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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891.</title>
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            <idno>rbl_swe_1891</idno>
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        egierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach
auf  das  Jahr  189  1.

 

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
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        Aebersicht

der  in  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1891

erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

 

Tag  Nr.  des  Seite  des
des  J  n  h  a#lt  meg.-  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blaties.  Blattes.
l
3.  Januar  Ministerial-Bekanntmachung,  die  ortsüblichen  Tagelöhne  I  2
gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Sinne  des  Krankenversicherungs-Gesetzes
  betreffend.
5.  Januar  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Entwerthung  der  In-  2  5—4
validitäts-  oder  Altersversicherungs-Marken  durch  die
Organe  der  Krankenkassen  betreffend.
14.  Jannar  Höchste  Verordnung,  betreffend  die  Aufbewahrung  von  3  7—8
wichtigen  alten  Akten  und  Urkunden  der  politischen,
Kirch=  und  Schulgemeinden.
15.  Februar  Ministerial=  Bekanntmachung.  die  Parochialverhältnisse  5  16
zwischen  der  Heftirche,  er  Stadtkirche  und  der  Garnisonkirche
  zu  Weimar  betreffend.  "
18.  Februar  Höhste  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  5  15
Gottesdienstordnung.
II.  März  Ministerial-  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  7  24—25
Postordnung  vom  8.  März  18
16.  März  Ministerial-Verordnung,  a  der  Vorschriften  in  7  25—26

88  der  Ministerial-Verordnung  über  die  innere  Einrichtung
  des  Volksschulwesens  vom  20.  März  1875
betreffend.
        <pb n="4" />
        F,  .  g
—-  ꝛc.

Inhalt.

Nr.  des

eg.
Blattes.

Seite  des
Negierungslattes.


 

23.  März

23.  März

12.  April
16.  April

10.  Juni

17.  Juni

23.  Juni

8.  September

15.  September

26.  September

26.  September

6.  Oktober

12.  Oktober

 

Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  des  Großherzogthums  Sachsen  vom

16.  Juni  188

Vereinbarung  zwischen  der  Großherzoglichen  und  den
Herzoglich  Sächsischen  Regierungen,  mit  der  Großherzoglich
  Badischen,  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen,
  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
  und  mit  der  Regierung  des  Reichslandes
Elsaß-Lothringen  wegen  gegenseitiger  Anerkennung
der  Prüfungszeugnisse  für  das  Lehramt  an  höheren

chulen.

Ministerial-Bekanntmachung,  den  Vertrieb  des  Kochschen
Heilmittels  gegen  Tuberkulose  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zusammenstellung  des
Jahresarbeitsverdienstes  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vergl.
Reichsgesetz  vom  5.  Mai

Ministerial=  hwa  lie  Hauptergebnisse  der

Volkszählung  vom  1.  Dezember  1890  betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung,  enthaltend  Vorschrift,  betreffend

  die  Stundung  von  Zollgefällen  und  anderen

indirekten  Steuern.

Ministerial-Bekanntmachung,  die  Telegraphenordnung  für
das  Deutsche  Reich  vom  18.  Juni  1891  enthaltend.
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ausführung  einer  Eisenbahn

  von  Oberröblingen  a.  H.  nach  Allstedt  betreffend.
Ministerial-Verordnung,  die  Errichtung  von  Bauten  im
Hochwassergebiete  betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über
die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel,  sowie  über
die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser
und  Standgefäße  in  den  Apotheken.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen
über  die  Genehmigung,  Prüfung  und  Revision  der
Dampftkessel.
Ministerial-Bekanntmachung,  Aenderung  der  Statuten
der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung
von  Bescheinigungen  durch  die  Standesbeamten  auf
Grund  des  §  49  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar
1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung.

-

7

23—24

35

 

35—36
36—37

 

44  u.  bes.
Beil.  1—47
69—83
45—63
95—96
93—95

101—109

113—130

109—111

131—133
        <pb n="5" />
        Tag  Nr.  des  Seite  des
des  In  h  alt.  Reg.=  Regierungs.
Gesetzes  rc.  Blattes.  Bilattes.

 

7.  Dezember  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  des  Staatss  2243—144
Ministeriums.
14.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Einstellung  der  Er  24  155—156
hebung  von  Abgaben  für  die  Benutzung  mehrerer
Wege  und  Brücken  betreffend.
24.  Dezember  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Erweiterung  der  Be=  24  156—157
fugnisse  des  Großherzoglichen  Oberaichamts  bezüglich

Gründung  eines  Staats-Aichamts  in  Ilmenau  bekttreffend.

  D
        <pb n="6" />
        II.

Sachverzeichniß

zu  dem  Regierungs-Blatt  des  Großherzogthums  im  Jahre  1891.

 

Tag

 

 

Seite  des
Inhalt.  l  der  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
A.  1
Abgaben  für  Benutzung  von  Wegen  und  Brücken.  Ministerial-Bekannt-  #
machung  wegen  Einstellung  mehrerer  dergleichen  Abgaben  ..  14.  Dezbr.  155
Aerzte,  Prüfungs-Kommission.  Bekanntmachunggeen  er  ü  133
Agenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Hauptagenten  2c.  von
ersicherungs-Gesellschafte
1.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Allgemeinen  Versicherungs=  31.  Dezbr.
Aktien-Gesellschaft  „Victloria“  zu  Berln  18900  4
A  2.  Januar
2.  desgleichen  der  „Union-Assecuranz-Societül“  zu  Berlin  ..  .  .  .  ..  11891  u.)
m.pp
3.  desgleichen  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Allianz“  zu
Beriiiinaaaaa..  .  .  .  ..  2.  Jannar  5
4.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  an  die  Erste  Deutsche  Cautions-Versicherungs-Anstalt
„Fides“  zu  Mannhiiiiit  6.  Januar  5
Wechsel  in  der  Hauptagentrr  7.  Novbr.  137
5.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Hamburger  Militärdienst-Aus.  13.  Januar  9
steuer=  und  Alters-Versicherungs-Gesellschaft  in  Hamburg  9.  Mai  41
6.  desgleichen  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-  „Geselschaft.  19.  Januar  9
7.  desgleichen  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  22.  Januar  9
8.  desgleichen  des  „Deutschen  Lhönig“,  Versicherungs=  Gesellschaft
in  Frankfurt  ..2222222.  28.  Januar  12
9.  desgleichen  des  „Hanseatischen  Lloyd“  zu  Hamburg  .  .  2.  Febr.  13
10.  desgleichen  der  Lübecker  Feuer-Versicherungs-  Gesellschaftt  in  Lübeck  41.  Febr.  13
        <pb n="7" />
        VII

Tag  Seite  des
In  h  alt.  des  R

eg.·
Gesetzes  2c.  Blattes.

 

 

Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebens-Versicherungs-Gesell- 



 

schaft  „Deutschland“  in  Berlin  ..  ..  ...  ..  ...  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  6.  Febr.  13
12.  desgleichen  der  Militärdienstkosten-Versicherungs-Aktien-Gesell-  s
fchaft,,A1mmta"zuMunch...............·..........·..  916.Febr.sls
13.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzog-  I
thumandenFeuerversichcrungsVerbandDeutschexFabrikenm821.Febr.s2l
Berlin.................................................  7.  Oktober  111
14.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  „Concordia“,  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Cöln  ....  ..  ......  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12.  März  27
15.  desgleichen  der  Deutschen  Versicherungs-  Gesellschaft  gegen  Hagelschlag
  a.  G.  „Ceres“  zu  Berinn  .  A.  117.  April  40
16.  kergüchen  7  Lebens=  und  .  .  Gesellschaft  „Janus“
zuHam..........................·.·...............  ·24.April·40
17.  desgleichen  beer  Gesellschaft  zu  gegenseitiger  Hagelschädenvergütung
  zu  Leidciiiiggagaga  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  27.  April  41
18.  desgleichen  des  Brandversicherungsvereins  Preußischer  Staats-Eisenbahn-Beamter
  zu  Beii  .  ..  .  .  .  .  ..  30.  April  41
19.  desgleichen  der  Hanseatischen  Feuer-  Versicherungs-  Gesellschaft  zu
Hambut..............................................  19.  Mai  43
20.  Egleichen  der  „Hannovera“,  Militärdienst=  und  Aussteuer-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Hannorer  3.  Juni  44
21.  desgleichen  der  Allgemeinen  Renten-Anstalt  zu  Stuttgart  .  .  16.  Juni  66
22.  desgleichen  der  Lebens-  Tersicherungs,  Gesellschaft  der  Vereinigten
Staaten  zu  New-York  „Equijtablleeeee  1.  Juli  86
23.  desgleichen  der  Fondnirthschafulichen  Feuer-Versicherungs-Genossenschaft
  im  Königreich  Sachsen  zu  Dressen  7.  Juli  87
24.  desgleichen  der  gegenseitigen  Lebens-,  Invaliditäts=  und  Unfall-  I
Versicherungs-Gesellschaft  „Prometheus  zu  Berln  ..  9.  Juli  97
25.  desgleichen  des  Lübecker  Feuer-Versicherungs-Vereins  von  1826  s
zuLubeck..................................·............  24.Juli-90
26.  desgleichen  der  Preußischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Belnnnnnnn.  .  ..  7.  August  90
27.  desgleichen  der  Frankfurter  Transport-Unfall=  und  Glas-Ver-  r
sicherungs-Aktien-Gesellschatt:ii.  14.  August  90
28.  desgleichen  der  Hannover-Braunschweigischen  Hagelschäden-Versicherungs-Gesellscfftt:::
  15.  August  91
(
29.deggle1chendesFeuer-Affekuranz-VereingzuAltona..........  Its  gläer  lgå
30.desgleichenderLebens-Versicherungs-Bank,,l(osmos«zn3eist..ll.Septbr.97
31.desgleichenderFeuersVersicherungschfellschaftanrandenbutgad.H......-................................·...
  19.  Septbr.  98
32.  desgleichen  der  Deutschen  Militärdienst-Versicherungs=  Anstalt  in  »
Hannover...................·.·.............·...··.....  21.  Septbr.  98
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

Tag  Seite  des
des  Reg.
n  h  alt  Gesetzes  2c.  Slahes.
33.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Liverbool  &amp;amp;  London  &amp;amp;  Globe-,  "
Versicherungs-Gesellschaft:::  ..  .  .  ..  6.  Oktober  111
31.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzog=  '
thum  an  die  „Urania“  Aktien-Gesellschaft  für  Kranken-,  Unfallund
  Lebens-Versicherung  zu  Dresse  8.  Oktober  111
35.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Allgemeinen  Spiegelglas-  Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Mannheim  .  ..  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ...  12.  Oktober  134
36.  desgl.  der  Renten  und  Lebens-Versicherungs-Anstalt  zu  Darmstadt  19.  Oktober  134
37.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  an  die  Anhaltische  Trichinen-Versicherungs-Anstalt  von
C.  Irmer  in  Cöhthen  21.  Novbr.  137
Aichwesen  Ministerial-Bekanntmachung,  Erweiterung  der  Befugnisse  des
Großherzoglichen  Ober-Aichamts  bez.  Gründung  eines  Staats-Aichamts
  zu  Ilmenau  betreffetegn  ...  .  ..  .  .  ..  24.  Dezbr.  156
Altersversicherung  s.  unter  Invaliditäts-Versicherung.
Andenhaufen,  standesamtliche  Geschäfte  s.  unter  Empfertshausen.
Anschütz,  B.,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  des  Feuer-Assekuranz-  V
Vereins  zu  Altona.  .....  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  9.  Oktober  133
Apel,  Otto,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  „Hannovera“,  Militärdienst-
  und  Aussteuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Hannover  3.  Junie  44
desgleichen  der  Preußischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
zBerlin.......................·......·...............  .7.Angust  90
Apolda,  Kaufmännischer  Verein,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person
versehen.  Ministerial-  Bekanntmachung  ......................  21.  Januar  11
Apotheker,  Prüfungs-Kommission.  Bekanntmachung.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20.  Novbr.  136
Arzneimittel,  stark  wirkende.  Vorschriften  über  deren  Abgabe,  sowie  über
die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße
  in  den  Apotheken.  Ministerial-Bekanntmachung  26.  Septbr.  101
Arzneitaxe  für  das  Jahr  1892.  Ministerial-Bekanntmachung  ...  28.  Dezbr.  157
Aufbewahrung  von  wichtigen  alten  Akten  und  Urkunden  der  politischen,
Kirch-  und  Schulgemeinden.  Höchste  Verordnung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11.  Januar  7
V.
Bauten,  deren  Errichtung  im  Hochwassergebiete.  Ministerial-Verordnung  15.  Septbr.  93
Berga  a.  E.,  vereinigte  Hospital=  und  Kaiser-Wilhelm-Stiftung,  mit  den  .
Rechten  einer  juristischen  Person  versehen.  Ministerial-Bekannt-  6n
ch.·........................................·....  16.  Dezbr.  156
Branerei=  F  für  Seebach,  und  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
8.  Dezember  1874,  bezüglich  der  Brauerei-Kontrole  in  Farnda,
  Heiligenstein,  (Ruhla  und  Schönau.  Bekanntmachung.  22.  Septbr.  96
Fremen,  ss  Schlachthof.  Viehsendungen  dahin  s.  unter  Vieh-  E
en.  s
Buttstädt,  Schütingesenschaft,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person

versehen.  Ministerial-Bekanntmachnn

 

 

30.

Jannar!
        <pb n="9" />
        IX

 

Tag  Ssite  des

Inhalt.  des

½
Gesetzes  2c.  Blattes.

 

 

 

 

C.
Carl-Zeiß-Stiftung,  s.  unter  Jena-Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich.  Inhaltsanzeigen  1.  4.
31.  37.
41.  6.
98.  112.
½  137.
146.  158.
Chemnitius,  Franz,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  btbens-  und  Pensions-=Versicherungs-
  esellschaft  „Ceres“  zu  Berlin  .  .  .  ..  24.  April  40
desgleichen  der  Ersten  deutschen  Cautions-  Versicherungs!  iinsain
„Fides“  zu  Mannhhin  .  .  .  ...  .  .  ..  7.  Nov.  137
D.
Dampfkessel,  Hestimmungen  über  die  Genehmigung,  Prüfung  und  Neoison.
der  Dampfkessel.  Ministerial-Bekanntmachng  n  26.  Septbr.  113
Dermbach,  Eugen-Dittmar-Stiftung,  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung
  versehen.  Ministerial-Bekanntmachng  .  11.  März  24
Dietrich,  #bert.  Banquier  in  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen
Renten-  Anstalt  zu  Stuttgart⅛  16.  Juni  66
Dittmar,  F.  B.,  zu  Geimar,  Hauptagent  der  „Concordia“.  Cölnische
Lebens-Versicherungs-  Gesellschaft  in  Cöln  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  12.  März  27
E.
Ehrsam,  Alerander,  Kaufmann  in  Weimar,  Hauptagent  des  Hanseatischen
Lloyd  in  Hamburg.  Bekanntmachung  .....................  2.  Febr.  13
desgleichen  der  Liverpool  &amp;amp;  London  &amp;amp;  Clobe-Versicherungs-Gesellscat:t:::
  6.  Oktober  111
Eisenach  Erholungs  Gesellschaft,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person
versehen.  Ministerial-Bekanntmachng  ...  1.  Febr.  12

Eisenbahn-Angelegenheiten:  .
Weimar-Rastenberger  Eisenbahn-Gesellschaft.  Erweiterung  des  Unternehmens
  durch  den  Neubau  der  Strecke  Mannstedt:  B'ruttstädt.  D
Bestellung  eines  Expropriations-Kommissarss#.  .  ..  I.  Juli  69
Königlich  Preußische  Staatsbahn:  "
Wechsel  des  Expropriations-Kommissars  für  den  Umbau  der,

Station  Weimieernrnrnrnr  .  .  .  .  27.  Juli  86
Oberröblingen-Allstedter  Eisenbahn,  deren  Ausführung.  Ministerial-  6
Bekanntmahna  8.  Septbr.  95
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft,  Aenderung  der  Statuten.  Ministerial=  6
Bekauntmacchngn  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  6.  Oktober!  109
        <pb n="10" />
        Tag  Seite  des
uhalt.  des  eg
J  h  Gesetzes  rc.  Slan.
Empfertshausen,  Errichtung  eines  besonderen  Standesamts  für  die  Gemeindebezirke
  Andenhausen  und  Empfertshausen  mit  dem  Sitz  i
mEmpfektshauieuBekanntmachun..........·...........  12.  Norbr.  145
Eugen-Dittmar-Stiftung,  zu  Dermbach  s.  unter  Dermbach.  "
F.  I
Franz  Jire  Stiftung  zu  Weimar,  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung
sn.................·..........·..................  10.  Juli  88
Frahscher  Hermann,  zu  Weimar,  Hauptagent  des  Feuer-Assekuranz=Vereins
  zu  Altoononononononnnna  .  .  .  .  .  .  15.  August  91
Freund,  Fritz,  in  Firma  C.  F.  Freund  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Frankfurter
  Transport-Unfall=  und  Glas-Versicherungs-Aktien-Gesell-7
  für  die  Unfall=  und  Glas-Versicherungs-Geschäfte  der  Gesellschft4t::..
  14.  August  90
Fritsch,  Hermann,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Lebens-Versicherungsbank
  „Kosmos“  zu  Zeist  in  Hollnd  .  .  .  ..  11.  Septbr,.97
G.
Gärtner  &amp;amp;  Müller,  Firma,  zu  Weimar.  Hauptagentur  der  Allgemeinen  31.  Dezbr.
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Victoria““  zu  Berlin  .  ..  1890  1
Gebände-Brandversicherungs-Anstalt  des  Großherzogthums.  Nachtrag  zu
dem  Gesetz  vom  16.  Juni  1889400701.„  23.  März  24
Ministerial-Bekanntmachung,  Ausschreiben  eines  ordentlichen  Versicherungsbeitrags
  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  betreseeeeeeeegnngngn...
  .  .  ..  28.  März  29
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zulassung  des  von  der  Firma:
Frankfurter  Anti-Elementum-Fabrik  W.  Sack  in  Oberursel  hergestellten
  Dachbedeckungs-Materials  als  Bedachungs-Material
sür  das  Großherzogthum  betreffend  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  I.  April  830
Georgi,  R.,  Güterexpedient  a.  D.,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Hamburger
  Militärdienst-Aussteuer=  und  Alters-  ersicherungs-Gesellschaft
  in  Hambreggg  9.  Mai  41
Gerichtsschreiber,  Grichtsschreibergehilfen  und  Gerichtsvollzieher.  Kommisson
  zur  Prüfung  der  Anwärter  beim  Großherzoglichen  Landricht
  Weimar.  Bekanntmachung  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  1.  April  30
Gottesdisestordunng,  Höchste  Verordnung  wegen  deren  Einführung  18.  Febr.  15

H.
Habermas,  Friedrich,  Mitinhaber  der  Firma  Chr.  Habermas  zu  Eisenach,
Hauptagent  des  Feuerversicherungs-Verbandes  Deutscher  Fabriken
in  Berl.

 

l
.OktoberI

-I

11

—
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

Ta  Seite  des
Inhalt.  Fe.
Gesetzes  2c.  Ulattes.
Häckel,  Eduard  Julius,  Kaiserl.  Türkischer  Generalkonsul  zu  Leipzig,
Exequaturertheilung  Namens  des  Reichs.  Bekanntmachung.  27.  Juli  86
Hartung,  Rudolph,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Landwirthschaftlichen
Feuer-Versicherungs-  Genof  enschaft  im  Königreich  Sachsen  zu
Dressdsenn  ..  ..  ...  7.  Juli  87
desgleichen  der  Geusitigen  Lebens-,  Invaliditäts=  und  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft
  „Brometheus  zu  Berln  ..  9.  Juli  87
Haupt,  Otto,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Lübecker  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Lücecccseeee  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  4.  Febr.  13
desgleichen  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“  in
Bl................................................  6.  Febr.  13
Hergt,  Kar,  Schlachthaus-Kassirer  in  Weimar,  Hauptagent  der  Anhaltischen
  Trichinen-Versicherungs-Anstalt  von  C.  Irmer  in  Cöthen  21.  Novbr.  137
Hertzer,  Franz.  Kaufmann,  in  Firma  L.  Koch  zu  Weimar,  Hauptagent
der  Versicherungs-  Gesellschaft  in  Frankfurt  a.  M.  „Deutscher
önrKKKK  28.  Jannar2
Hesse,  Ludwig,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Union  Assecuranz=Socieläl,
  Lebens-  Versicherungs-  Gesellschaft  in  Bertln  .  ..  27.  Novbr.5
Heyne,  Alfred,  Glasermeise  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Allgemeinen
Spiegelglas-Versicherungs-  Gesellschaft  zu  Mannheint  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  12.  Oftober  134
Hochwassergebiet-  Panten  s.  unter  Bauten.
J.
Jena,  Carl  Zeiß-Stiftung,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Persönlichkeit
  versehen.  24.  Junie  64
„  Turnverein,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person  versehen.  J7.  August  89
Ilmenan,  neue  Sparkasse-  Ordnung.  Ministerial-Bekanntmachung  .  Debr.  147
Gründung  eines  Staats-Aichamts.  Ministerial-Bekanntmachung  24.  Dezbr.56
Iwoaliditäts-  u.  Altersversicherung:  D
Ministerial-Bekanntmachung,  die  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher
  Tagearbeiter  im  Sinne  des  Kranken-Versicherungs-Gesetzes
betresennn  ....  .  .  .  .  ..  3.  Januar  2
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Entwerthung  der  Invaliditätsund
  Alters-Versicherungs-Marken  durch  die  Organe  der  Kranken-  l
kassen  betreffeeeen:  5.  Januar  3
#  c
«  i
Kaltennordheim,  Schützen-Verein,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Per—
sönlichkeit  versehen.  Ministerial-Bekanntmachung  ..  ...  ...  .  ..  5.  Septbr.  97
Katasterführung  für  Oldisleben  s.  unter  Oldisleben.  "
Knabe,  Waldemar,  zu  Weimar,  Haupteent  der  Hamburger  Milikärdienst-Aussteuer=
  und  Alters-  Versicherungs-Gesellschaft  in  Hamburg  13.  Jannar  9

Kochsches  Heilmittel  gegen  Tuberkulose  s.  unter  Tuberkulose.

II
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

 

"  Seite  des
Inhalt.  *  eg
deser  2c.  Blattes.
Krämer,  Gottlieb,  zu  Apolda,  Hauptagent  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Allian  zu  Berlln.  2.  Jannar  5
Krahmer,  General=  Kommissionsrath  zu  Weimar,  zum  Expropriations-=Kommissar
  für  den  Umbau  der  Station  Weimar  der  Königlich
Preußischen  Staatsbahn  ernannt  ..  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  27.  Juli  86
L.
Landes-Brand-Versicherungs-Anstalt  s.  unter  Gebände-Brand-Vericherungs-Anstalt
  des  Großherzogthums.
Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine.  Vergütungssätze  im  Falle  einer
Mobilmachung  in  der  Zeit  vom  1.  April  1891  bis  1.  April  1892.
Ministerial-Bekanntmachung  ..  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  22.  Januar  14
uandtagswahlen:
Nachwahl  im  Xl.  Wahlbezirke  aus  allgemeinen  Wahlen  2.  März  17
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Vorbereitung  der  Wahlen  der  Abgeordneten
  zum  26.  ordentlichen  Landtag  betreffend  .  ..  15.  April  33
desgleichen  die  Ernennung  von  Wahlkommissaren  betreffend  .  30.  Juni  63
Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  Wahlen  betreffernd  13.  Novbr.  139
l
M.
Matthes,  Großherzoglicher  Oberförster  zu  Eisenach,  zum  Landtags-Abgeordneten
  aus  allgemeinen  Wahlen  im  Xl.  Wahlbezirk  gewählt.
Ministerial-Bekanntmachgngn  .  .  .  .  .  .  2.  März  17
Metzuer,  Großherzoglicher  Amtsrichter  zu  Buttstädt,  zum  Expropriations=Kommissar
  für  den  Erweiterungsbau  der  Weimar  Rastenberger
Eisenbahn  ernannt.  Ministerial-Bekanntmachung  ...  1.  Juli  69
Militär,  Angelegenheikenn
Vergütungssätze  bei  Naturallieferungen  an  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  während  des  Jahres  1891.  Bekanntmachung  2.  Januar  l
Ministerial-Bekanntmachung,  die  vom  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium
  ausgegebenen  Nachrichten  für  pensionirte  Offiziere
und  Militär-Aerzte  betreffendnd  .  21.  Febr.  18
Mobilmachung,  Vergütungssätze  für  Landlieferungen.  an  die  Kriegsmagazine
in  der  Zeit  vom  1.  April  1891  bis  1.  April  1892.  Bekannt-..............................................
  22.Januarl-l
Müller,  bechan.  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Union  Assecuranz-Socictüt
zu...........................··.................  2.  Januar  4
N.
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vergütungssätze
während  des  Jahres  1891.  Ministerial-Bekanntmachung  2.  Januar  1
        <pb n="13" />
        XM

 

 

 

 

Ta  Seite  des
Juhalt.  5  Reg.-Gesetzes
  2c.Blattes.
O.
Oberländer,  Hugo,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Magdeburger
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft.  19.  Januar  9
desgleichen  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft.22.  Jannar  9
desgleichen  der  „Arminia“,  Militärdienstkosten-Versicherungs-Altien-Gesellschaft
  in  Münbhen  .  .  .  .  16.  Febr.  18
Oldisleben,  Katasterführung,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamt  zu
Allstedt  übertragen  ...  ..  ..  .  .  ..  27.  Novbr.  145
P.
Parochialverhältnisse  in  Weimar,  s.  unter  Weimar.
Personenstand-Beurkundung  s.  unter  Standes  beamten.
Pfitzuer,  Karl,  Kaufmann  zu  Eisenach,  Hauptagent  der  Ersten  Deutschen
Cautions-Versicherungs-Anstalt  „Fides“  zu  Mannheim..  6.  Jannar  5
desgleichen  des  Feuer-  Versicherungs-  Verbandes  deutscher  Fabriken
in  Berlin.  21.  Febr.  21
Postordnung  vom  8.  März  1879,  Abänderungen.  Ministerial-Bekannt.
————————————.  11.  März  24
Prüfungs=  Kommissionen  in  Jena:
.  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen.  Bekanntmachung  .  .  20.  März  26
3  für  die  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte,  sowie  für  eine  ärzt-131.  Oltober  135
ltcheVorprufung.................................·......  5.  Dezbr.  155
3.  für  die  Prüfung  der  Apothekr  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  20.  Novbr.  136
—  Kommission  beim  Landgericht  Weimar  für  Gerichtsschreiber,
Gerichtsschreibergehilfen  und  Gerichtsvollzieher.  Bekanntmachung  1.  April  10
Prüfungszeugnisse  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen.  Vereinbarung  E
zwischen  den  Großherzoglichen  und  den  Herzoglich  Sächsischen
Regierungen  mit  der  Großherzoglich  Badischen,  Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen,
  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
  und  mit  der  Regierung  des  Reichslandes  Elsaß-Lothringen  .
wegen  gegenseitiger  Anerkennung  der  Prüfungszeugnisse  für  das
Lehramt  an  höheren  Schulen.  Gemeinschaftliche  Bekanntmachung  23.  März  35
N.  —
Radmann,  E.,  Rentier  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Hanseatischen  Feuer-Versicherungs-
  Gesellschaft  zu  Hamburtrg  26.  Mai  43
Rasch,  Hermann,  Kunsthändler  in  Weimar,  zum  Mitglied  des  künstle--  !
rischen  und  photographischen  Sachverständigen-  „Vereins  ernannt.  1.  Juli  85
Reichs-Gesetzblatt.  Inhaltsanzeigggen  .  ..  J  -52-210-2;4
31.  37
.  41.  66.
92.  98.

112.  157.
        <pb n="14" />
        XIV

 

Tag  Seite  des
Inhalt.  5
Gesetzes  2c.  Bilattes.

 

 

Reinhardt,  C.,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Brandenburg  a.  d.f.  19.  Septbr.  98

S.
Sachverständigen-Vereine:

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  Personenwechsel  in  der  Mitgliedschaft
  des  künstlerischen  und  photographischen  Sachverständigen-Verissss
  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  I.  Juli  85

Schmidt,  Stationsvorsteher  I.  Klasse  zu  Weimar,  Hauptagent  des  Brand-Versicherungs-Vereins
  Preußischer  Staats-Eisenbahn-Beamten

 

 

zu  Bernnnn.  30.  April  41
Schober,  nigl.  Sächs.  Oberregierungsrath  a.  D.  zu  Leipzig,  zum  Kaiserl.
Königl.  Oesterreichisch-Ungarischen  Generalkonsul  ernannt.  Exezatrertheilung
  Namens  des  Reichs.  Ministerial-Bekannt-..............................................
  5.  Mai  39
Schulen,  Aibere  Lehramt  an  solchen.  Prüfungs-Kommission.  Bekanntg............·..................................
  20.  März  26
Schwenkenbehher  Reinhold,  zu  Jena,  Hauptagent  der  Hannover-Braunschweigischen
  Hagelschäden-Versicherungs-Gesellschat  15.  August  91
Seebach,  Brauerei,  deren  Kontrole.  Ministerial-Bekanntmachung.  22.  Septbr.  96
Staats-  „Ministerium,  Organisation.  Verordnung  7.  Dezbr.  143
Standesbeamte.  Ministeri  chung,  betreffend  die  Ausstellung

von  Bescheinigungen  durch  die  Standesbeamten  auf  Grund  des

Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung  des  .

PersonenftandesunddceEhcschlteyung.....·...............  12.  Oktober  13
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Bildung  eines  besonderen  Standesamts

  für  die  Gemeindebezirke  Empfertshausen  und  Andenhausen

mit  dem  Sitze  in  Empfertshausen  betreffedd  ..  .  .  ...  12.  Novbr.  145
Steyer,  Albert,  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  der  Vereinigten  Staaten  „Equilaple  zu  New-YDork  4.  Juli  96
desgleichen  der  Deutschen  Militärdienst-Versicherungs-Anstalt  in  "„
Hannnoer  ..  ..  ..  .  ...  21.  Septbr.  98
Stolle,  Heinrich,  zu  Dresden,  Konsul  der  Republik  Paraguay,  Exequaturertheilung.
  Bekanntmachn  .  .  .  .  .  .  .  28.  Januar  11
Stundung  von  Zollgefällen  und  anderen  indirekten  Steuern.  Vorschrift.  17.  Juni  69

«  i
Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Juni  1891.  Ministerial-Bekanntmachnnnn

  23.  Juni  45
Thienemam,  Bruno,  Oekonomie-Amtmann  zu  Eisenach,  Hauptagent  der
ellschaft  zu  gegenseitiger  Hagelschädenvergütung  zu  Leipzig  7.  April  40

Tuberkulofe,  Ministerial-Bekanntmachung,  den  Vertrieb  des  Kochschen
Heilmittels  gegen  Tuberkulose  betreffed  .  .  .  I2.  April  35
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

 

 

Ta  Seite  des
Inhalt.  “  eg
Gesetzes  2c.  Blattes.
u.
Unfall=  u.  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
  beschäftigten  Personen.  Zusammenstellung  des  Jahresarbeitsverdienstes.
  Ministerial-Bekanntmachunng  16.  April  36
Unteutsch  ern  Amtsrichter  zu  Allstedt,  zum  EerpbobrIihlions.  Kommissar
den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Oberröblingen  nach  Allstedt
ennanmt.  Bekanntmachnnna  8.  Seplbr.  95
V.
Viehsendungen  für  den  städtischen  Schlachthof  in  Bremen,  deren  Behandlung.
  Bekanntmachn  .  ...  .  .  .  ...  21.  Septbr.96
iehseuchen.  Peset,  dessen  Ausführung.
Ministerial-Bekanntmachung,  0.  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände
  im  Jahre  1891  betreffeerre  .  ..  3.  März  21
Ministerial-Bekanntmachung,  das  Ausschreiben  einer  einfachen  Abgabe
  zur  Verbandskasse  der  Pferde=  und  Rindviehbesitzer  des
Hroßherzogthums  betreffeeeenn.  18.  August  91
Voigt,  Selmar,  zu  isenach,  Hauptagent  des  Lübecker  Feuer-Versicherungs.
Vereins  von  1826  24.  Juli  89
Volksschulwesen,  zu  s  der  Vorschriften  in  §  8  der  Ministerial=Verordnung
  über  die  innere  Einrichtung  des  Volksschulwesens
vom  20.  Mär  187  0  ..  .  .  ..  ..  .  ...  16.  März  25
Volkszählung  vom  1.  Vezember  1890,  deren  Hauptergebnisse.  Ministerial-Bekanntmachn
  10.  Juni  14
W.
Weege,  Ernst,  Kaufmann  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Deutschen  Versicherungs-Gesellschaft
  gegen  Hagelschlag  a.  G.  „Ceres“  zu  Berlin]  17.  April  40
Weida,  Schützengesellschaft,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person  versehen.
  Bekanntmachna  11.  Juli  96
Weimar,  orchialverhältoiss  zwischen  der  Hofkirche,  der  Stadtkirche  und
der  Garnisonkirche.  Ministerial-Bekanntmachung  15.  Febr.  16
„  Radirverein  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person  versehen.  2.  März  18
„  Stahl=  und  Armbrust  gesellschaft  mit  den  Rechten  einer
juristischen  Person  versehen“  .............................  29.  April  39
„  Armenverein  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Persönlichkeit  und
einer  milden  Stiftung  verssen  16.  Juni  65
„  Franz,  Jabe  ·  Stiftuns  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung
i....................·........................·.  10.  Juli  88
e  ier  Inspektor  zu  Weimar,  Hauptagent  der  „Urania“,  Aktien-Gesell
  schaft  für  Kranken-,  Unfall.  und  Lebens-Versicherung  zu  4
Dresssssen  ..  .  .  .  ..  8.  Oktober  111
        <pb n="16" />
        XVI

 

 

 

 

Ta  Seite  des
Inhalt.  „HKShl
Gesetzes  2c.  Blattes.
Wichtige  alte  Akten  und  Urkunden  der  politischen,  Kirch=  und  Schulgemeinden.
  Höchste  Verordnung  wegen  deren  Aufbewahrung  14.  Januar  7
Wülker,  Wilhelm,  zu  Leipzig,  rumänischer  Generalkonsul.  Exequatur-  :
ertheilung  Namens  des  Reichs.  Ministerial-Bekanntmachung  ..  26.  Mai  43
3.
Zahnärzte,  Prüfungs-Kommission  in  Jena  ..  .  .  .  .  ....  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20.  Novbr.  136
Zimmer,  Oskar,  Bureauvorsteher  zu  Weimar,  Hauptagent  der  Rentenund
  Lebens-Versicherungs-Anstalt  zu  Darmstdbt  .  .  .  ..  19.  Oktober34
Zollgefälle  und  andere  indirekte  Steuern.  Vorschrift  über  deren  Stun
————————  ..  ..  .  .  .  .  .  17.  Juni  69
—  —  —  ——

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="17" />
        Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-  Eisenack.

Nummer  1.  6  Weimar.  9.  Jannar  18391.

 

Inhalt:  Ministerial-  Bekannimachung,  die  Vergütungssäte  für  die  #e##le  #In.  an  die  bewassnete  Macht  im
Frieden  im  Jahre  1891  bet  treffend,  Seite  1.  —  Ministerial-Belanntmachung,  die  ortsüblichen  Tagelöhne
Fwöhniicher  Tagearbeiter  im  Sinne  des  Kanteniiuisterkal  kne  Gesetzes  betressend,  Seite  2.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

III  I.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  Dezember
v.  J.  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  ist,  auf  Grund  der  Vorschriften
in  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875,  der  Betrag  der  für  die  Natural-=verpflegung
  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1891  dahin  festgestellt
worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  sind:

mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskot  85  Pf.  70  Pf.
b)  für  die  Mittagskat  ...  43  „  38  „
)  für  die  Abendkoot  .  ..  26  „  21  „
d)  für  die  Morgenkot  16  „  11  „

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Januar  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Wobkenius.
1891  1
        <pb n="18" />
        2

(2]  II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Vorschrift  in  §  8  des  Gesetzes,  betreffend
die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883  —  Reichs-Gesetzblatt
  S.  73  —  und  auf  die  Bestimmungen  in  den  8§8§  4  Abs.  2,  9  Abs.  3
und  22  Abs.  2  Z.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,
  vom  22.  Juni  1889  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  97  —  werden
nachstehend  die  Beträge  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  auf  welche  von  den
zuständigen  Bezirksausschüssen  für  die  Zeit  vom  1.  Jannar  d.  J.  ab  die  ortsüblichen
  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  festgesetzt  worden  sind.
Weimar,  den  3.  Januar  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

 

Erwachsene  Arbeiter  Jugendliche  Arbeiter

 

 

Männliche  Weibliche  Männliche!  Weibliche
4  J%  J4  J
I.  Verwaltungs-Bezirk,
und  zwar:
a)  Städte  Weimar  und  Ilmenan  .  ..  1  80  1  —„0  80%%%  60
h)  Stadt  Blankenhain  und  die  Laudorte  des  ·
Amtsgerichtsbezirks  Ilmena  ·  l60  1  —  0  80  0  60
c)  für  die  übrigen  Olter  1  50  1  —  6  80  0  60
l
II.  Verwaltungs-Bezirk  1  50  !1  W0  900  80
III.  »  150  1—  I  —  080
IV.  »  l,300900  8oö%  7%0
V.  1.  z%  !1  10  i1io  80

 

 

 

Weimar.  —  Hof-  Buchdruckerei.
        <pb n="19" />
        Regierungs-Blatt
Grohherzo  gthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  13.  Jannar  1891.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Entwerthung  der  Invaliditäts=  und  —  "!Marken  durch

die  Organe  der  Krankenkassen  betreffend,  Seite  3.  —  Ministerial-  „Bekaumtmachungen,  den  Wechsel  in  den
Hauptagenturen  der  Allgemeinen  Versicherungs=  Aktien-Gesellschaft  Victoria“  zu  Berlin,  der  Union-Alsecuranz-
  Societät  zu  Berlin  und  der  Versicherungs-Aktien-  esellschaft  „Allianz“  zu  Berlin  betressen,
Seite  4  und  5.  —  Ministerial-  Belanntmachung,  die  Ertheilung  der  Erlanbniß  zum  Geschäftsbetrieb  im
Großherzogthum  an  die  Erste  Deutsche  Cautions-Versicherungs-Anstalt  „Fides“  zu  Mannheim  betressend,
Seite  5.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  5.

 

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

(3)  I.  In  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,
  vom  22.  Juni  1889  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  97  —  wird  auf
Grund  des  durch  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  27.  November
1890  veröffentlichten  Bundesraths-Beschlusses  unter  Ziffer  I!  1  —  vgl.  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1890,  Regierungs-Blatt
Seite  204  —  von  der  unterzeichneten  Landes-Centralbehörde  hierdurch  angeordnet,
  daß  von  den  Organen  der  Krankenkassen,  welchen  durch  die  Bestimmung
  des  Vorstandes  der  Thüringischen  Versicherungsanstalt  vom  28.  November
  1890,  —  vgl.  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  November
1890  Regierungs-Blatt  Seite  200  —  die  Einziehung  der  Beiträge  für  die
denselben  angehörigen  Versicherten  übertragen  ist,  die  den  eingezogenen  Beiträgen
  entsprechenden  Marken  alsbald  nach  deren  Einklebung  zu  entwerthen  sind.

Diese  Entwerthung  hat,  so  wie  dieses  unter  Ziffer  II  2  des  Bundesraths-Beschlusses
  vom  27.  November  1890  für  die  Entwerthung  durch  Arbeitgeber
und  Versicherte  geordnet  ist,  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  die  einzelnen
Marken  handschriftlich  oder  unter  Verwendung  eines  Stempels  mit  einem  die

1891  2
        <pb n="20" />
        4

Marke  in  der  Hälfte  ihrer  Höhe  schneidenden  schwarzen,  wagerechten,  schmalen
Strich  durchstrichen  werden.

Weimar,  den  5.  Januar  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(4/  II.  Daß  von  der  Allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Victoria“
zu  Berlin  an  Stelle  des  Kaufmanns  Fr.  Schmidt  jun.  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  die  Hauptagentur  für  das  Großherzogthum  der  Firma
Gärtner  und  Miller  daselbst  übertragen  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Angust  d.  J.  (Regierungs-Blatt
Seite  13  1)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  31.  Dezember  1890.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.

(5)  III.  Daß  von  dem  General-Bevollmächtigten  der  Union-Assecuranz-Societät
zu  Berlin  an  Stelle  des  Hugo  Heyne  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben,  Hermann  Müller  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  21.  Juni  1888  (Regierungs-Blatt  Seite  82)  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Januar  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.
        <pb n="21" />
        5

(/61  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Allianz“
zu  Berlin  an  Stelle  des  Schuldirektors  a.  D.  G.  Stoll  in  Eisenach,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Gottlieb  Krämer  zu  Apolda  zum  Hauptagenten  für
das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  25.  August  1890  (Regierungs-Blatt  Seite  136)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  2.  Jannar  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.

/7)]  V.  Der  Ersten  Deutschen  Cautions-Versicherungs-Anstalt  „Fides“  zu
Mannheim  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf
desfallsiges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Kaufmann  Carl
Pfitzner  zu  Eisenach  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,
andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  6.  Januar  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[(8]  Das  38.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1890  enthält  unter:
Nr.  1928  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der
Einhundertmarknoten  der  Danziger  Privat-Aktien-Bank  in  Danzig,
vom  25.  Dezember  1890,

Nr.  1929  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Ostafrika,  vom
1.  Jannar  1891.
        <pb n="22" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="23" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3.  Weimar.  30.  Jannar  1891.

Inhalt:  Köche  ue  Verordnung,  betreffend  die  Ausbemahrung  von  wichtigen  alten  Akten  und  Urkunden  der  politischen,
d.  Schulsemeinden,  Seite7  —  Mini  iste  rial.  Bekanntmachungen,  den  Wechsel  in  den  Hauptagenturen
der  n  chu  und  Alter  in  Hamburg,  der  Magdeburger
Lebens-Versicherungs-  Gesellschaft  und  der  Aochen.  Leipziger  Versicherungs.  Allien  ·  Gesellschaft  eiressesd.
Heite  ei  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche

eich,  Seite  10.

 

19]  I.  Höchste  Verordnung,  betreffend  die  Aufbewahrung  von  wichtigen  alten  Akten  und  Urkunden
  der  politischen,  Kirch=  und  Schulgemeinden.

Wir  Carl  Alerxander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2c.
verordnen  hiermit,  was  folgt:

§  1.

Die  politischen,  Kirch=  und  Schulgemeinden  dürfen  die  in  ihrem  Besitz
befindlichen  Akten  und  Urkunden,  welche  ein  rechtliches  oder  geschichtliches
Interesse  haben,  namentlich  also  auch  alte  Kopialbücher,  Chroniken,  Rechtssammlungen
  u.  dergl.,  weder  beseitigen,  noch  vernichten,  noch  ohne  Erlaubniß
Unseres  Staatsministeriums  veräußern.

8  2.
Bevor  überhaupt  alte  Akten  vernichtet  werden,  ist  ein  Verzeichniß  derselben
  aufzustellen  und  dieses  zur  Entscheidung  an  die  vorgesetzte  Dienslbehörde
1891
        <pb n="24" />
        8

einzusenden,  welche  nach  Befinden  das  Gutachten  der  Direktion  Unseres  Hauptund
  Staatsarchivs  einholen  wird.
83.
Die  genannten  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  in  ihrem  Besitz  befind—
lichen  alten  Akten  und  Urkunden  in  der  Weise  aufzubewahren,  daß  sie  gegen

unbefugte  Beseitigung,  gegen  Beschädigung  und  Vernichtung,  namentlich  auch
gegen  Feuersgefahr,  Staub  und  Feuchtigkeit,  geschützt  sind.

84.

Sofern  den  Gemeinden  zur  sicheren  Aufbewahrung  geeignete  Räumlichkeiten
nicht  zu  Gebote  stehen,  sind  die  Urkunden  an  Unser  Haupt-  und  Staatsarchiv
zur  Aufbewahrung  abzugeben.

Unser  Staatsministerium  ist  befugt,  die  Art  der  Aufbewahrung  nach  Be—
finden  durch  Archiv-Beamte  prüfen  zu  lassen  und  danach  das  Erforderliche
anzuordnen.

85.

Das  Eigenthum  der  an  das  Geheime  Haupt=  und  Staatsarchiv  zur  Aufbewahrung
  abgegebenen  Schriftstücke  verbleibt  der  einsendenden  Gemeinde,
welcher  dieselben  auch  auf  ihren  Antrag  jederzeit  zu  zeitweiliger  Benutzung  zu
übersenden  sind.  Im  Uebrigen  unterliegt  die  Benutzung  solcher  Schriftstücke
den  für  die  Benutzung  des  Archivs  überhaupt  geltenden  Vorschriften.

§  6.

Nach  archivalischer  Bearbeitung  der  abgegebenen  Schriftstücke  ist  der  betreffenden
  Gemeinde  auf  ihr  Verlangen  eine  Abschrift  der  angefertigten  Auszüge
  auf  Kosten  des  Geheimen  Haupt=  und  Staatsarchivs  zu  übersenden.

Die  einsendende  Gemeinde  ist  berechtigt,  auf  ihre  Kosten  Abschriften  von
den  eingesendeten  Schriftstücken  anfertigen  zu  lassen.

So  geschehen  Weimar,  am  14.  Januar  1891.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  Guget.
        <pb n="25" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

[10]  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Hamburger  Militärdienst-Aussteuer—
und  Alters-Versicherungs-Gesellschaft  in  Hamburg  an  Stelle  des  Juspektors
C.  Steinert  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Waldemar  Knabe
daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1890
(Regierungs-Blatt  Seite  124)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  13.  Januar  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Wokenius.

III]  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Kaufmanns  Bernh.  Richtzenhain  zu  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Hugo  Oberländer  daselbst
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1890  (Regierungs-Blatt
  Seite  126)  hierdurch  zur  öffentlichen  Keuntniß  gebracht.
Weimar,  den  19.  Jannar  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbenius.

I12)  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Aachen-Leipziger  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Kaufmanns  Bernhard  Richtzenhain  zu  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Hugo  Oberländer  daselbst
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1889
(Regierungs-Blatt  Seite  264)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  22.  Januar  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.
        <pb n="26" />
        10

[13)  Das  1.,  2.  und  3.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:

Nr.  1929  Verordunung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Deutsch-Ostafrika,
vom  1.  Januar  1891;  unter

„  1930  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  16.  August  1876,
betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  angestellten  Beamten,  vom  27.  Dezember  1890;  unter

„  1931  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
Gegenständen  des  Gartenbaues,  vom  9.  Januar  1891;  unter

„  1932  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem
Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs,  vom
14.  Jannar  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  3
und  4:

S.  7  Ausübung  konsularischer  Befugnisse  und  Erlaß  polizeilicher  und  sonstiger
die  Verwaltung  betreffenden  Vorschriften  in  Deutsch-Ostafrika.

„  8  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

„  9  Berechtigung  der  unter  Leitung  des  Dr.  Josef  Goldschmidt  stehenden
höheren  Bürgerschule  der  Talmud-Tora  zu  Hamburg  zur  Ausstellung
von  Befähigungszeugnissen  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.

„  13  Ermäßigung  des  Telegraphentarifs.

„  14  Dienstanweisung,  betreffend  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in
Deutsch-Ostafrika.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="27" />
        egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenack.

Nummer  4.  Weimar.  14.  Februar  1391.

 

Juhalt:  Tmiheral.  ———  die  Ertheilung  des  Exequatur  Namens  des  S  an  den  Konsul  der  Republil
Paragnay  in  Dresden  Heinrich  Stolle  betreffend,  Seite  11.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,  die  Verleihung
  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  den  Kaufmännischen  Verein  zu  Apolda,  an  die  Schühen  ·
Gesellschaft  zu  Buttstädt  und  an  die  Erholungs-Gesellschaft  zu  Eisenach  betreffend,  Seite  11  und  12.  —
Ministerial-  Bllanmimachngen,  den  Wechsel  in  den  Hauptagemuren  der  Versicherungs-  r-s  in  Frank.
urt  a.  utscher  Phönix“,  des  Hanseatischen  Lloyd  in  Hamburg,  der  bübecker  Feuer-Versicherungs.
Gesellschaft  in  Tuch  und  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „Deutschland“  in  Berlin  betreffend,  Seite  12
und  13.  —  Ministerial-  Belanmmachung.  die  Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen
für  die  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der  Zeit  vom  1.  April  1891  bis  zum
1.  April  1892  betressend,  Seite  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich,  Seite  W.

Ministerial-Bekanntmachungen.
I14/  I.  Dem  Konsul  der  Republik  Paraguay  in  Dresden,  Heinrich  Stolle,
zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogthum  gehört,  ist  das  Exequatur  Namens
des  Reichs  ertheilt  worden.
Weimar,  den  28.  Januar  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern.
v.  Groß.

15|  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kaufmännischen
Verein  in  Apolda  die  Rechte  einer  juristischen  Person  zu  verleihen  geruht.
Weimar,  den  21.  Jannar  1891.
Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.
1891  4
        <pb n="28" />
        12

[16)  III.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Schützen-Gesellschaft
  in  Buttstädt  die  Rechte  einer  juristischen  Person  gnädigst  zu  verleihen
  geruht.

Weimar,  den  30.  Jannar  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenins.

II7)  IV.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Erholungs-Gesellschaft
  in  Eisenach  die  Rechte  einer  juristischen  Person  gnädigst  zu  verleihen
  geruht.
Weimar,  den  4.  Februar  1891.
Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbenius.

[I18]  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Versicherungs-Gesellschaft  in  Frankfurt
  a.  M.  „Deutscher  Phönix“  an  Stelle  des  Kaufmanns  C.  Martin  zu
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Franz  Hertzer,
in  Firma  L.  Koch  daselbst,  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
30.  September  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  229)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  28.  Jannar  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Wobkenius.
        <pb n="29" />
        13

[19]  VI.  Daß  von  der  Direktion  des  Hanseatischen  Lloyd  zu  Hamburg  an
Stelle  des  Emil  Fischer  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der
Kaufmann  Alexander  Ehrsam  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  14.  November  1887  (Regierungs-Blatt  Seite  296)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Februar  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.

([20)  VII.  Daß  von  der  Direktion  der  Lübecker  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Lübeck  an  Stelle  des  Rentiers  H.  Mehler  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Otto  Haupt  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  19.  Juli  1889  (Regierungs-Blatt  Seite  163)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  4.  Februar  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkeninus.

I211  VIII.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
„Deutschland“  in  Berlin  an  Stelle  des  J.  B.  Franke  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  Otto  Haupt  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  22.  November  1887  (Regierungs-Blatt  Seite  297)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  6.  Februar  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.
        <pb n="30" />
        14

(22)  IX.  In  Gemäßheit  des  §  19  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  129)  werden  die  Durchschnittspreise,
  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1891  bis  zum  1.  April
1892  im  Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen
für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht:

5  Fetestelle  Verzhtungsste  für  100  Kilogramm:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haupt-  Zugehörige.  -  —
Marktort.  Lieferungsverbände.  Netzen  2  Roggen.  1  res  Ü  Haser.  Heu.  Stroh.
1  a  4  .
Weimar  I.  u.  II.  Verw.-Bez.  12  647  21  v  744%  7  32%  681  1¼9
Eisenach  III.  u.  V.  „  118  14  21  3  20  54  6888
Neustadt  0.W.  „  1818  2  K/132  2104  1  11  611  472

 

 

 

 

Weimar,  den  22.  Jonnar  189  1.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

(23)  Das  4.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter:
Nr.  1933  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  von  Maschinen  für  Herstellung
künstlicher  Kaffeebohnen,  vom  1.  Februar  1891;  unter
Nr.  1934  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Chemnitzer  Stadtbank,  vom  3.  Februar  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  5

und  6:
S.  27  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  in  Bezug  auf  die  Ausweisung
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  zuständigen  Grenzbehörden.
S.  29  Kündigung  der  Handelsverträge  mit  der  Schweiz  bez.  mit  Spanien.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="31" />
        Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenac.

Nummer  5.  Weimar.  28.  Februar  1891.

 

 

Inhalt:  gätem  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Gottesdienstordnung,  Seite  15.  —  Ministerial-Bekannt-,
  die  Porochiolverhälinifs  zwischen  der  Hofkirche,  der  Stadtkirche  und  der  Garnisonkirche  zu
tuch  betressend,  Seite  1

 

124  Höchste  Verordnung  vom  18.  Februar  1891,  betreffend  die  Einführung  der  Gottesdienstordnung.


Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  20c.
haben  der  zwischen  Unserem  Kirchenrathe  und  der  V.  ordentlichen  Landessynode
  vereinbarten  Gottesdienstordnung  für  die  evangelische  Landeskirche
Unsere  Zustimmung  ertheilt  und  als  Zeitpunkt  der  allgemeinen  Einführung
derselben  den  ersten  Pfingstfeiertag  d.  J.  ausersehen.  Bezüglich  der  Vorbereitung
  und  der  Art  der  Ausführung  verweisen  Wir  auf  die  Verordnung
Unseres  Kirchenrathes  vom  heutigen  Tage.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  18.  Februar  1891.

Carl  Alexander.
Guyet.

1891  5
        <pb n="32" />
        16

Ministerial-Bekanntmachung.
([25]  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  Ziffer  III,  2
des  Regulativs  vom  1.  Dezember  1827  über  die  Parochialverhältnisse  zwischen
der  Hofkirche,  der  Stadtkirche  und  der  Garnisonkirche  zu  Weimar  aufzuheben
und  demgemäß  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Mitglieder  der  Hofkirchgemeinde
  auch  in  Bezug  auf  die  kirchlichen  Handlungen  der  Konfirmation
und  des  Begräbnisses  an  die  Hofkirche  gewiesen  werden.

Weimar,  den  15.  Febrnar  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Guyet.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="33" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Weimar.  11.  März  1891.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  Nachwahl  eines  Landtags.  Abgeorducten  aus  allgemeinen  Wahlen  im  Xl.  Wahl.
bezirk  betreffend,  Seite  17.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person
  an  den  Radirverein  zu  Weimar  betresfend,  Seite  18.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  Wechsel  in  der
Hauptagentur  der  Militärdienstkosten-Versicherungs-Aktiengesellschaft  „Arminia“  in  München  betressend,

eite  18.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  vom  Königl.  Vreußischen  Kriegs-Ministerium  neuerdings
  ausgegebenen  „Nachrichten  für  pensionirte  Osffiziere  und  Militär-Aerzie  betreffend,  Seite  18.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ertheilung  der  Erlaubnih  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogihum  an
den  Feuerversicherungs-Verband  deutscher  Fabriten  zu  Berlin  betreffend,  Seite  21.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde-  und  Rindviehbestände  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  betressend,  Seite  21.  —  Inhaltsverzeichniß  aus
dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  22.

 

Nummer  6.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(26)  I.  An  Stelle  des  freiwillig  ausgeschiedenen  Landtags-Abgeordneten.
Mechanikus  Leonhard  Frank  zu  Eisenach  ist  durch  die  allgemeinen  Wahlen
im  XI.  Wahlbezirk  der  Großherzogliche  Oberförster  Matthes  daselbst  zum
bandtags-Abgeordneten  für  die  Zeit  bis  zum  Zusammentritt  des  dem  XXV.
Landtage  folgenden  ordentlichen  Landtags  gewählt  worden  und  hat  die  auf
ihn  gefallene  Wahl  angenommen.

Es  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  2.  März  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

v.  Groß.
1891  6
        <pb n="34" />
        18

[27.]  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  geruht,  dem
Radirverein  zu  Weimar  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  zu  verleihen.
Weimar,  den  2.  März  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.

(28/  III.  Daß  von  der  Direktion  der  „Arminia“,  Militärdienstkosten-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  München,  an  Stelle  des  Verlagsbuchhändlers
Ernst  Jüngst  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  der  Kaufmann
Hugo  Oberländer  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  1.  Juli  1890  (Regierungsblatt  Seite  125)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  16.  Februar  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(29]  1V.  Die  vom  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  neuerdiugs  ausgegebenen
  „Nachrichten  für  pensionirte  Offiziere  und  Militär-Aerzte“  werden
zur  Nachachtung  für  die  betheiligten  Behörden  und  Personen  mit  dem  Bemerken
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  einer  anher  gelangten
  Mittheilung  Quittungen  und  Beglaubigungen  nach  altem  Muster
aufgebraucht  werden  dürfen.

Weimar,  den  21.  Februar  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements  -Chef:
Krause.
        <pb n="35" />
        19
Muster  A.

Nachrichten
für
zn  Offziere  und  Sanitätsoffiziere.
A.  Muster  zur  Pensions-OQuittung.
Anmerk.:  Bei  Abhebung  der  Gebührnisse  für  den  Monat  März  jeden  Jahres  ist  eine  Quittung

über  den  Gesammtbetrag  der  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  empfangenen  Gebührnisse
  —  Jahresquittung  —  zu  ertheilen.

Pfg.
(mit  Buchstaben  geschrieben)“  oinon  (einschlteglich  –  Mark  Pfg.
Pensionserhöhung)  18.  sind  mir  von  der  (Name  der  betr.  Negierungs-Haupt-Kasse
  pp.  zu  —  Ort  —)  richtig  gezahlt  worden.  Dies  bescheinige  ich  mit  der  Versicherung,
  daß  ich  anderweites  Einkommen  im  Reichs-,  Staats-,  Kommunal-,  Provinzial=  oder

Ständischen  Dienste  nicht  beziehe,  bezw.  und  zwar  as.  jähr  lich  zum  Betrage  von
Mark  .  Pfg.  und  außerdem  (asls.  )  unbestimmte  Einnahme  beziehe.
....................................  den18.....

Vor=  und  Zuname.
Charakter,  Truppentheil,  Behörde,
welchem  bezw.  welcher  der  Pensions-Empfänger
  zuletzt  angehört  hat  und
bezw.  zur  Zeit  angehört.
Angabe  der
1.  Wittwen=  und  Waisen-Kassen-Beiträge.
Aumerk.:  Sind  dergleichen  nicht  zu  entrichten,  so  ist  zu  vermerken:  „Uuverheirathe!“"  oder  „Verheirathet,
och  nicht  Mitglied  der  Wittwen-Pensions-Anstalt.“
2.  Abzüge,  welche  der  Pensions-Empfänger  von  seiner  Pension  zu  erleiden  hat.

Beglaubigung.

Daß  der  Pensions-Empfänger  sich  am  Leben  befindet,  vorstehende  Quittung  eigenhändig
unterschrieben  hat  und  die  Neichangehörigkeit  besigt,  wird  hiermit  beglaubigt.

„..  #en  18
Unterschrift.

Vorstehende  Beglaubigung  ist  zu  allen  Jahresquittungen  beizubringen,  und  im  Inlande
von  einer  Civil=  oder  Militärbehörde  bezw.  von  einem  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten
  Beamten,  im  Auslande  von  dem  betreffenden  deutschen  Consulate  2c.  zu  vollziehen
und  zu  unterstempeln.

Monatscyittungen  über  Pensionsbeträge,  welche  von  dem  Bezugsberechtigten  an  der
Zahlungsstelle  (im  Inlande)  persönlich  erhoben  werden,  bedürfen  einer  derartigen  Beglaubigung
  nicht;  ebensowenig  Monatsquittungen  über  diejenigen  Pensionsbeträge,  welche  von
einem  Dritten  auf  Grund  unbedenklicher  und  vorschristmäßiger  Vollmachten  erhoben  werden,
wenn  aus  letzteren  sich  zweifellos  ergiebt,  daß  der  Bezugsberechtigte  zur  Zeit  der  Fälligkeit
des  Pensionsbetrages  sich  noch  am  Leben  befunden  hat.

 

Anmerk.:  Die  Pensionen  sind  monatlich  abzuheben  und  dürfen  besonders  Über  den  Schluß  des  Rechnungsjahres
hinaus  nicht  stehen  bleiben.
        <pb n="36" />
        20

g  33.

8  34.

B.  Auszug  aus  dem  Militär-Pensions-Gesetz  vom  27.  Juni  1871.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  eigentlichen  Pension  ruht:

a)  wenn  ein  Pensionär  das  Deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger  Wiedererlangung
  desselben;

b)  mit  der  Wiederanstellung  im  aktiven  Militärdienst  während  ihrer  Dauer;

c)  wenn  und  so  lange  ein  Pensionär  im  Reichs-,  Staats-  oder  im  Kommunaldienste
ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens:
  unter  Hinzurechnung  der  Pension,  ausschließlich  der  Pensionserhöhung,
den  Fertrag  des  vor  der  Pensionirung  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens
übersteigt.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pensionserhöhungen  (§§  12  und  13)  ruht  in  dem
Falle  des  §  33  unter  a.  Das  Recht  ruht  ferner  in  dem  Falle  des  §  33  unter  b,  jedoch
mit  folgenden  Ausnahmen:

a)  bei  Anstellung  in  den  für  Garnisondienstfähige  zugänglichen  militärischen  Stellen,
z.  B.  bei  den  Train-Depots,  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos,  den  Garde-Landwehr.
  Bataillons-Stämmen,  als  Platzmajors,  Führer  der  Strafabtheilungen,
Vorstände  der  Handwerksstätten,  Etappeninspektoren  und  in  der  Militär=  und
Marineverwaltung;

D)  bei  vorübergehender  Heranziehung  zum  aktiven  Dienst  für  die  Dauer  des  mobilen
Verhältnisses;

e)  bei  Versorgung  in  Invaliden-Instituten.

Bei  Anstellung  im  Civildienst  verbleiben  die  Pensionserhöhungen  dem  Pensionär
neben  den  sonst  zuständigen  Kompetenzen.

.Mit  der  Gewährung  einer  Civilpension  aus  Reichs=  oder  Staatsfonds  fällt  bis  auf

Höhe  des  Betrages  derselben  das  Recht  auf  den  Bezug  der  früheren  Militärpension
hinweg.  Die  Pensionserhöhung  verbleibt  jedoch  dem  Empfänger.

Hat  die  Civildienstzeit  weniger  als  ein  Jahr  betragen,  so  wird  für  den  Fall  des
Zurücktretens  in  den  Ruhestand  die  volle  Militärpension  wiedergewährt.

4Erdient  ein  Militärpensionär,  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension  berechtigende  Stellung

des  Kommunaldienstes  eingetreten  ist,  in  dieser  Stellung  eine  Pension,  so  findet  neben
derselben  der  Fortbezug  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erworbenen  Militärpension  nur
in  dem  durch  §  33  unter  c  begrenzten  Umfange  statt.  Die  Pensionserhöhung  verbleibt
jedoch  dem  Empfänger.

Die  Einziehung,  Kürzung  oder  Wiedergewährung  der  Pension  auf  Grund  der  Bestimmungen

  in  den  88  32  bis  36  tritt  mit  dem  Beginn  desjenigen  Monats  ein,  welcher  auf
das  eine  solche  Veränderung  nach  sich  ziehende  Ereigniß  folgt.

Im  Falle  vorübergehender  Beschäftigung  im  Reichs-,  im  Staats-  oder  im  Kommunaldienste"
  gegen  Tagegelder  oder  eine  anderweite  Entschädigung  wird  die  Pension
für  die  ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung  unverkürzt,  dagegen  vom  siebenten
Monat  ab  nur  zu  dem  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässigen  Betrage  gewährl.

Im  egenen  Interesse  werden  die  Pensions-Empfänger  ersucht,  bei  eintretender
  Beschäftigung  oder  Anstellung  im  Reichs-,  Staats-,  Kommunal,
Provinzial=  oder  Ständischen  Dienste  dem  Departement  für  das  Invaliden=Wesen
  im  Kriegsministerinm  unverzüglich  entsprechende  Mittheilung  zu
machen,  damit  seitens  desselben  wegen  Regelung  des  Pensionsbezuges  das
Erforderliche  veranlaßt  werden  kann.

Bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  sind  die  Anträge  auf  Uebertragung  der  Pension  an
diejenige  Regierung  —  im  Bezirk  des  14.  Armee-Korps  an  die  Intendantur  des
        <pb n="37" />
        21

14.  Armee·  Korps  zu  Karlsruhe;  in  Elsaß-Lothringen  an  die  Abtheilung  für  Finanzen,
Landwirthschaft  und  Domainen  des  Ministeriums  für  Elsaß-Lothringen  zu  Straßburg
  iE.  —  zu  richten,  welche  die  Zahlung  der  Pension  bisher  vermittelt  hat;  beim
Verziehen  von  Berlin  nach  außerhalb  an  die  Militär-Pensions-K
Im  Interesse  rechtzeitiger  bezüglicher  Benachrichtigung  der  Peastons.  Empfänger

zusgene  Bezeichnung  der  Wohnung  am  bisherigen  und  zukünftigen  Aufenthaltsorte
erforderli

E.  Offizieren  2c.  steht  für  den  Schriftverkehr  in  ihren  Pensions=  bezw.  Invaliditäts-Angelegenheiten
  ein  Anspruch  auf  Portofreiheit  bezw.  die  Benutzung  des  Vermerkes
  „Militaria“  gesetzlich  nicht  zu.

1  Unter  den  Begriff  „Kommunaldienst“  fällt  auch  der  Dienst  bei  Provinzial-  und  Ständischen  Anstalten.



2  Civildiensteinkommen  gilt  jede  Geld-  und  Naturol-  Einnahme,  sowie  Nutzung,  welche  im

Reichs-  Staats-,  Kommunal-,  Provinzial=  oder  Ständischen  Dienste  gewährt  wird.  —  Gehalt,  Wohnungsgeldzuschuß,

  Ortszulage,  laufende  Remuneration,  Diäten,  Tagegelder,  sückweise  Vergütung  sur  bestimmte
Arbeiten,  Natural.  Bezüge,  Natural-Nutzunge

„  Beginnt  die  Beschäftigung  2c.  im  Hioiddien  mit  dem  1.  eines  Monats,  so  hat  die  etwa  erforderliche-
  „Kürzung  von  diesem  Tage  ab  einzutrelen.

.  Anmerkun

5  Sereben  ungen  —  auch  auf  Probe  —  mit  der  Aussicht  auf  dauernde  Beibehaltung  bei  befriedigender
  Dienstführung,  kommissarische  Beschäftigungen  mit  der  Aussicht  auf  Anstellung  im  Bewährungs.
lalle,  Beschäftigungen  auf  Kündigung  bezw.  jederzeitigen  Widerruf,  gehören  nicht  zu  den  vorllbergehenden
im  Sinne  dieses  Paragraphen.

(30)  V.  Dem  Feuerversicherungs-Verband  deutscher  Fabriken  zu  Berlin  ist
die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen
  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  der  gedachte  Verband  den  Karl  Pfitzner  in
Eisenach  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  21.  Februar  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

I31)  VI.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  im  §  33  des  Ausführungs-Gesetzes
  vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  vom  23.  Juni  1880  über
die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  wird  von  dem  unterzeichneten
Staatsministerium  als  Termin  für  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde
und  Rindviehbestände

Mittwoch  der  1.  April  d.  J.
hierdurch  bestimmt.
        <pb n="38" />
        22

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthums  haben  hiernach  das
weiter  Erforderliche  wahrzunehmen.
Weimar,  den  3.  März  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.

(32)  Das  5.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter:

Nr.  1935  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  5.  Juli  1890,  vom  22.  Jannar  1891;
unter

Nr.  1936  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Zinstermine  für  die  zufolge
der  Allerhöchsten  Erlasse  vom  7.  September  1889,  17.  März
1890,  17.  September  1890  und  22.  Januar  1891  noch  zu  begebenden
  Anleihebeträge,  vom  9.  Februar  1891;  unter

Nr.  1937  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1890/91,
vom  9.  Februar  1891;  unter

Nr.  1938  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  Gewährung
  von  Tagegeldern,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  an  die
Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung  vom  16.  Februar
1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  7,  8  u.  9:
S.  33  Kündigung  des  Handelsvertrags  mit  Portugal.
Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung.
S.  35.  37  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Stenerstellen,  sowie  der  Zuckersteuerstellen.
S.  44  Abänderung  der  Bestimmungen  über  Entrippen  von  inländischem
Tabak  in  Theilungslagern.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="39" />
        23

egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  7.  Weimar.  28.  März  1891.

Inhalt:  Pochtrag  dem  Gesetze  über  di.  Gebäude-  Brandversicherungsanstalt  des  —  Sachsen  vom
1881  betrefjend,  Seite  23.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechie  einer  mil-8
  Sülung  an  die  Eugen  2  Stistung  zu  Dermbach  betreffend,  Seite  24.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,
  Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879  betreffend,  Seite  24.  —  Ministerial=Bekanntmachung,
  Abänderung  der  Vorschriften  in  §  8  der  Minsteriolt-  Verordnung  Über  die  innere  Einrichtung
  des  W  vom  20.  März  1875  betreffend,  Seite  Ministerial-Bekanntmachung,
die  Zusammensetzung  der  in  Feua  bestehenen  Grobherzogl.  und  05%  Sächsischen  Commission  zur
Prülfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  für  die  Zeit  vom  1.  April  1891  bis  dahin  1892  betreffend,
Seite  26.  —  Ministerial=  Bekanntmachung,  Wechsel  in  der*  Haupiagepnt  der  „Concordia“  Cölnische
Lebens--Versicherungs-  Gesellschaft  in  Cöln  betreffend,  Seite  27.  —  2  Iuhaltovergeichn  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
  und  dem  Central-Blatl  für  dos  Deutsche  Reich  Seite  2

 

 

 

133  I.  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogthums
  Sachsen  vom  16.  Juni  1881;  vom  23.  März  1891.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  in  Abänderung  des  §  98
des  Gesetzes  über  die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogthums
Sachsen  vom  16.  Juni  1881,  was  folgt:

Für  das  Jahr  1891  und  ferner  bis  auf  Weiteres  wird  der  in  jedem
Kalenderjahre  auszuschreibende  und  zu  erhebende  ordentliche  Versicherungsbeitrag
  auf  acht  Zehntel  einer  Beitragseinheit  (§  91)  ermäßigt.

1891  7
        <pb n="40" />
        24

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  23.  März  1891.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.  Guyet.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(34)]  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  zur  Gründung
eines  Krankenhauses  zu  Dermbach  ins  Leben  gerufenen  Eugen  Dittmar-Stiftung
  daselbst  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  verleihen  gnädigst  gernht.
Weimar,  den  11.  März  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(35I  IIII.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  5.  März  d.  J.,  betreffend  Abänderungen  der  Postordnungen
  vom  8.  März  1879  —  Regierungsblatt  S.  173  —,  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  11.  März  1891.
Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

Berlin,  5.  März  1891.

Abänderung  der  Postordnung  vom  8.  März  1879.
Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen
des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom
8.  März  1879  wie  folgt  abgeändert.
        <pb n="41" />
        25

Der  §  43,  „Verkauf  von  Postwerthzeichen“  betreffend,  erhält
nachstehende  Fassung:
§  43.
Verkauf  von  Postwerthzeichen.

1.  Die  Freimarken,  sowie  die  gestempelten  Postkarten  und  Postanweisungen
werden  zu  dem  Neunwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.

II.  Die  Anstalt,  in  welcher  die  Postwerthzeichen  hergestellt  werden,  übernimmt
  die  Abstempelung  von  Postkarten  mit  dem  Freimarkenstempel  für  das
Publikum  unter  den  bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragenden  näheren  Bedingungen.

III.  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch
den  Deutschen  Reichs-Anzeiger  und  andere  öffentliche  Blätter  bekannt  zu
machenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum  Neunwerth  gegen  gültige  Postwerth-=zeichen
  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein  Umtausch  nicht  mehr
statt.  Die  Reichs-Postverwaltung  ist  nicht  verbunden,  Postwerthzeichen  baar
einzulösen.

IV.  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Postanweisungsformularen  und
Postkarten  ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen
ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener
Postwerthzeichen  (Freimarken,  gestempelter  Postanweisungsformulare  und  Postkarten)
  ist  die  Postverwaltung  nicht  verpflichtet.

Die  vorstehende  Abänderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Stephan.

(36)  IV.  In  neuerer  Zeit  ist  es  mehrfach  vorgekommen,  daß  auf  Grund  der
Vorschriften  in  §  8  Ziffer  7  der  Ministerial-Verordnung  über  die  innere  Einrichtung
  des  Volksschulwesens  vom  20.  März  1875  in  richterlichen  Urtheilen
dem  Züchtigungsrechte  der  Volksschullehrer  engere  Grenzen  gezogen  worden
sind,  als  in  der  gesetzlichen  Vorschrift  des  §  3  des  Volksschulgesetzes  vom
24.  Juni  1874  aufgerichtet  sind.  Da  diese  Auffassung  den  Absichten  nicht
        <pb n="42" />
        26

entspricht,  welche  bei  Erlaß  jener  innerdienstlichen  Vorschriften  obgewaltet
haben,  und  da  von  der  Fortdauer  der  jetzt  bestehenden  Unsicherheit  über  den
gesetzlichen  Umfang  der  Züchtigungsgewalt  der  Lehrer  eine  Schädigung  der
Schulzucht  in  den  Volksschulen  zu  befürchten  steht,  werden  mit  Höchster  Genehmigung
  die  Vorschriften  in  88  Ziffer  7  der  Ministerial-Verordnung  vom
20.  März  1875  aufgehoben,  indem  vorbehalten  bleibt,  den  Lehrern  über  Maß
und  Art  der  Ausübung  des  Züchtigungsrechtes  auf  anderem  geeigneten  Wege,
soweit  nöthig,  Unterweisung  zukommen  zu  lassen.

Weimar,  den  16.  März  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Guyet.

(37]  V.  Die  in  Jena  bestehende  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sichs.
Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  ist
für  die  vom  1.  April  1891  bis  dahin  1892  dauernde  Prüfungsperiode  in  folgender
  Weise  zusammengesetzt  worden:

Vorsitzender:
Universitäts-Curator,  Staatsrath  Dr.  Eggeling;

Examinatoren:

für  evangelische  Religionslehre:  Geheimer  Kirchenrath  Dr.  Lipsius
und  Kirchenrath  Dr.  Hilgenfeld;

für  katholische  Religionslehre:  Pfarrer  Jüngst;

für  deutsche  Sprache:  Professor  Dr.  Kluge  und  Professor  Dr.  Litzmann;


für  lateinische  Sprache:  Gymnasialdirektor,  Hofrath  Dr.  Richter;

für  griechische  Sprache:  Professor  Dr.  Hirzel;

für  französische  Sprache:  Professor  Dr.  Schwan;

für  englische  Sprache:  Professor  Dr.  Kluge;

für  hebräische  Sprache:  Kirchenrath  Dr.  Siegfried;

für  Geschichte:  Professor  Dr.  Lorenz  und  Hofrath  Dr.  Gelzer;
        <pb n="43" />
        27

für  Geographie:  Privatdocent  Dr.  Regel;

für  Mathematik:  Hofrath  Dr.  Thomä;

für  Physik:  Professor  Dr.  Winkelmann;

für  Chemie:  Professor  Dr.  Knorr;

für  Mineralogie:  Professor  Dr.  Kalkowsky;

für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;

für  Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel;

für  Philosophie  und  Pädagogik:  Hofrath  Dr.  Liebmann.

Weimar,  den  20.  März  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzogl.  Hauses  und  des  Cultus.

Guvet.

(38)  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  „Concordia“,  Cölnische  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Cöln,  an  Stelle  des  Sparkassebuchhalters  Gustav
Kittel  in  Jena,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  F.  B.  Dittmar  zu
Weimar  vom  1.  April  dieses  Jahres  ab  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  27.  Dezember  1876  (Regierungs-Blatt  Seite  224)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  12.  März  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(39)  Das  7  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  1939  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Zutheilung  der  Insel  Helgoland
  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Post=  und  Telegraphenwesens
  zu  dem  Bezirk  der  Kaiserl.  Ober-Postdirektion  in  Hamburg
  vom  1.  April  1891  ab,  vom  7.  März  1891;  unter
        <pb n="44" />
        28

Nr.  1940  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Mexikos  zu  der  am
20.  Mai  1875  abgeschlossenen  internationalen  Meterkonvention;
vom  23.  Februar  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  11u.  12:
S.  52  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.
S.  55  Ergänzung  und  Abänderung  der  Anlage  D  zu  §  48  des  Betriebs-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="45" />
        egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Wrimar:  Eisenack.

Nummer  8.  6  Weimar.  J18.  April  18391.

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  Ausschreiben  eines  ordentlichen  Versicherungsbeitrags  zur  Landes-  Brandversicherungsanstalt
  betreffend,  Seite  29.  —  Ministerial=  Bekanntmachung,  einen  Personenwechsel  in  der
zusammensetzung  der  beim  Grobherzogl.  Landgericht  Weimar  bestehenden  Kommission  zur  Prüfung  der
kwä  für  den  Dienst  als  Gerichtsschreiber,  Gerichtsschreibergehilfen  und  „Gerichtsvollzieher  betreffend,
eite  30.  —  „Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Zulassung  des  von  der  Firma:  Frankfurter  Anti-Elementum-Fabrik
  Seck  in  Oberursel  hergestellten  Dachbedeckungs-Materials  als  Bedachungsmaterial  für  das
Großherzogthum  betreffend,  Seite  30.  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs-  Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  31.  —

 

 

*—*

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(40)  I.  Auf  dem  Grunde  der  §§  93  und  98  des  Gesetzes  vom  16.  Juni
1881,  in  Verbindung  mit  dem  Nachtrage  dazu  vom  23.  März  1891
—  Regierungsblatt  Seite  23  —  wird  hierdurch  ein  ordentlicher  Versicherungsbeitrag
  zur  Landes-Brandversicherungsanstalt  im  Betrage  von

acht  Zehnteln  einer  Beitragseinheit
ausgeschrieben,  dergestalt,  daß  dieser  Beitrag  mit  dem
1.  Mai  dieses  Jahres

von  den  bei  der  Landesanstalt  versicherten  Gebäudebesitzern  zu  erheben  ist.
Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  acht  Zehntel  der  aus  ihren
Verscherungsscheinen  ersichtlichen  Beiträge  binnen  4  Wochen  vom  1.  Mai
d.  J.  an  (§  97  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881)  an  die  Ortssteuereinnahmen
  abzuführen,  und  die  letzteren  erhalten  die  Anweisung,  für  die  rechtzeitige
  Beibringung  und  Ablieferung  an  die  Bezirksrechnungsämter  vorschriftsmäßig
  Sorge  zu  tragen.
1891  8
        <pb n="46" />
        30

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekannt—
machung  alsbald  zuzustellen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  den  Vorschriften  in  §  52  der
Ausführungsverordnung  vom  8.  Juli  1881  (Regierungsblatt  Seite  174  flg.)
nachzugehen.

Weimar,  den  28.  März  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen,
Vollert.

[41]  II.  An  Stelle  des  in  den  Ruhestand  versetzten  Oberamtsrichters  Justizraths
  Michel  hier  ist  dessen  Dienstnachfolger  der  Oberamtsrichter  Justizrath
Otto  Kohlschmidt  hier  zum  Mitglied  der  beim  Großherzoglichen  Landgericht
Weimar  bestehenden  Kommission  zur  Prüfung  der  Anwärter  für  den  Dienst  als
Gerichtsschreiber,  Gerichtsschreibergehilfen  und  Gerichtsvollzieher  ernannt  worden.
Weimar,  den  1.  April  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

42]  III.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  30.  März
1859,  der  Ministerial-Verordnung  vom  7.  Juli  1881  87  Ziffer  9  und  der
Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetz  über  die  Gebände-Brandversicherungsanstalt
  vom  8.  Juli  1881  §  28  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  das  von  der  Firma:  Frankfurter  Anti-Elementum-Fabrik  W.  Seck
in  Oberursel  hergestellte  Dachbedeckungs-Material,  welches  schon  in  dem
Königreich  Sachsen  als  Ersatz  der  harten  Dachung  anerkannt  und  zugelassen
worden  ist,  auch  im  Großherzogthum  als  Bedachungsmaterial  bis  auf  Weiteres
und  mit  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  für  zulässig  erachtet  worden  ist.
Weimar,  den  6.  April  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Wokenius.
        <pb n="47" />
        31

(43)  Das  8.,  9.,  10.,  11.  u.  12.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:
Nr.  1941  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  von  Reichsgesetzen  in

Helgoland,  vom  22.  März  1891;  unter

Nr.  1942  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für

Nr

Nr

Nr

Nr

1943

1944

1945

1946

das  Etatsjahr  189  1/92,  vom  22.  März  1891;  unter

Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine,  der  Reichseisenbahnen
  und  der  Post  und  Telegraphen,  vom  22.  März  1891;
unter

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  vierten  Nachtrags  zum
Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91,  vom  22.  März
1891;  unter

Gesetz,  betreffend  die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Deutsch-Ost--afrika,
  vom  22.  März  1891;  unter

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich=  Ungarn,
betreffend  den  Anschluß  der  österreichischen  Gemeinde  Mittelberg
au  das  Zollsystem  des  Deutschen  Reichs,  vom  2.  Dezember  1890;
unter

Nr  1947  Patentgesetz,  vom  7.  April  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

13,

14,  15:

S.  62  Ergänzung  des  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Salzsteuer-Gesetz;


S.  63  Aenderung  in  dem  Verzeichniß  derjenigen  Börsen,  in  welchen  Terminpreise
  für  gewisse  Waaren  notirt  werden;

S.  68  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Stenerstellen.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  9.  *  Weimar.  »  —  *  25.  April  1891.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Vorbereitung  der  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  XXVI.  ordentlichen
andtag  des  Großherzogthums  betressend,  Seite  33.  —  Bekanntmachung:  Die  Vereinbarung  mit  der
Großherzoglich  Badischen,  Großherzoglich  Mecklenburg,  Schwerinschen,  Herzoglich  Brannschweigschen  Regierung
  und  mit  der  Regierung  des  Reichslandes  Elsaß-  Lothringen  wegen  gegenseitiger  Anerklennung  der
Prüsungszeugnisse  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  betressend,  Seite  35.  —  Ministerial-Bekannt-=machung,
  den  Vertrieb  des  Kochschen  Heilmittels  gegen  Tuberkulose  betreffend,  Seite  35.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Zusammenstellung  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  land=  und  forstwirthschastlichen
Arbeiter  betreffend,  Seite  36.  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs=  Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich,  Seite  37.

—.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

44|  I.  Höchster  Entschließung  zufolge  soll  die  Wahl  der  sämmtlichen  Abheordneten
  für  den  nächsten  sechsundzwanzigsten  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogth
  ums  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  im  Laufe  des
Monats  September  dieses  Jahres  vorgenommen  werden.

Das  unterzeichnete,  nach  §  11  des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  allhemeinen
  Leitung  des  Wahlgeschäfts  betraute  Staats-Ministerium  bringt  hierdurch
  diese  höchste  Entschließung  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,
daß  die  zur  Vorbereitung  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anorduungen
  mit  Einschluß  der  Wahlmännerwahlen  von  den  Großherzoglichen
Bezirksdirektoren  für  den  Umfang  ihrer  Bezirke  in  Gemäßheit  der  ihnen  zugehenden
  Anweisung  werden  getroffen  werden.

Schon  jetzt  aber  findet  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zu
folgenden  allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt:

|  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Stener-Lokal-Kommissionen

  haben  innerhalb  14  Tagen  von  dieser  Bekanntmachung  an
1891  9
        <pb n="50" />
        34

1.  nach  §  40  des  gedachten  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen
derjenigen,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  ein  jährliches
Einkommen  von  mindestens  Dreitausend  Mark  versteuern,  auf
Grund  der  Steuerrollen  zu  fertigen,  ingleichen

.  nach  §  48  jenes  Gesetzes  ortsweise  eine  Zusammenstellung  der  Vorund
  Zunamen  derjenigen  männlichen  Staatsangehörigen  anzufertigen,
welche  in  den  Steuerrollen  der  ersten  und  dritten  Abtheilung  zusammengenommen
  mit  einem  Jahreseinkommen  aus  anderen  Quellen
  als  dem  Grundbesitze  im  Betrage  von  wenigstens  Dreitausend
Mark  eingezeichnet  stehen,  sodann  aber  beide  Zusammenstellungen
an  den  zuständigen  Bezirksdirektor  einzusenden.

(Vergl.  zu  Ziffer  1  und  2  auch  Nachtragsgesetz  vom  19.  Angust
  1884,  Regierungsblatt  Seite  163.)

m

II.  In  jedem  Gemeindebezirke  ist  von  dem  Gemeindevorstande  zunächst

III.

die  Liste  der  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Wahlmänner  daselbst
berechtigten  männlichen  Staatsangehörigen,  welche  das  Bürgerrecht  in
einer  Gemeinde  des  Großherzogthums  besitzen,  und  denen  die  in  den
§§  7,  54  und  55  des  zuerst  erwähnten  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wahlerfordernisse
  nicht  abgehen,  sofort  aufzustellen  und  an  einem  öffentlich
bekannt  zu  machenden  Orte  zur  Einsicht  für  jeden  Ortseinwohner  aufzulegen.
  Hierauf  aber  ist  die  Bekanntmachung  des  durch  den  Bezirksdirektor
  nach  §  58  des  angezogenen  Gesetzes  anzusetzenden  Wahltags,
bezüglich  dic  Verfügung  wegen  Bildung  der  Urwahlbezirke  zu  gewärtigen.


Wegen  Ernennung  der  nach  dem  Gesetze  erforderlichen  Wahlkommissare
bleibt  weitere  Bestimmung  vorbehalten.

Weimar,  den  15.  April  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="51" />
        35

(45]  II.  In  Folge  getroffener  Vereinbarung  haben  die  von  den  wissenschaftlichen
Prüfungskommissionen  in  Karlsruhe,  Rostock,  Braunschweig  und  Straßburg
ausgestellten  Zeugnisse  bis  auf  Weiteres  innerhalb  der  Großherzoglich  und
Herzoglich  Sächsischen  Staaten  dieselbe  Geltung,  wie  die  von  der  Großherzoglich
  und  Herzoglich  Sächsischen  Prüfungskommission  in  Jena  ausgestellten
Zeugnisse.

Weimar,  den  23.  März  1891.

Meiningen,  den  1.  April  1891.

Altenburg,  den  8.  April  1891.

Gotha,  den  15.  April  1891.

Die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien.
(gez.)  v.  Groß.  Heim.  v.  Leipziger.  Strenge.

46]  III.  Da  das  von  dem  Geheimen  Medizinalrathe  Professor  Dr.  Koch  ersundene
  Heilmittel  gegen  Tuberkulose  —  namentlich  in  Betreff  seiner  Zubereitung
  —  als  ein  Geheimmittel  zu  betrachten  ist,  das  —  zufolge  der
Bestimmung  in  §  99  der  Großherzoglichen  Medizinal-Ordnung  vom  1.  Juli
1858  —  die  Apotheker  nur  dann  führen  dürfen,  wenn  ihnen  der  Verkauf
desselben  vom  Staats-Ministerium  erlaubt  worden  ist,  sehen  wir  uns  veranlaßt,
  die  desfallsige  Erlaubniß  zur  Führung  und  Abgabe  des  nurgedachten
Kochschen  Heilmittels  hierdurch  zu  ertheilen.

Das  unter  Leitung  des  Erfinders  hergestellte  Mittel  ist  zur  Zeit  nur
von  dem  beauftragten  Vertreter  desselben,  Dr.  med.  Libbertz,  Berlin  N.W.,
Lüneburgerstraße  28,  seitens  der  Apotheken  zu  beziehen  und  wird  auf  Verlangen
  der  letzteren  in  Original-Fläschchen  mit  1  und  mit  5  Cem.  Inhalt
abgegeben  werden.  Die  Fläschchen  sind  mit  Glasstopfen  verschlossen,  mit
Schweineblase  tektirt  und  mit  einer  Plombe  versehen,  welche  das  Zeichen  l
trägt.  Ferner  führen  dieselben  auf  der  einen  Seite  die  Signatur  Tuber--culinum
  Kochii  in  weißem  Druck  auf  schwarzem  Schilde,  auf  der  anderen
Seite  befindet  sich  auf  weißem  Schilde  der  Namenszug  des  Dr.  Libbertz  und
ein  Vermerk,  welcher  angiebt,  an  welchem  Tage  das  Mittel  fertig  gestellt
worden  ist.

Jedem  Fläschchen  wird  eine  gedruckte  Gebrauchsanweisung  beigefügt
werden.
        <pb n="52" />
        36

Hinsichtlich  der  Aufbewahrung  und  Abgabe  des  Mittels  in  den  Apotheken

werden  die  nachfolgenden  Vorschriften  angeordnet:

1.

2.

Das  Tuberculinum  Kochiil  ist  in  dem  Giftschrank,  und  zwar  in  der
für  die  Alkaloide  bestimmten  Abtheilung,  aufzubewahren.

Dasselbe  ist  nur  in  den  unversehrten  Original-Fläschchen  und  nur
gegen  schriftliche  Anweisung  eines  approbirten  Arztes  an  diesen  selbst
oder  eine  von  ihm  beauftragte  Person  abzugeben.

.  Ueber  Ankauf  und  Abgabe  des  Mittels  ist  ein  besonderes  Buch  zu

führen,  in  welches  für  jedes  Fläschchen  einzutragen  ist:  die  Menge  des
Inhalts,  das  Datum  der  Fertigstellung,  des  Empfanges  und  der  Abgabe,
  der  Name  des  Arztes,  an  welchen  letztere  erfolgt  ist,  und  eventuell
das  Datum  der  Beseitigung  des  unverkauften  Fläschchens  aus  der  Apotheke.


Wenn  ein  Fläschchen  bis  sechs  Monate  nach  dem  auf  demselben  vermerkten

  Tage  der  Fertigstellung  des  Mittels  unverkauft  geblieben  ist,
so  darf  es  nicht  mehr  verkauft  oder  sonst  abgegeben  werden  und  ist
aus  der  Apotheke  zu  entfernen.  Derartige  Fläschchen  werden  von
Dr.  Libbertz  gegen  andere  mit  frisch  hergestelltem  Inhalt  unentgeltlich
umgetauscht  werden.

Der  Taxpreis  des  Tuberculinum  Kochü  wird  hiermit  (ausschließlich

der  Verpackungskosten)  für  das  Fläschchen  mit  1  Cem.  Inhalt  auf
6  Mark,  für  das  mit  5  Cem.  Inhalt  auf  25  Mark  festgesetzt.

Die  Befolgung  der  vorstehenden  Anordnungen  ist  bei  den  Apotheken-Revisionen

  zu  kontroliren.

Weimar,  den  12.  April  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(47]  IV.  Nachdem  vom  Bezirks-Ausschusse  des  III.  Verwaltungsbezirks  eine
Abänderung  der  mittels  der  diesseitigen  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1888
—  Reg.-Blatt  S.  95  —  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Feststellung  des
Jahresarbeitsverdienstes  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter  —  §  6
Abs.  3  des  Reichsgesetzes  über  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land-
        <pb n="53" />
        37

und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886
—  beschlossen  worden  ist,  wird  nachstehend  eine  Zusammenstellung  der  bezüglichen
  Feststellungen  der  Bezirksausschüsse  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  bekannt
  gemacht.
Weimar,  den  16.  April  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

 

 

 

 

 

 

Wokbkenius.
Ver-  Landwirthschaftliche  Arbeiter.  Forstwirthschaftliche  Arbeiter.
waltungs=  Erwachsene.  U  Ingendliche.  Erwachsene.  Jugendliche.

bezitl.  Maãnnliche.  Weibliche.  Mäunliche.  Weibliche.  Mänuliche.  Weibliche.  Männliche.]  Weibliche.
4  »42  41  Eo

J.  420  250  250  180  420  250  250  180

II.  420  250  250  180  420  250  250  180

III.  400  240  270  210  400  240  270  210

IV.  325  210  180  150  350  190  180  150

V.  380  240  240  180  380  240  240  180

 

 

 

 

 

48]  Das  13.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter:
Nr.  1948  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem  Kongo-Staate
über  die  Auslieferung  der  Verbrecher  und  die  Gewährung  sonstiger
Rechtshülfe  in  Strafsachen  zwischen  den  Deutschen  Schutzgebieten

in  Afrika  und  dem  Gebiete  des  Kongo-Staates.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  16:
S.  74  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz,  betreffend
die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,  bezüglich  der  Abstempelung
argentinischer  Werthpapiere;
„  „  Abänderung  der  Dienstvorschriften,  betreffend  die  Besteuerung  des
Tabacks,  sowie  Formular  für  die  Uebersichten  der  Einnahme  an
Tabacksteuer.
        <pb n="54" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="55" />
        Regierungs-Zlatt
4  WW  6„

Kummer  10.  Weimar.  15.  Mai  1891.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  des  Exequatur  Namens  des.  Reichs  an  den  zum
Kaiserl.  und  Königl.  Oeslerreichisch  Ungarischen  Generalkonsul  mit  dem  Amtssitze  in  Seipeig.  Eranmen
Königl.  Sächsischen  Therergiekungsrath  a.  D.  Dr.  Friedrich  Maximilian  Schober,  Seite  39.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  die  Verleihung  der  Rechie  einer  juristischen  Person  an  die  privilegirte  Stahl-  und
Armbrust-Schützen=  Gesellschaft  zu  Weimar  betressend,  Seite  39.  —  Ministerial-  Bekanntmachungen,  den
Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  Deutschen  Versicherungs.  Geillichaft  gegen  Hagelschlag  a.  G.  „Ceres

zu  Berlin,  der  Lebens-  und  vV  „Janus“  zu  Hamburg,  des  Gesellschaft  zu
gegenseitiger  Oogelschädenvergütung  zu  Leipzig,  des  Brampvenscherungsvohein  Preußischer  Staats--Eisenbahn-Beamten
  zu  Berlin  und  der  Hamburger  Militärdienst-Aussteuer-  und  Alters-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Hamburg  betressend,  Seite  40  und  41.  —  Jnhaltsverzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und
dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  41.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

49)  1I.  Dem  zum  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterreichisch-Ungarischen  Generalkonsul
  mit  dem  Amtssitze  in  Leipzig  ernannten  Königlich  Sächsischen  Oberregierungsrath
  a.  D.  Dr.  Friedrich  Maximilian  Schober,  zu  dessen  Amtsbezirk
das  Großherzogthum  gehört,  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
Weimar,  den  5.  Mai  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement,  des  Aeußern.
v.  Groß.
501  1I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  privilegirten  Stahlund
  Armbrust-Schützen-Gesellschaft  zu  Weimar  die  Rechte  einer  juristischen
Person  gnädigst  zu  verleihen  geruht.
Weimar,  den  29.  April  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Slevogt.
1891  10
        <pb n="56" />
        40

[51]  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Deutschen  Versicherungs-Gesellschaft
gegen  Hagelschlag  a.  G.  „Ceres“  zu  Berlin  an  Stelle  des  Kaufmanns  Albin
Seymer,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Ernst  Weege  zu
Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  März  1881
(Regierungs-Blatt  Seite  96)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  17.  April  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Wobkenius.

(52)  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens=  und  Pensions-Versicherungs-Gesellschaft
  „Jamus“  zu  Hamburg  an  Stelle  des  Otto  König  zu  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Franz  Chemnitius  daselbst  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1885  (Regierungs-Blatt
Seite  63)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  24.  April  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbenius.

(53)  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Gesellschaft  zu  gegenseitiger  Hagelschädenvergütung
  zu  Leipzig  an  Stelle  des  Inspektors  C.  Steinert  zu  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Oekonomie-Amtmann  Bruno  Thienemann
  zu  Eisenach  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden
ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1890
(Regierungs-Blatt  Seite  118)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  27.  April  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.
        <pb n="57" />
        41

(54)  VI.  Daß  von  dem  Verwaltungsrath  und  Hauptausschuß  des  Brandversicherungsvereins
  Preußischer  Staats-Eisenbahn-Beamten  zu  Berlin  an  Stelle
des  Bahnmeisters  Oesterheld  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,
der  Stationsvorsteher  1.  Klasse  Schmidt  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  28.  Jannar  1890  (Regierungs-Blatt  Seite  15)
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  30.  April  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(55]  VII.  Daß  von  der  Direktion  der  Hamburger  Militärdienst-Aussteuerund
  Alters-Versicherungs-Gesellschaft  in  Hamburg  an  Stelle  des  Waldemar
Knabe  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Güterexpedient  a.  D.
N.  Georgi  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden
ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  Januar
d.  J.  (Regierungs-Blatt  Seite  9)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  9.  Mai  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Wobenins.

(56)  Das  14.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter:
Nr.  1949  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen
  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen,  vom
16.  April  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
18  und  19:
S.  83  Aenderung  in  dem  Verzeichniß  derjenigen  Börsen,  an  welchen  Terminpreise
  für  gewisse  Waaren  notirt  werden,
„  87  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zuckersteuerstellen.
        <pb n="58" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="59" />
        Begierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Weimar.  15.  Juni  1891.

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Exequatur-Ertheilung  Namens  des  Reichs  an  den  zum  Rumänischen
eneralkonsul  mit  dem  Sitze  in  Leipzig  ernannien  bisherigen  Rumänischen  Konsul  Wilhelm  Wöllker  daselbst  betreffend,

  Seite  43.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,  den  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  Hanfseatischen
Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Hamburg  und  der  clannovern“,,  Militärdienst=  und  Ausstener-Versicherungs=
  Gesellschaft  für  Deutschland  in  Hannover  betreffend,  Seite  43  u.  44.  —  Ministerial  -  Bekanntmachung,
  die  Uebersicht  über  die  Hauptergebnisse  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1890  betressend,  Seite  44.

Nummer  11.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(57/  1.  Dem  zum  Rumänischen  Geuneralkonsul  mit  dem  Sitze  in  Leipzig  ernannten
  bisherigen  Rumänischen  Konsul  Wilhelm  Wölker  daselbst,  zu  dessen
Amtsbezirk  das  Großherzogthum  gehört,  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs
ertheilt  worden.
Weimar,  den  26.  Mai  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Groß.

(581  II.  Daß  von  der  Direktion  der  Hanseatischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Hamburg  an  Stelle  des  Kaufmanns  Hugo  Heyne  zu  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Rentier  E.  Radmann  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1887  (Regierungs-Blatt
  Seite  181)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  19.  Mai  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wodkenius.
1891  11
        <pb n="60" />
        44

(59]  III.  Daß  von  der  „Hannovera“,  Militärdienst=  und  Aussteuer-Versicherungs-Gesellschaft
  für  Deutschland  in  Hannover,  an  Stelle  des  Peter
Mecking  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Otto
Apel  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,
wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  7.  November
1890  (Regierungs-Blatt  Seite  194)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  3.  Juni  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(60)1  IV.  In  der  nachstehenden  Uebersicht  werden  die  Hauptergebnisse  der
Volkszählung  vom  1.  Dezember  1890  im  Großherzogthum  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  10.  Juni  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Weimar.  —  Hof-VBuchdruckerei.
        <pb n="61" />
        Uebersicht

über  die

hauntergebnisse  der  Dolkkszählung
vom  1.  Dezember  1890

im

Graßherzogthum  Sachsru.

HDorbemerkung.
u  Die  Namen  der  einem  Gemeindebezirke  zugehörigen  bewohnten  Niederlassungen  sind  in  Spalle  1  der
Kbersich  von  den  Namen  derjenigen  Wohnplätze,  die  zugleich  Namen  von  Gemeindebezirlen  sind,  durch  Einrücken
  unlerschieden.

di  Die  Einträge  in  Spalle  2  beziehen  sich  auf  die  einzelnen  Wohuplähe,  die  Einträge  in  Spalie  3—11  auf
ie  Gemeindebezirke.

Die  Namen  der  Städie  sind  gesperrt  gedruckt.
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        I.  Verwaltungsbezirk  (Weimar).
I.  Amtsgericht  Blankenhain.

 

wohnplätze.

Gemeindebezirke.

 

Zahl  der  Wohnhäufer

 

Ortsanwesende  Vevölkerung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

dNamen  der  Gemeinden  ns  Zahl  Zu-  oder

z  lindd  .·.  58  am#

IICCC..âd  IAIIEEIEIILEIEIME

Wohnplätze,  Gütet  Höse  90  wohn-  hal-  "  1885.  is  1890

t  "  !*77§wohnte  sammen
Mühlen  un  dergl.  56  te  tungen
männl.]weibl  zusam.  zusam.  4  oder  —

ĩ  2#  3  M—  IIE.NNx  N#

1  beria  48  ...........  186535924  383  4890901989  1899  10  H141
München  20  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Holzpappenfabrik

Martinswerk  5  .  .  .  .  .  .  .

2  blankenhain  .......  2676355  1  356  63512991  1410  2709  2693  4  16
gendorf  ......  .  ...  11  .  .  .  .  .  .  .
akau............  5

Massenmühle  ....  ..  .  4

Stadtmühle  .....  ..  .  9

Restauration  zum

Waldschlößchen  4  .  .  .  .  .  .  .  .

BKrautchfeldenth8041341  135  182413391804  +  26

4  guackerns  810  153  153  187  420  41414444  48
estauratio  2  .  .  .  .  .  .  .  .

Ziegele1...........  6  .

Oelmühle..........  5  ·

Wiesemnühle.......  11  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Stadtremd'a  .  .  .  .  .  .  .  .  12061  1722  174  295  585212606891  13
b  Lanuroda  ..  ..  8571  191  2  193  222  4564480  444  —  21

öttelbonn  2  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Cottendorf...·.....  41  .  .  .

Holzwaarenfabrck  4  .  .  .  .  .  .  .  .

7  Altydk  rnfe...........  6617  17  18  548  —
eudörnfeld–v.  33  .  .  .  .  .  .  .  .  .

8Altremda»..........  124253  28  26  606442214441·½

ê#  Breitenheerda  ........  110341  35  35  89  89  178186S8
ännich  ...  .  ..  .  .  ..  68  .  .  .  .  .  .  .  .  .

10  Buchfart  .............  207  41  .  41  45  1010420½93  14

II  8  rühi  ........  488  87  8  95  922540RM  5
unkermühll.  .  .  .  .  .  .  .  .  .

ttern  ..........  ...  244  46  1  47  46  1161  1281  244  2331  11

1  —  n  ........  111  26  3  29  26  57  6111827
üllershausen  5  .  .  .  .  .  .

megstthal».......  2
        <pb n="64" />
        HSerner  1.  Umtsgericht  Blankenhain.
wohnhäuser.  Gemeindebezirke.
Zahl  #  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  B  Unde  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinden  -  amZaiodek
undder  zu  denselben  gehörigen  am  1.  Dezember  Abnahme
besondere  Namen  führendernss  be,  wnube-  .  I.  Dez.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  .  5  wohnte  wohn=  1885.  bis  1890
te
Mühlen  u  dergl.  *7  aaml  weibl.  zusam.zusam.ode  —
110  ..ü  p4  i1o  1½—
14  auen  .............  28  3  70  6838288  10
15  Heilsberg  49  3  143,  115  258  —  9
Serbteanibe#  .  .  .  .  .
16  etschburg  39  1  W  56  191  1671  4  24
17  scher  .  .  ...  522  «  151  144  29552756  19
18  Hohenfelden  w.  Anth.  733  l  173  184  357  360  —  3
19  Kiliansroda  ...  ...  .  .  ..  45  "/  107  100,  2012606
20  Kirchremda.  ..  ..  .  .  .  .  ..  12  45,  31  7  15  +  1
21|  Kleinloh.a  .  ..  27U  58,  68  1261  137  —  11
22  Krakendorf  ..  ..  ....  ..  .  356  84  90  174  187  —  13
Trauschenmühle  .  .  .  .
23Lengefe............  551  138  154,  29o293  —  1
24  Loßittss  66  22,  16,  38  44—  4
35  Lotschen  1888  4  53,  10100  4
Kottenhan  .  .  .  .  .  .
26  aina  21  .  5648104100  +  4
27  Mechelrooonn  39%  3¼91  175%
Lindndad  .  .  .  .  .
28Nauendorf...........  42Z  99  93,  192  861
29  Neckerda  ...  416  114,  110  2243  1
30  Niedersynderstett.  28.  80  88  16888599  9
31/  Obersyndersteddtt  15  38  4%  901½101
32Oettten  .  ..  37  3  4,  91  175864ä4d  11
Neumühll  .  .  I.  .  .
Pumpstation  d.  Weimarischen
  Wasserleitung  .  .  .  .  .
330ttstcdtb.Magdala...  38  1  3  10!  109204A44  11
34Rettwmitss  ..  17  47  94  911.  3
35  Nittersdorf.  .  50  *hl  150,  32J4062
Mohrenthal  .  ..  *-  .  .
36  Notoorf;  ...  40  1  L  125  239  234  4  5
37  Saalbotrn  .  ...  52  3  117  122,  239  2381  41
Neufaalborn  (Polka).  .  .  .  .  .  .  .

 

Reisberg
Bahnhot
        <pb n="65" />
        Ferner:  1.  Amtsgericht  Blankenhain.
Wohnplätze.  Gemeindebezirke.
—  Zahl  der  der  er  Wohnhänser“  DOrtsanwesende  Beriternus  —
Namen  der  Gemeinden!e  —  Zohl  —ZZur  oder
2  und  der  zu  denselben  gehörigen,  –  ·  b  der  am  1.  Dezember  1  2  Abnahme
befsondere  Namen  führenden  22  be-  un  en  zu-  Haus-  1890.  es  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  2  wohnte  wahn-  sammen  hal-  1885./  c  1800
#r  te  tungen
Nühlen  u  dergl.  männl.  weibl.  zisen.  zusam.  oder  —
1  2  3  1  J  W  nm
Schwarzzee  .  ..  252  45  1  46  48144%
:30Söllnitztz.  138  24  .  24  25  70  68  1381  1361  4  2
40  Stedten  b.  Kr.  w.  Anth.  6441“  11  11  37  27  6446144U  3
4Sundremaa  20%  50  40042  130270  22
Schäferhaus  ...  ...  .  5  .  .  .  .  .  .  .  .  .
42Thaklgelstedt......·...  316  64  .  64  67  161  155  316  316  .
4:!T1efengruben..».....  2825711  68  5713¼  3  28274
Feldhäuschen  2  .  .  .  .  .  .  .  .
«TVIMdka..-.».»».  642148  3  151  154  309  337  64441
Schltooa  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
45  Tromlitz  .  ..  139  29  1  30  29  62  773901
46  Wittersroodaa  51  13  1  14  13  28  2351  63  12
I.  Amtsgericht  Blankenhaiun1644659ç  108  3062  3656381168330H6““6  44141
        <pb n="66" />
        2.  Amtsgericht  Großrudestedt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplütze.  Gemeindebezirke.
SBahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeindens  gahl  Zu,  oder
2.  und  der  zu  deuselben  gehörigen  6  der  am  1.Dezember  m  bnahme
besondere  Namen  führenden  2  be.  unbe-  zu-  Haus-  1890.  1  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  *  wohnee  whn  semmen  2  .  bis  1890
Muthlen  u.  dergl.  —  mänul.weibl.  zusam.zusam.  oder  —
—  1  2  3  41  *  5  6  7  8  9  10  11
1  lersedi  .  ..  .  ..  ..  377  81  6  87  94  1799199377¼372  4  5
2  Dielsdorf  350  77  1  78  77  174¼  176  3ö036;·-16
3Eckstet  388  754  79  7518720188  388  ·
4Gkoßkudestedt........  1182244%%
5  aßleben  12600  7  313  330014%“
6|Kleinbrembach  .  ..  474A%%  113  113236238|42  ½S
LKleinrudestetbtt  ...  265  692  71  75  150  142999308—  9
Schanze  b.  Schwansee  26  .  .  .  .  .  .  .  .
Teichmühle......».  8  .  .  .  .  .  .  .  .
sKranichborn..»-..·..  357  773  80  77  t1  79  18463R382  19
Grammemühle  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
9Markvippach.........  351867  93  93228212440419421
Bachstedt··........  89  .  .  .  .  .  .  .  .  .
10  Mittelhausen  .  .  ...  9751  210  .  210  233  4761  4991  975  940  4  35
11  Nöda  ..  ..  ..  ..  ...  .  .  ..  4791  115  10  125  118  2401  2391  479  502  —  23
12  Orlsshuusen  ..........  8641899  198  193339546998644%
13  Kiethnorbhausen  7071856  191  186“  420|09  837  40
144chloßvippach.  122125  0
2  Windmühlen  .  .  .  ..  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Hornsmühle  (Wasser-  4
2  sühie  hänse.  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
15Schwansce...........  203421  43  42  9600  11  200  5
Schiemmühll  3  .  .  .  .  ·  .  .  ·  .
16Sprötau.........·...  387  81  3  84  84  191  202  3931  3701  44  23
Windmühle  ....  ....  6  .  .  .  ·  .  .  .  .  .
17  Stotternheim  1334  271  6  277  329  6437131366  4  655
Saline  Louisenhall.  22  .  .  .  .  .  .  .  .  .
18  Thalborn  .  .  .  ..  92  21  5  26  22  50/  42  82  121  —  29
19  Vippachedelhausen.  .  .  ..  499]  114  10  124  114  232  267  èé
20  Vogelsberg  ..  .  .  .  .  .  .  .  7841  184  4  188  1899389  395784  32
2.  Amtsger.  Großrudestedt815279197  2876  299562606555|12815277!1  4  44
        <pb n="67" />
        5.  Amtsgericht  Ilmenau.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplätze.  Gemeindeberitke.
ahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinden  Seh  —  gahl  u-  oder
undder  zu  denselben  gehörige  „  dramr  1.  Dezember  n  Abnahme
&amp;amp;  besondere  Namen  führendesbe.  um'eaus-  1890.  Sets,10
g  .-  se  wohn-  hal-  «  1885.  bis  1890
ohnplätze,  Güter,  Höfe,  7  *  wohnte  saumen  ungen
Nühlen  u.  dergl.  —  männl.s  weibl.s  zusam.  szusam.  s4  oder  —
—  1  4  6  H.  10  11
1  Ilmenan  ...........  645364022  662  1406  3124  3329  6453  5483  4970
21  Sösleben  ............  3981  80  80  83  198820  3981  401  —  3
31  Heyda.  .........  ....  3821  722  5  77  83  187  10951  382  3811  4  1
4  Kammerberg  2343334  34  4422  E2344  13
51  Martinroda  ..........  597  104  104  1263022  60
6  Neuffff  221  43  3  46  47  1141023  .
Grundmuhle·......  2  .  .  .  .  .  .  .  .
7  Obekpdrlltz  ..........  196  37  1  38  38  97  9991296066  25
8Rodoa  ...  605  75  .  75  117  2099  316110  55¼
Zageiei  .  ..  ...  6  .  .  .  .  .  .  .
9Schmerfeld...........  121  24  24  24  5457½ä81
10  Stützerbach  w.  Anth.  660  92  92  146  36ö1822  B36
Auerhahn,  Gaflbof  8  .  .  .  .  .  .  .  .
Rabenthal,  »  4  .
Meyersgrund,  7  .  .
Kleines  Rabenthal  ..  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
nuntekpszrlitz..........  837142  14331893
Grenzhammer  45  .  .  .  .  .  .  .  .  -
Ziegelhütte.........  11
Herrenmühle  ..  ..  ..  .  9
Bahnwärterhaus  im
Schoppenthal  5  .  .  .  .  .  .  .  .
l?Wipfra.......-..·...  161  32  4  36  32  76  851611157  1
3.  Amtsgericht  Jlmenan#o661209
        <pb n="68" />
        4.  ntsgerich  Vieselbach.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplätze.  Gemeindebe  jir###
.  Zahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinderns  gohl  Zu,  oder
nnd  der  zu  denselben  gehörigen.  6„  der  am  1.  Dezember  1  Abnahme
bbefondere  Namen  führenden  22  be.  unde-  zu-  Haus-  1890.  Dez.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe  S  wohnte  wöhr  sammen  abere  1886.  vbis  i800
56  te  ungen

Muhlen  u.  dergt.  —  "  männl.  weibl.  zusam.  zusam.  oder  —

1  2  4  1  5  —  6  r  8  9  10  11
1  Azmannsdorf  .  .  .  .  .  .  .  ..  36563  3  66  69178  1871  365  301  4  64
2  Bechstebtstraß.  .  .  ...  ..  1871  43  5  48  44%  96S!%  T
3Eichelbrbpn  195  44  47  42  9  4
4%Großmölsen  290  61  3  64  61  139  15120295½  5
5  Lahn  121  23  5  28  23  60  61121136—  15
6  Hochstnt  239  42  46  51  121  118823o18  23
7  Hopfgartten  66  6  146  145  329,  34667565  44  18

.......  9  .  .  .  .  .  .  .  .  .

........  3  .  .  .  .  .  .  .  .
8Jsseroda.............  175  41  8  49  41  85  90075  189
Kerspleben  755154  5  159  165  368885222  4  33
10|  Kleinmölsen  2600  553  62  60  1380  T27
11|  Klettbahh  414  80  5  85  80  214,  20114  438  -  24
12  Linderbach  ....  ...  .  .  .  .  243  45  2  47  53  121  122  243  213  4  30
13  Meckfel;d.  1092  21  20  654,  54  108  105  4  3
14|  Mönchenholzhausen.  30  561  57  568  5  15003038%  418
15.  Niederzimmen...  8011176  188  177s284  41780  811T#  10

16  ernissa  .  23  34  57  53  107  240  240
Windmühle  ..  .  .  .  .  .  .  8  .  .  .  .  .  .  .  .
170llendvr............  558  113  3  116  119  27082  558  576  —  18
18  Astent  am  Berge  255  60  4  64  60  4
19  RKoha  120  25  1  26  25  62  68  130  1261  4  4
nrz
(Haarberg)  10  .  .  .  .  .  .

20Schellroda...........  155  37  2  39  37  69  8655  —  7
21  Schwerborn  .  ..  ...  .  .  ..  364  71|7  78  768  33
22  Sohnstedt  ..  ..  ....  .  ..  .  135  29  .  29  29  68  67  13534  1
23|Töttlebben  201  42  .  42  42  107  9412011211  10
24|  Udesttt  914192  11  203  195  442)  47911  4  926)  —  12
25  Utzberg  ..  ..  ....  346  72  4  76  73  16878  4éáA3
26  Vleselbaccb.  10201  161  3  164¼  205ö  550446%020%
27|  Wallichnn  ..  170  36  2  38  37  79  91  170  151  419
4.  Amtsgericht  Vieselbach  9619  1936  0%  2045  2040  ½½  48739619  2“84  +135
        <pb n="69" />
        5.  Amtsgericht  Weimar.

 

Wohnplätz.

 

Zahl  d.  der  Wohnhänfer

Gemeindeberirke.

 

 

Ortsanwesende  Vevölterung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Namen  der  Gemeinden  53  Zahl  m  am  Zu  oder
2  sund  der  zu  denselben  gehörigen,  8.—  *  der  am  1.  Dezember  I.  De  Abnahme
besondere  Namen  führenden  un  zu-  Haus-  1890.  —  von  16
Vohnplätze,  Güter,  Höfe,  *  wohnte  saan-  sammen  1  1835.)  bis  1800
Nühlen  u  dergl.  *  D  "  männl.  weibl.  zusam.sam.  oder  —
1  2  3  1  5  6  7  8  ?  10  11
1Neumark  .  .  .  .  490  114  2  116  120  2611  2291  4901  4921  —  2

Windmühll  (uubew.)  .  .  .  .  .  .  .  .  .
2Weimar............  24467177023  1793  5995  11388  131582454621565  T21

Försterwohnung

(früher  Cavillerei)  3

Lütendorf  ......  ...  51

Marienhöhe  10

Wallendorf  (bei  Wei-....

  4  ,

Wallendorfer  Mühle.  4  .  .  .

Kletnroda..........  7  .  .  .  .  .  ·  .  .  .
3Ballstedt....».......  231  49  .  49  49  111142311½  10
4Bergern  ....  ..  .  .  ..  .  ..  96  15  .  15  22  48  48  96  924½  4
5Berlstett.  50619  5  124  11024462,  5007  2s½
6Daasdorf  am  Berge..ö5öö6  35  35%
7  Daasdorf  b.  Buttelstett  3353525  53  555118HIL  23  12
8  Denstdt  290  56  .  56  63  157  14  3606  6  30

Linkershof  ..  .......  16  .  .  .  .  .  .  .  .
9Ehringsdotf..........  7471262  128  183  3911007010  E  82

Belvederer  40  .  .  .  .  .  .  .  .  .

VorwcrkLmdenhof  5  .  .  .  .  .  .  .  .  .
loEttergbnrg...........  225  182  50  490  117  11  3  4

Ettersburger

Chausseehaus  8  .  .  .  .  .  .  .  .  .
llFrankendokf-......».  153324  36  32  87  66533132  41
12  Gaberndorf  ..  ...  ..  ..  .  544  3  109  125  2688282  55019852

Schäferhaus  am

Ettersberg  3  .  .  .  .  .  .
lsGelmeroda...........  238431  44  413  238  23
VGoldbacch  65  16  2  18.  16  31  34  65  77—  12
151  Großeromsdorf  .  ..  .  .  ..  25661  47  .  47  58  140  140  2820

Arbeiterhaus

Schöndorf  24  ·  .  .  ·  .  .  .
lJGroßobringen..»·...  5771  120  4  124  1388  550  —  13
1  Gutendorf  ......  ..  .  ..  17539  3  42  39  90  175163  4  12
        <pb n="70" />
        10

Ferner:

5.  Amtsgericht  Weimar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplätze.  Gemeindebezire.
G  aht  der  Wohnhãufer  Orisauwefende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinderr  gaht  —  u-  oder
und  der  zu  denselben  gehörigen  r  wrm  1.Dezenber  en  Abnahme
besondere  Namen  führenden  be.  unde  u—-  Haus.  90.  von  1885
Wohnpläte,  Güter,  Höse,  *  wohme  won  sammen  —  1885.vbis  1800
-  37  e  ungen
Mulhlen  u.  dergt.  —  männl.  weibl  zusam.zusam.  oder  —
1  2I1  3  I1½  5  6  77  8  i1o  [b
18.  ammerstett  .  .  .  237  49  6  55  49  11.25237121S
19  äichelheim  .  .  ...  239  52  1  53  52  129  118  24244%  U
.  .  .  ...  8  .  .  .  .  .  .  .  .
20Hottelstedt..·........  265  57  2  59  57  1231  142  265  2731  —  8
211  Kapellendorf.  ......  ..  .  326  77  7  84  80  1611609  330  355  —  25
Niedermühle.  .  .  ..  .  .  .  4  .  .  .  .  .  .  .  .
22Kleincromgdorf...»«  18938.  38  44  9195  18999994—  1
23|  Kleinobringen  218  T  48  511¼4100  129229%  211½18
Ziegelle  ...  11  .  .  .  .  .  .  .  .
24chcfeld.............  2511  57  1  58  60
Holzdorf.  ..  ..  ..  ....  28  .  .  .  .  .  .  .
2ZLehnstedt..».......·  342  73  8  81  74  1701  1721  342  348  —  6
26  Liebsttbtt  460  96  11  107  97222238  460%  476,—  16
27/  Mellinggen  1000204  6  210  229  520  5111031  10671—  36
Köttendorf  ......  ...  22  .  .  .  .  .  .  .I-.  .
28Ncedergrunstedt...»..  308582  60  61  14062  308,  300
29  ohra  316  62  7  69  67  1581  158  316  30  13
30Obergrunstedt  ....  .  ..  .  211  381  39  39  991112211  197  14
31  Oberweimar..  ..  13168  198300%22  1
Ziegelei  am  Webicht.  1  .  .  .  .  .  ..!.  .
320ttmannshausen....»  346681  69  68  169  177  346  353  —  7
33  Kossendorf  ..  .  ...  226  462  48  41½10Q%  224
34Ramslla  304  71  .  71  72  1591  165  324  312¼  12
Gasthof  an  der  ·
StedtemRamslacr
rae.........  13  .  .  .  .  .  .
Wassermuhlc......  7  .  .  .  .  .  .  .  ·
35Rodlgsdokf..«...·..  191  38  4  42  39  93  98  191  163  +  28
36  Sachsenhaufen  ........  368  81  1  85  85  175%%  8%  17
37%  Schöndorf  225  41  1  42  46  1081  120  228  2081  42
Vila  b.  Schöndorf.  3  .  .  .  .  .  .  .  .
38Schoppendorf.........  101  242  26  24  43  58/  101  125  —  24
39  Schwabsdorf  .  .  .  .  .  .  .  ..  104  22  3  25  22  55  40  104,  10–  3
40  Schwerstedt  .  .  .  ..  .  .  ..  3571  7716  83  82  i168  189  3571  371  —  14
41  Stedten  b.  Neumark  .  .  .  141  34  2  36  38  67  74  141  1751  —  34
        <pb n="71" />
        Ferner:  5.  Amtsgericht  Weimar.

11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnhänser.  Gemeindebezirur.
Zahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeindengsene  gahl  Zu-  oder
2  und  der  zu  denselben  gehörigen  b  der  am  1.Dezember  .  2  Abnahme
&amp;amp;  besondere  Namen  führenden  be.  un  zu-  Haus-  1890.  1883  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höse,  *  wohnte  won-  sammen  ahan.  .is  1890
Nühlen  u.  dergl.  —  männl.]weibl  zusam.  szusam.  4  oder  —
—  1  2  3  5  6  7  #s8.  59  EI
Süßenbon  ..  2951  56  56  6215%001f  1
Gasthof  an  der
Chaussee  5  .  .  .  .  .  .  .  .  .
43Tauba.............  496108  1  109  111  244004%  13
Bahnwärterhaus..  8  .  .  .  .  .  .  .  .  .
44ieutt..............  343  73  1  74  91  2051  1831  3881  3851  3
Webicht  (Fasanerie).  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Dürrenbacherhütte...  25
Bahnwärterhaus  .  ...  4
Kalkbrennerei  ..  .  .  ..  .  9  .  .  .  .  .  .  .
4öuübgdorf..»..».»  279  57  3  60  62  138462844  9
Bahnhof  Nohra  4  .  .  .  .  .  .  .  .
Gasthof  an  der  Erfurter
  Chaussse  ..  1  ·  .  .  .  .  .  .  .
46  Ttolstedt  .............  234  49  1  50  50  1019
4  U¼llllllla  .  .  .  ..  147  30  4  34  33  72  75  14733  +F  14
48  ld  hehalben  .  ...  5241  103  .  103  113  24328115244522  4
4%  Umpferstedt  .....  ..  ...  411  78  7  85  79  195  216  411118w
50  Vollersroda  .......  ...  246  46  .  46  48  1251  121  2461  2261  4  260
àö  Wiegendorf  ..  ...  .  .  ..  11321  23  216  5HIO  HL  4
*:  Wohlsbon  .  ..  228  3  54  58  115  13  22826  “  2
5.  Amtsgericht  Weimar41555069  5219  966119592  2156341155  379443211
I.  Verwaltungsbezirkgs#iooát  125011613  20686  44064%
        <pb n="72" />
        12

II.  Verwaltungahezirk  (Apolda).
6.  Amtsgericht  Allstedt.

Gemeindebezirue.

 

wohnplätze.

Zahl  der  der  Wohnhänfer  6

Ortsanwesende  Bevölkerung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  der  Gemeinden  Zu=  oder
l  *  Zahl  am

und  der  zu  denselben  gehörigen"  der  am  1.  Dezember  u.d  Abnahme

besondere  Namen  führendens  be.  umnde  zu.  Haus.  1890.  Des  ·  von  1886

Wohnpläe,  Güter,  Höfe!  wohnte  wohu-  sammen  hal-  1885-½  1800

Mühlen  un  dergl.  56#  le  tungen“  ·
männl.  weibl.  zusam.  zusam.  oder  —
.IHI.  2  E  78o  lo0u

1  Allstedt  ............  3218445  5  450  74716011717  33183!  —  54

Zuckerfabrik“  23  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Kammergut  Neuvorwerk

  12

Schlo  40

Hornmühle.  ..  .  .  .  .  .  .  7

Mühle  Curtsgehofen.  7

Mühle  bei  Katharinen-  «

rieth.............  7  .  .  .  .  .

1  Haus  am  Kreuzberge  4  .  .  .  .  .  .  .  .
2Einsdorf  .....  ..  .  .  ...  318  57  1  58  58  1566883243%(!!

Kobenmühll.  6  .  .  .  .  .  .
:3Cinzingen.».........  257  63  64  663%%
4  Heygendorf  ..  .  ..  580  107  126  70|1114143
5  albsriettlr)  590190  3.  122  141  29120659008  T  3
6Landgrafrodaa  354  70  70  73173

Vorwerk  Heygendorf.  3  .  .  .  .  ·  .  .  .
7  Mittelhausen  .........  «606104.  to4n9300306606596!-I-10
sMoachpfiff..........  20248.·48  66149176325245-I-80

Damnnnnhle..»...  11  .  .  .  .  .  .  .  .

singenDammhäusevm  .I.

Kammergut....·...  96  ·  .  .  .  .  .  .  .
9Niedexköblmgen.......  5921181«119  l242633295926041—12
100ldlsleben...........  1964319  7  326  420  9381102619644  —  26
11  Schaafsdorf  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  160035  5  10  36  8185682  -1

1  sogen.  Dammhaus.  6  .  *ê  .  .  .  .  .  .;  .
lLWinkel-.............  549110  1  111  123  2800260  549  5339  +  10
13/Wolferstdt.  105005  2  207  242  573  599516611  57

Klosternaundorf  #

(Kammergut)  89  .

Westermuhlc........  6

Windmühll  6  "

Ziegelle  .  .  .  ..  8

6.  Amtsgericht  Allstedt  10797  1800  26  1826  23475207  55901079710769  4  28
        <pb n="73" />
        7.  Untsgericht  Apolda.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplätz.  Gemeindeberirke.
.  ahl  der  Wohnhäuser  Ortsauwe  ende  Bevölleruug
Namen  der  Gemeinden  s  det  zuw  gahl  Zu-  oder
nundder  zu  denselben  gehörigen.  *  am  1.  Dezember  aam  #nahme
befondere  Namen  führendenn  be,  mube.  zu-  Haus-  Dez  von  1885
Wohnpläße,  Güter,  Höf.  wohnte  wohn-  sammen  hal-  1885-/|6  1890
Mühlen  u.  dergl.  56  «  klingen»  .
—  männl.]weibIl  Susam.zusam.  oder  —
*r½*½.  1.  ——t.-t  *  I  6  71  8  2  10  11
1Apolda.  .  ...  ...  .  .  .  ..  208801  1712  20  1732  4971  975511125208801806142819
21Stadtsulza  .  ..  .  .  .  .  .  .  21581  279  ·  279  529  102118
3Bergsulllgaa  395  70  1  71  95  1722239993611  38
118.  26  1  27  26  5%%%  4  1
6171  102  2  104  14%  44  24
233  51  4  55  51  1101  1231  2331  2361  —  3
364  74  .  74  77  1781  1861  364  350  4  14
467  66  66  9323023é  4  1
240  48  .  48  48  1221  1181  240  241  —  1
150  342  36  34  73  770  150)  1999—  9
195  45  6  51  45  94110)  19310  1
292  57  .  57  72  135  292  255.  40
268  49  52  50  13444  4  24
177  34  37  34  813394  17J%  1686J  9
132  24  1  25  25  71  64%  86
496  90  2  92  114F
Das  neue  Werk.  9  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Restauration  zur
„Wartburg“  ..  .  ...  5
Ziegell  8
Hehi  an  der  Leip-4
  ziger  Straße  2  .  .  .  .  .  .3  .
«Iianendorf.»·.......  1871  35  35  48135  149  284  272  412
Heusor  ...  79  .  .  .  .  .  .  .  .  .
iegele1...........  18  .  .  .  .  .  .  .  .  .
18Neustedt.............  101251  26  25  5A44%  1%  2
Mühle  am  Emsenbache  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
IINtcdertoßla.......-..  927151  2  153  200  14%%1  4116
20  Niedertrebra  4061088  115  11902399261500|16/  —  16
Rittergutsschäferei.  4  .  .  .  .  .  .  .  .!
21  eradokf...........  310675  72  60%%%%  —  2
Oberroßla  .  .  ..  ..  ..  .  ..  4444  84  34  222  2331  4551  394  461
Ziegelei  ....  ...  .  ...  11  .  .  .  .  .  .
        <pb n="74" />
        Ferner:

7.  Umtsgericht  Apolda.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplatze.  Gemeindebezirke.
.  Zahl  der  er  Wohnhänfer  Ortsanwesende  Veböllerung
Namen  der  Gemeinder  gahle)Zus  oder
und  der  zu  deuselben  gehörigenn  5  I  b  «okkam1,  Dezember  .  Abnahme
bbesondere  Namen  führenden  2  be.  unbe-  zu-  Haus  1883.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  9  *  wohnte  evês  sammen  hal-  bis  1890
Mühlen  u.  dergl.  56·6  te  tungen  —

—  männl.  weibl.  zusam.  zusam.  oder  —

7m  1  2  1  1  5  6  H.N  8  n  %  11
23/Obertrebre  .  ...  307  66  .  66  68  162  145  3071  3021  5
24Oßmannstedt  ..  ..  ..  .  .  .  662  1327  133  14833329  66661  553

Bahnwärterhaus.  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
25Pfuhlsom..........  259481  49  425391
26  slt  .  .  .  .  ...  182  40  2  4  4s  9  90  1817#  il
27Reisdorf.  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  386  811  84  85  189203393844

Wise  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
28.............  195  42  46  42  99  96  195)  1761  4  19
29  Somiendorf  .  .  ...  106  18h  18  20  55  5  106|10)3  4
30%Stiebris.  143  262  28  27  65  78  143403
31½  Storaa  .  .  ...  249  475  52  47  135  11424ê  L
32  Sulzbahl  338.  68  1  69  7516583UE  37
33Utenbach.  ....  ..  ..  .  ...  465  90  .  90  100  226244%  4  33

Obermühll  4  .  .  .  .  .  .  .  .
:)4Wersdorf...·........  89  19  4  23  19  44%1
35  Wickersttt..  888646  175  204432  463885  838  L  47

iegelei  ......  ..  .  ..  2  .  .  .  .  .  .

36Wormstedt......·....  439  90  94  90208  233111%%  P

Froschmühlel.  2  .  .
37Zintmern............  27652.  52  53  141  1351  2761  274  4  2
38  Zottelstedt  .....  ...  ...  469  94  101  100033  2321  4691  434  4  35
7.  Amtsgericht  Apolda2610iGSSSO  N3
        <pb n="75" />
        15
8.  Amtsgericht  Buttstädt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplütze.  Gemeindebezirke.
.  Zahl  der  Wohnhäufer  Ortsanwesende  Vevölkerung
Namen  der  Gemeinden  —  gahl  Zu-  oder
Z  pun  der  zu  denselben  gehörigen  7  v'erar  1.  Dezember  Abnahme
Llbesondere  Namen  führendes  be.  und  zu.  Haus-  1890.  ·  Ez·  von  185
Wohuplätze,  Güter,  Höfe,  5  wohnte  wohn  sammen  abt  1885.  vis  isvo
i  .  c  llllcl

Mühlen  u.  dergl.  *#  "  männl.  weibl.  anien.  zusam.  oder  —

[I  J3  *½r  Te  7  I  9  H  10  I1
1|  Buttelstetbtt.  852  3  205  224  408  44¼%%2
2Buttstädt.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  270A418  4  442  6099  12891415270  ¼269+  13
3HMastenberg  .  ..  12101  235  4  239  313  59616210  12341  2s
4Ellersleben  364  80  11  91  82  172202  374,  366öT  9

Hahnhof  Olbersleben  10  .  .  .  .  .  .  .'.  .
5Eßlee.............  247  49  57  19  1381  109  247  2521  —  5

6Gebstedt  .............  277  66  2  68  68  145152297]  297  .

Schwabgdorf.......  20  .  .  .  .  .  .  .  .
7Gkvßbkembach...»...  9022104  214  222  445690,00u0H#  S
§Großneuhausen  84  6333  166  1790395584  H|1|  11
9#Guthmannshausen  7688148  6  154  167  3711  3971  7681  709  4  569
10  Haindorf  ...  ..  ..  .....  136  30  2  32  30  59  77  134344
l  Hardisleben  698  ½60%%%%%%%C0C  —  9

Teufelsmühle..  3  .  .  .  .  .  .  .  .  .
lszKlemneuhausen.»....  455  05  119  100230023¼4  —  6

Wettelsmühle..  8  .  .  .  .s.  .  .  .  .
13Koddekctzsch..........  160321  33  3338  7660  157  3
Iu  Krautheern  434101½  111  10235  2101  4  —  18

Allstedter  Mühle  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Haindorfer  Mühle.  8  ·  .  .  ...  .  .  .  .
löLeUtenthal-...·......  287  64  7  71  664  275  12
16  Mannstedt  ....  ...  ....  534484  140  129267  844  22

Voigtsmühltl.  13  .  .  .  .  .  .  .  .

Oelmuhle..........  4  .  .  .  .  .  .  .  .
I7Nermgborf.....»....  217  47  5  52  471001106  2188H  L
18  Niederreißen  .  .  .  .  .  ...  219  484  52  48  95  1244%%
100  Nirmsdorf  ..  ...  ..  .  ...  172  38  1  39  42  81  91  172  149  4  23
20  Oberreißen  304  60  2  62  60  1551430L
Olbersleben  780  191  4  195  192  390  3900  780!0  90  —120
2  Pfiffelbach.  525%  111  100  270255525  466  +  59
NRohrbach  .  ..  192  37  3  400  37  89  103  192,  20—  9
Mudersdor  44%¼08  i00  101  230  210  4  457—  17
5  Teutleben  208  4  4%  46  96  112  220)  —  12
„  Weiden  1—  3¼¾4  4%25  1½%  103  +  1
2#.  Willerstedtt.  4111  86  4  990  1902  219  4111  405  +  6
8.  Amtsgericht  Buttstidt  145212995  1n%  3134  l  3431  705446  2  S00
        <pb n="76" />
        16

9.  Untsgerich  Jena.

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplätze.  Gemeinde  bezirb#e.
.  Zahl  der  t  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung.
Namen  der  Gemeindein  Zahl  Zu,  oder
undder  zu  denselben  gehörigen.  b  der  am  1.  Dezember  Abnahme
S  besoudere  Namen  führenden  2  be,  nde-  zu-  Haus.  r*  b  z.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höf..  wohnte  won  sommeen  bal-  1885.½%
-  '  c  ungen
Mühlen  u  dergl.  *7C  männl.weibl.  zusam.  zusam.  oder  —
—  1  2  3  4  5  6  7  4  6  9  10  H  11
1Bürgel.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  16091  275  4  279  404  787  8246146  65
Goldbertg  .  ..  2  .  ·  .  .-.  .  .  .
2  Dornburg  675122  4  126  1673188366  68ä160—  1!1
Fiegelei  ....  ...  ·  9  .  .  .  .  .  .  .  .  .
3J..........·....  13347103911  1050  285.1169744475|13440½
Schweizethöhe  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Wärterhaus  im  Münchenrodaer
  Grunde  5
....  7
.....  8
......  14
17
.......  4  ·  .
..........  6  .  .  .  -
amPfassensttcgU  .  .  .  .  .  .  .
im  Munkethal  12  .  .  .  .  .  .  .  .
4chda.............  902153  .  153  224  44159990  4
5|Altengönna  .  ..  142  34  7  41  34  78  6442  0010UU4-6
  Ammerbach  .  .  .  ..  2761  60  1  61  62311½  —  10
71  Beulbar  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  75  33  .  33  34  71  84  1551  170  —  15
Ilmsdorf  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  80  .  .  .  .  .  ·  .  .
sBeUtnitz...-.........  221  61  3  64  62  1444%E23
Naunn  68.  .  .  .  .  .  .  .  .
9  uchea  310  60  3  63  60  167  414y
Windmühll  ...  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
10  urggeen  281  42  .  42  58  14%144¼.  54444Q
11  Closewmis  ..  161  35  .  35  36  84  77161417|10
12  Coppoz  .  .  ..  113  25  3  28  25  62  5|11  T  5
13  Cospebddeaaa  .  ..  246  47  1  48  49  11013426  1
14  Döbritschen  201  41  4  45  43  103  98201120—  1
15Dorndorf  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  5771  117  1  118  155  263314438
16|  Dothen  97  19  4  23  19  49  48  97116¼  —  19
17  Frauenprießnitz  ..  ..  .  ..  66928  .  128  14  3033  672  670  4  2
Windmühle  ..  .  .  .  .  .  .  i  3  .  .  .  ·  .  .  .  .
18Getcga......·.......  54  9J  9  10  23314IL
        <pb n="77" />
        17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Serner:  9.  Untsgericht  Jena.
Wohnplätze.  Gemeindebe#irke.
.  Zahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Leölkerung
Namen  der  Gemeinden  gahl  Zu  ·  oder
z  und  der  zu  denselben  gehörigen  5  b  der  am  1.  Dezember  .  D  Abnahme
&amp;amp;  befsondere  Namen  führenden  be.  unbesn.  Haus-  1890.  13  9  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Hös,  wohnte  hte  semmen  Aial  85.bis  1890
-  c  ungen
Nühlen  u.  dergl.  *8  männl.  weibl.  zisen.  zusam.  4  oder  —
1  .  39.  l  5  6  [HHII  10  U
19  106  17  17  19  48  5810600  6
20  130  28  28  37  144  83  227132  +  95
16  .  .  .  .  .  .  .  .
15  .  .  .  .
66  .  .  .  .  .  .  .  .
21Golmsdorf...........  37076.  76  76176  104  37366  4
2Grabsdorf  .  .  ..  ..  ..  ...  72  11  .  11  12  36  36  72  79—  7
23/  Graitschen  327  742  76  80  174  3271558331
Großlöbichau.  .....  ..  .  206  44  4  48  45  106.  11121|229  12
Mühle  a.  d.  Chaussee.  6  .  .  .  .  .«.  .  .  .
Gasthof  a.  d.  Chaussee  5  .  .  .  .  .  .  .
23Gkoßschwabhausea.  355714  75  78  201  168  360%93
4  Bahnwärterhäuser
im  Schlottweiner
Grunde  14  .  .  .  .  .  .  .  .
152  30  3  33  30  72  80  1524111  11
138  26  26  26  68  70  1382216
212  50  3  53  51  105  107211  241
266  50  50  50  129.  137  266½474
299  65  1  66  66  157  14299988  M  I1
88  17  17  17  50  3888  93—  5
64  12  1  13  12  31  3364  58  6
223  40  4  44  44  123  100  23333  415  8
78  15  4  19  15  51  3889  944—  5
4  .  .  .  .  .  .
152  32  6  38  33  76  78  154454  .
378  81  3  84  84  191  187  3781  3811  —  3
70  13.  13  13831  47  s
135  29  1  30  29  72  63,  135  1499—  14
143  29  2  31  29  66.  77  144  3
161  38  5  43  38  80  81  1  1  181n—2s1
261  62  1  63  —.  135  2611075  14
1161  25.  25  25  57  5%  11644  4  6
        <pb n="78" />
        18

Ferner:

9.  Amtsgericht  Jena.

 

Wohnplättze.

Gemeindebezirke.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeindenne  gahi  —  —  Zu-  oder
z  und  der  zu  denselben  gehörigen  27  „  der  am  1.  Dezember  1  5  Abnahme
befoudere  Namen  führenden  22  be.  undbe-  zu-  Haus.  90.  Dz.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  wohnie  wohn=  sammen  hal-  1885.  bis  1890
Mühlen  u.  dergl.  56  te  tunge
—  mänul.s  weibl.zusam.  s  zusam.  s  oder  —
U  2  3  1  5  6  7  6  9  10  11
43Maua  .  .....  .....  .  ...  198  41  .  41  41  101  97  198870001s1
4Mertendorf  ...  .  .  .  .  ..  .  133  27.  27  27  66  67  133446%13
45  Münchenrodaa  113  28  .  28  28  64  601  1241  1511  —  27
Remderoda.  ...  .  .  ..  .  11  .  .  .  .  .  .  .  .  .
46Naschhaufcn.·........  241  55  52  6517144X¼  —  1
47  Nausnitz.  .......  ..  ...  66  15  .  15  16  43  4487  888  —  1
Papiermühlel  8  .  .  .  .  .  .  ·  .
Schneidemuhle......  13  .  .  .  .  .  .  .  .
48Nennsdorf...........  9818.  18  18  455183  444
40  Nerkewmbizz  189  42  2  44  42  109  921  201  2081  —  7
Untermühll  8  .  .  .  .  .  .  .  .
Obermühlc.........  4  .  .  .  .  .  .  .
50Neuengönna..........  336  82(  5  87  84  1801  204  384  394  10
Porstendorf  .....  ...  48  .  .  .  .  .  .  .  .
510ßmaritz............  138  28  .  28  28  73  658  3  .
52Poppendorf..........  191331  34  33  %%  91199114„1
53  Porxrdoorf  1442%3  31  28  69  7544A#  S
54Rockaa  410  81  .  81  94  208220  4103
55Rodigast  9  15  18  15  6½
56Rödigen  106  17  .  17  17  60  466  94  12
57|  Rothensteinn  428  90  3  93  93  20523]  s  1.  17
58  utha  ...  128  21  .  21  25  64  6448  11444
59  Schorba  ........  .  ....  121  25  .  25  26  84  81161t142  4  23
Pösen  44  .  .  .  .  .  .  .  .  .
60Steudnih.«·...»...  154  31  .  31  32  73  8119A14  1
61  Taupadbe  90  17  .  17  18  44  461  90  93—  3
62|  Tautenbutg  292  55  2  57  59  15933292291  1
63|  Thalbürgee..  2606½4506  50  6ö446  4  37
Mittelmühle.  ......  .  8  .  .  .  .  .  .  .  .
Oelmühle  im  Jüden-.
  ...  7
enn  Langethals-.
  ...  4
Vorder-  Langethalsmühll
  9
        <pb n="79" />
        Ferner:  9.  Amtsgericht  Jena.

19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplätze.  HGemeindebezire.

SNSahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende!  Bevölkerung.  —
zNamen  der  Gemeindennn  gahl  Zu-  oder
:  und  der  zu  denselben  gehörigen  der  am  1.  Dezember  am  Abnahme
7*  S3  unbe.  1  .Dez.  1885
&amp;amp;  besondere  Namen  führenden  be.  zu-  Haus-  1890.  von  1835

Vohnplätze,  Güter,  höf,,  wohnte  **  sommenal-  1885.%  1
-  NR  t  tungen
Muthlen  u.  dergl.  —  männl.  weibl.  zusam.  zusam.  oder  —
1  2  2  4  5  6  HMHH4%  11
camme  „zur  grünen
2  .  .  .  .  .  .  .  .
4  Volchiereba  ........  39  8  8  8  19  20914  1
(66%Waldckkk  ....  211  42  .  42  47  1081  103  211  214  —  3
BGenigenjena-Camsdorv  4  264  5161082  1%  1
Obercamsdorf.  26  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Thalsten  11  .  .  .  .
Gembdemnuhle  .....  10  .  .  .  .  .
Sophtenhöhe...»..  19  .  .  .  .  .  .  .  ·  .
ssWetzdokf.............  19232.  32  33998  411  %  4  20
Wilsdorr  135  26  1  27  28  666691  135411½  6
Winzerla  260  52  .  52  60  139  128268
Cospottl  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
70Wöllmtz........»...  246  50  4  54  50  112  1341  2461  250  —  4
a1  Wogau  .  ......  ..  .  .  ...  100  19  .  19  22  54  461  100  96  4
Ziegenhan  3344  74  740%9%  1
3#Zwätzgzen  493  91  2  93  101  264432%  490%1
Jägersberg  3à1  .  .  .  .  .  .  .  .
9.  Amtsgericht  Jena  33184  4682  123  4805  72041  42143
II.  Verwaltungsbezirk  937633790  38814178.2112345789/47974|993763|8819005573

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3*
        <pb n="80" />
        20

III.  Verwaltungsbezirk  (Eisenach).

L  Umtsgericht  Eisenach.

 

Wo  h  n  p  lü  -  e.

 

 

Gemeindebezirke.

J  Zaht  der  Wohnhäuser

 

6  Ortsanwesende-  Veroölkerung!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  der  Gemeinden  Zu=  oder
2  ?  Zahl  am
sund  der  zu  denselben  gehörigen-  6„  dera  1.  Dezember  Abnahme
&amp;amp;  besondere  Namen  führende  be.  #nbe  zu-  Haus-  Dez.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  *  2  wohnte  wohn-  sammen  hal-  1885.  vis  1800
Mühlen  un  dergl.  *6  te  iunger  #
—  männl.  weibl  zujaun.  zusam.  oder  —
E  2  „  1  6  7  8  EIII
1  ernburg  1693313  4317885  798  933  1731  1814  —  83
.  .  .  .  ..  6  .  .  .  .  .  ·  .
Wilhelmgglucksbumn  32.  .  .  .I.  .  .  .  .

2  isenach.  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  11961  1882  20  1902  4559  10203  11190/21399%%3
Gesildied  52  .  .  .  .l.  .  .  .  .
Neuemühle.........  7  *'

Nessemühle  .  .....  ..  .  12
Wartburg.  .  .  .  .  .  ..  22  ·
1  Haus  an  der  Stockhäuser
  Grenze  ..  2
Am  Tunnel  19
Aktienziegelei..  14
Kohl's  Ziegelei  ..  .  ..  16
Am  Klosterholz  40
Bahnwärterhaus  am
Siebenborn  ...  .  ...  7
Auf  dem  Hainstein  12  .  .  .  .  .  .  .  .  .

3Vckkav.d..........  784  2  146  147  3832  79540(+  55
Der  lange  Grund.  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Seberhof(Vorwcrk).  4  .  .  .-  .  .  .  .  .  .

4Berteroda............  1532s.  28  26  144444

5  Beuernfed  130  27  2  29  2764  66  10  2

6Bischofroda  ..  .....  ...  5531  112  .  112  112  266  294  560  547  4  13
Probsteizella  ...  .  ...  7  .  .  .  .  .  .  .

7Bvllexoda............  147  28  1  29  28  71  76  1471  143  4  41

8Burkhardtroda.  ..  .  .  .  .  .  259  461  47  48  8513326  259266

9Döngenns  ...  248  53  4  57  53  151  153  304348  11
Weißendies.  56  .  .  .  .  .  .  .  .

10Eenan..............  37  17  6  23  18  668  5  1200474-  2
Buchenaa  16  .  .  .  .  .  .  .  .
Efchenbotn.........  10
Freitagszella  ....  ..  .  16
Hahnroda.  .  .  ..  .  .  ...  20
Mihlberg  21
        <pb n="81" />
        21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner:  10.  Amtsgericht  Eisenach.
Wohnhäuser.  Gemeindebezir#e.
.  Zahl  der  Wohnhãuser  Ortsauwesende  B  Bevöllernug
Namen  der  Gemeindero  Naob  Zu-  oder
2  und  der  zu  denselben  gehörigen  5  6  „  1.  Dezember  Abnahme
besondere  Namen  führenden  2  be,  unde-  zu-  Haus-  5*  es.  von  1885
Wohuplätze,  Güter,  Höse,  *  wohnte  won  sommen  Ala-  1885.s  1890
.  Z  c  ungen

Muhlen  u.  dergt.  —  männl.  weibl.  zusam.zusam.  oder  —

½m  —  1——  .  %  10  11
II  Ccardtshausen  —  526  ½00  0  101  1048  4½¼  25

Wilhelmsthal  .  .  28  .  .  .  .  .

Wackcajof.........  25  «  ·  ·  ·  .  ·  ·
l2ElchWdt-............  357  80  .  80  104  251257  58150  4  6568

Burbach  ..  ..  ...  .  ...  20  .  .  .  .  .  .

Rehhof............  19  J  «  ,

Wutha............  112  .  .  .  .  .  .  .  .
I:3Epichnellen....«.....  37  6½  7  6  1819937  3N  4
#Ettenhausen  268  53  5  58  55  1251582899Fl10

Hetzeberg  .  ..  .  .  .  .  .  ..  15  .  .  .
läEltetwinden..-....z..439  84  1  85  84  225  221  4443379

Taubenellen  7  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·
ltharnkoba...-...·....  1011  153  .  153  238  49%  4  72

Witigenstein  ........  8  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·

Hucheroa.·..»...  5  ·  ·

Wetßenburg........  4  .

Feldschlößchen  7  .  .  .  .  .  .  .  .
Hththa..............  375  71  71  71  1891  18637373  2
Großenlupnigg  8osllöbo  B  G

Trenkelhof  .....  ...  .  31  .  .  .  .  .  .  .  .
tOHorichel............  157291  30  30  79  92  171  174  —  3

Mühll  g  ·  ·  ·  ,  »·  ·  ·

Bahnarbcttcthaus  6  .  .  .  .  .  .  .  .
vatzelsrvd0»«»»»  36265.  65  70  183  i88  3711  362  409

Landstreit  9  .  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·
21Ji...·............  860157516216243643487086743

Klmgmuhle.«»«-  10.  .  .  .  .  .  .  .  .

Lochmühle  ...  ..  (uubew.)  .  .  .  .  .  .
DZKutelgthal...........  8670.  70  o0%  2%  53  33
3  Krauthausen  251%  50  58%%%  —  31

Untermühle  ....  ...  .  7  .  .  .  .  ·  .  .  .

Lengröden  12  .

Mittelmuhle  ........  5  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·  ·
24Kupfeksuht...........  139262  28  27  7  137  42
BLindigshof  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  71  122  14  12  42  29  71  74  —  3
        <pb n="82" />
        22

 

wo  huplätze.

Ferner:  10.  Amtsgericht  Eisenach.

Gemeindebezirke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Zahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung

Namen  der  Gemeindenn  Zobl  Zu-  oder

2  und  der  zu  denselben  gehörigen  7  6  der  am  1.  Dezember  am  Abnahme

besondere  Namen  fllhrenden  22  be.  une  Zu.  Haus.  1890.  Dez.  von  1886

Wohnplätze,  Güter,  Höse,  wohnte  rat  sammen  „  hal.  1885.  bis  1890
56U  e  ungen
Nühlen  u  dergl.  —  männl.  weibl.  zusam.  usam.od  —
—  1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  L

26  Madelungen  223  38  1  39  464%  —  28

27  Marksuühll  9344207  4  211  22499520%48
Bahnho  12  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Baneghof..........  31  .  .  .  .  .
Kriegersberg  13  .  .  .  .  .  .
Meieghof..........  22  .  .  .  .  .
Mölmeshof........  7  .  .  .  .  .  .  .  .

28  elbben  235  44  3  47  45  11312992420  —  8
Klappmühle  ..  ..  .  .  ..  7  .  .  .  .  .  .

29  Qa.......  .  ..  .  .  ...  16081  292  6  298  352  773865|  16314
Münsterkirchen  12  .  .  .  .  .  .  .  .
Wernershausen  18  .  .  .  .  .  .  .  .

30  osbach  ..  ...  .......  7201  142  3  145  149  373  3587311168  150
Hohesonne  11  .  .  .  .  .  .  .  .

Ilecuenhof-..........  359  73  73  80  176  183353911  32

32  Pferdsdorr  253  43  43  44  1202

33  Rothenho..  L  8  8  1114½%4%  3

34  Ruhla  w.  Antt.  22288296  3  299  4800040188  2146)  4  82

35  Scherbda  .  .  ......  .  ...  510  94  94  98  2551  2551  510  483  4  27

36Schnellmannshausen
w.  Anto  344  68  1  69  81  16440  3371  47

37  Seebach  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  48  77  o8  220|  8

38  sSpichra  .........  ....  128  24  1  25  26  62  6623567v

39  Stedtfelke  542  95  2  97  126  31  301610  655  37
Deubachsho.  18  .  .  .  .  .  .  .  .
Gypsmühle

(am  Teich)  5  .
Ramsborn.........  37
Nangenhof  .....  .  ..  .  2  .  .
Schnepfenhof.......  9  .  .  .  .  .  .  .  .

40Stockhaufen..........  24%  48  456;  27  1
Metschrieden  ..  .....  7  .  .  .  .  .  .  .  .
Metzelsroda....·...  39  .  .  .  .  .  .  .  .  .

41Stregda........··.·.  398  70  4  74  76  20193983993771444

42  Uetterogaga  278  48  48  5338  40  027  5272  6
        <pb n="83" />
        Herner  10.  Umtsgericht  Eisenach.

23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplätze.  Gemeindebezirke.
—  —  Sahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  5

Namen  der  Gemeinde  Zayhl-.  JZu  oder

:gFund  der  zu  denselben  gehörigen,  27  «  b  der  am  1.  Dezember  Abnahme

34londere  Namen  führenden  be.  undeZu-  Haus-  96.  1589.  von  1885

Voupiäte,  Güler,  Höfe,  3.  wohnte  F5  sammen  allnrn  Ts  1800
blen  u.  bergl.  —  «  männl-weiht-zahmzuIanI.-I-oder—
1  2  3  1  5  6  k  5  —..—
8Volterooda  69  18  1  19  18  44  48  92  92
altengehan  16  .  .  .  .  .  .  .  .  .
chrapfendorf......  7  .  .  .  .  .  .  .  .

unpha.............  133  25  .  25  26  61  72  133115  —  26

6|eißenbonn  ..  120  10  19  30  811  76  157  1181  4  39
Heiligenstein.  ..  ....  .  37  .  .  .  .  .  .  .  .  .

46  Wenigenlupmtz  .......  466  89  3  92  1002323
Künkelho..  5  .  .  .  .  .  .  .  .
Neuscharffenberg

Schlo  5  .  .  .  ·  .  .  .  .
47Wolfmannsgehau...»  7916  16  16  15  34½½%

8  Wolfsburg  ..  .........  156  61  61  6671443
Aichenbach  ........  .  6  .  .  .  .  .  .  .  .
Unkeroda..........  170  «

10.  Amtsgericht  Eisenach  431611  5647  102  5749  68960  2081912234213161  41110  2051
        <pb n="84" />
        24

II.  Umtsgericht  Gerstungen.

 

Wohnplätze.

Geimeindebezirkr.

 

Zahl  der  Wohnhäufer  T

 

 

Ortsanwesende  Vesöllerung

 

 

 

 

 

 

 

 

   

DNamen  der  Gemeinden  s  Zobr  Zu-  oder
nund  der  zu  deuselben  gehörigen  der  am  1.Dezember  n  Abnahme
besondere  Namen  führenden  22  be-  unbe-  zu-  Hans  1890.  Dz.  von  1889
Wohnpläte,  Güter,  höfohnte  wohn,  sammeno-  1885.,is  1890
Mühlen  u  dergl.  560  le  tungen  —
—  männl.  ille  zusam.  oder  —
1  2  3  I  5  6.  EEIEIE  u
1|Berka  a  Werra  ......  10831906  196  238  500  583
2  Abteroaa  39  5  5  5  2  0139  4  7#
3Auenheim  ..  ...  .  .  ..  ...  62  171  18  17  499  4495  78  I
Rienau  .......  ..  ...  33  .  .  .  .  .  .  .
4Dankmarshausen..»»  7781  171  3  174  180  355  140  7958364  4s½
Sandmühlel  ..  .  8  .  .  .  .  .  .  .
Stemhaufermuhle  9  .  .  .  ·  .  .
.D1ppch.··..........  6141102112116292322614603411
tiFerubrcttenbach..»..·  445  83  1  84  100|212%  23  45114C
Lindigsmühle  .  ..  6  .  .  .  .  .  .  .
7Frauensce............  382  85  92  8922760
ostho  ...  46  .  .  .  .  .  .  .  .
Kllvttcllhvf».»..«  (unbew.)  .  .
Schergeshof  .  ....  ...  22  .  .

..........  37  .  .  .  .  .  .
8..·........  36  6  .  6  6  19  171  36  30  6
9Gerstungen  1610029111  302  383  76098416100.8BL41
10  Göringen  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  162  32  34  34  80  82  162  182  —  20
11  Gospenroda  .  ..  ..  ..  .  .  .  319  62  62  70  152  16731  32½
12/  Großensenn  320  55  55  60  168853233I2

.....  5  .  .  .  .  .  .  .  .
13......  78  16  16  16  34  4  8411—  6
14  Herren  68142  3  145  153  323793  70C663.I7

Kratzeropooaodaa  ..  .  7  .  .  .  .  .  .  .  .

Luberg...........  18  .  ·  .  .  .
15  gyohin  ............  228  46  3  49  48  114141
16  Lauchröhen  ..  71336  6  142  150  359  36071093112

Rimbachsmühle  ..  .  ..  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
17NeustädtaJWetra.....  359  79  79  81  1691  1901  3591  373  —  11
18  Sallmannshausen  .  .  .  ..  219  41  .  41  46  105  1141  219)  212  417
19  Unterellen  4961  102  1  103  107  236660  42
20  Untersuhl  ....  ...  .  .  ...  59516  5  121  133  3033  636636

Aumühll  6  .  .  .  ..  .  .  .  .

Weißemühle..«..»  7  .

Rothmühle.........  7
        <pb n="85" />
        Ferner:  11.  Amtsgericht  Gerstungen.

25

 

wohnplähe.

Gemeindebezirke.

 

ug

 

Ortsanwesende  Bevölkerung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

:Namen  der  Gemeinden  *§r  Zu=  oder
sundderzu  denselben  gehörigen  ẽ  *  i7  1.  D  b  am  Abnahme
2  er  am  1.  Dezember
z  besondere  Namen  fllhrenden  —  be-  unbe-  zu-  Haus-  9.  xs  vou  165
Vohndtöte,  Güter,  hö,  ohme  wohn  ummen  .  5  180
.  56  te  tungen
Mühlen  u.  dergl  —  männl.  weibl.  zusam.usam.  oder  —
1  2  3  1  —.  —  6  7  8  9  10  11
Bergisch-Märkischer
ç  Bahnhof  21  ·  ·  .  .  .  .  .  .  .
21B1tzetoda..·.........  259  47  1  48  47  131  1281  2591  274  —  15
22  Wuͤnschensuhl  ...  ..  .  ...  421  74  .  74  82214  223  437|1„211
Dietrichsberg  5  .  .  .  .  .  .  .  .
Rengergmühle....»  5  .
Schabiggmühlc.....  6
11.  Amtsgericht  Gerstungen10153341908  50  1982161144  ‘2
III.  Verwaltungsbe  irk53314%  1776
Bsbez
        <pb n="86" />
        26

IV.  Verwaltungsbezirk  (Dermbach).
12.  Amtsgericht  Geisa.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnpläütze.  Gemeindebezirke.
.  qldckWonaack  Ortsanwesende  Bevöllerun
Namen  der  Gemeinden  #  *  Zohl.  1!  Zu,  oder
5  und  der  zu  denselben  gehörigen  der  am  1.  Dezember  am  Abnahme
Hbesondere  Namen  führende  be-  unbe-  zu-  Haus.  1890.  11  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  9  5  wohne  wohn  sommen  an  is  1800
i  —  männl.  weibl.  zusam.usam.  oder  —
1  2  3l  1  5  6.  I  ½  6.  9  10  11
11  Geisa  .  .  .  ....  ..  .  .  ...  16188  2  270  380  791856650  4  7
Papiermühll  8  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Getiabachsmuhle  5  .  .  .  .  .  .  .
Im  ..  ..  (unbew.)  .  .  .  .  .  .

d  19  .  .  .  .  .  .
2Apelbach»..«.»...  50  7  .  7  8  26  24450  55  5
3Bermbach  209  51  53  557  5
4  Beohes  53  7  .  7  9  26  27  53  53
5Borsss  6928  3  131  146  31039370375  —  72

4  .  .  ·  .  .  .  .  .  .
Zützenbachshof  ......  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
62remen.............  322  59  3  62  67  1491  1731  3221  337  —  15
7Buttlar.  ..........  ..  .  475  77  .  77  89  2251  2501  4751  466  4  9
8  Geblar  .  ..........  ...  62  8  .  8  10  30  32  2  5.W!  5
91  Geismar  .  .  ..  .....  ...  521  94  .  94  105  25089530  414
Hüttenmühle  ...  .  .  ..  18  .  .  .  .  .  .  .  .  .
10Getftengrund.........  75  114  11  13  50  4191  819
„Hochrain  .  .  ..  16  .  .  .  .  .  .
11...............  192  34  2  36  36  97110019711197  .
Schlehmuhle  .......  5  .  .  .  .  .  .  .
lZKranlucken.......-...  298  58  1  59  64  1471152  29  T  1
13  Lendes  51  7  .  7  7  20  311  51  53—  2
144  Mieswarz  42  5  .  5  8  20  22  42  42  .
15Motzlar.......·.....  398  75  1  76  80  224230  1544159  7
Langwinden  23  .  ·  .  .  .  .  .  .  .
Oberrothh.......  25  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Wetdhof  (Gasthof)  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
1(sOtzch....·.........  161291  30  338  161  182  —  21
17  Reinhards  ......  ..  ...  56  12  .  12  12  30  26  56  66-  10
18  leid  337  60  1  61  67  170|  33  364  1
Röderkirchhof.  ..  .  .  .  .  10  .  .  .  .  .  .  .  .
Unterrothhof.......  16  ·
        <pb n="87" />
        Ferner:  12.  Amtsgericht  Geisa.

27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplütze.  Gemeindebezirtke.
.  Zahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinden  gahl  Zu  oder
:  bundder  zu  denselben  gehörigen,  der  am  1.  Dezemb  er  i  Abnahme
&amp;amp;  besondere  Namen  führenderns  be.  unde  u—  Haus-  1890.  ·  gez«  von  1885
Sohnpläge,  Güter,  dös  poe  wohn!  ammenl-  885.bis  1890
26  te  tungen
Muhlen  u.  dergl.  —  männl.  weibl.  zusam.  zusam.  oder  —
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11
19  Spahl  ...........  ...  433  90  90  9020  U  463  —  19
Jacobshof  ........  .  4  .  .  .  .  .  .
Wassermannshof  7  .  .  .  .  .  .  .  ·
20»............  67  10  10  12  42  413  89—  6
weeleo  .  .  ..  16  .  .  .  .  .  .  .  .
21Wemgentaft......·..·  231  422  44  44%0½%
2  Wiesenfeldd.¼  260  46  3  49  51  11948267T7]B  4  4
isenfelder  Mühle  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Z..............  7612.  12  144  ½
Lettre  ..........  10.  .  .  .  .  .  .  .
12.Amtsqckichthis-i6975119021121114013298367769757008—33
        <pb n="88" />
        28

13.  Umtsgericht  Kaltennordheim.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnhänser.  Gemeindebezirke.
Sahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinden  ———  Zahl.  Zu=  oder
2  und  der  zu  denselben  gehörigen,  *  b  der  am  1.  Dezember  1.  Abnahme
besondere  Namen  führendessbe.  unde  zu.Haus-  1890.  Db  von  16885
Wohnplätze,  Güter,  Höse,  5  wehnte  wohn-  semmen  hal-  1885.bis  1890
560  te  tungen
Mühlen  u  dergl.  —  männl]  weibl.  zusam.  zusam.4  oder  —
1.  1  2  3  1  5  6  7  8  9  10  1liu
1/  Andenhausen  254522  54  587FF  41
Lättenmühll  9  .  .  .  .  .  .  .  .’.
2  ¶  dendausen  .........  2986513  78  68144154298321—23
3................  169  34  .  34  36  86  92  17882  —  4
Sert-  mühlel  .  .  9  .  .  .  .  .
4  Brunsharbtshausen  .  .  245  40  49  5203926633  S8C62s
ückenho  20  .  .  .  .  .  .  .  .  ·
5Diedorf.............  405  692  71  82  2040216642088  4  36
Feldamühll  8  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Seemuhle..........  7  .  .  .  .  .  .  -.  .  ·
6Empfertshaufen..».»  434  81  1  82  822218  %
Schmerbachsmühle  5  .  .  .  .  .  .  .  .  .
7Erbenhauen.........  355623  65  6444%i  417
Ehrenmühle  ....  .  .  ..  5  .  .  .  .  .  .  .  .
8F·fchbch............  351695  74  34  185  166  351  3581  —  7
—IXII  1631  341  35  344%%  86S
10  Frankenhe  669922  .122  149  333  3471  680  6254  565
Sophienhöhe  11  .  .  .  .  .  .  .  .  .
11Gerthaufen........·..  2881  54  1  55  60  145  147  6
Weyhersmühle.  ..  ...  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
125elmershausea..»....  9021411  142  1963½%  418
Gereuthho  Pf.  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
KrtegfcheMuhle  8  .  .  .  .  .  .  .  .  .
13Kaltennordhem1....·..  15842642  266  351  831  782  1613  1512  4101
Zechenhaus  ...  .  .  ..  .  4  .  .  .  .  .  .  .  ".  .
Einödgmühle.......  9
Kiliansmühle  ......  .  6
Schleifmühle  ..  ..  ..  .  4
Heftberg  (Steinlägerei)
  6  .s  .  .  .  .  .  .
14Kaltensllndheim..«».  923155  .I155  206  49001744%4%2  4  22
Marienhof  .....  .  ...  17  .  .  .  .  .
Lottenmühle........  8
Erbsmühle........  .  16
        <pb n="89" />
        29

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner:  13.  Amtsgericht  Kaltennordheim.
Wohuplätze.  Gemeindebe  ;zirke.
.  ahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesender  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinden  .  hhi  Zahl  Zu=  oder
:undder  zu  denselben  gehörigen  |  „lum  1.  Dezember,  —  Abnahme
*  besondere  Namen  führenden  be,  unde.  Haus-  1890.  "  ez.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  2  *  wohnte  wohn-  sammen  hal-  1885.  bis  1890
Mühlen  u.  dergl.  56#  (  te  tungen  /  ·
—  männl.]/weibl.  zusam.zusam.oder  —
1.  2  r-  4  5  6  7  k—  9  10  11
55|Kaltenwestheiim..  56506  106  125286  62:558  14
Stedtenmühle.  ..  .  .  .  .  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Neumuhle..........  3  .  .  .  .  .  .
lCKlings-.............  449  771  79  85  237225  462"22  40
Kirschmühll.  5  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Lindennmhle.......  8  .  .  .’.  .  .  .  .
l7MitteldetT-....»..»  337  602  62  68  184157  344321  20
Linsenhooo  4  .  .  .  .I.  .  .  ·  .
lsNeidhardtshausen·....  312612  63  621466631581333
19Oberweho  64363Q%  4  29
Ziegelhütte  13  .  .  .  .".  .  .  .  .
Anzeno..........  21.  .  .  .I.  ..  ·
WRelchenhausen»»-.»  269472  49  47  134  136  270  273  —  3
Ruͤppenmühle.  ..  .  .  ..  1  ·  .  .  .;".  .  .  .  .
USchafhausen»..-.·».  223  42  6  48  44  1141142  199
Obermühlel  5  .  .  .  .  .  .  .  .  .
22  Steinberg  440%  10  10  22  22  44  50  —
Bunterweyd  .  496%3  93  99250|%
#  Wohlmuthhausen.  36ö00  85  82  174  3743311
Karstmühle.  5  .  .  .  .k.  .  .  .
Rothe  Muhle......  7  .  .  .  .  .  .  .
DZ................  402  86  1  87  98  20806,  44448  —  34
Ulermühle  ........  5  .  .  .  .  .  .  .  .
Obermühle........·  7  .  .  .  .  .  .  .  .
Willbach.............  449  84  2  86  95  22612344516A1-  12
13.  Amtsger.  Kaltennorddeim,  0  4267
        <pb n="90" />
        30
14.  Amtsgericht  Lengsfeld.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplütze.  Gemeindebezirke.
.  Zahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinden  gahl  Zu-  oder
Llud  derzu  denselben  gehörige.  be—  derr  am  1.  Dezember  Abnahme
besondere  Namen  führenden  22  be.  Unbe-  zu-  Haus-  1890.  Dez.-  von  1885
Wohnptläde,  Güter,  hös.,,  wohnte  woͤn  mmen4  1885.  is  180
5#  e  ungen
Muhlen  u.  dergl.  —  männl.  weibl.  szusam.  zusam.  4  oder  —
1  2  3  1  5  6  7  8  9  10  11
1Lengsfeld  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1213.2221  223  295571656227  23  —  5
Schrammenhof  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Rasenmühle........  7  .  .  .
Schneidemühle......  (smvkw.).  .  .  .  .  .  .  .  .
2Dermbach............  10331861  187  240  507)  583  1090)  12621  -172
Pillersmühle  ..  ..  ...  10  .  .  .  .  .  .  .  .
Botenmühle...·....  13  .
Lindigghof.......·.  34  .  .  .  .  .  .  .  .
:3Gehaus.............  661147  7  154  1633541  3631  7171  759  —  42
Hohenwart  56  .  .  .  .  .  .  .  .  .
4Glllttbach............  67  11  1  12  11  32  35  67  58  49
5|Kaiserodaa  89  18  18  18  44444  9650  7
6  Lindenaa  45  8  8  8  24114  45
7|ebrig  .  38  1  7  ½2188  44
8  Merkrs  271  474  50  60  1250½  —  8
9Oberalba  .  .  ......  .  ...  261  47  ·  47  50  1283426  2691  —  8
10  Dechsen.  .  64½%%½%%%
ollbpoft..  5  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Niederöchsen....»..  21
Heiligenmühle  ..  ...  .  6
Eselmühll  ...  7
Thalmühllel  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
llUnteralba»...·..-...  546104  .  104  1225  29G
12  Urnshausen  6402  125  136½1½¼2  %3  C%2
Hartschwinden  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Untermüle.........  9
Obermühll  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
lsWeilar.........-....  62613810  148  168  316  3611  677  7281  —  51
Beyershof  ....  .  .  ...  2  .  .  .  .  .  .  .  .
Kapiermühle  ........  5
arnmühle  .....  .  .  .  .  7
Villa  Schulze  ......  10  .
Kellerhaus......».  5  ·  .  .  .  .  .  .  .  .
14Wiefenthal...........  792  159  8  167  178139019%  80932  —  63
Hornsmühle..  8  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Ochsenmühle........  9  .  .  .  .  .  .  .  .
10.Amtsgckichth1thfcld7185133435  1369  160140½3/Ö%K4
        <pb n="91" />
        15.  Zuntsgericht  Ostheim.

31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplätze.  Ermeindeberirk#er
.  Zahl  der  Wohnhänser  Ortsanwesende  Vevöllerung
Namen  der  Gemeindern  NZohllll  —  Zu,  oder
:undder  zu  denselben  gehörigen  der  am  1.  Dezember  .  9  Abnahme
LAclondere  Namen  führenden  be.  uube-  zu-  Haus-  90.  3%von  1889
Lehupläbe,  Güter,  dösohme  wohn,  ammen.  a  1885.is  1890
Mühlen  u.  dergl.  #  tunge  .
—  mänul.  weibl.  zusam.zusam.  oder  —
1  2  3  556  M–  6  7  8ß21  10  11
1Ostheim  .  ..  ...  ..  .  .  ..  2254418  5  423  567|167  1173¾234%
HeerrB-  Felsenkellle  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Lichtenburg  7  "
Johannismühle..  3  .  .
Iohmuhle..........  4  .  -
stunstmuhle».......  13  .  —
skatzenhaukgmuhle  6  .  .
Walkmühl.........  8
Moritzenmühle.  ..  ..  .  14  .  .
Kupfermuhle.......  10  .  .  .  .  .  .  .  .  .
2elpek5.....·.......  156  318  39  33  83  73  1561  175  —  19
3Sondheim  .....  ...  ...  500  113  115  125258  25150o  5515  4
4Stettern  3911003  113  104144%CS
3  Urspringen  443  842  86  10121112389
Feldmühdhll  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
15.AmtsgetichtOstheim384874630  776  9308  —  9
        <pb n="92" />
        32

16.  Amtsgericht  Vacha.

 

Wohnplätz

e.

Gemeindebezirke.

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinden  Jahb  u.  oder
2  und  der  zu  denselben  gehörigen  der  am  1.  Dezember  Abnahme
besondere  Namen  führenden  22  be-  unbe.  zu-  Haus-  e  voun  1885
—————“—————  ,  bar.  1885.  vbis  1800
Milhlen  u.  dergl.  56  le  tungen  «
—  männl  weibl.  zusam.usam.  oder  —
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11
1Vacha  .  .  ......  ..  .  ...  1444%  240  3371672  1521  —  74
21  Deicheroda  ......  ..  ...  110  47  .  47  48  13317/  3O0!5  15
Hüttenroda  49  .  .  .  .  .  ·  .  .
Mosa.............  57  .
Mühlwärtts  55  ·
Rodenbekg.........  36  .  ·  .  .  .  .  .  .
3Dorndorf......«....  6361233  126  1399315  346557¼82Z-25
Bahnhof.  ....  ..  ..  ..  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Kirstingshof........  12  .  .
Aschersmühle.......  5  .  .  .  .  .  .  .  .  .
4Kieselbach........·...  749151  7  158  154  353  400  753  775  —  22
ambach  ...  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
5Martinroda«........  237  42  .  42  47  112  12523726ML  11
6  Oberzellaa  314  70  .  70  73  1971  2211  188  4441„  25
Badelachen  29  .  .  .  .  .  .  .’.  .
Sachsenhain.......  9  .
Schwenge.·.......  16  .  .
Unterzella..........  29  .  .
Heiligenroda......·  13  .
Niederndotf...·....  8  .  .  .  .  .  .  .  .  .
7Pferdsborf..«.......  373  6112  63  66  169  203378371  6
8Sünga  540  943  97  104F
9  14762526  258  294  769  732  1501  1457—  4  44
25  .  .  .  .  .  .  .  .  .
10  415  78  ·  78  89  189233424  ¼
11  8461  1502  152  191  409  49890771900L
16  .  ·  .  .  .  .  .  .
(unbew.)
14
14
4
7
        <pb n="93" />
        Ferner:  16.  ntsgericht  Dacha.

33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wohnplätze.  HGemeindebezirbe.
.  Zahl  set  Wohnhanfck  rtsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeindenn  Zaht  Zu=  oder
:  mndder  zu  deuselben  gehörigen,  „  der  am  1.  Dezember  1  Abnahme
besondere  Namen  führenden  be.  uunde  1  Haus  1882  von  1886
Vohnplätze,  Güter,  Höfe..  wohnte  wohn-  sammen  hal-  bpis  1890
56  te  tungen
Mühlen  #n  dergl  —  männl.  weibl.  zusam.  s  zusam.  4  oder  —
sz  1  2  *  Jl  %  Iuu
!28Wilmanns  123  19  1  20  19  541/  69  123  1251  —  2
138  Wölferbüüt  253  59  .  59  72  17|203737  4
Masbacher  Höfe  14  .  .  .  .  .  .  .  ·
Mattengart........  72
utha  29
Reismühll  6
16.  Amtsgericht  Vachhs  070  1410  1633798|272|8070  8175105
IV.  Verwaltungsbezirk  379156769164  2  „3
        <pb n="94" />
        34

V.  Verwaltungsbezirk  (Neustadt  a/Orla).
L  Autsgericht  Auma.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplätze.  ,  Grucctndrlicxcrlke.
.  Zahl  der  Wohnhänfer  Ortsanwesende  —
Namen  der  Gemeindern  gahl  Zu-  oder
z  und  der  zu  denselben  gehörigen,  —2  1  b  der  am  1.  Dezember  2  Abnahme
besondere  Namen  führenden  22  unbe-  zu-  Haus.  es.  von  1885
Wohnptäe,  Güter,  Höl,  woohute  wohne,  sommen=  1885.is  1890
Mühlen  u.  dergl.  56#  le  tungen
—  männl.weibl.  zusam.  zusam.  oder  —
*s——.  1  2  3  1  8  6  *  8  2  10  11
11Auma  ...  206847  5  352  604  972  1139J2111  22811  —170
Cavillere  .  .  .  (unbew.)  .  .  .  .
Sophienbod.
Teichmühll  5
Mittelmühle.  ......  .  6
Eisenschmidtmühle.  5
Windmühlenberg  11
Ziegell  4  .
AmKloiter».......  4
Schießhaus  ........  2  .  .  .  .  .  .  .  .
2Triptis............  1651  282  3  285  505  8044  1651  16321  4  19
3  Birkhausen  104  22  22  22  554408,  10  8
Enkenmühlel.  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
4Braungdorf......»..  218472  49  514%  20  206
5|  Chursdorr  240  60  .  60  66  138814078  311—  33
Sorna  .  .  ...  ..  ..  .  ..  38  .  .  .  ...  .  .  .  .
uDoblktz..............  69121  13  12  3418  6%  6  2
71  Dörtendorf.  ....  .  ..  .  ..  258  48  2  50  55  122  1361  2581  2951  —  37
8  Förthen  9611  18  17  4188  96  83  13
Fritschenmühle  ...  ..  .  6  ·  .;.  ·  .  .  .
9Forftwolfcrsdorf».«.  196  41  1  42  41  100  961  196  198  —  2
10  Geheega  .  ..  .  .  .  ..  ..  29  5  5  5  160  30  —  1
11  erdona  144  355  36  35  69  7544  .
12Göhken..·...........  73  24  .  24  25  65  72  13715,
Döhlen  55  .  .  .  .  .  .  .  .
Schmeißersmühle  9  .  .  .  .  .  .  .  .  .
13GUttekctz......-.·...  188  40  1  41  42  94  98  1916C6  16
Holz=  oder  Finkenmühle
  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
14  aßla  .......  ..  .  .  .  ...  44  10  1  11  10  21  23  44  51  7
15  Köthnitsts  13320  21  21  631  70  133  1251  4  8
161  Kopitzsch  .  77w55  16  15  37  4  771  74  4  3
17  rölhdhda  .  ..  115  19  3  22  21  51  6441%%0  —  11
        <pb n="95" />
        Ferner:  17.  Amtsgericht  Auma.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplätz.  Gemrindebe  jirke.
.  ahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwe  ende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinden  s  —  gahl  v  Zu-  oder
aunoder  zu  denselben  gehörigen  der  am  1.  Dezember  am  Abnahme
besondere  Namen  führendenbe-  mbe.  Haus-  1890.  I.  Dez.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höse,  wohnte  wohn=  sommen  hal-  1885.  bis  1890
Mühlen  un  dergl.  26#  te  tungen  ·
—  männl.weibl.  zusam.]]  zusam.3der  —
1  2  “*—„  4  5  r  7  9  30  10  11
16  Läwi)  1279  30  30  30  69  73  1444à
Kesselmühle  8  .  .  .  .  .  .  .
Kolbcnmuhlc..·....  5  .  .  .  .  .  .  .  .
lDLemmtz«-......·..·.  140  33  2  35  34  63  77  140  155  —  15
vLeubsdorf  .......  .  ...  150  344  35  36  7385,  15866  8
Scheibenmühle.  ..  ..  .  8  .  .  .  .  .  .  .
21Merkendorf..........  30854.  54  68  3  4  26
Kühnsdorf  ........  .  8  .  .  .  .  .  .  .
"olzmühle..»..·..  9  .
Ziffelgmühle  .......  8  .  .  .  .  .  .  .  .  .
exiesitz..............  16430.  30  344%8  154  4  10
B  Mittelpöllnitz  .  .  .....  242  49  .  49  55  11812444d
2#  oßbacchg  52109  3  112  119  26313576675  1
Winstarf  .........  46  .  .  .  .  .  .  .  .
ObereWindmühle-.  4  .
UntereWindmithle  4  .  .  .  .  .  .  .  .
25Msch..·.........  149341  35  3444%
Mrniseht  8  .  .  .  .  .
WOetpöllmtz-......».  236  72  1  73  81  172013  13
Buchpöllnit  26  .  .  .  .
Mühlpöllmtz  .......  49
Steinpöllnis  64  .  .  .  .  .  .  .  .  .
27Ober1enthendotf·.....  39696.  96  98201230,A4224
Heiligenaue  ..  ..  .  ..  .  35  .  .  .  .  .  .  .  .
WOttnlannsdorf.«».»  112  24  .  24  24  56  56011%  1—  4
tPfersdorf  5  9  26  H4%-%
10  Piesigis.  126  23  1  24  23  58  70  1283810
1  Haus  vond.  Wüstung
ühnsdorf  ..  .  .  .  .  ..  2  .  .  .  .  .  .  .  .  .
IlSchönborn...........  121  2882  30  28  63  582114444.  6
:2  Schwarzbach  .  ..  358.  79  1  80  84  17|8  3T  —  14
Silberfeldkde  69  23  .  23  29  80  7444  158  —  4
Hammermühll  99  .  .  .  .  .
Quingenberg  57
Büchersmühllel.  11  ·
Brauerct..........  8  il
        <pb n="96" />
        36

Ferner:

7.  Amtsgericht  Auma.

 

wohnpläte.

 

 

gahl  der  Wohnhãufer

Gemeindeberitke.

 

 

Ortsauwesende  Bevöllerung

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  der  Gemeindenn  Zu.  oder
7  Zahl  am
Z  gnnd  der  zu  denselben  gehörigen  der  am  1.  Dezember  [Il.P  Abnahme
besondere  Namen  führenden  be.  unbe-  zu-  Haus  1890.  *—*  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  5  wohnte  wehn  W  hal-  1885.5bie  1890
56  e  ungen
Mühlen  n  dergl.  —  "  männl.  weibl.  zisem.  zusam.  oder  —
2  5  4  *  11I  L.„  N  .
34Statiitz  ...  297  66  1  67  74  1511:  1699320|6648
Erzmühle  Ü  6  .  .  .  .  .  .  .
Bermtchömühlc.....  7  .  .  .  .  .  .  .
Franzenmühlc......  10  .  .  .  .  .  .  .
IFIStelzendorf.-........  79  17  17  19  41%6%  —  8
Stelzenmühle  ..  ..  ..  .  7  .  .  .  .  .  .  .  .
:3(-Tischendorf..........  12422  22  2357||272
Windmühll  3  .  .  .  .  .  .  .
:37Tömmelödorf«».»..  61  13  13  13  29,  32  61  731  12
33Tran  78  13  1  14  13  39  39  78  684ô  10
39  Uhlersdor....  s  16  16  111%%  2
40  Untendorf  .  .  ...  55  10  1  11  10  25  30  55  55
41  Wenigenauma  .  .  .  .  .  ...  11022  23  24  56  59  1151  120)  —  6
Auenmühll  5  .  .  .  .  .  .  .  .
42W1ebelsdvrf..»·.....  94  15  15  16  47  47  94  10  7
43  Wittchenstin  12255  26  25  56  6]  #%
Lerchenmühle  ...  .  .  .  .  2  .  .  .  .  .  .  .  .
«Wohlgdokf.......»..  194391  40  3888910  5
Tränksmühll  7  .  .  .  .  .  ·  .  .  .
45Wüstenwetzdorf  105  18  18  20  51  545  96+  9
46  Zadelsdor  .  258  46  5358E  4  23
47  Zickra  b.  Auma  .  .  .  .  .  ..  49  11  11  12  27  21  1  5—  2
17.  Amitsgericht  Auma  11260  2104  41  2145  269153559051126|611101
        <pb n="97" />
        18.  Amtsgericht  Neustadt  a  /  Orla.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wahnplätze.  Gemeindebrzirke.
Zahl  der  Wohnhänser  DOrtsanwesende  Bevölkerung
:Namen  der  Gemeindes..°  ZahZu  oder
*  nddeer  zu  denselben  gehörigenrE  6  der  am  1.Dezember  rl  Abnahme
besondere  Namen  führenden  *»•5s  be-  “Fzu.  Haus-  1890.  *  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  5  wohnte  sr  sommen  anan  õ.  bis  1890
Nühlen  n  dergl.  —  männl.  weibl.  zusam.  zusam.  oder  —
—..2  ————7  1  22  H  1  !1
1|Neustadt  a  Orla  5399  573  9  582  13632464584|4  3
Anspachsmühlel.  8  .».  .  .  .  .  .  .
Chausseehaus».....  4
Claudersmühle  7
Erlichsmühll.  9  «  .
Kahlshaug».....·.  3
Rauhhaus  10
Sachsenburg  ..  .  .  ...  13  ·
Schloßmühle......·  7  .
FreigntSorga«-..  8
Bahnho  .  .  ..  19  .
Wildt’gZiegclci  4  .  .  .  .  .  .  .  .
2Alsmannsdokf«....»  862().  20  20  4½16
3Arnshaugk  ..  .  ....  .  .  ..  126  23  1  24  34  55  71126  114|  12
4  Börthern  .  .  .  ..  1551  30  30  32  820  7315550  5
5  Breitenhaaunn  1041  21  21  21  5688  101  4  3
6/Bucha  ..  113  27  1  28  28  62  64426525  1
Posenmühll.  7  .  .  .  .  .
Taubert'sches  Haus.  6  .  .  .  .  .
7Bllkwitz............  86  17  17  18  40  46  %
8  Burkersdorf  ...  ..  .  .  ...  69  13  13  13  28  419  68  1
Daumitsch  .  ..  1091  26  25  25  5653  ½%9q111  2
!10|  Döbritztz  .  ..  .  129  27  1  28  27  65  64429  11
11  Dreba  ..  ...  379  76  76  80  186199  38555393|
Händelsmühle..  6  .  .  ·  .  .  .  .  .
lSDkeitzsch.............  32470.  70  76¼0  3  354  —  13
Riegersmühle  ...  ...  9  .  .  .  .  .  .  .
Rothspitzenmühlc..»  8  .  .
lsGkobengereuth.....»·  1071  30  30  30  65  56  121  134  —  13
Windmühll  3  .  .
Bankschenke  4  .
Bankzicgelei........  7  .  .  .  .  .  .  .
Keila...............  138  23  23  71  67138  13  6
5  Kleina  107  18  19  53  541  1071  111  —  4
        <pb n="98" />
        38

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner:  18.  Antsgericht  Neustadt  a  /  Orla.
Wohnplätze.  Gemeindeberitke.
Zahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerun
Namen  der  Gemeinden  !  hebiu  gahl  Zu  oder
z  und  der  zu  denselben  gehörigen,  27  unb  der  am  1.  Dezember  D  Abnahme
&amp;amp;  besondere  Namen  führenden  be-  un  zu.  Haus-  1890.  Dez.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  -7  wohnte  wohn=  sammen  hal-  1885.  bis  1890
Mühlen  un,  dergl.  56  te  ltunge  "U#
—  männl]weiblL  Susam.!zusam.  oder  —
1  —  2  4  4  5  6  7  *  10  11
16  Kleindembach  .  ..  271  544  55  6250444  12
Seiß'sche  Spinnerei.  2  .  .  .  .  .  .  .  .
Seifartgmühle......  6  .  .  .  .
17Knau................  494  89  89  111  2431  2641  5071  5131  —  6
Dorfmühle  .  ....  .  ..  .  5  .  .  .  .  .  .  .  .
Förstethaug  ........  8  .  .  .  .  .  .  .  .
ls.......·.......  281  58  1  59  70  1501  167  317  332  —  15
g  sche  Spinnerei  5  .  .  .  .  .  .  .
»  4  .  .
Hohenlohe'  sche  (unbew.)
Spinnerei  Kolbaer
Brücke  7  ·
osi.....·.......  23  .  .  .  .  .  .
19Kospvda.............  181  53  53  58  125312666  1227  —  16
arsglie  .  ..  .  ..  75  .  .  .  .  .  .  .  .
20...·...........  256  39  39  59  141  15229444  4  94
——
(Gasthaus)  8
Sendlersll  Mühle  7
Bergschlößchen
(Brauerei)  23  .  .  .  .  .  .  .
21Lau  endembach  .......  371  782  80  d710195371811
22  Lasksaa  76  14  1  15  14  35  41  76  79—  3
23  La#  .............  391  90  1  91  104  2211  222  434440  1  3
Mariengrund  ....  ...  19  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Mühlengrund  33  .  .  .  .  .  .  .
24Lichtenau............  1671  39  39  41  79  88  167  175  —
25  Linda  171  30  30  33  76  99175%%11
Geithner's  Haus  am
Kleinaer  Wege.  4  .  .  .  .  .  .  .  .
26Modekwrtz..»..·..»  294  51  51  58  149  1451  294  294  .
27Molbitz..............  294  67  67  79  1688206  374  3447  27
Döhlen  80  .  .  .  .  .  .  .
28  eudcckk  80  17  17  17  40  4%  84  811171  3
Molhen  w.  Anth.  4  ·  .  .  .  .  .  .  .
        <pb n="99" />
        Ferner:  18.  Amtsgericht  Neustadt  a  /  Orla.

39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wohnplätze.  Gemeindeberirke.
Zahl  der  Wohnhäuser  Orisanwesende  Teöllerung
Namen  der  Gemeinden  Zeot  Zus  oder
:  jnd  der  zu  denselben  gehörige.“  b  der  am  1.  Dezember  v.  s  Abnahme
Z  tesondere  Namen  führenden  be.  u#unde-  zu-  Haus-  890  «  von  1885
Ss  wohn=  hal-  ·  1885.bis  1890
Wohnplätze,  Güter,  Höfe,  75  wohnte  6.  sammen  ungan  *r7
Mühlen  u.  dergl.  8  männl.weibl.  zusam.zusam.  oder  —
1  2  3  4  5  6  7  6  9  10  11
Neunhofen  549  100  1  101  123  2571  3071  5641  577  13
Schleichersmühle..  8  .  .  .  .  .  .  .  .
Walmuhle.·.......  7  .  .  .  .  .  .  .
30Ncmtctz.............·  165  30  30  33  7089  1651661
zl  D  231  45  .  45  46  1181  113  2311  229)  4  2
2  Opprneg  582  96  1  97  110  282  319|  601  571|1  30
Eörlsan  (Mühle)  19  .  .  .  .  .  .  .  .  .
B  Hilingsdorf  .  ...  145  29  29  30  651  80  1451  143  4  2
Posen  122  20  20  20  63  59  124311  9
Quaschwiz  111  20  20  20  50  61  111120  9
Rehmen  319  43  .  43  49  1461  173  319)  2671  4  52
Rosendoprpr.  122  —  22  22  60  6122%%7w
·  Schmieritz  .  .  ..  ...  132  29  .  29  29  54  82  136  138  2
Windmühle  ..  ..  .  ...  4  .  .  .  .  .  .  .  .
MSchöndorf».-».....  161  31  1  32  32  90  71  161  1644-  3
46%Solkwi.  105  19  .  19  19  52  53  100106  1
4½tanagaga  ..  207  46  3  49  48  90  125  21522  7
Stanauer  Mühle  4  .  .  .  .  .  .
Schrammsattlers
chneidemühle  4%½  .  .  .  .  .  .
42Stcmbrucken.........  155  24  24  28  70  85  1553122
8  Strößwit  ...  67  15  15  133  6½  5
uTausa  .  .  .  .....  .  ..  .  ...  74  18  1  19  21  43  44  87  811F  6
Windmühll  ..  3  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Ziegelhütte  4  .
Bei  der  Ziegelhütte  6  .  ..  .  .  .  .  .  .  .
bVolkmaanSdorf.......  396  877  #  88  96208  470  —  4
12  .  .
6  .
7  .
        <pb n="100" />
        Ferner:  18.  Umntsgericht  Neustadt  a  /  Orla.

 

—5

Gemeindebezirke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Zahl  der  Wohnhäufer  Ortsanwesende  Bevölkerung
z  Namen  der  Gemeinden  ds  gahl  Zu-  oder
nd  der  zu  denselben  gehörigen.  6„  der  am  1.  Dezember  #1l!r“  Abnahme
besondere  Namen  führenden  22  be.  unde-  zu-  Haus-  1890.  Dez.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höse,  2  wehme  wohn=  sommen  hal-  1885.]bis  1890
dergl.  6  te  tungen
Mühlen  ue  dergl  —  männl.  weibl.  zusam.  zusam.  4  oder  —
1—.  1.  —  6#  .10  n1—
Weirean  .  ..  396  86  2  88  87  1V0!)]2144113
Erb  .  ..  .  ...  8  .  .  .  ·  .  .  .  .
Slagmuhle.......  5
Pappelschenke  5
Windmühlele  .  ..  7  .  .  .  .  .  .  .  .
Weltwitz.............  234  48  1  49  52  106  123242S8
Zwackkan  127  28  .  28  29  50  72  1313%  S
Hainmühll  .  ..  4  .  .  .  .  .  .  .  .
Is.Amtsgct.Neustndtn!O.1573325083025383511755081831573315365-I-Zss
        <pb n="101" />
        19.  Umtsgericht  Weida.

41

 

wohnplatze.

FGemeindebezir#e.

 

 

Zahl  der  Wohnhäuser

 

 

 

Ortsanwesende  Bevölkerung

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  der  Gemeinden  S  Zu=  oder

2  Zahl  am

Z  und  der  zu  denselben  gehörige  der  am  1.  Dezember  Abnahme

besondere  Namen  führenden  be.  unbe-  zu-  Haus  1.es.  von  1885

Wohnpläe,  Güter,  böfe.  wohnte  wohn.  sanynen  bar  1885.4%1
Mühlen  u.  dergl.  *6#  te  inngen
—  männl.  eienten  zusam.  oder  —
W–.  .6  s———...—.Ze.s.-f.—Q—G—QG  —.—..
!*  5z¾X-1
  %  lEIster  .......  922151  1  152  279  614  603  1217)  952  4265
ollhaus  ..  ..  ..  .  ...  7  .  .  .  .  .  .  .  .
Angermühle........  8  .
Nemnühl.........  10
Pöltschen  ..  117  I
Oberhammer.......  12
Unterhammer  13  .
Schloßberga......  121  .  «  ·
BahnwarterhausNrs  3  .  -  .  .  .
Bahnwärterhaus  Nr.  9  4  .  .  .  .J.  .  .  .  .

2  eida  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  54551  502  1!  503  44  6  268828625550  540  4146
Osterbung  37  ·  .  ·  .  .  .  .  ·  .
Neuhof............  2
Alpenrose  ..  .  .  .  .  .  .  .  3
Leichenhaus  ..  .  .  .  ..  9
Papiermühle  ...  .  .  ..  3
Galgenberg  .  ..  .  .  ..  2
Vipsburg  .  ..  ..  .  .  .  ..  1
Schrr  Aussicht  4
Saffranschenke  8  .  Q„

Weißes  Haus  13  9  .  ;  ,
Sck)loßmühle..·....  14  .  i«  .
Feldschlößchen  3  .  .  .  .  .  .

3Albergdorf.....·.....«  13023  23  27  59  713030  .

4Bikkigt..............  364.  4  4%¼8  16-6

5  Burkersdorf  21  54  1  55  6625  257)  261  —  4
Nonnendorf  .  .  .  .  .  .  .  .  39  .  .  .  .  .  .  .  .  .

»Mittelmühle........  I  6  .  .  .  .  .  .  .  .

6  lohra  .  .  .  .  ...  176  41  41  44  90  111h  201  233  —  32

lodramühll  «  6  .  .  ·  .  ·  .  .  .

Vachwald..........  19  .».  .  .  .  .
7Ckimla..............  374  63  .  63  91119%  180037  3544
8  cryns  11  *  ..  196  33  1  34  48  97|  1063  188  +  15

ahnwärterhäuser  #  7  .  .  .  .  .  .  .  .
        <pb n="102" />
        42

Ferner:  19.  Amtsgericht  Weida.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnplütze.  Gemeindebezirke.
.  Zahl  der  Wohnhäuser  Ortsanwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinder  gahl  Zu  ·  oder
Z  und  der  zu  denselben  gehörigen.  b  der  am  1.  Dezember  am  Abnahne
besondere  Namen  führenden  2  be.  un  “%  u.  Haus  “nt  von  1835
Wohplätze,  Güter,  Höfe,  wohnte  wohn=  sammen  hal  ·  bis  1890
Mühlen  u.  dergl.  §#  te  tungen  .
—  männl.weibl  zusam.  zusam.  ode  —
1  L  2  3H„„l  6#  7  8  Ho  11
9  Culmitzsch  ..  ...  .  ..  .  ...  63  100  109  160032|]  31363176  43
Die  Mücke  (Gasthofs)  3  .  .  .  .·.  .  .  .  .
10Dlttetsvlf..........  113  19  .  19  20  45  68  113  105  8
11  Endschütz  ..  ....  ..  .  .  ..  342  72  1  73  87  190  197  37“8911—  14
Jährig  35  .  .  .  .!.  .  .
12  ula  .........  ..  .  .  .  ..  93  19  .  19  24  51  59  110  103338  7
Eulamühle  ....  .  .  ...  14  .  .  .  .».  .  .  .
Bahnwärterhaug»..  3  .  .  .  .  .  .[.  .  .
13Friedn10nnsdotf..«.·  195443  47’«51’»95124s2l9230—ll
Hamntclhöfe...»...  24  Hä  N„2  .
14Fticßni............  372  59  2  6190  162  210.  371374-  2
15|Gräfenbrück  .  .  .  .  .  88  16  .  16  18  42  46.  88  92  —  4
16Grochwit  .  81  1%  19%%  51  88.101I|/3
Heinoldsmühle.  ..  .  ..  3  .  .  .·.  .
ermüe.........  4  .  .  I.  .  .  .  .
17Großbocka...·.......  226422  44  49  124  226  244  —  is
18  Großdraxdorf  ..  .  .  ....  56  15  15  15  31  41  72  —.pl
Zahmmirterhaue  urr  5  .  .  .  .’.I.  .
Ba  awarterhaus  Nr.s  4  .,.
ch.....·......  7.  ..".  .  .l  .
19  Großebeksdotf  ........  256  49  49  6323.  133  25658772s
20  Großfalka.  ..  .  .  .  .  .  ..  991  14  14  15  45  5  99  405  68
211  Großkundorf  ..  .  .  ..  ..  .  2851  57  57  67  8  168  315237
Sorga  w.  Anth.  (b  c
Grokundorf)......  Bl.  .  .  .  .l.  .
22HohenölsenwAnth  182  35  .  35  43  114  96.  2124401235  2
Kleindraxdorf.  .  .  .  .  .  28  .«.  .«».i.  .
WHunbhauptenwAnth.  54  10  1  11  10  30  29|  59  61-  2
Chausseehaus  5  .  .  .?k.  .s.!.  .  .
UKatzeadorf.»........  51  9  9  13  26  33  ———
Wolframsdorf.  88  .  .H.  I  .  .  .
25chiubekagdoks».»».  24844.  44Es484118130248236412
26Kleinbocka...........  129  24#  25  n  25  68  133  13  1
Hohereuto  ..  4  .  ·  .!»«...1.1.  «
27Kleiakundokf....·....  10919  19h22150i59310976433
        <pb n="103" />
        Ferner-10.

  untsgericht  Weida.

43

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wahnplättze.  Gemeindebezirke.

·  o.  Zahl  dkt  Wohnhquset  Ortsonwesende  Bevölkerung
Namen  der  Gemeinden.  Zaheee  #am  Zue  oder
2  mnd  der  zu  denselben  gehörige.  der  am  1.  Dezember  Abnahme
z  besondere  Namen  führenden  27  be-  unbe-  zu.  Haus-  1890.  1.Dez.  von  1885
Wohnplätze,  Güter,  Höf,.  wohnte  wohn=  sammenbo0-  1885.bis  1890

Mühlen  u.  dergl.  *  "1  tungen

–—  mänul.  itlin  zusam.  der  —
—Qp.————  2  EE  5  6.  7  1  1  *  s!s'i  1½%  U□  11
28  Köckritz  .  ..  .  .  ...  150  20  .  20  33  69  81150  142  +J  8
2  Köfen  1idooo  G  17  1  16  40|  65  1054
30  oechose  ............  182  42  .  42  44  98  91  189  196—  7

acobsmühle  7  .  .s"...  .  .  .
31Letzendokf........·...  128  23  1  24  23  66662  28;  18l10
32  Liebsdorf  ..  .  ..  ...  .  ...  126  24  .  24  32  79  82  161  157  4

Aumühll.  .  .  .  .

Etsenhanuner.......  8  .  .  s

Heinoldsmühlenhäuser  18  .  .  .-.  .  .  .  .  .
33Lmdcnk1cu..........  300  72  4  76  76  143  164  307  339  —  32

Schmeißersmühle  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
34Lsch..............  77  11  11  14  46  31  77  760L  1
Markersdorf  blBerga  96  17  17  22  40  6  911  5
36  Markersdorf  bMünchen.

bernsdorf  114  19  19  23  56  58  114  112  4  2
eillss  252  36  36  53  140  1211  1953  66

Bahnwärterhaus.  9  .  .  .  .  .

38  Måachenbcrngdmf  .....  1984270  270,508980106820482I02.—54
eichhäuser  44  .  .  .  .  .  .  .  .
Tetchnuthlc  .........  9  v  .
Waldschlößchen  5  D  .

Windnmhle.........  «  6  .  .  .  .  .  .  .
39Ncuensorga......·...  ’1262714  28  28  68  68  126  142  —  16
40  Neundorf  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  141  26  26  27  68  5  116  165.  —  19

Prellmühll  D  5  .  .  .  .«.T  .  .
41Niederpöllnitz........  326  66  .  66  84  178  176,  354  1  3788§T  24

Kalkwerk.  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Wetdcrdamm  .......  6  .  .  .  .  .

Bh........  15.  .,  .  .  .  .;.I.  .
*—  ......  14  27  1  28  30  71  72  143  1331+  10
4Porstendorf  ..  .  .  .  ..  .  ..  6#  12  12  12.  3329  62  69  —  7
4Rohaaa  107  23  1  24  23  33  54  107)  120  —  13
RKothenbach  .  ...  l  54  13  1  14  14  23  31.  54  62  —  8
6Rußdorf  .  .  ..  .  .  .  131423  23  23  71  60  131  151  —  20
Schafpresklln  7  12  150  3%  3%  74  62+  10
        <pb n="104" />
        44

Ferner:  19.  ericht  Weida.

 

 

 

 

 

 

       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wohnplätze.  Gemeindebezirke.
—  Zahl  der  Wohnhäuser  *“  5  Ortsanwesende  #t
—  Namen  der  Gemeinden  s5  —  —  —  Zaht  oder
Z  und  der  zu  denselben  gehörigen,  E  unbe-  der)  am  1.  Dezember  .  Dez.  nahne
Hbesondere  Namen  führenden  2  be.  zur  zu.  Haus  ·  1890.  r  85  d.  EN7
Wohnplätze,  Güter,  Höse,  z  wohnte  *&amp;amp;  sammen  4  —  —  –  5
Mühlen  u.  dergl.  —  männl.  weibl.  usau.  zusam.  n  oder  —
1  3  42  *  "a  —[.[x—  I  ½s  .  11
.  15
48Schönberg  ...  131  „  28  20  6%  76  145  ü•7  148  —
Hohe  Häuser  11  *-?⅜  I  .  .;I  32
49Schüptitz  ....  ...  .  .  .  .  .  137  25  l  25  26  64  88,  152  *  —  1
Valeminemihie  .....  10  .  .
Bahnwärterhaus  5  1  .  .-50Sc1fekgdorf..........
  108  16.  "  16  16  53"'  55.  108  93  15
5Siris.  95  17  17  20  1  49,  55.  104  192  +  2
Ziegelei  .  .  .  ..  9  *-  l  .  *5
52  Steinsdorf.  .  ...  .  .  .  ..  316  61  61  85  147  175  322  zi2  +  10
Nattermühle.  .  .  .  .  .  ..  6  .  .ij  .  »
53  Flratb  .  .  .  .  .  ...  122  26.  26  27  35  64.  58.  122  139  —  12
54  Teichwmis  99  14  14  I14  45  54  99  97  P  2
55  Teichwolframsdor.  1901  293  2  295  466%  908  993  1901  1787  H#114
56  Thränitgt  .  14  29  29  3  91  85  176  188  —  12
Sternschenke  22  .  .I.  .-.  I.  .
Obere  Bgelet  .....  J  ½„  #  .  .
ntere  Ziegelei  ..  ..  .  *  .-.  .».,».  .  .-57Untergecßendotf.......
  112  is  .3  15,  20  60.  52  112  105.  +J+  1
58  —n  seccsiriß  151  20  20  32  ss  84  172  161.  8
ahnh.  Wolfsgefärth  21  .  .  .  .I.«...:-«  .
59Utz...............  107181  19  211149158-10799-ks
schugbekg.......·....  24444.  4471L164165329299430
Milbenfurth  ........  30  .  .  .  J  .
witz  ..  .  .  ..  ...  51  I.  II.«.  i
Bahnwarterhaus  4  I.  .  .  .l».;.  .  .
etWalteksdokf..........  5414115  3  118  1741  374  370|744  778  —  31
Knottengrund  76  .  .  .;.I.  .  .  .
Mußhlberg  ........  109  ]  .
Rudorf..........-.  12  .  ·.  .  .  .  .
Krebsmühle........  6  .  .).  ..  «I.  .
62  Wernsdor  215  38  38  #  44  93  131)  224  1  23Ä-  13
chaudere  .  .  ..  «  9  .  .  .  .’.s  .  -
63Wetzdokf.............  144  25  3  28  25  69.—  75.  144  165  2s
64Wittchendorf.  1414½2  22  67  75  142  156—  14
65  Wolfersdorf  .  ...  ..  ....  415  73  2  75  5%  206  209  415  42  6
        <pb n="105" />
        Ferner:  19.  Amtsgericht  Weida.

45

 

Wohnplätze.

 

Grmeindebezirü#e.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

**  Zahlder  Wohnhönser  Ortsanwesende  Jevöllerung
Namen  der  Gemeinder.  gahl  --  Zu-  oder
:  uum  der  zu  denselben  gehörigen  unb  der  am  1.  Dezember  1  Abnahme
*  Friondere  Namen  führenden  LHaus.  1890.  #-“  von  1885
Vehnpläbe,  Guter,  Höl.  wohnte  vohn,  saom..bal-  1885.,is  1890
.  Xa  te  menungen

Mühlen  u.  dergl.  —  mänul.]  weibl.  zusam.usam.  dger  —
1  2  214  5  [6#  .  L"  .  He  .s
(64olfsgefärtt.  136  21  21  26  66  70  136  124  12
Wünschendoff.  439  50  58  103  231  260  491  46  4  360

Bahnhof.  .  .  .  .  .  .  .  ..  12  ·  .;  .  .  .  .  .  .

2  Bahnwärterhäuser.  23  .

Vossisches  Kalkwerk.  17  .  .  .  .  .  .  .
tssettz...............  ,  98  14  14  15  48  50  98  79  19
Zickra  b.  Berga.  .  .  .  ..  135  21  21  24.—  66  71  137  1216
76%  Bossen  J7910  10  13.  34  45  79  8
[□os  Zschora  ...  6  6010  10  (  29  31  60  58  2

"  "  D!
19.  Amtsgericht  Weida  231053333836/  337538  11952  23105  22767)  4338
|1
V.  Verwaltungsbezirk  5009%7  SO5GCO(4058%99g4999  405
Sa.  Großherzogthum  .  .326091150175  1324  51499  72511  157905  1681863260913139464  12145
I
        <pb n="106" />
        46

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wiederholung.
*  2  5
—  3  Zehl  ..  Ortsanwesende  Be-92
  —  der-  2  völkerung  Zu  uber
Wohnhäuser  52  ——  —  Abnahme
Amtsgerichte.  25  .  25  —  am  von  1885
6  be-  —  zu-  2  am  1.  Dezember  1.  Dez.  bis  1800
S  —  wohnte  wohn  ·  nen  „  1885.
□  1  ie  männt.  weibl.]  zusam.  zusam.  —  oder  —
1  I2  4  !  N  8  "*  I  10  11  i2
l  ·«—"«  l"«  4½*!“.
Amtsgericht  Blankenhaiun  4664954,  108.  306/  36531168330  16446  16305  +  11|
"„  Großrudestedt  20  1281512779  9728761  2995)  6260  6555  128151  12771  4  4
„  Ilmenau  121096643!44  141123375373559  1096669757|1209
„.  Vieselbach  .  .  .  .  279619936  109  204520  40  TCS  E6SG0C  %%V¼A
„  Weimar  5241155|5069  150  521966192„  43!
„  Allstedt  .  .  .  .  ..  13  10797  1800  26  1826)  2347  5207  559010797  10769  26
»  Apolda  3885261  4313,  100  44141381416758  18503  352613175993502
„  Buttstäüt.  2714521299  13931343431  7051.  746711521462144
"„  ena  73331844682  123|  4805720  6770  164143318310123
„  Eisenach6447102|5719896020819  22312  1316|1141110  2|
«  Getstullgen...2210l53l9085019582l6l  483653l71015310428—275
»Geifa........  236975l1902ll2lll401  3298367769757008—33
»Kallennotdheim261l8372l20592179215659055932111837l15704267
«Lcllgsfcld.....  l471851334351369160l  34023783«71857654—469
»Ostheim......  538487463077693019131935:38483857—9
»Vucha........  1380701379311410l6333798  4272l  80708175—105
«  ma........  4711260  53555905  1  1126000056!301
„  Neustadt  aU.  481533  30238  51  7550  S8183  157335365K  368
"„  eida  7123105  3337  36337353581115311952  23105|  226  4  338
l
        <pb n="107" />
        Ferner:  Wiederholung.

47

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
2  2  Bahl  *  Ortsanwesende  Be-*
  der“  2  völkerung  Zu-  oder
Wohnhäuser  5  Abnahme
Verwaltungsbezirke.  —  am  pvon  1885
—  3  be  uu  .  -  am  1.  Dezember  Der.  i8  1880
—  wwohnte  wohn  sam.  1885.
-  *  »  men  .
z  te  männl.  weibl.  zusam.  zusam.  —  oder  —
—  2  .·  u  Lo
I.  Verwaltungsbezirk  5/9100141  SO  OGOG  1108114
II.  »  151937631379038814178211234578947974937638819045573
"!-  »  7053314755515237707111212565527659533145153841776
W.  »  81379156769176E6945802l183l6195993791538264-—349
V.  „  1660098  7  1%  8056115602  26040  50098.  49693—  405
Peimarischer  Kreis  8308|184764/27902/  889  28791180089870  ssshstnß#tratöt.  0
Eisenacher  »  15191229143243281465219142439714725891229789802—I-1427
Neustädter  "„  166/  500987949  107  8056  11560240582600  50098  49693+  405
1
FSa.  Großherzogthum  625|326091/50175  55  72511157905|68  186|32609  1|313946+12145
1
        <pb n="108" />
        Weima:.  —  Hol-Buchdruckerei.
        <pb n="109" />
        45

gierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  9.  Juli  1891.

Inhalt:  Vinisetial.  Bekanntmachung,  den  Erlaß  einer  neuen  ——  für  das  Dentsche  Reich  betressend,

e  45.  —  Ministeriol-  Bekanntmachung,  die  Ernennung  von  Wablkommssaren  für  die  Leitung  der

Wa  ahien  zum  nächsten  XXVI.  ordentlichen  PCondtan  beiressend,  Seite  63.  —  Ministerial-Bekannimachung,

die  landesherrliche  Bestätigung  der  von  Professor  Dr.  Abbe  in  Jena  —93  Carl  Zeiß-  Stiftung  und  die

Verleihung  der  Rechte  der  juristischen  bleseorn  an  dieselbe  betressend,  Seite  64.  —  Ministerial.

Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Persönlichleit  und  einer  milden  Siiftung  an

den  Armenverein  zu  Weimar  betreffend,  Seite  —  Ministerial  Bekanmmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur

  der  Allgemeinen  Renten-Anslalt  zu  i  derkessend,  Seite  66.  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blalt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  66.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[61]  1.  Die  an  Stelle  der  Telegraphenordnung  vom  13.  August  1880  (Regierungs-Blatt
  Seite  207)  erlassene  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  15.  Juni  1891  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  23.  Juni  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  15.  Juni  1891.

Aus  Anlaß  der  von  der  internationalen  Telegraphen-Konferenz  zu  Paris  im  Jahre  1890
gefaßten  Beschlüsse  hat  die  Telegraphenordnung,  welche  auf  Grund  des  Artikels  48  der  Reichsverfassung
  erlassen  worden  ist,  Aenderungen  erfahren.  Es  tritt  daher,  unter  Aufhebung  der
Telegraphenordnung  vom  13.  August  1880,  vom  1.  Juli  1891  ab  die  nachstehende

Telegraphenordnung
in  Kraft.
1891  12
        <pb n="110" />
        46

.
Benutzung  des  Telegraphen.

1  Die  Benntzung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  steht  Jedermann
  zu.  Die  Verwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und  Telegraphenanstalten  zeitweise
  ganz  oder  zum  Theil  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Korrespondenz  zu  schließen.

.  Der  Absender  eines  Privattelegramms  ist  verpflichtet,  auf  desfallsiges  Verlangen
sich  über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Es  steht  demselben  seinerseits  frei,  in  sein  Telegramm
  die  Beglaubigung  seiner  Unterschrift  aufzunehmen.

Privattelegramme,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten  des
öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden  zurückgewiesen.
Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht  dem  Vorsteher  der  Aufgabeanstalt,
bez.  der  Zwischen=  oder  Ankunftsanstalt  oder  dessen  Vertreter,  in  zweiter  Instanz  der  dieser
Anstalt  vorgesetzten  Ober-Postdirektion  und  in  letzter  Instanz  dem  Reichs-Postamte  zu,  gegen
dessen  Entscheidung  eine  Berufung  nicht  stattfindet.  Bei  Staatstelegrammen  steht  den  Telegraphenanstalten
  eine  Prüfung  der  Zulässigkeit  des  Inhalts  nicht  zu.

82.
Wahrung  des  Telegraphengeheimnisses.

Die  Telegraphenverwaltung  wird  Sorge  tragen,  daß  die  Miltheilung  von  Telegrammen
an  Unbefugte  verhindert,  und  daß  das  Telegraphengeheimniß  auf  das  Strengste  gewahrt  werde.
§  3.

Dienststunden  der  Telegraphenanstalten.
Die  Telegraphenanstalten  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher  sie  für  den

Verkehr  mit  dem  Publikum  offen  zu  halten  sind,  in  vier  Klassen,  nämlich:

a)  Anstalten  mit  ununterbrochenem  Dienst  (Tag  und  Nacht),

b)  Anstalten  mit  verlängertem  Tagesdienst  (bis  Mitternacht),

JP)  Anstalten  mit  vollem  Tagesdienst  (bis  9  Uhr  Abends),

d)  Anstalten  mit  beschränktem  Tagesdienst.
Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  b  und  c  beginnen  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende
September  um  7  Uhr  Morgens,  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  Ende  März  um  8  Uhr
Morgens.  An  Sonn=  und  Festttagen  wird  jedoch  von  der  Mehrzahl  dieser  Anstalten  beschränkter
Dienst  abgehalten.  Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  d  werden,  den  örtlichen  Bedürfnissen
entsprechend,  für  jeden  Ort  besonders  festgestellt.

4.
Orte,  nach  welchen  Telegramme  gerichtet  werden  können.

1  Telegramme  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  nach  welchen  die  vorhandenen
Telegraphenverbindungen  auf  dem  ganzen  Wege  oder  auf  einem  Theile  desselben  die  Gelegenheit
  zur  Beförderung  darbieten.  Ist  am  Bestimmungsorle  eine  Telegraphenanstalt  nicht  vorhanden,
  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  von  der  äußersten  bz.  der  seitens  des  Aufgebers
bezeichneten  Telegraphenanstalt  entweder  durch  die  Post,  oder  durch  Eilboten,  oder  durch  Post
        <pb n="111" />
        47

und  Eilboten,  oder  durch  Estafette.  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß
dasselbe  bis  zu  einer  von  ihm  bezeichneten  Telegraphenanstalt  telegraphisch  und  von  dort  bis
zum  Bestimmungsorte  durch  die  Post  befördert  werde.  Die  Verwendung  von  Eilboten  zur
Beförderung  von  Telegrammen  zwischen  Orten,  in  welchen  Telegraphenanstalten  bestehen,  ist
dagegen  ausgeschlossen.  Ist  keine  Bestimmung  über  die  Art  der  Weiterbeförderung  getroffen,
dann  wählt  die  Ankunfts-Telegraph  stalt  die  zweckmäßigste  Art  derselben  nach  ihrem  besten
Ermessen.  Das  Gleiche  findet  statt,  wenn  die  vom  Aufgeber  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung
  sich  als  unausführbar  erweist.

u.  Die  Aufgabe  der  Telegramme  mit  der  Bezeichnung  „telegraphenlagernd“,  „postlagernd“
  oder  „bahnhoflagernd“  ist  zulässig.

§  5.
Eintheilung  der  Telegramme.
1  Die  Telegramme  zerfallen  rücksichtlich  ihrer  Behandlung  in  folgende  Gattungen:
1.  Staatstelegramme,
2.  Telegraphen-Diensttelegramme,
3.  a)  dringende
b)  gewöhnliche

Bei  der  Beförderung  genießen  die  Staatstelegramme,  welche  als  solche  bezeichnet  und
durch  Siegel  oder  Stempel  beglaubigt  sein  müssen,  vor  den  übrigen  Telegrammen,  die  Telegraphen-Diensttelegramme
  vor  den  Privattelegrammen  und  die  dringenden  Privattelegramme
vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  den  Vorrang.

uu  In  Bezug  auf  die  Abfassung  sind  zu  unterscheiden:

1.  Telegramme  in  offener  Sprache,
2.  Telegramme  in  geheimer  Sprache
Die  geheime  Sprache  scheidet  sich  in
a)  verabredete  Sprache,
b)  chiffrirte  Sprache,
e)  eine  Sprache,  welche  aus  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  besteht.

im  Privattelegramme,  deren  Text  entweder  ganz  oder  theilweise  aus  Buchstaben
mit  geheimer  Bedentung  besteht,  werden  zum  telegraphischen  Verkehr  nicht  zugelassen.
Auf  Staats=  und  Diensttelegramme  findet  diese  Bestimmung  dagegen  keine  Anwendung,
ebensowenig  auf  die  in  Zeichen  des  allgemeinen  Handelskodex  abgefaßten  Seetelegramme
(vergl.  §  17).

!v  Unter  „Telegrammen  in  offener  Sprache"“  werden  solche  Telegramme  verstanden,
  welche  in  einer  der  für  den  telegraphischen  Verkehr  zugelassenen  Sprachen  derart
abgefaßt  sind,  daß  sie  einen  verständlichen  Sinn  geben.  Welche  Sprachen  neben  der  deutschen
für  Telegramme  in  offener  Sprache  gestattet  sind,  wird  von  der  Telegraphenverwaltung
bekannt  gemacht.  Für  Telegramme,  welche  streckenweise,  oder  ausschließlich  durch  Telegraphen
der  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  gelegenen  Eisenbahnen  zu  befördern  sind,  ist  jedoch  die
Fassung  in  deutscher  Sprache  Bedingung,  soweit  nicht  für  einzelne  Bahnen  und  Stationen
der  Gebrauch  fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.

Privattelegramme.

127
        <pb n="112" />
        48

v  Als  „Telegramme  in  verabredeter  Sprache“  werden  diejenigen  Telegramme
angesehen,  in  denen  Wörter  angewendet  sind,  welche,  obwohl  jedes  für  sich  eine  sprachliche
Bedeutung  hat,  keine  für  die  betheiligten  Dienststellen  verständlichen  Sätze  bilden.

Diese  Wörter  werden  aus  Wörterbüchern,  welche  für  die  Korrespondenz  in  verabredeter
Sprache  zugelassen  sind,  oder  aus  dem  vom  Internationalen  Büreau  der  Telegraphenverwaltungen
  amtlich  aufgestellten  Wörterbuch  entnommen.  Der  Gebrauch  dieses  amtlichen  Wörterbuches
  ist  nach  Ablauf  einer  Frist  von  3  Jahren,  welche  auf  den  Tag  der  Veröffentlichung
desselben  folgt,  verbindlich.  Die  Wörter  der  verabredeten  Sprache  dürfen  höchstens  10  Buchstaben
  enthalten  und  müssen  einer  oder  mehreren  der  nachgenannten  Sprachen,  nämlich  der
deutschen,  englischen,  spanischen,  französischen,  holländischen,  italienischen,  portugiesischen  und
lateinischen  Sprache  entnommen  sein.  Eigennamen  dürfen  bei  der  Zusammenstellung  der
Wörterbücher,  mit  Ausnahme  des  vom  Internationalen  Büreau  der  Telegraphenverwaltungen
amtlich  aufgestellten  Wörterbuches,  nicht  verwendet  werden.  Sie  werden  in  den  in  verabredeter
Sprache  abgefaßten  Telegrammen,  in  welchen  Wörter  aus  anderen  Wörterbüchern  gebraucht
sind,  nur  mit  ihrer  Bedeutung  in  offener  Sprache  zugelassen.

Die  Aufgabeanstalt  kann  die  Vorlegung  des  Wörterbuches  fordern,  um  die  Ausführung
der  vorstehenden  Vorschriften  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und  die  Rechtmäßigkeit  der
benutzten  Wörter  zu  prüfen.

V  „Unter  Telegrammen  in  chiffrirter  Sprache"“  versteht  man  diejenigen  Telegramme,
deren  Text  gänzlich  oder  zum  Theil  aus  Gruppen  oder  aus  Reihen  von  Ziffern  mit  geheimer
Bedeutung  besteht.  Der  chiffrirte  Text  der  Privattelegramme  muß  ausschließlich  aus  arabischen
Ziffern  zusammengesetzt  sein.

In  Staatstelegrammen  kann  der  Text  durch  Ziffern  oder  durch  Buchstaben  mit  geheimer
Bedeutung  gebildet  werden  (vergl.  un);  dagegen  ist  eine  Mischung  von  Ziffern  und  BuMchstaben
nicht  zulässig.

6.
Allgemeine  Erfordernisse  der  zu  befördernden  Telegramme.

1  Die  lrschrift  jedes  zu  befördernden  Telegramms  muß  in  solchen  deutschen  oder
lateinischen  Buchstaben  bz.  in  solchen  Zeichen,  welche  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben
lassen,  leserlich  geschrieben  sein.  Einschaltungen,  Randzusätze,  Streichungen  oder  Ueberschreibungen
  müssen  vom  Aufgeber  des  Telegramms  oder  von  seinem  Beauftragten  bescheinigt
  werden.

uin  Die  einzelnen  Theile,  aus  welchen  ein  Telegramm  besteht,  müssen  in  folgender
Ordnung  aufgeführt  werden:

1.  die  besonderen  Angaben,
2.  die  Ausschrift,

3.  der  Text  und

4.  die  Unterschrift.

im  Die  etwaigen  besonderen  Angaben  bezüglich  der  Bestellung  am  Bestimmungsort,
  der  bezahlten  Antwort,  der  Empfangsanzeige,  der  Dringlichkeit,  der  Vergleichung,  der
Nachsendung,  der  Weiterbeförderung,  der  offenen  oder  der  eigenhändigen  (nur  an  den  Em-
        <pb n="113" />
        49

pfänger  selbst  zu  bewirkenden)  Bestellung  des  Telegramms  2rc.  müssen  vom  Aufgeber  in  der
urschrift  und  zwar  unmittelbar  vor  die  Aufschrift  niedergeschrieben  werden.  Für  diese  Vermerke
  sind  folgende  zwischen  Klammern  zu  setzende  Abkürzungen  zugelassen:

(D)  für  „dringendes  Telegramm“",

(81)  für  „gebührenpflichtige  Dienstnotiz“,

(BP)  für  „Telegramm  mit  bezahlter  Antwort",

(RPD)  für  „Telegramm  mit  dringender  bezahlter  Antwort“,

(ITC)  für  „Telegramm  mit  Vergleichung“,

(CR)  für  „Telegramm  mit  Empfangsanzeige“  und  für  „Empfangsanzeige",

(F)  für  „nachzusendendes  Telegramm“,

(PP)  für  „Post  bezahlt",

(PR)  für  „Post  eingeschrieben“,

(XP)  für  „Eilbote  bezahlt",

(RXP)  für  „Antwort  und  Bote  bezahlt"“,

(EP)  für  „Estafette  bezahlt",

(RO)  für  „offen  zu  bestellendes  Telegramm"“,

(MP)  für  eigenhändig  zu  bestellendes  Telegramm“.

iv  Die  Aufschrift  muß  alle  Angaben  enthalten,  welche  nöthig  sind,  um  die  Uebermittelung
  des  Telegramms  an  dessen  Bestimmung  zu  sichern,  und  ferner  so  beschaffen  sein,
daß  die  Bestellung  an  den  Empfänger  ohne  Nachforschungen  und  Rückfragen  erfolgen  kann.
Sie  muß  für  die  großen  Städte  die  Straße  und  die  Hausnummer  nachweisen  oder  in  Ermange.
lung  dieser  Angaben  Näheres  über  die  Berufsart  des  Empfängers  oder  andere  zweckentsprechende
Mittheilungen  enthalten.  Selbst  für  kleinere  Orte  ist  es  wünschenswerth,  daß  dem  Namen  des
Empfängers  eine  solche  ergänzende  Bezeichnung  beigefügt  wird,  um  im  Falle  einer  Entstellung
des  Eigennamens  der  Bestimmungsanstalt  für  die  Ermittelung  des  Empfängers  einen  Anhalt
zu  gewähren.  Die  genaue  Bezeichnung  der  geographischen  Lage  des  Bestimmungsorts  ist
erforderlich,  sofern  ein  Zweifel  über  die  dem  Telegramm  zu  gebende  Richtung  bestehen  kann,
namentlich  bei  gleichlautenden  Ortsbezeichnungen.

Vv  Die  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  ist  zulässig,  wenn  dieselbe  vorher  seitens
des  Empfängers  mit  der  Telegraphenanstalt  seines  Wohnortes  vereinbart  worden  ist.  Demjenigen
  Korrespondenten,  welcher  eine  mit  der  Telegraphenanstalt  vereinbarte  abgekürzte  Aufschrift
  hinterlegt  hat,  ist  gestattet,  diese  Aufschrift  in  den  für  ihn  bestimmten  Telegrammen  an
Stelle  des  vollen  Namens  und  der  Wohnungsangabe  anwenden  zu  lassen.  Der  Name  der

s-Telegraph  stalt  muß  außerdem  angegeben  werden.

vi  Für  die  Hinterlegung  und  Anwendung  einer  abgekürzten  Ausschrift  bei  einer  Telegraphenanstalt
  ist  eine  Gebühr  von  30  Mark  für  das  Kalenderjahr  im  Voraus  zu  entrichten.
Diese  Vergünstigung  erlischt,  falls  die  Verabredung  nicht  verlängert  wird,  mit  dem  Ablauf  des
31.  Dezember  des  Jahres,  für  welches  die  Gebühr  entrichtet  worden  ist.

un  Als  eine  Abkürzung  der  Aufschrift  wird  auch  angesehen,  wenn  der  Empfänger  verlangt,
  daß  an  ihn  gerichtete  Telegramme,  ohne  diesbezügliche  nähere  Angaben  in  der  Aufschrift,
  zu  gewissen  Zeiten  in  bestimmten  Lokalen,  z.  B.  an  Wochentagen  in  dem  Geschäftslokal,
        <pb n="114" />
        50

an  Sonntagen  in  der  Wohnung,  oder  zu  gewissen  Stunden  in  dem  Komtoir,  zu  anderen  in
der  Wohnung  oder  der  Börse  regelmäßig  bestellt  werden  sollen.  Die  hierfür  im  Voraus  zu
entrichtende  Gebühr  beträgt  ebenfalls  30  Mark  für  das  Kalenderjahr;  sie  kommt  auch  dann
zur  Erhebung,  wenn  der  betreffende  Korrespondent  für  die  an  ihn  gerichteten  Telegramme  mit
der  Telegraphenanstalt  eine  abgekürzte  Aufschrift  vereinbart  hat.

vm  Telegramme,  deren  Aufschrift  den  in  vorstehenden  Punkten  vorgesehenen  Anforderungen
  nicht  entspricht,  sollen  zwar  dennoch  zur  Beförderung  angenommen  werden,  jedoch  nur
auf  Gefahr  des  Absenders.  Der  Absender  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung  des
Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe  und  Bezahlung  eines  neuen  Telegramms  beanspruchen.

Die  Aufgabe  von  Telegrammen  ohne  Text  ist  zulässig.  Die  Unterschrift  kann  in
abgekürzter  Form  geschrieben  oder  weggelassen  werden.  Die  etwaige  Beglaubigung  der  Unterschrift
  ist  hinter  dieselbe  zu  setzen.

87.
Aufgabe  von  Telegrammen.

1  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  bei  jeder  für  den  Telegraphenverkehr  eröffneten
Telegraphenanstalt  (auch  brieflich)  erfolgen.

uiun  Telegramme  können  auch  bei  den  Bahnposten,  und  zwar  in  der  Regel  mittels  der
an  den  Bahnpostwagen  befindlichen  Briefeinwürfe,  zur  Beförderung  an  die  nächste  Telegraphenanstalt
  eingeliefert,  sowie  den  Telegraphenboten  und  den  Landbriefträgern  bei  der  Bestellung
von  Telegrammen  oder  Postsendungen  zur  Besorgung  der  Aufgabe  übergeben  werden.

in  An  größeren  Verkehrsorten  können  sämmtliche  Postanstalten,  auch  wenn  mit  diesen
eine  Telegraphenbetriebsstelle  nicht  verbunden  ist,  zur  Annahme  von  Telegrammen  ermächtigt,
auch  kann  die  Benutzung  der  Briefkasten  zur  Auflieferung  von  Telegrammen  gestattet  werden.

w  Bei  der  Mitnahme  der  Telegramme  durch  die  Telegraphenboten  und  die  Landbriefträger
  kommt  eine  Zuschlagsgebühr  von  10  Pfennig  für  jedes  Telegramm  zur  Erhebung.

88.
Wortzählung.
Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Regeln:

a)  Alles,  was  der  Ausgeber  in  der  Urschrift  seines  Telegramms  zum  Zwecke  der  Beförderung
  niederschreibt,  wird  bei  der  Berechnung  der  Gebühren  mitgezählt,  mit
Ausnahme  der  Angabe  des  Beförderungsweges,  der  Unterscheidungszeichen,  Bindestriche,
  Apostrophe  und  Absatzzeichen.

h)  Der  Name  der  Abgangsanstalt,  der  Tag,  die  Stunde  und  Minute  der  Aufgabe
werden  von  Amtswegen  in  die  dem  Empfänger  zuzustellende  Ausfertigung  eingeschrieben.
  Nimmt  der  Aufgeber  diese  Annahmen  ganz  oder  theilweise  in  den
Text  seines  Telegramms  auf,  dann  werden  sie  bei  der  Wortzählung  mitgerechnet.

c)  Die  größte  Länge  eines  Taxwortes  in  offener  Sprache  ist  auf  15  Buchstaben
nach  dem  (durch  die  Ausführungs=  Uebereinkunft  zu  dem  jeweilig  gültigen  internationalen
  Telegraphenvertrage  eingeführten)  Morse-Alphabet  festgesetzt.  Der  Ueberschuß,
  je  bis  zu  weiteren  15  Buchstaben,  wird  für  ein  Wort  gezählt.
        <pb n="115" />
        51

d)  Die  größte  Länge  eines  Taxwortes  in  verabredeter  Sprache  ist  auf  10  Buchstaben
  festgesetzt.  Die  Wörter  in  offener  Sprache,  welche  im  Text  eines  gemischten,
aus  Wörtern  der  offenen  und  der  verabredeten  Sprache  zusammengesetzten  Telegramms
  enthalten  sind,  werden  bis  zur  Höhe  von  10  Buchstaben  für  ein  Wort
gezählt.  Vom  etwaigen  Ueberschuß  wird  jede  Reihe  bis  zu  10  Buchstaben  für  ein
weiteres  Wort  gezählt.  Wenn  dieses  gemischte  Telegramm  anßerdem  einen  chiffrirten
Text  enthält,  so  werden  die  chiffrirten  Stellen  nach  den  Bestimmungen  unter  h  gezählt.

Wenn  das  gemischte  Telegramm  nur  einen  Text  in  offener  und  einen  solchen
in  chiffrirter  Sprache  enthält,  so  werden  die  in  offener  Sprache  abgefaßten  Stellen
den  Bestimmungen  unter  c,  und  der  in  chiffrirter  Sprache  abgefaßte  Text  den  Vorschriften
  unter  h  entsprechend  gezählt.

e)  Als  je  ein  Wort  werden  gezählt:

der  Name  der  Bestimmungsanstalt,  des  Bestimmungslandes  und  der  Unterabtheilung

  des  Gebiets,  aber  nur  in  der  Telegrammausschrift,  ohne  Rücksicht

auf  die  Zahl  der  zu  ihrem  Ausdruck  gebrauchten  Wörter  und  Buchstaben,
unter  der  Bedingung,  daß  diese  Wörter  so  geschrieben  sind,  wie  sie  in  den
amtlichen  Verzeichnissen  erscheinen,

jedes  einzeln  stehende  Schriftzeichen  (Buchstabe  oder  Ziffer),

4#das  Unterstreichungszeichen,

.  die  Klammer  (die  beiden  Zeichen,  welche  zu  ihrer  Bildung  dienen),

die  Anführungszeichen  (die  besonderen  Zeichen  am  Anfang  und  Ende  einer

einzelnen  Stelle),

die  nach  Gm  zugelassenen  Abkürzungen  für  die  besonderen  Angaben  vor  der

Telegrammausschrift.

s)  Die  durch  einen  Bindestrich  verbundenen  Ausdrücke  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,
  als  zu  ihrer  Bildung  dienen.  Die  durch  einen  Apostroph  getrennten  Wörter
werden  für  eben  so  viele  einzelne  Wörter  gezählt.  Es  können  jedoch  die  in  der
englischen  und  französischen  Sprache  vorkommenden  zusammengesetzten  Wörter,  deren
Gebräuchlichkeit  nöthigen  Falles  durch  Vorzeigung  eines  Wörterbuches  nachgewiesen
werden  muß,  als  ein  Wort  geschrieben  und  den  Bestimmungen  unter  c  entsprechend
taxirt  werden.

g)  Dem  Sprachgebrauch  zuwiderlaufende  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen  von
Wörtern  werden  nicht  zugelassen.  Es  werden  jedoch  die  Eigennamen  von  Städten
und  Ländern,  die  Geschlechtsnamen,  die  Namen  von  Ortschaften,  Plätzen,  Boulevards,
  Straßen  u.  s.  w.,  die  Namen  von  Schiffen,  ebenso  wie  die  ganz  in  Buchstaben
  geschriebenen  Zahlen  nach  der  Anzahl  der  zum  Ausdruck  derselben  vom  Aufgeber
  gebrauchten  Wörter  gezählt.

)Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als  sie  je.
5  Ziffern  enthalten,  nebst  einem  Wort  mehr  für  den  etwaigen  Ueberschuß.  Dieselbe
Regel  findet  Anwendung  auf  die  Zählung  von  Buchstaben-Gruppen  in  Staatstelegrammen,
  ebenso  auch  auf  Gruppen  von  Buchstaben  und  Ziffern,  welche  entweder

—  =
.
        <pb n="116" />
        52

als  Handelsmarken,  oder  in  den  Seetelegrammen  angewendet  werden  (vergl.  8§  ô5  u
und  17).

i)  Für  je  einc  Ziffer  werden  gezählt:  die  zur  Bildung  der  Zahlen  benutzten  Punkte
und  Kommata,  sowie  die  Bruchstriche,  serner  die  Buchstaben,  welche  den  Ziffern  angehängt
  werden,  um  sie  als  Ordnungszahlen  zu  bezeichnen.

k)  Sofern  ein  Privattelegramm,  den  Bestimmungen  im  §öm##  entgegen,  zufällig  eine
Gruppe  von  nicht  anwendbaren  Buchstaben  oder  ein  Wort  enthält,  welches  keiner
der  für  den  internationalen  Verkehr  zulässigen  Sprachen  angehört,  so  wird  diese
Buchstabengruppe  oder  dieses  Wort  gemäß  den  Bestimmungen  unter  h  des  gegenwärtigen
  Paragraphen  gezählt.

1!)  Die  Wortzählung  der  Aufgabeanstalt  ist  für  die  Gebührenberechnung  dem  Aufgeber
gegenüber  entscheidend.

9.
Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme.

1  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  wird  auf  alle  Entfernungen  eine  Gebühr  von  5  Pfennig
für  jedes  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  50  Pfennig  erhoben.

1.  Für  gewöhnliche  Stadttelegramme,  welche  in  solchen  Städten  zugelassen  werden,  innerhalb
  deren  Weichbild  mehrere  unter  sich  durch  Telegraphenleitungen  verbundene  Telegraphenanstalten
  dem  Verkehr  geöffnet  sind,  wird  eine  Gebühr  von  3  Pfennig  für  jedes  Wort,  mindestens
jedoch  der  Betrag  von  30  Pfennig  erhoben.

in  Für  jedes  bei  einer  Eisenbahn-Telegraphenstation  aufgegebene  Telegramm  kann  von
den  Eisenbahnverwaltungen  ein  Zuschlag  von  20  Pfennig  vom  Aufgeber  erhoben  werden.
Außerdem  sind  die  Eisenbahn-Telegraphenstationen  berechtigt,  für  jedes  von  ihnen  bestellte
Telegramm  vom  Empfänger  ein  Bestellgeld  von  20  Pfennig  zu  erheben.  Beides  zusammen
darf  aber  für  die  ausschließlich  mit  dem  Bahntelegraphen  beförderten  Telegramme  nicht  erhoben
  werden.  Für  diese  Telegramme  ist  vielmehr  nur  die  Erhebung  der  Bestellgebühr  von
20  Pfennig  gestattet.

i7  Die  für  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  maßgebenden  Tarife  können
bei  den  Telegraphenanstalten  eingesehen  werden.

V.  Ein  bei  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebender,  durch  5  nicht  theilbarer  Pfennigbetrag
  ist  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abzurunden.

F#  10.
Dringende  Telegrammc.

Der  Aufgeber  eines  Privattelegramms  kann  den  Vorrang  bei  der  Beförderung  und
der  Bestellung  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  erlangen,  wenn  er  das  Wort
„dringend“  oder  abgekürzt  die  Bezeichnung  „(D)“  vor  die  Ausschrift  setzt  und  die  dreifache
Gebühr  eines  gewöhnlichen  Telegramms  von  gleicher  Länge  erlegt.  Für  dringende  Telegramme
  wird  demnach  eine  Gebühr  von  15  Pfennig,  bei  Stadttelegrammen  eine  Gebühr  von
9  Pfennig  für  das  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  1.##  50  F  bez.  von  90  Pfennig
erhoben  (vergl.  §  9).  Der  im  8§  unter  iuu  angegebene  Zuschlag  für  die  bei  einer  Eisenbahn-
        <pb n="117" />
        53

station  aufgegebenen  Telegramme  kommt  dagegen  nur  einfach  —  wie  für  gewöhnliche  Telegramme
  —  zur  Erhebung.
811.
Bezahlte  Antwort.

1  Der  Aufgeber  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Empfänger  verlangt,  vorausbezahlen;
  die  Vorausbezahlung  darf  indessen  die  Gebühr  eines  Telegramms  irgend  einer  Art
von  30  Wörtern  nicht  überschreiten.

Will  der  Aufgeber  die  Antwort  vorausbezahlen,  so  hat  er  in  die  Urschrift,  und  zwar
vor  die  Aufschrist,  den  Vermerk  „Antwort  bezahlt“  oder  „(RI')“,  eintretenden  Falles  unter
Beifügung  einer  Angabe  über  die  vorausbezahlte  Wortzahl,  niederzuschreiben  und  den  entsprechenden
  Betrag  innerhalb  der  durch  die  Bestimmung  zu:  gezogenen  Grenze  zu  entrichten.
Hat  der  Aufgeber  die  Wortzahl  nicht  angegeben,  so  wird  die  Gebühr  eines  gewöhnlichen
Telegramms  von  10  Wörtern  erhoben.  Der  Aufgeber,  welcher  eine  dringende  Antwort  vorausbezahlen
  will,  hat  den  unter  Umständen  durch  die  Angabe  der  Wortzahl  zu  ergänzenden
Vermerk  „dringende  Antwort  bezahlt“  oder  „(RPD)“  vor  die  Aufschrift  niederzuschreiben;  es
kommt  alsdann  die  Gebühr  eines  dringenden  Telegramms  von  entsprechender  Wortzahl  zur
Erhebung.

Am  Bestimmungsorte  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit  der  Telegrammausfertigung
  ein  Antwortsformular,  welches  demselben  die  Befugniß  ertheilt,  in  den
Grenzen  der  vorausbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung  innerhalb
6  Wochen,  vom  Tage  der  Ausstellung  des  Formulars  ab  gerechnet,  unentgeltlich  aufzugeben.

!  Wenn  die  für  ein  Antwortstelegramm  zu  entrichtende  Gebühr  den  Werth  des  für
dasselbe  vorausbezahlten  Betrages  übersteigt,  so  ist  das  Mehr  der  Gebühr  baar  zu  entrichten.
Im  entgegengesetzten  Falle  verbleibt  das  Mehr  des  vorausbezahlten  Betrages  gegen  die  tarifmäßige
  Gebühr  der  Telegraphenverwaltung.

V  Eine  Rückzahlung  der  Antwortgebühr  findet,  abgesehen  von  dem  im  §  201  erwähnten
Falle,  nicht  statt.

VI  Kann  das  Ursprungstelegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird  die
im  §  22  vorgesehene  telegraphische  Meldung  über  die  Unbestellbarkeit  an  die  Aufgabeanstalt
sogleich  erstattet.  Wenn  keine  Berichtigung  erfolgt,  benachrichtigt  die  Ankunftsanstalt  den  Aufgeber
  von  der  Unbestellbarkeit  durch  eine  dienstliche  Meldung,  welche  die  Stelle  der  Antwort
vertritt,  sobald  die  zur  Auffindung  des  Empfängers  unternommenen  Nachforschungen  sich  als
fruchtlos  erwiesen  haben,  spätestens  nach  8  Tagen.  Verweigert  der  Empfänger  ausdrücklich
die  Annahme  des  für  die  Antwort  bestimmten  Formulars,  so  giebt  die  Auskunftsanstalt  dem
Aufgeber  ebenfalls  Kenntniß  durch  eine  dienstliche  Meldung,  welche  gleichfalls  die  Stelle  der
Antwort  vertritt.

812.
Berglichene  Telegramme.

1  Der  Aufgeber  eines  jeden  Telegramms  hat  die  Befugniß,  die  Vergleichung  desselben

zu  verlangen.  In  diesem  Falle  hat  er  vor  die  Ausschrift  den  Vermerk  „Vergleichung“  oder
1891  13
        <pb n="118" />
        54

„(Te)“  niederzuschreiben.  Das  Telegramm  ist  dann  von  den  verschiedenen  Anstalten,  welche
bei  seiner  Beförderung  mitwirken,  vollständig  zu  vergleichen.

.  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  einem  Viertel  der  Gebühr
  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.

5  13.
EmpfangSanzeigen.

1  Der  Ausgeber  eincs  jeden  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  der  Tag  und  die
Stunde,  zu  welcher  das  Telegramm  dem  Empfänger  zugestellt  worden  ist,  unmittelbar  nach  ersolgter
  Bestellung  telegraphisch  angezeigt  werde.  Er  hat  in  diesem  Falle  vor  die  Ausschrift
den  Vermerk  „Empfangsanzeige“  oder  „(CR)“  zu  schreiben.

m  Für  die  Empfangsanzeige  ist  dieselbe  Gebühr,  wie  für  ein  gewöhnliches  Telegramm
von  10  Wörtern  zu  entrichten.

im  Kann  das  Telegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird  die  im  §  22
vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  Empfangsanzeige  wird  später  abgesandt,
  entweder  nach  erfolgter  Bestellung  des  Telegramms,  wenn  sie  möglich  geworden  ist,
oder  nach  24  Stunden,  wenn  sie  nicht  hat  stattfinden  können;  in  diesem  Falle  zeigt  sie  den
Grund  der  Unbestellbarkeit  an.

iv  Der  Aufgeber  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsanzeige  nach  einem  anderen
Orte,  als  nach  dem  Aufgabeorte  des  Ursprungstelegramms  übermittelt  werde,  insofern  er  die
dazu  erforderlichen  Angaben  in  das  Ursprungstelegramm  aufnimmt.

814.
Telegraphische  Postanweisungen.

1  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,  sind
ermächtigt,  in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche  auf  telegraphischem
  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen.  Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

tuu  Auch  sind  die  Telegraphenanstalten,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahn-Telegraphenstationen
ermächtigt,  wenn  bei  ihnen  Postanweisungen  auf  telegraphischem  Wege  eingehen,  die  Auszah—
lung  an  den  Empfänger  in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt  vor  geschehener  Bestellung  der
telegraphischen  Postanweisung  an  die  Orts-Postanstalt  zu  bewirken:

a)  im  Falle  nach  Inhalt  des  Telegramms  der  Absender  den  Wunsch  ausgesprochen  hat,
daß  die  Auszahlung  durch  die  Telegraphenanstalt  geschehe,  was  durch  den  Zusatz
  auf  der  Postanweisung:  „telegraphenlagernd“  auszudrücken  ist;

b)  im  Falle  der  Geldempfänger,  indem  er  die  telegraphische  Postanweisung  erwartet,
der  Telegraphenanstalt  den  Wunsch  ausgedrückt  hat,  die  Zahlung  gleich  nach  der
Ankunft  der  Anweisung  bei  der  Telegraphenanstalt  in  Empfang  zu  nehmen.

In  beiden  Fällen  muß  der  Auszahlung  des  Betrages  der  vollständige  Ausweis  des
Empfängers,  falls  derselbe  nicht  persönlich  und  als  verfügungsfähig  bekannt  ist,  vorhergehen.
Die  telegraphische  Postanweisung  ist  alsdann  von  der  Telegraphenanstalt  mit  dem  (vorzuschreibenden)
  Quittungsvermerk  zu  versehen,  dieser  vom  Empfänger  zu  unterschreiben  und  die
        <pb n="119" />
        55

Unierschrift  durch  die  Telegraphenanstalt  mit  dem  Zusatze  zu  beglaubigen,  daß  der  Empfänger
bekannt  sei,  oder  daß  und  in  welcher  Weise  er  den  Ausweis  geführt  habe.

15.
Nachsendung  von  Telegrammen.

1  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann,  indem  er  vor  die  Aufschrift  den  Vermerk
„nachzusenden“  oder  „(F’S)“  niederschreibt,  verlangen,  daß  dasselbe  sofort  nach  der  vergeblich
versuchten  Zustellung  von  der  Bestimmungsanstalt  an  den  neuen,  ihr  in  der  Wohnung  des
Empfängers  bekannt  gegebenen  Bestimmungsort  weiterbefördert  werde.

e  Der  Vermerk  „nachzusenden“  oder  „(F’8)“  kann  auch  von  mehreren  hintereinander
stehenden  Bestimmungsangaben  begleitet  sein;  das  Telegramm  wird  dann  nacheinander  an
jeden  der  angegebenen  Bestimmungsorte,  nöthigenfalls  bis  zum  letzten,  befördert.

im  Bei  der  Aufgabe  eines  nachzusendenden  Telegramms  ist  nur  die  auf  die  erste  Beförderungsstrecke
  entfallende  Gebühr  zu  entrichten,  wobei  die  vollständige  Aufschrift  in  die  Wortzahl
  einbegriffen  wird.  Für  jede  Nachtelegraphirung  an  einen  neuen  Bestimmungsort  wird
die  volle  tarifmäßige  Gebühr  berechnet  und  vom  Empfänger  erhoben.

tv  Jedermann  kann  nach  gehörigem  Ausweis  verlangen,  daß  die  bei  einer  Telegraphenanstalt
  ankommenden  und  in  deren  Bestellbezirk  ihm  zuzustellenden  Telegramme  an  eine  von
ihm  angegebene  Adresse  bestellt  oder  weiterbefördert  werden.  Die  bezüglichen  Anträge  sind
schriftlich  zu  stellen.

Vv  Wenn  der  Empfänger  seinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben  die
für  ihn  eingehenden  Telegramme  an  den  neuen  Aufenthaltsort  nachtelegraphirt,  auch  ohne  daß
dies  ausdrücklich  verlangt  worden  ist,  sofern  dieser  neue  Aufenthaltsort  des  Empfängers  unzweifelhaft
  bekannt  ist,  innerhalb  Deutschlands  liegt,  und  sich  am  ursprünglichen  wie  am  neuen
Aufenthaltsorte  Anstalten  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  bez.  der  Staats-Telegraphenverwaltung
  Bayerns  oder  Württembergs  befinden.

8  16.
Vervielfältigung  von  Telegrammen.

1  Die  Telegramme  können  gerichtet  werden  entweder  an  mehrere  Empfänger  in  einer
Ortschaft,  oder  in  verschiedenen,  aber  in  den  Bestellbezirk  einer  und  derselben  Telegraphenanstalt
  fallenden  Oertlichkeiten  oder  an  einen  und  denselben  Empfänger  nach  verschiedenen
Wohnungen  in  derselben  Ortschaft  mit  oder  ohne  Weiterbeförderung  durch  Post,  Eilboten
oder  Estafette.

un  Der  Aufgeber  eines  zu  vervielfältigenden  Telegramms  muß  je  nach  den  Umständen
vor  die  Aufschrift  eines  jeden  Empfängers  die  besonderen  Angaben  (vergl.  §  Gm)  niederschreiben;
  handelt  es  sich  jedoch  um  ein  dringendes  oder  zu  vergleichendes  Telegramm,  welches
zu  vervielfältigen  ist,  so  genügt  es,  wenn  die  Angabe  der  ersten  Aufschrift  voransteht.

u.  Wenn  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet  ist,  so
darf  jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende  Aufschrift  tragen,  es  sei
denn,  daß  der  Aufgeber  das  Gegentheil  verlangt  hätte;  dieses  Verlangen  muß  durch  den  vor

137
        <pb n="120" />
        56

die  Ausschrift  niederzuschreibenden  gebührenpflichtigen  Zusatz  „sämmtliche  Aufschriften  mitzutheilen“
  ausgedrückt  werden.

tv1  Das  zu  vervielfältigende  Telegramm  wird  als  ein  einziges  Telegramm  toxirt,
wobei  alle  Aufschriften  in  die  Wortzahl  eingerechnet  werden.  Als  Vervielfältigungsgebühr
werden  daneben  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Wörtern  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung
  40  Pfennig  erhoben.  Bei  längeren  Telegrammen  erhöht  sich  diese  Gebühr  für  jede
weitere  Reihe  oder  den  Bruchtheil  einer  Reihe  von  100  Wörtern  um  je  40  Pfennig.  In  der
Berechnung  der  Vervielfältigungsgebühr  erscheint  die  Gesammtzahl  der  Wörter  des  Textes,  der
Unterschrift  und  der  Aufschrift,  und  zwar  wird  die  Gebühr  für  jede  Abschrift  besonders  festgestellt.

§  17.
Seetelegramme.

Telegramme,  welche  mit  den  Schiffen  in  See  mittels  der  an  der  Küste  gelegenen
Seetelegraphen  gewechselt  werden,  müssen  entweder  in  deutscher  Sprache,  oder  in  Zeichen  des
allgemeinen  Handelskodex  abgefaßt  sein.  In  dem  letzteren  Falle  werden  sie  als  chiffrirte  Telegramme
  behandelt.

.  Wenn  sie  für  in  See  befindliche  Schiffe  bestimmt  sind,  muß  die  Aufschrift  außer  den
gewöhnlichen  Angaben  den  Namen  oder  die  amtliche  Nummer  und  die  Nationalität  des  Bestimmungsschiffes
  enthalten.

in  Diejenigen  Telegramme,  welche  durch  die  See-Telegraphenanstalten  innerhalb
30  Tagen  nach  ihrer  Aufgabe  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  einbegriffen)  den  Bestimmungsschiffen
  nicht  haben  übermittelt  werden  können,  werden  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Ist  das  Schiff,  für  welches  ein  Seetelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  28  Tagen  nicht
angekommen,  so  giebt  die  See-Telegraphenanstalt  dem  Aufgeber  hiervon  am  Morgen  des
29.  Tages  durch  eine  dienstliche  Meldung  Kenntniß.  Der  Aufgeber  kann  gegen  Bezahlung
eines  Landtelegramms  von  10  Wörtern  verlangen,  daß  die  See-Telegraphenanstalt  sein  Telegramm
  während  eines  weiteren  Zeitraums  von  30  Tagen  für  die  Zustellung  bereit  halte.
Geht  ein  solches  Verlangen  nicht  ein,  so  wird  das  Telegramm  von  der  See-Telegraphenanstalt
am  30.  Tage  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Die  Gebühr  für  Telegramme,  welche  durch  Vermittelung  einer  See  Telegraphenanstalt
  mit  Schiffen  in  See  ausgewechselt  werden,  beträgt  80  Pfennig  für  das  Telegramm.
Dieselbe  wird  den  nach  den  sonstigen  Bestimmungen  zu  erhebenden  Gebühren  hinzugerechnet.
Die  Gesammtgebühr  für  die  an  die  Schiffe  in  See  gerichteten  Telegramme  wird  vom  Aufgeber
  und  für  die  von  den  Schiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.

S  8.
Weiterbeförderung.

1  Die  Weiterbeförderung  von  Telegrammen  über  die  Telegraphenlinien  hinaus  erfolgt
nach  Wunsch  des  Absenders  entweder  durch  die  Post,  oder  durch  Eilboten,  oder  durch  Post
und  Eilboten,  oder  durch  Estafette.

n  Der  Aufgeber  hat  die  Art  der  von  ihm  verlangten  Weiterbeförderung  in  einem
taxpflichtigen  Zusatz  vor  der  Aufschrift  anzugeben  (vergl.  §  Gu).
        <pb n="121" />
        57

in  Die  Ankunfts-Telegraphenanstalt  ist  berechtigt,  sich  der  Post  zu  bedienen:

a)  wenn  in  dem  Telegramm  die  Art  der  Weiterbeförderung  nicht  angegeben  ist,

b)  wenn  es  sich  um  eine  vom  Empfänger  zu  bezahlende  Weiterbeförderung  handelt,

und  dieser  sich  früher  geweigert  hat,  Kosten  derselben  Art  zu  bezahlen.

iv  Die  Ankunftsanstalt  ist  verpflichtet,  sich  der  Post  zu  bedienen:

a)  wenn  solches  ausdrücklich  vom  Aufgeber  (vergl.  1)  oder  vom  Empfänger  (vergl.

7  §*515  V)  verlangt  worden  ist,

h)  wenn  dieser  Anstalt  kein  schnelleres  Beförderungsmittel  zu  Gebote  steht.

v  Telegramme  jeder  Art,  welche  durch  Vermittelung  der  Post  an  ihre  Bestimmung
gelangen,  also  auch  solche,  welche  postlagernd  niedergelegt  werden  sollen,  werden  von  der  Ankunftsanstalt
  in  der  Regel  ohne  Kosten  für  den  Aufgeber  und  für  den  Empfänger  als  gewöhnliche
Briefe  zur  Post  gegeben  Ausgenommen  sind  jedoch  folgende  Fälle:

1.  Telegramme,  welche  als  eingeschriebene  Briefe  zur  Post  gegeben  werden  sollen,
sind  mit  der  vor  die  Aufschrift  niederzuschreibenden  Angabe  „Post  eingeschrieben“
oder  „(PR)“  zu  versehen  und  unterliegen  einer  vom  Aufgeber  zu  entrichtenden  Einschreibgebühr
  von  20  Pfennig.  Diese  Einschreibgebühr  von  20  Pfennig  kommt  auch
bei  der  Auflieferung  aller  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,  welche  mit  der  Post
weiterbefördert,  oder  postlagernd  niedergelegt  werden  sollen,  zur  Erhebung,  da  diese
Telegramme  stets  als  eingeschriebene  Briefe  zur  Post  gegeben  werden.

.  Für  Telegramme,  welche  von  der  deutschen  Bestimmungsanstalt  über  das  Meer
weiterbefördert  werden  sollen,  hat  der  Aufgeber  die  Postgebühr  zu  entrichten.  Dieselbe
  beträgt:

a)  nach  dem  europäischen  Auslande  und  nach  denjenigen  überseeischen  Ländern,

welche  dem  Weltpostverein  angehören,  40  Pfennig,

b)  nach  den  dem  Weltpostverein  nicht  angehörigen  überseeischen  Ländern  60  Pfennig.
Telegramme,  welche  einer  an  der  Grenze  gelegenen  deutschen  Telegraphenanstalt  zur
Weiterbeförderung  mit  der  Post  nach  dem  Nachbargebiete  und  darüber  hinaus  übermittelt
  werden,  ohne  daß  der  Fall  einer  Unterbrechung  der  über  die  Grenze  führenden
Telegraphenverbindungen  vorliegt,  sind  als  unfrankirte  Briefe  zu  behandeln;  das
Porto  fällt  dem  Empfänger  zur  Last.

V.  Die  Kosten  für  die  Zustellung  von  Telegrammen  mittels  Eilboten  an  Empfänger
außerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt  können  vom  Ausgeber
durch  Entrichtung  einer  festen  Gebühr  von  40  Pfennig  für  jedes  Telegramm  vorausbezahlt
werden.  Der  Aufgeber  hat  in  diesem  Falle  den  Vermerk  „Eilbote  bezahlt“  oder  „(Xh)“  vor
die  Telegrammaufschrift  zu  setzen.  Im  Weiteren  steht  es  dem  Aufgeber  eines  Telegramms
mit  bezahlter  Antwort  frei,  die  etwa  entstehende  Eilbestellgebühr  für  das  Antwortstelegramm
nach  dem  Satze  von  40  Pfennig  im  Voraus  bei  der  Aufgabe  des  Ursprungstelegramms  zu
entrichten.  Das  Ursprungstelegramm  ist  in  diesem  Falle  vor  der  Aufschrift  mit  dem  taxpflichtigen
Vermerk  „Antwort  und  Bote  bezahlt“  oder  „(NRXDP)“  zu  versehen.

Findet  die  Vorausbezahlung  des  Eilbotenlohnes  nicht  statt,  so  werden  die  wirklich  erwachsenden
  Auslagen  vom  Empfänger  oder  vom  Aufgeber  eingezogen.

2

i
        <pb n="122" />
        58

Die  Kosten  für  die  Weiterbeförderung  durch  Estafette  sind  stets  vom  Aufgeber  zu  entrichten.

vn  In  Fällen  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Telegramme  durch  denselben  Boten
an  denseben  Empfänger  findet  die  vorstehende  Bestimmung  unter  vi  gleichmäßig  Anwendung.
Werden  im  Uebrigen  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  solche
Telegramme  abgetragen,  für  welche  das  Botenlohn  im  Voraus  bezahlt  ist,  und  solche,  bei
welchen  dies  nicht  der  Fall  ist,  so  ist  vom  Empfänger  das  erwachsene  Botenlohn,  abzüglich  der
im  Voraus  bezahlten  Beträge,  zu  entrichten.  Die  auf  etwa  gleichzeitig  zur  Abtragung  gelangenden
  Eilpostsendungen  im  Voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

n  In  geeigneten  Fällen  werden  auf  besonderes  schristliches  Verlaungen  des  Empfängers
die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  seitens  der  Telegraphenanstalt  nicht  durch  Eilboten  bestellt,
sondern  den  Boten  des  Empfängers  gelegentlich  der  jedesmaligen  Abholung  von  Postsendungen
mitgegeben.  Unzuträglichkeiten,  welche  etwa  aus  dieser  Einrichtung  entstehen,  hat  die  Telegraphenverwaltung
  nicht  zu  vertreten.

8  19.
Entrichtung  der  Gebühren.
!  Sämmtlichc  bekannte  Gebühren  sind  bei  Aufgabe  des  Telegramms  im  Voraus  zu  entrichten.
11  Es  werden  jedoch  vom  Empfänger  am  Bestimmungsorte  erhoben:
a)  die  Ergänzungsgebühr  für  nachzusendende  Telegramme  (vergl.  §  15),

b)  eintretendenfalls  die  Weiterbeförderungsgebühren  (vergl.  §  18),

c)  die  Gebühren  für  die  durch  die  See-Telegraphenanstalten  vom  Meere  her  beförderten
Telegramme  (vergl.  8  17).

In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenerhebung  bei  der  Bestellung  stattzufinden  hat,  wird
das  Telegramm  dem  Empfänger  nur  gegen  Erstattung  des  schuldigen  Betrages  ausgehändigt.

in  Die  Entrichtung  der  Gebühren  kann  bei  den  Telegraphenanstalten  mittels  Werthzeichen
oder  baar  —  bei  den  Eisenbahn-Telegraphenstationen  nur  baar  —  erfolgen.  Eine  Bescheinigung
  über  die  erhobenen  Gebühren  wird  nur  auf  Verlangen  und  gegen  Entrichtung  eines
Zuschlags  von  20  Pfennig  ertheilt.  Bei  gebührenfreien  Staatstelegrammen  ist  auf  Verlangen
eine  Bescheinigung  über  die  Auflieferung  unentgeltlich  zu  ertheilen.

!V  Personen,  welche  sich  des  Telegraphen  häufiger  bedienen,  kann  auf  ihren  Antrag  gestattet
  werden,  die  Gebühren  für  die  von  ihnen  bei  Telegraphenanstalten  aufgegebenen  Telegramme
  monatlich  zu  entrichten.  Sie  haben  alsdann  an  die  betreffende  Verkehrsanstalt,  bei
welcher  sie  ihre  Telegramme  aufgeben  wollen,  einen  entsprechenden  Vorschuß  einzuzahlen,  und
als  besondere  Vergütung  für  die  durch  die  Buchung  der  Gebühren  entstehende  Mühewaltung
eine  Gebühr  von  50  Pfennig  für  den  Kalendermonat  und  außerdem  für  jedes  Telegramm,  dessen
Gebühren  gestundet  werden,  2  Pfennig  zu  entrichten.  Auf  Eisenbahn  Telegraphenstationen
findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Zurückziehung  und  unterdrückung  von  Telegrammen.
1  Jedes  Telegramm  kann  von  dem  Absender,  welcher  sich  als  solcher  ausweist,  zurückgezogen
  oder  in  der  Beförderung  aufgehalten  werden,  sofern  es  noch  Zeit  ist.  Wenn  in  einem
        <pb n="123" />
        59

solchen  Falle  die  Beförderung  des  Telegramms  noch  nicht  begonnen  hat,  so  werden  dem  Absender
  die  Gebühren  nach  Abzug  von  20  Pfennig  erstattet.  Hat  die  Abtelegraphirung  bereits
begonnen,  so  verbleiben  die  Gebühren  der  Telegraphenverwaltung;  vorausbezahlte  Beträge  für
Veiterbeförderung,  bezahlte  Antwort,  Empfangsanzeigen  2c.  werden  jedoch  dem  Aufgeber  zurückgezahlt,
  wenn  die  vorausbezahlte  Leistung  nicht  ausgeführt  worden  ist.

u.  Ein  Telegramm,  welches  durch  die  Ursprungsanstalt  bereits  befördert  worden  ist,
kann  nur  auf  Grund  eines  besonderen,  von  der  Aufgabeanstalt  nach  den  Bestimmungen  im  §  24
zu  erlassenden  Telegramms  angehalten  und  vernichtet  werden;  für  dieses  Telegramm  sind  die
larifmäßigen  Gebühren  zu  zahlen.  Von  dem  Erfolge  wird  dem  Aufgeber  mittels  unfrankirten
Briefes  Kenntniß  gegeben.  Verlangt  der  Aufgeber  telegraphische  Auskunft,  so  hat  er  die  Gebühr
  für  eine  telegraphische  Antwort  vorauszubezahlen.  Die  erlegten  Gebühren  für  das  Telehramm,
  dessen  Bestellung  auf  Verlangen  unterdrückt  wird,  werden  nicht  zurückgezahlt.  Bei
sedem  derartigen  Verlangen  hat  der  Antragsteller  das  Ansuchen  schriftlich  zu  stellen  und  sich  als
Absender  oder  dessen  Beauftragter  auszuweisen.

21.
Zustellung  der  —ie  am  Bestimmungsort.

1  Die  Telegramme  werden  bei  der  Aufnahme  bz.  gleich  nach  der  Ankunft  bei  der  Bestimmungsanstalt,
  wenn  die  offene  Bestellung  nicht  ansdrücklich  verlangt  ist,  verschlossen.

Dieselben  werden,  ihrer  Aufschrift  entsprechend,  entweder  nach  der  Wohnung,  dem
Geschäftslokal  2c.  des  Empfängers  bestellt  bz.  auf  sonstige  Weise  weiterbefördert  oder  postlagernd
  oder  telegraphenlagernd  niedergelegt.  Im  Weiteren  können  die  angekommenen  Telegramme
  den  Empfängern  mittels  Fernsprechers  nach  den  hierüber  erlassenen  besonderen  Bestimmungen
  übermittelt  werden.

in  Die  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  der  Telegramme  geschieht  mit  thunlichster  Beschleunigung
  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Aufnahme  und  ihres  Vorranges.  (Wegen  Uebergabe
der  Telegramme  an  die  Boten  des  Empfängers  vergl.  §  18  vin.).

Iv  Staats-,  sowie  Dienst=  und  dringende  Privattelegramme  werden  mit  Vorrang  vor
anderen  Telegrammen  bestellt.  Die  Aushändigung  der  Staatstelegramme  und  der  Telegramme
mit  bezahlter  Empfangsanzeige  erfolgt  gegen  Vollziehung  eines  demselben  beizugebenden
Empfangsscheines.

V  Zur  Vollziehung  des  Empfangsscheines  über  ein  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand
  gerichtetes  Staatstelegramm  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche  Verfügung  darüber
getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  betreffenden  Behörde,  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  sein
Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

-VI1  Privattelegramme,  sowie  die  nicht  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand  gerichteten
dienstlichen  Telegramme  sind  dagegen  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Empfängers  an  ein  erwachsenes
  Familienmitglied  oder,  wenn  auch  ein  solches  nicht  zur  Stelle  ist,  an  die  Geschäftsgehülfen,
  an  die  Dienerschaft,  Haus=  oder  Wirthsleute  oder  an  den  Thürhüter  des  Gasthofes
bz.  des  Hauses  zu  bestellen,  insofern  der  Empfänger  für  derartige  Fälle  nicht  einen  besonderen
Bevollmächtigten  der  Anstalt  schriftlich  namhaft  gemacht,  oder  der  Aufgeber  durch  den  vor  die
        <pb n="124" />
        60

Aufschrift  gesetzten  Vermerk  „eigenhändig  zu  bestellen“  oder  „(AP)“  verlangt  hat,  daß  die  Zustellung
  nur  zu  Händen  des  Empfängers  selbst  stattfinden  soll.

vu  Sofern  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  sich  an  der  Thür  r2c.  der  Wohnung  des
Empfängers  befinden,  können  die  Telegramme,  für  welche  Empfangsscheine  nicht  abzugeben
sind,  in  jene  Briefkasten  2c.  gesteckt  werden.  Telegramme,  welche  den  Vermerk  „eigenhändig
zu  bestellen“  oder  „(M)“  tragen,  sind  jedoch  stets  an  den  Empfänger  selbst  zu  bestellen;  ebenso
werden  postlagernde  oder  telegraphenlagernde  Telegramme  nur  dem  Empfänger  oder  seinem
Bevollmächtigten  nach  gehörigem  Ausweis  ausgehändigt.  Telegramme,  welche  die  Bezeichnung
„bahnhoflagernd“"  tragen,  werden  an  den  Bahnhofsvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  abgegeben.

um  Die  an  Reisende  nach  einem  Gasthof  gerichteten  Telegramme  werden,  wenn  der
Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirth  rc.  des  Gasthofes  mit  dem  Ersuchen  abgegeben,
  das  Telegramm  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen  und  dem  Empfänger  bei  seinem
Eintreffen  auszuhändigen.  Am  Tage  nach  der  erfolgten  Uebergabe  eines  solchen  Telegramms
wird  dasselbe,  wenn  die  Uebergabe  an  den  Empfänger  inzwischen  nicht  hat  bewirkt  werden
können,  durch  einen  Boten  gegen  Hinterlassung  eines  Benachrichtigungszettels  wieder  abgeholt
und  zur  Verkehrsanstalt  zurückgebracht.  Diese  erläßt  nunmehr  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an
die  Aufgabeanstalt;  im  Uebrigen  wird  das  Telegramm  wie  alle  sonstigen  unbestellbaren  Telegramme
  behandelt.

XK  Ist  weder  der  Empfänger,  noch  sonst  Jemand  aufzufinden,  der  das  Telegramm  annimmt,
  so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm  handelt,  für  welches  ein  Empfangsschein
  ausgefertigt  ist,  oder  wenn  sich  für  die  Bestellung  eines  Telegramms  ohne  Empfangsschein
  ein  Privatbriefkasten  oder  ein  anderer  Weg  der  Bestellung  nicht  darbietet,  einen  Benachrichtigungszettel
  in  der  Wohnung  r2c.  des  Empfängers  zurückzulassen  oder  an  die  Eingangsthür
  anzuheften,  das  Telegramn  selbst  aber  zur  Anstalt  zurückzubringen.  Mit  den  Telegrammen,
welche  mit  dem  Vermerk  „eigenhändig  zu  bestellen“  oder  „(M)“  versehen  sind,  ist  in  gleicher
Weise  zu  verfahren,  wenn  der  bezeichnete  Empfänger  selbst  nicht  angetroffen  wird.

X  Wenn  der  Bote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen  den
Empfänger  nicht  selbst  antrifft  und  das  Telegramm  einem  Anderen  aushändigt,  hat  der  Letztere
in  dem  Empfangsschein  seiner  eigenen  Unterschrift  das  Wort  „für“"  und  den  Namen  des
Empfängers  beizufügen.

X!  Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

Unbestellbare  Telegrammc.

1  Von  der  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit
wird  der  Aufgabeanstalt  telegraphisch  Meldung  gemacht.  Liegt  für  die  Unbestellbarkeit  eines
Telegramms  ein  Grund  vor,  welcher  nicht  ohne  Weiteres  aus  dienstlicher  Veranlassung  beseitigt
werden  kann  und  muß,  und  ist  der  Absender  des  unbestellbaren  Telegramms  aus  der  Unterschrift
  oder  auf  andere  Weise  mit  genügender  Sicherheit  bekannt:  dann  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung
  diesem  sobald  als  möglich  übermittelt.  Der  Aufgeber  kann  die  Aufschrift  des
        <pb n="125" />
        61

unbestellbar  gemeldeten  Telegramms  nur  durch  ein  bezahltes  Telegramm  vervollständigen,  berichtigen
  oder  bestätigen.

u  Ein  Telegramm,  welches  von  dem  abtragenden  Boten  als  unbestellbar  zur  Anstalt
zurückgebracht  wird,  ist  bei  der  letzteren  aufzubewahren.  Hat  sich  innerhalb  sechs  Wochen  der
Empfänger  zur  Empfangnahme  des  Telegramms  nicht  gemeldet,  so  wird  solches  vernichtet.
In  gleicher  Weise  wird  mit  Telegrammen  verfahren,  welche  die  Bezeichnung:  „telegraphen-“,
„post-“  oder  „bahnhoflagernd“  tragen.

§  23.
Gewährleistung.

1  Die  Telegraphenverwaltung  leistet  für  die  richtige  Ueberkunft  der  Telegramme  oder
deren  Ueberkunft  und  Zustellung  innerhalb  bestimmter  Frist  keinerlei  Gewähr  und  hat  Nachlheile,
  welche  durch  Verlust,  Entstellung  oder  Verspätung  der  Telegramme  entstehen,  nicht  zu
vertreten.

u  Die  entrichtete  Gebühr  wird  jedoch  erstattet:

a)  für  ein  Telegramm,  welches  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebes  gar  nicht  oder

mit  bedentender  Verzögerung  in  die  Hände  des  Empfängers  gelangt  ist,

b)  für  ein  verglichenes  Telegramm,  welches  in  Folge  Entstellung  erweislich  seinen  Zweck

nicht  hat  erfüllen  können.
Die  Beschwerden  oder  Rücksorderungen  sind  bei  der  Aufgabeanstalt  einzureichen.  Als  Beweisstück
  ist  beizufügen:
eine  schriftliche  Erklärung  der  Bestimmungsanstalt  oder  des  Empfängers,  wenn  das
Telegramm  nicht  angekommen  ist,
die  dem  Empfänger  zugestellte  Ausfertigung,  wenn  es  sich  um  Entstellung  oder  Verzögerung
  handelt.

u  Bei  Rückforderungen  wegen  Entstellungen  muß  nachgewiesen  werden,  daß  und  durch
welche  Fehler  das  Telegramm  derart  entstellt  ist,  daß  es  seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können.

!V  Jeder  Anspruch  auf  Erstattung  der  Gebühr  muß  bei  Verlust  des  Anrechtes  innerhalb
zweier  Monate,  vom  Tage  der  Erhebung  an  gerechnet,  anhängig  gemacht  werden.

V  Die  Erstattung  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren
der  Telegramme  selbst,  welche  verzögert,  entstellt  oder  nicht  angekommen  sind,  und  auf  die
Gebühren  der  im  §  24  vorgesehenen  Telegramme,  nicht  aber  auf  die  Gebühren  solcher  Telegramme,
  welche  etwa  durch  die  Verzögerung,  Entstellung  oder  Nichtankunft  jener  Telegramme
veranlaßt  oder  nutzlos  gemacht  worden  sind.

8  24.
Berichtigungstelegramme.
Der  Aufgeber  und  der  Empfänger  eines  jeden  Telegramms  können  innerhalb  einer
Frist  von  72  Stunden,  welche  je  nach  dem  Fall  der  Auflieferung  oder  der  Ankunft  dieses  Telegramms
  folgt,  auf  telegraphischem  Wege  Auskunft  verlangen  oder  Erläuterungen  geben,  welche
sich  auf  das  in  der  Uebermittelung  befindliche  oder  bereits  beförderte  Telegramm  beziehen.
Sie  können  auch  zum  Zweck  einer  Berichtigung  ein  Telegramm,  welches  sie  ausgegeben  oder
1891  14
        <pb n="126" />
        62

erhalten  haben,  entweder  durch  die  Bestimmungs-  oder  Ursprungs-Anstalt  oder  durch  eine
Durchgangs-Anstalt  vollständig  oder  theilweise  wiederholen  lassen.  Sie  haben  folgende  Beträge
zu  hinterlegen:
1.  die  Gebühr  für  das  Telegramm,  welches  das  Verlangen  enthält,
2.  die  Gebühr  für  ein  Antwortstelegramm,  wenn  eine  telegraphische  Antwort  gewünscht
  wird.

Jedes  berichtigende,  ergänzende  oder  die  Beförderung  aushebende  Telegramm  (vergl.
§  20)  und  jede  aus  Anlaß  eines  bereits  beförderten  oder  in  der  Beförderung  begriffenen
Telegramms  auf  Antrag  des  Aufgebers  oder  des  Empfängers  von  Anstalt  zu  Anstalt  ausgetauschte
  Mittheilung  ist  ein  Diensttelegramm,  welches  nach  dem  gewöhnlichen  Tarif  taxirt  wird.

iu  Die  für  die  Berichtigungstelegramme  erhobenen  Gebühren  werden  auf  desfallsigen
Antrag  zurückgezahlt,  wenn  die  Wiederholung  erweist,  daß  das  oder  die  wiederholten  Wörter
im  Ursprungstelegramm  unrichtig  wiedergegeben  worden  sind.  Wenn  im  Ursprungstelegramm
einige  Wörter  richtig  und  einige  andere  Wörter  unrichtig  wiedergegeben  worden  sind,  so  wird
die  Gebühr  für  diejenigen  Wörter  nicht  erstattet,  welche  in  dem  Auskunft  verlangenden,  wie  in
dem  Antworts--Diensttelegramm  die  im  Ursprungstelegramm  richtig  wiedergegebenen  Wörter
bezeichnen.

iw  Die  Gebühr  für  das  Ursprungstelegramm,  welches  zu  dem  Antrage  auf  Berichtigung
Anlaß  gegeben  hat,  wird  nicht  zurückgezahlt.

Vv  Dem  Antrage  auf  Berichtigung  eines  beförderten  oder  in  der  Beförderung  begriffenen
Telegramms  darf  von  den  Telegraphenanstalten  nur  dann  Folge  gegeben  werden,  wenn  der
Antragsteller  sich  als  Aufgeber  oder  Empfänger  des  betreffenden  Ursprungstelegramms  oder
als  Bevollmächtigter  eines  derselben  ausgewiesen  hat.

25.
Nachzahlung  und  ,  2  %  von  Gebühren.

1  Gebühren,  welche  für  beförderte  Telegramme  zu  wenig  erhoben  sind,  oder  deren  Einziehung
  vom  Empfänger  nicht  erfolgen  konnte,  —  sei  es,  daß  derselbe  die  Bezahlung  verweigert
  hatte,  sei  es,  daß  er  nicht  aufgefunden  worden  war,  —  hat  der  Absender  auf  Verlangen
nachzuzahlen.  Irrthümlich  zu  viel  erhobene  Gebühren  werden  dem  Aufgeber  zurückgezahlt.

uu  Der  Betrag  der  vom  Aufgeber  zu  viel  verwendeten  Werthzeichen  wird  jedoch  nur
auf  seinen  Antrag  erstattet.

8  26.
Telegrammabschriften.

1  Der  Aufgeber  und  der  Empfänger,  falls  sie  sich  als  solche  gehörig  ausweisen,  sind
berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der  von  ihnen  ausgegebenen  und  der  an  sie  gerichteten
Telegramme  ausfertigen  zu  lassen,  wenn  sie  Ort  und  Tag  der  Aufgabe  genau  angeben  können,
und  die  Urschriften  noch  vorhanden  sind.  Diese  Urschriften  werden  in  der  Regel  6  Monate
lang  aufbewahrt.

u  Für  jede  Abschrift  eines  unter  Angabe  der  Aufgabezeit  und  des  Aufgabeortes  genau
bezeichneten  Telegramms  sind  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Wörtern  10  Pfennig,  bei  längeren
        <pb n="127" />
        63

Telegrammen  40  Pfennig  mehr  für  jede  Reihe  von  100  Wörtern  oder  einen  Theil  derselben
zu  entrichten.  Bei  ungenau  bezeichneten  Telegrammen  sind  außer  der  Schreibgebühr  die  durch
die  Aufsuchung  des  Telegramms  entstehenden  Kosten  zu  zahlen.

27.
Nebentelegraphen  und  besondere  2  denaulegen.  Fernsprecheinrichtungen.

Die  Bedingungen  sür  Nebentelegraphen  und  besondere  Telegraphenanlagen,  sowie  für
die  Fernsprecheinrichtungen  werden  vom  Reichs-Postamte  festgesetzt.

§  28.
Geltungsbereich.

1  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten,  soweit  nicht  Abweichungen  ausdrücklich  vorgeschrieben
  sind,  auch  für  die  Telegramme,  welche  unter  Benutzung  von  Eisenbahntelegraphen
befördert  werden.

u.  In  Bezug  auf  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  kommen  die  Bestimmungen
  der  bezüglichen  Telegraphenverträge  zur  Anwendung.

Berlin,  den  15.  Juni  1891.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Stephan.

(62)  II.  Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  III  unserer  Bekanntmachung  vom
15.  April  d.  Is.  (Regierungs-Blatt  Nr.  9  und  Weimarische  Zeitung  Nr.  95),
betreffend  die  Wahl  der  Abgeordneten  für  den  nächsten  XX  VI.  ordentlichen
Landtag,  bringen  wir  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  zu  Wahlkommissaren
  für  die  Wahl  der  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  zu  wählenden
  Abgeordneten  die  nachbenannten  Herren  ernannt  worden  sind:
I.  für  die  Wahl  der  vormals  reichsritterschaftlichen  Grundbesitzer:
der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  Schmith  in  Dermbach,
II.  für  die  Wahlen  derjenigen,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  ein
Einkommen  von  wenigstens  3000  Mark  versteuern:
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrath  Kohlschmidt  in
Weimar,
III.  für  die  Wahlen  derjenigen  Staatsangehörigen,  welche  aus  anderen
Quellen  als  dem  Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens
3000  Mark  versteuern:
14*
        <pb n="128" />
        64

im  I.  Verwaltungsbezirk

der  Großherzogliche  Generalkommissionsrath  Krahmer  in  Weimar,
im  II.  Verwaltungsbezirk

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Linsenbarth  in  Apolda,
im  III.  Verwaltungsbezirk

der  Großherzogliche  Landgerichtsdirektor  Paulssen  in  Eisenach,
im  IV.  Verwaltungsbezirk

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Piltz  in  Lengsfeld,
im  V.  Verwaltungsbezirk

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrath  Schenk  in  Neustadt

  a,  Orla.
Weimar,  den  30.  Juni  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(63)  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  ist  die  von  Professor  Dr.  Ernst  Abbe  in  Jena  durch  Urkunde
vom  19.  Mai  1889  errichtete,  nachfolgend  näher  bezeichnete  Stiftung  landesherrlich
  bestätigt  worden  und  hat  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  erhalten.


Die  Zwecke  der  Stiftung  sind:

1.  Pflege  der  Zweige  wissenschaftlicher  Industrie,  welche  durch  die  optische
  Werkstätte  von  Carl  Zeiß  und  das  Glaswerk  der  Firma  Schott
und  Genossen  unter  Mitwirkung  des  Stifters  in  Jena  eingebürgert
worden  sind,  sowie  Vorsorge  für  die  wirthschaftliche  Sicherung  jener
beiden  Anstalten  und  für  dauernde  Erfüllung  der  socialen  Pflichten,
welche  ihr  Emporkommen  den  Unternehmern  gegenüber  den  Geschäftsangehörigen
  auferlegt  hat;

2.  Förderung  mathematischer  und  naturwissenschaftlicher  Studien  in  Forschung
  und  Lehre.
        <pb n="129" />
        65

Die  Stiftung  führt  für  alle  Zeiten  den  Namen
Carl  Zeiß-Stiftung
„zu  Ehren  des  Mannes,  der  zu  den  oben  genannten  Unternehmungen  den
ersten  Grund  gelegt  hat,  und  zur  bleibenden  Erinnerung  an  sein  eigenartiges
Verdienst:  auf  seinem  Arbeitsfeld  zielbewußt  das  Zusammenwirken  von  Wissenschaft
  und  technischer  Kunst  angebahnt  zu  haben“.

Die  Verwaltung  der  Stiftung  ist  satzungsmäßig  dem  Kultusdepartement
  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  übertragen;  ihr
rechtlicher  Sitz  ist  Jena.

Vorstehendes  wird  hierdurch  mit  dem  Hinzufügen  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß,  nachdem  die  Carl  Zeiß=  Stiftung  inzwischen  Inhaber  der
optischen  Werstätte  von  Carl  Zeiß  und  Mitinhaber  des  Glastechnischen  Laboratoriums
  von  Schott  und  Genossen  in  Jena  geworden  ist,

a)  als  bevollmächtigter  Vertreter  der  Carl  Zeiß-Stiftung  in
allen  Angelegenheiten  dieser  beiden  Firmen  Dr.  Ernst  Abbe  in  Jena
mit  dem  Recht  der  Firmazeichnung  und  mit  der  Befugniß  eingesetzt
worden  ist,  sich  in  diesen  Funktionen  durch  Dr.  Siegfried  Czapski  in
Jena  vertreten  zu  lassen;

b)  als  Commissar  der  Stiftungsverwaltung  Geheimer  Regierungsrath
  Rothe  in  Weimar  bestellt  worden  ist.

Weimar,  den  24.  Juni  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.

(641  1V.  Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  sind  dem  Armenverein  zu  Weimar  die  Rechte  einer  juristischen
Persönlichkeit  und  einer  milden  Stiftung  verliehen  worden.
Weimar,  den  16.  Juni  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements  -Chef:
Krause.
        <pb n="130" />
        66

[65]  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Renten-Anstalt  zu  Stuttgart
  an  Stelle  des  Verlagsbuchhändlers  Ernst  Jüngst  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Banquier  Albert  Dietrich  daselbst  zum  Hauptagenten
  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  7.  Juli  1890  (Regierungs-Blatt
Seite  125)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  16.  Juni  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Kraufe.

[66!  Das  15.,  16.,  17.,  18.,  19.,  20.,  21.  und  22.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts
enthalten  unter:
Nr.  1950  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs,
  vom  13.  Mai  1891;  unter
Nr.  1951  Gesetz,  betreffend  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der
Handfeuerwaffen,  vom  19.  Mai  1891;  unter
Nr.  1952  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zutheilung  der  Iusel  Helgoland
zu  dem  5.  Wahlkreise  der  preußischen  Provinz  Schleswig-Holstein,
vom  16.  Mai  1891;  unter
Nr.  1953  Zusatzvertrag  zu  dem  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Italien  vom  #“  betreffend  die  Befugniß
  der  beiderseitigen  Konsuln  zur  Vornahme  von  Eheschließungen,
  vom  4.  Mai  1891;  unter
Nr.  1954  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  des  Getreideprobers,  vom
14.  Mai  1891  und  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der
Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe  vom  15.  Mai  1891;  unter
1955  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  der  Türkei;  unter
Nr.  1956  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni
1891;  unter
Nr.  1957  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern,  vom  1.  Juni
1891;  unter

Nr.

—
        <pb n="131" />
        67

Nr.  1958  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  16.  August
1876,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  angestellten  Beamten,  vom  22.  Mai  1891;  unter

Nr.  1959  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend,  vom  31.  Mai
1891;  unter

Nr.  1960  Gesetz,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,  vom  31.  Mai  1891:
unter

Nr.  1961  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1891/92,  vom  1.  Juni  1891;
unter

Nr.  1962  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Verwaltungen  des  Reichsheeres  und  der  Post  und  Telegraphen,
vom  1.  Juni  1891;  unter

Nr.  1963  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §  157  des  Invaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes,  vom  8.  Juni  1891;  unter

Nr.  1964  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung
  des  Branntweins,  vom  24.  Juni  1887;  vom  8.  Juni
1891;  unter

Nr.  1965  Verordnung,  betreffend  das  strafrechtliche  Verfahren  gegen  die
Militärpersonen  der  kaiserlichen  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,
  vom  3.  Juni  1891;  unter

Nr.  1966  Nebeneinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Dänemark
über  die  Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrtsgeldes,  vom
5.  Februar  1891;  unter

Nr.  1967  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Spaniens  zu  der  unter
dem  3.  November  1881  abgeschlossenen  internationalen  Reblaus-Konvention,
  vom  6.  Juni  1891;  unter

Nr.  1968  Bekanntmachung,  betreffend  den  Nachweis  der  Befähigung  als
Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen,
vom  11.  Juni  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
20,  21,  23,  24,  25  und  27:
S.  91  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zengnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche  in  Rußland;
        <pb n="132" />
        68

S.  97  Ausführungsbestimmung  zum  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz,

  bezüglich  Ruhens  der  Rente  der  nicht  im  Inlande  wohnenden
Berechtigten;

99  Gesammt-Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die

11

—

11

·

14

—

14

r

14

14

t

154

Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigten
Lehranstalten;

Aenderung  des  Gesammt-Verzeichnisses  der  Anstellungsbehörden  der
Reichsverwaltung  im  Sinne  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der
Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern;

Neues  Verzeichniß  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden
und  den  Anforderungen  der  Reblaus-Konuvention  entsprechend  erklärten
  Gartenbau  2c.  Anlagen;

z;  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und

Steuerstellen;

Vorläufige  Nichtanwendung  des  Zolltarifs  zum  Handelsvertrag  mit
der  Türkei  in  Bezug  auf  die  Einfuhr  nach  derselben;
Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zuckersteuerstellen;


Feststellung  der  Servisklasse  eines  Gemeindebezirks  in  Folge  Einverleibung
  in  eine  andere  Gemeinde;

Gebührnisse  der  zur  Durchführung  von  Absperrungsmaßregeln  gegen
die  Rinderpest  verwendeten  Militärkommandos  und  die  Erstattung
der  entstandenen  Mehrkosten  aus  Reichs-Civilfonds;

Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Branntweinsteuergesetz

  in  Bezug  auf  die  Hefenbrühe  oder  Brauerei-Abfälle  ver-160


180
198

arbeitenden  Brennereien;

Abänderung  von  Tarasätzen;

Zollregulativ  für  Reisstärkefabriken;

Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz
vom  9.  Juli  1887.

Weimar.  —  Hos--Buchdruckerei.
        <pb n="133" />
        Regierungs-Zlatt
Großherzagt!  um
Sachsen#  Weimar=  Eisenac.

Nummer  13.  Weimar.  14.  Juli  1891.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Belanntmachung,  die  Bestellung  des  Großherzoglichen  Amtsrichters  Metzuer  zu  Vuttslädt  als
Expropriations-  Lommissar=  für  den  Erweilerungsbau  der  Weimar-Raslenberger  Eisenbahn-Gesellschaft  betressend,
  Seite  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  enthaltend  Vorschrift,  betressend  die  Siundung  von
Zollgesällen  tan  *E  indirelten  Sienern,  Seite  60.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(67]  1.  Nachdem  die  Weimar-Rastenberger  Eisenbahn-Gesellschaft  die  Erweiterung
  ihres  Unternehmens  durch  den  Neubau  der  Strecke  Mannstedt-Buttstädt
  beschlossen  hat  und  die  vorgelegten  Pläne  genehmigt  worden  sind,  ist  mit
höchster  Genehmigung  der  Großherzogliche  Amtsrichter  Metzner  zu  Buttstädt
als  Expropriations-Kommissar  bestellt  worden.

Die  neue  Linie  wird  die  Fluren  Mannstedt,  Hardisleben  und  Buttstädt  berühren.

Weimar,  den  1.  Juli  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(68.  il.  Vorschrift,
betreffend  die  Stundung  von  Zollgefällen
und  anderen  indirekten  Stenern.

Nachstehende  Vorschrift,  betreffend  die  Stundung  von  Zollgefällen  und
anderen  indirekten  Steuern,  tritt  an  die  Stelle  des  Regulativs  wegen  Kreditirung
  schuldiger  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  vom  2.  September  1863

1891  15
        <pb n="134" />
        70

(Regierungs-Blatt  Seite  157)  und  des  Regulatives  über  die  Kreditirung  der
Branntweinsteuer  vom  20.  Juli  1834  (Regierungs-Blatt  Seite  49).

I.  Stundung  von  Zollgefällen.
§  1.

Kaufleuten  und  Fabrik-Unternehmern,  welche  die  Vermuthung  hinlänglicher
  Sicherheit  für  sich  haben  und  im  Laufe  des  nächstvorausgegangenen
Jahres  mindestens  Dreitausend  Mark  an  Zollgefällen  entrichtet  haben,  können
Abgabenbeträge,  die  sich  mindestens  auf  fünfzehn  Mark  in  einer  Post  belaufen,
gestundet  werden.

§  2.

Solchen  Stundung-Suchenden,  deren  Geschäfte  noch  nicht  ein  Jahr  lang
bestanden  haben,  kann  für  das  erste  Jahr,  auch  ohne  Berücksichtigung  der  in
der  verflossenen  Zeit  entrichteten  Abgabenbeträge,  nach  Befinden  der  Umstände,
Stundung  bewilligt  werden.

Ausnahmsweise  kann  die  Stundung  auch  in  den  Fällen  zugestanden  werden,
wenn  bei  Erfüllung  der  sonstigen  Bedingungen  von  einem  Stundung-Suchenden
in  einzelnen  Jahren  der  bezeichnete  Betrag  der  Zollentrichtung  (8  1)  nicht
erreicht  worden  ist.

§  3.

Ohne  Sicherheitsbestellung  wird  in  der  Regel  keine  Stundung  bewilligt.

Dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,
ist  vorbehalten  zu  genehmigen,  daß  von  dem  Inhaber  eines  Privatlagers  ohne
amtlichen  Mitverschluß  für  den  Betrag  des  Zolles,  welcher  sich  von  den  regelmäßig
  auf  dem  Lager  befindlichen  Waaren  berechnet,  nur  zu  einem  Theile
Sicherheit  bestellt  werde.  Die  Sicherheit  darf  nicht  unter  einem  Viertheile
dieses  Zolles  betragen.  Für  weitere  Zollbeträge,  welche  der  Lager-Inhaber
zu  entrichten  hat,  ist  vollständige  Sicherheit  zu  bestellen.

84.

Unter  Umständen,  welche  einen  Ausfall  an  den  gestundeten  Abgaben  besorgen
  lassen,  können  dieselben  auch  vor  Ablauf  der  Stundungs-Frist  eingefordert
  werden;  sowie  die  Stundungs-Bewilligung  jederzeit  zurückgenommen.
werden  kann.
        <pb n="135" />
        71

85.

Zur  Abführung  der  betreffenden  Abgabenbeträge  wird  eine  längstens  drei—
monatliche  Frist  mit  der  Maßgabe  gewährt,  daß  diese  Frist  mit  dem  Anfange
desjenigen  Monates  beginnt,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  dem  jeder
einzelne  Abgabebetrag  nach  dem  Gesetze  fällig  geworden  ist,  und  am  25sten
Tage  des  dritten  folgenden  Monates  abläuft.

Fällt  der  bezeichnete  Tag  auf  einen  Sonn=  oder  Festtag,  so  ist  die  Einzahlung
  des  gestundeten  Abgabenbetrages  am  letztvorhergehenden  Werktage  zu

leisten.
86.

Wer  es  Ein  Mal  versäumt,  die  Zahlung  der  gestundeten  Abgaben
pünktlich  mit  Ablauf  der  bestimmten  Frist  zu  leisten,  hat  auf  fernere  Stundung
  keinen  Anspruch.

Die  Zahlung  ist  in  kassemäßigen  Geldsorten  zu  leisten.  Reichsbanknoten
  dürfen  bis  auf  weiteres  als  Zahlungsmittel  verwendet  werden,  jedoch
nur  in  Abschnitten  von  nicht  mehr  als  Einhundert  Mark.

§  7.
Die  Sicherheit  kann  bestellt  werden:
a)  durch  Hinterlegung  kurshabender  deutscher  Staatspapiere  oder  sonstiger
an  der  Reichsbank  beleihbarer  Werthpapiere.

Deutsche  Staatspapiere  sind  nach  ihrem  Neunwerthe,  falls  aber
dieser  den  Kurswerth  übersteigt,  nach  letzterem  anzunehmen.  Bei
anderen  Werthpapieren  ist  der  Kurswerth,  soweit  er  nicht  über  den
Neunwerth  hinausgeht,  zu  Grunde  zu  legen,  in  der  Regel  aber  nach
den  Grundsätzen  zu  verfahren,  welche  von  Seiten  der  nächsten  Reichsbankstelle
  bei  der  Annahme  von  Werthpapieren  als  Unterpfand  beobachtet
  werden.

Sinkt  der  Kurswerth  hinterlegter  Werthpapiere  erheblich  unter
den  Betrag,  zu  welchem  sie  als  Sicherheit  angenommen  sind,  so  hat
der  Stundungnehmer  die  Sicherheitsleistung  zu  verstärken.

h)  durch  Ausstellung  gezogener  oder  trockener,  von  sicheren  Personen
acceptirter  oder  verbürgter  (avalirter)  Wechsel.  (Vergl.  §  8.)
J)  durch  sichere  Hypotheken  auf  im  Großherzogthum  belegene  Grundstücke
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  über  die  Anlegung  vormund-15*
        <pb n="136" />
        72

schaftlicher  Gelder  (Gesetz  vom  16.  Juni  1881  Regierungs-Blatt
Seite  89).

Pfandrechte  an  Fabrik-Grundstücken  sind  als  Sicherheit  nur
insoweit  anzunehmen,  als  sie  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  durch
Würderung  amtlich  verpflichteter  Sachverständiger  zu  ermittelnden
dauernden  Werthes  der  Grundstücke,  d.  h.  desjenigen  Werthes  zu
stehen  kommen,  welchen  die  Grundstücke  auch  im  Falle  der  Einstellung
des  Fabrikbetriebes  behalten.

Ob  und  inwiefern  in  einzelnen  Fällen  Sicherheitsbestellung  auf  noch
andere  Weise  anzunehmen  sei,  bleibt  dem  Ermessen  des  unterzeichneten  Großherzoglichen
  Staatsministeriums  vorbehalten.

88.

Jeder  Stundung-Suchende  muß  sein  Gesuch  bei  dem  Steueramte  unter
Angabe  der  Höhe  des  Stundungsbetrages,  ingleichen  der  Art  der  zu  be—
stellenden  Sicherheit  anbringen,  auch  die  Gegenstände  der  letzteren  näher  be—
zeichnen.

Das  Steueramt  prüft  die  Statthaftigkeit  des  Antrags  und  die  Annehmbarkeit
  der  angebotenen  Sicherheit  an  und  für  sich  sowohl,  als  nach  Maßgabe
der  Vermögensumstände  und  des  Rufes  des  Stundung-Suchenden,  worüber  es
möglichst  genaue  Erkundigung  einzuziehen  hat,  und  trägt  hierauf  die  Sache,
unter  Beifügung  seines  Gutachtens,  binnen  längstens  acht  Tagen  nach  geschehenem
  Anbringen,  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
berichtlich  vor.

Soll  die  Sicherheitsleistung  durch  Wechsel  geschehen,  so  ist  diesen  die
aus  den  anliegenden  Mustern  A  und  B  ersichtliche  Fassung  zu  geben.  Die
besondere  Präsentationsfrist  ist  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  die  Präsentation
binnen  zehn  Jahren  nach  der  Ausstellung  zu  erfolgen  hat.  Auf  den  trockenen
Wechseln  hat  als  Aussteller  und  auf  den  gezogenen  Wechseln  als  Bezogener
immer  nur  eine  einzige  Person  oder  Firma  zu  erscheinen;  sollen  noch  weitere
Personen  oder  Firmen  die  Wechselhaftung  übernehmen,  so  haben  diese,  wie
die  Muster  ergeben,  ihrer  Unterschrift  die  Worte  „als  Bürge“  beizufügen.

Das  Staats-Ministerium  hat  nach  weiterer  Prüfung  der  Verhältnisse  zu
entscheiden,  ob  und  inwiefern  die  gesuchte  Stundung  zu  bewilligen  sei.  Die
Bewilligung  erfolgt  regelmäßig  nur  für  ein  Kalenderjahr  —  d.  h.  für  die  in
        <pb n="137" />
        73

diesem  Jahre  anfällig  werdenden  Abgaben  —  und  muß  für  jedes  spätere  Jahr
erneuert  nachgesucht  werden.
§  9.

Zu  den  Werthpapieren  gehörende  Zinsscheine  und  Ziusschein-Anweisungen
sind  mit  zu  hinterlegen.  Die  Mithinterlegung  der  Zinsscheine  wird  nicht  ersordert,
  wenn  ein  entsprechender  Mehrwerth  in  Hauptpapieren  hinterlegt  ist.

Die  eingelegten  Urkunden  und  Wechsel  werden  an  das  unterzeichnete
Großherzogliche  Staats-Ministerium  eingesendet  und  nach  erfolgter  vollständiger
Entrichtung  der  gestundeten  Abgaben  oder  nach  Bestellung  anderweiter  Sicherheit
  dem  Einleger  gegen  Empfangsbescheinigung  zurückgegeben.

Der  Stundungnehmer  hat  zu  Protokoll  oder  mittelst  besonderer  Urkunde
zu  erklären,  daß  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  das  Recht  zusteht,
die  hinterlegten  Werthpapiere  sofort  und  ohne  gerichtliches  Verfahren  zur  Befriedigung
  seiner  fälligen  Forderungen  aus  dem  Stundungsverhältnisse  zu  verwenden,
  daher  dieselben  zum  Kurswerthe  an  Zahlungsstatt  anzunehmen  oder
durch  ein  Bankgeschäft  seiner  Wahl  zur  Befriedigung  des  Fiskus  aus  dem
Erlöse  veräußern  zu  lassen.

Hinterlegte  Wechsel  hat  der  Stundungnehmer  spätestens  3  Wochen  vor
Ablauf  der  Präsentationsfrist  zu  erneuern.

8  10.

Das  Steneramt  ist  verpflichtet,  sich  von  der  Lage  und  den  Verhältnissen
der  Stundungnehmer  und  der  für  dieselben  haftenden  Wechsel-Acceptanten
oder  Bürgen  möglichst  in  fortwährender  Kenntniß  zu  erhalten  und,  wenn  ihm
Umstände  bekannt  werden  sollten,  die  gegen  die  Zahlungsfähigkeit  derselben
Bedenken  erregen,  sofort  darüber  an  das  unterzeichnete  Großherzogliche  Staats-Ministerium
  zu  berichten,  auch  in  jedem  Falle  sofort  Anzeige  zu  machen,
wenn  ein  gestundeter  Betrag  nicht  rechtzeitig  abgeführt  wird.

Mit  besonderer  Sorgfalt  ist  zu  überwachen,  daß  rechtzeitig  (vergl.  §  9)
vor  Ablauf  der  im  Wechsel  angegebenen  Präsentationsfrist  dessen  Erneuerung
geschieht,  und,  falls  solche  unterblieben  ist,  Bericht  zu  erstatten.

§  11.
Die  Waaren,  für  welche  die  Zölle  gestundet  werden  sollen,  sind  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  ebenso  abzufertigen,  als  wenn  die  Abgaben  davon  so-
        <pb n="138" />
        74

gleich  entrichtet  würden.  Diese  werden  daher  auch  in  den  Heberegistern  wie
gewöhnlich  gebucht  und  die  Waare  tritt,  als  versteuert,  in  den  freien  Verkehr,
mit  dem  Unterschiede,  daß  über  den  Steuerbetrag  nicht  quittirt  wird.

Dagegen  muß  der  Stundungnehmer  dem  Steueramte  ein  schriftliches
Bekenntniß  übergeben,  worin  er  die  der  Kolli-Zahl,  Gattung  und  Menge
nach  zu  beschreibende  Waarenpost,  wovon  die  Abgaben  gestundet  werden  sollen,
ohne  Entrichtung  der  letzteren  empfangen  zu  haben  versichert  und  den  dafür
schuldig  gewordenen  Abgabenbetrag  bis  zum  Ablaufe  der  bewilligten  Frist  zu
erlegen  verspricht.

Vor  Abgabe  dieses  Bekenntnisses  wird  die  Waare  nicht  verabfolgt.

§  12.

Wohnt  der  Stundungnehmer  nicht  am  Steueramts-Orte,  so  hat  er  dem
Steneramte,  bei  welchem  ihm  Stundung  bewilligt  ist,  durch  einen  an  diesem
Orte  wohnenden  mittelst  gerichtlicher  Urkunde  Bevollmächtigten  die  erforderlichen
  Stundungs-Bekenntnisse  ausstellen  und  übergeben  zu  lassen.

8  13.

Ueber  die  gestundeten  Abgaben  wird  bei  dem  Steueramte  ein  Kredit-Konto
  nach  dem  anliegenden  Muster  C  geführt.

In  dem  Kredit-Konto  wird  jeder  einzelne  gestundete  Betrag  sogleich  bei
dessen  Buchung  in  dem  Heberegister  in  Anschreibung  gebracht  und  jede  Zahlung,
welche  darauf  erfolgt,  abgeschrieben.  Jeder  Stundungnehmer  erhält  im  Kredit-Konto
  sein  eigenes  Blatt.

Jedes  Kredit-Konto  wird  den  1.  Jannar  eröffnet  und  mit  dem  31.  Dezember
desselben  Jahres  geschlossen,  und  es  sind  die  noch  nicht  erledigten  Posten  auf
das  neue  Kredit-Konto  überzutragen.

Die  Summe  der  auf  ein  Konto  gestundeten  Beträge  darf  zu  keiner  Zeit
die  Höhe  des  dem  betreffenden  Stundungnehmer  verwilligten  Kredites  übersteigen.


8  14.

Auf  dem  Stundungs-Bekenntnisse  (§  11)  bemerkt  das  Steneramt  die
Heberegister-Nummer,  unter  welcher  die  Abgabenpost  verrechnet  ist.

Werden  Zahlungen  geleistet,  so  erhält  der  Einzahler  soviel  unter  dem
Tage  der  Einzahlung  Jquittirte  Bekennnisse  zurück,  als  die  Zahlung  beträgt,
        <pb n="139" />
        75

und  zwar  in  der  Regel  nach  derselben  Zeitfolge,  in  welcher  die  Bekenntnisse
ausgestellt  sind.  Läßt  sich  die  Einzahlung  dadurch  nicht  gerade  ausgleichen,
so  wird  der  Ueberschuß  auf  einem  der  zurückbleibenden  Bekenntnisse  als  Abschlagszahlung
  von  dem  Steneramte  vermerkt,  und  der  Einzahler  kann  diesen
Vermerk  mit  unterschreiben.

Quittungen  über  gestundete  Gefälle  dürfen  nur  auf  die  zurückzugebenden
Bekenntnisse  gesetzt  werden  und  sind  andernfalls  ungültig.

8  15.

Da  die  gestundeten  Abgaben  in  dem  Heberegister,  gleich  als  ob  sie  baar
bezahlt  wären,  gebucht  werden,  so  laufen  alle  Einzahlungen  auf  die  gestundeten
Summen  lediglich  durch  das  Kredit-Konto.

Die  Bekenntnisse  der  Stundungnehmer  (88  11,  14)  dienen  dem  Steuer—
amte  als  Gewährschafts-Belege.  Sie  sind  bei  Kasserevisionen  einer  genauen
Prüfung  zu  unterwerfen.

Sollte,  wider  Verhoffen,  ein  gestundeter  Betrag  uneinziehbar  werden,  oder
aus  irgend  einem  andern  Grunde  eine  Ermäßigung  oder  Vergütung  der  Abgaben
  von  den  unter  Stundung  derselben  verabfolgten  Waaren  eintreten,  so
wird  der  Abfall  auf  dem  Grunde  diesfallsiger  Ermächtigung  in  dem  Kredit-Konto
  abgeschrieben,  beziehungsweise  der  Erstattungs-Betrag  durch  Zurückgabe
von  Bekenntnissen  oder  Abschreibung  auf  denselben  gegen  Quittung  des
Empfängers  geleistet  und  unter  vorschriftsmäßiger  Belegung  der  Haupt-Staatskasse
  in  Zurechnung  gebracht.

*§  16.

Zu  jeder  Vierteljahrs-Kasseübersicht  ist  der  Bestand  an  gestundeten  Abgabenbeträgen
  unter  Anführung  der  Namen  der  Schuldner,  der  Beträge,  womit
jeder  im  Rückstande  ist,  und  der  Zahlungstermine  nachzuweisen,  um  damit  die
Nichtablieferung  der  Gefälle  bei  der  Hauptstaatskasse  zu  rechtfertigen.

§  17.

Im  Orte  ansässigen  sicheren  Gewerbetreibenden,  welche  auf  die,  nach
Vorstehendem  bedingte  größere  Stundungs-Gewährung  entweder,  weil  sie  im
Laufe  des  nächstvorhergegangenen  Jahres  Dreitausend  Mark  an  Zöllen  nicht
entrichtet  hatten  (§  1),  keinen  Anspruch  haben  oder  solche  Stundung  nicht
        <pb n="140" />
        76

begehren,  können  die  Abgaben  von  den  für  sie  eingehenden  fremden  Gegenständen
  auf  ihr  Ansuchen  innerhalb  Monatsfrist  von  den  Stenerämtern
  gestundet  werden;  es  bleiben  aber  diese  in  jeder  Beziehung  für  dergleichen
  Stundungs-Ertheilung  verantwortlich,  und  es  ist  daher  ihre  Sache,
sich  Sicherheit  dafür  bestellen  zu  lassen;  sowie  hinwiederum  der  Stundungnehmer
  wegen  Zurücklieferung  des  dem  Steneramte  anvertrauten  Gegenstandes
der  Sicherheitsbestellung  sich  lediglich  an  dieses  zu  halten  hat.

Niemals  dürfen  dergleichen  Gefälle  am  Schlusse  eines  Quartals  als
noch  gestundet  erscheinen.  Rechnungsmäßig  wird  auch  dieser  Kredit,  wie  §§  11,
13—  15  vorgeschrieben,  behandelt.  Im  Kredit-Konto  ist  dafür  eine  besondere
Abtheilung  am  Schlusse  des  Registers  zu  bilden.

II.  Stundung  anderer  indirekter  Stenern.
§  18.

Die  im  Abschnitt  1  (§§  1  bis  17)  hinsichtlich  der  Stundung  von  Zollgefällen
  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  andere  indirekte  Stenern,  deren
Stundung  zugelassen  ist,  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  Folgendem
Abweichendes  angeordnet  ist  oder  abweichende  anderweite  Vorschriften  bestehen.

Unberührt  bleiben  insbesondere  auch  die  Bestimmungen  über  die  Zulässigkeit
  der  Anrechnung  von  Steuer-Vergütungs=  und  Berechtigungsscheinen
bei  Ablösung  gestundeter  Stenerbeträge.

A.  Stundung  von  Branntweinsteuer.
§5  19.

Brennerei-Inhabern,  welche  jährlich  über  1800  Mark  an  Meischbottichoder
  Material-Steuer  entrichten,  kann  eine  Stundung  derselben  bewilligt  werden.

Bei  neu  entstehenden  Brennereien  kann  die  Stundung  bewilligt  werden,
wenn  nach  der  Einrichtung  der  Brennerei  und  nach  den  Mitteln  des  Besitzers
anzunehmen  ist,  daß  die  Bedingung  wegen  Entrichtung  von  mehr  als  1800  Mark
Steuer  im  Laufe  des  Jahres  werde  erfüllt  werden.

8  20.
Die  Stundungs-Frist  beträgt  längstens  sechs  Monate,  dergestalt,  daß  die—
selbe  mit  dem  Anfange  desjenigen  Monates  beginnt,  welcher  auf  den  Monat
        <pb n="141" />
        77

folgt,  für  welchen  der  einzelne  Steuerbetrag  nach  dem  Gesetz  fällig  geworden
ist,  und  am  25sten  Tage  des  sechsten  folgenden  Monats  abläuft.

8  21.

Der  Stundungnehmer  hat,  wenn  ein  zu  stundender  Steuerbetrag  fällig
wird,  der  Steuerstelle,  an  welche  seine  Brennerei  gewiesen  ist,  ein  Anerkenntniß
  abzugeben,  in  welchem

a)  der  gestundete  Betrag  in  Zahlen  und  Buchstaben,

b)  der  Zeitraum,  für  welchen  der  Steuerbetrag  fällig  geworden,

c)  das  Anerkenntniß,  daß  derselbe  unbezahlt  geblieben  sei,

d)  die  Erklärung,  daß  er  die  Zahlung,  sobald  sie  von  der  Steuerverwaltung
  gefordert  wird,  sonst  aber  bei  Ablauf  der  Stundungs-Frist
leisten  werde,  und  daß  er  der  Steuerbehörde,  so  lange  sich  das  Anerkenntniß
  in  deren  Händen  befinde,  auf  Höhe  des  gestundeten  Betrages
  verhaftet  bleibe,

enthalten  sein  muß.  822

Sind  nach  Bestimmung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  die
Abzahlungen  auf  gestundete  Branntweinsteuer  unmittelbar  an  die  Großherzogliche
  Hauptstaatskasse  in  Weimar  zu  leisten,  so  empfängt  von  dieser  der
zahlungleistende  Steuerschuldner  eine  auf  Ablieferung  der  Steuerhebestelle
seines  Bezirkes  lautende  Quittung,  welche  er  bei  der  genannten  Hebestelle
gegen  deren  Quittung  über  den  entrichteten  Steuerbetrag  unter  Zurücknahme
des  betreffenden  Stundungs-Anerkenntnisses  umzutauschen  hat.

B.  Stundung  von  Branntwein-Verbrauchsabgabe.
§  23.

Hinsichtlich  der  Stundung  von  Branntwein-Verbrauchsabgaben  sind  die
vom  Bundesrathe  des  Deutschen  Reiches  beschlossenen  Ausführungsbestimmungen
zu  dem  Reichsgesetze,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom
24.  Juni  1887  maßgebend.  (Siehe  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich

1887  Seite  351).
C.  Stundung  von  Zuckersteuer.

§  24.
Zur  Abtragung  fälliger  Rübenzuckersteuer  (Materialsteuer)  kann  dem
Rübenzucker-Fabrikanten  eine  längstens  sechsmonatliche  Frist  mit  der  Maßgabe
1891  16
        <pb n="142" />
        78

bewilligt  werden,  daß  diese  Frist  mit  dem  Aufange  desjenigen  Monates  beginnt,
  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  die  Verarbeitung  der  Rüben
stattgefunden  hat,  und  am  25sten  Tage  des  sechsten  folgenden  Monates  abläuft.
Rübenzuckersteuer  für  die  während  der  Zeit  vom  Anfang  März  bis  zum  Ende
des  Betriebsjahres  (31.  Juli)  verarbeiteten  Rüben  darf  nicht  über  den  Monat
August  hinaus  gestundet  werden.

8  25.

Die  Stundung  wird  jedesmal  in  Bezug  auf  diejenige  Steuer  bewilligt,
welche  im  Laufe  einer  einjährigen  Betriebsfrist  fällig  wird,  sodaß  für  eine
fernere  Betriebszeit  die  Stundung,  wenn  sie  in  Anspruch  genommen  wird,
von  Neuem  nachgesucht  werden  muß.

8  26.

Nach  Ablauf  eines  jeden  Betriebsmonates  ist  von  dem  Rübenzucker-Fabrikanten,
  welcher  Stundung  genießt,  ein  Stundungs-Anerkenntniß  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  21  an  die  Steuerhebestelle  des  Bezirkes
abzugeben.

Erfolgt  nach  Bestimmung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  die
Einzahlung  der  gestundeten  Steuerbeträge  nicht  bei  der  Hebestelle,  sondern  bei
der  Großherzoglichen  Hauptstaatskasse,  so  findet  §  22  entsprechende  Anwendung.

§  27.

Hinsichtlich  der  Sicherheitsleistung  für  gestundete  Rübenzuckersteuer
und  hinsichtlich  der  Stundung  der  Verbrauchsabgabe  für  Zucker  überhaupt
sind  die  vom  Bundesrathe  des  Deutschen  Reiches  beschlossenen  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze  vom  9.  Juli  1887,  betreffend  die  Bestenerung
des  Zuckers,  maßgebend.  (Siehe  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von
1888  Seite  270/1).

D.  Stundung  der  Abgabe  von  Salz.
§  28.

Salzwerksbesitzern  und  Salzhändlern,  welche  jährlich  mindestens  3000  Mark
an  Salzabgabe  entrichten,  kann  Stundung  der  letzteren  bewilligt  werden.
Die  Salzhändler  müssen  kaufmännische  Bücher  führen.
        <pb n="143" />
        79

8  29.

Eine  Stundung  der  Kontrolgebühr  für  abgabefrei  verabfolgtes  Salz
findet  nicht  statt.

8  30.

Die  Stundung  wird  für  einen  Zeitraum  von  drei  Monaten  gewährt.
Diese  Frist  beginnt  für  den  Salzwerksbesitzer  mit  dem  Anfange  des  Monates,
welcher  auf  den  Monat  folgt,  für  welchen  der  Abgabebetrag  fällig  geworden
ist;  für  den  Salzhändler  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  §  5.

Die  Einzahlung  hat  bis  zum  25sten  Tage  des  dritten  Monates  zu  erfolgen.


831.

Derjenige,  welchem  Salzabgabe-Stundung  bewilligt  ist,  hat  über  jeden
einzelnen  Abgabebetrag,  dessen  Anschreibung  er  begehrt,  der  Hebestelle  ein
Stundungs-Anerkenntniß  zu  übergeben.

Für  Salzwerksbesitzer  kommen  hierbei  die  Bestimmungen  des  §  21,  für
Salzhändler  die  des  §  11  zu  entsprechender  Anwendung.

8  32.

Hat  ein  Salzwerksbesitzer,  welchem  Stundung  bewilligt  ist,  nach  Bestimmung
  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  die  Abzahlungen  auf  gestundete
Salzabgabe  unmittelbar  an  die  Großherzogliche  Hauptstaatskasse  in  Weimar
zu  leisten,  so  empfängt  er  von  dieser  über  jeden  eingezahlten  Betrag  eine  auf
Ablieferung  des  Salzsteueramtes  lautende  Quittung,  welche  er  bei  dem  Salzsteueramte
  gegen  eine  Quittung  desselben  über  den  entrichteten  Abgabenbetrag
  unter  Zurücknahme  des  betreffenden  Stundungs-Anerkenntnisses  umzutauschen
  hat.

Schlußbemerkung.

§  33.
Die  Stundung  von
Tabacks-Gewichtssteuer

ist  durch  das  vom  Bundesrathe  des  Deutschen  Reiches  beschlossene  Regulativ

vom  16.  Juni  1880  und  dessen  Nachträge  geordnet.  (Siehe  Centralblatt  für

das  Deutsche  Reich  1880  Seite  468,  1884  Seite  191,  1888  Seite  750).
16*
        <pb n="144" />
        80

Hinsichtlich  der  Stundung  von
Reichsstempelabgaben

(vergl.  88  16  und  22  des  Reichsgesetzes  vom  1885,  R.-G.-Bl.

Seite  179,  Ziffer  17  und  23  der  hierzu  vom  Bundesrathe  beschlossenen  Ausführungs-Vorschriften,
  Centralblatt  1885  Seite  417)  wird  besondere  Anordnung
für  den  Einzelfall  vorbehalten.
Weimar  am  17.  Juni  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

A.
Muster  eines  trockenen  Wechsels.

X  den  31.  Dezember  1891.
Acht  Tage  nach  Sicht  zahle  ich,  A.  B.,  gegen  diesen  Wechsel
an  den  Großherzoglich  Sächsischen  Fiskus,  vertreten  durch
das  Großherzogliche  Steueramt  zu  7#,  nicht  an  Ordre,  sofern
die  Präsentation  bis  zum  31.  Dezember  1901  erfolgt,  die
Summe  von  3000  Mark,  in  Worten:
Dreitausend  Mark.

.  B.
C.  D.,  Kaufmann  in  2
als  Bürge.

B.
Muster  eines  gezogenen  Wechsels.

X  den  1.  Oktober  1891.
Acht  Tage  nach  Sicht  zahlen  Sie  gegen  diesen  Wechsel  an
den  Großherzoglich  Sächsischen  Fiskus,  vertreten  durch  das
Großherzogliche  Steueramt  zu  X,  nicht  an  Ordre,  sofern  die
Präsentation  bis  zum  1.  Oktober  1901  erfolgt,  die  Summe
von  3000  Mark,  in  Worten:
Dreitausend  Mark.

-

uzmusaousu##

—
A  u#?  unomson  4  15

A.  B.

An
den  Kaufmann  C.  D.
zu
        <pb n="145" />
        C.

Kredit-Konto

des

Steueramtes  zu

über

gestundete  Abgaben.
        <pb n="146" />
        82

Konto  des  N.  N.,  gestundete  Zölle.

Auschreibunug.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Benennung  Gestundeler
Fälligkeils  ag.  Zeit  der  Anschreibung.  und  des  Betrag.
Hebe-  Registers.  /  3
Uebertrag  aus  dem  Vorjahre.
25.  Jannar  18.  Monat  Oktober  18.  —  99  15
25.  Februar  18.  „  November  18.  —  35420
25.  März  18.  „  Dezember  18.  —  41525
Summe  des  Uebertrags:  868  60
Hierzu  treten  an  neu  fällig  gewordenen  Abgaben:
25.  April  18.  12.  Januar  1  Zoll-H.-R.  8  417  .
25.  April  15.  „  „  27  1465
25.  Mai  20.  Februar  »  «30!  820
rc.  2c.  rc.  rc.
Summe  15
Hiervon  ab:
Gesammtbetrag  der  Abschreibung  ...  3263  15
verbleibt
Uebertrag  in  das  nächstjährige  Konto1360

 

Bemerkung.  In  das  nächstjährige  Kredit-Konto  sind  diese  verbleibenden
1360  4  —  F  überzutragen  mit

136-+  —  F  für  den  Zahlungstermin  25.  Januar  18.

924  "7  P  r
300  ½u-  «  s-  25.  März  18..
w.  o.

n  »  25.Februar18..
        <pb n="147" />
        Die  Stundung  ist  bewilligt  bis  zur  Höhe  von  Mark.
Die  Stundungs-Frist  läuft  Monate.

 

Abschreibung.

 

 

Betrag
Tag  der  Einzahlung.  der  Zahlung.
24.  Januar  99  15
25.  Februar  3540
rc.  rc.

 

Summe263  15
        <pb n="148" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="149" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen:  Weimar=  Eisenach.

Nummer  14.  *  Weimar.  6  4.  August  1891.

 

Inhalt:  Ministerial-  —  Personaloochsel-  in  der  Mitgliedschaft  des  künstlerischen  und  photographischen
Sachverständigen-Vereins  betreffend,  Seite  85.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte
einer  juristis  en  ersen  an  die  Schiihengesellschaft  zu  Weida  betreffend,  Seite  86.  —  Minislerial-Bekanntmachung,
  den  Wechsel  des  Erproprigtionskommissors  für  den  Umbau  der  Station  Weimar  der

Königlich  Prtzehischen  Stoatsbehn  betreffend,  e  86.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Ertheilung

des  Exequatur  Namens  des  Reichs  an  den  gocseste  Türkischen  Generalkonful  Eduard  ulins  Haeckel  zu

Leipzig  —  -  —  Ministerial-  Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der

g  sellsch  haft  der  Vereinigten  Staaten  zu  New=  ork  „Equilable“,  der  Landwi

—i  Versich  im  Königreich  Sachsen  zu  Dresden  und  der  grdenseiige

Lebens..  Invaliditäts-  und  14  Versicherungs-  Gesenschn  „Prometheus“  zu  Berlin  betresffend,  Seite  8

—  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stistung  an  die  „Franz  cherse

Stiftung“  betreffend,  Seite  88.

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[69]  I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Januar
  1878  (Seite  5  des  Regierungs-Blatts)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  an  Stelle  des  verstorbenen  Kunsthändlers  Karl  Bauer  in
Weimar  der  Kunsthändler  Hermann  Rasch  daselbst  Höchsten  Orts  als  Mitglied
  des  künstlerischen  und  photographischen  Sachverständigen  -Vereins  ernannt
worden  ist.

Weimar,  den  1.  Juli  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

1891  17
        <pb n="150" />
        86

([701  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Schützengesellschaft
  zu  Weida  die  Rechte  einer  juristischen  Person  gnädigst  zu  verleihen
geruht.
Weimar,  den  11.  Juli  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

/71)  III.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  Dezember
  1888  —  Regierungs-Blatt  Seite  165  —  bringen  wir  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß,  daß  mit  Höchster  Genehmigung  mit  den  Geschäften  eines
Expropriationskommissars  für  den  Umbau  der  Station  Weimar  der  Königlich
Preußischen  Staatsbahn  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  von  diesen  Geschäften
  entbundenen  Großherzoglichen  Regierungsraths  Elle  der  Großherzogliche
  Generalkommissionsrath  Krahmer  zu  Weimar  beauftragt  worden  ist.
Weimar,  den  27.  Juli  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

I72]  IV.  Dem  Keiserlich  Türkischen  Generalkonsul  Ednard  Julius  Haeckel
in  Leipzig,  dessen  Amtsbezirk  auf  das  Großherzogthum  ausgedehnt  wurde,  ist
das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
Weimar,  den  27.  Juli  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern.
v.  Groß.

(73)  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  der
Vereinigten  Staaten  zu  New-York  „Equitable“  an  Stelle  des  Kaufmanns
Franz  Schmidt  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Albert  Steyer
daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
        <pb n="151" />
        87

unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  November  1890
(Regierungs-Blatt  Seite  202)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  4.  Juli  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

I74)  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  Landwirthschaftlichen  Feuer-Versicherungs-Genossenschaft
  im  Königreich  Sachsen  zu  Dresden  an  Stelle  des  Kaufmanns
Max  Heinrich  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Subdirektor
Rudolph  Hartung  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  29.  Juli  1889  (Regierungs-Blatt  Seite  167)  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  7.  Juli  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbenius.

[75)  VII.  Daß  von  der  Direktion  der  gegenseitigen  Lebens-,  Invaliditätsund
  Unfall-Versicherungs-Gesellschaft  „Prometheus“  in  Berlin  an  Stelle  des
Kaufmanns  Richard  Hartung  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,
der  Kaufmann  Rudolph  Hartung  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  6.  April  1888  (Regierungs-Blatt  Seite  52)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  9.  Juli  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.
        <pb n="152" />
        88

[/76]  VIII.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  der  von  dem
Professor  Franz  Jaede  weiland  zu  Weimar  durch  Testament  vom  22.  März  1890
für  das  hiesige  Großherzogliche  Schullehrer-Seminar  errichteten  Stipendienstiftung,
  die  den  Namen
„Franz  Jaede-Stiftung“

trägt,  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  verleihen  geruht  hat,  wird  dies
hierdurch  öffentlich  bekannt  gegeben.

Weimar,  den  10.  Juli  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Vollert.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="153" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-  Weinar:  Eisenack.

Nummer  15.  Weimar.  29.  August  1891.

 

Inhalt:  Ministerial=  Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  den  Turnverein  zu

ena  betreffend,  Seite  89.  —  Ministerial-Bekanntmachungen,  betreffend  den  Wechsel  in  den  Hauptagenturen

des  2  Feuer-Versicherungs-Vereins  von  1826  zu  Lübeck,  der  Preußischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-

  Gesellschaft  zu  Berlin,  der  Franksurter“  Transport.  „Unfall-  und  Glas-  Versicherungs=  Aktien=  Gesellschaft,

  der  Hannover-  DBraunschweigischen  ft  und  des  Feuer-  Asserurang=Vereins

  zu  Altona.  Seite  89.  —  Min  isterial.  Bekanntmachung,  das  Aus  sschreiben  einer  einfachen  Abgabe

zur  Verbandskasse  der  tucrn  und  Rindviehbesitzer  des  Großherzogthums  betreffend,  Seite  91.  —  Indalsverzeichniß
  aus  dem  Reichs.  Gesetzblatt,  Seite  92.

 

 

Ministerial--Bekanntmachungen.
[77)  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Turnvereine  zu
Jena  die  Rechte  einer  juristischen  Person  gnädigst  zu  verleihen  gernht.
Weimar,  den  7.  August  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.

[781]  II.  Daß  von  der  Direktion  des  Lübecker  Feuer-Versicherungs-Vereins

von  1826  zu  Lübeck  an  Stelle  des  Inspektors  C.  Steinert  zu  Weimar,  bisherigen

  Hauptagenten  dieses  Vereins,  Selmar  Voigt  zu  Eisenach  zum  Hauptagenten

  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
1891#  18
        <pb n="154" />
        90

auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  2.  Juli  v.  J.  (Regierungs-Blatt
Seite  125)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  24.  Juli  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.

(/79  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Preußischen  Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Berlin  an  Stelle  des  Versicherungsbeamten  E.  Zenner  zu
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Bezirksvorsteher  Otto  Apel
daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1890
(Regierungs-Blatt  Seite  127)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  7.  August  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenins.

180)  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Frankfurter  Transport-Unfall=  und
Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  an  Stelle  des  Versicherungsbeamten
E.  Zenner  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann
Fritz  Freund  in  Firma  C.  F.  Freund  hier  für  die  Unfall-  und  Glas-Versicherungs-Geschäfte
  der  genannten  Gesellschaft  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  26.  März  1888  (Regierungs-Blatt  Seite  36)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  14.  August  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.
        <pb n="155" />
        91

[81]  V.  Daß  von  der  Direktion  der  Hannover-Braunschweigischen  Hagelschäden—
Versicherungs-Gesellschaft  an  Stelle  des  verstorbenen  Gustav  Blumentritt  zu
Apolda,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Reinhold  Schwenkenbecher  zu
Jena  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1884
(Regierungs-Blatt  Seite  18)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  15.  August  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

/82)  VI.  Daß  von  der  Direktion  des  Feuer-Assecuranz-Vereins  zu  Altona
an  Stelle  des  von  Weimar  verzogenen  Richard  Hartung,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  Hermann  Fratzscher  zu  Weimar  zum  Hauptagenten  für
das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1890  (Regierungs-Blatt
Seite  193)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  15.  August  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(83)  VII.  Zur  Bestreitung  der  nach  den  §§  7  und  26  des  Ausführungsgesetzes
  vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  vom  23.  Juni  1880  über
die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  —  Regierungs-Blatt  Seite  79  —
zu  leistenden  Entschädigungen  für  an  Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und
auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  Thiere  wird  auf  Grund  der  88  27  ff.  des
erstgedachten  Gesetzes

eine  einfache  Abgabe  von  Zwanzig  Pfennig  für  jedes  Pferd,  Esel,

Maulthier  und  Maulesel  und
18“7
        <pb n="156" />
        92

eine  einfache  Abgabe  in  der  durch  Ministerial-Verordnung  von  22.  Juni
1890  —  Regierungs-Blatt  Seite  123  —  festgestellten  Höhe  für
jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder  und  Kälber)
zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt
ausgeschrieben,  daß  diese  Abgaben  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  von  den  betreffenden
  Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  sind.

Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  ausfgefordert,  die  nach  Maßgabe
der  festgestellten  Viehstandsverzeichnisse  auf  sie  entfallenden  Beiträge  an  die
Ortssteuereinnahmen  pünktlich  abzuführen,  die  letzteren  aber  haben  für
rechtzeitige  Beibringung  und  Ablieferung  dieser  Beiträge  an  die  betreffenden
Großherzoglichen  Rechnungsämter  in  Gemäßheit  des  §  9  der  Vorschrift  vom
28.  Angust  1889  —  Regierungs-Blatt  Seite  175  —  gehörig  Sorge  zu  tragen.

Weimar,  den  18.  August  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Junern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkenins.

(84]  Das  23.,  24.  und  25.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:

Nr.  1969  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891
und  des  Gesetzes,  betreffend  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern
vom  1.  Juni  1891;  vom  11.  Juli  1891;  unter

„  1970  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Niederlanden
  zum  Schutze  verkuppelter  weiblicher  Personen,  vom  15.  November
  1889;  unter

„  1971  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis
  und  die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
der  deutschen  Handelsflotte,  vom  26.  Juli  1891;  unter

„  1972  Bekanntmachung,  betreffend  die  Neubefestigung  von  Helgoland,
vom  28.  Juli  1891;  unter

„  1973  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Belgien  zum
Schutze  verkuppelter  weiblicher  Personen,  vom  4.  Sept.  1890;  unter

„  1974  Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Marokko,  vom
1.  Juni  1890.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="157" />
        93

egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sahsen=  Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  30.  September  18991  1.

Inhalt:  Miierial.  erordnung,  die  —  von  Bauten  im  Irchwasfrgarbirte  betreffend,  Seite  93.  —  Ministerial
  Bekanntmachung,  die  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Oberröblingen  a.  H.  nach  Allstedt  betreffend,
Seite  95.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Behandlung  der  für  den  slädtischen  Schlachthof  in  Bremen
bestimmten  Liedsenrungen  betreffend,  Seite  96.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betrefsend  die  Kontrole
der  Brauerei  in  Seebach  und  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  28.  Dbzember  1874  bezüglich  der
Brauerei-Kontrole  in  Farnroda,  Heiligenstein,  Ruhla  und  Schönau,  Seite  96.  —  Ministerial=  Belanntmachung,
  die  Verleihung  der  Rechte  einer  HFerisissen  Persönlichkeit  an  den  Schitzen  Verrin  in  Kaltennordheim
  betreffend,  Seite  97.  —  Ministerial  Bekanntmachungen,  betressend  den  Wechsel  in  den  Haupt-217
  der  Lebens-Versicherungsbank  „Kosmos"  zu  Zeist  in  Holland,  der  Feuer-Versicherungs-Gesellest
  zu  Brandenburg  a.  d.  H.  und  der  Deutschen  Militärdienst  -  Versicherungs  .  Anstalt  in  Hannover,
*  in  r*!  —  „Inhaltsverzeichnit  aus  dem  Reichs=  Gesetzblatt  und  dem  Central-  Blatt  für  das  Deutsche

eich,  Seite  9

 

 

(851  I.  Ministerial-Verordnung,
die  Errichtung  von  Bauten  im  Hochwassergebiete  betreffend,
vom  15.  September  1891.

Mit  Bezugnahme  auf  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  polizeiliche  Beaussichtigung
  der  Bauten  vom  11.  Mai  1869  —  Regierungs-Blatt  Seite  213  —
wird  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  verordnet,
was  folgt:

§5  1.

Neubauten  auf  Grundstücken,  welche  erfahrungsmäßig  der  Ueberfluthung
durch  Hochwasser  ausgesetzt  sind,  bedürfen  in  Ansehung  ihrer  Lage  der  Genehmigung
  des  Bezirksdirektors.

Diese  Genehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  von  dem  Bau  eine  mit  Gefahr
  für  die  allgemeine  Sicherheit  und  Wohlfahrt  oder  für  den  öffentlichen
Verkehr  verbundene  erhebliche  Beschränkung  der  Vorfluth  zu  erwarten  ist.

1891  19
        <pb n="158" />
        94

Behufs  Einholung  der  Entschließung  des  Bezirksdirektors  ist  das  Bauerlaubnißgesuch
  nebst  allen  Anlagen  von  der  Ortspolizeibehörde  vor  eigener
Schlußfassung  dem  Bezirksdirektor  mit  gutachtlichem  Bericht  des  Gemeindevorstands
  und  des  Bausachverständigen  desselben  vorzulegen,  und  ist  hierbei
insbesondere  anzugeben,  in  welchem  Umfange  eine  Ueberfluthung  des  Grundstücks
  bei  mittlerem  Hochwasser  stattzufinden  pflegt  und  bei  dem  bekannten
höchsten  Hochwasser  stattgefunden  hat,  und  ob  von  dem  Bau  eine  Gefahr  im
vorstehenden  Sinne  zu  erwarten  steht.

82.

Ist  die  Genehmigung  des  Bezirksdirektors  ertheilt  oder  handelt  es  sich
um  Wiederherstellungs-,  Vergrößerungs=  oder  Veränderungsbauten  auf  den  in
§  1  bezeichneten  Grundstücken,  welche  nicht  einem  Neubaue  gleichzustellen  sind,
so  ist  in  Ansehung  der  Bauart  bei  der  ortspolizeilichen  Bauerlaubniß  für  die
von  dem  Baue  betroffenen  Gebändetheile  mindestens  Folgendes  festzusetzen:

a)  Der  Fußboden  des  Erdgeschosses  in  bewohnten  Gebäuden  darf  nicht

niedriger  als  20  cm  über  dem  höchsten  bekannten  Hochwasserstand
liegen,  und  ist  in  der  ganzen  Baufläche  wenigstens  15  cm  unter  dem
Fußboden  eine  gute  Isolirung  gegen  das  Aufsteigen  der  Erdfeuchtigkeit
anzubringen.  «
DieGrund-undKellermanerubewohntechbäudesiudwasscrdichtth
zustellen,  die  Keller  gehörig  zu  überwölben  und  die  Kellersohlen  gegen
den  Auftrieb  des  Wassers  sicher  zu  stellen.
Die  Umfassungswände  aller  Gebäude  sind  bis  zu  einer  Höhe  von  min—
destens  1  m  über  dem  höchsten  bekannten  Hochwasserstand  durchaus
massiv,  aus  Bruchsteinen  oder  gut  gebrannten  Backsteinen  mit  Wassermörtel
  gemauert,  herzustellen,  die  Innenwände  ebenfalls  massiv  aus
gleichem  Materiale  auszuführen  oder,  soweit  Fachwerkswände  zulässig
sind,  mit  gleichem  Materiale  auszumauern.

b

0

83.
Brunnen  dürfen  auf  den  in  §  1  bezeichneten  Grundstücken  nur  insoweit
angelegt  werden,  als  dieselben  vor  dem  Eindringen  des  Wassers  von  oben
her  durch  entsprechende  Vorrichtungen  wirksam  geschützt  werden  können.
        <pb n="159" />
        95

84.
Der  Ortspolizeibehörde  bleibt  vorbehalten,  geeigneten  Falles  über  die  in
den  §§  2  und  3  enthaltenen  Bestimmungen  hinaus  weitere  mit  Rücksicht  auf
die  allgemeine  Sicherheit  und  Wohlfahrt  nothwendige  Maßnahmen  anzuordnen.

85.

Zur  Herstellung  von  Einfriedigungen,  als  Mauern,  Stacketen,  lebenden
Zäunen  und  dergl.,  auf  den  in  81  bezeichneten  Grundstücken  bedarf  es  der
Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde,  welche  unter  der  in  §  1  Absatz  2  gedachten
  Voraussetzung  zu  versagen  ist.

86.
Auf  Zuwiderhandlungen  gegen  die  gegenwärtige  Verordnung  finden  die
in  §  15  der  Ministerial-Verordnung  vom  7.  Juli  1881  —  Regierungs-Blatt
Seite  106  —  gedachten  Strafbestimmungen  Anwendung.

§  7.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1854  über  Bauten  für
Schutz=  und  Nutzungszwecke  in  und  an  fließenden  Gewässern  werden  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Weimar,  den  15.  September  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[86|]  II.  Unter  Bezugnahme  auf  den  Staatsvertrag  vom  21.  Dezember  1888
zwischen  Sachsen-Weimar  und  Preußen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Oberröblingen  a.  H.  nach  Allstedt  (Negierungs-Blatt  von  1889  Seite  127)
wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
1.  die  eben  gedachte  Eisenbahn  nach  dem  entworfenen  und  genehmigten
Bauplane  die  Fluren  Niederröblingen  und  Allstedt  berühren  wird,
19°
        <pb n="160" />
        96

2.  daß  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  mit  Bezug  auf  das  Ge—
setz  vom  17.  April  1889  zur  Ausführung  des  Baues  das  Expropriationsrecht
  ertheilt  und  daß

3.  der  Großherzogliche  Amtsrichter  Dr.  Untentsch  zu  Allstedt  zum  Expropriationskommissar
  für  den  im  Großherzogthum  gelegenen  Theil  der
Bahnstrecke  ernannt  worden  ist.

Weimar,  den  8.  September  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(/87I  III.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1887,
die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden  Wiederkäuern  und  Schweinen
nach  den  Nordseehäfen  betreffend  (Regierungs-Blatt  1888,  Seite  2),  wird
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Veranlassung  eines  bezüglichen
  Antrages  des  Senats  der  freien  Hausestadt  Bremen  von  dem  Reichskanzler
  eine  Abänderung  der  bisherigen  Bestimmungen  in  der  Beziehung  zugestanden
  worden  ist,  daß  die  für  den  städtischen  Schlachthof  in  Bremen
bestimmten  Viehsendungen  von  der  Beibringung  des  thierärztlichen  Gesundheitszeugnisses
  unter  der  Bedingung  befreit  sein  sollen,  daß  das  Vieh  ohne  Berührung
  mit  anderen  Thieren  in  den  Schlachthof  übergeführt  und  in  lebendem
Zustand  nicht  wieder  aus  demselben  entfernt  wird.

Die  Eisenbahn-Verwaltungen  sind  von  dem  Vorstehenden  durch  das
Reichs-Eisenbahn  -Amt  unmittelbar  benachrichtigt  worden.

Weimar,  den  21.  September  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(881  IV.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  ist  die  Einrichtung  getroffen  worden,  daß  vom  1.  Oktober  d.  J.  an
bis  auf  weiteres  die  Kontrole  der  Brauerei  in  Seebach  durch  den  Ober-
        <pb n="161" />
        97

kontrolebeamten  in  Gotha  und  durch  den  Herzoglichen  Steneraufseher  in
Waltershausen  erfolgt.

Zugleich  wird  ausdrücklich  unsere  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1874,
Regierungs-Blatt  Seite  511,  die  Brauerei-Kontrole  in  Farnroda,  Heiligenstein,
  Ruhla  und  Schönau  betreffend,  hiermit  aufgehoben.

Weimar,  den  22.  September  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

/89)  V.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Schitzen-Verein
  in  Kaltennordheim  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  gnädigst
zu  verleihen  gernht.

Weimar,  den  5.  September  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.

(90)  VI.  Daß  von  der  Direktion  der  Lebens-Versicherungsbank  „Kosmos“  zu
Zeist  in  Holland  an  Stelle  des  F.  B.  Dittmar  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  Hermann  Fritsch  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  1.  September  1890  (Regierungs-Blatt  140)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  11.  September  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.
        <pb n="162" />
        98

[91]  VII.  Daß  von  der  Direktion  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu
Brandenburg  a.  d.  H.  an  Stelle  des  Kaufmanns  Hermann  Schultze  zu  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  C.  Reinhardt  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1889  (Re—
gierungs-Blatt  Seite  10)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  19.  September  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

/92)  VIII.  Daß  von  der  Direktion  der  Deutschen  Militärdienst-Versicherungs-Anstalt
  in  Hannover  an  Stelle  des  Hauptmann  a.  D.  und  Amtmann  Karl
Feuerstein  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  Albert  Steyer
daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1890
(Regierungs-Blatt  Seite  229)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  21.  September  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenins.

(93)  Das  26.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter:
Nr.  1975  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
  und  Würsten  amerikanischen  Ursprungs,  vom  3.  Sept.  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
28,  29,  30,  31,  35,  37,  38  und  39:
S.  208  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  wegen  Erhebung
  von  Reichsstempelabgaben;
        <pb n="163" />
        99

211  Zollbehandlung  von  Mineralöl  zu  Raffinations=  2c.  Zwecken;

213,  231,  271  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen
der  Zoll=  und  Steuerstellen;

217  Uebergangsbestimmungen  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom
7.  April  1891;

223  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  Zoll=  und  Steuerkredite,
sowie  der  Steuervergütungs=  und  Berechtigungsscheine  in  Fällen
eintretender  Kriegsgefahr;

226  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der  Anlage  D
zu  §  48  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands;

231  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichniß  der  den  Militäranwärtern

  vorbehaltenen  Stellen;

Neues  Gesammtverzeichniß  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern

verpflichteten  Privat-Eisenbahnen;

Feststellung  der  Formulare  zu  den  Prüfungs=  und  Befähigungsnachweisen

  der  Maschinisten  auf  deutschen  Seedampfschiffen;

Errichtung  einer  Untersuchungsstelle  in  Hamburg  für  die  Untersuchung

  der  Seeleute  auf  Farbenblindheit;

Anschluß  von  Belgien,  Serbien,  Rumänien  und  Griechenland  an

die  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen

  Verkehr  getroffenen  Vereinbarungen;

280  und  284  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der

Zuckersteuerstellen;

Erlöschen  der  Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellung  von

Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen

  Militärdienst.

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27

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27

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—
        <pb n="164" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="165" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen:  Weimar=  Eisenac.

Nummer  17.  Weimar.  16.  Ottober  1891.

Inhalt:  Mimmsterial!  ".  Bekanntmachung,  beiressend  Norschriften  über  die  W  stark  wirlender  N##ncimisen  —  sowie
ber  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneiglöser  und  Standgesäße  in  den  Apotheken,  Seite  101.—
Ministekial-  .Bekonntmachung,  Aenderung  der  Stainten  der  Werra-  Eisenbahn-Gesellschaft  beir.,  Seite  109.
—  Ministerial-  Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  Liverpool  &amp;amp;  London  &amp;amp;  Globe-Versicherungs,
  Gesellschaft  und  des  Feuer-Versicherungs.  Verbandes  Deutscher  Fabriken  in  Berlin  betreffend,
11.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  Erlanbniß  zum  Geschäftsbelrieb
*  an  die  „Urunin-,  Alktien-  Gesellschaft  für  Kranken-,  Unfall-  und  Lebens-Versicherung
zu  Berlin,  Seite  111.  —  12Inbhaltsverzeichdiß  aus  dem  Reichs.  iGesetzblat  und  dem  Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich,  Seite

Ministerral-rrannemachnugen
(194/  I.  Unter  Bezugnahme  auf  den  Beschluß  des  Bundesraths  vom  2.  Juli
d.  J.  (§  410  der  Protokolle)  werden  die  nachfolgenden  Vorschriften  über
die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel,  sowie  über  die  Beschaffenheit
  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den
Apotheken  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  mit  der  Anorduung,
daß  diese  Vorschriften  vom  1.  Januar  1892  ab  für  das  Gebiet  des  Großherzogthums
  in  Kraft  treten.
Weimar,  den  26.  September  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
Vorschriften,

betreffend  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel,  sowic  die  Beschaffenheit
und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken.

81.
Die  in  dem  beiliegenden  Verzeichniß  aufgeführten  Drogen  und  Präparate,
  sowie  die  solche  Drogen  oder  Präparate  enthaltenden  Zubereitungen
1891  20
        <pb n="166" />
        102

dürfen  nur  auf  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung
(Rezept)  eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Thierarztes  —  in  letzterem  Falle  je—
doch  nur  zum  Gebrauch  in  der  Thierheilkunde  —  als  Heilmittel  an  das
Publikum  abgegeben  werden.

8  2.

Die  Bestimmungen  im  §  1  finden  nicht  Anwendung  auf  solche  Zubereitungen,
  welche  nach  den,  auf  Grund  des  §  6  Absatz  2  der  Gewerbeordnung
(Reichs-Gesetzblatt  1883  Seite  177)  erlassenen  Kaiserlichen  Verordnungen  auch
außerhalb  der  Apotheken  als  Heilmittel  feilgehalten  und  verkauft  werden
dürfen  (vergl.  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln,  vom  27.  Januar  1890  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  9).

83.

Eine  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien,  welche  Chloralhydrat  enthalten,
sowie  von  solchen,  zu  Einspritzungen  unter  die  Haut  bestimmten  Arzneien,
welche  Morphin,  Coca##n  oder  deren  Salze  enthalten,  darf  nur  auf  jedesmal
erneute,  schriftliche  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  eines
Arztes  oder  Zahnarztes  erfolgen.

84.

Im  Uebrigen  ist  die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien,  welche  Drogen
oder  Präparate  der  im  §  1  bezeichneten  Art  enthalten,  ohne  jedesmal  erneutes
ärztliches  oder  zahnärztliches  Rezept  (§  1)  nicht  gestattet,  wenn

1.  die  Arzueien  zum  innerlichen  Gebrauch,  zu  Augenwässern,  Einathmungen,
Einspritzungen  unter  die  Haut,  Klystieren  oder  Suppositorien  dienen
sollen,  und  zugleich

2.  der  Gesammtgehalt  der  Arznei  an  einer  im  anliegenden  Verzeichniß
(6  1)  aufgeführten  Droge  oder  einem  dort  genannten  Präparate  die  bei
dem  betreffenden  Mittel  vermerkte  Gewichtsmenge  übersteigt.

85.

Ist  in  Fällen  des  §  4  aus  dem  Rezepte  die  bestimmungsmäßige  Einzelgabe
  ersichtlich,  so  ist  die  wiederholte  Abgabe  ohne  erneutes  Rezept  auch  dann
zulässig,  wenn  der  Gehalt  an  den  bezeichneten  Drogen  oder  Präparaten  für
die  Einzelgabe  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  in  der  Anlage  (§  1)  vermerkten
  Gewichtsmengen  beträgt.
        <pb n="167" />
        103

Die  Vorschrift  im  Absatz  1  findet  nicht  Anwendung  auf  Arzneien,  welche
Morphin,  dessen  Salze  oder  andere  Alkaloide  des  Opiums  oder  Salze  solcher
Alkaloide,  Cocain  oder  dessen  Salze,  Aethylenpräparate,  Amylenhydrat,  Paraldehyd,
  Sulfonal  oder  Urethan  enthalten.

86.

Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  auf  thierärztliche  Rezepte  zum
Gebrauch  in  der  Thierheilkunde  ist  den  Beschränkungen  der  88  3  bis  5  nicht
unterworfen.

87.

Homöopathische  Zubereitungen  in  Verdünnungen  oder  Verreibungen,  welche
über  die  dritte  Dezimalpotenz  hinausgehen,  sind  von  den  Vorschriften  der
§§  1  bis  5  ausgenommen.

88.

Die  Vorschriften  über  den  gewerblichen  Verkehr  mit  Giftwaaren  werden

durch  die  Bestimmungen  in  den  8§§  1  bis  7  nicht  berührt.

§9.

Die  von  einem  Arzte,  Zahnarzte  oder  Wundarzte  zum  inneren  Gebrauch
verordneten  flüssigen  Arzneien  dürfen  nur  in  runden  Gläsern  mit  Zetteln  von
weißer  Grundfarbe,  die  zum  äußeren  Gebrauch  verordneten  flüssigen  Arzneien
dagegen  nur  in  sechseckigen  Gläsern,  an  welchen  drei  neben  einander  liegende
Flächen  glatt  und  die  übrigen  mit  Längsrippen  versehen  sind,  mit  Zetteln
von  rother  Grundfarbe  abgegeben  werden.

Flüssige  Arzneien,  welche  durch  die  Einwirkung  des  Lichtes  verändert
werden,  sind  in  gelbbraun  gefärbten  Gläsern  abzugeben.

8  10.

Die  Standgefäße  sind,  sofern  sie  nicht  stark  wirkende  Mittel  enthalten,
mit  schwarzer  Schrift  auf  weißem  Grunde  —,  sofern  sie  Mittel  enthalten,
welche  in  Tabelle  B  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich  aufgeführt  sind,
mit  weißer  Schrift  auf  schwarzem  Grunde  —,  sofern  sie  Mittel  enthalten,
welche  in  Tabelle  C  ebenda  aufgeführt  sind,  mit  rother  Schrift  auf  weißem
Grunde  zu  bezeichnen.

20“
        <pb n="168" />
        104

Diese  Bestimmungen  finden  zunächst  nur  auf  Neuanschaffungen  und  Neueinrichtungen
  Anwendung.  Jedenfalls  aber  ist  die  Maßregel  längstens  innerhalb
  10  Jahren,  also  bis  zum  1.  Jannar  1902  durchzuführen.

§  11.

Die  den  gegenwärtigen  Vorschriften  entgegenstehenden  bisherigen  Bestimmungen,
  —  namentlich  in  §  111  der  Großherzoglichen  Medizinal-Ordnung
vom  1.  Juli  1858,  in  §  14  und  18,  Absatz  3  der  Verordnung,  die  Errichtung
der  Apotheken  und  den  Geschäftsbetrieb  in  denselben  betreffend,  vom  15.  Juli
1858,  sowie  in  §  6  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1890,
die  Einführung  der  dritten  Auflage  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich
betreffend  —  sind  aufgehoben.

 

 

Verzeichniß.
Acetanilidum  Antifebrin.n..  0038
Acetum  Digitalis  Fingerhutessi  208
Acidum  carbolicum  Karbolsäurer  0)38
ausgenommen  zum  änßerlichen  Gebrauch;
„  hydrocyanicum  et  ejus  salia  Cyanwasserstoffsäure  (Blaufänr)  und
deren  Sale  O)
„  osmicum  et  ojus  salin  Osmiumsäure  und  deren  Salze.  .  .  O0o
Aconitinum,  Aconitini  derivata  ct  corum  salin]  Akonitin,  die  Abkömmlinge  des  Akonitins
und  deren  Sale  2%%½  g
Acther  bromatus  Aethylbromid.  00,
Acthyleni  praeparata  Die  Aethylenpräparate  r.  z  8

ausgenommen  zum  äußerlichen  Gebrauch  in  Mischungen  mit  Oel  oder  Weingeist,  welche
nicht  mehr  als  50  Gewichtstheile  des  Aethylenpräparats  in  100  Gewichtstheilen  Mischung
  enthalten;

Acthylidenum  bichloratum  Zamweifachchloräthyliden  034
Agaricinum  Agaricin.  0)118
Ammonium  jodatum  Ammoniumjoidt  308
Ampylenum  hydratum  Amylenhydrat..  14908
Amylium  nitrosum  Amylnittt  „ODO0%  8
Antipyrinum  Antipyrin  l
Apomorphinum  et  ejus  salia-  Apomorphin  und  dessen  *  O#%

Aqua  Amygdalarum  nmararum  Bittermandelwasser  .  2%  S
        <pb n="169" />
        106

Aqua  Lauro-  cerasi  Kirschlorbeerwasser  208
Argentum  nitricum  Silbernitnt  008
ausgenommen  zum  äußerlichen  Gebrauch;

Arschium  ct  ejus  pracparata.  Arsen  und  dessen  Präparate  .  00
Atropinum  et  ejus  salia  Atropin  und  dessen  Salze.  .  DOD00
Auro-Natrium  chloratum  Natriumgoldchloid  0D09  8
Brucinum  et  ejus  salia  Brucin  und  dessen  Salle  0D001  6
Butyl-chlornlum  hydratum  Butylchloralhydret  l1%  3
Cannabinonum  Cannabinon.  0938
Cannabinum  tannicum  Gerbsaures  Cannain  0.18
Cantharides  Spanische  Fliegen  DD0
ausgenommen  zum  äußerlichen  Gebrauch;

Cantharidinum  Kantharidin..  „0ODO0  1  g
Chloralum  kormamidatum  Chloralformamdd  4008

„  hydratum  Chloralhydrt  308
Chloroformium  Chlorofor.  0  g

ausgenommen  zum  änußerlichen  Gebrauch  in  Mischungen  mit  He—  eder  Weingeist,  welche
nicht  mehr  als  50  Gewichtstheile  Chloroform  in  100  Gewichtstheilen  Mischung  enthalten;

Cocainum  ct  ejus  salia
Codeinum  et  ojus  salia  omniaquec  alia  alca-Cocain

  und  dessen  Sale  —
Kodein  und  dessen  Salze  und  alle  übrigen

 

 

 

loiden  Opii  hoc  loco  non  nominata  corumque  nicht  besonders  aufgeführten  Alkaloide
salia  des  Opiums  nebst  deren  Salzen  08
Coffefnum  et  ejus  salia  Koffein  und  dessen  Salle  0½8
ausgenommen  in  Zeltchen,  welche  nicht  mehr  als  je  0,1  g  Koffein  enthalten;
Colchicinum  Kolchicin  .  ..  ..  .  .  O,vig
Coniinum  et  ejus  salia  Koniin  und  dessen  Salze  O00  g
Cuprum  salicylicum  Kupferfalichlat....  038
ausgenommen  zum  änßerlichen  Gebrauch;
„  saullocarbolicum  Kupfersulfophenollt  0D018
ausgenommen  zum  äußerlichen  Gebrauch;
Cuprum  sulfuricum  Kupfersulfat...  l038
ausgenommen  zum  äuherlichen  Gebrauch;
Curare  et  ejus  pracparata  Curare  und  dessen  Präparate  O
Daturinum  Daturin  0)1
Digitalinum,  Digitalini  derivata  et  corum  Digitalin,  die  Abkömmlinge  des  Digisalin
  talins  und  deren  Salse  D0
Emetinum  et  ejus  alin  Emetin  und  dessen  Salze#  O0%“

Extractum  Aconiti  Akonitextrast  .  0O00028
        <pb n="170" />
        106

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Extractum  Belladonnac  Belladonnaextralt  0D000%8

5„  Calabar  Seminis  Calabarsamenextraaat  0DO002  8

„  Cannabis  Indicac  Indischhanfextrat  078

„  Colocynthidis  Koloquinthenexztralt  0),/  g

„  „  compositum  Zusammengesetztes  zrebinihentral  0  g.

„  Conii  Schierlingextrakt  ..  .  .  .  028
ausgenommen  in  Salben;

»  Digitalis  Fingerhutextrat  0p00953
ausgenommen  in  Salben;

„  IIydrastis  Hydrastisextraat  058

„  „  llluidum  Hydrastis-Fluidextrat  l1½8

„  IIyoscyami  Bilsenkrautextratklt  0D098
ausgenommen  in  Salben;

Extractum  Ipecacuanhac  Brechwurzelextraskt...  098

„  Lactuche  virosne  Giftlattichextrat  0563

„  Opü  Opiumextrattt  D0)18
ausgenommen  in  Salben;

„  Pulsatillac  Küchenschellenextrat  098

„  Sabinne  Sadebaumextrat  D098
ausgenommen  in  Salben;

„  Scillae  Meerzwiebelextrat  0O093

57  Scealis  cornuti  Mutterkornextrat  #  0D0923

»  „  „  lluicum  Mutterkorn-Fluidextrattt  10%93

„  Stramonii  Stechapfelextraat  D013

Strychni  Brechnußextratt  08

Polia  Belladonnae  Belladonnablätter  098

ausgenommen  in  Pflastern  und  Salben  und  als  Zusaß  zu  erweichenden  Kräutern;
„  Digitalis  Fingerhutblätter  090  8
„  Stramonii  Stechapfelblätter  09  8
ausgenommen  zum  Nauchen  und  Räuchern;

Fructus  Colocynthidis  Koloquinthen  068

„  *  pracparati  Präparirte  Koloquinthen  068

„  Papaveris  immaturi  Unreife  Mohnkööose..  30909038

Gutti  Gummiguüüt  095638

Herba  Conii  Schierlig  058

ausgenommen  in  Pflastern  und  Salben  und  als  Zusatz  zu  erweichenden  Kräutern;
„  Hlyoscyami  Bilsenkraut  0

ausgenommen  in  Pflastern  und  Salben  und  als  Zusatz  zu  erweichenden  räutern:
        <pb n="171" />
        107

Homatropin  und  dessen  Salle  OD/%
Alle  Quecksilber-Präparate,  welche  hierunter
  nicht  besonders  aufgeführt  sind  0,18
ausgenommen  als  graue  Quecksilbersalbe  mit  einem  Gehalt  von  nicht  mehr  als  10  Gewichtstheilen
  Quecksilber  in  100  Gewichtstheilen  Salbe,  sowie  ueesilberglaster

Homatropinum  et  ejus  salia
IyFdrargyri  pracparata  postea  non  nominata

 

 

Hydrargyrum  bichloratum  Quecksilberchloriid  0/,%  g
„  bijodatum  „  joddd  00  6
„  chloratum  „  chlorür  108
9  cyanatum  1  „  cyanid...  .  .  .  0D0D009,2  8
„  jodatum  „  jodürt  O00%  g
„  nitricum  (oxydulatum)  „  Coxydul)  iitrat  0%
„  oxydatum  „  oxyjd  ..  O%r  g.

ausgenommen  als  rothe  Quecksilbersalbe  mit  einem  Gehalt  von  nicht  mehr  als  5  Genichtstheilen
  Quecksilberoxyd  in  100  Gewichtstheilen  Salbe;
Hydrargyrum  praccipitatum  album  Weißer  Ouecksilberpräcipitat  058
ausgenommen  als  weiße  QOuecksilbersalbe  mit  einem  Gehalt  von  nicht  mehr  als  5  Gewichtstheilen
  Präcipitat  in  100  Theilen  Salbe;
Hyoscinum  (Duboisinum)  ct  cjus  salia  Hyoscin  (Duboisin)  und  dessen  Salze  0
Hyoscyaminum  (Duboisinum)  ct  ejus  salia  Hyosciamin  Ouboisin  und  dessen  Salze  O,ooos  g

 

 

Jodoformium  Jodofom  ·

Jodum  Jod.  0O00/°%8

Kalium  dichromicum  Kaliumdichromat  09  1

„  jodatum  Kaliumjodidiee  308
ausgenommen  in  Salben;

Krcosotum  Kreosot  ·0

ausgenommen  zum  äußerlichen  Gebrauch  in  Lösungen,  welche  nicht  mehr  als  zo  Gewichtstheile
  Kreosot  in  100  Theilen  Lösung  enthalten;

Lactucarium  Giftlattichsaft  0,6  6
Morphinum  ct  ejus  salia  Morphin  und  dessen  *  00  g
Natrium  salicylicum  Natriumsalichlat  20
„  jodatum  Natriumjodie  30%0  8
Nicotinum  et  cjus  salia  Nikotin  und  dessen  Salze  0O00
ausgenommen  in  Zubereitungen  zum  äußeren  Gebrauch  bei  Thieren;
Oleum  Amygdalarum  acthercum  Aetherisches  Bittermandelbb  0-8
sofern  es  nicht  von  Cyanverbindungen  befreit  ist;
„  Crotonis  Krotolll!e  j  00/%8
„  Sabinae  Sadebauml  0D0918
Opium  Opinn  0)68
ausgenommen  in  Pflastern  und  Salben;
        <pb n="172" />
        108

Paraldehydum
Phenacetinum
Phosphorus

Physostigminum  ct  ejus  salia.

Picrotoxinum
Pilocarpinum  et  ejus  salia
Plumbum  aceticum

„  jodatum
Pulvis  Ipecacuanhac  opiatus
Radix  Ipecacuanhac
Resina  Jalapac

Paraldehyd

Phenacetin

Phosphor  .
Phyfosttgnun  und  dessen  sahe
Pikrotoxin.  .
Pilokarpin  und  dessen  rer
Bleiacetat

 

ausgenommen  zum  äußerlichen  Gebrauch

Jodblei.  .
Doversches  Pulver
Brechwurzel
Jalapenharz

5,0  .
Log
O,  ooi  g
O,ooi  g
1—
0,°2  g.
—

·½
1.5  g.
10  g

.  08
ausgenommen  in  Jalapenpillen,  welche  nach  Vorschrift  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche

Reich  angefertigt  sind;

„  Scammoniae
Rhizoma  Veratri

Skammoniaharz
Weiße  Nieswurzel

ausgenommen  zum  äußeren  Gebrauch  für  Thiere;

Santoninum

Santonin

ausgenommen  in  Zeltchen,  welche  nicht  mehr  als  je  0°5  g  Santonin  enthalten;

Secalce  cornutum
Semen  Colchici

5„  Strychni
Strychninum  et  ejus  salia
Sulfonalum
Sullur  jodatum
Summitates  Sabinac
Tartarus  stibiatus
Thallinum  et  ejus  salia
Tinctura  Aconiti

5„  Belladonnac
„  Cannabis  Indicae
5„  Cantharidum

„  Colchici
„  Colocynthidis
5„  Digitalis

„  „  getherca
„  Gelsemü
5„  Ipecacunnhac

5„  Jalapac  resinae
5„  Jodi

ausgenommen  zum

 

Mutterkorn

Zeitlosensamen.

Brechnuf  .
Strychnin  und  vhen  Sahe
Sulfonal  .
Jodschwefel
Sadebaumspitzen.
Brechweinstein  .
Thallin  und  dessen  7
Akonittinktur.
Belladonnatinktur
Indischhanftinktur
Spanischfliegentinktur
Zeitlosentinktur
Koloquinthentinktur
Fingerhuttinktur  .  .
Aetherische  Fingerhuttinktur  ·
Gelsemiumtinktur
Brechwurzeltinktur
Jalapentinktur

Jodtinktur.

äußerlichen  Gebrauch;  "

0
0

n—

Log
0
·0.1
O%mnm  g
4,0g
0,ug
1,08
0,5

0
0
15
2,08
0,5
2,08
1,08
15  g
Log
1  g
1°  g
3%  g
·  g
        <pb n="173" />
        109

Tinctura  Lobeliac  Lobelientinktur  ç
„  Opii  erocata  Safranhaltige  Opiumtinktur  1068

9  „  Simple  Einfache  Opiumtinkter  16  8

*  Scillae  Meerzwiebeltinkttr  2%  g

„  „  kalina  Kalihaltige  Meerzwiebeltinktur  20%  8

„  Secalis  cornuti  MutterkorntinkktrtrccCc  lUl38

5„  Stramonii  Stechapfeltinktrr..  1%8

„  Strophanthi  Strophanthustinktr.  0658

„  Strychni  Brechnußtinktur  1%  6

9  „  setherea  Aetherische  Brechnußtinktur  0.5g
Veratri  Nieswurzeltinktre.  308

Tubera  Aconiti  Akonitknollen  0938
„  Jalapae  Jalapenknollen  Log

 

ausgenommen  in  Jalapenpillen,  welche  nach  Vorschrift  des  Arzneibuchẽ  für  das  Deutsche
Reich  angefertigt  sind;

Urethanum  Urethan  30%  3
Veratrinum  et  ejus  salia  Veratrin  und  dessen  Salze  .  O0%  6
Vinum  Oolchiei  Zeitlosenwen  29068
„„  Ipecacuanhac  Ipecacuanhawinn  508
Vinum  stibiatum  Brechwwin  20908
Zincum  aceticum  Zinkacetttttt  19938
„  cVhloratum  Zinkchlorid  0,0  .

„  lacticum  omniaque  Zinci  salia  hoe  Zinklaktat  und  alle  uübrigen  hier  nicht
loco  non  nominata,  quae  sunt  in  aqgus,  besonders  aufgeführten,  in  Vaserl  lössolubilia

  llichen  Zinksale  .  O,os
„  sSulfocarbolicum  Zinksulfophenollt  D00  g
„  sulfuricum  Zinksulfft  1090638

ausgenommen  bei  Verwendung  der  vorgenannten  und  der  übrigen  in  Wasser  löslichen
Zinksalze  zum  äußerlichen  Gebrauch.

(95]  II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  22.  November
  1885  (Regierungs-Blatt  Seite  167)  wird  nachstehend  die  mit  Genehmigung
  der  betheiligten  Staatsregierungen  beschlossene  Aenderung  der  Statuten
der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  6.  Oktober  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.
1891.  21
        <pb n="174" />
        110

An  Stelle  der  §§  10,  10a  und  10b  des  Statuts  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft
  treten  die  nachfolgenden  Bestimmungen:

810.
Es  besteht  ein  doppelter  Reservefonds.

1.  Der  gesetzliche  Reservefonds.  Er  ist  zur  Deckung  des  aus  der
Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  gebildet,  in  denselben  sind  einzustellen:

a)  von  dem  jährlichen  Reingewinn  (8  18)  50/0  so  lange,  als  dieser  Reservefonds
  nicht  10  9/0  des  16  020700  .MÆ  betragenden  Aktienkapitals
übersteigt;

b)  der  Gewinn,  welcher  bei  einer  etwaigen  Erhöhung  des  Gesammtkapitals
durch  Ausgabe  der  Aktien  für  einen  höheren  als  den  Nennbetrag  erzielt
  wird.

2.  Der  statutarische  Reservefonds.  Er  ist  bestimmt,  zur  Bestreitung
der  Kosten  für  den  Umbau  größerer  Bahnstrecken  im  Schienengestränge  und
in  den  Unterlagen  desselben,  für  die  Errichtung  neuer  Bauwerke,  für  die  Anschaffung
  neuer  Lokomotiven  und  Wagen,  letztere  jedoch  nur,  insofern  sie  die
Bestände  übersteigen,  und  endlich  für  sonstige  außerordentliche  Fälle.

Diesem  Reservefonds  werden  die  Bestände  des  dermaligen  statutarischen
Reservefonds  überwiesen,  weiter  werden  zur  Bildung  desselben  aus  dem  Ertrage
  des  Unternehmens  jährlich  120  000  ¾  vorweg  entnommen.

Die  Erhöhung  dieses  Zuschusses  kann  bei  sich  ergebendem  Bedürfniß  von

dem  Verwaltungsrath  unter  Zustimmung  der  drei  Regierungen  beschlossen
werden.

Jedoch  soll  der  Bestand  den  Betrag  von  600  000  s  nicht  übersteigen
und  daher  eintretenden  Falls  der  Zuschuß  sich  entsprechend  mindern,  sofern
nicht  die  Generalversammlung  eine  Erhöhung  des  Bestandes  beschließt.

Sollte  es  nöthig  sein,  eine  baare  Rücklage  dem  gesetzlichen  Reservefonds
zuzuweisen,  so  ist  dieselbe  dem  Zuschusse  von  120  000  —“  (Ziffer  2)  zu  entnehmen.


Die  Zinsen  der  Reservefonds  werden  als  Betriebs-Einnahme  verrechnet.
        <pb n="175" />
        111

(96]  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Liverpool  &amp;amp;  London  &amp;amp;  Globe-Versicherungs=
  Gesellschaft  an  Stelle  des  Apothekers  A.  Gräfe  zu  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Alexander  Ehrsam  daselbst
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  April  1889  (Regierungs-Blatt
  Seite  50)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  6.  Oktober  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.

(97)  IV.  Daß  von  der  Direktion  des  Feuerversicherungs-Verbandes  Deutscher
Fabriken  in  Berlin  an  Stelle  des  Karl  Pfitzner  in  Eisenach,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben,  Friedrich  Habermas,  Mitinhaber  der  Firma  Chr.  Habermas
  daselbst,  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,
wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Februar
d.  J.  (Regierungs-Blatt  Seite  21)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar,  den  7.  Oktober  1891.
Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(98]  V.  Der  „Urania“,  Aktien-Gesellschaft  für  Kranken-,  Unfall=  und  Lebens-Versicherung
  zu  Dresden,  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  auf  desfallsiges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.  Es  wird
Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Inspektor  Otto  Wernekke  in
        <pb n="176" />
        112

Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  8.  Oktober  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Wokenins.

!99)  Das  27.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter:
Nr.  1976  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen,
  vom  22.  September  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  40:

S.  287  Errichtung  einer  Untersuchungsstelle  für  die  Untersuchung  der  Seeleute
  auf  Farbenblindheit  in  Lübeck.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="177" />
        Begierungs-BZlatt

Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  *-  29.  Oktober  1891.

 

 

Inhalt:  Ministerial-  Sckanntmachung,  betressend  Bestimmungen  über  die  Genehmigung,  —7  und  Revision  der
Dampflessel,  Seite  113

 

Ministerial-Bekanntmachung.

l100)  Nachdem  die  vom  Bundesrath  erlassenen  allgemeinen  polizeilichen
Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  vom  29.  Mai  187  1  nebst
Nachträgen  aufgehoben  sind  und  an  deren  Stelle  die  denselben  Gegenstand
betreffende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Angust  1890  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  163)  getreten  ist,  wird,  zugleich  in  Ausführung  der  darüber
vom  Bundesrath  gefaßten  weiteren  Beschlüsse  hierdurch  Folgendes  verordnet:
1.  Die  vom  Bundesrath  getroffenen  Bestimmungen  über  die  Genehmigung,
  Prüfung  und  Revision  der  Dampfkessel,  welche  nachstehend,
soweit  sie  für  das  Großherzogthum  in  Betracht  kommen,  abgedruckt
sind,  werden  hiermit,  soweit  deren  Inhalt  nicht  bisher  bereits  im
Großherzogthum  Geltung  hatte,  in  Kraft  gesetzt.
2.  Die  Ausfertigung
a)  der  Genehmigungsurkunden,
b)  der  Prüfungszengnisse  über  die  Wasserdruckproben,
J)  der  Bescheinigungen  über  die  Abnahme-Untersuchung  und
d)  der  Revisionsbücher
hat  nach  den  im  Nachstehenden  unter  A,  B.  C,  D  abgedruckten,  gleichzeitig
mit  Ausfüllungsproben  versehenen,  Mustern  zu  erfolgen.
1891  22
        <pb n="178" />
        3.  Die  Revisionsbücher  sind  von  derjenigen  mit  der  Beaufsichtigung
der  Dampfkessel  amtlich  beauftragten  Stelle  auszufertigen,  welche  die
Abnahme-Untersuchung  bescheinigt  hat.

4.  Die  für  die  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  im  Großherzogthum
zugelassenen  Stellen,  welche  nicht  die  Eigenschaft  öffentlicher  Behörden
  und  Beamten  besitzen,  haben  ein  als  Wappen  den  Reichsadler
mit  der  Unschrift  „Beaufsichtigung  der  Dampfkessel“  führendes
Siegel  zu  benutzen,  in  welchem  der  unter  dem  Reichsadler  am
Rande  frei  bleibende  Raum  für  die  Bezeichnung  der  Stelle  bestimmt
  ist.

5.  Die  Vorschriften  der  Ministerial-Verordnung  vom  21.  Mai  1884
(Regierungs-Blatt  Seite  77),  soweit  sie  nicht  durch  das  Vorstehende
in  einzelnen  Punkten  abgeändert  oder  aufgehoben  sind,  bleiben  auch
ferner  in  Kraft.

Weimar,  den  26.  September  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="179" />
        115

Bestimmungen
über  die
Genehmigung,  Prüfung  und  Revision  der  Dampfkessel.

I.  Dampfkessel  im  Allgemeinen.

1.  Dampfkessel  aus  dem  Auslande  müssen  der  Druckprobe  nach  den
Vorschriften  im  §  11  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  vom  5.  August
1890  (Reichs-Gesetzblatt  1890  Seite  163  ff.)  im  Inlande  unterworfen  werden.

Dampfkessel,  welche  in  einem  deutschen  Bundesstaate  am  Verfertigungsort
  von  einem  hiermit  beauftragten  Beamten  oder  staatlich  ermächtigten  Sachverständigen
  nach  den  §§  11  und  13  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
vom  5.  August  1890  oder  nach  Vornahme  einer  Ausbesserung  in  Gemäßheit
des  §  12  a.  a.  O.  geprüft  und  den  Vorschriften  unter  §  11  Absatz  4  a.  a.  O.
entsprechend  abgestempelt  worden  sind,  unterliegen,  sobald  sie  im  Ganzen  nach
ihrem  Aufstellungsort  trausportirt  werden,  auch  wenn  dieser  in  einem  anderen
Bundesstaate  belegen  ist,  einer  weiteren  Wasserdruckprobe  vor  ihrer  Einmauerung
beziehungsweise  vor  ihrer  Wiederinbetriebsetzung  nur  dann,  wenn  sie  durch
den  Transport  oder  aus  anderer  Veranlassung  Beschädigungen  erlitten  haben,
welche  die  Wiederholung  der  Probe  geboten  erscheinen  lassen.

II.  Bewegliche  Kessel.
(Lokomobilen,  §§  16  ff.  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  vom  5.  August  1890.)

2.  Bewegliche  Kessel,  deren  Inbetriebnahme  in  einem  Bundesstaate  auf
Grund  des  §  24  der  Gewerbeordnung  und  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
  genehmigt  worden  ist,  können  in  allen  anderen  Bundesstaaten  ohne
nochmalige  vorgängige  Genehmigung  in  Betrieb  gesetzt  werden,  sofern  seit
ihrer  letzten  Untersuchung  (Ziffer  5)  nicht  mehr  als  ein  Jahr  verflossen  ist.

Hinsichtlich  der  örtlichen  Aufstellung  und  des  Betriebes  kommen  die  polizeilichen
  Vorschriften  desjenigen  Bundesstaates  zur  Anwendung,  in  welchem
der  Kessel  benutzt  wird.

3.  Die  Genehmigung  kann  für  mehrere  bewegliche  Kessel  von  übereinstimmender
  Bauart,  Ausrüstung  und  Größe,  welche  in  einer  Fabrik  im  Laufe
eines  Kalenderjahres  hergestellt  werden,  gemeinsam  im  voraus  beantragt  und
durch  eine  Urkunde  ertheilt  werden.

22*
        <pb n="180" />
        116

Für  jeden  auf  Grund  dieser  Genehmigungsurkunde  hergestellten  beweglichen
  Kessel  ist  eine  mit  der  Herstellungsnummer  zu  versehende  beglaubigte
Abschrift  der  Genehmigungsurkunde  und  ihrer  Zubehörungen  anzufertigen.
Dieselbe  gilt  als  Genehmigungsurkunde  für  den  Kessel,  dessen  Herstellungsnummer
  sie  trägt.

Die  Beglaubigung  der  Abschrift  kann  durch  den  Beamten  oder  staatlich
ermächtigten  Sachverständigen,  welcher  die  im  §  11  der  allgemeinen  polizeilichen
  Bestimmungen  vorgesehene  Untersuchung  vornimmt,  geschehen.

4.  Bevor  ein  beweglicher  Kessel  in  dem  Bezirke  einer  Ortspolizeibehörde
in  Betrieb  genommen  wird,  ist  der  letzteren  von  dem  Betriebsunternehmer  oder
dessen  Stellvertreter  unter  Angabe  der  Stelle,  an  welcher  der  Betrieb  stattfinden
  soll,  Anzeige  zu  erstatten.

5.  Jeder  bewegliche  Kessel  ist  mindestens  alljährlich  einer  äußeren  Revision,
  und  alle  drei  Jahre  einer  inneren  Revision,  welche  nach  Ermessen  des
Revisors  durch  eine  Wasserdruckprobe  zu  ergänzen  ist,  zu  unterwerfen.  Die
äußere  Revision  kommt  jedoch  in  demjenigen  Jahre  in  Wegfall,  in  welchem
eine  innere  Revision  oder  Wasserdruckprobe  vorgenommen  wird.

Die  Wasserdruckprobe  erfolgt  bei  Kesseln,  welche  für  eine  Dampfspannung
von  nicht  mehr  als  10  Atmosphären  Druck  bestimmt  sind,  mit  dem  anderthalbfachen
  Betrage  des  genehmigten  Ueberdrucks,  bei  allen  übrigen  Kesseln  mit
einem  Drucke,  welcher  den  genehmigten  Ueberdruck  um  5  Atmosphären  übersteigt.
  Bei  der  Probe  ist,  soweit  dies  vom  Revisor  verlangt  wird,  die  Ummantelung
  des  Kessels  zu  beseitigen.

6.  Der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter  hat  dem  zuständigen
Revisor  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  innere  Revision  auszuführen  ist,  davon
Anzeige  zu  erstatten,  wann  und  wo  der  Kessel  zur  Untersuchung  bereit  steht.

7.  Die  nach  Maßgabe  des  §  24  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  von  einem
hierzu  ermächtigten  Beamten  oder  Sachverständigen  eines  deutschen  Bundesstaates
  ausgestellten  Bescheinigungen,  die  Bescheinigungen  über  die  in  Gemäßheit
  des  §  12  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  vom  5.  Angust  1890
vorgenommenen  Wasserdruckproben  und  die  Bescheinigungen  über  die  Vornahme
periodischer  Untersuchungen  werden  in  allen  anderen  Bundesstaaten  anerkannt.
        <pb n="181" />
        117
Form.  A.  1.

Urkunde  über  die  Genehmigung

zur

Anlegung  ##ceien  Feststehence?.  Dampfkessel.

Auf  Grund  des  §  24  der  Gewerbe-Ordnung  und  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  vom  5.  August  1890  wird  de-Virma
  J.  C.  B.  Meier  d  Co.
zu  Mitten  Kyr.  Locliim
EEIIIIEXIIIIIEE—
Werke  z  Witten  nach  Maßgabe  der  mit  dieser  Urkunde  verbundenen  Zeichnung  und  Beschreibung
unter  den  untenstehenden  besonderen  Bedingungen  ertheilt.

Die  Kessel  sind  mit  je  einem  Fabrikschild  —  versehen,  welches  folgende  Angaben
enthält:
festgesette  höchste  Dampfspannung:  Tm
Name  des  Fabrikanten:  Ad.  Ilerbst  Söhno,
Dortniind

laufende  Fabriknummern:  364  u  B365

Jahr  der  Anfertigung:
i#ur  Schrsfetesse  Maßziffer  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes:

Besondere  Bedingungen.

1.  Die  Inbetriebnahme  der  Kessel  darf  erst  nach  Verbindung  der  über  die  Abnahme  ausgestellten
  Bescheinigung  (§  24  Abs.  3  der  Gewerbe-Ordnung)  mit  dieser  Urkunde  erfolgen.
        <pb n="182" />
        118

2.  Der  DUnernchmer  übernimmmt  die  Ferm/diehtzenp,  dierch  aieckentsprechende  Einriclitumgꝗ  der
IFererings-Anluge,  sorbie  direli  Anivendung  geeiqneten  Brennmaterials  und  sorpsame  Beivartung
  auuf  eine  möglichst  volllommene  Ferbrenmcn  des  Rauucls  hinæruvirken,  auch,  falls  sich
ergeben  sollte,  dass  die  getrossenen  Linrichtungen  niclt  geniigen,  um  Gefuhren,  Nachtheile
rend  Belũistiqungen  dirceli  Raucl,  Russ,  Flaugusclie  at.  S.  20.  æus  verhiiten,  solehe  Abnderungen
in  der  Feucerungs  -Anlage,  im  Hetricebe,  sorvie  in  der  Wahl  des  Brennmaterials  voraunehmen.,
elehe  æur  Beseitiqungꝗ  der  hervorgetretenen  Uebelstände  geeignet  Sind.

(Ort.  Monatstag.  Jar)

(Anilssiegel.)
(Hehörde.)

(Untersclirist.)
        <pb n="183" />
        119
Form.  A.  2.

Urkunde  über  die  Genehmigung

zur

Anlegung  eines  beibeglichen  Dampfkessels.

Auf  Grund  des  §  24  der  Gewerbe-Ordnung  und  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  vom  5.  Angust  1890  wird  der
Allicn-Gesellsche#:  fiir  die  Erbauungò  landlieirtlischuftlicher  Maschinen,  vorm.  Wrinscli  cè  Co.
zu  Berlin
die  Genehmigung  zur  Anlegung  eines  bereglichen  Dampftkessels
nach  Maßgabe  der  mit  dieser  Urkunde  verbundenen  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  den  untenstehenden

  besonderen  Bedingungen  ertheilt.
De)  Kessel  isk  mit  einem  Fabrikschild  versehen,  welches  folgende  Angaben
enthält:  *- 



festgesetzte  höchste  Dampfspannung:
Name  des  Fabrikanten:  ——————  vorni.  Wienscli  d  Co.,

 

Ist-Im.......,........................  .
laufende  Fabriknummcr
Jahxdchufcxtkgung-.-·--(iuk-chinoscisct-Maßziffcxdcsfcitgcfctztcn
  medrigstcn  Wancxftandes  T-cm

 

Besondere  Bedingungen.

1.  Die  Inbetriebnahme  des  Kessels  darf  erst  nach  Verbindung  der  über  die  Abnahme  ausgestellten
Bescheinigung  (§  24  Abs.  3  der  Gewerbe-Ordnung)  mit  dieser  Urkunde  erfolgen.
        <pb n="184" />
        120

2.  An  dem  ILæokomobil-Messel  ist  ein  bverschliessbarcr  48ch##astch  2##k  ein  Pngkcnöscher,  coelcher
des  Auusiversen  von  gliihenden  Iohlentheilehen  volllonimen  vershindert,  aneubringen.

.Ziair  örtlichen  Auufstellung  des  Kesscels  behtiss  Gebrauclis  ist  in  jedem  cinzelnen  Falle  ativor
die  Erluubniss  der  Orts-Poliaei-  Behörde  nuchæustichen.

 

(Ort.  Monatstag.  Ialir.)

(Antssiegel.
(Bekörcke.)

(Untersclrist.)
        <pb n="185" />
        121

orm.  B.  1.

Prüfungs-Zengniß

über  die

Wasserdruck-Probe  eines  Feskstelenden  Dampftkessels.

 

Der  für  eine  höchste  Dampfspannung  von  „  Atmosphären  Ueberdruck  bestimmte,  von

der  Firma  Ad.  Ilerbst  8%n
zu  Doieni  im  Jahre  4291

angefertigte  und  mit  der  laufenden  Fabriknummer  3364  bezeichnete  /Eskskelhten##e  Dampfkessel

  ist  nach  §§  77  2c.  7.  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von
Dampfkesseln  vom  5.  August  1890  mit  einem  Wasserdruck  von  MAnitmosphären  Ueberdruck
von  dem  Unterzeichneten  heute  geprüft  worden.  Dabei  hat  der  Kessel  dem  Probedruck  mit  befriedigendem
  Erfolge  (§  11  Abs.  3  a.  a.  O.)  widerstanden.

Die  Niete,  mit  denen  das  Fabrikschild  am  Kessel  befestigt  ist  (6  10  a.  a.  O.)  sind  mit  dem
(Vorar  des  versehen  worden.

Die  Abmessungen  cnd  Feranker##n#en  dcs  Kessels,  scen  Mc-rial  ed  seine  aesckmncn- 



Stempel

sügiing  ergeben  ich  aus  Naclistehendent
E—
Der  cauindfrische  Kesselnaniet  Nat  2200  m/2  k4#n  Icsesser  2erzk  10000  min  Ldage.
Die  VFVlammrolire  haben  im  vorderen  Vheil,  ielcher  qits  gestrempier  Schiissen  hergestellt
ist,  6650  mmn  lichten  Ditrelimesser  und  verengen  siclht  im  4.  Schiuss  duf  800  mm;  dieser  hintere
Thoeil  ist  mit  je  10  schrũg  stehenden  Quersicdern  von  190  mm  mittleren  Durchmesser  verselten.
Der  Dampfdom  hat  600  nin  Dierclimesser  nd  8950  mm  Ilöhe.
Die  Wandstürhen  betragen:
im  Kesselmantel  17  mm
in  den  Flammrohren  I2,  1æ  mm

in  den  Stirnicundeon  20  22
in  dem  Dommantel  12  mm
in  der  Dontdecke  16  mm

Die  Stirnivünde  sind  oben  dureh  je  ,  tnten  durch  je  2  Dreiccks-Anker  rersteist.
1891  23
        <pb n="186" />
        122

Der  Iessel  besitat  2  Momnlöcher,  von  denen  das  eine  in  der  vorderen  Stirnivand  unter
den  Ilummrõöhren,  das  andere  in  der  Domdecke  bez.  #:  LKessclmantel  ungebracht  ist;  ihre
Ründer  sind  mit  Verstärhungsringen  versclien.

Der  Kessel  ##sf#  dar2h#cen  dees  Sekzmateckccesch’nen  Blechen  hergestellt,  ivelche  in  allen
LRundnüten  datrcli  cimfachkhe,  m  den  Lüngspdren  drch  dobbelze  Deberlappienos-Wictrc##p  vnbrnden
  sind.

(Ort.  Monutstug.  LIulir.)

(Anissiegel.)
(Untoersclirift  zek  Diensebescchnnene
des  Sacliverstũndigen.)
        <pb n="187" />
        Die  Iieschreibiui  kann  durclh  eine  Ssicze  ersetet  ierden.

123
Form.  B.  2.

Prüfungs-Zeuguiß

über  die

Wasserdruck-Probe  eines  beioeglichen  Dampfkessels.

  

Der  für  eine  höchste  Dampfspannung  von  Atmosphären  Ueberdruck  bestimmte,  von

der  FI’cA4  Ges.  fiir  die  Erbauting  lundiir.  AMschkaoftite  Maschinen,  vorm.  MWiensch  Co.
.-  -.1mJahrc'F--angemttgtcundmktdctlaufendenFabttknummcxYEZ

  bezeichnete  .  bewegliehe
Dampfkessel  ist  nach  38  717  i.  15  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Dampfkesseln  vom  5.  August  1890  mit  einem  Wasserdruck  von  J5  Atmosphären  Ueberdruck
  von  dem  Unterzeichneten  heute  geprüft  worden.  Dabei  hat  der  Kessel  dem  Probedruck  mit
befriedigendem  Erfolge  (§  11  Abs.  3  a.  a.  O.)  widerstanden.

Die  Niete,  mit  denen  das  Fabrikschild  am  Kessel  befestigt  ist  (5  10  a.  a.  O.),  sind  mit
dem  Stempel  (versehen  worden.

Die  Abmæssungen  und  Verankeringen  des  Kessels,  sein  Material  2end  seine  Ziescnmen—

     

zu  Berlin

fügrung  ergeben  sich  uses  Machstehendem
Er  ist  ein  licgender  Feuerhbiiclhs-Messel  mit  vorgehenden  Ieiæarohren.
Der  euylindrisehe  Muntel  hat  640  mmn  lichten  Durelimesser  und  1470  mm  Lüne,  die
innere  Feuerbichse  hat  im  Lichten  eine  Länge  von  475  mm,
ceine  Hreite  von  618  mm,
rund  eine  Höhe  von  78õ  mm,
die  citussere  PFeuerbiichse  hat  eine  Lainge  von  620  mm,
eine  Breite  von  760  mm,
tund  eine  Hohe  von  1100  mm,
die  20  Meizrohbre  des  Kessels  Taben  37,5  „2  chen  Terchpesser.
Die  Wandstiirlen  efragen:
im  chijlindrischen  Mantel  8  mm
in  den  Noliriviinden  7.7  mm
in  der  inneren  Fertderbiichshe  10  mm
in  der  disscren  Feerbischse  9  mm

 

in  den  Ileierolren  8  mm
23*
        <pb n="188" />
        124

Die  ebene  Fercerbachs-Deche  ise  derch  3  Deck-4  2#4versteift.

Im  Feizerbaichs-Ml  ise  cn  Mannllock  angebracht,  dessen  Ranckd#einen  King
verstürkt  ist.

Der  Kessel  ist  direhweg  aus  schmiedeceisernen  Blechen  hergestellt,  ielehe  durch  ein-Ffache
  Deberlapmenos  -  Nictiung  verbunden  sind.

 

(Ort.  Monatstaq.  dJahr.)

(Amissiegel.)
(Dnterschriff  2ed  Dienstbeægeichniung
d#es  Sachverständipen)
        <pb n="189" />
        125
Form.  C.  1.

Bescheinigung

über

die  Abnahme-Untersuchung  eines  Jestskellenden  Dampfkessels.

 

Der  für  eine  höchste  Dampfspannung  von  Atmosphären  Ueberdruck  bestimmte,

von  der  Firma  —
Ad.  IHerbst  Söhne

zu  Dortmund

91  angefertigte,  mit  der  laufenden  Fabrikuummer  2  bezeichnete  #eskskelende
Dampfkessel  ist  einschließlich  seiner  Ausrüstungsstücke  heute  der  Abnahme-  Prüfung  gemäß  §  24
Abs.  3  der  Gewerbe-Ordnung  unterzogen  worden.

Der  Kessel  ist  nach  dem  vorgelegten  Prüfungs-Zeugniß  am  3.  Ju#i  1897  zu  Dortymend
für  Atmosphären  Ueberdruck  geprüft  und  seine  Anlegung  durch  Urkunde  des  Kreis-4#%sschusses
  zu  Bochtem  genehmigt  worden.

Bei  der  Abnahme  ist  Folgendes  festgestellt  worden:

1.  Die  Feuerzüge  liegen  an  ihrer  höchsten  Stelle  em  unter  dem  festgesetzten
niedrigsten  Wasserstand,  der  am  Kessel  durch  eine  Marke  erkennbar  gemacht  ist  und
s  ElcmuntcxclcmlmclislmPemlptclcswulmmSiepvtcossmlbcflndet
Der  Kessel  besitzt  1  Speiseventil  ,  welches  durch  den  Druck  des  Kesselwassers

geschlossen  worrl.
Die  Speise-Vorrichtungen  bestehen  in  7  von  Aor  Hetriebsmaschine  heiegten  Piempe
2nd  1  Dangb/strchozcpe,  von  denen  Jede  /Ur  sich  im  Stande  ist,  dem  Kessel  die

 

 

#

r

22%-Speistc  nöthiye  IVassermienge  æuaæusiisiren.

Außer  einem  Wasserstandsglase,  welches  eine  Marke  für  den  festgesetzten  niedrigsten
Wasserstand  besitzt,  befindet  sich  am  Kessel  vereint  nmit  ihm  an  einem  Gusstöer
ein  udeites  Wasserstandsqlus  (die  Verbindinq  mit  dem  Kssel  geschiche  Lrch
Itohre  von  90  „/202  Jaste)  zur  Erkennung  des  Wasserstandes  im  Kessel.

Der  Kessel  hat  ein  Sicherheits-Ventil,  dessen  Belastung  einer  Dampfspannung  von

J75  Atmosphären  Ueberdruck  entspricht.

(.

□’
        <pb n="190" />
        126

Die  Bauart,  Abmessung  und  Belastung  des  Sicherheits-Ventils  sind  aus

Nachstehendem  ersichtlich.

erset#f  Wwierdsen.

Beschreibung  kann  Vurch  cine  Mizze

 

Das  Ventil  ist  dirceli  Ilebel  und  Geiviclit  belastet.
Lachter  Durclhmesser  des  Ventiiss.  ..  71420  Mmn
Abstand  der  Ventilmitte  vom  Drehpꝛrinscte  des  Hebes  .  .  .  90  mm
Abstand  des  Angrisfsprinlctes  der  helastiungen  vom  Drehpunttt  des  Hlebels  S00  mm
Schiere  der  Helastung  (Bisen-Cuylinder,  300  nm  TDierchmesse,

180  mm  Breite).wmw  ..  992,80  Kpr.
Geiicht  des  Hebels..wr  90400  0•.
Canze  Lónge  des  Hebels..  ..  J000  „à

Das  Geivicht  ist  gegen  Voer  schieen  ach  dussen  ditrch  einen  eingebolirten
  Stist  gesichert.

Der  Kessel  ist  mit  7  Mecle--Manometer  versehen,  an  welchem  die  festgesetzte  höchste

Dampfspannung  durch  eine  Marke  bezeichnet  ist.

1

Eine  Einrichtung  zur  Anbringung  des  Kontrol-Manometers  ist  vorhanden.  Die

Anlage  entspricht  den  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  vom  5.  August  1890
und  der  Genehmigungs-Urkunde  mit  Zubehör.

(Ort.

Ihrer  Inbetriebsetzung  steht  ein  Bedenken  nicht  entgegen.

Monutstug.  Iulir.)

(Anilssiegel.)
(Unterschrist  iind  Dienstbegcichining
des  Sachversfünidigen.)
        <pb n="191" />
        Form.  C.  2.

Bescheinigung

über

die  Abnahme-Untersuchung  eines  beibegl#chen  Dampfkessels.

Der  für  eine  höchste  Dampfspannung  von  Atmosphären  lUeberdruck  bestimmte,  von
der  Firma

Alktien-Gescllschuft  fiir  die  Erbauriieng  lundicirthscliustlicher  Muschinen,  vorm.  Wiinsclid  Co.

 

zu  Berlin
im  Jahre  18  1  angefertigte,  mit  der  laufenden  Fabriknummer  426  bezeichnete,  boecegliche
  -  Dampfftessel  ist  einschließlich  seiner  Aus  rrüsstungsstücke“  heute  der  Abnahme-Prüfung
  gemäß  §  24  Abs.  3  der  Gewerbe-Ordnung  unterzogen  worden.
Der  Kessel  ist  nach  dem  vorgelegten  Prüfungs-Zeugniß  am  —————
zu  Lerlin  für  —  Atmosphären  Ueberdruck  geprüft  und  seine
Anlegung  durch  Urkunde  des  S#rckf—  42sschetsses  zu  Berlin
genehmigt  worden.
Bei  der  Abnahme  ist  Folgendes  festgestellt  worden:
Die  Feuerzüge  liegen  an  ihrer  höchsten  Stelle  em  unter  dem  festgesetzten  niedrigsten
  Wasserstand,  der  am  Kessel  durch  eine  Marke  erkennbar  gemacht  ist  und  sich
—  em  unter  dem  Scheitel  der  ircerbie#eeee  .  befindet.
.  Der  Kessel  besitzt  Speise-Ventil,  welches  durch  den  Druck  des  Kesselwassers
geschlossen  worck.
Die  Speise-Vorrichtungen  bestehen  in  7  vo#  der  Betricbsmuscline  beiegten  Piompe
½/2k  7  JKckmecheppc,  von  ((enen  ede  /  sich  im  Stande  ist,  lcnsse  dl  æur
Speisung  erforderliche  Wassermenge  auæus  iihren.  ,................

 

—

 

10

 

*

 

.Außer  einem  Wasserstandsglase,  welches  eine  Marke  für  den  festgesetzten  niedrigsten
Wasserstand  besitzt,  befinden  sich  am  Kessel  gete  deron  2  Jr&amp;amp;
der  rinterste  in  der  Höõsie  des  festgeselaten  edrigsten  M’asserstandes  angebraclit  ist.
        <pb n="192" />
        128

S

–

von  *5

Amosphären  siterhrnt  entsorteiz
Die  Bauart,  Abmessung  und  Belastung  de'  Sicherheits-Ventile  sind  aus

Nachstehendem  ersichtlich.

Statt  der  Leschreibing  ist  Shicte  culssig.

 

Ein  Ventil  ist  diireh  Ilcbel  tiend  Gereicht  belastet.

Lichter  Durchmesser  des  Ventils.  .  ..  ......5’0»««
AbsmmlclcsPumlømiicwjpklh  »Um-»M-  des  Hebels.  —
+%%%„qd  des  412eeRes  der  helastienq  rom  Drelipnunste  4%  2  5  3.28  „m)6
Scheccre  Blceskernh  K/weegifudhe  155  T’checssc,  65  breit).  2„,97/0.
Geiviclt  des  Ilcbels.  ..  .  .1,60  Kqg.
Canze  Ldnuge  des  Tchelkls  .  420  mm

Dus  Geuicsit  ist  gegen  Ver  cehiebieng  vuach  *r—d  dureh  cinen  cingebolirlen
  Stist  gesichert.

Das  æiveite  Sicherlheits-  Veontil  ist  mittelst  Ilcbel  diereh  æicei  in  einundergesteckte
  Federn  belastet,  ielehe  in  cine  LIliilse  ——  Sintl.

Lichter  Durclimesser  des  Ventils  .  8888  i772

Abscnd  cier  Ventilnitte  rom  nnantsn  %  Trbole  10#  rdin

Abslund  des  Angyrissspainletes  der  siclastiong  vom  ortszs  cles  Ilo  hels  2%%  )

cb#ege  cerr  Federhiilse..  .....  .I-)0«««

»Hu-akust-.Jommmcdd  Dmslmecsssm  l  ½  Irdeckihen,  2  2  pem  Drasitclurclimesser


äussere  leder:  29  2„„„  diess.  Dirchlmcsschr,  13  Windrengen,  à  mm  Drultdrchmessen


Lünge  der  ngesbanaen  Teckerlri  115  mm

Zesamimnd-riichrchp  beinmn  Speeen  2060  ½2

Entsernuing  von  der  Vederhiilse  bis  Oberhunle-  Lebel  ....  .7l»««

Das-um«Pccdcmmcuksyxmm«d«lsulu«-s««-«(Z  du«-le  ein  æivischen
Iederlriilse  und  Scliruibennuilter  eingesclaltotes  Ilolirstiick  verlindert.

Der  Kessel  ist  mit  1  Feder-Manometer  versehen,  an  welchen  die  festgesetzte  höchste
Dampfspannung  durch  eine  Marke  bezeichnet  ist.

Eine  Einrichtung  zur  Anbringung  des  Kontrol-Manometers  ist  vorhanden.

Die  Anlage  entspricht  den  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  vom  5.  August

  1890  und  der  Genehmigungs-Urkunde  mit  Zubehör.

COrt.

Ihrer  Inbetriebsetzung  steht  ein  Bedenken  nicht  entgegen.
Monatstétcy.  Jahr.)
(Amtssicgel.)
(Unterschrift  und  Diensthescichiun
des  Sachterstcine#chen.)
        <pb n="193" />
        129
Form.  D.  1.

Revisionsbuch

für
einen  Festskehenden  Dampftessel.

Der  Dampfkessel,  zu  welchem  dieses  Revisionsbuch  gehört,  ist  mit  dem  vorgeschriebenen
Fabrikschild  versehen,  welches  folgende  Angaben  enthält:
1.  festgesetzte  höchste  Dampfspannung:  Atmosphären  Ueberdruck.
2.  Namen  der  Fabrikanten:  44.  Merbst  Söhne,  Dortnnind.

 
    

3.  laufende  Fabriknummer:  3361
4.  Jahr  der  Anfertigung:  —28291

(Gir  Schit=  5.  Maßziffer  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes:  em
Die  Niete,  mit  denen  das  Fabrikschild  befestigt  ist,  tragen  den  Stempel  der  Prerissischen

Damps  kessel-Aussichts-  Behörden.

(Ort.  Monatstug.  Jakr.)

(Amtssiegel.)
(Unterschrist  iund  Dienstbezeichnneng

cdes  Sachverstũndiqen.)

1891  24
        <pb n="194" />
        130
Form.  D.  2.

Repisionsbuch

für
einen  bereglicsien  Dampfkessel.

Der  Dampfkessel,  zu  welchem  dieses  Revisionsbuch  gehört,  ist  mit  dem  vorgeschriebenen
Fabrikschild  versehen,  welches  folgende  Angaben  enthält:
I1.  festgesetzte  höchste  Dampfspannung:  Atmosphären  Ueberdruck.
2.  Namen  de'  Fabrikanten:  A//00-Geschsckerz  /#  die  Erbarung  landuirtlischastlicher

  Maschèinen,  vorm.  Wirinsch  d  Co.,  Berlin.  ,
––  —

3.  laufende  Fabriknummer:

4.  Jahr  der  Anfertigung:  1891
Gur"  5.  Maßziffer  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes:  em.

Die  Niete,  mit  denen  das  Fabrikschild  befestigt  ist,  tragen  den  Stempel  der  Er#schen

DaumapfTessel  -43/es-Beörden.

    

 

(Ort.  MonatsyJ77°795)

(Amkssscher.)
(Unterschrist  imd  Dienstheæeichniung

des  Sacliverstũndigen.  )

Weimar.  —  Hof.  Buchdruderei.
        <pb n="195" />
        131

egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sasen#  Weimar=  Eisenac.

Nummer  19.  Weimar.  4.  November  1891.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betressend  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen  durch  die  Standesbeamten

auf  Grund  des  §  49  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes

Uund  die  Eheschließung,  Seite  131.  —  Ministerial.  Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  des

Feuer-Assekuranz-Vereins  in  Altona,  der  Allgemeinen  Sp  zu  Mannheim

  und  der  Renten-  und  bebensversicherungs.  Ansaln  zu  Darmstadt  betressend,  Seite  133  und  134.  —
Inhaltsverzeichniß  aus  dem  Central=  Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  134.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(101)  II.  Es  ist  wahrgenommen  worden,  daß  die  Standesbeamten  die  im
§  49  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  gedachte  Bescheinigung  vielfach
  unter  Ausfüllung  des  der  Ausführungs-Verordnung  vom  22.  Juni  1875
angefügten  Formulars  F  (Standesamtliche  Ermächtigung)  ausfertigen.  Dies
ist  unrichtig.  Das  Formular  F  ist,  wie  auch  die  Ueberschrift  zu  demselben
angiebt,  in  den  Fällen  des  §  43  des  Gesetzes,  daher  dann  zu  benutzen,  wenn
der  mit  Anordnung  des  Aufsgebots  befaßt  gewesene  Standesbeamte  einen  an
sich  nach  §  42  nicht  zuständigen  Standesbeamten  zur  Vollziehung  der  Eheschließhung
  ermächtigt.  Soll  dagegen  die  Ehe  vor  einem  andern  Standesbeamten,
  als  demjenigen  geschlossen  werden,  welcher  das  Aufgebot  angeordnet
hat  und  dieser  andere  Standesbeamte  ist,  weil  in  seinem  Bezirk  einer
der  Verlobten  den  Wohnsitz  oder  den  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat,  zur  Vollziehung
  der  Eheschließung  an  sich  nach  §  42  zuständig,  so  ist  zur
Vornahme  der  Amtshandlung  nicht  die  Ermächtigung  nach  §  43,  sondern  die
im  §  49  vorgesehene  Bescheinigung  von  demjenigen  Standesbeamten,  welcher
das  Aufgebot  angeordnet  hat,  auszustellen.  Ein  Muster  für  derartige  Bescheinigungen
  wird  in  der  Anlage  gegeben.
1891  25
        <pb n="196" />
        132

Dabei  wird  hervorgehoben,  daß  die  Bescheinigung  des  §  49  gebührenfrei
zu  ertheilen  ist,  während  für  die  schriftliche  Ermächtigung  des  §  43  der  Gebührentarif
  unter  II  2  den  Ansatz  bestimmt.

Weimar,  den  12.  Oktober  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

Anlage.

Bescheinigung
zum  Zweck  der  Eheschließung.

Religion,

 

 

geboren  zu
am.............................................»,....,......  .  dchqhkcs
Tausendachthundert

wohnhaft  zu

Sohn  de  *)

Religion,

 

 

geboren  zu  ...  .
am  des  Jahres
Tausendachthundert  *  .
wohnhaft  zu

 

 

 

*)  Anmerkung:  Hier  sind  Vor-  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der  Eltern  der
Eheschließenden  einzufügen.
        <pb n="197" />
        133
Tochter  de)

 

 

beabsichtigen  die  Ehe  miteinander  vor  dem  Standesbeamten  in
zu  schließen.

Auf  Grund  des  §  49  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  wird  deshalb  von  dem  Unterzeichneten,  welcher  das  Aufgebot
  angeordnet  hat,  hiermit  bescheinigt,  daß  die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  in  den  Gemeinden

vom
bis
vorschriftsmäßig  erfolgt  ist  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  sind.

„den

Der  Standesbeamte.
(Siegel)

*)  Anmerkung:  Hier  sind  Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der  Eltern  der
Eheschließenden  einzufügen.

(102)  II.  Daß  von  der  General-Agentur  des  Feuer-Assekuranz-Vereins
in  Altona  für  Thüringen  an  Stelle  des  Hermann  Fratzscher  in  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  B.  Anschütz  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  August  d.  J.  (Regierungs-Blatt
  Seite  91)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  9.  Oktober  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.
        <pb n="198" />
        134

[103]  III.  Daß  von  der  Direktion  der  Allgemeinen  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Manuheim  an  Stelle  des  Versicherungs=  und  Waarenagenten
  G.  Weitz  zu  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Glasermeister
  Alfred  Heyne  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum
ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  30.  Dezember  1889  (Regierungs-Blatt  von  1890  Seite  9)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  12.  Oktober  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbenius.

[104/1  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Renten=  und  Lebensversicherungs-Anstalt
  zu  Darmstadt  an  Stelle  des  Georg  Weitz  zu  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Bureau-Vorsteher  Oskar  Zimmer  daselbst  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1888  (Regierungs-Blatt
  Seite  94)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  19.  Oktober  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokbkenius.

[105]  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
42,  43  und  44:
S.  291,  295  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen;
„  301  Behandlung  der  im  Betriebsjahr  189  1/92  an  Stelle  von  Kartoffeln,
Mais  oder  Dari  verarbeitenden  landwirthschaftlichen  Brennereien
in  Rücksicht  auf  die  Kontingentirung.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruderei.  *5
        <pb n="199" />
        135

egierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  28.  November  1891.

 

Inhalt:  Ministrial  Bekanntmachungen,  betr.  die  ——  der  bei  der  Großherzoglich  und  Herpoglich

Sächsischen  Gejammt.  .Universikät  zu  Jena  bestehenden  Commissionen  für  die  Prifung  der  Aerzt
Jehnärie,  sowie  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  ferner  die  Zusammensetzung  der  Commission  für  die  euund
der  Apotheker,  Seite  135  und  136.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der
Ersten  Deutschen  Cautionsversicherungs-  Anstalt  „Fides“  zu  Mannheim  betr.,  Seite  137.  —  Ministerial-Bekaumtmachung,
  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschöftsbetrieb  im  Großherzogihum  an  die  Anhaltische
Trichinen-Versicherungs-Anstalt  von  C.  Irmer  in  Cöthen  betr.,  Seite  137.  —  Inhaltsverzeichniß  aus  dem
Central.  Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  137.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[106)  1.  Die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt-Universität
  zu  Jena  bestehenden  Commissionen  für  die  Prüfung  der
Aerzte  und  Zahnärzte,  sowie  für  die  ärztliche  Vorprüfung  werden
  auf  das  Jahr  vom  1.  November  1891  bis  31.  Oktober  1892,  bezüglich
der  letzteren  auf  das  mit  dem  1.  Oktober  1891  beginnende  Jahr  in  folgender
Weise  zusammengesetzt  sein:
I.  Die  Commission  für  die  Prüfung  der  Aerzte:
Vorsitzender:
Wirklicher  Geheimer  Rath  Professor  Dr.  Ried;
Mitglieder:
für  Anatomie:  Professor  Dr.  Fürbringer;  für  Physiologie:  Professor
Dr.  Biedermann;  für  pathologische  Anatomie  und  allgemeine
Pathologie:  Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Müller;  für  die  chirurgischophthalmiatrische
  Prüfung  und  zwar  a)  für  Chirurgie:  Wirklicher  Geheimer
  Rath  Professor  Dr.  Ried  und  Professor  Dr.  Riedel;  b)  für  Augenheilkunde:
  Hofrath  Professor  Dr.  Kuhnt;  für  innere  Medicin  und
Pharmakologie  und  zwar  a)  für  innere  Medicin:  Professor  Dr.  Roßbach,
1891  26
        <pb n="200" />
        136

und  im  Falle  der  Behinderung  desselben:  Medicinalrath  Professor  Dr.  Seidel

und  Professor  Dr.  Stintzing;  b)  für  Pharmakologie:  Medicinalrath  Pro—

fessor  Dr.  Seidel;  für  Geburtshilfe  und  Gynäkologie:  Geheimer  Hof—

rath  Professor  Dr.  Schultze  und  Professor  Dr.  Skutsch;  für  Hygiene  und
Impftechnik:  Professor  Dr.  Gärtner.

II.  Für  die  zahnärztlichen  Prüfungen  ist  der  für  die  Prüfung  der
Aerzte  eingesetzten  Commission  der  Zahnarzt  Schwarzkopff  zu  Eisenach  beigeordnet.


III.  Die  Commission  für  die  ärztliche  Vorprüfung:
Vorsitzender:
Der  jeweilige  Decan  der  medicinischen  Facultät;
Mitglieder:
für  Anatomie:  Professor  Dr.  Fürbringer;  für  Physiologie:  Professor
Dr.  Biedermann;  für  Physik:  Professor  Dr.  Winkelmann;  für  Chemie:
Professor  Dr.  Knorr;  für  Zoologie:  Professor  Dr.  Häckel;  für  Botanik:
Professor  Dr.  Stahl.

Weimar,  den  31.  Oktober  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Cultus.
v.  Groß.

107)  II.  Die  bei  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesammt=Universität
  zu  Jena  bestehende  Commission  für  die  Prüfung  der  Apotheker
  wird  auf  das  Jahr  vom  1.  November  1891  bis  31.  Oktober  1892
in  folgender  Weise  zusammengesetzt  sein:
Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl;  Mitglieder:  für  Physik:
Professor  Dr.  Schäffer;  für  Chemie:  Professor  Dr.  Knorr;  für
Botanik:  Professor  Dr.  Stahl;  für  Pharmacie:  Apotheker
Dr.  Stütz  und  Dr.  Hertz.
Weimar,  den  20.  November  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Cultus.
Vollert.
        <pb n="201" />
        137

(108]  IIII.  Daß  von  dem  Vorstand  der  Ersten  Deutschen  Cautionsversicherungs-Anstalt
  „Fides“  zu  Mannheim  an  Stelle  des  verstorbenen  Kaufmanns  Pfitzner
zu  Eisenach,  bisherigen  Hauptagenten  derselben,  der  Lehrer  a.  D.  Franz
Chemnitius  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt
worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
6.  Januar  d.  J.  (Regierungsblatt  Seite  5)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.
Weimar,  am  7.  November  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.

[109|  IV.  Der  Anhaltischen  Trichinen-Versicherungs-Anstalt  von  C.  Irmer
in  Cöthen  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf
desfallsiges  Ansuchen  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches,  und  daß  die  gedachte  Anstalt  den  Schlachthaus-Kassirer
Karl  Hergt  in  Weimar  zum  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt
hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  21.  November  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

[I110)  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

45  und  47:

S.  303,  309  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zollund
  Steuerstellen.
        <pb n="202" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="203" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Weimar.  1.  Dezember  1891.

Inhalt:  Ministerial-  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  XXVI.  ordentlichen  Landtag
  betr.,  Seite  139.

Nummer  21.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

II11|  1.  Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ist  durch  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staatsministeriums  vom
15.  April  d.  J.  die  Wahl  derjenigen  Abgeordneten  zum  Landtage  des  Großherzogthums,
  deren  Amtsdauer  mit  dem  Zusammentritt  des  XXV.I.  ordentlichen
Landtags  beginnt,  ausgeschrieben  worden,  und  hat  diese  Wahl  folgendes  Ergebniß
  gehabt:
Es  wurden  gewählt:
a)  durch  die  begüterte  ehemalige  Reichsritterschaft:
1.  der  Großherzogliche  Ober-Kammerherr  Freiherr  Georg  von  Rotenhan
in  Neuenhof  bei  Eisenach;
b)  durch  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  aus  inländischem  Grundbesitz  ein  jährliches
  Einkommen  von  wenigstens  3000  Mark  verstenern:
2.  der  Großherzogliche  Schloßhauptmann,  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  Kammerherr  Hans  Lutze  von  Wurmb  in
Porstendorf;
3.  der  Großherzogliche  Kammerherr  Heinrich  von  Helldorf  in  Schwerstedt;

4.  der  Rittergutsbesitzer  Richard  Thierbach  in  Lobeda;
5.  der  Gutsbesitzer  Friedrich  Kobe  in  Rannstedt;
1891  27
        <pb n="204" />
        140

e)  durch  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitz
  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  3000  Mark  versteuern:

6.

7.

8.

9.

10.

im  l.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Eisenbahndirektor  Baurath  Ernst
Kohl  in  Weimar;

im  II.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Kaufmann  Hermann  Ferdinand
Müller  in  Apolda;

im  III.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Großherzogliche  Landgerichts-Präsident
  Julins  Appelius  in  Eisenach;

im  IV.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Großherzogliche  Oberamtsrichter
Friedrich  Trautvetter  in  Vacha;

im  V.  Verwaltungs-Bezirk:  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische
Geheime  Rath  a.  D.  Hugo  Müller  in  Wöhlsdorf;

d)  durch  die  allgemeinen  Wahlen:

11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.

19.
20.

21.

22.

im  I.  Wahlbezirk:  der  Commerzienrath  Louis  Döllstädt  in  Weimar;
im  II.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Karl  Jacob  in  Rödigsdorf;
im  III.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Hermann  Ellinger  in  Nöda;
im  IV.  Wahlbezirk:  der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrath
  Carl  Schwanitz  in  Ilmenau;

im  V.  Wahlbezirk:  der  Rittergutsbesitzer  Emil  Heubel  in  München
bei  Berka  a/J.;

im  VI.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister-Stellvertreter  Eduard
Dornbluth  in  Jena;

im  VII.  Wahlbezirk:  der  Mühlenbesitzer  August  Knüpfer  in  Dorndorf
  a/S.;

im  VIII.  Wahlbezirk:  der  Mützenfabrikant  Hermann  Mangner
in  Apolda;

im  IX.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Franz  Kalkof  in  Rastenberg;
im  X.  Wahlbezirk:  der  Großherzogliche  Amtsrichter  Dr.  jur.  Carl
Unteutsch  in  Allstedt;

im  XlI.  Wahlbezirk:  der  Großherzogliche  Oberförster  Huldreich
Matthes  in  Eisenach;

im  XII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Christian  Gerlach  in
Marksuhl;
        <pb n="205" />
        28.
24.
26.
26.
27.
28.
29.

30.
31.

141

im  XIII.  Wahlbezirk:  der  Großherzogliche  Bezirkskommissar  August
Müller  in  Eisenach;

im  XIV.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Simon  Koch  in  Berka
a  /  Werra;

im  XV.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Karl  Simon  in  Tiefenort;
im  XVI.  Wahlbezirk:  der  Frühmesser  Aloys  Hagemann  in  Geisa;

im  XVII.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Richard  Streng  in  Ostheim;


im  XVIII.  Wahlbezirk:  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  Pr.
Johannes  Schmid  in  Neustadt  a/O.;

im  XIX.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Franz  Kolbe  in  Auma;
im  XX.  Wahlbezirk:  der  Rechtsanwalt  Oscar  Schönemann  in  Gera;
im  XXI.  Wahlbezirk:  der  Bürgermeister  Heinrich  Fritzsche  in
Berga  a#/E.

Sämmtliche  Gewählte  haben  die  auf  sie  gefallene  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  13.  November  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="206" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="207" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  22  Weimar.  15.  Dezember  1891.

 

 

Inhalt:  Höchste  Verordnung,  beir.  die  Organisation  des  Staats.  Ministeriums,  Seite  113.  —  Ministerial-Bekauntmachung,

  die  Bildung  eines  besonderen  Standesamts  für  die  Gemeindebezirke  Empfertshausen  und  Andenhausen

  mit  dem  Sie  in  Empfertshausen  betr.,  Seite  145.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  die  Kataster.

führung  für  Oldisleben  betr.,  Seite  145.  —  Ministerial-  .Bekanntmachung,  Wechsel  in  der  Hauptagemur

der  Union-Assecuranz-Societät  Lebens--Versicherungs-  Gesellschaft  in  Berlin  betr.,  Seite  145.  —  Inhalts-Verzeichniß
  aus  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  146.

 

1  12)  Verordnung,  betr.  die  Organisation  des  Staats-Ministeriums,  vom  7.  Dezember  1891.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Auf  Grund  des  Vorbehaltes  in  §  57  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  und  in  entsprechender  Abänderung
Unserer  Verordnung  vom  8.  April  1871  bestimmen  Wir  betreffs  der  Organisation
  des  Staats-Ministeriums  bis  auf  Weiteres,  was  folgt:

81.

Die  Angelegenheiten  des  Großherzoglichen  Hauses  werden  mit  Ausschluß
der  dem  Cultus-Departement  zugleich  mit  den  die  übrigen  Anstalten  für  Wissenschaft
  und  Kunst  betreffenden  Geschäften  verbleibenden  Angelegenheiten  des
Hoftheaters  und  der  Hofkapelle  dem  Ministerial-Departement  des  Aeußern  und

*.  28
        <pb n="208" />
        144

des  Innern  zugewiesen,  mit  welchem  auch  weiterhin  die  Geschäfte  der  Justizverwaltung
  in  der  bisherigen  Weise  verbunden  bleiben.

Dasselbe  führt  demgemäß  künftig  die  Bezeichnung  „Ministerial-Departement
des  Großherzoglichen  Hauses,  des  Aeußern,  des  Innern  und  der  Justiz“;  es
bleibt  aber  nachgelassen,  in  Angelegenheiten,  welche  nur  eine  einzelne  Abtheilung
  des  Departements  betreffen,  diese  Bezeichnung  entsprechend  abzukürzen.

§  2.

Das  seitherige  Ministerial-Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und
des  Cultus  (§  2  der  Verordnung  vom  8.  April  187  1)  führt  in  Folge  der
eingetretenen  Abänderung  seines  Geschäftsbereiches  die  Bezeichnung  „Ministerial-Departement
  des  Cultus“.

§  3.

Die  Revisions-,  Kasse-,  Archiv-,  Kanzlei=  und  Dienergeschäfte  in  den  Angelegenheiten
  des  Großherzoglichen  Hauses,  ingleichen  die  Revisions=  und  Kassegeschäfte
  in  den  Angelegenheiten  der  Instiz  werden  von  dem  betreffenden  Beamtenpersonal
  des  Cultus-Departements  weiter  besorgt.

§  4.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung
in  Kraft.

Urkundlich  ist  gegenwärtige  Verordnung  als  weiterer  Nachtrag  zu  Unseren
Verordnungen  vom  25.  September  1849,  1.  Juli  1867  und  8.  April  1871
von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel
  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  am  7.  Dezember  1891.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Vollert.
        <pb n="209" />
        145

Ministerial-Bekanntmachungen.
I113)  I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Anlage  A  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  13.  Dezember  1875,  betreffend  die  Bildung  der  Standesamtsbezirke,  wird
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  beschlossen  worden  ist,  die  Gemeindebezirke
  Empfertshausen  und  Andenhausen  aus  dem  Standesamtsbezirke
Diedorf  vom  1.  Januar  1892  an  auszusondern  und  für  die  erstgedachten  Gemeindebezirke
  ein  besonderes  Standesamt  mit  dem  Sitze  in  Empfertshausen
zu  errichten.
Weimar,  am  12.  November  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
v.  Groß.

[114]  II..  Nachdem  die  Führung  des  neuen  Katasters  von  Oldisleben  dem
Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu  Allstedt  übertragen  worden  ist,  wird  dies
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  27.  November  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

(115|]  III.  Daß  von  der  in  Leipzig  bestellten  Subdirektion  der  Union-Assecuranz-Societät
  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  in  Berlin  an  Stelle  des
verstorbenen  Kaufmanns  Hermann  Müller  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben,  der  Kaufmann  Ludwig  Hesse  daselbst  zum  Hauptagenten  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  2.  Januar  d.  J.  (Regierungsblatt  Seite  4)  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  30.  November  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobkenius.
        <pb n="210" />
        146

[116]  Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

48  und  49:

S.  314  Aufhebung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Kaiserlichen  Verordnung,
betreffend  die  Einfuhr  von  Schweinen  2c.  amerikanischen  Ursprungs;

„  „  Befugniß  der  obersten  Landesfinanzbehörden  zum  Zollerlaß  für  zu
Grunde  gegangene  Gegenstände;

S.  316  Nachtrag  zum  Gesammtvoerzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  Lehranstalten;

S.  319  Nachtrag  zu  der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Konsulargerichtsbarkeit.

 

Weimar.  —  Hofs.  Buchdruckerei.
        <pb n="211" />
        —  *
Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Weimar.  20.  Dezember  1891.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  neue  Sparkasse=  Ordnung  für  Ilmenan  betr.,  Seite  147.

 

Nummer  23.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(117)  Nachdem  der  Sparkasseverein  zu  Ilmenau  seine  Auflösung  beschlossen
  hat  und  die  in  Folge  dessen  nöthig  gewordene  Umarbeitung  des  bisherigen
  Sparkasse-Statuts,  welche  in  der  „Sparkasse-Ordnung  für  die  Stadt
Ilmenau“  vom  14.  August  1891  niedergelegt  ist,  die  landesherrliche  Bestätigung
  als  Ortsstatut  bis  auf  Widerruf  erhalten  hat,  so  werden  im  Nachstehenden
  die  Vorschriften  dieser  Sparkasse-Ordnung  im  Auszug  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  7.  Dezember  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

81.

Die  Sparkasse  zu  Ilmenau  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  in  verschiedener  Höhe  von

allen  Personen  anzunehmen  und  zu  verzinsen,  um  damit  weniger  Bemittelten  Gelegenheit  zu
geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher  unterzubringen  und  zinsbar  anwachsen  zu  lassen.

82.

Der  Sparkasse  ist  durch  höchstes  Reskript  vom  30.  Juli  1833  das  Recht  einer  milden
Stiftung,  wie  dies  durch  das  Privilegium  vom  20.  September  1825  für  die  Sparkassen  zu
Weimar,  Eisenach  und  Neustadt  geschehen,  ertheilt  worden  und  kommt  derselben  die  Eigenschaft
einer  juristischen  Person  zu.

1891  29
        <pb n="212" />
        148

Sie  genießt  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  Sportelfreiheit,  wenn  sie  klagend
auftritt  oder  Sühneversuche  oder  Zahlungsbefehle  beantragt.

8  4.
Die  Stadtgemeinde  Ilmenau  leistet  für  die  Gelder,  welche  in  Gemäßheit  dieser  Sparkasse-Ordnung
  in  die  Sparkasse  eingelegt  werden,  und  für  deren  Verzinsung  Garantie.

85.

Die  Sparkasse  steht  vorbehältlich  der  Oberaussicht  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors
und  weiterhin  des  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministeriums  unter  Aussicht  und  Leitung
der  Gemeindebehörden.  Unter  ihrer  Leitung  wird  die  Verwaltung  der  Sparkassengeschäfte  durch
einen  ständigen  Ausschuß  besorgt,  welcher  aus  folgenden  Mitgliedern  besteht:

1)  dem  Bürgermeister,  als  Vorsitzenden,

2)  zwei  aus  der  Mitte  des  Gemeinderaths  gewählten  Personen,

3)  zwei  aus  den  sonstigen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Gemeinde-Ordnung
zu  Gemeindeämtern  wählbaren  Bürgern  gewählten  Personen.

Die  unter  2  und  3  genannten  Ausschußmitglieder  werden  durch  den  Gemeinderath  in
beschlußfähiger  Sitzung  nach  relativer  Stimmenmehrheit  auf  zwei  Jahre  gewählt  und  zwar  so,
daß  jedes  Jahr  je  eines  der  unter  2  und  3  genannten  Mitglieder  ausscheidet.  Ueber  das  erstmalige
  Ausscheiden  bestimmt  das  Loos.

Nicht  wählbar  sind  solche  Personen,  welche  dem  Vorstande  einer  andern  Sparkasse  angehören,
  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  Aufsichtsrathes  eines  Vorschuß  oder  Kreditvereines
sind  oder  ein  Bankinstitut  leiten  bez.  besitzen.

Jedem  gewählten  Ausschußmitgliede  wird  ein  Stellvertreter  beigegeben,  dessen  Wahl  in
derselben  Weise  stattfindet  und  dessen  Amtsdauer  mit  der  des  von  ihm  zu  Vertretenden  endigt.

Für  den  Vorsitzenden  wird  seilens  des  Gemeinderaths  ein  Stellvertreter  aus  den  beiden
unter  2  genannten  Mirgliedern  jährlich  gewählt.

Die  Namen  der  jeweiligen  Ausschußmitglieder  und  deren  Stellvertreter  sind  öffentlich
bekannt  zu  machen.

86.

Die  Kassenverwaltung  wird  einem  Kassirer  und  einem  Kontroleur  übertragen,  welche
vom  Ausschuß  vorgeschlagen  und  von  dem  Gemeinderath,  so  wie  jeder  andere  städtische  Beamte
gewählt,  angestellt  und  vom  Bürgermeister  verpflichtet  werden.

Ueber  die  Kautionsbestellung  und  Bezahlung  der  Kassenbeamten  faßt  der  Gemeinderath
Beschluß.
§  7.

Die  geringste  Einlage  beträgt  1,  doch  soll  durch  Verkauf  von  Sparmarken,  welche
auf  den  Betrag  von  10  F  lauten  und  welche  vom  Erwerber  auf  eine  diesem  Zwecke  dienende
und  kostenfrei  zu  verabfolgende  Karte  aufzukleben  sind,  auch  Gelegenheit  geboten  werden,  mit
dem  Sparen  noch  geringerer  Beträge  beginnen  zu  können.
        <pb n="213" />
        149

88.

Ueber  jede  Einlage  von  mindestens  1  /é  oder  gegen  Rückgabe  einer  mit  zehn  Sparmarken
  über  je  10  F  ausgefüllten  Karte  wird  dem  Einleger  ein  mit  einer  Nummer  und  dem
Stempel  der  Sparkasse  versehenes,  zwar  auf  einen  bestimmten  Namen  lautendes  Einlagebuch,
als  dessen  Eigenthümer  jedoch  der  jedesmalige  Inhaber  gilt,  ausgestellt.

80.

Nur  für  solche  Gelder,  welche  an  der  geordneten  Sparkassengeschäftsstelle  und  an  den
festgesetzten  Geschäftstagen  eingezahlt  werden,  haftet  die  Stadtgemeinde.  Die  in  den  Einlagebüchern
  gemachten  Einträge  bedürfen  übrigens  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Namensunterschrift  des
Kassirers  und  Kontroleurs.  Zur  Auskunftsertheilung  über  Einlagen  ist  die  Sparkasse  nur
gegenüber  den  Anfragen  der  hierzu  befugten  Behörden  verpflichtet.

8  10.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  jedoch  nur  insoweit,  als  sie  volle  Mark  erreichen
und  nur  für  volle  Monate  nach  einem  vom  Gemeinderathe  festzusetzenden,  den  jeweiligen  Verhältnissen
  des  Geldmarktes  entsprechenden  Zinsfuße  dergestalt,  daß  Beträge  unter  einer  Mark
unverzinslich  bleiben  und  daß  der  Betrag,  welcher  im  Laufe  eines  Monates  angelegt  wird,
vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an,  und  der  Betrag,  welcher  im  Laufe  eines  Monats
zurückgenommen  wird,  nur  bis  zum  letzten  Tage  des  vorhergehenden  Monats  verzinst  wird.
Die  Zurückweisung  von  Einlagen  über  1000  /  wird  zur  Vermeidung  von  Kapitalstauung  vorbehalten.


Der  Zinsfuß  ist  gegenwärtig  auf  3½  Prozent  festgesetzt.

Venderungen  des  Zinsfußes  für  die  Einlagen  beschließt  der  Gemeinderath  unter  Genehmigung
  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors.  Eine  Herabsetzung  des  Zinsfußes  ist  drei  Monate
vor  ihrem  Eintritt  im  Nachrichtsblatt  „Die  Henne“  bekannt  zu  machen,  wohingegen  bei  einer
Erhöhung  des  Zinsfußes  eine  kürzere  Frist  nachgelassen  ist.

8  11.

Die  Zinsen  werden  am  Schlusse  jedes  Kalenderjahres  oder  bei  gänzlicher  Abhebung
des  Guthabens  berechnet.  Der  für  den  Schluß  des  Kalenderjahres  berechnete  Zinsenbetrag
wird  zum  Kapitale  geschlagen  und  wie  eine  neue  Einlage  behandelt.  Bruchtheile  eines  Pfennigs
bei  der  Zinsberechnung  kommen  der  Sparkasse  zu  Gute.

Die  Zuschreibung  der  kapitalisirten  Zinsen  in  den  Einlagebüchern  erfolgt  auf  Wunsch
der  Inhaber  dieser  Bücher.  z  i2

Hinsichtlich  der  auf  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisirten
Zinsen  gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  Wenn  auf  ein  Einlagebuch  zwanzig  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an
die  Sparkasse  eingezahlt,  noch  auch  die  Einlage  ganz  oder  theilweise  zurückgefordert
wird,  noch  Zinsen  davon  erhoben,  noch  die  Zinsen  im  Einlagebuche  zugeschrieben
werden,  so  hört  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  diesen  zwanzigjährigen  Zeitraum
        <pb n="214" />
        150

folgenden  Monats  die  Verzinsung  des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch
zu  nehmenden  Guthabens  ohne  Weiteres  auf.

b)  Werden  dann  auf  ein  solches  Einlagebuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung
unter  a  die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte  an  weitere  zwanzig
Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse  eingezahlt,  noch  auch
die  Einlage  ganz  oder  theilweise  zurückgefordert,  noch  Zinsen  davon  erhoben,  noch
Zinsen  im  Einlagebuche  zugeschrieben,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß  eine
öffentliche  Aufforderung  in  dem  hiesigen  Lokalblatte  „Die  Henne“  und  in  der
„Weimarischen  Zeitung“  an  den  Inhaber  des  Buches  zu  erlassen,  innerhalb  der
nächsten  drei  Monate  die  Einlagen  nebst  Zinsen  zurückzuziehen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  fällt  ein  solches  Einlagebuch  mit  Kapital  und  Zinsen
der  Sparkasse  eigenthümlich  zu,  und  der  frühere  Eigenthümer  sowie  der  Inhaber
des  Buches  verlieren  alle  Rechte  daran.

Meldet  sich  aber  der  Inhaber  vor  Ablauf  der  Frist,  so  werden  jedenfalls  die
Kosten  der  oben  erwähnten  Bekanntmachung  vom  Betrage  des  Einlagebuches
abgezogen.

c)  Ist  nach  der  Bestimmung  unter  a  die  Verzinsung  des  Guthabens  eingestellt  worden
und  wird  in  dem  darauffolgenden  zwanzigjährigen  Zeitraum  von  einem  Inhaber
des  Einlagebuches  irgend  eine  Zahlung  darauf  erhoben  und  abgeschrieben,  oder
es  wird  eine  neue  Einlage  darauf  gemacht  und  in  dasselbe  Buch  eingetragen,  oder
werden  Zinsen  im  Einlagebuche  zugeschrieben,  so  wird  dadurch  die  nach  der  Bestimmung
  unter  b  bedungene  Verjährung  unterbrochen  und  es  beginnt  dann  die
Verzinsung  des  verbleibenden  Guthabens  von  Neuem  mit  dem  ersten  Tage  des
auf  eine  solche  Zurücknahme  oder  neue  Einlage  folgenden  Monats.

Zugleich  fängt  aber  auch  von  der  Zeit  der  erhobenen  Zahlung  oder  der  bewirkten
  Einlage  oder  der  erfolgten  Zinszuschreibung  die  unter  a  und  b  bestimmte
Verjährungsfrist  in  gleicher  Weise  wieder  zu  laufen  an;  dasselbe  tritt  dann  auch
weiter  in  den  folgenden  Fällen  gleichmäßig  ein.

8  13.

Die  Rückzahlung  jeder  Einlage  oder  eines  Theiles  derselben  erfolgt  lediglich  an  den
Inhaber  des  Sparkassenbuches.  Die  Sparkasse  ist  daher  für  den  Nachtheil,  der  durch  den
etwaigen  Mißbrauch  eines  solchen  Buches  für  den  wirklichen  Eigenthümer  entstehen  sollte,
durchaus  nicht  verantwortlich.

Nur  bei  Einlagen  Bevormundeter  soll  in  dem  Fall,  daß  das  Vormundschaftsgericht
einen  die  Auszahlung  verbietenden  Eintrag  im  Buche  angebracht  und  denselben  unter  Beidrückung
  des  amtlichen  Stempels  vollzogen  hat,  eine  Rückzahlung  nicht  eher  erfolgen,  als  bis
eine  die  Auszahlung  gestattende  Bemerkung  von  dem  Vormundschaftsgericht  bewirkt  worden  ist.

814.
Die  Einlagen  werden,  soweit  es  der  vorhandene  Baarvorrath  gestattet,  sogleich  zurückgezahlt.
        <pb n="215" />
        161

Beträge  über  100  M  sind  vorher  zu  kündigen,  und  zwar  betragen  die  Kündigungsfristen:
2  Wochen  bei  Rückforderungen  von  über  100  —200  4,

4  »  «  «  »  »  200—300  7
6  7½  5  «  »  «  300—600  ½
3  Monate  „  „  („  600.

Auf  ein  und  dasselbe  Sparkassenbuch  können  weitere  Beträge  bis  zu  100  .4  nur  in
Zwischenräumen  von  14  Tagen  erhoben  werden.  Auch  können  nicht  mehrere  Kündigungen
nebeneinander  laufen.

Der  Kasse  bleibt  es  jedoch  vorbehalten,  im  Einverständniß  mit  den  Betheiligten  von
vorbemerkten  Kündigungsfristen  abzusehen.

Wird  eine  gekündigte  Einlage  nicht  innerhalb  2  Wochen  nach  Ablauf  der  Kündigangsfrist
  erhoben,  so  gilt  die  Kündigung  als  zurückgenommen.

Auch  dem  Sparkassenausschuß  steht  die  Befugniß  zu,  jederzeit  die  Einlagen  zur  Rückzahlung
  binnen  3  Monaten  zu  kündigen.

Die  Kündigung  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  im  hiesigen  Lokalblatt  „Die
Henne“  und  in  der  „Weimarischen  Zeitung“.

Diese  Bekanntmachung  ist  drei  Mal  mit  Zwischenräumen  von  je  4  Wochen  zum  Abdruck
  zu  bringen,  in  derselben  sind  der  Name  des  Einlegers,  wie  solchen  die  Bücher  der  Sparkasse
  ergeben,  Nummer  des  Kontos,  und  der  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  zu  zahlende
Betrag  an  Hauptgeld  und  Zinsen  anzugeben.

Nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist,  welche  im  Fall  der  öffentlichen  Bekanntmachung  mit
dem  Erscheinen  des  ersten  Abdrucks  derselben  in  dem  hiesigen  Nachrichtsblatte  beginnt,  hört  die
Verzinsung  der  gekündigten  Einlagen  auf  und  ist  die  Sparkasse  befugt,  Kapital  und  Zinsen
beim  Großherzoglichen  Amtsgericht  hier  auf  Kosten  des  Forderungsberechtigten  zu  hinterlegen,
wenn  das  Geld  4  Wochen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  noch  nicht  erhoben  ist.

15.

Die  bis  zum  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  erwachsenen  Zinsen  werden  auf  Wunsch
des  Inhabers  des  Einlagebuchs  ohne  daß  es  einer  Kündigung  bedarf,  nach  deren  erfolgter
Zuschreibung  im  Einlagebuch  dem  Antragsteller  ausgezahlt.

Im  Laufe  eines  Geschäftsjahres  werden  die  während  dieses  Zeitraumes,  mithin  vor
dem  Schlusse  eines  Geschäftsjahres,  angewachsenen  Zinsen  nur  dann  ausgezahlt,  wenn  zugleich
die  ganze  Einlage  erhoben  wird.

8  16.

Jede  theilweise  Rückzahlung  wird  in  das  Einlagebuch  eingetragen  und  in  Gemäßheit
des  §  9  unterschriftlich  vollzogen;  ein  solchergestalt  erfolgtes  Abschreiben  hat  der  Inhaber  des
Einlagebuches  gleich  einer  von  ihm  ausgestellten  Quittung  gegen  sich  gelten  zu  lassen.

Wird  die  ganze  Einlage  oder  der  Rest  derselben  zurückgenommen,  so  ist  das  Einlagebuch
  anstatt  Quittung  zurückzugeben.  Die  zurückgegebenen  Einlagebücher  werden  mit  Ungültigkeitsvermerk
  versehen  und  nach  Ablauf  von  10  Jahren  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  in
welchem  die  Rückgabe  erfolgte,  vernichtet.
        <pb n="216" />
        162

Beim  Erlöschen  des  Buches  werden  für  dasselbe  25  3  von  dem  auszuzahlenden  Betrage
  gekürzt.
§  17.

Zur  möglichsten  Sicherstellung  der  Ansammlung  der  durch  den  gewährten  Zins  auf
Zins  schneller  anwachsenden  Sparbeträge,  z.  B.  behufs  Aussteuer  von  Kindern,  Zuschuß  während
der  Militärdienstzeit  n.  s.  w.,  werden  auch  sogenannte  „gesperrte“  Sparkassenbücher  ausgegeben,
auf  welche  außer  im  Falle  des  Todes  der  betreffenden  Person,  für  welche  die  Einzahlungen
gemacht  worden  sind,  Auszahlungen  vor  dem  im  Voraus  festgesetzten  Termin  nicht  geleistet
werden.

Diese  gesperrten  Sparkassenbücher  enthalten  unter  dem  Namen  des  Inhabers  folgende
Bemerkung:

„Auszahlungen  auf  dieses  Buch  werden  vor  dem  (Datum  und  Jahreszahl)
nur  dann  gewährt,  wenn  der  Tod  der  Person,  auf  deren  Namen  das  Buch
ausgestellt  ist,  durch  Beibringung  des  Todtenscheines  nachgewiesen  wird“,
und  für  den  Fall,  daß  der  ursprünglich  angenommene  Termin  noch  hinausgeschoben  werden
soll,  noch  die  weitere  Bemerkung:
„der  Auszahlungstermin  ist  bis  zum  (Datum  und  Jahreszahl)  hinausgeschoben
worden.“

Für  gesperrte  Sparkassenbücher  gelten  die  in  den  §§  12  und  14  getroffenen  Bestimmungen
  in  Bezug  auf  Verjährung  und  Aufkündigungen  während  der  Sparzeit  nicht.  Wenn
Einlagen  und  Zinsen  gesperrter  Bücher  nach  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  nicht  abgehoben
werden,  unterliegen  die  betreffenden  Sparkassenbücher  den  statutarischen  Bestimmungen  in  gleichem
Umfange  wie  ungesperrte  Einlagebücher.

8  18.

Wird  der  Verlust  eines  Einlagebuches  von  dem  in  den  Büchern  der  Sparkasse  genannten
  Einleger  oder  einem  Dritten,  welcher  ein  an  dem  verlorenen  Einlagebuche  erworbenes
Recht  genügend  bescheinigen  kann,  angezeigt,  so  wird  über  diese  Anzeige  ein  ausführliches,  sich
über  alle  obwaltenden  Umstände,  insbesondere  die  Berechtigungsfrage  verbreitendes  und  vom
Anzeiger  mit  zu  unterschreibendes  Protokoll  an  Sparkassenstelle  aufgenommen,  dem  Anzeigenden
auch  eine  Bescheinigung  über  die  bewirkte  Anmeldung  des  Verlustes  ausgestellt.

Auf  Grund  dieses  Protokolles  veranlaßt  der  Gemeindevorstand  die  Veröffentlichung
des  angemeldeten  Verlustes  durch  das  „Nachrichtsblatt"  „Die  Henne“  und  die  „Weimarische
Zeitung“  mit  der  Aufforderung  an  alle  Diejenigen,  welche  rechtlichen  Anspruch  an  dem  vermißten
  Einlagebuche  zu  haben  vermeinen,  binnen  einer  vom  Tage  des  Erscheinens  des  ersten
Abdruckes  dieser  Bekanntmachung  im  hiesigen  „Nachrichtsblatte“  laufenden  Frist  von  3  Monaten
bei  dem  Gemeindevorstande  ihre  Ansprüche  anzumelden,  und  mit  dem  Bedeuten,  daß  nach
fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist  das  Einlagebuch  für  ungültig  und  unwirksam  erklärt  und
dessen  Geldbetrag  zur  freien  Verfügung  Desjenigen  werde  gestellt  werden,  welcher  die  Anzeige
vom  Verluste  gemacht  hat.

Diese  Bekanntmachung  ist  dreimal  mit  Zwischenräumen  von  je  einem  Monat  zum
Abdruck  zu  bringen.
        <pb n="217" />
        163

Die  Kosten  der  Veröffentlichung  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.

Meldet  innerhalb  der  dreimonatlichen  Frist  außer  dem  Antragsteller  Jemand  Ansprüche
auf  das  vermißte  Einlagebuch  an,  dann  ist  derselbe  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen  und  die
Sparkasse  leistet  Zahlung  des  Werthes  des  vermißten  Einlagebuches  erst  nach  und  in  Gemäßheit
  rechtskräftiger  richterlicher  Entscheidung.

Erfolgt  jedoch  innerhalb  genannter  Frist  keine  Anmeldung  solcher  Ansprüche,  was  von
den  Sparkassenbeamten  zu  dem  Protokolle  über  die  Verlustanzeige  festzustellen  ist,  so  erklärt
der  Gemeindevorstand  das  fragliche  Einlagebuch  für  ungültig  und  vernichtet,  worauf  der  Werth
des  Buches,  wie  solchen  die  Bücher  der  Sparkasse  ergeben,  dem  Anzeiger  des  Verlustes  gegen
Rückgabe  der  ihm  ausgestellten  Bescheinigung  abzüglich  der  von  ihm  zu  tragenden  Kosten  zur
Verfügung  gestellt  wird.

§  19.

Gegen  die  Versäumniß  der  in  dieser  Sparkasse-Ordnung  festgesetzten  Fristen  und  gegen
den  Eintritt  der  in  derselben  angedrohten  Rechtsnachtheile  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  nicht  statt.

8  20.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  soweit  sie  nicht  voraussichtlich  zur
Rückzahlung  gekündigter  Beträge  und  Deckung  des  laufenden  Verwaltungsaufwandes  erforderlich
sind,  vom  Sparkassenausschuß  verzinslich  ausgeliehen.

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  von  dem  Gemeinderath  festgesetzt.

Die  sonst  bei  der  Ausleihung  zu  beachtenden  allgemeinen  Normen  bestimmt  der  Gemeinderath
  unter  Zustimmung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern.

Dem  Bürgermeister  liegt  die  genaue  Ueberwachung  darüber  ob,  daß  in  jedem  einzelnen
Falle  die  festgestellten  Normen  für  die  Ausleihung  nicht  nur  von  dem  Sparkassenausschuß  beobachtet,
  sondern  auch  bei  Ausfertigung  der  Schuldurkunden  wirklich  erfüllt  sind.

Es  darf  kein  Darlehn  aus  der  Sparkasse  ausgezahlt  werden,  ehe  nicht  die  Bescheinigung
  über  die  erfolgte  Prüfung  von  Seiten  des  Bürgermeisters  vorgelegt  worden  ist.

5  21.

Quittungen  über  eingezahlte  Zinsen  auf  ausgeliehene  Kapitale  und  die  Zurückzahlung
solcher  Kapitale  selbst  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Namensunterschrift  des  Kassirers  und
des  Kontroleurs.

8  22.

Die  Bestimmung  der  Geschäftstage  und  der  Geschäftsstunden  bleibt  dem  Ermessen  des
Gemeindevorstandes  überlassen.

8  23.

Der  Sparkassenausschuß  vertritt  die  Sparkasse  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Angelegenheiten  derselben  dergestalt,  daß  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse
durch  schriftliche  Erklärungen  derselben  für  die  Stadtgemeinde  dann  begründet  werden,  wenn
diese  Erklärungen  von  mindestens  zwei  Ausschußmitgliedern  einschließlich  des  Gemeindevorstandes
unterzeichnet  und  mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  oder  des  Gemeindevorstandes  bedruckt  sind.
        <pb n="218" />
        154

Insoweit  über  die  Obliegenheiten  und  die  Geschäftsführung  des  Sparkassenausschusses
und  der  Sparkassenbeamten  nicht  in  dieser  Sparkasse-Ordnung  Bestimmung  getroffen  worden
ist,  wird  dies  in  einer  besondern  Geschäfts-Ordnung  geschehen.

8  24.

Der  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und  etwaigen  Verluste  verbleibende  alljährliche
Reingewinn  gehört  der  Stadtgemeinde  Ilmenau,  bildet  jedoch  zunächst  den  Reservefonds  der
Anstalt  und  ist,  so  lange  dieser  nicht  10  Prozent  der  Einlagen  erreicht  hat  —  wobei  jedoch  der
Werth  der  vorhandenen  Inventarienstücke  außer  Ansatz  bleibt  —  jährlich  nur  zur  Hälfte  zur
Bestreitung  von  Gemeindebedürfnissen  nach  Maßgabe  der  einschlägigen  Bestimmungen  der
Gemeindeordnung  an  die  Kämmerei  zu  überweisen,  die  andere  Hälfte  aber  dem  Reservefonds
gutzuschreiben.  ,

DerReservefondgistauchfürdenFall,das-dieEinlageaunter500000.-6betragen,
in  Höhe  von  wenigstens  50  000  A  zu  erhalten,  wobei  ebenfalls  der  Werth  der  Inventarienstücke
  außer  Berechnung  bleibt.

Wenn  die  Sparkasse  zu  Ilmenau  jemals  eingehen  sollte,  fällt  der  Reservefonds  der
Stadtgemeinde  Ilmenau  zu.

g  25.

Nach  Ablauf  jeden  Jahres  wird  über  den  Stand  der  Sparkasse  eine  vollständige  Rechnung
  abgelegt,  welche  vom  Sparkassenausschusse  durchzusehen  und  hinsichtlich  deren  in  Bezug
auf  Prüfung  und  Richtigsprechung  wie  mit  anderen  Gemeinderechnungen  zu  verfahren  ist.  Die
Sparkasse  ist  jährlich  mindestens  zweimal  zu  revidiren.

8  26.
Diese  Sparkasse-Ordnung  tritt  mit  1.  Januar  1892  in  Kraft.

Ilmenau,  den  14.  August  1891.

 

Weimar.  —  Hos.Buchdruckerei.
        <pb n="219" />
        Zegierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  Weimar.  31.  Dezember  1891.

 

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  der  bei  der  Gesammt  Universität  Jena  bestehenden
Commission  für  ärztliche  Prüfung  betr.,  Seite  155.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Einstellung  der
Erhebung  von  Abgaben  für  die  Benntzung  mehrerer  giege.  und  Brücken  beir.,  Seite  155  und  156.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  die  vereinigte
Hospital-  und  Kaiser-Wilhelm.  Stiftung  zu  Berga  ad/E.  betr.,  Seite  156.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,
Erweiterung  der  Besuguisse  des  Großherzoglichen  Oberaichamts  bez.  Gründung  eines  Staats-Aichamts
in  Ilmenau  betr.,  S.  156  und  157.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Arzneitaxe  für  das  Jahr  1892
betr.,  Seite  157.  —  Iigltsverzeicha  aus  dem  Reichs--Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche
Reich,  Seite  157  und  1

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(1181  I.  Es  wird  hierdurch  bekannt  gegeben,  daß  der  Geheime  Hofrath
Dr.  Müller  zu  Jena  zum  stellvertretenden  Vorsitzenden  der  an  der  Gesammt-Universität
  Jena  bestehenden  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächs.  Commission  für
die  ärztliche  Prüfung  während  des  laufenden  Prüfungsjahres  ernannt  worden  ist.
Weimar,  den  5.  Dezember  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Cultus.
v.  Groß.

(119|  II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  5.  Dezember
  1888  —  Regierungsblatt  Seite  154  —  bringen  wir  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß,  daß  vom  1.  Janunar  1892  ab  die  Erhebung  von  Abgaben
für  die  Benutzung  folgender  Wege  und  Brücken:

1.  Ortsstraßen  zu  Kranichfeld,

2.  Straße  von  Kranichfeld  nach  Nauendorf,

3.  Hohenfelden-Nauendorfer  Straße,

4.  Münchener  Bachbrücke,

1891  30
        <pb n="220" />
        156

eingestellt  werden  wird,  und  daß  alsdaun,  nachdem  inzwischen  auch  die  Abgabe-Erhebung
  hinsichtlich  der  Saalebrücke  zwischen  Rothenstein  und  Oelknitz  sich
erledigt  hat,  eine  Erhebung  von  Abgaben  bis  auf  Weiteres  nur  noch  im  Betreff
1.  der  Gemeindechausseen  im  Gemeindebezirk  Oldisleben,
2.  der  Ortsstraßen  und  Brücken  zu  Ruhla  und
3.  der  Kammerberg-Manebacher  Ilmbrücke
stattfindet.
Weimar,  den  14.  Dezember  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[120]  III.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  vereinigten
Hospital-  und  Kaiser-Wilhelm-Stiftung  in  Berga  a/Elster  die  Rechte  einer
juristischen  Person  gnädigst  zu  verleihen  geruht.
Weimar,  den  16.  Dezember  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(121|  IV.  Höchster  Genehmigung  zu  Folge  werden  die  Vorschriften  der
Ministerial-Bekanntmachungen  vom  7.Oktober  1853  (Regierungsblatt  Seite  305)
und  vom  19.  September  1883  (Regierungsblatt  Seit  191),  das  Großherzogliche
  Oberaichamt  betreffend,  durch  Nachstehendes  ergänzt:

Vom  1.  Januar  1892  ab  erstrecken  sich  die  Befugnisse  des  Großherzoglichen
  Oberaichamts  auch  auf  die  Prüfung  und  Aichung  von  Thermoalkoholometern,
  aichfähigen  Aräometern  und  sonstigen  aichfähigen  Hohlmaaßen  aus  Glas.

Zur  Vornahme  dieser  Prüfungen,  soweit  sie  nicht  bei  dem  Großherzoglichen
  Oberaichamt  in  Weimar  unnmittelbar  stattfinden,  tritt  mit  dem  bezeichneten
  Tage  in  Ilmenau  ein  Staats-Aichamt  in  Wirksamkeit,  mit
dessen  Leitung  der  Direktor  der  Großherzoglichen  Prüfungsanstalt  für  Thermometer
  zu  Ilmenau,  A.  Böttcher,  beauftragt  ist,  welcher  für  die  Prüfungen  2c.
der  obenbezeichneten  Gegenstände  zugleich  dem  Großherzoglichen  Oberaichamte
als  Mitglied  angehört.
        <pb n="221" />
        157

Zum  Aichmeister  bei  dem  Großherzoglichen  Aichamt  zu  Ilmenau  ist  der
Aichmeister  A.  Kesselring,  bisher  in  Stützerbach,  ernannt.
Weimar,  den  24.  Dezember  1891.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

[122])  V.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  27.  Dezember  1890  (Regierungsblatt  von  1890
Seite  245),  die  Veränderungen  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hierdurch
Folgendes  verordnet:

J.

Die  im  Verlage  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arzneitaxe  für  1892  wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vorgedruckten
  „Allgemeinen  Bestimmungen“,  für  die  Apotheker  des  Großherzogthums
  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  finden  vom  1.  Januar  1892  ab  nur  auf  die  durch  die  neue
unter  Ziffer  I  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  den  28.  Dezember  1891.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wokenius.

(123])  VI.  Das  28.,  29.,  30.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1977  Verordnung,  betreffend  das  Berufungsverfahren  beim  Reichsgericht
  in  Patentsachen,  vom  6.  Dezember  1891;  unter

Nr.  1978  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  18.  April

1883,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten
        <pb n="222" />
        158

der  Reichs-Post-  und  -Telegraphenverwaltung  und  der  Reichs-—
druckerei,  vom  1.  Dezember  1891;  unter

Nr.  1979  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht
  nach  dem  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetze  auf

die  Hausgewerbetreibenden  der  Tabackfabrikation,  vom  16.  Dezember
  1891.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  50,  51:
S.  326  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen,

S.  329  Aenderungen  in  dem  Verzeichniß  der  zur  Einziehung  von  Gerichtskosten
  bestimmten  Stellen,

S.  331  Abänderung  der  Anleitung  zur  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  im
Branntwein  und  Anweisung  zur  Bestimmung  des  Faselöls,  sowie
Vorschriften,  betreffend  die  Abfertigung  von  Likören,  Fruchtsäften,
Essenzen,  Extrakten  und  dergleichen.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
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    </body>
  </text>
</TEI>
