weima- 
rischen Bank unter dem 16. Juni 1881 abgeschlossenen Vertrags wegen Ueberwachung der Kündigungen, 
Ausloosungen, Konvertirungen und Anorüsirungen der zu öffentlichen Depositen oder einem Bevormun 
deten gehörigen Werthpapiere betressend, Seite 
37 Nachtrag zum Gesetze vom 16. Juni 1881, die Anlegung tvormundschaftlicher und zu 
öffentlichen Depositen gehöriger Gelder betreffend; vom 2. April 1890. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Abänderung des Gesetzes über die Anlegung vormundschaftlicher 
und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder vom 16. Juni 1881 mit Zu- 
stimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
J. 
An Stelle der Bestimmung des § 3 Ziffer 6 des Gesetzes vom 16. Juni 
1881 tritt folgende Bestimmung: 
Die Anlegung ist ferner zulässig, 
6. bei Ortsgemeinden des Großherzogthums gegen Schuldverschreibungen, 
welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, namentlich auch in gehöriger, 
1890 14
        <pb n="102" />
        84 
die Gemeinde verpflichtender Form ausgestellt sind und entweder der Kündi— 
gung durch den Gläubiger oder bei Unkündbarkeit Seitens des Gläubigers 
planmäßiger allmählicher Tilgung unterliegen. 
II. 
Im 83 Ziffer 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 werden die Worte 
„und der Weimarischen Bank“ in Wegfall gebracht. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 2. April 1890. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. Guy#et. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[38] Der zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement 
der Justiz und der Weimarischen Bank wegen Ueberwachung der Kündigungen, 
Ausloosungen, Konvertirungen und Amortisirungen der zu öffentlichen Depositen 
oder einem Bevormundeten gehörigen Werthpapiere unter dem 16. Juni 1881 
abgeschlossene Vertrag (Seite 97 des Regierungs-Blatts) tritt nebst der unter 
dem 29. August 1882 bekannt gemachten nachträglichen Vereinbarung (Seite 
126 des Regierungs-Blatts) vom 1. Juli laufenden Jahres ab außer Kraft. 
Demzufolge werden hiermit von demselben Zeitpunkte ab die zur Ausführung 
des erwähnten Vertrags unter dem 16. Juni 1881 durch das unterzeichnete 
Staats-Ministerium noch getroffenen Anordnungen (Seite 96 des Regierungs- 
Blatts) außer Geltung gesetzt. 
Weimar, den 2. April 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
  
Weimar. — do- Buchdruckerri.
        <pb n="103" />
        O 
Regierungs-Zlatt 
für da 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 29. April 1890. 
Inhalt: —. zur ——— des Großherzogthums vom 21. S 1874, die Stimmberechtigung 
und die Vertheilung der Gemeindelasten betrefsend, Seite 85. — Gesetz, die Vertheilung der Bezirkslasten 
auf die Gemeinden betreffend, Seite 
  
  
391 Gesetznachtrag zur Gemeindeordnung des Großherzogthums vom 21. Juni 1871, die 
Stimmberechtigung und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend; vom 17. April 1800. 
Wir Carl Alexrander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen an Stelle der mit dem 1. Januar 1891 außer Kraft tretenden 
21. Dezember 1883 , 
12. November 1886 in Abänderung der Ge- 
meindeordnung vom 24. Juni 1874, beziehungsweise zusätzlich zu derselben, 
mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
erhält folgende Fassung: Artikel 34 
Stimmberechtigt sind alle Personen, welche im Besitze des Bürgerrechts 
sich befinden. 
Ausnahmsweise steht ein Stimmrecht zu: 
1) den juristischen Personen, welche ihren Sitz im Gemeindebezirk haben 
und in demselben Grundstücke besitzen oder Gewerbe betreiben; 
1890 15 
  
  
Bestimmungen des Gesetzes vom
        <pb n="104" />
        86 
2) denjenigen physischen und juristischen Personen, sowie den nach Artikel 
126 steuerpflichtigen Kommandit= und Aktien-Gesellschaften und ähnlichen 
Erwerbsvereinen, deren der Gemeindestener des betreffenden Orts unter- 
worfenes Einkommen (Artikel 126, 127 folg.) das gemeindestenerpflich- 
tige Einkommen eines der drei mit den höchsten Einkommenbeträgen 
gemeindesteuerpflichtigen Bürger des Orts übersteigt, ohne daß dieselben 
nach Vorstehendem schon im Besitze des Stimmrechts sind. 
Hinsichtlich des Umfangs der Stimmberechtigung gelten folgende Bestim- 
mungen: 
a) bei Berechnung der zu Gemeinde-Beschlüssen und zu Gemeinde-Wahlen 
erforderlichen Zahl von Stimmen ist die Höhe des der Gemeindestener 
des betreffenden Orts unterworfenen Einkommens des Stimmberechtigten 
dergestalt zu Grunde zu legen, daß derjenige, welcher ein solches Ein- 
kommen bis zu 500 JM einschließlich hat, eine Stimme, derjenige, 
welcher ein solches 500 — übersteigendes hat, für jede vollen 500 # 
dieses Einkommens eine weitere Stimme erhält; 
Stimmberechtigten, welche zu den Gemeindeabgaben, vermöge einer auf 
Gesetz oder auf besonderem Rechtstitel beruhenden Befreiung Etwas 
nicht beitragen, gebührt nur eine Stimme; 
werden Gemeindeumlagen nicht erhoben, so ist das Verhältniß der 
Stimmberechtigung nach den für die Ermittelung und Feststellung des 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens bestehenden Grundsätzen zu be- 
rechnen; 
übersteigt die Zahl der Stimmen eines Einzelnen ein Drittheil der 
Zahl der Stimmen sämmtlicher Stimmberechtigten in der Gemeinde, so 
ruhen die über jenes Drittheil ansteigenden Stimmen so lange, als 
dieses Verhältniß dauert. 
In Gemeindebezirken, welche am 18. Jannar 1854 schon mehr als 
2000 Einwohner umfaßten, treten obige Bestimmungen unter a, b, c, d über 
den Umfang der Stimmberechtigung ohne Weiteres nicht in Kraft, sondern in 
solchen Gemeinden bleibt es bei der allgemeinen Vorschrift im Eingange und 
unter 1 und 2 dieses Artikels. 
Das Stimmrecht ruht so lange, als der Stimmberechtigte 
1) öffentliche Unterstützung bezieht, 
2) im Konkurse befangen ist, 
b 
4 
C 
d 
V
        <pb n="105" />
        87 
3) sich nicht im Vollgenuß der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, 
4) seine in den zwei letztverflossenen Kalenderjahren fällig gewordenen Ge- 
meindeabgaben nicht berichtigt hat. 
Die Abtheilung 3 b des zweiten Abschnitts „Von der Vertheilung der 
Gemeindelasten“ erhält folgende Fassung: 
Artikel 126. 
Die in Geldbeträgen bestehenden Gemeindelasten werden auf die Bürger, 
die Einwohner, die im Gemeindebezirk ihren Wohnsitz oder doch eine dauernde 
Vertretung habenden juristischen Personen, Kommandit-Gesellschaften auf Aktien 
und Aktien-Gesellschaften und ähnliche Erwerbsvereine, welche selbständig Rechte 
erwerben und Verbindlichkeiten begründen können, sowie auf diejenigen, welche 
ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, in demselben Grundstücke eigenthümlich 
besitzen, oder daselbst ein selbständiges Gewerbe betreiben, nach ihrem Ein- 
kommen vertheilt. 
Ausgenommen von der Besteuerung sind die in §5 und in § 15 Ziffer 
1 bis 7 und Ziffer 9 des Gesetzes über die Stenerverfassung des Großherzog= 
thums vom 18. März 1869 bemerkten Personen und Anstalten. Auch unter- 
liegen Einziehende der Besteuerung erst dann, wenn ihr Aufenthalt in dem 
Gemeindebezirk die Dauer von drei Monaten übersteigt, solchen Falls aber 
mit rückwirkender Kraft auf die ganze Dauer des Aufenthalts. 
Artikel 127. 
81. 
Der Heranziehung zu den Gemeindestenern unterliegt, soweit nicht nach- 
stehend etwas Anderes geordnet ist, dasjenige Einkommen, mit welchem die Bei- 
tragspflichtigen in die drei Abtheilungen der Staatsstenerrolle des betreffenden 
Orts (ohne den Abzug von Schuldzinsen) eingestellt sind (§ 8 des neurevidirten 
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883). 
§ 2. 
Insoweit in die zweite und dritte Abtheilung der Staatssteuerrolle Ein- 
kommen mit eingestellt ist, dessen Einschätzung nach § 7 des Gesetzes vom 
10. September 1883 an einem anderen Orte stattgefunden hat, ist dasselbe 
— vorbehaltlich der Bestimmung im § 8 des gegenwärtigen Artikels — zu- 
157
        <pb n="106" />
        88 
nächst nur am letzteren Orte und nicht an demjenigen Orte gemeindesteuer— 
pflichtig, in dessen Staatssteuerrolle es nach der Bestimmung im § 7 des 
Gesetzes vom 10. September 1883 übertragen worden ist. 
83. 
Dienstbezüge aus nicht am Wohnorte des Bezugsberechtigten gelegenen 
Dienstländereien, welche nach § 19 des Gesetzes vom 10. September 1883 
zur ersten Abtheilung der Staatssteuerrolle angemeldet sind, sind mit den an- 
gemeldeten Beträgen an demjenigen Orte, wo die Ländereien liegen, und nicht 
am Wohnorte des Bezugsberechtigten gemeindesteuerpflichtig. 
§ 4. 
Das aus dem Besitze oder Betriebe von Eisenbahnen sich ergebende Ein- 
kommen ist nur soweit gemeindesteuerpflichtig, als diese Verpflichtung durch 
besondere gesetzliche Regelung oder durch Staatsverträge oder Konzessions- 
urkunden begründet wird. 
§ 5. 
Das Einkommen von Grund und Boden in Betreff derjenigen Grund- 
besitzungen innerhalb des Gemeindebezirks, hinsichtlich deren wegen bestehender 
Befreiung von der Staatssteuer eine Einschätzung zur Staatsstenerrolle nicht 
stattfindet, ist gemeindesteuerpflichtig, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher 
Bestimmungen Befreinng von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten besteht. 
Die Ermittelung dieses Einkommens erfolgt durch besondere Abschätzung 
GE 12). 
86. 
Bestehen in Betreff sonstigen Einkommens Beitragspflichtiger besondere 
Befreiungsgründe in Bezug auf die Heranziehung zur Staatssteuer, ohne 
welche eine Einstellnug dieses Einkommens zur Staatssteuerrolle des betreffen— 
den Ortes nach den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu er— 
folgen haben würde, so ist dieses Einkommen in dem sich nach den letzteren 
Bestimmungen ergebenden Umfange gemeindestenerpflichtig, soweit nicht auch 
hinsichtlich der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten auf Grund anderer ge— 
setzlicher Bestimmungen Befreiung besteht. 
Die Ermittelung dieses Einkommens erfolgt durch besondere Abschätzung 
(5 12).
        <pb n="107" />
        89 
87. 
Insoweit das Einkommen aus Feld= oder Pachtgewerbe (88§ 49, 50 des 
Gesetzes vom 10. September 1883) nach den Bestimmungen des letztgedachten 
Gesetzes nicht an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt, sondern an dem Orte, 
von welchem aus das Gewerbe betrieben wird, eingeschätzt wird, ist dann, 
wenn der zu demselben Betriebe gehörige, in einer anderen Flur liegende 
Grundbesitz zwanzig Hektar übersteigt, ein Theil dieses an dem Orte, wo der 
Wirthschaftssitz liegt, eingeschätzten Einkommens der Gemeinde, in deren Flur 
derselbe gelegen ist, zur Gemeindebesteuerung zu überweisen. 
Zu diesem Behufe wird zunächst derjenige Theil dieses Einkommens be- 
rechnet, welcher sich unter Zugrundelegung des Verhältnisses des eingeschätzten 
Einkommens aus Grund und Boden der in Frage befindlichen, in dem anderen 
Gemeindebezirk gelegenen Grundstücke zu dem in die zweite Abtheilung der 
Staatssteuerrolle eingestellten Einkommen aus Grund und Boden der vom 
Wirthschaftssitze aus bewirthschafteten sämmtlichen Grundstücke ergiebt. 
Von dem sich aus dieser Berechnung ergebenden Betrage ist der vierte 
Theil der Gemeinde, innerhalb deren der Wirthschaftssitz sich befindet, und 
die übrigen drei Viertel der Gemeinde, innerhalb deren die Grundstücke ge- 
legen sind, zur Gemeindebestenerung zu überweisen. 
Fehlt es an einer Einschätzung des Einkommens aus Grund und Boden, 
so ist solche zum Behnfe der vorstehenden Berechnung in der aus den §§ 5, 12 
dieses Gesetzes ersichtlichen Weise besonders zu bewirken. 
Die Vornahme der obigen Berechnung erfolgt an dem Orte, wo der 
Wirthschaftssitz sich besindet, auf dem Wege der im §.12 geordneten besonderen 
Abschätzung. 
88. 
Bezieht ein Beitragspflichtiger, welcher einen Haushalt im Gemeinde— 
bezirk hat, Einkommen, welches nicht bereits nach den obigen Bestimmungen 
in diesem Gemeindebezirk gemeindestenerpflichtig ist, und welches nicht zu dem 
oben in § 3 und in § 7 erwähnten gehört, so kann, soweit nicht andere ge- 
setzliche Bestimmungen entgegenstehen, dasselbe insofern und insoweit zur Ge- 
meindestener herangezogen werden, als dasselbe neben dem, nach den obigen 
Bestimmungen im gleichen Gemeindebezirk gemeindesteuerpflichtigen Einkommen, 
zur Erfüllung des Aufwandes für den Haushalt im Gemeindebezirk für er- 
forderlich zu erachten ist.
        <pb n="108" />
        90 
Die Feststellung des hiernach zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden 
Betrags erfolgt durch besondere Abschätzung (8 12). 
89. 
Ist das auf Grund des § 8 zur Gemeindestener herangezogene Ein- 
kommen nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an einem anderen 
Orte des Großherzogthums gemeindesteuerpflichtig, so wird die Gemeindesteuer- 
pflicht dieses anderen Ortes um den nach § 8 festgestellten Betrag vermindert, 
jedoch nicht über die Hälfte des an dem anderen Orte gemeindesteuerpflich- 
tigen Einkommens hinaus. 
Sind mehrere andere Orte hierbei in Frage, so ist der Abzug nach dem 
Verhältnisse der an denselben gemeindestenerpflichtigen Einkommen desselben 
Beitragspflichtigen zu vertheilen. 
810. 
Durch besondere Abschätzung (8 12) ist auch die erstmalige Feststellung 
der Höhe des zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden Einkommens in dem 
im letzten Satze des Artikel 126 erwähnten Falle dann vorzunehmen, wenn sich 
die Veranlassung hierzu außerhalb der Zeit der regelmäßigen Feststellung der 
Staats= und Gemeindestenerrolle ergiebt. 
§ 11. 
Insoweit in den Fällen des § 47 des Gesetzes vom 10. September 1883 
Zinsen von Schulden bei der Feststellung des Reingewinnes aus Handels- 
oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe ohne besondere Anmeldung Berücksich- 
tigung gefunden haben, hat es hierbei auch für die Heranziehung zur Gemeinde- 
besteuerung zu bewenden. Jedoch ist, falls sich unter den auf diese Weise 
berücksichtigten Schuldzinsen auch Zinsen von solchen Schulden befinden, welche 
durch Eintragung eines Pfandrechts auf Grundbesitz des gleichen Beitrags- 
pflichtigen im Gemeindebezirke gesichert sind, der Betrag dieser Zinsen dem 
zur Gemeindebestenerung heranzuziehenden Reingewinne wieder zuzusetzen. 
Die Ermittelung dieses Zinsenbetrags erfolgt auf Grund beizuziehender 
Angaben des Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, nach Einsichtnahme 
in das Hypothekenbuch durch besondere Abschätzung (§ 12). 
812. 
Die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene besondere Abschätzung 
ist durch die Ortssteuerschätzer zu bewirken.
        <pb n="109" />
        91 
In denjenigen Orten, welche zu einem zusammengesetzten Schätzungs- 
bezirke gehören (§ 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 1883), ist 
in dem Falle, wenn die Zahl der dem Orte angehörigen Mitglieder der Ein- 
schätzungskommission weniger als drei beträgt, die Zahl derselben zum Zwecke 
der Vornahme der besonderen Abschätzung bis zur Zahl von drei zu ergänzen. 
Die Ergänzungswahl erfolgt durch den Gemeinderath (die Gemeindeversammlung). 
In denjenigen Orten, in welchen der Gemeindevorstand nicht zu den 
Mitgliedern der Schätzungskommission gehört, ist der Bürgermeister oder dessen 
Stellvertreter befugt, an den Schätzungsverhandlungen unter Uebernahme des 
Vorsitzes in der Schätzungskommission mit Stimmberechtigung Theil zu nehmen. 
8 13. 
Die Umlegung der in Geld bestehenden Gemeindelasten auf die Beitrags— 
pflichtigen hat — vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 134 — mit dem 
gleichen Procentsatze des zur Gemeindebesteuerung herauzuziehenden Einkommens 
zu erfolgen. 
* 14. 
Jedem Beitragspflichtigen ist die Höhe des Einkommens, mit welchem 
derselbe zur Gemeindebesteuerung herangezogen wird, und der sich hiernach er- 
gebende Betrag der Gemeindesteuer schriftlich zu eröffnen. 
8 15. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen getroffene Fest- 
stellung des zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden Einkommens findet binnen 
ausschließender Frist von zehn Tagen von der Zustellung der schriftlichen Er- 
öffnung ab Berufung an den Gemeinderath (Gemeindeversammlung) und gegen 
dessen Entscheidung binnen ausschließender Frist von vier Wochen Berufung 
anu den Bezirksausschuß statt. 
In den Fällen des § 9 beginnt der Fristenlauf erst von geschehener Zu- 
stellung aller die Höhe der Heranziehung in den mehreren betheiligten Ge- 
meinden betreffenden Eröffnungen und für die Gemeindevorstände der betheiligten 
anderen Gemeinden (§ 18) von der geschehenen Benachrichtigung über die die- 
selben mit betreffenden Feststellungen ab. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur noch Beschwerde 
an das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, wegen 
unrichtiger Anwendung gesetzlicher oder Vollzugsvorschriften zulässig.
        <pb n="110" />
        92 
8 16. 
Insoweit die Feststellung der Höhe des gemeindesteuerpflichtigen Ein- 
kommens auf der Einstellung zur Staatssteuerrolle beruht, sind in Betreff 
dieser Höhe die in 8 15 geordneten Rechtsmittel ausgeschlossen. 
817. 
Abänderungen, welche in Betreff der Einstellungen in die Staatssteuer- 
rolle in dem im Gesetze vom 10. September 1883 geordneten Prüfungs- 
und Rechtsmittelverfahren verfügt werden, gelten, soweit dieselben nicht den 
für die Gemeindebesteuerung ausgeschlossenen Abzug von Schuldzinsen betreffen, 
auch für die Veranlagung zur Gemeindesteuer. Wird hierbei der Ansatz des 
steuerpflichtigen Gesammteinkommens herabgesetzt oder erhöht, so ist im Falle 
des § 2 des gegenwärtigen Artikels zugleich mit festzustellen, welcher Betrag 
von dem herabgesetzten oder erhöhten Ansatze des Gesammteinkommens für 
das an dem anderen Orte eingeschätzte Einkommen der zweiten oder dritten 
Abtheilung und welcher Betrag für das übrige Einkommen zu gelten hat. 
818. 
Die im § 15 bezeichneten Rechtsmittel stehen sowohl dem Beitragspflich- 
tigen als den Gemeindevorständen der betheiligten Orte zu. 
Die Berufung an den Gemeinderath (die Gemeindeversammlung) ist beim 
Gemeindevorstand und, falls sie von dem Gemeindevorstand des gleichen Ortes 
erhoben wird, beim Vorsitzenden des Gemeinderaths (der Gemeindeversammlung) 
einzuwenden. 
Artikel 128. 
Die Gemeindesteuern sind in der Regel auf das laufende Jahr bei Be- 
ginn des Jahres festzusetzen und auf die Vierteljahre zu vertheilen. Machen 
sich im Laufe des Jahres außerordentliche Umlagen erforderlich, so ist gleich- 
zeitig der Erhebungstermin zu bestimmen. 
Die Gemeindesteuern sind mit Beginn des Vierteljahres auf das Viertel- 
jahr, bezüglich mit Eintritt des Erhebungstermins für außerordentliche Um- 
lagen, anfällig. Wenden sich indeß einzelne Stenerpflichtige aus dem Ge- 
meindebezirk wesentlich weg, so hört ihre Verpflichtung zur Stenerzahlung mit 
Beendigung des Monats, in welchem sie den Gemeindebezirk verlassen und 
hiervon dem Gemeindevorstande Anzeige machen, insoweit auf, als dieselbe 
nicht wegen fortdauernden Grundbesitzes oder Gewerbebetriebs im Gemeinde-
        <pb n="111" />
        93 
bezirk auch fernerhin begründet ist. Bei außerordentlichen Umlagen hört die 
Verpflichtung zur Steuerzahlung auf, wenn der Steuerpflichtige vor dem Er— 
hebungstermin wegzieht. 
Artikel 129. 
Als Gemeindelasten nach Maßgabe des Artikel 126 sind nicht anzusehen 
a) die zur Erhaltung und Verbesserung desjenigen Gemeindevermögens er- 
forderlichen Kosten, von welchem einzelne Gemeindemitglieder oder die 
Ortsbewohner vermöge besonderen Rechtstitels allein Genuß haben oder 
Vortheil ziehen (Artikel 15, 121); 
b) diejenigen Aufwände, welche, ohne im Gemeindezwecke (Artikel 13) be- 
gründet zu sein, auf den Vortheil Einzelner abzielen, wie Bewässerungs- 
und Entwässerungs-Anstalten zur Verbesserung der Grundstücke, Hebung 
der Feld= und Wiesen-Gräben, Unterhaltung der Feldwege, Versteinigung 
der Grundstücke, Halten des Hirten 2c. 
Dergleichen Aufwände (a und b) sind auf die Betheiligten nach Ver- 
hältniß des Vortheils oder nach Verhältniß der betroffenen Grundstücke, be- 
züglich der Höhe des gemeindesteuerpflichtigen Grundeinkommens von denselben 
auszuschlagen. 
Wenn ein Gemeindebezirk aus mehreren Ortschaften besteht, so haben 
die Bewohner der einzelnen Ortschaften die zur Erhaltung der Gemeinde- 
anstalten erforderlichen Kosten, von welchen die betreffende einzelne Ortschaft 
allein Genuß hat, oder Vortheil zieht, allein zu tragen. 
Artikel 130. 
Einrichtungen der Art, wie sie der Artikel 129 unter b im Auge hat, 
können von der Gemeindebehörde nur dann mit verbindlicher Kraft für die 
Betheiligten und mit dem Erfolge, die Kosten von denselben erheben zu können, 
beschlossen und ausgeführt werden, wenn ihre Nothwendigkeit auch im öffent- 
lichen Interesse begründet ist, die bei der vorseienden Einrichtung Betheiligten. 
zur Schlußfassung darüber vorgeladen worden sind und sich mehr als die Hälfte 
der wirklich Erschienenen dafür ausgesprochen haben. 
Jeder, der ohne im Gemeindebezirk zu wohnen, in demselben Grundstücke 
eigenthümlich besitzt, hat am Sitze der Gemeindebehörde der betreffenden Flur 
einen Beauftragten zu stellen und der Behörde schriftlich anzuzeigen, an welchen 
die für denselben bestimmten Ladungen und sonstigen Verfügungen in Gemeinde- 
1890 16
        <pb n="112" />
        94 
und Markungs-Angelegenheiten mit gleicher Wirkung abgegeben werden können, 
als wenn sie diesem selbst eingehändigt worden wären. Die Mehrheit bei der 
Abstimmung wird nicht nach der Zahl der erschienenen Betheiligten berechnet, 
sondern nach dem Verhältnisse ihres betroffenen Flächengehaltes, bezüglich 
nach dem Verhältnisse des anschlagsmäßig zu leistenden Beitrags bemessen. 
Gegen die Beschlüsse der Gemeindebehörde finden die sonst zulässigen 
Rechtsmittel Statt. 
Wenn durch solche Einrichtungen ein bloßes Privatinteresse befördert 
wird, so hat in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Ge— 
meindebehörde nur vermittelnd einzuschreiten und mit Zustimmung der Be— 
theiligten zu handeln. 
Artikel 131. 
Indirekte Auflagen, soweit sie nicht schon bei Publikation dieses Gesetzes 
bestehen, dürfen nur mit Genehmigung der Staatsregierung eingeführt werden. 
Artikel 132. 
Persönliche Dienste für allgemeine Gemeindezwecke sind von den selbst— 
ständigen Ortsbewohnern zu leisten. Dieselben sind, wo nicht ein gleichzeitiges 
Zusammenwirken Aller erfordert wird, der Reihe nach zu leisten. Wenn zur 
Befriedigung des vorliegenden Bedürfnisses der Gemeinde Geldbeiträge aus- 
geschrieben sind, der Zweck aber nur durch Dienstleistungen erreicht werden 
kann, so darf die Gemeinde die den Geldbeiträgen entsprechenden Dienst- 
leistungen fordern. Umgekehrt sind aber auch bei Wegebauten oder ähnlichen 
ohne besondere Kunstfertigkeit herzustellenden Bau-Unternehmungen, welche 
lediglich durch Geldbeiträge bewirkt werden sollen, die einzelnen Abgabepflich- 
tigen berechtigt, die auf sie kommenden Beträge nach den festgesetzten Akkord- 
preisen durch persönliche Dienste abzuarbeiten, wenn 
a) die Betreffenden entweder zum Voraus in den ersten acht Tagen jedes 
Kalenderjahres, oder längstens 24 Stunden nach Veröffentlichung des 
Beschlusses, bezüglich nach Bekanntmachung einer polizeilichen Ver- 
ordnung über den fraglichen Bau sich ausdrücklich gegen den Gemeinde- 
vorstand erbieten und 
b) zu den möglich zeitig vorher anzufordernden Dienstleistungen sich auch 
pünktlich einfinden.
        <pb n="113" />
        95 
Die Vertheilung vorkommender Hand= und Spann-Dienste zur Leistung 
der Gemeindearbeit bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde mit 
Ricksicht auf die Leistungsfähigkeit der Einzelnen überlassen. 
Im Zweifel und wenn nicht besondere Gesetze etwas Anderes anordnen, 
gilt als Regel: 
1. Handdienste sind von allen selbständigen Ortsbewohnern zu leisten; 
2. Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Ortsbewohnern nach 
Verhältniß der Spannkraft geleistet. Die Feststellung des Verhältnisses 
zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Bestimmung der 
Gemeinden nach örtlichen Verhältnissen überlassen; 
3. werden gleichzeitig Spann= und Hand-Dienste ausgeschrieben, so gilt ein 
Tag Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. Werden nur Hand- 
dienste ausgeschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche 
Spannvieh halten; 
4. Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche 
Gegenwart, wie z. B. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes 
durchaus erforderlich ist, zulässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende 
Arbeit vollkommen tüchtig sein. Auch ist es gestattet, für Spann= und 
Hand-Dienste im einzelnen Falle bestimmte Geldsummen festzusetzen. 
Artikel 133. 
Soweit nicht Reichsgesetze oder Staatsverträge etwas Anderes bestimmen, 
findet eine Befreiung von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten nur in 
folgenden Fällen statt: 
1. Bei Vertheilung der Gemeindesteuern (Artikel 127) werden nicht mit in 
Rechnung gezogen: 
a) die dem Staate oder dem Domänen-Fiskus gehörigen, zum öffent- 
lichen Dienst unmittelbar bestimmten Grundstücke und Anlagen 
einschließlich der Gebäulichkeiten; 
b) die steuerfreien Grundstücke der Kirchen und Schulen; 
I) die nicht zu den Offizieren gehörigen Personen, welche in Folge 
einer im Kriege erlittenen Dienstbeschädigung invalide geworden 
sind, hinsichtlich der von ihnen in dieser Eigenschaft bezogenen 
Pensionen und laufenden Unterstützungen, sofern der jährliche Be- 
trag dieser Bezüge für einen Empfänger die Summe von 750 „ 
nicht übersteigt. 
16*
        <pb n="114" />
        96 
2. Befreiung von persönlichen Diensten (Artikel 132) genießen, soweit 
nicht durch Ortsstatut eine Erweiterung bestimmt wird, die Bürger— 
meister und die im aktiven Landespolizei-Dienste stehenden Personen, 
ingleichen alle Angestellte, welche Dienstpferde, oder Dienstgeschirre zu 
halten haben, für diese. 
Leistungspflichtige von einem höhern Alter als fünf und sechzig Jahren 
sollen von den persönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. 
Haben aber diese Personen Angehörige, welche über sechzehn Jahre alt sind, 
Dienstboten oder Gewerbsgehilfen, so haben sie diese, sofern sie diensttauglich 
sind, zu den zu leistenden Diensten, vorbehaltlich ortsstatutarischer Bestimmung, 
zu stellen. 
Alle bisherige Befreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf 
einem besonderen Rechtstitel beruhen, aufgehoben. Gleichmäßig sind die bis- 
herigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder einzelner Klassen von Gemeinde- 
mitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemeinden für die Zukunft aufgehoben, 
soweit sie nicht auf einem genügenden Rechtstitel beruhen, oder mit dem Be- 
zuge von Gemeindenutzungen zusammenhängen (Artikel 121). 
Artikel 134. 
Wenn es eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten nicht 
nach den Grundsätzen, welche für Ermittelung und Feststellung des zur Staats- 
bestenerung zu ziehenden Einkommens bezüglich für die Steuerveranlagung selbst 
bestehen, sondern nach einem andern, dem Grundsatz der Gleichheit und Leistungs- 
fähigkeit des Einzelnen entsprechenden Maßstabe eintreten zu lassen, so bedarf 
es hierzu besonderer Regelung im Wege des Ortsstatuts. 
Artikel 135. 
Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen und Verwendungen, welche durch 
Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Aus- 
führung in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es findet 
gegen dieselben von Seiten der Betheiligten binnen zehntägiger, von Zeit der 
Bekanntmachung an laufender ausschließlicher Frist Berufung an den Bezirks- 
Ausschuß statt, wenn nachgewiesen werden kann, daß das fragliche Unter- 
nehmen oder die fragliche Verwendung außer der Verpflichtung der Gemeinde 
liege und zur Erreichung des Gemeindezweckes nicht erforderlich sei. — Die
        <pb n="115" />
        97 
angerufene Behörde hat das Recht, die Ausführung des bezüglichen Gemeinde- 
beschlusses zu untersagen. 
Gegen Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen oder Verwendungen, 
welche in der Verpflichtung der Gemeinde und im Gemeindezwecke begründet, 
durch Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, findet Berufung 
der Betheiligten hinsichtlich der Aufbringungsweise der diesfallsigen Kosten 
dann statt, wenn eine Neuanlage oder doch die wesentliche Umänderung einer 
bestehenden Anlage beabsichtigt wird, die Kosten dieser Herstellung ganz oder 
zum Theil durch Umlagen aufgebracht werden sollen und die zu diesem 
Zwecke auf das Jahr zu zahlenden Geldbeträge den Betrag von drei 
Procent des zur Gemeindebesteuerung zu ziehenden Einkommens übersteigen, 
oder wenn sich die Gemeindestener überhaupt mit Hinzurechnung der be- 
absichtigten neuen Umlage über sechs Procent dieses Einkommens belaufen würde. 
Die angerufene Behörde hat, dafern bei angestellter Erörterung die er- 
hobene Beschwerde als begründet sich erweist und die Mittel zur Ausführung 
des fraglichen Unternehmens durch Aufnahme eines Anlehens oder in sonst 
Rlässiger Weise beschafft werden können, die Ausführung des Gemeinde- 
beschlusses in Bezug auf die Ausschreibung von Umlagen insoweit zu unter- 
sagen, als dadurch das oben angegebene Maß überschritten werden würde. 
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekannt- 
machung des Beschlusses, daß die Kosten der beabsichtigten Unternehmung durch 
Umlagen aufgebracht werden sollen, bei Verlust des Rechtsmittels eingewendet 
werden. 
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu er- 
wartenden Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindemitglieder zum Zweck 
haben, ist die Ausschrift von Gemeindeumlagen unzulässig. — Ergeben sich 
aus einem Gemeindegut, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder wesentlich 
nutzbarer gemacht worden ist, Ueberschüsse, so können solche nur nach Ver- 
hältniß der Beiträge zur Vertheilung kommen. 
Artikel 136. 
# Gemeindeumlagen unterliegen nach geschehener schriftlicher Eröffnung (Ar- 
tikel 127 § 14), soweit dieselben fällig sind (Artikel 128), der Zwangsbeitrei- 
bung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Mai 1879.
        <pb n="116" />
        98 
Die Einwendung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. 
Etwa zu viel gezahlte Steuerbeträge sind nach getroffener rechtskräftiger Ent- 
scheidung zurückzuerstatten, zu wenig gezahlte nachzuerheben. 
Schlußbestimmung: 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1891 in Kraft. 
Das Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den 
Gemeindeabgaben, vom 11. November 1886 wird hierdurch nicht berührt. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetznachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 17. April 1890. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. Guyet. 
(40. Gesetz, die Vertheilung der Bezirkslasten auf die Gemeinden betreffend; vom 18. April 1890. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen unter Aufhebung des Gesetzes vom 31. Januar 1872 — Recgie- 
rungsblatt Seite 39 — in Betreff der Vertheilung der Bezirkslasten auf die 
Gemeinden mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Die Aufbringung der Geldmittel, welche zur Erfüllung der gesetzlich als 
Bezirkslast der Gesammtheit eines Verwaltungsbezirks aufruhenden Verpflich-
        <pb n="117" />
        99 
tungen erforderlich werden, erfolgt durch die Gemeinden des Bezirks nach dem 
Verhältnisse der Summen, welche im jedesmal letztvorhergegangenen Kalender— 
jahre innerhalb jedes einzelnen Gemeindebezirks zum Zwecke der Vertheilung 
der in Geld bestehenden Gemeindelasten, beziehungsweise zur Berechnung des 
Verhältnisses der Stimmberechtigung, als gemeindesteuerpflichtiges Gesammt- 
einkommen aller Beitragspflichtigen festgestellt worden sind. 
Der hiernach einer jeden Gemeinde zufallende Antheil an der Bezirkslast 
wird von derselben als Gemeindelast aufgebracht. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1891 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 18. April 1890. 
½# Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. Guyet.
        <pb n="118" />
        Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
        <pb n="119" />
        O 
Regierungs-latt 
Großherzogthun 
Sachsen# Weimar= Eisenac. 
Nummer 12. Weimar. 7. Mai 1890. 
Inhalt: Ausführungs-Verordnung zu don Gesetz vom 2. April 1890, die Unfallversicherung der Milglieder der 
euerwehren belreffend, Seite 101. 
  
  
  
Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetz vom 2. April 1890, die Unfallversicherung der Mitglieder 
der Feuerwehren betreffend; vom 26. April 1890. 
(41!) Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Mit- 
glieder der Feuerwehren, vom 2. April 1890 — Regierungs-Blatt Seite 76 — 
wird vom unterzeichneten Staats-Ministerium hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Ansprüche auf Schadensersatz (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) sind bei dem Ge- 
meindevorstand desjenigen Ortes anzumelden, in welchem der vom Unfall Be- 
troffene seinen Aufenthalt hat. 
Der Gemeindevorstand hat unverzüglich die zur Beurtheilung des erhobenen 
Anspruchs erforderlichen Vorverhandlungen vorzunehmen, insbesondere die Um- 
stäude näher zu erörtern, unter denen sich der Unfall ereignet hat — und 
zwar, falls derselbe sich an einem anderen Orte zugetragen hat, soweit nöthig, 
durch entsprechendes Ersuchen an den Gemeindevorstand dieses Ortes —, das 
in §2 Abs. 4 des Gesetzes bezeichnete Einkommen des Verletzten zu ermitteln, 
im Falle des Todes desselben die Namen der Hinterbliebenen (§ 4 des Ge- 
setzes) und deren Lebensalter nach Jahr und Tag der Geburt festzustellen und 
sodann die Akten dem Bezirksdirektor vorzulegen. 
1890 17
        <pb n="120" />
        102 
§ 2. 
Der Gemeindevorstand desjenigen Ortes, in welchem der vom Unfall 
Betroffene seinen Aufenthalt hat, ist verpflichtet, sofort, nachdem er von dem 
Unfalle Kenntniß erhalten hat, festzustellen, ob der Verletzte sich in ärztlicher 
Behandlung befindet. 
Ist letzteres nicht der Fall, so hat, wenn die Verletzung nicht so un- 
bedeutend ist, daß Ansprüche auf Schadensersatz nicht zu erwarten sind, der 
Gemeindevorstand alsbald den Bezirksarzt zu ersuchen, auf Kosten der Feuer- 
wehr-Unfallkasse die ärztliche Untersuchung und Behandlung des Verletzten zu 
bewirken. 
Sobald vom Bezirksarzt auf dieses Ersuchen oder auf besondere vom 
Staats-Ministerium ergangene Anordnung (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) die Be- 
handlung des Verletzten übernommen und hiervon durch den Bezirksarzt dem 
Verletzten oder dessen erwachsenen Hausgenossen Kenntniß gegeben worden ist, 
findet eine Uebernahme der durch Zuziehung eines anderen Arztes erwachsenden 
Kosten auf die Feuerwehr-Unfallkasse ohne besondere, im Voraus einzuholende 
Genehmigung des Staats-Ministeriums nicht weiter statt. 
Die Arzt= und Apothekerrechnungen, deren Bezahlung aus der Feuerwehr- 
Unfallkasse zu erfolgen hat, sind vom Gemeindevorstand mit berichtlicher Aeuße- 
rung über die Veranlassung und Richtigkeit derselben an den Bezirksdirektor 
einzusenden, welcher dieselben dem Staats-Ministerium zur Zahlungs-Einweisung 
vorzulegen hat. 
§ 3. 
Macht sich nach dem Urtheile des Bezirksarztes die sofortige Unterbringung 
des Verletzten in einem Großherzoglichen Landkrankenhause nothwendig, so hat 
der Gemeindevorstand das in dieser Beziehung Erforderliche nach Maßgabe der 
über die Einlieferungen in die Großherzoglichen Landkrankenhäuser überhaupt 
bestehenden Bestimmungen wahrzunehmen. 
Im Uebrigen entscheidet über die Unterbringung in einem Krankenhause 
(§5 des Gesetzes) das Staats-Ministerium, welchem in hierzu geeigneten Fällen 
durch Vermittelung des Bezirksdirektors bezügliche Vorlage zu unterbreiten ist. 
84. 
Der Bezirksdirektor hat, soweit nach § 7 des Gesetzes über erhobene 
Ansprüche vom Bezirksausschusse zu entscheiden ist, diese Entscheidung durch
        <pb n="121" />
        103 
Nachholung aller hierzu etwa noch erforderlichen Erörterungen vorzubereiten, 
insbesondere in allen Fällen einen gutachtlichen Bericht des behandelnden Arztes 
beizuziehen, auch, soweit ihm dieses geboten erscheint, weitere ärztliche Unter— 
suchung und Begutachtung herbeizuführen, und sodann dem Entschädigungs- 
berechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die Entschädigung 
zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche 
zu äußern. 
Gleichzeitig hat der Bezirksdirektor die ergangenen Akten dem zur Ver- 
tretung der Feuerwehr-Unfallkasse ernannten Kommissar (§ 7 Abs. 4 des Ge- 
setzes) zur Einsichtnahme und Stellung etwaiger Anträge vorzulegen. 
Nach Ablauf der einwöchentlichen Frist und beziehungsweise nach Erledi- 
gung etwa gestellter Anträge auf Ergänzung der Vorerörterungen hat der Bezirks- 
direktor dem Entschädigungs-Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefs Ladung 
zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse zugehen zu lassen, auch 
den Kommissar von Tag und Stunde der Verhandlung zu benachrichtigen. 
85. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses erfolgt auf Grund mündlicher 
Verhandlung der Angelegenheit nach Anhörung der Entschädigungs-Berechtigten 
und des Kommissars, soweit solche erschienen sind, sowie nach Erhebung der 
dem Bezirksausschusse etwa noch erforderlich erscheinenden Beweise. 
Ueber die Art dieser Beweiserhebung hat der Bezirksausschuß nach freiem 
Ermessen Entschließung zu fassen. 
Hält der Bezirksausschuß das persönliche Erscheinen eines Betheiligten 
für angemessen, so sind auf Grund desfallsigen Beschlusses die nach Lage 
des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vor- 
ladung besonders zu bezeichnen. 
Der Bescheid des Bezirksausschusses ist zunächst in der Sitzung durch 
den Vorsitzenden mündlich zu eröffnen, sodann aber in schriftlicher, mit Gründen 
versehener Ausfertigung dem Entschädigungs-Berechtigten und dem Kommissar. 
in einer den Tag der Zustellung sicherstellenden Weise zu behändigen. 
86. 
Berufungen gegen den Bescheid des Bezirksausschusses sind binnen der 
in 87 Abs. 2 des Gesetzes geordneten vierwöchentlichen Frist schriftlich bei 
dem Bezirksdirektor einzuwenden. 
17
        <pb n="122" />
        104 
Die Berufung des Entschädigungs-Berechtigten ist dem Kommissar, die Be— 
rufung des Kommissars dem Entschädigungs-Berechtigten vom Bezirksdirektor 
in Abschrift zur Abgabe einer binnen 14 Tagen einzureichenden Gegenerklärung 
mitzutheilen. 
Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten an das unterzeichnete Staats- 
Ministerium zur Entscheidung einzusenden. 
Die Entscheidung des Staats-Ministeriums erfolgt auf Grund der Akten 
und ist dem Entschädigungs-Berechtigten und dem Kommissar durch Vermittelung 
des Bezirksdirektors zu eröffnen. 
87. 
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung weist das Staats-Ministerium 
die zu bewirkenden Zahlungen auf die Feuerwehr-Unfallkasse ein. 
Wenn gegen einen auf Schadensersatz erkennenden Bescheid des Bezirks- 
ausschusses Berufung nicht erhoben worden ist, so sendet der Bezirksdirektor 
die ergangenen Akten zu diesem Behufe an das unterzeichnete Staats-Mini- 
sterium ein. 
In hierzu geeigneten Fällen kann auf Antrag vom Staats-Ministerium 
vor endgiltiger Feststellung eine vorläufige Entschädigung zugebilligt werden, 
über deren Anrechnung vom Staats-Ministerium nach ergangener endgiltiger 
Feststellung Verfügung getroffen wird. 
Die Auszahlung der festgestellten Entschädigungen an die Bezugsberechtigten 
erfolgt unmittelbar von der Feuerwehr-Unfallkasse und zwar, soweit die Be- 
zugsberechtigten sich nicht am Sitze der Kasse aufhalten, in der Regel durch 
das Mittel der Postanweisung. 
88. 
Ist einem Verletzten oder Hinterbliebenen eines solchen eine fortdauernde 
Reute zuerkannt worden, so ist dem Gemeindevorstand des Aufenthaltsortes 
derselben durch den Bezirksdirektor hiervon Kenntniß zu geben. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, falls in den Verhältnissen, welche 
für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche 
Veränderung eintritt (§ 8 des Gesetzes), hiervon dem Bezirksdirektor Anzeige 
zu erstatten, welcher dem Kommissar Mittheilung hierüber zugehen zu lassen hat. 
Der Kommissar ist berechtigt, auch außerdem eine Beobachtung der Renten- 
empfänger in Beziehung auf die Fortdauer der für die Feststellung der Ent-
        <pb n="123" />
        105 
schädigung maßgebend gewesenen Verhältnisse eintreten zu lassen und zu diesem 
Behufe die Vermittelung anderer Behörden in Anspruch zu nehmen. 
89. 
Ansprüche, welche von Hilfs= und Krankenkassen, Gemeinden und Armen- 
verbänden auf Grund des § 11 des Gesetzes erhoben werden, sind bei dem 
Bezirksdirektor anzumelden und in dem Verfahren wegen Feststellung der zu 
leistenden Entschädigung entsprechend zu berücksichtigen. 
810. 
Gesuche um Unterstützungen im Sinne des 8 12 des Gesetzes sind — und 
zwar, soweit es sich um Personen haudelt, welche ihren Aufenthalt im Groß- 
herzogthume haben, durch Vermittelung des Gemeindevorstands des Aufent- 
haltsortes — bei dem Bezirksdirektor anzubringen und von demselben nach 
Anstellung der erforderlichen Vorerörterungen und nach gutachtlichem Gehör 
des Bezirksausschusses dem unterzeichneten Staats-Ministerium zur Entschließung 
vorzulegen. 
Weimar, den 26. April 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
        <pb n="124" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="125" />
        Regierungs-Zlatt 
Großberpogthun 
Sachsen-Weimar- 04 
Nummer 13. Weimar. 6 10. Mai 1890. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, Abänderungen der Postordnung vom S. — betrefjend, Seite 107.— Mini- 
sterial- Bekanntmachung, die Verleihung der juristischen Per sönlichleit und der Rechte einer milden Stifiung 
an den Kranken-Unterstützungsverein der Volbsnhunsehrer im Großherzogthum betressend, Seile 
Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der Ver- 
einigten Staaten zu New--York „Equilable“ beiressend, Seite 109. — Ministerial- Bekanntmachung, Ver- 
änderungen in den an der Universität Jena bestehenden Großherzoglich und Herzoglich Säm#ischen 
Kommissionen für die ärztliche Vorprüfung und für die Prüfung der Apotheker betreffend, Seite 109. 
Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 110. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(42) I. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 30. April d. J., betreffend Abänderungen der Post- 
ordnung vom 8. März 1879 — Regierungs-Blatt Seite 173 — hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 5. Mai 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des Bundes- 
raths die Postordnung vom 8. März 1879 bezüglich des Tarifs für Nach- 
nahmesendungen wie folgt abgeändert: 
1890 18
        <pb n="126" />
        108 
Im 818 erhält der Absatz ufolgende Fassung: 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich 
bei Briefen und Packeten zulässig. 
Ebenda sind im Absatz die Worte „ohne Abzug übermittelt"“ 
zu streichen und an deren Stelle nachzutragen: 
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. 
Die folgenden Absätze vu und um sind zu streichen. Dafür 
ist zu setzen: 
vu Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Er- 
hebung: 
1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, 
tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. 
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an 
den Absender, und zwar: 
bis 5 Mar 10dTN. 
über 5„, 100 20 „ 
„, 100 „20c20 30„ 
200 „ 4000 400 „ 
n Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch 
dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1890 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
von Caprivi. 
(43) II. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge 
Höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs dem 
„Kranken-Unterstützungsverein der Volksschullehrer im Großher=
        <pb n="127" />
        109 
zogthum Sachsen“ auf dem Grunde der überreichten Satzungen die juristische 
Persönlichkeit und die Rechte einer milden Stiftung verliehen worden ist. 
Weimar, den 1. Mai 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Guyet. 
44] III. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der 
Vereinigten Staaten zu New-York „Equitable“ an Stelle des Albert Steyer 
zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Hermann Brode 
daselbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 23. August 1889 
(Regierungs-Blatt Seite 171) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 5. Mai 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(45) IV. In den an der Universität Jena bestehenden Großherzoglich und 
Herzoglich Sächsischen Kommissionen für die ärztliche Vorprüfung und für 
die Prüfung der Apotheker ist der ordentliche Professor Dr. Stahl zum 
Examinator für Botanik auf den Rest der laufenden Prüfungsperiode ernannt 
worden. 
Weimar, den 6. Mai 1890. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Gnuvet.
        <pb n="128" />
        110 
[46) Das 13. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1896 Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär-Strafgerichtsordnung, 
vom 3. Mai 1890. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
16 und 17: 
S. 90 Neues Verzeichniß der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden 
und den Anforderungen der Reblaus-Konvention entsprechend erklärten 
Gartenbau= 2c. Anlagen, 
„ 105 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen, 
„ 109 Abgrenzung des zur Kontrole über den Handel mit Getreide im Be- 
reiche des Hauptzollamts Vreden festgesetzten Aufsichtsbezirks. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
        <pb n="129" />
        Regierungs-Blatt 
Großberpogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. Weimar. 5. Juni 1890. 
  
Inhalt: Ministeriat- Bekanntmachung, Veränderungen in der Zusammensetzung des musikalischen und literarischen 
Sachverständigen-Vereins betreffend, Seite 111.— Ministerial.Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß 
zum Geschäftsbetrieb im Großherzoathum für Unfall- und ransportversicherung. an die Versicherungs- 
Gesellschaft „Allianz" zu Berlin betreffend, Seite 112. — Ministerial-Bekauntmachung, Abänderung der 
Pestordnung vom 8. März 1879 betressend, Seite 112. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt 
und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 113. 
  
Ministerial--Bekanntmachungen. 
(/47] I. Unter Verweisung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 13. Juni 
1871 (Seite 117 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß höchsten Orts 
1. an Stelle des ausgeschiedenen Konzertmeisters August Kömpel hier 
der Professor Tietz in Gotha als Mitglied des musikalischen Sach- 
verständigen-Vereins 
und 
2. an Stelle des ausgeschiedenen Professors Dr. G. Meyer, früher in 
Jena, jetzt in Heidelberg, der Professor Dr. Friedrich Brockhaus in 
Jena als Mitglied des literarischen Sachverständigen-Vereins 
ernaunt worden sind. 
Weimar, den 19. Mai 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
1890 19
        <pb n="130" />
        112 
48] 1I. Der Versicherungs-Gesellschaft „Allianz“ zu Berlin ist die Erlaubniß 
zum Geschäftsbetrieb für Unfall= und Transportversicherung im Großherzogthum 
auf desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den F. B. Dittmar 
zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 14. Mai 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(49) III. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 23. Mai d. J., betreffend Abänderung der Postordnung 
vom 8. März 1879, — Regierungs-Blatt Seite 173 — hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 28. Mai 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen 
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des 
Bundesraths die Postordnung vom 8. März 1879 bezüglich des Tarifs für 
Drucksachensendungen, wie folgt, abgeändert: 
Im 8§ 13 erhält der Absatz vu folgende anderweite 
Fassung:
        <pb n="131" />
        113 
on Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Ent- 
fernungen: 
bis 50 Gramm einschließlic. 3 PUf., 
über 50 „ 100 „ „ . 5 „ 
„ 100 „ 250 „ „ 10 „ 
„ 250 „ 500 „ » .....20,, 
»500GrammbislKilogrammeinschließlich..30,, 
Vorstehende Abänderung tritt mit dem 1. Juni 1890 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
(50) Das 14. und 15. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1897 Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinde- 
rung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874, 
vom 6. Mai 1890; unter 
1898 Verordnung behufs Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen 
Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutz- 
gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 6. Mai 1890; unter 
Nr. 1899 Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem 
Gesammtbetrage des stenerfreien ungedeckten Notenumlaufs, vom 
9. Mai 1890. 
11 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
19, 20, 21 und 22: 
S. 116 Aenderung in dem Verzeichniß derjenigen Börsen, an welchen 
Terminpreise für gewisse Waaren notirt werden, 
„ 116 Umtausch der Loose der österreichischen Staats-Prämien-Anleihe 
von 1860,
        <pb n="132" />
        114 
S. 121 und 140 Veränderungen in dem Stande der Zuckersteuerstellen, 
„ 137 Bekanntmachung, betreffend Abänderung des § 35 des Betriebs- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands sowie der Anlage D. 
zu diesem Reglement, 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen, 
Abänderung des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im Reichs- 
dienst vorbehaltenen Stellen, 
„" 145 Aenderung in dem Verzeichniß der zur Einziehung von Gerichts- 
kosten bestimmten Stellen. 
— 
13 
O 
„ 14 
00 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
        <pb n="133" />
        Regierungs-Zlatt 
Großberwogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 21. Juni 1890. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betressend Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zum 
Ausschusse der Thüringischen Versicherungsanstalt, Seite 115. — Ministerial belanmtmachung, die Auf- 
bewahrung und Abgabe von Arzeneimitteln, Droguen und Giften, einschließlich der gistigen Farben 
betreffend, Seite 116. — Ministerial- Bekanmmachung, Veränderung in der Zusammensetzung der Prüfungs-- 
Kommission für Aerzte in Jeua betreifend, Seite 117. — Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den 
Hauptagenturen der Allgemeinen Versicherungs. Gesellschaft „Victoria“ d Berbin und der Gesellschaft zu 
gegenseitiger Hagelschädenvergiltung zu Leipzig betreffend, Seite 117 .1 17 — g Inhalisverzeichniß aus 
dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central. Blatt für das Deutsche Reich, mi* 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(51) I. Auf Grund der Vorschrift in § 48 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 — Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 97 —, wird mit landesherrlicher Genehmigung hierdurch bestimmt, 
daß für die in § 1 des gedachten Gesetzes bezeichneten Personen innerhalb 
des Großherzogthums, welche den in § 48 Absatz 2 des Gesetzes genannten 
Kassen nicht angehören, eine der Zahl dieser Personen entsprechende Be- 
theiligung an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
zum Ausschusse der Thüringischen Versicherungsanstalt den Bezirksaus- 
schüssen je für den Umfang der einzelnen Verwaltungsbezirke einzuräumen ist. 
Weimar, den 16. Juni 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
1890 20
        <pb n="134" />
        116 
(52) II. Nachdem durch die Kaiserliche Verordnung vom 27. Januar 1890 
der Verkauf einer gewissen Anzahl von Arzeneimitteln, welcher früher im Groß- 
herzogthume ausschließlich den Apothekern zustand, freigegeben worden ist, findet 
sich das unterzeichnete Staats-Ministerium bewogen, Nachstehendes zu verordnen: 
In Betreff der Aufbewahrung und Abgabe von Arzeneimitteln, 
Droguen und Giften, einschließlich der giftigen Farben, haben sich 
die Materialwaarenhändler, Droguisten und sonstigen Kaufleute — insoweit 
denselben der Verkauf solcher Stoffe zufolge der Kaiserlichen Verordnung vom 
27. Jannar 1890 bezüglich nach der Bestimmung in § 1 des Gesetzes über 
den Gifthandel vom 1. Juli 1858 nachgelassen ist — bei Vermeidung der 
im § 367 Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen, streng nach den 
Vorschriften zu richten, welche in dieser Beziehung im Großherzogthume für 
die Apotheker erlassen worden sind oder in Zukunft noch erlassen werden sollten. 
Demgemäß ist insbesondere zu beachten, daß zufolge der Bestimmungen 
in den §§ 3 und 4 der Verordnung, die Einrichtung der Apotheken und den 
Geschäftsbetrieb in denselben betreffend, vom 15. Juli 1858: 
1. jedes Arzeneimittel sich in einem besonderen, seiner Natur angemessenen, 
sein Verderben und seine Verunreinigung, sowie sein Entweichen möglichst 
verhindernden und mindestens mit dem offizinellen Namen seines Inhalts 
deutlich und dauerhaft bezeichneten Gefäße befinden soll; 
2. die giftigen Stoffe nebst den zu ihrer Behandlung erforderlichen und 
ausschließlich hierzu zu gebrauchenden Geräthen, z. B. Waagen, Mörser, 
Löffel u. s. w., stets unter besonderem sicheren Verschlusse zu halten sind; 
3. die Gefäße und Geräthe für giftige Mittel durch die Farbe ihrer Schilder 
und der Schrift sich auffallend von allen übrigen unterscheiden müssen 
(§9 des Gesetzes vom 1. Juli 1858 über den Gifthandel); 
4. alle sonst gefährlichen Artikel von den übrigen dergestalt abgesondert 
aufgestellt werden müssen, daß eine Verwechselung nicht leicht vorkommen 
kann; 
5. das Aufbewahren von Arzeneimitteln in anderen, als den dazu bestimmten 
Ränmen schlechterdings verboten ist; daß ferner 
6. in allen diesen Räumen und rücksichtlich alles darinnen Befindlichen stets 
die möglichste Reinlichkeit und Ordnung herrschen muß, so daß jeder 
Gegenstand sicher aufgefunden und gehörig benutzt werden kann.
        <pb n="135" />
        117 
Das unterzeichnete Staats-Ministerium behält sich vor, nach Bedürfniß 
Revisionen der in Frage kommenden Geschäfte mit Rücksicht auf die Befolgung 
der vorstehenden Vorschriften anzuordnen. 
Weimar, den 30. Mai 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(53) III. In der an der Universität Jena bestehenden Großherzoglich und 
Herzoglich Sächsischen Kommission für die Prüfung der Aerzte ist der außer- 
ordentliche Professor Dr. Stiutzing zum zweiten Examinator für innere 
Medizin auf den Rest der laufenden Prüfungsperiode ernannt worden. 
Weimar, den 11. Juni 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Gnvet. 
(54/ IV. Daß von der Allgemeinen Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Victoria“ 
zu Berlin an Stelle des Kassen-Kontroleur Lehmann zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Kaufmann August Dittelbach daselbst zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Mai 1888 (Regierungs-Blatt 
Seite 68) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 4. Juni 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius.
        <pb n="136" />
        118 
(55] V. Daß von der Direktion der Gesellschaft zu gegenseitiger Hagel- 
schädenvergütung zu Leipzig an Stelle des Sparkassebuchhalter Gustav Kittel 
zu Jena, bisherigen Hauptagenten derselben, der Inspektor C. Steinert zu 
Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Mai 1886 
(Regierungs-Blatt Seite 189) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. Juni 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
(561 Das 16., 17. und 18. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1900 Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe für geschrotetes 
Malz und die Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in 
Bayern, vom 29. Mai 1890; unter 
„ 1901 Verordnung, betreffend Ergänzung des § 35 der Militär-Trans- 
port-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport- 
Ordnung), vom 26. Mai 1890; unter 
„ 1902 Gesetz, betreffend die Ergänzung des § 14 der Gebührenordnung 
für Zeugen und Sachverständige, vom 11. Juni 1890. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
23 und 24: 
S. 147 Abänderung des Verzeichnisses der zum Gebrauch für die bewaffnete 
Macht vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, 
„ 148 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen, — desgleichen der Zuckersteuerstellen, 
„ 157 Gesammtverzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche gemäß 
§ 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind. 
Weimar. — Hof. Buchdruceerei.
        <pb n="137" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. BW(W 28. Juni 1890. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der — Versicherungs Gesellschaft 
„Helvelia“ zu St. Gallen betreffend, Seite 119. — Minislerial-Bekanntmachung, Abänderungen der Post 
ordnung vom 8. März 1879 betreffend, G. 119. — Ministerial: Bekannimachung, die Verleihung der 
juristischen Persönlichkeit an dieg Eduard von Eichel· Streiber - Stiftung zur Förderung des Kleingewerbes 
in Eisenach“ betreffend, Seite 1 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(57) 1. Daß von der Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft „Helvetia“ zu 
St. Gallen an Stelle des Kaufmanns Karl Gräf zu Eisenach, bisherigen Haupt- 
agenten derselben, der Kaufmann Karl Brecht zu Weimar zum Hauptagenten 
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 8. August 1881 (Regierungs-Blatt Seite 216) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 18. Juni 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenins. 
(58) II. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 16. Juni d. J., betreffend Abänderungen der Post- 
1890 21
        <pb n="138" />
        120 
ordnung vom 8. März 1879 — Regierungs-Blatt Seite 173 —, hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 23. Juni 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 
8. März 1879 in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im § 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände" 
erhält der Absatz m folgende anderweite Fassung: 
im Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zünd- 
spiegel und Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum 
Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer 
fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleit- 
adresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Patronen 
müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß 
weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, noch ein 
Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese 
Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung ent- 
standenen Schaden haftbar. 
2. Im § 13 „Drucksachen“ tritt zwischen dem zweiten und 
dritten Satz im Absatz ir folgender neue Satz hinzu: 
Offene Karten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst 
strafbaren Handlung sich ergiebt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
3. Im § 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, er- 
halten die Absätze U nd m folgende Fassung:
        <pb n="139" />
        121 
u Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung 
nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das 
Porto, auch des Empfängers. 
im Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle der 
Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu 
Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für 
die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, 
sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung 
nicht noch einmal angesetzt. 
4. Im § 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be- 
stimmungsorte“ betreffend, erhält der Absatz vu folgende 
Fassung: 
un Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das 
Porto und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu 
entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht 
erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Ein- 
schreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr 
für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
5. Im § 49, „Grundsätze bei Personengeld-Erhebung“ betreffend, 
ist im zweiten Satze des Absatzes vum hinter den 
Worten „Zwei Kinder“ einzuschalten: 
bis zu diesem Alter 
6. Im § 53, „Reisegepäck“ betreffend, erhält der Absatz #u 
folgende anderweite Fassung: 
I Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im 
Personenraume untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener 
Aufsicht bei sich führen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1890 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan.
        <pb n="140" />
        122 
159] III. Zu der von dem Rittergutsbesitzer Eduard von Eichel-Streiber zu 
Eisenach unter dem Namen „Eduard von Eichel-Streiber-Stiftung zur Hebung 
und Förderung des Kleingewerbes in Eisenach“ begründeten Stiftung ist unter 
Verleihung der Rechte einer juristischen Persönlichkeit die landesherrliche Be- 
stätigung ertheilt worden. 
Weimar, den 24. Juni 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenins. 
Weimar. — Hof. Buchdrucderei.
        <pb n="141" />
        . 123 
Regierungs-Blatt 
für da 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 12. Juli 1890. 
Inhalt: Ministerial- Bekanntmachung, die Bestimmung der Höhe der zur Verbandskasse der Besitzer von Rindvieh 
zu entrichtenden einfachen Abgabe betressend, Seite 123. — Ministerial- Bekanntmachungen, Wechsel in 
den Hauptagenturen der Berlinischen Feuer-Versicherungs-Anstalt zu Berlin, des Lübecker Feuer-Ver- 
sicherungs= Vereins von 1826 zu Lübeck, der Allgemeinen Rentenanstalt zu Stuttgart und der Magdeburger 
Lebens-Versicherungs. Gesellschaft betreffend, Seite 124, 125 und 126. — Ministerial-Bekanmmachungen, 
die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume an die Hamburger Militärdienst., 
Aussteuer- und Alters-Versicherungs-Gesellschaft in Hamburg und an die Militärdienstkosten-Versicherungs. 
Aktien-Gesellschaft „Arminia“ zu München betreffend, Seite 124 und 125. — Inhaltsverzeichniß aus dem 
Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 126. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(60) I. Auf Grund der Vorschrift in § 28 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes 
zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen, vom 17. April 1889 — Regierungs-Blatt Seite 79 — wird 
mit landesherrlicher Genehmigung nach gutachtlichem Gehör der Vertretung 
der Verbandskassen hierdurch bestimmt, daß für das laufende Jahr und bis 
auf Weiteres die zur Verbandskasse der Besitzer von Rindvieh zu entrichtende 
einfache Abgabe wegen der mit der Zahl des Rindviehbestandes auf den einzelnen 
Gehöften wachsenden Gefahr 
bei einem auf dem einzelnen Gehöfte vorhandenen Rindviehbestande von 
1 bis 5 Stück zwei Pfennige für das Stiück, 
bei einem Bestande von 6 bis 10 Stück vier Pfennige für das Stiück, 
bei einem Bestande von 11 bis 30 Stück sechs Pfennige für das Stück, 
bei einem Bestande von mehr als 30 Stück acht Pfennige für das Stück, 
zu betragen hat. 
1890 22
        <pb n="142" />
        124 
Wird auf Grund des § 29 des Ausführungs-Gesetzes vom 17. April 
1889 die mehrmalige Erhebung der Abgabe in einem und demselben Jahre 
angeordnet, so sind gleichfalls die obigen Sätze zu Grunde zu legen. 
Weimar, den 22. Juni 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(61|) II. Daß von der Direktion der Berlinischen Feuer-Versicherungs-Anstalt zu 
Berlin an Stelle des Banquiers C. Geißler zu Weimar, bisherigen Haupt- 
agenten derselben, Georg Weitz daselbst zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial= 
Bekanntmachung vom 9. April 1889 (Regierungs-Blatt Seite 77) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 23. Juni 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(62) III. Der Direktion der Hamburger Militärdienst-, Aussteuer= und Alters- 
Versicherungs-Gesellschaft in Hamburg ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb 
im Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Inspektor C. Steinert 
in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 30. Juni 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius.
        <pb n="143" />
        125 
(63) 1V. Der „Arminia“, Militärdienstkosten-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft 
zu München, ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf 
desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Verlagsbuchhändler 
Ernst Jüngst zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt 
hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 1. Juli 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
(641 V. Daß von der Direktion des Lübecker Feuer-Versicherungs-Vereins 
von 1826 zu Lübeck an Stelle des Kontroleurs Albin Lehmann zu Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, der Inspektor C. Steinert daselbst zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Dezember v. J. (Regierungs- 
Blatt Seite 251) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 2. Juli 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
l65] VI. Daß von der Direktion der Allgemeinen Renten-Anstalt zu Stuttgart 
an Stelle des Kaufmanns Bernhard Henkel zu Weimar, bisherigen Haupt- 
agenten derselben, der Verlagsbuchhändler Ernst Jüngst daselbst zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 26. April 1887 (Regierungs-Blatt 
Seite 175) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 7. Juli 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius.
        <pb n="144" />
        126 
[661 VII. Daß von der Direktion der Magdeburger Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft an Stelle des Kaufmanns August Dittelbach zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Kaufmann Bernhard Richtzenhain daselbst zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 28. August 1888 (Regierungs- 
Blatt Seite 119) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 8. Juli 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
!67] Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
25, 26 und 27: 
S. 173 Zollfreiheit für Kränze aus künstlichen Blumen, welche mit Leichen 
eingehen, 
„ 175 Formular zu der für die Invaliditäts= und Altersversicherung zu 
verwendenden QOunittungskarte, 
„ 180 Abänderung der Bestimmungen, betreffend die Veröffentlichung perio- 
discher Mittheilungen über den jeweiligen Stand der Branntwein- 
produktion und Versteuerung, 
q„ 180 Bestimmung des zulässigen Fuselölgehaltes im Branntwein, für 
welchen Steuervergütung bezw. Abgabenfreiheit beansprucht wird, 
qf 181 Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879, 
„ 181 Verzeichniß der Civilvorsitzenden der im Deutschen Reich bestehenden 
Ersatzkommissionen, 
„ 215 Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent, 
, 215 Behandlung der unter amtlicher Aufsicht erfolgenden Entleerung von 
Branntweingebinden. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
        <pb n="145" />
        Begierung-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar- Eisenack. 
  
  
Nummer 18. Weimar. 16. August 1890. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der — Feuer. Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft und der Preußischen Lebens- und E ft „Friedrich Wilhelm“ 
  
zu Berlin, sowie der Versicherungs-Gesellschaft zu Schwedt beirefiend, Seite 127 und 128. — Ministerial- 
Bekanntmachung, die Zusammensetzung der bei der Gesammt-Universität Jena bestehenden Prüfungs- 
Kommission für die Prüfung der Aerzte und Zahnärzte, für die ärztliche Vorprüfung und für die Prüsung 
der Apotheker für das nächste Prilfungsjahr betresjend, Seite 1286. — Ministerial-Bekanntmachung, 
die Verfinigung der Gemeinden Wenigenjena und Camsderf zu einem Gemeindebezirk betreffend, 
  
Ministerial--Bekanntmachungen. 
(68) 1. Daß von der Direktion der Preußischen Feuer-Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft zu Berlin an Stelle des Kaufmanns Otto Apel zu Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, der Versicherungsbeamte E. Zenner da- 
selbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Mai 1889 
(Regierungs-Blatt Seite 99) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 16. Juli 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
(691 II. Daß von der Direktion der Preußischen Lebens= und Garantie-Ver- 
sicherungs-Aktien-Gesellschaft „Friedrich Wilhelm“ zu Berlin an Stelle des 
Kaufmanns Hermann Brode zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, 
1890 23
        <pb n="146" />
        128 
der Kaufmann Theodor Machlet daselbst zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial= 
Bekanntmachung vom 28. November v. J. (Regierungs-Blatt Seite 251) hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 23. Juli 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
I/70| IIII. Daß von der Direktion der Versicherungs= Gesellschaft zu Schwedt 
an Stelle des Kaufmanns Franz Schmidt jun. zu Weimar, bisherigen Haupt- 
agenten derselben, der Kaufmann Leopold Böhme, in Firma Huldr. Jahns 
Nachf. daselbst, zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden 
ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Sep- 
tember 1888 (Regierungs-Blatt Seite 126) hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar, den 24. Juli 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
/71! IV. Die bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt- 
Universität zu Jena bestehenden Kommissionen für die Prüfung der 
Aerzte und Zahnärzte, für die ärztliche Vorprüfung und für 
die Prüfung der Apotheker werden auf das Jahr vom 1. November 1890 
bis 31. Oktober 1891 — die Kommission für die ärztliche Vorprüfung auf 
das mit dem 1. Oktober 1890 beginnende Jahr — in folgender Weise zu- 
sammengesetzt sein: 
I. Die Kommission für die Prüfung der Aerzte: 
Vorsitzender: Wirklicher Geheimer Rath Professor Dr. Ried, bei 
dessen Behinderung als Stellvertreter: Geheimer Hofrath Professor 
Dr. Schultze;
        <pb n="147" />
        III. 
129 
Mitglieder: für Anatomie: Professor Dr. Fürbringer; für 
Physiologie: Professor Dr. Biedermann; für pathologische 
Anatomie und allgemeine Pathologie: Geheimer Hofrath 
Professor Dr. Müller; für die chirurgisch-ophthalmiatrische 
Prüfung und zwar a) für Chirurgie: Wirklicher Geheimer Rath 
Professor Dr. Ried und Professor Dr. Riedel, b) für Augen- 
heilkunde: Professor Dr. Kuhnt; für innere Medizin und 
Pharmakologie und zwar a) für innere Medizin: Professor 
Dr. Roßbach und Professor Dr. Stintzing, b) für Pharma- 
kologie: Medizinalrath Professor Dr. Seidel; für Geburts- 
hilfe und Gynäkologie: Geheimer Hofrath Professor Dr. 
Schultze und Privatdozent Dr. Skutsch; für Hygiene und 
Impftechnik: Professor Dr. Gärtner. 
. Für die zahnärztlichen Prüfungen ist der für die Prüfung der 
Aerzte eingesetzten Kommission der Zahnarzt Schwarzkopff zu Eisenach 
beigeordnet. 
Die Kommission für die ärztliche Vorprüfung: 
Vorsitzender: Der jeweilige Dekan der medizinischen Fakultät; 
Mitglieder: für Anatomie: Professor Dr. Fürbringer; für 
Physiologie: Professor Dr. Biedermann; für Physik: Pro- 
fessor Dr. Winkelmann; für Chemie: Professor Dr. Knorr; 
für Zoologie: Professor Dr. Häckel; für Botanik: Professor 
Dr. Stahl. 
. Die Kommission für die Prüfung der Apotheker: 
Vorsitzender: Professor Dr. Reichardt; 
Mitglieder: für Physik: Professor Dr. Schäffer; für Chemie: 
Professor Dr. Knorr; für Botanik: Professor Dr. Stahl; für 
Pharmazie: Professor Dr. Reichardt und Apotheker Dr. Stütz. 
Weimar, den 1. Juli 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Guvet. 
23°
        <pb n="148" />
        130 
[72] V. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
ist von den Gemeinden Wenigenjena und Camsdorf für den 1. Januar 
k. J. die Vereinigung dieser Gemeinden zu einem Gemeindebezirk beschlossen 
worden. 
Weimar, den 9. August 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
        <pb n="149" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar- Eisenack. 
Nummer 19. Weimar. BWM 23. August 1890. 
Inhalt: Ministerial- — die Erweiterung des Königl. Preuß. Staals. Vahnhses zu Eisenach bez. Expro- 
priation betreffend, Seite 131. — Min ister ial-Bekanntmachnng, Wechsel in der Hauptagentur der All- 
gemeinen Versicherungs-Aktien .Gejellcha aft. „vielortar zu Berlin betressend, Seite 131. — gInhaltsver· 
zeichniß aus dem Reichs--Gesetzblatt und dem Central-Blatt. für das Deutsche Neich, Seite 132. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I73) I. Nachdem zu einer Erweiterung des Königlich Preußischen Staats- 
bahnhofes zu Eisenach die landespolizeiliche Genehmigung ertheilt worden ist, 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch die Erweiterung 
das Grundstück Nr. 4203 des Katasters von Eisenach berührt wird und daß 
mit höchster Genehmigung die Geschäfte eines Expropriationskommissars für 
die gedachte Erweiterung dem Großherzoglichen Oberamtsrichter Geheime 
Justizrath Piltz zu Eisenach übertragen worden sind. 
Weimar, den 15. August 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkeninus. 
(I74) II. Daß von der Direktion der Allgemeinen Versicherungs-Aktien-Ge- 
sellschaft „Victoria“ zu Berlin vom 1. Oktober d. J. ab an Stelle des Kauf- 
manns August Dittelbach zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der 
Kaufmann Fr. Schmidt jun. daselbst zum Hauptagenten für das Großher- 
1890 24
        <pb n="150" />
        132 
zogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial= 
Bekanntmachung vom 4. Juni d. J. (Regierungs-Blatt Seite 117) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. August 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkenius. 
([75] Das 19., 20., 21., 22., 23., 24. und 25. Stück des Reichs-Gesetz- 
blatts enthalten unter 
Nr. 1903 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. April 1888, 
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen, vom 27. Juni 
1890; unter 
„ 1904 Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der 
Fünfhundertmarknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig, vom 
4. Juli 1890; unter 
„ 1905 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs- 
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91, vom 5. Juli 1890; 
unter 
„ 1906 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91, vom 5. Juli 
1890; unter 
„ 1907 Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91, vom 5. Juli 
1890; unter 
„ 1908 Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen, 
vom 5. Juli 1890; unter 
„ 1909 Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 31. Mai 1890; unter
        <pb n="151" />
        Nr. 
133 
1910 Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in 
den Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch- 
spanischen Handels= und Schiffahrtsvertrage, vom 9. Juli 1890; 
unter 
1911 Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die 
Uebernahme einer Bürgschaft seitens des Reichs für die durch 
Einrichtung einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden 
antheilmäßigen Kosten, vom 6. Juli 1890; unter 
1912 Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, 
vom 15. Juli 1890) unter 
1913 Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890; unter 
1914 Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen 
über die Anlegung von Dampfkesseln; vom 5. August 1890. 
  
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
29, 30, 31, 32 und 33: 
238 
239 
239 
243 
250 
263 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen, 
desgleichen der Zuckersteuerstellen, 
Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif, des 
statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massen- 
güter, 
Dritter Nachtrag zu dem Gesammtverzeichniß der den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stellen, 
Vorschriften, betreffend die Aenderung und Ergänzung des Regu- 
lativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole 
stehender Branntwein gereinigt werden darf; — Verlängerung der 
fünfjährigen Lagerfrist für Weintheilungslager; — Bestimmungen 
über Ausfuhr von Zuckerfabrikaten mit Anspruch auf Stenerver- 
gütung, , 
Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und mehreren aus- 
wärtigen Staaten wegen gegenseitiger Unterstützung hülfsbedürftiger 
Seeleute.
        <pb n="152" />
        134 
265 Neues Gesammtverzeichniß der zur Anstellung von Militäranwärtern 
verpflichteten Privat-Eisenbahnen, 
282 Erscheinen der III. Ausgabe des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, 
285 Erscheinen des Handbuchs für die Deutsche Handelsmarine für 1890, 
289 Erscheinen eines Buchs, Das Medizinal-Prüfungswesen im Deutschen 
Reiche, 
290 Ergänzung des Verzeichnisses der zur Ausstellung von Leichenpässen 
zuständigen Behörden und Dienststellen, 
294 Kündigung des deutsch= rumänischen Handelsvertrags. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="153" />
        Regierungs-Blatt 
Grohherzogthun 
Sachsen- Weimar= Eisenack. 
Nummer 20. Weimar. 5. September 1890. 
  
  
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, betreffend Fesistellung der Vergütung an die Mitglieder des über das Slatut 
der gemeinsamen Thüringischen Versicherungsanstalt mit dem Sitze zu Weimar berathenden Ausschusses 
für ihre Tirilnahme an diesen Berathungen, Seite 135. — Ministerial-Bekanmmachung, das Ausschreiben 
einer einsachen 2 lbgabe zur Verbandskasse der Pferde und Rindviehbesiter des Großherzogihums be- 
tressend, Seite 136. — Ministerial Bekannimachung, Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs. 
Aktien-Gesellschaft „Allianz“ zu Berlin betreffend, Seite 136. — Minislerial-Bekanntmachung, die Zulassung 
der Süddeutschen Versicherungsbank für Militärdienst- und Töchter-Aussteuer zu Carlsruhe zum Ge- 
schäftsbetrieb im Großherzogthum betressend, Seite 137. — Ministerial-Belauntmachung, eine Abänderung 
des § 27 der Bahnordnung für denische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 
betressend, Seite 137. — Inhattsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central--Blatt für das. 
Deutsche Reich, Seite 138. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(76) I. Auf Grund der §§ 57 Absatz 2 und 64 Ziffer 4 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, wird 
hierdurch Folgendes bestimmt: 
Die Mitglieder des über das Statut der gemeinsamen Thüringischen 
Versicherungsanstalt mit dem Sitze zu Weimar berathenden Ausschusses er- 
halten als Vergütung für ihre Theilnahme an diesen Berathungen Ersatz 
von Tage= und Nachtgeldern sowie Reisekosten nach Maßgabe derjenigen Be- 
stimmungen, welche in dem Gesetze über das Kostenwesen in Gerichts= und 
Verwaltungssachen des Großherzogthums vom 5. Jannar 1887 — vergl. 
insbesondere § 103 Ziffer V. dieses Gesetzes — für Mitglieder der Be- 
zirksausschüsse, welche in besonderem Auftrage reisen, enthalten sind. 
Die gleiche Vergütung erhalten auch diejenigen Mitglieder des Aus- 
schusses, welche am Orte des Zusammentretens desselben ihren Wohnsitz haben. 
Weimar, den 26. August 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
1890 25
        <pb n="154" />
        136 
[77] II. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungs-Ge- 
setzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — Regierungs-Blatt Seite 79 
— zu leistenden Entschädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte 
und auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der 8§ 27 ff. 
des erstgedachten Gesetzes 
eine einfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Pferd, Esel, 
Maulthier und Maulesel 
und 
eine einfache Abgabe in der durch Ministerial-Verordnung vom 22. Juni 
1890 — Regierungs-Blatt Seite 123 — festgestellten Höhe für 
jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) 
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt 
ausgeschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober d. J. von den be- 
treffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der 
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts- 
steuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für recht- 
zeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden 
Großherzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom 
28. August 1889 — Regierungs-Blatt Seite 175 — gehörig Sorge zu tragen. 
Weimar, den 22. August 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
/781 III. Daß von der Direktion der Allgemeinen Versicherungs-Aktien-Ge- 
sellschaft „Allianz“ zu Berlin an Stelle des F. B. Dittmar zu Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, der Schuldirektor a. D. G. Stoll zu 
Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird
        <pb n="155" />
        137 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Mai d. J. 
(Regierungs-Blatt Seite 112) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 25. Angust 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
(/79) IV. Der Süddeutschen Versicherungsbank für Militärdienst= und Töchter- 
Aussteuer zu Carlsruhe ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großher= 
zogthum auf desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Schuldirektor 
a. D. G. Stoll in Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum be- 
stellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 26. August 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
(80) V. Nachdem der Bundesrath eine Abänderung des § 27 der Bahn- 
ordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung vom 12. Juni 
1878 (Regierungs-Blatt Seite 164) mit folgendem Wortlaut beschlossen hat: 
§ 27. 
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit. 
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende 
Lokomotiven wird durch die Landesaufsichtsbehörde festgestellt. Größere 
Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stunde bis zu der größten zu- 
lässigen Geschwindigkeit von 40 Kilometer in der Stunde dürfen nur 
gestattet werden auf normalspurigen Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper 
und nur für Personenzüge, welche nicht mehr als 20 Wagenachsen führen 
und mit durchgehenden Bremsen versehen sind.
        <pb n="156" />
        Die nach 8 24 Absatz 1 mindestens erforderliche Anzahl der zu 
bremsenden Räderpaare muß bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 Kilo- 
meter in der Stunde um ein gewisses Maß erhöht werden, welches von 
der Landesaufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts 
festzusetzen ist. 
Die Betriebsmittel, welche in diese schnellfahrenden Züge eingestellt 
werden, müssen den bezüglichen Bestimmungen in den Normen für den 
Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands entsprechen.“ 
wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Weimar, den 27. August 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(81) Das 26. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1915 Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete, vom 10. August 1890. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 34:; 
S. 297 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen.
        <pb n="157" />
        Begierung-latt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar- Eisenack. 
Nummer 21. Weimar. 16. September 1890. 
  
Inhalt: Ministeriol. Belanntmachung, betressfend die Ausführung der s8 138 und 103 ff. des Neichsgesetzes über 
die Involidiläts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, Seite 139. — Ministerial. Bekanntmachung, 
die anderweite Ertheilung der Erlaubniß zum Geschtstsbenrieo im Großberzogthum an die Lebensver- 
sicherungsbank „Kosmos“ zu Zeist betreffend, Seite 110. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(/82) 1. In Ausführung der §§ 138 und 103 ff. des Reichsgesetzes, betreffend 
die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 97) wird von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde für das 
Gebiet des Großherzogthums hierdurch Folgendes bestimmt: 
A. Höhere Verwaltungsbehörden. 
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ gilt der Bezirksausschuß, jedoch mit 
Ausnahme der Fälle des § 122 des Gesetzes, in welchen die Verrichtungen 
der höheren Verwaltungsbehörde von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, wahrgenommen werden. . 
B. Untere Verwaltungsbehörden. 
Die Verrichtungen der „unteren Verwaltungsbehörde“ werden dem Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor übertragen, welcher sich bei Erledigung der 
in § 3 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte der Mitwirkung des Bezirks- 
ausschusses zu bedienen hat. 
C. Gemeindebehörden und Ortspolizeibehörden. 
Als Gemeindebehörde und als Ortspolizeibehörde gilt der Gemeinde- 
vorstand. 
1890 26
        <pb n="158" />
        140 
D. Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Ernenerung 
der Qunittungskarten. 
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Qnittungskarten (§ 103 des 
Gesetzes), sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter 
Quittungskarten durch neue Quittungskarten (§ 105 des Gesetzes) erfolgt, 
unbeschadet der auf Grund der 8§ 112 ff. des Gesetzes hierüber zu treffenden 
sonstigen Vorschriften, durch die Gemeindevorstände. 
2. Die Gemeinden sind befugt, für ihre Bezirke auf ihre Kosten für 
die Wahrnehmung der unter Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten besondere 
Beamte zu bestellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses. 
3. In jeder Gemeinde ist in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen, welche Stellen für die betreffende Gemeinde zur Wahrnehmung 
der unter Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten berufen sind, wo die Dienst- 
räume dieser Stellen sich befinden, und welche Dienststunden etwa festgesetzt 
worden sind. Veränderungen sind in gleicher Weise bekannt zu machen. Die 
mit diesen Obliegenheiten betrauten Stellen sind durch Vermittelung des Be- 
zirksdirektors dem Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen. 
Weimar, den 11. September 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
(83) II. Der Lebensversicherungsbank „Kosmos“ zu Zeist ist anderweit die 
Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen 
widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den F. B. Dittmar 
zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 1. September 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkenius. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
        <pb n="159" />
        Begierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen: Weimar= Eisenac. 
  
  
Nummer 22. Weimar. 4. Oktober 1390. 
Inhalt: Ministerial= Belanmtmachung, betressend Bestimmungen für die am 1. Dezember 1890 slatisindende Volks- 
zählung, Seite 111. Ministerial-Bekanntmachung, die Wahlen zur fünften ordentlichen Landes-Synode 
beuephnh, Seite 145. — Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer ruristischen Person 
an die Lehrer-Pensions-Kasse der Pfeisserschen Erziehungs-Anstalt zu Jena betrefiend, Seite 1 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[84) I. Nach Beschluß des Bundesrathes findet am 1. Dezember d. J. 
im Deutschen Reiche eine Volkszählung statt. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dies hierdurch zur öffeutlichen 
Kenntniß bringt und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung derselben im 
Großherzogthum bernfenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Gewissen- 
haftigkeit dringend zur Pflicht macht, welche die genannte für die verfassungs- 
mäßigen Zwecke des Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Groß- 
herzogthums gleich wichtige Angelegenheit erfordert, werden zugleich folgende, 
auf Beschlüssen des Bundesrathes und bezüglich des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums beruhende Bestimmungen zur Kenntnißnahme und pünktlichen Be- 
achtung besonders hervorgehoben. 
Allgemeines. 
§ 1. 
Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende Bevölkerung zu ermitteln. 
Dieselbe besteht aus der Gesammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb des 
Großherzogthums anwesenden Personen. 
Als ortsanwesend werden in den einzelnen Gemeinden und Orten die- 
jenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 
1. Dezember sich daselbst aufhalten. 
1890 27
        <pb n="160" />
        142 
Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen 
Personen werden da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 
1. Dezember anlangen. 
82. 
Auch sind die zur Zeit der Zählung aus der Haushaltung vorübergehend 
abwesenden Personen aufzunehmen. 
83. 
Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haus— 
haltung mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in 
Zählungslisten. 
Für die in der Haushaltung anwesenden Personen ist aufzunehmen 
der Name, - 
die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, 
das Geschlecht, 
der Geburtstag und das Geburtsjahr, 
der Geburtsort, 
das Religionsbekenntniß, 
der Familienstand, 
der Stand, Beruf oder Erwerbszweig, 
die Staatsangehörigkeit der Reichsausländer, 
der Wohnort (für vorübergehend Anwesende), 
die Zugehörigkeit zum aktiven Militär eines Bundesstaates. 
84. 
In gleicher Weise, jedoch unter Ersatz des Wohnortes durch den Aufent- 
haltsort, sind diejenigen Personen aufzunehmen, welche zur Zählungszeit aus 
der Haushaltung, der sie als Mitglieder angehören, abwesend sind. 
§ 5. 
Die Zählung der Civil= und Militärpersonen ist in übereinstimmender 
Weise auszuführen. 
86. 
Etwa nöthigwerdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 
1. Dezember zu beziehen.
        <pb n="161" />
        143 
Zählungsverfahren. 
§ 7. 
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in der 
Anweisung an die Gemeindebehörden, in der Anweisung für die Zähler und 
auf den Zählungslisten abgedruckt, worauf im Allgemeinen hier verwiesen wird. 
88. 
Die Zählung ist in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung 
der Gemeindebehörden vorzunehmen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Die in größeren 
Gemeinden zu bildenden Zählbezirke sind so zu bemessen, daß die Wieder— 
einsammlung der Listen (§ 10) und das Geschäft der Zählung überhaupt mit 
Sicherheit besorgt werden kann. 
Die Zählung hat, soweit thunlich, durch besondere Zählungskommissionen 
und unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler statt- 
zufinden. 
Die Bildung besonderer Zählungskommissionen wird namentlich in Ge- 
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. Diese Kom- 
missionen sind zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des 
Gemeinderaths und aus Privatpersonen, welche nach ihren persönlichen Kennt- 
nissen und ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte sich besonders eignen. Die 
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Ortes 
bestimmt. Die Bildung der Zeählungskommission muß spätestens bis zum 
15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten Mitglieder sind 
öffentlich bekannt zu machen. 
89. 
Die Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, daß in der Zeit vom 28. 
bis 30. November durch die ernannten Zähler in jede Haushaltung eine 
Zählungsliste abgegeben wird. 
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember Vormittags unter Beachtung 
der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen durch die Haushaltungsvorstände, 
bezüglich die einzeln lebenden selbständigen Personen oder durch geeignete 
Vertreter genau und vollständig auszufüllen. 
27“
        <pb n="162" />
        144 
810. 
Die Wiedereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr 
Mittags am 1. Dezember zu beginnen und spätestens bis zum Abend des 
2. Dezember zu beendigen. 
811. 
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die 
einzelnen Zählbezirke in sicherstellender Weise zu kontroliren. 
812. 
Schon während der Wiedereinsammlung ist die Vollständigkeit und Richtigkeit 
einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen, etwaige Auslassungen und 
Fehler sind — nöthigenfalls durch Befragen Anwesender — zu ergänzen und 
zu berichtigen. 
813. 
Nach beendeter Zählung sind sämmtliche eingesammelte Listen einer noch— 
maligen Prüfung und eventuellen Berichtigung zu unterziehen und alsdann ist 
sofort die Ortsbevölkerungsliste zusammenzustellen. 
814. 
Die Ortsbevölkerungsliste ist, mit dem unterschriftlich und sonst gehörig 
vollzogenen Zeugniß der durch den Gemeindevorstand erfolgten Prüfung und 
der dabei festgestellten Richtigkeit versehen, nebst sämmtlichen Zählungslisten, 
Kontrollisten und sonstigen Nachweisungen bis spätestens zum 20. Dezember 
an den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden. 
15. 
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial 
aus sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, eventuell 
wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber zu prüfen, 
ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form den 
Zählungsnachweisungen beigefügt worden sind und wegen schleuniger Erledigung 
etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und hierauf die ge- 
sammten Zählungsmaterialien des Bezirks mit den in ebengedachten beiden 
Richtungen und den etwa sonst nöthig erscheinenden Bemerkungen bis spätestens 
zum 31. Dezember dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringi- 
scher Staaten zu Weimar zu übermitteln.
        <pb n="163" />
        145 
8 16. 
Dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar, 
von welchem den Gemeindevorständen auch die Zählungslisten, Anweisungen ꝛc. 
s. Z. unmittelbar werden zugesendet werden, ist die Prüfung und weitere Be- 
arbeitung des Zählungsmaterials übertragen. Es haben daher die Gemeinde- 
vorstände allen Anordnungen, welche von dem Vorstande des gedachten Bureaus 
behufs der Berichtigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen 
an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die Dringlichkeit der Sache 
gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nachzukommen. 
§ 17. 
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren, welchen im Uebrigen mittelst 
besonderen Erlasses des unterzeichneten Staats-Ministeriums die erforderlichen 
weiteren Eröffnungen zugehen werden, haben thunlichst darauf Bedacht zu 
nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung 
vorübergehend wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme der 
Zählung hindernd einwirken können, wie öffentliche Versammlungen, Feste 2c. 
zur Zeit der Zählung nicht stattfinden. 
Weimar, den 15. September 1890. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(851 II. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der 
Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeordneten 
für die fünfte ordentliche Landes-Synode anzuordnen gnädigst beschlossen 
haben, so werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung der 
Wahlgeschäfte betrauten Kultus-Departement des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums folgende weitere Anordnungen andurch bekannt gemacht: 
I. 
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal- 
Ordnung zu wählenden weltlichen Wahlmänner haben bis spätestens den 
15. Oktober d. J. zu erfolgen. Sie werden in vertraulichen Sitzungen,
        <pb n="164" />
        146 
welche nach den Vorschriften in den 88 12, 13, 14, 16 der Kirchgemeinde-Ordnung 
vom 24. Juni 1851 abzuhalten sind, vorgenommen und geschehen durch Stimm- 
zettel nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämmt- 
lichen Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung Theil genommen 
haben, zu unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des Kirch- 
gemeindevorstandes spätestens am 16. Oktober d. J. dem für den betreffenden 
Wahlbezirk ernannten Kommissar übermittelt werden. Bei eintretender 
Säumniß hat der Kommissar das Protokoll von dem säumigen Vorsitzenden 
durch einen auf Kosten desselben abzuordnenden Warteboten abholen zu lassen. 
II. 
Als Tag der Wahl sämmtlicher Abgeordneten zur Synode wird 
der 27. Oktober d. J. bestimmt. 
III. 
Zu Kommissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch den 
Nachtrag vom 23. Dezember 1882 (S. 76, 77 des Kirchlichen Verordnungs- 
blattes) zur Synodalordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken werden ernannt: 
Für den I. Wahlbezirk: Amtsrichter Huschke zu Weimar, 
für den II. Wahlbezirk: Amtsrichter Pabst zu Weimar, 
für den III. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Hohmann zu Blankenhain, 
für den IV. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Kohlschmidt zu Apolda, 
für den V. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Dr. Linsen barth zu Groß- 
rudestedt, 
für den VI. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Dr. Ackermann in Buttstädt, 
für den VII. Wahlbezirk: Justizrath Kind zu Allstedt, 
für den VIII. Wahlbezirk: Justizrath Friderici zu Jena, 
für den IX. Wahlbezirk: Amtsrichter Dr. Jungherr zu Jena, 
10. für den X. Wahlbezirk: Geheimer Justizrath Piltz zu Eisenach, 
11. für den Xl. Wahlbezirk: Amtsgerichtsrath Jungherr zu Eisenach, 
12. für den XII. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Trantvetter zu Vacha, 
13. für den XIII. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Böttger zu Kalten- 
nordheim, 
14. für den XIV. Wahlbezirk: Justizrath Schenk zu Neustadt a. O., 
15. für den X V. Wahlbezirk: Justizrath Jobst zu Weida. 
G K S d — 
S.————
        <pb n="165" />
        147 
So weit der eine oder andere dieser Kommissare behindert sein sollte, 
den Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt 
für ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspektion 
thätig zu sein haben würde. 
IV. 
Die ernannten Wahlkommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den 
Ort und die Stunde für den Aufang der am 27. Oktober d. J. abzuhaltenden 
Wahlversammlung zu bestimmen und sofort nach dem 16. Oktober d. J. in 
einem geeigneten, in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, 
unter Hinweisung auf gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung 
bekannt zu geben, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diakone oder Vikare 
im ordentlichen Kirchendienst aktiv in den Parochieen des Bezirks sind und 
das geistliche Wahlrecht auszuüben haben, sowie die nach § 7 der Synodal- 
Ordnung von den Kirchgemeindevorständen zu wählenden weltlichen Wahlmänner 
am bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit sich zu der anberaumten Wahl- 
versammlung einzufinden haben. 
Im Uebrigen ist nach den in den §§ 8— 10 der Synodal-Ordnung ent- 
haltenen Vorschristen, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in 
den §s§ 12—26 des Gesetzes vom 6. April 1852 für die Wahl der Land- 
tags-Abgeordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren, mit der Maßgabe 
jedoch, daß die in § 13 vorgeschriebene dreistündige Frist nicht eingehalten zu 
werden braucht. 
Uebrigens ist zu beachten, daß zur Wahl der Ersatzmänner erst nach 
erfolgter Wahl der Abgeordneten zu schreiten ist. 
V. 
Die Beachtung der unterm 21. Dezember 1886 veröffentlichten authen— 
tischen Auslegung des 87 der Synodal-Ordnung — Kirchliches Verordnungs- 
blatt Seite 151 — wird noch besonders zur Pflicht gemacht. 
VI. 
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodal-Ordnung von der theologischen 
Fakultät zu Jeua zu wählenden Abgeordneten hat am 27. Oktober d. J. 
zu erfolgen. Ueber das Ergebniß dieser Wahl giebt der Dekan der Fakultät,
        <pb n="166" />
        148 
unter Beifügung des aufzunehmenden und von den Mitgliedern der Fakultät 
zu unterzeichnenden Wahlprotokolls, zeitig anher Nachricht 
Weimar, den 30. September 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
Guyet. 
[86] III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog hat die gnädigste Ent- 
schließung gefaßt, der Lehrer-Pensions-Kasse der Pfeifferschen Erziehungs-Anstalt 
zu Jena die Rechte einer juristischen Person zu verleihen. 
Weimar, den 24. September 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultue. 
Guyet. 
Weimar. — Hof. Buchdruderei.
        <pb n="167" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 23. Wei imar. 11. Oktober 1890. 
Inhalt: Ministerial. Bekanmmachung, brureffend die Verlegung des ##a#lg d. für die Wahlen zur fünften ordent- 
lichen Landes-Synode, Seite 149. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt 
für das Deutsche Reich, els 9. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
187] Da zu unserer Kenntniß gekommen ist, daß am 27. Oktober zahlreiche 
Kirchweihfeste gefeiert werden, sonach aber die Ortsgeistlichen Gottesdienst ab- 
zuhalten haben, so wird die nach unserer Bekanntmachung vom 30. v. M. auf 
den 27. d. M. angesetzte Wahl sämmtlicher Abgeordneten zur 
evangelischen Landes-Synode auf 
Mittwoch, den 29. Oktober d. J. 
hierdurch verlegt. Die Herren Wahlkommissare haben das deshalb Erforder- 
liche wahrzunehmen. 
Weimar, den 7. Oktober 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
Guvet. 
(88! Das 27. und 28. Stück des Reichs-Gesetzblatts für das Deutsche Reich 
enthalten unter 
Nr. 1916 Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahn- 
wesen, vom 15. September 1890; 
1890 2
        <pb n="168" />
        150 
Nr. 1917 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Festsetzung des Zinsfußes für 
die zufolge der Allerhöchsten Erlasse vom 17. Dezember 1888, 
7. September 1889 und 17. März 1890 noch zu begebenden 
Anleihebeträge, vom 17. September 1890. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 36, 
37, 38, 39 und 40: 
S. 304 Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in 
dem südwestafrikanischen Schutzgebiet, 
„ 313 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen, 
„ 313, 320, 325, 329, desgleichen der Zuckerstenerstellen, 
„ 320 Bekanntmachung, betreffend die für die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung zu verwendenden Beitrags., und Zusatzmarken. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="169" />
        Regierungs-Zlatt 
Großbersogtn um 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 24. Weimar. 13. November 1890. 
  
Inhalt: Ministerial- Bekauntmachung vom 3. November 1890, das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, 
sow i der Erneuerung (Ersetzung) von #anlthungskarten birefiend (5 101 ff. des Gesetzes, betressend die 
Ghie Keilder. und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889), sowie Anleitung vom 31. ober 1890, 
berresfen den Kreis der nach dem Juen 7. und raiase nleitunn versicherten Personen, 
Seite 15 
— 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(89] Die unter I nachstehend abgedruckte, im Reichsamt des Innern be- 
arbeitete 
Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstel- 
lung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Er- 
setzung) von Quittungskarten (88 101 ff. des Gesetzes, betr. 
die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, Reichs- 
Gesetzblatt Seite 97) 
wird mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 
im Großherzogthum mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung 
der Quittungskarten durch die Bestimmungen unter D der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 11. September d. J. — Regierungs-Blatt Seite 139 — be- 
auftragten Gemeindevorstände und die etwa von denselben hierzu be- 
stellten besonderen Beamten, ebenso wie diejenigen Stellen, welche auf Grund 
der §§ 112 ff. des Gesetzes vom 22. Juni 1889 mit der Einziehung der Bei- 
träge und der Ausstellung und dem Umtausch der Quittungskarten noch werden 
beauftragt werden, gehalten sind, nach dieser Anweisung zu verfahren. 
1890 29
        <pb n="170" />
        152 
Gleichzeitig machen wir die unter II nachstehend abgedruckte, vom Reichs- 
Versicherungsamt aufgestellte 
Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invalidi- 
täts= und Altersversicherungs. Gesetz versicherten Per- 
sonen, 
hierdurch bekannt, indem wir dieselbe den bei der Durchführung des Gesetzes 
betheiligten Verwaltungsbehörden zur Nachachtung empfehlen. 
Wir bestimmen schließlich, daß die erstmalige, in Vorbereitung der In- 
kraftsetzung des Gesetzes zu bewirkende Ausstellung von Quittungskarten für 
die versicherungspflichtigen Personen nicht erst auf Antrag, sondern von Amts- 
wegen zu erfolgen hat, und weisen wir die Gemeindevorstände demgemäß an, 
durch rechtzeitige Ermittelung der Versicherungspflichtigen und Vorbereitung 
der Formulare zu den QOuittungskarten für dieselben, welche ihnen von der 
Thüringischen Versicherungsanstalt hierselbst zugehen werden, dafür Sorge zu 
tragen, daß alle versicherungspflichtigen Personen, soweit denselben nicht die 
Qnittungskarten von den auf Grund der §8 112 ff. des Gesetzes beauftragten 
Stellen auszufertigen sind, beim Inkrafttreten des Gesetzes, welches voraussicht- 
lich am 1. Jannar k. J. erfolgen wird, in den Besitz vorschriftsmäßig ausge- 
stellter Quittungskarten gesetzt werden. 
Weimar, am 3. November 1890. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
        <pb n="171" />
        153 
I. 
Anweisung, 
betreffend 
das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der 
Ernenerung (Ersetzung) von Onittungskarten. · 
(§§101ff.desGesetzes,betreffeuddieJnvaliditäts-undAltersversicherung, 
vom 22. Juni 1889, Reichs. Gesetzblatt Seite 97.) 
Einleitung. 
1. Nach § 101 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) erfolgt für 
die bei den Versicherungsanstalten (8§§ 41 ff. a. a. O.) versicherten Personen 
die Entrichtung der Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten durch 
Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in eine Quittungs- 
karte des Versicherten. Das Formular dieser Qnittungskarten ist durch 
Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni 1890 (Reichsanzeiger Nr. 147) 
festgesetzt worden. 
Die Ausstellung der Onittungskarten erfolgt durch die auf Grund 
des Gesetzes bezeichneten amtlichen Stellen (§§ 103, 105, 108 Absatz 1, 
113 Nr. 1, 125 Absatz 3 a. a. O.). Zuständig ist diejenige Stelle, in 
deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Versicherten befindet, oder sofern 
der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, diejenige Stelle, in- 
deren Bezirk er sich aufhält. Diese Stellen sind zur Ausstellung ver- 
pflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Betriebssitz 
oder den Wohnort des Versicherten zuständige Stelle. Die Ausstellung 
erfolgt in der Regel auf Antrag. Neben dem Versicherten, seinem 
gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ist auch der Arbeitgeber auf 
Ausstellung einer Quittungskarte für denselben anzutragen berechtigt (vergl. 
Ziffer 38 b), sofern der Versicherte selbst es bisher unterlassen hat, sich 
eine solche anzuschaffen (§ 101 Absatz 1 des Gesetzes). Die Zuverlässig- 
keit des Antragstellers, insbesondere des beantragenden Arbeitgebers, wird 
29*
        <pb n="172" />
        154 
2. 
3. 
häufig ausreichende Gewähr für die Richtigkeit derjenigen Angaben bieten. 
die für die Ausstellung der Karte von Bedeutung sind. 
Bei dem Verfahren sind folgende Verrichtungen zu unterscheiden: 
A. die Ausstellung der ersten Quittungskarte, 
B. der Umtausch von Quittungskarten, 
C. die Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten. 
A. Die Ausstellung der ersten Quittungskarte. 
Voraussetzungen. 
Bei Ausstellung der ersten Quittungskarte handelt es sich um den Ein- 
tritt des Inhabers der letzteren in die Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889, soweit diese 
Versicherung bei einer Versicherungsanstalt (§ 41 a. a. O.) stattfindet. 
Denjenigen Personen, welche diesen Versicherungsanstalten nicht angehören, 
sondern ihrer Versicherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer vom Bundes- 
rath zur selbständigen Durchführung der Invaliditäts= und Altersversiche- 
rung zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung genügen (88§ 5 und 7 
a. a. O.), sowie denjenigen Personen, welche auf ihren Antrag von 
der Versicherungspflicht befreit worden sind (§ 4 Absatz 3 a. a. O.), wird 
daher eine Quittungskarte nicht ausgestellt. 
Bei anderen Personen muß der Ausstellung der Karte eine Prüfung 
der Legitimation des Empfängers vorangehen. Die Prüfung hat sich 
zunächst auf die Identität der Person, d. h. darauf zu erstrecken, ob 
die Person, auf deren Namen die Karte lauten soll, auch wirklich die- 
jenige ist, für welche sie ausgegeben wird. Für diese Prüfung genügen 
die üblichen Legitimationsnachweise. Sodann ist zu prüfen, ob diese 
Person fähig ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889 in 
die Versicherung einzutreten. In dieser Beziehung kommt Folgendes in 
Betracht. 
Eine Quittungskarte darf erstmalig nur für solche Personen ausgestellt 
werden, welche 
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben und 
2. nicht bereits als dauernd erwerbsunfähig anzusehen sind.
        <pb n="173" />
        155 
Wer in diesem Sinne als dauernd erwerbsunfähig anzusehen ist, 
ergiebt sich aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes. 
Aber auch denjenigen Personen, welche den vorstehenden allgemeinen 
Bedingungen genügen, darf erstmalig eine Quittungskarte nur unter der 
weiteren Voraussetzung ausgestellt werden, daß sie entweder: 
a) zu denjenigen Kategorien von Personen gehören, für welche die 
Versicherungspflicht besteht, oder 
b) zu denjenigen Personen, welchen das Gesetz das Recht zur Selbst- 
versicherung eingeräumt hat. 
Versicherungspflicht. 
Zu a. Der Versicherungspflicht unterliegen, solange der Bundes- 
rath diesen Zwang nicht auf die im § 2 des Gesetzes bezeichneten Per- 
sonen ausgedehnt hat, lediglich die im § 1 des Gesetzes angeführten 
Personen (Arbeiter, Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebs- 
beamte, Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge, Personen der Schiffs- 
besatzung von Seeschiffen und Binnenfahrzeugen), sofern sie gegen Lohn 
oder Gehalt beschäftigt sind. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan- 
tiemen und Naturalbezüge, nicht aber die ausschließliche Gewährung freien 
Unterhalts (§ 3 a. a. O.). Betriebsbeamten sowie Handlungsgehülfen und 
Handlungslehrlingen ist eine Quittungskarte nur dann auszustellen, wenn 
ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 MA 
nicht übersteigt (§ 1 Ziffer 2 a. a. O.). Den in Apotheken beschäftigten 
Gehülfen und Lehrlingen, den Beamten des Reichs und der Bundes- 
staaten, den mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kom- 
munalverbänden sowie den Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich 
als Arbeiter beschäftigt werden, darf eine Quittungskarte nicht ausgestellt 
werden (§ 1 Ziffer 2 beziehungsweise § 4 Absatz 1 a. a. O.). 
Selbstversicherung. 
Zu b. Soweit der Bundesrath die Versicherungspflicht gemäß § 2 des 
Gesetzes nicht auf die daselbst bezeichneten Personen ausgedehnt hat, sind 
diese Personen unter der Voraussetzung zur Selbstversicherung be- 
rechtigt, daß sie zur Zeit der Ausstellung der Karte das 40. Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben. Dagegen sind alle übrigen der Versicherungs-
        <pb n="174" />
        166 
pflicht nicht unterliegenden Personen von dem Rechte zur Selbstversiche— 
rung ausgeschlossen (§ 8 des Gesetzes). 
Hiernach darf Personen, welche nicht versicherungspflichtig sind, eine 
erste Quittungskarte nur dann ausgestellt werden, wenn dieselben: 
1) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
2) nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Absatz 2 a. a. O. 
sind, 
und wenn sie außerdem entweder 
3) Betriebsunternehmer sind, welche nicht regelmäßig wenigstens 
einen Lohnarbeiter beschäftigen, d. h. gewöhnlich allein, ohne be- 
zahlte Gehülfen arbeiten, 
oder wenn sie 
4) Hausgewerbtreibende sind. Hausgewerbtreibende sind solche selbst- 
ständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im 
Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der 
Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzengnisse beschäftigt 
werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Personen 
sich die Roh= oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder ob sie die- 
selben geliefert erhalten, ob sie vorübergehend für eigene Rech- 
nung arbeiten, oder nicht. Ebensowenig wird die Berechtigung 
Hausgewerbtreibender zur Selbstversicherung dadurch ausgeschlossen, 
daß sie einen oder eine größere Zahl von Lohnarbeitern be- 
schäftigen. 
Aufklärung des Sachverhalts. 
Thatsachen, welche sich hiernach auf das Recht zum Eintritt in die Ver- 
sicherung und demgemäß zum Empfange einer ersten Qnittungskarte be- 
ziehen, hat die um Ausstellung der Karte ersuchte Stelle zu berücksich- 
tigen, soweit sie ihr amtlich bekannt sind. Im Uebrigen ist die Stelle 
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amtswegen weitere, das Vor- 
handensein solcher Thatsachen betreffende Ermittelungen anzustellen. So- 
weit derartige Ermittelungen vorgenommen werden, sind sie auf dem 
kürzesten Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten 
zu veranlassen. 
Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß oder nach dem Ergebniß 
ihrer Ermittelungen hat sich die Ausgabestelle darüber schlüssig zu machen,
        <pb n="175" />
        157 
ob sie die Quittungskarte ausstellen oder die Ausstellung ablehnen will. 
Dabei ist grundsätzlich thunlichstes Entgegenkommen zu bethätigen. 
Bleibt demgemäß die Zulässigkeit der Ausstellung zweifelhaft, und lassen 
sich die Zweifel nicht alsbald beseitigen, so ist die Ausstellung der Karte 
nicht zu versagen; dabei ist jedoch der für den Bezirk der ausstellenden 
Stelle zuständigen Versicherungsanstalt oder dem nächsten Vertrauens- 
manne oder Beamten derselben von den Umständen, welche den Zweifel 
begründen, Mittheilung zu machen. 
Wird die Ausstellung der Karte abgelehnt, so ist dies dem Antrag- 
steller mit der Eröffnung mitzutheilen, daß ihm binnen zwei Wochen nach 
Empfang der Mittheilung die Beschwerde an die der ablehnenden Stelle 
unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde zusteht (§ 106 a. a. O.). 
Soll die Karte ausgestellt werden, so ist ein Formular der QOunit- 
tungskarte, wie dasselbe vom Bundesrath festgestellt worden ist, auf der 
Außenseite in der aus dem beigefügten Muster ersichtlichen Weise 
auszufüllen. Hierbei ist nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften 
zu verfahren. 
Ausfüllung des Formulars. 
Neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt" 
ist der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk 
der Sitz des Betriebes, in welchem der Inhaber der Qnittungskarte 
beschäftigt wird, belegen ist. Sofern jedoch dieser Betriebssitz nicht im 
Inlande liegt, oder sofern die Beschäftigung überhaupt nicht in einem 
„Betriebe“ stattfindet (dies ist z. B. der Fall bei Dienstboten zur per- 
sönlichen Dienstleistung), entscheidet der im Inlande belegene Beschäf- 
tigungsort (die Betriebsstätte, der Arbeitsort, § 41 Absatz 3 a. a. O.). 
Bei den Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge bestimmt 
sich die zuständige Versicherungsanstalt nach dem Heimathhafen des Schiffs 
(§ 136 Absatz 1 a. a. O.). Der Wohnort des Versicherten ist nicht ent- 
scheidend. 
Sodann ist die Bezeichnung der die QOnittungskarte ausstellenden 
Stelle (z. B. „die Ausgabestelle in Burghausen“, „der Amtsvorsteher in 
Schöneberg") und das Datum der Ausgabe (Ausstellung) einzutragen. 
Der Unterschrift des ausstellenden Beamten bedarf es nicht. Neben diese
        <pb n="176" />
        Eintragungen ist rechts oben an der durch den Vordruck bezeichneten 
Stelle der Stempel der ausstellenden Stelle abzudrucken. 
Unter das Datum ist ein Vermerk über die Gültigkeitsdauer der 
Karte zu setzen. Nach § 104 des Gesetzes verliert die Karte ihre Gül- 
tigkeit, wenn sie nicht bis zum Schlusse des dritten Jahres, welches dem 
am Kopfe der Karte verzeichneten Jahre folgt, zum Umtausche eingereicht 
worden ist. Eine im Jahre 1891 ausgestellte Karte verliert demgemäß 
ihre Gültigkeit mit dem Ablaufe des Jahres 1894. Man findet also 
dasjenige Jahr, welches an der in Rede stehenden Stelle einzutragen ist, 
dadurch, daß man dem Jahre, in welchem die Ausstellung erfolgt, die 
Zahl 3 hinzuzählt. 
Die QOnittungskarte erhält darauf eine Nummer. Diese Nummer 
richtet sich nicht etwa nach der Zahl und Reihenfolge sämmtlicher von 
der betreffenden Stelle ausgestellter Quittungskarten verschiedener Inhaber, 
sondern ausschließlich nach der Zahl und der Reihenfolge der Quittungs- 
karten desjenigen Versicherten, für welchen die betreffende 
Quittungskarte ausgestellt wird. Die erste Quittungskarte eines 
jeden Inhabers erhält also die Nr. 1, während demnächst die zehnte 
Karte desselben Inhabers die Nr. 10 erhalten wird u. s. w. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort und 
Geburtszeit des Inhabers einzutragen. Bei Feststellung derselben ist zur 
Unterscheidung des Versicherten von anderen Personen besondere Sorg- 
falt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der allgemeinen 
Bezeichnung „Arbeiter“, „Gehülfe“, „Geselle“ u. s. w. thunlichst auch der 
besondere Berufszweig, in welchem der Versicherte bei Ausstellung 
der Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirthschaftlicher Ar- 
beiter“, Schlossergeselle" u. s. w.; bei denjenigen Personen, welche Haus- 
gewerbtreibende oder Betriebsunternehmer sind und von dem Recht der 
Selbstversicherung Gebrauch machen (vergl. Ziffer 5), ist dies Verhältniß 
etwa in folgender Weise: „Schlosser (Betriebsunternehmer)“, „Weber 
(Hausgewerbtreibender)“ ersichtlich zu machen. Im Uebrigen ist zu be- 
achten, daß Eintragungen oder Vermerke, welche durch das Gesetz nicht 
vorgesehen sind, unzulässig und strafbar sind (§§ 108, 151 a. a. O.). 
Jusbesondere darf die Person des Arbeitgebers niemals in die Karte 
eingetragen werden.
        <pb n="177" />
        159 
Die Eintragungen sollen handschriftlich erfolgen, doch ist es zulässig, 
die Bezeichnung der ausstellenden Stelle und bei der erstmaligen Aus- 
stellung von Quittungskarten auch die Bezeichnung der Versicherungs- 
anstalt am Kopfe der Karte durch Druck oder durch Verwendung eines 
Stempels zu bewirken. 
8. In die Innenseite der Quittungskarte, insbesondere in den für die Auf- 
rechnung der QOuittungskarte bestimmten Vordruck sind Eintragungen 
nicht schon bei der Ausstellung dieser Karte, sondern erst dann zu machen, 
wenn dieselbe zum Umtausch eingereicht ist (vergl. unten Ziffer 15 ff.). 
Mitwirkung der Arbeitgeber. 
Insbesondere bei der erstmaligen, die Inkraftsetzung des Gesetzes vorbe- 
reitenden Ausstellung von Quittungskarten kann die Mitwirkung zuver- 
lässiger Arbeitgeber derart in Auspruch genommen werden, daß denselben 
mit ihrer Zustimmung die Ausfüllung des Vordrucks, soweit er sich auf 
die Personalien ihrer Betriebsbeamten, Arbeiter, Dienstboten u. s. w. be- 
zieht, sowie die demnächstige Aushändigung der Quittungskarten an die 
Versicherten überlassen wird. Dem pflichtmäßigen Ermessen der aus- 
stellenden Stelle bleibt es überlassen, zu erwägen, inwieweit derartige 
Eintragungen einer besonderen Prüfung bedürfen. Jedenfalls aber ist 
die Berechtigung zum Eintritt in die Versicherung von dem ausstellenden 
Beamten festzustellen; derselbe hat auch die Ausfüllung der übrigen Theile 
des Vordrucks sowie die Stempelung der Karte selbst zu bewirken. 
* 
Zustellung. 
10. Nachdem die Karte solchergestalt ausgefüllt ist, wird sie dem Versicherten 
zugestellt. Sofern dies nicht durch unmittelbare Aushändigung oder durch 
Vermittelung zuverlässiger Arbeitgeber geschehen kann, ist die Zustellung 
durch Boten oder durch die Post oder anderweit, jedenfalls aber der- 
gestalt zu bewirken, daß dem Versicherten baare Auslagen daraus nicht 
erwachsen. Letzteres findet keine Anwendung, wenn der Versicherte es 
unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Karte Folge zu 
leisten. 
1890 30
        <pb n="178" />
        160 
11. 
12. 
B. Der Umtausch der Quittungskarte. 
Allgemeines. 
Bei dem Umtausch einer Quittungskarte handelt es sich um die Fort— 
setzung der Versicherung des Inhabers der Karte. Der Umtausch findet 
der Regel nach erst dann statt, wenn die für die Einklebung von Marken 
bestimmten Felder der Quittungskarte gefüllt sind oder die Gültigkeit der 
Quittungskarte erloschen ist (5 104 a. a. O.). Auf seine Kosten darf 
jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Quittungskarte 
gegen Rückgabe der älteren Karte beanspruchen (5 102 Absatz 2 a. a. O.). 
Bei dem Umtausch der Quittungskarte sind folgende Geschäfte zu 
unterscheiden: 
a) die Ausstellung der neuen Karte; 
b) die Aufrechnung der alten Karte; 
c) die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der 
Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen; 
d) die Einsendung der übergebenen Karte an die zustän- 
dige Versicherungsanstalt. 
Zu à. 
Zeitpunkt. 
Die Ausstellung der neuen Qnuittungskarte erfolgt der Regel 
nach nur gegen Rückgabe der älteren Karte, und Zug um Zug mit dieser 
Rückgabe. Im Interesse der Betheiligten, insbesondere um zu verhüten, 
daß die Verwendung von Marken in Folge unzureichenden Raumes auf 
der alten Karte eine unerwünschte Unterbrechung erfahre, darf jedoch 
Versicherten, welche in einem ständigen Arbeits= oder Dienstverhältniß 
stehen, schon vor der Uebergabe der alten Karte eine neue Karte aus- 
gestellt werden, sofern dabei die ältere Quittungskarte vorgelegt wird 
und nach den Umständen die Annahme mißbräuchlicher Verwendung der 
neuen Karte ausgeschlossen ist. 
Damit ferner nicht die mit dem Umtausch der Quittungskarte ver- 
bundenen Geschäfte auf einzelne Tage (Anfang, Mitte oder Ende des 
Monats) in unerwünschter Weise sich zusammendrängen, können in solchen 
Bezirken, wo die örtlichen Verhältnisse dies erwünscht erscheinen lassen,
        <pb n="179" />
        13 
161 
insbesondere für die in einem ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse 
stehenden Versicherten, zum regelmäßigen Umtausch der Karten bestimmte 
Tage im Voraus festgesetzt werden. Die Reihenfolge der Tage kann 
nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Versicherten oder nach 
anderen Gesichtspunkten geregelt werden. Derartige Bestimmungen sind 
durch bleibenden Aushang an der Geschäftsstelle sowie anderweit nach 
Ortsgebrauch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Verfahren. 
Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung 
der ersten Karte oben unter A (Ziffer 6 bis 10) erörterten Regeln, 
jedoch mit folgenden Maßgaben: 
a. Die Ausstellung der neuen Ouittungskarte darf in der Regel 
nicht von einer besonderen Feststellung, ob zur Zeit eine Versicherungs- 
pflicht oder das Recht zur Selbstversicherung besteht, abhängig gemacht 
werden. Vielmehr hat im Allgemeinen jeder, welchem eine Onittungs- 
karte einmal ausgestellt worden ist, das Recht, den Umtausch derselben 
zu verlangen, und nur in solchen Fällen ist der Umtansch ausnahmsweise 
zu versagen, wenn die Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung ge- 
winnt, daß der Inhaber zum Eintritt in die Versicherung bisher nicht 
berechtigt gewesen ist (Ziffer 3 bis 5). 
b. Ferner ist in der Nubrik „Versicherungsanstalt“ nicht diejenige 
Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Aus- 
stellung der neuen Karte beschäftigt ist, sondern diejenige Versicherungs- 
anstalt einzutragen, welche auf der ersten Onittungskarte des Versicherten 
verzeichnet war. Als diese gilt diejenige Versicherungsanstalt, welche 
auf der der Nummer nach nächstvorhergehenden Karte, also 
in der Regel auf der zum Umtausch übergebenen Karte verzeichnet 
ist, sofern sich als erste Versicherungsanstalt nicht eine bestimmte andere 
ergiebt (6 102 a. a. O.).“) 
* Anmerkung. Dies ist um deswillen geboten, weil alle Quittungskarten desselben 
Inhabers bei einer und derselben Versicherungsanstalt, und zwar bei derjenigen, für welche die 
erste Quittungskarte des Versicherten ausgestellt worden war, gesammelt und aufbewahrt werden 
sollen (8§ 107 Absatz 1 in Verbindung mit § 102 Absatz 1 a. a. O.), damit bei Anträgen auf 
Bewilligung von Renten jederzeit sämmtliche Quittungskarten desselben Inhabers ohne Schwierig- 
keit eingesehen werden können. 
30r
        <pb n="180" />
        162 
14. 
15. 
16. 
Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf 
die Zahl der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit die- 
selbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so 
ist die neue Karte mit der Nummer 4 zu bezeichnen. Als „Berufs- 
stellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck ergiebt, diejenige Berufsstellung 
einzutragen, welche der Inhaber zur Zeit der Ausstellung der neuen 
Qunittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quittungskarte eine 
andere Berufsstellung angegeben war. Derartige Verschiedenheiten werden 
sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, 
ein anderes Gewerbe begonnen worden ist u. s. w. 
Zu b. 
Zeitpunkt. 
Die Aufrechnung der zurückgegebenen Karte soll in der Regel 
in unmittelbarem Anschluß an deren Rückgabe erfolgen. Sofern dies 
wegen Ueberhäufung mit Geschäften oder aus anderen erheblichen Gründen 
nicht geschehen kann, ist die Aufrechnung doch spätestens innerhalb einer 
Woche nach der Rückgabe zu bewirken. 
Qnittungskarten, welche erst nach dem Schlusse des dritten auf das 
am Kopf der Karte verzeichnete Jahr folgenden Jahres zum Umtausch 
eingereicht werden und dadurch ungültig geworden sind, werden nur dann 
aufgerechnet, wenn der Inhaber nachweist, daß der Vorstand der für den 
Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt die fortdauernde Gül- 
tigkeit der Karte anerkannt hat (§ 104 a. a. O.). 
Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurückgegebenen 
Quittungskarte an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle; eine Ueber- 
tragung dieser Aufrechnung in die neu ausgestellte Quittungskarte ist 
unstatthaft. Dabei ist Folgendes zu beachten. 
Aufrechnung der Marken. 
Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Marken sind ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie auf verschiedene Versicherungsanstalten lanten, ledig- 
lich nach Lohnklassen zusammenzurechnen; das Zahlenergebniß ist für 
jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte 
Rubrik der Tabelle einzutragen. Die in die Qnittungskarte eingeklebten 
Doppelmarken (Marken der Lohnklasse II und Zusatzmarken des Reichs)
        <pb n="181" />
        17. 
18 
163 
sind hierbei nicht besonders zu berücksichtigen, sondern als Marken der 
Lohnklasse II zu behandeln und mit den übrigen in die QOnittungskarte 
eingeklebten Marken der Lohnklasse II in einer Summe einzutragen. 
Krankheiten und militärische Dienstleistungen. 
Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen Stelle beschei- 
nigte Krankheiten und militärische Dienstleistungen, soweit 
sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der zurückgegebenen und 
dem Ausstellungstage der neu ausgestellten Qnittungskarte nachgewiesen 
werden und nach den in Ziffer 19 ff. angegebenen Gesichtspunkten zu be- 
rücksichtigen sind, nach dem Datum des Beginns und der Beendigung der 
einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung zu vermerken. Die 
Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen 
sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle 
oder militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung der Karte nicht 
zulässig.'F Reicht der Vordruck für Krankheitszeiten um deswillen nicht 
aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so können unter 
entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks auch die für 
militärische Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die 
letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung von Krank- 
heitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall. 
Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des Vor- 
standes derjenigen Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungskranken- 
kasse, derjenigen Knappschaftskasse, eingeschriebenen oder auf Grund landes- 
rechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, beziehungsweise derjenigen 
Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher 
Art, welcher der Versicherte angehört hat (§§ 18 Absatz 1, 135 a. a. O.). 
Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der von den betreffenden 
*) Anmerkung. Bei der späteren Bemessung der Renten ist zwar die Dauer der be- 
scheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen als Beitragszeit in Anrechnung zu 
bringen, ohne daß für diese Zeit Beiträge entrichtet wären; die Einrechnung dieser Zeiten in 
die Zahl der ordentlichen Beitragswochen ist jedoch nicht Sache der aufrechnenden Stelle. Die 
letztere hat vielmehr die Zahl der aus den eingeklebten Marken sich ergebenden Beitragswochen 
in den verschiedenen Lohnklassen ausschließlich nach den wirklich beigebrachten Marken zu be- 
rechnen, die Dauer der bescheinigten Krankheiten und der militärischen Dienstleistungen aber 
getrennt anzusetzen.
        <pb n="182" />
        164 
19. 
Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für die— 
jenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, 
genügt die Bescheinigung der Gemeindebehörde (§ 18 Absatz 1 a. a. O.). 
Auch können für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten Per- 
sonen die Bescheinigungen über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienst- 
behörde ausgestellt werden (§ 18 Absatz 2 a. a. O.). Die Beibringung 
sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern 
über die Krankheit u. s. w.) ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Nach- 
weis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militär- 
papiere (§ 18 Absatz 3 a. a. O.). 
Voraussetzungen der Eintragung von Krankkheiten u. s. w. 
Die Dauer von Krankheitsfällen und militärischen Dienstleistungen ist 
nun aber nicht in allen Fällen als Beitragszeit anzurechnen und dem- 
gemäß bei Aufrechnung der QOnittungskarte einzutragen. Die Anrech- 
nung hat vielmehr verschiedene Voraussetzungen (8 17 a. a. O.). 
Endgültig wird darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, zwar 
erst bei demnächstiger Bewilligung von Renten entschieden. Für die Auf- 
rechnung der Quittungskarte aber hat schon vorher die aufrechnende Stelle 
zu prüfen, ob Krankheiten und militärische Dienstleistungen anrech- 
nungsfähig erscheinen; je nach dem Ergebniß dieser Prüfung ist eine der- 
artige Zeit bei der Aufrechnung der Quittungskarten zu berücksichtigen 
oder deren Berücksichtigung abzulehnen. 
Bei dieser Prüfung müssen diejenigen Thatsachen berücksichtigt werden, 
welche der aufrechnenden Stelle amtlich bekannt sind oder aus den vor- 
gelegten Bescheinigungen und Urkunden sich ergeben. Sind die Beschei- 
nigungen von den Vorständen der vorstehend bezeichneten Krankenkassen 
oder Gemeinden von staatlichen oder kommunalen Dienstbehörden oder 
von Militärbehörden ausgestellt, so ist die aufrechnende Stelle zur An- 
stellung weiterer Ermittelungen über die in Betracht kommenden That- 
sachen, zur Behebung etwaiger Zweifel zwar berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet. Handelt es sich dagegen um sonstige Bescheinigungen, so ist 
die aufrechnende Stelle verpflichtet, etwaige Zweifel wegen der Aurech- 
nungsfähigkeit durch amtliche Feststellung der in Betracht kommenden 
Thatsachen aufzuklären.
        <pb n="183" />
        165 
20. Die Eintragung einer Krankheit bei der Aufrechnung der Quittungs- 
karte ist demgemäß zu versagen: 
a) wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Ermessen der 
aufrechnenden Stelle ausreichende Nachweise beigebracht werden 
(Ziffer 17 Absatz 2); 
b) wenn sich ergiebt, daß die Krankheit eine Erwerbsunfähigkeit 
überhaupt nicht oder nur eine Erwerbsunfähigkeit von 
weniger als sieben auf einander folgenden Tagen verur- 
sacht hat; 
c) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte sich die Krankheit vor- 
sätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil 
festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei 
Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch 
geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat; 
d) wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selbstversicherten oder 
während der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungs- 
verhältnisses handelt; 
e) wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Qnittungskarte vor 
Beginn der Krankheit eine die Versicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur 
vorübergehend gehabt hat; 
) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte durch die Krankheit 
nicht verhindert worden ist, seine die Versicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung fortzusetzen. Hierin gehört auch der 
Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des 
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstver- 
hältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind. 
Ferner ist bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger 
als ein Jahr gewährt haben, die über diesen Zeitraum hinaus- 
reichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht anzurechnen, 
also auch nicht einzutragen. 
21. Die Eintragung einer militärischen Dienstleistung bei Aufrechnung 
einer Qnittungskarte ist zu versagen: 
a) wenn zum Nachweise der Dienstleistung keine Militärpapiere vor- 
gelegt worden sind (Ziffer 17 Absatz 1);
        <pb n="184" />
        166 
b) wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht 
zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; für 
die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten kommen jedoch 
auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung 
der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind; 
wenn es sich um militärische Dienstleistungen von Selbstver- 
sicherten oder während der freiwilligen Fortsetzung eines 
Versicherungsverhältnisses handelt; 
wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der QOnittungskarte vor 
Beginn der militärischen Dienstleistung eine die Versiche- 
rungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht 
oder nur vorübergehend gehabt hat. 
– 
C 
4 
22. In allen anderen Fällen sind die Zeiten einer Krankheit oder militärischen 
23 
* 
Dienstleistung bei der Aufrechnung der Quittungskarte zu berücksich— 
tigen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn über die Aurechnungs- 
fähigkeit derartiger Zeiten Zweifel verbleiben, deren alsbaldige Be- 
hebung nicht gelingt. 
Dagegen hat die aufrechnende Stelle beim Vorliegen solcher Zweifel, 
ebenso aber auch dann, wenn die Anrechnung von ihr versagt worden 
ist, dem Versicherten einerseits sowie andererseits der für ihren Bezirk 
zuständigen Versicherungsanstalt oder dem Vertrauensmann oder einem 
Beamten der letzteren von den ermittelten Thatsachen und den obwaltenden 
Bedenken mit dem Anheimstellen Mittheilung zu machen, für die 
Zwecke der demnächstigen Feststellung von Renten die etwa erforderlich er- 
scheinenden anderweiten Feststellungen herbeizuführen. 
Die Kosten der angestellten besonderen Ermittelungen sowie der Mit- 
theilungen an die Versicherungsanstalt hat die letztere zu ersetzen (8 141 
des Gesetzes), sofern dieselben nicht nach allgemeinen Grundsätzen anderen 
Betheiligten zur Last fallen. 
Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei der 
Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu berück- 
sichtigen sind, so hat sie dem Inhaber der Onittungskarte, sofern derselbe 
deren Anrechnung nicht selbst beantragt hat, die Beibringung der 
erforderlichen Nachweise von Amtswegen zu empfehlen und die Aufrech- 
nung einstweilen auszusetzen.
        <pb n="185" />
        167 
24. Unter die Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das 
25 
26 
4 
v 
Datum, sowie ihre dienstliche Bezeichnung (z. B. der Magistrat in Brom- 
berg) zu setzen; der Unterschrift des aufrechnenden Beamten bedarf es 
nicht. Neben die Bezeichnung der aufrechnenden Stelle ist deren Stempel 
abzudrucken. 
Zu C. 
Bescheinigung über das Ergebniß der Aufrechnung. 
Ueber das Ergebniß der Aufrechnung ist dem Inhaber der QOnittungs- 
karte eine Bescheinigung zu ertheilen, welche die aus der Aufrechnung 
sich ergebenden Endzahlen wiedergiebt. Für diese Bescheinigung wird 
das in der Anlage mitgetheilte Formular, welches der Aufrechnungstabelle 
in der Quittungskarte entspricht, empfohlen. 
Die Bescheinigung ist in unmittelbarem Anschluß an die Aufrechnung 
auszustellen und demjenigen, auf dessen Namen die aufgerechnete Quit- 
tungskarte lautet, oder seinem Beauftragten zuzustellen. Sofern die Zu- 
stellung nicht durch unmittelbare Aushändigung erfolgen kann, ist sie durch 
Boten oder durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes (§ 139 a. a. O.) 
oder anderweit, jedenfalls aber dergestalt zu bewirken, daß dem Ver- 
sicherten keine baaren Auslagen daraus erwachsen, die Thatsache der 
Zustellung aber aktenmäßig nachgewiesen werden kann. Wenn der Ver- 
sicherte es unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Beschei- 
nigung Folge zu leisten, so kann die Zustellung der Bescheinigung auf 
seine Kosten erfolgen. 
Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung. 
Gegen den Inhalt der Bescheinigung steht nach § 106 des Gesetzes dem 
Versicherten binnen zwei Wochen nach deren Aushändigung der Ein- 
spruch zu. Der Einspruch ist unter Vorlegung der Bescheinigung bei 
derjeuigen Stelle zu erheben, welche die Quittungskarte aufgerechnet und 
die Bescheinigung ausgestellt hat; dieselbe Stelle hat auch über den Ein- 
spruch zu befinden. 
Das Verfahren über den Einspruch ist an besondere Formen nicht 
gebunden. Wird der Einspruch als begründet anerkannt, so ist die Auf- 
rechnung und die Bescheinigung entsprechend zu berichtigen. Die Zurück- 
weisung des Einspruchs ist dem Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann 
1890 31
        <pb n="186" />
        168 
mündlich oder durch Zufertigung eines schriftlichen Bescheides geschehen, 
auf dessen Zustellung die obigen Vorschriften über die Zustellung der 
Bescheinigung Anwendung finden. Sind der Entscheidung förmliche Be- 
weiserhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf seinen An- 
trag und seine Kosten Abschrift der Beweisverhandlungen zu ertheilen. 
Rekurs. 
27. Gegen die (völlige oder theilweise) Zurückweisung des Einspruchs findet 
28 
* 
binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung 
der Bescheinigung und des auf den Einspruch etwa ertheilten schriftlichen 
Bescheides Rekurs an die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vor- 
gesetzte Dienstbehörde statt. Der Rekurs kann sowohl bei dieser, als 
auch bei der Stelle, gegen deren Bescheid sich der Rekurs richtet, ein- 
gelegt werden. 
Das Verfahren über den Rekurs ist an besondere Formen nicht 
gebunden. Die in demselben ergangene Entscheidung ist endgültig (8 106 
a. a. O.). Wird der Rekurs als begründet anerkannt, so ist die Auf- 
rechnung und die Bescheinigung nöthigenfalls auf einem besonderen mit 
derselben zu verbindenden Blatt Papier, mit farbiger Tinte entsprechend 
zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer unter Rück- 
gabe der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die aufgerechnete 
Quittungskarte aber der aufrechnenden Stelle zurückzugeben. 
Kosten des Verfahrens. 
Aus dem Einspruch sollen dem Versicherten in der Regel keine Kosten 
erwachsen. Die über den Einspruch entscheidende Stelle ist jedoch befugt, 
demselben solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch 
unbegründete Anträge desselben veranlaßt worden sind; indessen soll dies 
nur dann geschehen, wenn die Annahme begründet erscheint, daß der 
Versicherte sich der Grundlosigkeit seiner Anträge bewußt gewesen ist. 
Zu den vorstehend bezeichneten Kosten gehören auch Portoauslagen. Die 
Auferlegung von Kosten ist zu begründen. Dieselbe kann mit dem gegen 
den Einspruch zugelassenen Rekurs angefochten werden. Auf die Kosten 
des Rekursverfahrens finden die allgemeinen Regeln über die Kosten der 
Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten Anwendung.
        <pb n="187" />
        169 
Zu d. 
Einsendung der Quittungskarten u. s. w. 
29. Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig aufzubewahren und 
30 
4 
spätestens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an die Versiche- 
rungsanstalt des Bezirks, in welchem die aufrechnende Stelle ihren 
Sitz hat, zu übersenden. Dabei ist auf thunlichste Ersparung von 
Kosten und demgemäß auf die gleichzeitige Uebersendung einer größeren 
Anzahl von Karten Bedacht zu nehmen. Etwaigen Wünschen der Ver- 
sicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu 
entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs= beziehungsweise der Rekursfrist, 
und, sofern Einspruch beziehungsweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung 
desselben ist die betreffende Karte nicht abzusenden. 
Auf Antrag des betreffenden Versicherten oder seines Arbeitgebers haben 
die Ausgabestellen mit einer Qnittungskarte zugleich die in 8§ 156 ff., 
§ 161 a. a. O. bezeichneten Bescheinigungen und Nachweise über 
Beschäftigungen und Krankheitszeiten (vergl. Ziffer 17) des betreffenden 
Versicherten, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Ge- 
setzes fallen, anzunehmen und mit der Qnittungskarte an die Ver- 
sicherungsanstalt des Bezirks behufs Weitersendung und Aufbewahrung 
bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die betreffende Onittungs- 
karte abzugeben ist, zu übersenden. Dabei sind die einzelnen Quittungs- 
karten mit den für den betreffenden Inhaber ausgestellten Nachweisen 
derart zu verbinden, daß die Zusammengehörigkeit sofort ersichtlich wird; 
auch ist zur Wahrung der letzteren auf den Nachweisen die Nummer der 
Quittungskarte und der Name der Versicherungsanstalt, für welche sie 
ausgestellt sind, anzugeben. Das Gleiche gilt in Ansehung derjenigen 
Bescheinigungen, welche nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes solchen Per- 
sonen auszustellen sind, die aus einer vom Bundesrath zur Durchführung 
der Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kassen- 
einrichtung ausscheiden. Militärpapiere sind in der Regel nicht anzunehmen, 
weil dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden und aus deren 
etwaiger Rückforderung aus dem Gewahrsam der Versicherungsanstalten 
Kosten und Weiterungen entstehen würden. 
Die mit der Ausstellung und dem Umtausch von Quittungskarten 
betrauten Stellen haben in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß von 
31“
        <pb n="188" />
        170 
32. 
33. 
den Versicherten jene Nachweise und Bescheinigungen behufs sicherer Auf— 
bewahrung bei den Versicherungsanstalten abgegeben werden. 
C. Die Ernenerung (Ersetzung) von Quittungskarten. 
Begriff. 
Hat der Inhaber seine Quittungskarte verloren, oder ist die Quittungs- 
karte ganz oder theilweise zerstört oder aus einem anderen Grunde als 
wegen Füllung mit Beitragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauch- 
bar geworden, so ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung dieser 
Quittungskarte durch eine neue Qunittungskarte zu beanspruchen (§ 105 
a. a. O.). Bei dieser Erneuerung sind in die neue QOnittungskarte „die 
bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nach- 
weisbar geleistet worden sind, in beglaubigter Form zu übertragen" 
(§ 105 des Gesetzes). Für das Verfahren muß zwischen der Außenseite 
und der Innenseite der Karte unterschieden werden. 
Verfahren. 
a. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der alten 
Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Nummer der- 
selben. Oben am Kopf der Karte oder an einer anderen, den genügenden 
Raum darbietenden Stelle ihrer Außenseite ist (handschriftlich oder durch 
Aufdrücken eines Stempels) der Vermerk „Erneuert“ zu setzen; an dem 
für den Stempel bestimmten Platze ist der Stempel derjenigen Stelle 
abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch wenn das frühere 
Exemplar von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. Einer Be- 
zeichnung der erneuernden Stelle oder der Unterschrift des erneuernden 
Beamten bedarf es nicht. 
b. In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahme von 
Marken bestimmten Feldern, oben links beginnend, mit thunlichster Raum- 
ersparniß einzutragen, wieviel Marken in der ersetzten Quittungskarte 
nachweislich für die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten ent- 
halten waren. Doppelmarken sind hierbei besonders aufzuführen. Diese 
Uebertragung der in der alten Karte nachgewiesenen Beiträge soll in 
der aus dem nachfolgenden Beispiel sich ergebenden Weise geschehen.
        <pb n="189" />
        34. 
36 
171 
Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 M. II. V. A. Königreich Sachsen. 
3 „ III. „ „ Provinz Brandenburg. 
2 D. M. „ „ » Schlesien. 
Gezeichnung der übertragenden Stelle) 
(Unterschrift) 
Dabei bedeuten die Abkürzungen D. M. „Doppelmarken“, V. A. 
„Versicherungsanstalt“, die römischen Ziffern (1, II, III, IV) die Lohn- 
klassen, die arabischen Ziffern die Anzahl von Marken, welche aus der 
betreffenden Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren. Dieser 
Vermerk soll von dem übertragenden Beamten durch seine Unterschrift 
beglaubigt werden. Eine Entfernung der auf der unbrauchbar gewordenen 
Quittungskarte vorhandenen Marken und deren anderweite Einklebung in 
die neue Karte ist unstatthaft. 
Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist Sache des 
Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist 
deren Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue 
Karte einzutragen. Im Uebrigen bedarf es eines glaubhaften Nach- 
weises. Zu einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung 
der Lohnlisten des Arbeitgebers oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeit- 
gebers oder der Mitarbeiter des Versicherten für ausreichend zu erachten. 
Die erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Ver- 
treter auszuhändigen. War die ältere Karte, welche durch die neue ersetzt 
ist, ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist dieselbe von der Ausgabe- 
stelle einzubehalten und mit dem Vermerk: „nach Erneuerung einbehalten"“ 
oder mit einem ähnlichen Vermerk und dem Stempel der erneuernden 
Stelle zu versehen. Die Aushändigung der neuen Karte soll der Regel 
nach Zug um Zug mit der Uebergabe der alten Karte geschehen. 
Rechtsmittel. 
Nach § 106 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei Wochen 
nach Aushändigung der neuen QOuittungskarte gegen den Inhalt der 
Uebertragung Einspruch zu erheben. Von dem Einspruch und dem 
weiteren Verfahren gilt das, was oben (Ziffer 26 bis 28) über den
        <pb n="190" />
        172 
37. 
38 
Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung gesagt ist. Nach Ablauf 
der Einspruchs- beziehungsweise Rekursfrist, eventuell nach Beendigung 
des Einspruchs- beziehungsweise Rekursverfahrens ist die alte Karte der 
für den Bezirk der erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt 
einzusenden (Ziffer 29). 
Besondere Fälle. 
Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 105 
des Gesetzes, noch statt: 
a) wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung seitens 
einer Behörde angehalten wird (§ 108 Absatz 1 a. a. O.); 
b) wenn im Falle des § 125 die untere Verwaltungsbehörde an 
Stelle der Vernichtung der irrthümlich beigebrachten Marken die 
Einziehung der Qnittungskarte und die Uebertragung des In- 
halts derselben auf eine neue Karte anordnet. 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat 
sie wegen Ausstellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen. 
Wegen des Verfahrens gilt das oben Bemerkte. 
Schlußbestimmungen. 
Kostenfreiheit. 
Die Ausstellung, der Umtausch und die Ernenerung der Qunittungskarte 
sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. 
Die Kosten der Quittungskarten trägt die Versicherungsanstalt, in 
deren Bezirk die mit der Ausstellung und dem Umtausch der Karten be- 
traute Stelle ihren Sitz hat (5 101 Absatz 3 a. a. O.). Nur in zwei 
Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Quittungskarte 
von den Betheiligten Kosten zu beanspruchen, welche letzteren auf fünf 
Pfennig für jede Karte festgesetzt werden, nämlich dann: 
a) wenn der Versicherte, bevor seine Karte mit mindestens 30 
Marken gefüllt oder die Gültigkeit der Karte gemäß § 104 
des Gesetzes erloschen ist, die Ausstellung einer neuen QOuittungs- 
karte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt (§ 102 Ab- 
satz 2 a. a. O.);
        <pb n="191" />
        39. 
40. 
41 
2 
42 
* 
173 
b) wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Ver- 
sicherte selbst die rechtzeitige Beschaffung einer Karte zu Unrecht 
unterlassen hat, von dem Arbeitgeber beantragt wird (§ 101 
des Gesetzes). Ist dagegen der Arbeitgeber bei einem Antrage 
auf Ausstellung einer Quittungskarte als freiwilliger Geschäfts- 
führer oder als Beauftragter des Versicherten anzusehen, wie 
dies z. B. dann der Fall ist, wenn Unternehmer größerer Betriebe 
für ihre sämmtlichen Arbeiter die Anschaffung der Qunittungs- 
karten übernommen haben, so sind Kosten nicht zu fordern. 
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
Deutlichkeit der Eintragungen. 
Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu 
bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. Unent- 
behrliche Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt 
werden. 
Vermeidung von Gängen u. s. w. 
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung von 
Quittungskarten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß 
dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige 
Weiterungen erspart bleiben. 
Vorrath von Ouittungskarten. 
Den Ausgabestellen wird von der für ihren Bezirk zuständigen Versiche- 
rungsanstalt die erforderliche Anzahl von Formularen zu Quittungskarten 
kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die spätere Ergänzung des 
Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt rechtzeitig zu 
beantragen; dabei sind die für QOuittungskarten von den Betheiligten er- 
hobenen Beträge (§8 101 Absatz 1 und 102 Absatz 2 a. a. O., vergl. 
vorstehend unter Ziffer 38) zu verrechnen. 
Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Onittungskarten 
Grund zu der Annahme, daß von den Betheiligten zu Unrecht unterlassen 
worden sei, Marken in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in zu- 
reichender Höhe zu verwenden, so hat die Ausgabestelle die Berichtigung 
nach Maßgabe des § 127 a. a. O. herbeizuführen.
        <pb n="192" />
        174 (Außenseite.) 
  
  
Versicherungbaustalt: yovina Sachsen 
(Hier ist bei der ersten Snnugsterte der Name derjenigen ##ntelt (#sss in deren Bezirk 
der Versicherte K Zeit beschäftigt ist, lede solnende Karte ist t bem Namen der auf. 
nächstvorhergehenden Karte vermerkten W zu Mlleye h 
Ausgestellt von enn Magistratk in Wittenberg. 
(Bezeichnung der ausstellenden Stelle.) 
    
  
(Stempel der aus- 
siellenden Stelle.) 
am Zien Ianur 
  
  
Quittungskarte .V. 
Vor= u. Zuname NFriederike Schulae 
Berufsstellung zur Zeit der 
Ausstellung beeser Karte isnstmdchen 
geboren am Zien Februar im Jahre 16686. 
zu Schieren. Kreis Hörde in Westfulen 
  
  
  
Die umstehenden Felder sind in der angegebenen Reihenfolge zum Einkleben der Marken s 99) 
zu benutzen für jede Kalenderwoche, in welcher eine versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, 
muß eine Marke eingellebt werden. Im Falle der Selbstversicherung, der freiwilligen Forksetzung oder der 
Erneuerung der Versicherung müssen die für diese Fälle bestimmten besonderen Doppelmarken (Marken 
der Versicherungsanstalt und Zusatzmarken des Reichs, §§ 117, 120, 121) benutzt werden. 
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889. 
108. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers, sowie 
sonstige durch dieses Gesez nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Onittungskarte sind 
unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder 
Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in 
welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 105 zu Übernehmen ist, zu 
veranlassen. 
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wiber 
den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Be- 
hörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung oder Uebertragung 
füindet diese Bestimmung leine Anwendung. 
Q Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die 
Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere 
bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche biesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. 
§ 146. Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstversicherung oder der freiwilligen Ver- 
sicherung (6 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu verwenden, können, sofern nicht nach anderen 
Gesetzen eine höhere Strase verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes mit 
Z Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden. 
151. Wer in Quiltungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § los unzulässig. 
sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Sind 
1 mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf vest« erlannt werben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
L
        <pb n="193" />
        1890 
32 
  
  
  
  
  
21 22 
  
  
  
  
26 
27 
Anfrechnung der Qnittungskarte. 
  
  
31 
32 
Zahl der Beitragswochen in Lohnklasse 
1L 
  
  
5735— 
  
  
  
  
  
36 
Dauer der bescheinigten Krankheiten 
  
Dauer militärischer Dienstleistungen 
  
om bis einschließlich 
  
  
  
1931891 19 
  
  
bis elnschlieblich 
  
  
  
  
37 
40 
  
  
  
41 
42 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
47 
  
  
49 
  
  
51 
  
  
  
  
(Ort und 
Datum:) 
[pbezeichnung 
er aufre 
  
nenden Stelle:) 
  
  
  
  
  
(Innenseite.) 
175
        <pb n="194" />
        Bescheinigung 
über die Endzahlen aus der Aufrechnung der Quittungskarte Nr. 1 für 
die Dienstmugd Friederise Schulae 
geboren am 3. II. 1865 zu Sebien (#en 
#es) IIörde i Mestfalcn 
— Versicherungsanstalt: Prov#inz Sachsen — 
(Name der Anstalt, welche auf der ausgerechneten Karte verzeichnet ik.) 
  
1 Zahl der Beitragswochen (Wochenmarken) in Lohnklassee 
. . . .1 III IIII IV 
  
5 7935 — 
  
  
  
  
Dauer militärischer Dienstleistungen 
  
Dauer der bescheinigten Krankheiten 
bis einschließlich 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
vom bis einschließlich vom 
19 3 1897 5 4 1891 
(Ort und Datum.) Mersebury, den 5. Jamcar 1392. 
(L. 8.) (Bezeichnung der aufrechnenden und beschelnigenden Stelle.) 
DDie Polzeiverrcalttng.)
        <pb n="195" />
        177 
II. 
Anleitung, 
betreffend 
den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz 
versicherten Personen. 
I. Nach § 1 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, 
vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechs- 
zehnten Lebensjahre ab der Versicherungspflicht: 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienst- 
boten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. 
2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (ausschließlich der 
in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt be- 
ziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 
Mark nicht übersteigt. 
3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. 
II. Nach §§ 2 und 8 des Gesetzes) sind berechtigt, sich selbst zu versichern: 
1. Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter 
beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Be- 
schäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich 
und ausnahmsweise stattfindet. 
2. Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen 
beschäftigten Lohnarbeiter solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Be- 
triebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der 
Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar 
auch dann, wenn dieselben die Roh= und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für 
die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
*) Unter der Bezeichnung „das Gesetz“ ist in der Folge überall das J.= und A. V. G. vom 
22. Juni 1889 verstanden. 
32
        <pb n="196" />
        178 
Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber 
nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung 
zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, 
und als sie nicht im Sinne des § 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbs- 
unfähig sind (vergleiche Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung). 
III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 
1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). 
2. Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden 
(§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern 
auch die engeren Kommunalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt= und Land- 
gemeinden, selbständige Gutsbezirke 2c.). 
Darüber, welche Personen als „Beamte“ des Reichs, der Bundesstaaten und 
der. Kommunalverbände anzusehen sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienst- 
pragmatischen Bestimmungen. 
3. Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes (§ 4 
Absatz 1 des Gesetzes), und zwar sowohl die im Deutschen Heere wie die in der 
Kaiserlichen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, welche be- 
urlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versicherung. 
4. Diejenigen Personen, welche auf Grund des Invaliditäts= und Altersver- 
sicherungsgesetzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt 
sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr 
im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit 
mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach § 8 des Kranken- 
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzblatt Seite 73) festgesetzten 
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen (§ 4 Absatz 2, § 8 des Gesetzes). 
Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, 
unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente — welche nur 
einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst 
darstellt — beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem 
Kommnnalverbande Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung — z. B. wegen nur theilweiser 
Erwerbsunfähigkeit oder als hinterbliebene Wittwen oder als Aszendenten verun- 
glückter Arbeiter — eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wartegelder 
oder Unfallrenten den Mindestbetrag der Invalidenrente erreichen, sind die Empfänger
        <pb n="197" />
        179 
dieser Bezüge auf ihren Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Be- 
schäftigungsortes von der Versicherungspflicht zu befreien (§ 4 Absatz 3 des Gesetzes). 
IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken= und Unfallversicherung, 
welche den Eintritt der Versicherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem 
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz die arbeitende Bevölkerung sämmtlicher 
Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als unter- 
geordnete Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen, dem 
Versicherungszwange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschaft, 
der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschaft, im Reichs-, Staats- 
oder Kommunaldienste, für kirchliche und Schulzwecke rc. als Arbeiter, Gehülfen, 
Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlungsgehülfen oder Handlungs- 
lehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus- 
setzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen Personen dagegen, 
welche nicht mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer 
ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künstlerischen 2c.) Thätig- 
keit beschäftigt werden, und durch ihre soziale Stellung über den Personenkreis sich 
erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkt wirthschaft- 
licher Auffassung dem Arbeiter= und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, unter- 
liegen nicht der Versicherungspflicht. 
V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberechtigung erstreckt sich 
gleichmäßig auf männliche und weibliche, verheirathete und unverheirathete Personen. 
Auch die im Inlande beschäftigten Ausländer sind als versicherungspflichtig (ver- 
sicherungsberechtigt) anzusehen. 
VI. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die Krankenversicherung von 
entscheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht ab- 
hängig gemacht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer 
Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfs- 
leistung in der Ernte, auf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Versicherungs- 
pflicht. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesraths bestimmt werden, inwieweit 
vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht an- 
zusehen sind (§ 3 Absatz 3 des Gesetzes). 
VII. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienst- 
leistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, z. B. Hafenarbeiter, Koffer- 
träger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer, Frisensen, Krankenpflegerinnen, ferner 
Aufwartefrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Be-
        <pb n="198" />
        180 
stellung in den Häusern der Kunden arbeiten, unterliegen der Versicherungspflicht 
dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn sie als selbständige Gewerbe— 
treibende anzusehen sind. Welcher dieser letzteren Fälle vorliegt, wird nach den 
jedesmal obwaltenden Verhältnissen zu entscheiden sein. Im Allgemeinen werden 
die sogenannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Arbeiter, 
die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen ꝛc., welche von Haus zu Haus 
gehen, als unselbständige Lohnarbeiter, dagegen die selbständigen Kofferträger, Führer, 
Dienstmänner (vergleiche § 37 der Gewerbeordnung, Reichs-Gesetzblatt 1883 Seite 177), 
Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer 
zu behandeln sein. 
VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer 
Betriebsstätten beschäftigt werden (§ 2 Ziffer 4 des Krankenversicherungsgesetzes), 
sind als versicherungspflichtige Lohnarbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbe- 
treibende sind (vergleiche Nr. XIX). 
IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder, welche zu diesem 
in einem die Versicherung begründenden Verhältnisse stehen, unterliegen gleichfalls 
den Vorschriften des Gesetzes (vergleiche jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme 
machen nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach dem Wesen der 
Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängig- 
keitsverhältnisse bestehen kann. 
X. Das Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz versichert abweichend von den 
Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter 2c. 
Um das Versicherungs-Verhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß 
der für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt viel- 
mehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, 
Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffelland u. s. w. (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes). 
Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tage- 
lohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Antheil an der Einnahme 
(Tantieme) gezahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen 
Wagen von einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein 
Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme 
als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzusehen. Des- 
gleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Schiffseigen- 
thümern gegen einen bestimmten Antheil an der Fracht angenommen sind.
        <pb n="199" />
        181 
Als Werth der Tantiemen und Naturalbezüge wird der von der unteren Ver— 
waltungsbehörde festzusetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht (§ 3 Absatz 1 
des Gesetzes). 
Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien 
Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Befriedigung ihrer persönlichen 
Lebensbedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der 
Versicherung ausgenommen (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die 
in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten 
Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber 
hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Die 
Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld 
erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit 
es allgemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts. 
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es 
fallen somit aus der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb 
oder außerhalb der Gefangenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern, 
Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen. 
Dagegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungsstationen, in 
Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Idiotenhäusern oder Anstalten für 
Epileptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie einen 
den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten. 
XII. Der Begriff des „Gesellen“ ist im Wesentlichen dem § 121 der Gewerbe- 
ordnung entnommen und bezeichnet die unselbständigen im Handwerk technisch aus- 
gebildeten Personen. Dagegen ist der Begriff „Gehülfe“ nicht in dem engen Sinne 
des gewerblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeits- 
gehülfen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren 
Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Beziehung derjeuigen des Arbeiters, Ge- 
sellen oder Dienstboten im Allgemeinen gleichwerthig ist. 
Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Kommunalbehörden, sowie die 
in den Büreaus der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, 
Auktionatoren, Berufsgenossenschaften u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, 
Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Gemeindediener, Nachtwächter, Flurhüter, 
Feuerwehrleute und ähnliche Angestellte, welche vermöge der mehr mechanischen, auf 
die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen 
mit den Arbeitern u. s. w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen,
        <pb n="200" />
        182 
zu den Gehülfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstpragmatischen 
Vorschriften als Reichs- oder Staatsbeamte oder als pensionsberechtigte Kommunal= 
beamte anzusehen sind (vergleiche Nr. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in 
dem sogenannten höheren Büreandienst beschäftigten Expedienten, Registratoren u. s. w. 
als Gehülfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden Assessoren u. s. w., welche 
als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig sind, als Gehülfen 
gelten können. 
XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören die gegen Kost und 
Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, 
sowie die in der Landwirthschaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie 
im Hausstande des Dienstherrn leben (Haus= und Wirthschaftsgesinde). Die in der 
Hauswirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bil- 
dung und in höherer über den Stand der Dienstboten hinausragender sozialer 
Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Haus- 
damen, Leibärzte, Hausgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht 
versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind 
(vergleiche Nr. XIV). 
XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff fortdauernder 
wirthschaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Hauswirthschaft als solche ist als Betrieb 
nicht zu erachten. Die Verwaltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kom- 
munalverbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit 
in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der 
Inbegriff gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post-, 
Telegraphen-Verwaltungen, staatliche Eisenbahn-Verwaltungen, Berg= und Hütten- 
werke, staatliche und kommunale Land= und Forstwirthschaft, Staats= und Kommunal= 
bauten, Kommunalbrauereien, Kommnnalschlachthäuser, Kommunalirrenanstalten, 
städtische Gas= und Wasserwerke u. s. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen 
sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., deren Ge- 
sammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen. 
Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes haben hiernach diejenigen Personen 
zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit 
des Arbeiters oder Gehülfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion 
betraut sind (vergleiche jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwerpunkt der Be- 
schäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigent- 
lichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung
        <pb n="201" />
        183 
an der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, 
so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer 
Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betriebsleitung den 
Arbeitern gegenübertritt. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob 
sogenannte Werkmeister oder Werkführer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu be— 
handeln sind. 
Die Vorstandsmitglieder der Aktien- und ähnlichen Gesellschaften, die Prokuristen 
und Handlungsbevollmächtigten sind nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, 
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht 
übersteigt (vergleiche Nr. XVI). Die Aufsichtsrathsmitglieder fallen, da ihnen ledig- 
lich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden 
Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung. 
XV. Unter die „Handlungsgehülfen und -Lehrlinge“ fallen alle im Handels- 
gewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buch- 
führung, Korrespondenz) beschäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt 
daher sowohl die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen als auch 
die Buchhalter und Kassierer, die Handlungsreisenden, Kommis und Verkäuferinnen. 
Vollständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versicherung sind nach § 1 Ziffer 2 
des Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge. Indessen ist 
diese Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähn- 
liche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen= und Parfümeriehandlungen, oder 
die mit Apotheken verbundenen Mineralwasser= 2c. Fabriken r2c. maßgebend. 
XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Handlungsgehülfen und 
ehrlingen (vergleiche Nr. XIV und XV) auf diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger 
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt. Der Um- 
stand, daß ein Betriebsbeamter rc. eigenes Vermögen besitzt, und in Folge dessen 
sein gesammtes Jahreseinkommen 2000 Mark übersteigt, schließt die Versicherungs- 
pflicht nicht aus. Als regelmäßiger Arbeitsverdienst ist derjenige anzusehen, welchen 
der Betriebsbeamte 2c. eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleich- 
mäßigen Höhe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht vorauszusehenden 
Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Betriebsbeamter ꝛc. 
gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt und bezieht hierfür insgesammt an 
Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark, so ist derselbe nicht versicherungs- 
pflichtig. 
189P0 33
        <pb n="202" />
        184 
XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der 
Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffs- 
besatzung gehören (§ 1 des Seennfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs- 
Gesetzblatt Seite 329). Ein deutsches Seefahrzeug ist nach § 2 des Seeunfallver- 
sicherungsgesetzes jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, 
welches unter deutscher Flagge fährt. Auf die Größe des Fahrzeuges kommt es — 
abweichend vom Seeunfallversicherungsgesetz (§ 1 Absatz 2 a. a. O.) — hier nicht 
an. Der Führer (Kapitän) eines Fahrzeuges unterliegt der Versicherungspflicht, 
auch wenn sein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark 
übersteigt. 
XVIII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist derjenige anzusehen, für 
dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den 
Lohn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern 
nur die Arbeiter 2c. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ihm 
geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche auf 
Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern 2c. in Betrieben des Reichs, des Staats oder 
der Kommunalverwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen sind. 
Die bei sogenannten Akkordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, ob der Akkordant, 
welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne 
oder aber mit Rücksicht darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten 
Akkordlohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzusehen 
ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältnisse des Einzelfalles ent- 
scheiden lassen. Dabei kommen als maßgebende Gesichtspunkte in Betracht das Maß 
der Abhängigkeit oder Selbständigkeit des Akkordanten in Beziehung auf die 
Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben, die allgemeine soziale 
Stellung des Akkordanten, der Umfang seiner Verantwortlichkeit für die Ausführung 
der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der 
Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeitenden oder lediglich 
einen dem Durchschnittswerth entsprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Hiernach 
wird beispielsweise im Allgemeinen der Gutsherr, nicht der Gutstagelöhner (Jnst- 
mann, Kathenmann, Freimann c2c.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen 
Hofgängers, Scharwerkers 2c. anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die 
Arbeit des Hofgängers r2c. gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem 
Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstagelöhner 2c., der ihn gestellt hat, aus- 
gehändigt werden sollte.
        <pb n="203" />
        185 
XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden (vergleiche Nr. II und VIII) 
hat das Gesetz folgende Keunzeichen aufgestellt: 
1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbe- 
treibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt, 
2. die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden, in- 
sofern er in deren Auftrage und für deren Rechnung, sei es mit den von 
ihm selbst beschafften oder mit den von den Ersteren ihm gelieferten Roh- 
stoffen, gewerbliche Erzengnisse herstellt oder bearbeitet, 
3. die Ausübung eines selbständigen Gewerbes im Gegensatz zu der Beschäf- 
tigung der unselbständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbetreibenden 
außerhalb deren Betriebsstätten verwendet werden. 
Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse in 
der Regel nicht unmittelbar an die Konsumenten ab, sondern liefert dieselben an 
andere Gewerbetreibende, welche ihrerseits aus dem Absatz der von den Hausgewerbe- 
treibenden angefertigten Produkte einen Unternehmergewinn erzielen. 
Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen Mangels an Raum in 
der Werkstätte des Schneidermeisters oder aus anderen Gründen seine Näharbeit zu 
Hause verrichtet, noch auch ein Schneider oder Schuhmacher, welcher für beliebige 
Kunden Waaren anfertigt, als Hausgewerbetreibender gelten können. Bielmehr 
werden der Erstere als Lohnarbeiter, die Letzteren als selbständige Unternehmer 
anzusehen sein. Die Frage, ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung 
anderer Gewerbetreibender in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse herstellen 
oder bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbständige Lohnarbeiter sind, wird 
nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden sein. Die zu 
Nr. XVIII aufgestellten Gesichtspunkte für die Prüfung der Arbeitgebereigenschaft 
eines sogenannten Akkordanten finden hier entsprechende Anwendung. 
XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Versicherten zuständig ist, 
ergiebt sich aus §§ 41 und 120 des Gesetzes. Nach diesen Bestimmungen erfolgt die 
Versicherung in derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäftigungsort 
des Versicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem „Betriebe“ statt- 
findet, dessen Sitz im IJunlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsort ausnahmslos, 
nicht blos im Zweifel, der Sitz des Betriebes (§ 41 Absatz 3 des Gesetzes). 
Betriebssitz ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt (wirthschaftliche 
Schwerpunkt) des Unternehmens befindet. Der Sitz des Betriebes kann durch das 
Vorhandensein von Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar,
        <pb n="204" />
        186 
oder aus Eintragungen in Firmen- oder Gewerberegister zu entnehmen sein. Mit 
dem Wohnsitz des Unternehmers braucht der Betriebssitz nicht zusammen zu fallen. 
Hiernach sind die Arbeiter 2c., welche außerhalb des Betriebssitzes Arbeiten aus- 
führen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten stattfinden, an der jeweiligen Arbeits- 
stätte, sondern an dem Sitze des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde 
oder besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von dem Betriebs- 
sitze verschiedenen Orte unter Umständen den Charakter eines selbständigen Betriebes 
mit einem besonderen geschäftlichen Mittelpunkt annehmen. 
Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land= und forstwirthschaftlichen Be- 
triebes kommen die Bestimmungen im § 44 Absatz 2 und 3 des landwirthschaftlichen 
Unfallversicherungs-Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzblatt Seite 132) in 
Betracht. 
Für den Sitz gemischter, aus Haupt= und Nebenbetrieb bestehender Betriebe ent- 
scheidet der Sitz des Hauptbetriebes. 
Werden im Auslande Personen beschäftigt, welche als Arbeiter rc. eines inläu- 
dischen Betriebes anzusehen sind, so erfolgt ihre Versicherung gleichfalls am Orte des 
inländischen Betriebssitzes. Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen 
Maschinenfabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande auf- 
stellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den Bestimmungen des 
Gesetzes. 
Wenn dagegen Personen im Inlande beschäftigt werden, welche einem im Aus- 
lande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der Ort der thatsächlichen inländischen 
Beschäftigung für die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt entscheidend. 
Seeleute sind nach § 136 des Gesetzes bei derjenigen Versicherungsanstalt zu 
versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet. Als Hei- 
mathshafen (Registerhafen) gilt derjeunige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe 
die Seefahrt betrieben wird (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, Bundes-Gesetzblatt 
1869 Seite 379). 
Berlin, den 31. Oktober 1890. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Dr. Bödiker. 
  
UAeimar. — Hof- Buchdruckerei.
        <pb n="205" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 25. Weimar. 20. November 1890. 
Inhalt: des Nachtrags zur Gemeindeordnung, die und 
vom 17. April 1890, 187. — 
  
  
     
  
     
betrefjend, Seite — 
der 
der 
   
  
  
  
     
  
   
      
der 
  
der 
die 
   
zum 
Seite 
zu Altona 
in Hannover 
Centralblatt für das 
Seite 103 
Rei 
  
(90| I. Ministerial-Verordnung 
zur Ausführung des Nachtrags zur Gemeindeordnung, die Stimmberechtigung 
und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend, vom 17. April 1890. 
Zur Ausführung des Nachtragsgesetzes zur Gemeindeordnung, die Stimm- 
berechtigung und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend, vom 17. April 
1890 — Regierungsblatt Seite 85 — wird mit höchster Genehmigung hier- 
durch verordnet, was folgt: 
I. Zu Art. 127 § 3. 
Besteht hinsichtlich der Dienstbezüge aus Dienstländereien eine Veran- 
schlagung durch Bestallungsdekret, Reskript oder bestätigte Besoldungstabelle 
nicht, so erfolgt die Heranziehung zur Gemeindebesteuerung an dem Orte, wo 
die Ländereien liegen, nach Maßgabe der nach § 30 des neurevidirten Gesetzes 
über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 — Regie- 
1890 34
        <pb n="206" />
        188 
rungsblatt Seite 101 — vom Rechnungsauie vorzunehmenden Berechnung, 
und ist in dem Falle, daß die Dienstländereien in verschiedenen Gemeinde- 
bezirken liegen, diese Berechnung für die verschiedenen Gemeindebezirke be- 
sonders zu bewirken. 
Besteht hinsichtlich der in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Dienst- 
ländereien nur eine Veranschlagung des Gesammteinkommens durch Bestallungs- 
dekret, Reskript oder bestätigte Besoldungstabelle, so ist zur Regelung der nach 
Art. 127 § 3 bestehenden Gemeindesteuerpflicht eine Vertheilung dieses Ge- 
sammteinkommens auf die verschiedenen Gemeindebezirke auf demselben Wege 
vorzunehmen, auf welchem die Veranschlagung des Gesammteinkommens er- 
folgt ist. 
II. Zu Art. 127 8§§ 8, 9, 15. 
Wird auf Grund des § 8 ein nach den übrigen Bestimmungen des Nach- 
tragsgesetzes vom 17. April 1890 an einem anderen Orte des Großherzog- 
thums gemeindesteuerpflichtiges Einkommen ganz oder theilweise an demjenigen 
Orte, wo der Beitragspflichtige einen Haushalt hat, auf dem Wege der be- 
sonderen Einschätzung zur Erfüllung des Aufwandes für diesen Haushalt zur 
Gemeindebesteuerung herangezogen, so hat der Gemeindevorstand des letzteren 
Ortes sofort, nachdem diese besondere Einschätzung geschehen ist, dem Gemeinde- 
vorstand des erstgenannten Ortes vom Ergebnisse derselben Kenntuiß zu geben. 
Sind mehrere andere Orte in Frage, so hat der Gemeindevorstand des- 
jenigen Ortes, wo die besondere Einschätzung erfolgt, die Höhe des an jedem 
der anderen Orte gemeindesteuerpflichtigen Einkommens durch Nachfrage bei 
den Gemeindevorständen dieser Orte festzustellen, alsdann die in § 9 Absatz 2 
vorgeschriebene Vertheilung vorzunehmen und vom Ergebnisse dieser Verthei- 
lung unter Mittheilung sämmtlicher Unterlagen derselben die Gemeindevor- 
stände der übrigen betheiligten Orte zu benachrichtigen. 
Der Gemeindevorstand desjenigen Ortes, dessen Gemeindesteuerpflicht in 
diesen Fällen um den in § 9 Absatz 1 bezeichneten Betrag vermindert wird, 
hat diese Verminderung zu berechnen und Nachricht hierüber in die dem Bei- 
tragspflichtigen nach § 14 zuzufertigende Eröffnung aufzunehmen (vergleiche 
Ziffer 11). 
Die Benachrichtigung der Gemeindevorstände der anderen betheiligten 
Orte hat mittels einfachen Briefs zu erfolgen, und gilt der Eingangsvermerk 
des Gemeindevorstands bis zum Beweise des Gegentheils als genügender Nach-
        <pb n="207" />
        189 
weis des für den Fristenlauf nach den 88 15 Absatz 2, 18 maßgebenden 
Empfangstags. 
Das Vorstehende gilt auch für die in den Fällen des § 7 vorzunehmen- 
den Benachrichtigungen der Gemeindevorstände anderer betheiligter Orte. 
Ill. Zu Art. 127 § 14. 
Die nach § 14 vorgeschriebene Benachrichtigung der Beitragspflichtigen 
hat durch Zustellung eines Auszugs aus der Gemeinde-Steuerrolle zu erfolgen, 
für welchen in der Regel das nachstehende Formular unter A zu verwenden ist. 
Aus diesem Formular können für den einzelnen Fall die in demselben 
nicht in Betracht kommenden Arten von Einkommen weggelassen werden. 
Dagegen ist es gestattet, die Benachrichtigung durch weitere sachentsprechende 
Zusätze, z. B. durch Belehrung über Zeit und Ort von Zahlungsleistungen, 
Vordruck von Empfangsbescheinigungen und dergleichen, zu ergänzen. 
Sonstige Abweichungen von dem Formular unter A bedürfen der Ge- 
nehmigung des Bezirksdirektors. 
Die Zustellung der fraglichen Auszüge hat entweder in der Form ein- 
facher Briefe durch die Post oder mittels besonderer verpflichteter Boten — 
ohne Kosten für den Empfänger — zu erfolgen. 
Zum Nachweise der erfolgten Zustellung genügt — bis zum Beveise des 
Gegentheils — für die Berechnung des Fristenlaufs (§ 15) die Bescheinigung 
eines verpflichteten Boten darüber, daß derselbe die Sendung mit der Adresse 
des Beitragspflichtigen an dem in der Bescheinigung oder dem zu derselben 
gehörigen Verzeichnisse angegebenen Tage zur Post gegeben oder an denselben 
in einer den Vorschriften über die Bestellung durch die Post entsprechenden 
Weise bestellt habe. 
Bei Uebergabe der Sendungen an die Post gilt — bis zum Beweise des 
Gegentheils — der auf den Aufgabetag folgende Tag als der Empfangstag. 
Weimar, den 7. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm. 
v. Groß. 
345
        <pb n="208" />
        190 
A. 
Auszug 
aus der Gemeinde-Stenerrolle füc # det Gemeinde) 
auf das Jahr . 
(Name des Gemeindestenerpflichtigen) 
  
ist mit einem zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden Einkommen von 
2m e., welches sich zusammensetzt aus: 
# bth. I der Staatssteuerrolle (angemeldetes Einkommen 
aus Gehalt, Zinsen u. dgl.), 
» »Abth.llderStaatssteuerrolle(gefchätztesEinkounnen 
aus Grund und Boden und aus Gebäuden), 
„ „ Abth. III der Staatsstenerrolle (geschätztes Einkommen 
aus Gewerbe-, Handels= und Fabrikbetrieb und aus 
anderem Erwerbe), 
Dienstbezüge aus nicht am Wohnorte des Bezugs- 
berechtigten gelegenen Dienstländereien (Art. 127 § 3 
der Gemeindeordnung), 
geschätztes Einkommen aus Grund und Boden, welches 
nicht in der Staatssteuerrolle eingetragen ist (Art. 127 
§ 5), . 
geschätztes sonstiges Einkommen, welches nicht in der 
S 
* 
3 
B- 
  
Staatssteuerrolle eingetragen ist (Art. 127 § 60), 
„X Antheil an dem in (dem anderen Orte, von welchem aus das Ge 
werbe betrieben wird) eingeschätzten Einkommen aus Feld- 
oder Pachtgewerbe (Art. 127 § 7), 
„ „ geschätztes Einkommen zur Erfüllung des Aufwandes 
für den Haushalt im Gemeindebezirk (Art. 127 § 8), 
„ „zuzusetzende Schuldzinsen (Art. 127 8 11),
        <pb n="209" />
        191 
abzüglich von. M wegen Heranziehung in 
(Art. 127 § 9), 
zur Gemeindesteuerrolle 
(oder: zur Gemeindesteuerrolle für die Zeit vom bis 
Ende d. J. — Art. 126 Abs. 2, Art. 127 § 10 —) 
eingetragen, und beträgt die hiervon zu entrichtende Gemeindestener zum Satze 
von für die Mark 
M vierteljährlich. 
Stempel des Gemeindevorslands). 
(1911 11. Ministerial-Verordnung, 
betreffend das Ankündigen und Anpreisen von Heilmitteln. 
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Straf- 
androhungsrecht der Polizeibehörden — Regierungsblatt Seite 17 — wird 
mit höchster Genehmigung für das Gebiet des Großherzogthums hierdurch ver- 
ordnet, was folgt: 81 
Stoffe und Zubereitungen als Heilmittel, 
a) deren Feilhalten und Verkauf nur in Apotheken gestattet ist (vergl. 
die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 
27. Januar 1890 — Reichsgesetzblatt Seite 9 —), 
b) deren Namen ihre Natur, Bestandtheile und Zusammensetzung nicht 
erkennbar machen (Geheimmittel), 
) denen besondere Wirkungen fälschlich beigelegt werden, um über ihren 
Werth zu täuschen (Reklamemittel), 
dürfen zum Verkauf weder öffentlich angekündigt noch angepriesen werden. 
§ 2. 
Die Vorschrift in § la findet auf Inhaber von Apotheken sowie auf 
den Großhandel (§ 3 der Verordnung vom 27. Januar 1890) keine An- 
wendung. 3 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden mit Geld-
        <pb n="210" />
        192 
strafe bis zu 60 “ oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wenn nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. 
Weimar, den 7. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(92] III. Zu Folge Höchster Entschließung ist an Stelle des von Dermbach 
nach Apolda versetzten Großherzoglichen Bezirkskommissars Schmid der Groß- 
herzogliche Bezirkskommissar von der Osten in Dermbach zum vierten Mit- 
glied der Stiftungsverwaltung der Hülfskasse für Frankenheim ernannt worden. 
Weimar, den 15. Oktober 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenins. 
(193] IV. In der Großherzoglich und Herzoglich Sächs. Commission für die 
Prüfung der Aerzte an der Gesammt-Universität Jena ist der Medizinalrath 
Professor Dr. Seidel für die Zeit der Beurlaubung des Professors Dr. Roß- 
bach an Stelle desselben zum Examinator im 1. Theil des 5. Abschnitts der 
ärztlichen Prüfung (innere Medizin) ernannt worden. 
Weimar, den 6. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Guyet. 
!1941 V. Daß die Führung des nenen Katasters von Mihla mit der 
Wüstungsflur Werthhausen der Großherzoglichen Bezirkskatasterführung
        <pb n="211" />
        193 
zu Eisenach übertragen worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß 
gebracht. 
Weimar, den 10. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
(95) VI. Dem Central-Vieh-Versicherungs-Verein zu Berlin ist auf Ausuchen 
anderweit die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf des- 
fallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Oberamtmann 
A. Wagner zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum be- 
stellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 13. Oktober 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
(96) VII. Daß von der Direktion des Feuer-Assecuranz-Vereins zu Altona 
an Stelle des Kaufmanns Theodor Machlet zu Weimar, bisherigen Haupt- 
agenten derselben, Richard Hartung daselbst zum Hauptagenten für das 
Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 14. Juni 1889 (Regierungsblatt Seite 136) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 24. Oktober 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius.
        <pb n="212" />
        194 
(/97] VIII. Daß von der Direktion der „Haunovera“, Militärdienst= und Aus- 
stener-Versicherungs-Gesellschaft für Deutschland in Hannover, an Stelle des 
Richard Böttcher zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Peter 
Mecking daselbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden 
ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Juni 
1885 (Regierungsblatt Seite 63) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 7. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
rause. 
198]! Das 29., 30. und 31. Stück des Reichs-Gesetzblatts für das Deutsche 
Reich enthalten unter 
No. 1918 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines Kolonialraths, 
vom 10. Oktober 1890, 
„ 1919 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion 
zur Ausführung der Gesetze über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden, vom 15. Oktober 1890, 
„ 1920 Verordunung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa, 
vom 29. Oktober 1890. 
Das Centralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 41, 
42, 43, 44 und 45: 
S. 334 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- 
und Steuerstellen, 
„ 337 desgleichen der Zuckersteuerstellen, 
„ 343 Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken und ge- 
stempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 
Weimar. — Hos--Buchdruckerei.
        <pb n="213" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 26. Weimar. 4. Dezember 1890. 
  
Inhalk: Höchser Erlaß, die Erösfnung der Landessynode betressend, Seile 195.— Ministerial, Belanmimachung, 
8 Ergebniß der Wahlen zur fünften ordentlichen Landessynode betressend, Seite 196. Ministerial. 
nd e de die Einziehnug der Beiträge zur Invaliditäts= und Altersversicherung und die Aussiellung rc. 
der Quittungskarten für die den Krankenkassen angehörigen Versicherten, sowie die den Krankenkassen für 
die Einziehung der Beiträge, n gewährende Vergütung betresiend, Eeie · 200. — Ministerial-Bekanntmachung, 
die Ausführung des § BZ3 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 tlber die Gewerbegerichte betreffend, 
Seite 201. — Ministerial. Velenntmschen den Wechsel in i Hauptagenturen der Allgemeinen Ver- 
scherungo- Gesellschaft „Helvetin“ und der Lebens- Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten zu 
New. York Laquitable- betressend, Seite 202. — Inhaltsverzeichniß aus dem Central- Blatt für das 
Demiche Reich, Seite 202. 
  
199 Höchster Erlaß, die Eröffnung der Landessynode betreffend; vom 29. November 1890. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben die gnädigste Entschließung gefaßt, die fünfte ordentliche Landessynode 
der evangelischen Kirche des Großherzogthums am Vormittage des 14. De- 
zember d. J., als dem 3. Advents-Sonntage, nach vorausgegangenem Gottes- 
dienste in Unserer Haupt= und Stadtkirche zu Weimar, Mittags um 12 Uhr, 
in dem zu den Versammlungen der Landessynode bestimmten Sitzungssaale 
des Großherzoglichen Fürstenhauses daselbst eröffnen zu lassen. 
Indem Wir dieses hierdurch kund und zu wissen thun, ergeht an die für 
1890 35
        <pb n="214" />
        196 
die Landessynode ernannten und gewählten Abgeordneten Unser Begehren, sich 
hierzu an bezeichneter Stelle rechtzeitig einzufinden. 
Geschehen Weimar, den 29. November 1890. 
1 Carl Alexander. 
Guyet. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[100) 1. Zur fünften ordentlichen Landessynode sind in Gemäßheit der 
Bestimmungen in §§ 3 flg. der Synodalordnung vom 29. März 1873 fol- 
gende Abgeordnete ernannt und gewählt worden: 
A. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog sind ernannt: 
Pfarrer Ernst in Weimar, 
Pfarrer Wuttig in Frankenheim, 
Kammerherr Freiherr von Rotenhan in Neuenhof, 
Professor Dr. Brockhaus in Jena. 
B. Von der theologischen Fakultät in Jena ist erwählt: 
Geheimer Kirchenrath Professor D. Lipsius in Jena. 
C. Von den Kirchgemeinden sind gewählt: 
im I. Wahlbezirke: 
Generalsuperintendent D. Hesse in Weimar, 
Landgerichtspräsident Appelius in Eisenach, 
als Abgeordnete, 
Archidiakonus Dr. Grimm in Weimar, 
Oberschulrath Dr. Leidenfrost daselbst, 
als Ersatzmänner; 
im II. Wahlbezirke: 
Kirchenrath Förtsch in Mellingen, 
Professor Dr. Köhler in Weimar, 
als Abgeordnete,
        <pb n="215" />
        197 
Pfarrer Labes in Hottelstedt, 
Bürgermeister Jakob in Rödigsdorf, 
als Ersatzmänner; 
im III. Wahlbezirke: 
Superintendent Bogenhard in Blankenhain, 
Kaufmann Hergt in Ilmenau, 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Oßke in Magdala, 
Landwirth Tröber in Neudörnfeld, 
als Ersatzmänner; 
im IV. Wahlbezirke: 
Superintendent Küchler in Apolda, 
Rektor Fischer daselbst, 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Alberti in Flurstedt, 
Gutsbesitzer Walther in Mattstedt, 
als Ersatzmänner; 
im V. Wahlbezirke: 
Superintendent Spieß in Großrudestedt, 
Bürgermeister Georgi in Ollendorf, 
als Abgeordnete, 
Adjunkt Köhler in Eckstedt, 
Bürgermeister Kalmring in Kerspleben, 
als Ersatzmänner; 
im VI. Wahlbezirke: 
Pfarrer Buhler in Großneuhausen, 
Oberamtsrichter Dr. Ackermann in Buttstädt, 
als Abgeordnete, 
Adjunkt Stiebritz in Olbersleben, 
Bürgermeister Kalkof in Rastenberg, 
als Ersatzmänner;
        <pb n="216" />
        198 
im VII. Wahlbezirk: 
Geheimer Kirchenrath D. Nicolai in Allstedt, 
Regierungsrath Stier in Weimar, 
als Abgeordnete, 
Kirchenrath Dr. Schwabe in Niederröblingen, 
Posthalter Klaus in Allstedt, 
als Ersatzmänner; 
im VIII. Wahlbezirke: 
Superintendent Braasch in Jena, 
Professor Dr. Freiherr von der Goltz daselbst, 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Ackermann in Wenigenjena, 
Lehrer Nürnberger daselbst, 
als Ersatzmänner; 
im IX. Wahlbezirke: 
Superintendent Frenkel in Dornburg, 
Rektor Neumärker in Birgel, 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Stölten in Frauenprießnitz, 
Bürgermeister Eisenschmidt in Graitschen, 
als Ersatzmänner; 
im X. Wahlbezirke: 
Superintendent Dr. Marbach in Eisenach, 
Professor Dr. Schmidt daselbst, 
als Abgeordnete, 
Archidakonus Kieser in Eisenach, 
Geheimer Justizrath Piltz daselbst, 
als Ersatzmänner; 
im XI. Wahlbezirke: 
Superintendent Hunnius in Crenzburg, 
Schulrath Eberhardt in Eisenach, 
als Abgeordnete,
        <pb n="217" />
        199 
Adjunkt Liebe in Marksuhl, 
Oekonomierath Weitemeyer in Berka v. H., 
als Ersatzmänner; 
im XII. Wahlbezirke: 
Adjunkt Virnau in Dankmarshausen, 
Bürgermeister Gutzeit in Vacha, 
als Abgeordnete, 
Superintendent Krug in Gerstungen, 
Lehrer Rödiger in Berka a. W., 
als Abgeordnete; 
im XIII. Wahlbezirke: 
Superintendent Bach in Dermbach, 
Bürgermeister Pfaff daselbst, 
als Abgeordnete, 
Superintendent Leberl in Ostheim, 
Bürgermeister Streng daselbst, 
als Ersatzmänner; 
im XIV. Wahlbezirke: 
Pfarrer Junkelmann in Nimritz, 
Justizrath Schenk in Neustadt a. O., 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Böttger in Oberpöllnitz, 
Bürgermeister Kolbe in Auma, 
als Ersatzmänner; 
im XV. Wahlbezirke: 
Pfarrer Töpfer in Teichwitz, 
Rittergutsbesitzer Reichardt in Endschütz, 
als Abgeordnete, 
Pfarrer Nagel in Niederpöllnitz, 
Lehrer Hartung in Weida, 
als Ersatzmänner.
        <pb n="218" />
        200 
Es wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß sämmt— 
liche Gewählte die auf sie gefallene Wahl angenommen haben. 
Weimar, den 25. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
Guyet. 
[101! II. Die anliegende, mit der in Ansehung des Großherzogthums ertheilten 
Zustimmung der unterzeichneten Landes-Central-Behörde erlassene Anordnung 
des Vorstandes der Thüringischen Versicherungsanstalt hierselbst vom 28. d. M. 
wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den Kranken- 
kassen für die Einziehung der Beiträge von der Versicherungsanstalt zu ge- 
währende Vergütung auf Grund des § 112 Absatz 3 des Invaliditäts= und 
Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 für das Großherzogthum hier- 
durch auf vier Prozent der eingezogenen Beiträge festgesetzt wird. 
Weimar, den 29. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
Auf dem Grunde der §§ 112 Ziffer 1, 113 Ziffer 1 des Reichsgesetzes 
vom 22. Juni 1889 über die Invaliditäts= und Altersversicherung 
und der §§ 26 und 29 des bestätigten Statuts der Thüringischen Versicherungs- 
anstalt ist vom unterzeichneten Vorstande beschlossen worden, daß 
1. die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs- 
(Fabrik.), Bau= und Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der 
Gemeindekrankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung 
ähnlicher Art angehören, durch deren Organe für Rechnung der Ver- 
sicherungsanstalt von den Arbeitgebern einzuziehen sind, sowie daß 
2. die Ausstellung, der Umtausch und die Ernenerung (Ersetzung) der. 
Quittungskarten nach Maßgabe der §§ 101 flg. des Gesetzes ebenfalls
        <pb n="219" />
        201 
durch die Organe der unter 1 gedachten Kassen für die denselben an- 
gehörigen Versicherten zu erfolgen hat. 
Weimar, den 28. November 1890. 
Thüringische Versicherungsanstalt. 
Der Vorstand. 
Elle. 
/102) III. In Ausführung des § 83 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reg.-Blatt S. 141) bestimmt das 
unterzeichnete Staats-Ministerium Folgendes: 
Als zuständig zur Wahrnehmung der in dem gedachten Reichsgesetze der 
„Gemeindevertretung“ zugewiesenen Verrichtungen (58 11 und 16) gilt der 
Gemeinderath oder, wo ein solcher nicht besteht, die Gemeindever- 
sammlung. 
In Bezug auf der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesene Ge- 
nehmigung der Ortsstatuten (§5 1 Absatz 2 und 3) bewendet es bei der durch 
18. September 1869 
das Gesetz vom a 1870 Art. IV Absatz 3 festgesetzten Zustän- 
digkeit des Großherzoglichen Staats-Ministeriums. 
Im Uebrigen ist unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“" 
zu verstehen in den Fällen 
des § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 
der Bezirksausschuß, 
des § 15 Absatz 2, § 16, § 20 und §74 
der Bezirksdirektor, 
des § 19 Absatz 2 
das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern. 
Als „Landes-Zentralbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes hat in den 
Fällen des § 1 Absatz 5, § 6 Absatz 2 und §75 das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, in den Fällen des § 77 das Groß- 
herzogliche Staats-Ministerium zu gelten. 
Weimar, den 14. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß.
        <pb n="220" />
        202 
[103) IV. Daß von der Direktion der Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft 
„Helvetia“ zu St. Gallen an Stelle des Kaufmanns Karl Brecht zu Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Karl Aschoff zu Apolda 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 18. Juni d. J. (Regierungs- 
Blatt Seite 119) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 15. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
[104] V. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der 
Vereinigten Staaten zu New-York „Equitable“ an Stelle des Kaufmanns 
Hermann Brode zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann 
Franz Schmidt jun. daselbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum er- 
nannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 5. Mai d. J. (Regierungsblatt Seite 109) hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 19. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef-: 
Wokbenius. 
[105)] Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
46 und 47: 
S. 349 und 357 Veränderungen in dem Stande oder den Befsugnissen 
der Zoll. und Steuerstellen, 
S. 354 Nachtrags-Verzeichniß der zur Ausstellung von Zengnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Militär- 
dienst berechtigten höheren Lehranstalten. 
* Weimar. — Hof · Buchdrucerei.
        <pb n="221" />
        Regierungs-Blatt 
Grohherzogt! um 
Sachsen- Weimare Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 10. Dezember 1890. 
  
  
Inhalt: Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der Fenerwehren betreffend, Seite 203. — 
Ministerial-Bekanntmachung, die Befreinug vorübergehender Beschäftigungen von der Invaliditäts= und 
Altersversicherungspslicht und die Entwerihung und Vernichtung von Marken betressend, Seite 204. 
inisterial. Bekanntmachung, die Bestellung eines Erpropriationskommissars für eine Erweiterung der 
Preußischen Sigatsrisenbahn zur Herstellung von Schneeschutzanlagen in den Fluren Ilmenan und Roda- 
betreffend, Seite 209. — Ministerial. Bekanntmachung, die Prüfung der Apoithekergehülsen betressend, 
Seite 209. — Ministerial- Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Transatlantischen Feuer- 
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Hamburg beurefsend Seite 210. — Berichligung, Seite 2 
  
7 06! Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der Feuerwehren be- 
treffend; vom 22. November 1890. 
Wir Carl Alexrander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben beschlossen, ein Ehrenzeichen für die Mitglieder der im Großherzogthume 
bestehenden Feuerwehren zu stiften, und verordnen zu diesem Zwecke Folgendes: 
J. 
Das Ehrenzeichen ist für solche Feuerwehr-Mannschaften bestimmt, welche 
sich im Feuerwehrdienste durch treue und nützliche Dienste oder auf der Brand— 
stätte durch eine besonders hervorragende Leistung ausgezeichnet haben. 
1890 36
        <pb n="222" />
        204 
II. 
Das Ehrenzeichen besteht in einer mit landesfarbigem Bande auf der 
linken Seite der Brust zu tragenden silbernen Schnalle, welche in der Mitte 
das Großherzoglich Sächsische Wappen in vergoldetem Silber und neben dem— 
selben Embleme des Feuerwehr-Dienstes zeigt. 
III. 
Die Inhaber des Ehrenzeichens sind berechtigt, dasselbe sowohl in als 
außer dem Dienste und nach Austritt aus demselben zu tragen. 
Das Tragen des Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht gestattet. 
Eine Rückgabe des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers findet 
nicht statt; jedoch dürfen die Erben ebensowenig als der Inhaber selbst das 
Ehrenzeichen an Jemand anders verkaufen, als an die Staatsverwaltung gegen 
einen, jeweilig nach den Kosten der Herstellung vom Ordenskanzler zu bestim- 
menden mäßigen Betrag. 
IV 
Die Ertheilung des Ehrenzeichens und die Ausstellung des darüber aus- 
zufertigenden Diploms erfolgt auf Grund Unserer Entschließung durch das 
Großherzogliche Staats-Ministerium. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 22. November 1890. 
Carl Alexander. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[107) 1. Indem wir unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
3. November d. J. — Regierungs-Blatt Seite 151 — die nachstehend ab- 
gedruckte, zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Junvaliditäts= und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 erlassene Bekanntmachung des Herrn 
Reichskanzlers vom 27. November d. J.
        <pb n="223" />
        206 
J. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver— 
sicherungspflicht, 
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken, 
— Nr. 288 des Deutschen Reichs-Anzeigers — hierdurch noch besonders zur 
Kenntniß der Betheiligten im Großherzogthume bringen, weisen wir hleichzeitig 
die mit der Ausführung des genannten Gesetzes im Großherzogthume beauf- 
tragten Stellen hierdurch an, « 
1. solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büg— 
lerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungs— 
stücke bearbeiten oder herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den 
Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens 
einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig zu behandeln, 
2 die selbständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefel- 
putzer und ähnliche Gewerbetreibende, sowie selbständige Wäscherinnen, 
Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche 
Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebsunter- 
nehmer zu behandeln. 
Wir bemerken hierbei, daß die unterzeichnete Landes-Centralbehörde vor- 
läufig nicht beabsichtigt, weitere Bestimmungen über die Entwerthung von 
Marken, als solche unter Ziffer 11 des nachfolgenden Bundesraths-Beschlusses 
enthalten sind, zu erlassen, und daß es hiernach bis auf Weiteres bei einer 
lediglich durch die Vorstände der Versicherungsanstalten zu bewirkenden Ent- 
werthung der Marken zu bewenden hat. 
Weimar, den 12. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der 
Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890 
36*
        <pb n="224" />
        206 
J. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver— 
sicherungspflicht, 
ll. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken 
Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröffentlicht werden. 
Berlin, den 27. November 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) beschließt der 
Bundesrath auf Grund der §§ 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 
a. a. O. was folgt: 
1I1. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der 
Versicherungspflicht (§ 3 Absatz 3). 
A) Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die 
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über- 
haupt nicht verrichten, a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aus- 
hülfe, b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein 
geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den 
Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, c) zur Hilfs- 
leistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet 
werden; 
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die 
Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß zu einem be- 
stimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen 
Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig, 
verrichtet werden; 
3. wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet 
werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu 
niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen 
thätigen Personen verrichtet werden;
        <pb n="225" />
        207 
5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen 
gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für 
die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren 
Fortkommens gewährt wird. - 
B)DieRegiernugeudereinzelnenBundesstaatensiudcrmächtigt,mit 
Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit 
vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in 
Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit Behufs Ausführung 
vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im In- 
lande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in 
Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begrün- 
dende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken 
(§§ 109, 112, 114, 117, 120, 125). 
Entwerthung. 
1. Sofern auf Grund der §§ 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der 
Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch 
andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungs- 
anstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde 
anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen 
Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen 
sind (§ 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Ent- 
werthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des 
Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
2. Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, 
die in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, 
daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels 
mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wage- 
rechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte 
Zeichen gelten, solange die die Marken enthaltende Qnittungskarte noch nicht 
zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungszeichen. 
3. Sofern auf Grund des § 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versiche- 
rungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem 
regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder
        <pb n="226" />
        208 
für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt 
sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, 
kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken ent- 
werthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden 
Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. 
Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes- 
Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vor- 
geschrieben werden. 
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des 
§5 117 Abs. 4 und des § 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere An- 
ordnung treffen. 
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen 
entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende QOnittungskarte zum 
Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der 
Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten 
Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Be- 
hörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form 
der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außen- 
seite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels 
der Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht 
werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und 
die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppel- 
marken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben. 
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf 
Grund der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, 
kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe 
verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis 
zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwider- 
handlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. 
Vernichtung. 
8. Die Vernichtung von Marken (§ 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen 
oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die QOnittungskarte handschrift- 
lich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: : )) Marken 
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.
        <pb n="227" />
        209 
vernichtet,“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle 
zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß die- 
selben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt 
werden. 
(108) II1. Nachdem sich eine Erweiterung der Preußischen Staatseisenbahn 
zur Herstellung von Schneeschutzanlagen in den Fluren Ilmenau und Roda 
nöthig gemacht hat und gegen die vorgelegten Pläne ein Bedenken nicht geltend 
zu machen ist, sind die Funktionen eines Expropriationskommissars mit höchster 
Genehmigung dem Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Wittich zu Ilmenau 
übertragen worden. 
Weimar, den 30. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(109) III. Auf Grund der Bestimmung in § 1 der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend, vom 13. No- 
vember 1875, wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur 
Prüfung der Apothekergehülfen auf die drei Jahre vom 1. Januar 1891 bis 
zum 1. Jannar 1894 ernannt worden sind: 
zum Vorsitzenden: 
der Referent für Medizinal-Angelegenheiten in dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium Geheime Medizinalrath Dr. von Counta hier; 
zu Mitgliedern: 
der Apotheker Dr. ph. Bertram zu Jena und 
der Großherzogliche Medizinal-Assessor Lüdde hier; 
zum stellvertretenden Mitglied: 
der Apotheker Dr. Ed. Stütz zu Jena. 
Weimar, den 4. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
        <pb n="228" />
        210 
I110) IV. Daß von der Direktion der Trausatlantischen Feuer-Versicherungs- 
Aktien-Gesellschaft zu Hamburg an Stelle des Musikalien= und Instrumenten- 
händlers Otto Henske zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der 
General-Agent Max Heydeureich daselbst zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1889 (Regierungs-Blatt 1890 Seite 10) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 27. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
Berichtigung. 
In Nr. 26 des Regierungs-Blattes ist Seite 201 in der Bekanntmachung des Großherzogl. 
Staats-Ministeriums vom 14. November 1890, Zeile 2, statt: (Negierungs-Blatt S. 141) (Reichs- 
Gesetzblatt S. 141) zu lesen. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="229" />
        Begierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 20. Dezember 1890. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Errichtung einer Gemeinde-Sparkasse zu Rastenberg betreffend, Seite 211. 
Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 221. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
III1I) Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben nach erhaltenem 
Vortrag im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium gnädigst beschlossen, die 
Errichtung einer Gemeinde-Sparkasse zu Rastenberg zu genehmigen und der- 
selben, unter widerruflicher Bestätigung der nachstehenden Satzungen, die 
juristische Persönlichkeit zu verleihen. 
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 24. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Satzungen der Gemeinde-Sparkasse zu Rastenberg. 
Zweck der Sparkasse. 
* 
Die Gemeinde-Sparkasse zu Rastenberg hat den Zweck, vorzugsweise Minderbemittellen Ge- 
legenheit zu geben, Ersparnisse sicher und verzinslich anzulegen. 
Einlagen und deren Höhe. 
§2. 
Die geringste Einlage beträgt „Eine Mark", doch soll durch Verkauf von Sparmarken, welche 
über den Betrag von 10 Pfennigen lauten und welche vom Erwerber auf eine diesem Zweck dienende 
1890 37
        <pb n="230" />
        212 
und kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzukleben sind, auch Gelegenheil geboten werden, mil dem 
Sparen noch geringerer Beiträge beginnen zu können. # 
Den höchsten Betrag einer einmaligen Einlage bestimmt der Verwaltungs-Ausschuß der Spar- 
kasse je nach der Lage der Verhältnisse. 
Einlagebücher. 
83. 
Ueber jede Einlage von mindestens Einer Mark, oder gegen Rückgabe einer mit 10 Spar- 
marken über je 10 Pfennige ausgefüllten Karte, wird dem Einleger ein mit dem Stempel der Spar- 
kasse versehenes, auf einen bestimmten Namen lautendes Einlagebuch, als dessen Eigenthümer jedoch 
der jedesmalige Inhaber gilt, ausgestellt. 
Nachfolgende Einlagen werden in dem bereits ausgestellten Einlagebuche nachgetragen. 
Dem Einlagebuche sind gegenwärtige Satzungen im Auszug beizufügen. 
Fortsetzung. 
rä'"4 
8 4. 
Die in den Einlagebüchern gemachten Einträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Namens- 
unterschrift: 
1) des Vorstandes des Verwaltungs-Ausschusses (8 21) oder für den Fall der Verhinderung 
desselben, des Stellvertreters des Vorstandes; 
2) eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungs-Ausschusses; 
3) des Buchhalters und in dessen Verhinderung des Stellvertreters desselben. 
Zinsenzuschriften bedürfen dagegen nur der Namensunterschrift des Buchhalters und in dessen 
Verhinderung des Stellvertreters desselben. 
Fortsetzung. 
.r 5. 
Für jedes Einlagebuch sind der Sparkasse 10 Pfennig Entschädigung zu vergüten. 
Geheimhaltung der Einlagen. 
rl7 
Die Einleger haben auf strenge Geheimhaltung zu rechnen und ist untersagt über dieselben 
und die Höhe ihrer Einlagen Jemandem Mittheilung zu machen, mit Ausnahme, wenn dies auf 
behördliche Anordnung geschehen muß. 
Verzinsung derselben. 
7 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen soweit sie volle Mark erreichen und nicht vor Ablauf 
von drei Monaten zurückgenommen werden, mit drei vom Hundert. Einlagen, welche vor Ablauf 
von drei Monaten zurückgenommen werden, werden nicht verzinst. 
Die Zinsen werden nur für volle Monate gerechnet und zwar immer vom Anfange des auf 
die Einzahlung folgenden und bis zum Schluß des der Auszahlung vorhergehenden Monats. 
Beträge unter 1 Mark bleiben unverzinslich. 
Aenderungen des Zinsfußes beschließt auf Vorschlag des Verwaltungs-Ausschusses der Ge- 
meinderath mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors.
        <pb n="231" />
        213 
Jede Veränderung des Zinsfußes ist drei Monate vor ihrem Eintritt in der „Weimarischen 
Zeitung“ und in dem hier erscheinenden „Finne-Boten“ bekannt zu machen, und ist diese Bekannt- 
machung mindestens einmal zu wiederholen. 
Am Schlusse des Rechnungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, 
werden die Zinsen berechnet und den Darleihern in den Büchern der Sparkasse zum Kapital zu- 
geschrieben. 
Bruchtheile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz. 
Der zugeschriebene Zinsenbetrag wird mit der Einlage zusammen vom Beginne des neuen 
Geschäftsjahres an verzinst. 
Die Zuschreibung der kapitalisirten Zinsen in den Einlagebüchern erfolgt auf Wunsch der 
Inhaber dieser Bücher. Die Zuschrift soll aber erfolgen, wenn seitens der Anstalt durch öffentliche 
Bekanntmachung hierzu aufgefordert wird. 
Rückzahlung der Einlagen. 
88. 
Die gänzliche oder theilweise Rückzahlung der Einlagen erfolgt bei Beträgen: 
a) bis zu Mark 30, auf Verlangen sofort; 
b) bis zu Mark 100, nach einmonatlicher, 
c) über Mark 100, nach einvierteljährlicher Kündigung. 
Gestatten die vorhandeuen Geldmittel der Kasse die verlangte Rückzahlung noch vor Ablauf 
der gesetzten Kündigungsfrist zu leisten, so kann solche auf Wunsch des Buchinhabers auch früher 
erfolgen, es ist aber die Sparkasse in diesem Falle berechtigt, von der geleisteten Rückzahlung bei 
Beträgen über Mark 30 die Zinsen auf einen Manat in Abrechnung zu bringen. Die Verzinsung 
der zurückgezahlten Summe also nur bis zum ersten Tage des der Rückzahlung vorhergehenden 
Monats zu leisten. 
Sollten die Verhältnisse der Kasse es nothwendig erscheinen lassen, so können auf Beschluß 
des Gemeinderaths im Einverständniß mit dem Verwaltungs-Ausschuß die Kündigungsfristen bis 
zu deren Verdoppelung verlängert werden. 
Auf ein und dasselbe Einlagebuch können nicht mehrere Kündigungen neben einander, also 
zugleich laufen. 
Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Kündigungs- 
frist gehoben, dann gilt die Kündigung als zurückgenommen. 
Erhebung der Zinsen. 
# 9. 
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres ausfgewachsenen Zinsen werden auf Wunsch des 
Inhabers des Einlagebuchs, ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach deren erfolgter Zuschrift 
im Einlagebuche dem Antragsteller ausgezahlt. 
Im Laufe eines Geschäftsjahres werden die während dieses Zeitraums, mithin vor dem 
Schlusse eines Geschäftsjahres angewachsenen Zinsen nur dann ausgezahlt, wenn zugleich die ganze 
Einlage erhoben wird. 
37“
        <pb n="232" />
        214 
Fortsetzung, betr. Rückzahlung. 
8 10. 
Einlagen und Zinsen werden nur an den Inhaber des Einlagebuchs gegen Vorzeigung des 
Buches gezahlt, ohne daß es einer besonderen Bescheinigung des Empfängers bedarf. 
Jede theilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit des § 4 
unterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Einlagebuchs 
gleich einer von ihm ausgestellten Empfangsbescheinigung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Einlagebuch an- 
statt Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültigkeits-Vermerk versehen und nach Ab- 
lauf von 10 Jahren, nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem die Rückgabe erfolgte, vernichtet. 
Verfahren bei verloren gegangenen Büchern. 
11 
811. 
Wird der Verlust eines Einlagebuchs von dem in den Büchern der Sparkasse genannten Ein- 
leger oder einem Dritten, welcher ein an dem verlorenen Einlagebuche erworbenes Recht genügend 
bescheinigen kann, angezeigt, so wird über diese Anzeige ein ausführliches, sich über alle obwaltenden 
Umstände, insbesondere die Berechtigungsfrage verbreitendes und vom Anzeiger mit zu unterschreibendes 
Protokoll durch den Buchhalter ausgenommen, dem Anzeiger auch eine Bescheinigung über die be- 
wirkte Anmeldung des Verlustes ausgestellt. 
Auf Grund dieses Protokolles veranlaßt der Verwaltungs-Ausschuß, daß der Name des Ein- 
legers und der Werth des verloren gegangenen Einlagebuchs auf eine im Kassenzimmer aushängende, 
ihrem Zweck nach genügend gekennzeichnete Tafel eingetragen werden und veröffentlicht den ange- 
meldeten Verlust durch die „Weimarische Zeitung“ und durch die hier verbreitete Zeitung „Finne- 
Bote“ mit der Aufforderung an alle diejenigen, welche rechtlichen Anspruch an dem vermißtem Ein- 
lagebuche zu haben vermeinen, binnen einer vom Tage des Erscheinens des ersten Abdrucks dieser 
Bekanntmachung in der „Weimarischen Zeitung“ laufenden Frist von drei Monaten bei der Spar- 
kasse-Verwaltung ihre Ansprüche anzumelden und mit dem Bedenten, daß nach fruchtlosem Ablaufe 
dieser Frist das Einlagebuch für ungültig und unwirksam erklärt und dessen Geldbetrag zur freien 
Verfügung desjenigen werde gestellt werden, welcher die Anzeige vom Verluste gemacht hat. 
Die Bekanntmachung ist dreimal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum Abdruck 
zu bringen. 
Die Kosten der Veröffentlichung hat Antragsteller zu tragen. 
Meldet innerhalb der dreimonatlichen Frist außer dem Antragsteller Jemand Ansprüche auf 
das vermißte Einlagebuch an, dann ist derselbe auf den Rechtsweg zu verweisen und die Sparkasse 
leistet Zahlung des Werthes des vermißten Einlagebuchs erst nach und in Gemähßheit rechtskräftiger 
richterlicher Entscheidung. Erfolgt jedoch innerhalb gedachter Frist keine Anmeldung solcher An- 
sprüche, was vom Buchhalter zu dem Protokolle über die Verlustanzeige festzustellen ist, so erklärt 
der Verwaltungs-Ausschuß durch einen von den Mitgliedern desselben zu unterzeichnenden Beschluß 
das fragliche Einlagebuch für ungültig und vernichtet, worauf der Werth des Buches, wie solchen 
die Bücher der Sparkasse ergeben, dem Anzeiger des Verlustes gegen Rückgabe der ihm ausge- 
stellten Bescheinigung, abzüglich der von ihm zu tragenden Kosten zur Verfügung gestellt wird.
        <pb n="233" />
        215 
Rückzahlung Seitens der Anstalt. 
12. 
Dem Verwaltungs-Ausschuß der Sparkasse steht die Befugniß zu, jederzeit die Einlagen zur 
Rückzahlung binnen drei Monaten zu kündigen. 
Die Kündigung erfolgt an die bekannten Inhaber der Einlagebücher entweder mittelst durch 
Vermittelung des Gerichtsvollziehers zuzustellender Briefe, oder durch unmittelbare Benachrichtigung 
des bekannten Inhabers und Einschreibung der Kündigung in das vom Inhaber vorzulegende Ein- 
lagebuch, an unbekaunte Inhaber der Einlagebücher aber durch öffentliche Bekanntmachung in der 
„Weimarischen Zeitung“ und in dem am hiesigen Orte verbreiteten „Finne-Boten“. 
Diese Bekanntmachung ist dreimal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum Abdruck 
zu bringen, in derselben sind der Name des Einlegers, wie solchen die Bücher der Sparkasse er- 
geben, Blatt und Band des Buchs in dem die Einlage gebucht ist und der Betrag der nach Ab- 
lauf der Kündigungsfrist zu zahlenden Summen an Hauptgeld und Zinsen anzugeben. 
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Falle der öffentlichen Bekanntmachung mit dem 
Erscheinen des ersten Abdrucks derselben in der „Weimarischen Zeitung“ beginnt, hört die Ver- 
zinsung der gekündigten Einlagen auf und ist die Sparkasse befugt, Kapital und Zinsen bei dem 
für Rastenberg zuständigen Amts-Gericht zu hinterlegen, wenn das Geld vier Wochen nach Ablauf 
der Kündigungsfrist noch nicht erhoben ist. 
Die Kosten der Hinterlegung sind an dem hinterlegten Betrage zu kürzen. 
Verfahren bei längerer Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen. 
8 13. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten Zinsen 
gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wenn auf ein Einlagebuch 10 Jahre hindurch weder eine neue Einlage in die Spar- 
kasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgenommen wird, noch 
Zinsen davon erhoben, noch die Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben werden, so hört 
mit dem ersten Tage des auf diesen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung des 
auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf. 
b) Werden auf ein solches Einlagebuch von dem Zeitpunkte an, wo die Verzinsung aufge- 
hört hat, weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse 
eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgenommen, noch Zinsen 
davon erhoben, noch auch Zinsen im Einlagebuch zugeschrieben, so erläßt der Ver- 
waltungs-Ausschuß in der „Weimarischen Zeitung“ und in dem hier verbreiteten „Finne- 
Boten“ eine einmalige öffentliche Aufforderung an den Inhaber des näher zu be- 
zeichneten Buchs, innerhalb der nächsten drei Monate seit dem Erscheinen der Bekannt- 
machung die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit Kapital und Zinsen der 
Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buchs 
verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die Kosten 
der oben erwähnten Bekanntmachung von dem Betrage des Einlagebuchs abgezogen.
        <pb n="234" />
        216 
c) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung des Guthabens eingestellt worden 
und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem Inhaber des 
Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine 
neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe eingetragen oder werden Zinsen zuge- 
schrieben, so wird dadurch die nach der Bestimmung unter b bedungene Verjährung 
unterbrochen und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens vom 
Neuen mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgen- 
den Monats. Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der 
bewirkten Einlage, oder der erfolgten Zuschreibung der Zinsen die unter a und b be- 
stimmte Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an, dasselbe tritt dann auch 
weiter in den folgenden Fällen regelmäßig ein. 
Anlegung der Gelder. 
8 14. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder zu 
sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich angelegt: 
a) gegen mündelmäßige hypothekarische Sicherstellung nach Maßgabe der im Großherzog= 
thum geltenden gesetzlichen Bestimmungen; 
b) in solchen auf den Inhaber lautenden Werthpapieren, welche nach den gesetzlichen Vor- 
schriften über die Ausleihung vormundschaftlich verwalteter Gelder zulässig sind; 
Tc) durch Gewährung von Darlehen an inländische Gemeinden, insofern die Darlehnsauf- 
nahme in gehöriger, die Gemeinde verbindender Weise nach den im Großherzogthum 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist; 
4) bei der Reichsbauk; 
J) gegen faustpfändliche Uebergabe von Werthpapieren der unter b gedachten bezeichneten 
Gattung zu höchstens 75 % des Tagescourses. 
Der Darlehensempfänger muß sich verpflichten, bei eintretendem Sinken des Courses um ein 
Zehntel oder mehr, die angegebene Sicherheit in ausreichender Weise zu verstärken. 
Für den Fall der verweigerten Sicherheitsbestellung ist die Sparkasse berechtigt, die ver- 
pfändeten Papiere ohne Weiteres auf Höhe ihrer Forderung außergerichtlich zu verkaufen und sich 
aus dem Erlös wegen Kapital, Zinsen und Kosten auf Höhe ihrer Forderung bezahlt zu machen. 
In den Fällen unter a, c und c kann auf Verlangen des Darleihenden eine Tilgungs-Rente 
festgestellt werden, welche neben dem Ueberschusse des fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen 
Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags 5/8 %, oder einen höheren mit ½, % theilbaren Prozentsatz 
betragen muß. 
Eigene, oder als Faustpfand dienende, auf den Inhaber lautende Werthpapiere sind von der 
Sparkasse stets außer Cours zu setzen. 
Zinsfuß der ausgeliehenen Kapitalien. 
§8 15. 
Die Bestimmung des Zinsfußes für die ausgeliehenen Kapitalien bleibt dem Ermessen des
        <pb n="235" />
        217 
Verwaltungs-Ausschusses anheimgestellt, so lange der Gemeinderath die Beschlußfassung über die 
Bestimmung dieses Zinssußes nicht in Anspruch nimmt und ausübt. 
Es wird jedoch bestimmt: 
a) „daß der Zinsfuß für die ausgeliehenen Gelder in der Regel wenigstens ½ vom 
„Hundert mehr betragen muß, als der Zinsfuß für die Einlagen; 
b) „daß zu einem Herabgehen unter diesen Mindestbetrag der Differenz die Zustimmung 
„des Gemeinderaths, sowie die Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors 
verforderlich ist"“. 
Ablehnung von Darlehns-Gesuchen. 
8 16. 
Der Verwaltungs-Ausschuß ist zur Ablehnung von Darlehnsgesuchen ohne weitere Angabe 
von Gründen berechtigt. 
Form der Quittungen über eingezahlte Zinsen und Zurückzahlung 
ausgeliehener Kapitale. 
§ 7. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitalien und die Zurückzahlung solcher 
Kapitale selbst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift: 
1) des Vorstandes des Verwaltungs-Ausschusses, oder für den Fall der Verhinderung 
desselben, des Stellvertreters des Vorstandes; 
2) eines weitern Mitgliedes des Verwaltungs-Ausschusses; 
3) des Buchhalters oder in Verhinderung desselben des Stellvertreters. 
Ordnungsmäßige Geldzahlungen an und von der Sparkasse. 
* 18. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen an dieselbe, oder von derselben be- 
treffen, können gültig nur im Geschäftslokale derselben vorgenommen werden. 
Eine Ausnahme von dieser Bestimmung kann nur auf Grund einer vom Verwaltungs-Aus- 
schuß ausgefertigten besonderen Vollmacht stattfinden. 
Geschäftstage und Geschäftsstunden. 
8 19. 
Die Bestimmung der Geschäftstage und Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des Ver- 
waltungs-Ausschusses überlassen. 
Die bezügl. Beschlüsse sind vom Vorstande des Verwaltungs-Ausschusses in zweckmäßiger 
Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sicherstellung der Einlagen, Reservefonds. 
20. 
Die Gemeinde Rastenberg haftet für die Einlagen der Sparkasse. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten; 
der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservesonds verwendet. Der anzusammelnde 
Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einleger.
        <pb n="236" />
        218 
Derselbe wird mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem 
besonderen Anhang zur Sparkassen-Rechnung verrechnet. 
Die diesem Reservefonds zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar angelegt werden und 
soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapital hinzugefügt werden. 
Der Reservefonds ist auf 10 ½% der Einlagen zu bringen und auf dieser Höhe zu erhalten. 
Sobald der Reservefonds jedoch 5 0° der Einlagen erreicht hat, braucht demselben nur noch 
die Hälfte der Jahresüberschüsse überwiesen zu werden. Soweit die Ueberschüsse hiernach nicht in 
den Reservefonds zu fließen haben, können dieselben der Gemeindekasse zu Rastenberg auf Beschluß 
des Gemeinderaths nach Gehör des Verwaltungs-Ausschusses mit Genehmigung des Großherzog= 
lichen Bezirks-Direktors überwiesen werden. 
Verwaltung. 
8 21. 
Die Sparkasse bildet ein selbstständiges Rechtssubjekt und wird als eine öffentliche Anstalt 
der Gemeinde Rastenberg durch einen Verwaltungs-Ausschuß unter Aufsicht der Gemeinde-Behörden 
nach Maßgabe dieser Satzungen verwaltet. 
Der Verwaltungs-Ausschuß vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch seine schriftlichen Erklärungen 
für die Sparkasse dann begründet werden, wenn die letzteren von mindestens drei Mitgliedern des 
Verwaltungs-Ausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel oder Stempel der Anstalt bedruckt sind. 
Der Ausschuß besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Verhinderungsfällen 
durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus vier, durch den Ge- 
meinderath jedesmal auf die Dauer von vier Jahren zu wählenden sachkundigen Männern, welche 
der Vorstand in doppelter Angahl vorschlagen kann. 
Von zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt; die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Von den nach Eintritt dieser Satzungen zuerst gewählten vier Ausschußmitgliedern dürfen 
zwei nur je zwei Jahre im Amte verbleiben und scheiden zum ersten Male nach dem Loose aus. 
Ueber das Ausscheiden der übrigen Mitglieder entscheidet die Amtsdauer. 
Ob den Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschusses eine Entschädigung für ihre Bemühungen 
zuzubilligen ist, entscheidet der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses, sowie des Buchhalters und 
dessen Stellvertreters sind alljährlich durch die „Weimarische Zeitung“ und durch den hier ver- 
breiteten „Finne-Boten“ zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Fortsetzung. 
8 22. 
Der Vorstand und in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter überwachen die Einhaltung 
der Bestimmungen dieser Satzungen und die Thätigkeit der bei der Kasse beschäftigten Personen, 
erstatten alle erforderlichen Berichte und unterzeichnen Namens des Verwaltungs-Ausschusses alle 
schriftlichen Erklärungen desselben, hinsichtlich deren nicht besondere Förmlichkeiten vorgeschrieben sind.
        <pb n="237" />
        219 
Der Vorstand theilt auch nach vorgängiger Prüfung die eingehenden Darlehnsgesuche mit 
den überreichten Urkunden den Ausschußmitgliedern mit und bringt die Darlehnsgesuche in der 
nächsten Ausschußsitzung zum Vortrage und zur Entscheidung. 
Insbesondere sind alle Schuld-Urkunden vor der Auszahlung des Kapitals von dem Vor- 
stande daraufhin zu prüfen, ob sie den von der Sparkasse gestellten Bedingungen überall entsprechen. 
Dem Ermessen des Gemeinderaths bleibt es vorbehalten, einen staatlich geprüften Sachver- 
ständigen mit Prüfung der Schuld-Urkunden auf Kosten der Sparkasse zu betrauen. 
In einzelnen Fällen ist der Verwaltungs-Ausschuß je nach dem Bedürfniß befugt, einen 
Rechtsverständigen mit Prüfung der Schuld-Urkunden zu betrauen. 
Fortsetzung. 
8 23. 
Der Verwaltungs-Ausschuß versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. 
Die Zusammenberufung geschieht durch den Vorstand, der auch die Sitzung des Ausschusses 
zu leiten hat. 
Bei den Sitzungen haben sämmtliche Mitglieder des Ausschusses zu erscheinen und entscheidet 
bei den zu fassenden Entschießungen Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn nur drei Mitglieder einschließlich des Vor- 
standes erschienen sind. 
Ueber alle in den Sitzungen vorkommenden Verhandlungen und gefaßten Beschlüsse wird vom 
Buchhalter bezügl. dessen Stellvertreter ein von sämmtlichen anwesenden Ausschußmitgliedern mit 
zu unterschreibendes Protokoll geführt. 
Fortsetzung. 
8 24. 
Die Verwaltung der Kassengeschäfte und die Führung des Rechnungswesens wird einem 
Buchhalter übertragen, dem ein Stellvertreter beizugeben ist. 
Der Stellvertreter des Buchhalters hat denselben bei Geschäftsanhäufungen zu unterstützen 
und in Verhinderungsfällen ganz zu vertreten. 
Der Gemeinderath faßt über Anstellung, Entlassung, Besoldung und Kautionsleistung dieser 
Beamten Beschluß und stellt die Geschäftsanweisung für dieselben fest, soweit eine solche sich noth- 
wendig machen sollte. 
Der Buchhalter, bezügl. dessen Stellvertreter haben unter eigener Verantwortlichkeit die Konto- 
bücher zu führen, die Einträge in die Sparkassenbücher zu bewirken, die stattfindenden Zahlungen 
zu übernehmen und zu bewirken, am Jahresschlusse die einzelnen Contos in den Büchern abzu- 
schließen, die Zinsen der Einlagen und auch die Außenstände zu berechnen und im Monat Dezember 
die Jahresrechnung, aus der der Activ= und Passivbestand der Sparkasse zu ersehen sein muß, zu 
legen und binnen 14 Tagen nach Schluß des Rechnungsjahres an den Verwaltungs-Ausschuß 
abzugeben. 
Der Vorstand und in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter führen ein alle Zahlungen 
enthaltendes Einnahme= und Ausgabebuch, ebenso wie der Buchhalter und überwachen die Thätig- 
keit der bei der Kasse beschäftigten Personen. 
1890 38
        <pb n="238" />
        220 
Das in § 17 unter 2 genannte Ausschußmitglied unterstützt den Buchhalter bei den Einträgen 
in den Sparkassenbüchern, den stattfindenden Zahlungen und wenn nöthig bei Aufstellung der 
Jahresrechnung. 
Zum Schluß jeden Geschäftstages sind die übereinstimmend zu führenden Einnahme= und 
Ausgabebücher abzuschließen und der hiernach sich ergebende Baarbestand derart in sicheren Ge- 
wahrsam zu bringen, daß der Buchhalter, der Vorstand und das Ausschußmitglied nur gemein- 
schaftlich, keiner aber allein, zu den vorhandenen Geldmitteln gelangen können. 
In gleicher Weise sind die Werthpapiere der Anstalt zu verwahren. 
Am letzten Geschäftstage in jedem Monate ist der Kassebestand mit dem Buchbestand in den 
Einnahme= und Ausgabe-Büchern zu vergleichen und festzustellen. 
Das Ergebniß der Feststellung ist in den Einnahme= und Ausgabe-Büchern zu vermerken. 
Fortsetzung. 
8 25. 
Der Buchhalter und dessen Stellvertreter sind in öffentlicher Gemeinderaths-Sitzung durch 
den Gemeindevorstand zu verpflichten. 
In welcher Weise und Reihenfolge die Ausschußmitglieder an Sparkassentagen und bei Auf- 
stellung der Jahresrechnung amtlich thätig zu sein haben, darüber haben die Ausschußmitglieder 
untereinander Bestimmung zu treffen. 
Jahresrechnung. 
8 26. 
Im Monat Dezember jeden Jahres bleibt die Sparkasse wegen Aufstellung der Jahres- 
rechnung für den laufenden Dienst geschlossen. 
Nach Eingang der Jahresrechnung hat der Verwaltungs-Ausschuß dieselbe einer Durchsicht 
zu unterziehen und sodann durch Vermittelung des Bürgermeisters als Vorsitzenden dem Gemeinde- 
rathe zur Prüfung und Justification zu überreichen. 
Letztere ist bis zum 1. April des dem betreffenden Geschäftsjahre folgenden Jahres zu 
bewirken. 
Nach erfolgter Justification der Rechnung ist auf desjallsigen Beschluß des Gemeinderaths 
eine kurze Uebersicht über den Stand des Vermögens der Sparkasse in der „Weimarischen Zeitung“ 
und in dem hier herausgegebenen „Finne-Boten“ vom Vorstande des Ausschusses zu veröffentlichen. 
Verwendung des Ueberschusses beim Eingehen der Sparkasse. 
827. 
Wenn die Sparkasse zu Rastenberg jemals eingehen sollte, fällt der nach Erfüllung aller 
Verbindlichkeiten der Anstalt verbleibende Ueberschuß und beziehendlich der Reservefonds, soweit 
derselbe nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten der Sparkasse verwendet ist, der Gemeinde Rasten- 
berg zu.
        <pb n="239" />
        221 
Aufsicht des Staats. 
8 28. 
Dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor, sowie dem Großherzoglichen Staats-Ministerium 
steht das Recht der Oberaufsicht über die Sparkasse zu Rastenberg zu. 
Inkrafttreten der Sparkassensatzungen. 
29. 
Gegenwärtige Satzungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung derselben in Kraft. 
Rastenberg, den 1. August 1890. 
Der Gemeindevorstand Der Gemeinderaths-Vorsitzende 
Franz Kalkof. K. Hartung. 
(112) Das 32., 33., 34. und 35. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
Nr. 1921 Verordnung über die Inkrafttretung des Gesetzes, betreffend die 
Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889; vom 
25. November 1890; unter 
1922 Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des 
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes errichteten Schieds- 
gerichten, vom 1. Dezember 1890; unter 
1923 Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr 
von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen 
oder ungarischen Ursprungs, vom 5. Dezember 1890. 
1924 Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der 
Noten der Magdeburger Privatbank in Magdeburg, vom 9. De- 
zember 1890. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
48, 49 und 50: 
S. 361 Vorschriften, betreffend die Einziehung der von den Rhedern für 
die Invaliditäts= und Altersversicherung der Seeleute zu ent- 
richtenden Beiträge,
        <pb n="240" />
        369 
37 
1— 
37 
— 
37 
375 
□ 
378 
Bestimmungen über die Befreiung von vorübergehenden Beschäftigungen: 
von der Versicherungspflicht und über die Entwerthung und Ver- 
nichtung von Marken, 
Abänderung des revidirten Prämientarifs für die Versicherungs- 
anstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= 
und Steuerstellen, desgleichen der Zuckersteuerstellen, 
Herausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1891, 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zucker- 
steuerstellen, 
Ausführung des Invaliditäts= und Altersversicherungs= Gesetzes im 
Bereich der Post= und Telegraphen-Verwaltung, 
Vorschriften, betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Aus- 
ländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der §§ 284 und 362 
des Straf-Gesetzbuchs. 
Weimar. — Hof. Buchdrucdeerei.
        <pb n="241" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar= Eisenac. 
Nummer 29. Weimar. 27. Dezember 1890. 
Inhalt: Ministeriol- Bekannmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Verson an die Schützengesellschaft 
1 Triptis betressend, Seite 223. — Minislerial. Bekanntmachung, die derzeitige Zusammensetzung der 
gemeinshaferiehen Sachverständigen Vereine betressend, Seite 223. — Ministerial. Bekanntmachung, das 
Inkrafttreten des „Arzneibuches für das Deutsche Reich, drite Ausgabe, betreffend, Seite 227. — Mini- 
sterial-Belauntmachung, betrefsend den Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen Militärdienst-Ver- 
sicherungsanstalt in Hannover, Seite 229. — Ministerial- Bekauntmachung, den Wechsel in der Haupt. 
agentur der Prenßischen Rentenversicherungs-Anstalt zu Berlin für den III. und IV. Verwaktungsbezir! 
s Großherzogthums betreffend, Seite 230. — Minislerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erla W 
5 zum Geschäftsbetrieb an die Erste Oeseerreichiste Allgemeine Unfall-Versicherungs. Gesellschaft in Wien 
betreffend, Seite 230. — 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(113) I. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs haben 
Seine Königliche Hoheit der Erbgroßherzog der Schützengesellschaft in Triptis 
die Rechte einer juristischen Person gnädigst zu verleihen geruht. 
Weimar, den 12. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(114| II. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 13. Juni 
1871 (S. 117 des Regierungsblatts) und vom 11. Januar 1878 (S. 5 des 
Regierungsblatts) wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß den 
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, das Herzogthum Sachsen- 
Coburg und Gotha, das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen, das Fürsten- 
1890 39
        <pb n="242" />
        224 
thum Reuß älterer Linie und das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie gebildeten 
gemeinschaftlichen Sachverständigen-Vereinen zur Zeit als Mitglieder 
bezüglich für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder als deren Stell- 
vertreter folgende Personen angehören: 
— 
I. dem literarischen Sachverständigen-Verein. 
a) Mitglieder: 
Geheime Regierungsrath Dr. Karl Kuhn in Weimar, Vorsitzender. 
2. Geheime Hofrath Dr. Karl Ruland, Direktor des Museums und des 
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E— 
Goethe-National-Museums daselbst, stellvertretender Vorsitzender. 
Hofbuchdruckereibesitzer und Verlagsbuchhändler Hermann Böhlau da- 
selbst. 
Oberbaudirektor Julius Bormann daselbst. 
n Universitätsprofessor Dr. Friedrich Brockhaus in Jena. 
Oberbibliothekar Dr. Reinhold Köhler in Weimar. 
Professor Dr. B. Suphan daselbst. 
b) Stellvertreter: 
Gymnasiallehrer Professor Dr. Otto Apelt in Weimar. 
Landrichter Dr. Karl Kuhlmann daselbst. 
Gymnasialdirektor Hofrath Dr. Ludwig Weniger daselbst. 
II. dem musikalischen Sachverständigen-Verein. 
a) Mitglieder: 
Geheime Regierungsrath Dr. jur. Paul Krause in Weimar, Vor- 
sitzender. 
Geheime Hofrath Dr. Karl Ruland daselbst, stellvertretender Vorsitzender. 
Hofkapellmeister Dr. Eduard Lassen daselbst. 
Direktor der Großherzoglichen Musikschule Hofrath Karl Müller- 
Hartung daselbst. 
. Universitätsmusikdirektor Professor Dr. Ernst Naumann in Jena. 
4Professor Hermann Thureau in Eisenach. 
Professor Tietz in Gotha.
        <pb n="243" />
        — 
S d8d# 
— 
225 
b) Stellvertreter: 
Hofbuchdruckereibesitzer und Verlagsbuchhändler Hermann Böhlau in 
Weimar. 
Hof= und Justizrath Dr. Karl Gille in Jena. 
Hoforganist a. D. Wilhelm Gottschalg in Weimar. 
III. dem künstlerischen Sachverständigen-Verein. 
a) Mitglieder: 
Geheime Hofrath Dr. Karl Ruland in Weimar, Vorsitzender. 
Professor der Großherzoglichen Kunstschule Albert Brendel daselbst, 
stellvertretender Vorsitzender. 
. Kunsthändler Karl Bauer daselbst. 
Hofbuchdruckereibesitzer und Verlagsbuchhändler Hermann Böhlanu 
daselbst. 
mDirektor der Großherzoglichen Kunstschule Graf von Görtz daselbst. 
Professor Ernst Händel daselbst. 
Professor der Großherzoglichen Kunstschule Theodor Hagen daselbst. 
b) Stellvertreter: 
Professor und Sekretär der Großherzoglichen Kunstschule H. Arnold 
in Weimar. 
Fabrikant Kommerzienrath Hermann Naumann in Ilmenan. 
4 Professor der Großherzoglichen Kunstschule Max Thedy in Weimar. 
. Maler und Zeichenlehrer Eduard Weichberger daselbst. 
IV. dem photographischen Sachverständigen-Verein. 
a) Mitglieder: 
1. Geheime Hofrath Dr. Karl Ruland in Weimar, Vorsitzender. 
— S 0 
Professor der Großherzoglichen Kunstschule Albert Brendel daselbst, 
stellvertretender Vorsitzender. 
4. Kunsthändler Karl Bauer daselbst. 
Hofphotograph Friedrich Hertel daselbst. 
Hofbuchhändler Alexander Huschke daselhbst. 
Professor Sixt Thon daselbst. 
Professor Berthold Woltze daselbst. 
397
        <pb n="244" />
        226 
— 
b) Stellvertreter: 
.Hofbuchdruckereibesitzer und Verlagsbuchhändler Hermann Böhlau in 
Weimar. 
.Photograph K. Schwier daselbst. 
V. dem gewerblichen Sachverständigen-Verein. 
a) Mitglieder: 
Geheime Hofrath Dr. Karl Ruland in Weimar, Vorsitzender. 
2. Geheime Regierungsrath Io#r. Karl Kuhn daselbst, stellvertretender 
S——J—— 
—. 
— S Gr S d — 
Vorsitzender. 
Kaufmann Otto Haar daselbst. 
Professor Ernst Händel daselbst. 
Geheime Kommerzienrath Wilhelm Hansen in Gotha. 
. Kaufmann Paul Kästner in Weimar. 
Hofjuwelier Theodor Müller daselbst. 
Fabrikbesitzer Oskar Otto in Greiz. 
Fabrikbesitzer Kommerzienrath Arthur Schierholz in Plaue. 
Fabrikbesitzer Kommerzienrath Emil Wiedemann in Avpolda. 
b) Stellvertreter: 
. Kommerzienrath Moritz Graßer in Coburg. 
Buchbinder und Galanteriewaarenhändler A. Krehan in Weimar. 
Architekt O. Minkert daselbst. 
Fabrikbesitzer Franz Müller jun. in Greiz. 
Hoftischler H. Scheidemantel in Weimar. 
Fabrikant Kommerzienrath Oskar Schulze in Apolda. 
Müühlenbesitzer Hugo Woltersdorf in Aunstadt. 
Weimar, den 12. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß.
        <pb n="245" />
        227 
(1151 III. Zufolge der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Juni 1890 
(Centralblatt für das Deutsche Reich S. 282) tritt mit dem 1. Jannar 1891 
das im Verlage der R. von Decker'schen Verlagsbuchhandlung (G. Schenk) zu 
Berlin erschienene „Arzneibuch für das Deutsche Reich. Dritte Ausgabe. 
(Pharmacopoea Germanica, editio III.)) an Stelle des bisherigen Arznei- 
buchs in Kraft, was hierdurch unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 367 
Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, sowie unter Aufhebung 
der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1882, zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Gleichzeitig wird Nachstehendes verordnet: 
81. 
Die mit einem Stern (7) bezeichneten Arzueimittel des in der A. Hirsch- 
wald'schen Verlagsbuchhandlung in Berlin erschienenen zum Gebrauch bei 
Apotheken-Visitationen in Preußen amtlich aufgestellten Arzneiverzeichnisses 
(nach dem Arzneibuch für das Deutsche Reich dritte Ausgabe) sind in den 
Apotheken des Großherzogthums jederzeit vorräthig zu halten. Außerdem aber 
haben die Apotheker, zufolge der in Kraft gebliebenen Bestimmung der Medi- 
zinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 auch noch diejenigen Arzneimittel in Be- 
reitschaft zu halten, welche von einem Arzte verlangt werden. 
§ 2. 
Es soll den Apothekern zwar nachgelassen sein, diejenigen chemischen und 
pharmazentischen Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen verhindert 
sind, aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Droguenhandlungen zu 
entnehmen, sie bleiben aber für die Reinheit und Güte der angekauften, gleich- 
wie der selbstbereiteten Präparate unbedingt verantwortlich. 
§ 3. 
Wenn ein Arzt von den in der Tabelle A des Arzneibuchs für das 
Deutsche Reich, dritte Ausgabe, aufgeführten Arzneimitteln zum innerlichen 
Gebrauch eine größere Dosis verordnet, als daselbst angegeben ist, so hat der- 
selbe einer solchen Dosis ein Ausrufungszeichen (I) beizufügen. 
Beim Mangel dieses Zeichens ist der Apotheker verpflichtet, das Rezept
        <pb n="246" />
        228 
dem Verfasser desselben mit dem Ersuchen zurückzugeben, entweder das fehlende 
Zeichen beizufügen oder die Dosis entsprechend zu verringern. 
In dem Fall, daß der Verfasser des Rezepts rechtzeitig nicht zu erlangen 
ist, die Abgabe des Arzneimittels aber dringend erscheint, soll der Apo- 
theker berechtigt sein, die beanstandete Dosis auf drei Viertel der in der 
gedachten Tabelle A angegebenen Maximaldosis vorläufig herabzumindern und 
die hiernach dispensirte Medizin an den dazu Berechtigten abzugeben. Dem 
Apotheker liegt aber die Pflicht ob, von diesem vorläufig eingeschlagenen Ver- 
fahren dem betreffenden Arzt sobald als möglich Kenntniß zu geben. 
8 4. 
Die in der Tabelle B zusammengestellten Arzneimittel — direkten Gifte — 
sind in einem verschlossenen Behältniß (Giftschrank) an einem von allen übrigen 
Medizinal-Vorräthen abgesonderten Orte aufzubewahren und überhaupt nach 
Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften, namentlich der Bestimmungen 
in den 88 3 und 4 der Verordnung, die Einrichtung der Apotheken betreffend, 
vom 15. Juli 1858, bezüglich im § 9 des Gesetzes über den Gifthandel vom 
1. Juli 1858 zu behandeln. 
§ 5. 
Die in der Tabelle □ aufgeführten Arzneimittel sind zwar innerhalb der 
Vorrathsräume, aber auf besonderen Repositorien getrennt von den übrigen 
Arzneimitteln aufzustellen. 
86. 
Die in der vorerwähnten Tabelle C enthaltenen Mittel haben als solche 
zu gelten, welche nach § 111 der Medizinal-Ordnung von den Apothekern 
ohne gehörige jedesmalige schriftliche Verordnung einer approbirten Medizinal- 
Person, je nach der Letzteren Berechtigung dazu, nur an andere Apotheker 
und an sonst zum Handel damit Befugte verabfolgt werden dürfen. 
Von dieser Beschränkung sollen jedoch bis auf Weiteres nachstehend ge- 
nannte Mittel: 
Acidum bydrochloricum, Acidum sulfuricum, 
Acidum hydrochloricum crudum, Acidum sulfuricum crudum, 
Acidum nitricum, Cuprum aceticum, 
Acidum nitricum crudum, Cuprum sulfuricum, 
Acidum nitricum fumans, Gutti,
        <pb n="247" />
        229 
Kali causticum fusum, Plumbum aceticum, 
Kalium bichromicum, Cerussa, 
Liquor Kali caustici, Lithargyrum, 
Liquor Natri caustici, Spiritus Sinapis, 
Minium, Zincum sulfuricum, 
insoweit, als dieselben zu Zwecken der Haushaltung, der Landwirthschaft oder 
des Luxus (§ 101, Absatz 1 der Medizinal-Ordnung) von den Apotheken ver- 
kauft werden, nicht betroffen sein. 
§5 7. 
Zur Verhütung von Verwechselungen beim Geschäftsbetrieb in den Apo- 
theken sind die Gefäße und Behältnisse für die Arzneimittel der Tabelle B 
und der Tabelle C mit Signaturen zu versehen, welche eine besondere, für 
jede dieser beiden Kategorien gleichmäßige, dieselben aber sowohl unter einander 
als auch von den Signaturen der übrigen (indifferenten) Arzneimittel auf- 
fallend sich unterscheidende Farbe haben. 
§ 8. 
Entstehen hinsichtlich eines Mittels, welches in keiner der in den §§ 3, 4 
und 5 aufgeführten Klassen genannt ist, insbesondere hinsichtlich eines neuen 
Mittels Zweifel, ob solches in eine dieser Klassen gehöre und bezüglich in 
welche, so hat der betreffende Apotheker darüber die Entscheidung des unter- 
zeichneten Staats-Ministeriums anzurufen. 
§ 9. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1891 in Kraft. 
Weimar, den 17. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
II16|] 1V. Daß von der Direktion der Deutschen Militärdienst-Versicherungs- 
anstalt in Hannover an Stelle des Albert Steyer zu Weimar, bisherigen Haupt- 
agenten derselben, der Hauptmann a. D. und Amtmann Karl Feuerstein da- 
selbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
        <pb n="248" />
        230 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekauntmachung vom 3. April d. J. (Regie- 
rungs-Blatt Seite 82) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 6. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements Chef: 
Wokenius. 
I!117) V. Daß von der Direktion der Preußischen Rentenversicherungs-Anstalt 
zu Berlin an Stelle des verstorbenen Kaufmanns H. Buddensieg in Eisenach, 
bisherigen Hauptagenten derselben für den III. und IV. Verwaltungsbezirk 
des Großherzogthums der Kaufmann Franz Ernst Richard Buddensieg daselbst 
zum Hauptagenten für die zuvor genannten zwei Verwaltungsbezirke des Groß- 
herzogthums ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 23. August 1861 (Regierungsblatt S. 199) hierdurch 
zugleich mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die unter 
dem 29. Dezember 1886 erlassene Bekanntmachung — Regierungsblatt S. 356 — 
nur für den I., II. und V. Verwaltungsbezirk gilt. 
Weimar, den 17. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
11181 VI. Der Ersten Oesterreichischen Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Ge- 
sellschaft in Wien ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum 
auf desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches, und daß die gedachte Gesellschaft den Kaufmann 
H. Ulrich zu Weimar zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum bestellt 
hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 17. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkeninus. 
  
Weimar. — Hof-Buchdrucerei.
        <pb n="249" />
        Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar- Eisenack. 
Nummer 30. Weimar. * 6 31. Dezember 1890. 
Inhalt: Zweiter Nachtrag zu dem Regulative vom 12. April 1876, betressend die Aufbesserung der. Besoldungen der 
vangelischen Geistlichen und die Errichtung eines Centralfonds für dieselben, Seite 231. — Nachtrag zu 
bem Statut der Pensionsanstalt für die Witiwen und Waisen der evangelischen Geistlichen des Großherzog- 
thums vom 20. Dezember 1854, Seite 233. — Ministerial-Bekanntmachung, die Genehmigung zur Aus- 
gabe einer fünfprozentigen Prioritäts Anleihe der Gasbereitungs. Gesellschaft zu Apolda betreffend, 
Seite 234. — Ministerial- Bekanntmachung, Abänderung einer Bestimmung in § 33 der Ordnung der 
Prüfung für das Libramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staalen vom 1. November 1889 
betreffend, Seite 242. — Ministerial- Bekanntmachung, Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 
betreffend, Seite 5! — Ministerial-Bekanmmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Leipziger Kranken., , 
InvalidenundkebenöBeklemmquGesellschaft,Gegenietttgkett« Zu Leipzig betressend, Seite 244 
Ministerial- Bekanntmachung, die Arzueitaxe für 1891 betreisend, Seite 245. — v5 Juhaltsverzeichniß aus 
dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt fülr pes Deutsche Neich, Seite 2 
  
  
  
  
119] Zweiter Nachtrag zu dem Regulative vom 12. April 1876, betreffend die Aufbesserung 
der Besoldungen der evangelischen Geistlichen und die Errichtung eines Centralfonds für die- 
selben; vom 24. Dezember 1890. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung der evangelischen Landessynode und zu § 3 mit 
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
§ 1. 
Der Nachtrag vom 9. Dezember 1882 zu dem Regulative vom 12. April 
1876, ingleichen der § 5 dieses Regulativs sind aufgehoben. 
1890 40
        <pb n="250" />
        232 
An ihre Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen. 
§ 2. 
Alle der evangelischen Landeskirche angehörigen, fest angestellten Geistlichen, 
ohne Unterschied zwischen Stellen landesfürstlichen und Stellen Privat= oder 
Gemeinde-Patronats, erhalten von Zeit ihrer Anstellung an eine Besoldung 
von mindestens 1700 —/. Diese Besoldung erhöht sich 
vom vollendeten 5. Dienstjahre an auf mindestens 2000 J, 
77 77. 1 0. 77 77 7. 11 2 3 0 ·0 77 7 
77 7'77 1 5. 77 77 77 7. 2 6 ·0 ·0 7 7 
77 77 20. 11 77 77 77 2900 1½- 
77 7'7 25. 77 77 77 77 3200 7 
Diejenigen Geistlichen, welche neben ihrem Pfarramte zugleich eine 
Superintendentur zu verwalten haben, erhalten je die nächstfolgende 
höhere Alterszulage, als ihrem Dienstalter an sich gebührt, mindestens aber 
2600 A und vom vollendeten 25. Dienstjahre an 3500 .J. 
§ 3. 
Von dem Stelleinkommen, ohne Unterschied zwischen Stellen landesfürst- 
lichen und Stellen Privat= oder Gemeinde-Patronats, wird vor vollendetem 
5. Dienstjahre der Betrag über 1900 M, 
vom vollendeten 5. bis zum 10. Dienstjahre der Betrag über 2200 3J/, 
5. 
1 77 1 0 " 77 77 1 77 77 77 77 2 5 ·0 ·0 7 7 
77 77 1 5. 77 7 2 0. 77 77 77 77 2 8 0 0 7 7 
77 77 2 0 " 77 77 2 5 " 77 77 7). 77 3 1 0 0 7 
in Abzug gebracht, jedoch mit der Einschränkung, daß dieser Abzug 
bei einem Stelleinkommen bis zu 2500 Ms höchstens 15 vom Hundert, 
20 
77 77 77 77 77 77 7 77 77 7 
„ „ „ über 3100 „ » 25 
des gesammten Stelleinkommens betragen darf. 
Vom vollendeten 25. Dienstjahre an darf ein Abzug überhaupt nicht 
mehr gemacht werden. Außerdem bleibt der obersten Kirchenbehörde vorbe- 
halten, diejenigen geistlichen Stellen, welche wegen der persönlichen oder amt- 
77 77
        <pb n="251" />
        233 
lichen Stellung ihrer Inhaber oder wegen lokaler Verhältnisse keinen Abzug 
vertragen, ganz oder zum Theil von diesen Abzügen zu dispensiren. 
84. 
Der 86 des Regulativs erhält folgende Fassung: 
Die Zulagen, welche aus dem Centralfonds erforderlich sind, um die 
gesetzlichen Mindestbesoldungen zu gewähren, werden, abgesehen von den Zu— 
lagen für die Superintendenten, nur nach dem Maße der vorhandenen 
Mittel gewährt, dergestalt, daß die Mindestbesoldungen von 1700 M, 
2000 MA, 2300 —, 2600 —, 2900 MA und 3200 .sMA nach einander in 
vorstehender Reihenfolge zur Berücksichtigung kommen. 
§ 5. 
Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. Januar 1890 an in Kraft, 
mit der Maßgabe jedoch, daß die am Schlusse des § 2 ersichtliche Bestim- 
mung über die letzte Alterszulage der Superintendenten erst vom 1. Januar 1891 
an Geltung erhält. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Weimar, den 24. Dezember 1890. 
Carl Alexander. 
Guyet. 
  
1120) Nachtrag zu dem Statut der Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der evan- 
gelischen Geistlichen des Großherzogthums vom 20. Dezember 1854; vom 24. Dezember 1890. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung der Landessynode als Nachtrag zu dem Statut der 
40
        <pb n="252" />
        234 
Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen des 
Großherzogthums vom 20. Dezember 1854, was folgt: 
Der durch Ziffer 1 und 2 des Nachtrags vom 9. Dezember 1882 ein- 
geführte Zuschlag von einem halben Prozent 
a) des Diensteinkommens zu den bestehenden Antritts= und Beförde- 
rungsgeldern und zu den jährlichen Beiträgen der Mitglieder von je 
zwei Prozent des Diensteinkommens, ingleichen 
b) des Vikariatsgehaltes für die provisorische Verwaltung vakanter 
geistlicher Stellen, ausschließlich der Vergütung für Transportaufwand, 
zu den jährlichen Beiträgen der Mitglieder von je einem Prozent des 
Vikariatsgehalts 
wird bis zum 1. Oktober 1894 auch ferner erhoben. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Weimar, den 24. Dezember 1890. 
1½ Carl Alexander. 
Guyet. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I121| 1. Nachstehend wird die Höchste Genehmigungs-Urkunde vom 13. Dezem- 
ber d. J., betreffend die fünfprozentige Prioritäts-Anleihe der Gasbereitungs- 
Gesellschaft zu Apolda zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 13. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß.
        <pb n="253" />
        Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
thun hiermit kund, * ½ 
Nachdem die Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda auf Grund des Be- 
schlusses der Generalversammlung vom 29. September 1890 darauf angetragen 
hat, durch Ausgabe von Papieren auf den Inhaber eine mit fünf Prozent 
verzinsliche Prioritäts-Anleihe von 
Sechzig Tausend Mark 
aufnehmen zu dürfen und für diese Anleihe auf den Inhaber ausgestellte 
Prioritäts-Obligationen in Stücken zu Dreihundert Mark nach dem beigefügten 
Schema unter den in dem gleichfalls anliegenden Emissionsplane enthaltenen 
Bedingungen ausgegeben werden sollen, ertheilen Wir zu dieser Anleihe hier- 
mit Unsere landesfürstliche Zustimmung, indem Wir zugleich die in den ge- 
nannten Schemas und Plänen enthaltenen näheren Bedingungen genehmigen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 13. Dezember 1890. 
Im Namen und Auftrag 
Unseres Herrn Vaters Königliche Hoheit und Gnaden. 
gez Carl August. 
gez. v. Groß. 
5% Prioritäts-Obligation, Serie II 
der 
Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda 
über 
Dreihundert Mark Deutsche Reichswährung 
No. 
Die Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda hat auf Grund der Beschlüsse
        <pb n="254" />
        236 
der Generalversammlung vom 29. September 1890 mit Genehmigung der 
Hohen Staatsregierung zu Weimar eine Prioritäts-Anleihe im Betrage von 
Sechzig Tausend Mark 
aufgenommen und dafür nach Empfang des Werthes 200 Stück Obligationen 
Nr. 301—500 à 300 Mark ausgegeben, in welchen gegenwärtige Obligation 
mit inbegriffen und deren Inhaber auf Höhe des darin verschriebenen Kapitales 
nebst Zinsen, Gläubiger der Gesellschaft ist. 
Für die Verzinsung und Amortisation sämmtlicher Obligationen gelten 
insbesondere die umstehend abgedruckten Bestimmungen. 
Apolda, den 1. Jannar 1891. 
Gasbereitungs- esellschaft. 
Der Vorstand. 
H. F. Müller, Direktor. 
Talon 
zur 
5% Prioritäts-Obligation, Serie II 
der 
Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda 
à Mark 300.— 
No. 
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe binnen Jahres- 
frist vom Januar 1901 ab bei der Kasseverwaltung der Gasbereitungs- 
Gesellschaft zu Apolda die II. Serie der Zinscoupons auf die nächsten 10 Jahre 
vom 1. Juli 1901 bis 1. Juli 1911, sofern nicht von dem Inhaber dieser 
Obligation bei dem Vorstand der Gesellschaft rechtzeitig Widerspruch dagegen 
erhoben wird. — Nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt die Ausgabe der neuen 
Conpons nebst Talon nur an die Inhaber der Obligation. 
Apolda, den 1. Jannar 1891. 
Gasbereitungs-Gesellschaft. 
Der Vorstand. 
H. F. Müller, Direktor.
        <pb n="255" />
        237 
  
Bahlbar 
am 1. Juli 1891. 
  
M50 
Gasbereitungs-: Getellchat zu Apolda. 
Reihe I, No. 1. Reihe I, No. 1. 
Zinsschein No. 1 
zur Schuldverschreibung über 300 Mark 
Serie II No. 301 
halbjährige Zinsen, zahlbar am 1. Juli 1891 mit 
. sirben Mark fünfzig Pfennig 
bei unseerer Kassenverwaltung. 
Apolda, am 1. Januar 1891. 
Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda. 
zu Ap 
Der Vorstand. 
H. F. Müller, Direktor. 
Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist 
am 30. Juni 1895. 
Ungültig, wenn eine Ecke abgeschnitten oder die Vorderseite durch- 
kreuzt ist. 
  
  
Emissionsplan. 
§ 1. 
Die auszugebende Prioritäts-Anleihe im Betrage von 60 000 Mark rangirt 
nach der beschlossenen und am 1. Januar 1895 stattfindenden Rückzahlung 
des Handdarlehens 
ersten Anleihe vom 
im Betrage von 30 000 Mark unmittelbar hinter der 
Jahre 1885 im ursprünglichen Betrage von 90000 Mark 
und rückt in ihrer Sicherheit vor, je nachdem die Prioritäts-Anleihe I ver- 
loost wird. 
8 2. 
Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen werden mit fortlaufenden 
Nummern 301—500 versehen. Mit diesen Prioritäts-Obligationen werden
        <pb n="256" />
        238 
Zinscoupons für 10 Jahre und Talons zur Erhebung neuer Zinscoupons 
ausgegeben. Die folgenden Serien der Zinscoupons werden den Inhabern 
der mit der vorhergehenden Serie ausgegebenen Talons, gegen deren Rück- 
gabe verabfolgt; wird hiergegen vor der Ausreichung der neuen Coupons 
Widerspruch erhoben, so erfolgt dieselbe an die Besitzer der Prioritäts-Obli- 
gationen, gegen besondere Onittung. 
83. 
Sämmtliche nach § 1 zu emittirenden Prioritäts-Obligationen haben unter 
sich gleiche Rechte und werden jährlich mit 5 % verzinst. Die Zinsen werden 
in halbjährlichen Raten postnumerando bei der Kassenverwaltung der Gas- 
bereitungs-Gesellschaft zu Apolda ausgezahlt. Zinsen der Prioritäts-Obli- 
gationen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in dem betreffenden 
Coupon bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vor- 
theile der Gesellschaft. 
§ 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Aus- 
loosung, doch behält sich die Gasbereitungs-Gesellschaft das Recht vor, dieselben 
ganz oder theilweise zur Rückzahlung, mit einer Kündigungsfrist von einem 
Jahre, aufzukündigen oder in gleicher Frist zu convertiren. 
§ 5. 
Die Nummern der hiernach zu armortisirenden Prioritäts-Obligationen 
werden nach Schluß der, in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres in 
Apolda stattfindenden, mindestens 14 Tage vorher gesetzlich auszuschreibenden 
Generalversammlung unter Zuziehung einer Gerichtsperson und der Befugniß 
der Inhaber von Prioritäts-Obligationen, dem Termine beizuwohnen, durch 
das Loos bestimmt, und öffentlich bekannt sgemacht. Die Auszahlung des 
Betrages jeder ausgeloosten Prioritäts-Obligation erfolgt an der Kassenverwaltung 
der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda, au dem darauf folgenden 1. Juli 
nächsten Jahres, mit dem 1. Juli 1892 beginnend, nach dem Nominal= 
werthe an die Vorzeiger der Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung der- 
selben, nebst den dazu gehörenden noch nicht fälligen Conpons, sammt Talon. 
Die Verzinsung hört mit diesem Tage auf und wird der Betrag etwa fehlen- 
der Coupons vom Kapital in Abzug gebracht.
        <pb n="257" />
        239 
86. 
Die zum Zwecke der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen 
nebst den noch nicht fälligen Coupons werden vom Vorstand verbrannt, wo— 
rüber ein Protokoll aufzunehmen ist. 
§5 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der davon nach § 3 zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen ihrer Kapitalien und 
Zinsen an das gesammte Vermögen der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda 
und dessen Erträge sich zu halten. 
So lange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Prioritäts-Obligationen 
eingelöst sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich de- 
ponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke veräußern; die Ver- 
tauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen untersagten Ver- 
äußerungen. 
88. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind 
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von 
der Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich ausgerufen; gehen sie dessen un- 
geachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen 
Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an 
das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern der nach 
Beendigung dieses Verfahrens werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen 
von dem Vorstande öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat auf dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr. Doch steht es der Generalversammlung mit Genehmigung 
der Regierung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeits- 
rücksichten zu beschließen. 
§5 19. 
In allen die ausgegebenen Obligationen, namentlich deren Verzinsung 
und Tilgung betreffenden Angelegenheiten genügt die Bekanntmachung im 
„Deutschen Reichsanzeiger“, doch sollen derartige Bekanntmachungen außerdem 
im „Apoldaer Tageblatt“ erfolgen. Ein etwaiger Wechsel in diesen Blättern 
1890 41
        <pb n="258" />
        240 
wird von der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda in den sämmtlichen übrigen 
bis dahin benutzten Blättern, soweit dieselben nicht etwa unzugänglich ge— 
worden sind, bekaunt gemacht. Einer besonderen Benachrichtigung der ein— 
zelnen Obligations-Inhaber, sei es brieflich oder gerichtlich, bedarf es in 
keinem Falle. 
8 10. 
Sind Prioritäts-Obligationen, Zinscoupons oder Talons beschädigt oder 
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, 
daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, 
gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue 
gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts- 
Obligationen an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach 
stattgehabtem Aufgebotsverfahren, für welches die gesetzlichen Vorschriften maß- 
gebend sind. 
(Gesetz vom 10. Mai 1879, § 12, Seite 265 des Regierungsblatts.) 
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zins- 
coupons findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der 
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des in § 3 gedachten, 
vierjährigen Zeitraumes bei dem Vorstande angezeigt und seinen Auspruch 
durch Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papieres 
und im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Prioritäts-Obligationen selbst, 
bescheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu 
berechnenden, einjährigen, präklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die 
rechtzeitige Anmeldung von dem Vorstande zu ertheilenden Bescheinigung aus- 
gezahlt; im Fall des Verlustes jedoch nur dann, wenn der betreffende Zins- 
coupon nicht vorher anderweitig in gutem Glauben an den Präsentanten des- 
selben ausgezahlt wurde. 
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt.
        <pb n="259" />
        Tilgungsplan für die Anleihe Serie IIl im Betrage von Mark 60 000. — 
in 200 Stücken à 300 Mark zu 5% Zinsen. 
241 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
L 
—F Capital Tilgung Summe FRest 
S ' von 
5 z am Betrag am Betrag Verzinsung Tilgung äear das h 
S —- 
&amp; S 1. Jamnuar Mart 1. Jonnar Suck Mark Mark und Finsen nächste Jahr 
1 1891 60 000 1892 3 900 3000 3900 100 
2 1892 59 100 1893 3 900 2955 3855 245 
31893 58 200 1894 4 1200 2910 4110 135 
48 yOOO 1895 4 1200 2 850 4050 85 
5 189555800 1896 4 1200 2 790 3990 95 
6 189600 1897 4 1200 2 730 3930 165 
7 189753400 1898 4 1200 2 670 3 870 295 
8 1898 52200 1899 5 1500 2 610 4110 185 
9 1899 50 700 1900 5 (500 2535 405 150 
10 1900 49 200 100 1 5 1500 2460 3960 190 
11 1901 47700 1902 6 1800 2385 4185 5 
12 1902 45900 1903 5 1500 2295 3795 210 
13 1903 44 400 1904 6 1800 2220 4020 190 
14 1904 42 600 1905 6 1800 2130 3930 260 
15 1905 40 800 1906 7 2 100 2040 4140 120 
16 1906 38700 1907 7 2 100 1935 4035 85 
17 1907 36600 1908 7 2 100 1830 3930 155 
18 1908 34 500 1909 8 2400 1725 4125 30 
19 1900 32 100 1910 8 2400 1605 4005 25 
20 1910 29 700 10911 8 2400 1 485 3885 140 
212 1911 27300 1912 9 2700 1365 4065 75 
22 1912 24600 1913 9 2700 1230 3930 145 
23 1913 2s900 191410 3000 1. 095 4095 50 
24 1914 18900 1 10 3000 945 3945 105 
25 1915 15900 1916 Hl 3300 795 405 10 
26 1916 12600 1917 8 2400 1 630 3030 90 
271917 10 200 1918 2 600 510 1110 180 
28 1918 9600 1919 3 900 480 1380 — 
20 1919 8 700 1920 2 600 435 1035 165 
30 1920 8 100 1921 3 900 405 1305 60 
31 192r1 7200 1922 3 9900 360 1260 — 
32 1922 6300 1923 2 600 315 915 285 
33 1923 5 700 1924 4 1200 285 1485 — 
34 1924 4500 1925 3 900 225 1125 75 
35 1925 3600 1926 3 do0 180 1080 195 
36 1926 2 700 1927 4 1200 135 1335 60 
37 1927 1 500 # 1928 3 900 1 75 975 285 
38 1928 600 1929 2 600 30 630 — 
200 60000 56655 116655 
  
  
417
        <pb n="260" />
        242 
(122) II. Die nachstehende, mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit 
des Großherzogs im Einvernehmen mit den Herzoglichen Regierungen von 
Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Sachsen-Altenburg und Sachsen- 
Coburg und Gotha beschlossene 
Abänderung einer Bestimmung in § 33 der Ordnung der 
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in den 
Sachsen-Ernestinischen Staaten vom 1. November 1889 
wird hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar, den 19. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Gupyet. 
Die Bestimmung in § 33, Ziffer 2 der Prüfungsordnung, nach der der 
Candidat auch bei Erwerbung eines bedingten Oberlehrer-, bezw. Lehrerzeug- 
nisses zur Ablegung des Probejahres zugelassen wird, kommt in Wopfall. 
In allen den Fällen, in denen bisher ein bedingtes Zeugniß ausgestellt 
werden konnte, ist künftig dem Candidaten, wenn er es beantragt, bloß eine 
einfache Bescheinigung darüber auszustellen, in wieweit er den Anforderungen 
zur Zeit entsprochen hat, mit dem Hinzufügen, daß ihm der Zutritt zu der 
praktischen Vorbereitung für das höhere Lehramt erst durch das Bestehen der 
in § 36 vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung eröffnet werde. Eine Erklärung 
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist dabei zu unterlassen. 
(123) III. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 12. Dezember d. J., betreffend Abänderungen der Post- 
ordnung vom 8. März 1879 — Regierungsblatt Seite 173 — hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 23. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobeninus.
        <pb n="261" />
        243 
Berlin, 12. Dezember 1890. 
Abänderungen 
der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reiches vom 2. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden Punkten 
abgeändert: 
1. Im § 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, 
erhalten im Absatz der zweite und dritte Sat folgende anderweite 
Fassung: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die 
Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, 
was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht 
binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk 
muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen, 
(oder: wenn nicht sofort bezogen), 
2. Wenn nicht sofort abgenommen, 
(oder: wenn nicht sofort bezogen), 
3. Wenn nicht sofort abgenommen, 
(oder: wenn nicht sofort bezogen), 
. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, ist im Absatz ru zwischen den Angaben 
unter 4. und 5. einzuschalten: 
An. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppelmarken 
aufzukleben und die ausgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
3. In demselben Absatz u ist unter 5. zwischen den Worten „eine“ und 
„Rechnung“ einzuschalten: 
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche 
4. In demselben Absatz ru erhalten die Angaben unter 9. folgende 
anderweite Fassung: 
9. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungs- 
anstalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze 
oder des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden 
und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der 
Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz 
oder theilweise zu durchstreichen; 
. Im 8 21 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, ist in der 
letzten Zeile des Absatzes vu statt „40 “ zu setzen: 
30 95 
zurück! 
verkaufen! 
telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
Er
        <pb n="262" />
        244 
6. Im § 36 „Berechtigung zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend, erhält 
der Absatz v 3 im Zusammenhange folgende Fassung: 
v. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers unge- 
achtet, durch Boten der Postanstalt: 
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein- 
gange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (X 11) nicht binnen 24 Stunden nach 
dem Eintreffen abholen läßt. 
. Im § 38 „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, ist im Absatz u zwischen 
den Worten „sowie“ und „die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen“ ein- 
zuschalten: 
die Gebühr von 1&amp;¾ für dringende Packetsendungen und 
Im §839 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort" betref- 
fend, erhält der Absatz: 3im Zusammenhange folgende Fassung: 
4 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
.wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“" versehen ist und nicht innerhalb 
eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden 
Thieren (§ 11) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 24 Stunden) nach dem Ein- 
treffen von der Post abgeholt wird. 
9. In demselben § 39 ist am Schluß des Absatzes vu zuzusetzen: 
Für zurückzusendende dringende Packetsendungen wird die Gebühr von 1.4 nur in dem 
Fall noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach 
Vorschrift des § l#n Absatz: ausdrücklich verlangt hat. 
Die vorstehenden Abänderungen treten mit dem 1. Jannar 1891 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
— 
* 
1 
[124] IV. Daß von der Direktion der Leipziger Kranken-, Invaliden= und Lebens- 
Versicherungs-Gesellschaft „Gegenseitigkeit“ zu Leipzig an Stelle des Edmund 
Zenner in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Selmar Voigt zu 
Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird 
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1886 
(Regierungsblatt Seite 349) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 18. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius.
        <pb n="263" />
        245 
[125] V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 28. Dezember 1889, — Regierungsblatt von 1889 
Seite 279 — die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch 
Folgendes verordnet: 
I. 
Die im Verlage von Rudolph Gärtner in Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arzneitaxe für 1891 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor- 
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheker des Großherzog= 
thums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe finden vom 1. Januar 1891 ab nur auf die durch die neue 
unter Ziffer 1 bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung. 
Weimar, den 27. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobeninus. 
II26) VI. Das Reichs-Gesetzblatt enthält in den Nummern 36 und 37 unter: 
Nr. 1926 Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem 
Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890; unter 
Nr. 1927 Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den 
Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegen- 
heiten der Invaliditäts= und Altersversicherung; vom 20. De- 
zember 1890. " 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 51: 
S. 385 Wegfall der Stempelmarken zur Entrichtung der statistischen Gebühr 
zu 2 und 5 J. 
„ 387 Abänderung der Ziffer 5 des § 15 der Ausführungs-Bestimmungen 
zum Salzsteuergesetz.
        <pb n="264" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
